GEMA - IHK Köln

Werbung
GEMA
1. Die GEMA
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) ist
eine Verwertungsgesellschaft, deren Aufgabe es ist, Ansprüche aufgrund des Urhebergesetzes für
Urheber oder Inhaber wahrzunehmen. Sie vertritt drei Berufsgruppen - Komponisten, Textdichter und
Verleger - und hat etwa 65.000 Mitglieder. Außerdem vertritt sie über eine Million ausländische
Berechtigte. Sie unterliegt der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts.
Discotheken, Einzelhandelsbetriebe, Fitnessstudios, Gaststätten, Hotels und Spielhallen müssen für
das Recht, in ihren für Gäste und Kunden bestimmten Räumen Musik abzuspielen, eine Vergütung an
die GEMA zahlen. Dieses Merkblatt soll einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen der GEMA
und die vergütungspflichtigen Nutzungen geben.
2. Aufgabe der GEMA
Kreative Leistung fällt nicht vom Himmel, sondern ist das Resultat harter Arbeit. Deshalb weist das
Urhebergesetz den Urhebern von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst das alleinige
Verwertungsrecht an ihren Werken zu. Dazu gehören unter anderem das Vortrags-, Aufführungs- und
Vorführungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das Sendrecht, das Recht der
Wiedergabe durch Bild- und Tonträger. Das Urheberrecht dient zugleich der Sicherung einer
angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. Das Urheberrecht gilt bis 70 Jahre nach dem
Tod des Autors. Wenn man sich nicht sicher ist, ob in einem bestimmten Fall überhaupt ein Anspruch
der GEMA besteht, kann man sich bei ihr informieren.
Auch Komponisten, Textdichter und Musikverleger haben daher einen Anspruch auf angemessene
Bezahlung, wenn ihre Musik gespielt wird. Allerdings können sie selbst nicht in ausreichendem Maße
überprüfen, wo, wann, wie oft und wie lange ein Titel gespielt wird, und sich damit auch nicht um eine
Entlohnung für ihre Leistung kümmern. Diese Aufgaben nimmt in Deutschland als staatlich anerkannte
Treuhänderin ausschließlich die GEMA für sie wahr. Dabei kommt der GEMA eine doppelte Funktion
zu: Sie verhilft den Komponisten, Textdichtern und Verlegern zur angemessenen Vergütung und
verschafft denjenigen, die Musik nutzen, wie Veranstalter, Gaststätten, Einzelhandelsgeschäfte
Zugang zum urheberrechtlich geschützten Musikrepertoire.
3. Wer muss sich bei der GEMA anmelden?
Jeder, der in Deutschland öffentlich Musik wiedergibt, muss dies bei der GEMA anmelden. Nach § 15
Absatz 3 des Urhebergesetzes (UrhG) ist die Wiedergabe eines Werkes öffentlich, wenn sie für eine
Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit
demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk zugänglich
gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Kunden der GEMA sind damit nicht nur Radio- und Fernsehsender, Kinos oder Hersteller von
bespielten Ton- und Bildtonträgern Kunden, sondern alle Veranstalter von öffentlichen
Musikdarbietungen und jeder Gewerbetreibender, der für seine Gäste oder Kunden Musik spielt.
Grundsätzlich kommt es bei der GEMA-Pflicht nicht auf die gewerbliche oder Erwerbszwecken
dienende Wiedergabe von musikalischen Werken an. Einziges Kriterium für die Vergütungspflicht ist:
a)
Die Nutzung oder Wiedergabe der musikalischen Werke muss für die Öffentlichkeit (objektives
Element) bestimmt sein.
