Promotionsordnung „Musikalische Akustik“

Werbung
Promotionsordnung „Musikalische Akustik“
Aufgrund §§ 2 Abs. 4, 25 Abs. 2 und 56 des Gesetzes über die Kunsthochschulen des
Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz – KunstHG -) - Art. 1 des
Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW
S. 195) in der aktuellen Fassung - hat der Fachbereich 3 der Hochschule für Musik
Detmold folgende Ordnung erlassen:
§1
Ziele
Das Promotionsstudium „Musikalische Akustik“ am Erich-Thienhaus-Institut der
Hochschule für Musik Detmold hat gemäß § 59 Abs. 2 KunstHG über die
wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu
selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des
wissenschaftlichen Nachwuchses im Bereich „Musikalische Akustik“ zu dienen. Die
Bildungsziele und Bildungsaufgaben einer Hochschule für Musik sind dabei in
besonderer Weise zu fördern.
§2
Allgemeine Zulassung zum Promotionsstudium (1. Studienabschnitt)
und Studiendauer insgesamt
(1) Zum Promotionsstudium hat Zugang, wer
a) über einen Abschluss eines wissenschaftlichen oder künstlerisch
wissenschaftlichen Diplom- bzw. Magister-/Masterstudiums oder eines
adäquaten Lehramtsstudiums nach allgemeinem Hochschulrecht, sofern der
fachliche Bezug zu dem an der Hochschule für Musik Detmold vertretenen
wissenschaftlichen Fach „Musikalische Akustik“ gegeben ist, verfügt,
oder
b) über einen Abschluss eines Studiums an einer anerkannten inländischen oder
ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung verfügt, die den in lit. a)
genannten Diplomstudien oder Masterstudien gleichwertig ist sowie aufgrund
eines gleichwertigen Studienabschlusses, der für das angestrebte
Dissertationsthema als facheinschlägig
bezeichnet
werden
kann.
Gleichwertigkeit und Facheinschlägigkeit sind nachzuweisen und vom
gewünschten Betreuer bzw. der gewünschten Betreuerin und dem Prüfungsamt
der Hochschule für Musik Detmold zu prüfen.
Die Zulassung zum Promotionsstudium ist darüber hinaus auch bei Vorliegen
eines Abschlusses nach § 59 Abs. 4 Buchst. b des Gesetzes über die
Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz –
KunstHG) in der Fassung des Art. 2 Hochschulzukunftsgesetzes vom 16.
September 2014 (Hochschulzukunftsgesetz - HZG) möglich.
2
(2) Die Zulassung zum Promotionsstudium ist nur möglich, wenn das gewünschte
Dissertationsthema einen starken inhaltlichen Konnex zum absolvierten
Vorstudium aufweist. Darüber hinaus hat die Zulassungsbewerberin oder der
Zulassungsbewerber eine intensive mehrjährige Beschäftigung mit dem vom
gewünschten Dissertationsthema behandelten Bereich der Musikalischen Akustik
beim gewünschten Betreuer bzw. der gewünschten Betreuerin und dem
Prüfungsamt der Hochschule für Musik Detmold nachzuweisen.
(3) Das Promotionsstudium besteht aus zwei Studienabschnitten mit einer Dauer von
2 und 4 Semestern. Der erste Abschnitt wird mit einer Prüfung über das Exposé
und fachliche Inhalte (Fachprüfung) abgeschlossen; der zweite Abschnitt mit der
Vorlage der Dissertation und einer öffentlichen Disputation der Promotionsarbeit.
(4) Im Falle des § 2 Abs. 1 Buchst. b oder § 2 Abs. 1 Satz 2 dieser Ordnung können
zusätzliche Lehrveranstaltungen und eine Verlängerung der Dauer des ersten
Studienabschnitts des Doktoratstudiums um höchstens 2 Semester
vorgeschrieben werden.
(5) Bestandene Prüfungen der zugelassenen Bewerber/Bewerberinnen an einer
anerkannten
inländischen
oder
ausländischen
postsekundären
Bildungseinrichtung können auf Antrag an den Promotionsausschuss von diesem
anerkannt werden, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen
gleichwertig sind.
