Name Anschrift 63225 Langen (Hessen) Abs.: xxxxxxxxxxx Regierungspräsidium Darmstadt Anhörungsbehörde Dezernat III 33.1 Wilhelminenstr. 1 – 3 64278 Darmstadt Langen, XX.07.2015 Anhörungsverfahren/Einwendungen zur Planfeststellung gemäß §§ 17 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i. V. m. §§ 72 ff. Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG); Bundesstraße B 486; Neubau eines Rad- und Gehwegs entlang der südlichen Seite der B 486 von der Straße „Am Zeltplatz“ bis zur Anschlussstelle der BAB 5 in der Gemarkung Mörfelden (Abschnitt A) und den 4-streifigen Ausbau der B 486 von der Anschlussstelle der BAB 5 bis zur Einmündung der K 168 und der Anlage eines Rad- und Gehwegs in den Gemarkungen Mörfelden, Langen und Egelsbach der Städte Mörfelden-Walldorf, Langen und der Gemeinde Egelsbach in den Kreisen Groß- Gerau und Offenbach einschließlich - der Errichtung von Wildschutzzäunen der Errichtung eines Brückenbauwerks zur Überführung der Helenenbrunnenschneise der Erneuerung des Bauwerks zur Querung des Hundsgrabens der Errichtung einer Grünbrücke zwischen Helenenbrunnenschneise und Krötseeschneise sowie weiterer Folgemaßnahmen Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich im vorgenannten Planfeststellungsverfahren innerhalb der bis zum 21. Juli 2015 laufenden Frist Einwendungen gegen die Straßenplanung und beantrage die Abweisung des Planfeststellungsantrages. Hilfsweise beantrage die Durchführung eines Erörterungstermins. Seite 1 Einwendung B486 Ich fühle mich durch den geplanten Ausbau der B 486 in vielfältigster Art und Weise betroffen. Ich befürchte negative Auswirkungen auf meine Gesundheit (und die meiner Kinder). Ich sehe eine deutliche Verschlechterung meiner Lebens- und Wohnqualität bzw. des Freizeit- und Naherholungswertes in- und um Langen herum. In Folge davon wird sich auch ein Wertverlust bei den hiesigen Immobilen einstellen (der mich auch persönlich trifft). Durch die Bau-Maßnahme wird erheblicher zusätzlicher Verkehr nach Langen angezogen. Die jetzt schon höchst belastet Langener Nordumgehung und die Egelsbacher Südumgehung/K 168 werden über die A 661 zu attraktiven Umgehungs- und Ausweichstrecken des Frankfurter Kreuzes. Die Südliche Ringstraße, wo teilweise wieder Verkehrsbelastungen herrschen, wie vor dem Bau der Nordumgehung, wird dann vom Durchgangsverkehr als innerstädtische Ausweichroute für die verstopfte Nordumgehung herhalten, da auf der Strecke zwischen Bahnüberführung und nordöstlicher Anbindung an die B 486 wirksame Verkehrsberuhigungsmaßnahmen fehlen. Weiterhin sind die dargestellten Aus- und Einwirkungen auf Natur und Umwelt nicht exakt geprüft und objektiv dargestellt worden. Insbesondere die klimatischen und lufthygienischen Auswirkungen des zusätzlichen Verkehrs in und um Langen werden völlig unzureichend geprüft und bewertet. Ich bemängele weiterhin, dass im Planungsverfahren ausschließlich 4-spurige Varianten (Regelquerschnitt RQ 20) geprüft und bewertet wurden. Eine echte Alternativenprüfung mit einem reduzierten Querschnitt fehlt. Der Vorhabenträger hat es zudem unterlassen, die Umweltauswirkungen der beantragten Maßnahme gegenüber einem reduzierten Ausbau in seine Prüfung mit einzubeziehen. Weiterhin halte ich die die Notwendigkeit der Maßnahme durch den Antrag nicht hinreichend fachlich begründet. Ich bemängele eine fehlende Kosten-NutzenAnalyse und sehe auch formale Mängel in dem Planfeststellungs-unterlagen. Die zusätzlichen Auswirkungen des Straßenverkehrs, die nach den Vorgaben der Rechtsprechung mit einem Prognosehorizont von 15 Jahren, und nicht wie hier fehlerhaft praktiziert von nur 4½ Jahren zu ermitteln sind, werden in der Planung unterschätzt. Zur gebotenen Zusammenstellung des Abwägungsmaterials gehört grundlegend dazu, künftige Entwicklungen der Verkehrsmengen und der von ihnen zu Lasten der Wohnnachbarschaft und geschützter Lebensräume ausgehenden Immissionen abzuschätzen. Je größer die Opfer sind, die ein Vorhaben an öffentlichen Mitteln, Gütern der Allgemeinheit und privaten Belangen erfordert, desto sorgfältiger muss der Planungsträger Rechenschaft darüber ablegen, welche Immissionen die Bewohner von Langen zusätzlich belasten. Das Abwägungsgebot ist nur erfüllt, wenn der Planungsträger von zutreffenden Tatsachen ausgegangen ist und er korrekte Methoden der Vorausschau angewendet hat (Kühling, Fachplanungsrecht, Rz. 199 f.). Meine Bedenken und Einwendungen bzw. meine persönliche Betroffenheit konkretisiere ich wie folgt: Seite 2 Einwendung B486 Mangelhafte „Dorsch-Verkehrsuntersuchung“ Die den Planungen zu Grunde liegenden Verkehrsuntersuchungen der Fa. Dorsch sind völlig unzureichend, da sie die Verkehrsverhältnisse in Zusammenhang mit dem beantragten Ausbauvorhaben völlig ungenügend analysieren und bewerten. Dies gilt insbesondere für Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz der Stadt Langen. Im Gegensatz zu den sehr feingliedrigen Verkehrsanalysen westlich der BAB A 5 und für das Mörfeldener und Walldorfer Stadtgebiet fehlt eine entsprechende Betrachtung und Analyse für die von dem Ausbau weit mehr betroffenen Straßen der Stadt Langen und die Gemeinde Egelsbach. So kann man dem Gutachten z.B. für unzählige Nebenstraßen in Mörfelden und Walldorf sehr feingliedrig die aktuellen Verkehrszahlen, und die Prognosefälle verschiedenster Varianten erkennen. Dieser Mangel lässt sich an folgendem Beispiel verdeutlichen: Kann man für die nordöstlich gelegenen Straßenabschnitte der Farmstraße in Walldorf die Auswirkungen des B 486-Ausbaus genauestens erkennen, fehlt eine Wirkungsanalyse für den wichtigen Knotenpunkt/Straßenabschnitt des B 486-Anschlusses an die Hans-KreilingAllee. Diese, Mörfelden-Walldorf lastige Analyse ist völlig ungeeignet, die Auswirkungen zusätzlicher Verkehre zu bewerten und zu analysieren. Da die wirklichen innerstädtischen zusätzlichen Belastungen des Ausbaus durch das mangelbehaftete Verkehrsgutachten erheblich verschleiert oder zumindest verfälscht dargestellt werden, befürchte ich direkte, negative gesundheitliche Auswirkungen, durch weitere Verlärmung, Abgase, Feinstäube und andere Umweltbelastungen. Ich gehe davon aus, dass auf Grund der vorliegenden unzureichenden und mangelhaften Verkehrsuntersuchungen, auf denen die Ausbauplanungen nachweislich basieren, sich eine belastbare Prognoseaussage zu Verkehrsentwicklungen ebenso wenig begründen lässt, wie daraus abgeleitete Ein- uns Auswirkungen auf Mensch und Natur. Ich beantrage daher, vor Weiterführung des Planfeststellungsverfahrens ein belastbares, umfangreiches verkehrstechnisches Gutachten, um auch die Auswirkungen im Langener Stadtgebiet bewerten und abwägen zu können. Weiterhin wird für den gesamten Wirkraum der beantragten Ausbaumaßnahme und die betroffenen Zubringerstraßen ein lärmtechnisches Gutachten gefordert, welches die aktuell vorhandenen Belastungen und die durch die Ausbaumaßnahme zukünftig zu erwartenden Lärmbelastungen berücksichtigt. Verkehrslärm/Lärmaktionsplanungen 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht im sogenannten „Frankenschnellwegurteil“ (BVerwG, Urt. v. 17.3.2005 - 4 A 