GEMA 1. Die GEMA Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) ist eine Verwertungsgesellschaft, deren Aufgabe es ist, Ansprüche aufgrund des Urhebergesetzes für Urheber oder Inhaber wahrzunehmen. Sie vertritt drei Berufsgruppen - Komponisten, Textdichter und Verleger - und hat etwa 65.000 Mitglieder. Außerdem vertritt sie über eine Million ausländische Berechtigte. Sie unterliegt der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts. Discotheken, Einzelhandelsbetriebe, Fitnessstudios, Gaststätten, Hotels und Spielhallen müssen für das Recht, in ihren für Gäste und Kunden bestimmten Räumen Musik abzuspielen, eine Vergütung an die GEMA zahlen. Dieses Merkblatt soll einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen der GEMA und die vergütungspflichtigen Nutzungen geben. 2. Aufgabe der GEMA Kreative Leistung fällt nicht vom Himmel, sondern ist das Resultat harter Arbeit. Deshalb weist das Urhebergesetz den Urhebern von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst das alleinige Verwertungsrecht an ihren Werken zu. Dazu gehören unter anderem das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das Sendrecht, das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger. Das Urheberrecht dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. Das Urheberrecht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Wenn man sich nicht sicher ist, ob in einem bestimmten Fall überhaupt ein Anspruch der GEMA besteht, kann man sich bei ihr informieren. Auch Komponisten, Textdichter und Musikverleger haben daher einen Anspruch auf angemessene Bezahlung, wenn ihre Musik gespielt wird. Allerdings können sie selbst nicht in ausreichendem Maße überprüfen, wo, wann, wie oft und wie lange ein Titel gespielt wird, und sich damit auch nicht um eine Entlohnung für ihre Leistung kümmern. Diese Aufgaben nimmt in Deutschland als staatlich anerkannte Treuhänderin ausschließlich die GEMA für sie wahr. Dabei kommt der GEMA eine doppelte Funktion zu: Sie verhilft den Komponisten, Textdichtern und Verlegern zur angemessenen Vergütung und verschafft denjenigen, die Musik nutzen, wie Veranstalter, Gaststätten, Einzelhandelsgeschäfte Zugang zum urheberrechtlich geschützten Musikrepertoire. 3. Wer muss sich bei der GEMA anmelden? Jeder, der in Deutschland öffentlich Musik wiedergibt, muss dies bei der GEMA anmelden. Nach § 15 Absatz 3 des Urhebergesetzes (UrhG) ist die Wiedergabe eines Werkes öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Kunden der GEMA sind damit nicht nur Radio- und Fernsehsender, Kinos oder Hersteller von bespielten Ton- und Bildtonträgern Kunden, sondern alle Veranstalter von öffentlichen Musikdarbietungen und jeder Gewerbetreibender, der für seine Gäste oder Kunden Musik spielt. Grundsätzlich kommt es bei der GEMA-Pflicht nicht auf die gewerbliche oder Erwerbszwecken dienende Wiedergabe von musikalischen Werken an. Einziges Kriterium für die Vergütungspflicht ist: a) Die Nutzung oder Wiedergabe der musikalischen Werke muss für die Öffentlichkeit (objektives Element) bestimmt sein. Der Europäische Gerichtshof hat 2012 in zwei Urteilen Ausführungen zur Auslegung des Begriffs der „öffentlichen Wiedergabe“ von urheberrechtlich geschützten Werken gemacht. Im Falle der Wiedergabe von Hintergrundmusik in einer Zahnarztpraxis lag, so das Gericht, keine öffentliche Wiedergabe vor. Diese sei jedoch zu bejahen, wenn Hotelbetreiber in ihren Gästezimmern Fernsehund Radiogeräte zur Verfügung stellen. Der