Gestaltungssatzung der Stadt Fehrbellin Inhaltsverzeichnis Präambel § 1 Geltungsbereich § 2 Allgemeine Anforderungen § 3 Gliederung der Fassaden § 4 Außenwände § 5 Öffnungen (Fenster, Türen, Tore, Schaufenster) § 6 Dachgestaltung § 7 Werbeanlagen und Warenautomaten § 8 Sonnenschutzanlagen § 9 Antennenanlagen § 10 Anbauten und Garagen § 11 Einfriedungen, Gärten, Stellplätze und Lagerplätze § 12 Zusätzliche Bestimmungen für die innere Zone § 13 Genehmigungsverfahren § 14 Ausnahmen und Befreiung § 15 Bezuschussung § 16 Ordnungswidrigkeit § 17 Erfahrungsbericht § 18 Inkrafttreten Anlage 1: Lageplan zur Gestaltungssatzung Anlage 2: Straßenzüge im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung Satzung der Stadt Fehrbellin über besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz der baulichen Eigenart der Innenstadt Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fehrbellin hat in ihrer Sitzung am 11.06.1992 auf der Grundlage von § 83 Bauordnung Brandenburg nachfolgende Satzung beschlossen: Präambel Der Innenstadtbereich Fehrbellins bildet ein geschlossenes bauliches Ensemble mit ortsbildprägenden Gebäuden. Sowohl der Maßstab, die Gebäudeproportionen als auch die verwendeten Baumaterialien fügen sich zu einem harmonischen Gesamtbild zusammen. Aufgrund der Vielzahl der zu renovierenden Gebäude und der zu erwartenden Umstrukturierungen in der Nutzung, besteht jedoch die Gefahr, daß dieses einheitliche Erscheinungsbild verloren geht. Mit der vorliegenden Satzung soll daher ein allgemein verbindlicher Rahmen gesetzt werden, der die weitere bauliche Gestaltung der Fehrbelliner Innenstadt auf die Wahrung dieses historischen Erbes verpflichtet. § l Geltungsbereich Der Geltungsbereich der Satzung gliedert sich in zwei Zonen. Die innere Zone umfaßt die Bereiche Altstadt, zwischen evangelischer Kirche und der beiderseitigen Bebauung der JohannSebastian-Bach-Straße sowie der beiderseitigen Bebauung der Berliner Straße und der 2 Rhinstraße. Hier werden höhere Anforderungen an die Gestaltung der baulichen Anlagen gestellt. Die äußere Zone umfaßt die weiteren Bereiche des Stadtgebietes. Der Geltungsbereich der beiden Zonen ist in einem Lageplan dargestellt, der Bestandteil der Satzung ist. Lageplan und eine Auflistung der Straßenzüge, die im Geltungsbereich liegen, sind als Anlagen beigefügt. § 2 Allgemeine Anforderungen 1. Die Gestaltung von baulichen Anlagen ist nicht nur eine das einzelne Baugrundstück all ein berührende Aufgabe des Bauherrn, sondern sie bestimmt auch als Bestandteil einer größeren Einheit das Straßen-, Platz-, Stadt- oder Landschaftsbild und berührt somit auch das öffentliche Interesse. Umbauten, Instandsetzungsarbeiten und Neubauten dürfen den Charakter des vorhandenen Straßen- bzw. Stadtbildes nicht negativ verändern. Alle baulichen Anlagen im Geltungsbereich dieser Satzung sind so zu gestalten, daß sich ein städtebaulicher Zusammenhang ergibt. Dabei sind insbesondere das Material, der Maßstab und die Gliederung des historischen Baubestandes zu beachten. 2. Die historischen Straßen und Plätze und die sich daraus ergebenden Stadtansichten sind zu erhalten und zu pflegen und vor negativen Beeinträchtigungen zu bewahren. 3. Bei Umbau- und Renovierungsmaßnahmen sind die historisch überlieferten, traditionellen Gestaltungselemente zu erhalten bzw. wiederherzustellen und zu pflegen. 4. Wo die historische Baugestalt in neuerer Zeit zum Nachteil des Stadt- und Straßenbildes abgeändert wurde, ist diese bei Erneuerungsmaßnahmen soweit möglich wiederherzustellen. 