Standard Systeme

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Standard
aktuell
5. Ausgabe März 2007
Zeitschrift für Qualität in Pflege und Betreuung
Pflegefachkräfte als
Berater/-innen
Rechtliches zum SGB XII
Merkzeichen B in der stationären Behindertenhilfe
PDL-Modul schafft Übersicht
Stationäre
Altenhilfe
Mobile
Pflege
Krankenhaus
Klinik
Behindertenhilfe
INHALTSVERZEICHNIS
EDITORIAL
Hamburg, 01. März 2007
Oliver Theißen
Mitglied der Geschäftsleitung der
Standard Systeme Firmengruppe
Liebe Leserinnen und liebe Leser!
Ein Jahr Standard aktuell − inzwischen werden wir sogar in Fachpublikationen zitiert (Johann Weigert, 100 Tipps für die Qualitätssicherung in der stationären und
ambulanten Pflege, Brigitte Kunz Verlag, Hagen 2006, S. 118). Im ersten Heft vor
einem Jahr haben wir über die Altenpflege + ProPflege bereits berichtet. In diesem
Jahr wirft sie ihre Schatten voraus. Wir möchten Sie einladen. Besuchen Sie uns auf
250 qm und erleben Sie unsere Produkte und Lösungen. Auf dem Messestand können
Sie täglich eine wertvolle Städtereise gewinnen, einen Bürodrehstuhl oder unsere Formulierungshilfen. Im Bereich Software sind wir in den vergangenen Monaten sehr
aktiv gewesen und legen nun ein elektronisches Wundmanagement vor, das für Krankenhäuser und Altenheime ein äußerst attraktives Angebot darstellt.
Weiterhin können Sie natürlich unter www.standardsysteme.de kostenlos Eintrittsgutscheine für die Altenpflege + ProPflege 2007 anfordern.
Herzlichst, Ihr Oliver Theißen
Editorial
2
Pflegefachkräfte als
Berater-/ínnen von B. Naumann
4
Neue Entscheidungen zum Merkzeichen B von M. Westermann
5
Persönlich
5
Objekte fürs Gesundheitswesen 6
Aktuelle Änderungen am SGB XII
von C . Vandrey
8
Wunddokumentation
von M. Schmitz
10
Neues von Standard Systeme 12
Pflegerische DatenanaLyse
von J. Biere
14
Kurz & knapp
15
IMPRESSUM
Herausgeber: Standard Systeme
GmbH, Hamburg.
Redaktion:
Brigitte Naumann, Christine
Vandrey, Michael Schmitz, Oliver
Theißen, Marc Westermann,
Andreas Rüppel, Achim Rizvani
(V.i.S.d.P.).
Grafik und Satz: Achim Rizvani,
Philip Krüger
Redaktionsanschrift:
Standard Systeme GmbH
Großmoorring 7
21079 Hamburg
Tel.: 040 767319-0
Fax: 040 767319-60
[email protected]
www.standardsysteme.de
Standard aktuell
Pflegefachkräfte als Berater/-innen
von Brigitte Naumann
In der Pflegeentwicklung ist das Thema Qualität und Qualitätssteigerung ein Dauerbrenner. Um
die Diskussion um Pflegestandards zu objektivieren, wurde 1992 an der Fachhochschule Osna­
brück ein Netzwerk ins Leben gerufen, das heute der wichtigste Motor in Deutschland im Bereich
der Pflegeentwicklung geworden ist. Unter der Leitung des Deutschen Netzwerkes für Qualitäts­
entwicklung in der Pflege (DNQP) werden seit 2000 von Fachexperten nationale Expertenstan­
dards entwickelt.
In den Expertenstandards werden die pflegefachlichen Qualitätsanforderungen für
die Pflege verbindlich festgelegt, auf bundesweiten Konferenzen verabschiedet und
in zahlreichen Pflege- und Gesundheitseinrichtungen eingeführt. Durch das Netzwerk
ist sicher gestellt, dass die Standards auf
dem neuesten Stand der Pflegewissenschaft
basieren.
Die Expertenstandards machen deutlich,
welcher Weg in der Zukunft der Pflege immer weiter ausgebaut wird: Neben der
fachgerechten Versorgung der Bewohner
rücken Prophylaxemaßnahmen zu verschiedenen Gesundheitsthemen in den Fokus.
Gesundheitsprophylaxe soll in erster Linie
die Lebensqualität der Pflegebedürftigen
steigern und ein menschenwürdiges und
selbst bestimmtes Leben erhalten. Standards bestehen im Moment zur Dekubitusund Sturzprophylaxe, zum Entlassungs- und
Schmerzmanagement sowie zur Förderung
der Harnkontinenz.
Gesundheitspolitische Relevanz
Das Thema Gesundheitsprophylaxe hat neben dem Qualitätsaspekt eine zusätzliche
hohe Brisanz für Pflegeheime durch die Zunahme von Regressforderungen von Kran5. Ausgabe März 2007
kenkassen. Dies betrifft hauptsächlich das
Thema Stürze, die mit 90 % die häufigste
Unfallursache in Pflegeheimen darstellen.
Entsprechend stehen 95 % der Regressansprüche im Zusammenhang mit Stürzen.
Pflegeheime müssen immer häufiger in der
Rechtsprechung nachweisen, dass Maßnahmen zur Sturzprophylaxe durchgeführt
wurden. Es besteht also häufig eine Beweislastumkehr, bei der die Einrichtung nachweisen muss, dass sie den Sturz nicht habe verhindern können. Ein wichtiger Nachweis der
Einrichtung, dass die Einrichtung das Risiko
eines Sturzes so gut wie möglich reduziert
hat, stellt die Qualifizierung der Pflegenden
dar. Andere Nachweise betreffen die Dokumentation von regelmäßig durchgeführten
Beratungen und Informationsgesprächen,
die Dokumentation der vereinbarten und
umgesetzten Maßnahmen, bauliche Veränderungen, Angebote an die Bewohner, die
zur Gesundheitsförderung dienen etc.
