und Straßenbildes der Altstadt

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Satzung der Stadt Schwedt/Oder zur Erhaltung der städtebaulichen
Eigenart, zum Schutz des Orts- und Straßenbildes der Altstadt Altstadtsatzung Schwedt/Oder
Aufgrund von § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (Bgl. I S. 255) und der §§ 172, 246 a
des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezember 1986 (BGBl. I S.
2253), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1122)
beschließt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schwedt/Oder folgende Satzung:
Präambel
Der historische Stadtgrundriss der Altstadt von Schwedt/Oder hat sich im Bereich Heinersdorfer Straße,
Fischerstraße, August-Bebel-Straße , Hohensaaten-Friedrichsthaler-Wasserstraße, Auguststraße trotz der
schweren Zerstörungen im 2. Weltkrieg praktisch vollständig erhalten, wenn auch der Wiederaufbau im
Bereich der ehemaligen Schlossfreiheit die Baukörper im Widerspruch zur ehemals 2- bzw. 3-geschossigen
Bebauung stehen. Neben den herausragenden Baudenkmalen sind eine Vielzahl bescheidener Häuser für
die Stadtgestalt von Bedeutung. Sie schaffen erst die Ensemblewirkung mit dem typischen Reiz märkischer
Städte. Bestimmend sowohl für die Gestaltung der einzelnen Gebäude als auch für deren Wirkung im
baulichen Zusammenhang und Dachform, Material, Fassadengestaltung und die Ausbildung von Details.
1.
Die vorherrschenden Dachformen sind mittelsteile Satteldächer.
2.
Die vorherrschenden natürlichen Materialien sind:
a. Sichtmauerwerk aus Vormauerwerk, insbesondere bei hervorstechenden Bauten des 19. Jh.
b. Verputzte bürgerliche Backsteinbauten des 17. - 20. Jh.
c. Holz als historisches Fachwerk
d. rote naturfarbene Tonziegel als Dachdeckung, grauer Naturschiefer auf den großen
Kirchenbauten, die ihre heutige Gestalt im 19. Jh. erhielten.
3.
Die Gliederung der Fassaden wird durch die Konstruktion historischer Bauten bestimmt. Bei diesen
sind die Mauern, Pfeiler und die Ständer im Fachwerk maßgebend für die Größe von Türen, Toren
und Fenstern.
4.
Details, z. B Fenster, sind übergreifende, Gestalt bestimmende Elemente für das Stadtbild.
Vorherrschend sind Holzfenster als stehende Formate.
In den noch erhaltenen Teilen der Altstadt werden auch in Zukunft bauliche Veränderungen bzw.
Wiederaufbaumaßnahmen notwendig sein und damit Neubauten entstehen. Diese Satzung soll den
Bewohnern, Bauherren und Planern die Gewähr bieten, dass das Gesicht der noch vorhandenen Teile
erhalten und noch wieder aufzubauenden Abschnitte harmonisch im Interesse der Stadtgestalt eingefügt
werden können.
§1
(1)
(2)
(3)
(4)
Diese Satzung gilt für alle baulichen Anlagen. Sie gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen
und Einrichtungen, an die in dieser Satzung Anforderungen gestellt werden, unabhängig von einer
bestehenden Genehmigungspflicht.
Die Satzung gilt für das in dem abgedruckten Übersichtsplan gekennzeichnete Gebiet, das
eingeschlossen wird durch die Hohensaaten-Friedrichsthaler-Wasserstraße, die Dr-TheodorNeubauer-Straße, August-Bebel-Straße, den Bootsweg, die Heinersdorfer Straße. Sie gilt zusätzlich
für das Teilgebiet westlich Karl-Marx-Straße, Straße am Friedhof, ehemaliges Gaswerksgelände,
Aufbauweg, Franz-Lefevre-Straße.
Der genannte Bereich ist in dem abgedruckten Lageplan, der Bestandteil der Satzung ist, besonders
gekennzeichnet.
Festsetzungen von Bebauungsplänen werden durch die Gestaltungssatzung nicht berührt.
§ 2 Erhaltung der städtbaulichen Eigenart
(1)
Im Geltungsbereich dieser Satzung bedarf der Abbruch und die Änderung baulicher Anlagen einer
Genehmigung nach § 172 BauGB. Die Genehmigung darf versagt werden, wenn die bauliche Anlage
allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen die Stadtgestalt, das Orts- oder
Straßenbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer
Bedeutung ist.
