Muster-Einwendungsschreiben

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Name
Anschrift
63225 Langen (Hessen)
Abs.: xxxxxxxxxxx
Regierungspräsidium Darmstadt
Anhörungsbehörde Dezernat III 33.1
Wilhelminenstr. 1 – 3
64278 Darmstadt
Langen, XX.07.2015
Anhörungsverfahren/Einwendungen zur
Planfeststellung gemäß §§ 17 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i. V. m. §§ 72
ff. Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG); Bundesstraße B 486;
Neubau eines Rad- und Gehwegs entlang der südlichen Seite der B 486 von der
Straße „Am Zeltplatz“ bis zur Anschlussstelle der BAB 5 in der Gemarkung
Mörfelden (Abschnitt A) und den 4-streifigen Ausbau der B 486 von der
Anschlussstelle der BAB 5 bis zur Einmündung der K 168 und der Anlage eines
Rad- und Gehwegs in den Gemarkungen Mörfelden, Langen und Egelsbach der
Städte Mörfelden-Walldorf, Langen und der Gemeinde Egelsbach in den Kreisen
Groß- Gerau und Offenbach einschließlich
-
der Errichtung von Wildschutzzäunen
der Errichtung eines Brückenbauwerks zur Überführung der Helenenbrunnenschneise
der Erneuerung des Bauwerks zur Querung des Hundsgrabens
der Errichtung einer Grünbrücke zwischen Helenenbrunnenschneise
und Krötseeschneise sowie weiterer Folgemaßnahmen
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich im vorgenannten Planfeststellungsverfahren innerhalb der bis
zum 21. Juli 2015 laufenden Frist
Einwendungen
gegen die Straßenplanung und beantrage die Abweisung des Planfeststellungsantrages. Hilfsweise beantrage die Durchführung eines Erörterungstermins.
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Einwendung B486
Ich fühle mich durch den geplanten Ausbau der B 486 in vielfältigster Art und
Weise betroffen. Ich befürchte negative Auswirkungen auf meine Gesundheit
(und die meiner Kinder). Ich sehe eine deutliche Verschlechterung meiner
Lebens- und Wohnqualität bzw. des Freizeit- und Naherholungswertes in- und um
Langen herum. In Folge davon wird sich auch ein Wertverlust bei den hiesigen
Immobilen einstellen (der mich auch persönlich trifft).
Durch die Bau-Maßnahme wird erheblicher zusätzlicher Verkehr nach Langen
angezogen. Die jetzt schon höchst belastet Langener Nordumgehung und die
Egelsbacher Südumgehung/K 168 werden über die A 661 zu attraktiven
Umgehungs- und Ausweichstrecken des Frankfurter Kreuzes. Die Südliche
Ringstraße, wo teilweise wieder Verkehrsbelastungen herrschen, wie vor dem
Bau der Nordumgehung, wird dann vom Durchgangsverkehr als innerstädtische
Ausweichroute für die verstopfte Nordumgehung herhalten, da auf der Strecke
zwischen Bahnüberführung und nordöstlicher Anbindung an die B 486 wirksame
Verkehrsberuhigungsmaßnahmen fehlen.
Weiterhin sind die dargestellten Aus- und Einwirkungen auf Natur und Umwelt
nicht exakt geprüft und objektiv dargestellt worden. Insbesondere die
klimatischen und lufthygienischen Auswirkungen des zusätzlichen Verkehrs in
und um Langen werden völlig unzureichend geprüft und bewertet. Ich bemängele
weiterhin, dass im Planungsverfahren ausschließlich 4-spurige Varianten
(Regelquerschnitt RQ 20) geprüft und bewertet wurden. Eine echte Alternativenprüfung mit einem reduzierten Querschnitt fehlt. Der Vorhabenträger hat es
zudem unterlassen, die Umweltauswirkungen der beantragten Maßnahme
gegenüber einem reduzierten Ausbau in seine Prüfung mit einzubeziehen.
Weiterhin halte ich die die Notwendigkeit der Maßnahme durch den Antrag nicht
hinreichend fachlich begründet. Ich bemängele eine fehlende Kosten-NutzenAnalyse und sehe auch formale Mängel in dem Planfeststellungs-unterlagen.
Die zusätzlichen Auswirkungen des Straßenverkehrs, die nach den Vorgaben der
Rechtsprechung mit einem Prognosehorizont von 15 Jahren, und nicht wie hier
fehlerhaft praktiziert von nur 4½ Jahren zu ermitteln sind, werden in der Planung
unterschätzt.
Zur gebotenen Zusammenstellung des Abwägungsmaterials gehört grundlegend
dazu, künftige Entwicklungen der Verkehrsmengen und der von ihnen zu Lasten
der Wohnnachbarschaft und geschützter Lebensräume ausgehenden
Immissionen abzuschätzen. Je größer die Opfer sind, die ein Vorhaben an
öffentlichen Mitteln, Gütern der Allgemeinheit und privaten Belangen erfordert,
desto sorgfältiger muss der Planungsträger Rechenschaft darüber ablegen,
welche Immissionen die Bewohner von Langen zusätzlich belasten. Das
Abwägungsgebot ist nur erfüllt, wenn der Planungsträger von zutreffenden
Tatsachen ausgegangen ist und er korrekte Methoden der Vorausschau
angewendet hat (Kühling, Fachplanungsrecht, Rz. 199 f.).
Meine Bedenken und Einwendungen bzw. meine persönliche Betroffenheit konkretisiere
ich wie folgt:
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Einwendung B486
Mangelhafte „Dorsch-Verkehrsuntersuchung“
Die den Planungen zu Grunde liegenden Verkehrsuntersuchungen der Fa. Dorsch sind
völlig unzureichend, da sie die Verkehrsverhältnisse in Zusammenhang mit dem
beantragten Ausbauvorhaben völlig ungenügend analysieren und bewerten.
Dies gilt insbesondere für Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz der Stadt
Langen. Im Gegensatz zu den sehr feingliedrigen Verkehrsanalysen westlich der BAB
A 5 und für das Mörfeldener und Walldorfer Stadtgebiet fehlt eine entsprechende
Betrachtung und Analyse für die von dem Ausbau weit mehr betroffenen Straßen der
Stadt Langen und die Gemeinde Egelsbach. So kann man dem Gutachten z.B. für
unzählige Nebenstraßen in Mörfelden und Walldorf sehr feingliedrig die aktuellen
Verkehrszahlen, und die Prognosefälle verschiedenster Varianten erkennen.
Dieser Mangel lässt sich an folgendem Beispiel verdeutlichen: Kann man für die
nordöstlich gelegenen Straßenabschnitte der Farmstraße in Walldorf die Auswirkungen
des B 486-Ausbaus genauestens erkennen, fehlt eine Wirkungsanalyse für den
wichtigen Knotenpunkt/Straßenabschnitt des B 486-Anschlusses an die Hans-KreilingAllee. Diese, Mörfelden-Walldorf lastige Analyse ist völlig ungeeignet, die Auswirkungen
zusätzlicher Verkehre zu bewerten und zu analysieren. Da die wirklichen innerstädtischen zusätzlichen Belastungen des Ausbaus durch das mangelbehaftete
Verkehrsgutachten erheblich verschleiert oder zumindest verfälscht dargestellt werden,
befürchte ich direkte, negative gesundheitliche Auswirkungen, durch weitere
Verlärmung, Abgase, Feinstäube und andere Umweltbelastungen. Ich gehe davon aus,
dass auf Grund der vorliegenden unzureichenden und mangelhaften Verkehrsuntersuchungen, auf denen die Ausbauplanungen nachweislich basieren, sich eine
belastbare Prognoseaussage zu Verkehrsentwicklungen ebenso wenig begründen
lässt, wie daraus abgeleitete Ein- uns Auswirkungen auf Mensch und Natur.
Ich beantrage daher, vor Weiterführung des Planfeststellungsverfahrens ein belastbares, umfangreiches verkehrstechnisches Gutachten, um auch die Auswirkungen im
Langener Stadtgebiet bewerten und abwägen zu können. Weiterhin wird für den
gesamten Wirkraum der beantragten Ausbaumaßnahme und die betroffenen
Zubringerstraßen ein lärmtechnisches Gutachten gefordert, welches die aktuell vorhandenen Belastungen und die durch die Ausbaumaßnahme zukünftig zu erwartenden
Lärmbelastungen berücksichtigt.
