Conseil/00/183 am 29. Mai 2000 in Brüssel 8832/00 (Presse 183) 2266. Tagung des Rates - JUSTIZ UND INNERES am 29. Mai 2000 in Brüssel Präsidenten: Herr Fernando GOMES Minister des Innern Herr António COSTA Minister der Justiz der Portugiesischen Republik INHALT TEILNEHMER ............................................................................................................................... III ERÖRTERTE PUNKTE ÜBERWACHUNG DES FERNMELDEVERKEHRS - SCHLUSSFOLGERUNGEN ......................................... IV EUROPÄISCHER FLÜCHTLINGSFONDS ...................................................................................................... IV RÜCKÜBERNAHMEABKOMMEN DER GEMEINSCHAFT ............................................................................. IV RECHT AUF FAMILIENZUSAMMENFÜHRUNG .............................................................................................. V VORÜBERGEHENDER SCHUTZ .................................................................................................................... VI ASYL UND MIGRATION: TÄTIGKEITSBERICHT DER HOCHRANGIGEN GRUPPE ................................... VI TERRORISMUS - BEWERTUNG DER BEDROHUNG .................................................................................. VII STAND DER UMSETZUNG DER SCHLUSSFOLGERUNGEN DES EUROPÄISCHEN RATES (TAMPERE) ..................................................................................................................................................... VII GEGENSEITIGE ANERKENNUNG ...................................................................................................... VII EUROJUST ........................................................................................................................................... VII EUROPÄISCHE POLIZEIAKADEMIE ................................................................................................... VII AUSSENBEZIEHUNGEN IM JI-BEREICH .......................................................................................... VIII FORTSCHRITTSANZEIGER ............................................................................................................... VIII KINDERPORNOGRAPHIE IM INTERNET..................................................................................................... VIII UNTERRICHTUNG DER NATIONALEN PARLAMENTE ÜBER DEN JI-BEREICH ..................................... VIII ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN ............................................................. IX ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN ZENTRALEN MELDESTELLEN (FIU) .............................................. IX BEKÄMPFUNG VON BETRUG UND FÄLSCHUNG IM ZUSAMMENHANG MIT UNBAREN ZAHLUNGSMITTELN ....................................................................................................................................... IX STELLUNG DES OPFERS IM STRAFVERFAHREN ....................................................................................... X ALTERNATIVE STREITBEILEGUNGSVERFAHREN IM ZIVILUND HANDELSRECHT SCHLUSSFOLGERUNGEN .............................................................................................................................. X EUROPÄISCHES JUSTITIELLES NETZ ......................................................................................................... XI SONSTIGES ..................................................................................................................................................... XI TASK FORCE DER EUROPÄISCHEN POLIZEICHEFS ....................................................................... XI KONFERENZ ÜBER VERBRECHENSVORBEUGUNG ........................................................................ XI TAGUNG DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES AUF MINISTEREBENE MIT NORWEGEN UND ISLAND ............................................................................................................................................................. XI OHNE AUSSPRACHE ANGENOMMENE PUNKTE ....................................................................................... XII JUSTIZ UND INNERES ................................................................................................................................... XII Strafrechtliche Sanktionen gegen die Geldfälschung im Zusammenhang mit dem Euro * .................. XII Lagebericht der EU zur organisierten Kriminalität (1998) ..................................................................... XII Zustellung von Schriftstücken ............................................................................................................... XII Insolvenzverfahren * ............................................................................................................................. XIII Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten * ...... XIV Anwendung von Schengen-Bestimmungen auf das VK * ..................................................................... XV Jahresbericht von Europol für das Jahr 1999 ....................................................................................... XV Asylverfahren - Verhandlungen mit Island und Norwegen .................................................................... XV ERWEITERUNG .............................................................................................................................................. XV Gemeinsame Bewertung - Entwürfe von Länderberichten über Slowenien und Zypern ...................... XV AUSSENBEZIEHUNGEN ................................................................................................................................ XV EU-Hilfe für Bosnien und Herzegowina Sonderbericht des Rechnungshofs Schlußfolgerungen des Rates ............................................................................................................... XV Beziehungen zu den assoziierten MOEL - Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse ....... XVI LANDWIRTSCHAFT ....................................................................................................................................... XVI Agrarstatistik der Gemeinschaft ........................................................................................................... XVI Internationales Übereinkommen über Olivenöl und Tafeloliven ......................................................... XVII _________________ Für weitere Auskünfte: 285 