Medizinische Anforderungen für Tauglichkeitszeugnisse der MED.B.005 Allgemeines Klasse 1 und Klasse 2 a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis dürfen keine: (1) angeborenen oder erworbenen Normabweichungen; (2) aktiven, latenten, akuten oder chronischen Erkrankungen oder Behinderungen; (3) Wunden, Verletzungen oder Operationsfolgen; (4) Wirkungen und Nebenwirkungen eines für therapeutische, diagnostische oder präventive Zwecke angewandten bzw. eingenommenen verschreibungspflichtigen oder nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels aufweisen, die eine funktionelle Beeinträchtigung eines Ausmaßes nach sich ziehen würden, das die sichere Ausübung der mit der geltenden Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen oder den Bewerber plötzlich außerstande setzen kann, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben. b) Wird die Entscheidung über die flugmedizinische Tauglichkeit eines Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 an die Genehmigungsbehörde verwiesen, so kann diese Behörde — ausgenommen Fälle, in denen eine Einschränkung OML notwendig ist — diese Entscheidung an ein flugmedizinisches Zentrum delegieren. c) Wird die Entscheidung über die flugmedizinische Tauglichkeit eines Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 an die Genehmigungsbehörde verwiesen, so kann diese Behörde — ausgenommen Fälle, in denen eine Einschränkung OSL oder OPL notwendig ist — diese Entscheidung an ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen delegieren. MED.A.010 Begriffsbestimmungen „anerkannter medizinischer Befund“ ¾bezeichnet einen Befund, den ein oder mehrere von der Genehmigungsbehörde akzeptierte medizinische Sachverständige auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zum Zwecke des jeweiligen Falles und erforderlichenfalls in Konsultation mit dem Flugbetrieb oder anderen Sachverständigen erhoben haben; „Beurteilung“ ¾bezeichnet die abschließende Einschätzung der flugmedizinischen Tauglichkeit einer Person, die auf einer Auswertung der Krankengeschichte dieser Person und/oder auf gemäß diesem Teil durchgeführten flugmedizinischen Untersuchungen sowie auf weiteren gegebenenfalls erforderlichen Untersuchungen und/oder medizinischen Tests (unter anderem EKG, Blutdruckmessung, Blutuntersuchung, Röntgenuntersuchung) basiert; „farbensicher“ ¾bezeichnet die Eigenschaft eines Bewerbers, der imstande ist, die in der Luftfahrt verwendeten Farben schnell zu unterscheiden und die in der Luftfahrt verwendeten farbigen Lichter schnell korrekt zu erkennen; „Augenspezialist“ ¾bezeichnet einen Facharzt für Augenheilkunde oder einen Spezialisten, der über Qualifikationen auf dem Gebiet der Optometrie verfügt und in der Diagnose von Erkrankungen geschult ist; „Untersuchung“ ¾bezeichnet eine Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation oder andere Überprüfungsmaßnahme speziell zur Krankheitsdiagnose. „Überprüfung“ ¾bezeichnet dabei eine Beurteilung des Verdacht auf eine bestimmte Erkrankung bei einem Bewerber mittels Untersuchungen und Tests zum Abklären des tatsächlichen Vorliegens dieser Störung; „Genehmigungsbehörde“ ¾bezeichnet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Lizenz ausgestellt hat bzw. in dem eine Person eine Lizenz beantragt, oder bei noch nicht erfolgter Antragstellung die gemäß diesem Teil zuständige Behörde; „Einschränkung“ ¾bezeichnet eine auf dem Tauglichkeitszeugnis, der Lizenz oder dem ärztlichen Gutachten für Flugbegleiter festgehaltene Bedingung, die beim Ausüben