pdf / 181 KB

Werbung
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1.
Grundsatz. Für alle Geschäfte mit Serco Landtechnik AG, 4538 Oberbipp (nachfolgend Verkäuferin), gelten die nachfolgenden Bedingungen und sind
Bestandteil des Vertrags. Alle abweichenden Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung der Verkäuferin.
Ohne eine ausdrückliche und schriftliche Genehmigung gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Schweigen der Verkäuferin auf andere Bedingungen gelten
nicht als Zustimmung.
2.
Ablehnung von Bestellungen. Aufgenommene Bestellungen können von der Verkäuferin innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Vertragsschluss abgelehnt werden.
Diese Ablehnung führt zur rückwirkenden Auflösung des Vertrages. Der Käufer kann hieraus keine Ansprüche ableiten.
3.
Preis und Preisänderung. Der Verkaufspreis der Neumaschine richtet sich nach dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Katalogpreis in
Schweizerfranken. Der Preis bezieht sich nur auf das im Vertrag beschriebene Kaufobjekt.
4.
Zahlungsbedingungen. Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen ab der Lieferung netto zahlbar, sofern keine andere Vereinbarung besteht. Wird innerhalb
dieser Frist nicht bezahlt, so ist der Käufer im Verzug. Skontoabzüge und Garantierückbehalte sind ohne spezielle Vereinbarung nicht zulässig. Für verspätete
Zahlung fällt ein vereinbarter Skonto dahin. Verzugszinsen von 8½ Prozent sind ab Verzugsdatum und ohne Mahnung fällig. Ein Zahlungsverzug berechtigt die
Verkäuferin, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und unter Festsetzung einer vernünftigen Frist zur Erfüllung vom Vertrag zurückzutreten. Die Käufer
verpflichten sich solidarisch, so dass die Verkäuferin ihre gesamten Forderungen (Bezahlung des Preises, Schadenersatz, Zinsen, usw. bei jedem Käufer
einfordern kann.
5.
Rücknahme von Maschinen zahlungshalber. Der Käufer erklärt ausdrücklich, dass die zahlungshalber zurückgegebenen Maschinen frei von jeglichen
Verpflichtungen, Auflagen, Rechten Dritter und Eigentumsvorbehalten sind. Der Käufer haftet für selbst- und drittverschuldete, sowie durch Zufall und höhere
Macht eingetretene Zerstörung, Schäden oder sonstiger Wertminderungen am Rückgabeobjekt bis zum Zeitpunkt der Übergabe an die Verkäuferin.
6.
Lieferfrist und verspätete Lieferung. Jede Änderung der Bestellung wird als Grund betrachtet, der eine Verlängerung der Lieferfrist zur Folge haben kann.
Erfolgt die Lieferung nicht in der vereinbarten Frist, muss der Käufer der Verkäuferin schriftlich und eingeschrieben eine Nachfrist von 60 Tagen ansetzen, um zu
erfüllen. Wenn während dieser Nachfrist nicht geliefert wird, so kann der Käufer mit eingeschriebenem Brief innerhalb von 5 Tagen den Vertrag auflösen. Für die
durch die Auflösung des Vertrages entstandenen Nachteile haftet die Verkäuferin nicht. Der Käufer erklärt ausdrücklich, auf jede Forderung wegen verspäteter
Lieferung zu verzichten, wenn:
- die Verspätung durch unvorhergesehene Ereignisse und Situationen (wie soziale Unruhen, Streiks, Einfuhrbeschränkungen, usw.)
- oder durch zufälligen Untergang der Sache
- oder durch leichtes Verschulden der Verkäuferin bewirkt worden ist.
7.
Verspätete Annahme. Wenn trotz einer schriftlichen Mahnung der Käufer die Übernahme des Kaufgegenstandes weiter verzögert, kann die Verkäuferin nach
einer schriftlich und eingeschrieben festgelegten Nachfrist von 8 Tagen
a)
den Vertrag aufrechterhalten und Schadenersatz für die verspätete Annahme
beanspruchen
b) die Erfüllung des Vertrages verlangen und Schadenersatz für die verspätete Annahme beanspruchen.
c)
Sofort vom Vertrag zurücktreten und 15% des Verkaufspreises als Konventionalstrafe beanspruchen. Wenn der erlittene Schaden den Betrag der
Konventionalstrafe übersteigt, so kann die Verkäuferin den Differenzbetrag beanspruchen, auch dann, wenn der Käufer für die verspätete Annahme nicht
verantwortlich ist.
8.
Eigentumsvorbehalt. Bis zur Vollständigen Zahlung des Verkaufspreises, der Verzugszinsen und allen anderen Kosten eingeschlossen, unterliegt die
Maschine, einschliesslich aller Bestandteile und Zubehör, dem Eigentumsvorbehalt zu Gunsten der Verkäuferin, entsprechend dem Art. 715 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die Verkäuferin ist berechtigt den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Käufers im Register über den Eigentumsvorbehalt
eintragen zu lassen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle nachträglichen Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand
entstehen, wie Forderungen aus Reparaturen, Zubehör- und Ersatzteillieferung. Der Käufer verpflichtet sich ausserdem, der Verkäuferin alle seine
Wohnsitzwechsel während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes vor dem Wechsel anzuzeigen. Der Käufer gibt der Verkäuferin das Recht, wenn es der
Verkäuferin nötig erscheint, Dritte über das Vorhandensein eines Eigentumsvorbehaltes zu informieren.
9.
