EASA Implementing Rules Klasse 2

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Medizinische Anforderungen für Tauglichkeitszeugnisse der MED.B.005 Allgemeines Klasse 1 und Klasse 2 a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis dürfen keine: (1) angeborenen oder erworbenen Normabweichungen; (2) aktiven, latenten, akuten oder chronischen Erkrankungen oder Behinderungen; (3) Wunden, Verletzungen oder Operationsfolgen; (4) Wirkungen und Nebenwirkungen eines für therapeutische, diagnostische oder präventive Zwecke angewandten bzw. eingenommenen verschreibungspflichtigen oder nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels aufweisen, die eine funktionelle Beeinträchtigung eines Ausmaßes nach sich ziehen würden, das die sichere Ausübung der mit der geltenden Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen oder den Bewerber plötzlich außerstande setzen kann, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben. b) Wird die Entscheidung über die flugmedizinische Tauglichkeit eines Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 an die Genehmigungsbehörde verwiesen, so kann diese Behörde — ausgenommen Fälle, in denen eine Einschränkung OML notwendig ist — diese Entscheidung an ein flugmedizinisches Zentrum delegieren.
c) Wird die Entscheidung über die flugmedizinische Tauglichkeit eines Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 an die Genehmigungsbehörde verwiesen, so kann diese Behörde — ausgenommen Fälle, in denen eine Einschränkung OSL oder OPL notwendig ist — diese Entscheidung an ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen delegieren. MED.A.010 Begriffsbestimmungen
„anerkannter medizinischer Befund“
¾bezeichnet einen Befund, den ein oder mehrere von der Genehmigungsbehörde akzeptierte medizinische Sachverständige auf
der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zum Zwecke des jeweiligen Falles und erforderlichenfalls in
Konsultation mit dem Flugbetrieb oder anderen Sachverständigen erhoben haben;
„Beurteilung“
¾bezeichnet die abschließende Einschätzung der flugmedizinischen Tauglichkeit einer Person, die auf einer Auswertung der
Krankengeschichte dieser Person und/oder auf gemäß diesem Teil durchgeführten flugmedizinischen Untersuchungen sowie auf
weiteren gegebenenfalls erforderlichen Untersuchungen und/oder medizinischen Tests (unter anderem EKG, Blutdruckmessung,
Blutuntersuchung, Röntgenuntersuchung) basiert;
„farbensicher“
¾bezeichnet die Eigenschaft eines Bewerbers, der imstande ist, die in der Luftfahrt verwendeten Farben schnell zu unterscheiden
und die in der Luftfahrt verwendeten farbigen Lichter schnell korrekt zu erkennen;
„Augenspezialist“
¾bezeichnet einen Facharzt für Augenheilkunde oder einen Spezialisten, der über Qualifikationen auf dem Gebiet der Optometrie
verfügt und in der Diagnose von Erkrankungen geschult ist;
„Untersuchung“
¾bezeichnet eine Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation oder andere Überprüfungsmaßnahme speziell zur
Krankheitsdiagnose.
„Überprüfung“
¾bezeichnet dabei eine Beurteilung des Verdacht auf eine bestimmte Erkrankung bei einem Bewerber mittels Untersuchungen
und Tests zum Abklären des tatsächlichen Vorliegens dieser Störung;
„Genehmigungsbehörde“
¾bezeichnet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Lizenz ausgestellt hat bzw. in dem eine Person eine Lizenz
beantragt, oder bei noch nicht erfolgter Antragstellung die gemäß diesem Teil zuständige Behörde;
„Einschränkung“
¾bezeichnet eine auf dem Tauglichkeitszeugnis, der Lizenz oder dem ärztlichen Gutachten für Flugbegleiter festgehaltene
Bedingung, die beim Ausüben der mit der Lizenz oder der Flugbegleiterbescheinigung verbundenen Rechte zu erfüllen ist;
„Refraktionsfehler“
¾bezeichnet die mit Standardmethoden bestimmte Abweichung von der Normalsichtigkeit in Dioptrien im am stärksten ametropen
Meridian.