Einrichtung der Altenhilfe oder der stationären Gesundheitsversorgung betreuen.
Was bedeuten die Expertenstandards für
die Arbeit der Pflegefachkräfte vor Ort?
Das Anforderungs- und Tätigkeitsprofil
wandelt sich. Immer mehr sind sie gefragt,
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zu
Gesundheitsthemen zu beraten, sei es zur
Sturzprophylaxe, Kontinenzförderung, Dekubitusprophylaxe, Schmerzmanagement
etc. Neben der körperlichen Versorgung fungieren sie immer mehr als helfende Berater.
Von daher müssen sie sich verstärkt um die
Frage kümmern, wie man jemandem helfen
kann, seine Einstellungen zu ändern und
sein Verhalten zu modifizieren. Angehörige
der Heil- und Pflegeberufe sind gefordert,
für Gesundheitsfragen zu sensibilisieren
und für Maßnahmen zu motivieren. Ziel ist
es, die Pflegebedürftigen beim Training von
Alltagskompetenzen und Selbstpflegefähigkeiten zu unterstützen.
Ansprüche an Pflegekräfte wachsen
Positiver Effekt durch Beratung
Mit Pflegefachkraft sind die Mitglieder der
verschiedenen Pflegeberufe gemeint (Altenpfleger, Krankenpfleger, Kinderkrankenpfleger), die Pflegebedürftigen entweder
in der häuslichen Umgebung oder in einer
Aufgabe der Pflege ist es, die Pflegebedürftigen zu beraten, zu führen und zu unterstützen, um ein möglichst hohes Maß an
Fähigkeiten zu erhalten und wieder zu erlangen. Nur dann kann die Prophylaxe fruchten.
Die positive Wirkung einer guten Beratung
im Konzert verschiedener Maßnahmen ist
unumstritten. Das DNQP schreibt zum Thema Beratung: „ Der positive Effekt von Informationen und Beratung in Bezug auf die
Reduktion von Stürzen ist in Verbindung mit
weiteren Interventionen mehrfach belegt.“
Dies kann nur gelingen, wenn die Bewohner
und deren Angehörige vom Nutzen der Interventionen überzeugt sind und sich aktiv
beteiligen.
Qualitätssicherungsbesuch in der
ambulanten Pflege
Eine zur „Geldleistung“ gehörige Dienstleistung der Pflegeversicherung sind obligatorische, regelmäßige „Qualitätssicherungsbesuche“ daheim (§ 37 Abs. 3 SGB XI).
Sie dienen zur Beratung und Sicherstellung
einer ausreichenden pflegerischen Versorgung durch die Angehörigen (Laienpflege).
Die pflegenden Angehörigen vereinbaren
den Besuch mit einem ambulanten Pflegedienst ihrer Wahl. Bei dem Einsatz steht die
Beratung und nicht die Kontrolle im Vordergrund. Fragen, die gestellt werden bzw.
gestellt werden können: „Wie mache ich
dies oder das leichter? Woher bekomme ich
Hilfsmittel? Wie verabreiche ich Getränke?
Welche Kosten entstehen, wenn Teile der
Pflege von Profis übernommen werden? Wie
oft sollte die Person anders gelagert werden? …“. Im „Gemeinsamen Rundschreiben“
der Spitzenverbände der Pflegekassen vom
10. Oktober 2002 werden Ziele, Inhalte und
die Durchführung des Qualitätssicherungs­
besuchs umrissen.
Die Häufigkeit solcher Pflichtbesuche richtet
sich nach der Pflegestufe. Bei Pflegestufe I
und II findet alle 6 Monate, bei Pflegestufe III
alle 3 Monate ein Besuch statt. Pflegebedürftige mit erheblichem Bedarf an allgemeiner
Beaufsichtigung und Betreuung nach § 45a
SGB XI sind berechtigt, den Beratungsein
satz innerhalb der genannten Zeiträume
zweimal in Anspruch zu nehmen. Die Kosten
für den Einsatz werden von der Pflegekasse
übernommen.
Sofern festgestellt wird, dass die häusliche
Pflege nicht hinreichend sichergestellt ist
oder Pflegeschäden aufgetreten sind oder
sogar eine so genannte gefährliche Pflegesituation vorliegt, verliert der Pflegebedürftige den Anspruch auf das Pflegegeld, mit
der Konsequenz, dass die Pflege entweder
von einem ambulanten Pflegedienst übernommen werden muss oder voll-/teilstationäre Pflege erforderlich wird, wofür die Pflegekasse aufkommen muss.
Um diesen Anforderungen in der stationären und ambulanten Pflege gerecht zu
werden, wurde in einer interdisziplinären
Arbeitsgruppe für die stationäre Pflege eine
Beratungsmappe für Bewohner und deren
Angehörige und für die ambulante Pflege
eine Beratungsmappe zur Dokumentation
der vorgeschriebenen Beratungsbesuche
(Qualitätssicherungsbesuch) nach § 37 Abs.
3 SGB XI entwickelt.
Beide Beratungsmappen sind ab 20.03.2007
erhältlich und dienen
 der Sicherung der Qualität der häus-
lichen und stationären Pflege,
 der regelmäßigen Hilfestellung und
 der Beratung der Angehörigen.
Brigitte Naumann
E
xam.
Krankenschwester,
leitende
Tätigkeit in der Alten- und Kranken-
pflege, Fachberaterin, Regionalleiterin,
Fachbeauftragte
Pflegeversicherungs-
gesetz, mehrjährige Berufserfahrung in
der Erwachsenenbildung Schwerpunkt
Altenpflege, Qualitätsmanagementauditorin – QMA – TÜV, zertifiziert nach DIN
EN ISO 9001:2000, Dozentin.
A
utorin zahlreicher Handbücher und
Leitfäden, zuletzt des aktuellen
Qualitätshandbuchs, das als offenes
Konzept für alle Einrichtungen der stationären und der ambulanten Altenpflege
erhältlich ist.