18.04) klargestellt, dass Planfeststellungsbehörden auch Lärmwirkungen im Bestandsnetz nachgehen müssen, wenn diese ursächlich mit dem Vorhaben in Verbindung stehen. Dieses Urteil mit nachstehenden Leitsätzen ist inzwischen allgemeiner Stand der Rechtsprechung (Vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2008 – 9 A 56.07, BVerwG, Urt. v. 09.06.2010 - 9 A 20/08): „Nimmt als Folge des Straßenbauvorhabens der Verkehr auf einer anderen, vorhandenen Straße zu, ist der von ihr ausgehende Lärmzuwachs im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG zu berücksichtigen, wenn er mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem planfestgestellten Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der anderen Straße besteht. Sind von dem Lärmzuwachs ausgewiesene Baugebiete betroffen, können Gemeinden ihr Interesse an der Bewahrung der in der Bauleitplanung Seite 3 Einwendung B486 zum Ausdruck gekommenen städtebaulichen Ordnung vor nachhaltigen Störungen als eigenen abwägungserheblichen Belang geltend machen. Für die Abwägung bieten die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eine Orientierung. Werden die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Dorf- und Mischgebiete festgelegten Werte eingehalten, sind in angrenzenden Wohngebieten regelmäßig gesunde Wohnverhältnisse gewahrt und vermittelt das Abwägungsgebot keinen Rechtsanspruch auf die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen.“ Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung gebietet es das Abwägungsgebot, dass die Planfeststellungbehörde bereits bestehende Lärmaktionsplanungen zu berücksichtigen hat (BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - 9 A 28/04.). Vergleichbares gilt auch für §§ 47 d VI i.V.m. 47 VI 2 BImSchG, wenn Lärmaktionspläne planerische Festsetzungen enthalten. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, kann ein bestehender Lärmaktionsplan im einem Planfeststellungsverfahren nicht unberücksichtigt bleiben. Aussagen und Maßnahmen sind für und gegen das geplante Vorhaben in die Abwägung einzustellen (BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - 9 A 28/04 – Rdnr. 48 = BVerwGE 124, 334 (346f.); VGH Hessen, Beschl. v. 15.1.2009 - 11 B 254/08.T). Mit der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 25.06.2002 über die Be-wertung und Bekämpfung von Umgebungslärm hat die Europäische Union ein Konzept festgelegt, um schädliche Auswirkungen und Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern. Diese Richtlinie wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24.06.2005 in nationales Recht umgesetzt. Hiermit sind die §§ 47 a-f in das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) eingefügt worden. In der 1. Stufe der Lärmaktionsplanung für den Straßenverkehr wurde für Straßen mit mehr als 6 Mio. Kfz/Jahr ein Lärmaktionsplan gemäß § 47 d BImSchG aufgestellt. Der Lärmaktionsplan Hessen, Teilplan Straßenverkehr, ist am 15. November 2010 in Kraft getreten. In der Stufe 2 der Lärmaktionsplanung wurde im Jahr 2012/2013 für Straßen mit mehr als 3 Mio. Kfz/Jahr (ca. 8.200 Kfz/Tag) ein Lärmaktionsplan gemäß § 47 d BImSchG aufgestellt. Die entsprechenden Lärmkarten und Ergebnisse sind auf der Internetseite des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie abrufbar und in Ausschnitten nachstehend wiedergegeben: Langen (Hessen) Anzahl Belasteter LDEN >55≤60 Anzahl Belasteter LDEN >60≤65 Anzahl Belasteter LDEN >65≤70 Anzahl Belasteter LDEN >70≤75 Anzahl Belasteter LDEN >70≤75 Summe Lärmbelasteter Personen Summe Lärmbelasteter Wohnungen 24 h mittel 1.565 769 277 16 0 2.627 Langen (Hessen) Anzahl Belasteter LNight >50≤55 Anzahl Belasteter LNight >55≤60 Anzahl Belasteter LNight >66≤65 Anzahl Belasteter LNight >65≤70 Anzahl Belasteter LNight >70 Summe Lärmbelasteter Wohnungen nachts 948 314 34 1 0 1.297 1.391 Quelle: http://www.hlug.de/fileadmin/dokumente/laerm/laermkartierung/HLUG_Homepage_Belastete_2012_101014-7.xls Seite 4 Einwendung B486 Quelle: http://laerm.hessen.de/Main.html?role=default&bbox=3470165.7196701234,5536832.128555171,3478859.9453919083,5541557.59 633944&basemap=uebersicht&layers=show:VBUSCH_LN_KS_2012 Gemäß dieser Kartierung ist, ohne Beachtung weiterer Lärmquellen (Bahnverkehr, Luftverkehr, Gewerbe) nach der Umgebungslärmrichtlinie, bereits jetzt eine hohe Anzahl der in Langen lebenden Menschen von erheblichem Straßenverkehrslärm betroffen. Bspw. wurde die Lärmsituation entlang der Mörfelder-Landstraße bereits im Zuge der Lärmminderungsplanung 2007 durch das Regierungspräsidium Darmstadt beanstandet. Auf Grund der damals geplanten und mittlerweile umgesetzten Umgestaltung der Mörfelder-Landstraße, (Reduzierung auf zwei Fahrspuren und der Anlage von zwei Kreiseln) wurden die durch die Stadt Langen ergriffenen Maßnahmen zur Verkehrslärmreduzierung vom Regierungspräsidium als ausreichend wirkungsvoll bewertet. Zusätzliche Verkehrsmehrbelastungen dort würden dann aber auch wieder höhere Lärmbelastungen nach sich ziehen, die durch bauliche und verkehrslenkende Maßnahmen nicht weiter reduziert werden können. In der Mörfelder-Landstraße sind zudem aktuell neue Wohnungen gebaut worden, deren Bewohnerinnen und Bewohner dann auch durch den zusätzlichen Verkehrslärm nachteilig betroffen sind. Durch die B 486-Ausbauplanungen wird der Straßenverkehr in vielen weiteren, jetzt schon lärmbelasteten Langener Straßen erheblich zunehmen. In den Planfeststellungsunterlagen/Erläuterungsbericht Seite 8 wird ausgeführt: „Der Ausbau wird zu einer deutlichen Attraktivitätssteigerung der B 486 führen. Verkehrsverlagerungen ins nachgeordnete Netz werden nicht mehr auftreten. Daher ist zukünftig von einem stark steigenden Verkehrsaufkommen auf der B 486 zwischen der Anschlussstelle Langen/Mörfelden und der Einmündung der K 168 auszugehen.“ Seite 5 Einwendung B486 Ich widerspreche dieser - in Bezug auf die Planfeststellungsunterlagen höchst widersprüchlichen Darstellung - vehement, weil der zusätzlich entstehende Verkehr sich ausschließlich in das nachgeordnete Netz verlagern kann und wird, weil sich an den „Abflussbeziehungen“ nichts ändern wird. In der Anlage 9, Verkehrsuntersuchung 2012 der Planfeststellungsunterlagen heißt es auf Seite 13: „Durch den Ausbau der B 486 östlich der Anschlussstelle Langen/Mörfelden steigt die Belastung dort um rd. 3.500 Kfz/24h auf rd. 42.800 Kfz/24h. Dies entspricht einer Zunahme von 9 % gegenüber dem Prognose-Nullfall. Im weiteren Verlauf der B 486 im Bereich der Nordumgehung Langen sind Verkehrszunahmen um 1.600 bis 2.000 Kfz/24h, d.h. 5 bis 6% festzustellen. Eine eindeutige Zunahme des Verkehrsaufkommens ist zudem auf der K 168 zu erwarten. Auf dem Abschnitt westlich der L 3262 steigt der Verkehr von 6.500 auf 7.100 Kfz/24h, was einer Zunahme von 600 Fahrzeugen entspricht. Noch weiter nördlich betragen die Verkehrszunahmen sogar 800-900 Kfz/24h. Damit liegen die Verkehrszunahmen infolge des Ausbaus der B 486 auf der K 168 bei bis zu 9%. Ähnlich starke Verlagerungswirkungen in Form von Verkehrszunahmen sind auf der Ortdurchfahrt Langen im Zuge der Südlichen Ringstraße festzustellen. Im Abschnitt zwischen der B 486 bis Berliner Allee nimmt der Verkehr um 500 Fahrzeuge, d.h. 4% zu. Im weiteren Verlauf der Südlichen Ringstraße sind Zunahmen zwischen 300 und 900 Fahrzeugen festzustellen. Durch den Ausbau der B 486 wird zukünftig die Belastung auf der Ortsdurchfahrt Langen um ca. 3-7% zunehmen.