Bauleitplanung der Stadt Rietberg, Ortsteil Bokel

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STADT VERSMOLD
Begründung mit Umweltbericht zur
40. Änderung des Flächennutzungsplans, hier:
Darstellung des Zentralen Versorgungsbereichs
Innenstadt Versmold
Entwurf, Mai 2011
In Zusammenarbeit mit der Verwaltung:
Büro für Stadtplanung und Kommunalberatung
Tischmann Schrooten
Berliner Straße 38, 33378 Rheda-Wiedenbrück
Bauleitplanung der Stadt Versmold, 40. Änderung des Flächennutzungsplans
Bauleitplanung der Stadt Versmold,
40. Änderung des Flächennutzungsplans
Teil I: Begründung
1.
Allgemeines, Darstellung im FNP und Geltungsbereich
2.
Planungsziele und städtebauliche Grundlagen
3.
Sonstige Planungsgrundlagen
3.1 Naturschutz und Landschaftspflege, Gewässerschutz
3.2 Bodenschutz
3.3 Altlasten und Kampfmittel
3.4 Denkmalschutz und Denkmalpflege
4.
Belange des Verkehrs
5.
Belange des vorbeugenden Immissionsschutzes
6.
Ver- und Entsorgung, Brandschutz und Wasserwirtschaft
7.
Belange von Naturschutz und Landschaftspflege, Eingriffsregelung
8.
Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäß UVP-Gesetz und BauGB
9.
Hinweise zum Planverfahren und zur Abwägung
Teil II: Umweltbericht
- Gliederung siehe dort -
2
Bauleitplanung der Stadt Versmold, 40. Änderung des Flächennutzungsplans
3
Teil I: Begründung
1.
Allgemeines, Darstellung im FNP und Geltungsbereich
Die 40. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) der Stadt Versmold umfasst den
Innenstadtbereich der Stadt mit einer Größe von rund 28 ha. Im wirksamen FNP sind
die Flächen als Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, differenziert in Misch- und
Kerngebiete sowie als Gemeinbedarfsflächen dargestellt. Der Aabach verläuft im
Westen des Geltungsbereichs. Seine Uferbereiche sind im Flächennutzungsplan als
gesetzliches Überschwemmungsgebiet aufgenommen. Im Weiteren schließen sich
heute bereits bebaute Flächen an, die ein natürliches Überschwemmungsgebiet darstellen.
Die Darstellungen sollen auch künftig beibehalten werden. Zusätzlich soll der im
Einzelhandelskonzept 2008 für die Stadt Versmold abgegrenzte Zentrale Versorgungsbereich Innenstadt Versmold gemäß § 5(2) BauGB dargestellt werden.
Der Geltungsbereich der FNP-Änderung umfasst den im Einzelhandelskonzept
abgegrenzten Zentralen Versorgungsbereich. Die Kernstadt Versmolds und ihre
zentralen Nutzungen befinden sich insbesondere im östlichen Abschnitt der Münsterstraße sowie zwischen Ringallee, Wilhelm-Vinke-Ring, Bielefelder Straße, und Gartenstraße. Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
Im Nordosten durch den Wilhelm-Vinke-Ring,
im Norden durch die Bielefelder Straße,
im Westen durch die Gartenstraße bzw. die Bahnlinie.
Im Westen bilden etwa 100 Meter tiefe Bauzeilen entlang der Münsterstraße die
nördliche bzw. südliche Grenze des Geltungsbereichs,
im Süden bzw. Osten wird der Geltungsbereich durch die Ringallee bzw. den
Hohlweg begrenzt.
Genaue Abgrenzung und Lage ergeben sich aus der Plankarte.
2.
Planungsziele und städtebauliche Grundlagen
Ein wichtiges, übergeordnetes Planungsziel der Stadt Versmold ist es, den Einzelhandelsstandort Versmold zu sichern, zu entwickeln und das Einzelhandelskonzept
umzusetzen. Durch Aufnahme der Abgrenzung des Zentralen Versorgungsbereichs
Innenstadt Versmold in den Flächennutzungsplan werden Standortscheidungen für
den Einzelhandel langfristig vorbereitet und gesteuert.
