Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR), Berlin Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Abschlussarbeit zur Erlangung des Grades Bachelor of Arts (B.A.) im Studiengang Business Administration im Sommersemester 2014 Thema: Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden vorgelegt am 25. August 2014 Betreut durch: Herrn Prof. Dr. Peter Sorg und Frau Anne Schlachter Verfasst von: Sebastian Schlorke Matrikel-Nr.: 321556 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis.................................................................................................... I Tabellen- und Abbildungsverzeichnis......................................................................IV Abkürzungsverzeichnis............................................................................................V 1 Einleitung............................................................................................................1 2 Thematische Definitionen...................................................................................2 2.1 Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen............................................. 2 2.1.1 Modernisierungsmaßnahmen.............................................................. 3 2.1.2 Erhaltungsmaßnahmen........................................................................4 2.1.3 Abgrenzung der Begrifflichkeiten.......................................................4 2.2 Gebäude und Gebäudebestandteile............................................................... 5 2.2.1 Gebäude …......................................................................................... 5 2.2.2 Unselbstständige Gebäudebestandteile............................................... 7 2.2.3 Selbstständige Gebäudebestandteile................................................... 7 3 Bilanzsteuerrechtliche Behandlung.................................................................... 9 3.1 Anwendung und Notwendigkeit................................................................... 9 3.1.1 Behandlung der Aufwendungen..........................................................10 3.1.1.1 Behandlung von Anschaffungs- und Herstellungskosten.....10 3.1.1.2 Behandlung von Erhaltungsaufwendungen..........................12 3.1.1.3 Aufwendungen unter 4000 Euro.......................................... 12 3.2 Anschaffungskosten...................................................................................... 12 3.2.1 Betriebsbereitschaft eines Gebäudes...................................................13 3.2.2 Funktionstüchtigkeit eines Gebäudes..................................................15 3.2.2.1 Objektive Funktionstüchtigkeit............................................ 15 3.2.2.2 Subjektive Funktionstüchtigkeit...........................................16 3.2.3 Hebung des Standards......................................................................... 16 3.2.3.1 Zentrale Ausstattungsmerkmale........................................... 17 3.2.3.1.1 Praxisbeispiele.......................................................19 3.2.3.2 Standardstufen......................................................................19 3.2.3.2.1 Sehr einfacher Standard.........................................20 3.2.3.2.2 Mittlerer Standard..................................................20 3.2.3.2.3 Sehr anspruchsvoller Standard.............................. 21 I 3.2.3.2.4 Abgrenzungsproblematiken...................................21 3.2.4 Prüfungsschema Anschaffungskosten.................................................24 3.3 Herstellungskosten........................................................................................24 3.3.1 Herstellung eines Gebäudes................................................................ 25 3.3.1.1 Umbaumaßnahmen eines Gebäudes.....................................26 3.3.1.2 Vollverschleiß eines Gebäudes............................................. 27 3.3.2 Erweiterung eines Gebäudes...............................................................27 3.3.2.1 Aufstockung und Errichtung eines Anbaues........................ 28 3.3.2.2 Mehrung der Substanz..........................................................29 3.3.2.2.1 Vergrößerung der nutzbaren Fläche.......................29 3.3.2.2.2 Einbau von Bestandteilen mit neuer Funktion...... 30 3.3.2.4 Abgrenzungsproblematiken..................................................31 3.3.3 Wesentliche Verbesserung eines Gebäudes.........................................33 3.3.3.1 Begriffserklärungen..............................................................34 3.3.3.1.1 Wesentliche Verbesserung..................................... 34 3.3.3.1.2 Ursprünglicher Zustand......................................... 35 3.3.3.2 Standardhebung eines Gebäudes..........................................36 3.3.3.3 Sanierung in Raten............................................................... 36 3.3.3.4 Standardhebung durch Erweiterung..................................... 37 3.3.4 Feststellungslast.................................................................................. 38 3.3.5 Prüfungsschema.................................................................................. 39 3.4 Anschaffungsnaher Aufwand........................................................................ 39 3.4.1 Voraussetzungen...................................................................... 40 3.4.2 Abgrenzungsproblematiken.....................................................41 3.4.3 Prüfungsschema...................................................................... 43 3.5 Erhaltungsaufwand....................................................................................... 43 3.5.1 Abgrenzung zu Anschaffungs- und Herstellungskosten..........44 3.5.2 Prüfungsschema...................................................................... 46 3.6 Zusammentreffen von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand....................................................................................... 47 3.7 Steuerliche Anreize bei Baudenkmälern.......................................................48 4 Steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen.....................51 II 4.1 Aktuelle Sachlage......................................................................................... 51 4.2 Kritik............................................................................................................. 52 5 Fazit.................................................................................................................... 53 Literaturverzeichnis................................................................................................. 55 Eidesstattliche Erklärung......................................................................................... 61 III Tabellen- und Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Grobe Schematische Darstellung Modernisierungsmaßnahmen................ 10 Abb. 2: Lösungstabelle Fallbeispiel 2......................................................................11 Abb. 3: Schematische Darstellung Anschaffungskosten......................................... 13 Abb. 4: Orientierungstabelle Standardstufen...........................................................22 Abb. 5: Prüfungsschema Anschaffungskosten.........................................................24 Abb. 6: Schematische Darstellung Herstellungskosten........................................... 25 Abb. 7: Schematische Darstellung Herstellung eines Gebäudes............................. 26 Abb. 8: Schematische Darstellung Erweiterung eines.............................................28 Abb. 9: Schematische Darstellung Wesentliche Verbesserung eines Gebäudes...........................................................................................34 Abb. 10: Prüfungsschema Herstellungskosten........................................................ 39 Abb. 11: Prüfungsschema anschaffungsnaher Aufwand......................................... 43 Abb. 12: Zusammenfassendes Prüfungsschema..................................................... 46 IV Abkürzungsverzeichnis Abb. Abbildung Abs. Absatz AfA Absetzung für Abnutzung Aus.Merk. Ausstattungsmerkmal bezgl. bezüglich BIP Bruttoinlandsprodukt bspw. beispielsweise BGBl. Bundesgesetzblatt BStBl. Bundessteuerblatt ca. circa et al. et alia („und andere“) EUR Euro gem. gemäß GoB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung i.H.v. in Höhe von i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit KfW Kreditanstalt für Wiederaufbau M. und I. Modernisierung und Instandsetzung o.J. ohne Jahr o.V. ohne Verfasser S. Satz z.B. zum Beispiel V 1 Einleitung Der Bausektor ist eine der tragenden Säulen der deutschen Volkswirtschaft. So wurden in Deutschland 2011 knapp 6% der Erwerbstätigen in diesem Sektor beschäftigt, dessen Baumaßnahmen in Höhe von rund 250 Milliarden Euro etwa 10% des BIP ausmachen. Mit ca. 52% entfällt etwas mehr als die Hälfte dieser Maßnahmen auf den Wohnungsbau, etwa 24% auf die Wirtschaftsbauten und gut 10% auf Bauten des öffentlichen Bereichs (Ellrich 2012: 1). Ein großer Teil dieser davon wird für Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen aufgebracht, dessen Aufwendungen beispielsweise in 2010 rund 78% der Bauleistungen im Bereich Wohnungsbau ausmachten (Görnig/Hagedorn 2011: 4). Alleine die Investitionen in Reparaturleistungen und Instandhaltung betrugen in 2011 ca. 23 Milliarden Euro (BMVBS 2013: 12). Diese Entwicklung ist mehreren Gründen geschuldet. Zum einen wurden die meisten Gebäude in Deutschland vor 1978 errichtet und unterliegen von daher altersbedingt einem natürlichen Verschleiß, der durch entsprechende Maßnahmen behoben werden muss. Andererseits werden die Gebäude auch dem erhöhten Standard der heutigen Zeit angepasst, weshalb beispielsweise Anbauten, Aufbauten oder grundlegende Umbauten stattfinden (DESTATIS 2011: 6). Zum anderen ist mit der energetischen Gebäudesanierung in den letzten zwei Jahrzehnten eine treibende Kraft mit stetig wachsender Größenordnung hinzugekommen. So wurden im Wohnsektor zwischen 2006 und 2011 etwa 2,7 Millionen Wohnungen energetisch saniert (BMVBS 2013: 11 f.). Diese Ambitionen sind vor allem durch die vorgegebenen Klimaziele der Europäischen Union begründet, welche eine Einsparung der CO2Emissionen bis zum Jahr 2020 um mindesten 40% gegenüber 1990 vorschreibt (BMUB 2014/2: 1). Zu dieser Entwicklung stellt sich bilanzsteuerrechtlich die Frage nach der Bewertung dieser Maßnahmen. Denkbar wäre, dass diese sofort abziehbare Aufwendungen begründen, aber auch eine Zuordnung zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes erscheint möglich1. Diese Abgrenzungsproblematik bildet seit längerem die Grundlage einer umfangreicheren Diskussion, in dessen Folge zahlreiche Entscheidung des BFH und Anwendungserlasse der Finanzverwaltungen 1 Die Begriffe Aufwand und Kosten sind nicht deckungsgleich. Auf die Unterscheidung soll nicht weiter eingegangen werden. 