Anlage 6 zur Vorlage 2015, Nr. 15/1 STADT OSTFILDERN KREIS ESSLINGEN BEBAUUNGSPLAN UND SATZUNG ÜBER ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN GEM. § 74 LANDESBAUODNUNG FÜR DEN GELTUNGSBEREICH DES BEBAUUNGSPLANS „HINDENBURGSTRASSE-WEST“ GEMARKUNG NELLINGEN BEGRÜNDUNG ZUR SATZUNG ÜBER ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN 01. Erfordernis und Zielsetzung der örtlichen Bauvorschriften Um den gestalterischen Ansprüchen an das Gebiet gerecht zu werden, werden parallel zu den im Lageplan und im Textteil des Bebauungsplans getroffenen Festsetzungen für dessen Geltungsbereich örtliche Bauvorschriften gem. § 74 Landesbauordnung erlassen, die innerhalb einer rechtlich eigenständigen Satzung zu regeln und vom Gemeinderat separat zu beschließen sind. Neben Gestaltungsregeln für die Baukörper und Freiflächen, Beschränkungen für die Verwendung von Außenantennen, dem Ausschluss von Freileitungen für Strom- und Telekommunikation und der Einführung von Richtwerten für Fahrradabstellplätze kommt im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans, der in axialer Verlängerung an das Geschäftszentrum von Nellingen anschließt, und daher in Teilen noch durch Ladengeschäfte und gewerbliche Nutzungen in Form von Mischnutzung geprägt ist, einem verbindlichen Regelwerk für Werbeanlagen hohe Bedeutung zu: derartige Anlagen sind weithin sichtbar und können damit u.U. große Präsenz im öffentlichen Raum zulasten der Stadtgestaltung und der Aufenthaltsqualität entfalten. Insbesondere als Folge eines eventuell eintretenden Nutzungswandels im Gebiet ist zu befürchten, dass Maßstäblichkeit und individuelle Gestaltung der vorhandenen Bebauung durch überdimensionierte und aufdringlich gestaltete Werbeanlagen längerfristig überformt und dominiert wird. Der Trend der Werbung, die Wirkung anderer Werbeanlagen zu überbieten, gerät damit zunehmend in Konkurrenz zu dem Interesse der Bürgerinnen und Bürger am charakteristischen Bild ihrer Stadt. Gleichzeitig ist jedoch eine gerechte Abwägung zu treffen zwischen den stadtgestalterischen Belangen auf der einen und den berechtigten Bedürfnissen Gewerbetreibender nach werblicher Präsentation auf der anderen Seite. Die örtlichen Bauvorschriften verfolgen deshalb die Zielsetzung, sowohl der Werbung ein ihr gebührendes Wirkungsfeld zu belassen, als auch das Stadtbild vor deren teilweise negativen Einflüssen zu bewahren. 1 Anlage 6 zur Vorlage 2015, Nr. 15/1 02. Begründung der mit der Satzung getroffenen Festsetzungen 02.1 Zu den Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen (Ziff. 01.1 - 01.4 der Satzung): Die Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen beinhalten in den Teilgebieten des Bebauungsplans, deren Gebäude entsprechend der vorhandenen Umgebungsbebauung mit Satteldächern auszuführen sind, Vorgaben zur Dachform und zur Dachneigung, die i.W. dem Bestand angepasst sind. Für Dachaufbauten und Dacheinschnitte, Elemente der Gebäudegestaltung, die weithin sichtbar sind und damit ihre Umgebung deutlich prägen können, gilt aus Gründen der Harmonisierung des Stadtbilds und aus Gründen der Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Belangen ein Abstimmungsgebot. Für Bedachungsmaterialien sind Auswahloptionen zugelassen, jedoch gelten Beschränkungen bezüglich der Farbwahl: nicht umgebungsgemäße und grelle Farbtöne bleiben ausgeschlossen. Für architektonisch prägende Elemente der Gebäudegestaltung wie Gebäudesockel, baulich abgesetzte oberste Geschosse, Dachüberstände, zur Verwendung vorgesehene Materialien und Fassadenfarben gilt aus o.g. Gründen ebenfalls ein Abstimmungsgebot. Flachdachgebäude sind aus gestalterischen Gründen mit geradem oberem Gebäudeabschluss als Aufkantung /Attika ohne Dachüberstände auszuführen. Dachüberstände würden hierbei zu unerwünschtem Schattenwurf führen. 