Verkehrslärm/Lärmaktionsplanungen
2005 hat das Bundesverwaltungsgericht im sogenannten
„Frankenschnellwegurteil“ (BVerwG, Urt. v. 17.3.2005 - 4 A 18.04) klargestellt, dass
Planfeststellungsbehörden auch Lärmwirkungen im Bestandsnetz nachgehen müssen,
wenn diese ursächlich mit dem Vorhaben in Verbindung stehen. Dieses Urteil mit
nachstehenden Leitsätzen ist inzwischen allgemeiner Stand der Rechtsprechung (Vgl.
BVerwG, Beschl. v. 11.11.2008 – 9 A 56.07, BVerwG, Urt. v. 09.06.2010 - 9 A 20/08):
„Nimmt als Folge des Straßenbauvorhabens der Verkehr auf einer anderen, vorhandenen Straße zu, ist der von ihr ausgehende Lärmzuwachs im Rahmen der
Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG zu berücksichtigen, wenn er mehr als
unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem planfestgestellten Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der
anderen Straße besteht. Sind von dem Lärmzuwachs ausgewiesene Baugebiete
betroffen, können Gemeinden ihr Interesse an der Bewahrung der in der Bauleitplanung
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Einwendung B486
zum Ausdruck gekommenen städtebaulichen Ordnung vor nachhaltigen Störungen als
eigenen abwägungserheblichen Belang geltend machen. Für die Abwägung bieten die
Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eine Orientierung. Werden die in § 2 Abs. 1 Nr.
3 der 16. BImSchV für Dorf- und Mischgebiete festgelegten Werte eingehalten, sind in
angrenzenden Wohngebieten regelmäßig gesunde Wohnverhältnisse gewahrt und
vermittelt das Abwägungsgebot keinen Rechtsanspruch auf die Anordnung von
Lärmschutzmaßnahmen.“
Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung gebietet es das Abwägungsgebot, dass die
Planfeststellungbehörde bereits bestehende Lärmaktionsplanungen zu berücksichtigen
hat (BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - 9 A 28/04.).
Vergleichbares gilt auch für §§ 47 d VI i.V.m. 47 VI 2 BImSchG, wenn Lärmaktionspläne
planerische Festsetzungen enthalten. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, kann ein
bestehender Lärmaktionsplan im einem Planfeststellungsverfahren nicht unberücksichtigt bleiben. Aussagen und Maßnahmen sind für und gegen das geplante Vorhaben
in die Abwägung einzustellen (BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - 9 A 28/04 – Rdnr. 48 =
BVerwGE 124, 334 (346f.); VGH Hessen, Beschl. v. 15.1.2009 - 11 B 254/08.T). Mit der
Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen
Union vom 25.06.2002 über die Be-wertung und Bekämpfung von Umgebungslärm hat
die Europäische Union ein Konzept festgelegt, um schädliche Auswirkungen und
Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu
mindern. Diese Richtlinie wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie
über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24.06.2005 in
nationales Recht umgesetzt. Hiermit sind die §§ 47 a-f in das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) eingefügt worden. In der 1. Stufe der Lärmaktionsplanung für
den Straßenverkehr wurde für Straßen mit mehr als 6 Mio. Kfz/Jahr ein Lärmaktionsplan gemäß § 47 d BImSchG aufgestellt.
Der Lärmaktionsplan Hessen, Teilplan Straßenverkehr, ist am 15. November 2010 in
Kraft getreten. In der Stufe 2 der Lärmaktionsplanung wurde im Jahr 2012/2013 für
Straßen mit mehr als 3 Mio. Kfz/Jahr (ca. 8.200 Kfz/Tag) ein Lärmaktionsplan gemäß §
47 d BImSchG aufgestellt. Die entsprechenden Lärmkarten und Ergebnisse sind auf der
Internetseite des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie abrufbar und in
Ausschnitten nachstehend wiedergegeben:
Langen (Hessen)
Anzahl Belasteter
LDEN >55≤60
Anzahl Belasteter
LDEN >60≤65
Anzahl Belasteter
LDEN >65≤70
Anzahl Belasteter
LDEN >70≤75
Anzahl Belasteter
LDEN >70≤75
Summe
Lärmbelasteter Personen
Summe
Lärmbelasteter Wohnungen
24 h mittel
1.565
769
277
16
0
2.627
Langen (Hessen)
Anzahl Belasteter
LNight >50≤55
Anzahl Belasteter
LNight >55≤60
Anzahl Belasteter
LNight >66≤65
Anzahl Belasteter
LNight >65≤70
Anzahl Belasteter LNight
>70
Summe
Lärmbelasteter Wohnungen
nachts
948
314
34
1
0
1.297
1.391
Quelle:
http://www.hlug.de/fileadmin/dokumente/laerm/laermkartierung/HLUG_Homepage_Belastete_2012_101014-7.xls
Seite 4
Einwendung B486
Quelle:
http://laerm.hessen.de/Main.html?role=default&bbox=3470165.7196701234,5536832.128555171,3478859.9453919083,5541557.59
633944&basemap=uebersicht&layers=show:VBUSCH_LN_KS_2012
Gemäß dieser Kartierung ist, ohne Beachtung weiterer Lärmquellen (Bahnverkehr,
Luftverkehr, Gewerbe) nach der Umgebungslärmrichtlinie, bereits jetzt eine hohe
Anzahl der in Langen lebenden Menschen von erheblichem Straßenverkehrslärm
betroffen.
Bspw. wurde die Lärmsituation entlang der Mörfelder-Landstraße bereits im Zuge der
Lärmminderungsplanung 2007 durch das Regierungspräsidium Darmstadt beanstandet.
Auf Grund der damals geplanten und mittlerweile umgesetzten Umgestaltung der
Mörfelder-Landstraße, (Reduzierung auf zwei Fahrspuren und der Anlage von zwei
Kreiseln) wurden die durch die Stadt Langen ergriffenen Maßnahmen zur
Verkehrslärmreduzierung vom Regierungspräsidium als ausreichend wirkungsvoll
bewertet. Zusätzliche Verkehrsmehrbelastungen dort würden dann aber auch wieder
höhere Lärmbelastungen nach sich ziehen, die durch bauliche und verkehrslenkende
Maßnahmen nicht weiter reduziert werden können. In der Mörfelder-Landstraße sind
zudem aktuell neue Wohnungen gebaut worden, deren Bewohnerinnen und Bewohner
dann auch durch den zusätzlichen Verkehrslärm nachteilig betroffen sind. Durch die B
486-Ausbauplanungen wird der Straßenverkehr in vielen weiteren, jetzt schon
lärmbelasteten Langener Straßen erheblich zunehmen.
In den Planfeststellungsunterlagen/Erläuterungsbericht Seite 8 wird ausgeführt:
„Der Ausbau wird zu einer deutlichen Attraktivitätssteigerung der B 486 führen.
Verkehrsverlagerungen ins nachgeordnete Netz werden nicht mehr auftreten. Daher ist
zukünftig von einem stark steigenden Verkehrsaufkommen auf der B 486 zwischen der
Anschlussstelle Langen/Mörfelden und der Einmündung der K 168 auszugehen.“
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Einwendung B486
Ich widerspreche dieser - in Bezug auf die Planfeststellungsunterlagen höchst
widersprüchlichen Darstellung - vehement, weil der zusätzlich entstehende Verkehr sich
ausschließlich in das nachgeordnete Netz verlagern kann und wird, weil sich an den
„Abflussbeziehungen“ nichts ändern wird.