84 15; 285 81 11 TEILNEHMER Die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission waren wie folgt vertreten: Belgien: Herr Marc VERWILGHEN Herr Antoine DUQUESNE Minister der Justiz Minister des Innern Dänemark: Herr Frank JENSEN Herr Niels PREISLER Minister der Justiz Staatssekretär des Innern Deutschland: Herr Otto SCHILY Frau Herta DÄUBLER-GMELIN Herr Fritz BEHRENS Bundesminister des Innern Bundesministerin der Justiz Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Griechenland: Herr Michalis STATHOPOULOS Minister der Justiz Spanien: Herr Angel ACEBES PANIAGUA Herr Jaime MAYOR OREJA Minister der Justiz Minister des Innern Frankreich: Frau Elisabeth GUIGOU Herr Jean-Pierre CHEVENEMENT Siegelbewahrerin, Ministerin der Justiz Minister des Innern Irland: Herr John O'DONOGHUE Italien: Herr Enzo BIANCO Minister für Justiz, Rechtsreform Gleichberechtigung und Herr Piero FASSINO Minister des Innern, mit der Koordinierung des Katastrophenschutzes beauftragt Minister der Justiz Luxemburg: Herr Luc FRIEDEN Minister der Justiz Niederlande: Herr Benk KORTHALS Minister der Justiz Österreich: Herr Dieter BÖHMDORFER Herr Ernst STRASSER Bundesminister für Justiz Bundesminister für Inneres Portugal: Herr Fernando GOMES Herr António COSTA Minister des Innern Minister der Justiz Finnland: Herr Kari HÄKÄMIES Herr Johannes KOSKINEN Minister des Innern Minister der Justiz Schweden: Frau Laila FREIVALDS Frau Maj-Inger KLINGVALL Ministerin der Justiz Ministerin für Entwicklungszusammenarbeit, Asylpolitik internationale Migration und Vereinigtes Königreich: Herr Jack STRAW Frau Barbara ROCHE Minister des Innern Staatsministerin, Ministerium des Innern Kommission: Herr António VITORINO Mitglied ÜBERWACHUNG DES FERNMELDEVERKEHRS - SCHLUSSFOLGERUNGEN Der Rat hat folgende Schlußfolgerungen angenommen: "Der Rat hatte einen Gedankenaustausch über die Erörterungen im Europäischen Parlament betreffend die Überwachung des Fernmeldeverkehrs außerhalb jedes Rechtsrahmens. Der Rat bekräftigt sein Eintreten für die Wahrung der im Vertrag über die Europäische Union anerkannten Grundprinzipien bezüglich des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten für die natürlichen wie die juristischen Personen. Auch wenn die Überwachung des Fernmeldeverkehrs ein wichtiges Instrument bei der Bekämpfung der Kriminalität oder bei der Verteidigung der nationalen Sicherheit darstellen kann, so kann sie auf keinen Fall zur Erlangung kommerzieller Vorteile genutzt werden. Der Rat hat Kenntnis von der Absicht der Kommission genommen, demnächst geeignete Maßnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung einer sichereren Informationsgesellschaft zu unterbreiten. Der Rat ersucht den Vorsitz darüber zu wachen, daß die betreffenden Arbeitsgruppen des Rates für die Achtung der vorerwähnten Prinzipien sorgen und daß sie mit Blick auf die mißbräuchliche Verwendung der neuen Technologien insbesondere alle Präventions- und Schutzmaßnahmen fördern." EUROPÄISCHER FLÜCHTLINGSFONDS Der Rat führte eine intensive Aussprache über die offenen politischen Fragen, die die Finanzvorschriften, die Sofortmaßnahmen und die Mittelausstattung des Europäischen Flüchtlingsfonds betreffen. Der Rat forderte den Ausschuß der Ständigen Vertreter auf, die Beratungen im Hinblick auf ein Einvernehmen über diese Fragen und die übrigen Bestimmungen zu intensivieren, damit der Rat die Entscheidung nach Möglichkeit vor Ende Juni 2000 annehmen kann. Wie erinnerlich bildet der Vorschlag der Kommission für eine Entscheidung des Rates über die Errichtung eines Europäischen Flüchtlingsfonds eine Folgemaßnahme zu den im Rahmen des Titels VI des Maastrichter Vertrags angenommenen gemeinsamen Maßnahmen mit einjähriger Geltungsdauer (von denen die letzte am 26. April 1999, kurz vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam, angenommen wurde). Der jetzige Vorschlag für einen Europäischen Flüchtlingsfonds unterscheidet sich insofern wesentlich von den bisherigen Texten mit einjähriger Geltungsdauer, als ein mehrjähriger Fonds mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 eingerichtet werden soll. Er enthält auch Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen sollen, Notlagen aufgrund eines plötzlichen Massenzustroms von Flüchtlingen oder Vertriebenen zu bewältigen; hierbei wurde auf die Erfahrungen mit der gemeinsamen Maßnahme von 1999 zurückgegriffen, die ähnliche Vorkehrungen enthielt, aber speziell auf die Lage im Kosovo zugeschnitten war. RÜCKÜBERNAHMEABKOMMEN DER GEMEINSCHAFT Der Rat hat die meisten offenen Fragen im Zusammenhang mit dem Entwurf eines Beschlusses zur Ermächtigung der Kommission, mit Marokko ein Rückübernahmeabkommen auszuhandeln, geklärt. Er beauftragte den Ausschuß der Ständigen Vertreter, die verbleibenden Fragen bezüglich dieses Textes zu klären; es handelt sich um folgende Punkte: Nichtausschließlichkeit des Abkommens - d.h. die Mitgliedstaaten könnten zusätzliche bilaterale Vereinbarungen treffen oder Abkommen schließen -, die Rückübernahmeverpflichtung zwischen Vertragsparteien bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen und schließlich die Fertigstellung der drei anderen Beschlußentwürfe für Pakistan, Sri Lanka und Rußland in Anlehnung an den Entwurf für Marokko, damit der Rat alle vier Beschlüsse so bald wie möglich annehmen kann. Wie erinnerlich hat die Kommission mit Schreiben, die beim Rat am 15. Februar 2000 eingegangen sind, vier Empfehlungen für Beschlüsse des Rates zur Ermächtigung der Kommission, Rückübernahmeabkommen der Gemeinschaft mit Marokko, Pakistan, Sri Lanka und Rußland auszuhandeln, übermittelt. Die ersten drei Empfehlungen gehen auf die Aktionspläne für Marokko, Afghanistan und Region beziehungsweise Sri Lanka zurück, die von der Hochrangigen Gruppe "Asyl und Migration" ausgearbeitet und vom Rat im Oktober 1999 angenommen worden waren. In diesen Aktionsplänen wird ausdrücklich dazu aufgerufen, derartige Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden Staaten zu schließen. Die vierte Empfehlung geht direkt auf die gemeinsame Strategie der EU für Rußland zurück. Alle Empfehlungen basieren auf den Schlußfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates in Tampere, in denen anerkannt wurde, daß die Gemeinschaft mit dem Vertrag von Amsterdam Befugnisse im Bereich der Rückübernahme erhalten hat und der Rat ersucht wurde, Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einschlägigen Drittländern oder Gruppen von Drittländern zu schließen oder Standardklauseln