INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL Bebauungsplan mit Grünordnung

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INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL
Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2029
der Landeshauptstadt München
Leopoldstraße (östlich), NymphenburgBiedersteiner-Kanal (südlich),
Berliner Straße (westlich),
Johann-Fichte-Straße (nördlich)
(Teiländerung der Bebauungspläne Nr. 275, 661
und 783 b)
Bitte beachten Sie die Hinweise zur
Internetfassung
unter http://www.muenchen.de/bebauungsplan
1
Satzung
des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 2029
der Landeshauptstadt München
Leopoldstraße (östlich), Nymphenburg-Biedersteiner-Kanal (südlich),
Berliner Straße (westlich), Johann-Fichte-Straße (nördlich)
(Teiländerung der Bebauungspläne Nr. 275, 661 und 783 b)
vom ......15.02.2012.....
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der §§ 9 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches
(BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 81 und 6 Abs. 5 der Bayerischen
Bauordnung (BayBO) und des Art. 4 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der
Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung:
§1
Bebauungsplan mit Grünordnung
(1)
Für den Bereich Leopoldstraße (östlich), Nymphenburg-Biedersteiner-Kanal (südlich), Berliner Straße (westlich) und Johann-Fichte-Straße (nördlich) wird ein Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung erlassen.
(2)
Der Bebauungsplan besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom 07.11.2011,
angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am ..21.12.2011.., und diesem Satzungstext.
(3)
Die vom vorliegenden Bebauungsplan erfassten Teilbereiche der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 275 (MüABl. 1968, S. 68), Nr. 661 (MüABl. 1970, S. 191) und 783 b
(MüABl. 1982, S. 202) werden durch diesen Bebauungsplan Nr. 2029 verdrängt.
§2
Art der baulichen Nutzung
(1)
Als Art der baulichen Nutzung wird Kerngebiet nach § 7 BauNVO festgesetzt. Die Nutzungen
werden hinsichtlich ihrer Art und räumlichen Zuordnung in den Absätzen 2 bis 9 geregelt.
(2)
Ausgeschlossen werden
a) Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen gemäß § 7 Abs. 2
Nr. 5 BauNVO und sonstige Tankstellen gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO.
b) Großkinos mit in der Summe über 800 Sitzplätzen,
c) Vergnügungsstätten mit einem überwiegend oder ausschließlich auf sexuelle Animation
zielenden Angebot sowie Bordelle und Spielhallen.
(3)
Einzelhandelsnutzung
a) ist nur im Erdgeschoss zulässig,
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b) ist in Verbindung mit einem Ladengeschäft im Erdgeschoss auch im 1. Untergeschoss zulässig,
c) ist als ein großflächiger Einzelhandel im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO für Nahrungsund Genussmittel sowie Drogeriewaren im Erdgeschoss der Bauräume MK A2, MK A3
und MK B1 und in Verbindung mit diesen im 1. Untergeschoss innerhalb der TiefgaragenUmgrenzung zulässig,
d) ist nicht zulässig in Form eines Einkaufszentrums.
(4)
Im Bauraum MK A4 sind ausschließlich Beherbergungsbetriebe mit zugehöriger Kongressnutzung und hotelbezogener Nebennutzung sowie Schank- und Speisewirtschaften zulässig.
Abweichend davon sind Einzelhandelsnutzungen gemäß Abs. 3 a) und b) zulässig.
(5)
Kongressnutzung ist nur im MK A4 zulässig.
Abweichend davon ist Kongressnutzung ausnahmsweise auch im MK B2 und im MK B3 zulässig, soweit damit keine Geschossflächenmehrung für die Kongressnutzung verbunden ist.
(6)
Wohnnutzung
a) In den Geschossen über dem 4. Vollgeschoss (VG) ist mit Ausnahme der Bereiche
MK A1, MK A4, MK B2 und MK B3 ausschließlich Wohnnutzung zulässig.
Hiervon kann bei der Einrichtung einer Kindertagesstätte abgewichen werden.
b) Im Übrigen ist Wohnnutzung zulässig im
• MK A1 im 2. bis 6. VG,
• MK A2 im 2. bis 4. VG,
• MK A3, nördlich von MK B1, im 3. und 4. VG,
• MK A3, gegenüber liegend von MK B1, im 3. und 4. VG, soweit alle Aufenthaltsräume
nach Westen oder Süden orientiert sind,
• MK A5 im 2. bis 4. VG,
• MK A6 im 2. bis 4. VG,
• MK B1 im 2. bis 4. VG,
• MK B2 im 2. und 3. VG, soweit alle Aufenthaltsräume nach Osten orientiert sind,
• MK B2 im 4. bis 6. VG,
• MK B3, südlich von MK A4, im 2. bis 4. VG,
• MK B3, gegenüber liegend von MK A4, im 2. bis 4. VG, soweit alle Aufenthaltsräume
nach Osten orientiert sind,
• MK B4 im 2. VG, soweit mindestens die Hälfte der Aufenthaltsräume nach Osten
orientiert sind,
• MK B4 im 3. und 4. VG,
• MK B5 im 3. und 4. VG.