5. Bauteile von wissenschaftlicher, künstlerischer, handwerklicher oder heimatgeschichtlicher Bedeutung sollen an ihrem Standort erhalten und gepflegt werden. Im Falle eines Abbruches sollen sie beim Wiederaufbau an entsprechender Stelle wieder Verwendung finden. 6. Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der Denkmalschutzgesetzgebung, wonach alle Maßnahmen, die das Erscheinungsbild von Denkmalen verändern, der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Denkmalschutzbehörde bedürfen. Ebenso sind die durch die Baugesetzgebung vorgeschriebenen Genehmigungsverfahren einzuhalten. § 3 Gliederung der Fassaden 1. Fassaden sind in ihrem Maßverhältnis, Material und ihrer Farbe grundsätzlich als Einheit zu behandeln. 2. Die Gliederung der Fassaden ist den charakteristischen bestehenden Fassaden der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Insbesondere sind Neubauten in ihrer Geschoß-, Trauf- und Firsthöhe den vorhandenen Gebäuden der unmittelbaren Umgebung anzupassen. 3. Auch wenn mehrere nebeneinander liegende Grundstücke zusammengelegt werden, muß die ursprüngliche Grundstücksteilung in der Frontfassade eines Gebäudes, das sich über mehrere dieser Grundstücke erstreckt, erkennbar bleiben. 4. In den Erdgeschossen ist der ursprüngliche Sockelcharakter zu erhalten. 3 § 4 Außenwände 1. Für Außenwände, die von öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen her ansehbar sind, ist Putz zu verwenden. Nicht erlaubt sind: - Klinker-, Riemchen- oder Bruchsteinfassaden - Metall-, Fliesen-, Mosaik- oder Faserzementverkleidungen - Verkleidungen aus poliertem oder geschliffenem Kunst- oder Naturwerkstein - Putze mit stark strukturierter Oberfläche - Kunststoffverblendungen (z.B. Mauerwerkimitat) sowie ähnlich wirkende Anstriche und Glasuren. Vorhandene Außenwände aus sichtbarem Ziegel- oder Bruchsteinmauerwerk oder Fachwerk sind in ihrer ursprünglichen Form zu erhalten. Weitere Ausnahmen können gestattet werden, wenn dadurch der Charakter des einzelnen Bauwerks und der städtebauliche Zusammenhang nicht beeinträchtigt werden. 2. Vorhandene Fassadenbekleidungen wie Stuckprofile, Gesimse, Fensterumrandungen u.ä. sind zu erhalten. 3. Es sind helle Putzfarben zu verwenden. Vorhandene Inschriften und Bildwerke sind bei Renovierungen der Fassade freizulegen und zu erhalten. 4. Bei Neubauten ist ein Sockel auszubilden, dessen Höhe maximal 1,00 m betragen darf. Der Sockel kann farblich oder vom Material her abgesetzt werden. Vorhandene Sockel sind in ihrem ursprünglichen Farbton und Material zu erhalten. 5. Weitergehende Bestimmungen zu Vorbauten, Loggien und überragenden Bauteilen in der inneren Zone siehe § 12 (1). § 5 Öffnungen (Fenster, Türen, Tore, Schaufenster) 1. Die Fassade muß in jedem Geschoß als bündige Wand mit mindestens 0,5 m Breite erhalten bleiben. Fensterreihungen sind durch Zwischenpfeiler von mind. 0,25 m zu unterbrechen. Die Fläche der Öffnungen darf nicht mehr als 2/3 der Länge der Straßenfront betragen. 4 2. Für Fenster und Türen sind hochrechteckige, vertikale Öffnungen vorgeschrieben. Liegende, horizontale Fensterformate sind unzulässig. 3. Bei Reparaturen ist die charakteristische Fensterteilung zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Es ist eine Fensterteilung zu verwenden, die sich an die Umgebung anlehnt. 