Wie schütze ich mich vor Varizellen (Windpocken/Herpes Zoster)

Werbung
Wie schütze ich mich vor Varizellen
(Windpocken/Herpes Zoster)
Was bedeutet der Erreger?
Das Varicella-Zoster-Virus (VZV) kann zwei verschiedene Krankheitsbilder verursachen:
1. Windpocken (Varizellen) bei Erstinfektion
2. Gürtelrose (Herpes Zoster) bei einer Reaktivierung des Virus, welches in der Kindheit aufgrund
einer Windpockenerkrankung erworben wurde.
Der Herpes zoster tritt gehäuft bei älteren Menschen jenseits des fünften Lebensjahrzehntes auf. Man
kann davon ausgehen, dass etwa 20% der Bevölkerung einmal im Leben an einem Zoster erkranken.
Wie erfolgt die Übertragung?
Varizellen sind äußerst ansteckend. Das Virus kommt endemisch in der Bevölkerung vor und wird vor
allem während saisonaler Häufungen – in gemäßigten Breitengraden im Winter und Frühjahr –
übertragen.
Die Übertragung von Windpocken erfolgt aerogen (über die Luft) durch virushaltige Tröpfchen, die
beim Atmen oder Husten ausgeschieden werden (und u. U. im Umkreis von mehreren Metern zur
Ansteckung führen können). Ferner ist eine Übertragung durch virushaltigen Bläscheninhalt oder
Krusten als Schmierinfektion möglich.
Bei Herpes Zoster besteht eine geringere Kontagiösität, da nur die virushaltige Bläschenflüssigkeit
infektiös ist.
Inkubationszeit:
Die Zeit zwischen der Ansteckung und dem Ausbruch der Erkrankung beträgt bei Windpocken 8–28
Tage (in der Regel 14–16 Tage).
Dauer der Ansteckungsfähigkeit?
Die Ansteckungsfähigkeit beginnt 1–2 Tage vor Auftreten des Exanthems (Hautausschlag) und endet
5–7 Tage nach Auftreten der letzten Effloreszenzen (Hautblüte).
Patienten mit Herpes Zoster sind bis zur Verkrustung der Bläschen ansteckungsfähig
(Schmierinfektionen).
Welche Symptome verursacht die Erkrankung?
1. Windpocken (Varizellen)
Erste Krankheitszeichen können leichtes Fieber und ein juckendes Exanthem sein. Nach 3 bis 5
Tagen treten dann schubweise Bläschen am gesamten Körper auf. Die Bläschen füllen sich
zunehmend mit Flüssigkeit, trocknen dann ein. Es bilden sich Krusten, die unter Hinterlassung kleiner
Narben abfallen. Die Bläschen treten zuerst am Stamm und im Gesicht auf und können schnell auf
andere Körperteile unter Einbeziehung der Schleimhäute und behaarten Kopfhaut übergreifen.
2. Gürtelrose (Herpes Zoster)
Erste Symptome sind ein akut brennender Schmerz, der über Tage anhalten kann. Innerhalb von 48
Stunden entsteht oft ein gürtelförmiger Hautausschlag (Haut schwillt rot an und bildet Knötchen, die
gruppenförmig angeordnet sind). Die Knötchen werden zu Bläschen, die eine wässrige oder blutige
Flüssigkeit enthalten.
Wie erfolgt die Therapie/ Behandlung?
1. Windpocken (Varizellen)
Bei immunkompetenten Patienten wird nur eine symptomatische Behandlung durchgeführt, die die
Beschwerden und Begleiterscheinungen lindern und zugleich vermeidbaren Komplikationen
vorbeugen soll. Insbesondere bakterielle Superinfektionen der Haut können durch:
- tägliches Baden
- lokale Verbände
- Gabe von juckreizlindernden Medikamenten
vermieden werden.
2. Gürtelrose (Herpes Zoster)
Eine Therapie erfolgt mit Medikamenten, die gegen das Virus gerichtet sind (Virustatika). Die
Behandlung sollte frühzeitig, am besten innerhalb von 72 Stunden nach Auftreten der ersten
Hautveränderungen beginnen um Komplikationen zu vermeiden.
Zusätzlich erfolgt eine symptomatische Behandlung (Gabe von leichten Schmerzmitteln,
antiseptische oder austrocknende Mittel zum Auftragen auf die befallenen Körperstellen).
Welche Schutzmaßnahmen sind möglich?