(7)
Aufenthaltsräume für Büronutzung sind nur zulässig in Bereichen mit Belichtung mit einem
Lichteinfallswinkel von maximal 45 Grad, bezogen auf die Fußbodenoberkante.
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Davon sind Abweichungen in untergeordnetem Umfang bis zu einem Lichteinfallswinkel von
maximal 63 Grad, bezogen auf die Fußbodenoberkante, ausnahmsweise zulässig.
(8)
Außengastronomie, Wirtsgärten und Freischankflächen sind auf den zu begrünenden und zu
bepflanzenden Flächen ausgeschlossen. Auf den dinglich zu sichernden Flächen sind sie nur
in untergeordnetem Umfang zulässig.
(9)
Trafoanlagen sind nur in den Bauräumen integriert in sonstigen baulichen Anlagen zulässig.
§3
Maß der baulichen Nutzung
(1)
Im Planungsgebiet sind insgesamt 89.000 m² Geschossfläche zulässig. Von den festgesetzten Geschossflächen je Bauraum kann abgewichen werden, wenn die Gesamtgeschossfläche eingehalten wird.
(2)
Von der Geschossfläche gemäß Abs. 1 sind 26.700 m² nur für Wohnnutzung zu verwenden.
(3)
Im Planungsgebiet ist eine Grundflächenzahl von 0,44 zulässig.
Sie darf innerhalb des im Plan mit einer Umgrenzung der Tiefgarage festgelegten Bereichs
durch Unterbauung und durch die festgesetzten Gehrechtsflächen überschritten werden.
Mindestens 5 % der Fläche im MK müssen unversiegelt bleiben.
(4)
Die für die Wohnnutzung zu verwendende Geschossfläche nach Abs. 2 ist wie folgt zu verteilen:
• im MK A1 1.100 m²
Geschossfläche,
• im MK A3 1.900 m²
Geschossfläche,
• im MK A5 2.050 m²
Geschossfläche,
• im MK A6 1.900 m²
Geschossfläche,
• im MK B1 5.950 m²
Geschossfläche,
• im MK B3 5.750 m²
Geschossfläche,
• im MK B4 2.100 m²
Geschossfläche,
• im MK B5 5.950 m²
Geschossfläche.
Von dieser Verteilung kann abgewichen werden, wenn die für die Wohnnutzung herzustellende Geschossfläche entsprechend Abs. 2 eingehalten wird.
(5)
Die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände sind
bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche mitzurechnen.
(6)
Die festgesetzte Anzahl der Geschosse kann durch den Einbau von Zwischengeschossen
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überschritten werden. Die zulässige Geschossfläche darf dabei nicht überschritten werden.
(7)
Dachaufbauten im Sinne von § 6 dürfen die Anzahl der Geschosse überschreiten.
(8)
Soweit technische Anlagen über Dach im Sinne von § 6 einzuhausen sind, darf die Grundfläche der Einhausung die Geschossfläche überschreiten.
§4
Überbaubare Grundstücksflächen (Bauraum), Überbauungen (Verbindungsbauten) und Unterbauungen, Bauweise
(1)
An den Baulinien und Baugrenzen ist ein Vortreten von untergeordneten oberirdischen Gebäudeteilen um maximal 45 cm zulässig.
(2)
An den Baulinien und Baugrenzen des Hotelvorplatzes ist für Hotelnutzung ein Hervortreten
jeweils eines Vordaches am Bauraum MK A4 und MK B3 mit einer Tiefe von bis zu
6 m und einer Breite bis zu 10 m zulässig.
(3)
An den Baulinien sind Rücksprünge über dem 4. Vollgeschoss zulässig; sie dürfen jedoch
nicht mehr als ein Drittel der Fassadenlänge einnehmen.
(4)
Zwischen den Baukörpern MK A4 und MK B2 sowie zwischen den Baukörpern MK A4 und
MK B3 ist jeweils eine Überbauung als Verbindungsbauteil ab dem 1. Obergeschoss und
maximal eingeschossig, mit maximal 5 m Breite und 4,5 m Höhe, zulässig.