Im Februar 2009 hat die Stadtvertretung der Stadt Versmold das Einzelhandelskonzept vom Dezember 2008 als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß
Bauleitplanung der Stadt Versmold, 40. Änderung des Flächennutzungsplans
4
§ 1(6) Nr. 11 BauGB beschlossen1. Als stadtentwicklungspolitische Grundsatzentscheidung ist es in nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsentscheidungen
zur Steuerung von Standortentscheidungen des Einzelhandels als Rahmen heranzuziehen. Ziel ist es, die zentralen Geschäftslagen sowohl für die Bewohner im
Nahbereich, aber auch in ihrer gesamtstädtischen Bedeutung zu stärken und weiterzuentwickeln. Die Innenstadt soll für Kunden attraktiv gestaltet, Einzelhandelszentralität und –vielfalt sollen erhalten und gestärkt werden.
Die Ermittlung und Festlegung der Zentralen Versorgungsbereiche ist eine
bedeutende Planungsaufgabe für die Kommunen und stellt ein wesentliches Ergebnis
des Einzelhandelskonzepts dar. Eine stadtentwicklungspolitische Grundsatzentscheidung zur Fortentwicklung der Zentren wird getroffen. Einige Bestimmungen des
BauGB beruhen auf der Festlegung Zentraler Versorgungsbereiche. Sie haben u.a.
eine weitreichende Bedeutung für die Zulassungsfähigkeit von Vorhaben in unbeplanten Innenbereichen nach § 34 BauGB.
Die Umsetzung des Einzelhandelskonzepts erfolgt in verschiedenen Stufen und auf
verschiedenen Planungsebenen. Zunächst wird der Zentrale Versorgungsbereich im
FNP formell dargestellt. Durch die Änderung des FNP durchläuft die Darstellung des
Zentralen Versorgungsbereichs ein formelles öffentlich-rechtliches Planungsverfahren
mit entsprechender Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Über die Selbstbindung
der Kommune hinaus werden Transparenz und Verständnis für die besondere
Einzelhandels- und Zentrenproblematik geschaffen. Gleichzeitig kann somit sowohl
die Verhältnismäßigkeit von Standortentscheidungen gewahrt und die Akzeptanz für
das Einzelhandelskonzept erhöht werden.
Im Ergebnis unterscheidet das Einzelhandelskonzept zwischen städtebaulich integrierten Versorgungszentren sowie nicht integrierten Agglomerationsbereichen des
Einzelhandels.
Die Innenstadt als Hauptzentrum und als wichtigster städtebaulich integrierter Versorgungsbereich übernimmt eine wichtige Versorgungsfunktion für die Gesamtstadt
Versmold. Sie bietet ein vollständiges Einzelhandelsangebot und bildet den Schwerpunkt der Versorgung mit vielfältigen privaten und öffentlichen Dienstleistungsangeboten. Neben Gütern des täglichen bzw. kurzfristigen Bedarfs werden
spezialisierte Güter und Dienstleistungen des mittel- und langfristigen Bedarfs angeboten. Die Innenstadt hat einen hohen Bedeutungsüberschuss insbesondere im
Bereich der zentrenrelevanten Angebote. Sog. „Ankerbetriebe“ in der Innenstadt
Versmolds bilden heute zwei großflächige Lebensmittelsupermärkte (REWE und Jibi)
sowie ein großflächiges Möbelhaus.