Musiknutzer, so das Gericht, muss sich gezielt an ein Publikum im Sinne einer unbestimmten Zahl von Hörern wenden, für das die Wiedergabe vorgenommen wird und das dafür auch aufnahmebereit ist und nicht bloß „zufällig“ erreicht wird. Ein wichtiges Kriterium ist auch, ob die „öffentliche Wiedergabe“ Erwerbszwecken dient. Patienten eines Zahnarztes begeben sich nach dem Urteil des EuGH nur zu dem einzigen Zweck in eine Zahnarztpraxis, um sich dort behandeln zu lassen. Den Zahnarzt traf keine Zahlpflicht. Anders im Bereich des Hotelgewerbes: Dort will der Hotelier durch die Fernseh- und Radiogeräte sein gewerbliches Angebot verbessern. Deshalb hat, so der EuGH, der Hotelier eine angemessene Vergütung für die Ausstrahlung eines in einer Rundfunksendung abgespielten Tonträgers zu zahlen. b) Eine „öffentliche Wiedergabe“ liegt nicht vor, wenn der Personenkreis, für den die Musik bestimmt (subjektives Element) ist, abgegrenzt ist und zwischen allen anwesenden Personen • eine wechselseitige persönliche Beziehung besteht oder • alle eine solche zum Veranstalter haben. Die bloße Bezeichnung einer Veranstaltung als nicht öffentlich reicht dafür nicht aus. Die Veranstaltung muss auch tatsächlich privaten Charakter haben. Dieses muss der Veranstalter auch nachweisen. Stark vereinfacht heißt dies: Praktisch jede Situation ist öffentlich, wenn zwei oder mehr Personen gemein-sam Musik hören. Davon ausgenommen ist natürlich der Fall, dass diese Personen alle miteinander befreundet oder verwandt sind. Eine Vereinsfeier oder ein Betriebsfest ist beispielsweise deshalb öffentlich und vergütungspflichtig. Die private Party oder auch Geburtstagsfeier ist es dagegen nicht. Grundsätzlich gilt: Je größer die Teilnehmerzahl einer Veranstaltung, desto mehr spricht für die Öffentlichkeit dieser Veranstaltung. Bei einem großen Personenkreis können alle Beteiligten gar nicht persönlich miteinander verbunden sein. Gerade diese „persönliche Verbundenheit“ (s. o.) ist das herausragende Kriterium für die Beurteilung der Öffentlichkeit einer Veranstaltung. Wird z. B. Radiomusik in einem Nebenraum eines Ladens wiedergegeben, so ist laut AG Erfurt nicht anzunehmen, dass die Musik auch für Kunden im Verkaufsraum bestimmt ist. Dies gilt auch dann, wenn Kunden die Musik zufällig wahrnehmen. Es besteht daher in einem solchen Fall kein Anspruch der GEMA auf die Lizenzgebühr wegen “öffentlicher” Wiedergabe von Radiomusik in Geschäftsräumen. Diese Ansicht teilen jedoch nicht alle Gerichte. Eine Berufung auf dieses Urteil sollte daher wohlüberlegt sein! Anders ist zu urteilen, wenn die Quelle der Radiomusik so aufgestellt wird oder die Musik in einer Lautstärke eingestellt ist, dass der Verkaufsraum auch beschallt werden soll. c) Nach dem Berechtigungsvertrag der GEMA nimmt diese für ihre Mitglieder die Rechte an folgenden Nutzungen wahr: Hörfunk-Sendungen, Aufnahmen auf Ton-, Bildton-, Multimedia- und anderen Datenträgern einschließlich Speichermedien, Fernsehsendungen, Filmvorführungen. Bei der GEMA sind daher anzumelden: Veranstaltungen mit Musikdarbietungen (live oder auf Tonträger), Aufführungen, Vorführungen und Wiedergaben von • Musikwerken (Radio, Telefonwarteschleifen-Musik, Ruftonmelodien), • Computersoftware, • audiovisuellen Datenträgern (Video, Film, DVD, Kassette, CD,...), • Datenbanken, • Mailboxen oder • sonstigen Nutzungen, Weiterleitungen von Hörfunk- und Fernsehsendungen über Verteileranlagen mit eigener Empfangsstelle (auch wenn im Anschluss keine öffentliche