Freie und Hansestadt Hamburg

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Freie und Hansestadt Hamburg
Bezirksamt Hamburg-Mitte
Bezirksamt Hamburg-Mitte - Fachamt Bauprüfung
Postfach 10 22 20 - 20015 Hamburg
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Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt
Fachamt Bauprüfung
M/BP
Klosterwall 6 (City-Hof, Block C)
20095 Hamburg
Telefon 040 - 4 28 54 - 34 48
Telefax 040 - 42 79 - 01 54 1
E-Mail
[email protected]
Ansprechpartnerin: ###
Telefon 040 - 4 28 54 - ###
E-Mail
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GZ.: M/BP/01327/2016
Hamburg, den 6. Februar 2017
Verfahren
Eingang
Baugenehmigungsverfahren nach § 62 HBauO
06.05.2016
Grundstück
Belegenheiten
Baublock
Flurstücke
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137-098
12930, 12923, 12925, 12927, 12935, 12964
Wilhelmsburg
in der Gemarkung:
Errichtung eines Wohngebäudes mit 361 Studentenappartements und 2 erdgeschossigen
Gewerbeeinheiten (6 bzw. 7-geschossiger Flachbau)
GENEHMIGUNG
Nach § 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird
unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene
Vorhaben auszuführen.
Dieser Bescheid gilt nach § 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die
Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger.
Öffnungszeiten:
Mo, Di, Do
von 09:00 bis 15:00 Uhr
Mi - geschlossen
Fr von 09:00 bis 12:00 Uhr
Bauberatung findet nur nach
Terminvereinbarung statt.
Öffentliche Verkehrsmittel:
U1 Steinstraße
Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach § 73 Absatz 1 HBauO, wenn
innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht
begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist.
Sie kann auf schriftlichen Antrag nach § 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr
verlängert werden.
Dieser Bescheid schließt ein:
1.
Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) in der
geltenden Fassung für die Herstellung der Überfahrt.
2.
Genehmigung für den Anschluss des Grundstückes an die öffentliche
Abwasseranlage (§ 7 HmbAbwG) vorbehaltlich der tatsächlichen Ausführbarkeit:
Grundstück:
Dratelnstr. 32-36, 21109 Hamburg, Gemarkung: Wilhelmsburg, Flurstück:
12923,25,27,30,35,64
Anschlüsse:
Techn. Platz
E0102-HSEKANAL-91106842
E0102-HSEKANAL-91106841
Nutzungsart
DN
Schmutzwasser 250
Regenwasser 250
Aktivität
Nachtr.Herst
Nachtr.Herst
Abrechn.art
§ 19 SAG
§ 19 SAG
Begründung
Rechtsgrundlage: § 7 Hamburgisches Abwassergesetz vom 24. Juli 2001 sowie
Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995 in der jeweils zurzeit gültigen
Fassung. Säumniszinsen werden gem. § 19(1) des GbG erhoben.
Nebenbestimmung
Für dieses Grundstück ist die Einleitungsmenge für Niederschlagswasser auf 30 l/s
begrenzt. Die Grundstücksentwässerungsanlage für Niederschlagswasser ist mit
einer entsprechenden Drossel auszurüsten.
3.
Einleitungsgenehmigung nach §11a Hamburgisches Abwassergesetz
(HmbAbwG) für Niederschlagswasser
Planungsrechtliche Grundlagen
Bebauungsplan
Wilhelmsburg 16
mit den Festsetzungen: Baugrundstück für den Gemeinbedarf,
Schwimmhalle (nicht mehr umsetzungsfähig), Beurteilung nach §
34 BauGB
Baunutzungsverordnung vom 26.11.1968
Ausführungsgrundlagen
Bestandteil des Bescheides
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die Vorlagen Nummer
0 / 11
0 / 15
0 / 20
0 / 31
Flurkartenauszug
Tragwerkplanung
Nachweis / Fahrradplätze / PKW
Dachaufsicht
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Ansicht
Detailplan Fenster 1+2
Detailplan Fenster 1+3
Lageplan / MK4 Freiraum / Wegerecht
Grundriss / Erdgeschoss
Grundriss / 1.Obergeschoss
Schnitt
Schnitt
Schnitt
Ansicht
Lageplan- Abstandsflächenplan
Grundriss / 2.Obergeschoss
Grundriss / 3.Obergeschoss
Grundriss / 4.Obergeschoss
Grundriss / 5.Obergeschoss
Grundriss / 6.Obergeschoss
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die in Anlage zum Prüfbericht Nr. 1 vom 13.10.2016 benannten Vorlagen
die in Anlage zum Prüfbericht Nr. 2 vom 17.11.2016 benannten Vorlagen
die in Anlage zum Prüfbericht Nr. 3 vom 27.01.2017 benannten Vorlagen
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Lageplan Entwässerung, genehmigt 609491 am 13.06.2016
Beschreibung der Entwässerungsanlage
Grundriss Erdgeschoss
Grundriss Dachgeschoss
Lageplan Freianlagen
Sanitär Schema Abwasser (0001 und 0002)
Sanitär Schema Regenwasser
Überflutungsnachweis und Bemessung RRR
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Schallschutznachweis Lärmkontor GmbH, Berichtsnummer LK 2015.304.3 vom
18.10.2016 (Vorlage Nr. 67)
Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich.
Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten.
Das Brandschutzkonzept von Hans-Jörg Scherbening, DEKRA Automobil GmbH vom
29.04.2016 (Vorlage Nr. 46) lag zur Prüfung vor. Die im Brandschutzkonzept aufgeführten
Maßnahmen sind umzusetzen, soweit in der Genehmigung nicht andere Vorgaben
gemacht werden.
Hinweise zu bereits erteilten Bescheiden
Im Vorfeld wurden bereits folgende Bescheide erteilt:
20.09.2016 Teilbaugenehmigung für Gründungspfähle und Fundamente
Erteilte Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften
4.
Folgende bauordnungsrechtliche Abweichungen werden nach § 69 HBauO
zugelassen
4.1.
für das Einschränken der erforderlichen Tiefe der Abstandsfläche vor der
südlichen Außenwand des westlichen Querriegels von 8,56 m um 3,92 m auf
4,64 m (Grund: die Abstandsfläche des Vorhabens ragt um bis zu 3,92 m über
die Straßenmitte) (§ 6 Abs. 2 HBauO)
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4.2.
für Abstandsflächen jenseits der Straßenmitte vor dem bis zur Straßenmitte
auskragenden mittleren Querriegel.
Vor der südlichen Außenwand erstreckt sich die Abstandsfläche mit einer
Breite von 10,58 m und einer Tiefe von bis zu 4,27 m auf das
gegenüberliegende Nachbargrundstück, dabei überdecken sich die
Abstandsflächen der Gebäude auf einer Breite von bis zu 9 m und einer Tiefe
von bis zu 2 m (§ 6 Abs. 2 HBauO).
Bedingung
Die Abstandsfläche ist auf dem Nachbargrundstück Neuenfelder Straße 15
(Flurstück 12932), dort wo es keine Überschneidung mit der Abstandsfläche
des benachbarten Gebäudes gibt, durch Baulast zu sichern.
4.3.
für das Erstrecken der Abstandsfläche vor der nördlichen Außenwand auf das
benachbarte Flurstück 12926 (westlich Dratelnstraße 28) um bis zu 0,815 m (§
6 Abs. 2 HBauO)
4.4.
für Abstandsflächen jenseits der Straßenmitte vor dem bis zur Straßenmitte
auskragenden östlichen Querriegel.
Vor der westlichen Außenwand liegt die 8,44 tiefe Abstandsfläche mit einer
Breite von bis zu 2,53 m jenseits der Straßenmitte
Vor der südlichen Außenwand erstreckt sich die Abstandsfläche mit einer
Breite von 10,58 m und einer Tiefe von bis zu 4,62 m auf das
gegenüberliegende Nachbargrundstück Neuenfelder Straße 15 (Flurstück
12932) (§ 6 Abs. 2 HBauO)
Bedingung
Die Abstandsfläche ist auf dem Nachbargrundstück Neuenfelder Straße 15
(Flurstück 12932), dort wo es keine Überschneidung mit der Abstandsfläche
des benachbarten Gebäudes gibt, durch Baulast zu sichern.
4.5.
Abweichung von § 3 HBauO
für den Verzicht auf eine 1,50 m x 1,50 m große Bewegungsfläche vor den
allgemeinen Flurtüren (Achse X2-3, X2-7) und allen Wohnungeeingangstüren
(exkl. barrierefreie Whg) (§§ 37 Abs. 4 Satz 3 HBauO i. V. m. DIN18040-2
Abschnitt 4.3.3.4, eingeführt als Technische Baubestimmung)
Bedingung
Auf die Bewegungsflächen vor den Brandabschnittstüren kann verzichtet
werden, wenn diese im Normalfall aufstehen und im Brandfall zufallen.
4.6.
Herstellung von Wohnungstüren mit einer lichten Durchgangsbreite von mind.
80 cm innerhalb der barrierefreien Wohnungen anstatt mind. 90 cm (§ 52
Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HBauO)
4.7.
für die Verkleinerung der Bewegungsfläche im Bad vor Waschtisch und
Toilette von 1,50 m x 1,50 m auf 1,20 m x 1,20 m (§ 52 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3
HBauO)
4.8.
die Verteilung der 60 barrierefreien Wohnungen über das 2. - 6.