“ Gemäß Planfeststellungsbeschluss (vom 08.02.1994, Az.: V a 21 – 61 k 06 1.569) zum Bau der Nordumgehung ist diese Umgehungsstraße in ihrem wesentlichen nördlichen Bauabschnitt mit einem Regelquerschnitt RQ 12 nach den geltenden Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS-Q) planfestgestellt und errichtet worden. Nach den Planfeststellungsunterlagen erfüllt dieses Querschnittsprofil das Planungsziel und die RAS-Q Anforderungen für eine prognostizierte Verkehrsbelastung von ca. 12.000 bis 17.000 Kfz/24h. Zitat aus dem Erläuterungsbericht Blatt 9 und 10: „Dieser 8 m Fahrbahnbreite einschließende Querschnitt reicht in Verbindung mit der vorgesehenen Kreuzungs- und Anbaufreiheit der Umgebung aus, das vorhergesagte mittlere bis starke Verkehrsaufkommen relativ zügig abzuwickeln. In den Verkehrsspitzenzeiten wird ein Absinken der PKW-Reisegeschwindigkeit auf einen unteren Wert von etwa 50 km/h erwartet und in Kauf genommen.“ Aktuelle Verkehrszählungen belegen derzeit, je nach Abschnitt der Nordumgehung, eine mittlere Verkehrsbelastung von ca. 25.000 Kfz/24h. Der „Prognose-Nullfall 2020“ der jetzigen Ausbauplanung geht von 26.200 Kfz/24h im Jahr 2020 aus. Mit dem Ausbau (Planfall 1) wird eine Verkehrsbelastung auf der Nordumgehung von 27.000 Kfz/24h erwartet. Die bestehende Nordumgehung ist jetzt schon an der Kapazitätsgrenze angekommen. Dies führt insbesondere im östlichen Abschnitt bereits dazu, dass sich Kfz, die auf die A 661 Richtung Frankfurt fahren wollen, regelmäßig bis weit über den Kreuzungsbereich der L 3262 auf die Nordumgehung zurückstauen, weil die Ampelschaltung der Linksabbiegespur zur A 661 keine weitere Durchsatz- und Kapazitätserhöhung mehr zulässt. Dies wird, insbesondere durch die Vorhaben bedingten zusätzlichen 800 Kfz/24h, die allein diesen Anschnitt der Nordumgehung nutzen, im Stadtgebiet Langens zu einem erheblichen Ausweich- und Suchverkehr führen. Seite 6 Einwendung B486 Dazu kommen Auswirkungen der bereits realisierten und in Umsetzung befindlichen Langener Stadtentwicklungsprojekte (Wohnbebauung-Nordend, Fachmarktzentrum, Wohnbebauung Liebigstraße, Wohnbebauung Belzborn, Fachmarktzentrum, Fachärztezentrum 2, Monza-Park-Nord, Monza-Technologiezentrum usw.), die in der Verkehrsuntersuchung ganz offensichtlich keine Berücksichtigung finden. Lärm schwächt das Immunsystem, verursacht nachweislich Herz-KreislaufErkrankungen und setzt Körper und Geist unter Stress. Gefährlich ist er vor allem nachts. Ab einer Lautstärke von 55 Dezibel stört er den Schlafrhythmus und bei Dauerbelastung steigt das Herzinfarktrisiko. Und das Unheimliche ist: die Gesundheit leidet auch dann, wenn einen der Lärm gar nicht bewusst stört. Insbesondere in Bezug auf vorgenannte Ausführungen zum Verkehrslärm, dessen umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit, sowie die Lebens- und Naherholungsqualität der Langener Bevölkerung, leidet die Ausbauplanung an folgenden wesentlichen Mängeln. Von diesen Auswirkungen bin ich selbst direkt oder indirekt nachteilig betroffen. Der Vorhabenträger hat - es unterlassen, im Verfahren und bei der Planrechtfertigung andere als 2streifige/4-spurige Ausbauvarianten gemäß dem Abwägungsgebot zu prüfen, - es rechtsfehlerhaft unterlassen, die Umwelt-Auswirkungen, zusätzlicher, vorhabenbedingter Kfz-Verkehre im Langener Straßenbestandsnetz zu prüfen, zu bewerten und in die Abwägung mit einzubeziehen (siehe Leiturteil BVerwG, Urt. v. 17.3.2005 – 4 A 18.04), - es vollständig unterlassen, Ergebnisse, Erkenntnisse und Maßnahmen der bestehenden Lärmminderungsplanungen und Lärmaktionspläne im Bereich des kompletten Vorhaben-Wirkraumes bzw. des angrenzenden Bestandsstraßennetzes in den Planfeststellungsunterlagen zu berücksichtigen und in die Abwägung mit einzubeziehen, - es unterlassen, die aktuell bestehende Verkehrsqualitätsstufe (QSV) nach HBS auch für die betroffenen Straßen „im Raum“ zu ermitteln und diese mit den prognostizierten QSV für den 2020-Planfall 1 zu vergleichen und das Ergebnis in die Abwägung mit einzubeziehen, - es unterlassen, die Lärmauswirkungen auf die westlichen Siedlungsbereiche der Stadt Langen im Rahmen der durchgeführten schalltechnischen Untersuchung zu untersuchen. Die schalltechnische Untersuchung der Planfeststellungsunterlagen beschränkt sich ausschließlich auf das Wohnhaus im Bereich der Kläranlage. Wohnungen im Bereich der Gemeindestraßen "Forstring", "Im Hasen-winkel" sowie "Im Buchenhain" befinden sich nahe dem Planungs-gebiet und sind durch die Folgemaßnahmen „im Raum“ direkt betroffen. Anstatt einer gutachterlichen, belastbaren Folgeabschätzung geht der Vorhabenträger unbelegt, nicht nachvollziehbar und per „Unterstellung“ davon aus, trotz einer Steigerung des Verkehrsaufkommens um ein Drittel im Jahre 2020, mit keinen negativen Auswirkungen durch eine erhebliche Zunahme von Seite 7 Einwendung B486 Lärmimmissionen für die o.g. Wohngebiete zu rechnen sei. Ein Anspruch auf Lärm-sanierung infolge des prognostizierten Verkehrsaufkommens (2020) bestünde somit nicht. - missachtet, dass die Nordumgehung ihre praktische und planfest-gestellte Kapazitätsgrenze bereits überschritten hat, und vorhabenbedingte Zusatzverkehre Ausweichverbindungen nachgeordneten Straßen zusätzlich verlärmen. - den Widerspruch nicht aufgelöst, dass (planfestgestellt für die bestehende Nordumgehung) durch das erwartete Verkehrsaufkommen „ein Absinken der PKW-Reisegeschwindigkeit auf einen unteren Wert von etwa 50 km/h erwartet, und als vertretbar in Kauf genommen“ wird, doch die durch „Stauerscheinungen derzeit sehr niedrigen Reisegeschwindigkeiten“ auf dem B 486-Ausbauabschnitt unakzeptabel ist. Planrechtfertigend führt der Vorhabenträger an, dass dadurch „mit einer zusätzlichen Emission besonders umweltschädlicher Lärm- und Luftschadstoffen zu rechnen“ sei. Doch dass gerade durch das Vorhaben diese Schadstoff- und Lärmemittenten nun in vermehrter Anzahl das Langener Stadtgebiet belasten, verkennt der Vorhabenträger völlig, - mit der vorgelegten Planung eines der Hauptziele des Ausbaus, „die Verbindungsfunktion der B 486 sowohl regional als auch überregional zu stärken“, verfehlt. Durch die Planung wird keine Attraktivitätssteigerung erreicht. Bestehende Konfliktsituationen werden mit all ihren Umweltbelastungen nach Osten verschoben und zusätzliche Emissionen im direkten Stadtgebiet generiert. Lärm schwächt das Immunsystem, verursacht Herz-Kreislauf-Erkrankungen und setzt Körper und Geist unter Stress. Gefährlich ist er vor allem nachts. Ab einer Lautstärke von 55 Dezibel stört er den Schlafrhythmus und bei Dauerbelastung steigt das Herzinfarktrisiko. Und das Unheimliche ist: die Gesundheit leidet auch dann, wenn einen der Lärm gar nicht bewusst stört. Klima/Lufthygiene Das gesamte Rhein-Main-Gebiet, das Vorhabengebiet und auch die Siedlungs-gebiete