Standard aktuell 5. Ausgabe März 2007 Zeitschrift für Qualität in Pflege und Betreuung Pflegefachkräfte als Berater/-innen Rechtliches zum SGB XII Merkzeichen B in der stationären Behindertenhilfe PDL-Modul schafft Übersicht Stationäre Altenhilfe Mobile Pflege Krankenhaus Klinik Behindertenhilfe INHALTSVERZEICHNIS EDITORIAL Hamburg, 01. März 2007 Oliver Theißen Mitglied der Geschäftsleitung der Standard Systeme Firmengruppe Liebe Leserinnen und liebe Leser! Ein Jahr Standard aktuell − inzwischen werden wir sogar in Fachpublikationen zitiert (Johann Weigert, 100 Tipps für die Qualitätssicherung in der stationären und ambulanten Pflege, Brigitte Kunz Verlag, Hagen 2006, S. 118). Im ersten Heft vor einem Jahr haben wir über die Altenpflege + ProPflege bereits berichtet. In diesem Jahr wirft sie ihre Schatten voraus. Wir möchten Sie einladen. Besuchen Sie uns auf 250 qm und erleben Sie unsere Produkte und Lösungen. Auf dem Messestand können Sie täglich eine wertvolle Städtereise gewinnen, einen Bürodrehstuhl oder unsere Formulierungshilfen. Im Bereich Software sind wir in den vergangenen Monaten sehr aktiv gewesen und legen nun ein elektronisches Wundmanagement vor, das für Krankenhäuser und Altenheime ein äußerst attraktives Angebot darstellt. Weiterhin können Sie natürlich unter www.standardsysteme.de kostenlos Eintrittsgutscheine für die Altenpflege + ProPflege 2007 anfordern. Herzlichst, Ihr Oliver Theißen Editorial 2 Pflegefachkräfte als Berater-/ínnen von B. Naumann 4 Neue Entscheidungen zum Merkzeichen B von M. Westermann 5 Persönlich 5 Objekte fürs Gesundheitswesen 6 Aktuelle Änderungen am SGB XII von C . Vandrey 8 Wunddokumentation von M. Schmitz 10 Neues von Standard Systeme 12 Pflegerische DatenanaLyse von J. Biere 14 Kurz & knapp 15 IMPRESSUM Herausgeber: Standard Systeme GmbH, Hamburg. Redaktion: Brigitte Naumann, Christine Vandrey, Michael Schmitz, Oliver Theißen, Marc Westermann, Andreas Rüppel, Achim Rizvani (V.i.S.d.P.). Grafik und Satz: Achim Rizvani, Philip Krüger Redaktionsanschrift: Standard Systeme GmbH Großmoorring 7 21079 Hamburg Tel.: 040 767319-0 Fax: 040 767319-60 [email protected] www.standardsysteme.de Standard aktuell Pflegefachkräfte als Berater/-innen von Brigitte Naumann In der Pflegeentwicklung ist das Thema Qualität und Qualitätssteigerung ein Dauerbrenner. Um die Diskussion um Pflegestandards zu objektivieren, wurde 1992 an der Fachhochschule Osna­ brück ein Netzwerk ins Leben gerufen, das heute der wichtigste Motor in Deutschland im Bereich der Pflegeentwicklung geworden ist. Unter der Leitung des Deutschen Netzwerkes für Qualitäts­ entwicklung in der Pflege (DNQP) werden seit 2000 von Fachexperten nationale Expertenstan­ dards entwickelt. In den Expertenstandards werden die pflegefachlichen Qualitätsanforderungen für die Pflege verbindlich festgelegt, auf bundesweiten Konferenzen verabschiedet und in zahlreichen Pflege- und Gesundheitseinrichtungen eingeführt. Durch das Netzwerk ist sicher gestellt, dass die Standards auf dem neuesten Stand der Pflegewissenschaft basieren. Die Expertenstandards machen deutlich, welcher Weg in der Zukunft der Pflege immer weiter ausgebaut wird: Neben der fachgerechten Versorgung der Bewohner rücken Prophylaxemaßnahmen zu verschiedenen Gesundheitsthemen in den Fokus. Gesundheitsprophylaxe soll in erster Linie die Lebensqualität der Pflegebedürftigen steigern und ein menschenwürdiges und selbst bestimmtes Leben erhalten. Standards bestehen im Moment zur Dekubitusund Sturzprophylaxe, zum Entlassungs- und Schmerzmanagement sowie zur Förderung der Harnkontinenz. Gesundheitspolitische Relevanz Das Thema Gesundheitsprophylaxe hat neben dem Qualitätsaspekt eine zusätzliche hohe Brisanz für Pflegeheime durch die Zunahme von Regressforderungen von Kran5. Ausgabe März 2007 kenkassen. Dies betrifft hauptsächlich das Thema Stürze, die mit 90 % die häufigste Unfallursache in Pflegeheimen darstellen. Entsprechend stehen 95 % der Regressansprüche im Zusammenhang mit Stürzen. Pflegeheime müssen immer häufiger in der Rechtsprechung nachweisen, dass Maßnahmen zur Sturzprophylaxe durchgeführt wurden. Es besteht also häufig eine Beweislastumkehr, bei der die Einrichtung nachweisen muss, dass sie den Sturz nicht habe verhindern können. Ein wichtiger Nachweis der Einrichtung, dass die Einrichtung das Risiko eines Sturzes so gut wie möglich reduziert hat, stellt die Qualifizierung der Pflegenden dar. Andere Nachweise betreffen die Dokumentation von regelmäßig durchgeführten Beratungen und Informationsgesprächen, die Dokumentation der vereinbarten und umgesetzten Maßnahmen, bauliche Veränderungen, Angebote an die Bewohner, die zur Gesundheitsförderung dienen etc. Einrichtung der Altenhilfe oder der stationären Gesundheitsversorgung betreuen. Was bedeuten die Expertenstandards für die Arbeit