Die Versmolder Innenstadt bildet einen vergleichsweise stark verdichteten Stadtmittelpunkt mit einer typischen Nutzungsstruktur und –vielfalt. Der Ortsteil Versmold
bildet den Schwerpunkt der Versorgungs- und der Bildungsinfrastruktur. 42 % der
Versmolder Einzelhandelsbetriebe mit zentren- bzw. nahversorgungsrelevantem Sortiment konzentrieren sich auf den Zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt. Darüber hinaus stellt angesichts der kleinstädtischen Rahmenbedingungen das Wohnen
1
Stadt Versmold: Einzelhandelskonzept für die Stadt Versmold. Bearbeitet durch die Gesellschaft für
Markt- und Absatzforschung mbH (GMA). Köln 2008
Bauleitplanung der Stadt Versmold, 40. Änderung des Flächennutzungsplans
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eine bedeutende Nutzung in der Innenstadt Versmolds dar. Auf die detaillierte
Bestandserhebung im Einzelhandelskonzept wird verwiesen.
Kriterien zur Abgrenzung des Zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt Versmold
und somit zur Festlegung des Geltungsbereichs der FNP-Änderung bilden
die Kompaktheit der Bebauung,
die städtebauliche Identifikationwirkung der Baustruktur,
Nutzungsdichte und –vielfalt des Geschäfts- und Dienstleistungsbesatzes,
die Konzentration der zentralörtlich bedeutsamen Versorgungseinrichtungen in
einem fußläufig erlebbaren Bereich,
die Schwerpunktbildung des Einzelhandels in Bezug auf Betriebsbesatz, Verkaufsflächenbestand und Umsatztätigkeit sowie
eine funktionsfähige Einbindung in das Netz des fußläufigen Verkehrs, des
motorisierten Individualverkehrs und des Öffentlichen Personennahverkehrs.
Der zentrale Versorgungsbereich Innenstadt Versmold umfasst im Wesentlichen den
historisch gewachsenen innerstädtischen Bereich der Stadt. Zur weitergehenden Begründung der Abgrenzung des Zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt Versmold
wird auf das Einzelhandelskonzept einschließlich der ergänzenden Stellungnahme der
GMA aus April 2010 verwiesen.
Abb.: Zentraler Versorgungsbereich Innenstadt Versmold, Stadt Versmold 2008: 109
Ergänzungen, Erweiterungen sowie die Neuansiedlung von Betrieben mit zentrenbzw. nahversorgungsrelevanten Sortimenten sollen innerhalb des Zentralen Versor-
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gungsbereichs Innenstadt Versmold stattfinden. Grundsätzlich ist eine Ergänzung
sowohl der kleinflächigen Einzelhandelsbetriebe als auch der großflächigen Betriebe in
diesem Bereich anzustreben.
Über die Abgrenzung des Zentralen Versorgungsbereichs im FNP hinaus soll im
Weiteren das Einzelhandelskonzept durch entsprechende Änderungen bzw.
Regelungen in Bebauungsplänen umgesetzt werden. In diesen sind nutzungs- bzw.
projektbezogene Regelungen zur Stärkung des Zentralen Versorgungsbereichs und
zur Gewährleistung der Versorgung der Bevölkerung zu treffen.
Die landesplanerische Anfrage gemäß § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) wurde bei
der Bezirksregierung Detmold gestellt. Von Seiten der Bezirksregierung bestehen keine landesplanerischen Bedenken gegen die Planung. Mit Schreiben vom 12.08.2010
wurde einer Darstellung des Zentralen Versorgungsbereichs im Flächennutzungsplan
mit einer Größe von gut 28 ha aus landesplanerischer Sicht zugestimmt.
3.
Sonstige Planungsgrundlagen
3.1 Naturschutz und Landschaftspflege, Artenschutz, Gewässerschutz
a) Naturschutz und Landschaftspflege, Artenschutz
Gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Tiere und Pflanzen als Bestandteil
des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu
schützen. Die Flächen im Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung bilden
den innerörtlichen Kernstadtbereich der Stadt Versmold. Sie sind seit vielen Jahren
bebaut und werden intensiv und vielfältig durch den Menschen genutzt.
