Annexe 1

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Übersetzung
Ich Unterzeichnete(r) ………………………………..
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Name und Vornamen: ……………………………………………………………………………….
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Geburtsdatum: …………………………………………………………………………………
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Anschrift:
-
Staatsangehörigkeit:
…………………………………………………………………………………………..
ersuche hiermit gemäß Artikel 1ter, Absatz 1 des Gemeindewahlgesetzes, der durch das Gesetz vom
19. März 2004 in Letzteres eingefügt wurde, meine Eintragung in die Wählerliste, die alle sechs Jahre
in Voraussicht der ordentlichen Erneuerung der Gemeinderäte am 1. August des Jahres, während
dessen diese Erneuerung stattfindet, aufgestellt wird.
Ich erkläre hiermit, dass ich mich verpflichte, die Verfassung, die Gesetze des belgischen
Volkes und die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu achten.
Ich erkläre hiermit, davon Kenntnis zu haben:
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dass ich im Falle der Zulassung meiner Eintragung in die Wählerliste (1) verpflichtet bin, bei den
Wahlen zu erscheinen, und zwar unter der Gefahr der im belgischen Wahlgesetz vorgesehenen
und in den Artikeln 207 bis 210 des Wahlgesetzbuches erwähnten Strafen, die aufgrund des
Artikels 62 des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes auf die
Gemeindewahlen anwendbar sind;
-
dass mein Antrag auf die Eintragung in die Wählerliste abgelehnt werden kann, wenn sich
herausstellt:
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-
*
dass ich meinen Hauptwohnsitz nicht ununterbrochen während den fünf Jahren vor meinem
Eintragungsantrag in Belgien habe;
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dass ich zum Datum der ersten Gemeindewahlen, die auf die Unterzeichnung der
vorliegenden Erklärung folgen, das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben werde;
*
dass ich zu diesem Datum wegen einer Verurteilung oder eines in Belgien ausgesprochenen
Entscheids unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches falle;
dass selbst im Falle der Zulassung meiner Eintragung in die Wählerliste diese Zulassung
entzogen werden kann, wenn nach deren Gewährung:
*
ich Gegenstand einer Verurteilung oder eines in Belgien ausgesprochenen Entscheids bin, die
bzw. der in Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches für mich entweder den
endgültigen Ausschluss vom Wahlrecht oder eine Aussetzung dieses Rechts am Datum der
Wahlen zur Folge hat;
*
sich herausstellt, dass ich in Belgien endgültig aus den Bevölkerungsregistern gestrichen bin,
und zwar entweder weil ich meinen Wohnsitzwechsel nicht gemeldet habe, ohne dass mein
neuer Wohnsitz bekannt wurde, oder weil ich meinen Wohnsitz ins Ausland versetzt habe;
dass ich im Falle einer Ablehnung meines Eintragungsantrags Anspruch auf das in Artikel 1bis, §
3 des Gemeindewahlgesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Januar 1999 (3),
vorgesehene Beschwerde- und Einspruchsverfahren habe, das gemäß Artikel 1ter, Absatz 2 des
Gemeindewahlgesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 2004, auf mich Anwendung
findet.
Geschehen zu .................................., am ........................................(4)
(Unterschrift)
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Sichtvermerk der für das Gemeindestrafregister zuständigen Dienststelle
Sichtvermerk des Bevölkerungsamts (Überprüfung der Eintragung)
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Abnahmebescheinigung (5)
Der Eintragungsantrag von Herrn (Frau) ………………………………………………………..(Name und
Vornamen) wurde am ………………………………………(Datum) vom Bevölkerungsamt in Empfang
genommen.
Stempel der Gemeinde………………………………………………..Unterschrift des Beauftragten
Anmerkungen (auf der Rückseite anzuführen oder dem Formular beizufügen)
(1) Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium überprüft, ob der Antragsteller die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt und
wenn dies der Fall ist, stellt es ihm seinen Beschluss, ihn in die Wählerliste einzutragen, per Einschreiben bei der Post zu.
Diese Eintragung wird außerdem in den Bevölkerungsregistern vermerkt.
Die Wahlberechtigungsbedingungen sind die Folgenden: seinen Hauptwohnsitz seit fünf Jahren ununterbrochen in Belgien
haben, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, in den Bevölkerungsregistern der Gemeinde eingetragen sein, bei der der
Antrag eingereicht wird, sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Ausschluss- oder
Aussetzungsfälle befinden.
Die Eintragung in die Bevölkerungsregister muss im Sinne von Artikel 1, § 1, Absatz 1, 1° des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über
die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation
eines Nationalregisters der natürlichen Personen verstanden werden, das heißt eine Eintragung in die Bevölkerungsregister
oder ins Fremdenregister.
Die Bedingungen bezüglich des Alters und der Nichtaussetzung oder des Nichtausschlusses aus den Wahlrechten müssen
müssen spätestens am Wahltag erfüllt sein.
