meinungsstark • fundiert • multimedial Boden Farbe in Bestform ■ Denkmalschutz ■ Zeiterfassung ■ 04 | April 2013 Technik & Werkstoffe Ahnungslos? Denkmalgeschützte Gebäude dürfen nur in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde saniert werden. So kann etwa bei eigenmächtig getroffenen Farbgestaltungen ein Neuanstrich verlangt werden, wenn das Konzept mit den Vorstellungen der Denkmalschutzbehörde nicht übereinstimmt. U nwissenheit schützt nicht vor Strafe. Dieser Grundsatz ist mit Maßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden verbunden, wenn eine Tätigkeit ohne Zusammenarbeit mit der zugehörigen Behörde vorgenommen wird. Grundlage hierfür ist das Denkmal- schutzgesetz zur Pflege und zum Schutz der Denkmäler. Das Ziel der Anordnung ist erkennbar: Erhaltungswürdige Bauwerke sollen einen besonderen Schutz genießen. Die Überwachung erfolgt durch unterschiedliche staatliche Institute. Denkmalschutz ist Ländersache; jedes Bundesland hat sein eigenes Denkmalschutzgesetz. Verschiedene Einstufungen sind bei der Sanierung zu unterscheiden. Ist das Objekt als Einzeldenkmal oder als Kulturdenkmal deklariert, sind alle Arten von Änderungen oder Sanierungen mit der Bei der Sanierung eines denkmalgeschützten Gebäudes (hier das Staatstheater in Cottbus) muss zwingend mit der zuständigen Behörde zusammengearbeitet werden. 28 www.malerblatt.de Malerblatt 4/2013 Technik & Werkstoffe zuständigen Behörde abzustimmen. Ansprechpartner ist in erster Linie die untere Denkmalschutzbehörde, welche in kreisfreien Städten oder in Landkreisen ihren Sitz hat. Sanierung eines Denkmals Ist an einem Einzeldenkmal beispielhaft der Austausch der Bodenbeläge vorgesehen, muss dies in Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde geplant und ausgeführt werden. Dabei kann eine Forderung nach der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bestehen. Unter Berücksichtigung der zu erwarteten Nutzung ist auch eine reversible Lösung möglich, z.B. dass auf einen bestehenden, erhaltungswürdigen Holzboden ein entkoppelter und wieder entfernbarer Bo- Eine Auswahl der Farbgebung darf nicht eigenmächtig erfolgen. denbelag mit einer höheren Nutzungskategorie aufgebaut wird. Einheitliche Angaben über Vorgehensweisen gibt es nicht. Die Beteiligten treffen individuelle Entscheidungen in Zusammenarbeit mit der Behörde und unter Berücksichtigung der Ziele. Ein Ensemble-Schutz bedeutet, dass das Gebäude innerhalb einer denkmalgeschützten Gesamtanlage, z. B. in einer historischen Gebäudeanordnung, steht Wenn die Fassade eines historischen Gebäudes (hier ein Wohnhaus in Rostock) saniert werden soll, muss zuerst geklärt werden, ob es sich um ein Denkmal handelt. Die Farbgestaltung darf dann nicht beliebig gewählt werden. und das Gesamtbild erhaltungswürdig ist. In den meisten Fällen wird hier die Berücksichtigung der denkmalpflegerischen Auflagen nur von der Außenhülle verlangt, sodass bei der Sanierung der Fassade der Ensemble-Schutz einzuhalten ist. Das erfordert ebenfalls die Abstimmung der Maßnahme mit der unteren Denkmalschutzbehörde. Eine Auswahl der Farbgebung darf nicht eigenmächtig erfolgen. Oft wird von Seiten der Behörde die Bestandsaufnahme der historischen Farbgebungen gewünscht. Über einen Restaurator werden Farbschichten früherer Epochen entnommen und erfasst. Anhand dieser Daten und unter Berücksichtigung des vorhandenen Umfeldes, erfolgt die Gestaltung in Zusammenarbeit aller Beteiligten. Hier wird von der Denkmalschutzbehörde vorausschauend gedacht: komplette Straßenzüge werden durch fortlaufende Sanierungen schrittweise an historische Ensembles in den ursprünglichen Fassungen wieder hergestellt. Auch wenn diese Schritte oft als einengend oder als Unterbindung der eigenen Kreativität betrachtet werden, kann man sich vorstellen, wie manche erhaltungswürdige Straßenzeilen ohne diese Reglementierungen bis zur Unansehnlichkeit verunstaltet würden. Zu beachten ist, dass beim Ensem- Oft sind alte Gebäude auf den ersten Blick nicht mehr als Denkmäler erkennbar. Erst die historische Farbgestaltung lässt sie wieder in ihrem alten Glanz erscheinen. Malerblatt 4/2013 www.malerblatt.de 29 Technik & Werkstoffe langt werden können. Bei großen Abweichungen ist die Forderung