(5)
Außerhalb der Bauräume sind im Bereich der Umgrenzung für eine Tiefgarage auch andere
unterirdische bauliche Anlagen zulässig, soweit sie nicht dem dauernden Aufenthalt dienen.
Ausgenommen hiervon sind Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Belichtung mit Tageslicht
verbietet, sowie die gemäß § 2 Abs. 3 c) innerhalb der Umgrenzung der Tiefgarage zulässigen Nutzungen.
(6)
Die Bebauung in den Bauräumen mit geschlossener Bauweise ist durchgehend und ohne
Zwischenräume zu errichten.
(7)
Südlich des MK A6 ist außerhalb der Bauräume im 1. Untergeschoss eine Kulturnutzung sowie auf dem Platzbereich südlich des MK A6 ein in die Freiflächengestaltung integriertes Aufgangsbauwerk von der unterirdischen Kulturnutzung, in untergeordnetem Umfang zulässig.
§5
Höhenentwicklung, Wandhöhen
(1)
Die in den jeweiligen Bauräumen festgesetzten maximal zulässigen bzw. zwingend festgesetzten Wandhöhen einschließlich Attika beziehen sich jeweils auf die in diesen Bauräumen
festgesetzten Bezugshöhenkoten über Normal Null (ü. NN).
Die zwingend festgesetzte Wandhöhe von 24 m kann um 0,50 m unterschritten werden, soweit je Baukörper eine einheitlich durchgehende Wandhöhe gewahrt wird.
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(2)
Die Überschreitung der Wandhöhen durch Dachaufbauten gemäß § 6 ist zulässig.
(3)
Die maximal zulässige bzw. zwingend festgesetzte Wandhöhe kann durch ein Geländer um
bis zu 50 cm Höhe überschritten werden, wenn dieses mindestens um das gleiche Maß zurückgesetzt wird.
(4)
Die Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss darf maximal 20 cm über dem jeweiligen für diesen Bauraum festgesetzten Bezugshöhenpunkt ü. NN liegen.
(5)
Die Geschosshöhe der Erdgeschosse wird mit mindestens 5 m und höchstens 6,20 m festgesetzt.
§6
Dachform, Dachbegrünung, Dachaufbauten
(1)
Dachform
Im gesamten Planungsgebiet sind nur Flachdächer zulässig.
(2)
Dachbegrünung
a) Die Dachflächen von Baukörpern bis zu 24 m Höhe ohne Dachgartennutzung sind, soweit
sie nur Dachaufbauten für technische Einrichtungen und für Treppenhäuser gemäß
§ 6 Abs. 3 haben, extensiv zu begrünen. Dabei ist eine durchwurzelbare Mindestgesamtschichtdicke von 20 cm (Entwicklungsziel Gras-Kraut-Begrünung) vorzusehen.
b) Dachflächen von Baukörpern mit Dachgartennutzung, die nicht von Dachaufbauten und
Belagsflächen gemäß § 6 Abs. 5 und 6 beansprucht und genutzt werden, sind intensiv mit
Rasen, Stauden und Sträuchern zu begrünen. Dabei ist eine durchwurzelbare Mindestgesamtschichtdicke von 30 cm vorzusehen.
c) Die Dachflächen der im MK A3 maximal zweigeschossigen, im MK A5 maximal eingeschossigen und im MK B5 maximal viergeschossigen Baukörper sind gemäß Abs. 2 b) zu
begrünen.
Alternativ dazu dürfen sie auch als Terrassenflächen ausgebildet werden, jedoch ohne
Aufbauten; dies gilt auch für Dachflächen, welche durch Rücksprünge bzw. Terrassen für
Wohnungen in den oberen Geschossen entstehen.
d) Dächer von Dachaufbauten gemäß § 6 Abs. 3, 5, 7, 8 und 9 sind mit einer extensiven
Dachbegrünung zu versehen. Dabei ist eine durchwurzelbare Mindestgesamtschichtdicke
von 10 cm (einschließlich Dränschicht) vorzusehen. Ausgenommen hiervon sind Flächen
unter 15 m².
(3)
Dachaufbauten - allgemein
Dachaufbauten sind nur zulässig für Treppenhäuser und für notwendige technische Einrichtungen in Form von Aufzugsüberfahrten, Abgas-, Abluft- und Zuluftkaminen, Antennen- und
Satellitenempfangsanlagen, Anlagen für Solarenergienutzung, sofern sie der Nutzung in den
Gebäuden dienen und ihrer Art und ihrem Zweck nach nur auf dem Dach errichtet werden
können.