Ortsrecht der Stadt Schwedt/Oder (Stand: Juli 2000 - Gliederungs-Nr. 6.61.03)
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(2)
Im Geltungsbereich dieser Satzung bedarf die Errichtung aller baulichen Anlagen der Genehmigung
nach § 172 BauGB. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage ist zu versagen, wenn die
städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird, d. h.
wenn die geplante Maßnahme der Altstadtsatzung widerspricht.
§ 3 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
(10)
(11)
Die historischen Baufluchten werden hiermit zwingend festgesetzt. Die Struktur der Flurstücke ist
einzuhalten.
Im Geltungsbereich dieser Satzung müssen bauliche Anlagen nach Anordnung, Umfang, Form,
Gliederung, Material und Farbe mit dem historischen Charakter der Altstadt in Einklang gebracht
werden. Spiegelnde Materialien sowie grelle Farben sind unzulässig.
Durch Neubauten, Umbauten und Instandsetzungsarbeiten soll der Charakter des Gebäudes und des
überlieferten Straßenbildes erhalten oder wiederhergestellt werden.
Wandflächen sind in der Materialwahl dem Erscheinungsbild anzupassen, das für die historische
Altstadt charakteristisch ist. Dieses wird geprägt durch rotes Ziegelsichtmauerwerk, glatte durch
Profile gegliederte Putzflächen und sichtbares bzw. verputztes Fachwerk. Hiervon abweichendes
Material kann als Ausnahme zugelassen werden, wenn es sich in Struktur und Farbe einfügt.
Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. Soweit die Schaufenster nicht hinter Bogengängen
liegen, sind sie durch Pfeiler oder Säulen so zu gliedern, dass der historische Maßstab der Altstadt
gewahrt bleibt. Schaufenster, Fenster und Türrahmen dürfen nicht glänzend eloxiert sein. Das
Verkleben, Verhängen und Streichen von Fenster- und Schaufensterscheiben ist nur kurzfristig
zulässig.
Fensterformate sind im Geltungsbereich der Altstadtsatzung stehend auszubilden. Die Öffnungen
erhalten profilierte bzw. nicht profilierte Faschen. Das gilt auch für Schaufenster. Im Geltungsbereich
dieser Satzung müssen alle Fenster in den Obergeschossen gegliedert werden, ungegliederte
Ganzscheiben sind zu vermeiden.
Eine optische Gliederung der Schaufenster ist zu sichern. Die Sprossen sind entweder glasteilend
bzw. aufgesetzt auszuführen. Bandartige Fensterlösungen sind unzulässig.
Dächer sind mit einer Neigung von mindestens 35°, höchsten 60° zu versehen und mit rotbraunen
oder braunen Dachziegeln zu decken.
Für Hintergebäude können Ausnahmen zugelassen werden. Die Pflicht zur Deckung mit Dachziegeln
besteht nicht bei der Erneuerung von Dächern, die dem Stil der Gebäude entsprechend bisher mit
anderem Material gedeckt waren. In diesem Fall ist das dem Baustil entsprechende Material zu
verwenden. Die Dächer von Gaupen sind dem Material der Dächer anzupassen, wenn es sich nicht
um Gaupen mit Flachdächern handelt.
Die Dächer sollen einen Überstand von mindestens 0,20 m, höchstens 0,40 m und eine vorgehängte
Rinne aufweisen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn kein unmittelbarer Bezug zur
benachbarten Bebauung besteht. Gesimslose Gebäudeabschlüsse und sichtbare Sparrenköpfe sind
unzulässig.
Dachgaupen müssen in Ausbildung, Proportion und Gliederung auf die Art und Weise der
darunterliegenden Fassade bezogen sein.
Dachgaupen und Dacheinschnitte auf geneigten Dachflächen müssen von den Giebeln bei Gebäuden
bis zu 8 m Trauflänge mind. 1 m, bei Gebäuden über 8 m Trauflänge mind. 1,5 m Abstand halten.