Der Europäische Gerichtshof hat 2012 in zwei Urteilen Ausführungen zur Auslegung des Begriffs der
„öffentlichen Wiedergabe“ von urheberrechtlich geschützten Werken gemacht. Im Falle der
Wiedergabe von Hintergrundmusik in einer Zahnarztpraxis lag, so das Gericht, keine öffentliche
Wiedergabe vor. Diese sei jedoch zu bejahen, wenn Hotelbetreiber in ihren Gästezimmern Fernsehund Radiogeräte zur Verfügung stellen. Der Musiknutzer, so das Gericht, muss sich gezielt an ein
Publikum im Sinne einer unbestimmten Zahl von Hörern wenden, für das die Wiedergabe
vorgenommen wird und das dafür auch aufnahmebereit ist und nicht bloß „zufällig“ erreicht wird. Ein
wichtiges Kriterium ist auch, ob die „öffentliche Wiedergabe“ Erwerbszwecken dient. Patienten eines
Zahnarztes begeben sich nach dem Urteil des EuGH nur zu dem einzigen Zweck in eine
Zahnarztpraxis, um sich dort behandeln zu lassen. Den Zahnarzt traf keine Zahlpflicht. Anders im
Bereich des Hotelgewerbes: Dort will der Hotelier durch die Fernseh- und Radiogeräte sein
gewerbliches Angebot verbessern. Deshalb hat, so der EuGH, der Hotelier eine angemessene
Vergütung für die Ausstrahlung eines in einer Rundfunksendung abgespielten Tonträgers zu zahlen.
b)
Eine „öffentliche Wiedergabe“ liegt nicht vor, wenn der Personenkreis, für den die Musik
bestimmt (subjektives Element) ist,
abgegrenzt ist und
zwischen allen anwesenden Personen
• eine wechselseitige persönliche Beziehung besteht oder
• alle eine solche zum Veranstalter haben.
Die bloße Bezeichnung einer Veranstaltung als nicht öffentlich reicht dafür nicht aus. Die
Veranstaltung muss auch tatsächlich privaten Charakter haben. Dieses muss der Veranstalter auch
nachweisen. Stark vereinfacht heißt dies: Praktisch jede Situation ist öffentlich, wenn zwei oder mehr
Personen gemein-sam Musik hören. Davon ausgenommen ist natürlich der Fall, dass diese Personen
alle miteinander befreundet oder verwandt sind. Eine Vereinsfeier oder ein Betriebsfest ist
beispielsweise deshalb öffentlich und vergütungspflichtig. Die private Party oder auch
Geburtstagsfeier ist es dagegen nicht.
Grundsätzlich gilt: Je größer die Teilnehmerzahl einer Veranstaltung, desto mehr spricht für die
Öffentlichkeit dieser Veranstaltung. Bei einem großen Personenkreis können alle Beteiligten gar nicht
persönlich miteinander verbunden sein. Gerade diese „persönliche Verbundenheit“ (s. o.) ist das
herausragende Kriterium für die Beurteilung der Öffentlichkeit einer Veranstaltung.
Wird z. B. Radiomusik in einem Nebenraum eines Ladens wiedergegeben, so ist laut AG Erfurt nicht
anzunehmen, dass die Musik auch für Kunden im Verkaufsraum bestimmt ist. Dies gilt auch dann,
wenn Kunden die Musik zufällig wahrnehmen. Es besteht daher in einem solchen Fall kein Anspruch
der GEMA auf die Lizenzgebühr wegen “öffentlicher” Wiedergabe von Radiomusik in
Geschäftsräumen. Diese Ansicht teilen jedoch nicht alle Gerichte. Eine Berufung auf dieses Urteil
sollte daher wohlüberlegt sein!
Anders ist zu urteilen, wenn die Quelle der Radiomusik so aufgestellt wird oder die Musik in einer
Lautstärke eingestellt ist, dass der Verkaufsraum auch beschallt werden soll.
c)
Nach dem Berechtigungsvertrag der GEMA nimmt diese für ihre Mitglieder die Rechte an
folgenden Nutzungen wahr:
Hörfunk-Sendungen,
Aufnahmen auf Ton-, Bildton-, Multimedia- und anderen Datenträgern einschließlich
Speichermedien,
Fernsehsendungen,
Filmvorführungen.
