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Conseil/00/183
am 29. Mai 2000 in Brüssel
8832/00 (Presse 183)
2266. Tagung des Rates
- JUSTIZ UND INNERES am 29. Mai 2000 in Brüssel
Präsidenten: Herr Fernando GOMES
Minister des Innern
Herr António COSTA
Minister der Justiz der Portugiesischen Republik
INHALT
TEILNEHMER ............................................................................................................................... III
ERÖRTERTE PUNKTE
ÜBERWACHUNG DES FERNMELDEVERKEHRS - SCHLUSSFOLGERUNGEN ......................................... IV
EUROPÄISCHER FLÜCHTLINGSFONDS ...................................................................................................... IV
RÜCKÜBERNAHMEABKOMMEN DER GEMEINSCHAFT ............................................................................. IV
RECHT AUF FAMILIENZUSAMMENFÜHRUNG .............................................................................................. V
VORÜBERGEHENDER SCHUTZ .................................................................................................................... VI
ASYL UND MIGRATION: TÄTIGKEITSBERICHT DER HOCHRANGIGEN GRUPPE ................................... VI
TERRORISMUS - BEWERTUNG DER BEDROHUNG .................................................................................. VII
STAND DER UMSETZUNG DER SCHLUSSFOLGERUNGEN DES EUROPÄISCHEN RATES
(TAMPERE) ..................................................................................................................................................... VII
GEGENSEITIGE ANERKENNUNG ...................................................................................................... VII
EUROJUST ........................................................................................................................................... VII
EUROPÄISCHE POLIZEIAKADEMIE ................................................................................................... VII
AUSSENBEZIEHUNGEN IM JI-BEREICH .......................................................................................... VIII
FORTSCHRITTSANZEIGER ............................................................................................................... VIII
KINDERPORNOGRAPHIE IM INTERNET..................................................................................................... VIII
UNTERRICHTUNG DER NATIONALEN PARLAMENTE ÜBER DEN JI-BEREICH ..................................... VIII
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN ............................................................. IX
ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN ZENTRALEN MELDESTELLEN (FIU) .............................................. IX
BEKÄMPFUNG VON BETRUG UND FÄLSCHUNG IM ZUSAMMENHANG MIT UNBAREN
ZAHLUNGSMITTELN ....................................................................................................................................... IX
STELLUNG DES OPFERS IM STRAFVERFAHREN ....................................................................................... X
ALTERNATIVE
STREITBEILEGUNGSVERFAHREN
IM
ZIVILUND
HANDELSRECHT SCHLUSSFOLGERUNGEN .............................................................................................................................. X
EUROPÄISCHES JUSTITIELLES NETZ ......................................................................................................... XI
SONSTIGES ..................................................................................................................................................... XI
TASK FORCE DER EUROPÄISCHEN POLIZEICHEFS ....................................................................... XI
KONFERENZ ÜBER VERBRECHENSVORBEUGUNG ........................................................................ XI
TAGUNG DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES AUF MINISTEREBENE MIT NORWEGEN UND
ISLAND ............................................................................................................................................................. XI
OHNE AUSSPRACHE ANGENOMMENE PUNKTE ....................................................................................... XII
JUSTIZ UND INNERES ................................................................................................................................... XII

Strafrechtliche Sanktionen gegen die Geldfälschung im Zusammenhang mit dem Euro * .................. XII

Lagebericht der EU zur organisierten Kriminalität (1998) ..................................................................... XII

Zustellung von Schriftstücken ............................................................................................................... XII

Insolvenzverfahren * ............................................................................................................................. XIII

Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in
Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten * ...... XIV

Anwendung von Schengen-Bestimmungen auf das VK * ..................................................................... XV

Jahresbericht von Europol für das Jahr 1999 ....................................................................................... XV

Asylverfahren - Verhandlungen mit Island und Norwegen .................................................................... XV
ERWEITERUNG .............................................................................................................................................. XV

Gemeinsame Bewertung - Entwürfe von Länderberichten über Slowenien und Zypern ...................... XV
AUSSENBEZIEHUNGEN ................................................................................................................................ XV

EU-Hilfe
für
Bosnien
und
Herzegowina Sonderbericht
des
Rechnungshofs Schlußfolgerungen des Rates ............................................................................................................... XV

Beziehungen zu den assoziierten MOEL - Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse ....... XVI
LANDWIRTSCHAFT ....................................................................................................................................... XVI

Agrarstatistik der Gemeinschaft ........................................................................................................... XVI