Wiedergabe erfolgt, z. B. in einem Hotelzimmer. Betreiber von Hotels und sonstigen Beherbergungsbetrieben, die Hotelradio oder -fernsehen anbieten, müssen einen Lizenzvertrag mit der GEMA schließen, s.u.)), Hintergrundmusik (Beschallung von Geschäftsräumen, Aufenthaltsräumen, Gastronomie), Vermietung von Ton-/ Bildtonträgern an andere Personen (z. B. Videothek) Musik und Fernsehen im Internet (z. B. Homepage eines Betriebes, On-Demand-Dienste). Unter Veranstaltung versteht man zeitlich begrenzte Einzelereignisse, die aus bestimmtem Anlass stattfinden. Aufführungen sind persönliche Darbietungen von Musik durch Berufsmusikern, aber auch Hobbymusiker. Vorführungen sind Film-, Dia- oder ähnliche Darbietungen in Verbindung mit Musik. Wiedergaben umfassen das Abspielen bestehender Ton- oder Bildträger, sowie das Abspielen von Hörfunk- und Fernsehsendungen. Hintergrundmusik ist die ständige Musikwiedergabe z. B. durch Radios, Fernsehgeräte, Videorecorder, CD-Player. 4. Vergütungssystem Verwertungsgesellschaften sind nach dem Urheberwahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG) verpflichtet, Tarife über die Vergütung aufzustellen, die sie auf Grund der von ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprüche fordert. Berechnungsgrundlage für die Tarife sind grundsätzlich die geldwerten Vorteile, die durch die Verwertung erzielt werden. Die Tarife und jede Tarifänderung müssen unverzüglich im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Die GEMA hat für den Bereich der Musik elf verwertungsrechtliche Hauptbereiche mit mehr als 60 verschiedenen nutzungstypischen Einzeltarifen geschaffen. Die Hauptbereiche unterscheiden beispielsweise zwischen Live-Konzerten, Musikwiedergabe und Herstellung von Tonträgern. Einzeltarife gibt es beispielsweise für folgende Branchen: • Discotheken • Einzelhandel • Fitness- und Sportstudios • Gaststätten, Hotels, Pensionen • • • • Messen Narrenvereinigung und -verbände Spielhallen Veranstaltungen Weitere Informationen finden sich unter http://www.gema.de/musiknutzer https://www.gema.de/de/musiknutzer.html Ein verbreiteter Irrtum ist, dass eine bestimmte Taktzahl oder eine bestimmte Anzahl von Sekunden ohne Einwilligung des Inhabers der Urheberrechte an dem Musikwerk zulässig und damit kostenfrei sei. Die wahren Kriterien dafür, ob eine Einwilligung des Urhebers erforderlich ist oder nicht, sind die Erkennbarkeit der entnommenen Melodie sowie die Übernahme erkennbarer Begleitstimmen. Wird ein Tonträger oder Mitschnitt einer Rundfunksendung abgespielt, sind die Zustimmung entweder der GEMA oder der berechtigt ausübenden Künstler, der Tonträgerhersteller oder der Sendeanstalt selbst dann einzuholen, wenn nur kleinste Klangteile (also unabhängig von der Erkennbarkeit der Melodie) verwendet werden. Wer als Veranstalter oder Betrieb Mitglied bei einem Berufsverband (z.B. beim Hotel- und Gaststättenverband Berlin und Umgebung e.V.) ist, mit dem die GEMA einen so genannten Gesamtvertrag abgeschlossen hat, hat die Möglichkeit, reduzierte Tarife in Anspruch zu nehmen. Einzelheiten dazu erfährt man bei der zuständigen GEMA Bezirksdirektion. a) Hotelfernsehen/-radio Betreiber von Hotels und sonstigen Beherbergungsbetrieben, die Hotelfernsehen/-radio in Hotel- oder Gastzimmern anbieten, müssen einen Lizenzvertrag mit der GEMA abschließen. Ein solcher ist auch dann erforderlich, wenn der Hotelbetreiber bereits einen Kabelanschlussvertrag mit einem Kabelnetzbetreiber abgeschlossen hat. Durch