INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL Vorhabenbezogener

Werbung
INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL
Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit
Grünordnung Nr. 1984
der Landeshauptstadt München
Schleißheimer Straße (östlich),
DB-Nordring (südlich), Knorrstraße (westlich),
Hamburger und Bremer Straße (nördlich)
(Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 1592b)
MÜNCHNER IT ZENTRUM DER BMW AG
Bitte beachten Sie die Hinweise zur Internetfassung
unter http://www.muenchen.de/bebauungsplan
1
Satzungstext
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 1984
der Landeshauptstadt München
Schleißheimer Straße (östlich), DB-Nordring (südlich), Knorrstraße (westlich),
Hamburger und Bremer Straße (nördlich)
(Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 1592b)
- MÜNCHNER IT-ZENTRUM DER BMW AG vom ......18.07.2007.......
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der §§ 9 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB),
der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung
für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 91 und 7 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des
Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien
Natur (BayNatSchG) folgende Satzung:
§1
Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnung
(1) Für den Bereich zwischen Schleißheimer Strasse (östlich), DB-Nordring (südlich), Knorrstrasse (westlich) sowie Hamburger und Bremer Strasse (nördlich) wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan mit
Grünordnung gemäß § 12 BauGB als Satzung erlassen.
(2) Der Bebauungsplan besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom 30.10.2006, angefertigt
vom Städtischen Vermessungsamt am ..........17.04.2007......., und diesem Satzungstext.
(3) Die vom vorliegenden Bebauungsplan erfassten Teilbereiche des rechtsverbindlichen Bebauungsplans
Nr. 1592b werden durch diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1984 verdrängt.
§2
Art der Nutzung
(1) Das Sondergebiet mit Zweckbestimmung Zentrum für Informationstechnologie mit Bezug zur Fahrzeugindustrie dient der Unterbringung folgender Nutzungen und Anlagen:
-
Büro- und Verwaltungsräume
Test- und Wartungseinrichtungen sowie Werkstatt- und Laborflächen
Neben- und Sozialräume
Technik- und Lagerräume
Tiefgaragen und oberirdische Stellplätze
der Versorgung der Mitarbeiter dienende Gastronomieeinrichtungen, wie Kantine, Cafeteria etc.
und interne Einkaufs- und Dienstleistungseinrichtungen.
(2) In den Untergeschossen sind ausschließlich folgende Nutzungen zulässig:
-
Kfz-Stellplätze, Motorradstellplätze, Fahrradstellplätze einschließlich der zugehörigen Nebenflächen;
ein Ladehof
Flächen für haustechnische Anlagen und Server
Lager-, Kühl- und Müllräume
Flächen von Neben- und Sozialräumen, wie Pausenräume, Umkleiden, Duschen
dem Betriebsrestaurant zugeordnete Flächen, wie Vorbereitungsräume, Spülküchen, Lager- und
Kühlräume.
Internetfassung
2
§3
Maß der baulichen Nutzung
(1) Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten
Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,7 überschritten werden. Überschreitungen darüber
hinaus sind nicht zulässig.
(2) Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen sind auf die Geschossfläche anzurechnen.
§4
Dachaufbauten
(1) Erforderliche Dachaufbauten sind nur zur Unterbringung haustechnischer Anlagen bis zu einer Fläche
von 20 % der Dachfläche und bis zu einer Höhe von 3,5 m zulässig.
(2) Dachaufbauten müssen allseits um das Maß ihrer Höhe, mindestens jedoch um 2,0 m von der Dachkante zurücktreten.
(3) Dachaufbauten haben sich in ihrer Gestaltung der Architektur des Gebäudes unterzuordnen.
§5
Kfz-Stellplätze, Stellplatzbeschränkung, Zu- und Ausfahrten, Fahrradabstellplätze
(1) Im Planungsgebiet dürfen insgesamt 1.400 Stellplätze errichtet werden. Davon dienen 1.040 Stellplätze
der Unterbringung der nach Art. 52 BayBO pflichtigen Stellplätze. Die Verpflichtung zur Ablöse darüber
hinausgehender Stellplätze bleibt unberührt. 360 Stellplätze dienen der Unterbringung von Flotten- und
Funktionsfahrzeugen.
(2) Die Stellplätze gemäß Abs. 1 sind in einer Tiefgarage im Planungsgebiet nachzuweisen.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind innerhalb der durch Planzeichen festgesetzten Flächen für Nebenanlagen
bis zu 18 Kurzzeitparkplätze zulässig.
(4) Es sind Lager- und Wartungsflächen für bis zu 360 Kraftfahrzeuge (Flotten- und Funktionsfahrzeuge)
zulässig.
(5) Von der Lage der durch Planzeichen festgesetzten Zu- und Ausfahrten sind geringfügige Abweichungen zulässig, wenn technische Gründe dies erfordern und die Abweichung auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Zusätzliche Zu- und Ausfahrten
sind mit Ausnahme der Zu- und Ausfahrt für den Pendelbus, sowie dem Hauptzugangsbereich an der
Bremer Straße nicht zulässig.