02.2 Zu den Anforderungen an Werbeanlagen (Ziff. 02.1 – 02.8 der Satzung): Vorbemerkung: Die Anforderungen der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) setzen der Gestaltung von Werbeanlagen zwar einen rechtlichen Rahmen, reichen jedoch nicht aus, die divergierenden Ansprüche von Werbung und Stadtbildpflege zu harmonisieren. Somit ergibt sich, dass der Thematik in hiervon betroffenen Bereichen nur mit einer Bauvorschrift begegnet werden kann, die Zulässigkeit, Anordnung und Größe von Werbeanlagen beschränkt. Die Stadt Ostfildern ist sich dabei bewusst, dass Werbung in einer Marktwirtschaft nicht nur unentbehrlich, sondern auch wechselnden Modetrends unterworfen ist. Die Gestaltung ist sowohl von der Art der angebotenen Dienstleistung oder Ware abhängig, als auch von den ästhetischen Vorstellungen der Anbieter wie der Angesprochenen. Neben den zentralen Versorgungsbereichen sind die Ortsdurchfahrten der Stadtteile besonders anfällig und somit schutzbedürftig gegenüber der Umgebung nicht angemessener Werbung: ausschließlich auf die Perspektive von Autofahrern ausgerichtete großformatige Werbeanlagen können das Stadtbild und die Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum empfindlich beeinträchtigen. Zudem stehen Werbeanlagen mit ortsunabhängiger und wechselnder Fremdwerbung in Konkurrenz zum Werbebedürfnis des örtlichen Gewerbes und Einzelhandels, die auch zukünftig nicht der Möglichkeit beraubt werden sollen, angemessen auf ihre Produkte und Leistungen hinzuweisen. Der Ausschluss von Fremdwerbung (Werbung, die sich nicht an der Stätte der Leistung befindet), als eigenständiger Hauptnutzung im Sinne der BauNVO ist hierbei bauplanungsrechtlich 2 Anlage 6 zur Vorlage 2015, Nr. 15/1 zu regeln, was im Textteil zu diesem Bebauungsplan auf der Rechtsgrundlage von § 1, Abs. 9 BauNVO unter Bezugnahme auf besondere städtebauliche Gründe geschehen ist. Dennoch gibt es aus funktionalen und stadtgestalterischen Gründen weitergehenden Regelungsbedarf bezüglich der planungsrechtlich zulässigen Art von Werbeanlagen (Eigenwerbung an der Stätte der Leistung). Dies ist Gegenstand dieser Satzung. Die Komplexität der Zusammenhänge würde eine bis ins Detail gehende Bauvorschrift in relativ kurzer Zeit überholt erscheinen lassen. Die Anforderungen an die Gestaltung sind daher ausschließlich städtebaulicher Natur, wie Standort/Lage von Werbeanlagen an und im Zusammenhang mit Gebäuden, Gliederung, Größenbeschränkungen etc. Die örtlichen Bauvorschriften sind unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips, des Eigentumsrechts und der Kunstfreiheitsgarantie entwickelt. Die Einschränkungen, die sich für die Werbenden ergeben, stehen in einem vertretbaren Verhältnis zur angestrebten Verbesserung des Stadtbildes. Werbung wird durch das Regelwerk nicht generell ausgeschlossen, sondern nur quantitativ eingeschränkt. Die Festsetzungen beruhen