Obergeschoss, abweichend von der Forderung, dass die Wohnungen eines
Geschosses barrierefrei erreichbar sein müssen (§ 52 Abs. 1 Satz 1 HBauO)
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4.9.
Überschreitung des max. zulässigen Abstandes der inneren Brandwände im
Gebäudemittelteil von 40 m um 3,90 m auf 43,90 m (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 HBauO)
4.10.
für die Ausbildung der Konstruktion der Wohnmodule (Wände und Decken der
Etagen oberhalb des Erdgeschosses) in Holzmassivbau abweichend von der
Forderung, dass tragende Bauteile feuerbeständig sein müssen (§§ 24, 25, 29
HBauO)
Bedingungen
Die Rettungswege müssen mit einer Brandmeldeanlage Kategorie 2 mit
Aufschaltung an eine ständig besetzte Stelle überwacht werden.
Die Nutzungseinheiten müssen mit Rauchwarnmeldern überwacht werden.
Der Nachweis der Tragfähigkeit und der Brandschutzqualität der tragenden
und aussteifenden Bauteile mit REI 90, muss unter Berücksichtigung der in
die Holzbauteile eingreifende Konstruktionen (Verbindungsmittel,
Verklammerung der Module), und des erforderlichen Raumabschlusses der
Module, insbesondere die Wirksamkeit der dauerhaften Fugendichtigkeit der
Konstruktionsfugen der Module durch Herstellung eines entsprechenden
Anpressdrucks, im Rahmen des Standsicherheitsnachweises erbracht
werden.
Die Brandschutzqualität (R)EI 90 muss mit dem erforderlichen
Raumabschluss im Bereich der Durchgänge zwischen den Modulen
eingehalten werden.
Es dürfen keine Elektroinstallation oder andere Leitungen bzw. keine
Leerrohre innerhalb der massiven Holzbauteile mit Brandschutzanforderungen
geführt werden.
Die horizontalen Fugen unter- und oberhalb der Holzmodule müssen
hohlraumfrei mit nicht brennbarer Dämmung mit einem Schmelzpunkt von
1.000 °C ausgeführt werden.
Die vertikalen Fugen zwischen den Holzmodulen sowie zu angrenzenden
Bauteilen in einer Tiefe von mindesten 1 m müssen mit nichtbrennbarer
Dämmung mit einem Schmelzpunkt von = 1.000 °C ausgestopft werden.
Die Anschlussfugen der Holzmodule zu feuerbeständigen Deckenplatten in
der gesamten Höhe der Deckenplatten müssen mit nichtbrennbarer Dämmung
mit einem Schmelzpunkt von = 1.000 °C ausgestopft werden.
Die Bauarbeiten der massiven Holzmodule (Vorfertigung und Endmontage)
dürfen nur von Unternehmen durchgeführt werden, die für diese Arbeiten
geeignet sind (§ 56 HBauO).
Nach einem Brandereignis muss von einem Sachverständigen für
Brandschutz die Bestätigung darüber vorlegt werden, dass in den verdeckten
Hohlräumen kein Schwelbrand bzw. fortschreitendes Glimmen vorhanden ist
und dass die von Löschwasser betroffenen Bauteile nach deren Trocknung
die an diese Bauteile gestellten Anforderungen zur Brandschutzqualität und
zum Raumabschluss weiterhin einhalten.
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Es muss eine Hausordnung erstellt werden, aus der hervorgeht, dass keine
verändernden Eingriffe in die Holzbauteile (nachträgliche Installationen o.ä.)
zulässig sind. Diese ist den Nutzern der Wohnmodule bekanntzugeben.
Dieser Bescheid muss dem jeweiligen Rechtsnachfolger nachweislich
übergeben werden (Vertragsanlage).
4.11.
für die Ausführung einer normalentflammbaren, hinterlüfteten Holzfassade als
Außenwandbekleidung im Bereich des Holzmodulbaus abweichend von der
Forderung nach einer schwer entflammbaren Außenwandbekleidung (§ 26
Abs. 3 HBauO)
Bedingungen
Die brennbaren Außenwände außenseitig müssen vollständig mit nicht
brennbarer Dämmung mit einem Schmelzpunkt von = 1.000 °C ummantelt
werden.
Die durchlaufende brennbare Verkleidung im Bereich der Brandwände muss
in der Breite der Brandwände unterbrochen sein.
Die vertikale Brandweiterleitung muss durch Anordnung horizontaler Sperren
in jeder Geschossebene aus 1,5 mm dickem Stahlblech, das mindesten 15 cm
über die jeweils äußerste Holzfassade hinaus kragt, begrenzt werden.
