Der Arzt ist nach der deutschen Rechtsordnung grundsätzlich der

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Der Arzt ist nach der deutschen Rechtsordnung grundsätzlich der „verletzende Retter“!
Jeder ärztliche Heileingriff gilt prinzipiell als Tatbestand der Körperverletzung, dessen Rechtswidrigkeit
erst die wirksame Einwilligung des Patienten entfallen lässt. Der Arzt haftet für seine Tätigkeit mit seinem
gesamten Vermögen.
Vor allem aus diesem Grund sieht die Berufsordnung (§21) für Ärzte in allen Bundesländern eine
Versicherungspflicht vor, die der Arzt aufgrund des zwingenden Rechts im Kammerbereich nachkommen
muss.
Achtung: Die Absicherung der dienstlichen Tätigkeit über den Arbeitgeber beinhaltet in der Regel nicht
die Absicherung der gelegentlichen außerdienstlichen Tätigkeit (z.B. Erste-Hilfe-Leistungen etc.). Auch
freiberufliche Tätigkeiten sind bei Bedarf selbst zu versichern.
Prinzipiell gilt in jeder Haftpflichtversicherung, dass sie nicht nur für die Befriedigung berechtigter,
sondern auch zur Abwehr unberechtigter Ansprüche eintritt. Die Haftungssituation stellt sich jedoch je
nach Status des Arztes unterschiedlich dar; deshalb nachfolgend ein paar grundsätzliche Hinweise:
Medizinstudenten, Assistenzärzte in Weiterbildung und Assistenzzahnärzte
Auch als Jungarzt haften Sie nach der Berufsordnung für Ärzte! Und das unbegrenzt mit Ihrem gesamten
– auch zukünftigen – Vermögen.
Selbst wenn Versicherungsschutz über den Träger der Universität bestehen sollte, sind Deckungslücken
offen:
- Regressansprüche der Universität
- Ansprüche der Patienten direkt (gesetzliche Haftung)
Zusätzlich muss unbedingt beachtet werden, dass die Absicherung über die Universität prinzipiell nur den
dienstlichen Bereich umfasst – alle ärztlichen Tätigkeiten außerhalb des Dienstes wie z. B. Erste-HilfeLeistung, Behandlung von Verwandten oder ambulante Praxisvertretungen muss der Jungarzt selbst
absichern.
Angestellte Ärzte
Schadenersatzrechtlich haftet, wie oben beschrieben, der Mediziner vom Studenten bis zum Chefarzt
selbst. Arbeitsrechtlich ist allerdings der Arbeitgeber im Rahmen einer so genannten betrieblichen
Tätigkeit des Arztes – und hierzu zählt die Behandlung von Patienten – nach den so genannten
Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs verpflichtet, diesen bei leichter bis mittlerer
Fahrlässigkeit von einer Haftung freizustellen.
Dies bedeutet zum einen, dass er für diese Bereiche die Haftung des ggf. vom Patienten in Anspruch
genommenen Arztes übernehmen muss und auch für seine eigene vertragliche Haftung keine
Regressansprüche gegenüber seinem Mitarbeiter geltend machen kann. Im Bereich der groben
Fahrlässigkeit entfällt jedoch diese Freistellungsverpflichtung. Die Kliniken können die grobe
Fahrlässigkeit jedoch mitversichern.
Jeder angestellte Arzt sollte also mit der Personalabteilung abklären, ob der Arbeitgeber auch die grobe
Fahrlässigkeit mitversichert hat oder nicht.
Hat der Arbeitgeber zwar die leichte und mittlere Fahrlässigkeit, aber nicht die grobe Fahrlässigkeit
abgesichert, kann er Patientenansprüche aus grober Fahrlässigkeit an den angestellten Arzt weiterleiten
(so genannter Teilregress).
Ein häufig vernachlässigtes Thema ist die Haftung außerhalb des Dienstes. Der Arztberuf kennt keinen
Dienstschluss und dementsprechend die Haftung für das ärztliche Risiko auch nicht.
Aus diesem Grund ist es unabdingbar, dass der angestellte das so genannte gelegentlich
außerdienstliche Risiko absichert – hierzu gehören z. B. Erste-Hilfe-Leistungen, ärztliche
Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis, ärztliche Tätigkeit bei Sportveranstaltungen,
Sonntags- und Notdienst oder ambulante Vertretungen eines niedergelassenen Arztes.
Niedergelassene Ärzte
Der niedergelassene Arzt ist zum einen selbst Vertragspartner, zum anderen im ärztlichen Bereich auch
häufig der Handelnde. Ihn trifft daher meist sowohl die vertragliche als auch die gesetzliche Haftung.
Zusätzlich haftet der niedergelassene Arzt in und um seine Praxisräume für das Betriebsstättenrisiko.
Im Rahmen der Haftpflichtversicherung für niedergelassene Ärzte ist das Praxispersonal sowie die
Beschäftigung von Assistenzärzten mit abgesichert (bei manchen Versicherern zahlenmäßig begrenzt).
Nicht versichert gilt die persönliche gesetzliche Haftung eines Praxisvertreters, der dieses Risiko
gesondert absichern muss, wenn er KV- oder sonstige Vertretungen machen möchte.
Ruhestands- und Nachhaftungsversicherung für Ärzte
Das deutsche Haftpflichtrecht beschreibt die Leistungspflicht des Versicherers zeitlich dann gegeben,
wenn sich ein Versicherungsfall im Deckungszeitraum des jeweiligen Versicherers ereignet hat. Es ist
nach dieser Definition unmaßgeblich, wann die Schaden verursachende Handlung erfolgt ist oder wann
ein Anspruch geltend gemacht wird, da alleine auf den Schadeneintritt abgestellt wird. Da in manchen
Fällen der Eintritt des Schadens wesentlich später als die verursachende Handlung erfolgt, kann der
Schadenzeitpunkt u. U. nach Beendigung der Tätigkeit z.B. als niedergelassener Arzt liegen. Hier greift
dann nur eine Nachhaftungsversicherung.
In der Regel legt ein Arzt nach seiner aktiven ärztlichen Tätigkeit den Beruf Arzt nicht ab (dazu müsste er
die Approbation zurückgeben). Auch dann ist er noch z. B. in Fällen der Erste-Hilfe-Leistung, der
Behandlung von Bekannten oder Verwandten oder der ambulanten Vertretung, von niedergelassenen
Ärzten haftbar und sollte dies absichern.
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