Dachgaupen sind als Einzelgaupen auszuführen und dürfen in ihren äußeren Abmessungen die Maße
Breite/Höhe - 1,40 m/1,60 m bei Fenstern ohne senkrechte Teilung bzw. 2,50 m/1,70 m bei Fenstern
mit senkrechter Teilung - nicht überschreiten. Die Summe der Gaupenbreiten ist auf 50 % der
Gebäudelänge zu beschränken. Dacheinschnitte sind nur zum Blockinnenbereich hin zulässig. Die
Traufe einer Gaupe darf senkrecht gemessen nicht höher als 1,70 m über der Dachfläche liegen. Die
Dachfläche vor Gaupen darf das Maß von 3 Reihen Dachziegeln nicht unterschreiten, wobei
Dachziegelreihen von Dachüberständen nicht mitzurechnen sind. Bei Gebäuden mit Drempel müssen
vor der Gaupe mindestens drei Dachziegelreihen bis zur Traufe vorhanden sein.
In der Erdgeschosszone sind Markisen grundsätzlich zulässig. Die lichte Höhe von 2,50 m zwischen
öffentlicher Verkehrsfläche und Unterkante Markise ist einzuhalten. Die mögliche Auskragungstiefe
für Markisen ist abhängig von den Gegebenheiten des vorhandenen Straßenraums und im
Einvernehmen mit der Stadt festzulegen. Korbmarkisen sind nur zulässig, wenn sie durch
Gestaltmerkmale des Gebäudes bedingt sind. Gliederungselemente der Fassaden dürfen durch
Markisen nicht überschnitten oder beeinträchtigt werden.
Zum öffentlichen Straßenraum sichtbare Rollädenkästen sind unzulässig. Rolläden vor den Fenstern
eines Baudenkmals sind unzulässig.
Ortsrecht der Stadt Schwedt/Oder (Stand: Juli 2000 - Gliederungs-Nr. 6.61.03)
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(12)
(13)
(14)
(15)
(16)
(17)
Bei Instandsetzungsarbeiten zutage getretendes Holzfachwerk, das ursprünglich für Freistellung
konzipiert war, ist , wenn ökonomisch und gestalterisch vertretbar, wieder sichtbar zu machen und zu
ergänzen. Im Ausnahmefall kann die Erhaltung historischer Verkleidungen von der Stadtverwaltung
aus denkmalpflegerischer Sicht gefordert bzw. genehmigt werden.
Zur Verkleidung geschlossener Gebäudeflächen dürfen folgende Baustoffe nicht verwandt werden:
glänzende Wandbauteile, glasierte oder grellfarbige Fliesen und Platten, Mauerwerksimitationen,
Metall, Kunststoff, Bitumen und Asbest. Unzulässig sind ferner glänzende Anstriche von Putz- und
Mauerwerksflächen sowie Glasbausteine, soweit sie von öffentlichen Verkehrsflächen aus sichtbar
sind.
Werden durch Profile bzw. Faschen gegliederte Putzfassaden mit Vollwärmeschutz versehen, sind
Systeme mit Putzoberfläche und Aufsatzprofilen zu verwenden. Bei Fassaden mit
Verblendermauerwerk sind eine Innendämmung oder Systeme mit Keramikverkleidung anzuwenden.
Die Erd- und Obergeschosszonen sind in Material und Farbe als Einheit zu gestalten.
Sichtbar bleibende Grenzwände müssen den übrigen Außenwänden in Farbe und Material
entsprechen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn durch eine schriftliche Verpflichtung
gesichert ist, dass innerhalb von 5 Jahren ein verdeckender Anbau durch ein Gebäude
entsprechender Größe errichtet wird.
Antennen für Rundfunk und Fernsehen sind unterhalb der Dachflächen in Ausnahmefällen auf der
Blockinnenseite zu installieren.
§ 4 Umgebungsschutz - Denkmalpflege
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
In der Umgebung von Baudenkmälern müssen bauliche Anlagen so gestaltet sein, dass
Erscheinungsbild und Wirkung der Baudenkmäler nicht beeinträchtigt werden.
Die Geschoss-, Trauf- und Firsthöhen von Neubauten sind in Abstimmung mit der Nachbarbebauung
zu wählen. Unmittelbar aneinander grenzende Traufen sollten bei Neubauten bzw.
Lückenschließungen keine große Höhendifferenz aufweisen (max. 1,50 m).
Sockel an Außenwänden dürfen nur bis Höhe Oberkante des Erdgeschossfußbodens reichen. Bei
Neubauten soll der Sockel max. 0,4 m hoch sein.