In der Anlage 9, Verkehrsuntersuchung 2012 der Planfeststellungsunterlagen heißt es
auf Seite 13:
„Durch den Ausbau der B 486 östlich der Anschlussstelle Langen/Mörfelden steigt die
Belastung dort um rd. 3.500 Kfz/24h auf rd. 42.800 Kfz/24h. Dies entspricht einer
Zunahme von 9 % gegenüber dem Prognose-Nullfall. Im weiteren Verlauf der B 486 im
Bereich der Nordumgehung Langen sind Verkehrszunahmen um 1.600 bis 2.000
Kfz/24h, d.h. 5 bis 6% festzustellen. Eine eindeutige Zunahme des Verkehrsaufkommens ist zudem auf der K 168 zu erwarten. Auf dem Abschnitt westlich der L
3262 steigt der Verkehr von 6.500 auf 7.100 Kfz/24h, was einer Zunahme von 600
Fahrzeugen entspricht. Noch weiter nördlich betragen die Verkehrszunahmen sogar
800-900 Kfz/24h. Damit liegen die Verkehrszunahmen infolge des Ausbaus der B 486
auf der K 168 bei bis zu 9%. Ähnlich starke Verlagerungswirkungen in Form von
Verkehrszunahmen sind auf der Ortdurchfahrt Langen im Zuge der Südlichen
Ringstraße festzustellen. Im Abschnitt zwischen der B 486 bis Berliner Allee nimmt der
Verkehr um 500 Fahrzeuge, d.h. 4% zu. Im weiteren Verlauf der Südlichen Ringstraße
sind Zunahmen zwischen 300 und 900 Fahrzeugen festzustellen. Durch den Ausbau
der B 486 wird zukünftig die Belastung auf der Ortsdurchfahrt Langen um ca. 3-7%
zunehmen.“
Gemäß Planfeststellungsbeschluss (vom 08.02.1994, Az.: V a 21 – 61 k 06 1.569) zum
Bau der Nordumgehung ist diese Umgehungsstraße in ihrem wesentlichen nördlichen
Bauabschnitt mit einem Regelquerschnitt RQ 12 nach den geltenden Richtlinien für die
Anlage von Straßen (RAS-Q) planfestgestellt und errichtet worden. Nach den
Planfeststellungsunterlagen erfüllt dieses Querschnittsprofil das Planungsziel und die
RAS-Q Anforderungen für eine prognostizierte Verkehrsbelastung von ca. 12.000 bis
17.000 Kfz/24h. Zitat aus dem Erläuterungsbericht Blatt 9 und 10:
„Dieser 8 m Fahrbahnbreite einschließende Querschnitt reicht in Verbindung mit der
vorgesehenen Kreuzungs- und Anbaufreiheit der Umgebung aus, das vorhergesagte
mittlere bis starke Verkehrsaufkommen relativ zügig abzuwickeln. In den
Verkehrsspitzenzeiten wird ein Absinken der PKW-Reisegeschwindigkeit auf einen
unteren Wert von etwa 50 km/h erwartet und in Kauf genommen.“
Aktuelle Verkehrszählungen belegen derzeit, je nach Abschnitt der Nordumgehung,
eine mittlere Verkehrsbelastung von ca. 25.000 Kfz/24h. Der „Prognose-Nullfall 2020“
der jetzigen Ausbauplanung geht von 26.200 Kfz/24h im Jahr 2020 aus. Mit dem
Ausbau (Planfall 1) wird eine Verkehrsbelastung auf der Nordumgehung von 27.000
Kfz/24h erwartet.
Die bestehende Nordumgehung ist jetzt schon an der Kapazitätsgrenze angekommen.
Dies führt insbesondere im östlichen Abschnitt bereits dazu, dass sich Kfz, die auf die
A 661 Richtung Frankfurt fahren wollen, regelmäßig bis weit über den Kreuzungsbereich der L 3262 auf die Nordumgehung zurückstauen, weil die Ampelschaltung der
Linksabbiegespur zur A 661 keine weitere Durchsatz- und Kapazitätserhöhung mehr
zulässt. Dies wird, insbesondere durch die Vorhaben bedingten zusätzlichen 800
Kfz/24h, die allein diesen Anschnitt der Nordumgehung nutzen, im Stadtgebiet Langens
zu einem erheblichen Ausweich- und Suchverkehr führen.
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Einwendung B486
Dazu kommen Auswirkungen der bereits realisierten und in Umsetzung befindlichen
Langener Stadtentwicklungsprojekte (Wohnbebauung-Nordend, Fachmarktzentrum,
Wohnbebauung Liebigstraße, Wohnbebauung Belzborn, Fachmarktzentrum, Fachärztezentrum 2, Monza-Park-Nord, Monza-Technologiezentrum usw.), die in der
Verkehrsuntersuchung ganz offensichtlich keine Berücksichtigung finden.
Lärm schwächt das Immunsystem, verursacht nachweislich Herz-KreislaufErkrankungen und setzt Körper und Geist unter Stress. Gefährlich ist er vor allem
nachts. Ab einer Lautstärke von 55 Dezibel stört er den Schlafrhythmus und bei
Dauerbelastung steigt das Herzinfarktrisiko. Und das Unheimliche ist: die
Gesundheit leidet auch dann, wenn einen der Lärm gar nicht bewusst stört.
Insbesondere in Bezug auf vorgenannte Ausführungen zum Verkehrslärm,
dessen umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit,
sowie die Lebens- und Naherholungsqualität der Langener Bevölkerung, leidet
die Ausbauplanung an folgenden wesentlichen Mängeln. Von diesen Auswirkungen bin ich selbst direkt oder indirekt nachteilig betroffen.
Der Vorhabenträger hat
-
es unterlassen, im Verfahren und bei der Planrechtfertigung andere als 2streifige/4-spurige Ausbauvarianten gemäß dem Abwägungsgebot zu
prüfen,
-
es rechtsfehlerhaft unterlassen, die Umwelt-Auswirkungen, zusätzlicher,
vorhabenbedingter Kfz-Verkehre im Langener Straßenbestandsnetz zu
prüfen, zu bewerten und in die Abwägung mit einzubeziehen (siehe
Leiturteil BVerwG, Urt. v. 17.3.2005 – 4 A 18.04),
-
es vollständig unterlassen, Ergebnisse, Erkenntnisse und Maßnahmen der
bestehenden Lärmminderungsplanungen und Lärmaktionspläne im Bereich
des kompletten Vorhaben-Wirkraumes bzw. des angrenzenden
Bestandsstraßennetzes in den Planfeststellungsunterlagen zu berücksichtigen und in die Abwägung mit einzubeziehen,
-
es unterlassen, die aktuell bestehende Verkehrsqualitätsstufe (QSV) nach
HBS auch für die betroffenen Straßen „im Raum“ zu ermitteln und diese mit
den prognostizierten QSV für den 2020-Planfall 1 zu vergleichen und das
Ergebnis in die Abwägung mit einzubeziehen,
-
es unterlassen, die Lärmauswirkungen auf die westlichen Siedlungsbereiche der Stadt Langen im Rahmen der durchgeführten schalltechnischen Untersuchung zu untersuchen. Die schalltechnische
Untersuchung der Planfeststellungsunterlagen beschränkt sich
ausschließlich auf das Wohnhaus im Bereich der Kläranlage. Wohnungen
im Bereich der Gemeindestraßen "Forstring", "Im Hasen-winkel" sowie "Im
Buchenhain" befinden sich nahe dem Planungs-gebiet und sind durch die
Folgemaßnahmen „im Raum“ direkt betroffen. Anstatt einer
gutachterlichen, belastbaren Folgeabschätzung geht der Vorhabenträger
unbelegt, nicht nachvollziehbar und per „Unterstellung“ davon aus, trotz
einer Steigerung des Verkehrsaufkommens um ein Drittel im Jahre 2020,
mit keinen negativen Auswirkungen durch eine erhebliche Zunahme von
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Einwendung B486
Lärmimmissionen für die o.g. Wohngebiete zu rechnen sei. Ein Anspruch
auf Lärm-sanierung infolge des prognostizierten Verkehrsaufkommens
(2020) bestünde somit nicht.
-
missachtet, dass die Nordumgehung ihre praktische und planfest-gestellte
Kapazitätsgrenze bereits überschritten hat, und vorhabenbedingte
Zusatzverkehre Ausweichverbindungen nachgeordneten Straßen zusätzlich
verlärmen.
-
den Widerspruch nicht aufgelöst, dass (planfestgestellt für die bestehende
Nordumgehung) durch das erwartete Verkehrsaufkommen „ein Absinken
der PKW-Reisegeschwindigkeit auf einen unteren Wert von etwa 50 km/h
erwartet, und als vertretbar in Kauf genommen“ wird, doch die durch
„Stauerscheinungen derzeit sehr niedrigen Reisegeschwindigkeiten“ auf
dem B 486-Ausbauabschnitt unakzeptabel ist. Planrechtfertigend führt der
Vorhabenträger an, dass dadurch „mit einer zusätzlichen Emission
besonders umweltschädlicher Lärm- und Luftschadstoffen zu rechnen“ sei.
Doch dass gerade durch das Vorhaben diese Schadstoff- und
Lärmemittenten nun in vermehrter Anzahl das Langener Stadtgebiet
belasten, verkennt der Vorhabenträger völlig,
-
mit der vorgelegten Planung eines der Hauptziele des Ausbaus, „die
Verbindungsfunktion der B 486 sowohl regional als auch überregional zu
stärken“, verfehlt. Durch die Planung wird keine Attraktivitätssteigerung
erreicht. Bestehende Konfliktsituationen werden mit all ihren
Umweltbelastungen nach Osten verschoben und zusätzliche Emissionen
im direkten Stadtgebiet generiert.
Lärm schwächt das Immunsystem, verursacht Herz-Kreislauf-Erkrankungen und setzt
Körper und Geist unter Stress. Gefährlich ist er vor allem nachts. Ab einer Lautstärke
von 55 Dezibel stört er den Schlafrhythmus und bei Dauerbelastung steigt das
Herzinfarktrisiko. Und das Unheimliche ist: die Gesundheit leidet auch dann, wenn
einen der Lärm gar nicht bewusst stört.