der Pflegefachkräfte vor Ort? Das Anforderungs- und Tätigkeitsprofil wandelt sich. Immer mehr sind sie gefragt, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zu Gesundheitsthemen zu beraten, sei es zur Sturzprophylaxe, Kontinenzförderung, Dekubitusprophylaxe, Schmerzmanagement etc. Neben der körperlichen Versorgung fungieren sie immer mehr als helfende Berater. Von daher müssen sie sich verstärkt um die Frage kümmern, wie man jemandem helfen kann, seine Einstellungen zu ändern und sein Verhalten zu modifizieren. Angehörige der Heil- und Pflegeberufe sind gefordert, für Gesundheitsfragen zu sensibilisieren und für Maßnahmen zu motivieren. Ziel ist es, die Pflegebedürftigen beim Training von Alltagskompetenzen und Selbstpflegefähigkeiten zu unterstützen. Ansprüche an Pflegekräfte wachsen Positiver Effekt durch Beratung Mit Pflegefachkraft sind die Mitglieder der verschiedenen Pflegeberufe gemeint (Altenpfleger, Krankenpfleger, Kinderkrankenpfleger), die Pflegebedürftigen entweder in der häuslichen Umgebung oder in einer Aufgabe der Pflege ist es, die Pflegebedürftigen zu beraten, zu führen und zu unterstützen, um ein möglichst hohes Maß an Fähigkeiten zu erhalten und wieder zu erlangen. Nur dann kann die Prophylaxe fruchten. Die positive Wirkung einer guten Beratung im Konzert verschiedener Maßnahmen ist unumstritten. Das DNQP schreibt zum Thema Beratung: „ Der positive Effekt von Informationen und Beratung in Bezug auf die Reduktion von Stürzen ist in Verbindung mit weiteren Interventionen mehrfach belegt.“ Dies kann nur gelingen, wenn die Bewohner und deren Angehörige vom Nutzen der Interventionen überzeugt sind und sich aktiv beteiligen. Qualitätssicherungsbesuch in der ambulanten Pflege Eine zur „Geldleistung“ gehörige Dienstleistung der Pflegeversicherung sind obligatorische, regelmäßige „Qualitätssicherungsbesuche“ daheim (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Sie dienen zur Beratung und Sicherstellung einer ausreichenden pflegerischen Versorgung durch die Angehörigen (Laienpflege). Die pflegenden Angehörigen vereinbaren den Besuch mit einem ambulanten Pflegedienst ihrer Wahl. Bei dem Einsatz steht die Beratung und nicht die Kontrolle im Vordergrund. Fragen, die gestellt werden bzw. gestellt werden können: „Wie mache ich dies oder das leichter? Woher bekomme ich Hilfsmittel? Wie verabreiche ich Getränke? Welche Kosten entstehen, wenn Teile der Pflege von Profis übernommen werden? Wie oft sollte die Person anders gelagert werden? …“. Im „Gemeinsamen Rundschreiben“ der Spitzenverbände der Pflegekassen vom 10. Oktober 2002 werden Ziele, Inhalte und die Durchführung des Qualitätssicherungs­ besuchs umrissen. Die Häufigkeit solcher Pflichtbesuche richtet sich nach der Pflegestufe. Bei Pflegestufe I und II findet alle 6 Monate, bei Pflegestufe III alle 3 Monate ein Besuch statt. Pflegebedürftige mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nach § 45a SGB XI sind berechtigt, den Beratungsein satz innerhalb der genannten Zeiträume zweimal in Anspruch zu nehmen. Die Kosten für den Einsatz werden von der Pflegekasse übernommen. Sofern festgestellt wird, dass die häusliche Pflege nicht hinreichend sichergestellt ist oder Pflegeschäden aufgetreten sind oder sogar eine so genannte gefährliche Pflegesituation vorliegt, verliert der Pflegebedürftige den Anspruch auf das Pflegegeld, mit der Konsequenz, dass die Pflege entweder von einem ambulanten Pflegedienst übernommen werden muss oder voll-/teilstationäre Pflege erforderlich wird, wofür die Pflegekasse aufkommen muss. Um diesen Anforderungen in der stationären und ambulanten Pflege gerecht zu werden, wurde in einer interdisziplinären Arbeitsgruppe für die stationäre Pflege eine Beratungsmappe für Bewohner und deren Angehörige und für die ambulante Pflege eine Beratungsmappe zur Dokumentation der vorgeschriebenen Beratungsbesuche (Qualitätssicherungsbesuch) nach § 37 Abs. 3 SGB XI entwickelt. Beide Beratungsmappen sind ab 20.03.2007 erhältlich und dienen der Sicherung der Qualität der häus- lichen und stationären Pflege, der regelmäßigen Hilfestellung und der Beratung der Angehörigen. Brigitte Naumann E xam. Krankenschwester, leitende Tätigkeit in der Alten- und Kranken- pflege, Fachberaterin, Regionalleiterin, Fachbeauftragte Pflegeversicherungs- gesetz, mehrjährige Berufserfahrung in der Erwachsenenbildung Schwerpunkt Altenpflege, Qualitätsmanagementauditorin – QMA – TÜV, zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2000, Dozentin. A utorin zahlreicher Handbücher und Leitfäden, zuletzt des aktuellen Qualitätshandbuchs, das als offenes Konzept für alle Einrichtungen der stationären und der ambulanten Altenpflege erhältlich ist. B rigitte Naumann ist nicht zuletzt Autorin unserer Formulierungshilfen 2007, im Tisch- und im Taschenformat und ist eine der