1 folgten. Trotzdem ist die Thematik immer noch hochaktuell. So wurde z.B. erst Anfang diesen Jahres die finale Stellungnahme des IDW (IDW RS IFA 1) bezüglich der Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz herausgegeben (IDW 2014: 1). Folglich scheint eine tiefere bilanzsteuerrechtliche Beschäftigung mit der Thematik sinnvoll. Da gegenwärtig vor allem Wohngebäude den größten Bereich für Modernisierungsaufwendungen darstellen, ist eine Schwerpunktsetzung in diesem Bereich angebracht. Konkret wird im Folgenden herausgearbeitet, wann Maßnahmen, die an einem bestehenden Gebäude vorgenommen werden, zu Anschaffungs-, Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand führen, welche konkreten Folgen für den Steuerpflichtigen dadurch zu erwarten sind und welche Diskussionen darüber hinaus in diesem Bereich geführt werden. Dafür sollen aus der Fachliteratur entwickelte theoretische Grundlagen in verschiedenen Prüfungsschemen und Übersichten dargestellt werden, die es dem Leser erleichtern sollen, eine eindeutige Abgrenzung für einzelne Maßnahmen vorzunehmen. Weiterhin soll das Verständnis des Lesers durch Praxisbeispiele unterstützt werden. Um den praktischen Bezug zu der Thematik aufzubauen, soll auf die themenbezogenen Anwendungserlasse der Finanzverwaltung, welche bspw. mit dem BMF-Schreiben vom 18.7.2003 detailliert Stellung nimmt, und die zahlreichen Urteile des BFH eingegangen werden. Zum Abschluss werden noch kurz mögliche steuerliche Fördermöglichkeiten durch den Gesetzgeber erläutert werden. 2 Thematische Definitionen In diesem Absatz sollen die wichtigsten Definitionen für ein grundlegendes Verständnis der Thematik aufgezeigt werden. Definitionen, deren Notwendigkeit hingegen nicht durch den Titel der Arbeit aufgeworfen werden, sollen im weiteren Textverlauf erläutert werden. 2.1 Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen Im allgemeinen Sprachgebrauch spricht man von Modernisierung, wenn man durch Veränderung oder Umgestaltung eine Sache technisch auf einen neueren Stand 2 bringt (Duden 2014: 1). Auch das Gesetz nutzte lange Zeit diesen Begriff universal für alle anfallenden Maßnahmen an bestehenden Gebäuden. So wurden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB2) die Begriffe Modernisierungsaufwand, Erhaltungsaufwand bzw. Instandhaltungsaufwand gem. § 554 BGB gleichgesetzt. Dieser Paragraph wurde aber mittlerweile durch die §§ 555a bis 555f BGB ersetzt, in welchen die Begriffe Modernisierung und Erhaltungsaufwand nun unterschiedlich definiert werden (Harsch o.J.: 4). 2.1.1 Modernisierungsmaßnahmen Bezogen auf Gebäude ist, wie schon in der Einleitung angedeutet, zum einen die energetische Modernisierung zu nennen. Bei dieser handelt es sich gem. § 555b Nr.1 BGB um eine bauliche Veränderung, durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie3 nachhaltig eingespart wird. Konkret muss nach der Maßnahme also weniger Energie verbraucht werden als davor, z.B. durch die Anbringung einer Fassadendämmung, den Austausch von einfach verglasten Holzfenstern gegen Isolierglasfenster oder auch den Ersatz eines alten Heizkessels gegen einen neuen Kessel mit besserem Wirkungsgrad (Harsch o.J.: 13). Des Weiteren zählen zu den Modernisierungsmaßnahmen auch solche, durch die nicht erneuerbare Primärenergie4 nachhaltig eingespart, das Klima nachhaltig geschützt oder der Wasserverbrauch reduziert werden (§ 555b Nr. 2 und 3 BGB). Dabei bewirkt die eingesparte Primärenergie nicht automatisch den niedrigeren Verbrauch von Endenergie. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine Heizungsanlage von Öl auf Holzpellets umgerüstet oder eine Photovoltaikanlage installiert wird, deren Energie ausschließlich ins allgemeine Stromnetz gespeist wird. In beiden Fällen verbraucht das Haus zwar die gleiche Energie wie zuvor; allerdings wird weniger Primärenergie dafür aufgewandt. In der Praxis sind diese Fälle allerdings selten, da meistens eine Einsparung von Primärenergie auch zu einer Einsparung von Endenergie führt (Harsch o.J.: 13 f). 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.1.2002 (BGBI. I S. 42, 2909; 2003 i S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. 10.2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist. 3 Als Endenergie wird die Energie bezeichnet, die beim Verbraucher in Form von Brennstoffen, Kraftstoffen oder elektrischer Energie ankommt (Paschotta 2014/1: 1). 4 Energiegehalt von genutzten, natürlichen Quellen (Paschotta 2014/2: 1). 3 Daneben werden auch solche Maßnahmen gem. § 555b Nr. 4 bis 7 BGB der Modernisierung zugeschrieben, durch welche entweder der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden, neuer Wohnraum geschaffen wird oder alle sonstigen Aufwendungen, die auf Grund von nicht vertretbaren Umständen des Eigentümers durchgeführt werden und die nicht Erhaltungsmaßnahmen darstellen. Letzteres ist dann der Fall, wenn die Modernisierungsmaßnahme auf behördliche Anweisung erfolgt, etwa beim Einbau neuer Wasseruhren (Harsch o.J.: 15). 2.1.2 Erhaltungsmaßnahmen Erhaltungsmaßnahmen sind gem. § 555a Nr. 1 BGB bauliche Maßnahmen, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Harsch o.J.: 5 f.). Hierunter fallen alle Maßnahmen, die zur Erhaltung des Gebäudes in seinem ursprünglichen Stand objektiv erforderlich sind. Nach herrschender Meinung sind dies auch die Schönheitsreparaturen (Zenthöfer 2013: 827). Aus oben genannten Paragraphen lässt sich ableiten, dass das Gesetz hier genauer unter Instandhaltung und Instandsetzung unterscheidet. Bei Instand- haltungsmaßnahmen handelt es sich in der Regel um vorbeugende Maßnahmen die dazu geeignet sind, den ordnungsgemäßen Zustand aufrecht zu erhalten. Bei Instandsetzung handelt es sich hingegen um die Reparatur oder den Ersatz von Teilen der Mietsache, um einen vertragsgemäßen Zustand wiederherzustellen. In der Praxis gehen Instandhaltung und Instandsetzung oft ineinander über, da eine Mangelbeseitigung in der Regel auch zukünftige Schäden verhindern. Von daher soll die Zweiteilung für diese Arbeit weniger interessant sein. (Harsch o.J.: 15). 2.1.3 Abgrenzung der Begrifflichkeiten Eine klare Abgrenzung von Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen Unterscheidung ist z.B. haben für den zivilrechtlich Erhalt von einen hohen Subventionen Wert. Die unabdingbar. Bilanzsteuerrechtlich findet ebenfalls eine Unterscheidung statt. So spricht der 4 § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG5 von „Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“. Wie in der folgenden Analyse allerdings deutlich werden wird, hängt es eher von konkreten Einzelfällen als von den reinen Begrifflichkeiten ab, ob es sich bei den durchgeführten Maßnahmen um Herstellungskosten, Anschaffungskosten oder Erhaltungsaufwand handelt. In Bezug auf diese Fragestellung werden die Begrifflichkeiten folglich von der Literatur oft nicht weiter unterschieden bzw. entsprechend der oben aufgeführten Definitionen sauber getrennt. Häufig werden sämtliche Maßnahmen, die an einem Gebäude durchgeführt werden, pauschal als Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen beschrieben. Dies ist auch in sofern nachvollziehbar, da die Begrifflichkeiten oft ineinander übergehen. Auch beeinflusst die Trennung der Begrifflichkeiten die reine bilanzsteuerrechtliche Folge oft nicht. Abweichend vom Titel der Arbeit ist es aus diesem Grund notwendig, neben den Modernisierungsmaßnahmen auch den Erhaltungsaufwand, genauer Instandsetzungsund Instandhaltungsmaßnahmen, aufzugreifen. 2.2 Gebäude und Gebäudebestandteile Da sich die Thematik dieser Arbeit nur auf Gebäude beziehen soll, sind die selbstständigen Gebäudebestandteile davon abzugrenzen. 2.2.1 Gebäude Ein Gebäude ist ein Bauwerk, das auf eigenem oder fremden Grund und Boden eine feste Verankerung aufweist, Menschen oder Sachen Schutz vor äußeren Einflüssen gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet und von eigener Beständigkeit und standfest ist (Kudert/Sorg 2013: 32). Eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden ist dann gewährleistet, wenn das Bauwerk mit einem Fundament durch eine feste Verankerung verbunden ist. Das Bauwerk kann aber auch durch das eigene Gewicht auf dem Fundament ohne feste 5 Einkommenssteuergesetz (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.10.2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18.12.2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist. 5 Verankerung oder sogar ohne Fundament auf dem Grundstück ruhen. Wichtig ist, dass ein Abtransport nicht ohne weiteres möglich ist (Schumann 2013: 469). Schwimmende Objekte, wie Hausboote, verfügen nicht über eine feste Verankerung mit dem Boden und können deshalb auch kein Gebäude sein. Bauwerke, die hingegen im Wasser auf Pfählen stehen, sogenannte Pfahlbauten, verfügen über eine feste Verankerung mit dem Boden und sind somit als Gebäude im Sinne dieses Merkmals anzusehen (BFH vom 26.10.2011 – II R 27/10, BStBl. II 2012, 274). Zur Gewährung eines Schutzes von Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung gegen äußere Einflüsse (Falterbaum et al. 2010: 810) ist es nicht zwingend erforderlich, dass ein Gebäude vollständig mit Wänden umgeben ist. Es reicht aus, wenn eine Überdachung vorhanden ist, weshalb beispielsweise auch Bahnhöfe und Markthallen als Bauwerke anzusehen sind. Auch eine freistehende Überdachung bietet Schutz vor äußeren Einflüssen, wenn die Fläche mindestens 30 m² beträgt und ferner die Breite mindestens das Doppelte der mittleren Höhe aufweist (Schumann 2013: 468). Um einen Aufenthalt von Menschen zu gestatten (Falterbaum et al. 2010: 810), kommt es nur auf die Möglichkeit des Aufenthaltes von Menschen an und zwar unabhängig davon, ob das Bauwerk auch für den Aufenthalt von Menschen bestimmt ist (Schumann 2013: 469). Muss ein automatisch ablaufender Betriebsvorgang allerdings erst beendet werden, um einen Aufenthalt von Menschen zu ermöglichen, ist das Merkmal nicht erfüllt (BFH vom 18.3.1987 – II R 222/84, BStBl. II 1987, 551). Der Aufenthalt muss ferner mehr als nur vorübergehend möglich sein (Schumann 2013: 469). Dies ist dann nicht der Fall, wenn ein Aufenthalt von Menschen nur mit geeigneter Schutzkleidung und für wenige Minuten möglich ist (BFH vom 15.6.2005 – II R 67/04, BStBl. II 2005, 688). Die Beständigkeit eines Gebäudes hängt vom Material ab, das lang anhaltend und den Witterungseinflüssen trotzen muss. Die Standfestigkeit ist in der Regel nur dann zu prüfen, wenn ein Bauwerk und eine Betriebsvorrichtung eng miteinander verbunden sind, beispielsweise bei einem Hochregallager, das gleichzeitig die Umhüllung des Bauwerkes bildet. Dabei muss sichergestellt sein, dass das Bauwerk 6 auch nach Entfernung der Betriebsvorrichtung, hier konkret die Regale, selbstständig steht (Schumann 2013: 469). 2.2.2 Unselbstständige Gebäudebestandteile Zu dem Gebäude gehören auch deren unselbstständigen Gebäudebestandteile, die in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen (Kudert/Sorg 2013: 33), also alle Einrichtungen, die üblicherweise der Nutzung des Gebäudes dienen (Schubert/Huber 2014: 196). Beispielsweise zählen dazu die Heizungs-, Beleuchtungs-, Lüftungs- und Sprinkleranlagen einer Fabrik (BFH vom 7.10.1983 – III R 138/89, BstBl. II 1984, 262) sowie Personenaufzüge und Rolltreppen (Schubert/Huber 2014: 196). Dem Gebäude gleichgestellt sind ferner Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (§ 7 Abs. 5a EStG) sowie Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume (Falterbaum et al. 2010: 810). Neben den typischen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden sind beispielsweise auch Gewächshäuser, Fertiggaragen und Autowaschhallen als Gebäude anzusehen. Ortsfeste Zelthallen können bei entsprechender technischer Ausstattung ebenfalls Gebäude sein. Nicht als Gebäude anzusehen sind hingegen Baustellencontainer, da ihnen durch die fehlende Ortsfestigkeit die Beständigkeit fehlen (Schubert/Huber 2014: 195). 