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Gemeindekanzlei
Schulstrasse 6
8962 Bergdietikon
T 044 746 31 50
F 044 741 54 50
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Diverse Empfänger gemäss Verteiler
am Ende des Schreibens
4. Juni 2013
Gesamterneuerungswahlen der Behörden und Kommission für die Amtsperiode 2014/17
Guten Tag
An der Sitzung vom 3. Juni 2013 hat der Gemeinderat die Daten für die Gesamterneuerungswahlen
der Behörden und Kommissionen für die Amtsperiode 2014/17 festgelegt.
Gerne informieren wir Sie nachstehend über die am Sonntag, 25. August 2013 stattfindenden Gesamterneuerungswahlen von Gemeinderat, Schulpflege, Finanzkommission, Steuerkommission,
Steuerkommission Ersatzmitglied, Wahlbüro und Wahlbüro Ersatzmitglieder sowie über den allfällig
notwendigen 2. Wahlgang.
1. Zu wählende Behörden für die Amtsperiode 2014/2017
Für die kommende Amtsperiode sind folgende Behörden und Kommissionen zu wählen:
5 Mitglieder des Gemeinderates
5 Mitglieder der Schulpflege
3 Mitglieder der Finanzkommission
3 Mitglieder und 1 Ersatzmitglied der Steuerkommission
4 Mitglieder und 4 Ersatzmitglieder des Wahlbüros
Der Gemeindeammann und der Vizeammann werden nachträglich aus den 5 gewählten Mitgliedern
des Gemeinderates gewählt. Es findet eine separate Wahl am 15. Dezember 2013 statt. Informationen zum Ablauf dieser Wahl werden den Parteien und den gewählten Gemeinderäten rechtzeitig
zugestellt.
2. Stimmberechtigung / Wählbarkeit
Stimmberechtigt ist jede(r) in der Gemeinde Bergdietikon wohnhafte und angemeldete Schweizer
Bürger(in), der (die) das 18. Altersjahr zurückgelegt hat und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche (Art. 369 ZGB) entmündigt ist. Wählbar ist jede(r) Stimmberechtigte, soweit nicht nach
Art. 51 des Strafgesetzbuches als Nebenstrafe eine befristete Amtsunfähigkeit verhängt worden ist.
3. Terminplan für den 1. Wahlgang (Alle Behörden/Kommissionen)
Was
Durch wen
Datum / Frist
Ablauf Anmeldefrist Wahlvorschläge (44. Tag vor
Hauptwahltag). Die Anmeldung ist von mindestens 10 in Bergdietikon stimmberechtigten Personen zu unterzeichnen. Die Wahlvorschläge
werden den Stimmberechtigten in den Wahlunterlagen bekannt gegeben.
Parteien / Kandidaten
Freitag, 12. Juli 2013, bis spätestens 12.00 Uhr, bei der
Gemeindekanzlei,
Schulstrasse 6,
8962 Bergdietikon, eintreffend
Publikation Nominationen und allfällige Nachmeldefrist (sofern weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen und Kandidaten angemeldet
wurden, als zu wählen sind).
Wahlbüro/
Gemeindekanzlei
Mittwoch, 17. Juli 2013
Ablauf allf. Nachmeldefrist 5 Tage. Die Anmeldung ist von mindestens 10 in Bergdietikon
stimmberechtigten Personen zu unterzeichnen.
Parteien / Kandidaten
Montag, 22. Juli 2013, bis spätestens 12.00 Uhr, bei der
Gemeindekanzlei,
Schulstrasse 6,
8962 Bergdietikon, eintreffend
Allfällige stille Wahl
Wahlbüro /
Gemeindekanzlei
Dienstag, 23. Juli 2013
Zustellung Stimmmaterial an die Stimmberechtigten
Post
bis Freitag, 9. August 2013
Wahltermin
Wahlbüro
Sonntag, 25. August 2013
Publikation Wahlergebnisse
Wahlbüro /
Gemeindekanzlei
Mittwoch, 28. August 2013
3.1. Generelle Bemerkungen zum ersten Wahlgang Gemeinderat
Bei der Wahl des Gemeinderates ist eine stille Wahl nicht vorgesehen, weshalb in jedem Fall eine
Urnenwahl durchgeführt wird. Aus diesem Grund ist auch keine Ansetzung einer Nachmeldefrist im
Gesetz vorgesehen. In einem ersten Wahlgang kann jede/jeder wahlfähige, stimmberechtigte Einwohnerin/Einwohner von Bergdietikon (nicht nur Angemeldete) als Kandidatin/Kandidat gültige
Stimmen erhalten.