(2) Der Betreffende muss zum Zeitpunkt der Einreichung seines Antrags geltend machen können, dass er seit fünf Jahren
ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in Belgien hat, der durch einen legalen Aufenthalt gedeckt wird.
(3) Wenn der Antragsteller die eine oder andere der Wahlberechtigungsbedingungen nicht erfüllt, stellt das Bürgermeister- und
Schöffenkollegium der Gemeinde seines Wohnsitzes ihm per Einschreiben bei der Post unter Beifügung einer Begründung
seine Ablehnung zu, ihn nicht in die Wählerliste einzutragen.
In diesem Fall ist der Antragsteller berechtigt, innerhalb von zehn Tagen nach dieser Zustellung seine eventuellen Einwände
per Einschreiben bei der Post, das an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium gerichtet wird, geltend zu machen. Das
Kollegium befindet darüber innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Beschwerde und sein Beschluss wird dem
Betreffenden sofort per Einschreiben bei der Post zugestellt.
Wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium seinen Ablehnungsbeschluss aufrechterhält, kann der Antragsteller innerhalb
einer Frist von acht Tagen ab der in dem vorhergehenden Absatz erwähnten Zustellung beim Appellationshof gegen diesen
Beschluss Berufung einlegen.
Die Berufung wird durch einen dem Generalprokurator beim Appellationshof ausgehändigten Antrag eingereicht. Dieser setzt
sofort das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der betroffenen Gemeinde davon in Kenntnis.
Die Parteien verfügen über eine Frist von zehn Tagen ab dem Datum der eingelegten Berufung, um neue Schriftsätze zu
hinterlegen. Nach Ablauf dieser Frist sendet der Generalprokurator dem Chefgreffier des Appelationshofs innerhalb von zwei
Tagen die Akte zu , der die neuen Unterlagen oder Schriftsätze beigefügt werden. Der Letztere bestätigt, diese erhalten zu
haben.
Im übrigen wird das Verfahren vor dem Appellationshof durch Artikel 28 bis 39 des Wahlgesetzbuches geregelt.
Der Tenor des Urteils des Appellationshofs wird unverzüglich und mit allen Mitteln dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium,
das den Beschluss, gegen den Berufung eingelegt worden ist, getroffen hat, und den anderen Parteien von der
Staatsanwaltschaft notifiziert.
Das Urteil wird sofort zur Ausführung gebracht, wenn es die Anerkennung der Eigenschaft als Wähler beim Berufungskläger zur
Folge hat.
Über die Berufung wird sowohl in Abwesenheit als in Anwesenheit der Parteien entschieden. Die diesbezüglich vom
Appelationshof verkündeten Urteile gelten als kontradiktorisch; gegen sie können keine Rechtsmittel eingelegt werden.
(4) Die Anträge auf die Eintragung in die in Voraussicht der Gemeindewahlen aufgestellte Wählerliste können jederzeit
eingereicht werden, außer während des Zeitraums zwischen dem Tag der Aufstellung dieser Liste (der 1. August des Jahres,
während dessen die ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte stattfindet) und dem Tag der Wahl, in deren Voraussicht die
besagte Liste aufgestellt wird. Ab dem Tag, der auf den Wahltag folgt, können die Anträge wieder eingereicht werden.
Desgleichen kann jede Person, die als Wähler zugelassen wurde, jederzeit bei der Gemeinde, in der sie ihren Hauptsitz hat,
eine schriftliche Erklärung abgeben, dass sie auf diese Eigenschaft verzichtet, außer während des in dem vorhergehenden
Absatz erwähnten Zeitraums.
Die Zulassung als Wähler bleibt gültig, solange der Wähler weiterhin die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt und nicht auf
seine Eigenschaft als Wähler verzichtet hat, und zwar unabhängig davon, in welcher Gemeinde er in Belgien seinen Wohnsitz
hat. Im Falle eines Wohnsitzwechsels in eine andere Gemeinde in Belgien kann die neue Gemeinde des Wohnsitzes den nicht-
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belgischen Bürger außerhalb der europäischen Union auffordern, die Bescheinigung der Erklärung vorzulegen, durch die er sich
verpflichtet hat, die Verfassung, die Gesetze des belgischen Volkes und die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten zu achten.
Wenn der nicht-belgische Bürger außerhalb der europäischen Union, nachdem er als Wähler zugelassen wurde, bei der
Gemeinde seines Hauptwohnsitzes schriftlich erklärt hat, dass er auf diese Eigenschaft verzichtet, kann er einen neuen Antrag
auf eine Zulassung als Wähler erst wieder nach den Gemeindewahlen einreichen, in deren Voraussicht er in dieser Eigenschaft
eingetragen war.
(5) Die Empfangsbestätigung des Antrags wird von dem Beauftragten der Gemeindeverwaltung abgetrennt und dem
Antragsteller ausgehändigt, nachdem sie ordnungsgemäß datiert, unterzeichnet und mit dem Stempel der Gemeinde versehen
wurde.
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