Die LMIV kommt!

Werbung
AGM informiert:
Die LMIV kommt!
EU Verbraucherinformationsverordnung
www.agm.at
SEHR GEEHRTE
AGM KUNDEN,
als eines der führenden österreichischen
C+C Unternehmen ist Qualität für uns
natürlich ein äußerst wichtiges Thema,
insbesondere bei Lebensmitteln. Damit
Ihnen und Ihren Gästen höchste Güte
stets sicher ist, achten wir deshalb streng
auf alle Gesetze und Verordnungen – wie zum
Beispiel auf die bedingungslose Lebensmittelkennzeichnung (LMKV), die seit 2011 gilt.
Mit 13.12.2014 wird diese allerdings obsolet
und von der neuen EU Verbraucherinformationsverordnung (LMIV) ersetzt. Um Ihnen
die Umstellung darauf besonders leicht zu
machen, informieren wir Sie hier zusammengefasst über alle kommenden Veränderungen.
DIE LMIV UND WAS SIE BEDEUTET
Die Lebensmittelinformationsverordnung, kurz LMIV, gilt für die gesamte Lebensmittelkette, also auch für den Einzel- und Großhandel und somit auch für Gastronomie
und Gemeinschaftsverpflegung. Sie dient dazu, der Auskunftspflicht bzw. der Pflicht
zur Informationsweitergabe gegenüber dem Endverbraucher nachzukommen.
Das heißt:
•
Information über Allergene (z.B. Gluten oder
Laktose) muss leicht zugänglich und unaufgefordert verfügbar sein.
• Alle Personen, die diese Information weitergeben, müssen entsprechend geschult sein.
DIE NEUERUNGEN DER LMIV
Grundsätzlich gibt es drei Hauptthemen:
01. ALLERGENE
02. NÄHRWERTE
Allergene sind Stoffe, die Unverträglichkeiten oder Allergien auslösen
können. Die Angabe von Allergenen
ist nicht nur auf abgepackter, sondern
auch auf loser Ware (etwa im Handel,
in Gaststätten oder Restaurants)
verpflichtend. Laut LMIV zählen
folgende Stoffe zu den Allergenen:
Ab 13.12.2016 ist auch die Angabe
der Nährwerte (die „BIG 7“) verpflichtend – je 100 g bzw. je 100 ml,
im gleichen Sichtfeld und
nach vorgegebener
Reihenfolge.
ALLERGENE (Ja/Nein/in Spuren) –
NÄHRWERTE
gemäß Anhang 2 der LMIV
(bezogen auf 100 g oder 100 ml); „BIG 7“
01.
Glutenhaltiges Getreide
Brennwert in kJ
Energie in beiden
Einheiten möglich!
02. Krebstiere (Garnelen, ...)
Brennwert in kcal
03. Eier
Fett
... davon gesättigte Fettsäuren
... davon ungesättigte Fettsäuren
... davon mehrfach ungesättigte
Fettsäuren
04. Fisch
05. Erdnüsse
06. Soja
07.
Milch
08. Schalenfrüchte
(Mandel, Haselnuss, Walnuss, ...)
09. Sellerie
10.
Senf
1 1.
Sesamsamen
12.
Schwefeldioxid und Sulfite
(E220 – E228)
1 3.
Lupinen
14.
Weichtiere (Austern, ...)
DARÜBER HINAUS MUSS FOLGENDES
ANGEGEBEN WERDEN:
• „Enthält eine Phenylalanin-Quelle“
(Produkte mit Aspartam oder AspartamAce-Sulfam)
• „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend
wirken“ (Produkte mit >10% mehrwertigen
Alkoholen)
Kohlenhydrate
... davon Zucker
... davon mehrwertige Alkohole
... davon Stärke
Ballaststoffe
Eiweiß
Salz
Vitamine und Mineralstoffe
03. HERKUNFT
Ähnlich dem Herkunftssystem BOS,
das AGM bei Rindfleisch strikt verfolgt,
muss nun auch bei Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel das Herkunftsland angeführt werden. Es
wird noch diskutiert, ob die Herkunftsangabe der primären
Zutat verpflichtend ist.
INFORMATIONEN IM AGM WEBSHOP
Zukünftig erhalten Sie Details zu jedem Artikel im AGM Webshop:
•
•
•
Produkt-Detailanzeige wird durch die LMIV-Informationen erweitert
Auf Anfrage gerne auch Essenzlisten aller Allergene
Die LMIV Daten können Sie auch als elektronische Schnittstelle erhalten,
wenn Sie ein Warenwirtschaftssystem im Einsatz haben.
AGM macht sich stark, damit höchste Qualität auch in Zukunft gewährleistet ist!
ch
Bei Fragen melden Sie siiter!
le
bitte bei Ihrem Standort
www.agm.at
Herunterladen