Wahl der Gleichstellungsbeauftragten an der Hochschule für Musik

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Promotionsordnung „Musikalische Akustik“
Aufgrund §§ 2 Abs. 4, 25 Abs. 2 und 56 des Gesetzes über die Kunsthochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz – KunstHG –) – Art. 1 des
Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV.
NRW, S. 195) in der aktuellen Fassung – hat der Fachbereich 3 der Hochschule für
Musik Detmold folgende Ordnung erlassen:
§1
Ziele
Das Promotionsstudium „Musikalische Akustik“ am Erich-Thienhaus-Institut der
Hochschule für Musik Detmold hat gemäß § 59 Abs. 2 KunstHG über die
wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu
selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des
wissenschaftlichen Nachwuchses im Bereich „Musikalische Akustik“ zu dienen. Die
Bildungsziele und Bildungsaufgaben einer Hochschule für Musik sind dabei in
besonderer Weise zu fördern.
§2
Zulassung und Studiendauer
(1) Zum Promotionsstudium hat Zugang, wer
a)
über einen Abschluss eines wissenschaftlichen oder künstlerischwissenschaftlichen Diplom- bzw. Magister-/Masterstudiums oder eines
Lehramtsstudiums nach allgemeinem Hochschulrecht, sofern der fachliche
Bezug zu dem an der Hochschule für Musik Detmold vertretenen
wissenschaftlichen Fach „Musikalische Akustik“ gegeben ist, verfügt,
oder
b)
über einen Abschluss eines Studiums an einer anerkannten inländischen
oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung verfügt, die den in lit.
a) genannten Diplomstudien oder Magisterstudien gleichwertig ist sowie
aufgrund eines gleichwertigen Studienabschlusses, der für das angestrebte
Dissertationsthema
als
facheinschlägig
bezeichnet
werden
kann.
Gleichwertigkeit und Facheinschlägigkeit sind vom Promotionsausschuss zu
prüfen.
Die Zulassung zum Promotionsstudium ist darüber hinaus auch bei Vorliegen eines
Abschlusses nach § 67 Abs. 4 lit. b des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 1. Januar 2007 (Hochschulfreiheitsgesetz – HFG) möglich.
(1)
Die Zulassung zum Promotionsstudium ist nur möglich, wenn das gewünschte
Dissertationsthema einen starken inhaltlichen Konnex zum absolvierten
Vorstudium aufweist. Darüber hinaus hat die Zulassungswerberin oder der
Zulassungswerber eine intensive mehrjährige Beschäftigung mit dem vom
gewünschten Dissertationsthema behandelten Bereich der Musikalischen Akustik
nachzuweisen.
2
(2)
Das Promotionsstudium besteht aus zwei Studienabschnitten mit einer Dauer
von 2 und 4 Semestern. Der erste Abschnitt wird mit einer Prüfung über das
Exposé und fachliche Inhalte (Fachprüfung) abgeschlossen; der zweite Abschnitt
mit der Vorlage der Dissertation und einer öffentlichen Disputation der
Promotionsarbeit.
(3)
Im Falle des § 2 Abs. 1 lit b) oder § 2 Abs. 1 Satz 2 dieser Ordnung können
zusätzliche Lehrveranstaltungen und eine Verlängerung der Dauer des ersten
Studienabschnitts des Doktoratsstudiums um höchstens 2 Semester
vorgeschrieben werden.
(4)
Bestandene Prüfungen der zugelassenen Bewerber an einer anerkannten
inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung können
auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom Promotionsausschuss
anerkannt werden, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen
gleichwertig sind.
(5)
Die Zulassung zur Promotion setzt das Einverständnis der Betreuerin oder
des Betreuers voraus.
§3
Promotionsausschuss und Zulassung zur Promotion
(1)
Für die Durchführung des Promotionsverfahrens ist ein Promotionsausschuss
zuständig, der für die Dauer von 3 Jahren eingesetzt wird.