Medizinische Anforderungen für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 und Klasse 2 MED.B.010 Herz‐Kreislauf‐System a) Untersuchung (1) Die Durchführung eines standardmäßigen 12‐Kanal‐Ruhe‐Elektrokardiogramms (EKG) und die Erstellung eines Berichts erfolgen bei klinischer Indikation und: i) für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 bei der Untersuchung zur Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses, danach alle 5 Jahre bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, alle 2 Jahre bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres, jährlich bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres sowie danach bei sämtlichen Verlängerungs‐ und Erneuerungsuntersuchungen; ii) für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres und alle 2 Jahre nach Vollendung des 50. Lebensjahres. (2) Bei klinischer Indikation ist eine erweiterte kardiovaskuläre Beurteilung erforderlich. (3) Für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 ist eine erweiterte kardiovaskuläre Beurteilung bei der ersten Verlängerungs‐ oder Erneuerungsuntersuchung nach Vollendung des 65. Lebensjahres sowie anschließend alle 4 Jahre durchzuführen. (4) Für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 ist eine Bestimmung der Serumlipide, einschließlich des Cholesterins, bei der Untersuchung zum Zwecke der Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses sowie bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres durchzuführen. Tauglichkeit
Klasse 1
Klasse 2
LAPL
Erstuntersuchung
AeMC
AeMC oder AME
AeMC oder AME oder AfA (nationale Regelung)
Gültigkeit der Tauglichkeitszeugnisse 12 Monate ( 6 Monate ab 40.Lebensjahr
single
pilot operation)
60 Mon. bis 40.Lj (Ausstellung vor 40.Lj, max
Gültigkeit bis 42.Lj)
24 Mon. bis 50.Lj (Ausstellung vor 50.Lj, max
Gültigkeit bis 51.Lj)
12 Mon. ab 50.Lj 60 Mon. bis 40.Lj (Ausstellung vor 40.Lj, max Gültigkeit bis 42.Lj)
6 Monate ab 60. Lebensjahr
12 Kanal Ruhe EKG
erweiterte kardiovaskuläre
Untersuchung/Beurteilung
Bei Erstuntersuchung
24 Mon. ab 40. Lj
Bei Erstuntersuchung
Danach alle 5 Jahre bis 30.Lj
alle 2 Jahre bis 40.Lj
jährlich bis 50.Lj
Danach bei jeder Verlängerungs‐
/Erneuerungsuntersuchung
und bei klinischer Indikation
alle 2 Jahre nach 50.Lj und bei klinischer Indikation
Bewerber um Tauglichkeitszeugnisse für LAPL sind gemäß der bewährten flugmedizinischen Praxis zu beurteilen. Die vollständige Krankengeschichte des Bewerbers ist besonders zu berücksichtigen bei klinischer Indikation
bei klinischer Indikation
bei klinischer Indikation
Danach bei der ersten Untersuchung nach 40.Lj
bei der ersten Verlängerung/Erneuerung nach dem 65.Lj
danach alle 4 Jahre
Hämoglobin
bei jeder Tauglichkeitsuntersuchung
Serumlipide einschließlich Cholesterin
bei Erstuntersuchung und bei der ersten Untersuchung nach dem 40.Lj
Urinanalyse
Bei jeder Tauglichkeitsuntersuchung
Bei jeder Tauglichkeitsuntersuchung
Bei Erst‐ und jeder Tauglichkeitsuntersuchung wenn die vollständige Krankengeschichte nicht vorliegt sonst bei jeder Untersuchung über über 50. Lj
Tauglichkeit
Klasse 1
Klasse 2
Audiometrie
Nur bei IFR Berechtigung
Die Erstbeurteilung, alle
anschließenden
Folgebeurteilungen nach
Erstuntersuchung
Vollendung des 50.
Danach bis zum 40. Lj. alle 5 Jahre.
Lebensjahres sowie
Beurteilungen, bei denen die
Danach alle 2 Jahre
Krankengeschichte des
Bewerbers dem
Sachverständigen nicht
vorliegt, umfassen zumindest
(1) eine klinische
Untersuchung;
(2) eine Messung des
Blutdrucks;
(3) eine Urinanalyse;
(4) einen Sehtest;
Bei klinischer Indikation
(5) einen Hörtest.
Erstuntersuchung
Danach bis zum 40. Lj. alle 5 Jahre.