in andere Abkommen zwischen diesen Parteien aufzunehmen. RECHT AUF FAMILIENZUSAMMENFÜHRUNG Der Rat nahm Kenntnis von den Informationen des Vorsitzes über den Stand der Beratungen über den Vorschlag für eine Richtlinie betreffend das Recht auf Familienzusammenführung und forderte die Ratsgremien auf, die einschlägigen Beratungen zu intensivieren, damit so bald wie möglich ein positives Ergebnis erzielt wird. Der Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist der erste Vorschlag im Bereich Migration nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam. Nach dem derzeitigen Stand sind nur zwölf Mitgliedstaaten bereit, sich an der Ausarbeitung der Richtlinie zu beteiligen und sie anzunehmen, da Irland und das Vereinigte Königreich sich entschlossen haben, sich nicht zu beteiligen, und für Dänemark die ständige Ausnahmeregelung gilt. Nach Prüfung des Vorschlags in den Arbeitsgruppen des Rates hat der Vorsitz die folgenden acht Kernfragen ermittelt, auf die sich die Mitgliedstaaten nach Ansicht des Vorsitzes konzentrieren sollten, damit die Beratungen vorankommen: Ist die Familienzusammenführung als ein Recht anzusehen, dessen Inanspruchnahme an die Erfüllung bestimmter Bedingungen gebunden ist? Sollen Flüchtlinge unter die Richtlinie fallen? Sollen Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wird, unter die Richtlinie fallen? Soll die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels das Kriterium für die Verleihung des Rechts auf Familienzusammenführung darstellen oder ist es darüber hinaus erforderlich, die Gründe zu berücksichtigen, aufgrund deren der Aufenthaltstitel ausgestellt wurde? Wie ist der Begriff "Familie" zum Zwecke der Zusammenführung zu verstehen? Sind nicht verheiratete Lebenspartner, abhängige Verwandte in aufsteigender Linie und abhängige volljährige Kinder als Familienangehörige anzusehen, die für eine Familienzusammenführung in Frage kommen? Sollen Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, gemeinschaftliche Regelungen in Anspruch nehmen dürfen? Soll der Mitgliedstaat neben der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden bei einem Familienmitglied auch die Gründe berücksichtigen, aus denen der Aufenthaltstitel ausgestellt wurde? Sollen die Familienangehörigen des Zusammenführenden unter den gleichen Bedingungen wie Unionsbürger Zugang zu einer abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit erhalten? VORÜBERGEHENDER SCHUTZ Der Rat nahm die Ausführungen des Kommissionsmitglieds Herrn VITORINO zur Kenntnis, der die Hauptmerkmale des am 24. Mai angenommenen Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie über den vorübergehenden Schutz erläuterte, mit der folgendes erreicht werden soll: Aufstellung ausreichender Mindestnormen, um eine Ausgewogenheit der Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Aufnahme von Flüchtlingen und Vertriebenen sicherzustellen; Festlegung einer Höchstdauer für Regelungen zum vorübergehenden Schutz von zwei Jahren gegenüber drei Jahren in den früheren Kommissionsvorschlägen; Gewährleistung eines sofortigen Schutzes, sobald der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit festgestellt hat, daß ein Massenzustrom stattgefunden hat; Einrichtung eines Finanzmechanismus (Europäischer Flüchtlingsfonds); Gewährung eines vorübergehenden Schutzes, der keine Abweichung von der Genfer Flüchtlingskonvention bedeutet; Festlegung der Pflichten der Mitgliedstaaten in bezug auf die Rechte, die den Personen unter vorübergehendem Schutz zu gewähren sind, die Mechanismen für den Zugang zum Asylverfahren, Maßnahmen in bezug auf die Rückkehr nach Ablauf der Geltungsdauer der Maßnahmen für den vorläufigen Schutz; Solidaritätsmechanismus nach dem Grundsatz der doppelten Freiwilligkeit; Vorschlag, der den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt. Der anschließende Gedankenaustausch im Rat konzentrierte sich insbesondere auf die Frage der Rechte der Vertriebenen innerhalb unterschiedlicher, noch festzulegender Zeitrahmen und auf die Anwendbarkeit der Genfer Konvention auf Vertriebene, denen vorübergehender Schutz gewährt wird. Zum Abschluß beauftragte der Rat seine zuständigen Gremien, die Beratungen über den Vorschlag unverzüglich fortzusetzen. Wie erinnerlich hat der Rat bereits zahlreiche Debatten über den vorübergehenden Schutz geführt. Im Rahmen des Titels VI des Maastrichter Vertrags haben die Ratsgremien einen Entwurf einer gemeinsamen Maßnahme ausgiebig geprüft, konnten aber hauptsächlich wegen des nach Auffassung einiger Delegationen bestehenden Zusammenhangs mit der Frage der Lastenverteilung kein Einvernehmen erzielen. Ein weiterer Punkt war, daß es nicht in allen Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften für den vorübergehenden Schutz gab. Während der Kosovo-Krise 1999 und insbesondere nach der Sondertagung des JI-Rates im April 1999 in Luxemburg gewährten jedoch alle Mitgliedstaaten Kosovaren, die im Rahmen des Humanitären Evakuierungsprogramms des UNHCR aus Südosteuropa evakuiert wurden, vorübergehenden Schutz. Der Vorschlag der Kommission baut auf den dabei gewonnenen Erfahrungen auf und soll die Grundlage für gemeinsame Regeln auf diesem Gebiet bilden. ASYL UND MIGRATION: TÄTIGKEITSBERICHT DER HOCHRANGIGEN GRUPPE Der Rat nahm zur Kenntnis, daß nunmehr alle Voraussetzungen erfüllt sind, so daß der Rat (Allgemeine Angelegenheiten) den Aktionsplan für Albanien und die Nachbarregion im Juni annehmen kann, und er sieht der Durchführungsphase dieses Plans entgegen, die angesichts der derzeitigen Lage in Albanien von herausragender Bedeutung ist. Zur Gewährleistung der Kohärenz der Maßnahmen werden die Kontakte zum Stabilitätspakt für Südosteuropa intensiviert, sobald der Aktionsplan angenommen worden ist. Der Rat begrüßte außerdem die Fortschritte bei der Vorbereitung der Durchführung der fünf Aktionspläne für Afghanistan, Irak, Marokko, Somalia und Sri Lanka, die der Rat im Oktober 1999 angenommen hat, und er erwartet weitere Berichte später im Jahr, wenn die Durchführungsphase sich beschleunigt. Der Vorsitz unterrichtete die Delegationen außerdem über andere Initiativen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Aktionspläne, wozu Kontakte mit verschiedenen interessierten Drittländern, die Zusammenarbeit mit einigen direkt betroffenen Ländern und die Koordinierung mit internationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zählen. TERRORISMUS - BEWERTUNG DER BEDROHUNG Der Rat nahm Kenntnis von einem Dokument über die innere