Satzung - Freie Wähler St. Michaelisdonn

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Satzung
Freie Wähler St. Michaelisdonn
§1
Name, Sitz und Zweck
Die Gemeinschaft „Freie Wähler St. Michaelisdonn“, nachfolgend „FW-SM“
genannt, ist ein Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern, die in St.
Michaelisdonn leben und wohnen.
Die Gemeinschaft kann als Ortsverband der Partei „Freie Wähler SchleswigHolstein“ auftreten. Die Gründungszustimmung der Partei „Freie Wähler
Schleswig – Holstein“ vom 20.05.2011 liegt vor.
Ziel der FW-SM ist es, sich für die Förderung der Interessen der Gemeinde
St. Michaelisdonn einzusetzen und in der Kommunalpolitik, sowie in der
Landespolitik mitzuwirken. Die FW-SM will die politische Meinungsbildung der
Bürgerinnen und Bürger fördern, deren Willen organisieren und durchsetzen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Sitz der FW-SM ist St. Michaelisdonn.
§2
Mitgliedschaft
Mitglied der FW-SM kann jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der
Gemeinde St. Michaelisdonn werden, die oder der am Eintrittstag in die FW-SM
das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Die Mitgliedschaft wird durch Eintrag in die Mitgliederliste nach Zustimmung
des Vorstandes erworben.
Einwohnerinnen und Einwohner, die zum Zeitpunkt des Mitgliederersuchens
noch Mitglied einer anderen Partei sind, können nicht aufgenommen werden.
Das gilt nicht für Mitglieder der Partei „Freie Wähler Schleswig – Holstein“.
Die Mitgliedschaft endet
- durch Austrittserklärung
- am Tag des Verlustes der Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach § 1
- durch Ausschluss
- durch Tod
Ein Ausschluss aus der FW-SM ist nur zulässig, wenn das Mitglied den Zielen
der FW-SM oder der Partei „Freie Wähler Schleswig-Holstein“ zuwider handelt.
Über den Ausschluss aus der FW-SM entscheidet eine Mitgliederversammlung
mit 2/3 Mehrheit.
§3
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen
im Rahmen der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die von der Mitgliederversammlung
festgelegten notwendigen Umlagen zur Deckung der Aufwendungen der
FW-SM mitzutragen.
§4
Organe
Organe der FW-SM sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§5
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen oder wenn 1/3 der Mitglieder der FW-SM es verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere die Richtlinien der örtlichen Kommunalpolitik.
- die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Entlastung des Vorstandes.
- die Wahl des Vorstandes
- die Festsetzung von Umlagen (z.B. Wahlkampfkosten, Fahrgelder),
Mitgliedsbeiträgen usw.
- den Ausschluss von Mitglieder
§6
Vorstand
Der Vorstand wird auf Antrag in geheimer Wahl aus der Mitte der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.
Der Vorstand besteht aus:
- der oder dem Vorsitzenden
- der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der Schriftführerin oder dem Schriftführer
- der Kassenwartin oder dem Kassenwart
- der 1. Beisitzerin oder dem 1. Beisitzer
- der 2. Beisitzerin oder dem 2. Beisitzer
- der 1. Kassenprüferin oder dem 1. Kassenprüfer
- der 2. Kassenprüferin oder dem 2. Kassenprüfer
Gemeindevertreter oder andere Abgeordnete der FW-SM, oder der „Freien
Wähler Schleswig – Holstein“ können in den Vorstand koopiert werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Amtszeit aus, so hat eine Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der FW-SM. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und verpflichtet einen Jahresbericht
vorzulegen. Er tagt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Halbjahr.
Die oder der Vorsitzende vertritt die FW-SM gerichtlich und außergerichtlich.
§7
Ladung, Beschlüsse und Abstimmungen
Die Ladungspflicht für die Mitgliederversammlung beträgt 10 Tage, für die Vorstandssitzung 5 Tage. Die Tagesordnung ist in die Ladung mit aufzunehmen.
Für normale Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen kann eine
Internet-Einladung per Mail erfolgen. Die Ladefrist dazu beträgt mindestens
3 Tage. Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit durch die
oder den Vorsitzenden festzustellen. Beschlüsse werden, soweit die Satzung
nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Dabei zählen
nur die Ja- und Nein- Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, soweit gesetzliche Bestimmungen oder Satzungsregelungen nichts anderes vorsehen. Über die Sitzung der
Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Protokolle und Anwesenheitslisten zu führen und von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben.
§8
Finanzen
Einnahmen und Ausgaben der FW-SM müssen im finanzwirtschaftlichen
Gleichgewicht stehen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei ausgabewirksamen
Beschlüssen über die Deckung zu beschließen. Der Vorstand muss Herkunft
und Verwendung aller Mittel in einem Kassenbericht einmal jährlich darlegen.
§9
Auflösung
Die FW-SM kann durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit aller Mitglieder aufgelöst
werden. Sollte eine Mehrheit nicht erreicht werden, kann nach einer Unterbrechung von 1 Stunde erneut die Auflösung beantragt werden, die dann mit
einer einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder Beschussfähig
ist.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung ist auf der Mitgliederversammlung am ................ beschlossen
worden. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Datum:...........................
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Vorsitzende / Vorsitzender
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Stellv. Vorsitzende / Stellv. Vorsitzender
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Schriftführerin / Schriftführer
Stellv. Schriftführerin / Stellv. Schriftführer
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Kassenwartin / Kassenwart
Stellv. Kassenwartin / Stellv. Kassenwart
Eine Kopie dieser Satzung ist jedem Mitglied sowie der Partei „Freie Wähler
Schleswig-Holstein“ zur Kenntnis zu überlassen.
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