Klima/Lufthygiene
Das gesamte Rhein-Main-Gebiet, das Vorhabengebiet und auch die Siedlungs-gebiete
der Stadt Langen liegen in den klimatisch und lufthygienisch höchst-belasteten
Gebieten Hessens. Bedingt durch die ausgeprägte Beckenlage des Rhein-Main-Gebiets
kommt es hier sehr häufig zu windschwachen, austausch-armen Wetterlagen. Einher
damit geht eine besonders hohe Wärmebelastung mit vielen Sonnentagen und einer
hohen Zahl an tropischen Nächten. Im kausalen Zusammenhang damit steht auch eine
besondere regionale Belastung an Luftschadstoffen. Durch die negativen Auswirkungen
des globalen Klimawandels wird das Rhein-Main-Gebiet in absehbarer Zukunft
zusätzlich in besonderem Maße betroffen sein. Hierin sind sämtliche regionalen und
lokalen Klimafolgen-abschätzungen einhelliger Meinung. Durch die bestehenden
besonderen Vorbelastungen und die sich abzeichnenden zusätzlichen negativen
Veränderungen des Klimawandels ist in Bezug auf eine Bewertung möglicher negativer
klimatischer und lufthygienischer Auswirkungen durch das Ausbaubauvorhaben daher
besondere Sensibilität und Sorgfalt geboten. Im besonderen Gemeinwohlinteresse
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Einwendung B486
muss daher eine nachhaltige Verbesserung bzw. zumindest eine Stabilisierung der
lokalen und regionalen klimatischen und lufthygienischen Verhältnisse liegen.
Der Landschafsraum ist durch hohe Vorbelastungen bzgl. der lufthygienischen Situation
geprägt, die vorrangig aus straßenverkehrsbedingten Emissionen resultieren.
Insbesondere die Belastungen der die Stadt Langen engräumig umgebenden
Autobahnen (v.a. A5, A661) und der Bundestrasse 486 sind hier zu nennen, sowie
untergeordnet Emissionen durch den Hausbrand der umliegenden Bebauung. Lt.
Immissionskataster des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie (HLUG,
Abt. Immissions- und Strahlenschutz) beträgt die Feinstaubkonzentration (PM10) für
Langen 20 bis 24 μg/m³ (Jahresmittel 2007, Grenzwert gemäß 39. BImSchV bei 40
μg/m³). Bzgl. Stickstoffdioxide werden Werte zwischen 44 bis 50 μg/m³ erreicht
(Jahresmittel 2007), womit der Belastungswert bereits über dem Grenzwert gemäß 39.
BImSchV von 40 μg/m³ liegt. Bioklimatisch wird der Ballungsraum Rhein-Main als
„belastender“ Verdichtungsraum (Bioklimakarte des Dt. Wetterdienstes) ausgewiesen.
Kennzeichnend sind folgende klimatische Faktoren:
Wärmebelastung durch Schwüle und hohe Lufttemperatur im Sommer, stagnierende
Luft, verbunden mit geschlossener Wolkendecke, hoher Feuchtigkeit und Temperaturen
um 0 °C im Winter, verminderte Strahlungsintensität durch Niederungs- bzw.
Industriedunst und Nebel und ein erhöhtes Risiko zur Anreicherung von Schadstoffen
wegen der oft niedrigeren Windgeschwindigkeit. Großklimatisch liegt das Plangebiet im
Klimaraum „südliche Untermainebene“. Das gesamte Rhein-Main-Gebiet liegt im
Übergangsbereich vom subatlantischen zum schwach subkontinentalen Klima.
Nach dem Luftreinhalteplan 2005 Rhein Main wird der Ballungsraum dem
warmgemäßigten Regenklima zugerechnet. Die Niederungen sind gekennzeichnet
durch niedrige Windgeschwindigkeiten, relativ hohe Lufttemperaturen und geringe
Niederschlagshöhen. Der Hauptanteil der Niederschläge fällt in den Sommermonaten,
wenn durch die hohe Einstrahlung verstärkt Schauer und Gewitter auftreten. In den
dichter besiedelten Gebieten bilden sich durch den anthropogenen Einfluss so
genannte Stadtklimate mit den bekannten Wärmeinseleffekten. Das Regionalklima wird
durch die Ausprägung der natürlichen und der baulich gestalteten Umwelt beeinflusst.
Das Plangebiet wird von ausgedehnten Waldflächen mit „positiver Klimawirkung“ (v.a.
Frischluftproduktion / Regenerationszone für die Luft) umgeben. Die Waldflächen
stellen somit einen Ausgleichsraum dar, von dem das Planungsgebiet unmittelbar
profitiert. Eine große Bedeutung haben im Naturraum zahlreiche „stark“ und „mäßig“
ausgeprägte Flurwinde. Laut der Klimafunktionskarte zum Landschaftsplan (UVF 2000)
ist in Langen der Wärmeinseleffekt so stark, dass ein Flurwindsystem entstehen kann
und Flurwinde bis in die inneren Stadtbereiche vordringen können.
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Einwendung B486
Ausschnitt Klimafunktionskarte/Landschaftsplan (UVF 2000)
Kleinklimatisch ist das Planungsgebiet dem Stadtrand-Klimatop zuzuordnen, wo die
klimatischen Bedingungen und Wirkungen der Siedlungsstruktur bzw. der Überbauung
und Oberflächenversiegelung deutlich von der Umgebung beeinflusst werden.
Die vorhandenen Grünflächen und insbesondere der Baumbestand als klimaaktive
Strukturen wirken in Verbindung mit dem angrenzenden Wald der Aufheizung von
Gebäuden, versiegelten Straßen, Wegen und Stellflächen entgegen. Der Siedlungsrand
stellt dabei ein Austauschhindernis mit geringer Wirksamkeit dar (Landschaftsplan UVF,
2000, Klimafunktionskarte), wobei die Stellung der Gebäude längs zur Windrichtung die
Barrierewirkung deutlich mindern. Bedeutsam ist die Funktion als Durchzugsraum für
Frischluft bzw. Flurwinde, die von den umgebenden Waldflächen ins Stadtgebiet hinein
strömen. Besonders verweisen wir hier auf den Hinweis des Gutachters zu der großen
Bedeutung der starken Flurwinde aus den westlichen Waldbereichen, die bis in das
Stadtgebiet von Langen wirksam sind.
An Hand nachstehender beispielhafter Grafiken wird noch einmal auf die besondere
klimatische und lufthygienische Situation im Umfeld des Vorhabengebietes
hingewiesen.
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Einwendung B486
Quelle: Umweltatlas Hessen
Quelle: HLUG/DWD
Im November 2009 hat die Stadt Langen die Charta der 100 klimaaktiven Kommunen
Hessens unterzeichnet. Ebenfalls seit Ende 2009 gibt es einen
Stadtverordnetenbeschluss zur Erstellung eines integrierten kommunalen
Klimaschutzkonzeptes. Unter breiter Bürgerbeteiligung wurde das Langener
Klimaschutzkonzept entwickelt. Es wurden Handlungsfelder zur Energieeinsparung und
zur Reduzierung des CO₂ Ausstoßes ermittelt. Hierbei kam zum Ausdruck, dass auf
Grund der besonderen Ballungsraum-Lange die Auswirkungen der globalen
Klimaveränderungen hier stärker zu spüren sein werden, als in anderen Gebieten
Deutschlands oder Hessens. Daher sind hier auch besondere Maßnahmen nötig, um
diese Effekte zu minimieren bzw. zu stabilisieren.
Auch und gerade wegen dieser angespannten Belastungs-Situation und aus Gründen
der Vorsorge wurden mit der Bannwalderklärung von 1996 die Waldgebiete nördlich der
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Einwendung B486
B 486 mit der höchsten forstrechtlichen Schutzstufe zum Bannwald ausgewiesen.
Zusätzlich sind die nordwestlichen Waldgebiete vom Hessen-Forst (FENA) und der
HLUG als Flächen mit besonderer Klimaschutzfunktion ausgewiesen. Gerade aus Sicht
der Langen ist für die Frisch- und Kaltluftentstehung daher eine uneingeschränkte
Klimafunktion des Waldes zwischen den nordwestlichen Siedlungsgebieten und dem
Langener-Waldsee von besonderer Erheblichkeit.