Folgende Bereiche von besonderer städtebaulicher bzw. stadtgeschichtlicher Bedeutung stehen
entsprechend des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung Schwedt/Oder vom 20. März 1991
als städtebauliche Räume unter Denkmalschutz:
- Berliner Straße (früher Ernst-Thälmann-Straße)
- Vierradener Straße, 1. Bauabschnitt
- Vierradener Platz
- Flinkenberg
Hier besteht vor Beginn jeder Baumaßnahme, die das äußere Erscheinungsbild verändert,
Abstimmungspflicht mit der unteren Denkmalbehörde der Stadtverwaltung Schwedt/Oder.
In den in (4) genannten Bereichen gelten folgende zusätzliche Festlegungen:
- Die Fenster sind als Kreuzsprossenfenster werk- und maßstabsgerecht in Holz auszuführen. Die
Sprossen dürfen nicht in Scheibenzwischenräume eingearbeitet sein. Wenn der gestalterische
Zusammenhang gewährt bleibt, kann im Einzelfall eine abweichende Fensterteilung zugelassen
werden.
- In den Straßenraum vorspringende Vordächer sind nicht erlaubt.
- Standplätze für bewegliche Abfallbehälter
Standplätze für bewegliche Abfallbehälter sind so zu gestalten, dass Behälter oder Geschränke
vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht sichtbar sind.
Die Baudenkmäler des Geltungsbereiches dieser Satzung werden als Anlage gesondert dargestellt.
§ 5 Werbeanlagen
Für Werbeanlagen, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind, gelten innerhalb des
Satzungsgebiete folgende Festlegungen:
a)
Werbeanlagen sind unabhängig von ihrer Größe genehmigungspflichtig.
b)
Werbeanlagen müssen sich nach Umfang, Anordnung, Werkstoffe, Farbe und Gestaltung dem
Bauwerk unterordnen, an dem sie angebracht werden.
Werbeanlagen dürfen wesentliche Teile der Fassaden bzw. Gestaltungselemente nicht verdecken
oder überschreiten.
c)
Flächige Werbungen, Schriftfelder, Schriftbänder auch auf räumlichen Werbeträgern sind zulässig im
Erdgeschoss einschließlich Brüstung des 1. Obergeschosses unter der Sohlbank der Fenster im 1.
Obergeschoss.
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d)
e)
f)
g)
h)
i)
Abweichend hiervon dürfen Werbeanlagen bis 1,0 m2 Ansichtsfläche bis zur Unterkante Sohlbank von
Fenstern des letzten Obergeschosses angebracht werden, wenn das Gewerbe oder der Beruf, für das
oder den geworben wird, nicht im Erdgeschoss ausgeübt wird. Unzulässig sind jedoch Werbungen auf
und an Dächern.
Werbeanlagen sind zulässig, zur Fassade in horizontaler Ausrichtung.
Werbeanlagen als Ausleger sind an der Stätte der Leistung zulässig. Ausleger sollen eine Sichtfläche
von 1,0 m2 für jede der beiden Seiten nicht überschreiten.
Die Unterkante einer vorspringenden Werbeanlage muss mindestens 2,25 m über der Gehwegfläche
bzw. 2,40 m über der Radwegfläche liegen.
Die Werbung für zeitlich begrenzte Veranstaltungen ist zulässig ab 2 Wochen vor Beginn bis 1
Woche nach Ende der Veranstaltung.
Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung (gem. BbgBO § 13 Abs. 4
Punkt 2) sind bis zu 2,0 m2 Ansichtsfläche zulässig. Ausgenommen von dieser Begrenzung sind
Anlagen der Stadtinformation und Anschlagsäulen.
Abweichungen können von der Genehmigungsbehörde zu begründeten Fällen zugelassen werden.
Das gilt insbesondere für Veranstaltungen von kommunaler Bedeutung und gleichartigen
Veranstaltungen.