und äußere Bedrohung durch Terrorismus und Terrororganisationen. STAND DER UMSETZUNG DER SCHLUSSFOLGERUNGEN DES EUROPÄISCHEN RATES (TAMPERE) Unter diesem Punkt erstattete der Vorsitz Bericht über den Sachstand bei einigen wichtigen Bausteinen für einen Raum des Rechts, der Freiheit und der Sicherheit, der in den Schlußfolgerungen des Gipfels in Tampere konzipiert wurde. GEGENSEITIGE ANERKENNUNG Erste Beratungen auf der Grundlage eines Strategievorschlags des VK haben es ermöglicht, drei Kernfragen zu ermitteln, über die Einvernehmen erzielt werden muß, damit die Ausarbeitung von Rechtsakten in Angriff genommen werden kann: Schwerverbrechen müssen ermittelt und definiert werden, die Frage der unmittelbaren und mittelbaren Anerkennung muß geklärt werden, und Mindestgarantien müssen vereinbart werden. Alle Mitgliedstaaten erkannten an, daß die gegenseitige Anerkennung unabhängig von der Harmonisierung erfolgen muß, daß aber kollidierende nationale Strafgesetzbücher unausweichlich zu technischen Schwierigkeiten führen, die eine gewisse Harmonisierung rechtlicher Normen erfordern können. EUROJUST Es wurde ein Orientierungsrahmen für die Hauptfragen erstellt: Zuständigkeit, Auftrag, Beziehungen zu anderen Stellen (Europol, OLAF, Europäisches Justitielles Netz) und Verwaltungsangelegenheiten. Dieser Orientierungsrahmen wurde von den Delegationen und der Kommission in den Arbeitsgruppen des Rates positiv aufgenommen. Ermutigt durch diese Reaktionen erarbeiten vier Mitgliedstaaten - der derzeitige Vorsitz sowie die drei folgenden Vorsitze (Frankreich, Schweden und Belgien) - einen Vorschlagsentwurf, der in Kürze vom Rat geprüft werden könnte. In der Zwischenzeit hat Deutschland einen Beschlußentwurf für die Einrichtung von Eurojust vorgelegt. Der Rat muß nun den besten Weg ermitteln, um diese beiden Initiativen miteinander zu verknüpfen, damit Eurojust so rasch wie möglich als operationelle Einheit eingerichtet werden kann. EUROPÄISCHE POLIZEIAKADEMIE Der Vorsitz teilte dem Rat mit, daß er aufgrund bedeutender Fortschritte in den Arbeitsgruppen des Rates in der Lage sei, dem Rat im Benehmen mit den drei künftigen Vorsitzen einen Entwurf eines Rechtsaktes vorzulegen, der im Dezember unter französischem Vorsitz angenommen werden kann. Die französische Delegation machte deutlich, daß sie der Einrichtung einer europäischen Polizeiakademie unter ihrem Vorsitz hohe Priorität einräumen werde. In diesem Zusammenhang kündigte sie an, daß am 14. und 15. September in Paris ein Symposium und eine fünfteilige Seminarreihe stattfinden werden, in deren Rahmen Vertreter der nationalen Polizeiausbildungseinrichtungen zusammenkommen. AUSSENBEZIEHUNGEN IM JI-BEREICH Der Vorsitz unterrichtete den Rat über den Stand der Ausarbeitung des Berichts an die Staats- und Regierungschefs für ihre Tagung in Feira (Portugal) am 19. und 20. Juni, in dem Mittel und Wege geprüft werden, wie die Union alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente für die Einbeziehung von JI-Belangen in die Außenpolitik der EU optimal nutzen kann. Der Bericht soll auf der Tagung des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) am 13. Juni angenommen werden. Wie erinnerlich hat der Europäische Rat (Tampere) den Rat ersucht, in enger Zusammenarbeit mit der Kommission spezifische Empfehlungen für Prioritäten, politische Ziele und Maßnahmen betreffend das außenpolitische Handeln der Union im Bereich Justiz und Inneres, einschließlich Fragen der Arbeitsstruktur, vor der im Juni 2000 stattfindenden Tagung des Europäischen Rates auszuarbeiten (Nummer 61 der Schlußfolgerungen von Tampere). FORTSCHRITTSANZEIGER Das Kommissionsmitglied VITORINO unterbreitete den Mitgliedstaaten eine konsolidierte Fassung des JI-Fortschrittsanzeigers, der in vorläufiger Form erstmals auf der informellen Tagung des JIRates am 2./3. März dargelegt worden war. Die nächste Ausgabe des Berichts, mit der eine regelmäßige halbjährliche Berichterstattung beginnt, erscheint unter französischem Vorsitz. KINDERPORNOGRAPHIE IM INTERNET Der Rat nahm einen Beschluß zur Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet an. Der Beschluß geht auf eine österreichische Initiative zurück und hat die Bekämpfung der Herstellung, der Verarbeitung, des Besitzes und der Verbreitung von kinderpornographischem Material sowie die Förderung einer effizienten Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten in diesem Bereich zum Ziel. In diesem Zusammenhang hat der Rat außerdem folgende Erklärung abgegeben: "Der Rat begrüßt die Stellungnahme des Europäischen Parlaments, die unter dem Titel "Legislative Entschließung zur Initiative der Republik Österreich zur Annahme des Beschlusses des Rates zur Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet" 1 veröffentlicht wurde. In der Stellungnahme wird zusätzlich zu den Änderungen, die der Rat bereits in den Beschluß übernommen hat, eine Reihe wichtiger Themen im Zusammenhang mit dem materiellen Strafrecht und mit Strafverfahren behandelt. Der Rat ist sich bewußt, daß unverzüglich dringende Maßnahmen zur Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet ergriffen werden müssen, und ist gewillt, derartige Fragen im Lichte der Gemeinsamen Maßnahme 97/154/JI vom 24. Februar 1997 und auf der Grundlage von Vorschlägen, die für die Zukunft erwartet werden, zu erörtern." UNTERRICHTUNG DER NATIONALEN PARLAMENTE ÜBER DEN JI-BEREICH Im Zusammenhang mit Vorschlägen zur Unterrichtung der nationalen Parlamente über den Bereich Justiz und Inneres, die die niederländische Delegation auf der Ratstagung im Dezember 1999 unterbreitet hatte, ersuchte der Rat den Ausschuß der Ständigen Vertreter, dieses Thema weiter zu prüfen, um zur wirksamen, rechtzeitigen und vollständigen Unterrichtung der nationalen Parlamente beizutragen. 1 Dokument des Europäischen Parlaments Nr. 10317/1999 - C5-0318/99 - 1999/0822 (CNS). ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN Der Rat nahm das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union an, nachdem im Gemischten Ausschuß mit Island und Norwegen, der am Rande der Ratstagung zusammentrat, Einvernehmen darüber erzielt worden war. Das Übereinkommen wurde nach seiner förmlichen Annahme von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet 1. Wie erinnerlich wurde der erste Entwurf eines Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen im April 1996 vorgelegt. Der Vorschlag wurde in den folgenden Jahren durch Aufnahme einiger Themenbereiche, die in dem ursprünglichen Text nicht enthalten waren, geändert. Das Übereinkommen ergänzt die bestehenden Regelungen des Europarat-Übereinkommens über die Rechtshilfe von 1959 und des Benelux-Übereinkommens sowie die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, der mit dem Vertrag von Amsterdam Bestandteil des EU-Rechts wurde. Die Bestimmungen des Übereinkommens zur Ergänzung des Schengen-Besitzstands gelten auch für Norwegen und Island entsprechend den mit diesen beiden Ländern getroffenen Vereinbarungen. Das Übereinkommen ist sehr umfassend: Es enthält Regeln darüber, in welchen Verfahren Rechtshilfe geleistet wird, sowie Regeln für Formvorschriften und Verfahren, für die Übersendung und Zustellung von Urkunden und für direkte Kontakte zwischen den Behörden, die im Rahmen der Rechtshilfe zusammenarbeiten. Außerdem enthält das Übereinkommen Bestimmungen über einige spezifische Formen der Rechtshilfe wie Rückgabe, zeitweilige Überstellung von Personen, Vernehmung per Video- und Telefonkonferenz sowie grenzüberschreitende Ermittlungsmethoden d.h. kontrollierte Lieferungen, gemeinsame Ermittlungsgruppen und verdeckte Ermittlungen. Darüber hinaus umfaßt das Übereinkommen wichtige Bestimmungen über die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs. Schließlich werden auch Fragen des Datenschutzes behandelt. ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN ZENTRALEN MELDESTELLEN (FIU) Der Rat erzielte vorbehaltlich einer offenen Frage in bezug auf den territorialen Anwendungsbereich (Gibraltar) politisches Einvernehmen über den Entwurf eines Beschlusses des Rates über Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen (FIU) der Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen; der Beschluß soll unter französischem Vorsitz förmlich angenommen werden. Wie erinnerlich geht diese Initiative Finnlands auf den Aktionsplan über organisierte Kriminalität von 1997 und die Tagung des Europäischen Rates in Tampere zurück; sie dient dazu, die bereits bestehenden bilateralen Vereinbarungen auf diesem Gebiet zu ergänzen, ohne sie in Frage zu stellen. Hierdurch wird auch ein EU-Besitzstand in diesem Bereich geschaffen, der als Bezugsrahmen für die Bewerberländer im Hinblick auf ihren Beitritt dient. BEKÄMPFUNG VON BETRUG UND FÄLSCHUNG IM ZUSAMMENHANG MIT UNBAREN ZAHLUNGSMITTELN Der Rat gelangte vorbehaltlich einer zu gegebener Zeit vorzunehmenden Prüfung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments und unbeschadet der Prüfungsvorbehalte von vier Mitgliedstaaten zu einer vorläufigen Einigung über einen Rahmenbeschluß zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln. 1 Vor der Unterzeichnung gab Luxemburg eine Erklärung zum Datenschutz nach Artikel 23 des Übereinkommens ab, die im Amtsblatt der Gemeinschaften veröffentlicht wird. In der Aussprache erzielte der Rat Einvernehmen über die vier offenen Fragen, nämlich: strafbare Handlungen in Verbindung mit körperlichen Zahlungsinstrumenten, strafbare Handlungen in Verbindung mit speziell dazu dienenden Vorrichtungen, Teilnahme, Anstiftung und Versuch sowie Verantwortlichkeit juristischer Personen und Sanktionen für juristische Personen. Der Vorsitz ersuchte die Kommission, weiter zu prüfen, ob angesichts der vorläufigen Einigung Bestimmungen über Gut- und Lastschriften in diesem Beschluß erforderlich sind. Wie erinnerlich soll mit dem vorgeschlagenen Rechtsakt sichergestellt werden, daß Betrug im Zusammenhang mit Formen unbarer Zahlungsmittel als Straftat gilt und in allen EU-Mitgliedstaaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen geahndet wird und daß geeignete Kooperationsmechanismen eingerichtet werden, die eine wirksame Verfolgung dieser Straftaten ermöglichen. Dabei bleibt den Mitgliedstaaten freigestellt, weitere Formen des Betrugs im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln unter Strafe zu stellen. STELLUNG DES OPFERS IM STRAFVERFAHREN Der Rat hörte die Ausführungen des Vorsitzes zum Stand der portugiesischen Initiative für einen Rahmenbeschluß über die Stellung des Opfers im Strafverfahren. Der vorgeschlagene Rahmenbeschluß, der auf eine Mitteilung der Kommission vom 14. Juli 1999 zum gleichen Thema zurückgeht, behandelt die Frage eines besseren Zugangs der Opfer zum Recht im Rahmen von Strafverfahren sowie den Opferschutz und Unterstützungsmaßnahmen; dadurch sollen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in diesem Bereich angeglichen werden. ALTERNATIVE STREITBEILEGUNGSVERFAHREN SCHLUSSFOLGERUNGEN IM ZIVIL- UND HANDELSRECHT - In Artikel 65 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist festgelegt, daß die Maßnahmen des Rates im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit auch die Verbesserung und Vereinfachung der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen einschließen. In dem von der Kommission dem Rat am 27. März 2000 vorgestellten Anzeiger für die Beobachtung der Fortschritte bei der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Europäischen Union ist die Erarbeitung eines Vorschlags zur Festlegung von Mindestqualitätsanforderungen für die außergerichtliche Streitbeilegung vorgesehen. Die Aufstellung grundlegender Prinzipien für diesen Bereich stellt einen wesentlichen Schritt dar, der die Entwicklung und angemessene Anwendung außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren in Zivilund Handelssachen und somit einen einfacheren und verbesserten Zugang zum Recht ermöglichen soll. In diesem Zusammenhang sollte auf Gemeinschaftsebene ein Arbeitsverfahren in bezug auf alternative Streitbeilegungsverfahren festgelegt werden. Unter Berücksichtigung dieser Elemente erklärte der Rat sein Einverständnis mit den nachstehenden Schlußfolgerungen: 1. Auf Gemeinschaftsebene sollten Beratungen über alternative Verfahren zur Streitbeilegung im Zivil- und Handelsrecht eingeleitet werden. 