Die Planfeststellungsunterlagen treffen im Erläuterungsbericht auf Seite 17
nachstehende Aussage: „Vor dem Stadtrand besitzt der Waldgürtel in einer Breite von
etwa 1,5 Kilometern eine sehr hohe klimatische Ausgleichswirkung. Die lufthygienische
Belastung ist als „sehr hoch“ bis „hoch“ einzustufen. Die lufthygienische
Gesamtbelastung steigt bei allen Varianten in gleichem Maße durch die zukünftig zu
erwartende Verkehrsbelastung (vgl. Kapitel 2.2.2) an. Durch den Ausbau auf zwei
Fahrbahnen verstärkt sich die örtliche Aufheizung. Dadurch wird die Ausgleichsfunktion
des Waldes beeinträchtigt.“
Der LBP (Landschaftspflegerische Begleitplan/Bestand und Konflikte) führt in Bezug auf
die lufthygienische Beurteilung (HLfU 1995) auf Seite 41 aus, dass der
Untersuchungsraum im Bereich der beiden ungünstigen Stufen mit hoher bis sehr hoher
Belastungsintensität befindet.
Im völligen Widerspruch kommt die Konfliktbewältigung des LBP (Seite 66) jedoch zu
folgendem Fazit:
„Die Relevanz der betroffenen Flächen für Kaltluftproduktion, -abfluss und
lufthygienischen Ausgleich ist im Hinblick auf die großen umgebenden Waldflächen
gering. Zudem liegen sie unmittelbar im vorbelasteten Nahbereich der B 486. Durch den
Verlust von Wald und straßenbegleitenden Gehölzflächen gehen Flächen mit
Filterfunktion verloren. Die Funktion wird jedoch durch die angrenzenden Waldflächen
übernommen. Dementsprechend sind durch den Bau der geplanten Straßen für das
Planungsgebiet gegenüber dem Ist-Zustand keine erheblichen zusätzlichen
Beeinträchtigungen für das Schutzgut Klima zu erwarten.“
Die klimatischen und lufthygienischen Auswirkungen des Ausbaus sind in den
Planfeststellungsunterlagen mangelhaft, unvollständig und widersprüchlich dargestellt.
Für die Beurteilung der Immissionssituation von Straßen ist eine genaue Kenntnis des
anliegenden Verkehrs notwendig. Das umfasst neben den Verkehrsmengen der
verschiedenen Fahrzeugkategorien vor allem die Fahrmuster. Die Fahrmuster sind
entscheidend abhängig von der Kapazität der Straße, der Verkehrsdichte und
vorhandenen Verkehrsleiteinrichtungen. Verkehrsmengen und Fahrmuster sind die
entscheidende Grundlage der Berechnung der Verkehrsemissionen, mit deren Hilfe
dann die Immissionszusatzbelastung durch den Verkehr in der Straße berechnet
werden kann. In Abhängigkeit vom Fahrmuster können die Verkehrsemissionen und
damit auch Zusatzbelastungen um ein Vielfaches bei gleichen Verkehrsmengen
voneinander abweichen.
Die Schadstoffberechnungen basieren auf Daten zweier, weit entfernter, willkürlich
ausgesuchter Messstationen. Nachstehende Grafik aus dem Luftreinhalteplan für den
Ballungsraum Rhein-Main, Teilplan Offenbach am Main belegt, dass bspw. die
Vorbelastungswerte von 32 µg/m³ für NO2 vom Vorhabenträger
„schöngerechnet“ werden und als Referenz zur Ermittlung vorhabenbedingter
Belastungen völlig ungeeignet sind. Ich fordere daher eine Neubewertung der
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Einwendung B486
Luftschadstoffsituation auf Basis realistischer Vorbelastungen, die durch den Einsatz
einer mobilen Luftmessstation auch belastbar sind. Auch bei der Ermittlung der
vorhabenbedingten (zusätzlichen) Luftschadstoff-Belastung hat das Berechnungsmodell für NO2 mit 5,3 µg/m³ einen zu geringen Wert ermittelt, wie das Verfahren auf
einer angenommenen gleichförmigen Geschwindigkeit von 130 km/h ausgeht.
Hier müssen jedoch, gemäß Angaben der Planfeststellungsunterlagen, die
schadstoffträchtiger Fahrmuster der angestrebten Qualitätsstufe "D" (Im
Kraftfahrzeugverkehr ist ständiger Reststau vorhanden/Die Wartezeiten für alle
Verkehrsteilnehmer sind beträchtlich) mit langen Verweilzeiten und vielen
Beschleunigungsvorgängen Anwendung finden. Das sich durch den Ausbau völlig
verändernde Fahrmuster findet keine Berücksichtigung. Im Prognosefall sollen ca.
10.000 Kfz/24h mehr auf der Ausbaustrecke fahren. Da sich die Abflusssituation im
Osten nicht wesentlich verändert, die Nordumgehung gemäß ihres Regelquer-schnittes
bereits überlastet ist, wird der Stau an die westliche Stadtgrenze Langens verlagert.
Das dann zu erwartende Stop-and-Go Fahrmuster mit viel längeren Verweilzeiten führt
gerade dort zu einem überproportional erhöhten Schadstoff-ausstoß gegenüber
flüssigen Fahrmustern. Die Berechnungsmodelle der Planfeststellungsunterlagen
berücksichtigen dies jedoch nicht und gehen ungestörten gleichmäßigen
Geschwindigkeitsprofilen aus.
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Einwendung B486
Weiterhin basiert das Rechenmodell auf einer mittleren Windgeschwindigkeit von 2,8
m/s, die der Vorhabenträger dem wenig detaillierten HLUG-Umweltatlas entnommen
hat. Gemäß Windrasterdaten des Deutschen Wetterdienstes, untermauert durch
Messstationen in Mörfelden-Walldorf (HLUG), Egelsbach (Deutscher Fluglärmdienst)
und Langen (Modellflugclub) liegt die Windgeschwindigkeit auf das Vorhabengebiet
bezogen im Jahresmittel bei ca. 2 m/s und ist damit deutlich geringer (- 29 %). Auch
dieser Parameter muss in den Berechnungen zur Luftschadstoffbelastung entsprechend
berücksichtigt werden.
Die Aus- und Wechselwirkungen anderer Planfeststellungsverfahren (DBNeubaustrecke Rhein/Main - Rhein/Nekar bzw. Kiesabbau/Südosterweiterung) sind
nicht berücksichtigt. Den Planfeststellungunterlagen mangelt es zudem an der
Konfliktprüfung zu den gültigen regionalen Luftreinhalteplänen. Nach einem vom
Hessischen Verwaltungsgerichtshof zur Stadtentlastungstrasse Kronberg eingeholten
Gutachten des Deutschen Wetterdienstes ist es für die Bewertung der Beeinträchtigung
der klimatischen Verhältnisse durch eine Straßen-trasse relevant, dass - so die
Gerichtsgutachterin - „die Fläche der Straße selbst keine Frischluft produziert“. Bezogen
auf die Luftqualität „sei die Straße ein Klima-verschlechterungsstreifen“. Dies beruhe
auf der Betonierung und den Abgasen. Die Betonierung beeinträchtige wie die Abgase
die Luftqualität. Damit droht den Bürgerinnen und Bürgern Langens eine
Verschlechterung der Luftqualität. Auch dies steht hier zu befürchten. Zum Nachweis
beantrage ich die Einholung eines Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes.
In den Planungen werden Aussagen getroffen, dass es zu keinen relevanten negativen
lufthygienischen oder kleinklimatischen Auswirkungen durch die Ausbau-maßnahme
kommen wird. Diese Aussagen sind nicht belegbare Annahmen, und ohne erkennbare
Methodik für die Bewertung herangezogen worden.
In Bezug auf vorgenannte Ausführungen zu Klima, Lufthygiene, Luftschadstoffen
und weiteren umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine
Gesundheit sowie die Lebens- und Naherholungsqualität der Langener
Bevölkerung, leidet der Planfeststellungsantrag unter folgenden wesentlichen
Mängeln.
Der Vorhabenträger hat
-
es unterlassen, im Verfahren und bei der Planrechtfertigung andere als 2streifige/4-spurige Ausbauvarianten gemäß dem Abwägungsgebot zu
prüfen. Die Notwendigkeit ausreichender Alternativenprüfung wird auch
vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Urteil (BVerwG, 9 A 9.12 ) vom
6.11.2013 zur A 20 im Abschnitt Bad Segeberg betont. Dort führte dieser
Mangel zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses,
-
es rechtsfehlerhaft unterlassen, die Umwelt-Auswirkungen, zusätzlicher,
vorhabenbedingter Kfz-Verkehre im Langener Straßenbestandsnetz zu
prüfen, zu bewerten und in die Abwägung mit einzubeziehen (siehe
Leiturteil BVerwG, Urt. v. 17.3.2005 – 4 A 18.04),
-
es vollständig unterlassen, Ergebnisse, Erkenntnisse und Maßnahmen der
bestehenden regionalen Luftreinhaltepläne im Bereich des kompletten
Vorhaben-Wirkraumes bzw. des angrenzenden Bestandsstraßennetzes in
Seite 14
Einwendung B486
den Planfeststellungsunterlagen zu berücksichtigen und in die Abwägung
mit einzubeziehen,
-
missachtet, das die Nordumgehung ihre praktische und planfestgestellte
Kapazitätsgrenze bereits überschritten hat, und vorhabenbedingte
Zusatzverkehre Ausweichverbindungen nachgeordneten Straßen zusätzlich
mit Luftschadstoffen belasten.