gefragtesten Dozentinnen im Bereich der stationären Altenpflege in Deutschland. Standard aktuell Neue Entscheidungen zum Merkzeichen B Persönlich von Marc Westermann Z B Rechtsprechung durch. U.a. ging es dort se Formulierung ersetzt worden durch den auch um das Thema möglicher Aufsichts- Wortlaut „Berechtigung zur Mitnahme einer pflichtverletzungen. Hier zeigte sich, dass Begleitperson“. Mit dieser neuen Formulie- viele Wohneinrichtungen durch die Entschei- rung bleibt zu hoffen, dass es zukünftig zu dungen des AG Flensburg vom 08.10.2003 keinen Fehlinterpretationen mehr kommen (Az: 67 C 281/03) und des LG Flensburg vom wird und dass somit das Merkzeichen B wie- 04.05.2004 der ausschließlich dem Nachteilsausgleich usammen mit der Kanzlei Hohage, May und Partner führen wir bereits seit län- gerer Zeit ein Tagesseminar zur aktuellen (Az: 7 S 189/03) verunsichert waren. Hier war ein Einrichtungsträger zu isher hieß es im § 145 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX: „Die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung ist nachgewiesen“. Nun ist die- von Menschen mit Behinderung dient. Annette Hauschild Assistentin der Geschäftsleitung A nnette Hauschild, seit 1989 bei uns, ist seit mehr als 15 Jahren Assisten- tin der Geschäftsleitung von Standard A Systeme. unfall verursacht hatte. Das Gericht sah in weiterhin aktuell, so dass dieser Themenbe- teme Deutschland über einen langen dem Umstand, dass die Bewohnerin die Ein- reich auch zukünftig im Seminar „Aktuelle Zeitraum begleitet und an vielen Stellen richtung ohne Begleitperson verlassen hatte Rechtsprechung“ thematisiert wird. die Modernisierung wesentlich mit ge- Schadensersatz verurteilt worden, weil eine Bewohnerin mit Merkzeichen B in ihrem Schwerbehindertenausweis einen Verkehrs- uch mit dieser Klarstellung der Regelungen über das Merkzeichen B bleibt das Thema der Aufsichtpflichtverletzung eine Aufsichtspflichtverletzung. D ie gelernte Speditionskauffrau hat das Wachstum von Standard Sys- staltet. N ordic Walking zählt zu den von ihr geschätzten Aktivitäten, wenn die Die nächsten Seminare zur aktuellen Rechtsprechung Aktuelle Rechtsprechung 1. Tag Aktuelle Rechtsprechung 2. Tag Themen: Aufsichtspflichten und Behand- Themen: Vertrags- und Leistungsrecht, Kos- lungspflege (mit Kanzlei Hohage, May & tenübernahme, Heimrecht aktuell, BRi, Haf- Partner) tungsrecht, freiheitsentziehende Maßnahmen (mit Kanzlei Hohage, May & Partner) Berlin, 20.06.2007 5. Ausgabe März 2007 Berlin, 21.06.2007 Aus­lastung durch Beruf, Familie und Häus­chen mit Garten nach Ausgleich und Entspannung verlangt. Ihre Lieblingsreiseziele sind Kreta und die Nordsee. A nnette Hauschild ist verheiratet und hat Zwillinge, Carina und Sebastian, im Alter von 7 Jahren. Sie lebt mit ihrer Familie im Süden von Hamburg. Organisationslösungen fürs Gesundheits- und Sozialwesen Standard Systeme und Altikon bieten für Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser und Kli­ niken sowie für Einrichtungen der stationären Behindertenhilfe Objekteinrichtung CBW20P CLIPPER feuersichere Abfalleimer Reinraumdrehstuhl LOGOSTORE® Medikamentenlogistik LOGOSTORE® CareVan IT Archivschränke Standard aktuell Beraterteam Krankenhäuser Alle unsere Kunden werden bei uns von anerkannten Fachleuten betreut und beraten. Für die Krankenhäuser und Kliniken unter unseren Kunden haben wir, um ihnen besser gerecht werden zu können, ein eigenes Team zusammengestellt. Alle drei sind Experten, was die Bedürfnisse und Möglichkeiten von Krankenhäusern und Kliniken angeht, alle drei kennen das Produktspektrum von Standard Systeme und Altikon in- und auswendig und arbeiten unsere Produkte zu Lösungen für Sie aus. Senden Sie Ihren Terminwunsch an (Fax) 0800 1010978. Ralf Schmidtmann Klaus Bischoff Frank Haasler Objekteinrichtung Nord Objekteinrichtung Mitte Objekteinrichtung Süd 5. Ausgabe März 2007 Standard Systeme liefert Pflegedokumentation und Organisationslösungen. Dazu zählen Visiten-, Pflege- und Behandlungswagen, Stationswagen und Wäsche- sowie Abfallsammler. Mit LOGO­STORE® steht auch ein veritables Modulsystem für die Medikamentenlogistik zur Verfügung. Organisationslösungen Fordern Sie den neuen Katalog Orga­nisationslösungen kos­­ten­­frei an unter Fax: 0800 1010978 Standard Systeme und Altikon bilden eine Firmengruppe, die ihre Erfahrungen im Gesundheitswesen einbringen. Altikon bringt Möbel (Ausstattung von Büros, Stations- und Konferenzzimmern sowie von Reinraumbereichen) und Objekteinrichtung für Krankenhäuser und Kliniken. Visitenwagen Pflege- und Notfallwagen Wäsche- und Wertstoffsammler Medikamentenlogistik Aktuelle Änderungen im 12. Sozialgesetzbuch (SGB XII) Im folgenden Beitrag sollen die am 7.12.2006 in Kraft getretenen Änderungen des SGB XII dargestellt werden, soweit sie Relevanz für ambulante, teilstationäre und stationäre Einrichtungen im Bereich der Behindertenhilfe und im Pflegebereich haben. Hilfen zum Lebensunterhalt in Sonderfällen Da der Gesetzgeber eine Zahlung der WeihVereinheitlichung der Regelsätze Eine wesentliche Änderung stellt die Vereinheitlichung der Regelsätze Ost und West dar. Der Eckregelsatz für Haushaltsvorstände­ liegt ab 1.1.2007 einheitlich bei 345,00 EUR, der für Haushaltsangehörige bei 276,00 EUR.