2.2.3 Selbstständige Gebäudebestandteile Nicht zu dem Gebäude zählen die selbstständigen Gebäudebestandteile, wie Betriebsvorrichtungen, Scheinbestandteile, Ladeneinbauten und sonstige selbstständige Gebäudebestandteile (Kudert/Sorg 2013: 34). Betriebsvorrichtungen sind dabei selbstständige, bewegliche und abnutzbare Wirtschaftsgüter. Sie dienen nicht nicht der Nutzung des Gebäudes, sondern stehen in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu diesem (Kudert/Sorg 2013: 34). Nur wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Bauwerk ein Gebäude, ein Gebäudebestandteil oder eine Außenanlage darstellt, kann es eine Betriebsvorrichtung sein. Dabei ist eine notwendige Voraussetzung, dass die Betriebsvorrichtung dem Betrieb eines Gewerbes dient, d.h. auf dem betreffenden 7 Grundstück liegen entweder ein Gewerbebetrieb oder ein freiberufliches Unternehmen nach § 96 BewG6 vor. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist auf die Tätigkeit des Vermieters bzw. des Verpächters und des Mieters bzw. Pächters abzustellen (Schumann 2013: 470). Zu den Betriebsvorrichtungen gehören alle Vorrichtungen, mit denen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird und die einen störungsfreien Betriebsablauf gewährleisten (Kudert/Sorg 2013: 34). Beispielsweise ist dies die Sprinkleranlage, bei in einem besonderen Maße feuergefährliche Materialien verarbeitenden Betrieb (Schumann 2013: 470) oder die nachträglich vom Eigentümer eingebaute Be- und Entlüftungsanlage in einem Friseursalon, die dafür notwendig ist, Personal und Kunden vor gesundheitsgefährdenden Emissionen bei der Herstellung von Frisuren zu schützen und zusätzlich vor Überspannungen bei den benutzten Elektrogeräten dienen (BFH vom 9.8.2001 – III R 43/98, BStBl. II 2002, 100). Es reicht nicht aus, dass die Anlage dem Betrieb nur nützlich, notwendig oder sogar vorgeschrieben ist, wenn sie im selben Zusammenhang dem Betrieb nicht als Hauptzweck dient (Schumann 2013: 470). Generell werden Bauwerke mit einer Grundfläche von weniger als 30 m² nicht als Gebäude, sondern als Betriebsvorrichtung angesehen, wenn in ihrem Inneren Geräte automatisch ablaufen und diese nur gelegentlich zu Wartungsarbeiten betreten werden (Schumann 2013: 469). Bei einem öffentlichen Toilettenhäuschen mit einer Grundfläche von 8 m² und einer maximalen Verweildauer der Benutzer von 20 Minuten bzw. 40 Minuten für Behinderte, ist hingegen das Merkmal eines Gebäudes erfüllt (BFH vom 24.5.2007 – II R 68/05, BStBl. II 2008, 12). Sind Teile einer Konstruktion gleichzeitig Gebäude und Betriebsvorrichtung, sind sie dem Gebäude zuzurechnen (Schumann 2013: 470). Scheinbestandteile sind bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt werden. Sie sind nach § 7 Abs. 1 EStG abzuschreiben. Ladeneinbauten und sonstige selbstständige Gebäudebestandteile sind hingegen unbewegliche Wirtschaftsgüter. Sie sind nach 6 Bewertungsgesetz (BewG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.2.1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.12.2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist. 8 den Gebäudeabschreibungsgrundsätzen gem. § 7 Abs. 4 bzw. Abs. 5 EStG abzuschreiben (Kudert/Sorg 2013: 35). 3 Bilanzsteuerrechtliche Behandlung Bei der Thematik kann vorwiegend eine bilanzielle Behandlung gem. § 4 Abs. 1 EStG oder die Anwendung der Einnahme-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG bei einer Zuordnung eines Gebäudes zum Betriebsvermögen als auch der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten gem. §§ 8 bis 9a EStG, etwa bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung eines privaten Vermieters, angenommen werden (Weber-Grellert 2010: 2298). 3.1 Anwendung und Notwendigkeit Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen an Gebäuden können nach ihrer Art entweder zu Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand führen. Die Abgrenzung der Maßnahmen erfolgt im Wesentlichen durch die handelsrechtliche Bestimmung des § 255 HGB7, da hier in Abs. 2 Satz 1 eine Umschreibung der Herstellungskosten erfolgt. Die Grundsätze können steuerrechtlich übernommen werden, da der BFH die Begriffsdefinition der Herstellungskosten bei allen Einkunftsarten nach denselben Grundsätzen definiert (BFH vom 9.5.1995 – IX R 116/92, BStBl. II 1996, 632). So kann die handelsrechtliche Definition über den Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 EStG nicht nur für buchführende Kaufleute, sondern generell für die Ermittlung aller steuerpflichtigen Einkünfte, bei denen die Abgrenzung von Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Einstufung als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten oder als aktivierungsplichtige Herstellungskosten von Bedeutung sind, angewandt werden (Glade 1997: 296). Folglich gilt dies auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (BFH vom 4.7.90 GrS 1/89, BStBl. II 1990 und BFH vom 10.5.95 – IX R 62/94, BstBl. II 1996, 639). Die Behandlung von Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand sind oft fließend. 7 Handelsgesetzbuch (HGB) in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist. 9 Trotzdem bedarf es einer sauberen Trennung, da die Unterscheidung bezüglich des Zeitpunktes der Abzugsfähigkeit steuerrechtlich von erheblicher Bedeutung ist (Zenthöfer 2013: 826). Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen sind nämlich dann nicht sofort und in voller Höhe als Werbungskosten (bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) bzw. Betriebsausgaben (bei gewerblicher Nutzung) abziehbar, wenn es sich um Anschaffungskosten oder Herstellungskosten handelt (Lindgens 2005: 48). Anschaffungskosten § 255 HGB oder Modernisierungs-, und Erhaltungsmaßnahmen Herstellungskosten Aktivierungspflichtig oder Sofort abzugsfähig Erhaltungsaufwand (Abb. 1: Grobe Schematische Darstellung Modernisierungsmaßnahmen) 3.1.1 Behandlung der Aufwendungen Im Folgenden soll kurz auf die bilanzsteuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen von Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen eingegangen werden, um die grundlegende Notwendigkeit der Thematik zu verdeutlichen. Dem Umfang der Arbeit geschuldet, wird allerdings keine tiefere Analyse erfolgen. 3.1.1.1 Behandlung von Anschaffungs- und Herstellungskosten Herstellungskosten bzw. Anschaffungskosten eines zur Einkünfteerzielung bestimmten Gebäudes sind grundsätzlich nur verteilt auf die Nutzungsdauer des Gebäudes in Form der AfA abziehbar; § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 1, 4 und 5 EStG (BFH vom 9.5.1995 – IX R 116/92, BStBl. II 1996, 632). Die aktivierten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sind steuerrechtlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 und 5 EStG auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes zu verteilen. Anders als im Handelsrecht sind dem Steuerpflichtigen hier gem. § 7 Abs. 4 EStG Mindestsätze vorgegeben, die nicht unterschritten werden dürfen. Eine Ausnahme besteht nur 10 dann, wenn der Steuerpflichtige eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 4 S. 2 EStG nachweisen kann (Schumann 2014: 177). Die planmäßige AfA von Gebäuden erfolgt nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Abschreibung (Schubert et al. 2014: 506) nach Grundlage des Einzelbewertungsgrundsatzes gem. § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB (Bertram/HeusingerLange 2013: 524). Ein Gebäude ist demnach, einschließlich der unselbstständigen Gebäudeteile, als Einheit zu betrachten (Schubert et al. 2014: 506). Bei verschiedener Nutzungsdauer einzelner Teile eines Wirtschaftsguts richtet sich die AfA nach dem Teil mit der längsten Nutzungsdauer (Zenthöfer 2013: 383). Fallbeispiel 1: A errichtet ein Gebäude zu Herstellungskosten i.H.v. 100.000,- EUR. Die gesetzlich unterstellte AfA beträgt 50 Jahre gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG. In den Herstellungskosten sind auch die Aufwendungen für eine Heizungsanlage i.H.v. 20.000,- EUR enthalten. Für diese ist eine Nutzungsdauer von 20 Jahren anzunehmen. Lösung: Die Heizungsanlage ist einheitlich mit dem Gebäude abzuschreiben (Zenthöfer: 383). Fallen nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten an, erhöht sich die AfA in dem Jahr der Entstehung bezogen auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes. Fallbeispiel 2: A erwirbt in Januar 01 ein vermietetes Gebäude aus dem Jahr 1950 für eine Million Euro mit dem Ziel, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. In 03 lässt er Modernisierungsmaßnahmen i.H.v. 100.000 Euro vornehmen, die das Finanzamt den Anschaffungskosten zuschreibt. Lösung: Die AfA des Gebäudes bemisst sich wie folgt: Jahr BW 1.1. Nachträgliche AK AfA BW 31.12. 1 1.000.000,00 € 0,00 € 20.000,00 € 980.000,00 € 2 980.000,00 € 0,00 € 20.000,00 € 960.000,00 € 3 960.000,00 € 100.000,00 € 22.083,33 € 1.037.916,67 € 4 937.916,67 € 0,00 € 22.083,33 € 1.015.833,33 € ...50 22.083,33 € 0,00 € 22.083,33 € 0,00 € (Abb. 2: Lösungstabelle Fallbeispiel 2) 11 3.1.1.2 Behandlung von Erhaltungsaufwendungen Aufwendungen für die Instandhaltung und Modernisierung eines Gebäudes sind sofort und in voller Höhe gem. § 21 EStG als Werbungskosten8 bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Lindgens 2005: 48) bzw. gem. § 15 EStG als Betriebsausgaben bei Einkünften aus Gewerbebetrieb abziehbar, wenn es sich bei den Maßnahmen um Erhaltungsaufwand handelt (Kudert/Sorg 2013: 45). Der Effekt ist aber bei beiden Einkunftsarten gleich (Beck o.J.: 1 f.). Bei einer Entstehung ab dem 1. Januar 2004 kann der Aufwand gem. § 82b Abs. 1 und § 84 Abs. 4a EStDV9 auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden (Steuernetz.de 2014: 1). 3.1.1.3 Aufwendungen unter 4000 Euro Bei geringen Aufwendungen gestattet der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht. So können Aufwendungen für einzelne Baumaßnahmen, die nach Fertigstellung des Gebäudes anfallen und in ihrer Gesamtheit je Gebäude einen Nettobetrag von EUR 4000,- nicht überschreiten, gem. R 21.1 Abs. 2 S. 2 EStR auf Antrag des Steuerpflichtigen sofort als Erhaltungsaufwand abgezogen werden und zwar unabhängig davon, ob Herstellungskosten bzw. Anschaffungskosten vorliegen (Schumann 2014: 176). 3.2 Anschaffungskosten Die Anschaffungskosten eines Gebäudes sind gem. § 255 Abs. 1 HGB Aufwendungen, die geleistet werden um das Gebäude zu erwerben und es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Soweit sie dem Gebäude einzeln zugeordnet werden können, fallen darunter ferner die Nebenkosten und die nachträglichen Anschaffungskosten (Müller/Kreipl 2013: 648). Darüber hinaus zählen aber auch die Maßnahmen zu den Anschaffungskosten, die erforderlich sind, um das Gebäude bestimmungsgemäß nutzen zu können (BFH vom 12.9.2001 – IX R 52/00, BStBl. II 2003, 574). Deshalb können Modernisierungsund Erhaltungsaufwendungen, die erst nach Abschluss des eigentlichen Anschaffungszeitraums anfallen, ebenfalls zu nachträglichen Anschaffungskosten 8 Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. (Lindgens 2005: 48). 