(6) Fahrradabstellplätze sind an geeigneter Stelle in der Nähe des Hauptzugangs zum Gebäude des BMW
MITZ in erforderlichem Umfang herzustellen. Es sind maximal 40 oberirdische Fahrradabstellplätze
zulässig.
§6
Schallschutz
(1) Im Sondergebiet sind zum Schutz der gegenseitigen Lärmeinwirkungen untereinander und nach außen
alle Betriebsteile und Anlagen so anzuordnen und zu errichten, dass die Emissionen, die von diesem
Gebiet ausgehen und auf die maßgeblichen Immissionsorte einwirken, die Ansätze aus dem immissionstechnischen Gutachten Nr. 3815/05 der PMI GmbH vom 09.08.2006 nicht überschreiten.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Änderung oder Erweiterung von Betriebsteilen und Anlagen.
Internetfassung
3
(3) Die geplante Bebauung liegt im Lärmeinwirkungsbereich der Schleißheimer- und Knorrstraße sowie
des DB-Nordrings. Daher sind bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden mit schutzbedürftigen
Aufenthaltsräumen technische Vorkehrungen durch passive Lärmschutzmaßnahmen (z.B. Schallschutzfenster) zu treffen. Die Festlegung der Schalldämmung der Außenbauteile ist für die einzelnen
Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109, Tabelle 8 bzw. VDI 2719 vorzunehmen.
(4) Innenhöfe, die für den Aufenthalt (z.B. Pausenhöfe) von Mitarbeitern vorgesehen sind, sind durch geeignete bauliche und sonstige technische Maßnahmen vor Lärmeinwirkungen zu schützen.
§7
Erschütterungen
Im Planungsgebiet sind bei der Errichtung von schutzbedürftigen Räumen innerhalb von Gebäuden technische Vorkehrungen zum Schutz gegen Erschütterungen und Körperschallübertragungen so zu treffen, dass
die maßgeblichen Anhaltswerte der DIN 4150, Teil 2, Tabelle 1 vom Juni 1999, sowie die Immissionsrichtwerte für Innenschallpegel gemäß der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) Abschnitt
6.2 vom 26. August 1998 eingehalten werden.
§8
Einfriedungen
Einfriedungen außerhalb der Bauräume sind unzulässig.
§9
Nebenanlagen
Über die gemäß Planzeichnung zulässigen Nebenanlagen hinaus sind keine Nebenanlagen zulässig.
Ausgenommen hiervon sind:
-
Hinweis- und Werbeanlagen
Anlagen für ein Parkleitsystem
Schrankenanlagen
Fahrradstellplätze
Diese Ausnahmen gelten nicht innerhalb der festgesetzten Flächen mit besonderen Entwicklungsmaßnahmen.
§ 10
Abgrabungen, Aufschüttungen, Stützmauern
(1) Innerhalb des Bauraumes ist ein abgesenkter Innenhof zulässig.
(2) Stützmauern und Abgrabungen zum Abfangen von Geländeniveauunterschieden sind im Rahmen der
Freiflächengestaltung zulässig.
§ 11
Werbeanlagen
(1) Die Errichtung von Werbeanlagen auf dem Dach sowie an den Außenwänden über die Dachkanten der
Gebäude hinaus ist unzulässig.
(3) Freistehende Werbeanlagen, ausgenommen Fahnenmasten, dürfen eine Höhe von maximal 4,5 m
nicht überschreiten. Darüber hinaus ist eine höhere Werbeanlage/Hinweisanlage mit einer Höhe bis zu
6 m zulässig. Die freistehenden Werbeanlagen müssen sich in das Freiflächengestaltungskonzept einfügen.
Internetfassung
4
(3) Werbeanlagen in Form von laufenden Schriften, Blink- und Wechselbeleuchtung sowie sich bewegende
Werbeanlagen sind unzulässig.
(4) Werbeanlagen am Gebäude sind nur mit einer Schrifthöhe von maximal 1 m zulässig.
(5) Werbeanlagen an den Fassaden müssen sich in die Architektur des Gebäudes einfügen.
(6) Großplakate sind nicht zulässig.
(7) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Fremdwerbung ist unzulässig.
§ 12
Dinglich zu sichernde Flächen (Leitungsrecht)
Das in der Plandarstellung im Nordwesten des Planungsgebietes festgesetzte Leitungsrecht ist ein Leitungsrecht zugunsten der Landeshauptstadt München (vorhandene Kanaltrasse).
§ 13
Abstandsflächen
(1) Die Abstandsflächen zwischen den einzelnen Gebäudeteilen werden gemäß den Vorhabenplänen festgesetzt.
(2) Die Abstandsflächen müssen dabei mindestens 0,5 H betragen.
(3) Ausnahmsweise ist eine Abweichung von Abs. 2 zulässig, wenn sichergestellt ist, dass vor Außenwänden von Räumen, die zum dauernden Aufenthalt bestimmt sind (z.B. Büroarbeitsplätze), ein 45° Lichteinfallswinkel zur jeweiligen Fensterbrüstung gewahrt ist.