­ (§ 34 SGB XII) und ergänzende Darlehen (§ 37 SGB XII) bewilligt werden. Auf Betreute in stationären Einrichtungen finden die §§ 28 Abs. 1 S. 2, 34 und 37 SGB XII weiterhin keine Anwendung. Weitere Bedarfe für Betreute in teil­ stationären Einrichtungen möglich Anhebung des Barbetrags zur per­ sönlichen Verfügung § 35 Abs. 1 SGB XII trifft Regelungen zum notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen. Bisher war darin geregelt, dass der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den Leistungen der Grundsicherung zu entsprechen hat (§ 42 S. 1 Nr. 1 – 3 SGB XII). Das bedeutet, dass der notwendige Lebensunterhalt durch den Regelsatz, Kosten für Unterkunft und Heizung, den Mehrbedarf und eventuell durch einmalige Leistungen gedeckt wird. Weitere Bedarfe fanden keine Berücksichtigung. Diese Regelung in § 35 Abs. 1 SGB XII findet jetzt nur noch auf stationäre Einrichtungen Anwendung, so dass für die Leistungsempfänger, die in teilstationären Einrichtungen betreut werden, für den notwendigen Lebensunterhalt eine abweichende Bedarfsfestsetzung (§ 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII) vorgenommen werden kann, soweit es erforderlich ist. In Betracht kommt das beispielsweise, wenn der Bedarf im Einzelfall unabweisbar seiner Höhe nach vom durchschnittlichen Bedarf abweicht. Darüber hinaus können Betreuten in teilstationären Einrichtungen Zum 1.1.2007 wird der Barbetrag zur persönlichen Verfügung für volljährige Leistungsberechtigte von mindestens 26 % auf mindestens 27 % des Eckregelsatzes angehoben. Somit erhalten Leistungsberechtigte jetzt einheitlich einen Barbetrag i.H.v. mindestens 93,15 EUR monatlich. Der Bundesgesetzgeber hat sich in seiner Gesetzesbegründung ausdrücklich gegen die Streichung des Wortes „mindestens“ in § 35 Abs. 2 SGB XII ausgesprochen, obwohl der Bundesrat das empfohlen hatte. Daher bleibt wohl zu vermuten, dass im Einzelfall bei atypischen Kosten ein höherer als der mindestens festgesetzte Barbetrag beansprucht werden kann. Einmalige Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2006 Leistungsberechtigte in Einrichtungen, die am 1.12.2006 Anspruch auf weitere Leistungen zum Lebensunterhalt i.S.d. § 35 Abs. 2 SGB XII hatten, erhalten darüber hinaus für das Jahr 2006 eine Weihnachtsbeihilfe i.H.v. mindestens 36,00 EUR (§ 133b SGB XII). nachtsbeihilfe nur noch für das Jahr 2006 festgelegt hat, ist zu befürchten, dass eine Weihnachtsbeihilfe ab 2007 nicht mehr gewährt wird, sondern mit der Erhöhung des Barbetrags zur persönlichen Verfügung als abgegolten angesehen wird. Keine Kosten der Unterkunft für teilstationäre Einrichtungen § 42 S. 1 Nr. 2 SGB XII regelte bisher, dass die Kosten des Leistungsberechtigten für Unterkunft und Heizung sowohl in stationären als auch in teilstationären Einrichtungen anhand der durchschnittlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im Bereich des zuständigen Sozialhilfeträgers berechnet werden sollten. Hier hat der Gesetzgeber die teilstationären Einrichtungen gestrichen, da er davon ausgeht, dass keine Unterkunftskosten in der teilstationären Einrichtung anfallen, sondern die häuslichen Unterkunftskosten des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen sind. Vertragsverhandlungen nur noch mit örtlich zuständigem Träger Ein Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme der Vergütung für die Leistung einer Einrichtung verpflichtet, wenn die Einrichtung mit ihm Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen abgeschlossen hat (§ 75 Abs. 3 SGB XII). Standard aktuell Der Gesetzgeber hat jetzt geregelt, dass Vertragsparteien dieser Vereinbarungen nur noch die Einrichtung und der örtlich zuständige Sozialhilfeträger sind (§ 77 Abs. 1 S. 2 SGB XII). Diese Vereinbarungen sind dann für alle übrigen Sozialhilfeträger bindend. Das hat die Auswirkung, dass die Einrichtung weiterhin gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII mit den Kostenträgern Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen abzuschließen hat, dass sie deren Inhalt allerdings nur noch mit dem örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe zu verhandeln hat. Die übrigen Träger der Sozialhilfe, die die Kosten von Betreuten in der Einrichtung zu tragen haben, sind an die mit dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger verhandelten Vereinbarungen gebunden und sind also dazu verpflichtet, mit