Wie schütze ich mich vor Varizellen (Windpocken/Herpes Zoster) Was bedeutet der Erreger? Das Varicella-Zoster-Virus (VZV) kann zwei verschiedene Krankheitsbilder verursachen: 1. Windpocken (Varizellen) bei Erstinfektion 2. Gürtelrose (Herpes Zoster) bei einer Reaktivierung des Virus, welches in der Kindheit aufgrund einer Windpockenerkrankung erworben wurde. Der Herpes zoster tritt gehäuft bei älteren Menschen jenseits des fünften Lebensjahrzehntes auf. Man kann davon ausgehen, dass etwa 20% der Bevölkerung einmal im Leben an einem Zoster erkranken. Wie erfolgt die Übertragung? Varizellen sind äußerst ansteckend. Das Virus kommt endemisch in der Bevölkerung vor und wird vor allem während saisonaler Häufungen – in gemäßigten Breitengraden im Winter und Frühjahr – übertragen. Die Übertragung von Windpocken erfolgt aerogen (über die Luft) durch virushaltige Tröpfchen, die beim Atmen oder Husten ausgeschieden werden (und u. U. im Umkreis von mehreren Metern zur Ansteckung führen können). Ferner ist eine Übertragung durch virushaltigen Bläscheninhalt oder Krusten als Schmierinfektion möglich. Bei Herpes Zoster besteht eine geringere Kontagiösität, da nur die virushaltige Bläschenflüssigkeit infektiös ist. Inkubationszeit: Die Zeit zwischen der Ansteckung und dem Ausbruch der Erkrankung beträgt bei Windpocken 8–28 Tage (in der Regel 14–16 Tage). Dauer der Ansteckungsfähigkeit? Die Ansteckungsfähigkeit beginnt 1–2 Tage vor Auftreten des Exanthems (Hautausschlag) und endet 5–7 Tage nach Auftreten der letzten Effloreszenzen (Hautblüte). Patienten mit Herpes Zoster sind bis zur Verkrustung der Bläschen ansteckungsfähig (Schmierinfektionen). Welche Symptome verursacht die Erkrankung? 1. Windpocken (Varizellen) Erste Krankheitszeichen können leichtes Fieber und ein juckendes Exanthem sein. Nach 3 bis 5 Tagen treten dann schubweise Bläschen am gesamten Körper auf. Die Bläschen füllen sich zunehmend mit Flüssigkeit, trocknen dann ein. Es bilden sich Krusten, die unter Hinterlassung kleiner Narben abfallen. Die Bläschen treten zuerst am Stamm und im Gesicht auf und können schnell auf andere Körperteile unter Einbeziehung der Schleimhäute und behaarten Kopfhaut übergreifen. 2. Gürtelrose (Herpes Zoster) Erste Symptome sind ein akut brennender Schmerz, der über Tage anhalten kann. Innerhalb von 48 Stunden entsteht oft ein gürtelförmiger Hautausschlag (Haut schwillt rot an und bildet Knötchen, die gruppenförmig angeordnet sind). Die Knötchen werden zu Bläschen, die eine wässrige oder blutige Flüssigkeit enthalten. Wie erfolgt die Therapie/ Behandlung? 1. Windpocken (Varizellen) Bei immunkompetenten Patienten wird nur eine symptomatische Behandlung durchgeführt, die die Beschwerden und Begleiterscheinungen lindern und zugleich vermeidbaren Komplikationen vorbeugen soll. Insbesondere bakterielle Superinfektionen der Haut können durch: - tägliches Baden - lokale Verbände - Gabe von juckreizlindernden Medikamenten vermieden werden. 2. Gürtelrose (Herpes Zoster) Eine Therapie erfolgt mit Medikamenten, die gegen das Virus gerichtet sind (Virustatika). Die Behandlung sollte frühzeitig, am besten innerhalb von 72 Stunden nach Auftreten der ersten Hautveränderungen beginnen um Komplikationen zu vermeiden. Zusätzlich erfolgt eine symptomatische Behandlung (Gabe von leichten Schmerzmitteln, antiseptische oder austrocknende Mittel zum Auftragen auf die befallenen Körperstellen). Welche Schutzmaßnahmen sind möglich? Im häuslichen Milieu sind spezielle Maßnahmen für Patienten und Kontaktpersonen in der Regel nicht notwendig. Patienten mit Abwehrschwäche sollen keinen Kontakt zu Erkrankten haben. Unter stationären