Übersetzung Ich Unterzeichnete(r) ……………………………….. - Name und Vornamen: ………………………………………………………………………………. - Geburtsdatum: ………………………………………………………………………………… - Anschrift: - Staatsangehörigkeit: ………………………………………………………………………………………….. ersuche hiermit gemäß Artikel 1ter, Absatz 1 des Gemeindewahlgesetzes, der durch das Gesetz vom 19. März 2004 in Letzteres eingefügt wurde, meine Eintragung in die Wählerliste, die alle sechs Jahre in Voraussicht der ordentlichen Erneuerung der Gemeinderäte am 1. August des Jahres, während dessen diese Erneuerung stattfindet, aufgestellt wird. Ich erkläre hiermit, dass ich mich verpflichte, die Verfassung, die Gesetze des belgischen Volkes und die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu achten. Ich erkläre hiermit, davon Kenntnis zu haben: - dass ich im Falle der Zulassung meiner Eintragung in die Wählerliste (1) verpflichtet bin, bei den Wahlen zu erscheinen, und zwar unter der Gefahr der im belgischen Wahlgesetz vorgesehenen und in den Artikeln 207 bis 210 des Wahlgesetzbuches erwähnten Strafen, die aufgrund des Artikels 62 des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes auf die Gemeindewahlen anwendbar sind; - dass mein Antrag auf die Eintragung in die Wählerliste abgelehnt werden kann, wenn sich herausstellt: - - * dass ich meinen Hauptwohnsitz nicht ununterbrochen während den fünf Jahren vor meinem Eintragungsantrag in Belgien habe; * dass ich zum Datum der ersten Gemeindewahlen, die auf die Unterzeichnung der vorliegenden Erklärung folgen, das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben werde; * dass ich zu diesem Datum wegen einer Verurteilung oder eines in Belgien ausgesprochenen Entscheids unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches falle; dass selbst im Falle der Zulassung meiner Eintragung in die Wählerliste diese Zulassung entzogen werden kann, wenn nach deren Gewährung: * ich Gegenstand einer Verurteilung oder eines in Belgien ausgesprochenen Entscheids bin, die bzw. der in Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches für mich entweder den endgültigen Ausschluss vom Wahlrecht oder eine Aussetzung dieses Rechts am Datum der Wahlen zur Folge hat; * sich herausstellt, dass ich in Belgien endgültig aus den Bevölkerungsregistern gestrichen bin, und zwar entweder weil ich meinen Wohnsitzwechsel nicht gemeldet habe, ohne dass mein neuer Wohnsitz bekannt wurde, oder weil ich meinen Wohnsitz ins Ausland versetzt habe; dass ich im Falle einer Ablehnung meines Eintragungsantrags Anspruch auf das in Artikel 1bis, § 3 des Gemeindewahlgesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Januar 1999 (3), vorgesehene Beschwerde- und Einspruchsverfahren habe, das gemäß Artikel 1ter, Absatz 2 des Gemeindewahlgesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 2004, auf mich Anwendung findet. Geschehen zu .................................., am ........................................(4) (Unterschrift) - Sichtvermerk der für das Gemeindestrafregister zuständigen Dienststelle Sichtvermerk des Bevölkerungsamts (Überprüfung der Eintragung) 1 Abnahmebescheinigung (5) Der Eintragungsantrag von Herrn (Frau) ………………………………………………………..(Name und Vornamen) wurde am ………………………………………(Datum) vom Bevölkerungsamt in Empfang genommen. Stempel der Gemeinde………………………………………………..Unterschrift des Beauftragten Anmerkungen (auf der Rückseite anzuführen oder dem Formular beizufügen) (1) Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium überprüft, ob der Antragsteller die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt und wenn dies der Fall ist, stellt es ihm seinen Beschluss, ihn in die Wählerliste einzutragen, per Einschreiben bei der Post zu. Diese Eintragung wird außerdem in den Bevölkerungsregistern vermerkt. Die Wahlberechtigungsbedingungen sind die Folgenden: seinen Hauptwohnsitz seit fünf Jahren ununterbrochen in Belgien haben, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, in den Bevölkerungsregistern der Gemeinde eingetragen sein, bei der der Antrag eingereicht wird, sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden. Die Eintragung in die Bevölkerungsregister muss im Sinne von Artikel 1, § 1, Absatz 1, 1° des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen verstanden werden, das heißt eine Eintragung in die Bevölkerungsregister oder ins Fremdenregister. Die Bedingungen bezüglich des Alters und der Nichtaussetzung oder des Nichtausschlusses aus den Wahlrechten müssen müssen spätestens am Wahltag erfüllt sein. (2) Der Betreffende muss zum Zeitpunkt der Einreichung seines Antrags geltend