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IP/03/179
Brüssel, 5. Februar 2003
Rentenbesteuerung:
Kommission
geht
gegen
Diskriminierung ausländischer Pensionsfonds in
sechs Mitgliedstaaten vor
Die Europäische Kommission hat Dänemark offiziell aufgefordert, diejenigen
Rechtsvorschriften zu ändern, nach denen Beiträge zu ausländischen
Pensionsfonds steuerlich nicht abzugsfähig sind, Beiträge zu inländischen
Fonds dagegen sehr wohl. Außerdem sollen Belgien, Spanien, Frankreich,
Italien und Portugal der Kommission Informationen über die inländischen
Regelungen übermitteln, die anscheinend ähnlich diskriminierende
Steuervorschriften enthalten. Nach Auffassung der Kommission ist die
bevorzugte Behandlung inländischer Pensionsfonds nicht mit dem EGVertrag vereinbar, der Dienstleistungsfreiheit, Freizügigkeit und freien
Kapitalverkehr garantiert. Dieses Vorgehen der Kommission entspricht ihrer
erklärten Politik, die Vorschriften des EG-Vertrages direkt auf Fälle
steuerlicher Diskriminierung von Pensionsfonds in anderen Mitgliedstaaten
anzuwenden. Dies hatte die Kommission in ihrer Mitteilung über die
Besteuerung der Altersversorgung vom 19. April 2001 angekündigt (vgl.
IP/01/575).
“Die steuerliche Diskriminierung ausländischer Pensionsfonds ist inakzeptabel”,
sagte der für Steuern und den Binnenmarkt zuständige Kommissar Frits Bolkestein.
“Die Arbeitnehmer sollten nicht aus steuerlichen Gründen gezwungen sein, einer
neuen Rentenversicherung beizutreten, wenn sie eine Stelle in einem anderen
Mitgliedstaat antreten, und die Arbeitgeber sollten die Möglichkeit haben,
europaweite Pensionsfonds einzurichten. Wenn die Mitgliedstaaten nicht aufhören,
ausländische Pensionsfonds zu diskriminieren, werden wir auch dann keinen voll
funktionierenden Binnenmarkt für die betriebliche Altersversorgung haben, wenn die
Pensionsfonds-Richtlinie angenommen ist.”
Der Europäische Gerichtshof entschied in der Rechtssache Bachmann vom
28. Januar 1992 (C-204/90), dass es gerechtfertigt ist, wenn die belgischen
Rechtsvorschriften die steuerliche Abzugsfähigkeit auf Zahlungen an belgische
Versorgungseinrichtungen beschränken, da die Kohärenz des belgischen
Steuersystems gewahrt werden müsse. Nach Ansicht der Kommission wird jedoch
der Spielraum der Mitgliedstaaten, Versorgungseinrichtungen in anderen
Mitgliedstaaten steuerlich zu benachteiligen, durch die späteren Urteile des EuGH in
den Rechtssachen Wielockx (C-80/94), Jessica Safir (C-196/98) und Danner (C136/00) erheblich beschnitten.
Die Kommission hat deshalb zum einen Dänemark offiziell aufgefordert, seine
Steuervorschriften zu ändern und die Beitragszahlungen an Pensionsfonds in
anderen Mitgliedstaaten steuerlich genauso zu behandeln wie Beitragszahlungen an
inländische Fonds. Diese Aufforderung erging in Form einer mit Gründen
versehenen
Stellungnahme,
die
den
zweiten
Schritt
in
dem
Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226 des EG-Vertrages darstellt. Wenn
Dänemark nicht innerhalb von zwei Monaten eine zufriedenstellende Antwort
übermittelt, kann die Kommission den EuGH mit diesem Fall befassen.
Außerdem hat die Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien,
Spanien, Frankreich, Italien und Portugal eingeleitet, wo für die Beiträge zu
ausländischen Pensionsfonds ähnlich diskriminierende Vorschriften gelten. Diese
Länder haben formale Fristsetzungsschreiben erhalten – dies ist der erste Schritt
des Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 226.
Die Kommissionspolitik im Bereich der Rentenbesteuerung
In ihrer Mitteilung vom 19. April 2001 stellte die Europäische Kommission fest, dass
die Beseitigung steuerlicher Hindernisse für die grenzüberschreitende betriebliche
Altersversorgung von größter Bedeutung ist, und präsentierte eine umfassende
rechtliche Analyse des Problems. Sie betonte, dass es eine Beschränkung der
Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstellt, wenn mobile Arbeitnehmer die
Beitragszahlungen in ihr ursprüngliches Rentensystem steuerlich nicht abziehen
können. Ebenso verhindert die steuerliche Diskriminierung, dass Pensionsfonds von
der Dienstleistungsfreiheit Gebrauch machen. Und schließlich hindert die steuerliche
Diskriminierung Unternehmen mit Betriebsstätten in verschiedenen Mitgliedstaaten
daran, ihre Systeme der betrieblichen Altersversorgung zentral für alle Arbeitnehmer,
die sie in der Union beschäftigen, zusammenzufassen. Durch eine solche
Zentralisierung entstünden den Unternehmen erhebliche Größenvorteile, und die
Verwaltungskosten würden beträchtlich sinken. Die Kommission ersuchte
anschließend alle Mitgliedstaaten schriftlich um Auskunft darüber, ob ihre
inländischen Vorschriften bezüglich der Besteuerung von Renten mit der rechtlichen
Analyse der Kommission übereinstimmen, und wird jetzt auf der Grundlage der
eingegangenen Antworten in den Bereichen aktiv, in denen sie ernsthafte Verstöße
gegen die Freiheiten des EG-Vertrags festgestellt hat.
Pensionsfonds-Richtlinie
Die Kommission legte im Oktober 2000 einen Vorschlag für eine Richtlinie für
Einrichtungen zur betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds, Pensionskassen
usw.) (vgl. IP/00/1141) vor. Dieser Vorschlag zielt darauf ab, auf Ebene der
Europäischen Union einen Aufsichtsrahmen zu schaffen, der stark genug ist, um die
Rechte der künftigen Leistungsempfänger zu schützen und die betriebliche
Altersvorsorge erschwinglicher zu machen. Durch den Richtlinienvorschlag soll
ferner erreicht werden, dass eine Einrichtung in einem Mitgliedstaat Systeme der
betrieblichen Altersversorgung in anderen Mitgliedstaaten verwalten kann. Nach der
politischen Einigung auf dem Rat für Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 2002 (vgl.
IP/02/820) nahm der Rat am 5. November 2002 den Gemeinsamen Standpunkt zu
diesem Vorschlag an. Die zweite Lesung des Europäischen Parlaments wird für den
März 2003 erwartet.
Die neuesten Informationen zu Vertragsverletzungsverfahren
Mitgliedstaaten sind über folgende Website abrufbar:
gegen
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/droit_com/index_en.htm
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