Differenzierung der Berufsbilder „Podologe/Podologin“ bzw. „med. Fußpfleger/in“ und „Fußpfleger/in“ Podologie / medizinische Fußpflege kosmetische Fußpflege Definition präventive, therapeutische und rehabilitative Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten und am bereits geschädigten Fuß pflegerische, dekorative und vorbeugende Maßnahmen am gesunden Fuß Leistungsbereich Nagelbehandlungen fachgerechtes Schneiden der Nägel, Behandlung eingerollter und eingewachsener Nägel von Nagelmykosen oder verdickten Nägeln Hyperkeratosenbehandlung Abtragen übermäßiger Hornhaut und Schwielen Behandlung von Clavi und Verrucae Fachgerechtes Entfernen und Behandeln von Hühneraugen und Warzen Druck- und Reibungsschutz Maßnahmen zur Entlastung schmerzhafter Stellen Orthonyxie Anfertigung spezieller Nagelspangen bei eingewachsenen Nägeln Nagelprothetik Künstlicher Nagelersatz Fuß- und Unterschenkelmassagen Als therapeutische Maßnahme oder zur Steigerung des Wohlbefindens Allgemeine und individuelle Beratung Kreis Borken Differenzierung Podologie/Fußpflege fachgerechtes Schneiden der Nägel Abtragen von Nagelverdickungen ohne pathologischen Befund Sondieren der Nagelfalzen Abtragen von Hautverdickungen (Hornhaut) ohne pathologischen Befund unblutiges Entfernen von Hühneraugen Anleitung zur präventiven Fußgymnastik Durchführung präventiver Fußmassagen Anleitung zur häuslichen Pflege der Füße durch den Kunden Beratung bei der Auswahl von Pflegemitteln dekorative Pflege der Füße keine Fußreflexzonenmassage keine Behandlung von Diabetikern Seite | 1 Podologie / medizinische Fußpflege kosmetische Fußpflege freie Ausübung im o. g. Rahmen per Gesetz als heilberufliche Tätigkeit erlaubnispflichtig Heilkundliche Tätigkeitsausübung (= jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen) nur auf ärztliche Anordnung. Bei Besitz der Erlaubnis zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde beschränkt auf den Bereich der Podologie (in NRW noch keine gesetzliche Grundlage zur Erlaubniserteilung) oder uneingeschränkter HeilpraktikerErlaubnis auch ohne ärztliche Anordnung Ausbildung zweijährige theoretische und praktische Ausbildung (Vollzeit) an einer staatlich anerkannten Schule für Podologie mit abschließender staatlicher Prüfung diverse von staatlich nicht anerkannten Privatschulen angebotene Kurse Berufsbezeichnung/ Werbung seit dem 01.01.2002 darf sich nur derjenige „medizinische/r Fußpfleger/in“ bzw. „Podologe/ Podologin“ nennen, der entweder die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 PodG oder die Berechtigung oder staatliche Anerkennung nach § 1 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 PodG nachweisen kann uneingeschränkte Werbung für „medizinische Fußpflege“ als „medizinische/r“ Fußpfleger/in“ bzw. „Podologe/Podologin“ es darf mit „medizinische Fußpflege“ geworben werden; Ausübung jedoch nicht erlaubt Bezeichnung als „medizinische/r Fußpfleger/in“ bzw. „Podologe/Podologin“ nicht gestattet (siehe Urteil des Bundesgerichtshof vom 24.09.2013, Az. I ZR 219/12) Beginn und Beendigung der Tätigkeit ist gem. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt Anzeigepflicht Kreis Borken Differenzierung Podologie/Fußpflege Seite | 2