Der Kernstadtbereich liegt nicht innerhalb des Geltungsbereichs eines Landschaftsplans des Kreises Gütersloh. Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete des Kreises Gütersloh im Geltungsbereich oder seinem näheren Umfeld
sind nicht bekannt. FFH-Gebiete und Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes sind im Plangebiet oder im näheren Umfeld ebenfalls
nicht vorhanden.
Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG sind im Plangebiet und seinem
näheren Umfeld ebenfalls nicht bekannt. Im Westen des Geltungsbereichs verläuft
der Aabach. Der Aabach sowie der Stadtpark in Versmold werden als schutzwürdiges Biotop im Biotopkataster NRW2 geführt (BK-3914-057). Im Zentrum der
Ortslage ist der Aabach allerdings überwiegend ausgebaut bzw. verbaut.
Als Arbeitshilfe für die Berücksichtigung der Belange des Artenschutzes in der Bauleitplanung hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
(LANUV) eine Liste der planungsrelevanten Arten in NRW sowie großmaßstäbliche
Angaben über deren Vorkommen in den einzelnen Regionen des Landes herausgegeben (Messtischblätter). Nach dieser Liste der „Planungsrelevanten Arten“ in
2
„Schutzwürdige Biotope“ in NRW (BK), Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
(LANUV), 2011
Bauleitplanung der Stadt Versmold, 40. Änderung des Flächennutzungsplans
7
NRW sind für das Messtischblatt 3914 „Versmold“ in den Lebensraumtypen
Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken; Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen; Gebäude und Fließgewässer 12 Fledermausarten, die Kreuzkröte, der
Laubfrosch und der Kammmolch, die Zauneidechse sowie 25 Vogelarten aufgeführt.
Das vom LANUV entwickelte System stellt jedoch übergeordnete Lebensraumtypen
mit einer jeweiligen Gruppierung mehrerer Biotoptypen dar, deren Potenzial in diesem
Falle über das Vorkommen im Plangebiet reicht.
Aktuelle Erkenntnisse über das Vorkommen von in NRW geschützten bzw. planungsrelevanten, streng geschützten Arten liegen nicht vor. Aufgrund der vorhandenen
Bebauung und der vielfältigen Störeinflüsse durch die intensive Nutzung (Verkehr,
Wohn- sowie kleingewerbliche und Einzelhandelsnutzungen) ist davon auszugehen,
dass ggf. planungsrelevante Arten im Plangebiet nicht vorkommen. Die Aufnahme
des Zentralen Versorgungsbereichs in den FNP dient darüber hinaus vorwiegend der
Klarstellung und Transparenz. Sie steuert zwar langfristig Standort- und Investitionsentscheidungen, konkrete Vorhaben und bauliche Änderungen werden jedoch nicht
vorbereitet. Im Sinne der Abschichtung sind in nachgelagerten Planungs- bzw.
Genehmigungsverfahren ggf. vertiefende Betrachtungen zur möglichen Betroffenheit
geschützter Arten vorzunehmen.
b) Gewässerschutz
Im Westen des Plangebiets verläuft von Norden kommend der Aabach, z.T. als
offenes Gewässer, im innerstädtischen Bereich jedoch teilweise verbaut. Der Bach ist
hinsichtlich der Gewässerqualität nur mäßig belastet.
Der Bach und die angrenzenden Uferbereiche sind als gesetzliche Überschwemmungsgebiete gemäß WHG geführt3. Im Weiteren angrenzende Baugebiete werden
als „überflutete Gebiete“ geführt, die aufgrund ihrer Bebauung jedoch keine Überschwemmungsgebiete nach WHG darstellen. Die Darstellung des Zentralen
Versorgungsbereichs im FNP bereitet keine neuen Baugebiete und somit keine
zusätzliche Konfliktlage hinsichtlich Hochwasserschutz vor. In nachgelagerten
Planungs- und Genehmigungsverfahren sind die Belange des Hochwasserschutzes
ggf. zu prüfen und angemessen zu berücksichtigen.