Danach alle 2 Jahre
Umfassende HNO Untersuchung
Bei Erstuntersuchung
Bei klinischer Indikation in regelmäßigen Abständen
Umfassende Untersuchung der Augen
Bei Erstuntersuchung
bei klinischer Indikation in Abhängigkeit von Refraktion und funktioneller Leistungsfähigkeit Wiederholung in regelmäßigen Abständen
Routineuntersuchung der Augen
Lungenfunktions‐
untersuchung
bei jeder Verlängerungs‐ und Erneuerungsuntersuchung
bei Erstuntersuchung und bei klinischer Indikation
ap Röntgen Thorax
Kann bei Erst‐, Nach‐oder
Erneuerungsuntersuchung aufgrund klinischer oder epidemiologischer Indikation gefordert werden
LAPL
Nur bei IFR Berechtigung
d) Nach der Erstbeurteilung
müssen anschließende
Folgebeurteilungen bis zur
Vollendung des 50.
Lebensjahres Folgendes
Bei Erst‐ und jeder Verlängerungs‐ und umfassen:
(1) eine Beurteilung der
Erneuerungsuntersuchung
Krankenge schichte des LAPLInhabers und
Bei klinischer Indikation
(2) die unter Buchstabe oben
genannten Posten, soweit sie
vom flugmedizinischen
Zentrum, dem
flugmedizinischen
Sachverständigen oder dem
Arzt für Allgemeinmedizin nach
bewährter flugmedizinischer
Praxis für notwendig erachtet
werden.
Herz Kreislaufsystem Allgemeines
MED.B.010
Untauglich Kl.2
Konsultation mit der Genehmigungs‐
behörde
thorakales oder suprarenales
abdominales Aortenaneurysma
vor oder nach chirurgischem Eingriff
X
signifikante funktionelle Veränderung
an einer der Herzklappen
X
Herz- oder Herz-LungenTransplantation
X
periphere arterielle Gefäßerkrankung
vor oder nach chirurgischem Eingriff
X
abdominales Aortenaneurysma vor oder
nach chirurgischem Eingriff
X
nicht signifikante funktionelle
Veränderungen an einer der
Herzklappen
X
Kommentar
Bewerber müssen von einem Kardiologen beurteilt werden, bevor in Konsultation mit der Genehmigungs‐
behörde erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen
Herz Kreislaufsystem
Allgemeines MED.B.010
Untauglich Kl.2
Konsultation mit der Genehmigungs‐
behörde
Herzklappenoperation;
X
Veränderungen des Perikards,
Myokards oder Endokards
X
angeborene Veränderung des
Herzens vor oder nach
korrigierendem chirurgischem
Eingriff
X
rezidivierende vasovagale Synkopen
X
arterielle oder venöse Thrombose
X
Lungenembolie
X
kardiovaskuläre Störung, die einer
systemischen Behandlung mit
Antikoagulanzien bedarf
X
Kommentar
Blutdruck
MED.B.010
mit symptomatischer
Hypotonie
mit einem Blutdruck, der
bei der Untersuchung
behandelt oder
unbehandelt dauerhaft
einen systolischen Wert
von 160 mmHg und/oder
einen diastolischen Wert
von 95 mmHg
überschreitet
Untauglich Kl.2
(X)
(X)
In den IR nur für Kl 1 definiert.
Für Kl 2 sind keine Grenzwerte definiert Konsultation mit der Genehmigungs‐
behörde
Kommentar
Wird eine Arzneimitteltherapie zur Einstellung des
Blutdrucks eingeleitet, so muss das
Tauglichkeitszeugnis für einen bestimmten Zeitraum
vorübergehend ausgesetzt werden, um signifikante
Nebenwirkungen sicher ausschließen zu können.
(1) The diagnosis of hypertension should require
cardiovascular review to include
potential vascular risk factors.
(2) Anti-hypertensive treatment should be
agreed by the licensing authority.
Acceptable medication may include:
(i) non-loop diuretic agents;
(ii) ACE inhibitors;
(iii) angiotensin II/AT1 blocking agents (sartans);
(iv) slow channel calcium blocking agents;
(v) certain (generally hydrophilic) beta-blocking
agents.
(3) Following initiation of medication for the control
of blood pressure, applicants should
be re-assessed to verify that the
treatment is compatible with the safe
exercise of the privileges of the
licence held.