4. Schaufenster sind nur in den Erdgeschossen zulässig. Die Schaufensterzone muß im R aus der Fassade des einzelnen Gebäudes entwickelt werden und sich dieser unterordnen. Dies gilt für die Wahl von Form, Maßstab, Gliederung, Material und Farbe. Die Schaufenster müssen durch Mauerwerkspfeiler eingefaßt sein. Diese müssen an den beiden Hausenden mindestens 0,5 m, zwischen den einzelnen Scheiben mindestens 0,25 m breit sein. Die Breite des Einzelschaufensters darf dessen Höhe nicht überschreiten. In Material und Farbe muß sich die Außenfläche dieser Pfeiler denen der darüber liegenden Geschosse angleichen. Die Glasflächen der Schaufenster müssen senkrecht stehen und zwischen oder hinter die Mauerwerkspfeiler eingefügt werden und parallel zur Außenfront stehen. Arkaden sind nicht erlaubt. 5. Fenster- und Schaufensterrahmen, sowie Türen und Tore sind im Farbton mit der Fassade abzustimmen, dabei sind für Fenster und Schaufensterrahmen helle Farbtöne, bevorzugt weiß, zu wählen. Metallfarbig eloxierte Rahmen sowie großflächige Dekorplatten sind nicht zulässig. Es sind keine farbig verspiegelten Glasscheiben zu verwenden. Ortstypische Tore sind zu erhalten. Briefkästen sind innenliegend anzubringen. 6. Weitergehende Bestimmungen in der inneren Zone siehe § l2 (3). 5 § 6 Dachgestaltung 1. Die Dachlandschaft ist in ihrer Maßstäblichkeit zu erhalten. Dächer von Neubauten sind denen der unmittelbaren Umgebung anzupassen. 2. Als Dachform werden für Gebäude, die an Straßen und Plätzen liegen, bei geschlossener Bebauung Satteldächer mit Neigungswinkeln zwischen 42° und 50° vorgeschrieben. Bei freistehenden Häusern oder Eckhäusern sind auch Walm- oder Krüppelwalmdächer zulässig (Neigungswinkel zwischen 42° und 50°). Mansarddächer sind in Ausnahmefällen erlaubt. Die Neigungsflächen des Daches sind im gleichen Winkel auszubilden. Bei Umbau oder Erneuerung ist die vorhandene Firstrichtung zu erhalten. Der Dachüberstand darf an Traufe und Ortgang nicht mehr als 0,2 m betragen. 3. Das Hauptdach muß mit seinen architektonisch räumlichen Kanten dominierend ablesbar bleiben. Dachgauben sind nur als Einzelgauben zulässig. Die maximale Breite darf hierbei nicht mehr als 1,40 m betragen, die Höhe des Fensters darf 1,50 m nicht überschreiten. Durchgängige Dachgauben oder Dacheinschnitte (Negativgauben, Loggien) sind zum Straßenraum nicht erlaubt. Die Summe der Einzelbreiten der Gauben darf höchstens 1/3 der Firstlänge betragen. Von den Giebeln müssen die Gauben mind. 2,00 m entfernt sein. Gauben müssen vom First einen Mindestabstand von 1,20 m und von der Traufe einen solchen von 0,9 m (in der senkrechten 6 Projektion gemessen) halten. Die Dachgauben sind in Farbe und Material der darunter liegenden Fassade anzugleichen. Abweichende Lösungen sind nur dort zulässig, wo das Dach im Straßenbild nicht in Erscheinung tritt oder die Geschlossenheit der Dachlandschaft nicht beeinträchtigt wird. Dachfenster von mehr als 0,3 m² Größe sind nicht erlaubt. 4. Für die Dacheindeckung sind rote Dachziegel als Biberschwänze, Pfannen oder Falzziegel zu verwenden. Dies gilt auch für die Eindeckung der Dachgauben. Nicht erlaubt sind im gesamten Geltungsbereich glasierte Ziegel oder Steine, sowie Faserzement-, Schiefer- oder Metalleindeckungen. 5. Weitergehende Bestimmungen zu Dachgauben in der inneren Zone siehe § 12 (4). § 7 Werbeanlagen und Warenautomaten 1. Werbeanlagen über 0,5 m2 und Warenautomaten, die von öffentlichen Verkehrsflächen gesehen werden können sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. 