Internationales Übereinkommen über Olivenöl und Tafeloliven ......................................................... XVII
_________________
Für weitere Auskünfte: 285 84 15; 285 81 11
TEILNEHMER
Die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission waren wie folgt vertreten:
Belgien:
Herr Marc VERWILGHEN
Herr Antoine DUQUESNE
Minister der Justiz
Minister des Innern
Dänemark:
Herr Frank JENSEN
Herr Niels PREISLER
Minister der Justiz
Staatssekretär des Innern
Deutschland:
Herr Otto SCHILY
Frau Herta DÄUBLER-GMELIN
Herr Fritz BEHRENS
Bundesminister des Innern
Bundesministerin der Justiz
Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen
Griechenland:
Herr Michalis STATHOPOULOS
Minister der Justiz
Spanien:
Herr Angel ACEBES PANIAGUA
Herr Jaime MAYOR OREJA
Minister der Justiz
Minister des Innern
Frankreich:
Frau Elisabeth GUIGOU
Herr Jean-Pierre CHEVENEMENT
Siegelbewahrerin, Ministerin der Justiz
Minister des Innern
Irland:
Herr John O'DONOGHUE
Italien:
Herr Enzo BIANCO
Minister für Justiz,
Rechtsreform
Gleichberechtigung
und
Herr Piero FASSINO
Minister des Innern, mit der Koordinierung des
Katastrophenschutzes beauftragt
Minister der Justiz
Luxemburg:
Herr Luc FRIEDEN
Minister der Justiz
Niederlande:
Herr Benk KORTHALS
Minister der Justiz
Österreich:
Herr Dieter BÖHMDORFER
Herr Ernst STRASSER
Bundesminister für Justiz
Bundesminister für Inneres
Portugal:
Herr Fernando GOMES
Herr António COSTA
Minister des Innern
Minister der Justiz
Finnland:
Herr Kari HÄKÄMIES
Herr Johannes KOSKINEN
Minister des Innern
Minister der Justiz
Schweden:
Frau Laila FREIVALDS
Frau Maj-Inger KLINGVALL
Ministerin der Justiz
Ministerin
für
Entwicklungszusammenarbeit,
Asylpolitik
internationale
Migration und
Vereinigtes Königreich:
Herr Jack STRAW
Frau Barbara ROCHE
Minister des Innern
Staatsministerin, Ministerium des Innern
Kommission:
Herr António VITORINO
Mitglied
ÜBERWACHUNG DES FERNMELDEVERKEHRS - SCHLUSSFOLGERUNGEN
Der Rat hat folgende Schlußfolgerungen angenommen:
"Der Rat hatte einen Gedankenaustausch über die Erörterungen im Europäischen Parlament betreffend die Überwachung des Fernmeldeverkehrs außerhalb jedes Rechtsrahmens.
Der Rat bekräftigt sein Eintreten für die Wahrung der im Vertrag über die Europäische Union anerkannten Grundprinzipien bezüglich des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten für
die natürlichen wie die juristischen Personen.
Auch wenn die Überwachung des Fernmeldeverkehrs ein wichtiges Instrument bei der
Bekämpfung der Kriminalität oder bei der Verteidigung der nationalen Sicherheit darstellen kann,
so kann sie auf keinen Fall zur Erlangung kommerzieller Vorteile genutzt werden.
Der Rat hat Kenntnis von der Absicht der Kommission genommen, demnächst geeignete Maßnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung einer sichereren Informationsgesellschaft zu unterbreiten.
Der Rat ersucht den Vorsitz darüber zu wachen, daß die betreffenden Arbeitsgruppen des Rates
für die Achtung der vorerwähnten Prinzipien sorgen und daß sie mit Blick auf die mißbräuchliche
Verwendung der neuen Technologien insbesondere alle Präventions- und Schutzmaßnahmen
fördern."
EUROPÄISCHER FLÜCHTLINGSFONDS
Der Rat führte eine intensive Aussprache über die offenen politischen Fragen, die die Finanzvorschriften, die Sofortmaßnahmen und die Mittelausstattung des Europäischen Flüchtlingsfonds
betreffen. Der Rat forderte den Ausschuß der Ständigen Vertreter auf, die Beratungen im Hinblick
auf ein Einvernehmen über diese Fragen und die übrigen Bestimmungen zu intensivieren, damit
der Rat die Entscheidung nach Möglichkeit vor Ende Juni 2000 annehmen kann.
Wie erinnerlich bildet der Vorschlag der Kommission für eine Entscheidung des Rates über die
Errichtung eines Europäischen Flüchtlingsfonds eine Folgemaßnahme zu den im Rahmen des
Titels VI des Maastrichter Vertrags angenommenen gemeinsamen Maßnahmen mit einjähriger
Geltungsdauer (von denen die letzte am 26. April 1999, kurz vor dem Inkrafttreten des Vertrags
von Amsterdam, angenommen wurde).
Der jetzige Vorschlag für einen Europäischen Flüchtlingsfonds unterscheidet sich insofern wesentlich von den bisherigen Texten mit einjähriger Geltungsdauer, als ein mehrjähriger Fonds mit einer
Laufzeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 eingerichtet werden soll. Er enthält auch
Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen sollen, Notlagen aufgrund eines plötzlichen Massenzustroms von Flüchtlingen oder Vertriebenen zu bewältigen; hierbei wurde auf die
Erfahrungen mit der gemeinsamen Maßnahme von 1999 zurückgegriffen, die ähnliche Vorkehrungen enthielt, aber speziell auf die Lage im Kosovo zugeschnitten war.
RÜCKÜBERNAHMEABKOMMEN DER GEMEINSCHAFT
Der Rat hat die meisten offenen Fragen im Zusammenhang mit dem Entwurf eines Beschlusses
zur Ermächtigung der Kommission, mit Marokko ein Rückübernahmeabkommen auszuhandeln,
geklärt. Er beauftragte den Ausschuß der Ständigen Vertreter, die verbleibenden Fragen bezüglich
dieses Textes zu klären; es handelt sich um folgende Punkte: Nichtausschließlichkeit des Abkommens - d.h. die Mitgliedstaaten könnten zusätzliche bilaterale Vereinbarungen treffen oder
Abkommen schließen -, die Rückübernahmeverpflichtung zwischen Vertragsparteien bei
Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen und schließlich die Fertigstellung der drei anderen
Beschlußentwürfe für Pakistan, Sri Lanka und Rußland in Anlehnung an den Entwurf für Marokko,
damit der Rat alle vier Beschlüsse so bald wie möglich annehmen kann.
Wie erinnerlich hat die Kommission mit Schreiben, die beim Rat am 15. Februar 2000
eingegangen sind, vier Empfehlungen für Beschlüsse des Rates zur Ermächtigung der
Kommission, Rückübernahmeabkommen der Gemeinschaft mit Marokko, Pakistan, Sri Lanka und
Rußland auszuhandeln, übermittelt. Die ersten drei Empfehlungen gehen auf die Aktionspläne für
Marokko, Afghanistan und Region beziehungsweise Sri Lanka zurück, die von der Hochrangigen
Gruppe "Asyl und Migration" ausgearbeitet und vom Rat im Oktober 1999 angenommen worden
waren. In diesen Aktionsplänen wird ausdrücklich dazu aufgerufen, derartige Abkommen zwischen
der Gemeinschaft und den betreffenden Staaten zu schließen. Die vierte Empfehlung geht direkt
auf die gemeinsame Strategie der EU für Rußland zurück. Alle Empfehlungen basieren auf den
Schlußfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates in Tampere, in denen anerkannt wurde,
daß die Gemeinschaft mit dem Vertrag von Amsterdam Befugnisse im Bereich der
Rückübernahme erhalten hat und der Rat ersucht wurde, Rückübernahmeabkommen zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und einschlägigen Drittländern oder Gruppen von Drittländern zu
schließen oder Standardklauseln in andere Abkommen zwischen diesen Parteien aufzunehmen.
RECHT AUF FAMILIENZUSAMMENFÜHRUNG
Der Rat nahm Kenntnis von den Informationen des Vorsitzes über den Stand der Beratungen über
den Vorschlag für eine Richtlinie betreffend das Recht auf Familienzusammenführung und forderte
die Ratsgremien auf, die einschlägigen Beratungen zu intensivieren, damit so bald wie möglich ein
positives Ergebnis erzielt wird.
Der Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist der erste Vorschlag im Bereich Migration nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam.
Nach dem derzeitigen Stand sind nur zwölf Mitgliedstaaten bereit, sich an der Ausarbeitung der
Richtlinie zu beteiligen und sie anzunehmen, da Irland und das Vereinigte Königreich sich entschlossen haben, sich nicht zu beteiligen, und für Dänemark die ständige Ausnahmeregelung gilt.
Nach Prüfung des Vorschlags in den Arbeitsgruppen des Rates hat der Vorsitz die folgenden acht
Kernfragen ermittelt, auf die sich die Mitgliedstaaten nach Ansicht des Vorsitzes konzentrieren
sollten, damit die Beratungen vorankommen:








Ist die Familienzusammenführung als ein Recht anzusehen, dessen Inanspruchnahme an
die Erfüllung bestimmter Bedingungen gebunden ist?
Sollen Flüchtlinge unter die Richtlinie fallen?
Sollen Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wird, unter die Richtlinie fallen?
Soll die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels das Kriterium für die Verleihung des Rechts
auf Familienzusammenführung darstellen oder ist es darüber hinaus erforderlich, die Gründe
zu berücksichtigen, aufgrund deren der Aufenthaltstitel ausgestellt wurde?
Wie ist der Begriff "Familie" zum Zwecke der Zusammenführung zu verstehen? Sind
nicht verheiratete Lebenspartner,
abhängige Verwandte in aufsteigender Linie und
abhängige volljährige Kinder als Familienangehörige anzusehen, die für eine Familienzusammenführung in Frage kommen?
Sollen Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die von ihrem
Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, gemeinschaftliche Regelungen in
Anspruch nehmen dürfen?
Soll der Mitgliedstaat neben der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden bei einem Familienmitglied auch die Gründe berücksichtigen, aus denen der Aufenthaltstitel ausgestellt wurde?
Sollen die Familienangehörigen des Zusammenführenden unter den gleichen Bedingungen
wie Unionsbürger Zugang zu einer abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit
erhalten?
VORÜBERGEHENDER SCHUTZ
Der Rat nahm die Ausführungen des Kommissionsmitglieds Herrn VITORINO zur Kenntnis, der die
Hauptmerkmale des am 24. Mai angenommenen Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie
über den vorübergehenden Schutz erläuterte, mit der folgendes erreicht werden soll:








Aufstellung ausreichender Mindestnormen, um eine Ausgewogenheit der Bemühungen der
Mitgliedstaaten bei der Aufnahme von Flüchtlingen und Vertriebenen sicherzustellen;
Festlegung einer Höchstdauer für Regelungen zum vorübergehenden Schutz von zwei
Jahren gegenüber drei Jahren in den früheren Kommissionsvorschlägen;
Gewährleistung eines sofortigen Schutzes, sobald der Rat auf Vorschlag der Kommission mit
qualifizierter Mehrheit festgestellt hat, daß ein Massenzustrom stattgefunden hat;
Einrichtung eines Finanzmechanismus (Europäischer Flüchtlingsfonds);
Gewährung eines vorübergehenden Schutzes, der keine Abweichung von der Genfer
Flüchtlingskonvention bedeutet;
Festlegung der Pflichten der Mitgliedstaaten in bezug auf

die Rechte, die den Personen unter vorübergehendem Schutz zu gewähren sind,

die Mechanismen für den Zugang zum Asylverfahren,

Maßnahmen in bezug auf die Rückkehr nach Ablauf der Geltungsdauer der
Maßnahmen für den vorläufigen Schutz;
Solidaritätsmechanismus nach dem Grundsatz der doppelten Freiwilligkeit;
Vorschlag, der den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit Rechnung
trägt.
Der anschließende Gedankenaustausch im Rat konzentrierte sich insbesondere auf die Frage der
Rechte der Vertriebenen innerhalb unterschiedlicher, noch festzulegender Zeitrahmen und auf die
Anwendbarkeit der Genfer Konvention auf Vertriebene, denen vorübergehender Schutz gewährt
wird. Zum Abschluß beauftragte der Rat seine zuständigen Gremien, die Beratungen über den
Vorschlag unverzüglich fortzusetzen.
Wie erinnerlich hat der Rat bereits zahlreiche Debatten über den vorübergehenden Schutz geführt.
Im Rahmen des Titels VI des Maastrichter Vertrags haben die Ratsgremien einen Entwurf einer
gemeinsamen Maßnahme ausgiebig geprüft, konnten aber hauptsächlich wegen des nach Auffassung einiger Delegationen bestehenden Zusammenhangs mit der Frage der Lastenverteilung kein
Einvernehmen erzielen. Ein weiterer Punkt war, daß es nicht in allen Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften für den vorübergehenden Schutz gab. Während der Kosovo-Krise 1999 und insbesondere nach der Sondertagung des JI-Rates im April 1999 in Luxemburg gewährten jedoch alle Mitgliedstaaten Kosovaren, die im Rahmen des Humanitären Evakuierungsprogramms des UNHCR
aus Südosteuropa evakuiert wurden, vorübergehenden Schutz. Der Vorschlag der Kommission
baut auf den dabei gewonnenen Erfahrungen auf und soll die Grundlage für gemeinsame Regeln
auf diesem Gebiet bilden.
ASYL UND MIGRATION: TÄTIGKEITSBERICHT DER HOCHRANGIGEN GRUPPE
Der Rat nahm zur Kenntnis, daß nunmehr alle Voraussetzungen erfüllt sind, so daß der Rat (Allgemeine Angelegenheiten) den Aktionsplan für Albanien und die Nachbarregion im Juni annehmen
kann, und er sieht der Durchführungsphase dieses Plans entgegen, die angesichts der derzeitigen
Lage in Albanien von herausragender Bedeutung ist. Zur Gewährleistung der Kohärenz der Maßnahmen werden die Kontakte zum Stabilitätspakt für Südosteuropa intensiviert, sobald der Aktionsplan angenommen worden ist.
Der Rat begrüßte außerdem die Fortschritte bei der Vorbereitung der Durchführung der fünf
Aktionspläne für Afghanistan, Irak, Marokko, Somalia und Sri Lanka, die der Rat im Oktober 1999
angenommen hat, und er erwartet weitere Berichte später im Jahr, wenn die Durchführungsphase
sich beschleunigt. Der Vorsitz unterrichtete die Delegationen außerdem über andere Initiativen im
Zusammenhang mit der Durchführung dieser Aktionspläne, wozu Kontakte mit verschiedenen
interessierten Drittländern, die Zusammenarbeit mit einigen direkt betroffenen Ländern und die
Koordinierung mit internationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zählen.
TERRORISMUS - BEWERTUNG DER BEDROHUNG
Der Rat nahm Kenntnis von einem Dokument über die innere und äußere Bedrohung durch Terrorismus und Terrororganisationen.
STAND DER UMSETZUNG DER SCHLUSSFOLGERUNGEN DES EUROPÄISCHEN RATES
(TAMPERE)
Unter diesem Punkt erstattete der Vorsitz Bericht über den Sachstand bei einigen wichtigen Bausteinen für einen Raum des Rechts, der Freiheit und der Sicherheit, der in den Schlußfolgerungen
des Gipfels in Tampere konzipiert wurde.

GEGENSEITIGE ANERKENNUNG
Erste Beratungen auf der Grundlage eines Strategievorschlags des VK haben es ermöglicht, drei
Kernfragen zu ermitteln, über die Einvernehmen erzielt werden muß, damit die Ausarbeitung von
Rechtsakten in Angriff genommen werden kann: Schwerverbrechen müssen ermittelt und definiert
werden, die Frage der unmittelbaren und mittelbaren Anerkennung muß geklärt werden, und
Mindestgarantien müssen vereinbart werden.
Alle Mitgliedstaaten erkannten an, daß die gegenseitige Anerkennung unabhängig von der Harmonisierung erfolgen muß, daß aber kollidierende nationale Strafgesetzbücher unausweichlich zu
technischen Schwierigkeiten führen, die eine gewisse Harmonisierung rechtlicher Normen
erfordern können.