(2)
Dem Promotionsausschuss gehören der Dekan des zuständigen
Fachbereichs sowie zwei vom Fachbereichsrat gewählte Professoren, die
entweder wissenschaftliche Professoren im Sinne des § 29 Abs. 2 KunstHG sind
oder Professoren im Sinne des § 29 Abs. 1 KunstHG bzw. Privatdozenten, die
promoviert sind, des Weiteren ein wissenschaftlicher Mitarbeiter sowie ein
qualifizierter Studierender mit jeweils beratender Stimme an.
(3)
Vorsitzender des Promotionsausschusses ist der Dekan des zuständigen
Fachbereichs.
(4)
Die Zulassungsbewerberin oder der Zulassungsbewerber hat unter Nennung
des voraussichtlichen Themas (Arbeitstitel) sowie des Fachs und der
Fachvertreterin oder des Fachvertreters, die oder der sich für die Betreuung
während des ersten Studienabschnitts bereit erklärt hat, einen Antrag auf
Zulassung an den Promotionsausschuss zu stellen.
(5)
Die Betreuerin oder der Betreuer des ersten Studienabschnitts muss
Professor mit einer Qualifikation nach § 29 Abs. 2 KunstHG sein. Bei Vorliegen
einer Qualifikation nach § 29 Abs. 1 KunstHG muss die Betreuerin oder der
Betreuer seine oder ihre Habilitationsadäquanz in dem entsprechenden Fach
nachgewiesen haben. Die Betreuerin oder der Betreuer sollte möglichst auch
den zweiten Studienabschnitt betreuen.
(6)
Der Themenbereich des Dissertationsvorhabens muss dem Fach der
wissenschaftlichen Lehrbefugnis der Betreuerin oder des Betreuers zurechenbar
sein.
3
4
§4
Erster Studienabschnitt
(1)
Der erste Studienabschnitt des Promotionsstudiums dauert 2 Semester.
Dieser hat die Vertrautheit mit wissenschaftlichem Denken und Arbeiten sowie
die Beherrschung der Grundlagen des gewählten Faches bzw. die Festigung
bereits erworbener Kenntnisse und eine Spezialisierung im Hinblick auf das
Thema der Dissertation zum Ziel. Konkret dient er der Erarbeitung eines
Exposés und der Vorbereitung auf die Fachprüfung. Mit der Betreuerin oder dem
Betreuer sind alle anfallenden fachlichen und praktischen Fragen in Hinblick auf
den Fortschritt der Arbeit zu besprechen.
(2)
(3)
Pflichtfächer des 1. Studienabschnittes (8 Wochenstunden):
•
Doktorandenseminar I, Seminar, 2 SWS, 8 ECTS-Credits,
◦ Inhalt: Geschichte und Methoden des Faches;
◦ Ziel: Beherrschung der für das Dissertationsthema relevanten Methodik,
Präsentation wesentlicher aktueller Fachliteratur, Fähigkeit, das
Dissertationsthema in einem Exposé stringent darzustellen.
•
Forschungsseminar I, Seminar, 2 SWS, 8 ECTS-Credits,
◦ Inhalt ist unabhängig vom Dissertationsthema;
◦ Ziel: Erwerb von Erfahrungen im Umgang mit fachübergreifenden
Ansätzen über das jeweilige Dissertationsthema hinaus.
•
Überblicksvorlesung, Vorlesung, 2 SWS, 8 ECTS-Credits,
◦ Inhalt: Aktuelle Tendenzen des Faches;
◦ Ziel: Den Doktoranden soll eine Hilfestellung geboten werden, sich mit
ihrem Thema methodisch und inhaltlich in den aktuellen Fachdiskurs, der
hier in seiner Breite und seinen vielfältigen methodologischen Ansätzen
erweitert dargestellt wird, einzubringen.
