Promotionsordnung „Musikalische Akustik“ Aufgrund §§ 2 Abs. 4, 25 Abs. 2 und 56 des Gesetzes über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz – KunstHG –) – Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW, S. 195) in der aktuellen Fassung – hat der Fachbereich 3 der Hochschule für Musik Detmold folgende Ordnung erlassen: §1 Ziele Das Promotionsstudium „Musikalische Akustik“ am Erich-Thienhaus-Institut der Hochschule für Musik Detmold hat gemäß § 59 Abs. 2 KunstHG über die wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Bereich „Musikalische Akustik“ zu dienen. Die Bildungsziele und Bildungsaufgaben einer Hochschule für Musik sind dabei in besonderer Weise zu fördern. §2 Zulassung und Studiendauer (1) Zum Promotionsstudium hat Zugang, wer a) über einen Abschluss eines wissenschaftlichen oder künstlerischwissenschaftlichen Diplom- bzw. Magister-/Masterstudiums oder eines Lehramtsstudiums nach allgemeinem Hochschulrecht, sofern der fachliche Bezug zu dem an der Hochschule für Musik Detmold vertretenen wissenschaftlichen Fach „Musikalische Akustik“ gegeben ist, verfügt, oder b) über einen Abschluss eines Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung verfügt, die den in lit. a) genannten Diplomstudien oder Magisterstudien gleichwertig ist sowie aufgrund eines gleichwertigen Studienabschlusses, der für das angestrebte Dissertationsthema als facheinschlägig bezeichnet werden kann. Gleichwertigkeit und Facheinschlägigkeit sind vom Promotionsausschuss zu prüfen. Die Zulassung zum Promotionsstudium ist darüber hinaus auch bei Vorliegen eines Abschlusses nach § 67 Abs. 4 lit. b des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 1. Januar 2007 (Hochschulfreiheitsgesetz – HFG) möglich. (1) Die Zulassung zum Promotionsstudium ist nur möglich, wenn das gewünschte Dissertationsthema einen starken inhaltlichen Konnex zum absolvierten Vorstudium aufweist. Darüber hinaus hat die Zulassungswerberin oder der Zulassungswerber eine intensive mehrjährige Beschäftigung mit dem vom gewünschten Dissertationsthema behandelten Bereich der Musikalischen Akustik nachzuweisen. 2 (2) Das Promotionsstudium besteht aus zwei Studienabschnitten mit einer Dauer von 2 und 4 Semestern. Der erste Abschnitt wird mit einer Prüfung über das Exposé und fachliche Inhalte (Fachprüfung) abgeschlossen; der zweite Abschnitt mit der Vorlage der Dissertation und einer öffentlichen Disputation der Promotionsarbeit. (3) Im Falle des § 2 Abs. 1 lit b) oder § 2 Abs. 1 Satz 2 dieser Ordnung können zusätzliche Lehrveranstaltungen und eine Verlängerung der Dauer des ersten Studienabschnitts des Doktoratsstudiums um höchstens 2 Semester vorgeschrieben werden. (4) Bestandene Prüfungen der zugelassenen Bewerber an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung können auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom Promotionsausschuss anerkannt werden, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. (5) Die Zulassung zur Promotion setzt das Einverständnis der Betreuerin oder des Betreuers voraus. §3 Promotionsausschuss und Zulassung zur Promotion (1) Für die Durchführung des Promotionsverfahrens ist ein Promotionsausschuss zuständig, der für die Dauer von 3 Jahren eingesetzt wird. (2) Dem Promotionsausschuss gehören der Dekan des zuständigen Fachbereichs sowie zwei vom Fachbereichsrat gewählte Professoren, die entweder wissenschaftliche Professoren im Sinne des § 29 Abs. 2 KunstHG sind oder Professoren im Sinne des § 29 Abs. 1 KunstHG bzw. Privatdozenten, die promoviert sind, des Weiteren ein wissenschaftlicher Mitarbeiter sowie ein qualifizierter Studierender mit jeweils beratender Stimme an. (3) Vorsitzender des Promotionsausschusses ist der Dekan des zuständigen Fachbereichs. (4) Die Zulassungsbewerberin oder der Zulassungsbewerber hat unter Nennung des voraussichtlichen Themas (Arbeitstitel) sowie des Fachs und der Fachvertreterin oder des