-
den Widerspruch nicht aufgelöst, dass planfestgestellt für die bestehende
Nordumgehung durch das erwartete Verkehrsaufkommen „ein Absinken
der PKW-Reisegeschwindigkeit auf einen unteren Wert von etwa 50 km/h
erwartet, und als vertretbar in Kauf genommen“ wird, doch die durch
„Stauerscheinungen derzeit sehr niedrigen Reisegeschwindigkeiten“ auf
dem B 486-Ausbauabschnitt unakzeptabel ist. Planrechtfertigend führt der
Vorhabenträger an, dass dadurch „mit einer zusätzlichen Emission
besonders umweltschädlicher Lärm- und Luftschadstoffen zu rechnen“ sei.
Doch dass gerade durch das Vorhaben diese Schadstoff-emittenten nun in
vermehrter Anzahl das Langener Stadtgebiet belasten, verkennt der
Vorhabenträger völlig,
-
mit der vorgelegten Planung eines der Hauptziele des Ausbaus, „die
Verbindungsfunktion der B 486 sowohl regional als auch überregional zu
stärken“, verfehlt. Durch die Planung wird keine Attraktivitätssteigerung
erreicht. Bestehende Konfliktsituationen werden mit all ihren
Umweltbelastungen nach Osten verschoben und zusätzliche Emissionen
generiert,
-
eine mängelbehaftete Luftschadstoff Untersuchung als Grundlage der
Abwägung genutzt.
Ich befürchte, dass durch die Natureingriffe die Filterwirkung des Waldes für gesundheitsschädliche Luftschadstoffe beeinträchtigt wird. Dadurch sehe ich persönliche
gesundheitliche Beeinträchtigungen und negative gesundheitliche Auswirkungen durch
krebserzeugende und anderweitig schädliche Substanzen.
Anwendung falscher (veralteter) Planungsrichtlinien
Die Planfeststellungsunterlagen basieren die auf dem Technischen Regelwerk
„Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS-1996)“. Diese Richtlinien sind 2012 außer
Kraft gesetzt worden. Gültig ist seit 2013 die „Richtlinie für die Anlage von Landstraßen
(kurz RAL)“. Neben formalrechtlichen Aspekten der Anwendung einer veralteten und
ungültigen Richtlinie als Planungsgrundlage führt dies gemäß Angaben der
Bundesanstalt für Straßenwesen (Dr.-Ing. Marco Irzik) und dem RAS-Kolloquium der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
(http://www.fgsv-verlag.de/catalog/_pdffiles/201_Irzik_Volkswirtschaftlicher_Nutzen_der_neuen_Landstraßenquerschnitte.pdf)
auch zu erheblichen volkswirtschaftlichen Nachteilen. Demnach ist eine nach aktueller
RAL geplante und errichtete Straße gegenüber der alten RAS erheblich sicherer und
führt damit zu ca. 6% geringeren Unfall(folge)kosten. Zudem sind nach Darstellung der
Bundesanstalt für Straßenwesen auch die Baulastträgerkosten nach RAL etwas
geringer anzusetzen. Dies steht zudem im Widerspruch zu der Aussage der
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Einwendung B486
Planfeststellungsunterlagen (Erläuterungsbericht, Kapitel 3.3.4, Seite 19), wonach
sicherzustellen ist, dass ein Vorhaben nicht ausschließlich geringe
Herstellungskostenverursacht, sondern vielmehr auch, dass langfristig anfallende
Kosten aus Unterhaltung und Betrieb so gering als möglich gehalten werden.
Die allgemeinen gesellschaftlichen Folgen und die sich dadurch für mich
ergebenden finanziellen Belastungen dieses Planungsmangels bin ich nicht
bereit hinzunehmen. Ich fordere daher, das Planfeststellungsverfahren
zurückzuweisen.
Forstrechtliche Beurteilung basiert auf altem Forstgesetz
Die Forstrechtliche Beurteilung (Teil 19.3 der Planfeststellungsunterlagen) mit
Genehmigungsdatum vom 28.10.2014 erfolgt nach den Maßgaben des alten
Hessischen Forstgesetzes. Zu diesem Zeitpunkt war bereits über ein Jahr das neue
Hessische Waldgesetz (GVBl. Nr. 16 vom 08.07.2013 S. 458) in Kraft.
Die Planfeststellungunterlagen basieren zum Zeitpunkt der Antragstellung auf veralteten
Rechtgrundlagen. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
Eingriffskompensation/Forstrechtlicher Ersatz
Für dauerhaft betroffenen Rodungsflächen sind nach § 12 Hessisches Waldgesetz
flächengleiche Ersatzaufforstungen in dem betroffenen Naturraum oder in waldarmen
Gebieten unter Berücksichtigung agrarstruktureller Belange zu leisten.
Für den Ausgleich der 34.379 m² Waldverlust ist unter anderen eine Fläche
(Gemarkung Ober-Beerbach, Flur 13, Flurstücke 41 und 50) mit 30.042 m²
Waldneuanlage in der Gemeinde Seeheim-Jugenheim vorgesehen. Diese Fläche liegt
weder im gleichen Naturraum (Langen D 53/Ober-Beerbach D 55) noch ist der
Odenwald als waldarmes Gebiet anzusehen. Auch die Berücksichtigung agrarstruktureller Belange bei der Flächenauswahl ist den Planfeststellungsunterlagen nicht
zu entnehmen. Gemäß Hessischer Kompensationsverordnung sind Maßnahmen auf
ackerbaulich nutzbaren Flächen nur mit einer Ertragsmesszahl von unter 45 und unter
dem Durchschnittswert der Gemarkung zulässig. Da die betreffende Aufforstungsfläche
derzeit ackerbaulich bzw. landwirtschaftlich genutzt werden, müssen entsprechende
Bewertungen erfolgen. Angaben hierzu fehlen gänzlich. Gerade durch die besonderen
örtlichen Gegebenheiten der vom Eingriff betroffenen Waldgebiete muss ein
funktionaler und naturräumlicher Bezug zu den Ersatzmaßnahmen erkennbar und
gegeben sein. Dies hat das Bundesverwaltungs-gericht in mehreren Entscheidungen
bestätigt (BVerwG 7 A 3.10, BVerwG 4 A 5.02). Die laufende Rechtsprechung muss der
kausale naturräumliche Zusammenhang zwischen Eingriff und Kompensation
dargestellt und nachgewiesen werden. Dieser Nachweis fehlt für die in einem anderen
Naturraum gelegene Maßnahmenfläche völlig.
So ist aus den Planfeststellungsunterlagen in keinster Weise erkennbar, wie durch die
partielle Aufforstung im tiefsten Odenwald der Waldverlust inmitten des Rhein-MainGebietes kompensiert werden kann.
Naherholung/Freizeitqualität
Im Ausbaubereich münden beidseitig je sechs Schneisen auf die B 486, die der
Forstbewirtschaftung und dem Freizeitverkehr (Radfahrer und Fußgänger) dienen.
Diese Verbindungen werden bis auf projektierte Brücke über die Helenenbrunnenschneise durch den Ausbau unterbrochen bzw. zurückgebaut.
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Einwendung B486
Dadurch wird nicht nur das vorhandene historische Schneisenkonzept völlig verändert,
sondern auch Erholung suchenden Menschen werden durch Wegfall von fünf
Naherholungs- und Freizeitverbindungen erheblich eingeschränkt. Der Waldbereich am
westlichen Ortsrand von Langen besitzt eine hohe Erholungs- und Freizeitfunktion. Das
Ausbauvorhaben befindet sich zum größten Teil im „Landschaftsschutzgebiet Landkreis
Offenbach“. In der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Landkreis
Offenbach" vom 13. März 2000 heißt es:
„Zweck der Unterschutzstellung ist die nachhaltige Sicherung der verbliebenen
Freiflächen und der Wälder, insbesondere der großen Laubmischwaldbestände wegen
ihrer besonderen Bedeutung für die landschaftsgebundene Erholung, für den Erhalt von
Schönheit, Vielfalt und Eigenart des Landschaftsbildes sowie den Ressourcenschutz im
Verdichtungsraum Rhein/Main sowie die Erhaltung naturnaher oder artenreicher
Lebensräume einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften.“ Gemäß § 26 BNatSchG sind
zudem in einem Landschaftsschutzgebiet (…) alle Handlungen verboten, die den
Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Weiterhin ist ein Großteil des betroffenen Waldes als Erholungswald der Kategorie I
ausgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass der im Wirkbereich der Ausbaustrecke
liegende Wald durch die Zerschneidungs- und Trennwirkung bzw. durch den erhöhten
Verkehrslärm seine Naherholungsfunktion vollständig verliert.