B
rigitte Naumann ist nicht zuletzt Autorin unserer Formulierungshilfen
2007, im Tisch- und im Taschenformat
und ist eine der gefragtesten Dozentinnen im Bereich der stationären Altenpflege in Deutschland.
Standard aktuell
Neue Entscheidungen
zum Merkzeichen B
Persönlich
von Marc Westermann
Z
B
Rechtsprechung durch. U.a. ging es dort
se Formulierung ersetzt worden durch den
auch um das Thema möglicher Aufsichts-
Wortlaut „Berechtigung zur Mitnahme einer
pflichtverletzungen. Hier zeigte sich, dass
Begleitperson“. Mit dieser neuen Formulie-
viele Wohneinrichtungen durch die Entschei-
rung bleibt zu hoffen, dass es zukünftig zu
dungen des AG Flensburg vom 08.10.2003
keinen Fehlinterpretationen mehr kommen
(Az: 67 C 281/03) und des LG Flensburg vom
wird und dass somit das Merkzeichen B wie-
04.05.2004
der ausschließlich dem Nachteilsausgleich
usammen mit der Kanzlei Hohage, May
und Partner führen wir bereits seit län-
gerer Zeit ein Tagesseminar zur aktuellen
(Az: 7 S 189/03) verunsichert
waren. Hier war ein Einrichtungsträger zu
isher hieß es im § 145 Abs. 2 Nr. 1 SGB
IX: „Die Notwendigkeit einer ständigen
Begleitung ist nachgewiesen“. Nun ist die-
von Menschen mit Behinderung dient.
Annette Hauschild
Assistentin der Geschäftsleitung
A
nnette Hauschild, seit 1989 bei uns,
ist seit mehr als 15 Jahren Assisten-
tin der Geschäftsleitung von Standard
A
Systeme.
unfall verursacht hatte. Das Gericht sah in
weiterhin aktuell, so dass dieser Themenbe-
teme Deutschland über einen langen
dem Umstand, dass die Bewohnerin die Ein-
reich auch zukünftig im Seminar „Aktuelle
Zeitraum begleitet und an vielen Stellen
richtung ohne Begleitperson verlassen hatte
Rechtsprechung“ thematisiert wird.
die Modernisierung wesentlich mit ge-
Schadensersatz verurteilt worden, weil eine
Bewohnerin mit Merkzeichen B in ihrem
Schwerbehindertenausweis einen Verkehrs-
uch mit dieser Klarstellung der Regelungen über das Merkzeichen B bleibt
das Thema der Aufsichtpflichtverletzung
eine Aufsichtspflichtverletzung.
D
ie gelernte Speditionskauffrau hat
das Wachstum von Standard Sys-
staltet.
N
ordic Walking zählt zu den von ihr
geschätzten Aktivitäten, wenn die
Die nächsten Seminare zur aktuellen Rechtsprechung
Aktuelle Rechtsprechung 1. Tag
Aktuelle Rechtsprechung 2. Tag
Themen: Aufsichtspflichten und Behand-
Themen: Vertrags- und Leistungsrecht, Kos-
lungspflege (mit Kanzlei Hohage, May &
tenübernahme, Heimrecht aktuell, BRi, Haf-
Partner)
tungsrecht, freiheitsentziehende Maßnahmen (mit Kanzlei Hohage, May & Partner)
 Berlin, 20.06.2007
5. Ausgabe März 2007
 Berlin, 21.06.2007
Aus­lastung durch Beruf, Familie und
Häus­chen mit Garten nach Ausgleich und
Entspannung verlangt. Ihre Lieblingsreiseziele sind Kreta und die Nordsee.
A
nnette Hauschild ist verheiratet und
hat Zwillinge, Carina und Sebastian,
im Alter von 7 Jahren. Sie lebt mit ihrer
Familie im Süden von Hamburg.
Organisationslösungen fürs
Gesundheits- und Sozialwesen
Standard Systeme und Altikon bieten für Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser und Kli­
niken sowie für Einrichtungen der stationären Behindertenhilfe Objekteinrichtung
CBW20P
CLIPPER feuersichere Abfalleimer
Reinraumdrehstuhl
LOGOSTORE® Medikamentenlogistik
LOGOSTORE®
CareVan IT
Archivschränke
Standard aktuell
Beraterteam Krankenhäuser
Alle unsere Kunden werden bei uns von anerkannten Fachleuten betreut und beraten. Für die Krankenhäuser und Kliniken unter unseren
Kunden haben wir, um ihnen besser gerecht werden zu können, ein eigenes Team zusammengestellt. Alle drei sind Experten, was die Bedürfnisse und Möglichkeiten von Krankenhäusern und Kliniken angeht, alle drei kennen das Produktspektrum von Standard Systeme und Altikon
in- und auswendig und arbeiten unsere Produkte zu Lösungen für Sie aus. Senden Sie Ihren Terminwunsch an (Fax) 0800 1010978.
Ralf Schmidtmann
Klaus Bischoff
Frank Haasler
Objekteinrichtung Nord
Objekteinrichtung Mitte
Objekteinrichtung Süd
5. Ausgabe März 2007
Standard Systeme liefert Pflegedokumentation und Organisationslösungen.
Dazu zählen Visiten-, Pflege- und Behandlungswagen, Stationswagen und
Wäsche- sowie Abfallsammler. Mit
LOGO­STORE® steht auch ein veritables
Modulsystem für die Medikamentenlogistik zur Verfügung.
Organisationslösungen
Fordern Sie den neuen Katalog
Orga­nisationslösungen kos­­ten­­frei
an unter Fax: 0800 1010978
Standard Systeme und Altikon bilden
eine Firmengruppe, die ihre Erfahrungen
im Gesundheitswesen einbringen.
Altikon bringt Möbel (Ausstattung von
Büros, Stations- und Konferenzzimmern
sowie von Reinraumbereichen) und Objekteinrichtung für Krankenhäuser und
Kliniken.