der Stadt Langen liegen in den klimatisch und lufthygienisch höchst-belasteten Gebieten Hessens. Bedingt durch die ausgeprägte Beckenlage des Rhein-Main-Gebiets kommt es hier sehr häufig zu windschwachen, austausch-armen Wetterlagen. Einher damit geht eine besonders hohe Wärmebelastung mit vielen Sonnentagen und einer hohen Zahl an tropischen Nächten. Im kausalen Zusammenhang damit steht auch eine besondere regionale Belastung an Luftschadstoffen. Durch die negativen Auswirkungen des globalen Klimawandels wird das Rhein-Main-Gebiet in absehbarer Zukunft zusätzlich in besonderem Maße betroffen sein. Hierin sind sämtliche regionalen und lokalen Klimafolgen-abschätzungen einhelliger Meinung. Durch die bestehenden besonderen Vorbelastungen und die sich abzeichnenden zusätzlichen negativen Veränderungen des Klimawandels ist in Bezug auf eine Bewertung möglicher negativer klimatischer und lufthygienischer Auswirkungen durch das Ausbaubauvorhaben daher besondere Sensibilität und Sorgfalt geboten. Im besonderen Gemeinwohlinteresse Seite 8 Einwendung B486 muss daher eine nachhaltige Verbesserung bzw. zumindest eine Stabilisierung der lokalen und regionalen klimatischen und lufthygienischen Verhältnisse liegen. Der Landschafsraum ist durch hohe Vorbelastungen bzgl. der lufthygienischen Situation geprägt, die vorrangig aus straßenverkehrsbedingten Emissionen resultieren. Insbesondere die Belastungen der die Stadt Langen engräumig umgebenden Autobahnen (v.a. A5, A661) und der Bundestrasse 486 sind hier zu nennen, sowie untergeordnet Emissionen durch den Hausbrand der umliegenden Bebauung. Lt. Immissionskataster des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie (HLUG, Abt. Immissions- und Strahlenschutz) beträgt die Feinstaubkonzentration (PM10) für Langen 20 bis 24 μg/m³ (Jahresmittel 2007, Grenzwert gemäß 39. BImSchV bei 40 μg/m³). Bzgl. Stickstoffdioxide werden Werte zwischen 44 bis 50 μg/m³ erreicht (Jahresmittel 2007), womit der Belastungswert bereits über dem Grenzwert gemäß 39. BImSchV von 40 μg/m³ liegt. Bioklimatisch wird der Ballungsraum Rhein-Main als „belastender“ Verdichtungsraum (Bioklimakarte des Dt. Wetterdienstes) ausgewiesen. Kennzeichnend sind folgende klimatische Faktoren: Wärmebelastung durch Schwüle und hohe Lufttemperatur im Sommer, stagnierende Luft, verbunden mit geschlossener Wolkendecke, hoher Feuchtigkeit und Temperaturen um 0 °C im Winter, verminderte Strahlungsintensität durch Niederungs- bzw. Industriedunst und Nebel und ein erhöhtes Risiko zur Anreicherung von Schadstoffen wegen der oft niedrigeren Windgeschwindigkeit. Großklimatisch liegt das Plangebiet im Klimaraum „südliche Untermainebene“. Das gesamte Rhein-Main-Gebiet liegt im Übergangsbereich vom subatlantischen zum schwach subkontinentalen Klima. Nach dem Luftreinhalteplan 2005 Rhein Main wird der Ballungsraum dem warmgemäßigten Regenklima zugerechnet. Die Niederungen sind gekennzeichnet durch niedrige Windgeschwindigkeiten, relativ hohe Lufttemperaturen und geringe Niederschlagshöhen. Der Hauptanteil der Niederschläge fällt in den Sommermonaten, wenn durch die hohe Einstrahlung verstärkt Schauer und Gewitter auftreten. In den dichter besiedelten Gebieten bilden sich durch den anthropogenen Einfluss so genannte Stadtklimate mit den bekannten Wärmeinseleffekten. Das Regionalklima wird durch die Ausprägung der natürlichen und der baulich gestalteten Umwelt beeinflusst. Das Plangebiet wird von ausgedehnten Waldflächen mit „positiver Klimawirkung“ (v.a. Frischluftproduktion / Regenerationszone für die Luft) umgeben. Die Waldflächen stellen somit einen Ausgleichsraum dar, von dem das Planungsgebiet unmittelbar profitiert. Eine große Bedeutung haben im Naturraum zahlreiche „stark“ und „mäßig“ ausgeprägte Flurwinde. Laut der Klimafunktionskarte zum Landschaftsplan (UVF 2000) ist in Langen der Wärmeinseleffekt so stark, dass ein Flurwindsystem entstehen kann und Flurwinde bis in die inneren Stadtbereiche vordringen können. Seite 9 Einwendung B486 Ausschnitt Klimafunktionskarte/Landschaftsplan (UVF 2000) Kleinklimatisch ist das Planungsgebiet dem Stadtrand-Klimatop zuzuordnen, wo die klimatischen Bedingungen und Wirkungen der Siedlungsstruktur bzw. der Überbauung und Oberflächenversiegelung deutlich von der Umgebung beeinflusst werden. Die vorhandenen Grünflächen und insbesondere der Baumbestand als klimaaktive Strukturen wirken in Verbindung mit dem angrenzenden Wald der Aufheizung von Gebäuden, versiegelten Straßen, Wegen und Stellflächen entgegen. Der Siedlungsrand stellt dabei ein Austauschhindernis mit geringer Wirksamkeit dar (Landschaftsplan UVF, 2000, Klimafunktionskarte), wobei die Stellung der Gebäude längs zur Windrichtung die Barrierewirkung deutlich mindern. Bedeutsam ist die Funktion als Durchzugsraum für Frischluft bzw. Flurwinde, die von den umgebenden Waldflächen ins Stadtgebiet hinein strömen. Besonders verweisen wir hier auf den Hinweis des Gutachters zu der großen Bedeutung der starken Flurwinde aus den westlichen Waldbereichen, die bis in das Stadtgebiet von Langen wirksam sind. An Hand nachstehender beispielhafter Grafiken wird noch einmal auf die besondere klimatische und lufthygienische Situation im Umfeld des Vorhabengebietes hingewiesen. Seite 10 Einwendung B486 Quelle: Umweltatlas Hessen Quelle: HLUG/DWD Im November 2009 hat die Stadt Langen die Charta der 100 klimaaktiven Kommunen Hessens unterzeichnet. Ebenfalls seit Ende 2009 gibt es einen Stadtverordnetenbeschluss zur Erstellung eines integrierten kommunalen Klimaschutzkonzeptes. Unter breiter Bürgerbeteiligung wurde das Langener Klimaschutzkonzept entwickelt. Es wurden Handlungsfelder zur Energieeinsparung und zur Reduzierung des CO₂ Ausstoßes ermittelt. Hierbei kam zum Ausdruck, dass auf Grund der besonderen Ballungsraum-Lange die Auswirkungen der globalen Klimaveränderungen hier stärker zu spüren sein werden, als in anderen Gebieten Deutschlands oder Hessens. Daher sind hier auch besondere Maßnahmen nötig, um diese Effekte zu minimieren bzw. zu stabilisieren. Auch und gerade wegen dieser angespannten Belastungs-Situation und aus Gründen der Vorsorge wurden mit der Bannwalderklärung von 1996 die Waldgebiete nördlich der Seite 11 Einwendung B486 B 486 mit der höchsten forstrechtlichen Schutzstufe zum Bannwald ausgewiesen. Zusätzlich sind die nordwestlichen Waldgebiete vom Hessen-Forst (FENA) und der HLUG als Flächen mit besonderer Klimaschutzfunktion ausgewiesen. Gerade aus Sicht der Langen ist für die Frisch- und Kaltluftentstehung daher eine uneingeschränkte Klimafunktion des Waldes zwischen den nordwestlichen Siedlungsgebieten und dem Langener-Waldsee von besonderer Erheblichkeit. Die Planfeststellungsunterlagen treffen im Erläuterungsbericht auf Seite 17 nachstehende Aussage: „Vor dem Stadtrand besitzt der Waldgürtel in einer Breite von etwa 1,5 Kilometern eine sehr hohe klimatische Ausgleichswirkung. Die lufthygienische Belastung ist als „sehr hoch“ bis „hoch“ einzustufen. Die lufthygienische Gesamtbelastung steigt bei allen Varianten in gleichem Maße durch die zukünftig zu erwartende Verkehrsbelastung (vgl. Kapitel 2.2.2) an. Durch den Ausbau auf zwei Fahrbahnen verstärkt sich die örtliche Aufheizung. Dadurch wird die Ausgleichsfunktion des Waldes beeinträchtigt.