GEMEINDE GÄRTRINGEN BÜRGERMEISTER Gemeinderatsdrucksache Nr. 106 / 2015 Gärtringen, den 06.10.2015 Az : BM-622.442-TR/Gr Städtebaulicher Vertrag – zur Reaktivierung des Areals Bismarckstr. Gärtringen I Vorlage zur Beratung im TA/VA zur Beschlussfassung im II am 13.10.2015 am Beschlussantrag Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Erwerbern der im beigefügten Lageplan vorläufig vermessenen Grundstücksflächen F1 – F8 mit den Bestandsgebäuden Bismarckstr. 16, 16A und 16/1 den folgenden städtebaulichen Vertrag zu schließen. Städtebaulicher Vertrag zur Reaktivierung des Areals Bismarckstraße Gärtringen Beschlussantrag: Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Erwerbern der im beigefügten Lageplan vorläufig vermessenen Grundstücksflächen F1 – F8 mit den Bestandsgebäuden Bismarckstr. 16, 16A und 16/1 den folgenden städtebaulichen Vertrag zu schließen. Städtebaulicher Vertrag: zwischen der Gemeinde Gärtringen, vertreten durch den Bürgermeister Thomas Riesch, Rohrweg 2, 71116 Gärtringen - Gemeinde – und - Eheleute Claus und Heike Schmid, Gärtringen Karin Finger, Weil im Schönbuch - Vorhabenträger - § 1 Gegenstand des Vertrages Die gemeindeeigenen Gebäude Bismarckstr. 16, 16a und 16/1 in Gärtringen sind stark sanierungsbedürftig und derzeit nur teilweise genutzt. Beide Vertragsparteien haben ein starkes Interesse daran, dass das Gelände bald wieder einer städtebaulich sinnvollen Nutzung zugeführt wird. Eine möglichst baldige Sanierung und Neubebauung ist deshalb anzustreben. Die Vorhabenträger beabsichtigen, die Gebäude Bismarckstr. 16, 16a und 16/1 im unbeplanten Innenbereich (§34 BauGB) sowie die westlich des Gebäudes Bismarckstr. 16/1 gelegene Brachfläche (im Folgenden als Bauplatz bezeichnet) in Gärtringen von der Gemeinde zu erwerben. Dabei soll das Eigentum an den Gebäuden Bismarckstr. 16 und 16/1 an die Eheleute Schmid, das Eigentum am Gebäude 16a und am Bauplatz an Karin Finger übergehen. Die Grundstücke werden dazu aus den bestehenden Grundstücken Flurstück Nr. 40/2, 40/1, 34 und 34/1 neu gebildet. Auf den notariellen Kaufvertrag wird verwiesen. Die Vorhabenträger planen, die Gebäude Bismarckstr. 16, 16a und 16/1 denkmalgerecht zu sanieren und einer Wohnnutzung zuzuführen. Auf dem Bauplatz planen sie die Errichtung eines Mehrfamilienhauses. Das Gebäudeensemble Bismarckstr. 16, 16a und 16/1 hat einen ortsbildprägenden Charakter und ist zusammen mit dem repräsentativen Vorhof mit Brunnen und dem Zugang zum Kieferpark aus Sicht der Gemeinde besonders schutzwürdig. Auch wenn bereits durch die Vorgaben des Denkmalamtes und der Baurechtsbehörde ein weitgehender Erhalt des Erscheinungsbildes gewährleistet werden wird, steht die Gemeinde Gärtringen in der Verantwortung, die weitere städtebauliche Entwicklung dieses Areals ergänzend abzusichern. Die Vorhabenträger teilen die städtebaulichen Ziele der Gemeinde und beabsichtigen, sich entsprechend zu binden. In diesem städtebaulichen Vertrag sollen die Gestaltung und Nutzung der bestehenden und künftigen Gebäude auf dem genannten Grundstück sowie der öffentliche Zugang zum Kieferpark geregelt werden. § 2 Baurecht Das Vorhaben befindet sich im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde Gärtringen (§34 BauGB). Die Gebäude Bismarckstr. 