auf sachgerechten Erwägungen und berücksichtigen die vorhandene städtebauliche Situation. Sie lassen - trotz der durch das Regelwerk vorgegebenen Einschränkungen – ausreichend breiten Gestaltungsspielraum für Eigentümer und Entwerfer, sowohl hinsichtlich der Materialwahl, als auch hinsichtlich der Gestaltung im Detail. Zur Begriffsdefinition von Werbeanlagen (Ziff. 02.1): Werbeanlagen gemäß § 2 Abs. 9 Ziff. 5 und 6 der Landesbauordnung Baden-Württemberg (Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen und Werbemittel an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften) werden von der vorliegenden Satzung erfasst, da von Ihnen eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbilds ausgehen kann und eine Differenzierung zu den beschränkten Werbeanlagen nach Ziff. 02.4 dieser Satzung in der Praxis kaum möglich und städtebaulich nicht sinnvoll ist. Zu den Allgemeinen Anforderungen an die Zulässigkeit von Werbeanlagen – Eigenwerbung (Ziff. 02.2): Einer Werbung an der Stätte der Leistung (Eigenwerbung) kommt nicht die bauplanungsrechtliche Bedeutung einer Hauptnutzung zu, im Gegensatz zu einer Werbeanlage, die Fremdwerbung zum Gegenstand hat. Letztere stellt eine eigenständige Hauptnutzung im Sinne der BauNVO dar und ist bauplanungsrechtlich zu regeln, was im Textteil zu diesem Bebauungsplan erfolgt ist. Zu den Regelungen für Beleuchtung und Lichtwerbung (Ziff. 02.3): Die Sichtbarmachung der beworbenen Leistungen und Produkte auch am Abend und in der Nacht zählt zu den wesentlichen Aufgaben von Werbung. Jedoch können besonders auffällig leuchtende, mit bewegtem oder wechselndem Licht ausgestattete Werbeanlagen im öffentlichen Raum besonders störend wirken, mit dem Ergebnis eines Übermaßes von unerwünschten Licht- und Blendeffekten. Im Plangebiet sind deshalb nur selbst leuchtende, angestrahlte oder hinterleuchtete Werbeanlagen zulässig, sofern von deren Leuchtquellen keine Blendwirkung ausgeht. Ausgeschlossen hingegen werden alle Arten bewegten oder wechselnden Lichts. Dass solche Lichtanlagen auch einen ästhetischen Reiz haben können, zeigen Jahrmärkte, Großstadtboulevards und Vergnügungsviertel, die vor allem nachts zur Geltung kommen. Für den Ein3 Anlage 6 zur Vorlage 2015, Nr. 15/1 kaufsbereich und die Ortsdurchfahrtsbereiche eines Stadtteils in der Größe und Ausprägung Nellingens erscheint eine solche Art der Werbung jedoch als nicht angemessen. Zu den Beschränkungen von Werbeanlagen, Lage und Größe der Werbeanlagen (Ziff. 02.4): Werbeanlagen an Gebäuden können als verhältnismäßig unproblematisch angesehen werden, sofern Sie der Gebäudenutzung zuzuordnen sind, bestimmte Größen nicht überschreiten und die Mäßstäblichkeit zwischen Gebäude und Werbeanlagen insgesamt gewahrt bleibt. Die Vorgaben innerhalb dieses Themenbereichs wurden daher so gewählt, dass den Bedürfnissen nach Eigenwerbung der dort jeweils angesiedelten Nutzungseinheiten in der Mehrzahl der Fälle entsprochen werden kann. Die noch vor wenigen Jahren als notwendig angesehene Größe von Schaufenstern führte zu hohen Kosten bei der Gestaltung der Schaufensterauslagen. Veränderte Verkaufs- und Werbemethoden führen nunmehr – vor allem bei bestehenden Nutzungseinheiten - zum Bekleben von Fenstern und Schaufenstern mit häufig sehr bunten und „schreienden“ Werbeplakaten, z. B. mit Hinweisen auf Sonderangebote, aber auch