der mit der Lizenz oder der Flugbegleiterbescheinigung verbundenen Rechte zu erfüllen ist; „Refraktionsfehler“ ¾bezeichnet die mit Standardmethoden bestimmte Abweichung von der Normalsichtigkeit in Dioptrien im am stärksten ametropen Meridian. Medizinische Anforderungen für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 und Klasse 2 MED.B.010 Herz‐Kreislauf‐System a) Untersuchung (1) Die Durchführung eines standardmäßigen 12‐Kanal‐Ruhe‐Elektrokardiogramms (EKG) und die Erstellung eines Berichts erfolgen bei klinischer Indikation und: i) für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 bei der Untersuchung zur Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses, danach alle 5 Jahre bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, alle 2 Jahre bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres, jährlich bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres sowie danach bei sämtlichen Verlängerungs‐ und Erneuerungsuntersuchungen; ii) für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres und alle 2 Jahre nach Vollendung des 50. Lebensjahres. (2) Bei klinischer Indikation ist eine erweiterte kardiovaskuläre Beurteilung erforderlich. (3) Für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 ist eine erweiterte kardiovaskuläre Beurteilung bei der ersten Verlängerungs‐ oder Erneuerungsuntersuchung nach Vollendung des 65. Lebensjahres sowie anschließend alle 4 Jahre durchzuführen. (4) Für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 ist eine Bestimmung der Serumlipide, einschließlich des Cholesterins, bei der Untersuchung zum Zwecke der Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses sowie bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres durchzuführen. Tauglichkeit Klasse 1 Klasse 2 LAPL Erstuntersuchung AeMC AeMC oder AME AeMC oder AME oder AfA (nationale Regelung) Gültigkeit der Tauglichkeitszeugnisse 12 Monate ( 6 Monate ab 40.Lebensjahr single pilot operation) 60 Mon. bis 40.Lj (Ausstellung vor 40.Lj, max Gültigkeit bis 42.Lj) 24 Mon. bis 50.Lj (Ausstellung vor 50.Lj, max Gültigkeit bis 51.Lj) 12 Mon. ab 50.Lj 60 Mon. bis 40.Lj (Ausstellung vor 40.Lj, max Gültigkeit bis 42.Lj) 6 Monate ab 60. Lebensjahr 12 Kanal Ruhe EKG erweiterte kardiovaskuläre Untersuchung/Beurteilung Bei Erstuntersuchung 24 Mon. ab 40. Lj Bei Erstuntersuchung Danach alle 5 Jahre bis 30.Lj alle 2 Jahre bis 40.Lj jährlich bis 50.Lj Danach bei jeder Verlängerungs‐ /Erneuerungsuntersuchung und bei klinischer Indikation alle 2 Jahre nach 50.Lj und bei klinischer Indikation Bewerber um Tauglichkeitszeugnisse für LAPL sind gemäß der bewährten flugmedizinischen Praxis zu beurteilen. Die vollständige Krankengeschichte des Bewerbers ist besonders zu berücksichtigen bei klinischer Indikation bei klinischer Indikation bei klinischer Indikation Danach bei der ersten Untersuchung nach 40.Lj bei der ersten Verlängerung/Erneuerung nach dem 65.Lj danach alle 4 Jahre Hämoglobin bei jeder Tauglichkeitsuntersuchung Serumlipide einschließlich Cholesterin bei Erstuntersuchung und bei der ersten Untersuchung nach dem 40.Lj Urinanalyse Bei jeder Tauglichkeitsuntersuchung Bei jeder Tauglichkeitsuntersuchung Bei Erst‐ und jeder Tauglichkeitsuntersuchung wenn die vollständige Krankengeschichte nicht vorliegt sonst bei jeder Untersuchung über über 50. Lj Tauglichkeit Klasse 1 Klasse 2 Audiometrie Nur bei IFR Berechtigung Die Erstbeurteilung, alle anschließenden Folgebeurteilungen nach Erstuntersuchung Vollendung des 50. Danach bis zum 40. Lj. alle 5 