Differenzierung der Berufsbilder „Podologe/Podologin“ bzw. „med

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Differenzierung der Berufsbilder „Podologe/Podologin“ bzw. „med. Fußpfleger/in“ und „Fußpfleger/in“
Podologie / medizinische Fußpflege
kosmetische Fußpflege
Definition
präventive, therapeutische und rehabilitative Behandlung
am gesunden, von Schädigungen bedrohten und am
bereits geschädigten Fuß
pflegerische, dekorative und vorbeugende Maßnahmen am
gesunden Fuß
Leistungsbereich
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Nagelbehandlungen
fachgerechtes Schneiden der Nägel, Behandlung
eingerollter und eingewachsener Nägel von
Nagelmykosen oder verdickten Nägeln
Hyperkeratosenbehandlung
Abtragen übermäßiger Hornhaut und Schwielen
Behandlung von Clavi und Verrucae
Fachgerechtes Entfernen und Behandeln von
Hühneraugen und Warzen
Druck- und Reibungsschutz
Maßnahmen zur Entlastung schmerzhafter Stellen
Orthonyxie
Anfertigung spezieller Nagelspangen bei
eingewachsenen Nägeln
Nagelprothetik
Künstlicher Nagelersatz
Fuß- und Unterschenkelmassagen
Als therapeutische Maßnahme oder zur Steigerung des
Wohlbefindens
Allgemeine und individuelle Beratung
Kreis Borken
Differenzierung Podologie/Fußpflege
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fachgerechtes Schneiden der Nägel
Abtragen von Nagelverdickungen ohne pathologischen
Befund
Sondieren der Nagelfalzen
Abtragen von Hautverdickungen (Hornhaut) ohne
pathologischen Befund
unblutiges Entfernen von Hühneraugen
Anleitung zur präventiven Fußgymnastik
Durchführung präventiver Fußmassagen
Anleitung zur häuslichen Pflege der Füße durch den
Kunden
Beratung bei der Auswahl von Pflegemitteln
dekorative Pflege der Füße
keine Fußreflexzonenmassage
keine Behandlung von Diabetikern
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Podologie / medizinische Fußpflege
kosmetische Fußpflege
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freie Ausübung im o. g. Rahmen
per Gesetz als heilberufliche Tätigkeit
erlaubnispflichtig
Heilkundliche Tätigkeitsausübung (= jede berufs- oder
gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung,
Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder
Körperschäden bei Menschen) nur auf ärztliche
Anordnung. Bei Besitz der Erlaubnis zur selbstständigen
Ausübung der Heilkunde beschränkt auf den Bereich der
Podologie (in NRW noch keine gesetzliche Grundlage zur
Erlaubniserteilung) oder uneingeschränkter HeilpraktikerErlaubnis auch ohne ärztliche Anordnung
Ausbildung
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zweijährige theoretische und praktische Ausbildung
(Vollzeit) an einer staatlich anerkannten Schule für
Podologie mit abschließender staatlicher Prüfung
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diverse von staatlich nicht anerkannten Privatschulen
angebotene Kurse
Berufsbezeichnung/
Werbung
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seit dem 01.01.2002 darf sich nur derjenige
„medizinische/r Fußpfleger/in“ bzw. „Podologe/
Podologin“ nennen, der entweder die Erlaubnis nach
§ 1 Satz 1 PodG oder die Berechtigung oder staatliche
Anerkennung nach § 1 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 PodG
nachweisen kann
uneingeschränkte Werbung für „medizinische
Fußpflege“ als „medizinische/r“ Fußpfleger/in“ bzw.
„Podologe/Podologin“
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es darf mit „medizinische Fußpflege“ geworben
werden; Ausübung jedoch nicht erlaubt
Bezeichnung als „medizinische/r Fußpfleger/in“ bzw.
„Podologe/Podologin“ nicht gestattet (siehe Urteil des
Bundesgerichtshof vom 24.09.2013, Az. I ZR 219/12)
Beginn und Beendigung der Tätigkeit ist gem.
§ 18 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen
Gesundheitsdienst dem Gesundheitsamt unverzüglich
anzuzeigen
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Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt
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Anzeigepflicht
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