machen können, dass er seit fünf Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in Belgien hat, der durch einen legalen Aufenthalt gedeckt wird. (3) Wenn der Antragsteller die eine oder andere der Wahlberechtigungsbedingungen nicht erfüllt, stellt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde seines Wohnsitzes ihm per Einschreiben bei der Post unter Beifügung einer Begründung seine Ablehnung zu, ihn nicht in die Wählerliste einzutragen. In diesem Fall ist der Antragsteller berechtigt, innerhalb von zehn Tagen nach dieser Zustellung seine eventuellen Einwände per Einschreiben bei der Post, das an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium gerichtet wird, geltend zu machen. Das Kollegium befindet darüber innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Beschwerde und sein Beschluss wird dem Betreffenden sofort per Einschreiben bei der Post zugestellt. Wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium seinen Ablehnungsbeschluss aufrechterhält, kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von acht Tagen ab der in dem vorhergehenden Absatz erwähnten Zustellung beim Appellationshof gegen diesen Beschluss Berufung einlegen. Die Berufung wird durch einen dem Generalprokurator beim Appellationshof ausgehändigten Antrag eingereicht. Dieser setzt sofort das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der betroffenen Gemeinde davon in Kenntnis. Die Parteien verfügen über eine Frist von zehn Tagen ab dem Datum der eingelegten Berufung, um neue Schriftsätze zu hinterlegen. Nach Ablauf dieser Frist sendet der Generalprokurator dem Chefgreffier des Appelationshofs innerhalb von zwei Tagen die Akte zu , der die neuen Unterlagen oder Schriftsätze beigefügt werden. Der Letztere bestätigt, diese erhalten zu haben. Im übrigen wird das Verfahren vor dem Appellationshof durch Artikel 28 bis 39 des Wahlgesetzbuches geregelt. Der Tenor des Urteils des Appellationshofs wird unverzüglich und mit allen Mitteln dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium, das den Beschluss, gegen den Berufung eingelegt worden ist, getroffen hat, und den anderen Parteien von der Staatsanwaltschaft notifiziert. Das Urteil wird sofort zur Ausführung gebracht, wenn es die Anerkennung der Eigenschaft als Wähler beim Berufungskläger zur Folge hat. Über die Berufung wird sowohl in Abwesenheit als in Anwesenheit der Parteien entschieden. Die diesbezüglich vom Appelationshof verkündeten Urteile gelten als kontradiktorisch; gegen sie können keine Rechtsmittel eingelegt werden. (4) Die Anträge auf die Eintragung in die in Voraussicht der Gemeindewahlen aufgestellte Wählerliste können jederzeit eingereicht werden, außer während des Zeitraums zwischen dem Tag der Aufstellung dieser Liste (der 1. August des Jahres, während dessen die ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte stattfindet) und dem Tag der Wahl, in deren Voraussicht die besagte Liste aufgestellt wird. Ab dem Tag, der auf den Wahltag folgt, können die Anträge wieder eingereicht werden. Desgleichen kann jede Person, die als Wähler zugelassen wurde, jederzeit bei der Gemeinde, in der sie ihren Hauptsitz hat, eine schriftliche Erklärung abgeben, dass sie auf diese Eigenschaft verzichtet, außer während des in dem vorhergehenden Absatz erwähnten Zeitraums. Die Zulassung als Wähler bleibt gültig, solange der Wähler weiterhin die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt und nicht auf seine Eigenschaft als Wähler verzichtet hat, und zwar unabhängig davon, in welcher Gemeinde er in Belgien seinen Wohnsitz hat. Im Falle eines Wohnsitzwechsels in eine andere Gemeinde in Belgien kann die neue Gemeinde des Wohnsitzes den nicht- 2 belgischen Bürger außerhalb der europäischen Union auffordern, die Bescheinigung der Erklärung vorzulegen, durch die er sich verpflichtet hat, die Verfassung, die Gesetze des belgischen Volkes und die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu achten. Wenn der nicht-belgische Bürger außerhalb der europäischen Union, nachdem er als Wähler zugelassen wurde, bei der Gemeinde seines Hauptwohnsitzes schriftlich erklärt hat, dass er auf diese Eigenschaft verzichtet, kann er einen neuen Antrag auf eine Zulassung als Wähler erst wieder nach den Gemeindewahlen einreichen, in deren Voraussicht er in dieser Eigenschaft eingetragen war. (5) Die Empfangsbestätigung des Antrags wird von dem Beauftragten der Gemeindeverwaltung abgetrennt und dem Antragsteller ausgehändigt, nachdem sie ordnungsgemäß datiert, unterzeichnet und mit dem Stempel der Gemeinde versehen wurde. 3