Verzug des Käufers bei Teilzahlungen. Befindet sich der Käufer mit den Teilzahlungen im Verzug, so kann die Verkäuferin die Bezahlung der fälligen
Teilzahlungen verlangen. Nach einer schriftlich festgelegten Nachfrist von 8 Tagen, kann die Verkäuferin entweder den Restkaufpreis in einer einmaligen
Zahlung fordern oder vom Vertrag zurücktreten. Letztere Möglichkeit besteht für die Verkäuferin, wenn der Käufer mit wenigstens zwei Teilzahlungen, die
zusammen mindestens einen Zehntel des Gesamtkaufpreises ausmachen, oder mit einer einzigen Teilzahlung, die mindestens ein Viertel des
Gesamtkaufpreises ausmacht, oder mit der letzten Teilzahlung im Verzug ist.
10.
Versicherung des auf Kredit gekauften Gegenstandes. Der Käufer muss den Kaufgegenstand bei einer konzessionierten Versicherung vollumfänglich gegen
die Risiken eines Unfalls, Beschädigung, Feuer und Diebstahl versichern, dies bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist. Im Schadenfall tritt der Käufer der
Verkäuferin seine Rechte gegen die Versicherung bis zur Höhe des Betrages ab, den er nach dem vorliegenden Vertag noch zu zahlen hat. Wenn der
Versicherungsvertrag einen Selbstbehalt vorsieht, so schuldet der Käufer diesen Betrag die Verkäuferin. Der Käufer bleibt auf alle Fälle unmittelbar und
solidarisch haftbar für den nicht bezahlten Restbetrag des Kaufpreises. Der Käufer ist jederzeit bereit, durch das Vorzeigen der Versicherungspolice das
Vorhandensein der beschriebenen Versicherung zu belegen. Der Käufer verpflichtet sich, innert 48 Stunden nach Eintritt des Schadens am Kaufgegenstand des
vorliegenden Vertrags diesen der Verkäuferin anzuzeigen und ihr alle Rechte aus dem Schadenersatzanspruch abzutreten, die er geltend machen könnte, und
dies bis zur Höhe des Betrages des Verkaufsgegenstandes der noch geschuldet ist.
11.
Garantie. Die Verkäuferin übernimmt vom Moment der Übergabe des Kaufgegenstandes die Garantie während der im Vertrag festgelegten Zeit für Materialund Konstruktionsfehler, sowie für Montage- und Funktionsfehler. Während dieser Garantiefrist werden nur solche Bestandteile, die als mangelhaft oder auf
Grund eines Fehlers als beschädigt anerkannt werden, gratis ersetzt und unter der Bedingung, dass sie auf Kosten des Käufers in die Werkstatt zurückgebracht
werden. Der Käufer verpflichtet sich, das Schadenereignis innerhalb von 6 Tagen der Verkäuferin zu melden, da sonst der Garantieanspruch verwirkt. Für
Reifen, Kugellager, elektrische Einrichtungen und Batterien, sind Garantiefrist und Garantieleistung der Verkäuferin identisch mit denjenigen seiner Lieferanten.
Demontage- und Montagekosten für die Teile, die der Garantie unterliegen, sowie die Reise- und Verpflegungsspesen der eingesetzten Mechaniker gehen zu
Lasten des Käufers. Vorkommnisse, die zu einer Garantieleistung führen, rechtfertigen unter keinen Umständen eine Zahlungsverzögerung. Gegenstand einer
Garantieleistung sind auf keinen Fall Folgeschäden wie Arbeitsunterbruch, Verdienstausfall oder entgangener Gewinn wegen Arbeitsausfall.
12.
Ausschluss der Garantie. Während der Garantiefrist führt die Übergabe des Kaufgegenstandes an Dritte zur Reparatur, Veränderungen oder sonstiger
Modifikationen zum Verlust des Garantieanspruches gegen die Verkäuferin. Kaufgegenstände, die als Gebraucht-Artikel verkauft werden, haben keine Garantie,
ausser für den Fall, dass der Verkäufer das Vorhandensein einer Garantie schriftlich bestätigt hat. Ausgeschlossen von der Garantie sind:
alle Beschädigungen und Schadenfälle, die auf ungenügende Sorgfalt, Unachtsamkeit, auf Vergessen oder auf fehlende Erfahrung der Bedienungsperson
zurückzuführen sind.
Alle Schäden, die normale Folge des Gebrauchs und der Abnützung sind
Alle Schäden, die eine Folge von falschen Zubehörartikeln wie Schmiermittel oder Kraftstoff sind.
Schäden, die an Kaufgegenständen entstehen, die vom Käufer an Dritte in Leihe oder Miete überlassen werden.
13.
Schriftliche Form. Die Parteien vereinbaren, dass sämtliche Zusätze und Anhänge zu diesem Vertrag nur in schriftlicher Form gültig sind.
14.
Gültigkeit der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Sollten einzelne Teile des Vertrages ungültig sein, so bleiben sämtliche anderen Teile
hiervon unberührt. Die ungültigen Teile des Vertrages werden durch gültige Bestimmungen ersetzt, die ihnen inhaltlich und sinngemäss am nächsten
kommen. Sollten sich unterschiedliche Auffassungen aufgrund des Vorhandenseins einer Versionen in deutscher und einer in französischer Sprache
ergeben, hat diejenige in deutscher Sprache vorrangig Gültigkeit.
15.
Anwendbares Recht. Auf diesen Vertrag kommt ausschliesslich schweizerisches Recht zur Anwendung
16.
Gerichtsstand. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die aus diesem Vertrag entstehen können, gilt der Gerichtsstand am Firmensitz der Verkäuferin. Der
Käufer erklärt ausdrücklich, dass er diesen Gerichtsstand annimmt und verzichtet auf die Geltendmachung des Gerichtsstandes an seinem Wohnort.
Oberbipp, 1. Oktober 2010
Herunterladen