Jahre. Lebensjahres sowie Beurteilungen, bei denen die Danach alle 2 Jahre Krankengeschichte des Bewerbers dem Sachverständigen nicht vorliegt, umfassen zumindest (1) eine klinische Untersuchung; (2) eine Messung des Blutdrucks; (3) eine Urinanalyse; (4) einen Sehtest; Bei klinischer Indikation (5) einen Hörtest. Erstuntersuchung Danach bis zum 40. Lj. alle 5 Jahre. Danach alle 2 Jahre Umfassende HNO Untersuchung Bei Erstuntersuchung Bei klinischer Indikation in regelmäßigen Abständen Umfassende Untersuchung der Augen Bei Erstuntersuchung bei klinischer Indikation in Abhängigkeit von Refraktion und funktioneller Leistungsfähigkeit Wiederholung in regelmäßigen Abständen Routineuntersuchung der Augen Lungenfunktions‐ untersuchung bei jeder Verlängerungs‐ und Erneuerungsuntersuchung bei Erstuntersuchung und bei klinischer Indikation ap Röntgen Thorax Kann bei Erst‐, Nach‐oder Erneuerungsuntersuchung aufgrund klinischer oder epidemiologischer Indikation gefordert werden LAPL Nur bei IFR Berechtigung d) Nach der Erstbeurteilung müssen anschließende Folgebeurteilungen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres Folgendes Bei Erst‐ und jeder Verlängerungs‐ und umfassen: (1) eine Beurteilung der Erneuerungsuntersuchung Krankenge schichte des LAPLInhabers und Bei klinischer Indikation (2) die unter Buchstabe oben genannten Posten, soweit sie vom flugmedizinischen Zentrum, dem flugmedizinischen Sachverständigen oder dem Arzt für Allgemeinmedizin nach bewährter flugmedizinischer Praxis für notwendig erachtet werden. Herz Kreislaufsystem Allgemeines MED.B.010 Untauglich Kl.2 Konsultation mit der Genehmigungs‐ behörde thorakales oder suprarenales abdominales Aortenaneurysma vor oder nach chirurgischem Eingriff X signifikante funktionelle Veränderung an einer der Herzklappen X Herz- oder Herz-LungenTransplantation X periphere arterielle Gefäßerkrankung vor oder nach chirurgischem Eingriff X abdominales Aortenaneurysma vor oder nach chirurgischem Eingriff X nicht signifikante funktionelle Veränderungen an einer der Herzklappen X Kommentar Bewerber müssen von einem Kardiologen beurteilt werden, bevor in Konsultation mit der Genehmigungs‐ behörde erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen Herz Kreislaufsystem Allgemeines MED.B.010 Untauglich Kl.2 Konsultation mit der Genehmigungs‐ behörde Herzklappenoperation; X Veränderungen des Perikards, Myokards oder Endokards X angeborene Veränderung des Herzens vor oder nach korrigierendem chirurgischem Eingriff X rezidivierende vasovagale Synkopen X arterielle oder venöse Thrombose X Lungenembolie X kardiovaskuläre Störung, die einer systemischen Behandlung mit Antikoagulanzien bedarf X Kommentar Blutdruck MED.B.010 mit symptomatischer Hypotonie mit einem Blutdruck, der bei der Untersuchung behandelt oder unbehandelt dauerhaft einen systolischen Wert von 160 mmHg und/oder einen diastolischen Wert von 95 mmHg überschreitet Untauglich Kl.2 (X) (X) In den IR nur für Kl 1 definiert. Für Kl 2 sind keine Grenzwerte definiert Konsultation mit der Genehmigungs‐ behörde Kommentar Wird eine Arzneimitteltherapie zur Einstellung des Blutdrucks eingeleitet, so muss das Tauglichkeitszeugnis für einen bestimmten Zeitraum vorübergehend ausgesetzt werden, um signifikante Nebenwirkungen sicher ausschließen zu können. (1) The diagnosis of hypertension should require cardiovascular review to include potential vascular risk factors. (2) Anti-hypertensive treatment should be agreed by the licensing authority. Acceptable medication may