§ 6 Farbgestaltung
(1)
(2)
(3)
Die außen verwendeten Baustoffe, soweit Mauerwerk oder Beton verwendet wird, müssen je nach
den örtlichen Gegebenheiten verputzt, geschlämmt oder gestrichen werden. Das gilt nicht bei der
Anwendung von Verblendmauerwerk bzw. freiliegenden Fachwerkfassaden. Für die Putzstruktur wird
eine glatte Oberfläche vorgeschrieben. Unzulässig sind modische Putzstrukturen, wie Rindenputz,
Wurmputz und ähnliches. Die Farbgebung darf nicht störend wirken. Sie muss sich in Material und
Farbwerten dem geschichtlich gewachsenen Bild und der Umgebung anpassen. Bei denkmalswerten
Bauten sind die ursprünglichen Farben zu erhalten oder wiederherzustellen.
Für die in der Satzung genannten Bereiche sind auf Basis der aus der Typik der märkischen Städte
abgeleiteten Farbpalette die Farbanstriche durch die Eigentümer in Abstimmung mit dem
Stadtplanungsamt festzulegen und vom Bauordnungsamt zu bestätigen.
Für die denkmalgeschützten städtebaulichen Bereiche müssen durch die Stadtverwaltung
geschlossene Gesamtfarbkonzeptionen ausgearbeitet werden, die nach Bestätigung durch die
Stadtverordnetenversammlung Grundlage für Farbgestaltung in den betroffenen Gebieten sind.
§ 7 Unterhalt und Änderung baulicher Anlagen
(1)
(2)
Bauliche Anlagen sind, soweit sie von öffentlichen Flächen aus einsehbar sind, in einem Zustand zu
erhalten, der das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt.
Bei der Änderung baulicher Anlagen sind die von der Änderung betroffenen Teile in einem Zustand
zurückzuführen, der den Vorschriften dieser Satzung entspricht.
§ 8 Behandlung von Bauanträgen
(1)
(2)
Um eine umfassende Beurteilung der städtebaulichen Gesichtspunkte, insbesondere der
harmonischen Übereinstimmung eines Neubauvorhabens mit seiner Umgebung zu ermöglichen, ist
dem Bauantrag zusätzlich zu den Bauvorlagen eine zeichnerische oder schriftliche Darstellung der
Merkmale der Nachbargebäude zu erbringen. Ferner sind Fotos der Nachbargebäude vorzulegen.
Ferner kann vor Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung oder Erlaubnis verlangt werden, dass
Proben des Außenputzes oder Farbanstriche in ausreichender Größe an geeigneter Stelle der
Außenwand angebracht werden.
§ 9 Ausnahmen
Von den Vorschriften dieser Verordnung können Ausnahmen und Befreiungen nach Maßgabe des Art. 83
BauO gewährt werden. Die künstlerische Eigenart und die städtebauliche Bedeutung von Gebäuden,
Straßen und Plätzen dürfen jedoch nicht beeinträchtigt werden.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 81 (1); (2); (3) der BO vom 20. Juli 1990 kann mit Geldbuße bis zu 100.000,- DM belegt werden,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
a)
entgegen § 2 ursprüngliche Elemente des charakteristischen Formbildes der historischen Innenstadt
beseitigt oder zerstört;
b)
Fassaden entgegen § 3 gestaltet;
Ortsrecht der Stadt Schwedt/Oder (Stand: Juli 2000 - Gliederungs-Nr. 6.61.03)
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c)
d)
e)
f)
g)
h)
Fenster oder sonstige Maueröffnungen abweichend von § 3 (6);
Dächer und Dachaufbauten im Gegensatz zu § 3 (9) ;
bei Um- und Neubauten entgegen § 3(16) Einzelantennen errichtet;
entgegen § 7 bauliche Anlagen nicht vorschriftsmäßig unterhält;
die in § 8 geforderten Auflagen für die Behandlung von Bauanträgen nicht erfüllt;
einer aufgrund dieser Verordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
§ 10 In-Kraft-Treten, Geltungsdauer
(1)
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Schwedt/Oder in
Kraft.
Anlage 1
Liste der denkmalgeschützten Objekte und Anlagen sowie der Werke der bildenden
Kunst im Gebiet der Gültigkeit der Altstadtsatzung
-
-
Berlischky-Pavillon - Denkmal der Architektur, charakteristischer Zentralbau auf ovalem Grundriss des
Schwedter Landbaumeisters George Wilhelm Berlischky, Bauform des Übergangs vom Barock zum
Klassizismus
spätklassizistisches Wohngebäude Karlsplatz/Heinersdorfer Straße Nr. 4, "Haus Wendt", einziges in der
Originalfassung erhaltenes bürgerliches Wohngebäude des späten 19. Jh.