9 Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.5.2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24.06.2013 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist. 12 führen und zwar dann, wenn die Aufwendungen in einem finalen Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes oder dessen Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand bzw. Herstellung der Funktionstüchtigkeit einhergehen (Waschbusch 2013: 642). Die folgende Übersicht soll dies grafisch verdeutlichen: Erwerb Schaffung objektive Funktionstüchtigkeit Modernisierungs-, und Erhaltungsmaßnahmen oder Schaffung subjektive Funktionstüchtigkeit Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand Anschaffungskosten (Abb. 3: Schematische Darstellung Anschaffungskosten) 3.2.1 Betriebsbereitschaft eines Gebäudes Jede angeschaffte Immobilie wird laut BFH gem. § 255 Abs. 1 S. 1 HGB an dem betriebsbereiten Zustand gemessen. Ein Gebäude ist betriebsbereit, wenn es entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt werden kann (Kudert/Sorg 2013: 43). Dies ist für jeden Teil des Gebäudes, der nach seiner Zweckbestimmung eigenständig genutzt werden soll, gesondert zu prüfen (BMF 2003: RZ 4). Die Zweckbestimmung stellt wiederum die konkrete Art und Weise dar, in welcher der Erwerber das Gebäude zur Erzielung von Einnahmen im Rahmen einer Einkunftsart nutzen möchte. Wann ein betriebsbereiter Zustand erreicht ist, ist demnach nach den Vorstellungen des Erwerbers zu klären. Dabei ist nicht von der objektiven Nutzbarkeit auszugehen, sondern lediglich davon, ob der Erwerber das Gebäude zu dem von ihm beabsichtigten Zweck tatsächlich nutzen kann, also in der Regel zur Erzielung von Einkünften, zu gewerblichen Zwecken oder zu eigenen Wohnzwecken (Falterbaum et al. 2010: 687). Hat der Erwerber mit der geplanten Nutzung des angeschafften Objekts bereits begonnen, beispielsweise zur Erzielung von Einkünften aus Geschäftsbetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung, ist das Gebäude ab diesem Zeitpunkt 13 grundsätzlich als betriebsbereit anzusehen (Frey 2004: 1). Auszugehen ist hier ab dem Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten (BMF 2003: RZ 3). In diesem Fall können Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen keine Anschaffungskosten mehr darstellen, da die Vorschriften des § 255 Abs. 1 S. 1 HGB nur auf die Herbeiführung des erstmaligen betriebsbereiten Zustandes zutreffen. Die Aufwendungen stellen dann folglich Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten dar (Falterbaum et al. 2010: 689). Wird ein Gebäude zum Zeitpunkt der Anschaffung nicht genutzt ist zunächst offen, ob das Gebäude aus Sicht des Erwerbers betriebsbereit ist. In diesem Fall werden alle Baumaßnahmen den Anschaffungskosten zugerechnet, bis die Zweckbestimmung aus Sicht der Erwerbers erreicht ist (Frey 2004: 1) Fallbeispiel 3: Der Geschäftsmann A erwirbt ein vermietetes Gebäude in Berlin-Charlottenburg für EUR 500.000,- mit dem Ziel, als neuer Vermieter Einnahmen aus den bestehenden Mietverhältnissen aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. A investiert 50.000,- Euro in Modernisierungsmaßnahmen da er hofft, dadurch höhere Mieteinnahmen erzielen zu können. Lösung: Das Gebäude befand sich zum Zeitpunkt des Erwerbs in einem betriebsbereiten Zustand. Die Aufwendungen für die Modernisierungsmaßnahmen sind folglich nicht den Anschaffungskosten zuzuordnen (Fischer 2011: 433). Fallbeispiel 4: Wie Fall 1 aber A kündigt sofort nach Erwerb sämtliche Mietverhältnisse, weil er die Wohnungen als Büroräume umbauen möchte. Ein Mieter ist zum Auszug nicht bereit und kündigt an, sich gegen die Kündigung juristisch zu wehren. Nach längerer Verhandlungszeit zahlt A dem Mieter eine Abfindung i.H.v. 10.000,- Euro, worauf dieser die Kündigung akzeptiert (Fischer 2011: 433). Lösung: Das Gebäude ist nicht betriebsbereit, da es nach den Vorstellungen des Erwerbers nicht für die Erzielung von Einkünften aus Vermietung bestimmt ist (BMF 2003: RZ 3). Die Tatsache, dass noch kurzzeitig Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden sind, ist demnach zu vernachlässigen (Frey 2004: 2). Die Aufwendungen für Modernisierungen machen das Gebäude folglich 14 betriebsbereit und sind demnach Anschaffungskosten. Die Abfindung an den Mieter ist allerdings durch die Nutzung bestimmt und stellen von daher keine Anschaffungskosten dar (Fischer 2011: 433). 3.2.2 Funktionstüchtigkeit des Gebäudes Bevor ein Gebäude betriebsbereit sein kann, muss es funktionstüchtig sein. Von einer Funktionstüchtigkeit ist grundsätzlich auszugehen, wenn zum Anschaffungszeitpunkt die Nutzung des Gebäudes nach dem vorgesehenen Zweck sofort beginnt (Hegemann/Moll 2009: 120). Ist dies nicht der Fall, könnte eine objektive oder subjektive Funktionsuntüchtigkeit vorliegen (BMF 2003: RZ 6). Alle Aufwendungen, die als Folge eingesetzt werden, um das Gebäude objektiv oder subjektiv funktionstüchtig zu machen, sind demnach den Anschaffungskosten zuzurechnen (Falterbaum et al. 2010: 687). 3.2.2.1 Objektive Funktionunstüchtigkeit Ein Gebäude ist objektiv funktionsuntüchtig, wenn für den Gebrauch wesentliche Teile objektiv nicht nutzbar sind. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gebäude zum Zeitpunkt der Anschaffung bereits genutzt wird oder leer steht (Frey 2004: 2). Mängel oder Verschleißerscheinungen, die durch laufende Reparaturen beseitigt werden können, schließen eine Funktionstüchtigkeit allerdings nicht aus (BMF 2003: RZ 6). Eine objektive Funktionsuntüchtigkeit ist z.B. anzunehmen, wenn ein erworbenes Gebäude vom Bauamt wegen erheblicher Baumängel gesperrt ist (Hegemann/Moll 2009: 120). Fallbeispiel 5: A erwirbt ein Gebäude, an welchem beinahe alle Fenster eingeschlagen sind und darüber hinaus die Heizungsanlage seit einiger Zeit defekt ist. Ansonsten befindet sich das Gebäude aber seiner Meinung nach in einem sehr guten Zustand. Lösung: Wenn A die Fenster und die Heizungsanlage erneuern lässt, sind diese Maßnahmen den Anschaffungskosten zuzuordnen, da das Gebäude ohne Fenster und Heizung nicht funktionstüchtig ist. 15 3.2.2.2 Subjektive Funktionsuntüchtigkeit Ein Gebäude ist hingegen subjektiv funktionsuntüchtig, wenn es für die konkrete Zweckbestimmung des Erwerbers nicht nutzbar ist (BMF 2003: RZ 7). In der Regel liegt dieser Fall vor, wenn das Gebäude leer steht (Falterbaum et al. 2010: 687). Wenn die Elektroinstallation eines Gebäudes zwar für Wohnzwecke, jedoch nicht für die Verwendung als Büro brauchbar ist, ist das Gebäude dann subjektiv funktionsuntüchtig, wenn der Erwerber es beispielsweise als Büro nutzen möchte. Sämtliche Aufwendungen für die Erneuerung der Elektroanlage führen folglich zu Anschaffungskosten, da sie die subjektive Funktionsuntüchtigkeit beseitigen (BMF 2003: RZ 7). Weiterhin führen die Aufwendungen auch zu Anschaffungskosten, wenn wesentliche Bestandteile der Ausstattung funktionserweiternd ergänzt werden (Falterbaum et al. 2010: 687). Dies ist zum Beispiel bei Büroräumen der Fall, welche bisher als Anwaltskanzlei genutzt wurden und nun zu einer Zahnarztpraxis umgebaut werden sollen (BMF 2003: RZ 7). 3.2.3 Hebung des Standards Zur Zweckbestimmung des Gebäudes gehört auch die Entscheidung des Erwerbers, in welchem Standard sich das Gebäude bisher befand und welchem Standard das Gebäude nach den Vorstellungen des Erwerbers künftig entsprechen soll (Falterbaum et al. 2010: 687). Der BFH unterscheidet hier generell zwischen sehr einfachem, mittlerem und sehr anspruchsvollem Wohnstandard (BFH vom 12.9.2001 - IX R 52/00, BStBl. II, 2003, 574). Baumaßnahmen, die das Gebäude in einen höheren Standard versetzen, machen es dementsprechend betriebsbereit, weshalb diese Aufwendungen ebenfalls den Anschaffungskosten zuzuordnen sind (BFH vom 12.9.2001 - IX R 52/00, BStBl. II, 2003, 574). Die Finanzverwaltung gibt allerdings vor, dass eine Hebung des Standards generell nicht zu prüfen ist, wenn die Aufwendungen für Instandsetzung und Modernisierungsmaßnahmen des Gebäudes in den ersten drei Jahren nach der Anschaffung insgesamt 15% der Anschaffungskosten nicht übersteigen. Dies gilt allerdings nicht, wenn bei einem Gebäude mit mehreren Wohnungen der Standard 16 für einzelne Wohnungen steigt bzw. die Maßnahmen ein Beginn einer Sanierung in Raten sein kann (BMF 2003: RZ 38). Damit folgt die Finanzverwaltung nicht der aktuellen Rechtsprechung, sondern bildet aus praktischen Gründen eine „Nichtaufgriffsgrenze“. Diese Regelung dürfte in der Regel Vorteile für den Steuerpflichtigen haben, da er die Aufwendungen als Erhaltungsaufwand sofort als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehen kann. Aber auch für das Finanzamt wird in Form von reduziertem Verwaltungsaufwand von der Regelung profitieren (Lindgens 2005: 48). Für den Standard eines Wohngebäudes ist neben der Größe, dem Zuschnitt und der Anzahl der Räume, vor allem die Ausstattung und die Qualität der Einrichtung für die Bestimmung des Gebrauchswertes (auch Nutzungspotential) und damit des Standards der Wohnung maßgebend (BFH vom 12.9.2001 - IX R 52/00, BStBl. II, 2003, 574). Es reicht nicht aus, dass die Einrichtungen lediglich in zeitgemäßer Form ersetzt werden. Es muss vielmehr eine Funktionserweiterung, also eine Hebung des Gebrauchswertes bzw. Nutzungspotentials und damit eine Verbesserung des Wohnkomforts des Hauses stattfinden (BFH vom 22.1.2003 - X R 9/99, BStBl. II, 2003, 596). Dies wird grundsätzlich durch die zentralen Ausstattungsmerkmale bestimmt (BMF 2003: RZ 10). 3.2.3.1 Zentrale Ausstattungsmerkmale Das Bundesministerium für Finanzen nennt, wie auch der BFH (BFH vom 3.12.2002 – IX R 64/99, BStBl. II, 2003, 590), als zentrale Ausstattungsmerkmale vor allem die Qualität von Sanitärausstattungen, Elektroinstallationen, Fenstern, Heizungsanlagen und -installationen (BMF 2003: RZ 10). Bei der Ermittlung, ob die zentralen Ausstattungsmerkmale im ursprünglichen Zustand als „sehr einfach“, „mittel“ oder „sehr anspruchsvoll“ anzusehen waren, sind regelmäßig die Maßstäbe zu Grunde zu legen, die zum ursprünglichen Zeitpunkt des Gebäudes üblich waren (BFH vom 3.12.2002 – IX R 64/99, BStBl. II, 2003, 590). Generell nicht zu den zentralen Ausstattungsmerkmalen gehören Fußböden und Türen. Auch erhöht der einfache Austausch von Heizkörpern den Gebrauchswert der gesamten Heizungsanlage nicht. Dies gilt auch dann, wenn die neuen Heizkörper 17 gegenüber den alten funktionstüchtiger sind (BFH vom 20.8.2002 - IX R 95/00, NV 2003, 301). Die abschließende Aufzählung der zentralen Ausstattungsmerkmale durch den BFH bzw. die Finanzverwaltung ist umstritten. So kann angenommen werden, dass das Bundesministerium für Finanzen wie auch der BFH (BFH vom 12.9.2001 – IX R 39/97, BStBl. II, 2003, 569) davon ausgehen, dass die Aufzählung der Ausstattungsmerkmale nicht abschließend sind, was im wesentlichen durch die Nutzung der Formulierung „vor allem“ zustande kommt. Diese Wortwahl lässt darauf schließen, dass neben den oben genannten Ausstattungsmerkmalen noch weitere in Frage kommen. So bestimmt der BFH beispielsweise, dass der Austausch einer Zentralheizung auch dann zur Anhebung des Standards im Bereich Heizung führt, wenn die neue Zentralheizung das gesamte Haus zusätzlich zentral mit Warmwasser versorgt (BFH vom 22.1.2003 - X R 9/99, BStBl. II, 2003, 596). Dementsprechend könnte die zentrale Warmwasserversorgung ebenfalls zu den zentralen Ausstattungsmerkmalen gezählt werden (Pannen 2003: 2732). Weiterhin gehen einige Experten davon aus, dass auch die Wärmedämmung als zentrales Ausstattungsmerkmal in Betracht kommen könnte. In diesem Zusammenhang wird oft auf das Urteil des BFH vom 27.9.2001 (BFH vom 27.9.2001 - X R 55/98, BFH, NV 02, 627) verwiesen, welches sich ausführlich mit der Wärmedämmung von Gebäuden auseinandersetzt. Vereinzelt wird deshalb in der umfassenden Wärmedämmung am Dach und an der Kellerdecke in Kombination mit einer Dämmung der Außenfassaden ein weiteres wesentliches Ausstattungsmerkmal gesehen (Pannen 2003: 2731 f.). Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass dieses Urteil sich mit der Frage beschäftigt, ob eine Wärmedämmung zu einer Erweiterung des Gebäudes führt. Bei der Hebung des Wohnstandards, der zu Herstellungskosten führt, handelt es sich allerdings gerade nicht um eine Erweiterung, sondern um eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes10. Gerade dies verneint der BFH allerdings in seinem Urteil ausdrücklich. Analog dazu behandelt auch die Finanzverwaltung eine 10 Siehe dazu auch Gliederungspunkt 3.3.2 „Erweiterung eines Gebäudes“ und Gliederungsunkt 3.3.3 „Wesentliche Verbesserung eines Gebäudes“ 18 Fassadenverkleidung unter der grundsätzlichen Frage der Erweiterung und nicht der wesentlichen Verbesserung (BMF 2003: RZ 23). Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) ging zuletzt davon aus, dass zusätzlich zu der Elektroinstallation der Aspekt der Informationstechnik separat aufgeführt werden sollte. Dagegen kann allerdings eingewandt werden, dass der BFH eine EDVKabelanlage beispielsweise nicht als wesentlichen Bestandteil eines Betriebsgebäudes gem. § 94 Abs. 2 BGB angesehen hat (BFH vom 25.11.1999 – III R 77/97, BStBl. II 2002, 233). Diese sollte vielmehr als bewegliches Wirtschaftsgut eingeordnet werden (Schumann 2014: 175). 3.2.3.1.1 Praxisbeispiele Bei Fenstern können z.B. der Austausch von Holzrahmenfenstern gegen solche mit Aluminiumrahmen sowie der Austausch einer Einfachverglasung gegen eine Doppelverglasung Maßnahmen sein, die zu einer Verbesserung der zentralen Ausstattungsmerkmale führen (Zenthöfer 2013: 827). Bei der Heizung stellen hingegen der Ersatz von Einzelöfen, die mit Kohle beheizt werden, durch Elektrospeicheröfen eine Verbesserung dar. Auch die Umstellung einer Zentralheizung von Koks- auf Ölfeuerung oder der Einbau einer Zentralheizung anstelle einer Einzelofenheizung erfüllen dieses Merkmal genauso, wie der Anschluss einer Zentralheizung an eine Fernwärmeversorgung oder den Einbau messtechnischer Anlagen zur verbrauchsabhängigen Abrechnung von Heizund Warmwasserkosten (Zenthöfer 2013: 827). 3.2.3.2 Standardstufen Um den Standard zu heben, bedarf es einer Bündelung von Maßnahmen (Lindgens 2005: 48). Nur wenn Modernisierungsmaßnahmen in mindestens drei von vier zentralen Ausstattungsmerkmalen zu einer Erhöhung und Verbesserung des Gebrauchswertes führen, hebt sich der Standard eines Gebäudes (BMF 2003: RZ 10). Anders als bei der Zweckbestimmung bezüglich der Nutzung des Gebäudes, ist für die Frage, ob die Aufwendungen nach dem Erwerb eines Gebäudes den Wohnstandard heben, nicht die subjektive Vorstellung des Erwerbers zum Zustand des Gebäudes maßgebend. Entscheidend sind vielmehr die objektiven Auswirkungen 19 der Maßnahmen auf den Zustand des Gebäudes (BFH vom 22.1.2003 - X R 9/99, BStBl. II, 2003, 596). 3.2.3.2.1 Sehr einfacher Standard Ein sehr einfacher Wohnstandard liegt vor, wenn die zentralen Ausstattungsmerkmale im Zeitpunkt der Anschaffung nur im nötigen Umfang oder in einem technisch überholten Zustand vorhanden sind (Fischer 2011: 438). Als Beispiele nennt das Bundesministerium für Finanzen vor allem die Einrichtung im Bad. So ist ein sehr einfacher Standard anzunehmen, wenn dieses kein Handwaschbecken besitzt, nicht beheizbar ist und dessen Wände vorwiegend nicht gefliest sind. Ferner fehlt es an einer Entlüftung und verfügt lediglich über einen Badeofen und eine freistehende Badewanne. Außerhalb des Bades werden noch einfachverglaste Fenster, eine technisch überholte Heizungsanlage, wie etwa Kachelöfen, und eine unzureichende Elektroversorgung angeführt (BMZ 2003: RZ 11). 3.2.3.2.2 Mittlerer Standard Über die Merkmale des mittleren Standards äußert sich die Finanzverwaltung noch kürzer und ohne Beispiele. Ein solcher Standard liegt demnach vor, wenn die zentralen Ausstattungsmerkmale durchschnittlich sind und selbst höheren Ansprüchen genügen (BMZ 2003: RZ 12). Der BFH konkretisiert mit Entscheidung vom 3.12.2002 schon etwas näher. So findet eine Hebung vom einfachen in den mittleren Standard statt, wenn beispielsweise die Leistungskapazität der Elektroinstallation maßgeblich gesteigert und dadurch die Zahl der anzuschließenden Geräte maßgeblich vermehrt werden können. Es erfolgt auch eine Anhebung vom einfachen auf den mittleren Standard, wenn einfach verglaste Fenster durch Isolierglasfenster ersetzt werden oder wenn Sanitärinstallationen deutlich erweitert oder ergänzt werden und durch beispielsweise zweckmäßigere und funktionstüchtigere Ausstattungsdetails mit erheblich mehr Komfort erzielt werden (BFH vom 3.12.2002 – IX R 64/99, BStBl. II 2003, 590). 20 3.2.3.2.3 Sehr anspruchsvoller Standard Auch für die Bestimmung des sehr anspruchsvollen Standards gibt die Finanzverwaltung nur eine kurze Definition. Dieser liegt danach vor, wenn bei dem Einbau der zentralen Ausstattungsmerkmale nicht nur das Zweckmäßige, sondern das Mögliche getan wurde, was vor allem durch den Einbau außergewöhnlich hochwertiger Materialien gekennzeichnet ist. Die Finanzverwaltung nennt darüber hinaus das Wort „Luxussanierung“ (BMF 2003: RZ 13). Um welche Materialien es sich hier genau handelt, wird nicht weiter konkretisiert. Fallbeispiel 6: A kauft in 2014 ein altes Herrenhaus in Potsdam mit zwei vermieteten Wohnungen, um daraus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Die Wohnungen sind sehr runtergekommen. Die Bäder haben nur eine freistehende Wanne und keine Heizung. Die anderen Räume werden mit Kohleöfen beheizt. Die Fenster sind aus Holz und nur einfach verglast. A investiert kräftig, um die Mieten steigern zu können. Er lässt die Bäder aufwendig mit italienischen Carrara-Marmor verkleiden und einen Whirlpool (mit Beleuchtung) einbauen. Zusätzlich installiert er eine neue moderne Zentralheizung und lässt die alten Fenster gegen moderne Isolierglasfenster aus Kunststoff ersetzen. Lösung: Bei den Modernisierungsmaßnahmen fand eine Standardhebung statt. Da drei der vier zentralen Ausstattungsmerkmale verbessert wurden, wird angenommen, dass die Betriebsbereitschaft des Gebäudes erst mit Erreichung des neuen Standards eingetroffen ist. Folglich sind die Aufwendungen den Anschaffungskosten zuzuschreiben, da sie das Gebäude betriebsbereit machen. 3.2.3.2.4 Abgrenzungsproblematiken In der Aufzählung des mittleren und des sehr anspruchsvollen Standards übernimmt das Bundesministerium für Finanzen die Definitionen des BFH, ohne diese weiter zu konkretisieren (Pannen 2003. 2732). In der Praxis wird hier regelmäßig die Frage aufgeworfen, in welchem Standard sich eine Wohnung durch welches Ausstattungsmerkmal befindet. Einige Verbände der Wohnungswirtschaft11 haben deshalb versucht, einheitliche Maßstäbe in den Kategorien Fassade, Dach, Wärmeschutz, Fenster, Sanitär, Heizung und Elektroinstallation zur Ermittlung des 11 Konkret der Verband der Wohnungswirtschaft (VdW) Rheinland Pfalz e.V. und VdW Ausschuss für Planung und Technik (Krolkiewicz/Hopfensperger 2009: 19). 21 jeweiligen Standards festzulegen (Krolkiewicz/Hopfensperger 2009: 19). Die folgenden in Tabellenform dargestellten Richtwerte sind allerdings für die Finanzverwaltung nicht bindend und sollen hier lediglich eine Orientierungshilfe sein. Aus.Merk. Einfach Mittel Sehr gehoben Fassade Geputzt, Sichtmauerwerk, unzureichende Wärmedämmung Niveau der DIN 4108 und des EnEG12 von 1976, WSchV199513 Niveau der EnEV14 von 2002 Dach Dachziegel, Betondachsteine, ohne Wärmedämmung Dachziegel, Betondachsteine, Asbestzementplatten, Bitumendachbahnen, WSchV 1995 Niveau der EnEV von 2002 Fenster Einfachverglasung, Holz- Isolierverglasung, und Kastenfenster Holz-, Kunststoff-, Alurahmen, WSchV Niveau EnEV von 2002, Wärmeschutz-verglasung, Kunstoff- und Holzrahmen - Badewanne (unverblen- - Badewanne, WC, det), WC, Waschbecken Dusche,Waschbecken - Badewanne, Dusche, WC, Bidet, Gäste WC, Doppelwaschbecken - Rohrleitung komplett unter Putz - Fliesen Raumhoch Sanitär - Ausstattung - Installation - Innenwand - Bodenbelag Heizung - Rohrleitung frei geführt - Rohrleitung frei und unter Putz - Ölfarbanstrich, kleiner - Fliesensockel auf ca. Fliesensockel 1,50 m - PVC, Linoleum, Stein- - Keramischer Belag, holzboden, Holzdielen Linoleumfliesen Einzelöfen, Küchen-herd, Gasetagenheizung, Kachelöfen für mehrere NachtstromspeicherRäume, Ölofen öfen, Zentralheizung, Gussheizkörper, Fernwärme - Hochwertige keramische Boden und Wandplatten Zentralheizung mit Niedertemperatur, Fussbodenheizung, Wärmerückgewinnung, Fernwärme, Niveau 1. BlmSchG15 Unterputz, mehrere Elektroinstal- Aufputz, ein Lichtauslass und zwei Steckdosen Steckdosen je Raum, lation je Raum, Klingelanlage Wechselsprechanlage, zentrale Antennenanlage Unterputz, viele Lichtauslässe und Steckdosen je Raum, zentrale Schließanlage mit Überwachung, Kabelfernsehen (Abb. 4: Orientierungstabelle Standardstufen. Quelle: Krolkiewicz/Hopfensperger 2009: 19 f.) 12 Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz – EnEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.9.2005 (BGBl. I S. 2684), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4.7.2013 (BGBl. I S. 2197) geändert worden ist. 13 Wurde am 1.2.2002 durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) abgelöst. 14 Verordnung über energiesparende Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordung – EnEV) vom 24.7.2007 (BStBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18.11.2013 (BGBl. I S. 3951) geändert worden ist. 15 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umweltwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz – BimSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.5.2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2.7.2013 (BGBl. I S. 1943) geändert worden ist. 22 Darüber hinaus wird vereinzelt auch der Einbau von Aufzügen und Tiefgaragen als Indiz für eine Luxussanierung angesehen (Krolkiewicz/Hopfensperger 2009: 19). Es gibt zudem teilweise den Vorwurf, dass die Beispielaufzählung der Finanzverwaltung einige Gebäude, die tendenziell eher der mittleren Wohnkategorie zuzuordnen sind, zu Wohngebäuden der untersten Stufe degradieren, um Baumaßnahmen der Instandhaltung und Modernisierung eher den Anschaffungskosten zuordnen zu können. So reicht schon eine unzureichende Elektroversorgung, um ein Gebäude in den einfachen Standard einzustufen. Vermutet wird dahinter eine pure fiskalische Absicht der Finanzverwaltung, Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen leichter den Herstellungskosten zuschreiben zu können (Pannen 2003: 2732). Leider wird in diesem Zusammenhang von der Finanzverwaltung auch keine Antwort auf die Frage gegeben, welche Beurteilungsmaßstäbe in zeitlicher und inhaltlicher Sicht für den Ursprungszustand als Standard herangezogen werden können (Pannen 2003: 2733). Wie oben erläutert, ist der ursprüngliche Zustand in der Regel der Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige das Gebäude in seinen Besitz aufgenommen hat. Laut BFH sind für die Ermittlung der Kategorie des Gebäudes die Maßstäbe zu Grunde zu legen, die „zu dem Zeitpunkt, in dem sich das Gebäude im ursprünglichen Zustand befand, allgemein üblich waren“. Im konkreten Fall handelte es sich hier um das Jahr 1919 (BFH vom 3.12.2002 – IX R 64/99, BStBl. II 2003, 590). Demnach müsste der Zustand des Gebäudes nach den damals üblichen Standards (hier 1919) bewertet werden. Es ist aber davon auszugehen, dass ein heutiger einfacher Standard im Jahr 1919 einem höheren Standard entsprochen haben dürfte. Die Finanzverwaltung folgt dieser Auffassung allerdings nicht und weist lediglich darauf hin, dass ein Vergleich des Zustandes der Herstellung bzw. Anschaffung des Gebäudes mit dem Zustand, in welchen das Gebäude durch die Modernisierungsmaßnahme versetzt wurde, vorzunehmen ist (Pannen 2003: 2733). 