Bei der GEMA sind daher anzumelden:
Veranstaltungen mit Musikdarbietungen (live oder auf Tonträger),
Aufführungen, Vorführungen und Wiedergaben von
•
Musikwerken (Radio, Telefonwarteschleifen-Musik, Ruftonmelodien),
•
Computersoftware,
•
audiovisuellen Datenträgern (Video, Film, DVD, Kassette, CD,...),
•
Datenbanken,
•
Mailboxen oder
•
sonstigen Nutzungen,
Weiterleitungen von Hörfunk- und Fernsehsendungen über Verteileranlagen mit eigener
Empfangsstelle (auch wenn im Anschluss keine öffentliche Wiedergabe erfolgt, z. B. in einem
Hotelzimmer. Betreiber von Hotels und sonstigen Beherbergungsbetrieben, die Hotelradio
oder -fernsehen anbieten, müssen einen Lizenzvertrag mit der GEMA schließen, s.u.)),
Hintergrundmusik (Beschallung von Geschäftsräumen, Aufenthaltsräumen, Gastronomie),
Vermietung von Ton-/ Bildtonträgern an andere Personen (z. B. Videothek)
Musik und Fernsehen im Internet (z. B. Homepage eines Betriebes, On-Demand-Dienste).
Unter Veranstaltung versteht man zeitlich begrenzte Einzelereignisse, die aus bestimmtem Anlass
stattfinden. Aufführungen sind persönliche Darbietungen von Musik durch Berufsmusikern, aber auch
Hobbymusiker. Vorführungen sind Film-, Dia- oder ähnliche Darbietungen in Verbindung mit Musik.
Wiedergaben umfassen das Abspielen bestehender Ton- oder Bildträger, sowie das Abspielen von
Hörfunk- und Fernsehsendungen. Hintergrundmusik ist die ständige Musikwiedergabe z. B. durch
Radios, Fernsehgeräte, Videorecorder, CD-Player.
4. Vergütungssystem
Verwertungsgesellschaften sind nach dem Urheberwahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG) verpflichtet,
Tarife über die Vergütung aufzustellen, die sie auf Grund der von ihr wahrgenommenen Rechte und
Ansprüche fordert. Berechnungsgrundlage für die Tarife sind grundsätzlich die geldwerten Vorteile, die
durch die Verwertung erzielt werden. Die Tarife und jede Tarifänderung müssen unverzüglich im
Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Die GEMA hat für den Bereich der Musik elf
verwertungsrechtliche Hauptbereiche mit mehr als 60 verschiedenen nutzungstypischen Einzeltarifen
geschaffen. Die Hauptbereiche unterscheiden beispielsweise zwischen Live-Konzerten,
Musikwiedergabe und Herstellung von Tonträgern.
Einzeltarife gibt es beispielsweise für folgende Branchen:
• Discotheken
• Einzelhandel
• Fitness- und Sportstudios
• Gaststätten, Hotels, Pensionen
•
•
•
•
Messen
Narrenvereinigung und -verbände
Spielhallen
Veranstaltungen
Weitere Informationen finden sich unter
http://www.gema.de/musiknutzer
https://www.gema.de/de/musiknutzer.html
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass eine bestimmte Taktzahl oder eine bestimmte Anzahl von Sekunden
ohne Einwilligung des Inhabers der Urheberrechte an dem Musikwerk zulässig und damit kostenfrei
sei. Die wahren Kriterien dafür, ob eine Einwilligung des Urhebers erforderlich ist oder nicht, sind die
Erkennbarkeit der entnommenen Melodie sowie die Übernahme erkennbarer Begleitstimmen.
Wird ein Tonträger oder Mitschnitt einer Rundfunksendung abgespielt, sind die Zustimmung entweder
der GEMA oder der berechtigt ausübenden Künstler, der Tonträgerhersteller oder der Sendeanstalt
selbst dann einzuholen, wenn nur kleinste Klangteile (also unabhängig von der Erkennbarkeit der
Melodie) verwendet werden.
Wer als Veranstalter oder Betrieb Mitglied bei einem Berufsverband (z.B. beim Hotel- und
Gaststättenverband Berlin und Umgebung e.V.) ist, mit dem die GEMA einen so genannten
Gesamtvertrag abgeschlossen hat, hat die Möglichkeit, reduzierte Tarife in Anspruch zu nehmen.
