TEXTTEIL Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2020 der

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Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2020
der Landeshauptstadt München
Messestadt Riem
Grundschule an der Helsinkistraße
Zentraler Grünzug westlich,
Promenade südlich,
Reimer Park nördlich
(Teiländerung der Bebauungspläne
mit Grünordnung Nr. 1728b, Teil 1 und 1728i)
Bitte beachten Sie die Hinweise zur Internetfassung
unter http://www.muenchen.de/bebauungsplan
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Satzungstext
des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 2020
der Landeshauptstadt München
Messestadt Riem
Grundschule an der Helsinkistraße
Zentraler Grünzug westlich,
Promenade südlich,
Riemer Park nördlich
(Teiländerung der Bebauungspläne
mit Grünordnung Nr. 1728b, Teil 1 und 1728i)
vom....13.06.2008.......
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der §§ 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB), der
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung
für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 81 und 6 Abs. 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des
Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der
freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung:
§1
Bebauungsplan mit Grünordnung
(1) Für den Bereich Messestadt Riem, Grundschule an der Helsinkistraße, Zentraler Grünzug westlich, Promenade südlich, Riemer Park nördlich wird ein Bebauungsplan mit Grünordnung als
Satzung erlassen.
(2) Der Bebauungsplan besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom 11.03.2008,
angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am....29.04.2008........., und diesem Satzungstext.
(3) Die vom vorliegenden Bebauungsplan erfassten Teile der rechtsverbindlichen Bebauungspläne
Nr. 1728b, Teil 1 (MüAbl. 1997, S. 311) und Nr. 1728i (MüAbl. 2003, S. 505) werden durch diesen
Bebauungsplan Nr. 2020 verdrängt.
§2
Gemeinbedarfsfläche Grundschule
(1) Die Gemeinbedarfsfläche dient der Unterbringung von Gebäuden und Einrichtungen für eine
Grundschule sowie der dazugehörigen Nebeneinrichtungen.
(2) Innerhalb des Rahmens dieser Zweckbestimmung sind Räume für ein Tagesheim sowie der
dazugehörigen Nebeneinrichtungen zulässig.
(3) Daneben sind Räume für eine Grünwerkstatt mit den dazugehörigen notwendigen Nebeneinrichtungen zulässig.
§3
Bauraumüberschreitungen
Auf der Ost- und Südseite darf der festgesetzte Bauraum mit einem Dachüberstand von maximal
1,50 m und an der Nordseite von maximal 1,00 m überschritten werden, wenn die Fassade als die
städtebaulich wirksame Kante in Erscheinung tritt und diese die Grenzen des Bauraumes nicht
überschreitet.
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§4
Höhenentwicklung, Höhenlage
Die Oberkante des Gebäudes darf eine Höhe von 4,45 m bezogen auf das Niveau der Höhenkote in
der angrenzenden öffentlichen Grünfläche (der Promenade) nicht überschreiten.
Bezugspunkt ist die an der Promenade festgelegte Höhenkote + 528,80 m über Normalnull.
§5
Dachaufbauten
(1) Dachaufbauten werden ausgeschlossen.
(2) Davon ausgenommen sind Oberlichter, die für die Belichtung darunter liegender Räume
erforderlich sind, sowie Solar- und Photovoltaikanlagen in der südlichen Hälfte der Dachfläche,
wenn die zulässige Oberkante des Gebäudes von 4,45 m bezogen auf die Höhenkote + 528,80 m
über Normalnull nicht um mehr als 0,25 m überschritten wird.
(3) Die für den ordnungsgemäßen Betrieb des Schulgebäudes technisch notwendigen Elemente wie
Abluftrohre, Blitzschutz-Fangstangen, Küchenabluft etc. sind im erforderlichen Umfang zulässig.
§6
Antennen und Satellitenempfangsanlagen
Antennen- und Satellitenempfangsanlagen sind auf den Dachflächen und an der Nordfassade nicht
zulässig.
§7
Nebenanlagen
Nebenanlagen sind in das Gebäude zu integrieren.
§8
Abgrabungen
Abgrabungen sind
im Norden nur innerhalb des Bauraums,
im Westen, Süden und Osten nur innerhalb der Gemeinbedarfsfläche
jeweils bis zu einer Tiefe von maximal 1,00 m und nur in dem Umfang zulässig, wie sie für die
sachgerechte Nutzung der Räume im Erdgeschoss, der Freibereiche und behindertengerechten
Zugangsbereiche erforderlich sind.
§9
Einfriedungen
(1) Einfriedungen sind nur innerhalb des Bauraumes zulässig.
(2) Sie sind darüber hinaus entlang der Verlängerung der westlichen Gebäudeflucht nach Süden bis
zur Südgrenze, entlang der südlichen Grenze und entlang der östlichen Grundstücksgrenze bis zur
nördlichen Gebäudeflucht und entlang dieser bis zum Gebäude herangeführt jeweils in dem
Umfang zulässig, in dem schulische Sicherheitsbelange dies erfordern.
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(3) Einfriedungen sind als offene, begrünte, sockellose, leichte Metallzäune zu gestalten und dürfen
eine bezogen auf das Geländeniveau des Riemer Parks maximal Höhe von 1,40 m nicht überschreiten.
(4) Die weitere gestalterische Ausformung der Einfriedungen (z.B. Art und Umfang der Begrünung) ist
auf die umliegenden öffentlichen Grünflächen, insbesondere den Riemer Park, abzustimmen.
§ 10
Stellplätze
Innerhalb der Gemeinbedarfsfläche Schule sind maximal 3 oberirdische Stellplätze zulässig.
Weitere erforderliche Stellplätze sind in der Tiefgarage Stockholmstraße/Helsinkistraße unterzubringen.
§ 11
Fahrradabstellplätze
Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück in ausreichender Zahl sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen und dauerhaft bereitzuhalten.
§ 12
Grünordnung
(1) Die Freiflächen des Planungsgebietes sind unter Beachtung der Grünordnungsfestsetzungen
zu begrünen und zu bepflanzen.
Ausgefallene Bäume sind nachzupflanzen. Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen. Zugänge, Zufahrten und sonstige notwendigen Belagsflächen, wie z.B.
Pausenhof, sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen.
(2) Die Gestaltung der Außenanlagen ist auf die umliegenden öffentlichen Grünflächen, insbesondere
den Riemer Park, abzustimmen.
(3) Pro 200 m² der nicht überbauten Grundstücksflächen ist mindestens ein standortgerechter Baum
zu pflanzen.
(4) Als Mindestpflanzgrößen werden festgesetzt:
für große Bäume (Wuchshöhe über 20 m) 20/25 cm Stammumfang,
für mittelgroße Bäume (Wuchshöhe 10 bis 20 m) 18/20 cm Stammumfang,
für kleine Bäume (Wuchshöhe unter 10 m) 16/18 cm Stammumfang.
(5) Für die Pflanzung von Großbäumen ist eine spartenfreie, durchwurzelbare Pflanzfläche von
mindestens 24 m² mit fachgerechtem Bodenaufbau herzustellen.
(6) Die Dächer von Gebäuden sind ab einer Fläche von 100 m² zu begrünen.
Dabei ist eine durchwurzelbare Mindestgesamtschichtdicke von mindestens 10 cm vorzusehen.
(7) Von den Festsetzungen der Grünordnung kann in Lage und Fläche abgewichen werden, soweit
die Abweichung grünordnerisch vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden
und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen
Belangen vereinbar ist.
§ 13
Inkrafttreten
Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung gemäß § 10 BauGB in Kraft.
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