IP/03/179 Brüssel, 5. Februar 2003 Rentenbesteuerung: Kommission geht gegen Diskriminierung ausländischer Pensionsfonds in sechs Mitgliedstaaten vor Die Europäische Kommission hat Dänemark offiziell aufgefordert, diejenigen Rechtsvorschriften zu ändern, nach denen Beiträge zu ausländischen Pensionsfonds steuerlich nicht abzugsfähig sind, Beiträge zu inländischen Fonds dagegen sehr wohl. Außerdem sollen Belgien, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal der Kommission Informationen über die inländischen Regelungen übermitteln, die anscheinend ähnlich diskriminierende Steuervorschriften enthalten. Nach Auffassung der Kommission ist die bevorzugte Behandlung inländischer Pensionsfonds nicht mit dem EGVertrag vereinbar, der Dienstleistungsfreiheit, Freizügigkeit und freien Kapitalverkehr garantiert. Dieses Vorgehen der Kommission entspricht ihrer erklärten Politik, die Vorschriften des EG-Vertrages direkt auf Fälle steuerlicher Diskriminierung von Pensionsfonds in anderen Mitgliedstaaten anzuwenden. Dies hatte die Kommission in ihrer Mitteilung über die Besteuerung der Altersversorgung vom 19. April 2001 angekündigt (vgl. IP/01/575). “Die steuerliche Diskriminierung ausländischer Pensionsfonds ist inakzeptabel”, sagte der für Steuern und den Binnenmarkt zuständige Kommissar Frits Bolkestein. “Die Arbeitnehmer sollten nicht aus steuerlichen Gründen gezwungen sein, einer neuen Rentenversicherung beizutreten, wenn sie eine Stelle in einem anderen Mitgliedstaat antreten, und die Arbeitgeber sollten die Möglichkeit haben, europaweite Pensionsfonds einzurichten. Wenn die Mitgliedstaaten nicht aufhören, ausländische Pensionsfonds zu diskriminieren, werden wir auch dann keinen voll funktionierenden Binnenmarkt für die betriebliche Altersversorgung haben, wenn die Pensionsfonds-Richtlinie angenommen ist.” Der Europäische Gerichtshof entschied in der Rechtssache Bachmann vom 28. Januar 1992 (C-204/90), dass es gerechtfertigt ist, wenn die belgischen Rechtsvorschriften die steuerliche Abzugsfähigkeit auf Zahlungen an belgische Versorgungseinrichtungen beschränken, da die Kohärenz des belgischen Steuersystems gewahrt werden müsse. Nach Ansicht der Kommission wird jedoch der Spielraum der Mitgliedstaaten, Versorgungseinrichtungen in anderen Mitgliedstaaten steuerlich zu benachteiligen, durch die späteren Urteile des EuGH in den Rechtssachen Wielockx (C-80/94), Jessica Safir (C-196/98) und Danner (C136/00) erheblich beschnitten. Die Kommission hat deshalb zum einen Dänemark offiziell aufgefordert, seine Steuervorschriften zu ändern und die Beitragszahlungen an Pensionsfonds in anderen Mitgliedstaaten steuerlich genauso zu behandeln wie Beitragszahlungen an inländische Fonds. Diese Aufforderung erging in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme, die den zweiten Schritt in dem Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226 des EG-Vertrages darstellt. Wenn Dänemark nicht innerhalb von zwei Monaten eine zufriedenstellende Antwort übermittelt, kann die Kommission den EuGH mit diesem Fall befassen. Außerdem hat die Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal eingeleitet, wo für die Beiträge zu ausländischen Pensionsfonds ähnlich diskriminierende Vorschriften gelten. Diese Länder haben formale Fristsetzungsschreiben erhalten – dies ist der erste Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 226. Die Kommissionspolitik im Bereich der Rentenbesteuerung In ihrer Mitteilung vom 19. April 2001 stellte die Europäische Kommission fest, dass die Beseitigung steuerlicher Hindernisse für die grenzüberschreitende betriebliche Altersversorgung von größter Bedeutung ist, und präsentierte eine umfassende rechtliche Analyse des Problems. Sie betonte, dass es eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstellt, wenn mobile Arbeitnehmer die Beitragszahlungen in ihr ursprüngliches Rentensystem steuerlich nicht abziehen können. Ebenso verhindert die steuerliche Diskriminierung, dass Pensionsfonds von der Dienstleistungsfreiheit Gebrauch machen. Und schließlich hindert die steuerliche Diskriminierung Unternehmen mit Betriebsstätten in verschiedenen Mitgliedstaaten daran, ihre Systeme der betrieblichen Altersversorgung zentral für alle Arbeitnehmer, die sie in der Union beschäftigen, zusammenzufassen. Durch eine solche Zentralisierung entstünden den Unternehmen erhebliche Größenvorteile, und die Verwaltungskosten würden beträchtlich sinken. Die Kommission ersuchte anschließend alle Mitgliedstaaten schriftlich um Auskunft darüber, ob ihre inländischen Vorschriften bezüglich der Besteuerung von Renten mit der rechtlichen Analyse der Kommission übereinstimmen, und wird jetzt auf der Grundlage der eingegangenen Antworten in den Bereichen aktiv, in denen sie ernsthafte Verstöße gegen die Freiheiten des EG-Vertrags festgestellt hat. Pensionsfonds-Richtlinie Die Kommission legte im Oktober 2000 einen Vorschlag für eine Richtlinie für Einrichtungen zur betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds, Pensionskassen usw.) (vgl. IP/00/1141) vor. Dieser Vorschlag zielt darauf ab, auf Ebene der Europäischen Union einen Aufsichtsrahmen zu schaffen, der stark genug ist, um die Rechte der künftigen Leistungsempfänger zu schützen und die betriebliche Altersvorsorge erschwinglicher zu machen. Durch den Richtlinienvorschlag soll ferner erreicht werden, dass eine Einrichtung in einem Mitgliedstaat Systeme der betrieblichen Altersversorgung in anderen Mitgliedstaaten verwalten kann. Nach der politischen Einigung auf dem Rat für Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 2002 (vgl. IP/02/820) nahm der Rat am 5. November 2002 den Gemeinsamen Standpunkt zu diesem Vorschlag an. Die zweite Lesung des Europäischen Parlaments wird für den März 2003 erwartet. Die neuesten Informationen zu Vertragsverletzungsverfahren Mitgliedstaaten sind über folgende Website abrufbar: gegen http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/droit_com/index_en.htm 2 alle