Eine nur zweispurige Ertüchtigung der B 486 hätte keine solch erhebliche
Zerschneidungswirkung. Ein Queren der Trasse von Rad und Fußgängern wäre
weiterhin möglich Da die Erholungsqualität im südwestlichen Waldbereich von Langen
bereits erheblich durch die Kiesausbeute der Fa. Sehring eingeschränkt ist, und aktuell
weitere 60 ha Bannwald dem Kiesabbau zum Opfer fallen sollen, sind für mich weitere
Einschränkungen meiner Naherholungsinteressen nicht hinnehmbar.
Entwicklungsraum des Biotopverbundes.
Die Straßenplanung zerschneidet aufgrund der beantragten großen Querschnitte durch
die 4-spurigkeit eine besonders schützenswerten Verbindung zwischen Lebensräumen.
Dieser, für den hiesigen Biotopverbundnetzes massive Eingriff kann auch durch die
projektierte Grünbrücke nicht ausgeglichen werden.
Ich wende ein, dass die erheblichen Natureingriffe durch die verbreiterte B 486 zu einer
spürbaren negativen Beeinträchtigung von Flora und Fauna führen werden. Neben dem
nicht wieder gut zu machenden Schaden der Naturräume und dem Verlust an Freizeitund Naherholungswert im Umkreis der Ausbaustrecke bedeutet die Zerschneidung
auch einen erheblichen Biodiversitätsverlust.
Dieser Verlust der Artenvielfalt fördert die Verbreitung von Krankheitserregern und
gefährdet so die Gesundheit des Menschen. Durch das weitere Aussterben vieler Tierund Pflanzenarten können sich vor allem solche Organismen vermehren, die die
Verbreitung von Krankheitserregern direkt oder indirekt fördern. Betroffen sind dabei
alle möglichen pathogenen Organismen, also Viren, Bakterien und auch Pilze. In den
vergangenen 50 Jahren hat die Biodiversität große Verluste erlitten. Wissenschaftler
gehen davon aus, dass die gegenwärtige Aussterberate vergangener Epochen um das
100- bis 1000-Fache übersteigt. Und in den nächsten 50 Jahren werden vermutlich
noch einmal 100-mal mehr Arten aussterben als jetzt. Naturverlust, Versieglung und
Zerschneidung durch den Ausbau werden diesen Trend weiter fördern. Die Pflanzen
und Tiere, die am ehesten vom Aussterben bedroht sind, gehören häufig zu den Arten,
die krankmachende Mikroben sozusagen abfangen - etwa weil sie sich nur
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Einwendung B486
untereinander damit anstecken und nicht oder nur wenig mit anderen Arten in Kontakt
kommen. Die robusten Arten hingegen, die es schaffen, zu überleben, sind häufig auch
diejenigen, die Krankheitserreger wie dem West-Nil-Virus oder dem Hantavirus den
Weg ebnen - zum Beispiel, weil sie zwar selber nicht krank werden, aber als
sogenannte Vektoren fungieren, als Überträger von Krankheitserregern.
Der Vorhabenträger hat es unterlassen, insbesondere zu bedrohten bzw. besonders
geschützten Insektenarten, eine fachgerechte Kartierung vorzunehmen, um zu
ermitteln, welche Tierarten überhaupt artenschutzrechtlich betroffen sind.
Ich befürchte, dass direkt oder indirekt durch die Maßnahme die Biodiversität in unserer
Region weiter abnimmt und damit mein Gesundheitsrisiko bzgl. Infektions-krankheiten
ansteigt.
Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes.
Die Straßentrasse beeinträchtigt den Wasserhaushalt der hier bis zu 20 Meter
mächtigen und 5 Meter unter Geländeoberfläche beginnenden Grundwasser-schicht,
die nur durch dünne Deckschichten gegen Verschmutzungen des Straßenbetriebes
geschützt ist. Durch verstärkt eindringende Öle und Treibstoffe wird die
Trinkwassergewinnung in der Schönrainschneise in Frage gestellt.
Der Schutz des Grundwassers hat in diesem Bereichen als verbindliches Ziel der
Raumordnung „Vorrang“ auch vor der wesentlichen Änderung von Straßen. Ich
befürchte, dass es zukünftig, durch steigende Verkehrszahlen auf Grund des 4-spurigen
Ausbaus der B 486 verstärkt zu schädlichen Grundwassereinträgen kommen wird, da
beabsichtigt ist, das Oberflächenwasser der Ausbaustrecke ohne weitere
Behandlungsmaßnahmen am Straßenrand ins Grundwasser versickern zu lassen.
Dadurch ist eine negative Beeinträchtigung bei der Trinkwasserversorgung zu
befürchten. Bei steigendem Schwerlastverkehr ist hier auch eine fehlende
Risikobetrachtung zu Unfällen mit Gefahrguttransporten zu beklagen.
Zum Nachweis beantrage ich die Einholung eines aktuellen hydrogeologischen
Gutachtens.
Die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) 2000/60/EG fordert von den Mitgliedstaaten bis
zum 22. Dezember 2009 die Aufstellung flussgebietsbezogener Bewirtschaftungspläne
und Maßnahmenprogramme. Der Hessische Bewirtschaftungsplan (inkl.
Maßnahmenprogramm) bildet die Grundlage für alle Aktivitäten zur Erreichung der Ziele
der WRRL in Hessen. Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm sind für alle
Planungen und Maßnahmen der öffentlichen Planungsträger verbindlich. Die WRRL
setzt ambitionierte Ziele für den Zustand unserer Gewässer. Diese Ziele sind für die
Oberflächengewässer der „gute chemische Zustand“ sowie der „gute ökologische
Zustand“ bzw. das „gute ökologische Potenzial“ und für das Grundwasser der „gute
mengenmäßige und er gute chemische Zustand“.
Bei den landesweiten Kartierungen im Zusammenhang mit der Bewertung zum
Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) klassifiziert man unter den Schutzzielen das
Grundwasser im betroffenen Bereich bereits als „schlecht“ und „gefährdet“.
Auch hinsichtlich des „mengenmäßigen Zustands“ und der Bewertung des
Verschmutzungspotenziales „diffuser Quellen“ ist Klassifizierung hier „gefährdet“.
Weiterhin weisen die Grundwasserkartierungen das Gebiet bzgl. „diffuser
Stickstoffeinträge“ und „sonstiger anthropogenen Einwirkungen“ ebenfalls als
„gefährdet“ aus. Und schließlich kommt auch die ökologische Gewässerbewertung dort
zu den Einstufungen „mäßig“, „unbefriedigend“ und „nicht gut“.
Bei dem Ausbauvorhaben sind Eingriffe in das nördlich der B 486 gelegene
Wasserschutzgebiet III A und das südlich der B 486 gelegene Wasserschutzgebiet III B
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Einwendung B486
erforderlich. Die Empfindlichkeit des Wasserschutzgebietes III A ist als hoch empfindlich
bewertet worden, jene des Wasserschutzgebietes III B als mittel bedeutend. Die Grenze
des Wasserschutzgebietes III A verläuft derzeit entlang der nördlichen Muldengrenze.
Gemäß Wasserschutzgebietsverordnung besteht das Verbot des Einleitens von
Niederschlagswasser.
Durch die Maßnahme wird eine zusätzlich Fläche von über 38.000 m² versiegelt und
dem Wasserhaushalt entzogen. Grundwasserneubildung findet dort nicht statt.
Die Planfeststellungsunterlagen orientieren sich an den veralteten Daten der HMLUGewässerstrukturgütekartierung aus dem Jahr 2000.
Der Vorhabenträger hat es unterlassen, die Planfeststellungsunterlagen mit den
Vorgaben und Zielen des aktuellen hessischen Bewirtschaftungsplan 2009 - 2015 und
dem Maßnahmenprogramm 2009 - 2015 zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in
Einklang zu bringen. Hier sind die Planungen entsprechend nachzubessern.