(4) Vor Wänden von Räumen, die nicht zum dauernden Aufenthalt dienen, sind die verkürzten Abstandsflächen entsprechend den Vorhabenplänen zulässig.
§ 14
Höhenentwicklung/Wandhöhen
Die festgesetzten Wandhöhen beziehen sich auf die Höhenkote von 504,3 m über Normalnull (NN), im Bereich unmittelbar nördlich der Bremer Straße.
§ 15
Grünordnung
(1) Die Bepflanzung der Freiflächen des Baugrundstückes ist entsprechend den planlichen und textlichen
Festsetzungen herzustellen und zu erhalten. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind nachzupflanzen.
Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen.
(2) Notwendige Zugänge und Zufahrten sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen.
(3) Für die Baumpflanzungen sind standortgemäße Arten zu verwenden. Der Mindeststammumfang für
große (Endwuchshöhe über 20 m) Bäume beträgt 20-25 cm, für mittelgroße (Endwuchshöhe 10-20 m)
und kleine Bäume 18-20 cm.
(4) Für die Strauch- und Heckenpflanzungen sind standortgemäße Arten zu verwenden.
Internetfassung
5
(5) Bei der Pflanzung von Bäumen innerhalb von Belagsflächen sind mindestens 24 m² große, durchwurzelbare Pflanzflächen vorzusehen. Überdeckte Baumscheiben sind ausnahmsweise zulässig. Ein ausreichender Schutz der Baumstämme ist dauerhaft zu gewährleisten.
(6) Für die im Plan festgesetzten Flächen mit besonderen Entwicklungsmaßnahmen gilt Folgendes:
a) Für die innerhalb der Flächen planlich festgesetzten Baumpflanzungen sind Kiefern (2/3 der Bäume) und Feld-Ahorn (1/3 der Bäume) zu verwenden.
b) Die als zu pflanzen festgesetzten Bäume dürften durch geeignete Maßnahmen (insbesondere
durch Rückschnitt) in einem Zustand erhalten und gebracht werden, der die Sicherheit des Bahnbetriebs und der Bahnanlagen gewährleistet.
c) Die übrigen Bereiche sind vollständig als Magerrasenstandorte aus nährstoffarmen, wenig bindigem Kies herzustellen und zu pflegen.
d) Eine Nutzung für betriebliche Zwecke (z.B. als Lagerfläche, für Nebenanlagen) ist unzulässig.
e) Die Fläche ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Poller) gegen Befahren und sonstige missbräuchliche Nutzungen zu schützen.
f) Innerhalb der Fläche sind Rigolen oder andere Einrichtungen zur Versickerung nicht zulässig.
(7) Die planlich festgesetzten Flächen zu begrünen und zu bepflanzen im Bereich der Vorgartenzonen sind
mit standortgemäßen Bäumen verschiedener Wuchsordnung und Hecken zu bepflanzen.
(8) Für nicht überbaute Freiflächen innerhalb der Bauräume gelten die angrenzenden grünordnerischen
Festsetzungen.
(9) Die mit einem Leitungsrecht belegte Fläche darf nicht mit Bäumen und tief wurzelnden Sträuchern bepflanzt werden.
(10) Für die Feuerwehrumfahrungen innerhalb der als Flächen zu begrünen und zu bepflanzen festgesetzten Flächen sind luft- und wasserdurchlässige Beläge zu verwenden (z.B. Rasengittersteine, WabenRasenpflaster, Schotterrasen, Kies). Außerhalb der als Flächen zu begrünen und zu bepflanzen festgesetzten Flächen dürfen für Feuerwehrumfahrungen keine Asphalt-Beläge verwendet werden.
(11) Wege, Zufahrten und offene Stellplätze sind auf ein Mindestmaß zu beschränken und soweit wie möglich mit wasserdurchlässigen Belägen zu versehen.
(12) Das Dach ist mit einer durchwurzelbaren Mindestgesamtschicht von 10 cm extensiv zu begrünen. Davon ausgenommen sind Dachausstiege, Oberlichter, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie, notwendige technische Anlagen sowie Wartungswege.
(13) Die Decken der Tiefgaragen außerhalb von Gebäuden und befestigten Flächen sind um mindestens
60 cm, bei Großbaumpflanzungen um 120 cm, unter das anschließende Geländeniveau abzusenken
und ebenso hoch mit fachgerechtem Bodenaufbau zu überdecken.
(14) Die Stützmauer der Schleißheimer Straße ist von oben durch geeignete Kletterpflanzen (z.B. Wilder
Wein) zu begrünen.
(15) Ausnahmsweise kann von den grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes in Lage und
Fläche geringfügig abgewichen werden, sofern die grünplanerische Absicht gewahrt bleibt und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(16) Die vorgesehene Gestaltung der Freifläche ist in einem gesonderten Freiflächengestaltungsplan darzustellen, der gemäß § 1 Abs. 2 der Bauvorlagenverordnung mit dem Bauantrag einzureichen ist.
§ 16
Inkrafttreten
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Grünordnung tritt mit der Bekanntmachung gemäß § 10 BauGB
in Kraft.
Internetfassung
Herunterladen