GEMEINDE GÄRTRINGEN BÜRGERMEISTER

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GEMEINDE GÄRTRINGEN
BÜRGERMEISTER
Gemeinderatsdrucksache
Nr. 106 / 2015
Gärtringen, den 06.10.2015
Az : BM-622.442-TR/Gr
Städtebaulicher Vertrag – zur Reaktivierung des Areals Bismarckstr. Gärtringen
I
Vorlage
zur Beratung im TA/VA
zur Beschlussfassung im
II
am 13.10.2015
am
Beschlussantrag
Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Erwerbern der im beigefügten Lageplan vorläufig
vermessenen Grundstücksflächen F1 – F8 mit den Bestandsgebäuden Bismarckstr. 16,
16A und 16/1 den folgenden städtebaulichen Vertrag zu schließen.
Städtebaulicher Vertrag zur Reaktivierung des Areals Bismarckstraße Gärtringen
Beschlussantrag:
Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Erwerbern der im beigefügten Lageplan vorläufig
vermessenen Grundstücksflächen F1 – F8 mit den Bestandsgebäuden Bismarckstr. 16,
16A und 16/1 den folgenden städtebaulichen Vertrag zu schließen.
Städtebaulicher Vertrag:
zwischen
der Gemeinde Gärtringen, vertreten durch den Bürgermeister Thomas Riesch, Rohrweg
2, 71116 Gärtringen
-
Gemeinde –
und
-
Eheleute Claus und Heike Schmid, Gärtringen
Karin Finger, Weil im Schönbuch
-
Vorhabenträger -
§ 1 Gegenstand des Vertrages
Die gemeindeeigenen Gebäude Bismarckstr. 16, 16a und 16/1 in Gärtringen sind stark
sanierungsbedürftig und derzeit nur teilweise genutzt. Beide Vertragsparteien haben ein
starkes Interesse daran, dass das Gelände bald wieder einer städtebaulich sinnvollen
Nutzung zugeführt wird. Eine möglichst baldige Sanierung und Neubebauung ist deshalb
anzustreben.
Die Vorhabenträger beabsichtigen, die Gebäude Bismarckstr. 16, 16a und 16/1 im unbeplanten Innenbereich (§34 BauGB) sowie die westlich des Gebäudes Bismarckstr. 16/1
gelegene Brachfläche (im Folgenden als Bauplatz bezeichnet) in Gärtringen von der Gemeinde zu erwerben. Dabei soll das Eigentum an den Gebäuden Bismarckstr. 16 und
16/1 an die Eheleute Schmid, das Eigentum am Gebäude 16a und am Bauplatz an Karin
Finger übergehen. Die Grundstücke werden dazu aus den bestehenden Grundstücken
Flurstück Nr. 40/2, 40/1, 34 und 34/1 neu gebildet. Auf den notariellen Kaufvertrag wird
verwiesen.
Die Vorhabenträger planen, die Gebäude Bismarckstr. 16, 16a und 16/1 denkmalgerecht
zu sanieren und einer Wohnnutzung zuzuführen. Auf dem Bauplatz planen sie die Errichtung eines Mehrfamilienhauses.
Das Gebäudeensemble Bismarckstr. 16, 16a und 16/1 hat einen ortsbildprägenden Charakter und ist zusammen mit dem repräsentativen Vorhof mit Brunnen und dem Zugang
zum Kieferpark aus Sicht der Gemeinde besonders schutzwürdig. Auch wenn bereits
durch die Vorgaben des Denkmalamtes und der Baurechtsbehörde ein weitgehender Erhalt des Erscheinungsbildes gewährleistet werden wird, steht die Gemeinde Gärtringen in
der Verantwortung, die weitere städtebauliche Entwicklung dieses Areals ergänzend abzusichern. Die Vorhabenträger teilen die städtebaulichen Ziele der Gemeinde und beabsichtigen, sich entsprechend zu binden.
In diesem städtebaulichen Vertrag sollen die Gestaltung und Nutzung der bestehenden
und künftigen Gebäude auf dem genannten Grundstück sowie der öffentliche Zugang zum
Kieferpark geregelt werden.