23 3.2.4 Prüfungsschema Anschaffung Gebäude Nach Erwerb leer stehend Prüfen, ob aus Sicht des Erwerbers Betriebsbereitschaft gegeben ist nein ja ja Nach Erwerb genutzt ja Betriebsbereitschaft wird unterstellt (anderenfalls wie „Nach Erwerb leer stehend“) Maßnahmen führen zu objektiver/ subjektiver Funktionstüchtigkeit nein Maßnahmen führen zu einer BetriebsBereitschaft des Gebäudes? nein Wohnstandard des Gebäudes wird von sehr einfachem auf mittleren bzw. sehr anspruchsvollen Standard gesteigert? nein ja Überschreiten die Aufwendungen innerhalb von drei Jahren 15% der Anschaffungskosten? nein ja Anschaffungskosten Erhaltungsaufwand (Ausnahme: Anschaffungsnaher Aufwand) (Abb. 5: Prüfungsschema Anschaffungskosten) 3.3 Herstellungskosten Mit der Einführung des BilMoG16 erfolgte eine grundlegende Neufassung der handelsrechtlichen Bestimmung für die Ermittlung der Herstellungskosten. Seitdem ist die maßgebliche Grundlage für die Definition der Herstellungskosten nach Handels- und Steuerrecht der § 255 Abs. 2 S. 1 HGB, wobei durch die Änderung des Paragraphen die Bewertungskonzeptionen des Handelsrechts dem des Steuerrechts angenähert werden sollten (Müller/Kreipl 2013: 647). Demnach entstehen Herstellungskosten durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten (Kleindiek 2002: 550 f.). Im engeren Sinne bewirken diese die Schaffung eines neuen Vermögensgegenstandes. Im weiteren Sinne entstehen Herstellungskosten, wenn eine Erweiterung oder eine wesentliche Verbesserung 16 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25.5.2009 (BGBl. 1102). Größte Bilanzrechtsreform seit dem Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (Oser 2014: 1). 24 eines Vermögensgegenstandes über seinen ursprünglichen Zustand hinaus bewirkt werden (Müller/Kreipl 2013: 648 f.). Der Form halber sollte angeführt werden, dass Modernisierungs-, und Erhaltungsmaßnahmen Herstellung eines Gebäudes Im engeren Sinne Erweiterung eines Gebäudes Wesentliche Verbesserung eines Gebäudes oder Im weiteren Sinne Herstellungskosten Herstellung (Abb. 6: Schematische Darstellung Herstellungskosten) 3.3.1 Herstellung eines Gebäudes Bei Gebäuden versteht man unter der Herstellung die erstmalige Neuschaffung, die wirtschaftliche Neuherstellung oder die Umfunktionierung eines Gebäudes (Fischer 2011: 435). Dabei sind der Umfang und die Höhe der Aufwendungen der durchzuführenden Baumaßnahmen nicht dafür entscheidend, ob Herstellungskosten vorliegen (BFH vom 9.5.95 – IX R 116/92, BStBl. II 1996, 632). Bei einer erstmaligen Schaffung eines Gebäudes werden in der Praxis wohl keine Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen stattfinden. Allerdings muss ein Gebäude nicht notwendigerweise neu geschaffen werden, um als „Herstellung“ im bilanzsteuerlichen Sinne zu gelten. So führen auch der Umbau eines Gebäudes sowie die Nutzbarmachung eines zerstörten oder verschlissenen Gebäudes zur Herstellung eines Gebäudes (Müller/Kreipl 2013: 649). Dies kann mitunter durch Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Fall sein. Der Umbau wird dann quasi dem Neubau gleichgesetzt und das Gebäude ist bautechnisch als neu anzusehen (Fischer 2011: 435). 25 Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen an bestehenden Gebäuden Erstmalige Herstellung Eines Gebäudes Umbaumaßnahmen eines Gebäudes Sanierung des Gebäudes bei Vollverschleiß Herstellung eines Gebäudes Herstellungskosten (Abb. 7: Schematische Darstellung Herstellung eines Gebäudes) 3.3.1.1 Umbaumaßnahmen eines Gebäudes Umbaumaßnahmen von Gebäuden können dann der Herstellung eines Gebäudes gleichgesetzt werden, wenn die Maßnahmen zu einer Wesensänderung des Gebäudes führen bzw. dessen Funktionen verändern (Schumann 2014: 173). Im Zuge der Umbaumaßnahmen erscheint es nicht unüblich, dass auch Maßnahmen mit einfließen, die der Modernisierung, der Instandsetzung oder Instandhaltung zuzuschreiben sind, beispielsweise wenn die Fenster, die Heizungsanlage oder das Dach ersetzt werden. Beispiele für solche Umbaumaßnahmen können sein: Der Umbau einer Apotheke in eine Wohnung (BFH vom 29.6.65 – VI 236/64, BstBl. II 1965, 508) Der Umbau einer Mühle in eine Wohnung (BFH vom 31.3.92 – IX R 175/87, BstBl. II 1992, 808), Der Umbau eines nicht mehr nutzbaren und wertlosen Getreidespeichers in eine Wohnung (BFH vom 12.3.96 – IX R 48/95, BstBl. II 1996, 514), Der Umbau einer Mietwohnung in eine Arztpraxis (BFH vom 15.10.96 – VIII R 44/94, BstBl. II 1997, 533) Der Umbau einer Erdgeschosswohnung in ein Büro (FG Nürnberg vom 5.2.03 – III 85/2001, EFG 2003, 841) , Der Umbau eines Zweifamilienhauses in ein Einfamilienhaus (BFH vom 22.1.03 – X R 20/01, BFH/NV 2003, 763), Der Umbau eines nicht genutzten Dachbodens zu einer Einliegerwohnung (FG Bremen vom 11.6.91 – II 162/89 K, EFG 1992, 180), 26 Der Umbau einer Industriehalle zu einzelnen Wirtschaftseinheiten wie Büros, Werkstätten, Lagerräumen, Therapieräumlichkeiten, Schulungsräumen, welche von unterschiedlichen Mietern genutzt werden (FG Niedersachsen vom 19.8.10 – 16 K 439/09, EFG 2011, 81 und BFH vom 28.2.11 – XI B 86/10, BFH/NV 2011, 997). 3.3.1.2 Vollverschleiß eines Gebäudes Liegt bei einem Gebäude ein Vollverschleiß vor, sind die Maßnahmen, die für die Beseitigung des Verschleißes vorzunehmen sind, der Herstellung gleichzusetzen. Ein Vollverschleiß ist nach ständiger Rechtsprechung anzunehmen, wenn schwere Schäden der Substanz an den bestimmenden Teilen eines Gebäudes vorliegen, die die Nutzbarkeit als Bau- oder die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmen (Fischer 2011: 435), oder einfach gesagt, wenn wesentliche Teile des Gebäudes so sehr abgenutzt sind, dass das Gebäude insgesamt unbrauchbar geworden ist. Die bestimmenden Teile des Gebäudes sind das Fundament, die tragenden Außen- und Innenwände, die Geschossdecken und die Dachkonstruktion. Sind diese Merkmale nicht erfüllt, ist kein Vollverschleiß anzunehmen, auch wenn das Gebäude eventuell „verfallen“ wirkt. Eben so wenig ist kein Vollverschleiß anzunehmen, nur weil ein Gebäude wegen Abnutzung und zeitgemäßen Vorstellungen nicht mehr vermietbar ist (Schumann 2014: 173). Sind die Merkmale hingegen erfüllt und ist ein Vollverschleiß des Gebäudes anzunehmen, muss eine darauffolgende Sanierung die alte Bausubstanz dermaßen umgestalten, dass das Gebäude durch die neu eingefügten Gebäudeteile seine Prägung erhält. Die verwendeten Altteile müssen vom Wert den neuen Teilen untergeordnet sein (Schumann 2014: 173). Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Gebäude komplett entkernt wird. Bei einer alleinigen Neugestaltung der äußeren Hülle liegt hingegen keine Sanierung vor, die den Vollverschleiß beseitigt (Fischer 2011: 435). 3.3.2 Erweiterung eines Gebäudes Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen bilden unabhängig von ihrer Höhe Herstellungskosten, wenn sie für eine Erweiterung i.S.v. § 255 Abs. 2 S. 1 HGB aufgewendet werden (Zenthöfer 2013: 829). 27 Eine für das Steuerrecht gültige Legaldefinition fand sich früher in § 17 Abs. 2 WoBauG (BFH vom 26.2.2002 – IX R 75/00, BStBl. II 2002, 336). Danach wurde ein Gebäude erweitert, wenn es aufgestockt oder ein Anbau errichtet wurde (Fischer 2011: 436). Mittlerweile ist diese Bestimmung vom Gesetzgeber allerdings aufgehoben worden. Der BFH nutzt sie allerdings wie zuvor, hat sie mittlerweile aber auch weiter gefasst. Eine Erweiterung liegt demnach auch dann vor, wenn etwas Neues bisher nicht Vorhandenes geschaffen wird (Fischer 2011: 436) oder genauer gesagt, wenn die Substanz eines Gebäudes dadurch vermehrt wird, dass sich seine Nutzfläche vergrößert. Werden Bestandteile mit neuen Funktionen, die bisher nicht vorhanden waren, eingebaut, ist auch eine Erweiterung des Gebäudes anzunehmen (BFH 19.9.95 – IX R 37/93, BstBl.II 1996, 131). Die Mehrung der Substanz muss im Ergebnis schließlich die Schaffung eines neuen Nutzungspotentials herbeiführen, damit die Aufwendungen als nachträgliche Herstellungskosten zu aktivieren sind (Schumann 2014: 172). Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahme Mehrung der Substanz durch... Aufstockung oder Anbau Vergrößerung der nutzbaren Fläche. Einbau von Bestandteilen mit neuer Funktion Erweiterung eines Gebäudes Herstellungskosten (Abb. 8: Schematische Darstellung Erweiterung eines Gebäudes) 3.3.2.1 Aufstockung und Errichtung eines Anbaus Ein Gebäude wird aufgestockt oder ein Anbau daran errichtet (BMF 2003: RZ 20). Gerade die Aufstockung wird in Großstädten zur Zeit häufig betrieben. Die Prüfung dazu ist allerdings eindeutig und steht daneben recht selten im Zusammenhang mit Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen, da bei einem 28 Anbau bzw. einer Aufstockung ein neuer Gebäudeteil entsteht. Von daher soll dieser Punkt nicht weiter untersucht werden. 3.3.2.2 Mehrung der Substanz 3.3.2.2.1 Vergrößerung der nutzbaren Fläche Weiterhin kann die nutzbare Fläche allerdings auch dann vergrößert werden, ohne dass eine Aufstockung erfolgt oder ein Anbau errichtet wird (Klöpfel 2000: 42). Da eine Wesentlichkeitsgrenze dem § 255 Abs. 2 S. 1 HGB nicht zu entnehmen ist, sind folglich auch kleinste Erweiterungen der Nutzfläche als Herstellungskosten zu aktivieren (Müller/Kreipl 2013: 650). Die Nutzfläche ist dabei allerdings nicht alleine auf die Wohnfläche eines Gebäudes abzustellen. Der Gesetzgeber setzt nämlich in der WoFlV17 die Nutzfläche der Grundfläche gleich. So zählen zur Nutzfläche gem. § 2 Abs. 2 i.V.m Abs. 1 WoFlV insbesondere auch die Grundflächen von Geschäftsräumen, Zubehörräumen, Terrassen, Balkonen, Schwimmbädern und Dachgärten. Es sind auch Räume zu berücksichtigen, die den Anforderungen des Baurechts nicht genügen (Schumann 2014: 174). Daher führt beispielsweise die Anbringung einer Balkonverglasung bzw. einer Balkonüberdachung zu nachträglichen Herstellungskosten, und zwar auch dann, wenn diese Maßnahmen nur deshalb durchgeführt wurden, um den Balkon vor Feuchtigkeit und Pilzbefall zu schützen (FG Baden-Würtemberg vom 7.7.2005, Az. 8 K 263/04, rkr.). Weitere Beispiele für eine Vergrößerung der Nutzfläche können sein: die Schaffung eines neuen Anbaues (BFH vom 9.5.95 – IX R 116/92, BstBl. II 1996, 632), den Einbau größerer oder zusätzlicher Dachgauben (BFH vom 16.71996 – IX R 34/94, BStBl. II 1996, 649) den Ersatz eines schadhaften Flachdaches durch ein Satteldach, wodurch erstmals ein für Wohnzwecke ausbaufähiges Dachgeschoss entsteht (BFH vom 19.6.1991 – IX R 1/87, BStBl. II 1992, 73) 17 Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (WoFlV) vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2346). 