Anlage 2 zur Drucks - Landeshauptstadt Hannover

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Anlage 2 zur Drucks.-Nr.
2014
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung als Grundlage für die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit
- Wohnbebauung Großer Hillen 31/ 33Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1812 – Großer Hillen 31/ 33 Stadtbezirk:
6 (Kirchrode – Bemerode - Wülferode)
Stadtteil:
Kirchrode
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich erfasst das Grundstück Großer Hillen 31-33 (Flurstück 98/3
der Flur 3 der Gemarkung Kirchrode).
Anlass und Erfordernis der Bebauungsplan-Aufstellung
Anlass der Aufstellung dieses Bebauungsplanes ist es, für die Umgestaltung des
bestehenden Gebäudes Großer Hillen 31/33, das eine leerstehende Ladeneinheit im
Erdgeschoss und nicht mehr zeitgemäße Wohnungen in zwei Obergeschossen aufweist,
eine dem herausgehobenen Standort entsprechende architektonisch anspruchsvolle Lösung
zu finden.
Die Entwicklung des Bestandes basiert auf den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.
225 aus dem Jahr 1963, der hier auf Grundlage der Bauordnung für die Hauptstadt
Hannover vom 25.02.1960 ein Wohngebiet a in zweigeschossiger offener Bauweise mit
einem bebaubaren Flächenanteil von 0,15 festsetzt. Diese Festsetzungen werden dem
Standort, der aufgrund seiner Lage in der Sichtachse der kirchröder Einkaufsstraße Großer
Hillen städtebaulich besonders exponiert wirkt, nicht gerecht. Die festgesetzten geringen
Ausnutzungswerte widersprechen dem sich in durchlaufenden straßenseitigen Baulinien und
in 18 m Abstand dazu geführten rückwärtigen Baugrenzen manifestierenden städtebaulichen
Ziel einer einheitlichen Baukante bei gleichzeitiger Besetzung der Blockecke. Mit den
geringen Ausnutzungsziffern lässt sich das aus dem Zusammenwirken von Baugrenzen und
Baulinien ergebende Baufenster auf dem Grundstück auf Grundlage des bestehenden
Planungsrechts nicht ansatzweise füllen.
Bei der Genehmigung des Bestandsbaukörpers hatte man zwar in der Vergangenheit dieser
Tatsache bereits Rechnung getragen und entsprechende Befreiungen erteilt. Insofern ist hier
ein dreigeschossiger, quaderförmiger Baukörper mit schmuckloser Lochfassade und
Flachdach ohne besonders ausgebildete Attika oder Fassadengliederungen entstanden. Die
südliche Grundstücksfläche ist fast komplett gepflastert und dient sowohl der Zufahrt zu den
Kellergaragen als auch dem Nachweis notwendiger ebenerdiger Stellplätze. Das
Erdgeschoss, das bisher durch einen Lebensmittelmarkt dominiert wurde, steht leer.
Aufgrund der Randlage außerhalb des eigentlichen Ladenbereiches des Großen Hillen ist
hier mit dauerhaftem Leerstand zu rechnen.
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Die Von der Mark-Vermögensverwaltung hat das Grundstück erworben und beabsichtigt als
Vorhabenträgerin hier zukünftig 14 Eigentumswohnungen nebst Stellplätzen zu errichten. Mit
dem vorliegenden Konzept wird eine Umgestaltung und Nachnutzung des Gebäudes
angestrebt, die einen neuen, ausgebauten Dachaufbau statt des Flachdachs auf dem zu
erhaltenden, aber in Grundriss und Fassade zeitgemäß umgebauten Bestandsbau sowie
einen entsprechenden baulichen Abschluss zur Wasserkampstraße vorsieht.
Eine Änderung des bestehenden Bebauungsplans wird erforderlich, um die Entwicklung des
Grundstücks in sinnhafter städtebaulicher Form rechtssicher zu ermöglichen.
Aufstellungsverfahren
Die Neuaufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB soll in
Verbindung mit § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) durchgeführt werden.
Die entsprechenden Voraussetzungen dafür liegen vor. Der vorhabenbezogene
Bebauungsplan zielt auf die Nachnutzung bereits überplanter und bebauter Flächen im
innerstädtischen Wohnbereich. Der Schwellenwert der Grundfläche von 20.000 m² ist bei
weitem nicht überschritten. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Belange des
Naturschutzes, insbesondere der Natura 2000 Gebiete (§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB) sind nicht
ersichtlich. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
Gesetz über die UVP oder nach Landesrecht besteht nicht.
Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13
Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Eine Verkürzung des Verfahrens ist nicht beabsichtigt.
Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und
der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen
verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wird
abgesehen (§ 13 Abs. 3 BauGB).
Festsetzungen im rechtsverbindlichen Bebauungsplan
Für den oben beschriebenen räumlichen Geltungsbereich besteht basierend auf der
Bauordnung für die Hauptstadt Hannover vom 25.02.1960 bereits der rechtskräftige
Bebauungsplan Nr. 225 aus dem Jahr 1963 mit den Festsetzungen:
-
Wohngebiet a,
II– geschossig (als Höchstgrenze), bebaubarer Flächenanteil 0,15,
überbaubare Grundstücksfläche definiert durch Baugrenzen und Baulinien entlang des
Großen Hillen und der Wasserkampstr.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Hannover stellt für das Plangebiet und die
direkt angrenzenden Bereiche Wohnbauflächen dar.
Der Bebauungsplan ist aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt.
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Bau- und Nutzungskonzept
Bebauung
Mit dem vorliegenden Entwurf sollen insgesamt 14 Wohnungseinheiten in unterschiedlicher
Größe realisiert werden.
Das vorhandene dreigeschossige Gebäude bleibt erhalten und wird zur Kreuzung Großer
Hillen/ Wasserkampstraße um einen dreigeschossigen Anbau ergänzt. Dieser bildet durch
seine Parallelstellung zur Wasserkampstraße deren nicht-rechtwinklige Einmündung in den
Großen Hillen ab und betont den abknickenden Verlauf dieser Haupterschließungsstraße.
Durch die leichte Drehung des angefügten Neubaus und die geänderte Fassadengliederung
des Bestandsgebäudes unter Aufnahme ortstypischer Hausbreiten wird die Einfügung in den
baulichen Kontext der Nachbarschaft erreicht. Dies gilt auch für die geplante erhöhte
Ausnutzung des Grundstückes: Auf der östlichen Ecke der Wasserkampstr./ Großer Hillen
befinden sich zwar nur zweigeschossige Gebäude. Diese entsprechen jedoch aufgrund ihrer
dem Baualter (vor 1914) geschuldeten Geschosshöhe wie auch ihrer Ausbildung mit großen
Zwerchgiebeln in der Kubatur dem geplanten Baukörper auf dem Grundstück Großer Hillen
31/ 33.
Sowohl Bestandsgebäude wie auch der neue Anbau erhalten geneigte, dunkle Ziegeldächer
mit Gauben zur Ost-, West- und Nordseite. Auf der Südseite sind in die Dachfläche
eingeschnittene Dachterrassen vorgesehen. Für die Fassade ist ein Klinkermaterial
vorgesehen, das den mit der herausgehobenen stadträumlichen Lage korrespondierenden
Gestaltungsanspruch widerspiegelt.
Erschließung
Die erforderlichen 14 Stellplätze sollen, über die Wasserkampstraße erschlossen, hälftig in
einer Tiefgarage und als offene Stellplätze im begrünten Hof nachgewiesen werden. Die
Wohnungen werden fußläufig barrierefrei vom Großen Hillen erschlossen.
Freiflächen
Der Innenbereich soll zukünftig stärker als derzeit begrünt werden. Der Bereich zwischen
Gebäudekante und der Straßenverkehrsfläche soll gärtnerisch gestaltet werden.
Umweltbelange
Natur und Landschaft / Artenschutz
Unter Berücksichtigung des bereits heute vorliegenden Bestandes mit seinem hohen
Versiegelungsgrad sind Auswirkungen auf Flora und Fauna nicht zu erwarten. Ein Eingriff in
Natur und Landschaft liegt nicht vor. Die Eingriffsregelung kommt somit nicht zur
Anwendung.
Dem Grundsatz der Eingriffsminimierung und dem sparsamen Umgang mit Grund und
Boden gemäß § 1a BauGB wird insofern entsprochen, als zentral gelegene innerstädtische
Grundstücksflächen nachverdichtet werden und somit die bestehende Infrastruktur intensiver
genutzt und ausgelastet werden kann.
Kosten
Die Umsetzung der Planung soll kurzfristig erfolgen. Der Stadt entstehen dadurch keine
Kosten.
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Aufgestellt im Oktober 2014
Fachbereich Planen und Stadtentwicklung
(Heesch)
Fachbereichsleiter
61.13, 01.10.2014
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