•
Blockveranstaltung „Musikalische Akustik“ 2 SWS, 8 ECTS-Credits,
•
Des Weiteren studienbegleitendes Doktorandenkolloquium I, Kolloquium,
◦ Inhalt: aktive und passive Teilnahme an eine fachübergreifenden
Diskussion mit wissenschaftstheoretischen Fragestellungen;
◦ Ziel: Einbindung in eine interdisziplinäre Forschungsgemeinschaft,
Präsentations- und Diskursfähigkeit, interdisziplinäres Denken. Das
Doktorandenkolloquium dient dem wissenschaftlichen Diskurs innerhalb
des Kreises der Doktoranden und kann in Form einer öffentlich
zugänglichen Veranstaltung (Tagung) der HfM Detmold stattfinden. Den
Doktoranden wird in Form eines Referats sowie in Diskussionen und
Arbeitsgruppen ermöglicht, die Forschungsergebnisse zu präsentieren.
Die Pflichtlehrveranstaltungen können bis zu höchstens 4 Semesterwochenstunden auch an anderen Hochschulen besucht werden, wenn die Inhalte dem
Anforderungsprofil der Pflichtfächer nach Absatz 2 entsprechen. Sie dürfen nicht
im Rahmen von Diplom- oder Masterstudien einem früheren Studienabschluss
zugerechnet worden sein. Die Betreuerin oder der Betreuer kann zur Behebung
von Wissens- und Vorbildungslücken den Besuch weiterer Lehrveranstaltungen
anraten. Bei Vorliegen der geforderten Kenntnisse und Inhalte des ersten
5
Studienabschnitts nach Abs. 1 kann auf Antrag der oder des Studierenden die
Dauer des ersten Studienabschnitts verkürzt werden.
§5
Exposé
Das Exposé (28 ECTS-Credits) erläutert das Thema der geplanten Arbeit, gibt eine
kurze Literaturübersicht mit Charakterisierung der aktuellen Diskussion und skizziert
den projektierten Untersuchungsgang und die anzuwendenden Methoden. Es ist in
der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Der Umfang ist mit der
Betreuerin oder dem Betreuer abzustimmen. Ein Abstract von maximal 1 Seite in
deutscher Sprache ist beizufügen.
§6
Bewertung des Exposés, Fachprüfung
(1)
(2)
(3)
Die abschließende Prüfung wird vor einer durch den Promotionsausschuss
einzusetzenden Prüfungskommission abgelegt. Diese besteht aus dem Dekan
des zuständigen Fachbereichs sowie zwei Professoren als Fachvertreter und
Prüfer des ersten Studienabschnitts. Die Betreuerin oder der Betreuer ist Mitglied
der Prüfungskommission. Die halbstündige Prüfung umfasst einen Vortrag über
das Exposé, die Verteidigung des Exposés in einer Fachdiskussion und einen
allgemeinen Teil, in welchem die Kandidatin oder der Kandidat an drei vorher zu
vereinbarenden Teilgebieten ihre oder seine Beherrschung der sachlichen und
methodischen Grundlagen des gewählten Faches nachzuweisen hat.
Ein positiver Abschluss berechtigt zum Übertritt in den 2. Studienabschnitt.
Sofern nicht wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des
Studierenden gefährdet sind, sind nach dem positiven Abschluss des ersten
Studienabschnitts Thema und Abstract auf der Homepage der Hochschule und
des Erich-Thienhaus-Instituts zu veröffentlichen.
§7
Zweiter Studienabschnitt (Forschungs-Phase)
(1)
Der zweite Studienabschnitt dauert 4 Semester. Er hat die selbstständige
Bewegung im Fach und die dem Thema entsprechende Spezialisierung zum
Ziel. Konkret dient er der Abfassung der Dissertation.
(2)
Mit Beginn des zweiten Studienabschnittes werden das Thema sowie die
Betreuerin oder der Betreuer verbindlich festgelegt, die die Voraussetzungen
gem. § 3 Abs. 5 und 6 erfüllen müssen. Bei Bedarf kann eine zweite Betreuerin
oder ein zweiter Betreuer hinzugezogen werden. Dabei kann die Zweitbetreuerin
oder der Zweitbetreuer von einer anerkannten ausländischen Universität oder
von einer anderen inländischen oder ausländischen den Universitäten
gleichrangigen Einrichtung kommen.
