Satzung - Winningen

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Satzung
über die Erhaltung und Gestaltung von Bau- und sonstigen Anlagen in der Ortsgemeinde Winningen.
Aufgrund des § 39 h des Bundesbaugesetzes (BBauG) und des § 123 Abs. 1-3 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung
für Rheinland-Pfalz (GemO), in der jeweils geltenden Fassung hat der Ortsgemeinderat
Winningen -nach Anhörung des Landesamtes für Denkmalpflege- in seiner Sitzung vom 1.
Februar 1984 folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz vom 24. Juni 1986 hiermit bekannt gemacht wird:
Aufgabe der Satzung
§1
Die Vorschriften dieser Satzung dienen der Wahrung und Gestaltung des gewachsenen
charakteristischen Orts- und Straßenbildes der Ortsgemeinde Winningen.
Geltungsbereich
§2
Diese Satzung gilt für Veränderungen und Instandhaltung bestehender, sowie für die Errichtung neuer Gebäude und sonstiger baulicher Anlagen innerhalb der in dem als Anlage
beigefügten katasteramtlichen Lageplan festgesetzten Grenzen; ferner für die in dem Lageplan besonders kenntlich gemachten Einzelbauten sowie für die daran angrenzenden
Nachbarparzellen, in der Gemarkung Winningen, Flur-Nr. 2, 3 und 4. Die §§ 15, 16 und 17
letzter Satz sind in der gesamten Ortsgemeinde anzuwenden.
Gestalterische Anforderungen
§3
Bauliche Anlagen nach § 2 sind so instand zu halten und zu gestalten, daß sie sich nach
Stellung, Größe und Umriß, nach Bauart und Baustoff, nach Maßstab, Form und Farbgebung, in der Dachgestaltung und der Behandlung von Außenwandflächen in das vorhandene
Straßen- und Platzbild ihrer Umgebung und in das Ortsbild einfügen.
-2§4
Werden Gebäude errichtet, geändert oder instandgesetzt, so sind die Gebäudehöhen, die
Geschoßhöhen, die Dachformen und die Dachneigungen der umgebenden Bebauung -sofern diese den Zielen der Satzung entspricht- anzupassen; Fassaden und Dachflächen sind
entsprechend maßstäblich zu gliedern. Die übliche Dachneigung liegt i. d. R. bei 40 - 45
Grad. Boxen oder ähnliche Bauwerke sowie überstehende Garagentore sind an Straßenfronten oder sonstigen vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbaren Grundstücksflächen
nicht zulässig. Die Außenflächen der Gebäude sind in einem Material auszuführen, das sich
in die Umgebung einfügt. Metall- und Kunststoffverkleidungen sowie Metall-Fassaden, Keramikplatten und Glasbausteine sind unzulässig; dies gilt auch für die Ausführung von Tür-,
Tor- und Fensterwangen. Bei geputzten Fassaden ist für die Putzstruktur eine glatte oder
abgeriebene Oberfläche zu wählen.
§5
Fachwerkgebäude mit Sichtfachwerk oder sonstige schutzwürdige Außenfassaden
(insbesondere Bruchsteinfassaden) dürfen nicht verputzt oder verkleidet werden, es sei
denn, die Fassade ist nach Lage, Art und Zustand aus denkmalpflegerischer Sicht weder als
Einzelobjekt noch als Objekt für das historische Gesamtbild von Bedeutung.
Bei Umbauten ist Sichtfachwerk und Bruchsteinmauerwerk freizulegen, soweit der Erhaltungszustand des Gebäudes dies zuläßt und das Fachwerk wieder instand gesetzt werden
kann.
§6
Dächer, soweit sie vom öffentlichen Straßenraum sichtbar sind, dürfen nur mit Schiefer oder
Kunstschiefer in altdeutscher Deckung in den Farben anthrazit oder schieferblau eingedeckt
werden. Dachvorsprünge sind in der vorhandenen Form zu erhalten. Bei Neubauten haben
sich die Dachvorsprünge in Ausladung und Form den in der Umgebung vorhandenen
anzupassen.
Dachaufbauten sind nur in Form von Einzelgauben mit Giebel, Zwerchhäusern mit Giebeln
oder Satteldachgauben in maßstäblich auf den Baukörper und die Dachfläche abgestimmter
Größe möglich. Die Breite der Einzelgaube darf die übliche Fensterbreite nicht überschreiten. Die Breite aller Gauben auf einer Dachseite darf zusammengerechnet höchstens
2/3 der Firstlänge dieser Dachseite betragen. Die Gauben sind mit gleichem Material und in
gleicher Art und Farbe wie das Hauptdach einzudecken. Übrige Flächen und Holzwerk sind
in einem dunklen Farbton zu behandeln. Dachflächenfenster sind nicht zulässig. Bei Umbauten und Instandsetzungen sind die vorhandenen Details zu erhalten. Bei notwendigen
Ergänzungen ist eine der jeweiligen Stilart angepasste Form zu wählen.
§7
Bei der Gestaltung der Fenster und Schaufenster ist auf die besondere Bedeutung dieser
Bauelemente für die äußere Erscheinung eines Gebäudes wie für das Straßenbild zu achten. Basalteinfassungen sind zu erhalten, gegebenenfalls zu ergänzen. Neue Festerbänke
sind nur in Naturbaustoffen auszubilden (kein Kunststein). Fenster- bzw. Schaufenstergrößen und -unterteilungen sind so zu wählen, daß stehende Formate erreicht werden - das
Verhältnis von Höhe und Breite soll mindestens 1,2 : 1 sein. Geneigte Glasflächen sind nicht
zulässig. Bei Schaufenstern soll die lichte Glasbreite der Einzelscheiben 2,00 m nicht
überschreiten. Unterteilungen bei Schaufenstern sollen durch Stützen erfolgen, die eine
Konstruktionsbreite von 0,30 m nicht unterschreiten und der Fenstereinfassung angepaßt
sind.