Koronare Herzkrankheit
MED.B.010
Myokardischämie
symptomatische koronare
Herzkrankheit
medikamentös behandelte Symptome
einer koronaren Herzkrankheit
Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis
der Klasse 2, die nach einem
Myokardinfarkt oder einem
chirurgischen Eingriff aufgrund
koronarer Herzkrankheit keine
Symptome zeigen, müssen einer
zufrieden stellenden kardiologischen
Beurteilung unterzogen werden, bevor
in Konsultation mit der
Genehmigungsbehörde erwogen
werden kann, sie als tauglich zu
beurteilen.
Untauglich Kl.2
Konsultation mit der Genehmigungs‐
behörde
X
X
X
X
Kommentar
Rhythmus und Überleitungsstörungen
MED.B.010
Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis
der Klasse 1 müssen an die
Genehmigungsbehörde verwiesen
werden, wenn bei ihnen eine
signifikante kardiale Rhythmus- oder
Überleitungsstörung einschließlich einer
der folgenden Erkrankungen vorliegt
supraventrikuläre Rhythmusstörungen,
einschließlich intermittierender oder
nachgewiesener permanenter
sinoatrialer Funktionsstörungen,
Vorhofflimmern und/oder Vorhofflattern
sowie asymptomatischer Sinuspausen
Untauglich Kl.2
Konsultation mit der Genehmigungs‐
behörde
Kommentar
X
X
AV-Block, Typ Mobitz II
X
Tachykardie mit breitem und/oder
schmalem Kammerkomplex
X
ventrikuläre Präexzitation
X
asymptomatische QT-Verlängerung
X
Brugada-Syndrom
(erkennbar im Elektrokardiogramm)
X
Bewerber um ein
Tauglichkeitszeugnis
der Klasse 2,
bei denen einer der
genannten Befunde
vorliegt, müssen einer
zufrieden stellenden
kardiologischen
Beurteilung
unterzogen werden,
bevor in Konsultation
mit der
Genehmigungsbehörde
erwogen werden kann,
sie als tauglich zu
beurteilen.
Kardiologie Rhythmus und Überleitungsstörungen
Bewerber, die folgenden Behandlungen
unterzogen wurden:
Untauglich Kl.
Konsultation mit der Genehmigungs‐
behörde
Kommentar
X
Ablationstherapie;
Herzschrittmacherimplantation
X
symptomatische
sinoatriale Funktionsstörungen
X
kompletter AV-Block
X
symptomatische QT-Verlängerung
X
automatisches, implantierbares
Defibrillator-System
X
ventrikulärer antitachykarder
Herzschrittmacher
X
Bewerber um ein
Tauglichkeitszeugnis
der Klasse 2,
bei denen einer der
genannten Befunde
vorliegt, müssen einer
zufrieden stellenden
kardiologischen
Beurteilung
unterzogen werden,
bevor in Konsultation
mit der
Genehmigungsbehörd
e erwogen werden
kann, sie als tauglich
zu beurteilen.
Lunge – Atemwege
MED.B.015
Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis
der Klasse 1, bei denen eine
vollständige Pneumektomie
vorgenommen wurde
Untauglich Kl.2
Konsultation mit der Genehmigungs‐
behörde
(X) Für Kl 2 nicht definiert Asthma bronchiale,
das einer Arzneimitteltherapie bedarf
X
aktive entzündliche Erkrankung
von Lunge oder Atemwegen
X
aktive Sarkoidose
X
Pneumothorax
X
Schlaf-Apnoe-Syndrom
X
größerer thoraxchirurgischer Eingriff
X
Pneumektomie
X
Kommentar
Verdauungssystem
MED.B.020
Untauglich Kl.2
Bewerber mit Erkrankungs- oder Operationsfolgen
im Bereich des Magen-Darm-Traktes oder seiner
Adnexe, die während eines Fluges
Handlungsunfähigkeit verursachen können,
insbesondere Obstruktionen durch Striktur oder
Kompression
X
Hernien,
die zu Handlungsunfähigkeit führen können
X
rezidivierende dyspeptische Funktionsstörungen,
die einer Arzneimitteltherapie bedürfen
X
Pankreatitis
X
symptomatische Gallensteine;
X
nachgewiesene oder anamnestische chronischentzündliche Darmerkrankung
X
Operation des Verdauungstraktes oder seiner
Adnexe mit Ektomie, Resektion oder Umleitung
eines dieser Organe
X
Konsultation mit der Genehmigungs‐behörde
X
Kommentar
Klasse 2 Piloten
können nach
erfolgreicher
Behandlung oder
nach
vollständiger
Genesung
nach einem
chirurgischen
Eingriff und
vorbehaltlich
einer zufrieden
stellenden
gastroenterologischen
Beurteilung als
tauglich beurteilt
werden.