“ Der LBP (Landschaftspflegerische Begleitplan/Bestand und Konflikte) führt in Bezug auf die lufthygienische Beurteilung (HLfU 1995) auf Seite 41 aus, dass der Untersuchungsraum im Bereich der beiden ungünstigen Stufen mit hoher bis sehr hoher Belastungsintensität befindet. Im völligen Widerspruch kommt die Konfliktbewältigung des LBP (Seite 66) jedoch zu folgendem Fazit: „Die Relevanz der betroffenen Flächen für Kaltluftproduktion, -abfluss und lufthygienischen Ausgleich ist im Hinblick auf die großen umgebenden Waldflächen gering. Zudem liegen sie unmittelbar im vorbelasteten Nahbereich der B 486. Durch den Verlust von Wald und straßenbegleitenden Gehölzflächen gehen Flächen mit Filterfunktion verloren. Die Funktion wird jedoch durch die angrenzenden Waldflächen übernommen. Dementsprechend sind durch den Bau der geplanten Straßen für das Planungsgebiet gegenüber dem Ist-Zustand keine erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Klima zu erwarten.“ Die klimatischen und lufthygienischen Auswirkungen des Ausbaus sind in den Planfeststellungsunterlagen mangelhaft, unvollständig und widersprüchlich dargestellt. Für die Beurteilung der Immissionssituation von Straßen ist eine genaue Kenntnis des anliegenden Verkehrs notwendig. Das umfasst neben den Verkehrsmengen der verschiedenen Fahrzeugkategorien vor allem die Fahrmuster. Die Fahrmuster sind entscheidend abhängig von der Kapazität der Straße, der Verkehrsdichte und vorhandenen Verkehrsleiteinrichtungen. Verkehrsmengen und Fahrmuster sind die entscheidende Grundlage der Berechnung der Verkehrsemissionen, mit deren Hilfe dann die Immissionszusatzbelastung durch den Verkehr in der Straße berechnet werden kann. In Abhängigkeit vom Fahrmuster können die Verkehrsemissionen und damit auch Zusatzbelastungen um ein Vielfaches bei gleichen Verkehrsmengen voneinander abweichen. Die Schadstoffberechnungen basieren auf Daten zweier, weit entfernter, willkürlich ausgesuchter Messstationen. Nachstehende Grafik aus dem Luftreinhalteplan für den Ballungsraum Rhein-Main, Teilplan Offenbach am Main belegt, dass bspw. die Vorbelastungswerte von 32 µg/m³ für NO2 vom Vorhabenträger „schöngerechnet“ werden und als Referenz zur Ermittlung vorhabenbedingter Belastungen völlig ungeeignet sind. Ich fordere daher eine Neubewertung der Seite 12 Einwendung B486 Luftschadstoffsituation auf Basis realistischer Vorbelastungen, die durch den Einsatz einer mobilen Luftmessstation auch belastbar sind. Auch bei der Ermittlung der vorhabenbedingten (zusätzlichen) Luftschadstoff-Belastung hat das Berechnungsmodell für NO2 mit 5,3 µg/m³ einen zu geringen Wert ermittelt, wie das Verfahren auf einer angenommenen gleichförmigen Geschwindigkeit von 130 km/h ausgeht. Hier müssen jedoch, gemäß Angaben der Planfeststellungsunterlagen, die schadstoffträchtiger Fahrmuster der angestrebten Qualitätsstufe "D" (Im Kraftfahrzeugverkehr ist ständiger Reststau vorhanden/Die Wartezeiten für alle Verkehrsteilnehmer sind beträchtlich) mit langen Verweilzeiten und vielen Beschleunigungsvorgängen Anwendung finden. Das sich durch den Ausbau völlig verändernde Fahrmuster findet keine Berücksichtigung. Im Prognosefall sollen ca. 10.000 Kfz/24h mehr auf der Ausbaustrecke fahren. Da sich die Abflusssituation im Osten nicht wesentlich verändert, die Nordumgehung gemäß ihres Regelquer-schnittes bereits überlastet ist, wird der Stau an die westliche Stadtgrenze Langens verlagert. Das dann zu erwartende Stop-and-Go Fahrmuster mit viel längeren Verweilzeiten führt gerade dort zu einem überproportional erhöhten Schadstoff-ausstoß gegenüber flüssigen Fahrmustern. Die Berechnungsmodelle der Planfeststellungsunterlagen berücksichtigen dies jedoch nicht und gehen ungestörten gleichmäßigen Geschwindigkeitsprofilen aus. Seite 13 Einwendung B486 Weiterhin basiert das Rechenmodell auf einer mittleren Windgeschwindigkeit von 2,8 m/s, die der Vorhabenträger dem wenig detaillierten HLUG-Umweltatlas entnommen hat. Gemäß Windrasterdaten des Deutschen Wetterdienstes, untermauert durch Messstationen in Mörfelden-Walldorf (HLUG), Egelsbach (Deutscher Fluglärmdienst) und Langen (Modellflugclub) liegt die Windgeschwindigkeit auf das Vorhabengebiet bezogen im Jahresmittel bei ca. 2 m/s und ist damit deutlich geringer (- 29 %). Auch dieser Parameter muss in den Berechnungen zur Luftschadstoffbelastung entsprechend berücksichtigt werden. Die Aus- und Wechselwirkungen anderer Planfeststellungsverfahren (DBNeubaustrecke Rhein/Main - Rhein/Nekar bzw. Kiesabbau/Südosterweiterung) sind nicht berücksichtigt. Den Planfeststellungunterlagen mangelt es zudem an der Konfliktprüfung zu den gültigen regionalen Luftreinhalteplänen. Nach einem vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zur Stadtentlastungstrasse Kronberg eingeholten Gutachten des Deutschen Wetterdienstes ist es für die Bewertung der Beeinträchtigung der klimatischen Verhältnisse durch eine Straßen-trasse relevant, dass - so die Gerichtsgutachterin - „die Fläche der Straße selbst keine Frischluft produziert“. Bezogen auf die Luftqualität „sei die Straße ein Klima-verschlechterungsstreifen“. Dies beruhe auf der Betonierung und den Abgasen. Die Betonierung beeinträchtige wie die Abgase die Luftqualität. Damit droht den Bürgerinnen und Bürgern Langens eine Verschlechterung der Luftqualität. Auch dies steht hier zu befürchten. Zum Nachweis beantrage ich die Einholung eines Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes. In den Planungen werden Aussagen getroffen, dass es zu keinen relevanten negativen lufthygienischen oder kleinklimatischen Auswirkungen durch die Ausbau-maßnahme kommen wird. Diese Aussagen sind nicht belegbare Annahmen, und ohne erkennbare Methodik für die Bewertung herangezogen worden. In Bezug auf vorgenannte Ausführungen zu Klima, Lufthygiene, Luftschadstoffen und weiteren umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Lebens- und Naherholungsqualität der Langener Bevölkerung, leidet der Planfeststellungsantrag unter folgenden wesentlichen Mängeln. Der Vorhabenträger hat - es unterlassen, im Verfahren und bei der Planrechtfertigung andere als 2streifige/4-spurige Ausbauvarianten gemäß dem Abwägungsgebot zu prüfen. Die Notwendigkeit ausreichender Alternativenprüfung wird auch vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Urteil (BVerwG, 9 A 9.12 ) vom 6.11.2013 zur A 20 im Abschnitt Bad Segeberg betont. Dort führte dieser Mangel zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, - es rechtsfehlerhaft unterlassen, die Umwelt-Auswirkungen, zusätzlicher, vorhabenbedingter Kfz-Verkehre im Langener Straßenbestandsnetz zu prüfen, zu bewerten und in die Abwägung mit einzubeziehen (siehe Leiturteil BVerwG, Urt. v. 17.3.2005 – 4 A 18.04), - es vollständig unterlassen, Ergebnisse, Erkenntnisse und Maßnahmen der bestehenden regionalen Luftreinhaltepläne im Bereich des kompletten Vorhaben-Wirkraumes bzw. des angrenzenden Bestandsstraßennetzes in Seite 14 Einwendung B486 den