Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A 5

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Bekanntmachung
Bebauungsplanentwurf liegt aus
Bebauungsplan „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A 5“,
Karlsruhe-Rintheim
Der Bebauungsplan „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A 5“ mit
planungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 9 des Baugesetzbuches (BauGB) und
örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 der Landesbauordnung (LBO) wurde unter
Beteiligung der Behörden und Stellen, deren Interessen als Träger öffentlicher Belange
berührt sind, vom Stadtplanungsamt ausgearbeitet. Dieser erstreckt sich mit seinem
künftigen Geltungsbereich über den in obiger Abbildung dargestellten Bereich.
Es gilt der Bebauungsplanentwurf vom 18. Februar 2016 in der Fassung vom
31. Mai 2016. Dieser liegt zusammen mit der beigefügten Begründung aufgrund des
vom Gemeinderat gefassten Beschlusses gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO
in der Zeit vom
29. Juli 2016 bis 9. September 2016
während der Dienststunden beim Stadtplanungsamt in Karlsruhe, Karl-Friedrich-Straße
14-18, Hinterhaus, 1. OG, Zimmer 1.10, zur allgemeinen Einsicht für die Öffentlichkeit
aus. Als verfügbare Umweltinformationen existieren zu dieser Planung der
Umweltbericht mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen,
Boden, Wasser, Luft, Klima, Stadt- und Landschaftsbild als ergänzender Bestandteil der
Begründung. Für das Plangebiet wurde zu den Schutzgütern Pflanzen und Tiere
außerdem eine artenschutzrechtliche Potentialanalyse durchgeführt (Stand März 2016).
Darüber hinaus erfolgten eine verkehrstechnische Untersuchung (Stand Mai 2016) sowie
eine gutachterliche Stellungnahme zu den Auswirkungen des Vorhabens auf den
Einzelhandel in Karlsruhe und im Umland (Stand Oktober 2015). Schließlich liegen
Stellungnahmen der unteren Immissionsschutzbehörde vom 22.03.2016, der unteren
Naturschutzbehörde vom 29.03.2016 und der beteiligten Naturschutzverbände vom
15.04.2016 zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen vor.
Stellungnahmen zu der beabsichtigten Planung können innerhalb der Auslegungsfrist
mündlich zur Niederschrift oder schriftlich bei der Stadt Karlsruhe - Zentraler Juristischer
Dienst -, Rathaus am Marktplatz (Zimmer A215), 76124 Karlsruhe, vorgebracht werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über
den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Des Weiteren ist ein späterer Antrag nach
-2§ 47 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Bebauungsplan (Durchführung eines
gerichtlichen Normenkontrollverfahrens) unzulässig, wenn dabei nur Einwendungen
geltend gemacht werden, die von der den Antrag stellenden Person im Rahmen dieser
Auslegung nicht oder verspätet vorgebracht wurden, aber hätten geltend gemacht
werden können.
Karlsruhe, 20. Juli 2016
Zentraler Juristischer Dienst
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