zur optischen Reduzierung der Schaufensterflächen (Guckloch-Effekt) zum Anlocken von Kunden. Derartige Beklebungen führen aufgrund ihrer optischen Präsenz im öffentlichen Raum zu den nachhaltigsten Verunstaltungen des Stadtbildes, da sie die ursprüngliche gestalterische Einheit von Gebäude und Schaufenster aufheben, durch ihre Flächigkeit kaum ein Licht- und Schattenspiel zulassen und eine stadtgestalterisch nicht vertretbare Verödung der Fassaden nach sich ziehen, indem die Öffnungen nur noch wie Blindfenster wirken. Ein völliger Ausschluss dieser Beklebungen würde jedoch zu wirtschaftlichen Nachteilen für einige Betriebe führen. Daher ist als Ergebnis einer Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Belangen ein Anteil von 25 % der Fensterflächen, die mit Werbeplakaten versehen werden dürfen, als angemessen und vertretbar zu betrachten. Fassaden, die durch überdimensionierte Werbeanlagen, z.B. in Form von großflächigen Schriftbändern o. ä., zu ausschließlichen Werbeträgern werden, verunstalten ihre Umgebung in ähnlich hohem Maß wie die zuvor beschriebenen Beklebungen. Die Größenbeschränkung bei parallel zur Fassade angebrachten Anlagen von 6,0 m² im Einzelfall (in der Summe 12,0 m² je Gebäude/Gebäudeteil) erlaubt einerseits eine ausreichende Flächengröße zur werblichen Präsentation der Gebäudenutzer, verhindert jedoch die weitergehende Beeinträchtigung des öffentlichen Raums durch überdimensionierte Werbeanlagen. Die Beschränkung der Höhe bzw. der Lage unterhalb der Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses führen notwendigerweise zur Verhinderung von Werbeanlagen mit vertikaler Flächenausdehnung (z.B. in Form vertikaler Schriftbänder). Solche vertikalen Werbeanlagen könnten sonst bis unter die Dachtraufe kleinerer Gebäude reichen und damit die Wirkung der Architektur im Straßenbild völlig zurückdrängen. Ausleger sind wie viele vertikale Schriftbänder, die senkrecht vor die Fassade treten, geeignet, im Straßenbild besonders für den Fußgänger zu dominieren, da sich der Fußgängerverkehr auf die relativ schmalen Fußwege entlang der Gebäude konzentriert. Der Raumeindruck wird dabei durch die optisch kompakten, selten individuell gestalteten Leuchtkästen bestimmt. Sinn der Vorschriften über die Ausleger ist es deshalb, die Anzahl und Größe und damit ihre dominierende Wirkung zu beschränken. Die Beschränkungen für senkrecht angebrachte Werbeanlagen orientieren sich an den Größenvorgaben für nach der Landesbauordnung Baden-Württemberg verfahrensfrei herstellbare Werbeanlagen (max. 1,0 m²). 4 Anlage 6 zur Vorlage 2015, Nr. 15/1 Weil von einer Häufung genehmigungsfreier kleiner Werbeanlagen ähnliche Wirkungen ausgehen können wie von einer einzelnen, größeren Anlage, werden auch die kleiner als 1,0 m² großen Anlagen in die Satzung einbezogen, deren Anbringung nach Landesbauordnung genehmigungsfrei ist. Ausgenommen von den Regelungen sind Schaukästen von z. B. Kirchen, Verwaltungen oder Sportvereinen, da an deren Informationen höherwertiges öffentliches Interesse besteht. Auf die Gestaltung von Firmen- Arztschildern etc. soll kein Einfluss genommen werden, da diese nur geringen Einfluss auf das Bild des Gebäudes als Ganzes ausüben. Sinnvoll ist jedoch die geordnete, gruppenweise Zusammenfassung am Gebäude selbst oder am Zugang zu diesem. Trotz dieser Einschränkungen bleibt für