Visitenwagen
Pflege- und Notfallwagen
Wäsche- und Wertstoffsammler
Medikamentenlogistik
Aktuelle Änderungen im
12. Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Im folgenden Beitrag sollen die am 7.12.2006 in Kraft getretenen Änderungen des SGB XII dargestellt werden, soweit sie
Relevanz für ambulante, teilstationäre und stationäre Einrichtungen im Bereich der Behindertenhilfe und im Pflegebereich
haben.
Hilfen zum Lebensunterhalt in Sonderfällen Da der Gesetzgeber eine Zahlung der WeihVereinheitlichung der Regelsätze
Eine wesentliche Änderung stellt die Vereinheitlichung der Regelsätze Ost und West
dar. Der Eckregelsatz für Haushaltsvorstände­
liegt ab 1.1.2007 einheitlich bei 345,00 EUR,
der für Haushaltsangehörige bei 276,00 EUR.­
(§ 34 SGB XII) und ergänzende Darlehen (§
37 SGB XII) bewilligt werden.
Auf Betreute in stationären Einrichtungen
finden die §§ 28 Abs. 1 S. 2, 34 und 37 SGB XII
weiterhin keine Anwendung.
Weitere Bedarfe für Betreute in teil­
stationären Einrichtungen möglich
Anhebung des Barbetrags zur per­
sönlichen Verfügung
§ 35 Abs. 1 SGB XII trifft Regelungen zum
notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen. Bisher war darin geregelt, dass der
notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den Leistungen der Grundsicherung
zu entsprechen hat (§ 42 S. 1 Nr. 1 – 3 SGB
XII). Das bedeutet, dass der notwendige Lebensunterhalt durch den Regelsatz, Kosten
für Unterkunft und Heizung, den Mehrbedarf und eventuell durch einmalige Leistungen gedeckt wird. Weitere Bedarfe fanden
keine Berücksichtigung.
Diese Regelung in § 35 Abs. 1 SGB XII findet
jetzt nur noch auf stationäre Einrichtungen
Anwendung, so dass für die Leistungsempfänger, die in teilstationären Einrichtungen
betreut werden, für den notwendigen Lebensunterhalt eine abweichende Bedarfsfestsetzung (§ 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII) vorgenommen werden kann, soweit es erforderlich
ist. In Betracht kommt das beispielsweise,
wenn der Bedarf im Einzelfall unabweisbar
seiner Höhe nach vom durchschnittlichen
Bedarf abweicht. Darüber hinaus können
Betreuten in teilstationären Einrichtungen
Zum 1.1.2007 wird der Barbetrag zur persönlichen Verfügung für volljährige Leistungsberechtigte von mindestens 26 % auf
mindestens 27 % des Eckregelsatzes angehoben. Somit erhalten Leistungsberechtigte
jetzt einheitlich einen Barbetrag i.H.v. mindestens 93,15 EUR monatlich.
Der Bundesgesetzgeber hat sich in seiner
Gesetzesbegründung ausdrücklich gegen
die Streichung des Wortes „mindestens“ in
§ 35 Abs. 2 SGB XII ausgesprochen, obwohl
der Bundesrat das empfohlen hatte. Daher
bleibt wohl zu vermuten, dass im Einzelfall
bei atypischen Kosten ein höherer als der
mindestens festgesetzte Barbetrag beansprucht werden kann.
Einmalige Weihnachtsbeihilfe für
das Jahr 2006
Leistungsberechtigte in Einrichtungen, die
am 1.12.2006 Anspruch auf weitere Leistungen zum Lebensunterhalt i.S.d. § 35 Abs. 2
SGB XII hatten, erhalten darüber hinaus für
das Jahr 2006 eine Weihnachtsbeihilfe i.H.v.
mindestens 36,00 EUR (§ 133b SGB XII).
nachtsbeihilfe nur noch für das Jahr 2006
festgelegt hat, ist zu befürchten, dass eine
Weihnachtsbeihilfe ab 2007 nicht mehr gewährt wird, sondern mit der Erhöhung des
Barbetrags zur persönlichen Verfügung als
abgegolten angesehen wird.
Keine Kosten der Unterkunft für
teilstationäre Einrichtungen
§ 42 S. 1 Nr. 2 SGB XII regelte bisher, dass die
Kosten des Leistungsberechtigten für Unterkunft und Heizung sowohl in stationären
als auch in teilstationären Einrichtungen
anhand der durchschnittlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete
eines Einpersonenhaushalts im Bereich des
zuständigen Sozialhilfeträgers berechnet
werden sollten. Hier hat der Gesetzgeber die
teilstationären Einrichtungen gestrichen, da
er davon ausgeht, dass keine Unterkunftskosten in der teilstationären Einrichtung
anfallen, sondern die häuslichen Unterkunftskosten des Leistungsberechtigten zu
berücksichtigen sind.
Vertragsverhandlungen nur noch
mit örtlich zuständigem Träger
Ein Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme
der Vergütung für die Leistung einer Einrichtung verpflichtet, wenn die Einrichtung mit
ihm Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen abgeschlossen hat (§ 75
Abs. 3 SGB XII).
Standard aktuell
Der Gesetzgeber hat jetzt geregelt, dass
Vertragsparteien dieser Vereinbarungen nur
noch die Einrichtung und der örtlich zuständige Sozialhilfeträger sind (§ 77 Abs. 1 S. 2
SGB XII). Diese Vereinbarungen sind dann für
alle übrigen Sozialhilfeträger bindend.
Das hat die Auswirkung, dass die Einrichtung
weiterhin gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII mit den
Kostenträgern Leistungs-, Vergütungs- und
Prüfungsvereinbarungen
abzuschließen
hat, dass sie deren Inhalt allerdings nur noch
mit dem örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe zu verhandeln hat. Die übrigen Träger
der Sozialhilfe, die die Kosten von Betreuten
in der Einrichtung zu tragen haben, sind an
die mit dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger verhandelten Vereinbarungen gebunden und sind also dazu verpflichtet, mit der
Einrichtung gleichlautende Vereinbarungen
abzuschließen.