Fachvertreters, die oder der sich für die Betreuung während des ersten Studienabschnitts bereit erklärt hat, einen Antrag auf Zulassung an den Promotionsausschuss zu stellen. (5) Die Betreuerin oder der Betreuer des ersten Studienabschnitts muss Professor mit einer Qualifikation nach § 29 Abs. 2 KunstHG sein. Bei Vorliegen einer Qualifikation nach § 29 Abs. 1 KunstHG muss die Betreuerin oder der Betreuer seine oder ihre Habilitationsadäquanz in dem entsprechenden Fach nachgewiesen haben. Die Betreuerin oder der Betreuer sollte möglichst auch den zweiten Studienabschnitt betreuen. (6) Der Themenbereich des Dissertationsvorhabens muss dem Fach der wissenschaftlichen Lehrbefugnis der Betreuerin oder des Betreuers zurechenbar sein. 3 4 §4 Erster Studienabschnitt (1) Der erste Studienabschnitt des Promotionsstudiums dauert 2 Semester. Dieser hat die Vertrautheit mit wissenschaftlichem Denken und Arbeiten sowie die Beherrschung der Grundlagen des gewählten Faches bzw. die Festigung bereits erworbener Kenntnisse und eine Spezialisierung im Hinblick auf das Thema der Dissertation zum Ziel. Konkret dient er der Erarbeitung eines Exposés und der Vorbereitung auf die Fachprüfung. Mit der Betreuerin oder dem Betreuer sind alle anfallenden fachlichen und praktischen Fragen in Hinblick auf den Fortschritt der Arbeit zu besprechen. (2) (3) Pflichtfächer des 1. Studienabschnittes (8 Wochenstunden): • Doktorandenseminar I, Seminar, 2 SWS, 8 ECTS-Credits, ◦ Inhalt: Geschichte und Methoden des Faches; ◦ Ziel: Beherrschung der für das Dissertationsthema relevanten Methodik, Präsentation wesentlicher aktueller Fachliteratur, Fähigkeit, das Dissertationsthema in einem Exposé stringent darzustellen. • Forschungsseminar I, Seminar, 2 SWS, 8 ECTS-Credits, ◦ Inhalt ist unabhängig vom Dissertationsthema; ◦ Ziel: Erwerb von Erfahrungen im Umgang mit fachübergreifenden Ansätzen über das jeweilige Dissertationsthema hinaus. • Überblicksvorlesung, Vorlesung, 2 SWS, 8 ECTS-Credits, ◦ Inhalt: Aktuelle Tendenzen des Faches; ◦ Ziel: Den Doktoranden soll eine Hilfestellung geboten werden, sich mit ihrem Thema methodisch und inhaltlich in den aktuellen Fachdiskurs, der hier in seiner Breite und seinen vielfältigen methodologischen Ansätzen erweitert dargestellt wird, einzubringen. • Blockveranstaltung „Musikalische Akustik“ 2 SWS, 8 ECTS-Credits, • Des Weiteren studienbegleitendes Doktorandenkolloquium I, Kolloquium, ◦ Inhalt: aktive und passive Teilnahme an eine fachübergreifenden Diskussion mit wissenschaftstheoretischen Fragestellungen; ◦ Ziel: Einbindung in eine interdisziplinäre Forschungsgemeinschaft, Präsentations- und Diskursfähigkeit, interdisziplinäres Denken. Das Doktorandenkolloquium dient dem wissenschaftlichen Diskurs innerhalb des Kreises der Doktoranden und kann in Form einer öffentlich zugänglichen Veranstaltung (Tagung) der HfM Detmold stattfinden. Den Doktoranden wird in Form eines Referats sowie in Diskussionen und Arbeitsgruppen ermöglicht, die Forschungsergebnisse zu präsentieren. Die Pflichtlehrveranstaltungen können bis zu höchstens 4 Semesterwochenstunden auch an anderen Hochschulen besucht werden, wenn die Inhalte dem Anforderungsprofil der Pflichtfächer nach Absatz 2 entsprechen. Sie dürfen nicht im Rahmen von Diplom- oder Masterstudien einem früheren Studienabschluss zugerechnet worden sein. Die Betreuerin oder der Betreuer kann zur Behebung von Wissens- und Vorbildungslücken den Besuch weiterer Lehrveranstaltungen anraten. Bei Vorliegen der geforderten Kenntnisse und Inhalte des ersten 5 Studienabschnitts nach Abs. 1 kann auf Antrag der oder des Studierenden die Dauer des ersten Studienabschnitts verkürzt werden. §5 Exposé Das Exposé (28 ECTS-Credits) erläutert das Thema der geplanten Arbeit, gibt eine kurze Literaturübersicht mit Charakterisierung der aktuellen Diskussion und skizziert den projektierten Untersuchungsgang und die anzuwendenden Methoden. Es ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Der Umfang ist mit der Betreuerin oder dem Betreuer abzustimmen. Ein Abstract von maximal 1 Seite in deutscher Sprache ist beizufügen. §6 Bewertung des Exposés, Fachprüfung (1) (2) (3) Die abschließende Prüfung wird vor einer durch den Promotionsausschuss einzusetzenden Prüfungskommission abgelegt. Diese besteht aus dem Dekan des zuständigen Fachbereichs sowie zwei Professoren als Fachvertreter und Prüfer des ersten Studienabschnitts. Die Betreuerin oder der Betreuer ist Mitglied der Prüfungskommission. Die halbstündige Prüfung umfasst einen Vortrag über das Exposé, die Verteidigung des Exposés in einer Fachdiskussion und einen allgemeinen Teil, in welchem die Kandidatin oder der Kandidat an drei vorher zu vereinbarenden Teilgebieten ihre oder seine Beherrschung der sachlichen und methodischen Grundlagen des gewählten Faches nachzuweisen hat. Ein positiver Abschluss berechtigt zum Übertritt in den 2. Studienabschnitt. Sofern nicht wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind, sind nach dem positiven Abschluss des ersten Studienabschnitts Thema und Abstract auf der Homepage der Hochschule und des Erich-Thienhaus-Instituts zu veröffentlichen. §7 Zweiter Studienabschnitt (Forschungs-Phase) (1) Der zweite Studienabschnitt dauert 4 Semester. Er hat die selbstständige Bewegung im Fach und die dem Thema entsprechende Spezialisierung zum Ziel. Konkret dient er der Abfassung der Dissertation. (2) Mit Beginn des zweiten Studienabschnittes werden das Thema sowie die Betreuerin oder der Betreuer verbindlich festgelegt, die die Voraussetzungen gem. § 3 Abs. 5 und 6 erfüllen müssen. Bei Bedarf kann eine zweite Betreuerin oder ein zweiter Betreuer hinzugezogen werden. Dabei kann die Zweitbetreuerin oder der Zweitbetreuer von einer anerkannten ausländischen Universität oder von einer anderen inländischen oder ausländischen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung kommen. (3) Pflichtfächer des 2. Studienabschnittes (8 Wochenstunden, auf § 4 Abs. 2 wird verwiesen): • Doktorandenseminar II, Seminar, 2 SWS, 8 ECTS-Credits, 6 • • • (4) Anleitung zum wiss. Arbeiten, 2 SWS, 8 ECTS-Credits, Forschungsseminar II (unabhängig vom Dissertationsthema), Seminar, 2 SWS, 8 ECTS-Credits, Doktorandenkolloquium II, Blockveranstaltung, Kolloquium, 2 SWS, 8 ECTS-Credits, Inhalt: Teilnahme mit Vortrag und Mitarbeit im wiss. Komitee. Die Hochschule für Musik Detmold strebt eine intensive Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Universitäten und Forschungseinrichtungen an. Insbesondere sollen auch disziplinenübergreifende Dissertationen ermöglicht und gefördert werden. Die Doktoranden sollen dazu angeregt werden, sich an internationalen Forschungsprojekten zu beteiligen. §8 Dissertation (1) In der Dissertation dokumentieren die Doktorandinnen und Doktoranden ihre Befähigung zur selbstständigen wissenschaftlichen Forschung. Auf methodisch und wissenschaftstheoretisch einwandfreie Weise behandelt die Dissertation ein signifikantes Problem des Faches im Kontext der internationalen akademischen Diskussion. Der direkte inhaltliche Bezug des in der Dissertation behandelten und beim Prüfungsausschuss eingereichten Themas muss erkennbar sein; auf § 2 Abs. 2 wird verwiesen. (2) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Jede Bearbeitung ist in einer eigenen Dissertationsschrift zu veröffentlichen. (3) Erfordert die Bearbeitung eines Themas die Verwendung von Geld- oder Sachmitteln eines Instituts, so ist die Vergabe nur mit der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des Instituts zulässig. Sofern die Anfertigung der Dissertation die Benutzung von Anlagen, Apparaten, Geräten oder Instrumenten erfordert, sind die Nutzungsordnungen der jeweiligen Institute zu beachten. (4) Für die Einreichung der Dissertation zur Beurteilung ist von den Doktoranden ein Abstract (Kurzfassung der Dissertation) und