(6) Die Zulassung zur Promotion setzt eine schriftliche Betreuungszusage der/des
betreuenden Professors/Professorin voraus.
Die Betreuerin oder der Betreuer des ersten Studienabschnitts muss Professor/-in
mit einer Qualifikation nach § 29 Abs. 2 KunstHG sein. Bei Vorliegen einer
Qualifikation nach § 29 Abs. 1 KunstHG muss die Betreuerin oder der Betreuer
seine oder ihre Habilitationsadäquanz in dem entsprechenden Fach nachgewiesen
haben.
(7) Die Zulassung erfolgt nach der Prüfung durch den gewünschten Betreuer oder die
gewünschte Betreuerin und das Prüfungsamt der Hochschule für Musik Detmold
abschließend durch die Aufnahmekonferenz der Hochschule für Musik Detmold.
§3
Erster Studienabschnitt
(1) Der erste Studienabschnitt des Promotionsstudiums dauert 2 Semester. Dieser hat
die Vertrautheit mit wissenschaftlichem Denken und Arbeiten sowie die
Beherrschung der Grundlagen des gewählten Faches bzw. die Festigung bereits
erworbener Kenntnisse und eine Spezialisierung im Hinblick auf das Thema der
Dissertation zum Ziel. Konkret dient er der Erarbeitung eines Exposés und der
Vorbereitung auf die Fachprüfung. Mit der Betreuerin oder dem Betreuer sind alle
3
anfallenden fachlichen und praktischen Fragen in Hinblick auf den Fortschritt der
Arbeit zu besprechen.
(2) Pflichtfächer des 1. Studienabschnittes (8 Wochenstunden):
 Doktorandenseminar I, Seminar, 2 SWS, 4 ECTS-Credits,
o Inhalt: Geschichte und Methoden des Faches;
o Ziel: Beherrschung der für das Dissertationsthema relevanten Methodik,
Präsentation wesentlicher aktueller Fachliteratur, Fähigkeit, das
Dissertationsthema in einem Exposé stringent darzustellen.
 Forschungsseminar I, Seminar, 2 SWS, 4 ECTS-Credits,
o Inhalt ist unabhängig vom Dissertationsthema;
o Ziel: Erwerb von Erfahrungen im Umgang mit fachübergreifenden
Ansätzen über das jeweilige Dissertationsthema hinaus.
 Überblickveranstaltung „Musikalische Akustik“ 2 SWS, 4 ECTS-Credits,
o Inhalt: aktuelle Tendenzen des Faches;
o Ziel: Den Doktoranden soll eine Hilfestellung geboten werden, sich mit
ihrem Thema methodisch und inhaltlich in den aktuellen Fachdiskurs, der
hier in seiner Breite und seinen vielfältigen methodologischen Ansätzen
erweitert dargestellt wird, einzubringen.
 Blockveranstaltung „Musikalische Akustik“ 2 SWS, 4 ECTS-Credits,
 Des Weiteren studienbegleitendes Doktorandenkolloquium I, Kolloquium,
o Inhalt: aktive und passive Teilnahme an einer fachübergreifenden
Diskussion mit wissenschaftstheoretischen Fragestellungen;
o Ziel: Einbindung in eine interdisziplinäre Forschungsgemeinschaft,
Präsentations- und Diskursfähigkeit, interdisziplinäres Denken. Das
Doktorandenkolloquium dient dem wissenschaftlichen Diskurs innerhalb
des Kreises der Doktoranden/Doktorandinnen und kann in Form einer
öffentlich zugänglichen Veranstaltung (Tagung) der Hochschule für
Musik Detmold stattfinden. Den Doktoranden/Doktorandinnen wird in
Form eines Referats sowie in Diskussionen und Arbeitsgruppen
ermöglicht, die Forschungsergebnisse zu präsentieren.