Schiedsstellen
Der Gesetzgeber hat die Zuordnung der
zuständigen Schiedsstellen neu geregelt.
Bisher waren sie bei der jeweils zuständigen
Landesbehörde zu bilden. Dieser Passus ist
gestrichen worden (§ 80 Abs. 1 SGB XII). Der
Gesetzgeber will damit der zunehmenden
Kommunalisierung der Sozialhilfe Rechnung
tragen und es vollständig den Ländern überlassen, „wo“ sie Schiedsstellen bilden wollen,
also ob sie diese einer Landesbehörde oder
den Kreisen und Gemeinden zuordnen wollen.
Einheitliche Regelung des Einkom­
menseinsatzes in Pflegeeinrich­
tungen
Der neu eingefügte § 92a SGB XII regelt den
Einkommenseinsatz für Betreute in Einrichtungen, soweit es sich nicht um Menschen
mit Behinderung handelt. Für Menschen
mit Behinderung gelten weiterhin die Anrechnungsregelungen des § 92 SGB XII.
5. Ausgabe März 2007
Zuständigkeitsklärung bei ambu­
lant betreuten Wohnformen
Die Änderung in § 98 Abs. 5 SGB XII bringt
für Menschen in ambulant betreuten Wohnformen die folgende Klarstellung: Der Träger
der Sozialhilfe, der zuletzt örtlich zuständig
war oder gewesen wäre, bleibt für die Leistungsbewilligung zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich also nach dem letzten Wohnort des Leistungsberechtigten vor Einzug in
die ambulant betreute Wohnform. Diese
Zuständigkeitsregelung gilt für die Beantragung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege und Hilfe zur
Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Es bleibt zu hoffen, dass bisher
aufgetretene Zuständigkeitsstreitigkeiten
zukünftig minimiert werden können und die
Betroffenen eine schnellere Leistungsbewilligung zu erwarten haben.
Schlussbemerkung
Bleibt zum Schluss noch anzumerken, dass
das SGB XII nach dem Willen von Bund und
Ländern im Bereich der Eingliederungshilfeleistungen weitergehend geändert werden
sollte. Es war beabsichtigt, den Übergang
vom sog. „Brutto-“ zum „Nettoprinzip“ zu
vollziehen. Damit wäre das bisher (und nun
auch weiterhin!) geltende Prinzip der Vorleistung des Sozialhilfeträgers gestrichen
worden, so dass der Betreute seinen Eigenanteil zukünftig direkt an die Einrichtung
hätte abführen müssen.
Diese Systemänderung wurde doch nicht
umgesetzt. Allerdings überlegt die Bundesregierung eine Reformierung der Eingliederungshilfe durchzuführen, in deren Rahmen
die Einführung des Nettoprinzips durchaus
wieder Thema werden kann, so dass die weitere Entwicklung in dieser Frage abzuwarten
bleibt.
Christine Vandrey, Rechtsanwältin
Christine Vandrey
Rechtsanwältin
Frau Vandrey betreut in Berlin und Brandenburg Einrichtungen der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtungen sowie die
Betroffenen selbst und ihre Angehörigen.
Ihre Rechtsgebiete sind das Individual-­
und Einrichtungssozialrecht, das Kranken-­ und Pflegeversicherungsrecht, das
Sozialhilfe- und Jugendhilferecht, das
Heimrecht und das Arbeitsrecht.
Frau Vandrey führt gemeinsam mit unserem Spezialisten, Dipl.-Soz.-Pädagoge
Marc Westermann, die Seminare zur Ak­
tuellen Rechtsprechung am 20./21.06.
2007 in Berlin durch.
Frau Vandrey ist Partnerin der Kanzlei
Hohage, May & Partner
Rechtsanwälte, Steuerberater
Hamburg Hannover München Berlin
www.hohage-may.de
Wunddokumentation
Anforderung und Umsetzung in die Praxis (Teil 1)
von Michael Schmitz
Die treffende und exakte Beschreibung der lokalen Befunde und Phänomene einer Wunde stellen die Basis der Diagnostik und Therapie der Wund­
behandlung dar. Neben einer derzeit herrschenden augenfälligen Unsicherheit der anzuwendenden Nomenklatur hemmt oft ein indifferentes
Verständnis der an der Wundbehandlung Beteiligten das Bereitstellen dieser grundlegenden Fakten.
Folge dieses Dilemmas sind ein erschwertes Erkennen der bedingenden Parameter einer Wunde und daraus resultierend ein oft nicht angepasstes
lokal-therapeutisches und systemisches Behandlungskonzept.
Ist die verbale Beschreibung nötig?
Die Einbeziehung einer Bilddokumentation
Problematik der verbalen
Beschreibung
erhöht unzweifelhaft das Verständnis und
Je komplexer sich eine Wundbeschreibung
die Eindeutigkeit eines aktuellen Befundes
entwickelt, desto schlechter wird sie hand-
(Kombinierte) Einschätzung mit
be­son­derer Berücksichtigung der
Wundtiefe
ebenso wie das Nachvollziehen des Wund-
habbar. Daneben ergeben sich aus fehlenden
 „Klassische Einteilung“ nach Galen
heilungsverlaufes. Rechtlich und fachlich ist
Definitionen eines Normalzustandes weitere
die verbale Beschreibung jedoch unverzicht-
grundlegende Probleme. Wie soll eine Ver-
bar.
änderung beschrieben werden, wenn der
Noch sind die digital-analytischen Verfah-
Grundzustand schon unklar ist? Neben der
ren nicht in der Lage, alle Strukturen einer
rechtlichen Aussagekräftigkeit einer verba-
Wunde und der Wundumgebung sicher zu
len Beschreibung spielt sie eine weitere sehr
 Tiefenausdehnung mit Zuordnung der identifizieren. Neben den Fehlerquellen der
prägnante Rolle: Die (prospektive) Erhebung
Interpretation reiner Farbwerte (aus einem
von Daten verschiedener Zentren und eine
Schatten wird analytisch eine Nekrose) sind
exakte Auswertung mit dem Ziel, möglichst
andere Parameter entweder nur mit unver-
früh Fälle mit einem zu erwartenden kompli-
tretbar hohem Messaufwand (Exsudatmen-
zierten Heilungsverlauf zu identifizieren und
genbestimmung) oder überhaupt nicht (z.B.
einer besonders leistungsfähigen Einrich-
Tiefenausdehnung einer Wundtasche) zu
tung zuzuweisen.