Werbeanlagen ein ausreichend großer Spielraum, so dass wirtschaftliche Nachteile für diese Betriebe ausgeschlossen sind. Zur Unzulässigkeit / Ausschluss einzelner Arten von Werbeanlagen (Ziff. 02.5): Großtafelwerbung beeinträchtigt durch ihre Maßstabslosigkeit die Ortsbildgestaltung und Aufenthaltsqualität erheblich, freistehende oder direkt an den öffentlichen Raum angrenzende Werbeanlagen wirken besonders störend. Dem wird durch den Ausschluss von Werbeanlagen in Vorgärten und an Einfriedungen Rechnung getragen. Ausgeschlossen werden deshalb aber auch Litfaßsäulen, Pylone und ähnliche Anlagen, da von ihnen vergleichbare Wirkungen ausgehen, wie von Großtafelwerbung. Werbeanlagen an bestehender Vegetation (z.B. Banner an Straßenbäumen) sind zum Schutz der Vegetation vor Beschädigung sowie aus stadtgestalterischen Gründen unzulässig. Zu Warenautomaten (Ziff. 02.6): Warenautomaten und kommerzielle Schaukästen bestimmen sehr wesentlich das Stadtbild aus der Sicht der Fußgänger. Die entsprechenden Vorschriften sollen bewirken, dass sie besser in das Gesamtbild des Gebäudes und seiner Umgebung eingefügt werden. Zu Beschallungen (Ziff. 02.7): Beschallungen zu Werbezwecken sind als besonders störend für die Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum anzusehen und haben erhebliche Beeinträchtigungen für die Anwohner zur Folge. Zu Werbeanlagen für zeitlich befristete Veranstaltungen (Ziff. 02.8): Für zeitlich befristete Veranstaltungen unterschiedlichster Art (Zirkus, Volksfest, Sonderverkauf) ist ein erhöhter Werbeaufwand erforderlich, dessen Aufwand z. B. für den Zirkus zu dessen besonderer Atmosphäre gehört. Maßgeblich für eine Ausnahmegenehmigung muss jedoch die Gewähr sein, dass alle Reste nach Ablauf der Veranstaltung ordnungsgemäß beseitigt werden. 5 Anlage 6 zur Vorlage 2015, Nr. 15/1 02.3 Zu den Anforderungen an die Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie der Einfriedigungen (Ziff. 03.1 – 03.2 der Satzung): Um möglichem „Wildwuchs“ ergänzender baulicher Anlagen auf den Baugrundstücken (sog. „Nebenanlagen“ im Sinne des § 14 (1) BauNVO) vorzubeugen, wird für derartige Anlagen die Darstellung ihres funktionalen Zusammenhangs zur Hauptnutzung innerhalb eine Nebenanlagenkonzepts verlangt und ein Abstimmungsgebot bezüglich ihrer Gestaltung festgesetzt. Für Müllbehälterstandplätze, die sich außerhalb der Gebäude befinden, werden Einrichtungen gegen Einsichtnahme vom öffentlichen Raum und gegen übermäßige Sonneneinstrahlung verlangt. Damit soll u.a. einer möglichen Geruchsbelästigung vorgebeugt werden. Für auf den Baugrundstücken herzustellende PKW-Stellplätze wird – über den reinen Funktionsnachweis der Versickerung von Oberflächenwasser hinaus – aus gestalterischen Gründen eine Ausführungsvariante nahegelegt, die technisch sicherstellt, dass in den Fugen zwischen den Pflastersteinen Gras wachsen kann. 02.4 Zur Beschränkung der Verwendung von Außenantennen und Freileitungen (Ziff. 04 und 05 der Satzung): Satellitenempfangsanlagen und andere Antennenanlagen können aus Gründen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht generell ausgeschlossen werden. Da solche Anlagen das Stadtbild jedoch empfindlich stören können, bleibt ihre Zulässigkeit auf die Gebäudedächer und dem öffentlichen Raum abgewandte Gebäudefassaden beschränkt. Niederspannungs- und andere Freileitungen (z.B. Telekommunikationsleitungen) werden im Gebiet nicht benötigt, da alle Versorgungsmedien in der zur Verfügung stehenden öffentlichen Erschließungsstraße bereits vorhanden sind. Freileitungen würden das Erscheinungsbild des Stadtquartiers empfindlich beeinträchtigen und bleiben daher auch für zukünftige Entwicklungen ausgeschlossen. 