-3§8
Als Sonnenschutzeinrichtungen können Klapp- oder Rolläden Verwendung finden. Klappläden sind in den vorhandenen Formen zu erhalten.
Rolläden sind in einer der Gebäudeform und dem Gebäudestil angepaßten Form zu wählen.
Feststehende Einrichtungen und Vordächer sind nicht zulässig.
§9
Hauseingangs-, Balkon- und Ladentüren sowie Tore sind sinngemäß entsprechend den
Festlegungen für Fenster auszuführen. Historische Türen und Tore sind zu erhalten und bei
Erneuerungen in gleichem Material und gleichem Stil zu ersetzen. Metall- oder Kunststofftüren und -tore sind nicht zulässig.
§ 10
Gebäudesockel dürfen höchstens bis 0,50 m über Oberkante Erdgeschoßboden sichtbar
ausgebildet werden. Sie sind in Naturstein, mit Natursteinverblendung oder geputzt auszuführen. Polierte Oberflächenbehandlungen und Keramik sind nicht gestattet. Das gleiche gilt
für die Anlage von Freitreppen, soweit sie an öffentlichen Straßen, Plätzen, Wegen und
dergl. liegen.
§ 11
Balkone und sonstige Brüstungen sind in ihren senkrecht stehenden Bauteilen und den
Untersichten in Material und in der Farbgebung dem Gebäude anzupassen.
Balkongitter und Geländer sind in Holz und/oder Schmiedeeisen in möglichst schlichter Form
auszubilden.
§ 12
Garagen sind in Material und Farbgebung dem Hauptgebäude anzupassen. Garagentore zu
öffentlichen Verkehrsflächen sind in Holz oder mit Holzverschalung auszuführen.
Für Einzel- und Reihengaragen gilt § 4 entsprechend.
§ 13
Die farbliche Gestaltung von Gebäuden, Gebäudeteilen und baulichen Anlagen ist mit der
Farbgebung der vorhandenen und der angrenzenden Gebäude abzustimmen. Bei historischen Gebäuden ist bei der Auswahl der Farbtöne auch die jeweilige Stilepoche zu berücksichtigen und mit der Gemeinde abzustimmen.
§ 14
Einfriedungen, Hecken und Zäune, soweit sie an öffentliche Flächen grenzen, dürfen eine
Gesamthöhe von 1,10 m über Straßenniveau nicht überschreiten. Für die Materialauswahl
gelten die Bestimmungen für die Gebäude sinngemäß.
Ausführungen aus Drahtgeflecht, Drahtzäune und Kunststoffe sind nicht zugelassen.
-4§ 15
1. Im Geltungsbereich der Satzung sind Werbeanlagen in ihrem Äußeren so zu gestalten
und instandzuhalten, daß sie nach Form, Wirkstoff und Farbe nicht verunstaltend wirken.
2. Außenwerbeanlagen sind in Holz, Schmiedeeisen oder aus Naturstein auszuführen. Eine
Verbindung von Schmiedeeisen und Glas zur Gestaltung oder Innenbeleuchtung ist
möglich. Sichtbare Neonröhren, Leuchtstoffschriftzüge, Kunststoffwerbeanlagen, Werbeanlagen mit Lichtwechsel oder grellem Licht, sowie sich bewegende Anlagen sind
nicht zulässig.
§ 16
Weitergehende Bestimmungen des Denkmalschutzrechtes sind zu beachten.
Verfahrensweise
§ 17
Im Geltungsbereich dieser Satzung kann die Genehmigung für den Abbruch, den Umbau
oder die Änderung von baulichen Anlagen versagt werden, wenn
1. die Anlage erhalten bleiben soll, weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen
baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt,
2. die Anlage erhalten bleiben soll, weil sie von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften der LBauO über die Genehmigungspflicht bleiben
unberührt.
Darüber hinaus wird bestimmt, daß auch genehmigungsfreie Werbeanlagen und Automaten
einer Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde bedürfen.
§ 18
Die Genehmigungen nach dieser Satzung werden von der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz
im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde Winningen erteilt. Der Antrag auf Genehmigung ist
bei der Ortsgemeindeverwaltung Winningen oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung in
Kobern-Gondorf einzureichen. Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen richten sich nach
der LVO über Bauunterlagen vom 21.11.1974. Außer den Ansichten des Bauobjekts sind
darüber hinaus auch die Ansichten der benachbarten Gebäude maßstäblich zu fertigen und
dem Genehmigungsantrag beizufügen. Die baurechtliche Genehmigungspflicht wird durch
diese Satzung erweitert, über die Belange nach dieser Satzung wird im Baugenehmigungsverfahren entschieden.
-5-
§ 19
Abweichungen von den Bestimmungen dieser Satzung sind, soweit sie nach anderen gesetzlichen Bestimmungen geboten sind, zuzulassen.
In besonders begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von den Festlegungen in den §§
3 - 15 durch Beschluß des Ortsgemeinderates zugelassen werden.
Ordnungswidrigkeiten
§ 20
Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Satzung oder einer auf Grund der
§§ 3 - 15 dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, handelt
ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 GemO. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu DM 10.000,-- geahndet werden.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des § 17dieser Satzung oder einer auf
Grund dieser Bestimmungen ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig i. S. des § 156 Abs. 1 Nr. 4 BBauG. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu DM 50.000,-- geahndet werden (gem. § 156 Abs. 2 BBauG).
Inkrafttreten
§ 21
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Winningen, den 18.10.1986
L. S.
gez.
Knaudt, Ortsbürgermeister
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