MOTT / Atypische Mykobakterien Identifizierung

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Nukleinsäurenachweis - Spezifische Untersuchungen
MOTT / Atypische Mykobakterien Identifizierung
Atypische Mykobakterien sind ubiquitär, eine direkte PCR aus dem Patientenmaterial
ist deshalb nicht sinnvoll.
Die PCR zum Nachweis atypischer Mykobakterien wird deshalb immer nur nach kultureller Anzucht durchgeführt.
Die PCR erkennt ein breites Spektrum an Mykobakterien, auch die des TB-Komplexes.
Deshalb wird ein Ergebnis immer erst nach durchgeführter Sequenzierung und Abgleich mit den publizierten Sequenzen mitgeteilt.
Indikationen
Positive mykobakterielle Flüssig- oder
Festkultur
Untersuchungsmaterial
Zumeist respiratorischem
Material:
 Sputum
 Trachealsekret
 Bronchialsekret
 Bronchoalveoläre
Lavage (BAL)
 Pleurapunktate
 Gewebebioptate
Außerdem können noch
 Urin
 Genitale Sekrete
und
 Gewebebioptate
(Lymphknoten,
Knochen) sowie
 Proben von soliden
Organen (Leber,
Milz)
untersucht werden.
Auftragsbearbeitung
Kultur:
2-8 Wochen
PCR und
Sequenzierung:
ca. 5 Werktage
Nachweisverfahren
Methode/Zielgen:
Einfache PCR des 16S
rDNA- Gens
Methode/Zielgen:
Einfache PCR des
Heatshock-Protein 65
(HSP65)- Gens
Identifizierung mittels
Sequenzierung und
Sequenzabgleich
Bemerkungen
Eventuelle antibiotische
Vortherapien senken die
Sensitivität der PCR.
Nukleinsäurenachweise
sind jedoch prinzpiell unabhängig von der Erregervitalität
(siehe Allgemeine Bemerkungen zur Molekularbiologische Diagnostik).
siehe 4. Infektionen der
unteren Luftwege
- Spezifische Untersuchungen- „Mycobacterium
tuberculosis complex und
"atypische" Mykobakterien"
Infektionen mit bestimmten
atypischen Mykobakterien
(M. kansasii, M. szulgai,
M. marinum)
können zu einem positiven
Quantiferon TB-Test
führen.
Alle Befundinterpretationen können nur im Zusammenhang mit der klinischen
Symptomatik erfolgen!
© Universitätsklinikum Rostock / IMIKRO/ Abteilung für Med. Mikrobiologie und Krankenhaushygiene
Auszug Einsenderhinweise
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Stand: 03.2007
Nukleinsäurenachweis - Spezifische Untersuchungen
MOTT / Atypische Mykobakterien Identifizierung
siehe Infektionsserologie "Mycobacterium tuberculosis complex/Quantiferon TB"
Spektrum
nachgewiesener Erreger
Alle bekannten
Mykobakterien
Sensitivitätsgrenze des
Verfahrens
ca. 500 Genomäquivalente
(spielt bei positiver Kultur i.
d. R. keine Rolle)
ICD10-Kodierung
A31.0
Infektion der
Lunge durch
sonstige Mykobakterien
Infektion durch
Mycobacterium:
M. avium
M. intracellulare
[Battey]
M. kansasii
A31.1
Infektion der
Haut durch
sonstige Mykobakterien
Infektion durch
Mycobacterium:
M. marinum
[Schwimmbadgranulom]
M. ulcerans
[Buruli-Ulkus]
Disseminierte
atypische Mykobakteriose
Hinw.: Der Erreger ist in mindestens einem
sterilen Kompartiment nachweisbar.
A31.80
Sonstige Infek- A31.88
tionen durch
Mykobakterien
Alle Befundinterpretationen können nur im Zusammenhang mit der klinischen
Symptomatik erfolgen!
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Stand: 03.2007
Nukleinsäurenachweis - Spezifische Untersuchungen
MOTT / Atypische Mykobakterien Identifizierung
Infektion durch A31.9
Mykobakterien,
nicht näher
bezeichnet
Atypische mykobakterielle
Infektion o.n.A.
Mykobakteriose
o.n.A.
Interpretation
Die Interpretation hat immer im Kontext mit dem klinischen Bild zu erfolgen.
Bei Nachweis atypischer Mykobakterien hat die klinische Interpretation besonders
zurückhaltend zu erfolgen.
Richtungsweisend sind die Spezies (z.B.: M. avium-Komplex, M. xenopi, zumeist
pathogen; M. gordonae nahezu immer apathogen) sowie die nachgewiesene Menge
im Material.
Auch sollte z.B. Sputum mehrfach mindestens 2+ mikroskopisch positiv sein, um ein
Infektion der Lunge mit atypischen Mykobakterien wahrscheinlich zu machen.
Sehr viele Patienten mit atypischen Mykobakteriosen der Lunge oder der Haut sind
zudem immunsupprimiert.
Dagegen hat der mikroskopisch einmalige Nachweis in geringer Keimzahl im Urin
auch bei Immunsupprimierten zumeist keine klinische Relevanz, muss aber gemeldet
werden.
Meldepflicht
Der direkte Nachweis von säurefesten Stäbchen / Mykobakterien des Tuberculosis-Komplexes ist bei Verdacht auf eine akute Infektion (Mikroskopie, PCR, Kultur)
nach §7 IfSG durch das die Pat.-Proben bearbeitende Labor meldepflichtig!
Gleiches gilt für das Ergebnis der Resistenzbestimmung!
Die Meldepflicht ist also im Wesentlichen durch den Mikroskopiebefund bedingt!
Alle Befundinterpretationen können nur im Zusammenhang mit der klinischen
Symptomatik erfolgen!
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