Vorgaben der Agenda 21 sind nicht berücksichtigt worden.
Als weltweites Aktionsprogramm wurden 1992 auf der „Konferenz für Umwelt und
Entwicklung“ der Vereinten Nationen in Rio de Janeiro nachhaltige Leitlinien
öffentlichen Handelns beschlossen. Diese fordern die einschlägigen staatlichen und
kommunalen Stellen auf, in einen Dialog mit den Bürgern zu treten und gemeinsam mit
ihnen Wege zu einer ökologisch-, ökonomisch- und sozial-nachhaltigen Entwicklung zu
suchen. Die Bundesrepublik Deutschland hat diesen Vertrag unterzeichnet, und sich
verbindlich verpflichtet diesen Prozess zu fördern und zu unterstützen.
Dieser Dialog – hier Lösung der Verkehrsprobleme – hat für diese
Straßenbaumaßnahme noch nicht stattgefunden und müsste zuvor eingeleitet werden.
In diesem Kontext wird die regionale Diskussion, bezogen auf neue, nachhaltige
Mobilitätskonzepte angemahnt, die nicht immer weiter nur auf die Anforderungen des
motorisierten individuellen Personennahverkehres setzen, und uns unserer
Lebensgrundlagen immer weiter berauben.
Hier muss mit besonderer Umsicht abgewogen werden, ob es nicht andere Alternativen
zu immer mehr Straßen gibt, da sich das beantragte Vorhaben mitten in einem bereits
hoch belasteten und weitgehend zersiedelten Gebiet befindet
Prognosehorizont zu kurz
Der vom Vorhabenträger gewählte Prognosehorizont (Prognosenullfall 2020) bis zu
Jahr 2020 ist für die zukünftige Bedarfs-Planung der Ausbaumaßnahme viel zu kurz
gewählt. Allein durch die Verfahrenslaufzeit des Planfeststellungsverfahrens, der
Finanzierungszusagen, der Grunderwerbsmodalitäten und des Vergabeverfahrens, ist
ungeachtet der Bauzeit davon auszugehen, dass das Vorhaben in keinem Falle bis zum
Jahr 2020 realisiert wird. Der Prognosehorizont ist an die Ermittlungsverfahren des
BVWP 2015 anzupassen. .
Widersprüchliche Angaben/Annahmen zu Verkehrszahlen
Wie der Vorhabenträger selbst darlegt (Erläuterungsbericht Seite 8) ist im
Bestandsstraßenbereich ein deutlicher Rückgang im Zeitraum zwischen den Jahren
2000 und 2010 der Verkehrsmengen (Durchschnitt ca. 22.000 Kfz/24h) zu verzeichnen.
Zählungen der Stadt Langen und anderer Träger bestätigen, dass sich dieser Trend
auch bis zum Jahr 2015 fortgesetzt hat. Der Argumentation der
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Einwendung B486
Straßenverkehrsbehörde, diese Stagnation sei ausschließlich dem unbefriedigenden
und rückstaubehafteten Verkehrsablauf in West-Ost-Richtung der Ausbaustecke
zuzuschreiben, muss entgegengehalten werden, dass auch in Ost-West-Richtung ein
adäquater Verkehrsrückgang zu verzeichnen ist. Dies wird eindeutig durch
automatisierte Messungen der Bundesanstalt für Straßenwesen (BaSt-Zählstelle B486 ‚
6017-0221) belegt.
Unbelegt und unbegründet ist die Annahme des Vorhabenträgers, bei einem
unveränderten Umfeld für den Prognosenullfall 2020 (ohne B 486 Ausbau) nun plötzlich
ein deutliches Verkehrswachstum für die nächsten vier Jahre von ca. 7% vorherzusagen und als Planungsgrundlage zu nutzen.
Verkehrsqualität/ Kosten-Nutzen
Die Rechtfertigung der Ausbauplanung führt im Erläuterungsbericht der
Planfeststellungsunterlagen (Kapitel 3.3.2 Verkehrsqualität, Seite 11) folgendes aus:
„Durch den zweibahnigen, vierstreifigen Ausbau der B 486 zwischen Anschlussstelle Langen/Mörfelden und der Einmündung der K 168 kann für alle
Varianten eine deutliche Verbesserung der Verkehrsqualität im Vergleich zur
bestehenden Situation erzielt werden.“
Im Erläuterungsbericht auf Seite 8 heißt es:
„Der Ausbau wird zu einer deutlichen Attraktivitätssteigerung der B 486 führen.
Verkehrsverlagerungen ins nachgeordnete Netz werden nicht mehr auftreten.
Daher ist zukünftig von einem stark steigenden Verkehrs-aufkommen auf der
B 486 zwischen der Anschlussstelle Langen/Mörfelden und der Einmündung der
K 168 auszugehen.“
Die Berechnung der erwarteten Verkehrsqualität erfolgt nach den Maßgaben des
Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen HBS Ausgabe 2001.
Nach den Anlagetabellen (Erläuterungsbericht Seite 46 u. 47) wird die B 486
Ausbaustrecke in beiden Fahrtrichtungen für die „erreichbare“ und „angestrebte“ HBSQualitätsstufe D geplant und errichtet.
Nach Angaben der HBS 2001 bedeutet dies folgendes:
„Im Kraftfahrzeugverkehr ist ständiger Reststau vorhanden. Die Wartezeiten für
alle Verkehrsteilnehmer sind beträchtlich. Die Mehrzahl der Fahrzeugführer muss
Haltevorgänge, verbunden mit deutlichen Zeitverlusten, hinnehmen. Für einzelne
Fahrzeuge können die Wartezeiten hohe Werte annehmen. Auch wenn sich
vorübergehend ein merklicher Stau in einem Nebenstrom ergeben hat, bildet sich
dieser wieder zurück. Der Verkehrszustand ist noch stabil.“
In Konsequenz ist dies der unzweifelhafte Beleg für die Fehlplanung und Sinnlosigkeit
der Ausbauplanung in der vorgelegten Form: Ein Qualitätsgewinn bzw. ein
volkswirtschaftlicher Nutzen ist nicht zu erkennen. Die Situation wird sich im Vergleich
zur bestehenden Lage durch den zusätzlichen Verkehr eher noch weiter deutlich
verschlechtern. Es entsteht kein Reisezeitgewinn und es werden vermehrt Lärm und
Schadstoffe produziert. Steuergelder von über 11,5 Mio. EUR werden benutzt, um
zusätzlichen Lärm und Gestank in die Stadt Langen zu transferieren.
Im alten Bundesverkehrswegeplan ist die Ausbauplanung noch als Maßnahme mit
„vordringlichen Bedarf“ enthalten. Im derzeit laufenden Verfahren zur Aufstellung des
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Einwendung B486
BVWP 2015 ist das B 486-Ausbauvorhaben in der aktuellen Maßnahmenliste nicht
mehr vorhanden. Es ist lediglich auf Grund hessischen Meldeliste zum BVWP 2015 (HE
183) als noch zu untersuchendes Vorhaben registriert. Daher ist das Vorhaben zu
stoppen und ein transparente Nutzen/Kosten/Analyse vorzulegen.
11,5 Mio. EUR für eine „virtuelle Kapazitätssteigerung“ von 9 % auf der Ausbaustrecke,
im Einklang mit sinkender Verkehrsqualität und einer Verlagerung der
Schadstoffemittenten ins Langener Stadtgebiet, bestätigt die Notwendigkeit vom
sofortigen Stopp des Planfeststellungsverfahrens.
Für Straßenbauprojekte des Bundes ist eine Gesamtbewertung nach gesamtwirtschaftlichen, ökologischen, städtebaulichen und „zusätzlichen“ Kriterien
vorgeschrieben. Es werden daher detaillierte Informationen über die Kosten-NutzenAnalyse gemäß BVWP für das Projekt einschließlich seines Kosten-NutzenKoeffizienten gefordert, die in den Planfeststellungsunterlagen nicht enthalten sind.
Soweit in diesem Einwendungsschreiben Änderungs- bzw. Verbesserungsvorschläge
bzw. die Forderung nach weiteren Gutachten oder Kartierungen gemacht werden,
bedeutet dies keine generelle Zustimmung zu den Ausbauplänen, sondern lediglich
einen Beitrag zur Schadensminimierung unter besonderer Berücksichtigung meiner
Rechte und Interessen. Zur Vorbereitung des Erörterungstermins beantrage ich
vorsorglich Einsicht in die Akte der Anhörungsbehörde und des ASV und die frühzeitige
Übersendung einer Kopie der Erwiderung der Straßenbauverwaltung.
Mit freundlichen Grüßen
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Einwendung B486
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