Nr. 204 - 05/2013 Änderungen des Infektionsschutzgesetzes Neue meldepflichtige Erkrankungen Am 29.03.2013 sind Änderungen des Infektionschutzgesetzes in Kraft getreten. Die wesentlichen Neuerungen betreffen die Meldepflicht einiger Infektionskrankheiten. Diese haben wir im Folgenden für Sie zusammengetragen. Neue meldepflichtige Erkrankungen Meldepflicht für Ärzte im Krankenhaus, Praxis etc. Die Liste der meldepflichtigen Erkrankungen wurde ergänzt. Nach § 6 IfSG besteht jetzt auch eine namentliche Meldepflicht bei Krankheitsverdacht, Erkrankung und Tod durch: • Mumps • Pertussis • Röteln, einschließlich Rötelnembryopathie • Varizellen Meldepflicht für Labore und Krankenhauslabore Neu gemäß § 7 IfSG ist eine Meldepflicht beim direkten oder indirekten Nachweis der folgenden Erreger für Labore (inkl. Krankenhauslabore), sofern die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen: • Mumpsvirus • Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis • Rubellavirus • Varizella-Zoster-Virus • humanpathogene Cryptosporidium sp. • humanpathogene Leptospira sp. Die bisherige nichtnamentliche Meldepflicht für konnatale Röteln-Infektionen entfällt. Ablauf der Meldung Ärzte im Bereich der unmittelbaren Patientenversorgung (Praxis, Krankenhaus etc.) müssen eine entsprechende Meldung (s. Rückseite) nach § 6 bereits beim klinischen Verdacht an das zuständige Gesundheitsamt machen. Die Meldung sollte unverzüglich und innerhalb von 24 Stunden erfolgen. Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bereich sich der Patient aktuell aufhält. Wenn sich ein bereits gemeldeter Verdachtsfall bestätigt, muss keine weitere Meldung erfolgen. Wenn sich ein Verdacht nicht bestätigt, sollte das dem Gesundheitsamt unverzüglich mitgeteilt werden. Bestimmung von Impftitern Bei der Anforderung von Impftiterbestimmungen ist ein entsprechender Vermerk auf dem Anforderungsschein „Impftiterbestimmung“ hilfreich. Da der Impftiter laborseitig nicht immer von einer akuten Infektion unterschieden werden kann, führt ein positiver Impftiter dann zu einer - in diesen Fällen unbegründeten - Meldung an das Gesundheitsamt. Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot Im § 42 regelt das IfSG Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote. Hiernach dürfen Personen, die Lebensmittel verarbeiten und bestimmte infektiöse Erkrankungen haben (z.B. Gastroenteritiden oder Hepatitis A bis E), nicht beschäftigt werden bzw. tätig sein. Bisher waren „Lebensmittel“ gemäß Absatz 2 wie folgt definiert: Fleisch (inkl. Geflügelfleisch), Milch und Milchbasiserzeugnisse, Fische/ Krebse/ Weichtiere, Eiprodukte, Säuglings- und Kleinkindernahrung, Speiseeis, nicht durchgebackene bzw. durcherhitzte Backwaren, Feinkost-/ Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden und Mayonnaisen und andere emulgierte Soßen. Mit den Änderungen des IfSG sind jetzt auch Mitarbeiter betroffen, die mit Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr arbeiten. Nr. 204 - 05/2013 Patient/in (Name, Vorname, Adresse): Ihr Ansprechpartner im Labor Bei Rückfragen steht Ihnen Dr. med. Wolfgang Hell im LADR Labor Dr. Kramer & Kollegen gerne zur Verfügung. Sie erreichen ihn telefonisch unter der Nummer 04152 803-160 oder per E-Mail: [email protected] Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Internetseite: www.ladr.de Meldeformular - Vertraulich - Meldepflichtige Krankheit gemäß §§ 6, 8, 9 IfSG 1) Für Nadeldrucker bitte den Vordruck 12.a.1/E (Verordnung häuslicher Krankenpflege) der KBV, für Laserdrucker nur Adressfeld verwenden Dadurch soll das RKI in die Lage versetzt werden, bundesweite Ausbrüche von Epidemien (EHEC-Epidemie in 2011), frühzeitig erkennen zu können und adäquate Gegenmaßnahmen zu ergreifen. männl. geb. am: Verdacht Telefon1): Klinische Diagnose Tod Todesdatum: …………………… Telefonnummer des Patienten/ der Patientin bitte eintragen Botulismus Cholera Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK) / vCJK Mumps (außer familiär-hereditären Formen) Diphtherie Hämorrhagisches Fieber, virusbedingt Hepatitis, akute virale; Typ: .................. Ikterus Oberbauchbeschwerden Lebertransaminasen, erhöhte Fieber HUS (hämolytisch-urämisches Syndrom, enteropathisch) Nierenfunktionsstörung Thrombozytopenie Anämie, hämolytische Masern Husten Katarrh (wässriger Schnupfen) Konjunktivitis Kopliksche Flecken Fieber Exanthem Meningokokken-Meningitis/-Sepsis Fieber Haut-/Schleimhautveränderungen/-läsionen Hirndruckzeichen Meningeale Zeichen Kreislaufversagen, rasch einsetzend Milzbrand Windpocken Mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung oder akute infektiöse Gastroenteritis Fieber geschwollene Speicheldrüse(n) Meningits Enzephalitis Hörverlust Orchitis (Hodenentzündung) Oophoritis (Eierstockentzündung) Pankreatitis Paratyphus Pertussis (Zusätzliche Informationen werden über gesonderten Meldebogen erhoben, der beim