der Einrichtung gleichlautende Vereinbarungen abzuschließen. Schiedsstellen Der Gesetzgeber hat die Zuordnung der zuständigen Schiedsstellen neu geregelt. Bisher waren sie bei der jeweils zuständigen Landesbehörde zu bilden. Dieser Passus ist gestrichen worden (§ 80 Abs. 1 SGB XII). Der Gesetzgeber will damit der zunehmenden Kommunalisierung der Sozialhilfe Rechnung tragen und es vollständig den Ländern überlassen, „wo“ sie Schiedsstellen bilden wollen, also ob sie diese einer Landesbehörde oder den Kreisen und Gemeinden zuordnen wollen. Einheitliche Regelung des Einkom­ menseinsatzes in Pflegeeinrich­ tungen Der neu eingefügte § 92a SGB XII regelt den Einkommenseinsatz für Betreute in Einrichtungen, soweit es sich nicht um Menschen mit Behinderung handelt. Für Menschen mit Behinderung gelten weiterhin die Anrechnungsregelungen des § 92 SGB XII. 5. Ausgabe März 2007 Zuständigkeitsklärung bei ambu­ lant betreuten Wohnformen Die Änderung in § 98 Abs. 5 SGB XII bringt für Menschen in ambulant betreuten Wohnformen die folgende Klarstellung: Der Träger der Sozialhilfe, der zuletzt örtlich zuständig war oder gewesen wäre, bleibt für die Leistungsbewilligung zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich also nach dem letzten Wohnort des Leistungsberechtigten vor Einzug in die ambulant betreute Wohnform. Diese Zuständigkeitsregelung gilt für die Beantragung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege und Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Es bleibt zu hoffen, dass bisher aufgetretene Zuständigkeitsstreitigkeiten zukünftig minimiert werden können und die Betroffenen eine schnellere Leistungsbewilligung zu erwarten haben. Schlussbemerkung Bleibt zum Schluss noch anzumerken, dass das SGB XII nach dem Willen von Bund und Ländern im Bereich der Eingliederungshilfeleistungen weitergehend geändert werden sollte. Es war beabsichtigt, den Übergang vom sog. „Brutto-“ zum „Nettoprinzip“ zu vollziehen. Damit wäre das bisher (und nun auch weiterhin!) geltende Prinzip der Vorleistung des Sozialhilfeträgers gestrichen worden, so dass der Betreute seinen Eigenanteil zukünftig direkt an die Einrichtung hätte abführen müssen. Diese Systemänderung wurde doch nicht umgesetzt. Allerdings überlegt die Bundesregierung eine Reformierung der Eingliederungshilfe durchzuführen, in deren Rahmen die Einführung des Nettoprinzips durchaus wieder Thema werden kann, so dass die weitere Entwicklung in dieser Frage abzuwarten bleibt. Christine Vandrey, Rechtsanwältin Christine Vandrey Rechtsanwältin Frau Vandrey betreut in Berlin und Brandenburg Einrichtungen der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtungen sowie die Betroffenen selbst und ihre Angehörigen. Ihre Rechtsgebiete sind das Individual-­ und Einrichtungssozialrecht, das Kranken-­ und Pflegeversicherungsrecht, das Sozialhilfe- und Jugendhilferecht, das Heimrecht und das Arbeitsrecht. Frau Vandrey führt gemeinsam mit unserem Spezialisten, Dipl.-Soz.-Pädagoge Marc Westermann, die Seminare zur Ak­ tuellen Rechtsprechung am 20./21.06. 2007 in Berlin durch. Frau Vandrey ist Partnerin der Kanzlei Hohage, May & Partner Rechtsanwälte, Steuerberater Hamburg Hannover München Berlin www.hohage-may.de Wunddokumentation Anforderung und Umsetzung in die Praxis (Teil 1) von Michael Schmitz Die treffende und exakte Beschreibung der lokalen Befunde und Phänomene einer Wunde stellen die Basis der Diagnostik und Therapie der Wund­ behandlung dar. Neben einer derzeit herrschenden augenfälligen Unsicherheit der anzuwendenden Nomenklatur hemmt oft ein indifferentes Verständnis der an der Wundbehandlung Beteiligten das Bereitstellen dieser grundlegenden Fakten. Folge dieses Dilemmas sind ein erschwertes Erkennen der bedingenden Parameter einer Wunde und daraus resultierend ein oft nicht angepasstes lokal-therapeutisches und systemisches Behandlungskonzept. Ist die verbale Beschreibung nötig? Die Einbeziehung einer Bilddokumentation Problematik der verbalen Beschreibung erhöht unzweifelhaft das Verständnis und Je komplexer sich eine Wundbeschreibung die Eindeutigkeit eines aktuellen Befundes entwickelt, desto schlechter wird sie hand- (Kombinierte) Einschätzung mit be­son­derer Berücksichtigung der Wundtiefe ebenso wie das Nachvollziehen des Wund- habbar. Daneben ergeben sich aus fehlenden „Klassische Einteilung“ nach Galen heilungsverlaufes. Rechtlich und fachlich ist Definitionen eines Normalzustandes weitere die verbale Beschreibung jedoch unverzicht- grundlegende Probleme. Wie soll eine Ver- bar. änderung beschrieben werden, wenn der Noch sind die digital-analytischen Verfah- Grundzustand schon unklar ist? Neben der ren nicht in der Lage, alle Strukturen einer rechtlichen Aussagekräftigkeit einer verba- Wunde und der Wundumgebung sicher zu len Beschreibung spielt sie eine