2. Zunächst sollte die derzeitige Lage in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft untersucht werden, wobei der Schwerpunkt auf den außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren unter Ausschluß der Schiedsverfahren zu liegen hätte. In dieser Studie sollte den auf Gemeinschaftsebene geplanten bzw. bereits laufenden Arbeiten, insbesondere auf dem Gebiet des Verbraucherrechts, sowie den Antworten auf einen Fragenkatalog Rechnung getragen werden, der den Mitgliedstaaten noch in diesem Halbjahr vom Vorsitz übermittelt werden wird. Die Auswertung der Antworten durch den Vorsitz in Verbindung mit der Kommission sollte vor Ende 2000 abgeschlossen sein. 3. Die Kommission wird ersucht, auf der Grundlage der zusammengetragenen Daten spätestens bis 2001 ein Grünbuch zu erarbeiten und vorzulegen, das eine Analyse der gegenwärtigen Lage enthält und mit dem ein umfassender Konsultationsprozeß mit dem Ziel konkrete Maßnahmen eingeleitet werden soll. 4. Vorrang wird das Bemühen um Aufstellung allgemeiner oder auch speziell auf bestimmte Bereiche zugeschnittener grundlegender Prinzipien haben, die die erforderlichen Garantien dafür bieten sollen, daß die Streitbeilegung durch außergerichtliche Instanzen den für die Rechtspflege gebotenen Grad an Verläßlichkeit bietet. EUROPÄISCHES JUSTITIELLES NETZ Der Rat nahm die von einer Videovorführung begleiteten Ausführungen über die jüngsten Entwicklungen hinsichtlich des europäischen justitiellen Netzes und insbesondere der Erstellung eines justitiellen Atlas zur Kenntnis, der es den einzelstaatlichen Justizbehörden ermöglicht, den zuständigen Ansprechpartner für grenzüberschreitende rechtliche Anfragen in einem anderen Mitgliedstaat zu ermitteln. SONSTIGES TASK FORCE DER EUROPÄISCHEN POLIZEICHEFS Der Vorsitz unterrichtete den Rat über die Schlußfolgerungen der ersten Sitzung der Polizeichefs, die am 7.-8. April 2000 in Lissabon stattgefunden hat. KONFERENZ ÜBER VERBRECHENSVORBEUGUNG Der Vorsitz unterrichtete den Rat über die positiven Ergebnisse einer Konferenz auf hoher Ebene über die Verbrechensvorbeugung (3.-4. Mai 2000 in Portugal). Der Vorsitz ersuchte die Ratsgremien, in Anlehnung an die auf der Konferenz entwickelten Vorstellungen, Überlegungen über den besten Weg zur Umsetzung der Empfehlungen von Tampere zur Verbrechensvorbeugung in die Praxis anzustellen. TAGUNG DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES AUF MINISTEREBENE MIT NORWEGEN UND ISLAND Der Gemischte Ausschuß mit Island und Norwegen ist am Rande der Ratstagung zusammengetreten, um die Einigung über den Entwurf eines Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu bestätigen. Der Gemischte Ausschuß nahm die folgenden Schlußfolgerungen zur "Bewertung der Anwendung des SchengenBesitzstands in den Nordischen Staaten" an: "Der Rat hat im Anschluß an die im Gemischten Ausschuß mit Island und Norwegen geführten Beratungen den Stand der Bewertungen geprüft, die bislang im Rahmen der Vorbereitung der Nordischen Länder auf die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands vorgenommen wurden. Der Rat hat mit Befriedigung festgestellt, daß beträchtliche Fortschritte erzielt worden sind. Das Ergebnis der Bewertungen, die durch Besuche und anhand von Antworten auf den Fragebogen betreffend die rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Besitzstands vorgenommen wurden, zeigt, daß sich die Nordischen Staaten in angemessener Weise auf die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands vorbereiten. Werden alle in den Berichten beschriebenen Ziele innerhalb der vorgesehenen Frist erreicht und in der Zwischenzeit keine Abweichungen festgestellt, so erübrigt es sich nach Ansicht des Rates, nochmals auf die Themen zurückzukommen, die Gegenstand von Besuchen oder Antworten auf den Fragebogen waren. Der Rat ersucht die Nordischen Staaten und die Länder, die das Schengener Durchführungsübereinkommen anwenden, mit ihren Vorbereitungen fortzufahren, damit ihm ein umfassender Bericht vorgelegt werden kann. Im Juni und im zweiten Halbjahr wird eine weitere Bewertungsrunde stattfinden, die insbesondere den Sachstand in den Bereichen Visa/konsularische Zusammenarbeit, See- und Landgrenzen, und Flughäfen, die eine Außengrenze sind, betrifft. Der ordnungsgemäße Betrieb des SIS wird im ersten Quartal 2001 überprüft. Der Rat bekräftigt das politische Ziel, vor Ende 2000 zu einem Beschluß über die vollständige Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands in den Nordischen Staaten ab dem 25. März 2001 zu gelangen." OHNE AUSSPRACHE ANGENOMMENE PUNKTE (Rechtsakte, zu denen der Öffentlichkeit zugängliche Erklärungen vorliegen, sind durch * gekennzeichnet; die betreffenden Erklärungen sind beim Pressedienst erhältlich.) JUSTIZ UND INNERES Strafrechtliche Sanktionen gegen die Geldfälschung im Zusammenhang mit dem Euro * Der Rat nahm einen Rahmenbeschluß an, mit dem der strafrechtliche Schutz des Euro verbessert werden soll. Der Rahmenbeschluß ist - wie erinnerlich - als Ergänzung des Internationalen Abkommens vom 20. April 1929 zur Bekämpfung der Falschmünzerei und des dazugehörigen Protokolls gedacht; dieses Abkommen ist gegenwärtig der wichtigste Rechtsakt für die Bekämpfung der Falschmünzerei, bietet aber nach übereinstimmender Auffassung aller Mitgliedstaaten keine ausreichenden Garantien. Daher werden in dem Rahmenbeschluß die zusätzlichen Straftatbestände aufgeführt, die die Mitgliedstaaten durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen zu ahnden haben. Insbesondere kam der Rat überein, daß die allgemeinen Straftatbestände der betrügerischen Fälschung oder Verfälschung von Geld mit einer Mindeststrafe von acht Jahren Gefängnis geahndet werden. Der Rahmenbeschluß ist eine konkrete Reaktion auf eine vom JI-Rat am 27./28. Mai 1999 angenommene Entschließung über die Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro. Lagebericht der EU zur organisierten Kriminalität (1998) Der Rat billigte den Lagebericht der EU zur organisierten Kriminalität (1998) und beschloß, ihn dem Europäischen Parlament zur Unterrichtung zuzuleiten. Zustellung von Schriftstücken Der Rat nahm eine Verordnung über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten an. Die Verordnung entspricht inhaltlich einem Übereinkommen zum selben Thema vom 26. Mai 1997. Die einzigen Änderungen ergeben sich durch Anpassungen an den neuen institutionellen Rahmen nach dem Vertrag von Amsterdam. Es sei bemerkt, daß die Kommission zum Zwecke der Umwandlung des Übereinkommens in einen gemeinschaftlichen Rechtsakt zunächst eine Richtlinie vorgeschlagen hatte. Das Hauptziel der Verordnung besteht darin, die Zustellung von Schriftstücken zu beschleunigen und zu erleichtern und somit die gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren in Zivilsachen zu verbessern. Zu diesem Zweck ist vorgesehen, daß die Übermittlung von Schriftstücken in der Regel auf direktem und raschem Wege zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten örtlichen Stellen erfolgt und somit die langwierigen Verfahren einer indirekten Übermittlung über zentrale Behörden vermieden werden. Ferner sind die Nutzung moderner Übermittlungsverfahren und ein