29 der Ausbau eines Dachgeschosses (BFH vom 9.5.1995 – IX 69/92, BstBl. II 1996, 630), der Ausbau eines Lichthofes (BFH vom 9.5.1995 – IX R 2/94, BStBl. II 1996, S. 637) die Umgestaltung einer Dachterrasse in Wohnraum (BFH vom 13.10.98 – IX R 80/95, BFH/NV 1999, 605), die Unterkellerung eines Vorbaues oder der Anbau einer Terrasse, wenn diese die ganze Gebäudebreite umfasst (BMF 2003: RZ 21). der Anbau eines Balkons (Klöpfel 2000: 42). 3.3.2.2.2 Einbau von Bestandteilen mit neuer Funktion Weiterhin kann es auch zu einer Erweiterung eines Gebäudes kommen, ohne dass die nutzbare Fläche erweitert wird. Dies ist der Fall, wenn eine Vermehrung der Substanz durch den Einbau von Bestandteilen mit neuer Funktion angenommen werden kann (Zenthöfer 2013: 829). Als Beispiele dafür können hier genannt werden: Der Einbau eines Fahrstuhls (vgl. BFH vom 19.9.1995 – IX R 37/93, BStBl. II 1996, 131) Der Anbau einer Alarmanlage (vgl. BFH vom 16.2.93 – X R 85/88, BStBl. II 1993, 544) Die Errichtung einer Außentreppe (vgl. BFH vom 9.5.95 – IX R 17/93, BFH/NV 1996, 114) Das Anbringen einer Außenjalousie bzw. von Rollläden (vgl. BFH vom 10.6.88 – III R 152/85, BFH/NV 1989, 456 und BFH vom 1.2.83 – VIII R 103/82, DB 1983, 1959) Das Anbringen einer Markise (vgl. BFH vom 29.8.89 – IX R 176/84, BStBl. II 1990, 430) Die Errichtung eines Kamins (vgl. BFH vom 9.5.95 – IX R 17/93, BFH/NV 1996, 114) Die Ersteinrichtung eines Badezimmers (BFH vom 22.1.03 – X R 9/99, BStBl. II 2003, 596) 30 Die Verlegung eines Kabelanschlusses (BFH vom 9.5.1995 – IX R 116/92, BStBl. II 1996, 632) Die Errichtung einer Treppe zum Spitzboden (Klöpfel 2000: 42) 3.3.2.4 Abgrenzungsproblematiken Nach ganz herrschender Meinung ist keine Mehrung der Substanz gegeben, wenn die neuen Gebäudebestandteile oder die neue Anlage die Funktion des bisherigen Gebäudebestandteils für das Gebäude in vergleichbarer Weise erfüllen. Dies ist auch der Fall, wenn ein neuer Gebäudebestandteil für sich betrachtet nicht die gleiche Beschaffenheit aufweist wie der bisherige Gebäudebestandteil oder die Anlage nicht in technisch gleicher Weise wirkt, wenn dies ausschließlich durch den technischen Fortschritt begründet ist (Schumann 2014: 174). Beispielsweise ist das bei der Vergrößerung eines bereits vorhandenen Fensters der Fall (BMF 2003: RZ 23). Dagegen wird der Einbau von zusätzlichen, festen Trennwänden nach herrschender Meinung als eine Mehrung der Substanz angesehen (Zenthöfer 2013: 829). Der Umbau eines Großraumbüros in Einzelbüros durch die Aufstellung von RigipsWänden und die Installation von notwendigen Elektroanschlüssen stellt laut BFH (BFH vom 16.1.2007 – IX R 39/05, BStBl. II 2007, 922) allerdings keine Mehrung der Substanz dar (Zenthöfer 2013: 829). Die Finanzverwaltung sieht hingegen zwar in der Versetzung von Wänden keine Mehrung der Substanz begründet, bezieht aber keine Stellung zum Einbau zusätzlicher Wände (BMF 2003: RZ 23). Ein weiterer Streitpunkt ist gegeben, wenn die Umbaumaßnahmen zu einer Erhöhung der Deckenhöhe führen. Viele Quellen sehen hier keine Mehrung der Substanz gegeben, da die Raumhöhe keine nutzbare Fläche darstellt und schreiben die Aufwendungen deshalb dem Erhaltungsaufwand zu. Analog dazu hat der BFH in einem ähnlichen Fall die Aufwendungen für die Erneuerung eines Fabrikdaches, wodurch das Raumvolumen erheblich gestiegen ist, als Erhaltungsaufwand angesehen (BFH vom 13.12.1984 – VIII R 273/81, BStBl. II 1985, 394). Andere Meinungen geben aber zu bedenken, dass beispielsweise bei einem Hochregallager die Änderung der Raumhöhe durchaus eine Mehrung der Substanz darstellen könnte. So könnte man in einem höheren Raum höhere Regale installieren, 31 wodurch sich eine wesentliche Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit ergibt (Müller/Kreipl 2013: 650). Folglich ist es von entscheidender Relevanz, ob das Gebäude in gleicher Weise wie bisher genutzt wird (BFH vom 24.2.1984 – VIII R 122/79, BStBl. II 1981, 468), was bei einer Aufstockung der Regale, bedingt durch eine Änderung der Raumhöhe, nicht der Fall wäre. Unstimmigkeiten gibt es auch bei der Anbringung einer hinterlüfteten Klinkerfassade bzw. Vorsatzschale (Zenthöfer 2013: 829), welche i.d.R. mit der Absicht errichtet wird, eine Wärmedämmung und eine Schallschutzdämmung zu erreichen (Neumann 2014: 20). Der BFH hat entschieden, dass bei dieser speziellen Fassade die Aufwendungen als Herstellungskosten zu aktivieren sind (BFH vom 10.5.95 – IX R 62/94, BStBl. II 1996, 639 und BFH vom 27.9.01 – X R 55/98, BFH/NV 1999, 605). Diese Entscheidung ist verwirrend, da die Aufwendungen für die Fassadendämmung als energetische Modernisierungsmaßnahme gilt und diese in aller Regel den Erhaltungsaufwendungen zugeschrieben werden (BMF 2003: RZ 23). Dies hat auch der BFH etwa bei der Anbringung einer zusätzlichen Fassadenverkleidung mit Eternitplatten, Hartschaumelementen oder Sichtklinkern, welche ebenfalls der Wärmedämmung dienen, entschieden (Zenthöfer 2013: 829). Der detaillierte Unterschied liegt in der Bauweise. So wird die hinterlüftete Klinkerfassade vor der ursprünglichen Fassade des Gebäudes errichtet und stellt somit quasi eine zweite Fassade vor der ursprünglichen dar (Neumann 2014: 20). Eine Fassadenverkleidung, beispielsweise mit Eternitplatten, wird hingegen direkt auf der Fassade aufgebracht. Die Außenwand wird dadurch zwar dicker, es kommt aber nicht zur Errichtung einer neuen Fassade (IWU 2012: 2 ff.). Einige Meinungen gehen davon aus, dass die Finanzverwaltung in diesem Fall der herrschenden Meinung und nicht der Auffassung des BFH folgt, weshalb für den Steuerpflichtigen nach handelsrechtlicher Sicht ein faktisches Wahlrecht eingeräumt wird (Schumann 2014: 174). Dies ist allerdings mit Vorsicht zu betrachten. So weist die Finanzverwaltung zwar die Anbringung einer zusätzlichen Fassadenverkleidung mit Sichtklinkern ausdrücklich dem Erhaltungsaufwand zu (BMF 2003: RZ 23). Dagegen ist allerdings einzuwenden, dass nicht explizit von einer hinterlüfteten Klinkerfassade gesprochen wird. Es ist in der Praxis durchaus nicht unüblich, dass 32 Sichtklinker im Zuge eines Wärmedämmverbundsystems 18 direkt auf der Fassade angebracht werden (Röben Tonbaustoffe 2014: 1), was wiederum der normalen Fassadenverkleidung entspräche. Analog zu dieser Diskussion kann noch ein anderer Streitfall angeführt werden. Bei der Anbringung einer zusätzlichen Schutzmauer mit dem Ziel, eine feuchte Kellerwand zu trocknen oder der Anbringung eines Glasdaches zum Schutz vor Wasserschäden, geht der BFH, wie auch bei der hinterlüfteten Klinkerfassade, von Herstellungskosten aus (vgl. BFH vom 10.5.1995 – IX R 62/94, BStBl. II 1996, 639 und BFH vom vom 24.2.1981 – VIII R 122/79, BStBl. II 1981, 468). Die Finanzverwaltung folgt dieser Auffassung hingegen nicht (BMF 2003: RZ 24) und begründet die Auffassung damit, dass die neuen Gebäudeteile die Funktion der bisherigen Bausubstanz in vergleichbarer Weise erfüllen und die Maßnahmen nur dazu geeignet sind, drohende Schäden abzuwehren bzw. bereits aufgetretene zu beseitigen (Fischer 2011: 437). Übertragen auf die hinterlüftete Klinkerfassade kommt man so im Grunde auf dieselbe Schlussfolgerung. 3.3.3 Wesentliche Verbesserung eines Gebäudes Modernisierungsaufwendungen können nach § 255 Abs. 2 S. 1 HGB dann zu Herstellungskosten führen, wenn die Maßnahmen das Gebäude über seinen ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessern (Müller/Kreipl 2013: 651). Dies kann durch eine Hebung des Wohnstandards, einer Sanierung in Raten und durch eine Hebung des Wohnstandards in Verbindung mit einer Erweiterung der Fall sein (BMF 2003: RZ 25). Bezüglich der Hebung des Standards können die bereits in den Anschaffungskosten erläuterten Vorschriften bzw. die Vorgehensweise analog angewandt werden. Allerdings kann eine Hebung des Wohnstandards auch dann gegeben sein, wenn das Gebäude unentgeltlich erworben wurde (BMF 2003: RZ 25). 18 Wärmedämmverbundsystem (auch WDVS oder WDV) ist ein System für die Wärmedämmung von Gebäudefassaden mit Hilfe von außen angebrachten Dämmmaterialien (Paschotta 2014 /3: 1) 33 Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen Hebung des Standards Sanierung in Raten Standardhebung in Verbindung mit einer Erweiterung Wesentliche Verbesserung über den ursprünglichen Zustand hinaus Herstellungskosten eines Gebäudes (Abb. 9: Schematische Darstellung wesentliche Verbesserung eines Gebäudes) 3.3.3.1 Begriffserklärungen Gerade die Gesetzesformulierungen „über seinen ursprünglichen Zustand hinaus“ und „wesentliche Verbesserung“ haben zu einigen Unsicherheiten geführt (Schubert/Pastor 2014: 679), weshalb diese Begriffe hier genauer untersucht werden sollen. 3.3.3.1.1 Wesentliche Verbesserung Das Merkmal „wesentliche Verbesserung“ ist vom Gesetz nicht näher definiert. Der BFH hat sich der Begrifflichkeit allerdings angenommen und diese näher präzisiert. So führt der BFH zu Recht an, dass jede Reparatur im allgemeinen Sprachgebrauch zwar eine Verbesserung darstellt. Die Betonung liegt hier aber ganz klar auf dem Wort „wesentlich“. Um Maßnahmen den Herstellungskosten zuzuordnen, muss die Verbesserung nämlich vor allem wesentlich sein (BFH vom 3.12.2002 – IX R 64/99, BStBl. II 2003, 590). Deshalb ist davon auszugehen, dass regelmäßig anfallende Maßnahmen, genauer die bloße Instandsetzung vorhandener Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, der Fussbodenbeläge, der Fenster und eine Dacheindeckung, für sich gesehen den Gebrauchswert eines Gebäudes nicht wesentlich verbessern. Auch die Behebung eines Instandsetzungstaus, wonach mehrere regelmäßig anfallende Maßnahmen nicht durchgeführt wurden und sich dementsprechend angestaut haben, muss demnach keine wesentliche Verbesserung zur Folge haben (Fischer 2011: 438). Weiterhin kann eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes nur dann eintreten, wenn Aufwendungen für den Einbau neuer Gegenstände in bereits vorhandene Installationen vorgenommen werden. Dieses Merkmal bestimmt die wesentliche 34 Abgrenzung zu einer möglichen Erweiterung eines Gebäudes, welche, wie bereits weiter oben aufgezeigt, immer dann vermutet werden kann, wenn bisher nicht vorhandene Gebäudeteile eingefügt werden (BFH vom 14.7.2004 – IX R 52/02, BStBl. II 2004, 949). Um festzustellen, ob eine wesentliche Verbesserung eines Gebäudes vorliegt, muss stets die Zielsetzung des Steuerpflichtigen nach der zukünftigen Nutzung des Gebäudes berücksichtigt werden (Schumann 2014: 175). Eine wesentliche Verbesserung ist demnach dann anzunehmen, wenn über eine zeitgemäße substanzerhaltende Erneuerung die Gebrauchsmöglichkeit des Gebäudes über den ursprünglichen Zustand hinaus deutlich erhöht wird. Dies kann durch eine wesentliche Verlängerung der Nutzungsdauer oder eine qualitative Verbesserung erfolgen (Schumann 2014: 175). Dies ist aber auch durch eine andere Nutzungsmöglichkeit möglich (BFH vom 25.1.2006 – I R 58/04). Analog zu den Merkmalen einer Erweiterung eines Gebäudes ist davon auszugehen, dass sich die wesentliche Verbesserung ebenfalls auf das Gebäude als Ganzes beziehen muss. Eine lediglich teilweise Verbesserung führt regelmäßig zum Erhaltungsaufwand (Müller/Kreipl 2013: 650). 