Gesundheitsamt zu beziehen ist) Bedrohliche andere Krankheit …………………………………………… …………………………………………… Generalisierter Ausschlag Lymphadenopathie Arthritis/Arthralgien Häufung anderer Erkrankungen Röteln (konnatal) Tollwut Tollwutexposition, mögliche (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 IfSG) Typhus abdominalis Tuberkulose ………………………………………… Gesundheitliche Schädigung nach Impfung …………………………………………… Als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt Röteln (postnatal) a) bei Personen, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs.1IfSG im Lebensmittelbereich ausüben b) bei 2 oder mehr Erkrankungen mit wahrscheinlichem oder vermutetem epidemiologischem Zusammenhang Erreger…………………………………… Husten (mind. 2 Wochen Dauer) Anfallsweise auftretender Husten Inspiratorischer Stridor Erbrechen nach den Hustenanfällen NUR bei Kindern<1 Jahr: Husten UND Apnoen Pest Poliomyelitis Erkrankung/Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose, auch bei fehlendem bakteriologischem Nachweis Therapieabbruch/-verweigerung (2 oder mehr Fälle mit wahrscheinlichem oder vermutetem epidemiologischem Zusammenhang) mit Gefährdung für die Allgemeinheit Art der Erkrankung / Erreger: …………………………………………… …………………………………………… ………………………………………....... Epidemiologische Situation Patient/in ist im medizinischen Bereich tätig Patient/in ist im Lebensmittelbereich tätig, nur bei akuter Gastroenteritis, akuter viraler Hepatitis, Typhus, Paratyphus, Cholera (§ 42 Abs. 1 IfSG) Patient/in ist in Gemeinschaftseinrichtung tätig, z.B. Schule, Kinderkrippe, Heim, sonst. Massenunterkünfte (§§ 34 und 36 Abs. 1 IfSG) Patient/in wird betreut in Gemeinschaftseinrichtung für Kinder oder Jugendliche, z.B. Schule, Kinderkrippe (§ 33 IfSG) Patient/in ist in Krankenhaus / stationärer Pflegeeinrichtung seit: ............................... Name/Ort der Einrichtung: .................................................................................................................................. Patient/in war im Ausland von: .................. bis: .................. Land/Länder: ......................................................................................... Teil einer Erkrankungshäufung (2 oder mehr Erkrankungen, bei denen ein epidemiologischer Zusammenhang vermutet wird): Erregername, Ausbruchsort, vermutete Exposition, etc.:……………………………………………………………………………………………………………………………….............................. ......................................................................................................................................................................................................... : Es wurde ein Labor / eine Untersuchungsstelle mit der Erregerdiagnostik beauftragt2) unverzüglich melden an: Name/Ort des zu Labors: ................................................................................................... Probenentnahme am: .................................... Meldende Person 3) Erkrankungsdatum : (Ärztin/Arzt, Praxis, Krankenhaus, Adresse, Telefonnr.): Adresse des zuständigen Gesundheitsamtes: ................................... Version 2013-03-01 Schnellere Übermittlung der Daten Insgesamt wurden die Melde- und Übermittlungsfristen für Infektionskrankheiten deutlich verkürzt. Durch die schnellere Datenübermittlung kommt es zu einer auf drei bis fünf Tage beschleunigten Meldung an das RobertKoch-Institut (RKI) – bisher waren es bis zu 16 Tage. Geschlecht: weibl. 3) Diagnosedatum : ................................... Datum der Meldung: 2) 3) ................................... Die Laborausschlusskennziffer 32006 umfasst Erkrankungen oder den Verdacht auf Krankheiten, bei denen eine gesetzliche Meldepflicht besteht (§§ 6 und 7 IfSG). wenn genaues Datum nicht bekannt ist, bitte den wahrscheinlichen Zeitraum angeben. Meldeformular des RKI Stand 29.03.2013 Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Ihr LADR-Labor berät Sie gern. Baden-Baden Berlin Braunschweig Bremen Bremerhaven Büdelsdorf Geesthacht Hannover Köln Leer Münster Neuruppin Plön Recklinghausen – Dortmund Rostock Schüttorf LADR-LaborTelefon Dr. Röck, Dr. Löbel 07221 2117-0 Dr. Caspari 030 301187-0 Dr. Dr. Wolff 0531 31076-100 Prof. Dr. Klouche, Dr. Kunz, Dr. Sandkamp 0421 4307-300 Dr. Prenzel 0471 4805-539 Dr. Wrigge 04331 70820-20 Dr. Kramer & Kollegen 04152 803-0 Dr. Ratz, Dr. Sloot, Dr. Ziegler 0511 90136-11 Dr. Boogen 0221 935556-0 Dr. Schott 0491 454590 Dr. Dr. Belkien, Dr. Neef 0251 48267-0 Prof. Dr. Mauff 03391 3501-201 Dr. Krenz-Weinreich, Dr. Schulze 04522 504-0 Dr. Bachg, Prof. Dr. Gödde, Dr. Haselhorst 02361 3000-0 Dr. Jung, Prof. Dr. Schaefer 0381 659310 Dr. Barlage 05923 9887-100 Laborärztliche Arbeitsgemeinschaft für Diagnostik und Rationalisierung e. V. Lauenburger Straße 67 • 21502 Geesthacht • Telefon 04152 803-0 • Telefax 04152 848-490 E-Mail: [email protected] • Internet: www.ladr.de • freecall 0800 0850-111