Stoffwechsel ‐
endokrines System MED.B.025
Untauglich Kl.2
insulinpflichtiger
Diabetes mellitus
X
nicht insulinpflichtiger
Diabetes mellitus
X
Hämatologie
MED.B.030
Untauglich Kl.2
Konsultation mit der Genehmigungs‐
behörde
X
Konsultation mit der Genehmigungs‐
behörde
von der Norm abweichende Hämoglobinwerte, darunter Anämie, Polyzythämie oder Hämoglobinopathie
X
signifikante Vergrößerung der Lymphknoten X
Vergrößerung der Milz. X
Kommentar
es sei denn, es kann eine erfolgreiche Einstellung des Blutzuckerspiegels mit anderen Medikamenten als Insulin nachgewiesen werden.
Kommentar
Hämatologie
MED.B.030
Untauglich Kl.2
Konsultation mit der Genehmigungs‐
behörde
Blutgerinnungs‐, Blutungs‐ oder thrombotischen Störungen X
chronische Leukämie X
von der Norm abweichende Hämoglobinwerte, darunter Anämie, Polyzythämie oder Hämoglobinopathie
X
signifikante Vergrößerung der Lymphknoten X
Vergrößerung der Milz
X
Kommentar
Urogenitalsystem
MED.B.035
Erkrankungs‐ oder Operationsfolgen im Bereich der Nieren oder des Harntrakts, die Handlungsunfähigkeit verursachen können, insbesondere Obstruktionen durch Striktur oder Kompression
größere Operation des Harntraktes mit Ektomie, Resektion oder Umleitung von Organen
Infektionskrankheiten
MED.B.040
Bewerber mit positivem HIV‐
Befund können vorbehaltlich einer zufrieden stellenden flugmedizinischen Beurteilung als tauglich beurteilt werden. Untauglich Kl.2
Konsultation mit der Genehmigungs‐
behörde
Kommentar
X
X
nach vollständiger Genesung kann neu beurteilt werden und ggfs. Tauglichkeit erwogen werden. Gynäkologie/Geburtshilfe
MED.B.045
nach größeren gynäkologischen Operationen, bis zur vollständigen Genesung
Schwangere dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte bis zur 26. Schwangerschaftswoche ausüben. Untauglich Kl.2
X
X
Ab 26.Woche
Konsultation mit der Genehmigungs‐
behörde
Kommentar
Wenn das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige der Ansicht ist, dass eine schwangere Lizenzinhaberin für die Ausübung ihrer Rechte tauglich ist, muss die Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses bis zum Ende der 26. Schwangerschaftswoche begrenzt werden. Nach diesem Zeitpunkt ist das Zeugnis auszusetzen. Nach der vollständigen Genesung nach Ende der Schwangerschaft ist diese Aussetzung wieder aufzuheben Psychiatrie
MED.B.055
Bewerber, die ihrer Krankengeschichte
oder klinischen Diagnose zufolge an
Schizophrenie erkrankt sind oder
schizotype oder wahnhafte Störungen
aufweisen,
Untauglich Kl.2
Konsultation mit der Genehmigungs‐
behörde
X
affektive Störungen X
neurotische Störungen X
Persönlichkeitsstörungen X
psychische Störungen und Verhaltensstörungen X
Bei einmaliger oder mehrmaliger vorsätzlicher Selbstbeschädigung in der Krankengeschichte
Kommentar
X
X
Bewerber müssen einer zufrieden stellenden psychiatrische Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen
Psychiatrie
MED.B.055
psychische Störungen oder Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmissbrauch oder den Gebrauch bzw. Missbrauch von psychotropen
Substanzen bedingt sind
Untauglich Kl.2
x
Konsultation mit der Genehmigungs‐
behörde
x
Kommentar
Bewerber mit psychischen Störungen oder Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmissbrauch oder den Gebrauch bzw. Missbrauch von psychotropen