Diese sind bis zu einer Höhe von 2,50 m bezogen auf die Oberkante der tatsächlichen
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Wandhöhe und bis zu einer Grundfläche von maximal 20 % der Fläche des darunter liegenden Geschosses zulässig und müssen mindestens 4,50 m von der Außenkante des darunter
liegenden Geschosses abgerückt sein.
(4)
Dachaufbauten - Bauweise
Die Dachaufbauten sind allseits einheitlich pro Baukörper zu verkleiden bzw. in einheitlicher
Bauweise zu gestalten. Sie sind in einer durchgehend ruhigen, klaren Kubatur pro Baukörper
nur zulässig.
(5)
Dachaufbauten für die Dachgartennutzung in Form Aufgang und Abstellmöglichkeit
Abweichend von Abs. 3 sind für Dachgarten- und Dachterrassennutzungen Dachaufbauten
in Form eines Treppenaufgangs aus darunter liegenden Wohnungen sowie Abstellmöglichkeiten bis zu einer Höhe von 2,50 m bezogen auf die Oberkante der tatsächlichen Wandhöhe
und mindestens 4,50 m von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abgerückt
zulässig. Die gemäß Abs. 3 Satz 2 zulässige Grundfläche von maximal 20 % des darunter
liegenden Geschosses darf durch diese Dachaufbauten um maximal 5 % überschritten werden.
(6)
Dachaufbauten für die Dachgartennutzung in Form Rankgerüst, Terrassenanlage
Abweichend von Absatz 3 und 5 sind für Dachgarten- und Dachterrassennutzungen Terrassenanlagen in der Dachfläche und Rankgerüste bis zu einer Höhe von 2,50 m bezogen auf
die Oberkante der tatsächlichen Wandhöhe und beide mindestens 4,50 m von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abgerückt zulässig. Die gemäß Abs. 3 Satz 2 und
Abs. 5 Satz 2 zulässige Grundfläche darf durch Terrassen und Rankgerüste zusätzlich um
weitere 15 % des darunter liegenden Geschosses überschritten werden.
Die Rankgerüste sind als leichte Konstruktion höhengleich mit den Dachaufbauten zu errichten und sollen lediglich als Rankhilfe sowie zur Befestigung eines beweglichen Sonnenschutzes dienen.
(7)
Dachaufbauten - Sonderfall sechsgeschossiger Hotelbaukörper MK A4
Abweichend von Abs. 3, 5 und 6 sind für Hotelnutzungen, hotelbezogene Nebennutzung sowie Schank- und Speisewirtschaften im Bereich des sechsgeschossigen Hotelbaukörpers
MK A4 Dachaufbauten bis zu einer Höhe von 3,00 m bezogen auf die Oberkante der tatsächlichen Wandhöhe und mindestens 10 m von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abgerückt zulässig.
Dachterrassen sind nur in der Dachfläche und auf maximal 50 % der Dachflächengröße zwischen 5 und 10 m ab Außenkante des darunter liegenden Geschosses zulässig. Die verbleibende Restfläche ist intensiv mit Rasenflächen, Stauden- und Strauchpflanzungen zu begrünen und mit einer durchwurzelbaren Mindestgesamtschichtdicke von 30 cm zu versehen.
Terrassenflächen für gastronomische Nutzungen sind auf maximal 150 m² auch ab Außenkante des darunter liegenden Geschosses zulässig.
Bei Situierung dieser Fläche im Norden von MK A4 wird abweichend von Satz 1 ein Abrücken des Dachaufbaues von der Nordfassade um nur 5 m zugelassen.
(8)
Im Bereich des Baukörpers MK B3 sind Dachaufbauten im gleichen Umfang wie in Abs. 3, 5
und 6 alternativ auch für Hotelnutzung zulässig.
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(9)
Dachaufbauten - Sonderfall Baukörper MK B2
Im Bereich des Baukörpers MK B2 sind Dachaufbauten für Treppenhäuser, notwendige technische Anlagen sowie Dachgartennutzung von Wohnen und Hotel sowie hotelbezogene Nebennutzung abweichend von Abs. 3, 5 und 6 bis zu einer Höhe von 2,50 m bezogen auf die
Oberkante der tatsächlichen Wandhöhe zulässig.
Sie sind bis zu einer Grundfläche von maximal 20 % des darunter liegenden Geschosses zulässig und müssen mindestens 3,50 m von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abgerückt werden.
Die Grundfläche von Dachaufbauten gemäß Satz 2 darf zusätzlich um weitere 10 % durch
Terrassen in der Dachfläche und Rankgerüste mit einer Höhe von 2,50 m, bezogen auf die
Oberkante der tatsächlichen Wandhöhe, überschritten werden. Sie müssen mindestens 3,50
m von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abgerückt werden.