Grad
10
Wundstatus
Tabelle 1:
I
Intraepidermale Läsion
II
Dermale Läsion
III
Subkutane Läsion
Abbildung 1:
IV
Muskuläre Läsion
V
Läsion bis zu ossären Strukturen
Vierfarbenmodell
(in Anlehnung
WCS, modifiziert)
Wundgraduierung
nach Daniel
 Größen-/Flächenausdehnung
(größte Ausdehnung, Umfang, Fläche)
 Tiefenausdehnung (absolute Tiefe)
betroffenen Strukturen
 Risikoeinschätzung bezüglich Wund-
tiefe sowie Vorhandensein von Zusatz-
faktoren welche die Erkrankung ver-
schlimmernd beeinflussen oder kom-
plizieren können (vaskuläre oder neuro-
logische Komplikationen, mikrobiolo-
gische Besiedelung mit pathogenen Keimen) spezielle Graduierungen
(thermische und auch chemisch verur­-
 nekrotisch
sachte Wunden)
 fibrinös
Stellvertretend für etablierte und validierte
 granulierend
rung nach Daniel aufgezeigt.
Vorherrschende Wundfarbe definiert
Wundverhältnisse:
Wundinterpretation verknüpft.
(Erosion, Exkoriation, Ulzeration)
erfassen. So bleibt die verbale Beschreibung
unverzichtbar mit der Wundbeurteilung und
Welche Parameter sind relevant?
Klassifikationen ist in Tabelle 1 die Graduie-
 epithelisierend
Standard aktuell
tischen Fußsyndromes wird in Tabelle 2 die
Weitere klinische Phänomene mit
wundbehandlerischer Relevanz
Klassifikation nach Meggitt/Wagner und
Im Zusammenhang mit dem Position Do-
Wegen der besonderen Stellung des diabe-
Armstrong dargestellt.
cument 2004 der EWMA (European Wound
Klassifikation nach Gewebeantei­
len/Farbinterpretation der Wunde
und Kombinationen
Management Association) zur Wundbett-
Klassifikationen nach dem vorherrschenden
erfassen, zu beschreiben und ansatzweise zu
Gewebetyp an der Wunde haben sich etabliert. Stellvertretend in Abbildung 1 das
Vierfarbenmodell in Anlehnung WCS (modi-
konditionierung wurde der Versuch unternommen, weitere typische Phänomene zu
quantifizieren.
Hierbei zeigte sich, dass die Interpretation
des jeweiligen klinischen speziellen Befundes
fiziert).
unverzichtbar ist und bleibt und Quantifizie-
Einschätzung des Exsudations­
verhaltens
fen werden können.
Michael Schmitz
Medizinischer Referent
Lohmann & Rauscher
rungen nur sehr stark eingeschränkt getrof-
Michael Schmitz ist examinierter
Krankenpfleger mit jahrelanger Berufserfahrung in verschiedenen Stationen: Chirurgie, internistische Medizin, internistische Intensivmedizin,
Dialyse.
Er hat im Krankenhausmanagement
bei einem großen Kostenträger gearbeitet und ist erfahrener Wundmanager und Anwendungsberater
im niedergelassenen Bereich. Seit
2006 arbeitet Michael Schmitz als
Medizinischer Referent für Lohmann
& Rauscher sowie für das Beratungszentrum chronische Wunden.
Michael Schmitz
Therapeutisch gesehen ist die Exsudation
ein extrem relevanter Parameter. Neben den
bereits früh etablierten Begriffen trockene,
feuchte und nasse Wunde sind die heute gebräuchlichen Begriffe „gering (mild)“, „mäßig
(moderat)“ und „stark (ausgeprägt, schwer)“
als Synonyme anzusehen.
Aufgrund der Schwierigkeiten einer exakten
Quantifizierung und der mangelnden Hilfe
einer solchen Aussage in der Praxis ist eine
solche Quantifizierung auch für übliche sekundär heilende akute oder chronische Wunden weder gewünscht noch gefordert.
Grad
0
1
2
A
Prä- oder postulzerativer Fuß
Oberflächliche Wunde
Wunde bis zur
Ebene von Sehnen
oder Kapseln
Wunde bis zur Ebe- Nekrose von
ne von Knochen
Fußteilen
und Gelenken
Nekrose des
gesamten
Fußes
B
Mit Infektion
Mit Infektion
Mit Infektion
Mit Infektion
Mit Infektion
Mit Infektion
C
Mit Ischämie
Mit Ischämie
Mit Ischämie
Mit Ischämie
Mit Ischämie
Mit Ischämie
D
Mit Infektion und Mit Infektion Mit Infektion
Ischämie
und Ischämie und Ischämie
Mit Infektion
und Ischämie
Mit Infektion Mit Infektion
und Ischämie und Ischämie
5. Ausgabe März 2007
3
4
5
Tabelle 2
Diabetisches
Fußsyndrom
Klassifikation nach
Meggitt/Wagner
und Armstrong
11
NEU von Elektronische Wunddokumentation
Standard Lösungen aus der Innenperspektive der Pflege
Systeme
M
it unserer neuen elektronischen Wunddokumentation können Sie das Wundmanagement deutlich vereinfachen. Sie
fotografieren die Wunde digital, laden das Bild in die Software und
können nun die Wunde digital vermessen. Behandeln Sie die Wunde
und dokumentieren Sie die Maßnahmen ebenfalls in unserem Programm. Zur Kommunikation mit einem Arzt oder Apotheker können
Sie Wundberichte versenden oder für internen Gebrauch drucken.