(3)
Pflichtfächer des 2. Studienabschnittes (8 Wochenstunden, auf § 4 Abs. 2 wird
verwiesen):
• Doktorandenseminar II, Seminar, 2 SWS, 8 ECTS-Credits,
6
•
•
•
(4)
Anleitung zum wiss. Arbeiten, 2 SWS, 8 ECTS-Credits,
Forschungsseminar II (unabhängig vom Dissertationsthema), Seminar,
2 SWS, 8 ECTS-Credits,
Doktorandenkolloquium II, Blockveranstaltung, Kolloquium, 2 SWS, 8
ECTS-Credits, Inhalt: Teilnahme mit Vortrag und Mitarbeit im wiss.
Komitee.
Die Hochschule für Musik Detmold strebt eine intensive Zusammenarbeit mit
anderen in- und ausländischen Universitäten und Forschungseinrichtungen an.
Insbesondere sollen auch disziplinenübergreifende Dissertationen ermöglicht
und gefördert werden. Die Doktoranden sollen dazu angeregt werden, sich an
internationalen Forschungsprojekten zu beteiligen.
§8
Dissertation
(1)
In der Dissertation dokumentieren die Doktorandinnen und Doktoranden ihre
Befähigung zur selbstständigen wissenschaftlichen Forschung. Auf methodisch
und wissenschaftstheoretisch einwandfreie Weise behandelt die Dissertation ein
signifikantes Problem des Faches im Kontext der internationalen akademischen
Diskussion. Der direkte inhaltliche Bezug des in der Dissertation behandelten
und beim Prüfungsausschuss eingereichten Themas muss erkennbar sein; auf
§ 2 Abs. 2 wird verwiesen.
(2)
Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist
zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar
bleiben. Jede Bearbeitung ist in einer eigenen Dissertationsschrift zu
veröffentlichen.
(3)
Erfordert die Bearbeitung eines Themas die Verwendung von Geld- oder
Sachmitteln eines Instituts, so ist die Vergabe nur mit der Zustimmung der
Leiterin oder des Leiters des Instituts zulässig. Sofern die Anfertigung der
Dissertation die Benutzung von Anlagen, Apparaten, Geräten oder Instrumenten
erfordert, sind die Nutzungsordnungen der jeweiligen Institute zu beachten.
(4)
Für die Einreichung der Dissertation zur Beurteilung ist von den Doktoranden
ein Abstract (Kurzfassung der Dissertation) und ein kurzgefasster Lebenslauf zu
verfassen, die der Dissertation beizufügen sind.
§9
Beurteilung der Dissertation
Die abgeschlossene Dissertation ist beim Promotionsausschuss zur Beurteilung in
schriftlicher und digitaler Form einzureichen. Der Promotionsausschuss beauftragt
unter Berücksichtigung der Betreuungsverhältnisse zwei Professorinnen oder
Professoren mit Qualifikation nach § 3 Abs. 5 mit der Beurteilung. Im Interesse der
Einbindung in die nationale und internationale Forschungslandschaft und unter
Berücksichtigung des § 59 Abs. 6 KunstHG soll eine oder einer der Beurteilenden
von einer anderen Universität bestellt werden.
§ 10
Disputation
7
(1)
Voraussetzungen für die Anmeldung zur Disputation sind die erfolgreiche
Teilnahme an den in § 7 festgelegten Lehrveranstaltungen und die Annahme der
Dissertation.
(2)
In der Disputation verteidigt die Kandidatin oder der Kandidat ihre oder seine
Dissertation vor der Prüfungskommission.
(3)
Zeitgleich mit der fristgerechten Einladung zur Disputation an die Doktorandin
oder den Doktoranden und die Mitglieder der Prüfungskommission erfolgt durch
den
Vorsitzenden
der
Prüfungskommission
die
Information
der
Fachbereichsöffentlichkeit durch geeignete Maßnahmen (Kurzfassung der
Dissertationsschrift, Ort und Datum der Disputation).