weitere sehr Tiefenausdehnung mit Zuordnung der identifizieren. Neben den Fehlerquellen der prägnante Rolle: Die (prospektive) Erhebung Interpretation reiner Farbwerte (aus einem von Daten verschiedener Zentren und eine Schatten wird analytisch eine Nekrose) sind exakte Auswertung mit dem Ziel, möglichst andere Parameter entweder nur mit unver- früh Fälle mit einem zu erwartenden kompli- tretbar hohem Messaufwand (Exsudatmen- zierten Heilungsverlauf zu identifizieren und genbestimmung) oder überhaupt nicht (z.B. einer besonders leistungsfähigen Einrich- Tiefenausdehnung einer Wundtasche) zu tung zuzuweisen. Grad 10 Wundstatus Tabelle 1: I Intraepidermale Läsion II Dermale Läsion III Subkutane Läsion Abbildung 1: IV Muskuläre Läsion V Läsion bis zu ossären Strukturen Vierfarbenmodell (in Anlehnung WCS, modifiziert) Wundgraduierung nach Daniel Größen-/Flächenausdehnung (größte Ausdehnung, Umfang, Fläche) Tiefenausdehnung (absolute Tiefe) betroffenen Strukturen Risikoeinschätzung bezüglich Wund- tiefe sowie Vorhandensein von Zusatz- faktoren welche die Erkrankung ver- schlimmernd beeinflussen oder kom- plizieren können (vaskuläre oder neuro- logische Komplikationen, mikrobiolo- gische Besiedelung mit pathogenen Keimen) spezielle Graduierungen (thermische und auch chemisch verur­- nekrotisch sachte Wunden) fibrinös Stellvertretend für etablierte und validierte granulierend rung nach Daniel aufgezeigt. Vorherrschende Wundfarbe definiert Wundverhältnisse: Wundinterpretation verknüpft. (Erosion, Exkoriation, Ulzeration) erfassen. So bleibt die verbale Beschreibung unverzichtbar mit der Wundbeurteilung und Welche Parameter sind relevant? Klassifikationen ist in Tabelle 1 die Graduie- epithelisierend Standard aktuell tischen Fußsyndromes wird in Tabelle 2 die Weitere klinische Phänomene mit wundbehandlerischer Relevanz Klassifikation nach Meggitt/Wagner und Im Zusammenhang mit dem Position Do- Wegen der besonderen Stellung des diabe- Armstrong dargestellt. cument 2004 der EWMA (European Wound Klassifikation nach Gewebeantei­ len/Farbinterpretation der Wunde und Kombinationen Management Association) zur Wundbett- Klassifikationen nach dem vorherrschenden erfassen, zu beschreiben und ansatzweise zu Gewebetyp an der Wunde haben sich etabliert. Stellvertretend in Abbildung 1 das Vierfarbenmodell in Anlehnung WCS (modi- konditionierung wurde der Versuch unternommen, weitere typische Phänomene zu quantifizieren. Hierbei zeigte sich, dass die Interpretation des jeweiligen klinischen speziellen Befundes fiziert). unverzichtbar ist und bleibt und Quantifizie- Einschätzung des Exsudations­ verhaltens fen werden können. Michael Schmitz Medizinischer Referent Lohmann & Rauscher rungen nur sehr stark eingeschränkt getrof- Michael Schmitz ist examinierter Krankenpfleger mit jahrelanger Berufserfahrung in verschiedenen Stationen: Chirurgie, internistische Medizin, internistische Intensivmedizin, Dialyse. Er hat im Krankenhausmanagement bei einem großen Kostenträger gearbeitet und ist erfahrener Wundmanager und Anwendungsberater im niedergelassenen Bereich. Seit 2006 arbeitet Michael Schmitz als Medizinischer Referent für Lohmann & Rauscher sowie für das Beratungszentrum chronische Wunden. Michael Schmitz Therapeutisch gesehen ist die Exsudation ein extrem relevanter Parameter. Neben den bereits früh etablierten Begriffen trockene, feuchte und nasse Wunde sind die heute gebräuchlichen Begriffe „gering (mild)“, „mäßig (moderat)“ und „stark (ausgeprägt, schwer)“ als Synonyme anzusehen. Aufgrund der Schwierigkeiten einer exakten Quantifizierung und der mangelnden Hilfe einer solchen Aussage in der Praxis ist eine solche Quantifizierung auch für übliche sekundär heilende akute oder chronische Wunden weder gewünscht noch gefordert. Grad 0 1 2 A Prä- oder postulzerativer Fuß Oberflächliche Wunde Wunde bis zur Ebene von Sehnen oder Kapseln Wunde bis zur Ebe- Nekrose von ne von Knochen Fußteilen und Gelenken Nekrose des gesamten Fußes B Mit Infektion Mit Infektion Mit Infektion Mit Infektion Mit Infektion Mit Infektion C Mit Ischämie Mit Ischämie Mit Ischämie Mit Ischämie Mit Ischämie Mit Ischämie D Mit Infektion und Mit Infektion Mit Infektion Ischämie und Ischämie und Ischämie Mit Infektion und Ischämie Mit Infektion Mit Infektion und Ischämie und Ischämie 5. Ausgabe März 2007 3 4 5 Tabelle 2 Diabetisches Fußsyndrom Klassifikation nach Meggitt/Wagner und Armstrong 11 NEU von Elektronische Wunddokumentation Standard Lösungen aus der Innenperspektive der Pflege Systeme M it unserer neuen elektronischen Wunddokumentation können Sie das Wundmanagement deutlich vereinfachen. Sie fotografieren die Wunde digital, laden das Bild in die Software und können nun die Wunde digital vermessen. Behandeln Sie die Wunde und dokumentieren Sie die Maßnahmen ebenfalls in unserem