ein kurzgefasster Lebenslauf zu verfassen, die der Dissertation beizufügen sind. §9 Beurteilung der Dissertation Die abgeschlossene Dissertation ist beim Promotionsausschuss zur Beurteilung in schriftlicher und digitaler Form einzureichen. Der Promotionsausschuss beauftragt unter Berücksichtigung der Betreuungsverhältnisse zwei Professorinnen oder Professoren mit Qualifikation nach § 3 Abs. 5 mit der Beurteilung. Im Interesse der Einbindung in die nationale und internationale Forschungslandschaft und unter Berücksichtigung des § 59 Abs. 6 KunstHG soll eine oder einer der Beurteilenden von einer anderen Universität bestellt werden. § 10 Disputation 7 (1) Voraussetzungen für die Anmeldung zur Disputation sind die erfolgreiche Teilnahme an den in § 7 festgelegten Lehrveranstaltungen und die Annahme der Dissertation. (2) In der Disputation verteidigt die Kandidatin oder der Kandidat ihre oder seine Dissertation vor der Prüfungskommission. (3) Zeitgleich mit der fristgerechten Einladung zur Disputation an die Doktorandin oder den Doktoranden und die Mitglieder der Prüfungskommission erfolgt durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission die Information der Fachbereichsöffentlichkeit durch geeignete Maßnahmen (Kurzfassung der Dissertationsschrift, Ort und Datum der Disputation). (4) Die Dissertation steht mindestens 4 Wochen vor der Disputation den Mitgliedern des Promotionsausschusses, der Prüfungskommission und den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern der Hochschule für Musik Detmold nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KunstHG zur Einsichtnahme und Stellungnahme zur Verfügung. (5) Bleibt die Bewerberin oder der Bewerber ohne ausreichende Entschuldigung der Disputation fern, so ist diese nicht bestanden. (6) Die Disputation hat den Charakter einer vertieften wissenschaftlichen Aussprache, die zeigen soll, dass die Doktorandin oder der Doktorand zur mündlichen Erörterung wissenschaftlicher Probleme fähig ist, die sachlichen und methodischen Grundlagen ihrer oder seiner Dissertation darzustellen weiß sowie diese in den Problemzusammenhang ihres oder seines Faches einordnen kann und darüber hinaus neuere Entwicklungen ihres oder seines Faches kennt. (7) Die Disputation wird von der Prüfungskommission als Kollegialprüfung abgehalten und findet öffentlich statt; die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Zahl der Zuhörerinnen und Zuhörer begrenzen. Fragerecht haben nur die Mitglieder der Prüfungskommission. Über den Verlauf der Sitzung wird Protokoll geführt. (8) Die Disputation soll mindestens eine Stunde, höchstens eineinhalb Stunden dauern. Die Doktorandin oder der Doktorand eröffnet die Disputation in der Regel mit einem kurzen Vortrag über Inhalt, Methoden und Ergebnisse der Dissertation im Umfang von 15 bis 20 Minuten. Im Anschluss hieran ist allen Mitgliedern der Prüfungskommission Gelegenheit gegeben, Fragen zum Promotionsthema und dem Fach der Dissertation an die Doktorandin oder den Doktoranden zu stellen. 8 § 11 Bewertung des Doktoratsstudiums Die abschließende Beurteilung des Doktoratsstudiums ergibt sich aus den Benotungen von Dissertation und Disputation durch die Prüfungskommission. In der Regel haben die Noten der Dissertation und der Disputation für die Gesamtnote ein Gewicht von 2:1. § 12 Veröffentlichung (1) Die Dissertation ist von der Dissertantin oder dem Dissertanten innerhalb eines Jahres nach der Disputation durch Übergabe an die Bibliothek der Hochschule für Musik Detmold sowie durch entsprechende Einstellung im Internet zu veröffentlichen. Darüber hinaus bzw. ergänzend kommen auch folgende Formen der Veröffentlichung in Betracht: der Dissertationsdruck, die Publikation im Fachbuchhandel, die Veröffentlichung in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift oder in einer Schriftenreihe, die Vervielfältigung als Manuskript oder über das Medium Mikrofilm/Mikrofiche oder CD-ROM. In begrundeten Ausnahmefallen kann die Dekanin oder der Dekan die Frist nach Satz 1 verlangern. (2) Das Institut der jeweiligen Betreuerin oder des jeweiligen Betreuers unterstützt im Rahmen seiner personellen, strukturellen und finanziellen Möglichkeiten die Veröffentlichung. § 13 Doktorgrade Die Rektorin oder der Rektor der Hochschule für Musik Detmold verleiht den Absolventinnen und Absolventen des Promotionsstudiums nach der positiven Ablegung der Disputation und Abgabe der Pflichtexemplare der Dissertation nach § 12 Abs. 1 den akademischen Grad „Dr.