AGM informiert: Die LMIV kommt! EU Verbraucherinformationsverordnung www.agm.at SEHR GEEHRTE AGM KUNDEN, als eines der führenden österreichischen C+C Unternehmen ist Qualität für uns natürlich ein äußerst wichtiges Thema, insbesondere bei Lebensmitteln. Damit Ihnen und Ihren Gästen höchste Güte stets sicher ist, achten wir deshalb streng auf alle Gesetze und Verordnungen – wie zum Beispiel auf die bedingungslose Lebensmittelkennzeichnung (LMKV), die seit 2011 gilt. Mit 13.12.2014 wird diese allerdings obsolet und von der neuen EU Verbraucherinformationsverordnung (LMIV) ersetzt. Um Ihnen die Umstellung darauf besonders leicht zu machen, informieren wir Sie hier zusammengefasst über alle kommenden Veränderungen. DIE LMIV UND WAS SIE BEDEUTET Die Lebensmittelinformationsverordnung, kurz LMIV, gilt für die gesamte Lebensmittelkette, also auch für den Einzel- und Großhandel und somit auch für Gastronomie und Gemeinschaftsverpflegung. Sie dient dazu, der Auskunftspflicht bzw. der Pflicht zur Informationsweitergabe gegenüber dem Endverbraucher nachzukommen. Das heißt: • Information über Allergene (z.B. Gluten oder Laktose) muss leicht zugänglich und unaufgefordert verfügbar sein. • Alle Personen, die diese Information weitergeben, müssen entsprechend geschult sein. DIE NEUERUNGEN DER LMIV Grundsätzlich gibt es drei Hauptthemen: 01. ALLERGENE 02. NÄHRWERTE Allergene sind Stoffe, die Unverträglichkeiten oder Allergien auslösen können. Die Angabe von Allergenen ist nicht nur auf abgepackter, sondern auch auf loser Ware (etwa im Handel, in Gaststätten oder Restaurants) verpflichtend. Laut LMIV zählen folgende Stoffe zu den Allergenen: Ab 13.12.2016 ist auch die Angabe der Nährwerte (die „BIG 7“) verpflichtend – je 100 g bzw. je 100 ml, im gleichen Sichtfeld und nach vorgegebener Reihenfolge. ALLERGENE (Ja/Nein/in Spuren) – NÄHRWERTE gemäß Anhang 2 der LMIV (bezogen auf 100 g oder 100 ml); „BIG 7“ 01. Glutenhaltiges Getreide Brennwert in kJ Energie in beiden Einheiten möglich! 02. Krebstiere (Garnelen, ...) Brennwert in kcal 03. Eier Fett ... davon gesättigte Fettsäuren ... davon ungesättigte Fettsäuren ... davon mehrfach ungesättigte Fettsäuren 04. Fisch 05. Erdnüsse 06. Soja 07. Milch 08. Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, ...) 09. Sellerie 10. Senf 1 1. Sesamsamen 12. Schwefeldioxid und Sulfite (E220 – E228) 1 3. Lupinen 14. Weichtiere (Austern, ...) DARÜBER HINAUS MUSS FOLGENDES ANGEGEBEN WERDEN: • „Enthält eine Phenylalanin-Quelle“ (Produkte mit Aspartam oder AspartamAce-Sulfam) • „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“ (Produkte mit >10% mehrwertigen Alkoholen) Kohlenhydrate ... davon Zucker ... davon mehrwertige Alkohole ... davon Stärke Ballaststoffe Eiweiß Salz Vitamine und Mineralstoffe 03. HERKUNFT Ähnlich dem Herkunftssystem BOS, das AGM bei Rindfleisch strikt verfolgt, muss nun auch bei Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel das Herkunftsland angeführt werden. Es wird noch diskutiert, ob die Herkunftsangabe der primären Zutat verpflichtend ist. INFORMATIONEN IM AGM WEBSHOP Zukünftig erhalten Sie Details zu jedem Artikel im AGM Webshop: • • • Produkt-Detailanzeige wird durch die LMIV-Informationen erweitert Auf Anfrage gerne auch Essenzlisten aller Allergene Die LMIV Daten können Sie auch als elektronische Schnittstelle erhalten, wenn Sie ein Warenwirtschaftssystem im Einsatz haben. AGM macht sich stark, damit höchste Qualität auch in Zukunft gewährleistet ist! ch Bei Fragen melden Sie siiter! le bitte bei Ihrem Standort www.agm.at