3.2. Generelle Bemerkungen zum ersten Wahlgang Schulpflege, Finanzkommission, Steuerkommission , Steuerkommission Ersatzmitglied, Wahlbüro, Wahlbüro Ersatzmitglieder
Wenn weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen werden, als
zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt,
innert der neue Vorschläge eingereicht werden können (§ 30a Abs. 1 GPR). Übertrifft die Anzahl der
Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt (§ 30a Abs. 2 GPR). Für allenfalls noch zu vergebende Sitze wird eine Urnenwahl durchgeführt. Sofern keine stille Wahl zustande kommt und damit ein Urnengang stattfindet, kann im ersten Wahlgang jede/jeder wahlfähige, stimmberechtigte
Einwohnerin/Einwohner von Bergdietikon (nicht nur Angemeldete) als Kandidatin/Kandidat gültige
Stimmen erhalten.
4. Terminplan für einen allfälligen 2. Wahlgang
Ein zweiter Wahlgang ist durchzuführen, falls im ersten Wahlgang nicht alle Wahlen zustande gekommen sind.
Was
Durch wen
Datum / Frist
Publikation Ergebnisse 1. Wahlgang und allf.
Hinweis auf 2. Wahlgang mit Anmeldefrist
Gemeindekanzlei
Mittwoch, 28. August 2013
Ablauf Anmeldefrist 2. Wahlgang (10 Tage seit
1. Wahlgang). Im 2. Wahlgang ist nur wählbar,
wer innert der Anmeldefrist von mind. 10 Stimmberechtigten von Bergdietikon angemeldet wird.
Die Angemeldeten werden den Stimmberechtigten in den Wahlunterlagen bekannt gegeben. Ein
Rückzug der Anmeldung ist nicht mehr möglich.
Parteien / Kandidaten
Mittwoch, 4. September 2013, bis
spätestens 12.00 Uhr, bei der
Gemeindekanzlei,
Schulstrasse 6,
8962 Bergdietikon, eintreffend
Publikation Kandidatinnen/Kandidaten 2. Wahlgang und Hinweis auf allfällige Nachmeldefrist
(sofern weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen und Kandidaten angemeldet wurden,
als zu wählen sind).
Wahlbüro /
Gemeindekanzlei
Freitag, 6. September 2013
Ablauf allf. Nachmeldefrist 5 Tage
Parteien / Kandidaten
Mittwoch, 11. September 2013, bis
spätestens 12.00 Uhr, bei der
Gemeindekanzlei,
Schulstrasse 6,
8962 Bergdietikon, eintreffend
Allfällige stille Wahl
Wahlbüro
Donnerstag, 12. September 2013
Zustellung Stimmmaterial an die Stimmberechtigten
Post
bis Freitag, 27. September 2013
Wahltermin
Wahlbüro
Sonntag, 13. Oktober 2013
Publikation Wahlergebnisse
Wahlbüro /
Gemeindekanzlei
Mittwoch, 16. Oktober 2013
5. Unvereinbarkeit
a) bei Mitgliedern derselben Behörde
Verwandte und Verschwägerte bis und mit dem 2. Grade sowie Ehegatten von Geschwistern dürfen
nicht Mitglieder der gleichen Behörde sein (§ 1 Abs. 1 UG). Die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft hebt den Ausschlussgrund der Schwägerschaft nicht auf (§ 1 Abs. 3 UG). Der
Grosse Rat kann in Härtefällen Ausnahmen vom Verwandtenausschluss bewilligen.
b) mit dem Amt des Gemeinderates
Es können nicht Mitglieder des Gemeinderates sein:
-
die Mitglieder des Regierungsrates und der Staatsschreiber,
die hauptamtlichen Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts, des Handels- und
Versicherungsgerichts, der kantonalen Rekurs- und Schätzungskommission sowie die Mitglieder, Ersatzmitglieder und Gerichtsschreiber der Bezirks-, Arbeits- und Jugendgerichte,
der Bezirksamtmann und sein Stellvertreter, der Friedensrichter und sein Statthalter (§ 5
Abs. 1 UG).
