Farbe in Bestform Denkmalschutz Zeiterfassung

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Farbe in Bestform
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Denkmalschutz
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Zeiterfassung
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04 | April 2013
Technik & Werkstoffe
Ahnungslos?
Denkmalgeschützte Gebäude dürfen nur in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde saniert
werden. So kann etwa bei eigenmächtig getroffenen Farbgestaltungen ein Neuanstrich verlangt
werden, wenn das Konzept mit den Vorstellungen der Denkmalschutzbehörde nicht übereinstimmt.
U
nwissenheit schützt nicht vor
Strafe. Dieser Grundsatz ist
mit Maßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden verbunden, wenn
eine Tätigkeit ohne Zusammenarbeit mit
der zugehörigen Behörde vorgenommen
wird. Grundlage hierfür ist das Denkmal-
schutzgesetz zur Pflege und zum Schutz
der Denkmäler. Das Ziel der Anordnung
ist erkennbar: Erhaltungswürdige Bauwerke sollen einen besonderen Schutz
genießen. Die Überwachung erfolgt
durch unterschiedliche staatliche Institute. Denkmalschutz ist Ländersache; jedes
Bundesland hat sein eigenes Denkmalschutzgesetz.
Verschiedene Einstufungen sind bei
der Sanierung zu unterscheiden. Ist das
Objekt als Einzeldenkmal oder als Kulturdenkmal deklariert, sind alle Arten von
Änderungen oder Sanierungen mit der
Bei der Sanierung eines denkmalgeschützten Gebäudes (hier das Staatstheater in Cottbus) muss zwingend mit der zuständigen Behörde zusammengearbeitet werden.
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zuständigen Behörde abzustimmen. Ansprechpartner ist in erster Linie die untere Denkmalschutzbehörde, welche in
kreisfreien Städten oder in Landkreisen
ihren Sitz hat.
Sanierung eines Denkmals
Ist an einem Einzeldenkmal beispielhaft
der Austausch der Bodenbeläge vorgesehen, muss dies in Abstimmung mit der
Denkmalschutzbehörde geplant und ausgeführt werden. Dabei kann eine Forderung nach der Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustands bestehen. Unter Berücksichtigung der zu erwarteten
Nutzung ist auch eine reversible Lösung
möglich, z.B. dass auf einen bestehenden,
erhaltungswürdigen Holzboden ein entkoppelter und wieder entfernbarer Bo-
Eine Auswahl der
Farbgebung darf nicht
eigenmächtig erfolgen.
denbelag mit einer höheren Nutzungskategorie aufgebaut wird. Einheitliche
Angaben über Vorgehensweisen gibt es
nicht. Die Beteiligten treffen individuelle
Entscheidungen in Zusammenarbeit mit
der Behörde und unter Berücksichtigung
der Ziele.
Ein Ensemble-Schutz bedeutet, dass
das Gebäude innerhalb einer denkmalgeschützten Gesamtanlage, z. B. in einer
historischen Gebäudeanordnung, steht
Wenn die Fassade eines historischen Gebäudes (hier ein Wohnhaus in Rostock) saniert werden soll,
muss zuerst geklärt werden, ob es sich um ein Denkmal handelt. Die Farbgestaltung darf dann nicht
beliebig gewählt werden.
und das Gesamtbild erhaltungswürdig
ist. In den meisten Fällen wird hier die
Berücksichtigung der denkmalpflegerischen Auflagen nur von der Außenhülle
verlangt, sodass bei der Sanierung der
Fassade der Ensemble-Schutz einzuhalten ist. Das erfordert ebenfalls die Abstimmung der Maßnahme mit der unteren Denkmalschutzbehörde. Eine Auswahl der Farbgebung darf nicht eigenmächtig erfolgen. Oft wird von Seiten der
Behörde die Bestandsaufnahme der historischen Farbgebungen gewünscht.
Über einen Restaurator werden Farbschichten früherer Epochen entnommen
und erfasst. Anhand dieser Daten und
unter Berücksichtigung des vorhandenen Umfeldes, erfolgt die Gestaltung in
Zusammenarbeit aller Beteiligten. Hier
wird von der Denkmalschutzbehörde vorausschauend gedacht: komplette Straßenzüge werden durch fortlaufende Sanierungen schrittweise an historische Ensembles in den ursprünglichen Fassungen wieder hergestellt. Auch wenn diese
Schritte oft als einengend oder als Unterbindung der eigenen Kreativität betrachtet werden, kann man sich vorstellen, wie
manche erhaltungswürdige Straßenzeilen ohne diese Reglementierungen bis
zur Unansehnlichkeit verunstaltet würden. Zu beachten ist, dass beim Ensem-
Oft sind alte Gebäude auf den ersten Blick nicht mehr als Denkmäler erkennbar. Erst die historische Farbgestaltung lässt sie wieder in ihrem alten Glanz
erscheinen.
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langt werden können. Bei großen Abweichungen ist die Forderung nach einem
Rückbau mit der Wiederherstellung des
Ursprungszustandes nicht unüblich.