(3) Die Pflichtveranstaltungen können bis zu höchstens 4 Semesterwochenstunden
auch an anderen Hochschulen besucht werden, wenn die Inhalte dem
Anforderungsprofil der Pflichtfächer nach Abs. 2 entsprechen. Sie dürfen nicht im
Rahmen von Diplom- oder Masterstudien einem früheren Studienabschluss
zugerechnet worden sein. Die Betreuerin oder der Betreuer kann zur Behebung
von Wissens- und Vorbildungslücken den Besuch weiterer Lehrveranstaltungen
anraten. Bei Vorliegen der geforderten Kenntnisse und Inhalte des ersten
Studienabschnitts nach Abs. 1 kann auf Antrag der oder des Studierenden die
Dauer des ersten Studienabschnitts verkürzt werden.
4
§4
Promotionsausschuss und Zulassung zum 2. Studienabschnitt
(1) Für die Durchführung des Promotionsverfahrens ist ein Promotionsausschuss
zuständig, der für die Dauer von 3 Jahren eingesetzt wird.
(2) Dem Promotionsausschuss gehören der Dekan/die Dekanin des zuständigen
Fachbereichs sowie zwei vom Fachbereich gewählte Professoren/Professorinnen,
die entweder wissenschaftliche Professoren/Professorinnen im Sinne des § 29
Abs. 2 KunstHG sind oder Professoren/Professorinnen im Sinne des § 29 Abs. 1
KunstHG, die promoviert sind, bzw. Privatdozenten, des Weiteren ein
wissenschaftlicher Mitarbeiter/eine wissenschaftliche Mitarbeiterin sowie ein
qualifizierter Studierender/eine qualifizierte Studierende mit jeweils beratender
Stimme an.
(3) Vorsitzende/r des Promotionsausschusses ist der/die Dekan/-in des zuständigen
Fachbereichs.
(4) Die Zulassungsbewerberin oder der Zulassungsbewerber hat unter Nennung des
voraussichtlichen Themas (Arbeitstitel) sowie des Fachs und der Fachvertreterin
oder des Fachvertreters, die oder der sich für die Betreuung während des ersten
Studienabschnittes bereit erklärt hat, einen Antrag auf Zulassung zum
2. Studienabschnitt an den Promotionsausschuss zu stellen.
(5) Der Themenbereich des Dissertationsvorhabens muss dem Fach der
wissenschaftlichen Lehrbefugnis der Betreuerin oder des Betreuers zurechenbar
sein.
§5
Exposé
Das Exposé (28 ECTS-Credits) erläutert das Thema der geplanten Arbeit, gibt eine
kurze Literaturübersicht mit Charakterisierung der aktuellen Diskussion und skizziert
den projektierten Untersuchungsgang und die anzuwendenden Methoden. Es ist in der
Regel in deutscher Sprache abzufassen. Der Umfang ist mit der Betreuerin oder dem
Betreuer abzustimmen. Ein Abstract von maximal 1 Seite in deutscher Sprache ist
beizufügen.
§6
Bewertung des Exposés, Fachprüfung
(1) Die abschließende Prüfung wird in einer durch den Promotionsausschuss
eingesetzten Promotionsprüfungskommission abgelegt, die für die Dauer des
jeweiligen Promotionsvorhabens individuell eingesetzt wird. Diese besteht aus dem
Dekan/der
Dekanin
des
zuständigen
Fachbereichs
sowie
zwei
Professoren/Professorinnen als Fachvertreter/-in und Prüfer/-in des ersten
5
Studienabschnitts. Die Betreuerin oder der Betreuer ist Mitglied der
Prüfungskommission.
Die einstündige Prüfung umfasst einen zwanzigminütigen Vortrag über das
Exposé, die zwanzigminütige Verteidigung des Exposés in einer Fachdiskussion
und einen allgemeinen nicht-hochschulöffentlichen Teil, in welchem die Kandidatin
oder der Kandidat an drei vorher zu vereinbarenden Teilgebieten ihre oder seine
Beherrschung der sachlichen und methodischen Grundlagen des gewählten
Faches nachzuweisen hat.