EUROJUST
Es wurde ein Orientierungsrahmen für die Hauptfragen erstellt: Zuständigkeit, Auftrag, Beziehungen zu anderen Stellen (Europol, OLAF, Europäisches Justitielles Netz) und Verwaltungsangelegenheiten. Dieser Orientierungsrahmen wurde von den Delegationen und der Kommission in den
Arbeitsgruppen des Rates positiv aufgenommen.
Ermutigt durch diese Reaktionen erarbeiten vier Mitgliedstaaten - der derzeitige Vorsitz sowie die
drei folgenden Vorsitze (Frankreich, Schweden und Belgien) - einen Vorschlagsentwurf, der in
Kürze vom Rat geprüft werden könnte. In der Zwischenzeit hat Deutschland einen
Beschlußentwurf für die Einrichtung von Eurojust vorgelegt. Der Rat muß nun den besten Weg
ermitteln, um diese beiden Initiativen miteinander zu verknüpfen, damit Eurojust so rasch wie
möglich als operationelle Einheit eingerichtet werden kann.

EUROPÄISCHE POLIZEIAKADEMIE
Der Vorsitz teilte dem Rat mit, daß er aufgrund bedeutender Fortschritte in den Arbeitsgruppen des
Rates in der Lage sei, dem Rat im Benehmen mit den drei künftigen Vorsitzen einen Entwurf eines
Rechtsaktes vorzulegen, der im Dezember unter französischem Vorsitz angenommen werden
kann.
Die französische Delegation machte deutlich, daß sie der Einrichtung einer europäischen Polizeiakademie unter ihrem Vorsitz hohe Priorität einräumen werde. In diesem Zusammenhang kündigte
sie an, daß am 14. und 15. September in Paris ein Symposium und eine fünfteilige Seminarreihe
stattfinden werden, in deren Rahmen Vertreter der nationalen Polizeiausbildungseinrichtungen
zusammenkommen.

AUSSENBEZIEHUNGEN IM JI-BEREICH
Der Vorsitz unterrichtete den Rat über den Stand der Ausarbeitung des Berichts an die Staats- und
Regierungschefs für ihre Tagung in Feira (Portugal) am 19. und 20. Juni, in dem Mittel und Wege
geprüft werden, wie die Union alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente für die Einbeziehung von
JI-Belangen in die Außenpolitik der EU optimal nutzen kann. Der Bericht soll auf der Tagung des
Rates (Allgemeine Angelegenheiten) am 13. Juni angenommen werden.
Wie erinnerlich hat der Europäische Rat (Tampere) den Rat ersucht, in enger Zusammenarbeit mit
der Kommission spezifische Empfehlungen für Prioritäten, politische Ziele und Maßnahmen betreffend das außenpolitische Handeln der Union im Bereich Justiz und Inneres, einschließlich Fragen
der Arbeitsstruktur, vor der im Juni 2000 stattfindenden Tagung des Europäischen Rates auszuarbeiten (Nummer 61 der Schlußfolgerungen von Tampere).