Planfeststellungsunterlagen zu berücksichtigen und in die Abwägung mit einzubeziehen, - missachtet, das die Nordumgehung ihre praktische und planfestgestellte Kapazitätsgrenze bereits überschritten hat, und vorhabenbedingte Zusatzverkehre Ausweichverbindungen nachgeordneten Straßen zusätzlich mit Luftschadstoffen belasten. - den Widerspruch nicht aufgelöst, dass planfestgestellt für die bestehende Nordumgehung durch das erwartete Verkehrsaufkommen „ein Absinken der PKW-Reisegeschwindigkeit auf einen unteren Wert von etwa 50 km/h erwartet, und als vertretbar in Kauf genommen“ wird, doch die durch „Stauerscheinungen derzeit sehr niedrigen Reisegeschwindigkeiten“ auf dem B 486-Ausbauabschnitt unakzeptabel ist. Planrechtfertigend führt der Vorhabenträger an, dass dadurch „mit einer zusätzlichen Emission besonders umweltschädlicher Lärm- und Luftschadstoffen zu rechnen“ sei. Doch dass gerade durch das Vorhaben diese Schadstoff-emittenten nun in vermehrter Anzahl das Langener Stadtgebiet belasten, verkennt der Vorhabenträger völlig, - mit der vorgelegten Planung eines der Hauptziele des Ausbaus, „die Verbindungsfunktion der B 486 sowohl regional als auch überregional zu stärken“, verfehlt. Durch die Planung wird keine Attraktivitätssteigerung erreicht. Bestehende Konfliktsituationen werden mit all ihren Umweltbelastungen nach Osten verschoben und zusätzliche Emissionen generiert, - eine mängelbehaftete Luftschadstoff Untersuchung als Grundlage der Abwägung genutzt. Ich befürchte, dass durch die Natureingriffe die Filterwirkung des Waldes für gesundheitsschädliche Luftschadstoffe beeinträchtigt wird. Dadurch sehe ich persönliche gesundheitliche Beeinträchtigungen und negative gesundheitliche Auswirkungen durch krebserzeugende und anderweitig schädliche Substanzen. Anwendung falscher (veralteter) Planungsrichtlinien Die Planfeststellungsunterlagen basieren die auf dem Technischen Regelwerk „Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS-1996)“. Diese Richtlinien sind 2012 außer Kraft gesetzt worden. Gültig ist seit 2013 die „Richtlinie für die Anlage von Landstraßen (kurz RAL)“. Neben formalrechtlichen Aspekten der Anwendung einer veralteten und ungültigen Richtlinie als Planungsgrundlage führt dies gemäß Angaben der Bundesanstalt für Straßenwesen (Dr.-Ing. Marco Irzik) und dem RAS-Kolloquium der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (http://www.fgsv-verlag.de/catalog/_pdffiles/201_Irzik_Volkswirtschaftlicher_Nutzen_der_neuen_Landstraßenquerschnitte.pdf) auch zu erheblichen volkswirtschaftlichen Nachteilen. Demnach ist eine nach aktueller RAL geplante und errichtete Straße gegenüber der alten RAS erheblich sicherer und führt damit zu ca. 6% geringeren Unfall(folge)kosten. Zudem sind nach Darstellung der Bundesanstalt für Straßenwesen auch die Baulastträgerkosten nach RAL etwas geringer anzusetzen. Dies steht zudem im Widerspruch zu der Aussage der Seite 15 Einwendung B486 Planfeststellungsunterlagen (Erläuterungsbericht, Kapitel 3.3.4, Seite 19), wonach sicherzustellen ist, dass ein Vorhaben nicht ausschließlich geringe Herstellungskostenverursacht, sondern vielmehr auch, dass langfristig anfallende Kosten aus Unterhaltung und Betrieb so gering als möglich gehalten werden. Die allgemeinen gesellschaftlichen Folgen und die sich dadurch für mich ergebenden finanziellen Belastungen dieses Planungsmangels bin ich nicht bereit hinzunehmen. Ich fordere daher, das Planfeststellungsverfahren zurückzuweisen. Forstrechtliche Beurteilung basiert auf altem Forstgesetz Die Forstrechtliche Beurteilung (Teil 19.3 der Planfeststellungsunterlagen) mit Genehmigungsdatum vom 28.10.2014 erfolgt nach den Maßgaben des alten Hessischen Forstgesetzes. Zu diesem Zeitpunkt war bereits über ein Jahr das neue Hessische Waldgesetz (GVBl. Nr. 16 vom 08.07.2013 S. 458) in Kraft. Die Planfeststellungunterlagen basieren zum Zeitpunkt der Antragstellung auf veralteten Rechtgrundlagen. Der Antrag ist daher zurückzuweisen. Eingriffskompensation/Forstrechtlicher Ersatz Für dauerhaft betroffenen Rodungsflächen sind nach § 12 Hessisches Waldgesetz flächengleiche Ersatzaufforstungen in dem betroffenen Naturraum oder in waldarmen Gebieten unter Berücksichtigung agrarstruktureller Belange zu leisten. Für den Ausgleich der 34.379 m² Waldverlust ist unter anderen eine Fläche (Gemarkung Ober-Beerbach, Flur 13, Flurstücke 41 und 50) mit 30.042 m² Waldneuanlage in der Gemeinde Seeheim-Jugenheim vorgesehen. Diese Fläche liegt weder im gleichen Naturraum (Langen D 53/Ober-Beerbach D 55) noch ist der Odenwald als waldarmes Gebiet anzusehen. Auch die Berücksichtigung agrarstruktureller Belange bei der Flächenauswahl ist den Planfeststellungsunterlagen nicht zu entnehmen. Gemäß Hessischer Kompensationsverordnung sind Maßnahmen auf ackerbaulich nutzbaren Flächen nur mit einer Ertragsmesszahl von unter 45 und unter dem Durchschnittswert der Gemarkung zulässig. Da die betreffende Aufforstungsfläche derzeit ackerbaulich bzw. landwirtschaftlich genutzt werden, müssen entsprechende Bewertungen erfolgen. Angaben hierzu fehlen gänzlich. Gerade durch die besonderen örtlichen Gegebenheiten der vom Eingriff betroffenen Waldgebiete muss ein funktionaler und naturräumlicher Bezug zu den Ersatzmaßnahmen erkennbar und gegeben sein. Dies hat das Bundesverwaltungs-gericht in mehreren Entscheidungen bestätigt (BVerwG 7 A 3.10, BVerwG 4 A 5.02). Die laufende Rechtsprechung muss der kausale naturräumliche Zusammenhang zwischen Eingriff und Kompensation dargestellt und nachgewiesen werden. Dieser Nachweis fehlt für die in einem anderen Naturraum gelegene Maßnahmenfläche völlig. So ist aus den Planfeststellungsunterlagen in keinster Weise erkennbar, wie durch die partielle Aufforstung im tiefsten Odenwald der Waldverlust inmitten des Rhein-MainGebietes kompensiert werden kann. Naherholung/Freizeitqualität Im Ausbaubereich münden beidseitig je sechs Schneisen auf die B 486, die der Forstbewirtschaftung und dem Freizeitverkehr (Radfahrer und Fußgänger) dienen. Diese Verbindungen werden bis auf projektierte Brücke über die Helenenbrunnenschneise durch den Ausbau unterbrochen bzw. zurückgebaut. Seite 16 Einwendung B486 Dadurch wird nicht nur das vorhandene historische Schneisenkonzept völlig verändert, sondern auch Erholung suchenden Menschen werden durch Wegfall von fünf Naherholungs- und Freizeitverbindungen erheblich eingeschränkt. Der Waldbereich am westlichen Ortsrand von Langen besitzt eine hohe Erholungs- und Freizeitfunktion. Das Ausbauvorhaben befindet sich zum größten Teil im „Landschaftsschutzgebiet Landkreis Offenbach“. In der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Landkreis Offenbach" vom 13. März 2000 heißt es: „Zweck der Unterschutzstellung ist die nachhaltige Sicherung der verbliebenen Freiflächen und der Wälder, insbesondere der großen Laubmischwaldbestände wegen ihrer besonderen Bedeutung für die landschaftsgebundene Erholung, für den Erhalt von Schönheit, Vielfalt und Eigenart des Landschaftsbildes sowie den Ressourcenschutz im Verdichtungsraum Rhein/Main sowie die Erhaltung naturnaher oder artenreicher Lebensräume einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften.“ Gemäß § 26 BNatSchG sind zudem in einem Landschaftsschutzgebiet (…) alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Weiterhin ist ein Großteil des betroffenen Waldes als Erholungswald der Kategorie I ausgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass der im Wirkbereich der Ausbaustrecke liegende Wald durch die Zerschneidungs- und Trennwirkung bzw. durch den erhöhten Verkehrslärm seine Naherholungsfunktion vollständig verliert. Eine nur zweispurige Ertüchtigung der B 486 hätte keine solch erhebliche Zerschneidungswirkung. Ein Queren der Trasse von Rad und Fußgängern wäre weiterhin möglich Da die Erholungsqualität im südwestlichen Waldbereich von Langen bereits erheblich durch die Kiesausbeute der Fa. Sehring eingeschränkt ist, und aktuell weitere 60 ha Bannwald dem Kiesabbau zum Opfer fallen sollen, sind für mich weitere Einschränkungen meiner Naherholungsinteressen nicht hinnehmbar. Entwicklungsraum des Biotopverbundes. Die Straßenplanung zerschneidet aufgrund der beantragten großen Querschnitte durch die 4-spurigkeit eine besonders schützenswerten Verbindung zwischen Lebensräumen. Dieser, für den hiesigen Biotopverbundnetzes massive Eingriff kann auch durch die projektierte Grünbrücke nicht ausgeglichen werden. Ich wende ein, dass die erheblichen Natureingriffe durch die verbreiterte B 486 zu einer spürbaren negativen Beeinträchtigung von Flora und Fauna führen werden. Neben dem nicht wieder gut zu machenden Schaden der Naturräume und dem Verlust an Freizeitund Naherholungswert im Umkreis der Ausbaustrecke bedeutet die Zerschneidung auch einen erheblichen Biodiversitätsverlust. Dieser Verlust der Artenvielfalt fördert die Verbreitung von Krankheitserregern und gefährdet so die Gesundheit des Menschen. Durch das weitere Aussterben vieler Tierund Pflanzenarten können sich vor allem solche Organismen vermehren, die die Verbreitung von Krankheitserregern direkt oder indirekt fördern. Betroffen sind dabei alle möglichen pathogenen Organismen, also Viren, Bakterien und auch Pilze. In den vergangenen 50 Jahren hat die Biodiversität große Verluste erlitten. Wissenschaftler gehen davon aus, dass die gegenwärtige Aussterberate vergangener Epochen um das 100- bis 1000-Fache übersteigt. Und in den nächsten 50 Jahren werden vermutlich noch einmal 100-mal mehr Arten aussterben als jetzt. Naturverlust, Versieglung und Zerschneidung durch den Ausbau werden diesen Trend weiter fördern. Die Pflanzen und Tiere, die am ehesten vom Aussterben bedroht sind, gehören häufig zu den Arten, die krankmachende Mikroben sozusagen abfangen - etwa weil sie sich nur Seite 17 Einwendung B486 untereinander damit anstecken und nicht oder nur wenig mit anderen Arten in Kontakt kommen. Die robusten Arten hingegen, die es schaffen, zu überleben, sind häufig auch diejenigen, die Krankheitserreger wie dem West-Nil-Virus oder dem Hantavirus den Weg ebnen - zum Beispiel, weil sie zwar selber nicht krank werden, aber als sogenannte Vektoren fungieren, als Überträger von Krankheitserregern. Der Vorhabenträger hat es unterlassen, insbesondere zu bedrohten bzw. besonders geschützten Insektenarten, eine fachgerechte Kartierung vorzunehmen, um zu ermitteln, welche Tierarten überhaupt artenschutzrechtlich betroffen sind. Ich befürchte, dass direkt oder indirekt durch die Maßnahme die Biodiversität in unserer Region weiter abnimmt und damit mein Gesundheitsrisiko bzgl. Infektions-krankheiten ansteigt. Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes. Die Straßentrasse beeinträchtigt den Wasserhaushalt der hier bis zu 20 Meter mächtigen und 5 Meter unter Geländeoberfläche beginnenden Grundwasser-schicht, die nur durch dünne Deckschichten gegen Verschmutzungen des Straßenbetriebes geschützt ist. Durch verstärkt eindringende Öle und Treibstoffe wird die Trinkwassergewinnung in der Schönrainschneise in Frage gestellt. Der Schutz des Grundwassers hat in diesem Bereichen als verbindliches Ziel der Raumordnung „Vorrang“ auch vor der wesentlichen Änderung von Straßen. Ich befürchte, dass es zukünftig, durch steigende Verkehrszahlen auf Grund des 4-spurigen Ausbaus der B 486 verstärkt zu schädlichen Grundwassereinträgen kommen wird, da beabsichtigt ist, das Oberflächenwasser der Ausbaustrecke ohne weitere Behandlungsmaßnahmen am Straßenrand ins Grundwasser versickern zu lassen. Dadurch ist eine negative Beeinträchtigung bei der Trinkwasserversorgung zu befürchten. Bei steigendem Schwerlastverkehr ist hier auch eine fehlende Risikobetrachtung zu Unfällen mit Gefahrguttransporten zu beklagen. Zum Nachweis beantrage ich die Einholung eines aktuellen hydrogeologischen Gutachtens. Die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) 2000/60/EG fordert von den Mitgliedstaaten bis zum 22. Dezember 2009 die Aufstellung flussgebietsbezogener Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme. Der Hessische Bewirtschaftungsplan (inkl. Maßnahmenprogramm) bildet die Grundlage für alle Aktivitäten zur Erreichung der Ziele der WRRL in Hessen. Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm sind für alle Planungen und Maßnahmen der öffentlichen Planungsträger verbindlich. Die WRRL setzt ambitionierte Ziele für den Zustand unserer Gewässer. Diese Ziele sind für die Oberflächengewässer der „gute chemische Zustand“ sowie der „gute ökologische Zustand“ bzw. das „gute ökologische Potenzial“ und für das Grundwasser der „gute mengenmäßige und er gute chemische Zustand“. Bei den landesweiten Kartierungen im Zusammenhang mit der Bewertung zum Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) klassifiziert man unter den Schutzzielen das Grundwasser im betroffenen Bereich bereits als „schlecht“ und „gefährdet“. Auch hinsichtlich des „mengenmäßigen Zustands“ und der Bewertung des Verschmutzungspotenziales „diffuser Quellen“ ist Klassifizierung hier „gefährdet“. Weiterhin weisen die Grundwasserkartierungen das Gebiet bzgl. „diffuser Stickstoffeinträge“ und „sonstiger anthropogenen Einwirkungen“ ebenfalls als „gefährdet“ aus. Und schließlich kommt auch die ökologische Gewässerbewertung dort zu den Einstufungen „mäßig“, „unbefriedigend“ und „nicht gut“. Bei dem Ausbauvorhaben sind Eingriffe in das nördlich der B 486 gelegene Wasserschutzgebiet III A und das südlich der B 486 gelegene Wasserschutzgebiet III B Seite 18 Einwendung B486 erforderlich. Die Empfindlichkeit des Wasserschutzgebietes III A ist als hoch empfindlich bewertet worden, jene des Wasserschutzgebietes III B als mittel bedeutend. Die Grenze des Wasserschutzgebietes III A verläuft derzeit entlang der nördlichen Muldengrenze. Gemäß Wasserschutzgebietsverordnung besteht das Verbot des Einleitens von Niederschlagswasser. Durch die Maßnahme wird eine zusätzlich Fläche von über 38.000 m² versiegelt und dem Wasserhaushalt entzogen. Grundwasserneubildung findet dort nicht statt. Die Planfeststellungsunterlagen orientieren sich an den veralteten Daten der HMLUGewässerstrukturgütekartierung aus dem Jahr 2000. Der Vorhabenträger hat es unterlassen, die Planfeststellungsunterlagen mit den Vorgaben und Zielen des aktuellen