Neue meldepflichtige Erkrankungen

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Nr. 204 - 05/2013
Änderungen des Infektionsschutzgesetzes
Neue meldepflichtige Erkrankungen
Am 29.03.2013 sind Änderungen des Infektionschutzgesetzes in Kraft getreten. Die wesentlichen Neuerungen
betreffen die Meldepflicht einiger Infektionskrankheiten. Diese haben wir im Folgenden für Sie zusammengetragen.
Neue meldepflichtige Erkrankungen
Meldepflicht für Ärzte im Krankenhaus, Praxis etc.
Die Liste der meldepflichtigen Erkrankungen wurde
ergänzt. Nach § 6 IfSG besteht jetzt auch eine
namentliche Meldepflicht bei Krankheitsverdacht,
Erkrankung und Tod durch:
• Mumps
• Pertussis
• Röteln, einschließlich Rötelnembryopathie
• Varizellen
Meldepflicht für Labore und Krankenhauslabore
Neu gemäß § 7 IfSG ist eine Meldepflicht beim
direkten oder indirekten Nachweis der folgenden
Erreger für Labore (inkl. Krankenhauslabore), sofern
die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen:
• Mumpsvirus
• Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis
• Rubellavirus
• Varizella-Zoster-Virus
• humanpathogene Cryptosporidium sp.
• humanpathogene Leptospira sp.
Die bisherige nichtnamentliche Meldepflicht für
konnatale Röteln-Infektionen entfällt.
Ablauf der Meldung
Ärzte im Bereich der unmittelbaren Patientenversorgung (Praxis, Krankenhaus etc.) müssen eine entsprechende Meldung (s. Rückseite) nach § 6 bereits beim
klinischen Verdacht an das zuständige Gesundheitsamt
machen.
Die Meldung sollte unverzüglich und innerhalb von 24
Stunden erfolgen. Zuständig ist das Gesundheitsamt,
in dessen Bereich sich der Patient aktuell aufhält.
Wenn sich ein bereits gemeldeter Verdachtsfall bestätigt, muss keine weitere Meldung erfolgen. Wenn sich
ein Verdacht nicht bestätigt, sollte das dem Gesundheitsamt unverzüglich mitgeteilt werden.
Bestimmung von Impftitern
Bei der Anforderung von Impftiterbestimmungen ist
ein entsprechender Vermerk auf dem Anforderungsschein „Impftiterbestimmung“ hilfreich. Da der
Impftiter laborseitig nicht immer von einer akuten
Infektion unterschieden werden kann, führt ein positiver Impftiter dann zu einer - in diesen Fällen unbegründeten - Meldung an das Gesundheitsamt.
Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot
Im § 42 regelt das IfSG Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote. Hiernach dürfen Personen, die Lebensmittel verarbeiten und bestimmte infektiöse Erkrankungen haben (z.B. Gastroenteritiden oder Hepatitis
A bis E), nicht beschäftigt werden bzw. tätig sein.
Bisher waren „Lebensmittel“ gemäß Absatz 2 wie
folgt definiert:
Fleisch (inkl. Geflügelfleisch), Milch und Milchbasiserzeugnisse, Fische/ Krebse/ Weichtiere, Eiprodukte,
Säuglings- und Kleinkindernahrung, Speiseeis, nicht
durchgebackene bzw. durcherhitzte Backwaren, Feinkost-/ Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden und
Mayonnaisen und andere emulgierte Soßen.
Mit den Änderungen des IfSG sind jetzt auch Mitarbeiter betroffen, die mit Sprossen und Keimlingen zum
Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen
und Keimlingen zum Rohverzehr arbeiten.
Nr. 204 - 05/2013
Patient/in (Name, Vorname, Adresse):
Ihr Ansprechpartner im Labor
Bei Rückfragen steht Ihnen
Dr. med. Wolfgang Hell im LADR Labor
Dr. Kramer & Kollegen gerne zur
Verfügung.
Sie erreichen ihn telefonisch unter der
Nummer 04152 803-160 oder
per E-Mail: [email protected]
Weitere Informationen erhalten Sie auf
unserer Internetseite: www.ladr.de
Meldeformular
- Vertraulich -
Meldepflichtige Krankheit gemäß §§ 6, 8, 9 IfSG
1)
Für Nadeldrucker bitte den Vordruck 12.a.1/E (Verordnung häuslicher Krankenpflege) der KBV, für Laserdrucker nur Adressfeld verwenden
Dadurch soll das RKI in die Lage versetzt
werden, bundesweite Ausbrüche von
Epidemien (EHEC-Epidemie in 2011),
frühzeitig erkennen zu können und
adäquate Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
 männl.
geb. am:

Verdacht
Telefon1):

Klinische Diagnose

Tod Todesdatum: ……………………
Telefonnummer des Patienten/ der Patientin bitte eintragen
 Botulismus
 Cholera
 Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK) / vCJK
 Mumps



(außer familiär-hereditären Formen)
 Diphtherie
 Hämorrhagisches Fieber, virusbedingt
 Hepatitis, akute virale; Typ: ..................