§ 2 Baurecht
Das Vorhaben befindet sich im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde Gärtringen (§34
BauGB). Die Gebäude Bismarckstr. 16, 16a und 16/1 stehen unter Denkmalschutz. Die
Vorhabenträger beantragen eine Baugenehmigung beim Landratsamt Böblingen (untere
Baurechtsbehörde). Sie werden die Entwürfe ihres Bauantrags vorab inhaltlich mit der
Gemeinde Gärtringen abstimmen und die in diesem Vertrag im Folgenden festgelegten
Regelungen zur Grundlage ihrer Genehmigungsplanung machen. Die Genehmigungsplanung der Vorhabenträger wird nach Zustimmung der Gemeinde Gärtringen Bestandteil
dieses städtebaulichen Vertrages
Die Gemeinde ist bereit, eine Beschlussfassung durch ihren Gemeinderat über die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB herbeizuführen. Der Gemeinderat bleibt jedoch in seiner Entscheidung ungebunden. Eine Risikoübernahme durch die Gemeinde
erfolgt nicht. Aus diesem Vertrag entsteht der Gemeinde keine Verpflichtung zur Erteilung
des baurechtlichen Einvernehmens. Die Beteiligten betonen zudem, dass die gesetzliche
Planungshoheit der Gemeinde Gärtringen und ihr Abwägungsspielraum gem. § 1 V
BauGB und § 1 VI BauGB durch diese Vereinbarung nicht berührt werden.
§ 3 Regelungen zur Durchführung des Vorhabens
Der Vorhabenträger verpflichtet sich hiermit gegenüber der Gemeinde Gärtringen, bei der
Planung und Durchführung seines Vorhabens folgendes zu beachten:
(1) Die Fassaden der Bestandsgebäude in Richtung Osten (Zufahrt zum Park mit Villa)
werden in ihrer ortsbildprägenden Ausgestaltung mit Sichtfachwerk erhalten. Balkonanbauten zu dieser Seite sind ausgeschlossen. Eine Einfriedung der Bestandsgebäude zu
dieser Seite ist ebenfalls ausgeschlossen.
(2) Ein möglicher Neubau auf dem westlich des Gebäudes Bismarckstr. 16/1 befindlichen
Bauplatz muss sich nach Größe und Kubatur in die nähere Umgebung einfügen und dem
bestehenden Gebäude Bismarckstr. 16/1 unterordnen. Ausreichende Abstandsflächen
sind einzuhalten.
(3) Die südliche Fassade des Neubaus sollte sich in einer Flucht mit der Fassade des
Gebäudes Bismarckstraße 16/1 oder allenfalls leicht versetzt befinden und sich dem
Denkmal nicht aufdrängen.
(4) Die Nutzungen der bestehenden Gebäude und des Neubaus werden auf Wohnen,
Büroräume, Arztpraxen und öffentliche Nutzungen, wie den möglichen Betrieb einer Bücherei durch die Gemeinde Gärtringen, beschränkt. Andere Nutzungen sind nur zulässig,
wenn die Gemeinde Gärtringen diesen ausdrücklich zustimmt
(5) Für den Fall einer Nutzung der heutigen Räume des Jugendtreffs im EG und UG des
Gebäudes Bismarckstraße 16/1 durch die Gemeinde als Bücherei verpflichtet sich der
Vorhabenträger, vordringlich das Gebäude Bismarckstraße 16/1 zu sanieren und die
Räumlichkeiten für die Bücherei entsprechend den noch zu vereinbarenden Vorgaben der
Gemeinde Gärtringen zu erstellen und an diese zum im notariellen Vorvertrag zum Kaufvertrag zu vereinbarenden Festpreis zu veräußern und zu übergeben. Hierdurch soll ein
ununterbrochener Weiterbetrieb der Bücherei während der Bauphase ermöglicht werden.
(6) Parkplätze für die Wohn- und Büronutzungen können lediglich westlich der Linie der
Ostfassaden der Gebäude Bismarckstr. 16A und 16/1 geschaffen werden. Zudem sind 4
offene Stellplätze entlang der Mauer zur Bismarckstraße entsprechend der Genehmigungsplanung der Vorhabenträger zulässig. Die Gemeinde Gärtringen verpflichtet sich,
diese 4 Stellplätze an der Mauer auf der in ihrem Eigentum verbleibenden Fläche auf ihre
Kosten herzustellen und, solange sie Eigentümerin der Büchereiflächen ist, den Vorhabenträgern im Rahmen der Leihe kostenlos zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug verpflichten sich die Vorhabenträger, vier der auf deren Kosten geschaffenen Stellplätze am
Gebäude Bismarckstr. 16/1 der Gemeinde Gärtringen im Rahmen der Leihe kostenfrei zur
Verfügung zu stellen (Zuordnung zur Bibliothek). Ein Stellplatzschlüssel von 1,5 Stellplätzen / Wohneinheit ist für alle, auch die Bestandsgebäude, mit Ausnahme des Gebäudes
Bismarckstr. 16, nachzuweisen. Für die im Haus Bismarckstr. 16 geplanten zwei
Wohneinheiten ist ein Stellplatzschlüssel von 1,0 nachzuweisen. Es dürfen maximal 10
Carports an den in der Genehmigungsplanung der Vorhabenträger vorgesehenen Stellen
errichtet werden. Die Errichtung von Garagengebäuden und weiteren Carports wird ausgeschlossen. Möglich sind ansonsten nur offene Stellplätze, eine Tiefgarage oder in den
Neubau auf dem Bauplatz integrierte Garagen.