Der Termin der Prüfung wird nach genehmigtem Antrag auf Zulassung zum zweiten
Studienabschnitt durch den Promotionsausschuss festgelegt. Das Exposé ist der
Promotionsprüfungskommission mindestens eine Woche vor der Exposé-Prüfung
zur Verfügung zu stellen.
(2) Ein positiver Abschuss berechtigt zum Übertritt in den 2. Studienabschnitt.
(3) Sofern nicht wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des
Studierenden gefährdet sind, sind nach dem positiven Abschluss des ersten
Studienabschnitts Thema und Abstract auf der Homepage der Hochschule und des
Erich-Thienhaus-Instituts zu veröffentlichen.
§7
Zweiter Studienabschnitt (Forschungs-Phase)
(1) Der zweite Studienabschnitt dauert 4 Semester. Er hat die selbstständige
Bewegung im Fach und die dem Thema entsprechende Spezialisierung zum Ziel.
Konkret dient er der Abfassung der Dissertation.
(2) Mit Beginn des zweiten Studienabschnitts werden das Thema sowie die Betreuerin
oder der Betreuer verbindlich festgelegt, die die Voraussetzungen gem. § 3 Abs. 5
und 6 erfüllen müssen. Bei Bedarf kann eine zweite Betreuerin oder ein zweiter
Betreuer hinzugezogen werden. Dabei kann die Zweitbetreuerin oder der
Zweitbetreuer von einer anerkannten ausländischen Universität oder von einer
anderen inländischen oder ausländischen den Universitäten gleichrangigen
Einrichtung kommen.
(3) Pflichtfächer des 2. Studienabschnittes (8 Wochenstunden, auf § 4 Abs. 2 wird
verwiesen):
 Doktorandenseminar II, Seminar, 2 SWS, 4 ECTS-Credits,
 Anleitung zum wiss. Arbeiten, 2 SWS, 4 ECTS-Credits,
 Forschungsseminar II (unabhängig vom Dissertationsthema), Seminar, 2 SWS,
4 ECTS-Credits,
 Doktorandenkolloquium II, Blockveranstaltung, Kolloquium, 2 SWS, 4 ECTSCredits, Inhalt: Teilnahme mit Vortrag und Mitarbeit im wiss. Komitee.
6
(4) Die Hochschule für Musik Detmold strebt eine intensive Zusammenarbeit mit
anderen in- und ausländischen Universitäten und Forschungseinrichtungen an.
Insbesondere sollen auch disziplinübergreifende Dissertationen ermöglicht und
gefördert werden. Die Doktoranden und Doktorandinnen sollen dazu angeregt
werden, sich an internationalen Forschungsprojekten zu beteiligen.
§8
Dissertation
(1) In der Dissertation dokumentieren die Doktorandinnen/Doktoranden ihre
Befähigung zur selbstständigen wissenschaftlichen Forschung. Auf methodisch
und wissenschaftstheoretisch einwandfreie Weise behandelt die Dissertation ein
signifikantes Problem des Faches im Kontext der internationalen akademischen
Diskussion. Der direkte inhaltliche Bezug des in der Dissertation behandelten und
beim Prüfungsausschuss eingereichten Themas muss erkennbar sein; auf § 2 Abs.
2 wird verwiesen.
(2) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist
zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar
bleiben. Jede Bearbeitung ist in einer eignen Dissertationsschrift zu veröffentlichen.
(3) Erfordert die Beurteilung eines Themas die Verwendung von Geld- oder
Sachmitteln eines Instituts, so ist die Vergabe nur mit der Zustimmung der Leiterin
oder des Leiters des Instituts zulässig. Sofern die Anfertigung der Dissertation die
Benutzung von Anlagen, Apparaten, Geräten oder Instrumenten erfordert, sind die
Nutzungsordnungen der jeweiligen Institute zu beachten.
(4) Für die Einreichung der Dissertation zur Beurteilung ist von den
Doktorandinnen/Doktoranden ein Abstract (Kurzfassung der Dissertation) und ein
kurzgefasster Lebenslauf zu verfassen, die der Dissertation beizufügen sind.