Ikterus
Oberbauchbeschwerden
Lebertransaminasen, erhöhte
Fieber







 HUS (hämolytisch-urämisches
Syndrom, enteropathisch)



Nierenfunktionsstörung
Thrombozytopenie
Anämie, hämolytische
 Masern






Husten
Katarrh (wässriger Schnupfen)
Konjunktivitis
Kopliksche Flecken
Fieber
Exanthem
 Meningokokken-Meningitis/-Sepsis





Fieber
Haut-/Schleimhautveränderungen/-läsionen
Hirndruckzeichen
Meningeale Zeichen
Kreislaufversagen, rasch einsetzend
 Milzbrand
 Windpocken
 Mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung
oder akute infektiöse Gastroenteritis
Fieber
geschwollene Speicheldrüse(n)
Meningits
Enzephalitis
Hörverlust
Orchitis (Hodenentzündung)
Oophoritis (Eierstockentzündung)
Pankreatitis


 Paratyphus
 Pertussis











(Zusätzliche Informationen werden über gesonderten Meldebogen erhoben, der beim Gesundheitsamt zu beziehen ist)
 Bedrohliche andere Krankheit
……………………………………………
……………………………………………
Generalisierter Ausschlag
Lymphadenopathie
Arthritis/Arthralgien
 Häufung anderer Erkrankungen
Röteln (konnatal)
Tollwut
Tollwutexposition, mögliche (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 IfSG)
Typhus abdominalis
Tuberkulose

…………………………………………
 Gesundheitliche Schädigung nach Impfung
……………………………………………
Als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung,
außer wenn traumatisch bedingt
 Röteln (postnatal)

a) bei Personen, die eine Tätigkeit im Sinne des
§ 42 Abs.1IfSG im Lebensmittelbereich
ausüben
b) bei 2 oder mehr Erkrankungen mit
wahrscheinlichem oder vermutetem
epidemiologischem Zusammenhang
Erreger……………………………………
Husten (mind. 2 Wochen Dauer)
Anfallsweise auftretender Husten
Inspiratorischer Stridor
Erbrechen nach den Hustenanfällen
NUR bei Kindern<1 Jahr: Husten UND Apnoen
 Pest
 Poliomyelitis
Erkrankung/Tod an einer behandlungsbedürftigen
Tuberkulose, auch bei fehlendem
bakteriologischem Nachweis
Therapieabbruch/-verweigerung
(2 oder mehr Fälle mit wahrscheinlichem oder vermutetem
epidemiologischem Zusammenhang)
mit Gefährdung für die Allgemeinheit
Art der Erkrankung / Erreger:
……………………………………………
……………………………………………
……………………………………….......
Epidemiologische Situation
 Patient/in ist im medizinischen Bereich tätig
 Patient/in ist im Lebensmittelbereich tätig, nur bei akuter Gastroenteritis, akuter viraler Hepatitis, Typhus, Paratyphus, Cholera (§ 42 Abs. 1 IfSG)
 Patient/in ist in Gemeinschaftseinrichtung tätig, z.B. Schule, Kinderkrippe, Heim, sonst. Massenunterkünfte (§§ 34 und 36 Abs. 1 IfSG)
 Patient/in wird betreut in Gemeinschaftseinrichtung für Kinder oder Jugendliche, z.B. Schule, Kinderkrippe (§ 33 IfSG)
 Patient/in ist in Krankenhaus / stationärer Pflegeeinrichtung seit: ...............................
Name/Ort der Einrichtung: ..................................................................................................................................
 Patient/in war im Ausland von: .................. bis: .................. Land/Länder: .........................................................................................
 Teil einer Erkrankungshäufung (2 oder mehr Erkrankungen, bei denen ein epidemiologischer Zusammenhang vermutet wird): Erregername, Ausbruchsort,
vermutete Exposition, etc.:………………………………………………………………………………………………………………………………..............................
.........................................................................................................................................................................................................
:
 Es wurde ein Labor / eine Untersuchungsstelle mit der Erregerdiagnostik beauftragt2)
 unverzüglich
melden
an:
Name/Ort des zu
Labors:
...................................................................................................
Probenentnahme
am: ....................................
Meldende Person
3)
Erkrankungsdatum :
(Ärztin/Arzt, Praxis, Krankenhaus, Adresse, Telefonnr.):
Adresse des zuständigen Gesundheitsamtes:
...................................
Version 2013-03-01
Schnellere Übermittlung der Daten
Insgesamt wurden die Melde- und Übermittlungsfristen für Infektionskrankheiten deutlich verkürzt.
Durch die schnellere Datenübermittlung
kommt es zu einer auf drei bis fünf Tage
beschleunigten Meldung an das RobertKoch-Institut (RKI) – bisher waren es bis
zu 16 Tage.
Geschlecht:  weibl.
3)
Diagnosedatum :
...................................
Datum der Meldung:
2)
3)
...................................
Die Laborausschlusskennziffer 32006 umfasst Erkrankungen oder den Verdacht auf Krankheiten, bei denen eine gesetzliche Meldepflicht besteht (§§ 6 und 7 IfSG).
wenn genaues Datum nicht bekannt ist, bitte den wahrscheinlichen Zeitraum angeben.
Meldeformular des RKI Stand 29.03.2013
Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Ihr LADR-Labor berät Sie gern.
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935556-0
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0491
454590
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0251
48267-0
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