Formular/ Antrag: Allgemeines

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Formular/ Antrag:
Antrag auf Parkerleichterungen für Schwerbehinderte und Blinde sowie für den
erweiterten Personenkreis
Allgemeines
Um in den Genuss der Parkerleichterungen für Behinderte zu kommen, benötigen
Sie einen Parkausweis, der seit dem 1. Januar 2001 als standardisierte europäische
Parkkarte ausgegeben wird. In Bayern können neben Personen mit einer
außergewöhnlichen Gehbehinderung und Blinden noch weitere bestimmte
Personenkreise einen auf den Freistaat beschränkten Parkausweis erhalten.
Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder Blinde (Merkzeichen
„aG“ oder „Bl“ im Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamts) erhalten auf
Antrag eine auf 3 Jahre befristete Ausnahmegenehmigung mit Parkausweis.
Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist die Gemeinde, bei der die
berechtigte Person mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
Wo darf geparkt werden?
Zusammen mit dem Parkausweis erhalten Sie einen Genehmigungsbescheid, der all
jene Bereiche auflistet, in denen Sie außer auf den allgemeinen
Behindertenparkplätzen auch parken dürfen.
In Deutschland beziehungsweise Bayern (mit dem nur in Bayern geltenden
Parkausweis) ist das Parken im Rahmen des Genehmigungsbescheides unter
Beachtung der Bedingungen auch gestattet
• an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286 StVO)
angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhaltverbotes (Zeichen 290 StVO)
bis zu drei Stunden unter Verwendung einer Parkscheibe
• im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO), in dem durch
Zusatzschild das Parken zugelassen ist, wobei die zugelassene Parkdauer
überschritten werden darf
• an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" (Zeichen 314 StVO) oder "Parken
auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch
Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die
zugelassene Zeit hinaus
• in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten
freigegeben ist, während der Ladezeit
• an Parkuhren und Parkscheinautomaten, ohne Gebühr und zeitliche
Begrenzung
• auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden
• in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der
gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern
Diese Sonderrechte dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer
Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
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Die Parkberechtigung ist stets durch den gut lesbar ausgelegten Parkausweis
nachzuweisen.
Voraussetzungen für die Antragstellung:
Voraussetzung für die Antragstellung ist der Eintrag der Merkzeichen "aG" oder "Bl"
im Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamts.
Sonderregelung für Bayern:
Behinderte, welche die Merkmale "aG" oder "Bl" nicht besitzen, die aber wegen der
Schwere ihrer Behinderung mit dem oben genannten Personenkreis der
außergewöhnlich Gehbehinderten oder Blinden gleich zu setzen sind, können für
Bayern eine Ausnahmegenehmigung unter den folgenden Voraussetzungen
erhalten:
• Allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der
Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) wurde
ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 zuerkannt.
und zusätzlich
Im Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes sind die Merkmale "G"
und "B" eingetragen.
oder
• Allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der
Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) wurde
ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 zuerkannt.
und gleichzeitig
Durch Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane liegt eine
Beeinträchtigung vor, die wenigstens einen GdB von 50 bedingt.
und zusätzlich
Im Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes sind die Merkmale "G"
und "B" eingetragen.
Personen, die diese besonderen Voraussetzungen erfüllen, erhalten auf Antrag beim
Versorgungsamt eine Bescheinigung. Mit dieser Bescheinigung kann eine
Ausnahmegenehmigung mit Parkausweis (mit dem Zusatz "nur BY") beantragt
werden. Dieser gilt dann nur im Freistaat Bayern.
Welche Anlagen sind nötig?
Welche Unterlagen werden für den EU-Parkausweis benötigt?
Vorzulegen oder in Kopie einzureichen ist
• der Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes (die eingetragenen
Merkmale müssen deutlich erkennbar sein)
• der Personalausweis oder Reisepass der/des Berechtigten
• ein Foto im Passbildformat
• eine von der/von dem Berechtigten unterzeichnete Vollmacht, wenn eine
andere Person die Ausnahmegenehmigung beantragt oder abholt
Schwerbehinderte, die im Besitz eines "alten" Parkausweises sind, legen diesen bitte
im Original bei.
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Welche Unterlagen werden für die Sonderregelung in Bayern benötigt?
Vorzulegen oder in Kopie einzureichen ist
• der Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes (die eingetragenen
Merkmale müssen deutlich erkennbar sein)
• Bescheinigung des Versorgungsamtes
• der Personalausweis oder Reisepass der/des Berechtigten
• eine von der/von dem Berechtigten unterzeichnete Vollmacht, wenn eine
andere Person die Ausnahmegenehmigung beantragt oder abholt
Hilfe zur Antragstellung:
Ansprechpartner:
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
Frau Michaela Hölzlhammer
Hofmark 28
84564 Oberbergkirchen
Telefon: 08637/9884-13
Fax: 08637/9884-2513
E-Mail: [email protected]
Anschrift:
Verwaltungsgemeinschaft Oberbergkirchen
Hofmark 28
84564 Oberbergkirchen
Kostenstruktur:
Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung mit Parkausweis ist kostenfrei.
Bearbeitungszeit:
1 Woche
Vorgehensweise der Antragstellung:
Diesen Antrag können Sie persönlich bei der Wohnsitzgemeinde stellen oder Sie
schicken ihn per Post.
Der Antrag kann durch die behinderte Person selbst oder durch eine bevollmächtigte
Person gestellt werden.
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