(4)
Die Dissertation steht mindestens 4 Wochen vor der Disputation den
Mitgliedern des Promotionsausschusses, der Prüfungskommission und den
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern der Hochschule für Musik Detmold
nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KunstHG zur Einsichtnahme und Stellungnahme
zur Verfügung.
(5)
Bleibt die Bewerberin oder der Bewerber ohne ausreichende Entschuldigung
der Disputation fern, so ist diese nicht bestanden.
(6)
Die Disputation hat den Charakter einer vertieften wissenschaftlichen
Aussprache, die zeigen soll, dass die Doktorandin oder der Doktorand zur
mündlichen Erörterung wissenschaftlicher Probleme fähig ist, die sachlichen und
methodischen Grundlagen ihrer oder seiner Dissertation darzustellen weiß sowie
diese in den Problemzusammenhang ihres oder seines Faches einordnen kann
und darüber hinaus neuere Entwicklungen ihres oder seines Faches kennt.
(7)
Die Disputation wird von der Prüfungskommission als Kollegialprüfung
abgehalten und findet öffentlich statt; die Vorsitzende oder der Vorsitzende der
Prüfungskommission kann die Zahl der Zuhörerinnen und Zuhörer begrenzen.
Fragerecht haben nur die Mitglieder der Prüfungskommission. Über den Verlauf
der Sitzung wird Protokoll geführt.
(8)
Die Disputation soll mindestens eine Stunde, höchstens eineinhalb Stunden
dauern. Die Doktorandin oder der Doktorand eröffnet die Disputation in der Regel
mit einem kurzen Vortrag über Inhalt, Methoden und Ergebnisse der Dissertation
im Umfang von 15 bis 20 Minuten. Im Anschluss hieran ist allen Mitgliedern der
Prüfungskommission Gelegenheit gegeben, Fragen zum Promotionsthema und
dem Fach der Dissertation an die Doktorandin oder den Doktoranden zu stellen.
8
§ 11
Bewertung des Doktoratsstudiums
Die abschließende Beurteilung des Doktoratsstudiums ergibt sich aus den
Benotungen von Dissertation und Disputation durch die Prüfungskommission. In der
Regel haben die Noten der Dissertation und der Disputation für die Gesamtnote ein
Gewicht von 2:1.
§ 12
Veröffentlichung
(1)
Die Dissertation ist von der Dissertantin oder dem Dissertanten innerhalb
eines Jahres nach der Disputation durch Übergabe an die Bibliothek der
Hochschule für Musik Detmold sowie durch entsprechende Einstellung im
Internet zu veröffentlichen. Darüber hinaus bzw. ergänzend kommen auch
folgende Formen der Veröffentlichung in Betracht: der Dissertationsdruck, die
Publikation im Fachbuchhandel, die Veröffentlichung in einer wissenschaftlichen
Fachzeitschrift oder in einer Schriftenreihe, die Vervielfältigung als Manuskript
oder über das Medium Mikrofilm/Mikrofiche oder CD-ROM. In begrundeten
Ausnahmefallen kann die Dekanin oder der Dekan die Frist nach Satz 1
verlangern.
(2)
Das Institut der jeweiligen Betreuerin oder des jeweiligen Betreuers unterstützt
im Rahmen seiner personellen, strukturellen und finanziellen Möglichkeiten die
Veröffentlichung.
§ 13
Doktorgrade
Die Rektorin oder der Rektor der Hochschule für Musik Detmold verleiht den
Absolventinnen und Absolventen des Promotionsstudiums nach der positiven
Ablegung der Disputation und Abgabe der Pflichtexemplare der Dissertation nach
§ 12 Abs. 1 den akademischen Grad „Dr.-Ing.“ oder „Ph.D.“, spätestens einen Monat
nach der Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen.