Die Empfindlichkeit des Plangebiets bzgl. Grundwasserverschmutzung, -aufkommen
und -neubildung wird hier nach gegenwärtigem Stand allgemein als durchschnittlich
beurteilt. Das Plangebiet liegt nicht in einem Trinkwasserschutzgebiet.
3.2 Bodenschutz
In der Bauleitplanung ist die Bodenschutzklausel im Sinne des § 1a(2) BauGB in Verbindung mit § 1ff. Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und § 1ff. Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) zu beachten. Insbesondere sind Bodenversiegelungen zu
begrenzen, schädliche Bodenveränderungen sind zu vermeiden, Wieder-/Umnutzungen
von versiegelten, sanierten Flächen genießen Vorrang. Besonders zu schützen sind
Böden mit hochwertigen Bodenfunktionen gemäß § 2(1) BBodSchG.
3
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW:
NRW Umweltdaten vor Ort, Neu ermittelte Überschwemmungsgebiete, Februar 2011
Bauleitplanung der Stadt Versmold, 40. Änderung des Flächennutzungsplans
8
Gemäß Bodenkarte NRW4 stehen im Plangebiet i.W. Sandböden als schwarzgrauer,
bzw. graubrauner Plaggenesch an. Im Westen finden sich Sandböden als Podsol-Gley
bzw. Gleyböden. Die Böden zeichnen sich durch eine hohe Wasserdurchlässigkeit
aus. Im Westen des Geltungsbereichs steht das Grundwasser teilweise lediglich 4 –
8 dm unter Flur. Im östlichen Teil des Geltungsbereichs ist teilweise mit schwacher
Staunässe zu rechnen.
Die Böden im Plangebiet sind aufgrund ihrer Archivfunktion teilweise als landesweit
rechtlich zu schützende Böden (Stufe 3) in Nordrhein-Westfalen kartiert worden5. Das
vorliegende Plangebiet bildet den Ortskern Versmolds und ist bereits seit vielen
Jahren bebaut, die Flächen sind weitgehend versiegelt. Die Entscheidung über die
Inanspruchnahme der Böden ist vor langer Zeit getroffen worden, Bodeneingriffe sind
bereits erfolgt. Es ist davon auszugehen, dass die vorhandenen Böden und auch ihre
schützenswerte Archivfunktion inzwischen überprägt worden sind.
Grundsätzlich ist die Stadt bestrebt, die Neuversiegelung zu begrenzen und im Siedlungszusammenhang liegende (Gewerbe)Brach- oder Restflächen vorrangig zu reaktivieren. Durch die Änderung des FNP werden keine neuen Versiegelungsmöglichkeiten
vorbereitet. Die Flächen sind im FNP bereits weitestgehend als Wohnbauflächen,
Gemeinbedarfsflächen bzw. als gemischte Bauflächen dargestellt.
3.3 Altlasten und Kampfmittel
Im Geltungsbereich der Änderung sind keine Altlasten, altlastenverdächtige Flächen
oder Kampfmittel bekannt.
Unabhängig davon besteht nach § 2(1) Landesbodenschutzgesetz vom 9.05.2000
allgemein die Verpflichtung, Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder einer
schädlichen Bodenveränderung unverzüglich der zuständigen Behörde (hier: Untere
Bodenschutzbehörde des Kreises Gütersloh, Tel. 05241 / 85-2740) mitzuteilen, sofern
derartige Feststellungen bei der Durchführung von Baumaßnahmen, Baugrunduntersuchungen o.ä. Eingriffen in den Boden und in den Untergrund getroffen werden.
Weist bei Durchführung der Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbungen hin oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten
sofort einzustellen und der Kampfmittelbeseitigungsdienst durch die Ordnungsbehörde oder Polizei zu verständigen.
3.4 Denkmalschutz und Denkmalpflege
Das Plangebiet bildet den historischen, gewachsenen Ortskern der Stadt Versmold.