Die verbleibende Dachfläche ist intensiv mit Rasenflächen, Stauden- und Strauchpflanzungen zu begrünen und mit einer durchwurzelbaren Mindestgesamtschichtdicke von 30 cm zu
versehen.
(10) Dachaufbauten - Sonderfall Hochpunkte
Im Bereich der drei Hochpunkte mit zulässiger Wandhöhe von 50 m sind Dachaufbauten abweichend von Abs. 3 bis zu einer Höhe von 2,50 m bezogen auf die Oberkante der tatsächlichen Wandhöhe auf maximal 25 % der Dachfläche zulässig und müssen mindestens 3 m,
von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abgerückt werden. Die Dächer dieser Dachaufbauten müssen nicht begrünt werden. Abweichend von Abs. 3 sind dabei auf
dem Hochpunkt im Bauraum MK A4 diese Dachaufbauten auch für eine gastronomische Nutzung oder Aussichtsterrassen zulässig.
§7
Stellplätze, Tiefgaragen, Zu- und Ausfahrten, Anlieferung
(1)
Neben den nach Abs. 3 und 4 zulässigen Stellplätzen sind 108 weitere Besucherstellplätze
zulässig.
(2)
Stellplätze sind nur unterirdisch in einer Tiefgarage zulässig. Absatz 5 bleibt hiervon unberührt.
(3)
Für Nicht-Wohnnutzungen dürfen Stellplätze nur im Umfang von 75 % der nach Art. 47 BayBO in Verbindung mit der Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt München pflichtigen Stellplätze hergestellt werden.
Für die Kongress- und Kulturnutzung dürfen abweichend davon nur Stellplätze im Umfang
von 100 % der nach Art. 47 BayBO in Verbindung mit der Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt München pflichtigen Stellplätze hergestellt werden.
(4)
Für Wohnnutzungen dürfen nur die nach Art. 47 BayBO i.V.m. der Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt München erforderlichen Stellplätze hergestellt werden.
(5)
Im Bereich der Hotelzufahrt sind 6 Taxistellplätze oberirdisch zulässig.
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(6)
Die Decken der Tiefgarage sind außerhalb der Gebäude um mindestens 1,20 m abzusenken
und mit einem fachgerechten Bodenaufbau zu überdecken. Hiervon kann unmittelbar entlang
der Gebäude abgewichen werden, soweit für die Lastabtragung der Gebäude in das Stützenraster des Basisbauwerk Überzüge erforderlich sind, eine Überdeckung von 40 cm verbleibt
und keine zu pflanzenden Bäume betroffen sind.
(7)
Die Entlüftung der Tiefgarage hat mechanisch zu erfolgen und ist über Dach in den freien
Windstrom zu führen.
Ein ausreichender, möglichst großer Abstand zu Fensteröffnungen ist einzuhalten. Insbesondere darf die Abluftableitung über Dach der niedrigeren Gebäude nicht in unmittelbarer Nähe
der geplanten Hochhäuser erfolgen. Die Ableithöhe über Dach ist entsprechend den einschlägigen Vorschriften ausreichend zu bemessen.
(8)
Die Anlieferung der Gewerbebetriebe darf ausschließlich über das unterirdische Erschließungsbauwerk und dessen Ein- und Ausfahrten an der Leopoldstraße bzw. Johann-FichteStraße erfolgen. Die Zufahrt für Müllfahrzeuge darf ausschließlich über das unterirdische Erschließungsbauwerk und dessen Ein- und Ausfahrten an der Johann-Fichte-Straße erfolgen.
(9)
Die Tiefgaragenabfahrten bzw. -rampen sind in die Gebäude zu integrieren. Im Bereich des
Platzes zwischen den Baukörpern MK A4, MK B3 und MK A5 kann abweichend davon eine
Tiefgaragenrampe nur zu Stellplätzen der Hotels vorgesehen werden.
§8
Stellplätze für Fahrräder
(1)
Für das Planungsgebiet sind Fahrradstellplätze auch für Nichtwohnnutzung in ausreichender
Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit, leicht erreichbar und gut zugänglich,
herzustellen und dauerhaft bereitzuhalten.
(2)
Die Anordnung der Fahrradstellplätze ist nur innerhalb der Gebäude oder jeweils auf 12 %
der im Plan festgesetzten Flächen für Fahrradstellplätze außerhalb der Gebäude ohne Überdachung zulässig.