include: (i) non-loop diuretic agents; (ii) ACE inhibitors; (iii) angiotensin II/AT1 blocking agents (sartans); (iv) slow channel calcium blocking agents; (v) certain (generally hydrophilic) beta-blocking agents. (3) Following initiation of medication for the control of blood pressure, applicants should be re-assessed to verify that the treatment is compatible with the safe exercise of the privileges of the licence held. Koronare Herzkrankheit MED.B.010 Myokardischämie symptomatische koronare Herzkrankheit medikamentös behandelte Symptome einer koronaren Herzkrankheit Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, die nach einem Myokardinfarkt oder einem chirurgischen Eingriff aufgrund koronarer Herzkrankheit keine Symptome zeigen, müssen einer zufrieden stellenden kardiologischen Beurteilung unterzogen werden, bevor in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen. Untauglich Kl.2 Konsultation mit der Genehmigungs‐ behörde X X X X Kommentar Rhythmus und Überleitungsstörungen MED.B.010 Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden, wenn bei ihnen eine signifikante kardiale Rhythmus- oder Überleitungsstörung einschließlich einer der folgenden Erkrankungen vorliegt supraventrikuläre Rhythmusstörungen, einschließlich intermittierender oder nachgewiesener permanenter sinoatrialer Funktionsstörungen, Vorhofflimmern und/oder Vorhofflattern sowie asymptomatischer Sinuspausen Untauglich Kl.2 Konsultation mit der Genehmigungs‐ behörde Kommentar X X AV-Block, Typ Mobitz II X Tachykardie mit breitem und/oder schmalem Kammerkomplex X ventrikuläre Präexzitation X asymptomatische QT-Verlängerung X Brugada-Syndrom (erkennbar im Elektrokardiogramm) X Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, bei denen einer der genannten Befunde vorliegt, müssen einer zufrieden stellenden kardiologischen Beurteilung unterzogen werden, bevor in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen. Kardiologie Rhythmus und Überleitungsstörungen Bewerber, die folgenden Behandlungen unterzogen wurden: Untauglich Kl. Konsultation mit der Genehmigungs‐ behörde Kommentar X Ablationstherapie; Herzschrittmacherimplantation X symptomatische sinoatriale Funktionsstörungen X kompletter AV-Block X symptomatische QT-Verlängerung X automatisches, implantierbares Defibrillator-System X ventrikulärer antitachykarder Herzschrittmacher X Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, bei denen einer der genannten Befunde vorliegt, müssen einer zufrieden stellenden kardiologischen Beurteilung unterzogen werden, bevor in Konsultation mit der Genehmigungsbehörd e erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen. Lunge – Atemwege MED.B.015 Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1, bei denen eine vollständige Pneumektomie vorgenommen wurde Untauglich Kl.2 Konsultation mit der Genehmigungs‐ behörde (X) Für Kl 2 nicht definiert Asthma bronchiale, das einer Arzneimitteltherapie bedarf X aktive entzündliche Erkrankung von Lunge oder Atemwegen X aktive Sarkoidose X Pneumothorax X Schlaf-Apnoe-Syndrom X größerer thoraxchirurgischer Eingriff X Pneumektomie X Kommentar Verdauungssystem MED.B.020 Untauglich Kl.2 Bewerber mit Erkrankungs- oder Operationsfolgen im Bereich des Magen-Darm-Traktes oder seiner Adnexe, die während eines Fluges Handlungsunfähigkeit verursachen können, insbesondere Obstruktionen durch Striktur oder Kompression X Hernien, die zu Handlungsunfähigkeit führen können X rezidivierende dyspeptische Funktionsstörungen, die einer