den Kabelanschlussvertrag werden nicht schon die notwendigen Urheber- und Leistungsschutzrechte eingeräumt, um die öffentliche Wiedergabe von Rundfunksendungen in Hotel- oder Gastzimmern anzubieten. b) Karneval und Silvester Im Tarif für Gaststätte, Hotels und Pensionen wird zwischen der Wiedergabe von Hintergrundmusik (ohne Veranstaltungscharakter und ohne Tanz) und Veranstaltungen mit Unterhaltungs- und Tanzmusik unterschieden. Hintergrundmusik bedeutet die ständige Musikwiedergabe. Diese kann durch Verwendung von Tonträgern (z.B. Schallplatten, Musikkassetten, Compact Disc), Hörfunkgeräten, Fernsehgeräten oder Videorecordern erfolgen. Unter Veranstaltungen sind dagegen zeitlich begrenzte Einzelereignisse zu verstehen, die aus bestimmtem Anlass stattfinden. Dabei ist unerheblich, ob Eintrittsgelder erhoben werden oder nicht. Als Veranstalter gilt in der Regel derjenige, der für die Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist und der die Aufführung durch seine Tätigkeit veranlasst hat. Wenn ein Gastwirt in seiner Gaststätte Karneval oder Silvester feiern möchte und zu diesem Anlass seinen Betrieb anders organisiert als sonst (zum Beispiel eine Karnevalsparty mit Erhebung von Eintrittsgeld) und Musik auflegt, dann handelt es sich um eine Veranstaltung, die er gesondert anmelden muss. Die Musikwiedergabe ist dann nicht durch die Lizenzierung von Hintergrundmusik durch Tonträger gedeckt. c) Neuerung 2013: Neue GEMA-Tarife im Veranstaltungsbereich: Schiedsstelle bestätigt die Linealisierung In dem Streit über die neuen GEMA-Tarife hat sich die angerufene Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt für die linearen Gebührensätze ausgesprochen. Die für 2013 mit der GEMA vereinbarte Übergangsregelung bleibt bestehen. Diese sieht aus wie folgt: • Einzelveranstaltungen der Unterhaltungsmusik (U-Musik) mit Musikern und/ oder Tonträgern, ohne Konzerte der U-Musik, wie z. B.: Bälle, Vereinsfeste, Bier- und Festzelte, Bunte Nachmittage, Bunte Abende, Modenschauen und ähnliche Veranstaltungen (Tarif U-VK I bzw. Tarif M-U I) • Musikkneipen, Lounges etc. ohne Tanz (Tarif M-U III 1b) • Diskotheken und Clubs mit Tanz (Tarif M-U III 1c) 2014 werden neue Verhandlungen auf der Basis des Einigungsbeschlusses vorgenommen. 5. Wie meldet man die Nutzung an? Die GEMA-pflichtige Nutzung erfordert eine vorherige schriftliche (Fax oder Brief) oder telefonische Anmeldung. Entsprechende Formulare sind bezogen auf alle Nutzungsarten und -orte auf der Internetseite www.gema.de unter der Rubrik „Musiknutzer“ eingestellt. Die Inanspruchnahme urheberrechtlicher Nutzungsrechte, die ohne vorherige Einwilligung der Urheberberechtigten bzw. der GEMA vorgenommen wird, stellt einen rechtswidrigen Eingriff in geistiges Eigentum dar. Die Nutzung erfolgt entweder in Form einer Einzelgenehmigung oder durch Abschluss eines Pauschalvertrages für: - Musikaufführungen, - Musikwiedergaben, - Weiterübertragungen und - Vervielfältigungen. Bemessungsgrundlagen für die Vergütungshöhe sind u. a.: - die Größe des Veranstaltungsraumes in qm bzw. in Einzelfällen das Sitzplatz-angebot oder das Personenfassungsvermögen eines Veranstaltungsplatzes, - das höchste Eintrittsgeld je Person, - der zeitliche Rahmen, - die Art der Musikwiedergabe (z. B. Konzert, Hintergrundmusik, Musik in Gaststätten usw.). Mit der Bezahlung der Vergütung werde die entsprechenden Nutzungsrechte an der Musik erlangt. 