Innerhalb des Stadtkerns finden sich eine Reihe stadtbildprägender, historischer
Gebäude und Straßenzüge. Entlang der Ravensberger Straße wird eine Teilfläche im
Flächennutzungsplan als Ensemble, das dem Denkmalschutz unterliegt, geführt.
4
5
Geologisches Landesamt NRW: Bodenkarte von NRW 1:50.000, Blatt L 3914 Bad Iburg; Krefeld 1983
Geologischer Dienst NRW: Karte der schutzwürdigen Böden in NRW, Krefeld 2004
Bauleitplanung der Stadt Versmold, 40. Änderung des Flächennutzungsplans
9
Die 40. Änderung des Flächennutzungsplans erfasst den mittelalterlichen Stadtkern
Versmolds. Dieser ist im Laufe der Jahrhunderte stetig verändert, weiterentwickelt
sowie überformt worden. Es befinden sich insgesamt einige Baudenkmale in den
überbauten Bereichen, die Zeugnis für die Historie des Orts geben. Dies betrifft
insbesondere die Evangelischen Kirche, die ehemals vorhandene Synagoge auf dem
Grundstück Mittelstraße 12 sowie zwei ehemalige Bethäuser auf den Grundstücken
Hohlweg 4 und Ravensberger Straße 2.
Durch die Darstellung des Zentralen Versorgungsbereichs wird die besondere
Bedeutung des Ortskerns als Einzelhandelsstandort, aber auch als städtebaulicher
Kristallisationspunkt für die Gesamtstadt betont und unterstützt. Den Belangen des
Denkmalschutzes ist auch wegen ihrer identifikationsstiftenden Wirkung in nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren ein besonderes Gewicht beizumessen. Bau- und sonstige Maßnahmen sind mit besonderer Vorsicht auszuführen,
die LWL-Archäologie als Fachbehörde ist bei Bodeneingriffen insbesondere in den
beschriebenen Bereichen frühzeitig in die Planung einzubeziehen.
Die vorliegende FNP-Änderung bereitet keinen konkreten baulichen Eingriff vor.
Denkmalpflegerische Belange werden soweit erkennbar nicht berührt. Vorsorglich
wird auf die einschlägigen denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen ergänzend
verwiesen, insbesondere auf die Meldepflicht bei verdächtigen Bodenfunden (§§ 15,
16 DSchG).
Natur- und Bodendenkmale sind im Geltungsbereich der FNP-Änderung oder im
näheren Umfeld nicht bekannt.
4.
Belange des Verkehrs
Der Geltungsbereich bildet den Ortskern der Stadt Versmold. Dieser ist gut mit
Mitteln des motorisierten Individualverkehrs (MIV), des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und zu Fuß zu erreichen. Im Norden des Geltungsbereichs
verläuft die Bielefelder Straße (L 786), die den Ortskern an das regionale Straßennetz
anbindet. Die innere Erschließung des Ortskerns erfolgt im Wesentlichen über die
Münsterstraße, die Ravensberger Straße sowie die Ringallee. Die im Westen
verlaufende Bahnstrecke wird lediglich für den Güterverkehr genutzt. Durch Busse ist
der Ortskern mit Mitteln des ÖPNV zu erreichen. Diese gute Erreichbarkeit ist von
zentraler Bedeutung auch für den Einzelhandelsstandort Versmold. Auf das
„Verkehrskonzept Innenstadt“ im Rahmen des Einzelhandelskonzepts wird verwiesen.
Die Änderung des Flächennutzungsplans bereitet keine neuen Baugebiete bzw.
Nutzungen vor. Die Flächen im Geltungsbereich sind weitestgehend bebaut. Es wird
somit kein zusätzlicher Verkehr induziert. Für ggf. anzusiedelnde Einzelhandelsvorhaben sind in nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren die kleinräumlichen und lokalen Auswirkungen und Belange des Verkehrs zu untersuchen, zu
prüfen sowie mit den betroffenen Fachbehörden abzustimmen.
Das Plangebiet reicht im Westen bis an die Eisenbahnlinie der Deutschen Bahn heran.