Im Rahmen der Parlamentsreform ist das Unvereinbarkeitsgesetz geändert worden. Die Ausschlussgründe zwischen dem Amt als Gemeinderat und der Anstellung in der Gemeinde sind angepasst
worden. Ausnahmen für bestimmte Kategorien (Betreibungsbeamte) gibt es nicht mehr. Mit dem
Amte eines Mitgliedes des Gemeinderates nach wie vor nicht vereinbar ist die Tätigkeit als Finanzverwalter. Die Grenze der Unvereinbarkeit für Mitarbeiter der Gemeinde und von Gemeindeanstalten
ist neu mit einem Pensum von mehr als 20 Prozent im Gesetz eindeutig festgelegt worden. Die Änderungen traten am 01. August 2005 in Kraft.
Nachdem die Lehrkräfte mit dem Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) zu Gemeindeangestellten geworden sind, gilt diese Unvereinbarkeit auch für sie. Das heisst, Lehrpersonen dürfen
dem Gemeinderat nicht angehören, wenn sie in der Gemeinde mit einem höheren Pensum als 20
Prozent angestellt sind. Allerdings ist zurzeit beim Bundesgericht noch ein Verfahren bezüglich der
Verfassungsmässigkeit des Ausschlusses der Lehrkräfte vom Gemeinderatsamt hängig.
c) mit dem Amt des Gemeindeammanns
Der Gemeindeammann darf mit dem Gemeindeschreiber und dessen Stellvertreter nicht in ausschliessendem Grade verwandt sein (§ 40 Abs. 1 GG und § 1 Abs. 2 lit. g UG). Ausserdem dürfen die
Gemeinderäte mit den Mitgliedern der Finanzkommission nicht einschlägig verwandt oder verschwägert sein.
d) mit der Mitgliedschaft in Gemeindekommissionen
Die Mitglieder der Finanzkommission dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Gemeinderates, Mitarbeiter der Gemeinde oder von Gemeindeanstalten sein (§6 UG).
Mitglied der Schulpflege darf nicht sein, wer bereits in einer übergeordneten Schulbehörde Einsitz
hat, wer Mitglied des Erziehungsrates ist sowie Lehrkräfte aller Stufen, deren vorgesetzte Behörde
die Schulpflege ist (§7 UG).
6. Wahlverfahren
Die Wahlen sind ohne Rücksicht auf bestehende verwandtschaftliche Ausschliessungs- und Unvereinbarkeitsgründe durchzuführen. Das bedeutet, dass letztlich erst nach der Wahl eine definitive
Überprüfung der Ausschliessungs- und Unvereinbarkeitsgründe durchgeführt werden muss. Das
heisst aber nicht, dass nicht schon bei der Auswahl der Kandidaten und Kandidatinnen darauf
Rücksicht genommen werden kann. Es scheint wenig sinnvoll, Kandidaten vorzuschlagen, die nachher nicht als gewählt erklärt werden können, weil Ausschliessungs- oder Unvereinbarkeitsgründe
vorliegen.
6.1. Erster Wahlgang
Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) von 10 Stimmberechtigten der Gemeinde Bergdietikon zu unterzeichnen und bis spätestens am 44. Tag vor dem
Wahltag, d.h. bis am Freitag, 12. Juli 2013, 12.00 Uhr, der Gemeindekanzlei einzureichen. Diese
Anmeldefrist gilt auch für bisherige Kommissions- und Behördenmitglieder, welche sich einer Wiederwahl stellen und ist zwingend einzuhalten.
Dem Wahlvorschlag sind ein Wahlfähigkeitszeugnis – erhältlich bei der Einwohnerkontrolle - und
eine schriftliche Wahlannahmeerklärung beizulegen (§ 19a Abs. 2 GPR). Die Unterzeichnung der
Anmeldung zum ersten Wahlgang gilt gleichzeitig als Wahlannahmeerklärung. Im ersten Wahlgang
kann jeder wahlfähige Stimmberechtigte als Kandidat gültige Stimmen erhalten. Die erforderlichen
Anmeldeformulare können bei der Gemeindekanzlei bezogen werden.
Die Vorschläge müssen den Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Heimatort, Adresse sowie Partei
oder Gruppierung der Kandidierenden enthalten. Die Unterschriften der Unterzeichnenden sind von
der Stimmregisterführerin zu bescheinigen. Schliesslich können die Stimmberechtigten des Wahlkreises die eingereichten Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichnenden bei der Einreichungsstelle einsehen.
Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer das absolute Mehr erreicht hat. Für die Berechnung des absoluten Mehrs gilt § 22 Abs. 2 GPR. Das absolute Mehr berechnet sich demnach wie folgt: Die Gesamtzahl der gültigen Stimmen (nicht Stimmzettel) wird durch die Anzahl der zu wählenden Behördenmitglieder geteilt und das Ergebnis halbiert. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.
6.2. Stille Wahlen
Bei den Wahlen in die Gemeindekommissionen sind bereits im ersten Wahlgang stille Wahlen möglich (§ 30 Abs. 2 GPR). Neu kann es auch zu stillen Wahlen kommen, wenn weniger Anmeldungen
vorliegen als Sitze zu vergeben sind. Von der stillen Wahl im ersten Wahlgang sind auf Gemeindeebene einzig Gemeinderat, Gemeindeammann und Vizeammann ausgenommen. Dort gibt es im
ersten Wahlgang in jedem Fall eine Urnenwahl (§ 30b GPR).
Den Stimmberechtigten wird das Recht eingeräumt, auch nach Ablauf der ordentlichen Anmeldefrist
für die Kandidatinnen und Kandidaten eine Wahl an der Urne erzwingen zu können. Deshalb sieht
das Gesetz eine Nachmeldefrist vor. Sind weniger oder gleich viele wählbare Kandidaten oder Kandidatinnen vorgeschlagen als zu wählen sind, ist mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist
von 5 Tagen anzusetzen, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können.
Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht,
werden die Vorgeschlagenen von der anordnenden Behörde beziehungsweise vom Wahlbüro als in
stiller Wahl gewählt erklärt. Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen (§ 30a Abs. 2 und 3 GPR).
6.3. zweiter Wahlgang
Ein zweiter Wahlgang ist durchzuführen, falls im ersten Wahlgang nicht alle Wahlen zustandegekommen sind (§ 31 GPR). Aufgrund der Anmeldefrist (10 Tage) und der Möglichkeit der Nachnomination (5 Tage) ergibt sich ein gewisser Zeitbedarf zwischen dem ersten und zweiten Wahlgang.
Im zweiten Wahlgang ist nur wählbar, wer innert 10 Tagen nach dem ersten Wahlgang durch mindestens 10 Stimmberechtigte des betreffenden Wahlkreises angemeldet wird. Der Anmeldung sind
ein Wahlfähigkeitsausweis und eine schriftliche Wahlannahmeerklärung beizulegen.
Insbesondere ist zu beachten, dass Kandidaten und Kandidatinnen, die bereits aus dem ersten
Wahlgang Stimmen erhalten haben, nicht automatisch als angemeldet gelten.
7. Besondere Hinweise
Wir empfehlen Ihnen, bei der Bezeichnung der Kandidaten darauf zu achten, dass keine Unklarheiten entstehen können (verschiedene Personen mit gleichem Namen und Jahrgang). Zudem machen
wir darauf aufmerksam, dass es nicht möglich ist, mit den amtlichen Wahlzetteln Propaganda verteilen zu lassen, wie dies bei den Einwohnerratswahlen zulässig ist.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Angaben zu dienen und wünschen allen Beteiligten einen erfolgreichen
Wahlkampf!
Sämtliche Unterlagen stehen auch auf der Homepage www.bergdietikon.ch zum Download zur
Verfügung.
Freundliche Grüsse
Gemeindekanzlei Bergdietikon
Gemeindeschreiber
Patrick Geissmann
-
Anmeldeformular für den 1. Wahlgang
Geht an:
- SVP Ortspartei, Herr Urs Emch, Schulstrasse 14, 8962 Bergdietikon
- FDP Ortspartei, Herr Rouven Schulthess, Baltenschwilerstrasse 27, 8962 Bergdietikon
- IG Bürgerforum, Herr Ferdinand Nietlispach, Weihermattstrasse 18, 8962 Bergdietikon
- Mitglieder Gemeinderat (5)
- Mitglieder Schulpflege (5)
- Mitglieder Finanzkommission (3)
- Mitglieder Steuerkommission und Ersatzmitglied (4)
- Mitglieder Wahlbüro und Ersatzmitglieder (8)
- Akten 0.1.3.0.
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