Die horizontale Brandweiterleitung im Bereich der Außenecken muss durch
Anordnung vertikaler Holzlatten oder Stahlblechwinkel im Bereich der
Hinterlüftung begrenzt werden.
Die horizontale Brandweiterleitung über die Lüftungsebenen im Bereich von
Innenecken durch vertikale Abtrennung auf beiden Schenkeln muss in einem
Abstand von 1,0 m, gemessen jeweils von der Bekleidungsaußenkante, in
allen Geschossen begrenzt werden (Aufdoppelung der Unterkonstruktion in
Stärke der Hinterlüftungsebene)
Die Fenster in einem Abstand von weniger als 1 m zur Gebäudeinnenecke
müssen zur Reduzierung der Brandausbreitung über die Fassade in den
Innenraum und umgekehrt, mit einer G30-Verglasung ausgeführt werden.
Die Fenster müssen eine 4-seitige Stahlblechlaibung mit einer Stärke von
mindestens 1,5 mm oder einer anderen geeigneten Ausführung erhalten, zur
Verhinderung der Brandausbreitung über bzw. in die Hinterlüftungsebene.
4.12.
für den Verzicht auf die Herstellung von Kinderspielflächen gem. § 10 HBauO
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Aufschiebende Bedingung
5.
Von der Genehmigung darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn
5.1.
der öffentlich-rechtliche Vertrag nach § 19 Absatz 5 des Hamburgischen
Wegegesetzes (HWG) in der geltenden Fassung über die Sondernutzung des
öffentlichen Weges durch Überbauungen durch auskragende Gebäudeteile
geschlossen ist.
Diese Nebenbestimmungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung
nach § 73 Absatz 1 HBauO.
Genehmigungseinschränkungen (aufschiebende Bedingung)
6.
Mit den entsprechenden Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn über
folgende Prüfgegenstände ein Ergänzungsbescheid erteilt worden ist:
6.1.
Der Nachweis der Tragfähigkeit und der Brandschutzqualität der tragenden
und aussteifenden Bauteile mit REI 90 muss unter Berücksichtigung der in die
Holzbauteile eingreifende Konstruktionen (Verbindungsmittel, Verklammerung
der Module), und des erforderlichen Raumabschlusses der Module,
insbesondere die Wirksamkeit der dauerhaften Fugendichtigkeit der
Konstruktionsfugen der Module durch Herstellung eines entsprechenden
Anpressdrucks, im Rahmen des Standsicherheitsnachweises erbracht
werden.
Hierfür ist der erforderliche Nachweis gemäß § 14 der Bauvorlagenverordnung
in der geltenden Fassung (BauVorlVO) zur Prüfung nachzureichen.
6.2.
7.
Prüfung der naturschutzrechtlichen Belange
Mit den entsprechenden Bauarbeiten für die Fassade darf erst begonnen werden,
wenn für die endgültige Abstimmung von Fassadendetails die Bemusterung einer
Musterfassade durchgeführt wurde.
Der Bauherr muss den Termin zur Bemusterung rechtzeitig, mindestens 3 Wochen
vorher, mit dem Fachamt Bauprüfung des Bezirksamts Hamburg-Mitte (Tel. 428543448, [email protected]) abstimmen.
Das Fachamt Bauprüfung wird den Termin an den Oberbaudirektor, an das
Fachamt Stadt-und Landschaftsplanung sowie an die Fraktionen des
Bauausschusses weiterleiten.
Über das Ergebnis der Fassadenbemusterung muss der Bauherr dem Fachamt
Bauprüfung des Bezirksamts Hamburg-Mitte einen Nachweis (Protokoll) vorlegen.
Diese Einschränkungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach § 73
Absatz 1 HBauO.
8.
Diese Genehmigung bezieht sich nicht auf
8.1.
Die geplanten Nutzungen in den beiden Gewerbeeinheiten. Für diese sind
gesonderte Bauanträge z.B. durch die Betreiber (Nutzer) zu stellen.
8.2.
Werbeanlagen für die beiden Gewerbeeinheiten. Für diese sind gesonderte
Bauanträge z.B. durch die Betreiber (Nutzer) zu stellen.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen (§ 70 VwGO).
Der Bescheid umfasst auch die
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Unterschrift
Gebühr
Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid.
Weitere Anlagen
Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme
Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG
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Anlage zum Bescheid
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Anlage
STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG
Dieser Bescheid wird im Transparenzportal Hamburg veröffentlicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 13
HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument
entfernt.
Für das Transparenzportal wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt:
Art der Baumaßnahme: Errichtung
Art der beantragten Anlage: Gebäude, Gebäudeklasse 5
Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Nicht reines Wohngebäude
Zahl der Vollgeschosse: 7 Vollgeschosse
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