Die Umgebung ist durch Emissionen des Schienenverkehrs (Schall, Erschütterungen,
etc.) vorbelastet. Konkrete Bauvorhaben werden durch vorliegende Änderung des
Bauleitplanung der Stadt Versmold, 40. Änderung des Flächennutzungsplans
10
FNP jedoch nicht vorbereitet. Die Situation wird durch die Änderung des FNP nicht
verschärft. Bauvorhaben sind ebenso wie Anpflanzungen im Grenzbereich rechtzeitig
im Rahmen nachfolgender Planungs- und Genehmigungsverfahren mit der Deutschen
Bahn abzustimmen.
5.
Belange des vorbeugenden Immissionsschutzes
Die 40. Änderung des Flächennutzungsplans überlagert die bereits im FNP
dargestellten gemischten Bauflächen, Gemeinbedarfsflächen und Wohnbauflächen in
der Ortsmitte Versmolds durch die Darstellung des Zentralen Versorgungsbereichs.
Die vorgesehene Art der baulichen Nutzung wird nicht verändert, so dass keine
besonderen Immissionskonflikte erwartet werden, die durch vorliegende,
vorbereitende Planung konkret ausgelöst werden. Die heute bestehende, teilweise
vorbelastete Situation bspw. durch Emissionen der Straße, des Schienenverkehrs
sowie ggf. durch gewerbliche Betriebe wird durch vorliegende Bauleitplanung nicht
verschärft. Die vorhandene Belastung mit schädlichen Umwelteinwirkungen ist
soweit erforderlich in nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren zu
prüfen und zu regeln.
Grundlegendes Ziel der FNP-Darstellung ist allerdings die dauerhafte Weiterentwicklung der Nutzungsmischung in der Stadtmitte Versmold. Hiermit können grundsätzlich auch Immissionskonflikte verbunden sein, die in den nachfolgenden
konkreten Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beachten sind.
6.
Ver- und Entsorgung, Brandschutz und Wasserwirtschaft
Die Energie- und Wasserversorgung erfolgt grundsätzlich über den Anschluss an die
vorhandenen Versorgungsnetze.
Die druck- und mengenmäßig ausreichende Versorgung des Gebiets mit Trink- und
Feuerlöschwasser ist sicherzustellen. Auf die technischen Regeln der DVGWArbeitsblätter W 405 und W 331 sowie auf das Merkblatt „Brandschutz in der
Bauleitplanung“ des Kreises Gütersloh wird verwiesen.
Die Schmutzwasserentsorgung des Gebiets erfolgt durch Anschluss an das
bestehende Kanalnetz.
Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet.
Das Landeswassergesetz mit den Bestimmungen in § 51a zur Beseitigung von
Niederschlagswasser ist zu beachten. Hiernach ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die erstmals bebaut werden, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah einem
Vorfluter zuzuführen, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit
möglich ist.
Bauleitplanung der Stadt Versmold, 40. Änderung des Flächennutzungsplans
7.
11
Belange von Naturschutz und Landschaftspflege, Eingriffsregelung
Durch die Bauleitplanung können grundsätzlich Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet werden. Daher sind nach den §§ 1, 1a BauGB die Belange von Naturschutz
und Landschaftspflege nach den Grundsätzen der Eingriffsregelung in die Abwägung
einzustellen und zu behandeln. Im Rahmen der vorbereitenden FNP-Änderung können
nur grundlegende Aussagen getroffen werden.
Bestand: Der Änderungsbereich stellt den Ortskern der Stadt Versmold dar und ist
weitestgehend bebaut. Der Ortskern zeichnet sich durch eine weitreichende
Nutzungsmischung und intensive anthropogene Nutzung aus.