6. Was passiert, wenn die Musiknutzung nicht angemeldet wird? Wer der Anmeldepflicht nicht oder zu spät nachkommt, macht sich gemäß § 97 UrhG schadensersatzpflichtig. Die GEMA ist in diesen Fällen berechtigt, den doppelten Tarifbetrag nach den Normalvergütungssätzen des jeweils einschlägigen Tarifs als Schadenersatz zu verlangen. Als haftender Veranstalter gilt in der Regel derjenige, der für die Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist und der die Aufführung durch seine Tätigkeit veranlasst hat. Es haftet auch derjenige, der die Möglichkeit hat, die Musikdarbietung durchzuführen oder zu unterbinden. Das ist in der Regel derjenige, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Gleiches gilt für den, der nach außen als Veranstalter auftritt. Jeder, der also Veranstaltungsräume zur Verfügung stellt, muss sich im eigenen Interesse vor jeder Veranstaltung mit musikalischen Darbietungen davon überzeugen, dass die Einwilligung der GEMA erteilt wurde. Im Zweifelsfall sollte er selbst die erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Musik von der GEMA erwerben. Darüber kann jeder, der urheberrechtlich geschützte Werke unerlaubt verwertet, gemäß § 106 UrhG auch strafrechtlich verfolgt werden. 7. Kann man sich von GEMA-Gebühren befreien lassen? Nein, jeder Nutzer hat Gebühren zu entrichten. Die Vergütung richtet sich nach festen, im Bundesanzeiger veröffentlichten Gebühren. Ermäßigungen kann es im Einzelfall aber geben. Sie sind bei der jeweils zuständigen GEMA-Bezirksdirektion zu erfragen (Adresse s.u.). Eine Übersicht zum Sozial- und Kulturtarif kann auch unter www.gema.de eingesehen werden. 8. Verhältnis von GEMA und Rundfunkbeitrag (früher: GEZ) Die GEMA-Nutzungsgebühr fällt an für die öffentliche Wiedergabe von Musik. Der Rundfunkbeitrag wird seit 2013 geräteunabhängig bezogen. Es gibt somit keine Überschneidungen mehr. 9. VG Media Die VG Media ist eine weitere Verwertungsgesellschaft. Insgesamt sind in Deutschland zwölf Verwertungsgesellschaften zugelassen. Sie nimmt die Urheber- und Leistungsschutzrechte der privaten Medienunternehmen (Hörfunk- und Fernsehsendeunternehmen) wahr. Sie steht unter der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamtes. Gesetzliche Grundlagen für die Tätigkeit der VG Media sind das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz und das Urheberrechtsgesetz. 10. Adressen: GEMA - Bezirksdirektion Nordrhein Westfalen Südwall 17-19 44137 Dortmund Postfach 10 13 43 44013 Dortmund Tel.: (02 31) 5 77 01-200 Fax: (02 31) 5 77 01-120 E-Mail: [email protected] Internet: http:/www.gema.de Alle GEMA-Ansprechpartner auf einen Blick: https://www.gema.de/kontakt VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH Eichhornstraße 3 10785 Berlin Tel.: (030) 2090-2215 Fax: (030) 2090-2214 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.vgmedia.de Hinweis: Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Köln - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Stand: Juni 2015 Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und solche Personen, die in der Region Köln die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten weitere Informationen bei: Annette Schwirten Tel. 0221 1640-336 Fax 0221 1640-338 E-Mail: [email protected] Birgit Wirtz Tel. 0221 1640-330 Fax 0221 1640-338 E-Mail: [email protected] Industrie- und Handelskammer zu Köln Unter Sachsenhausen 10–26 50667 Köln www.ihk-koeln.de Bitte bewerten Sie das von Ihnen genutzte IHK-Merkblatt - hier geht´s zum kurzen Online-Fragebogen. Vielen Dank für Ihr Feedback!