Einzelheiten dazu erfährt man bei der zuständigen GEMA Bezirksdirektion.
a) Hotelfernsehen/-radio
Betreiber von Hotels und sonstigen Beherbergungsbetrieben, die Hotelfernsehen/-radio in Hotel- oder
Gastzimmern anbieten, müssen einen Lizenzvertrag mit der GEMA abschließen. Ein solcher ist auch
dann erforderlich, wenn der Hotelbetreiber bereits einen Kabelanschlussvertrag mit einem
Kabelnetzbetreiber abgeschlossen hat. Durch den Kabelanschlussvertrag werden nicht schon die
notwendigen Urheber- und Leistungsschutzrechte eingeräumt, um die öffentliche Wiedergabe von
Rundfunksendungen in Hotel- oder Gastzimmern anzubieten.
b) Karneval und Silvester
Im Tarif für Gaststätte, Hotels und Pensionen wird zwischen der Wiedergabe von Hintergrundmusik
(ohne Veranstaltungscharakter und ohne Tanz) und Veranstaltungen mit Unterhaltungs- und
Tanzmusik unterschieden. Hintergrundmusik bedeutet die ständige Musikwiedergabe. Diese kann
durch Verwendung von Tonträgern (z.B. Schallplatten, Musikkassetten, Compact Disc),
Hörfunkgeräten, Fernsehgeräten oder Videorecordern erfolgen. Unter Veranstaltungen sind dagegen
zeitlich begrenzte Einzelereignisse zu verstehen, die aus bestimmtem Anlass stattfinden. Dabei ist
unerheblich, ob Eintrittsgelder erhoben werden oder nicht. Als Veranstalter gilt in der Regel derjenige,
der für die Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe in organisatorischer und finanzieller Hinsicht
verantwortlich ist und der die Aufführung durch seine Tätigkeit veranlasst hat.
Wenn ein Gastwirt in seiner Gaststätte Karneval oder Silvester feiern möchte und zu diesem Anlass
seinen Betrieb anders organisiert als sonst (zum Beispiel eine Karnevalsparty mit Erhebung von
Eintrittsgeld) und Musik auflegt, dann handelt es sich um eine Veranstaltung, die er gesondert
anmelden muss. Die Musikwiedergabe ist dann nicht durch die Lizenzierung von Hintergrundmusik
durch Tonträger gedeckt.
c) Neuerung 2013: Neue GEMA-Tarife im Veranstaltungsbereich: Schiedsstelle bestätigt die
Linealisierung
In dem Streit über die neuen GEMA-Tarife hat sich die angerufene Schiedsstelle beim Deutschen
Patent- und Markenamt für die linearen Gebührensätze ausgesprochen. Die für 2013 mit der GEMA
vereinbarte Übergangsregelung bleibt bestehen. Diese sieht aus wie folgt:
•
Einzelveranstaltungen der Unterhaltungsmusik (U-Musik) mit Musikern und/ oder Tonträgern,
ohne Konzerte der U-Musik, wie z. B.: Bälle, Vereinsfeste, Bier- und Festzelte, Bunte
Nachmittage, Bunte Abende, Modenschauen und ähnliche Veranstaltungen (Tarif U-VK I bzw.
Tarif M-U I)
•
Musikkneipen, Lounges etc. ohne Tanz (Tarif M-U III 1b)
•
Diskotheken und Clubs mit Tanz (Tarif M-U III 1c)
2014 werden neue Verhandlungen auf der Basis des Einigungsbeschlusses vorgenommen.
5. Wie meldet man die Nutzung an?
Die GEMA-pflichtige Nutzung erfordert eine vorherige schriftliche (Fax oder Brief) oder telefonische
Anmeldung. Entsprechende Formulare sind bezogen auf alle Nutzungsarten und -orte auf der
Internetseite www.gema.de unter der Rubrik „Musiknutzer“ eingestellt. Die Inanspruchnahme
urheberrechtlicher Nutzungsrechte, die ohne vorherige Einwilligung der Urheberberechtigten bzw. der
GEMA vorgenommen wird, stellt einen rechtswidrigen Eingriff in geistiges Eigentum dar.
Die Nutzung erfolgt entweder in Form einer Einzelgenehmigung oder durch Abschluss eines
Pauschalvertrages für:
- Musikaufführungen,
- Musikwiedergaben,
- Weiterübertragungen und
- Vervielfältigungen.
Bemessungsgrundlagen für die Vergütungshöhe sind u. a.:
- die Größe des Veranstaltungsraumes in qm bzw. in Einzelfällen das Sitzplatz-angebot oder
das Personenfassungsvermögen eines Veranstaltungsplatzes,
- das höchste Eintrittsgeld je Person,
- der zeitliche Rahmen,
- die Art der Musikwiedergabe (z. B. Konzert, Hintergrundmusik, Musik in Gaststätten usw.).