FORTSCHRITTSANZEIGER
Das Kommissionsmitglied VITORINO unterbreitete den Mitgliedstaaten eine konsolidierte Fassung
des JI-Fortschrittsanzeigers, der in vorläufiger Form erstmals auf der informellen Tagung des JIRates am 2./3. März dargelegt worden war. Die nächste Ausgabe des Berichts, mit der eine regelmäßige halbjährliche Berichterstattung beginnt, erscheint unter französischem Vorsitz.
KINDERPORNOGRAPHIE IM INTERNET
Der Rat nahm einen Beschluß zur Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet an.
Der Beschluß geht auf eine österreichische Initiative zurück und hat die Bekämpfung der Herstellung, der Verarbeitung, des Besitzes und der Verbreitung von kinderpornographischem Material
sowie die Förderung einer effizienten Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten in diesem Bereich
zum Ziel.
In diesem Zusammenhang hat der Rat außerdem folgende Erklärung abgegeben:
"Der Rat begrüßt die Stellungnahme des Europäischen Parlaments, die unter dem Titel
"Legislative Entschließung zur Initiative der Republik Österreich zur Annahme des Beschlusses
des Rates zur Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet" 1 veröffentlicht wurde. In der
Stellungnahme wird zusätzlich zu den Änderungen, die der Rat bereits in den Beschluß
übernommen hat, eine Reihe wichtiger Themen im Zusammenhang mit dem materiellen Strafrecht
und mit Strafverfahren behandelt. Der Rat ist sich bewußt, daß unverzüglich dringende
Maßnahmen zur Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet ergriffen werden müssen, und ist
gewillt, derartige Fragen im Lichte der Gemeinsamen Maßnahme 97/154/JI vom 24. Februar 1997
und auf der Grundlage von Vorschlägen, die für die Zukunft erwartet werden, zu erörtern."
UNTERRICHTUNG DER NATIONALEN PARLAMENTE ÜBER DEN JI-BEREICH
Im Zusammenhang mit Vorschlägen zur Unterrichtung der nationalen Parlamente über den
Bereich Justiz und Inneres, die die niederländische Delegation auf der Ratstagung im Dezember
1999 unterbreitet hatte, ersuchte der Rat den Ausschuß der Ständigen Vertreter, dieses Thema
weiter zu prüfen, um zur wirksamen, rechtzeitigen und vollständigen Unterrichtung der nationalen
Parlamente beizutragen.
1
Dokument des Europäischen Parlaments Nr. 10317/1999 - C5-0318/99 - 1999/0822 (CNS).
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
Der Rat nahm das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union an, nachdem im Gemischten Ausschuß mit Island und Norwegen, der
am Rande der Ratstagung zusammentrat, Einvernehmen darüber erzielt worden war. Das
Übereinkommen wurde nach seiner förmlichen Annahme von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet 1.
Wie erinnerlich wurde der erste Entwurf eines Übereinkommens über die Rechtshilfe in
Strafsachen im April 1996 vorgelegt. Der Vorschlag wurde in den folgenden Jahren durch
Aufnahme einiger Themenbereiche, die in dem ursprünglichen Text nicht enthalten waren,
geändert.
Das Übereinkommen ergänzt die bestehenden Regelungen des Europarat-Übereinkommens über
die Rechtshilfe von 1959 und des Benelux-Übereinkommens sowie die Bestimmungen des
Schengen-Besitzstands, der mit dem Vertrag von Amsterdam Bestandteil des EU-Rechts wurde.
Die Bestimmungen des Übereinkommens zur Ergänzung des Schengen-Besitzstands gelten auch
für Norwegen und Island entsprechend den mit diesen beiden Ländern getroffenen
Vereinbarungen.
Das Übereinkommen ist sehr umfassend: Es enthält Regeln darüber, in welchen Verfahren
Rechtshilfe geleistet wird, sowie Regeln für Formvorschriften und Verfahren, für die Übersendung
und Zustellung von Urkunden und für direkte Kontakte zwischen den Behörden, die im Rahmen
der Rechtshilfe zusammenarbeiten. Außerdem enthält das Übereinkommen Bestimmungen über
einige spezifische Formen der Rechtshilfe wie Rückgabe, zeitweilige Überstellung von Personen,
Vernehmung per Video- und Telefonkonferenz sowie grenzüberschreitende Ermittlungsmethoden d.h. kontrollierte Lieferungen, gemeinsame Ermittlungsgruppen und verdeckte Ermittlungen.
Darüber hinaus umfaßt das Übereinkommen wichtige Bestimmungen über die Überwachung des
Telekommunikationsverkehrs. Schließlich werden auch Fragen des Datenschutzes behandelt.
ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN ZENTRALEN MELDESTELLEN (FIU)
Der Rat erzielte vorbehaltlich einer offenen Frage in bezug auf den territorialen Anwendungsbereich (Gibraltar) politisches Einvernehmen über den Entwurf eines Beschlusses des Rates über
Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen (FIU) der Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen; der Beschluß soll unter französischem Vorsitz förmlich
angenommen werden.
Wie erinnerlich geht diese Initiative Finnlands auf den Aktionsplan über organisierte Kriminalität
von 1997 und die Tagung des Europäischen Rates in Tampere zurück; sie dient dazu, die bereits
bestehenden bilateralen Vereinbarungen auf diesem Gebiet zu ergänzen, ohne sie in Frage zu
stellen. Hierdurch wird auch ein EU-Besitzstand in diesem Bereich geschaffen, der als
Bezugsrahmen für die Bewerberländer im Hinblick auf ihren Beitritt dient.
BEKÄMPFUNG VON BETRUG UND FÄLSCHUNG IM ZUSAMMENHANG MIT UNBAREN
ZAHLUNGSMITTELN
Der Rat gelangte vorbehaltlich einer zu gegebener Zeit vorzunehmenden Prüfung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments und unbeschadet der Prüfungsvorbehalte von vier Mitgliedstaaten zu einer vorläufigen Einigung über einen Rahmenbeschluß zur Bekämpfung von Betrug
und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln.
1
Vor der Unterzeichnung gab Luxemburg eine Erklärung zum Datenschutz nach Artikel 23 des
Übereinkommens ab, die im Amtsblatt der Gemeinschaften veröffentlicht wird.
In der Aussprache erzielte der Rat Einvernehmen über die vier offenen Fragen, nämlich: strafbare
Handlungen in Verbindung mit körperlichen Zahlungsinstrumenten, strafbare Handlungen in
Verbindung mit speziell dazu dienenden Vorrichtungen, Teilnahme, Anstiftung und Versuch sowie
Verantwortlichkeit juristischer Personen und Sanktionen für juristische Personen. Der Vorsitz
ersuchte die Kommission, weiter zu prüfen, ob angesichts der vorläufigen Einigung Bestimmungen
über Gut- und Lastschriften in diesem Beschluß erforderlich sind.
Wie erinnerlich soll mit dem vorgeschlagenen Rechtsakt sichergestellt werden, daß Betrug im
Zusammenhang mit Formen unbarer Zahlungsmittel als Straftat gilt und in allen EU-Mitgliedstaaten
mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen geahndet wird und daß geeignete
Kooperationsmechanismen eingerichtet werden, die eine wirksame Verfolgung dieser Straftaten
ermöglichen. Dabei bleibt den Mitgliedstaaten freigestellt, weitere Formen des Betrugs im
Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln unter Strafe zu stellen.
STELLUNG DES OPFERS IM STRAFVERFAHREN
Der Rat hörte die Ausführungen des Vorsitzes zum Stand der portugiesischen Initiative für einen
Rahmenbeschluß über die Stellung des Opfers im Strafverfahren.
Der vorgeschlagene Rahmenbeschluß, der auf eine Mitteilung der Kommission vom 14. Juli 1999
zum gleichen Thema zurückgeht, behandelt die Frage eines besseren Zugangs der Opfer zum
Recht im Rahmen von Strafverfahren sowie den Opferschutz und Unterstützungsmaßnahmen;
dadurch sollen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in diesem Bereich angeglichen werden.
ALTERNATIVE STREITBEILEGUNGSVERFAHREN
SCHLUSSFOLGERUNGEN
IM
ZIVIL-
UND
HANDELSRECHT -
In Artikel 65 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist festgelegt, daß die
Maßnahmen des Rates im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit auch die Verbesserung und
Vereinfachung der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen einschließen.
In dem von der Kommission dem Rat am 27. März 2000 vorgestellten Anzeiger für die Beobachtung der Fortschritte bei der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in
der Europäischen Union ist die Erarbeitung eines Vorschlags zur Festlegung von Mindestqualitätsanforderungen für die außergerichtliche Streitbeilegung vorgesehen. Die Aufstellung
grundlegender Prinzipien für diesen Bereich stellt einen wesentlichen Schritt dar, der die
Entwicklung und angemessene Anwendung außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren in Zivilund Handelssachen und somit einen einfacheren und verbesserten Zugang zum Recht
ermöglichen soll.
In diesem Zusammenhang sollte auf Gemeinschaftsebene ein Arbeitsverfahren in bezug auf alternative Streitbeilegungsverfahren festgelegt werden. Unter Berücksichtigung dieser Elemente
erklärte der Rat sein Einverständnis mit den nachstehenden Schlußfolgerungen:
1.
Auf Gemeinschaftsebene sollten Beratungen über alternative Verfahren zur Streitbeilegung
im Zivil- und Handelsrecht eingeleitet werden.
2.
Zunächst sollte die derzeitige Lage in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft untersucht werden, wobei der Schwerpunkt auf den außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren unter
Ausschluß der Schiedsverfahren zu liegen hätte. In dieser Studie sollte den auf
Gemeinschaftsebene geplanten bzw. bereits laufenden Arbeiten, insbesondere auf dem
Gebiet des Verbraucherrechts, sowie den Antworten auf einen Fragenkatalog Rechnung
getragen werden, der den Mitgliedstaaten noch in diesem Halbjahr vom Vorsitz übermittelt
werden wird. Die Auswertung der Antworten durch den Vorsitz in Verbindung mit der
Kommission sollte vor Ende 2000 abgeschlossen sein.
3.
Die Kommission wird ersucht, auf der Grundlage der zusammengetragenen Daten
spätestens bis 2001 ein Grünbuch zu erarbeiten und vorzulegen, das eine Analyse der
gegenwärtigen Lage enthält und mit dem ein umfassender Konsultationsprozeß mit dem Ziel
konkrete Maßnahmen eingeleitet werden soll.
4.
Vorrang wird das Bemühen um Aufstellung allgemeiner oder auch speziell auf bestimmte
Bereiche zugeschnittener grundlegender Prinzipien haben, die die erforderlichen Garantien
dafür bieten sollen, daß die Streitbeilegung durch außergerichtliche Instanzen den für die
Rechtspflege gebotenen Grad an Verläßlichkeit bietet.
EUROPÄISCHES JUSTITIELLES NETZ
Der Rat nahm die von einer Videovorführung begleiteten Ausführungen über die jüngsten Entwicklungen hinsichtlich des europäischen justitiellen Netzes und insbesondere der Erstellung eines
justitiellen Atlas zur Kenntnis, der es den einzelstaatlichen Justizbehörden ermöglicht, den zuständigen Ansprechpartner für grenzüberschreitende rechtliche Anfragen in einem anderen Mitgliedstaat zu ermitteln.
SONSTIGES

TASK FORCE DER EUROPÄISCHEN POLIZEICHEFS
Der Vorsitz unterrichtete den Rat über die Schlußfolgerungen der ersten Sitzung der Polizeichefs,
die am 7.-8. April 2000 in Lissabon stattgefunden hat.