Programm. Zur Kommunikation mit einem Arzt oder Apotheker können Sie Wundberichte versenden oder für internen Gebrauch drucken. Sie verfügen jederzeit über die eingegebenen oder erfassten Werte und können auch elektronische Auswertungen erzeugen. M it einem Preis von nur 49,00 € (zzgl. Mehrwertsteuer und Versandkosten) für die erste Einzelplatzlizenz ist unser elektro- nisches Wundmanagement auch noch konkurrenzlos günstig. Careplan 2.1 jetzt mit easytouch J etzt liegt auch die elektronische Pflegedokumentation Careplan 2.1 mit einem Modul für die Eingabe über Touchscreen vor. Bei Leistungsnachweisen und den „elektronischen Indikationsformularen“, den Vitalwerten, ist die Eingabe über easytouch möglich. In den Bereichen allerdings, in denen die Eingabe über die Tastatur immer noch unschlagbar ist, wurde auf die Umstellung auf Touchscreen verzichtet. So sind Bewohnerstammdaten oder Anamnesen weiterhin viel einfacher über Tastatur zu erfassen. Mit easytouch erfüllen wir einen oft geäußerten Kundenwunsch, der Careplan 2.1 in den Augen vieler Kunden noch weiter aufwerten wird. Fordern Sie unseren neuen Software-Prospekt an und vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Tel.: 040 767319-0 und Fax (kostenfrei): 0800 1010978 12 Standard aktuell Handschuhhalter PERSOMED LT PCM3 Handschuhhalter mit Magazin für 3 Boxen. 363 x 266 x 90 mm (H x B x T) Handschuhhalter zur Montage an der Wand oder an Visitenwagen. 700 x 600 x 1.600 mm 4 Lenkrollen, antistatisch Ø 125 mm, 2 bremsbar. Einzelpreis nur 55,00 € zzgl. Mehrwertsteuer und Frachtkostenanteil PERSOCAR PC4D Korpus und Schubladen aus Edelstahl AISI 304, Arbeitsfläche aus Kunststoff, 4 Edelstahlschubladen (Varianten möglich), 3 seitliche Kippbehälter, WALLY Abfallbehälter (8 Liter) mit Knieöffnungsmechanik. Mit Universalbügel und 9 Kippbehältern (4 große und 5 kleine), auf Normschienen stufenlos höhenverstellbar befestigt. NEUE Organisationslösungen Maße: 1.210 x 630 x 1.040 mm (ca. 65 kg leer), Korpus und 4 abschließbare Schubladen sowie Tür aus Edelstahl AISI 304, Seitenwände aus Kunststoff, 3 seitliche Kippbehälter, Arbeitsfläche aus schlagfestem Kunststoff mit integriertem ergonomischen Schiebegriff. MAXIWALLY Abfallbehälter mit Knieöffnungsmechanik (20 Liter). PERMODUL PMC 53 Fachböden: 500 x 800 mm Pfosten: 700 mm, Gesamtmaße: 920 x 500 1.040 mm 4 Lenkrollen Ø 125 mm Die PERMODUL-Wagen können in verschiedenen Höhen gebaut werden. Alles wird gesteckt, nur die Rollen werden angeschraubt. Je größer die Belastung desto fester verbinden sich alle Elemente. Der Schiebegriff ist ergonomisch geformt und orientiert sich an der Breite der Fachböden. 5. Ausgabe März 2007 13 Pflegerische DatenanaLyse Das PDL-Modul zur elektronischen Pflegedokumentation von Jens Biere Viele von Ihnen werden die fol­­­gende Si- Pflegekräften eingegeben worden sind. tuation kennen: Sie kommen als Heim- Um die vorhandenen Informationen ge- leitung aus bündelt, schnell und übersichtlich aufberei- dem wohl verdienten Urlaub. Was ist ten zu können hat sich Standard Systeme, während passiert? nach einer großen Anzahl von Kundenwün- Um diese Frage zu beantworten, müs- schen, dazu entschlossen, ein separates sen Berichte gelesen und Modul für Leitungskräfte zu entwickeln. tionen oder Pflegedienstleitung Ihrer Abwesenheit gewälzt werden. DokumentaViel Zeit und Nerven werden ein- hin gesetzt, um sich die nötigsten Orientiert hat sich das Entwick- Informationen beschaffen. lerteam dabei unter anderem an Selbst in sehr gut organisierten der MDK-Anleitung zur Prüfung Einrichtungen fallen bestimm- der Qualität nach den §§ 112, 114 te Fakten unter den Tisch, so SGB XI in der stationären Pflege. dass die Leitungskräfte einfach Hierdurch haben die Anwender nicht wissen, wann ein richter- die licher Beschluss für eine frei- lichste Inhalte für Prüfungen ak- heitsentziehende tuell und ohne großen zeitlichen zu Maßnahme zu Hilfsmittelübersichten. Möglichkeit unterschied­ bei einer Bewohnerin abläuft. Aufwand Die Relevanz dieser wichtigen Alles in allem also eine absolut Information und der daraus re- praxisbezogene sultierende Handlungsbedarf zusammenzustellen. Weiterentwick- lung, die den Leitungskräften in der Praxis ist allen Beteiligten sicherlich Dieses „PDL-Modul“ ermöglicht es Ihnen, zeitliche Freiräume für andere wichtige deutlich. Doch eine Übersicht für solche In- in Verbindung mit der EDV-Lösung Stan- Dinge verschaffen kann, da man sich mit formationen von Hand zu erarbeiten, kostet dard Systeme Careplan 2.1, verschiedenste dem Zusammenstellen von Statistiken zu- viel Zeit und Personal, wobei in der Pfle- Auswertungen und Übersichten in nahezu künftig bedeutend weniger befassen muss. ge beides sicherlich kaum vorhanden ist. freier Kombination per Mausklick aus den In Kombination mit der elektronischen Heim- Die heutzutage