16, 16a und 16/1 stehen unter Denkmalschutz. Die Vorhabenträger beantragen eine Baugenehmigung beim Landratsamt Böblingen (untere Baurechtsbehörde). Sie werden die Entwürfe ihres Bauantrags vorab inhaltlich mit der Gemeinde Gärtringen abstimmen und die in diesem Vertrag im Folgenden festgelegten Regelungen zur Grundlage ihrer Genehmigungsplanung machen. Die Genehmigungsplanung der Vorhabenträger wird nach Zustimmung der Gemeinde Gärtringen Bestandteil dieses städtebaulichen Vertrages Die Gemeinde ist bereit, eine Beschlussfassung durch ihren Gemeinderat über die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB herbeizuführen. Der Gemeinderat bleibt jedoch in seiner Entscheidung ungebunden. Eine Risikoübernahme durch die Gemeinde erfolgt nicht. Aus diesem Vertrag entsteht der Gemeinde keine Verpflichtung zur Erteilung des baurechtlichen Einvernehmens. Die Beteiligten betonen zudem, dass die gesetzliche Planungshoheit der Gemeinde Gärtringen und ihr Abwägungsspielraum gem. § 1 V BauGB und § 1 VI BauGB durch diese Vereinbarung nicht berührt werden. § 3 Regelungen zur Durchführung des Vorhabens Der Vorhabenträger verpflichtet sich hiermit gegenüber der Gemeinde Gärtringen, bei der Planung und Durchführung seines Vorhabens folgendes zu beachten: (1) Die Fassaden der Bestandsgebäude in Richtung Osten (Zufahrt zum Park mit Villa) werden in ihrer ortsbildprägenden Ausgestaltung mit Sichtfachwerk erhalten. Balkonanbauten zu dieser Seite sind ausgeschlossen. Eine Einfriedung der Bestandsgebäude zu dieser Seite ist ebenfalls ausgeschlossen. (2) Ein möglicher Neubau auf dem westlich des Gebäudes Bismarckstr. 16/1 befindlichen Bauplatz muss sich nach Größe und Kubatur in die nähere Umgebung einfügen und dem bestehenden Gebäude Bismarckstr. 16/1 unterordnen. Ausreichende Abstandsflächen sind einzuhalten. (3) Die südliche Fassade des Neubaus sollte sich in einer Flucht mit der Fassade des Gebäudes Bismarckstraße 16/1 oder allenfalls leicht versetzt befinden und sich dem Denkmal nicht aufdrängen. (4) Die Nutzungen der bestehenden Gebäude und des Neubaus werden auf Wohnen, Büroräume, Arztpraxen und öffentliche Nutzungen, wie den möglichen Betrieb einer Bücherei durch die Gemeinde Gärtringen, beschränkt. Andere Nutzungen sind nur zulässig, wenn die Gemeinde Gärtringen diesen ausdrücklich zustimmt (5) Für den Fall einer Nutzung der heutigen Räume des Jugendtreffs im EG und UG des Gebäudes Bismarckstraße 16/1 durch die Gemeinde als Bücherei verpflichtet sich der Vorhabenträger, vordringlich das Gebäude Bismarckstraße 16/1 zu sanieren und die Räumlichkeiten für die Bücherei entsprechend den noch zu vereinbarenden Vorgaben der Gemeinde Gärtringen zu erstellen und an diese zum im notariellen Vorvertrag zum Kaufvertrag zu vereinbarenden Festpreis zu veräußern und zu übergeben. Hierdurch soll ein ununterbrochener Weiterbetrieb der Bücherei während der Bauphase ermöglicht werden. (6) Parkplätze für die Wohn- und Büronutzungen können lediglich westlich der Linie der Ostfassaden der Gebäude Bismarckstr. 16A und 16/1 geschaffen werden. Zudem sind 4 offene Stellplätze entlang der Mauer zur Bismarckstraße entsprechend der Genehmigungsplanung der Vorhabenträger zulässig. Die Gemeinde Gärtringen verpflichtet sich, diese 4 Stellplätze an der Mauer auf der in ihrem Eigentum verbleibenden Fläche auf ihre Kosten herzustellen und, solange sie Eigentümerin der Büchereiflächen ist, den Vorhabenträgern im Rahmen der Leihe kostenlos zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug verpflichten sich die Vorhabenträger, vier der auf deren Kosten geschaffenen Stellplätze am Gebäude Bismarckstr. 16/1 der Gemeinde Gärtringen im Rahmen der Leihe kostenfrei zur Verfügung zu stellen (Zuordnung zur Bibliothek). Ein Stellplatzschlüssel von 1,5 Stellplätzen / Wohneinheit ist für alle, auch die Bestandsgebäude, mit Ausnahme des Gebäudes Bismarckstr. 