KONFERENZ ÜBER VERBRECHENSVORBEUGUNG
Der Vorsitz unterrichtete den Rat über die positiven Ergebnisse einer Konferenz auf hoher Ebene
über die Verbrechensvorbeugung (3.-4. Mai 2000 in Portugal). Der Vorsitz ersuchte die Ratsgremien, in Anlehnung an die auf der Konferenz entwickelten Vorstellungen, Überlegungen über
den besten Weg zur Umsetzung der Empfehlungen von Tampere zur Verbrechensvorbeugung in
die Praxis anzustellen.
TAGUNG DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES AUF MINISTEREBENE MIT NORWEGEN UND
ISLAND
Der Gemischte Ausschuß mit Island und Norwegen ist am Rande der Ratstagung zusammengetreten, um die Einigung über den Entwurf eines Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu bestätigen. Der Gemischte Ausschuß nahm die folgenden Schlußfolgerungen zur "Bewertung der Anwendung des SchengenBesitzstands in den Nordischen Staaten" an:
"Der Rat hat im Anschluß an die im Gemischten Ausschuß mit Island und Norwegen geführten
Beratungen den Stand der Bewertungen geprüft, die bislang im Rahmen der Vorbereitung der Nordischen Länder auf die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands vorgenommen
wurden.
Der Rat hat mit Befriedigung festgestellt, daß beträchtliche Fortschritte erzielt worden sind. Das
Ergebnis der Bewertungen, die durch Besuche und anhand von Antworten auf den Fragebogen
betreffend die rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Besitzstands vorgenommen
wurden, zeigt, daß sich die Nordischen Staaten in angemessener Weise auf die vollständige
Anwendung des Schengen-Besitzstands vorbereiten. Werden alle in den Berichten beschriebenen
Ziele innerhalb der vorgesehenen Frist erreicht und in der Zwischenzeit keine Abweichungen festgestellt, so erübrigt es sich nach Ansicht des Rates, nochmals auf die Themen zurückzukommen,
die Gegenstand von Besuchen oder Antworten auf den Fragebogen waren.
Der Rat ersucht die Nordischen Staaten und die Länder, die das Schengener
Durchführungsübereinkommen anwenden, mit ihren Vorbereitungen fortzufahren, damit ihm ein
umfassender Bericht vorgelegt werden kann. Im Juni und im zweiten Halbjahr wird eine weitere
Bewertungsrunde stattfinden, die insbesondere den Sachstand in den Bereichen
Visa/konsularische Zusammenarbeit, See- und Landgrenzen, und Flughäfen, die eine
Außengrenze sind, betrifft. Der ordnungsgemäße Betrieb des SIS wird im ersten Quartal 2001
überprüft.
Der Rat bekräftigt das politische Ziel, vor Ende 2000 zu einem Beschluß über die vollständige
Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands in den Nordischen Staaten ab dem 25. März 2001 zu
gelangen."
OHNE AUSSPRACHE ANGENOMMENE PUNKTE
(Rechtsakte, zu denen der Öffentlichkeit zugängliche Erklärungen vorliegen, sind durch * gekennzeichnet; die betreffenden Erklärungen sind beim Pressedienst erhältlich.)
JUSTIZ UND INNERES
Strafrechtliche Sanktionen gegen die Geldfälschung im Zusammenhang mit dem Euro *
Der Rat nahm einen Rahmenbeschluß an, mit dem der strafrechtliche Schutz des Euro verbessert
werden soll.
Der Rahmenbeschluß ist - wie erinnerlich - als Ergänzung des Internationalen Abkommens vom
20. April 1929 zur Bekämpfung der Falschmünzerei und des dazugehörigen Protokolls gedacht;
dieses Abkommen ist gegenwärtig der wichtigste Rechtsakt für die Bekämpfung der Falschmünzerei, bietet aber nach übereinstimmender Auffassung aller Mitgliedstaaten keine ausreichenden Garantien. Daher werden in dem Rahmenbeschluß die zusätzlichen Straftatbestände aufgeführt, die
die Mitgliedstaaten durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen zu ahnden haben.
Insbesondere kam der Rat überein, daß die allgemeinen Straftatbestände der betrügerischen
Fälschung oder Verfälschung von Geld mit einer Mindeststrafe von acht Jahren Gefängnis
geahndet werden.
Der Rahmenbeschluß ist eine konkrete Reaktion auf eine vom JI-Rat am 27./28. Mai 1999 angenommene Entschließung über die Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes gegen Geldfälschung
im Hinblick auf die Einführung des Euro.
Lagebericht der EU zur organisierten Kriminalität (1998)
Der Rat billigte den Lagebericht der EU zur organisierten Kriminalität (1998) und beschloß, ihn
dem Europäischen Parlament zur Unterrichtung zuzuleiten.
Zustellung von Schriftstücken
Der Rat nahm eine Verordnung über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten an.
Die Verordnung entspricht inhaltlich einem Übereinkommen zum selben Thema vom 26. Mai 1997.
Die einzigen Änderungen ergeben sich durch Anpassungen an den neuen institutionellen Rahmen
nach dem Vertrag von Amsterdam. Es sei bemerkt, daß die Kommission zum Zwecke der
Umwandlung des Übereinkommens in einen gemeinschaftlichen Rechtsakt zunächst eine
Richtlinie vorgeschlagen hatte.
Das Hauptziel der Verordnung besteht darin, die Zustellung von Schriftstücken zu beschleunigen
und zu erleichtern und somit die gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren in Zivilsachen zu
verbessern. Zu diesem Zweck ist vorgesehen, daß die Übermittlung von Schriftstücken in der
Regel auf direktem und raschem Wege zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten örtlichen
Stellen erfolgt und somit die langwierigen Verfahren einer indirekten Übermittlung über zentrale
Behörden vermieden werden. Ferner sind die Nutzung moderner Übermittlungsverfahren und ein
umfassendes, anwenderfreundliches Formblatt für die Übermittlung von Schriftstücken
vorgesehen. Die Übermittlung kann also per Fax und in Zukunft auch per elektronischer Post
erfolgen, sofern der übermittelnde Staat und der Empfängerstaat diesen Übermittlungswegen
zustimmen.
Damit eine schnellere Übermittlung von Schriftstücken und die Rechtssicherheit gewährleistet sind,
enthält die Verordnung bestimmte Fristen für die Zustellung von Schriftstücken und eine gemeinsame Regelung für die Bestimmung des Zustellungsdatums. Der Rat kam allerdings überein, daß
in einer Übergangszeit nach Maßgabe der in der Verordnung festgelegten Bedingungen
Ausnahmen von der allgemeinen Regelung für das Zustellungsdatum zugelassen werden können.
Die Verordnung tritt am 31. Mai 2001 in Kraft.
Die Verordnung gilt für Irland und das Vereinigte Königreich, die gemäß einem dem Vertrag von