nach einem Rückbau mit der Wiederherstellung des Ursprungszustandes nicht unüblich. Mit solchen Beispielen sollten Eigentümer von denkmalgeschützten Gebäuden für die Einhaltung des Denkmalschutzes bei geplanten Sanierungen sensibilisiert werden. Eine Umgehung der Zusammenarbeit mit der unteren Denkmalschutzbehörde kann auf den ersten Blick als Zeit- und Kostenersparnis betrachtet werden. Entstehende Folgekosten durch auferlegte Nacharbeiten oder komplette Rückbauten übersteigen eine eventuelle Einsparung schnell. Die Wahrscheinlichkeit, dass in den folgenden fünf Jahren Änderungen, besonders an der Außenhülle, von den Behörden nicht erkannt wird, ist relativ gering. Die fachmännische Sanierung eines Denkmals ist die beste Werbung für hochwertige handwerkliche Leistung (hier das Rathaus von Pfronten). Fotos: Baumit ble-Schutz alle Arten von Veränderungen angezeigt werden müssen. Die Frage, ob es sich bei einem Gebäude um ein Denkmal handelt oder nicht, wird über die Denkmalliste beantwortet, ein Verzeichnis, in dem alle Baudenkmäler aufgenommen werden. Die Baudenkmalliste ist öffentlich einsehbar. Eine Ausgabe liegt in öffentlichen Bibliotheken oder in den Gemeinden vor. Die Aufnahme und Eintragung in die Liste erfolgt durch das Landesamt der Denkmalpflege, auch auf Anregung des Heimatpflegers oder Antrag des Eigentümers. Eine Einstufung als Denkmal erweckt bei vielen Eigentümern zu Beginn ein Schreckensszenario. Vorteil ist jedoch, dass es sich um eine besondere Immobilie handelt. Sanierungen sind zwar aufwendiger, können jedoch durch Zuschüsse finanziell abgemindert werden. Auch das Land beteiligt sich an den Kosten des Denkmalschutzes. Die Höhe der Beteiligung richtet sich nach der Bedeutung und Dringlichkeit des Falls und nach der Leistungsfähigkeit des Eigentümers. Einzelne Gemeinden bieten darüber hinaus zusätzliche Fördermittel an. Die Kosten für die Sanierungen sind steuerlich absetzbar. Liegt eine Eigennutzung vor, können bis zu 90 Prozent der anfallenden Kosten in einem Zeitraum von zehn Jahren abgesetzt werden. 30 Artikel 18 des Denkmalschutzgesetzes beschreibt den „Notbremshebel“ für den Staat, wenn dem Zerfall eines Denkmals nicht entgegengewirkt wird. So ist hier die Zulässigkeit einer Enteignung gewährt, was unter Absatz 1 folgend angegeben wird: „Kann eine Gefahr für den Bestand oder die Gestalt einer Baudenkmals auf andere Weise nicht nachhaltig abgewehrt werden, so ist die Enteignung zugunsten des Staates oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zulässig.“ Verpflichtung zur Sanierung Es ist untersagt, denkmalgeschützte Gebäude nicht der erhaltungswürdigen Pflege zu unterziehen. Soweit es dem Besitzer zumutbar ist, ist eine Unterlassung nötiger Sanierungen, die zu einer Zerstörung des Gebäudes führen können, nicht geduldet. Eine Missachtung der Vorgaben stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 250.000 Euro belegt werden. Darunter fallen auch Handlungen, die ein Baudenkmal schädigen oder gefährden. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt nach fünf Jahren, was bedeutet, dass Änderungen oder Abweichungen, welche z.B. von dem Heimatpfleger innerhalb dieser Zeit erkannt werden, noch be- Handwerker in der Haftung Ausführende Fachunternehmer stehen mit in der Verantwortung. Eigenmächtig getroffene Farbgestaltungen können zu einer Neuerstellung des Anstrichs führen, wenn das Konzept mit den Vorstellungen der Denkmalschutzbehörde nicht übereinstimmt. Danach wird kein Bauherr bereit sein, diese zusätzlichen Kosten alleine zu tragen. Über die öffentlich zugänglichen Denkmallisten kann der Status des Gebäudes überprüft werden. Im Innenstadtbereich können auch Gebäude jüngeren Baudatums auf Grund ihrer Lage als Denkmal eingestuft werden. Sinnvolle und sorgfältig umgesetzte Planungen und Sanierungen an diesen Gebäuden erwirken eine Anhebung der Wertigkeit und bewirken eine besondere Prägung des Stadtbildes – für eine hochwertige handwerkliche Leistung die beste Werbung. Markus Haberland, Baumit PRAXISPLUS Weitere Informationen zur Sanierung der hier gezeigten Denkmäler erhalten Sie bei Markus Haberland, Anwendungstechniker bei Baumit, Tel.: (08324) 921-1203 [email protected] baumit.de www.malerblatt.de Malerblatt 4/2013