02.5 Zur Schaffung von Abstellplätzen für Fahrräder (Ziff. 06 der Satzung): Fahrräder gewinnen – nicht zuletzt durch den Einsatz neuer Technologien, wie z.B. elektrischer Antriebsunterstützung - als ökologisch sinnvolle Alternative der Verkehrsmittelwahl für den innerstädtischen Verkehr und im Nahbereich zwischen Nachbarkommunen mehr und mehr an Bedeutung. In diesem Zusammenhang rückt nicht zuletzt die Schaffung sicherer und gut zugänglicher Fahrradabstellmöglichkeiten in den Fokus kommunaler Radverkehrsförderung. Die Stadt Ostfildern hat sich daher - neben der Schaffung weiterer öffentlicher Abstellanlagen - zum Ziel gesetzt, in allen Bebauungsplanbereichen Richtwerte zur Herstellung von Fahrradabstellplätzen auf privaten Baugrundstücken zu verankern. 28.08.2014 / 12.03.2015, Stadt Ostfildern, Fachbereich 3 – Planung, Ja/Ra 6 Aktenvermerk Baurecht Otto-Vatter-Straße 12 · Ruit 73760 Ostfildern Es schreibt: H. Rauscher Telefon 0711 3404-483 Fax 0711 3404-489 Geschäftszeichen: FB 3-Schl/Ra 26. November 2014 Bebauungsplan "Hindenburgstraße - West", Gemarkung Nellingen, Bürgerinformationsveranstaltung am 25.11.2014 Ort: Dauer: Multifunktionssaal des Stadthauses 18.00 bis ca. 19.00 Uhr Anwesend: - 16 Bürgerinnen und Bürger (lt. TN-Liste – s. Anlage) Herr Bürgermeister Assenmacher, Stadt Ostfildern Herr Jansen, Herr Rauscher, Stadt Ostfildern, Fachbereich 3 - Planung Herr Rothe, Frau Schlegel, Stadt Ostfildern, Fachbereich 3 - Baurecht I. Informationsrunde / Erläuterung der Planung: Herr Bürgermeister Assenmacher begrüßt die Anwesenden. Er erläutert den Zweck der Versammlung und den geplanten Ablauf. Herr Rauscher erläutert anhand des an die Wand projizierten Lageplans Anlass, Ziel und Zweck der Planung und die mit dem Bebauungsplanvorentwurf getroffenen Festsetzungen. Er geht außerdem auf die Inhalte der im Zuge des Bebauungsplanverfahrens aufzustellenden Satzung über örtliche Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplans ein, insbesondere auf die dort getroffenen Regelungen für Werbeanlagen. Herr Rothe gibt einen Überblick über den Verfahrensablauf und weist auf die Möglichkeit hin, im Zuge der Planauslage Anregungen oder Bedenken zu dem Bebauungsplanvorentwurf vorzubringen. -2III. Rückfragenbeantwortung: Ein Fragesteller erkundigt sich nach dem Verfahrensstand einer Werbeanlage (Großtafelwerbung mit Fremdwerbung), für die im Plangebiet ein Bauantrag gestellt wurde. Herr Rothe erläutert, dass dieser Bauantrag ein weiterer Grund für die Aufstellung des Bebauungsplanes „Hindenburgstraße – West“ war, und die Entscheidung über den Bauantrag daher für den Bearbeitungszeitraum des Bebauungsplans zurückgestellt wurde. Intention der Planung sei jedoch (neben den anderen festzusetzenden planerischen Inhalten), die Errichtung von Werbeanlagen mit Fremdwerbung für das Gebiet zukünftig auszuschließen. Eine Bürgerin erkundigt sich, bis wann die Veränderungen, die der Bebauungsplan gegenüber dem Bestand vorsieht, umgesetzt werden sollen. Herr Jansen und Herr Rothe