§9
Beurteilung der Dissertation
Die abgeschlossene Dissertation ist beim Promotionsausschuss zur Beurteilung in
schriftlicher und digitaler Form einzureichen. Der Promotionsausschuss beauftragt
unter Berücksichtigung der Betreuungsverhältnisse zwei Professorinnen/Professoren
mit Qualifikation nach § 3 Abs. 5 mit der Beurteilung. Im Interesse der Einbindung in
die nationale und internationale Forschungslandschaft und unter Berücksichtigung des
§ 59 Abs. 6 KunstHG soll eine oder einer der Beurteilenden von einer anderen
Universität bestellt werden.
7
§ 10
Disputation
(1) Voraussetzungen für die Anmeldung zur Disputation sind die erfolgreiche
Teilnahme an den in § 7 festgelegten Lehrveranstaltungen und die Annahme der
Dissertation.
(2) In der Disputation verteidigt die Kandidatin oder der Kandidat ihre oder seine
Dissertation vor der Promotionsprüfungskommission.
(3) Zeitgleich mit der fristgerechten Einladung zur Disputation an die Doktorandin oder
den Doktoranden und die Mitglieder der Promotionsprüfungskommission erfolgt
durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Promotionsprüfungskommission die
Information der Fachbereichsöffentlichkeit durch geeignete Maßnahmen
(Kurzfassung der Dissertationsschrift, Ort und Datum der Disputation).
(4) Die Dissertation steht mindestens 4 Wochen vor der Disputation den Mitgliedern
des Promotionsausschusses, der Promotionsprüfungskommission und den
Hochschullehrerinnen/Hochschullehrern der Hochschule für Musik Detmold nach
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KunstHG zur Einsichtnahme und Stellungnahme zur
Verfügung.
(5) Bleibt die Bewerberin oder der Bewerber ohne ausreichende Entschuldigung der
Disputation fern, so ist diese nicht bestanden.
(6) Die Disputation hat den Charakter einer vertieften wissenschaftlichen Aussprache,
die zeigen soll, dass die Doktorandin oder der Doktorand zur mündlichen
Erörterung wissenschaftlicher Probleme fähig ist, die sachlichen und methodischen
Grundlagen ihrer oder seiner Dissertation darzustellen weiß sowie diese in den
Problemzusammenhang ihres oder seines Faches einordnen kann und darüber
hinaus neuere Entwicklungen ihres oder seines Faches kennt.
(7) Die Disputation wird von der Promotionsprüfungskommission als Kollegialprüfung
abgehalten und findet öffentlich statt; die Vorsitzende oder der Vorsitzende der
Promotionsprüfungskommission kann die Zahl der Zuhörerinnen/Zuhörer
begrenzen.
Fragerecht
haben
nur
die
Mitglieder
der
Promotionsprüfungskommission. Über den Verlauf der Sitzung wird Protokoll
geführt.
(8) Die Disputation soll mindestens eine Stunde höchstens eineinhalb Stunden
dauern. Die Doktorandin oder der Doktorand eröffnet die Disputation in der Regel
mit einem kurzen Vortrag über Inhalt, Methoden und Ergebnisse der Dissertation
im Umfang von 15 bis 20 Minuten. Im Anschluss hieran ist allen Mitgliedern der
Promotionsprüfungskommission
Gelegenheit
gegeben,
Fragen
zum
8
Promotionsthema und dem Fach der Dissertation an die Doktorandin oder den
Doktoranden zu stellen.
§ 11
Bewertung des Doktoratsstudiums
Die abschließende Beurteilung des Doktoratsstudiums ergibt sich aus den
Benotungen von Dissertation und Disputation durch die Prüfungskommission. In der
Regel haben die Noten der Dissertation und der Disputation für die Gesamtnote ein
Gewicht von 2:1.
