IP/05/52 Brüssel, den 17. Januar 2005 Naturschutz: Kommission weist 5000 Schutzgebiete in der borealen Zone für das Natura-2000-Netz aus Die Europäische Kommission hat weitere Fortschritte bei der Ausweisung von Natura-2000-Gebieten, dem EU-Netz von Schutzgebieten für bedrohte und empfindliche Arten und Lebensräume, erzielt. So hat sie eine Liste von Gebieten in der borealen Zone (Wälder) verabschiedet, die sich auf die wichtigsten Bereiche in Finnland und Schweden erstrecken. Die Liste umfasst über 5000 Gebiete, die nicht nur Arten wie den Luchs, das Flughörnchen und die Orchidee Calypso bulbosa schützen, sondern auch Lebensräume wie die Westliche Taiga, Hochmoore, Aapa-Moore, Süßwassergebiete und Landerhebungsgebiete im Küstenbereich. Die boreale Zone ist die fünfte der sechs biogeographischen Regionen der EU-151, für die die Kommission eine Liste erstellt hat. Im Rahmen des Natura-2000-Netzes genießen Arten und Lebensräume durch eine Vielzahl von Maßnahmen und Auflagen einen besseren Schutz. Das für Umwelt zuständige Kommissionsmitglied Stavros Dimas erläuterte hierzu: „Natura-2000 ist von entscheidender Bedeutung, damit die EU ihr Ziel erreichen kann, den Rückgang der biologischen Vielfalt bis 2010 aufzuhalten. Mit der Verabschiedung der EU-Liste von Schutzgebieten in der borealen Zone ist die Vervollständigung des Natura-Netzes auf gutem Wege. Ich bin zuversichtlich, dass wir in den kommenden Monaten in der Lage sein werden, dieses zentrale Instrument für den Schutz der Flora und Faune in der EU noch weiter auszubauen. Hierzu wird die Liste der mediterranen Regionen verabschiedet und die Verabschiedung der Listen für die neuen Mitgliedstaaten vorangetrieben“. Das Natura-2000-Netz Das Natura-2000-Netz wurde mit der Habitat-Richtlinie der EU 19922 eingeführt, um die wichtigsten wild lebenden Arten und Lebensräume in Europa zu schützen. Als Teil des Natura-2000-Netzes sind die ausgewählten Gebiete besser geschützt, da die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass die Gebiete erhalten werden und ihr Zustand sich nicht verschlechtert. In den Schutzgebieten sind nicht jegliche Wirtschaftsaktivitäten untersagt, vielmehr müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass derartige Aktivitäten mit der Erhaltung dieser Lebensräume und der dort lebenden Arten vereinbar sind. 1 2 Die sechs biogeographischen Regionen der EU-15 sind die makaronesischen, alpinen, atlantischen, kontinentalen, mediterranen und borealen Regionen. Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen. Die Liste der borealen Gebiete Die soeben verabschiedete Liste erstreckt sich auf Gebiete in der borealen Zone der beiden Mitgliedstaaten Finnland und Schweden. Die Liste der Schutzgebiete umfasst eine große Zahl gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und Lebensräume, wie den Luchs, das Flughörnchen, Ringelrobben, den Borkenkäfer, den Feld-Beifuss, die Flechte Arctophila fulva, die Orchidee Calypso bulbosa und den Hahnenfuß im westlichen Lappland, verschiedene Waldarten, felsige Lebensräume und Höhlen, Hochmoore und Aapa-Moore, Süßwassergebiete und Landerhebungsgebiete im Küstenbereich sowie Sanddünen an Meeresküsten. Wissenschaftlich gesehen ist der Schutz dieser Arten und Lebensräume von großer Bedeutung für Europa. Daher ist eine gemeinsame Anstrengung der EU notwendig, um die biologische Vielfalt und die Erhaltung der natürlichen Flora und Fauna in dieser Region Europas sicherzustellen. Nächste Schritte Der nächste Schritt zur Vervollständigung des Natura-2000-Netzes besteht in der Verabschiedung einer weiteren Liste von Schutzgebieten für die EU-15: die mediterrane biogeographische Region der EU. Anschließend gilt das Hauptaugenmerk der Ausweitung des Natura-2000-Netzes auf die neuen Mitgliedstaaten. Parallel hierzu wird die Kommission verstärkt auf die ordnungsgemäße Verwaltung des Netzes achten. Weitere Einzelheiten hierzu unter MEMO/05/13. Nähere Informationen über die verabschiedeten Listen (Wortlaut der Entscheidung und Anhänge, Übersichtskarten, Hintergrundinformationen) siehe: http://europa.eu.int/comm/environment/nature/home.htm 2