-Ing.“ oder „Ph.D.“, spätestens einen Monat nach der Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen. § 14 ECTS-Credits Die Gesamtanzahl der ECTS-Credits des Promotionsstudiums ist mit 180 festgelegt und setzt sich aus der Dissertation mit 88 ECTS-Credits, den Lehrveranstaltungen mit 64 ECTS-Credits und dem Exposé mit 28 ECTS-Credits zusammen. § 15 Abschluss des Promotionsverfahrens Nach der Ablieferung der Pflichtexemplare wird eine Doktorurkunde ausgefertigt und von Rektorin bzw. Rektor und Dekanin bzw. Dekan eigenhandig unterzeichnet. Die Doktorurkunde tragt das Datum der Abgabe der Pflichtexemplare in der Hochschulbibliothek. Die die Annahme der Dissertation empfehlenden Berichterinnen bzw. Berichter sollen in der Doktorurkunde genannt werden. Mit der Aushändigung der Doktorurkunde sind die Verleihung des Doktorgrads nach § 13 und damit auch das Promotionsverfahren abgeschlossen. Nach Empfang der Doktorurkunde hat die Bewerberin oder der Bewerber das Recht zur Fuhrung des entsprechenden 9 Doktorgrades. Wird die Dissertationsschrift nicht fristgemäß veröffentlicht, wird das Promotionsverfahren eingestellt und die Promotion ist nicht bestanden. § 16 Ehrenpromotion und Erneuerung der Doktorurkunde (1) Die Hochschule kann auf Antrag des Fachbereichs den akademischen Grad und die Wuu rde einer Doktorin bzw. eines Doktors der Ingenieurwissenschaften (Dr.-Ing.) oder des Doctor of Philosophy (Ph. D.) Ehren halber/honoris causa an Personen verleihen, die auf einem von der Hochschule gepflegten Gebiet hervorragende wissenschaftliche und/oder technische Leistungen aufweisen. Sie durfen nicht Mitglieder oder Angehorige der Hochschule für Musik Detmold sein. (2) Der Fachbereich kann Antrage auf Ehrenpromotion nur fur die Doktorgrade stellen, fur die er das Promotionsrecht hat. Zur Vorbereitung dieses Antrages soll der Fachbereich mindestens zwei auswartige Gutachten einholen. Der Fachbereichsrat beschließt uu ber den Antrag an den Senat. Der Antrag bedarf der Unterstuu tzung von zwei Dritteln der Mitglieder des Promotionsausschusses. (3) Die Rektorin bzw. der Rektor vollzieht die Ehrenpromotion durch Uberreichung einer Doktorurkunde, in der die Verdienste der oder des Promovierten gewurdigt werden. § 17 Aberkennung des Doktorgrades (1) Stellt der Promotionsausschuss fest, dass sich die Bewerberin oder der Bewerber bei den Promotionsleistungen einer Tauschung schuldig gemacht hat oder dass wesentliche Voraussetzungen fur die Zulassung zur Promotion irrtumlich als gegeben angenommen worden sind, kann er die Promotionsleistungen fur ungultig erklaren. In diesem Fall erfolgt der Entzug des Doktorgrades. (2) Die Entscheidung gemaß Abs. 1 oder 2 wird der oder dem Betroffenen durch die Dekanin oder den Dekan bekannt gegeben. (3) Die Ungultigkeit der Promotionsleistungen und die Entziehung des Doktorgrades werden von der Hochschule für Musik Detmold allen deutschen Universitaten und Kunst- und Musikhochschulen mitgeteilt. (4) Nach einer Entscheidung gemaß Abs. 1 oder 2 ist die Doktorurkunde einzuziehen oder auf sonstige Weise verkehrsungültig zu machen. § 18 Inkrafttreten Diese Promotionsordnung wird im Verkündungsblatt der Hochschule für Musik Detmold veröffentlicht. Sie tritt zum 1. Oktober 2011 in Kraft. 10 Detmold, den Der Rektor der Hochschule für Musik Detmold Prof. Martin Christian Vogel