§ 12
Veröffentlichung
(1) Die Dissertation ist von der Dissertantin oder dem Dissertanten innerhalb eines
Jahres nach der Disputation durch Übergabe an die Bibliothek der Hochschule für
Musik Detmold sowie durch entsprechende Einstellung im Internet zu
veröffentlichen. Darüber hinaus bzw. ergänzend kommen auch folgende Formen
der Veröffentlichung in Betracht: der Dissertationsdruck, die Publikation im
Fachbuchhandel, die Veröffentlichung in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift
oder einer Schriftenreihe, die Vervielfältigung als Manuskript oder über das Medium
Mikrofilm/Mikrofiche oder CD-ROM. In begründeten Ausnahmefällen kann die
Dekanin oder der Dekan die Frist nach Satz 1 verlängern.
(2) Das Institut der jeweiligen Betreuerin oder des jeweiligen Betreuers unterstützt im
Rahmen seiner personellen, strukturellen und finanziellen Möglichkeiten die
Veröffentlichung.
§ 13
Doktorgrade
Die Rektorin oder der Rektor der Hochschule für Musik Detmold verleiht den
Absolventinnen und Absolventen des Promotionsstudiums nach der positiven
Ablegung der Disputation und Abgabe der Pflichtexemplare der Dissertation nach § 12
Abs. 1 den akademischen Grad spätestens einen Monat nach der Erfüllung der
erforderlichen Voraussetzungen.
Die Doktorandinnen und Doktoranden können beim Antrag auf Zulassung zum zweiten
Studienabschnitt auf einen akademischen Grad optieren. Der Promotionsausschuss
leitet eine Empfehlung an das Rektorat weiter. Über die Bezeichnung entscheidet das
Rektorat.
9
§14
ECTS-Credits
Die Gesamtzahl der ECTS-Credits des Promotionsstudiums ist mit 180 festgelegt und
setzt sich aus der Dissertation mit 120 ECTS-Credits, den Lehrveranstaltungen mit 32
ECTS-Credits und dem Exposé mit 28 ECTS-Credits zusammen.
§ 15
Abschluss des Promotionsvorhabens
Nach der Ablieferung der Pflichtexemplare wird eine Doktorurkunde ausgefertigt und
von der Rektorin bzw. dem Rektor und der Dekanin bzw. dem Dekan eigenhändig
unterzeichnet. Die Doktorurkunde trägt das Datum der Abgabe der Pflichtexemplare
in der Hochschulbibliothek. Die die Annahme der Dissertation empfehlenden
Berichterinnen bzw. Berichter sollen in der Doktorurkunde genannt werden. Mit der
Aushändigung der Doktorurkunde sind die Verleihung des Doktorgrads nach § 13 und
damit auch das Promotionsverfahren abgeschlossen. Nach Empfang der
Doktorurkunde hat die Bewerberin oder der Bewerber das Recht zur Führung des
entsprechenden Doktorgrades. Wird die Dissertationsschrift nicht fristgemäß
veröffentlicht, wird das Promotionsverfahren eingestellt und die Promotion ist nicht
bestanden.
§ 16
Aberkennung des Doktorgrades
(1) Stellt der Promotionsausschuss fest, dass sich die Bewerberin oder der Bewerber
bei den Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat oder dass
wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion irrtümlich als
gegeben angenommen worden sind, kann er die Promotionsleistungen für ungültig
erklären. In diesem Fall erfolgt der Entzug des Doktorgrades.
(2) Die Entscheidung gemäß Abs. 1 oder 2 wird der oder dem Betroffenen durch die
Dekanin oder den Dekan bekannt gegeben.
(3) Die Ungültigkeit der Promotionsleistungen und die Entziehung des Doktorgrades
werden von der Hochschule für Musik Detmold allen deutschen Universitäten und
Kunst- und Musikhochschulen mitgeteilt.
(4) Nach einer Entscheidung gemäß Abs. 1 oder 2 ist die Doktorurkunde einzuziehen
oder auf sonstige Weise verkehrsungültig zu machen.
10
§ 17
Inkrafttreten
Diese Promotionsordnung wird im Verkündungsblatt der Hochschule für Musik
Detmold veröffentlicht. Sie tritt zum 1. Oktober 2011 in Kraft.
Detmold, 22. Juli 2015
Der Rektor
der Hochschule für Musik Detmold
Prof. Dr. Thomas Grosse
Herunterladen