Im häuslichen Milieu sind spezielle Maßnahmen für Patienten und Kontaktpersonen in der Regel
nicht notwendig. Patienten mit Abwehrschwäche sollen keinen Kontakt zu Erkrankten haben.
Unter stationären Bedingungen ist strikte Isolierung von Patienten mit Varizellen erforderlich.
Bei strenger Einhaltung der Standardhygiene und Abdeckung der Läsionen ist eine strikte Isolierung
bei Herpes zoster nur bei möglichem Kontakt mit abwehrgeschwächten Personen erforderlich.
Bei Desinfektionsmaßnahmen zur Vermeidung nosokomialer Infektionen, sollen Desinfektionsmittel
mit nachgewiesener begrenzt viruzider Wirksamkeit verwendet werden.
Für ungeimpfte Schwangere, Immungeschwächte und Neugeborene, die noch nie an Windpocken
erkrankt waren und Kontakt zu einem Windpockenerkrankten hatten, besteht die Möglichkeit einer
passiven Immunisierung mit Windpocken-Antikörpern (Varizella-Zoster-Immunglobulin) innerhalb von
96 Stunden nach Kontakt um Varizellenkomplikationen zu verhindern bzw. deutlich abzuschwächen.
Gibt es eine Schutzimpfung?
Seit August 2004 ist die Varizellen-Schutzimpfung von der STIKO für alle Kinder und Jugendlichen
empfohlen.
Die 1. Dosis wird in der Regel im Alter von 11 bis 14 Monaten durchgeführt, und zwar entweder
gemeinsam mit der 1. Masern-Mumps-Röteln-Impfung (MMR)oder frühestens 4 Wochen nach dieser.
Es kann auch ein MMR-Varizellen (MMRV)-Kombinationsimpfstoff angewendet werden.
Die 2. Dosis sollte im Alter von 15 bis 23 Monaten erfolgen. Der Mindestabstand zwischen zwei
Dosen sollte 4 bis 6 Wochen betragen in Abhängigkeit des verwendeten Impfstoffproduktes.
Noch ungeimpfte 9- bis 17-Jährige ohne Varizellenanamnese sollten möglichst bald geimpft werden,
da die Erkrankung bei Ihnen mit einer höheren Komplikationsrate einhergehen kann.
Welche gesetzlichen Vorschriften sind nach dem Infektionsschutzgesetz zu beachten?
Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen haben gemäß § 34 Abs. 6 IfSG das zuständige
Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn in ihrer Einrichtung betreute oder
betreuende Personen an Windpocken erkrankt oder dessen verdächtigt sind. Meldepflichtig nach § 6
Absatz 1 Nr. 1 IfSG ist der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Varizellen
(Windpocken).
Gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 5b IfSG ist außerdem das Auftreten von zwei oder mehr Erkrankungen, bei
denen ein epidemiologischer Zusammenhang vermutet wird, meldepflichtig, sofern eine Gefahr für
die Allgemeinheit besteht (bei Varizellen z.B. im Umfeld immungeschwächter Personen).
Nach § 6 Absatz 3 IfSG sind gehäuft auftretende nosokomiale Varizellen unverzüglich als Ausbruch
an das zuständige Gesundheitsamt zu melden.
Des Weiteren ist nach § 7 Absatz 1 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis einer akuten Infektion
durch Varizella-Zoster vom Labor an das zuständige Gesundheitsamt meldepflichtig.
Gemäß § 34 IfSG dürfen Personen die an Varizellen erkrankt oder dessen verdächtig sind in
Gemeinschaftseinrichtungen keine Tätigkeiten ausüben bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten
haben bis nach ärztlichen Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu
befürchten ist. Weiterhin dürfen auch die dort Betreuten die Einrichtung nicht betreten, wenn sie an
Varizellen erkrankt oder dessen verdächtig sind.
Eine Wiederzulassung zum Besuch der Gemeinschaftseinrichtung ist eine Woche nach Beginn einer
unkomplizierten Erkrankung möglich. Ein schriftliches Ärztliches Attest ist nicht erforderlich.
Für weitere Informationen steht Ihnen der Fachdienst Gesundheit des Landratsamtes gerne
unter der Telefonnummer 03447 586-832 zur Verfügung.
Impressum:
Landratsamt Altenburger Land
Fachdienst Gesundheit
Lindenaustraße 31, 04600 Altenburg
Telefon: 03447 586-822
Mail: [email protected]
Stand: Dezember 2015, Quelle: RKI
Herunterladen