Mit solchen Beispielen sollten Eigentümer von denkmalgeschützten Gebäuden für die Einhaltung des Denkmalschutzes bei geplanten Sanierungen sensibilisiert werden. Eine Umgehung der
Zusammenarbeit mit der unteren Denkmalschutzbehörde kann auf den ersten
Blick als Zeit- und Kostenersparnis betrachtet werden. Entstehende Folgekosten durch auferlegte Nacharbeiten oder
komplette Rückbauten übersteigen eine
eventuelle Einsparung schnell. Die Wahrscheinlichkeit, dass in den folgenden
fünf Jahren Änderungen, besonders an
der Außenhülle, von den Behörden nicht
erkannt wird, ist relativ gering.
Die fachmännische Sanierung eines Denkmals ist die beste Werbung für hochwertige handwerkliche
Leistung (hier das Rathaus von Pfronten).
Fotos: Baumit
ble-Schutz alle Arten von Veränderungen
angezeigt werden müssen.
Die Frage, ob es sich bei einem Gebäude um ein Denkmal handelt oder nicht,
wird über die Denkmalliste beantwortet,
ein Verzeichnis, in dem alle Baudenkmäler aufgenommen werden. Die Baudenkmalliste ist öffentlich einsehbar. Eine
Ausgabe liegt in öffentlichen Bibliotheken oder in den Gemeinden vor. Die Aufnahme und Eintragung in die Liste erfolgt durch das Landesamt der Denkmalpflege, auch auf Anregung des Heimatpflegers oder Antrag des Eigentümers.
Eine Einstufung als Denkmal erweckt bei
vielen Eigentümern zu Beginn ein Schreckensszenario. Vorteil ist jedoch, dass es
sich um eine besondere Immobilie handelt. Sanierungen sind zwar aufwendiger, können jedoch durch Zuschüsse finanziell abgemindert werden. Auch das
Land beteiligt sich an den Kosten des
Denkmalschutzes. Die Höhe der Beteiligung richtet sich nach der Bedeutung
und Dringlichkeit des Falls und nach der
Leistungsfähigkeit des Eigentümers. Einzelne Gemeinden bieten darüber hinaus
zusätzliche Fördermittel an. Die Kosten
für die Sanierungen sind steuerlich absetzbar. Liegt eine Eigennutzung vor,
können bis zu 90 Prozent der anfallenden Kosten in einem Zeitraum von zehn
Jahren abgesetzt werden.
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Artikel 18 des Denkmalschutzgesetzes
beschreibt den „Notbremshebel“ für den
Staat, wenn dem Zerfall eines Denkmals
nicht entgegengewirkt wird. So ist hier
die Zulässigkeit einer Enteignung gewährt, was unter Absatz 1 folgend angegeben wird: „Kann eine Gefahr für den
Bestand oder die Gestalt einer Baudenkmals auf andere Weise nicht nachhaltig
abgewehrt werden, so ist die Enteignung
zugunsten des Staates oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen
Rechts zulässig.“
Verpflichtung zur Sanierung
Es ist untersagt, denkmalgeschützte Gebäude nicht der erhaltungswürdigen
Pflege zu unterziehen. Soweit es dem Besitzer zumutbar ist, ist eine Unterlassung
nötiger Sanierungen, die zu einer Zerstörung des Gebäudes führen können, nicht
geduldet. Eine Missachtung der Vorgaben stellt eine Ordnungswidrigkeit dar
und kann mit einer Geldbuße von bis zu
250.000 Euro belegt werden. Darunter
fallen auch Handlungen, die ein Baudenkmal schädigen oder gefährden. Die
Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt nach fünf Jahren, was bedeutet, dass
Änderungen oder Abweichungen, welche z.B. von dem Heimatpfleger innerhalb dieser Zeit erkannt werden, noch be-
Handwerker in der Haftung
Ausführende Fachunternehmer stehen
mit in der Verantwortung. Eigenmächtig
getroffene Farbgestaltungen können zu
einer Neuerstellung des Anstrichs führen, wenn das Konzept mit den Vorstellungen der Denkmalschutzbehörde nicht
übereinstimmt. Danach wird kein Bauherr bereit sein, diese zusätzlichen Kosten alleine zu tragen. Über die öffentlich
zugänglichen Denkmallisten kann der
Status des Gebäudes überprüft werden.
Im Innenstadtbereich können auch Gebäude jüngeren Baudatums auf Grund
ihrer Lage als Denkmal eingestuft werden. Sinnvolle und sorgfältig umgesetzte
Planungen und Sanierungen an diesen
Gebäuden erwirken eine Anhebung der
Wertigkeit und bewirken eine besondere
Prägung des Stadtbildes – für eine hochwertige handwerkliche Leistung die beste Werbung.
Markus Haberland, Baumit
PRAXISPLUS
Weitere Informationen zur Sanierung
der hier gezeigten Denkmäler erhalten
Sie bei Markus Haberland, Anwendungstechniker bei Baumit,
Tel.: (08324) 921-1203
[email protected]
baumit.de
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