Substanzen bedingt sind, sind bis zur Genesung und Einstellung des Substanzmissbrauchs und vorbehaltlich einer zufrieden stellenden psychiatrischen Beurteilung nach erfolgreicher Behandlung als untauglich zu beurteilen. Die Beurteilung der Tauglichkeit von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 muss in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde erfolgen. Neurologie
MED.B.065
Untauglich Kl.1
Epilepsie
X
rezidivierende Episoden von Bewusstseinsstörungen unbekannter Ursache X
Konsultation mit der Genehmigungs‐
behörde
Epilepsie ohne Anfallsrezidiv
seit dem 5. Lebensjahr X
unbehandelte Epilepsie ohne Anfallsrezidiv seit über 10 Jahren X
epileptiforme EEG‐
Anomalien und fokale langsame Wellen
X
Kommentar
Neurologie
MED.B.065
Untauglich Kl.2
Verweisung Kommentar
an LBA
progressiv oder nicht
progressiv verlaufende
Erkrankung des
Nervensystems
X
Einzelepisode von
Bewusstseinsstörungen
unbekannter Ursache
X
Bewusstseinsverlust nach
Kopfverletzung
X
penetrierende
Hirnverletzung
Verletzung des
Rückenmarks oder der
peripheren Nerven
X
X
Bewerber müssen einer weiteren Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen
Sehorgan MED.B.070
Untauglich Kl.2
Konsultation mit der Genehmigungs‐
behörde
Erstbewerber ,
wenn ihre Sehschärfe auf einem
Auge unter dem Grenzwert liegt,
für jedes Auge separat s.c oder c.c
mindestens 6/12 (0,5) und bei
beidäugigem Sehen mindestens 6/9
(0,7)
X
Verlängerung‐ oder Erneuerungsuntersuchung ‐
X
wenn bei dem Bewerber die Sehschärfe auf einem Auge unter dem Grenzwert
klinisch diagnostizierter
Keratokonus
Diplopie
Kommentar
Bewerber, deren
Sehschärfe auf einem
Auge unter dem
Grenzwert liegt, können in
Konsultation mit der
Genehmigungsbehörde
und vorbehaltlich einer
zufrieden stellenden
augenärztlichen
Beurteilung als tauglich
beurteilt werden;
können vorbehaltlich einer
zufrieden stellenden
augenärztlichen Beurteilung
als tauglich beurteilt werden
X
Farberkennung
MED.B.075
Bewerber, die Ishihara und
weiterführende Farberkennungstests
nicht bestehen
Bei Bewerbern um Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2, die keine zufrieden
stellende Farberkennung nachweisen können, muss das Tauglichkeitszeugnis
auf Flüge am Tag beschränkt werden
Hals,Nase,Ohren
MED.B.075
Störung des
Gleichgewichtssinns
Untauglich Kl.2
Konsultation mit der Genehmigungs‐
behörde
X
Kommentar
Onkologie MED.B.090
Bewerber, bei denen ihrer
Krankengeschichte oder
klinischen Diagnose zufolge
ein maligner intrazerebraler
Tumor vorliegt
Nach der Behandlung einer
malignen Erkrankung bei
einem Bewerber und einer
zufrieden stellende
onkologische Beurteilung
Untauglich Kl.2
Konsultation mit der Genehmigungs‐
behörde
X
X
Kommentar
Zusammengefasst:
Der Fliegerarzt Klasse 2 muss:
bei 17 Krankheitsdiagnosen dauernde Fliegeruntauglichkeit feststellen; bei 13 Diagnosen zeitliche Untauglichkeit, die nach vollständiger Genesung aufgehoben werden kann Bei 63 Krankheitsdiagnosen die zuständige Behörde vor Tauglichkeitsentscheidung konsultieren Fliegerarzt
Untauglich
Zeitlich untauglich bis zur vollständigen Genesung
Klasse 1
23
Klasse 2
17
13
LAPL
5
7
Verweisung an die zuständige Behörde
Konsultation der Zuständigen Behörde
57
63
1
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