INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1619b der Landeshauptstadt München Hansastraße, Josef-Rank-Weg (nordwestlich) und Bahnlinie -ADADBitte beachten Sie die Hinweise zur Internetfassung unter http://www.muenchen.de/bebauungsplan 1 Satzungstext des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 1619b der Landeshauptstadt München Hansastraße, Josef- Rank- Weg (nordwestlich) und Bahnlinie - ADAC vom ......18.04.2007................ Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der §§ 9, 10 und 12 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 91 und 7 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: §1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich Hansastraße, Josef- Rank- Weg (nordwestlich) und Bahnlinie wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnung gemäß § 12 BauGB als Satzung erlassen. (2) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1619b besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom 17.10.2006, angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am ....23.03.2007...., und diesem Satzungstext. (3) Der für das Vorhabengebiet geltende einfache Bebauungsplan wird gemäß § 30 Abs. 3 BauGB durch diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan verdrängt. §2 Gliederung des Vorhabengebietes Zur Festsetzung eines unterschiedlichen Nutzungsmaßes wird das Vorhabengebiet in die Teilbereiche MK 1 und MK 2 gegliedert. §3 Art der baulichen Nutzung Im Vorhabengebiet sind folgende Nutzungen zulässig: Büro- und Verwaltungsnutzungen Räume für Veranstaltungen Gaststätten (Casino, Cafeteria) Druckerei Technikräume Werkstätten §4 Maß der baulichen Nutzung (1) Die Fläche von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenhäuser und ihrer Umfassungswände sind bei der Ermittlung der Geschossfläche mitzurechnen. Internetfassung 2 (2) Im Bauraum des Teilbereiches MK 1 ist eine Fläche von ca. 16% (ca. 4400 m²) für einen Innenhof freizuhalten. Hiervon können jedoch bis zu maximal 3000 m² der Grundfläche mit maximal einem Vollgeschoss überbaut werden (Foyer, Casino). (3) Die Abstandsflächen im Innenhof werden auf das sich ergebende notwendige Maß verkürzt. §5 Baugrenzen, überbaubare Grundstücksflächen (1) Die Baugrenzen, mit Ausnahme der rückwärtigen entlang der Bahnlinie, können mit Dachüberständen, offenen Fluchttreppen, die von den Untergeschossen auf die Erdgeschossebene führen und dem Gebäude vorgelagert sind, sowie vereinzelt mit Bauteilen bis zu 3 m überschritten werden. Obige Baugrenzen können ferner von offenen Fluchttreppen, die von den Untergeschossen auf die Erdgeschossebene führen und dem Gebäude vorgelagert sind, mit einer Gesamtfläche von maximal 100 m², sowie den für die Gebäudetechnik notwendigen Einbring- und Lüftungsschächten und von Oberlichtern mit einer Fläche von insgesamt maximal 80 m² überschritten werden, soweit dies technisch und konstruktiv erforderlich und aus gestalterischen Gründen vertretbar ist. (2) Eine Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze entlang der Bahn für Lüftungs- und Entrauchungsanlagen (Schächte mit Gitterrostabdeckung) ist um bis zu maximal 0,60 m Tiefe zulässig. §6 Überbauung im Teilbereich MK 1 (1) Für den Baukörper mit der maximalen Wandhöhe von 87 m (Büroturm) ist, in dem im Plan gekennzeichneten Bereich parallel zur Bahnlinie, eine Überbauung ab dem 5. Obergeschoss des Sockelbaus zulässig. (2) Ausnahmsweise kann von der festgesetzten Lage der Überbauung geringfügig abgewichen werden, wenn konstruktive Belange dies erfordern und Belange der Grünordnung nicht entgegenstehen. §7 Höhenbegrenzung, Wandhöhe im Teilbereich MK 1 Die festgesetzte maximal zulässige Wandhöhe des Büroturmes von 87 m bezieht sich auf die Höhenkote von 528,50 m über Normalnull (NN). §8 Dächer, Dachaufbauten im Teilbereich MK 1 (1) Zulässig sind nur Flachdächer. (2) Ausnahmsweise ist für die zulässige Überbauung des Innenhofbereiches (vgl. § 4 Abs. 2 der Satzung) auch ein geneigtes Dach mit variierender Neigung, die einen maximalen Neigungswinkel von 40° aufweist, zulässig. (3) Technische