Amsterdam beigefügten Protokoll mitgeteilt haben, daß sie sich an der Annahme der Verordnung
beteiligen möchten. Dänemark wird sich gemäß dem Dänemark betreffenden Protokoll nicht an der
Annahme beteiligen. Es hat jedoch erklärt, daß es auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen
Dänemark und der Gemeinschaft Vorschriften anwenden möchte, die denen der Verordnung entsprechen.
Insolvenzverfahren *
Der Rat nahm ausgehend von einer von Deutschland und Finnland am 26. Mai 1999
eingebrachten Initiative im Sinne des Artikels 67 Absatz 1 EGV eine Verordnung über
Insolvenzverfahren an. Die Verordnung ist ein wichtiges Element für den Aufbau des europäischen
Rechtsraumes.
Es ist - wie erinnerlich - nahezu fast dreißig Jahre her, daß der Rat diese wichtige Frage erstmals
behandelt hat. 1995 erstellte er einen Übereinkommensentwurf, der jedoch von keinem der
fünfzehn Mitgliedstaaten je unterzeichnet wurde.
Die nunmehr angenommene Verordnung übernimmt die wesentlichen Bestandteile des Übereinkommensentwurfs. Änderungen ergaben sich im wesentlichen aus dem neuen institutionellen
Rahmen und anderen Aspekten des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam.
Ziel der Verordnung ist die Festlegung gemeinsamer Regeln für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren - ein Bereich, der von dem Übereinkommen Brüssel I von 1968 ("über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen")
nicht erfaßt wird -, so daß diese Verfahren effizienter und wirksamer abgewickelt werden können,
was dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes zugute kommt. Durch die Anwendung
der Verordnung wird es auch seltener zu einer Übertragung von Vermögensgegenständen bzw.
Verlagerung von Gerichtsverfahren von einem Mitgliedstaat in einen anderen kommen.
Die Verordnung gilt nicht für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, die
Gelder oder Wertpapiere Dritter halten, und Organismen für gemeinsame Anlagen, da für sie
besondere Vorschriften gelten und die nationalen Aufsichtsbehörden in diesen Fällen sehr weitgehende Eingriffsbefugnisse haben.
Nach der Verordnung wird das Hauptinsolvenzverfahren in dem Mitgliedstaat eröffnet, in dem der
Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Dieses Verfahren hat universale
Geltung mit dem Ziel, das gesamte Vermögen des Schuldners zu erfassen
(Universalitätsgrundsatz). Zum Schutz der unterschiedlichen Interessen kann jedoch in einem
Mitgliedstaat, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat, ein Sekundärinsolvenzverfahren
parallel zum Hauptinsolvenzverfahren eröffnet werden, seine Wirkungen sind aber auf das in dem
betreffenden Mitgliedstaat belegene Vermögen beschränkt. Die Verordnung enthält daher
bestimmte Ausnahmen von dem Grundsatz der universalen Geltung von Insolvenzverfahren.
In bezug auf die Anhänge der Verordnung, in denen der Geltungsbereich im einzelnen festgelegt
ist (Verzeichnis der einzelstaatlichen Insolvenzverfahren, der als Verwalter tätigen Personen und
Stellen sowie der Liquidationsverfahren) wurde vereinbart, daß der Rat diese Anhänge mit
qualifizierter Mehrheit ändern kann. Die Verordnung tritt am 31. Mai 2002 in Kraft.
Die Verordnung gilt auch für Irland und das Vereinigte Königreich, die gemäß einem dem Vertrag
von Amsterdam beigefügten Protokoll mitgeteilt haben, daß sie sich an der Annahme der Verordnung beteiligen möchten. Dänemark wird sich gemäß dem Dänemark betreffenden Protokoll nicht
beteiligen. Es hat jedoch erklärt, daß es auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen
Dänemark und der Gemeinschaft Vorschriften anwenden möchte, die denen der Verordnung
entsprechen.
Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen
und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der
Ehegatten *
Der Rat nahm die Verordnung "Brüssel II" an, mit der sowohl die Vorschriften für die Zuständigkeit
als auch die Vorschriften für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen festgelegt werden. Die Vorschriften gelten für zivilgerichtliche Verfahren, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe
betreffen, sowie für zivilgerichtliche Verfahren in bezug auf die elterliche Verantwortung für die
gemeinsamen Kinder der Ehegatten.
Die Verordnung ermöglicht es zu bestimmen, welches Gericht für Verfahren, die die
Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe
betreffen, zuständig ist. Die Zuständigkeit wird begründet durch den gewöhnlichen Aufenthalt
beider Ehegatten, den gewöhnlichen Aufenthalt eines der Ehegatten - unter den in der Verordnung
angegebenen Voraussetzungen - oder die gemeinsame Staatsangehörigkeit beider Ehegatten.
Für das Vereinigte Königreich und Irland gilt eine Sonderregelung, nach der an die Stelle der
Staatsangehörigkeit der Begriff "domicile" treten kann, der im britischen und irischen Recht dem
Begriff der Staatsangehörigkeit in den anderen Mitgliedstaaten vergleichbar ist.
Hat ein Gericht in einem Mitgliedstaat eine Entscheidung in einer von der Verordnung erfaßten
Verfahrensarten erlassen, so wird diese Entscheidung (z.B. ein Scheidungsurteil) in den anderen
Mitgliedstaaten anerkannt, ohne daß ein weiteres Verfahren erforderlich ist. Ist eine Entscheidung
rechtskräftig im Sinne der Verordnung, sind demnach keine besonderen Verfahren erforderlich, um
das Personenstandsbuch in einem anderen Mitgliedstaat zu ändern. In einer begrenzten Zahl von
Fällen, die in der Verordnung aufgeführt sind, kann jede interessierte Partei die Nichtanerkennung
einer Entscheidung beantragen.
Vereinfachte Verfahren gelten auch für die Vollstreckung von Entscheidungen über die elterliche
Verantwortung.
Die Verordnung tritt am 1. März 2001 in Kraft.
Die Verordnung gilt auch für Irland und das Vereinigte Königreich, die gemäß einem dem Vertrag
von Amsterdam beigefügten Protokoll mitgeteilt haben, daß sie sich an der Annahme der Verordnung beteiligen möchten. Dänemark wird sich gemäß dem Dänemark betreffenden Protokoll nicht
beteiligen. Es hat jedoch erklärt, daß es auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen
Dänemark und der Gemeinschaft Vorschriften anwenden möchte, die denen der Verordnung
entsprechen.
Anwendung von Schengen-Bestimmungen auf das VK *