immer mehr im Einsatz Pflegedokumentationsdaten zu extrahieren. verwaltung und dem Dienstplan per EDV befindliche der Dabei erstrecken sich die darstellbaren In- rundet die Firma Standard Systeme ihre Pro- elektronische Pflegedokumentation Variante kom- halte von einfachen Auslastungsstatistiken, duktpalette mit dem PDL-Modul für die Kun- wichtigen über Pflegestufenübersichten, Risiko­wert­ den ab. Sicherlich eine Investition, die sich in Informationen befinden sich schließlich darstellungen, aktuelle und pro­spektive kürzester Zeit finanziell und zeitlich rentieren schon in der Datenbank, da sie von den Evaluationsdaten von Pflegeplanungen bis wird. fortable 14 bietet Möglichkeiten. Alle hier Standard aktuell Literaturverzeichnis: Leineweber, T. (2004). Pflegedokumentation – Softwareunterstützung in Altenpflegeeinrichtungen. Kissing: Weka. Fehrenbach, P. (2000). EDV im Krankenhaus und im Gesundheitswesen. PR-Internet. 2 (3). S. 41 – 47. Abt-Zegelin, A., Böhme, H. & Jacobs, P. (2004). „Patient unauffällig“ – Rechtliche und pflegefachliche Anforderungen an die Dokumentation unter besonderer Berücksichtigung von DRGs und PQsG Teil 1. Die Schwester Der Pfleger. 43 (2). S. 132 – 135. Schrader, U., Ammenwerth, E. & Eichstädter R. (2003). Einleitung. In: Ammenwerth, E., Eichstädter, R. & Schrader, U. EDV in der Pflegedokumentation. (S. 11 – 16). Hannover: Schlütersche. Leitzig, A. (2000). Auswertungsmöglichkeiten elektronischer Pflegedokumentation und –planung. PR-Internet. 2 (2). S. 21 – 29. Standard aktuell wird zitiert S chon mit der 2. Ausgabe von Juni 2006 hat Standard aktuell die Zitierreife für Fachpublikationen erlangt. Der Artikel von Dipl.-Soz.-Päd. Marc Westermann über den Expertenstandard Förderung der Harnkontinenz fand Eingang in das neue Werk von Johann Weigert, 100 Tipps für die Qualitätssicherung in der stationären und ambulanten Pflege, Brigitte Kunz Verlag, Hagen 2006, S. 118. Herr Weigert zitiert die Anforderungen an ein expertenstandardkonformes Miktionsprotokoll, die Marc Westermann in seinem Artikel auf Seite 13 der Standard aktuell beschreibt. Arzneimittelausgaben steigen langsamer „Nach Angaben der Apothekerverbände zeichnet sich eine sehr erfreuliche Entwicklung ab. Die Arzneimittelausgaben stiegen 2006 lediglich um 1,3 Prozent. Das geht ohne Zweifel auf die Wirkungen des AVWG zu- rück, des Arzneimittelverordnungs-Wirtschaftlichkeitsgesetzes. Während noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes - also im ersten Quartal des Jahres 2006 - die Arzneimittelausgaben nahezu unbegrenzt stiegen, hat sich der Ausgabenanstieg danach sehr deutlich abgeflacht. Damit werden auch all jene widerlegt, die noch vor einem Jahr gegen das AVWG demonstriert haben. Ich fordere weiterhin ein sparsames und verantwortliches Vorgehen beim Verschreiben von Arzneimitteln. 2006 ist ein ermutigendes Jahr. Dem müssen weitere ermutigende Jahre folgen.“ Ulla Schmidt, Bundesgesundheitsministerin. Pflegeversicherung mit 450 Mio. € Überschuss D ie Pflegeversicherung hat nach Verlusten in Höhe von 370 Mio. € im Jahr 2005 nun (2006) einen Überschuss von 450 Mio. € vorzuweisen. Wesentlich ist dies auf das Vorziehen der Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrages zurückzuführen, also ein einmaliger Effekt. Gleichzeitig stiegen die Ausgaben nur um 1,0 %, und es machten sich bei den Einnahmen positive konjunkturelle Effekte bemerkbar. Quelle: www.bmg.de Gewinner des Weihnachtsgewinnspiels D Johann Weigert, 100 Tipps für die Qualitätssicherung in der stationären und ambulanten Pflege, Brigitte Kunz Verlag, Hagen 2006, S. 118. A uch die Rechtsanwälte Robert Rossbruch und Reinhold Hohage haben weithin beachtete Artikel veröffentlicht, eine Tradition, die Rechtsanwältin Christine Vandrey und Gastautor Michael Schmitz sowie ab der kommenden Ausgabe (Juni 2007) wieder Reinhold Hohage sicher fortsetzen werden. 5. Ausgabe März 2007 kurz & knapp en Hauptpreis unseres Weihnachtsgewinnspiels, einen nagelneuen Altikon 200 Bürodrehstuhl, gewann das Hospiz Kassel, Frau Heußner. Die 9 Formulierungshilfen (2.-10. Preis) gingen an: Sr. Lipinski in Berlin, Frau Martha Löffler in Schorndorf, Frau L. Wollny, in Tübingen, Frau Ingrid Wolff in Hamburg, Frau Ramona Ruprich in Stuttgart, Mobile Kranken- und Altenpflege Andrea Gensrich in Hildesheim, Frau Gabriele Klaus in Augsburg, Herrn Fischer in Kassel und an Herrn Ingo Börsting in Recke. Alle Gewinner wurden schriftlich benachrichtigt und haben ihre Preise bereits erhalten. Die richtige Lösung lautete 9 Rentiere. Sie wurde von über 98 % der Einsender korrekt angegeben. Wir bedanken uns bei allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern und beglückwünschen die Gewinner recht herzlich. 15 15 Anzeige Neuer Katalog Softwarelösungen! 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