5. A-1 031 Wien, ~ a d . & t z k ~ s t r a 2~ e Tel. (++43)-1-711 7210 Telefax: (++43)-1-7117214681 REPUBLIK OSTERREICH BUNDESKANZLERAMT DVR: 0649856 ABSCHRIFT Sachbearbeiter: Kruckerer KIappelDW: 4804 An alle Landeshauptm2nner Mitnahme von Partnerhunden in Verkaufsramlichkeiten von Einzelhandelsbetrieben Das Bilndeskanzleramt teilt nach Befassung durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59 - Marktamt, folgendes mit: Gems Abschnitt 1, Ziffer 1O., des Anhanges der Lebensmittelhygieneverordnung, BGBI. I1 Nr. 3 1/1998, sind Tiere von den R a m e n der Betriebsstiitten (ausgenommen Verzehrbereiche) fernzuhalten. Ausnahmsweise konnen Blindenfikhunde in VerkaufsrSiumlichkeiten von Einzelhandelsbetrieben toleriert werden, wenn Vorsorge zur Gew3nleistung der Unbedenklichkeit und GenuCJtauglichkeit der Lebensmittel getroffen wird. 2ihnlich den Blindenfiihrhunden sind auch Partnerhunde ausgesuchte, verlaliche Tiere mit einer den speziellen Bediirfnissen von Rollstuhlfahrern, gehorlosen Menschen sowie geistig und mehrfach Behinderten angepal3ten Ausbildung. Sie leisten technische Hilfestellungen wie das Aufneben heruniergefaiiener Gegeristbde, das Tragen VoIi Satteltaschen, Gas o f h e n und SchlieBen von Tiiren, das Driicken von Lichtschaltern und Liftknopfen, das Zeigen verschiedener Umweltgerausche u.dgl. . Hinsichtlich der Lebensmittelhygiene bestehen deshalb aus fachlicher Sicht keine Bedenken, ausnahmsweise auch Partnerhunde in Verkaufsraumlichkeiten von Einzelhandelsbetriebenzu tolerieren, wenn Vorsorge zur Gew$nrleistung der Unbedenklichkeit und Gendtauglichkeit der Lebensmittel getroffen wird. Um sicherzustellen, daI3 der mitgefiihrte Hund ein ausgebildeter Partnerhund ist, hat der behinderte Mensch auf Verlangen dem Personal von Einzelhandelsbetrieben seinen Behindertenpal3 mit der Eintragung ,,kt im Besitz eines aus offentlichen Mitteln geforderten Partnerhundes" oder der Eintragung ,,Besitzt einen ausgebildeten Partnerhund" vorzuweisen.