Flächenbeanspruchung und Standortentscheidung: Die Flächen sind im gültigen
FNP der Stadt Versmold bereits als gemischte Bauflächen, als Wohnbauflächen
bzw. als Gemeinbedarfsflächen dargestellt. Diese Darstellung soll auch zukünftig
beibehalten werden. Die Abgrenzung des Zentralen Versorgungsbereichs beruht
auf historischen, funktionalen und städtebaulichen Kriterien. Ein Entscheidungsspielraum über Flächeninanspruchnahme und alternative Standorte eines zentralen
Versorgungsbereichs besteht realistischerweise nicht. Die Überlagerung der
bisherigen Festlegungen im FNP durch Darstellung des Zentralen Versorgungsbereichs für die Innenstadt soll künftige Standortentscheidungen des Einzelhandels
langfristig rahmensetzend steuern.
Eingriffsminderung und naturschutzfachlicher Ausgleich: Die Änderung des FNP
bereitet keine zusätzliche bauliche Nutzung vor. Auf Ebene des FNP werden keine
neuen Baurechte auf bislang unbebauten Flächen geschaffen. Eine Eingriffsregelung ist – soweit erforderlich - in den nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanverfahren abzuhandeln.
8.
Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäß UVP-Gesetz und BauGB
Nach dem BauGB 2004 ist zur Umsetzung der Plan-UP-Richtlinie die Umweltprüfung
als Regelverfahren für Bauleitpläne eingeführt worden. Der Umweltbericht wird als
Teil II der Begründung erarbeitet.
Nach heutigem Kenntnisstand ergeben sich durch die 40. Änderung des FNP keine
Beeinträchtigungen der Umwelt durch erstmalige Bebauung, erhöhtes Verkehrsaufkommen etc. Die Umweltauswirkungen bleiben vergleichbar mit den Auswirkungen,
die bereits im Rahmen der bisherigen Darstellung im FNP zu erwarten bzw.
vorhanden sind. Nach bisher vorliegenden Erkenntnissen ergeben sich keine Hinweise
auf besondere, nur an diesem Standort zu erwartende und daher durch Wahl eines
alternativen Standorts vermeidbare Beeinträchtigungen.
9.
Hinweise zum Planverfahren und zur Abwägung
Die Aufnahme des Zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt Versmold in den
Flächennutzungsplan der Stadt dient der Umsetzung des Einzelhandelskonzepts.
Bauleitplanung der Stadt Versmold, 40. Änderung des Flächennutzungsplans
12
Standortentscheidungen des Einzelhandels sollen langfristig rahmensetzend gesteuert
und in den Innenstadtbereich Versmolds gelenkt werden. Sie wird auch vor dem
Hintergrund der Schaffung von Klarheit und Transparenz über die städtebaulichen
Ziele der Stadt für sinnvoll angesehen.
Auf die Beratungsunterlagen der Stadtvertretung der Stadt Versmold und ihrer Fachausschüsse wird ergänzend Bezug genommen, insbesondere auf die Vorlage der
Verwaltung zur Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses vom 09.04.2009
(VL-42/2009) als Entscheidungsgrundlage für die Einleitung des Planverfahrens gemäß § 2(1) BauGB.
In den Sitzungen des Planungs- und Umweltausschusses bzw. der Stadtvertretung
am 18.11.2010 bzw. am 09.12.2010 wurde die Einleitung der frühzeitigen
Beteiligungsschritte gemäß §§ 3(1), 4(1) BauGB beschlossen. Auf die Vorlage (VL143-2010) wird verwiesen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3(1) BauGB fand im Januar
2011 und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4(1) BauGB im Februar/März 2011 statt. Im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligungsschritte sind im Wesentlichen ergänzende Stellungnahmen
und Hinweise seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
eingegangen, die jedoch nicht zu einer Änderung der Planung führen würden.
Über die eingegangenen Stellungnahmen und Hinweise ist in den Sitzungen des
Planungs- und Umweltausschusses sowie der Stadtvertretung Versmold am
16.05.2011 bzw. am 26.05.2011 beraten sowie die Offenlage des Planentwurfs
beschlossen worden (VL 74/2011).
Versmold, im Mai 2011
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