Sie verfügen jederzeit über die eingegebenen oder erfassten Werte
und können auch elektronische Auswertungen erzeugen.
M
it einem Preis von nur 49,00 € (zzgl. Mehrwertsteuer und Versandkosten) für die erste Einzelplatzlizenz ist unser elektro-
nisches Wundmanagement auch noch konkurrenzlos günstig.
Careplan 2.1 jetzt mit easytouch
J
etzt liegt auch die elektronische Pflegedokumentation Careplan
2.1 mit einem Modul für die Eingabe über Touchscreen vor. Bei
Leistungsnachweisen und den „elektronischen Indikationsformularen“, den Vitalwerten, ist die Eingabe über easytouch möglich.
In den Bereichen allerdings, in denen die Eingabe über die Tastatur
immer noch unschlagbar ist, wurde auf die Umstellung auf Touchscreen verzichtet. So sind Bewohnerstammdaten oder Anamnesen
weiterhin viel einfacher über Tastatur zu erfassen.
Mit easytouch erfüllen wir einen oft geäußerten Kundenwunsch,
der Careplan 2.1 in den Augen vieler Kunden noch weiter aufwerten
wird. Fordern Sie unseren neuen Software-Prospekt an und vereinbaren Sie einen Termin mit uns.
Tel.: 040 767319-0 und Fax (kostenfrei): 0800 1010978
12
Standard aktuell
Handschuhhalter
PERSOMED LT PCM3
Handschuhhalter mit Magazin für
3 Boxen.
363 x 266 x 90 mm (H x B x T)
Handschuhhalter zur Montage an
der Wand oder an Visitenwagen.
700 x 600 x 1.600 mm
4 Lenkrollen, antistatisch Ø 125
mm, 2 bremsbar.
Einzelpreis nur 55,00 €
zzgl. Mehrwertsteuer und
Frachtkostenanteil
PERSOCAR PC4D
Korpus und Schubladen aus
Edelstahl AISI 304, Arbeitsfläche
aus Kunststoff, 4 Edelstahlschubladen (Varianten möglich), 3
seitliche Kippbehälter, WALLY
Abfallbehälter (8 Liter) mit Knieöffnungsmechanik. Mit Universalbügel und 9 Kippbehältern (4
große und 5 kleine), auf Normschienen stufenlos höhenverstellbar befestigt.
NEUE Organisationslösungen
Maße: 1.210 x 630 x 1.040 mm (ca. 65 kg leer), Korpus und 4 abschließbare Schubladen sowie Tür aus Edelstahl AISI 304, Seitenwände aus
Kunststoff, 3 seitliche Kippbehälter, Arbeitsfläche aus schlagfestem
Kunststoff mit integriertem ergonomischen Schiebegriff. MAXIWALLY
Abfallbehälter mit Knieöffnungsmechanik (20 Liter).
PERMODUL PMC 53
Fachböden: 500 x 800 mm
Pfosten: 700 mm, Gesamtmaße:
920 x 500 1.040 mm
4 Lenkrollen Ø 125 mm
Die PERMODUL-Wagen können in verschiedenen Höhen
gebaut werden. Alles wird gesteckt, nur die Rollen werden
angeschraubt. Je größer die Belastung desto fester verbinden
sich alle Elemente. Der Schiebegriff ist ergonomisch geformt
und orientiert sich an der Breite
der Fachböden.
5. Ausgabe März 2007
13
Pflegerische DatenanaLyse
Das PDL-Modul zur elektronischen Pflegedokumentation
von Jens Biere
Viele von Ihnen werden die fol­­­gende Si-
Pflegekräften eingegeben worden sind.
tuation kennen: Sie kommen als Heim-
Um die vorhandenen Informationen ge-
leitung
aus
bündelt, schnell und übersichtlich aufberei-
dem wohl verdienten Urlaub. Was ist
ten zu können hat sich Standard Systeme,
während
passiert?
nach einer großen Anzahl von Kundenwün-
Um diese Frage zu beantworten, müs-
schen, dazu entschlossen, ein separates
sen Berichte gelesen und
Modul für Leitungskräfte zu entwickeln.
tionen
oder
Pflegedienstleitung
Ihrer
Abwesenheit
gewälzt
werden.
DokumentaViel
Zeit und Nerven werden ein-
hin
gesetzt, um sich die nötigsten
Orientiert hat sich das Entwick-
Informationen
beschaffen.
lerteam dabei unter anderem an
Selbst in sehr gut organisierten
der MDK-Anleitung zur Prüfung
Einrichtungen fallen bestimm-
der Qualität nach den §§ 112, 114
te Fakten unter den Tisch, so
SGB XI in der stationären Pflege.
dass die Leitungskräfte einfach
Hierdurch haben die Anwender
nicht wissen, wann ein richter-
die
licher Beschluss für eine frei-
lichste Inhalte für Prüfungen ak-
heitsentziehende
tuell und ohne großen zeitlichen
zu
Maßnahme
zu
Hilfsmittelübersichten.
Möglichkeit
unterschied­
bei einer Bewohnerin abläuft.
Aufwand
Die Relevanz dieser wichtigen
Alles in allem also eine absolut
Information und der daraus re-
praxisbezogene
sultierende
Handlungsbedarf
zusammenzustellen.