2. Es ist für jeden Gewerbebetrieb nur eine Werbeanlage, und zwar an der Stätte der Leistung, zulässig. Diese Werbeanlage kann aus mehreren Teilen bestehen, muß aber einheitlich gestaltet sein. 3. Werbeanlagen sind bis zu einer Höhe von 0,5 m und einer Länge von 2,5 m erlaubt. Sie müssen horizontal angebracht sein. Werbeanlagen in Form von Auslegern sind in einer Größe bis 0,75 m² zugelassen, 7 4. Werbeanlagen sind auf die Erdgeschoßzone und die Brüstungszone des ersten Obergeschosses zu beschränken. Ein wesentlich abweichender Anstrich oder eine Verkleidung in Zusammenhang mit der Werbeanlage ist nicht erlaubt. Besonders gestaltete Bauteile wie Gesimse, Stuckprofile u,ä. dürfen nicht in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. 5. Bewegliche (laufende) Werbeanlagen, Werbung mit wechselndem oder grell farbigem Licht sowie Mehrfachwerbung für den gleichen Sichtbereich sind grundsätzlich unzulässig. 6. Warenautomaten sind nur in Abmessungen bis zu 0,70 m Breite, 1,00 m Höhe und 0,30 m Tiefe zulässig, An jedem Gebäude ist nur ein Warenautomat zugelassen. 7. Werbeanlagen und Warenautomaten sind nicht erlaubt an Einfriedungen, Türen, Toren, Bäumen, Leitungsmasten, Böschungen, in Vorgärten sowie auf Dächern und Schornsteinen. 8. Produktwerbetafeln und Plakattafeln sind unzulässig. 9. Nicht an einer Hauptstraße liegende Gewerbebetriebe dürfen mit maximal 2 Schildern in einer Größe bis zu 0,2 m² auf ihren Betrieb hinweisen. Hinweisschilder verschiedener Gewerbebetriebe sind soweit möglich zusammenzufassen. Das Aufstellen von Hinweisschildern ist genehmigungspflichtig. Eine Genehmigung wird jeweils für 1 Jahr erteilt, danach ist erneut eine Genehmigung einzuholen. 10. Weitergehende Bestimmungen zu Werbeanlagen und Warenautomaten in der inneren Zone siehe § 12 (5 und 6). § 8 Sonnenschutzanlagen 1. Feststehende Markisen sind nur über Ladeneingängen und Schaufenstern zulässig und dürfen max. 1,50 m in den Straßenraum hineinragen. Sie dürfen auf jeder Seite max. 10 cm breiter sein als das darunter liegende Schaufenster bzw. der Ladeneingang. Durchgängige, über mehrere Schaufenster oder Eingänge hinweggehende Markisen sind nicht gestattet. Bedeutsame Architekturteile dürfen nicht verdeckt werden. Grelle Farben sind nicht erlaubt. Eine lichte Durchgangshöhe von mind. 2,20 m muß unbeschadet weiterer Forderungen aus verkehrsrechtlichen Gründen eingehalten werden. 8 2. Weitergehende Bestimmungen zu Markisen in der inneren Zone siehe § 12 (7). § 9 Antennenanlagen 1. Fernseh- und Rundfunkantennen sind, wenn ein ausreichender Empfang gewährleistet ist, unter Dach anzubringen. An einem Gebäude darf höchstens eine Außenantenne angebracht sein. 2. Das Anbringen von Satellitenempfangsanlagen an der Straßenfront ist nicht gestattet. 3. An Gebäuden, die mit Gemeinschaftsantennen ausgerüstet sind, ist das Anbringen zusätzlicher Außenantennenanlagen, die nicht zum Gemeinschaftsempfang gehören, nicht zulässig. § 10 Anbauten und Garagen Anbauten, Garagen oder Carports sind in Mauerwerk oder Holz mit Pult- oder Satteldach (mit gleichem Neigungswinkel der Dachflächen) auszuführen. Mauerwerk ist mit glattem Putz zu verputzen und in der gleichen Farbe wie das Hauptgebäude zu streichen. Die Dacheindeckung muß in gleichem Material und in gleicher Farbe wie das bzw. die des Hauptgebäudes ausgeführt werden. 