hessischen Bewirtschaftungsplan 2009 - 2015 und dem Maßnahmenprogramm 2009 - 2015 zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in Einklang zu bringen. Hier sind die Planungen entsprechend nachzubessern. Vorgaben der Agenda 21 sind nicht berücksichtigt worden. Als weltweites Aktionsprogramm wurden 1992 auf der „Konferenz für Umwelt und Entwicklung“ der Vereinten Nationen in Rio de Janeiro nachhaltige Leitlinien öffentlichen Handelns beschlossen. Diese fordern die einschlägigen staatlichen und kommunalen Stellen auf, in einen Dialog mit den Bürgern zu treten und gemeinsam mit ihnen Wege zu einer ökologisch-, ökonomisch- und sozial-nachhaltigen Entwicklung zu suchen. Die Bundesrepublik Deutschland hat diesen Vertrag unterzeichnet, und sich verbindlich verpflichtet diesen Prozess zu fördern und zu unterstützen. Dieser Dialog – hier Lösung der Verkehrsprobleme – hat für diese Straßenbaumaßnahme noch nicht stattgefunden und müsste zuvor eingeleitet werden. In diesem Kontext wird die regionale Diskussion, bezogen auf neue, nachhaltige Mobilitätskonzepte angemahnt, die nicht immer weiter nur auf die Anforderungen des motorisierten individuellen Personennahverkehres setzen, und uns unserer Lebensgrundlagen immer weiter berauben. Hier muss mit besonderer Umsicht abgewogen werden, ob es nicht andere Alternativen zu immer mehr Straßen gibt, da sich das beantragte Vorhaben mitten in einem bereits hoch belasteten und weitgehend zersiedelten Gebiet befindet Prognosehorizont zu kurz Der vom Vorhabenträger gewählte Prognosehorizont (Prognosenullfall 2020) bis zu Jahr 2020 ist für die zukünftige Bedarfs-Planung der Ausbaumaßnahme viel zu kurz gewählt. Allein durch die Verfahrenslaufzeit des Planfeststellungsverfahrens, der Finanzierungszusagen, der Grunderwerbsmodalitäten und des Vergabeverfahrens, ist ungeachtet der Bauzeit davon auszugehen, dass das Vorhaben in keinem Falle bis zum Jahr 2020 realisiert wird. Der Prognosehorizont ist an die Ermittlungsverfahren des BVWP 2015 anzupassen. . Widersprüchliche Angaben/Annahmen zu Verkehrszahlen Wie der Vorhabenträger selbst darlegt (Erläuterungsbericht Seite 8) ist im Bestandsstraßenbereich ein deutlicher Rückgang im Zeitraum zwischen den Jahren 2000 und 2010 der Verkehrsmengen (Durchschnitt ca. 22.000 Kfz/24h) zu verzeichnen. Zählungen der Stadt Langen und anderer Träger bestätigen, dass sich dieser Trend auch bis zum Jahr 2015 fortgesetzt hat. Der Argumentation der Seite 19 Einwendung B486 Straßenverkehrsbehörde, diese Stagnation sei ausschließlich dem unbefriedigenden und rückstaubehafteten Verkehrsablauf in West-Ost-Richtung der Ausbaustecke zuzuschreiben, muss entgegengehalten werden, dass auch in Ost-West-Richtung ein adäquater Verkehrsrückgang zu verzeichnen ist. Dies wird eindeutig durch automatisierte Messungen der Bundesanstalt für Straßenwesen (BaSt-Zählstelle B486 ‚ 6017-0221) belegt. Unbelegt und unbegründet ist die Annahme des Vorhabenträgers, bei einem unveränderten Umfeld für den Prognosenullfall 2020 (ohne B 486 Ausbau) nun plötzlich ein deutliches Verkehrswachstum für die nächsten vier Jahre von ca. 7% vorherzusagen und als Planungsgrundlage zu nutzen. Verkehrsqualität/ Kosten-Nutzen Die Rechtfertigung der Ausbauplanung führt im Erläuterungsbericht der Planfeststellungsunterlagen (Kapitel 3.3.2 Verkehrsqualität, Seite 11) folgendes aus: „Durch den zweibahnigen, vierstreifigen Ausbau der B 486 zwischen Anschlussstelle Langen/Mörfelden und der Einmündung der K 168 kann für alle Varianten eine deutliche Verbesserung der Verkehrsqualität im Vergleich zur bestehenden Situation erzielt werden.“ Im Erläuterungsbericht auf Seite 8 heißt es: „Der Ausbau wird zu einer deutlichen Attraktivitätssteigerung der B 486 führen. Verkehrsverlagerungen ins nachgeordnete Netz werden nicht mehr auftreten. Daher ist zukünftig von einem stark steigenden Verkehrs-aufkommen auf der B 486 zwischen der Anschlussstelle Langen/Mörfelden und der Einmündung der K 168 auszugehen.“ Die Berechnung der erwarteten Verkehrsqualität erfolgt nach den Maßgaben des Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen HBS Ausgabe 2001. Nach den Anlagetabellen (Erläuterungsbericht Seite 46 u. 47) wird die B 486 Ausbaustrecke in beiden Fahrtrichtungen für die „erreichbare“ und „angestrebte“ HBSQualitätsstufe D geplant und errichtet. Nach Angaben der HBS 2001 bedeutet dies folgendes: „Im Kraftfahrzeugverkehr ist ständiger Reststau vorhanden. Die Wartezeiten für alle Verkehrsteilnehmer sind beträchtlich. Die Mehrzahl der Fahrzeugführer muss Haltevorgänge, verbunden mit deutlichen Zeitverlusten, hinnehmen. Für einzelne Fahrzeuge können die Wartezeiten hohe Werte annehmen. Auch wenn sich vorübergehend ein merklicher Stau in einem Nebenstrom ergeben hat, bildet sich dieser wieder zurück. Der Verkehrszustand ist noch stabil.“ In Konsequenz ist dies der unzweifelhafte Beleg für die Fehlplanung und Sinnlosigkeit der Ausbauplanung in der vorgelegten Form: Ein Qualitätsgewinn bzw. ein volkswirtschaftlicher Nutzen ist nicht zu erkennen. Die Situation wird sich im Vergleich zur bestehenden Lage durch den zusätzlichen Verkehr eher noch weiter deutlich verschlechtern. Es entsteht kein Reisezeitgewinn und es werden vermehrt Lärm und Schadstoffe produziert. Steuergelder von über 11,5 Mio. EUR werden benutzt, um zusätzlichen Lärm und Gestank in die Stadt Langen zu transferieren. Im alten Bundesverkehrswegeplan ist die Ausbauplanung noch als Maßnahme mit „vordringlichen Bedarf“ enthalten. Im derzeit laufenden Verfahren zur Aufstellung des Seite 20 Einwendung B486 BVWP 2015 ist das B 486-Ausbauvorhaben in der aktuellen Maßnahmenliste nicht mehr vorhanden. Es ist lediglich auf Grund hessischen Meldeliste zum BVWP 2015 (HE 183) als noch zu untersuchendes Vorhaben registriert. Daher ist das Vorhaben zu stoppen und ein transparente Nutzen/Kosten/Analyse vorzulegen. 11,5 Mio. EUR für eine „virtuelle Kapazitätssteigerung“ von 9 % auf der Ausbaustrecke, im Einklang mit sinkender Verkehrsqualität und einer Verlagerung der Schadstoffemittenten ins Langener Stadtgebiet, bestätigt die Notwendigkeit vom sofortigen Stopp des Planfeststellungsverfahrens. Für Straßenbauprojekte des Bundes ist eine Gesamtbewertung nach gesamtwirtschaftlichen, ökologischen, städtebaulichen und „zusätzlichen“ Kriterien vorgeschrieben. Es werden daher detaillierte Informationen über die Kosten-NutzenAnalyse gemäß BVWP für das Projekt einschließlich seines Kosten-NutzenKoeffizienten gefordert, die in den Planfeststellungsunterlagen nicht enthalten sind. Soweit in diesem Einwendungsschreiben Änderungs- bzw. Verbesserungsvorschläge bzw. die Forderung nach weiteren Gutachten oder Kartierungen gemacht werden, bedeutet dies keine generelle Zustimmung zu den Ausbauplänen, sondern lediglich einen Beitrag zur Schadensminimierung unter besonderer Berücksichtigung meiner Rechte und Interessen. Zur Vorbereitung des Erörterungstermins beantrage ich vorsorglich Einsicht in die Akte der Anhörungsbehörde und des ASV und die frühzeitige Übersendung einer Kopie der Erwiderung der Straßenbauverwaltung. Mit freundlichen Grüßen Seite 21 Einwendung B486