Weiterentwick-
lung, die den Leitungskräften
in der Praxis ist allen Beteiligten sicherlich
Dieses „PDL-Modul“ ermöglicht es Ihnen,
zeitliche Freiräume für andere wichtige
deutlich. Doch eine Übersicht für solche In-
in Verbindung mit der EDV-Lösung Stan-
Dinge verschaffen kann, da man sich mit
formationen von Hand zu erarbeiten, kostet
dard Systeme Careplan 2.1, verschiedenste
dem Zusammenstellen von Statistiken zu-
viel Zeit und Personal, wobei in der Pfle-
Auswertungen und Übersichten in nahezu
künftig bedeutend weniger befassen muss.
ge beides sicherlich kaum vorhanden ist.
freier Kombination per Mausklick aus den
In Kombination mit der elektronischen Heim-
Die heutzutage immer mehr im Einsatz
Pflegedokumentationsdaten zu extrahieren.
verwaltung und dem Dienstplan per EDV
befindliche
der
Dabei erstrecken sich die darstellbaren In-
rundet die Firma Standard Systeme ihre Pro-
elektronische
Pflegedokumentation
Variante
kom-
halte von einfachen Auslastungsstatistiken,
duktpalette mit dem PDL-Modul für die Kun-
wichtigen
über Pflegestufenübersichten, Risiko­wert­
den ab. Sicherlich eine Investition, die sich in
Informationen befinden sich schließlich
darstellungen, aktuelle und pro­spektive
kürzester Zeit finanziell und zeitlich rentieren
schon in der Datenbank, da sie von den
Evaluationsdaten von Pflegeplanungen bis
wird. fortable
14
bietet
Möglichkeiten.
Alle
hier

Standard aktuell
Literaturverzeichnis:
Leineweber, T. (2004). Pflegedokumentation – Softwareunterstützung in Altenpflegeeinrichtungen. Kissing: Weka.
Fehrenbach, P. (2000). EDV im Krankenhaus und im Gesundheitswesen. PR-Internet. 2 (3). S. 41 – 47.
Abt-Zegelin, A., Böhme, H. & Jacobs, P. (2004). „Patient unauffällig“
– Rechtliche und pflegefachliche Anforderungen an die Dokumentation unter besonderer Berücksichtigung von DRGs und PQsG Teil 1.
Die Schwester Der Pfleger. 43 (2). S. 132 – 135.
Schrader, U., Ammenwerth, E. & Eichstädter R. (2003). Einleitung. In:
Ammenwerth, E., Eichstädter, R. & Schrader, U. EDV in der Pflegedokumentation. (S. 11 – 16). Hannover: Schlütersche.
Leitzig, A. (2000). Auswertungsmöglichkeiten elektronischer Pflegedokumentation und –planung. PR-Internet. 2 (2). S. 21 – 29.
Standard aktuell wird zitiert
S
chon mit der 2. Ausgabe von Juni 2006 hat Standard aktuell
die Zitierreife für Fachpublikationen erlangt. Der Artikel von
Dipl.-Soz.-Päd. Marc Westermann über den Expertenstandard
Förderung der Harnkontinenz fand Eingang in das neue Werk
von Johann Weigert, 100 Tipps für die Qualitätssicherung in der
stationären und ambulanten Pflege, Brigitte Kunz Verlag, Hagen
2006, S. 118. Herr Weigert zitiert die Anforderungen an ein expertenstandardkonformes Miktionsprotokoll, die Marc Westermann
in seinem Artikel auf Seite 13 der Standard aktuell beschreibt.
Arzneimittelausgaben steigen langsamer
„Nach Angaben der Apothekerverbände zeichnet sich eine sehr erfreuliche Entwicklung ab. Die Arzneimittelausgaben stiegen 2006 lediglich
um 1,3 Prozent. Das geht ohne Zweifel auf die Wirkungen des AVWG zu-
rück, des Arzneimittelverordnungs-Wirtschaftlichkeitsgesetzes.
Während noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes - also im ersten
Quartal des Jahres 2006 - die Arzneimittelausgaben nahezu unbegrenzt stiegen, hat sich der Ausgabenanstieg danach sehr deutlich abgeflacht. Damit werden auch all jene widerlegt, die noch
vor einem Jahr gegen das AVWG demonstriert haben.
Ich fordere weiterhin ein sparsames und verantwortliches Vorgehen beim Verschreiben von Arzneimitteln. 2006 ist ein ermutigendes Jahr. Dem müssen weitere ermutigende Jahre folgen.“
Ulla Schmidt, Bundesgesundheitsministerin.
Pflegeversicherung mit 450 Mio. € Überschuss
D
ie Pflegeversicherung hat nach Verlusten in Höhe von 370
Mio. € im Jahr 2005 nun (2006) einen Überschuss von 450
Mio. € vorzuweisen. Wesentlich ist dies auf das Vorziehen der Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrages zurückzuführen,
also ein einmaliger Effekt. Gleichzeitig stiegen die Ausgaben nur
um 1,0 %, und es machten sich bei den Einnahmen positive konjunkturelle Effekte bemerkbar.
Quelle: www.bmg.de
Gewinner des Weihnachtsgewinnspiels
D
Johann Weigert, 100 Tipps für die Qualitätssicherung in der stationären und ambulanten Pflege, Brigitte Kunz Verlag, Hagen 2006, S. 118.
A
uch die Rechtsanwälte Robert Rossbruch und Reinhold Hohage haben weithin beachtete Artikel veröffentlicht, eine
Tradition, die Rechtsanwältin Christine Vandrey und Gastautor
Michael Schmitz sowie ab der kommenden Ausgabe (Juni 2007)
wieder Reinhold Hohage sicher fortsetzen werden.
5. Ausgabe März 2007
kurz
&
knapp
en Hauptpreis unseres Weihnachtsgewinnspiels, einen nagelneuen Altikon 200 Bürodrehstuhl, gewann das Hospiz
Kassel, Frau Heußner.
Die 9 Formulierungshilfen (2.-10. Preis) gingen an: Sr. Lipinski in
Berlin, Frau Martha Löffler in Schorndorf, Frau L. Wollny, in Tübingen, Frau Ingrid Wolff in Hamburg, Frau Ramona Ruprich in
Stuttgart, Mobile Kranken- und Altenpflege Andrea Gensrich in
Hildesheim, Frau Gabriele Klaus in Augsburg, Herrn Fischer in
Kassel und an Herrn Ingo Börsting in Recke.
Alle Gewinner wurden schriftlich benachrichtigt und haben ihre
Preise bereits erhalten. Die richtige Lösung lautete 9 Rentiere.
Sie wurde von über 98 % der Einsender korrekt angegeben.
Wir bedanken uns bei allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern
und beglückwünschen die Gewinner recht herzlich.
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