Der Rat nahm einen Beschluß über die Anwendung einiger Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf das Vereinigte Königreich an; der Beschluß ergeht gemäß Artikel 4 des Protokolls zur
Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, der folgendes
besagt: "Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die durch den
Schengen-Besitzstand nicht gebunden sind, können jederzeit beantragen, daß einzelne oder alle
Bestimmungen dieses Besitzstands auch auf sie Anwendung finden sollen."
Mit Schreiben vom 20. Mai 1999, 9. Juli 1999 und 6. Oktober 1999 hat das Vereinigte Königreich
gemäß dem obengenannten Artikel 4 die Anwendung einiger in diesen Schreiben angeführten
Bestimmungen des Schengen-Besitzstands beantragt.
Die Einbeziehung in die Anwendung erstreckt sich insbesondere auf alle Bestimmungen des
Schengen-Besitzstands über die Einrichtung und den Betrieb des Schengen-Informationssystems,
mit Ausnahme der Bestimmungen über die Ausschreibungen nach Artikel 96 des Schengener
Übereinkommens von 1990 und der sonstigen Bestimmungen über diese Ausschreibungen. Die
Grenzkontrollbestimmungen des Abkommens werden nicht auf das VK angewandt.
Jahresbericht von Europol für das Jahr 1999
Der Rat nahm den Jahresbericht von Europol für das Jahr 1999 zur Kenntnis und billigte ihn in der
Fassung, die der Verwaltungsrat von Europol angenommen und dem Rat vorgelegt hat.
Asylverfahren - Verhandlungen mit Island und Norwegen
Der Rat ermächtigte die Kommission, ein Übereinkommen mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung desjenigen Staates, der für die
Prüfung eines in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Island oder Norwegen
gestellten Asylantrags zuständig ist, auszuhandeln.
ERWEITERUNG
Gemeinsame Bewertung - Entwürfe von Länderberichten über Slowenien und Zypern
Der Rat nahm die Entwürfe von Länderberichten zu Kenntnis, die die Gruppe "Gemeinsame
Bewertung" gemäß der Gemeinsamen Maßnahme von Juni 1998 betreffend die gemeinsame
Bewertung der Übernahme, Anwendung und effizienten Umsetzung des Besitzstands der Europäischen Union im JI-Bereich durch die Beitrittsländer erstellt hat. Die Berichte enthalten eine
Bewertung der Fortschritte und Ergebnisse Sloweniens und Zyperns auf diesem Gebiet.
AUSSENBEZIEHUNGEN
EU-Hilfe für Bosnien und Herzegowina - Sonderbericht des Rechnungshofs - Schlußfolgerungen des Rates
Der Rat hat den Sonderbericht Nr. 2/2000 des Rechnungshofs über die Hilfen der EU für Bosnien
und Herzegowina in den Jahren 1996 bis 1998 sowie die zugehörigen Antworten der Kommission
geprüft.
Der Rat erkannte die besonderen Umstände und Bedingungen an, unter denen die Hilfe zur
Wiederherstellung des Friedens und des Rechtsstaates geleistet werden mußte.
Er nahm die Maßnahmen zur Kenntnis, die von der Kommission als Antwort auf die vorgebrachte
Kritik bereits ergriffen worden sind, d.h. Verstärkung der Kommissionsdelegation in Sarajewo,
Einführung eines Rotationsverfahrens im Außendienst, Maßnahmen betreffend die Verwaltung des
OHR und Vorschlag einer spezifischen Rechtsgrundlage für die Finanzierung von Gremien, die
von der internationalen Gemeinschaft im Anschluß an Konflikte geschaffen werden.
Der Rat begrüßte die übrigen Empfehlungen des Rechnungshofs. Er teilte die Ansicht des Rechnungshofs, wonach es der Kommission anzuraten wäre, Rahmenvereinbarungen mit begünstigten
Organisationen wie der OSZE zu schließen, in denen die Modalitäten für die Bereitstellung und
Kontrolle von EU-Beiträgen festgelegt werden, und dafür zu sorgen, daß die
Aufgabenbeschreibungen bei der Projektunterstützung präzise und vollständig genug sind, um
eine wirkliche Kontrolle der Projekte zu ermöglichen.
Der Rat war sich darin einig, daß die Kommission den Bemerkungen des Rechnungshofs bei ihren
künftigen Projekten und Programmen – insbesondere bei denjenigen zur Unterstützung der
Medien und des OBN - Rechnung tragen sollte.
Der Rat nahm die Informationen über die OSZE-Rechnungsprüfung der Kommission sowie über
ihren geplanten Kontrollbesuch beim OHR zur Kenntnis und sieht mit Erwartung der Übermittlung
der Ergebnisse dieser Aktivitäten entgegen.
Der Rat erkannte die Schwierigkeiten an, vor der die Kommission bei der Zusammenarbeit mit
internationalen Organisationen und Gremien steht, denen besondere Mandate übertragen wurden
und für die spezielle eigene Regeln gelten. Diese Probleme können durch die in dem Land
herrschenden besonderen Umstände noch verschärft werden. Der Rat ist bereit, mit der
Kommission alle diesbezüglichen spezifischen Fragen zu erörtern, die ihrer Ansicht nach
besprochen werden müssen.
Der Rat forderte die Kommission auf, vor Jahresende über die Umsetzung der Empfehlungen
Bericht zu erstatten, und war sich darin einig, daß die weitere Vorlage von Sonderberichten über
die EU-Aktivitäten auf dem Balkan durch den Rechnungshof wünschenswert und nützlich ist.
Beziehungen zu den
Fischereierzeugnisse
assoziierten
MOEL
-
Zugeständnisse
für
Fisch
und
Der Rat nahm Verhandlungsrichtlinien für die Kommission in bezug auf die Gewährung von
gegenseitigen Zugeständnissen für Fisch und Fischereierzeugnisse zwischen der EG und
assoziierten mittel- und osteuropäischen Ländern an.
LANDWIRTSCHAFT
Agrarstatistik der Gemeinschaft
Der Rat legte seinen Gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß der Entscheidung des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 96/411/EG zur
Verbesserung der Agrarstatistik der Gemeinschaft fest.
Internationales Übereinkommen über Olivenöl und Tafeloliven
Im Hinblick auf die 82. Tagung des Internationalen Olivenölrates, die vom 5. - 9. Juni 2000 in
Madrid stattfindet, und aufgrund der Tatsache, daß das die Geltungsdauer des Internationalen
Übereinkommens über Olivenöl und Tafeloliven am 31. Dezember 2000 endet, wenn sie nicht
verlängert wird, hat der Rat den Vertreter der Kommission ermächtigt, auf der nächsten Tagung
des Internationalen Olivenölrates vorbehaltlich eines auf der Grundlage eines
Kommissionsvorschlags zu verabschiedenden förmlichen Beschlusses ad referendum zu erklären,
daß die Gemeinschaft im Grundsatz für eine solche Verlängerung ist.
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