Mit der Bezahlung der Vergütung werde die entsprechenden Nutzungsrechte an der Musik erlangt.
6. Was passiert, wenn die Musiknutzung nicht angemeldet wird?
Wer der Anmeldepflicht nicht oder zu spät nachkommt, macht sich gemäß § 97 UrhG
schadensersatzpflichtig. Die GEMA ist in diesen Fällen berechtigt, den doppelten Tarifbetrag nach den
Normalvergütungssätzen des jeweils einschlägigen Tarifs als Schadenersatz zu verlangen.
Als haftender Veranstalter gilt in der Regel derjenige, der für die Aufführung, Vorführung oder
Wiedergabe in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist und der die Aufführung
durch seine Tätigkeit veranlasst hat.
Es haftet auch derjenige, der die Möglichkeit hat, die Musikdarbietung durchzuführen oder zu
unterbinden. Das ist in der Regel derjenige, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Gleiches gilt
für den, der nach außen als Veranstalter auftritt. Jeder, der also Veranstaltungsräume zur Verfügung
stellt, muss sich im eigenen Interesse vor jeder Veranstaltung mit musikalischen Darbietungen davon
überzeugen, dass die Einwilligung der GEMA erteilt wurde. Im Zweifelsfall sollte er selbst die
erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Musik von der GEMA erwerben.
Darüber kann jeder, der urheberrechtlich geschützte Werke unerlaubt verwertet, gemäß § 106 UrhG
auch strafrechtlich verfolgt werden.
7. Kann man sich von GEMA-Gebühren befreien lassen?
Nein, jeder Nutzer hat Gebühren zu entrichten. Die Vergütung richtet sich nach festen, im
Bundesanzeiger veröffentlichten Gebühren. Ermäßigungen kann es im Einzelfall aber geben. Sie sind
bei der jeweils zuständigen GEMA-Bezirksdirektion zu erfragen (Adresse s.u.).
Eine Übersicht zum Sozial- und Kulturtarif kann auch unter www.gema.de eingesehen werden.
8. Verhältnis von GEMA und Rundfunkbeitrag (früher: GEZ)
Die GEMA-Nutzungsgebühr fällt an für die öffentliche Wiedergabe von Musik. Der Rundfunkbeitrag
wird seit 2013 geräteunabhängig bezogen. Es gibt somit keine Überschneidungen mehr.
9. VG Media
Die VG Media ist eine weitere Verwertungsgesellschaft. Insgesamt sind in Deutschland zwölf
Verwertungsgesellschaften zugelassen. Sie nimmt die Urheber- und Leistungsschutzrechte der
privaten Medienunternehmen (Hörfunk- und Fernsehsendeunternehmen) wahr. Sie steht unter der
Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamtes. Gesetzliche Grundlagen für die Tätigkeit der VG
Media sind das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz und das Urheberrechtsgesetz.
10. Adressen:
GEMA - Bezirksdirektion Nordrhein Westfalen
Südwall 17-19
44137 Dortmund
Postfach 10 13 43
44013 Dortmund
Tel.: (02 31) 5 77 01-200
Fax: (02 31) 5 77 01-120
E-Mail: [email protected]
Internet: http:/www.gema.de
Alle GEMA-Ansprechpartner auf einen Blick:
https://www.gema.de/kontakt
VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von
Medienunternehmen mbH
Eichhornstraße 3
10785 Berlin
Tel.: (030) 2090-2215
Fax: (030) 2090-2214
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.vgmedia.de
Hinweis: Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Köln - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine
Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: Juni 2015
Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und solche Personen, die in der Region Köln die Gründung eines
Unternehmens planen, erhalten weitere Informationen bei:
Annette Schwirten
Tel. 0221 1640-336
Fax 0221 1640-338
E-Mail: [email protected]
Birgit Wirtz
Tel. 0221 1640-330
Fax 0221 1640-338
E-Mail: [email protected]
Industrie- und Handelskammer zu Köln
Unter Sachsenhausen 10–26
50667 Köln
www.ihk-koeln.de
Bitte bewerten Sie das von Ihnen genutzte IHK-Merkblatt - hier geht´s zum kurzen Online-Fragebogen.
Vielen Dank für Ihr Feedback!
Herunterladen