Bedingungen ist strikte Isolierung von Patienten mit Varizellen erforderlich. Bei strenger Einhaltung der Standardhygiene und Abdeckung der Läsionen ist eine strikte Isolierung bei Herpes zoster nur bei möglichem Kontakt mit abwehrgeschwächten Personen erforderlich. Bei Desinfektionsmaßnahmen zur Vermeidung nosokomialer Infektionen, sollen Desinfektionsmittel mit nachgewiesener begrenzt viruzider Wirksamkeit verwendet werden. Für ungeimpfte Schwangere, Immungeschwächte und Neugeborene, die noch nie an Windpocken erkrankt waren und Kontakt zu einem Windpockenerkrankten hatten, besteht die Möglichkeit einer passiven Immunisierung mit Windpocken-Antikörpern (Varizella-Zoster-Immunglobulin) innerhalb von 96 Stunden nach Kontakt um Varizellenkomplikationen zu verhindern bzw. deutlich abzuschwächen. Gibt es eine Schutzimpfung? Seit August 2004 ist die Varizellen-Schutzimpfung von der STIKO für alle Kinder und Jugendlichen empfohlen. Die 1. Dosis wird in der Regel im Alter von 11 bis 14 Monaten durchgeführt, und zwar entweder gemeinsam mit der 1. Masern-Mumps-Röteln-Impfung (MMR)oder frühestens 4 Wochen nach dieser. Es kann auch ein MMR-Varizellen (MMRV)-Kombinationsimpfstoff angewendet werden. Die 2. Dosis sollte im Alter von 15 bis 23 Monaten erfolgen. Der Mindestabstand zwischen zwei Dosen sollte 4 bis 6 Wochen betragen in Abhängigkeit des verwendeten Impfstoffproduktes. Noch ungeimpfte 9- bis 17-Jährige ohne Varizellenanamnese sollten möglichst bald geimpft werden, da die Erkrankung bei Ihnen mit einer höheren Komplikationsrate einhergehen kann. Welche gesetzlichen Vorschriften sind nach dem Infektionsschutzgesetz zu beachten? Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen haben gemäß § 34 Abs. 6 IfSG das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn in ihrer Einrichtung betreute oder betreuende Personen an Windpocken erkrankt oder dessen verdächtigt sind. Meldepflichtig nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 IfSG ist der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Varizellen (Windpocken). Gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 5b IfSG ist außerdem das Auftreten von zwei oder mehr Erkrankungen, bei denen ein epidemiologischer Zusammenhang vermutet wird, meldepflichtig, sofern eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht (bei Varizellen z.B. im Umfeld immungeschwächter Personen). Nach § 6 Absatz 3 IfSG sind gehäuft auftretende nosokomiale Varizellen unverzüglich als Ausbruch an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Des Weiteren ist nach § 7 Absatz 1 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis einer akuten Infektion durch Varizella-Zoster vom Labor an das zuständige Gesundheitsamt meldepflichtig. Gemäß § 34 IfSG dürfen Personen die an Varizellen erkrankt oder dessen verdächtig sind in Gemeinschaftseinrichtungen keine Tätigkeiten ausüben bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben bis nach ärztlichen Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Weiterhin dürfen auch die dort Betreuten die Einrichtung nicht betreten, wenn sie an Varizellen erkrankt oder dessen verdächtig sind. Eine Wiederzulassung zum Besuch der Gemeinschaftseinrichtung ist eine Woche nach Beginn einer unkomplizierten Erkrankung möglich. Ein schriftliches Ärztliches Attest ist nicht erforderlich. Für weitere Informationen steht Ihnen der Fachdienst Gesundheit des Landratsamtes gerne unter der Telefonnummer 03447 586-832 zur Verfügung. Impressum: Landratsamt Altenburger Land Fachdienst Gesundheit Lindenaustraße 31, 04600 Altenburg Telefon: 03447 586-822 Mail: [email protected] Stand: Dezember 2015, Quelle: RKI