erläutern, dass der Bebauungsplan die rechtliche Grundlage für eine bestimmte Bebauung schaffe, dadurch jedoch niemand verpflichtet sei, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einen entsprechenden Neubau zu erstellen. Es handle sich vielmehr um eine „Angebotsplanung“, die den Rahmen schaffe, etwas zu tun. Es bleibe aber Sache der Eigentümer, ob und wann sie von dem Planungsrecht Gebrauch machen. Auf Nachfrage, ob es im Gebiet konkrete Bauprojekte gäbe, verweist Herr Rothe noch einmal auf die bereits erwähnte Werbeanlage. Darüber hinaus liegt derzeit nichts vor. Eine Bürgerin fragt, warum die Hindenburgstraße nicht in ihrer Gesamtheit betrachtet würde. Bürgermeister Assenmacher erläutert, dass die Stadt die Hindenburgstraße durchaus als zusammenhängendes Thema betrachtet, insbesondere was deren Bedeutung als Einzelhandelsstandort und ihr zukünftiges Erscheinungsbild anbelangt. Deswegen wurde auch zum wiederholten Mal ein Antrag auf Aufnahme in das Landessanierungsprogramm gestellt. Für die Hindenburgstraße und angrenzende Bereiche wurden noch zwei weitere Bebauungsplanverfahren eingeleitet. Der heute vorgestellte Bebauungsplan „Hindenburgstraße-West“ wurde jedoch in der Bearbeitung zeitlich vorgezogen, da hier konkreter Handlungsbedarf gegeben war. Ein Bürger erkundigt sich, ob im Falle der Ausweisung eines Sanierungsgebiets die Vergabe von Fördermitteln ausschließlich für Maßnahmen zur Stärkung des Einzelhandels vorgesehen sei. Herr Assenmacher erläutert, dass man zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht wisse, ob man in das Förderprogramm aufgenommen werde - das Ergebnis liege frühestens im März 2015 vor. Die Vergabe von Fördermitteln ist an die Voraussetzung gebunden, dass die geplanten Maßnahmen den Sanierungszielen entsprechen. Dies könne auch Maßnahmen privater Bauherren, wie z.B. eine energetische Sanierung des Gebäudebestands, umfassen. Herr Rothe ergänzt, dass eine separate Veranstaltung mit umfassenden Informationen durchgeführt werde, sofern es tatsächlich zur Ausweisung eines Sanierungsgebiets in diesem Bereich kommt. Eine Bürgerin erkundigt sich nach den Unterschieden des „neuen“ Bebauungsplanes gegenüber der Ist-Situation. Herr Rauscher erläutert noch einmal in Stichworten die mit dem Bebauungsplanvorentwurf getroffenen Festsetzungen. Herr Rothe ergänzt, dass der „neue“ Bebauungsplan die Baumöglichkeiten abschließend regle, während im derzeitigen Zustand über Vieles -3im Einzelfall entschieden werden muss. Die Baufenster und Festsetzungen orientierten sich aber weitgehend am Bestand. Ein Bürger erkundigt sich, ob und wie der Bebauungsplan mit der Lärmaktionsplanung zusammenhänge. Bürgermeister Assenmacher verweist auf die Dezembersitzung des Gemeinderates, in der die Lärmaktionsplanung Thema sein wird. Im weiteren Verlauf der Veranstaltung werden diverse Verkehrsthemen angesprochen die den Stadtteil Nellingen als Ganzes betreffen, jedoch in keinem direkten Zusammenhang zu dem vorgestellten Bebauungsplanvorentwurf stehen. Daher sind diese Beiträge im Rahmen dieses Protokolls nicht gesondert aufgeführt. IV. Abschluss der Veranstaltung Nachdem keine weiteren Fragen mehr gestellt werden, bedankt sich Herr Bürgermeister Assenmacher bei den Anwesenden für das Interesse und beendet die Veranstaltung gegen 19:00 Uhr. Ostfildern, den 26.11.2014, FB 3, Schlegel/Rauscher