Dachaufbauten wie Überfahrten für Aufzüge, Aufzugsmaschinenräume, Lüftungstechnikräume, Kräne für Fassadenbefahranlagen sowie Anlagen zur Energiegewinnung sind zulässig. (4) Eine Überschreitung der zulässigen maximalen Wandhöhe des Büroturmes durch technische Dachaufbauten und Anlagen zur Energiegewinnung ist bis zu maximal 5 m zulässig. Dachaufbauten sind gerechnet von der Außenkante des Gebäudes um mindestens das Maß ihrer Höhe zurückzusetzen. Internetfassung 3 (5) Oberhalb der Vollgeschosse des fünfgeschossigen Sockelbaus sind offene Brüstungen bis maximal 1,50 m Höhe zulässig. Sie sind gerechnet von der Außenkante des Gebäudes um mindestens das Maß ihrer Höhe zurückzusetzen. Geschlossene Brüstungen (Attika) sind bis maximal 0,60 m Höhe zulässig. (6) Oberhalb der maximalen Wandhöhe des Büroturmes sind geschlossene Brüstungen (Attika) bis maximal 0,60 m Höhe zulässig. §9 Stellplätze, Tiefgarage (1) Von den nach Art. 52 BayBO erforderlichen Stellplätzen in den Teilbereichen MK 1 und MK 2 dürfen nur 60 % auf dem Baugrundstück in einer Tiefgarage real hergestellt werden. (2) Die Tiefgarage ist in dem sich aus dem Plan ergebenden Umfang im Teilbereich MK 1 zulässig. (3) Ausnahmsweise sind in der Tiefgarage im Teilbereich MK 1 weitere 290 Stellplätze zulässig, wenn der erforderliche Nachweis dieser Stellplätze im Zusammenhang mit einem ordnungsgemäßen Betriebsablauf dargelegt wird. (4) Von den nach Abs. 1 zulässigen Stellplätzen können ausnahmsweise maximal 20 als oberirdische Stellplätze für Besucher errichtet werden. (5) Die Decke der Tiefgarage ist außerhalb der Baugrenze um mindestens 1,20 m abzusenken und entsprechend hoch mit einem fachgerechten Bodenaufbau zu überdecken. Ausnahmsweise ist die Absenkung der Decke im nördlichen Bereich der Tiefgarage auf einer Fläche von bis zu 600 m² um nur 0,40 m zulässig. In diesem Bereich sind Oberlichter mit einer Fläche von insgesamt maximal 80 m² zulässig. Im Bereich der unbebauten Fläche des Innenhofes (vgl.§ 4 Abs. 2) ist die Decke der Tiefgarage um mindestens 0,60 m abzusenken und entsprechend hoch mit einem fachgerechten Bodenaufbau zu überdecken. (6) Die Entlüftung der Tiefgarage hat ausschließlich mechanisch zu erfolgen und ist über das Dach des maximal fünfgeschossigen Baukörpers in den freien Windstrom zu führen. Ein Mindestabstand von 20 m zur Fassade des Büroturms ist einzuhalten. (7) In den Untergeschossen sind neben der Garagennutzung ausnahmsweise auch Nutzungen wie z.B. Werkstätten, Lager, Umkleideräume, Rechenzentrum, Technikräume, Fahrradabstellplätze sowie Nutzungen der Ver- und Entsorgung zulässig. § 10 Abstellplätze für Fahrräder (1) Für das Vorhabengebiet sind Fahrradabstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen, in das Gebäude zu integrieren und dauerhaft bereitzuhalten. (2) Ausnahmsweise sind offene Fahrradabstellplätze für Besucher in geringem Umfang auch außerhalb der Gebäude zulässig. (3) Im östlichen Bereich des Vorhabengebietes sind auf der Dienstbarkeitsfläche (G+R) ca. 35 für die Allgemeinheit zugängliche überdachte Fahrradstellplätze (Bike- and Ride-Anlage) zulässig. Internetfassung 4 § 11 Werbeanlagen (1) Nicht zulässig ist die Errichtung von Werbeanlagen über den Wandhöhen der Gebäude bzw. der Oberkante der Attika. An und über den technischen Dachaufbauten sind Werbeanlagen ausgeschlossen. (2) Werbeanlagen in Form von laufenden Schriften, Blink- und Wechselbeleuchtung sowie sich bewegende Werbeanlagen sind unzulässig. (3) Werbeanlagen an der Stätte der Leistung sind nur in Form von Firmenlogos und / oder Firmennamen in Einzelbuchstaben mit einer Schrifthöhe von maximal 1 m zulässig. Ausnahmsweise sind an der Fassade des Hochhauses größere Anlagen zulässig, die der Kennzeichnung der Gesamtanlage dienen und einwandfrei in die Architektur eingefügt sind. Diese müssen im Rahmen eines Werbekonzeptes vorgelegt werden. (4) Werbeanlagen müssen sich in Größe, Form und Farbgebung in die Architektur einfügen. (5) Freistehende Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten. Ausnahmsweise sind höhere