(3)
Soweit die Unterbringung von Fahrradstellplätzen im Erdgeschoss von Gebäuden zu Überschreitungen der Geschossflächen führen, sind diese zulässig.
§9
Nebenanlagen
(1)
Oberirdische Nebenanlagen sind nur innerhalb der Bauräume zulässig.
(2)
Abweichend von Abs. 1 sind außerhalb der Bauräume die Anlagen zulässig für:
a) die Taxistellplätze nach § 7 Abs. 5 der Bebauungsplansatzung (ohne Überdachung),
b) Platzmöblierungen,
c) die Anlagen nach § 8 (Abstellplätze für Fahrräder) und § 16 (Werbeanlagen).
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§ 10
Einfriedungen
(1)
Einfriedungen sind im gesamten Kerngebiet nicht zulässig.
(2)
Abweichend von Abs. 1 sind Einfriedungen in Form von in Schnitthecken integrierten Zäunen
mit einer maximalen Höhe von 1,00 m um die im Plan festgesetzten Kinderspielbereiche auf
den privaten Freiflächen zulässig.
§ 11
Dienstbarkeitsflächen sowie Trambahngleis und Haltestelle
(1)
Die Geh- und Fahrrechtsflächen sind an die öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen höhengleich anzuschließen.
(2)
Die Geh-, Fahr- und Radfahrrechtsflächen müssen in einer für die Zufahrten von Feuerwehrfahrzeugen ausreichenden Breite, Höhe und Befahrbarkeit hergestellt werden.
(3)
Die nach Abs. 1 festgesetzten Wege sind barrierefrei herzustellen und sicher und gut beleuchtet zu gestalten.
(4)
Von der festgesetzten Lage der Gehrechtsflächen, der Radfahrrechtsflächen und der Flächen mit beschränktem Fahrrecht kann aus gestalterischen, technischen oder funktionalen
Gründen abgewichen werden, sofern die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
(5)
Die Flächen mit Festsetzung „Beschränkter Personenkreis“ zwischen MK A4 und MK A5 sind
zulässig für die Benutzung durch Taxis und Privatfahrzeuge für Hotelgäste.
(6)
Die Fläche mit Festsetzung „Beschränkter Personenkreis“ zwischen Leopoldstraße und
MK A2 ist zulässig für die Benutzer als Vorfahrt, jedoch nicht für Stellplätze.
(7)
Die im Rechtsplan festgesetzte Leitungsrechtszone entlang der Leopoldstraße bezieht sich
auf einen Bereich zwischen Straßenbegrenzungslinie und Umgrenzung des Tiefgaragenbauwerks.
§ 12
Lärmschutz
(1)
Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen
sind technische Vorkehrungen nach Tabelle 8 der DIN 4109, Nov. 1998, „Schallschutz im
Hochbau“ vorzusehen.
(2)
Zur erforderlichen hygienischen Belüftung sind bei schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen, die
ausschließlich Fenster oder andere ins Freie führende Öffnungen haben, an denen der Beurteilungspegel von 50 dB(A) in der Nacht überschritten wird, schallgedämmte Lüftungseinrich-
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tungen oder gleichwertige Maßnahmen vorzusehen, welche das erforderliche Schalldämmmaß nach DIN 4109 nicht verschlechtern.
(3)
Die Anordnung von Fenstern schutzbedürftiger Aufenthaltsräume von Wohnungen, Übernachtungsräumen in Beherbergungsstätten im Sinne der DIN 4109 in den Bereichen, an denen Verkehrslärm-Beurteilungspegel von > 65/ 60 dB(A) (Tag/ Nacht) auftreten, ist nur dann
zulässig, wenn durch Schallschutzkonstruktionen (Wintergärten, verglaste Vorbauten, Schalldämmlüfter o.ä.) gewährleistet wird, dass vor diesen Fenstern unter Einrechnung der Zuschläge für die erhöhte Störwirkung von lichtzeichengeregelten Kreuzungen und Einmündungen ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) nachts nicht überschritten wird.
Ausnahmen sind zulässig, wenn diese Räume durch ein weiteres Fenster an einer dem Verkehrslärm abgewandten Seite belüftet werden können.
(4)
Bei der Errichtung von Außenspielflächen von Kindertagesstätten ist durch geeignete Schallschutzmaßnahmen sicherzustellen, dass die vom Verkehrslärm ausgehenden Geräusche
den Orientierungswert von 55 dB(A) tagsüber am maßgeblichen Immissionsort (2 m über der
Mitte der Außenspielfläche) nicht überschreiten.