Ensemble Vierradener Platz mit Gründerzeitbauten - Kreisgericht - Sparkasse - katholische Kirche
Ensemble Vierradener Straße Nr. 32 - 40, 29 - 47 typisches märkisches Kleinstadtensemble 18. - 19. 20. Jh.; rekonstruiert 1986/88
Postamt Oderstraße, einziger Bau in Schwedt, der in den Formen der sogenannten nationalen
Traditionen (50er Jahre) entworfen und realisiert wurde.
historisches Altstadtensemble Ernst-Thälmann-Straße Nr. 1 - 45, typisches märkisches
Altstadtensemble, 18./19. - 20. Jh.
Teile der ehemaligen Stadtmauer, 18. Jh.
Wohnhaus Oderstraße (ehemals Präsidentenstraße), Nr. 6, Anfang 18. Jh., Innenausbau
evangelische Stadtkirche St. Katharinen, 14. Jh.
Wohnhaus Auguststraße 2
Wohnhaus Mittelstraße 17 mit einfacher Jugendstilfassade
ehemalige Musikschule am Kanal, - Fachwerkbau mit Backstein im "Heimatstil" 1894 als Sanatorium
erbaut
städtebaulicher Raum Flinkenberg, eigenwilliger mittelalterlicher Raum, der alle Phasen der
Stadtentwicklung überdauerte
Tabakscheune Karlsplatz als einzige Tabakscheune im Stadtzentrum als Beleg für den im 18./19.
Jahrhundert typischen Tabakbauernstand
Jüdisches Ritualbad - Denkmal zur Kulturgeschichte, Backstein, 1978, Harlanstr. 1, einer der erhaltenen
jüdischen Kulturbauten
Mittelstraße 15, ehemaliges Kantorhaus der jüdischen Gemeinde, einziges Gebäude der jüdischen
Geschichte in Schwedt
Kanzelaltar der ehemaligen französischen Kirche (Berlischky-Pavillon)
Empore, ebendort
7 Sandsteinplastiken der Bildhauerwerkstatt Glume
Kelch, Silber vergoldet, Stadtkirche, 2. Hälfte 15. Jh.
Stahlgeläut der Stadtkirche, 1921, technisches künstlerisches Denkmal
Kruzifix, Holz, katholische Kirche, Ende 15. Jh.
Plastik hl. Anna Selbdritt, Holz, gef., katholische Kirche, 15. Jh.
Polyeder-Sonnenuhr, Sandstein, 1790, Kulturhauspark
ehemalige Schlossgitter des Schwedter Schlosses
Speicher der ehemaligen Tabakhandelsfirma Ermerler, Lindenallee 36, Anfang 19. Jh.
Tabakspeicher der ehemaligen Uckermärkischen Tabakverwertungsgenossenschaft - Gerberstraße viergeschossiger Backsteinbau
Ortsrecht der Stadt Schwedt/Oder (Stand: Juli 2000 - Gliederungs-Nr. 6.61.03)
Seite 5
-
ehemalige Zigarrenfabrik Dieterle - Dr.-Theodor-Neubauer-Straße, - Verwaltung der
Konsumgenossenschaft - Industriebau, nach 1945 Sitz der Konsum-Zigarrenfabrik Schwedt
Anlage 1
Übersichtsplan für den Geltungsbereich zur Altstadtsatzung Schwedt/Oder (liegt digital nicht vor)
Anlage 2
Farbpalette für die Grundtöne zur Fassadengestaltung innerhalb des Geltungsbereiches der Altstadtsatzung
(liegt digital nicht vor)
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Schwedt/Oder vom 28. November 1991, Vorlage-Nr. 282/91, Beschluss-Nr. 253/17/91
Genehmigung durch das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr am 20. Februar 1992 Az. 06000-290/91
Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Schwedt/Oder vom 10. November 1993
1. Änderung vom 07. Oktober 1996: Beschluss vom 19. September 1996, Vorlage-Nr. 554/96, Beschluss-Nr. 502/19/96
Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Schwedt/Oder vom 13. November 1996
Ortsrecht der Stadt Schwedt/Oder (Stand: Juli 2000 - Gliederungs-Nr. 6.61.03)
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