umfassendes, anwenderfreundliches Formblatt für die Übermittlung von Schriftstücken vorgesehen. Die Übermittlung kann also per Fax und in Zukunft auch per elektronischer Post erfolgen, sofern der übermittelnde Staat und der Empfängerstaat diesen Übermittlungswegen zustimmen. Damit eine schnellere Übermittlung von Schriftstücken und die Rechtssicherheit gewährleistet sind, enthält die Verordnung bestimmte Fristen für die Zustellung von Schriftstücken und eine gemeinsame Regelung für die Bestimmung des Zustellungsdatums. Der Rat kam allerdings überein, daß in einer Übergangszeit nach Maßgabe der in der Verordnung festgelegten Bedingungen Ausnahmen von der allgemeinen Regelung für das Zustellungsdatum zugelassen werden können. Die Verordnung tritt am 31. Mai 2001 in Kraft. Die Verordnung gilt für Irland und das Vereinigte Königreich, die gemäß einem dem Vertrag von Amsterdam beigefügten Protokoll mitgeteilt haben, daß sie sich an der Annahme der Verordnung beteiligen möchten. Dänemark wird sich gemäß dem Dänemark betreffenden Protokoll nicht an der Annahme beteiligen. Es hat jedoch erklärt, daß es auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen Dänemark und der Gemeinschaft Vorschriften anwenden möchte, die denen der Verordnung entsprechen. Insolvenzverfahren * Der Rat nahm ausgehend von einer von Deutschland und Finnland am 26. Mai 1999 eingebrachten Initiative im Sinne des Artikels 67 Absatz 1 EGV eine Verordnung über Insolvenzverfahren an. Die Verordnung ist ein wichtiges Element für den Aufbau des europäischen Rechtsraumes. Es ist - wie erinnerlich - nahezu fast dreißig Jahre her, daß der Rat diese wichtige Frage erstmals behandelt hat. 1995 erstellte er einen Übereinkommensentwurf, der jedoch von keinem der fünfzehn Mitgliedstaaten je unterzeichnet wurde. Die nunmehr angenommene Verordnung übernimmt die wesentlichen Bestandteile des Übereinkommensentwurfs. Änderungen ergaben sich im wesentlichen aus dem neuen institutionellen Rahmen und anderen Aspekten des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam. Ziel der Verordnung ist die Festlegung gemeinsamer Regeln für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren - ein Bereich, der von dem Übereinkommen Brüssel I von 1968 ("über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen") nicht erfaßt wird -, so daß diese Verfahren effizienter und wirksamer abgewickelt werden können, was dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes zugute kommt. Durch die Anwendung der Verordnung wird es auch seltener zu einer Übertragung von Vermögensgegenständen bzw. Verlagerung von Gerichtsverfahren von einem Mitgliedstaat in einen anderen kommen. Die Verordnung gilt nicht für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, die Gelder oder Wertpapiere Dritter halten, und Organismen für gemeinsame Anlagen, da für sie besondere Vorschriften gelten und die nationalen Aufsichtsbehörden in diesen Fällen sehr weitgehende Eingriffsbefugnisse haben. Nach der Verordnung wird das Hauptinsolvenzverfahren in dem Mitgliedstaat eröffnet, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Dieses Verfahren hat universale Geltung mit dem Ziel, das gesamte Vermögen des Schuldners zu erfassen (Universalitätsgrundsatz). Zum Schutz der unterschiedlichen Interessen kann jedoch in einem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat, ein Sekundärinsolvenzverfahren parallel zum Hauptinsolvenzverfahren eröffnet werden, seine Wirkungen sind aber auf das in dem betreffenden Mitgliedstaat belegene Vermögen beschränkt. Die Verordnung enthält daher bestimmte Ausnahmen von dem Grundsatz der universalen Geltung von Insolvenzverfahren. In bezug auf die Anhänge der Verordnung, in denen der Geltungsbereich im einzelnen festgelegt ist (Verzeichnis der einzelstaatlichen Insolvenzverfahren, der als Verwalter tätigen Personen und Stellen sowie der Liquidationsverfahren) wurde vereinbart, daß der Rat diese Anhänge mit qualifizierter Mehrheit ändern kann. Die Verordnung tritt am 31. Mai 2002 in Kraft. Die Verordnung gilt auch für Irland und das Vereinigte Königreich, die gemäß einem dem Vertrag von Amsterdam beigefügten Protokoll mitgeteilt haben, daß sie sich an der Annahme der Verordnung beteiligen möchten. Dänemark wird sich gemäß dem Dänemark betreffenden Protokoll nicht beteiligen. Es hat jedoch erklärt, daß es auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen Dänemark und der Gemeinschaft Vorschriften anwenden möchte, die denen der Verordnung entsprechen. Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten * Der Rat nahm die Verordnung "Brüssel II" an, mit der sowohl die Vorschriften für die Zuständigkeit als auch die Vorschriften für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen festgelegt werden. Die Vorschriften gelten für zivilgerichtliche Verfahren, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe betreffen, sowie für zivilgerichtliche Verfahren in bezug auf die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten. Die Verordnung ermöglicht es zu bestimmen, welches Gericht für Verfahren, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe betreffen, zuständig ist. Die Zuständigkeit wird begründet durch den gewöhnlichen Aufenthalt beider Ehegatten, den gewöhnlichen Aufenthalt eines der Ehegatten - unter den in der Verordnung angegebenen Voraussetzungen - oder die gemeinsame Staatsangehörigkeit beider Ehegatten. Für das Vereinigte Königreich und Irland gilt eine Sonderregelung, nach der an die Stelle der Staatsangehörigkeit der Begriff "domicile" treten kann, der im britischen und irischen Recht dem Begriff der Staatsangehörigkeit in den anderen Mitgliedstaaten vergleichbar ist. Hat ein Gericht in einem Mitgliedstaat eine Entscheidung in einer von der Verordnung erfaßten Verfahrensarten erlassen, so wird diese Entscheidung (z.B. ein Scheidungsurteil) in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne daß ein weiteres Verfahren erforderlich ist. Ist eine Entscheidung rechtskräftig im Sinne der Verordnung, sind demnach keine besonderen Verfahren erforderlich, um das Personenstandsbuch in einem anderen Mitgliedstaat zu ändern. In einer begrenzten Zahl von Fällen, die in der Verordnung aufgeführt sind, kann jede interessierte Partei die Nichtanerkennung einer Entscheidung beantragen. Vereinfachte Verfahren gelten auch für die Vollstreckung von Entscheidungen über die elterliche Verantwortung. Die Verordnung tritt am 1. März 2001 in Kraft. Die Verordnung gilt auch für Irland und das Vereinigte