(5)
Die Deckenuntersichten und Seitenwände der Tiefgaragenrampen sind zumindest auf den
ersten 30 m schallabsorbierend mit einen Schallabsorptionsgrad > 0,7 bei 500 Hz auszubilden.
(6)
Die Ausblasöffnungen der Tiefgarage sind ausnahmslos über Dach der Gebäude zu führen.
Für diese Anlagen ist ein gesamter höchstzulässiger Schallleistungspegel bei Tag-/Nachtbetrieb von LWA, zulässig T/N = 85/70 dB(A) einzuhalten.
§ 13
Erschütterungsschutz
Bei der Errichtung von Gebäuden in den Bauräumen MK A4 bis A6 und im Bauraum MK B1 sind
bauliche und/oder technische Vorkehrungen zum Schutz gegen Erschütterungen und Körperschallübertragungen ausgehend von der Trambahnlinie zu treffen, falls die maßgeblichen Anhaltswerte
der DIN 4150, Teil 2 Tabelle 1 vom Juni 1999 sowie die Immissionsrichtwerte für Innenschallpegel
gemäß der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) Abschnitt 6.2 vom
26.08.1998 nicht eingehalten werden.
§ 14
Grünordnung
(1)
Die Bepflanzung und Begrünung des Planungsgebietes ist entsprechend den Festsetzungen
im Plan und Text zu erhalten. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind nachzupflanzen.
Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen.
(2)
Die zu begrünenden und zu bepflanzenden Freiflächen des Baugrundstücks sind gemäß den
Festsetzungen des Bebauungsplanes mit Grünordnung zu entwickeln. Notwendige Zugänge
und Zufahrten sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen.
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(3)
Von den Festsetzungen, insbesondere der Baumpflanzungen auf dem Baugrundstück, kann
in Lage und Fläche abgewichen werden, soweit die Abweichung grünordnerisch vertretbar
ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung
nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4)
Die vorgesehene Bepflanzung und Gestaltung der Freiflächen ist vom Bauherrn in einem gesonderten Freiflächengestaltungsplan darzustellen, der gemäß § 1 Abs. 5 Bauvorlagenverordnung mit dem Bauantrag einzureichen ist.
(5)
Die Freiflächen des Baugebietes sind grundsätzlich in einem durchgehenden einheitlichen
Niveau herzustellen. Eine zulässige Ausnahme stellt die erforderliche Anböschung gemäß
§ 15 Abs. 2 dar.
(6)
Die zu begrünenden Platzbereiche auf dem Baugrundstück sind mit mittelgroßen, standortgerechten Bäumen in jeweils einer einheitlichen Art zu bepflanzen. Auf die Verwendung von
lichtdurchlässigen Baumarten bzw. –formen, so wie den Erhalt besonnter Teilbereiche der
Plätze ist zu achten.
(7)
Für die im Plan festgesetzten Baumreihen südlich von MK A6, zwischen MK A5 und MK A6,
sowie zwischen MK B3 und MK B4 sind mittelgroße, standortgerechte Bäume in jeweils einer
einheitlichen Art zu verwenden.
(8)
Die Mindestpflanzgrößen der als Hinweis dargestellten bzw. als zu pflanzen festgesetzten
Bäume betragen für große Bäume (Endwuchshöhe > 20 m) Mindeststammumfang
30 - 35 cm und für mittelgroße Bäume (Endwuchshöhe 10 - 20 m) Mindeststammumfang
20 - 25 cm.
(9)
Für große Bäume (Endwuchshöhe > 20 m) in Belagsflächen ist eine spartenfreie, offene,
durchwurzelbare Pflanzfläche von 24 m² Mindestfläche vorzusehen. Für mittelgroße Bäume
(Endwuchshöhe 10 - 20m) in Belagsflächen ist entsprechend eine spartenfreie, offene,
durchwurzelbare Pflanzfläche von 12 m² Mindestfläche vorzusehen. Ausnahmsweise sind
auch überdeckte Baumscheiben der gleichen Größe zulässig, wenn dies aus gestalterischen
oder funktionalen Gründen erforderlich ist.
(10) Für die im Plan als Sonderzeichen festgesetzten Bäume mit kastenförmig geschnittener Krone sind einheitlich Platanen oder Feldahorne als geschnittene Kastenform-Hochstämme bzw.
in Säulenform, oder alternativ Bäume mit schlankwüchsiger Krone in einer einheitlichen Art
(Zierapfel, Zierkirsche, Spitzahorn- oder Sorbus-Arten), jeweils mit einem Stammumfang von
mindestens 20-25 cm, zu verwenden.
(11) Die öffentliche Grünfläche ist parkartig zu gestalten und zu begrünen.