9 § 11 Einfriedungen., Gärten, Stellplätze und Lagerplätze 1. Auf den Grenzen zum öffentlichen Raum liegende Einfriedungen dürfen nur als Mauern bis zu einer Höhe von 2,00 rn oder geschmiedeten Eisenzäunen mit einem Mauersockel errichtet werden. Ausnahmsweise sind Zäune aus senkrechten Holzlatten zulässig. Einfriedungen aus Maschendraht, Wellbach oder Stacheldraht sind nicht zulässig. Mauern sind mit glattem Putz zu verputzen. Hecken sind aus standortgerechten, heimischen Arten (Hainbuche, Weißdorn) zu pflanzen. Hecken aus Nadelhölzern sind nicht zulässig. Historische Einfriedungen sind in Material und Farbe zu erhalten. In Hanglagen sind die Oberkanten von parallel zur Fallinie verlaufenden Einfriedungen entweder dem natürlichen Geländeverlauf anzugleichen oder bei waagerechter Oberkante so zu gliedern, daß die Höhe der Einfriedung 2,00 m höchstens um 0,2 m über- bzw. unterschreitet. 2. Gärten dürfen nicht als Lagerplätze und Arbeitsflächen genutzt werden, sondern sind gärtnerisch zu gestalten. 3. Stellplätze und ihre Zuwegungen sind in Verbund- oder Pflastersteinen, Rasengittersteinen, kleinformatigen Platten oder Spurstreifen aus gleichem Material bis 0,75 m Breite in Verbindung mit Rasen zu erstellen. 4. Lagerplätze sind durch bauliche Anlagen oder gärtnerische Maßnahmen so zu gestalten, daß Lagerungen nicht zum öffentlichen Raum hin sichtbar sind. § 12 Zusätzliche Bestimmungen für die innere Zone 1. Vorbauten: Vorbauten, Loggien oder überragende Bauteile wie Balkone, Erker, Vordächer u.ä. sind zum Straßenraum hin nicht erlaubt. Ausgenommen davon sind Treppenanlagen. 2. Fensterteilung: Bei Neubauten sind Fenster, die von öffentlichen Verkehrsflächen gesehen werden können, ab einer Größe von 0,7 m2 mit konstruktiven, vorgesetzten oder aufgeklebten Sprossen zu teilen. Hiervon ausgenommen sind Schaufenster im Erdgeschoß. Zwischen den Scheiben liegende Sprossen sind nicht erlaubt. 3. Rolläden: Auf die Fassade aufgesetzte Rolladenkästen sind unzulässig. 4. Dachgauben: Es sind nur Dachgauben mit Satteldach zu verwenden (Dachhäuschen). Schleppgauben und andere Gaubenformen sind unzulässig. Bei Umbau oder Erneuerung sind vorhandene Dachgauben zu erhalten. 5. Werbeanlagen: Werbeanlagen, Hinweisschilder und Beschriftungen sind nur als auf der Wandfläche befestigte Einzelbuchstaben aus mattem Metall, Holz, in Sgraffito oder aufgemalter Schrift bis zu einer Höhe von 0,5 m erlaubt. Bandwerbeanlagen sind nicht gestattet. Form und Farbgestaltung sind auf die Fassade und die weitere Umgebung abzustimmen. Werbeanlagen sind nur durch Leuchten oder durch eine rückwärtige Beleuchtung der Einzelbuchstaben mit weißlichen oder hellgelblichen Licht zu beleuchten. 10 Leuchtbuchstaben oder Leuchtschilder sind auch in Form von Auslegern nicht gestattet. Hiervon ausgenommen sind handwerklich gestaltete Zunftschilder. 6. Warenautomaten / Produktwerbung: Warenautomaten und außen angebrachte Produktwerbung sind an Straßenfronten unzulässig. 7. Markisen: Feststehende Markisen sind nicht erlaubt. Bei beweglichen Markisen sind grelle Farben zu vermeiden. Produktwerbung auf den Markisen ist nicht erlaubt. 8. Abbruch: Die Genehmigung für den Abbruch, den Umbau oder die Änderung von baulichen Anlagen aus den in § 172 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB genannten Gründen kann versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll, a) weil sie alleine oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen die Stadtgestalt prägt oder b) weil sie von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Dieses gilt nicht für den Umbau oder die Änderung von baulichen Anlagen im Inneren. 