Arzneimitteltherapie bedürfen X Pankreatitis X symptomatische Gallensteine; X nachgewiesene oder anamnestische chronischentzündliche Darmerkrankung X Operation des Verdauungstraktes oder seiner Adnexe mit Ektomie, Resektion oder Umleitung eines dieser Organe X Konsultation mit der Genehmigungs‐behörde X Kommentar Klasse 2 Piloten können nach erfolgreicher Behandlung oder nach vollständiger Genesung nach einem chirurgischen Eingriff und vorbehaltlich einer zufrieden stellenden gastroenterologischen Beurteilung als tauglich beurteilt werden. Stoffwechsel ‐ endokrines System MED.B.025 Untauglich Kl.2 insulinpflichtiger Diabetes mellitus X nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus X Hämatologie MED.B.030 Untauglich Kl.2 Konsultation mit der Genehmigungs‐ behörde X Konsultation mit der Genehmigungs‐ behörde von der Norm abweichende Hämoglobinwerte, darunter Anämie, Polyzythämie oder Hämoglobinopathie X signifikante Vergrößerung der Lymphknoten X Vergrößerung der Milz. X Kommentar es sei denn, es kann eine erfolgreiche Einstellung des Blutzuckerspiegels mit anderen Medikamenten als Insulin nachgewiesen werden. Kommentar Hämatologie MED.B.030 Untauglich Kl.2 Konsultation mit der Genehmigungs‐ behörde Blutgerinnungs‐, Blutungs‐ oder thrombotischen Störungen X chronische Leukämie X von der Norm abweichende Hämoglobinwerte, darunter Anämie, Polyzythämie oder Hämoglobinopathie X signifikante Vergrößerung der Lymphknoten X Vergrößerung der Milz X Kommentar Urogenitalsystem MED.B.035 Erkrankungs‐ oder Operationsfolgen im Bereich der Nieren oder des Harntrakts, die Handlungsunfähigkeit verursachen können, insbesondere Obstruktionen durch Striktur oder Kompression größere Operation des Harntraktes mit Ektomie, Resektion oder Umleitung von Organen Infektionskrankheiten MED.B.040 Bewerber mit positivem HIV‐ Befund können vorbehaltlich einer zufrieden stellenden flugmedizinischen Beurteilung als tauglich beurteilt werden. Untauglich Kl.2 Konsultation mit der Genehmigungs‐ behörde Kommentar X X nach vollständiger Genesung kann neu beurteilt werden und ggfs. Tauglichkeit erwogen werden. Gynäkologie/Geburtshilfe MED.B.045 nach größeren gynäkologischen Operationen, bis zur vollständigen Genesung Schwangere dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte bis zur 26. Schwangerschaftswoche ausüben. Untauglich Kl.2 X X Ab 26.Woche Konsultation mit der Genehmigungs‐ behörde Kommentar Wenn das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige der Ansicht ist, dass eine schwangere Lizenzinhaberin für die Ausübung ihrer Rechte tauglich ist, muss die Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses bis zum Ende der 26. Schwangerschaftswoche begrenzt werden. Nach diesem Zeitpunkt ist das Zeugnis auszusetzen. Nach der vollständigen Genesung nach Ende der Schwangerschaft ist diese Aussetzung wieder aufzuheben Psychiatrie MED.B.055 Bewerber, die ihrer Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge an Schizophrenie erkrankt sind oder schizotype oder wahnhafte Störungen aufweisen, Untauglich Kl.2 Konsultation mit der Genehmigungs‐ behörde X affektive Störungen X neurotische Störungen X Persönlichkeitsstörungen X psychische Störungen und Verhaltensstörungen X Bei einmaliger oder mehrmaliger vorsätzlicher Selbstbeschädigung in der Krankengeschichte Kommentar X X Bewerber müssen einer zufrieden stellenden psychiatrische Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen Psychiatrie MED.B.055 psychische Störungen oder Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmissbrauch oder den Gebrauch bzw. Missbrauch von psychotropen Substanzen bedingt sind Untauglich Kl.2 x Konsultation mit der Genehmigungs‐ behörde x Kommentar Bewerber mit psychischen Störungen oder Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmissbrauch oder den Gebrauch bzw. Missbrauch von psychotropen Substanzen bedingt sind, sind bis zur Genesung und Einstellung des Substanzmissbrauchs und vorbehaltlich einer zufrieden stellenden psychiatrischen Beurteilung nach erfolgreicher Behandlung als untauglich zu beurteilen. Die Beurteilung der Tauglichkeit von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 muss in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde erfolgen. Neurologie MED.B.065 Untauglich Kl.1 Epilepsie X rezidivierende Episoden von Bewusstseinsstörungen unbekannter Ursache X Konsultation mit der Genehmigungs‐ behörde Epilepsie ohne Anfallsrezidiv seit dem 5. Lebensjahr X unbehandelte Epilepsie ohne Anfallsrezidiv seit über 10 Jahren X epileptiforme EEG‐ Anomalien und fokale langsame Wellen X Kommentar Neurologie MED.B.065 Untauglich Kl.2 Verweisung Kommentar an LBA progressiv oder nicht progressiv verlaufende Erkrankung des Nervensystems X Einzelepisode von Bewusstseinsstörungen unbekannter Ursache X Bewusstseinsverlust nach Kopfverletzung X penetrierende Hirnverletzung Verletzung des Rückenmarks oder der peripheren Nerven X X Bewerber müssen einer weiteren Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen Sehorgan MED.B.070 Untauglich Kl.2 Konsultation mit der Genehmigungs‐ behörde Erstbewerber , wenn ihre Sehschärfe auf einem Auge unter dem Grenzwert liegt, für jedes Auge separat s.c oder c.c mindestens 6/12 (0,5) und bei beidäugigem Sehen mindestens 6/9 (0,7) X Verlängerung‐ oder Erneuerungsuntersuchung ‐ X wenn bei dem Bewerber die Sehschärfe auf einem Auge unter dem Grenzwert klinisch diagnostizierter Keratokonus Diplopie Kommentar Bewerber, deren Sehschärfe auf einem Auge unter dem Grenzwert liegt, können in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde und vorbehaltlich einer zufrieden stellenden augenärztlichen Beurteilung als tauglich beurteilt werden; können vorbehaltlich einer zufrieden stellenden augenärztlichen Beurteilung als tauglich beurteilt werden X Farberkennung MED.B.075 Bewerber, die Ishihara und weiterführende Farberkennungstests nicht bestehen Bei Bewerbern um Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2, die keine zufrieden stellende Farberkennung nachweisen können, muss das Tauglichkeitszeugnis auf Flüge am Tag beschränkt werden Hals,Nase,Ohren MED.B.075 Störung des Gleichgewichtssinns Untauglich Kl.2 Konsultation mit der Genehmigungs‐ behörde X Kommentar Onkologie MED.B.090 Bewerber, bei denen ihrer Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge ein maligner intrazerebraler Tumor vorliegt Nach der Behandlung einer malignen Erkrankung bei einem Bewerber und einer zufrieden stellende onkologische Beurteilung Untauglich Kl.2 Konsultation mit der Genehmigungs‐ behörde X X Kommentar Zusammengefasst: Der Fliegerarzt Klasse 2 muss: bei 17 Krankheitsdiagnosen dauernde Fliegeruntauglichkeit feststellen; bei 13 Diagnosen zeitliche Untauglichkeit, die nach vollständiger Genesung aufgehoben werden kann Bei 63 Krankheitsdiagnosen die zuständige Behörde vor Tauglichkeitsentscheidung konsultieren Fliegerarzt Untauglich Zeitlich untauglich bis zur vollständigen Genesung Klasse 1 23 Klasse 2 17 13 LAPL 5 7 Verweisung an die zuständige Behörde Konsultation der Zuständigen Behörde 57 63 1