(7) Als Sichtschutz vom Kieferpark auf das Gelände hinter dem Haus 16/1 und dem westlich des Gebäudes 16/1 gelegenen Bauplatz ist vom Erwerber eine ausreichend hohe
Heckenbepflanzung mit einer durchgängigen Höhe von mindestens 180 cm anzulegen.
(8) Der öffentliche Zugang zum Kieferpark wird durch einen entsprechenden Grundstückszuschnitt (Verbleib der Flächen östlich der Bestandsgebäude mit Mauer und Tor,
Zufahrt, Brunnenhof und Fußweg zum Kieferpark im Eigentum der Gemeinde) gesichert.
(9) Die Gemeinde verpflichtet sich, die Flächen östlich der Bestandsgebäude mit Mauer
und Tor, Zufahrt, Brunnenhof und Fußweg zum Kieferpark, die in ihrem Eigentum verbleiben, zu sanieren. Die Sanierung dieser Flächen beginnt mit Fertigstellung der Bauarbeiten der Vorhabenträger an den Bestandsgebäuden und der Errichtung des Neubaus voraussichtlich Ende 2016. Es ist vorgesehen, diese Flächen als öffentliche Verkehrsflächen
zu widmen. Die Gemeinde übernimmt für diese Flächen die Verkehrssicherungspflicht
und nimmt sie in ihre Planungen für den Winterdienst entsprechend ihrer verkehrlichen
Bedeutung auf.
(10) Die Vorhabenträger kommen für eine ggf. notwendige Sanierung der Frisch- und Abwasserleitungen sowie der Hausanschlüsse von der Grundstücksgrenze zur Bismarckstraße über die bei der Gemeinde verbleibenden Grundstücksflächen hinweg bis zu den
Gebäuden vollumfänglich auf, auch wenn diese sich nicht im Ganzen auf dem Grundstück
der Vorhabenträger, sondern teilweise auf der im Eigentum der Gemeinde verbleibenden
Verkehrsfläche östlich der Bestandsgebäude befinden. Die Vorhabenträger verpflichten
sich, diese auch für die Zukunft zu unterhalten.
(11) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Sanierungs- und Umbaumaßnahmen an
den Gebäuden Bismarckstraße 16, 16a und 16/1 sowie den Neubau auf dem Bauplatz
nach der Auflassung des Grundstücks bzw. nach Erteilung der Baugenehmigung binnen
24 Monaten fertig zu stellen. Dies gilt auch für die übrigen in diesem Vertrag geregelten
Pflichten. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Eintritt des späteren Ereignisses. Umstände, die der Vorhabenträger nicht zu vertreten hat, wie bspw. die Einlegung von
Rechtsmitteln gegen die Baugenehmigung durch Dritte, können zu Zeitverzögerungen
führen und den Beginn des Fristenlaufs entsprechend verschieben.
§ 4 Rechtsnachfolge
Bei einer Veräußerung des Grundstückes oder bei Teilverkauf des Vorhabens ist der Vorhabenträger verpflichtet, sämtliche noch nicht erfüllten Verpflichtungen aus diesem Vertrag auf den Rechtsnachfolger zu übertragen
§ 5 Sonstiges
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollten Teile dieses Vertrages
unwirksam oder undurchführbar sein, so vereinbaren die Vertragspartner hiermit, dass die
übrigen Teile des Vertrages wirksam bleiben. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelungen werden sie eine rechtmäßige bzw. durchführbare Regelung setzen, die dem ursprünglich gewollten am nächsten kommt.
Thomas Riesch
Bürgermeister
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