Fragen und Antworten zur Energieeinsparverordnung 2014 und den

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Kurz und knapp:
Fragen und Antworten zur Energieeinsparverordnung 2014
und den neuen Regelungen beim Energieausweis
Warum gibt es den Energieausweis?
Der energetische Zustand eines Hauses hat bedeutende Auswirkungen auf die späteren Strom- und
Heizkosten. Der Energieausweis liefert Daten zur Energieeffizienz eines Gebäudes und erlaubt somit einen
Vergleich mit anderen Gebäuden auf dem Markt. Er gibt Anhaltspunkte für eine grobe Schätzung der
künftig anfallenden Energiekosten, die Miet- oder Kaufinteressenten frühzeitig bei ihren Kauf- bzw.
Mietentscheidungen mitberücksichtigen können.
Welche Gebäude brauchen einen Energieausweis?
Alle neu gebauten Wohngebäude und Gewerbeimmobilien sowie Bestandsgebäude, wenn diese verkauft
oder neu vermietet werden. Für denkmalgeschützte Häuser und Gebäude mit weniger als 50
Quadratmetern Nutzfläche ist kein Energieausweis nötig.
Welchen Energieausweis brauche ich? Bedarfs- oder Verbrauchsausweis?
Den Energieausweis gibt es in zwei Varianten: auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des
tatsächlichen Energieverbrauchs. Welcher Ausweis gewählt werden kann, hängt vom Alter der Immobilie
und der Anzahl der Wohneinheiten ab. Für Gebäude ab Baujahr 1978 bzw. mit fünf oder mehr
Wohneinheiten besteht Wahlfreiheit zwischen Energiebedarfs- und Energieverbrauchsausweis. Für
Altbauten bis Baujahr 1977 mit bis zu vier Wohneinheiten ist der Energiebedarfsausweis Pflicht.
Wie teuer ist ein Energieausweis?
Die Kosten hängen von der Art des Energieausweises ab. Die Kosten für einen Energieverbrauchsausweis
liegen ca. zwischen 50 und 150 €. Da bei der Erstellung eines Energiebedarfsausweises deutlich mehr
Daten erhoben werden müssen, richtet sich der Preis nach der Komplexität des Gebäudes und der
vorhandenen Datenmenge und liegt in etwa zwischen 350 € und 1.800 € pro Ausweis.
Internetdirektangebote und Preise unter 50 Euro sind als unseriös einzustufen, ebenso wie
Haustürgeschäfte.
Ab wann brauche ich einen Energieausweis? Wann muss der Energieausweis vorgelegt werden?
Vermieter und Verkäufer, die neu vermieten bzw. verkaufen, sind seit 2009 nach der
Energieeinsparverordnung (EnEV) gesetzlich dazu verpflichtet, durch einen Energieausweis Auskunft über
die Energieeffizienz der Immobilie zu geben, spätestens auf Nachfrage. Seit dem 1. Mai 2014 muss dieser
den potentiellen Mietern und Käufern bereits bei der ersten Besichtigung unaufgefordert vorlegt werden
- und nicht erst, wie bisher, auf Nachfrage des Interessenten. Kommt der Kauf- oder Mietvertrag
zustande, muss der Energieausweis dem Käufer oder neuen Mieter als Kopie oder im Original
ausgehändigt werden. Liegt ein Energieausweis vor, sind Verkäufer und Immobilienmakler zudem dazu
verpflichtet, die Energiekennwerte auch in Immobilienanzeigen in der Zeitung und im Internet anzugeben.
Wo kann ich mir einen Energieausweis ausstellen lassen?
Energieausweise dürfen verschiedene Personengruppen je nach Ausbildung und Weiterbildung
ausstellen. Ausstellungsberechtigt sind neben qualifizierten Energieberatern auch Hochschulabsolventen
(der Fachrichtungen Bau, Gebäude, Physik, Elektro, Architektur) mit dem Studienschwerpunkt
energiesparendes Bauen oder einer zweijährigen Berufserfahrung im Baubereich sowie
Handwerksmeister aus Bereichen wie Bau / Ausbau oder Schornsteinfegerwesen, die eine entsprechende
Zusatzausbildung nach EnEV 2009, Anlage 11, absolviert haben und staatlich anerkannte oder geprüfte
Techniker, die auch die Beurteilung der Gebäudehülle, von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen
oder von Lüftungs- und Klimaanlagen vornehmen können.
Einen Link zu einer Liste mit anerkannten Energieberatern, mit einer Suchfunktion nach Postleitzahlen,
