Formular/ Antrag: Antrag auf Parkerleichterungen für Schwerbehinderte und Blinde sowie für den erweiterten Personenkreis Allgemeines Um in den Genuss der Parkerleichterungen für Behinderte zu kommen, benötigen Sie einen Parkausweis, der seit dem 1. Januar 2001 als standardisierte europäische Parkkarte ausgegeben wird. In Bayern können neben Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung und Blinden noch weitere bestimmte Personenkreise einen auf den Freistaat beschränkten Parkausweis erhalten. Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder Blinde (Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ im Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamts) erhalten auf Antrag eine auf 3 Jahre befristete Ausnahmegenehmigung mit Parkausweis. Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist die Gemeinde, bei der die berechtigte Person mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Wo darf geparkt werden? Zusammen mit dem Parkausweis erhalten Sie einen Genehmigungsbescheid, der all jene Bereiche auflistet, in denen Sie außer auf den allgemeinen Behindertenparkplätzen auch parken dürfen. In Deutschland beziehungsweise Bayern (mit dem nur in Bayern geltenden Parkausweis) ist das Parken im Rahmen des Genehmigungsbescheides unter Beachtung der Bedingungen auch gestattet • an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286 StVO) angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhaltverbotes (Zeichen 290 StVO) bis zu drei Stunden unter Verwendung einer Parkscheibe • im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, wobei die zugelassene Parkdauer überschritten werden darf • an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" (Zeichen 314 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit • an Parkuhren und Parkscheinautomaten, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung • auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern Diese Sonderrechte dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Seite 1 von 3 Die Parkberechtigung ist stets durch den gut lesbar ausgelegten Parkausweis nachzuweisen. Voraussetzungen für die Antragstellung: Voraussetzung für die Antragstellung ist der Eintrag der Merkzeichen "aG" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamts. Sonderregelung für Bayern: Behinderte, welche die Merkmale "aG" oder "Bl" nicht besitzen, die aber wegen der Schwere ihrer Behinderung mit dem oben genannten Personenkreis der außergewöhnlich Gehbehinderten oder Blinden gleich zu setzen sind, können für Bayern eine Ausnahmegenehmigung unter den folgenden Voraussetzungen erhalten: • Allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 zuerkannt. und zusätzlich Im Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes sind die Merkmale "G" und "B" eingetragen. oder • Allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 zuerkannt. und gleichzeitig Durch Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane liegt eine Beeinträchtigung vor, die wenigstens einen GdB von 50 bedingt. und zusätzlich Im Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes sind die Merkmale "G" und "B" eingetragen. Personen, die diese besonderen Voraussetzungen erfüllen, erhalten auf Antrag beim Versorgungsamt eine Bescheinigung. Mit dieser Bescheinigung kann eine Ausnahmegenehmigung mit Parkausweis (mit dem Zusatz "nur BY") beantragt werden. Dieser gilt dann nur im Freistaat Bayern. Welche Anlagen sind nötig? Welche Unterlagen werden für den EU-Parkausweis benötigt? Vorzulegen oder in Kopie einzureichen ist • der Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes (die eingetragenen Merkmale müssen deutlich erkennbar sein) • der Personalausweis oder Reisepass der/des Berechtigten • ein Foto im Passbildformat • eine von der/von dem Berechtigten unterzeichnete Vollmacht, wenn eine andere Person die Ausnahmegenehmigung beantragt oder abholt Schwerbehinderte, die im Besitz eines "alten" Parkausweises sind, legen diesen bitte im Original bei. Seite 2 von 3 Welche Unterlagen werden für die Sonderregelung in Bayern benötigt? Vorzulegen oder in Kopie einzureichen ist • der Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes (die eingetragenen Merkmale müssen deutlich erkennbar sein) • Bescheinigung des Versorgungsamtes • der Personalausweis oder Reisepass der/des Berechtigten • eine von der/von dem Berechtigten unterzeichnete Vollmacht, wenn eine andere Person die Ausnahmegenehmigung beantragt oder abholt Hilfe zur Antragstellung: Ansprechpartner: Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an: Frau Michaela Hölzlhammer Hofmark 28 84564 Oberbergkirchen Telefon: 08637/9884-13 Fax: 08637/9884-2513 E-Mail: [email protected] Anschrift: Verwaltungsgemeinschaft Oberbergkirchen Hofmark 28 84564 Oberbergkirchen Kostenstruktur: Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung mit Parkausweis ist kostenfrei. Bearbeitungszeit: 1 Woche Vorgehensweise der Antragstellung: Diesen Antrag können Sie persönlich bei der Wohnsitzgemeinde stellen oder Sie schicken ihn per Post. Der Antrag kann durch die behinderte Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person gestellt werden. Seite 3 von 3