Königreich, die gemäß einem dem Vertrag von Amsterdam beigefügten Protokoll mitgeteilt haben, daß sie sich an der Annahme der Verordnung beteiligen möchten. Dänemark wird sich gemäß dem Dänemark betreffenden Protokoll nicht beteiligen. Es hat jedoch erklärt, daß es auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen Dänemark und der Gemeinschaft Vorschriften anwenden möchte, die denen der Verordnung entsprechen. Anwendung von Schengen-Bestimmungen auf das VK * Der Rat nahm einen Beschluß über die Anwendung einiger Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf das Vereinigte Königreich an; der Beschluß ergeht gemäß Artikel 4 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, der folgendes besagt: "Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die durch den Schengen-Besitzstand nicht gebunden sind, können jederzeit beantragen, daß einzelne oder alle Bestimmungen dieses Besitzstands auch auf sie Anwendung finden sollen." Mit Schreiben vom 20. Mai 1999, 9. Juli 1999 und 6. Oktober 1999 hat das Vereinigte Königreich gemäß dem obengenannten Artikel 4 die Anwendung einiger in diesen Schreiben angeführten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands beantragt. Die Einbeziehung in die Anwendung erstreckt sich insbesondere auf alle Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über die Einrichtung und den Betrieb des Schengen-Informationssystems, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Ausschreibungen nach Artikel 96 des Schengener Übereinkommens von 1990 und der sonstigen Bestimmungen über diese Ausschreibungen. Die Grenzkontrollbestimmungen des Abkommens werden nicht auf das VK angewandt. Jahresbericht von Europol für das Jahr 1999 Der Rat nahm den Jahresbericht von Europol für das Jahr 1999 zur Kenntnis und billigte ihn in der Fassung, die der Verwaltungsrat von Europol angenommen und dem Rat vorgelegt hat. Asylverfahren - Verhandlungen mit Island und Norwegen Der Rat ermächtigte die Kommission, ein Übereinkommen mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung desjenigen Staates, der für die Prüfung eines in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags zuständig ist, auszuhandeln. ERWEITERUNG Gemeinsame Bewertung - Entwürfe von Länderberichten über Slowenien und Zypern Der Rat nahm die Entwürfe von Länderberichten zu Kenntnis, die die Gruppe "Gemeinsame Bewertung" gemäß der Gemeinsamen Maßnahme von Juni 1998 betreffend die gemeinsame Bewertung der Übernahme, Anwendung und effizienten Umsetzung des Besitzstands der Europäischen Union im JI-Bereich durch die Beitrittsländer erstellt hat. Die Berichte enthalten eine Bewertung der Fortschritte und Ergebnisse Sloweniens und Zyperns auf diesem Gebiet. AUSSENBEZIEHUNGEN EU-Hilfe für Bosnien und Herzegowina - Sonderbericht des Rechnungshofs - Schlußfolgerungen des Rates Der Rat hat den Sonderbericht Nr. 2/2000 des Rechnungshofs über die Hilfen der EU für Bosnien und Herzegowina in den Jahren 1996 bis 1998 sowie die zugehörigen Antworten der Kommission geprüft. Der Rat erkannte die besonderen Umstände und Bedingungen an, unter denen die Hilfe zur Wiederherstellung des Friedens und des Rechtsstaates geleistet werden mußte. Er nahm die Maßnahmen zur Kenntnis, die von der Kommission als Antwort auf die vorgebrachte Kritik bereits ergriffen worden sind, d.h. Verstärkung der Kommissionsdelegation in Sarajewo, Einführung eines Rotationsverfahrens im Außendienst, Maßnahmen betreffend die Verwaltung des OHR und Vorschlag einer spezifischen Rechtsgrundlage für die Finanzierung von Gremien, die von der internationalen Gemeinschaft im Anschluß an Konflikte geschaffen werden. Der Rat begrüßte die übrigen Empfehlungen des Rechnungshofs. Er teilte die Ansicht des Rechnungshofs, wonach es der Kommission anzuraten wäre, Rahmenvereinbarungen mit begünstigten Organisationen wie der OSZE zu schließen, in denen die Modalitäten für die Bereitstellung und Kontrolle von EU-Beiträgen festgelegt werden, und dafür zu sorgen, daß die Aufgabenbeschreibungen bei der Projektunterstützung präzise und vollständig genug sind, um eine wirkliche Kontrolle der Projekte zu ermöglichen. Der Rat war sich darin einig, daß die Kommission den Bemerkungen des Rechnungshofs bei ihren künftigen Projekten und Programmen – insbesondere bei denjenigen zur Unterstützung der Medien und des OBN - Rechnung tragen sollte. Der Rat nahm die Informationen über die OSZE-Rechnungsprüfung der Kommission sowie über ihren geplanten Kontrollbesuch beim OHR zur Kenntnis und sieht mit Erwartung der Übermittlung der Ergebnisse dieser Aktivitäten entgegen. Der Rat erkannte die Schwierigkeiten an, vor der die Kommission bei der Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Gremien steht, denen besondere Mandate übertragen wurden und für die spezielle eigene Regeln gelten. Diese Probleme können durch die in dem Land herrschenden besonderen Umstände noch verschärft werden. Der Rat ist bereit, mit der Kommission alle diesbezüglichen spezifischen Fragen zu erörtern, die ihrer Ansicht nach besprochen werden müssen. Der Rat forderte die Kommission auf, vor Jahresende über die Umsetzung der Empfehlungen Bericht zu erstatten, und war sich darin einig, daß die weitere Vorlage von Sonderberichten über die EU-Aktivitäten auf dem Balkan durch den Rechnungshof wünschenswert und nützlich ist. Beziehungen zu den Fischereierzeugnisse assoziierten MOEL - Zugeständnisse für Fisch und Der Rat nahm Verhandlungsrichtlinien für die Kommission in bezug auf die Gewährung von gegenseitigen Zugeständnissen für Fisch und Fischereierzeugnisse zwischen der EG und assoziierten mittel- und osteuropäischen Ländern an. LANDWIRTSCHAFT Agrarstatistik der Gemeinschaft Der Rat legte seinen Gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 96/411/EG zur Verbesserung der Agrarstatistik der Gemeinschaft fest. Internationales Übereinkommen über Olivenöl und Tafeloliven Im Hinblick auf die 82. Tagung des Internationalen Olivenölrates, die vom 5. - 9. Juni 2000 in Madrid stattfindet, und aufgrund der Tatsache, daß das die Geltungsdauer des Internationalen Übereinkommens über Olivenöl und Tafeloliven am 31. Dezember 2000 endet, wenn sie nicht verlängert wird, hat der Rat den Vertreter der Kommission ermächtigt, auf der nächsten Tagung des Internationalen Olivenölrates vorbehaltlich eines auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags zu verabschiedenden förmlichen Beschlusses ad referendum zu erklären, daß die Gemeinschaft im Grundsatz für eine solche Verlängerung ist.