freistehende Anlagen im Bereich der Hauptzugänge möglich z.B. in Form von Sammelhinweisanlagen in den im Freiflächengestaltungsplan gekennzeichneten Bereichen. § 12 Nebenanlagen (1) Oberirdische Nebenanlagen sind mit Ausnahme der Anlagen nach §§ 9 Abs. 4, 10 Abs. 2 und § 11 dieser Satzung nur innerhalb der Bauräume zulässig. Ausnahmen hiervon können im Einzelfall zugelassen werden, wenn dies aus funktionalen oder technischen Gründen erforderlich ist und keine öffentlichen Belange, insbesondere der Grünordnung, entgegenstehen. (2) Müllräume sind im Gebäude zu integrieren. § 13 Einfriedungen (1) Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 1,50 m sind entlang der Grenzen des Vorhabengebietes zulässig soweit die Durchlässigkeit des Fuß- und Radweges nicht beeinträchtigt wird. An den Eingangsbereichen entlang der Hansastraße sind Einfriedungen nicht zulässig. (2) Die zulässigen Einfriedungen sind offen zu gestalten. § 14 Dienstbarkeitsflächen (Gehrechts- und Radfahrrechtsflächen sowie Bike- and Ride-Anlage) Von der festgesetzten Lage der Gehrechts-, und Radfahrrechtsflächen, sowie der Fläche für die Bike- and Ride-Anlage kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn z.B. technische oder gestalterische Gründe dies erfordern und wenn die Abweichung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 15 Grünordnung (1) Die Freiflächen sind gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes mit Grünordnung zu entwickeln, mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen und zu erhalten. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind nachzupflanzen. Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforde- Internetfassung 5 rungen zu entsprechen. Notwendige Zugänge und Zufahrten sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen. Von den Festsetzungen kann in Lage und Fläche abgewichen werden, soweit die Abweichung grünordnerisch vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Für nicht bebaute Flächen innerhalb der Bauräume gelten die angrenzenden grünordnerischen Festsetzungen entsprechend. (2) Pro 300 m² der nicht überbauten Grundstücksflächen ist mindestens ein großer (Endwuchshöhe über 20 m, I. Wuchsordnung) oder mittelgroßer (Endwuchshöhe 10 - 20 m, II. Wuchsordnung) standortgerechter Laubbaum zu pflanzen. Stammumfang für große Bäume mindestens 20 - 25 cm, für mittelgroße Bäume mindestens 18 - 20 cm. Vorhandene Bäume können angerechnet werden, sofern sie die festgesetzten Größen aufweisen. Ausgenommen ist der Bereich, der als „Fläche für besondere Entwicklungsmaßnahmen“ festgesetzt ist (vgl. Abs. 7). (3) Für Bäume in Belagsflächen ist eine spartenfreie, offene, durchwurzelbare Pflanzfläche von mindestens 24 m² Grundfläche vorzusehen. Ausnahmsweise sind auch überdeckte Baumscheiben zulässig, wenn dies aus gestalterischen oder funktionalen Gründen erforderlich ist. (4) Die Flachdächer des fünfgeschossigen Sockelbaus sind extensiv zu begrünen. (5) Belagsflächen sind nur in dem Umfang zulässig, wie sie für eine funktionsgerechte Grundstücksnutzung unabdingbar sind. Sie sind nach Möglichkeit mit wasserdurchlässigem Aufbau (z.B. Kleinsteinpflaster, Schotter, Schotterrasen, Splitt, Kies) herzustellen. (6) Abgrabungen und Aufschüttungen sind nicht zulässig. Ausnahmsweise sind Geländemodellierungen bis zu einer maximalen Höhe von 0,50 m zulässig, aus funktionalen Gründen bis maximal 0,70 m Höhe zulässig. (7) Der entlang der nördlichen Grundstücksgrenze an der Bahn als „Fläche mit besonderen Entwicklungsmaßnahmen“ festgesetzte Bereich ist als extensive Vegetationsfläche zu erhalten bzw. wiederherzustellen und durch entsprechende Pflegemaßnahmen in seinem Bestand zu sichern. (8) Für nicht bebaute Flächen innerhalb der Bauräume gelten die angrenzenden grünordnerischen Festsetzungen entsprechend. (9) Im Übrigen gilt die Freiflächengestaltungssatzung der Landeshauptstadt München vom 08.05.1996. § 16 In-Kraft-Treten Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1619b tritt mit der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Internetfassung