16, nachzuweisen. Für die im Haus Bismarckstr. 16 geplanten zwei Wohneinheiten ist ein Stellplatzschlüssel von 1,0 nachzuweisen. Es dürfen maximal 10 Carports an den in der Genehmigungsplanung der Vorhabenträger vorgesehenen Stellen errichtet werden. Die Errichtung von Garagengebäuden und weiteren Carports wird ausgeschlossen. Möglich sind ansonsten nur offene Stellplätze, eine Tiefgarage oder in den Neubau auf dem Bauplatz integrierte Garagen. (7) Als Sichtschutz vom Kieferpark auf das Gelände hinter dem Haus 16/1 und dem westlich des Gebäudes 16/1 gelegenen Bauplatz ist vom Erwerber eine ausreichend hohe Heckenbepflanzung mit einer durchgängigen Höhe von mindestens 180 cm anzulegen. (8) Der öffentliche Zugang zum Kieferpark wird durch einen entsprechenden Grundstückszuschnitt (Verbleib der Flächen östlich der Bestandsgebäude mit Mauer und Tor, Zufahrt, Brunnenhof und Fußweg zum Kieferpark im Eigentum der Gemeinde) gesichert. (9) Die Gemeinde verpflichtet sich, die Flächen östlich der Bestandsgebäude mit Mauer und Tor, Zufahrt, Brunnenhof und Fußweg zum Kieferpark, die in ihrem Eigentum verbleiben, zu sanieren. Die Sanierung dieser Flächen beginnt mit Fertigstellung der Bauarbeiten der Vorhabenträger an den Bestandsgebäuden und der Errichtung des Neubaus voraussichtlich Ende 2016. Es ist vorgesehen, diese Flächen als öffentliche Verkehrsflächen zu widmen. Die Gemeinde übernimmt für diese Flächen die Verkehrssicherungspflicht und nimmt sie in ihre Planungen für den Winterdienst entsprechend ihrer verkehrlichen Bedeutung auf. (10) Die Vorhabenträger kommen für eine ggf. notwendige Sanierung der Frisch- und Abwasserleitungen sowie der Hausanschlüsse von der Grundstücksgrenze zur Bismarckstraße über die bei der Gemeinde verbleibenden Grundstücksflächen hinweg bis zu den Gebäuden vollumfänglich auf, auch wenn diese sich nicht im Ganzen auf dem Grundstück der Vorhabenträger, sondern teilweise auf der im Eigentum der Gemeinde verbleibenden Verkehrsfläche östlich der Bestandsgebäude befinden. Die Vorhabenträger verpflichten sich, diese auch für die Zukunft zu unterhalten. (11) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Sanierungs- und Umbaumaßnahmen an den Gebäuden Bismarckstraße 16, 16a und 16/1 sowie den Neubau auf dem Bauplatz nach der Auflassung des Grundstücks bzw. nach Erteilung der Baugenehmigung binnen 24 Monaten fertig zu stellen. Dies gilt auch für die übrigen in diesem Vertrag geregelten Pflichten. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Eintritt des späteren Ereignisses. Umstände, die der Vorhabenträger nicht zu vertreten hat, wie bspw. die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Baugenehmigung durch Dritte, können zu Zeitverzögerungen führen und den Beginn des Fristenlaufs entsprechend verschieben. § 4 Rechtsnachfolge Bei einer Veräußerung des Grundstückes oder bei Teilverkauf des Vorhabens ist der Vorhabenträger verpflichtet, sämtliche noch nicht erfüllten Verpflichtungen aus diesem Vertrag auf den Rechtsnachfolger zu übertragen § 5 Sonstiges Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollten Teile dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so vereinbaren die Vertragspartner hiermit, dass die übrigen Teile des Vertrages wirksam bleiben. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelungen werden sie eine rechtmäßige bzw. durchführbare Regelung setzen, die dem ursprünglich gewollten am nächsten kommt. Thomas Riesch Bürgermeister