9. Abstandsflächen und Bauwiche: Zur Wahrung der historischen Bedeutung oder sonstiger erhaltenswerter Eigenarten können die Abstandsflächen und Bauwiche nach § 6 BauO Brandenburg um höchstens 1/3 unterschritten werden. § 13 Genehmigungsverfahren 1. Die lt. vorliegender Satzung notwendigen Genehmigungen sind schriftlich beim Bauamt der Stadt Fehrbellin zu beantragen. 2. Beantragte Maßnahmen dürfen erst nach Vorliegen der Genehmigung und nur in der genehmigten Form ausgeführt werden. 3. Die Bearbeitungszeit für Genehmigungsverfahren soll 4 Wochen vom Eingang des Antrages beim Bauamt, bei Denkmälern 6 Wochen nach Eingang des Antrages bei der Denkmalschutzbehörde nicht überschreiten. 4. Bauliche Veränderungen jeglicher Art, die vor dem Inkrafttreten dieser Gestaltungssatzung erfolgt sind und den §§ 2-11 der Satzung zuwiderlaufen, müssen im Einzelfall geprüft werden. Über Umfang und Zeitraum notwendiger Maßnahmen zur Herstellung eines satzungsgemäßen Zustandes, entscheidet die Stadtverwaltung in Abwägung der Möglichkeiten. § 14 Ausnahmen und Befreiungen Ausnahmen und Befreiungen gemäß § 68 der Bauordnung (BauO) vom 20.7.1990 können im begründeten Einzelfall zugelassen werden, wenn sie nicht gegen die Ziele dieser Gestaltungssatzung verstoßen. 11 § 15 Bezuschussung Die Stadt Fehrbellin kann für Aufwendungen bei Außenrenovierungen, die über den normalen Unterhaltungsaufwand hinausgehen und die aufgrund der Auflagen dieser Satzung notwendig werden, einen Zuschuß gewähren, sofern Mittel im Haushalt zur Verfügung stehen. Die Vergabe erfolgt nach gesonderten Vergaberichtlinien der Stadt Fehrbellin. § 16 Ordnungswidrigkeit 1. Wer fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Paragraphen 2-12 dieser Satzung verstößt, handelt im Sinne der Bauordnung ordnungswidrig und hat für die Herstellung des satzungsgerechten Zustandes Sorge zu tragen; die Herstellung des satzungsgerechten Zustandes kann auf Kosten des Verursachers angeordnet werden. 2. Ordnungswidrigkeiten können mit einer entsprechenden Geldbuße bis zu 100.000 DM geahndet werden. § 17 Erfahrungsbericht Die Stadtverwaltung legt der Stadtverordnetenversammlung zwei Jahre nach Inkrafttreten der Gestaltungssatzung einen Bericht vor, der die Erfahrung mit ihrer Anwendung wiedergibt und Änderungsvorschläge enthält, die aufgrund dieser Erfahrung erforderlich oder zweckmäßig sind. § 18 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Fehrbellin, den 12.06.1992 gez. Gutschmidt Bürgermeister gez. Niese Bauamtsleiter Anlage 1: Lageplan Anlage 2: Straßenzüge im Geltungsbereich 12 13 Anlage 2: Straßenzüge im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung Innere Zone auf die die Gestaltungssatzung einschließlich § 12 zutrifft: - Am Schmiedberg; - Berliner Straße (Abschnitt wie im Lageplan eingezeichnet); - Brunner Straße (Abschnitt wie im Lageplan eingezeichnet); - Geschwister-Scholl-Straße; - Johann-Sebastian-Bach-Straße; - OdF-Platz; - Rhinstraße (Abschnitt wie im Lageplan eingezeichnet); - Ruppiner Straße. Äußere Zone auf die die Gestaltungssatzung ohne § 12 zutrifft: - Berliner Straße (Abschnitt wie im Lageplan eingezeichnet); - Brunner Straße (Abschnitt wie im Lageplan eingezeichnet); - Dechtower Weg (Abschnitt wie im Lageplan eingezeichnet); - Gartenstraße; - Luchstraße (Abschnitt wie im Lageplan eingezeichnet); - Promenade (Abschnitt wie im Lageplan eingezeichnet); - Rhinstraße (Abschnitt wie im Lageplan eingezeichnet) 14