§ 14
ECTS-Credits
Die Gesamtanzahl der ECTS-Credits des Promotionsstudiums ist mit 180 festgelegt
und setzt sich aus der Dissertation mit 88 ECTS-Credits, den Lehrveranstaltungen
mit 64 ECTS-Credits und dem Exposé mit 28 ECTS-Credits zusammen.
§ 15
Abschluss des Promotionsverfahrens
Nach der Ablieferung der Pflichtexemplare wird eine Doktorurkunde ausgefertigt und
von Rektorin bzw. Rektor und Dekanin bzw. Dekan eigenhandig unterzeichnet. Die
Doktorurkunde tragt das Datum der Abgabe der Pflichtexemplare in der
Hochschulbibliothek. Die die Annahme der Dissertation empfehlenden Berichterinnen
bzw. Berichter sollen in der Doktorurkunde genannt werden. Mit der Aushändigung
der Doktorurkunde sind die Verleihung des Doktorgrads nach § 13 und damit auch
das Promotionsverfahren abgeschlossen. Nach Empfang der Doktorurkunde hat die
Bewerberin oder der Bewerber das Recht zur Fuhrung des entsprechenden
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Doktorgrades. Wird die Dissertationsschrift nicht fristgemäß veröffentlicht, wird das
Promotionsverfahren eingestellt und die Promotion ist nicht bestanden.
§ 16
Ehrenpromotion und Erneuerung der Doktorurkunde
(1)
Die Hochschule kann auf Antrag des Fachbereichs den akademischen Grad
und die Wuu rde einer Doktorin bzw. eines Doktors der Ingenieurwissenschaften
(Dr.-Ing.) oder des Doctor of Philosophy (Ph. D.) Ehren halber/honoris causa an
Personen verleihen, die auf einem von der Hochschule gepflegten Gebiet
hervorragende wissenschaftliche und/oder technische Leistungen aufweisen. Sie
durfen nicht Mitglieder oder Angehorige der Hochschule für Musik Detmold sein.
(2)
Der Fachbereich kann Antrage auf Ehrenpromotion nur fur die Doktorgrade
stellen, fur die er das Promotionsrecht hat. Zur Vorbereitung dieses Antrages soll
der Fachbereich mindestens zwei auswartige Gutachten einholen. Der
Fachbereichsrat beschließt uu ber den Antrag an den Senat. Der Antrag bedarf
der Unterstuu tzung von zwei Dritteln der Mitglieder des Promotionsausschusses.
(3)
Die Rektorin bzw. der Rektor vollzieht die Ehrenpromotion durch Uberreichung
einer Doktorurkunde, in der die Verdienste der oder des Promovierten gewurdigt
werden.
§ 17
Aberkennung des Doktorgrades
(1)
Stellt der Promotionsausschuss fest, dass sich die Bewerberin oder der
Bewerber bei den Promotionsleistungen einer Tauschung schuldig gemacht hat
oder dass wesentliche Voraussetzungen fur die Zulassung zur Promotion
irrtumlich als gegeben angenommen worden sind, kann er die
Promotionsleistungen fur ungultig erklaren. In diesem Fall erfolgt der Entzug des
Doktorgrades.
(2)
Die Entscheidung gemaß Abs. 1 oder 2 wird der oder dem Betroffenen durch
die Dekanin oder den Dekan bekannt gegeben.
(3)
Die Ungultigkeit der Promotionsleistungen und die Entziehung des
Doktorgrades werden von der Hochschule für Musik Detmold allen deutschen
Universitaten und Kunst- und Musikhochschulen mitgeteilt.
(4)
Nach einer Entscheidung gemaß Abs. 1 oder 2 ist die Doktorurkunde
einzuziehen oder auf sonstige Weise verkehrsungültig zu machen.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Promotionsordnung wird im Verkündungsblatt der Hochschule für Musik
Detmold veröffentlicht. Sie tritt zum 1. Oktober 2011 in Kraft.
10
Detmold, den
Der Rektor
der Hochschule für Musik Detmold
Prof. Martin Christian Vogel
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