Anlage 2 zur Drucks.-Nr. 2014 Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung als Grundlage für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit - Wohnbebauung Großer Hillen 31/ 33Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1812 – Großer Hillen 31/ 33 Stadtbezirk: 6 (Kirchrode – Bemerode - Wülferode) Stadtteil: Kirchrode Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich erfasst das Grundstück Großer Hillen 31-33 (Flurstück 98/3 der Flur 3 der Gemarkung Kirchrode). Anlass und Erfordernis der Bebauungsplan-Aufstellung Anlass der Aufstellung dieses Bebauungsplanes ist es, für die Umgestaltung des bestehenden Gebäudes Großer Hillen 31/33, das eine leerstehende Ladeneinheit im Erdgeschoss und nicht mehr zeitgemäße Wohnungen in zwei Obergeschossen aufweist, eine dem herausgehobenen Standort entsprechende architektonisch anspruchsvolle Lösung zu finden. Die Entwicklung des Bestandes basiert auf den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 225 aus dem Jahr 1963, der hier auf Grundlage der Bauordnung für die Hauptstadt Hannover vom 25.02.1960 ein Wohngebiet a in zweigeschossiger offener Bauweise mit einem bebaubaren Flächenanteil von 0,15 festsetzt. Diese Festsetzungen werden dem Standort, der aufgrund seiner Lage in der Sichtachse der kirchröder Einkaufsstraße Großer Hillen städtebaulich besonders exponiert wirkt, nicht gerecht. Die festgesetzten geringen Ausnutzungswerte widersprechen dem sich in durchlaufenden straßenseitigen Baulinien und in 18 m Abstand dazu geführten rückwärtigen Baugrenzen manifestierenden städtebaulichen Ziel einer einheitlichen Baukante bei gleichzeitiger Besetzung der Blockecke. Mit den geringen Ausnutzungsziffern lässt sich das aus dem Zusammenwirken von Baugrenzen und Baulinien ergebende Baufenster auf dem Grundstück auf Grundlage des bestehenden Planungsrechts nicht ansatzweise füllen. Bei der Genehmigung des Bestandsbaukörpers hatte man zwar in der Vergangenheit dieser Tatsache bereits Rechnung getragen und entsprechende Befreiungen erteilt. Insofern ist hier ein dreigeschossiger, quaderförmiger Baukörper mit schmuckloser Lochfassade und Flachdach ohne besonders ausgebildete Attika oder Fassadengliederungen entstanden. Die südliche Grundstücksfläche ist fast komplett gepflastert und dient sowohl der Zufahrt zu den Kellergaragen als auch dem Nachweis notwendiger ebenerdiger Stellplätze. Das Erdgeschoss, das bisher durch einen Lebensmittelmarkt dominiert wurde, steht leer. Aufgrund der Randlage außerhalb des eigentlichen Ladenbereiches des Großen Hillen ist hier mit dauerhaftem Leerstand zu rechnen. 1 Die Von der Mark-Vermögensverwaltung hat das Grundstück erworben und beabsichtigt als Vorhabenträgerin hier zukünftig 14 Eigentumswohnungen nebst Stellplätzen zu errichten. Mit dem vorliegenden Konzept wird eine Umgestaltung und Nachnutzung des Gebäudes angestrebt, die einen neuen, ausgebauten Dachaufbau statt des Flachdachs auf dem zu erhaltenden, aber in Grundriss und Fassade zeitgemäß umgebauten Bestandsbau sowie einen entsprechenden baulichen Abschluss zur Wasserkampstraße vorsieht. Eine Änderung des bestehenden Bebauungsplans wird erforderlich, um die Entwicklung des Grundstücks in sinnhafter städtebaulicher Form rechtssicher zu ermöglichen. Aufstellungsverfahren Die Neuaufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB soll in Verbindung mit § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) durchgeführt werden. Die entsprechenden Voraussetzungen dafür liegen vor. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan zielt auf die Nachnutzung bereits überplanter und bebauter Flächen im innerstädtischen Wohnbereich. Der Schwellenwert der Grundfläche von 20.000 m² ist bei weitem nicht überschritten. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes, insbesondere der Natura 2000 Gebiete (§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB) sind nicht ersichtlich. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die UVP oder nach Landesrecht besteht nicht. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Eine Verkürzung des Verfahrens ist nicht beabsichtigt. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen (§ 13 Abs. 3 BauGB). Festsetzungen im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Für den oben beschriebenen räumlichen Geltungsbereich besteht basierend auf der Bauordnung für die Hauptstadt Hannover vom 25.02.1960 bereits der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 225 aus dem Jahr 1963 mit den Festsetzungen: - Wohngebiet a, II– geschossig (als Höchstgrenze), bebaubarer Flächenanteil 0,15, überbaubare Grundstücksfläche definiert durch Baugrenzen und Baulinien entlang des Großen Hillen und der Wasserkampstr. Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Hannover stellt für das Plangebiet und die direkt angrenzenden Bereiche Wohnbauflächen dar. Der Bebauungsplan ist aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt. 2 Bau- und Nutzungskonzept Bebauung Mit dem vorliegenden Entwurf sollen insgesamt 14 Wohnungseinheiten in unterschiedlicher Größe realisiert werden. Das vorhandene dreigeschossige Gebäude bleibt erhalten und wird zur Kreuzung Großer Hillen/ Wasserkampstraße um einen dreigeschossigen Anbau ergänzt. Dieser bildet durch seine Parallelstellung zur Wasserkampstraße deren nicht-rechtwinklige Einmündung in den Großen Hillen ab und betont den abknickenden Verlauf dieser Haupterschließungsstraße. Durch die leichte Drehung des angefügten Neubaus und die geänderte Fassadengliederung des Bestandsgebäudes unter Aufnahme ortstypischer Hausbreiten wird die Einfügung in den baulichen Kontext der Nachbarschaft erreicht. Dies gilt auch für die geplante erhöhte Ausnutzung des Grundstückes: Auf der östlichen Ecke der Wasserkampstr./ Großer Hillen befinden sich zwar nur zweigeschossige Gebäude. Diese entsprechen jedoch aufgrund ihrer dem Baualter (vor 1914) geschuldeten Geschosshöhe wie auch ihrer Ausbildung mit großen Zwerchgiebeln in der Kubatur dem geplanten Baukörper auf dem Grundstück Großer Hillen 31/ 33. Sowohl Bestandsgebäude wie auch der neue Anbau erhalten geneigte, dunkle Ziegeldächer mit Gauben zur Ost-, West- und Nordseite. Auf der Südseite sind in die Dachfläche eingeschnittene Dachterrassen vorgesehen. Für die Fassade ist ein Klinkermaterial vorgesehen, das den mit der herausgehobenen stadträumlichen Lage korrespondierenden Gestaltungsanspruch widerspiegelt. Erschließung Die erforderlichen 14 Stellplätze sollen, über die Wasserkampstraße erschlossen, hälftig in einer Tiefgarage und als offene Stellplätze im begrünten Hof nachgewiesen werden. Die Wohnungen werden fußläufig barrierefrei vom Großen Hillen erschlossen. Freiflächen Der Innenbereich soll zukünftig stärker als derzeit begrünt werden. Der Bereich zwischen Gebäudekante und der Straßenverkehrsfläche soll gärtnerisch gestaltet werden. Umweltbelange Natur und Landschaft / Artenschutz Unter Berücksichtigung des bereits heute vorliegenden Bestandes mit seinem hohen Versiegelungsgrad sind Auswirkungen auf Flora und Fauna nicht zu erwarten. Ein Eingriff in Natur und Landschaft liegt nicht vor. Die Eingriffsregelung kommt somit nicht zur Anwendung. Dem Grundsatz der Eingriffsminimierung und dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden gemäß § 1a BauGB wird insofern entsprochen, als zentral gelegene innerstädtische Grundstücksflächen nachverdichtet werden und somit die bestehende Infrastruktur intensiver genutzt und ausgelastet werden kann. Kosten Die Umsetzung der Planung soll kurzfristig erfolgen. Der Stadt entstehen dadurch keine Kosten. 3 Aufgestellt im Oktober 2014 Fachbereich Planen und Stadtentwicklung (Heesch) Fachbereichsleiter 61.13, 01.10.2014 4