finden Interessierte auf der Webseite der BEA unter www.bonner-energie-agentur.de
Wie lange ist ein Energieausweis gültig?
Ein Energieausweis ist zehn Jahre gültig. Wenn aufgrund von Renovierungsarbeiten die Energieeffizienz
eines Gebäudes verbessert wurde, kann außerdem ein neuer Ausweis erstellt werden. Ältere
Energieausweise, die vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurden und beispielsweise noch keine Angaben zur
Energieeffizienzklasse enthalten, behalten in der Regel auch weiterhin ihre Gültigkeit.
Wie sieht ein Energieausweis aus und was sagen die Daten darin aus?
Bei dem Energieverbrauchsausweis müssen lediglich Verbrauchsdaten und Daten zum Gebäude erfasst
und eingegeben werden. Für die Erstellung eines Energiebedarfsausweises wird dagegen eine detaillierte
Energiebilanz des Gebäudes berechnet, die den Wärmeschutz aller Bauteile (Kellerdecke, Wand, Fenster,
Dach, usw.) sowie die Anlagentechnik (Heizung, Warmwasser, Lüftung) mitberücksichtigt und
Schwachstellen des Gebäudes aufzeigt.
Der Eigentümer erhält in beiden Fällen zusätzlich eine Liste mit Modernisierungsempfehlungen für sein
Gebäude, die jedoch nicht verpflichtend umzusetzen sind. Auf den neuen Energieausweisen werden
Häuser und Wohnungen außerdem, ähnlich wie bei Elektrogeräten, anhand ihrer Energiekennwerte in
neun Effizienzklassen von A+ (energieeffizienter Neubau) bis H (unsanierter Altbau) eingeteilt.
(Quelle: EnEV 2014)
Auf dem Energieausweis werden zwei Werte eingetragen. Der obere Wert beschreibt den
Endenergiebedarf in Kilowattstunden (kWh) pro m² und Jahr. Er ist vergleichbar mit dem jährlichen
Energiebedarf für Heizung und Warmwasserversorgung des Gebäudes. Um auf den gesamten
Energiebedarf zu kommen, muss dieser Wert mit der m²-Angabe aus dem Energieausweis multipliziert
werden. Um die jährlichen Kosten zu ermitteln muss der ermittelte Gesamtbedarf mit dem jeweiligen
Preis je kWh des Brennstoffes multipliziert werden. Die Kosten für eine Kilowattstunde unterscheiden
sich je nach Energieträger stark, von ca. 5 Cent je kWh Pellets über 8 Cent je kWh Öl bis zu 21 Cent je kWh
Speicher- oder Wärmepumpenstrom.
Der untere Wert gibt den Primärenergiebedarf des Gebäudes an. Hierin sind auch Umweltfaktoren
mitberücksichtigt, wie z. B. die Art des Brennstoffes. Der Einsatz nachwachsender Rohstoffe, z.B. in Form
einer Holz-Pellet-Heizung, wird hier besser bewertet als das Heizen mit fossilen Energieträgern.
Mit einer zweiten Grafik können die eigenen Werte des Endenergiebedarfs im Anschluss mit denen eines
energieeffizienten Neubaus oder eines Bestandsgebäudes verglichen werden.
(Quelle: EnEV 2014)
Welche Angaben müssen laut EnEV 2014 in Immobilienanzeigen stehen?
Laut §16a müssen für Wohngebäude bei Vorlage eines Energieausweises folgende Angaben in
Immobilienanzeigen enthalten sein:

Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)

Im Energieausweis genannte Informationen zum Energiebedarf oder Energieverbrauch

Wesentliche Energieträger für die Heizung

Baujahr des Gebäudes

Energieeffizienzklasse (bei älteren und noch gültigen Energieausweisen entfällt die Pflicht zur
Angabe der Energieeffizienzklasse)
Was passiert, wenn ich als Vermieter oder Verkäufer eine Immobilie ohne Energieausweis vermiete
oder verkaufe?
Vermieter, Verkäufer und Makler, die eine Immobilie ohne Energieausweis vermieten oder verkaufen
oder einen vorhandenen Energieausweis den potentiellen Mietern und Käufern vorenthalten, begehen
nach der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeldern bis zu
15.000 € bestraft werden kann. Ab dem 1.5.2015 gilt dies auch, wenn Vermieter, Verkäufer und Makler
der Veröffentlichungspflicht der Energiewerte in Zeitungsanzeigen oder auf Online-Immobilienportalen
nicht nachkommen.
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