(12) In der öffentlichen Grünfläche nördlich von MK A1 sind 6 mittelgroße, standortgerechte Bäume in einer einheitlichen Art zu pflanzen.
(13) Für die kanalbegleitend in der öffentlichen Grünfläche als zu pflanzen festgesetzten Großbäume sind Laubbäume einer einheitlichen Art zu verwenden.
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(14) Feuerwehrzufahrts- und -aufstellflächen sind nicht zulässig in den festgesetzten öffentlichen
Grünflächen sowie den als zu begrünen und zu bepflanzen festgesetzten Flächen der Baugrundstücke.
(15) Abweichend von Abs. 14 sind Feuerwehrzufahrtsflächen auf dem Fuß- und Radweg westlich
der Trambahnquerung in der öffentlichen Grünfläche entlang des Nymphenburg-Biedersteiner-Kanals zulässig. Gleiches gilt für die nördlich und nordöstlich von MK A1 gelegene öffentliche Grünfläche in einer Breite von ca. 0,75 m und die dazu notwendige Ausrundung im Anschluss an die festgesetzte Gehrechtsfläche unter Berücksichtigung der textlich festgesetzten Baumpflanzungen.
§ 15
Abgrabungen und Aufschüttungen
(1)
Abgrabungen und Aufschüttungen sind im gesamten Planungsgebiet mit Ausnahme geringfügiger Geländemodellierungen im Bereich der festgesetzten Spielplatzflächen nicht zulässig.
(2)
Ausgenommen hiervon sind Aufschüttungen bzw. Anböschungen bis zu einer Höhe von maximal 0,80 m Höhe im Bereich des Platzes nördlich des MK B5 soweit diese durch technische und gestalterische Erfordernisse des Rampenbauwerks begründet sind. Absturzsicherungen sind soweit erforderlich hier zulässig.
§ 16
Werbeanlagen
(1)
Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung an den der Leopoldstraße, der Johann-FichteStraße und diesen angegliederten Platzflächen zugewandten Gebäudefassaden zulässig.
Fremdwerbung ist allgemein unzulässig.
(2)
Werbeanlagen müssen sich in Größe, Form und Farbgebung in die Architektur einfügen.
(3)
Werbeanlagen sind außerhalb des Erdgeschosses und des 1. Obergeschosses nur in Form
von Firmenlogos und / oder Firmennamen in Einzelbuchstaben mit einer Schrifthöhe von maximal 1 m zulässig.
Diese sind nur bis zu 3 % beanspruchter Fläche der jeweiligen Fassaden bzw. Fassadenbereiche zulässig. Dabei ist die mögliche Werbefläche so aufzuteilen, dass jede Werbefläche
eine Größe von 20 m² nicht überschreiten darf und ein Abstand von mindestens 5 m zwischen diesen Werbeflächen einzuhalten ist.
(4)
Die Errichtung von Werbeanlagen über den realisierten Wandhöhen der Gebäude sowie an
und über Dachaufbauten ist unzulässig.
(5)
Werbeanlagen in Form von laufenden Schriften, Blink- und Wechselbeleuchtung, farbige
Fassadenbeleuchtung sowie sich bewegende Werbeanlagen, Light-Boards, Videowände
Skybeamer, Laserstrahler und ähnliche Anlagen sind unzulässig.
Internetfassung
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(6)
Fahnen und Masten sind beschränkt auf jeweils sechs Masten in direkter Zuordnung zum
Haupteingang und zum Ort der Leistung für die Hotelnutzung, Kongressnutzung und Kulturnutzung in einer Zone von 10 m Tiefe vor den Bauräumen, jedoch nicht auf privaten und öffentlichen Grünflächen zulässig. Diese sind nur als Fahnenmasten mit Länderflaggen zulässig und dürfen nicht als Werbeträger herangezogen werden.
(7)
Großplakate und Spanntücher sind unzulässig.
(8)
Veranstaltungshinweise für Einzelveranstaltungen der Kongressnutzung und der kulturellen
Nutzung sind bis zu einer Größe von jeweils 20 m² zulässig. Sie müssen in die geschlossenen Bereiche der Fassade integriert werden und sich in ihrer Form in die Architektur einfügen.
§ 17
Baugenehmigungspflicht
Die Genehmigungsfreistellung gemäß Art. 58 BayBO wird für alle gewerblichen und handwerklichen Bauvorhaben im gesamten Planungsgebiet ausgeschlossen.
§ 18
In-Kraft-Treten
Der Bebauungsplan mit Grünordnung tritt mit der Bekanntmachung gemäß § 10 BauGB in Kraft.
Internetfassung
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