3.3.3.1.2 Ursprünglicher Zustand Auch auf das Merkmal „ursprünglicher Zustand“ ist der Gesetzgeber ebenfalls nicht näher eingegangen (Fischer 2011: 438). Nach herrschender Meinung und aktueller Rechtsprechung des BFH ist der ursprüngliche Zustand i.S.d. § 255 Abs. 2 S. 1 HGB allerdings der Zustand, in dem der Eigentümer das Gebäude in sein Vermögen aufgenommen hat. Konkret ist das also der Zeitpunkt der Herstellung bzw. der Anschaffung durch den Steuerpflichtigen. Dafür muss notwendigerweise ein Vergleich zwischen dem Zustand des Gebäudes, in dem es sich bei Herstellung oder Anschaffung befunden hat und dem Zustand, in den das Gebäude durch die durchgeführten Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen versetzt worden ist, angestellt werden. Im Falle des unentgeltlichen Erwerbs ist der ursprüngliche Zustand auf den Rechtsvorgänger abzustellen. (BMF 2003: RZ 26). 35 Liegen nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor, ist der ursprüngliche Zustand als der Zeitpunkt zu bestimmen, wenn die entsprechenden Maßnahmen abgeschlossen sind. Kommt es zu einer außerplanmäßigen AfA oder einer Teilwert-AfA, ist der Zeitpunkt der letzten Wertveränderung maßgebend (Frey 2004: 3). Bei einem Substanzverlust, beispielsweise bei Brand oder Hochwasser, ist hingegen der Zustand nach Eintritt des Substanzverlustes als ursprünglicher Zustand maßgebend (Schumann 2014: 175). 3.3.3.2 Standardhebung eines Gebäudes Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen können auch dann eine wesentliche Verbesserung hervorrufen, wenn sie den Standard eines Gebäudes heben. Die Kriterien für die Standardhebung bei Anschaffungskosten sind im Grunde analog zu den Vorgaben der Standardhebung bei den Anschaffungskosten anzuwenden19 (BMF 2003: RZ 28). Um eine Standardhebung festzustellen, ist, wie oben bereits beschrieben, zunächst zu prüfen, in welchem Zustand sich das Gebäude zum Zeitpunkt der Anschaffung befunden hat. War das Gebäude dort nicht betriebsbereit, führen die Aufwendungen zu Anschaffungskosten. Anderenfalls sind die Aufwendungen als Erhaltungsaufwand bzw. als Herstellungskosten zu behandeln (BFH vom 22.1.2003 - X R 9/99, BStBl. II, 2003, 596). Auch wenn der Erwerber eines vermieteten Gebäudes bereits im Zeitpunkt der Anschaffung plant, dieses nicht weiter zur Erzielung von Mieteinkünften, sondern als Eigennutz zu nutzen, machen die von vorneherein geplanten und nach Beendigung des Mietverhältnisses durchgeführten Baumaßnahmen das Gebäude betriebsbereit, wenn durch sie ein höherer Standard erreicht werden. Die betreffenden Aufwendungen sind deshalb ebenfalls den Anschaffungskosten zuzurechnen (BFH vom 22.1.2003 – X R 9/99, BStBl. II, 2003, 596). 3.3.3.3 Sanierung in Raten Durch die beschriebene Praxis der Standardhebung eines Gebäudes liegt die Idee nahe, dass der Steuerpflichtige immer nur ein bzw. zwei wesentliche 19 Siehe dazu Gliederungspunkt 3.2.3 „Hebung des Standards“ 36 Ausstattungsmerkmale verbessert, um so der Klassifizierung der Maßnahmen als Herstellungskosten zu umgehen. Der BFH hat dieser Steuersparmaßnahme allerdings einen Riegel vorgeschoben (BFH vom 12.9.2001 – IX R 39/97, BStBl. II 2003, 569). So können Aufwendungen für Baumaßnahmen auch dann Herstellungskosten im Sinne des § 255 Abs. 2 S. 1 HGB sein, wenn die Baumaßnahmen für sich gesehen zwar noch nicht zu einer Hebung des Standards führen, sie aber Teil einer Gesamtmaßnahme sind, die sich planmäßig in zeitlichen Zusammenhängen über mehrere Veranlagungszeiträume erstrecken und so insgesamt zu einer Hebung des Standards führen (BMF 2003: RZ 31). Konkret geht die Finanzverwaltung davon aus, dass alle Baumaßnahmen, die in einem Zeitraum von fünf Jahren durchgeführt werden, zu einer Sanierung in Raten führen können (Lindgens 2005: 48). 3.3.3.4 Standardhebung durch Erweiterung Eine Steigerung des Gebrauchswertes ist steuerlich auch dann anzunehmen, wenn Baumaßnahmen, die stets zu Herstellungskosten führen, beispielsweise als Erweiterung im Sinne des § 255 Abs. 2 S. 1 HGB (BMF 2003: RZ 14), mit der Verbesserung von mindestens zwei weiteren Bereichen der zentralen Ausstattungsmerkmale zusammentreffen (Schumann 2014: 175). Fallbeispiel 7: A besitzt ein leerstehendes Gebäude, in welchem bisher ausschließlich Büros untergebracht waren. Er plant einige Modernisierungsmaßnahmen, um in Zukunft erneut Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. A errichtet im ersten Stock des Gebäudes einen Balkon. Weiterhin ersetzt er die einfachverglasten Fenster durch Isolierglasfenster und erneuert die Elektroinstallationen, so dass eine gesteigerte Anzahl von Elektrogeräten gleichzeitig betrieben werden können. Lösung: Mit dem Anbau des Balkons wird eine Erweiterung im Sinne von § 255 Abs. 2 S. 1 HGB betrieben, die zu Herstellungskosten führt. Daneben werden Verbesserungen in zwei weiteren Bereichen vorgenommen, die zu den zentralen Ausstattungsmerkmalen gehören. Die Aufwendungen führen folglich zu Herstellungskosten (BMF 2003: RZ 14). 37 3.3.4 Feststellungslast Da das Bundesministerium für Finanzen in Bezug auf die Feststellung des einfachen Standards nur wenige Beispiele nennt und für den mittleren oder den sehr gehobenen Standard sogar gar keine aufführt, stellt sich, wie bereits oben erläutert, regelmäßig die Frage nach dem ursprünglichen Zustand des Gebäudes. Die Feststellungslast für die Streitigkeiten in Bezug auf die Begründung von Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten liegen beim jeweiligen Finanzamt (BMF 2003: RZ 36). Von daher ist das Finanzamt auch dafür zuständig, die Einteilung des Gebäudes in den jeweiligen Standard vorzunehmen. In der Praxis wird dies dem Finanzamt aber nur in Ausnahmefällen möglich sein, da es den Zustand des Gebäudes bei Besitzübergang im Nachhinein normalerweise nicht mehr nachvollziehen kann (Lindgens 2005: 48). Um die Regelung durch die Feststellungslast nicht wirkungslos zu machen, kann das Finanzamt diese Bürde aber leicht auf den Steuerpflichtigen übertragen. Soweit das Finanzamt nicht in der Lage ist, den Zustand des Gebäudes im Zeitpunkt der Anschaffung oder den ursprünglichen Zustand im Sinne des § 255 Abs.2 HGB festzustellen, trifft den Steuerpflichtigen gem. § 90 Abs. 1 Satz 3 AO20 hierbei eine erhöhte Mitwirkungspflicht (BMF 2003: RZ 36). Damit folgt die Finanzverwaltung wiederum dem BFH, welcher mit Entscheidung vom 3.12.2002 (BFH vom 3.12.2002 - IX R 64/99, BStBl. II 2003, 590) die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen ebenfalls angenommen hat. Diese Mitwirkungspflicht sollte vom Steuerpflichtigen durchaus ernst genommen werden, weshalb Experten raten, beim Kauf den Zustand des Gebäudes detailliert mit Fotos bzw. Gutachten zu dokumentieren (Lindgens 2005: 48). Kann der ursprüngliche Zustand allerdings nicht sicher festgestellt werden, kann das Finanzamt aus bestimmten Indizien auf eine Hebung des Standards schließen (BMZ 2003: RZ 36). Diese Indizien sind gegeben, wenn ein Gebäude in zeitlicher Nähe zum Erwerb im Ganzen und von Grund auf modernisiert wird, hohe Aufwendungen für die Sanierung der zentralen Ausstattungsmerkmale getätigt werden oder auf 20 Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.10.2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.7.2014 (BGBl. I S. 1042) zuletzt geändert worden ist. 38 Grund dieser Baumaßnahmen der Mietzins erheblich erhöht wird (BMZ 2003: RZ 37). 3.3.5 Prüfungsschema Die oben durchgeführte Untersuchung wird in folgendem Schema abgebildet: Handelt es sich um eine erstmalige Neuherstellung eines Gebäudes? 1 ja nein Liegt ein Vollverschleiß eines bestehenden Gebäudes vor? Herstellung eines ja nein Finden Umbaumaßnahmen statt die zu einer Wesensänderung führen? Gebäudes ja nein Wird ein Anbau o. eine Aufstockung an einem Gebäude vorgenommen? ja nein Findet eine (auch nur geringe) Vergrößerung der nutzbaren Fläche statt? Erweiterung eines ja nein Werden Bestandteile mit neuer Funktion eingebaut? Gebäudes ja nein Werden Verbesserungen in mind. drei zentralen Ausstattungsmerkmalen vorgenommen? ja Wesentliche nein Werden Verbesserungen in zwei zentralen Ausstattungsmerkmalen und zusätzlich eine Erweiterung vorgenommen? Verbesserung eines ja nein Werden weniger als drei Ausstattungsmerkmale verbessert und ist davon auszugehen, dass innerhalb von 5 Jahren insgesamt mind. 3 verbessert? Gebäudes über den ursprünglichen Zustand hinaus ja nein Erhaltungsaufwand Herstellungskosten (Abb. 10: Prüfungsschema Herstellungskosten) 3.4 Anschaffungsnaher Aufwand Der Gesetzgeber hat im Jahre 2003 auf die ansteigenden Maßnahmen von Modernisierungen reagiert und im EStG den § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG erlassen, 39 welcher auch als anschaffungsnaher (Herstellungs-) Aufwand bezeichnet wird (Kudert/Sorg 2013: 42). Die Finanzverwaltung wandte allerdings schon vor der gesetzlichen Regelung regelmäßig die 15% Grenze an. Der BFH kippte diese Regelung im Jahr 2001; der Gesetzgeber stellte steuerrechtlich allerdings daraufhin, wahrscheinlich wegen zu erwartender Steuerausfälle, den alten Zustand per oben genanntem Gesetz wieder her (Günther 2005: 140). Konkret handelt es sich bei den anschaffungsnahen Aufwendungen um solche, die ihrem Wesen nach für die Modernisierung und Instandhaltung von Gebäuden angefallen sind, im zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung stehen und im Verhältnis zum Kaufpreis des Gebäudes erheblich sind. Konkret zählen zu den Herstellungskosten eines Gebäudes auch solche Aufwendungen für Instandsetzungsund Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und 15% der Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) des Gebäudes übersteigen (Kudert/Sorg 2013: 42). Der Beginn der Dreijahresfrist wird allgemein mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums angenommen (Zenthöfer 2013: 836). Der Hintergrund liegt darin, dass angenommen wird, dass die durchgeführten Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen auf den schlechte Zustand des Gebäudes hindeuten und dieser Zustand wiederum in den Kaufpreis des Gebäudes mit eingehen. Diese Regelung gilt gem. § 52 Abs. 16 Satz 7 EStG für alle Maßnahmen, die nach dem 31.12.2003 begonnen worden sind (Kudert/Sorg 2013: 42). 3.4.1 Voraussetzungen Das Gebäude muss sich zum Zeitpunkt der Anschaffung in einem betriebsbereiten Zustand befinden, da ansonsten sämtliche Maßnahmen der Schaffung der Betriebsbereitschaft dienen. Sie sind somit den Anschaffungskosten zuzurechnen, auch wenn die 15% Grenze nicht überschritten wird (Kudert/Sorg 2013: 43). Außer Betracht bleiben allerdings Herstellungskosten für Erweiterungen i.S.v. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB (Falterbaum et al. 2010: 686) und Aufwendungen, die nicht das Gebäude direkt betreffen, beispielsweise bei Arbeiten an der Gartenanlage (Steuernetz.de 2014: 1). Auch jährlich üblicherweise anfallende 40 Erhaltungsaufwendungen werden nicht als anschaffungsnahe Aufwendungen behandelt, es sei denn, sie fallen mit einer einheitlich zu würdigenden Modernisierungs- bzw. Instandsetzungsarbeit zusammen. (BFH vom 25.8.2009 – IX R 20/08, BStBl. II 2010, 125). Miteinbezogen werden Funktionsbereitschaft allerdings und die die Kosten Aufwendungen, für die die zu Herstellung einer der wesentlichen Verbesserung über den ursprünglichen Zustand hinaus führen. Auch die Aufwendungen zur Beseitigung versteckter Mängel werden in die 15 % Grenze miteinbezogen (Fischer 2011: 441). Ansonsten kommt es auf die Art der Bauaufwendungen nicht an (Falterbaum et al. 2010: 686). Die Regelung findet nur Anwendung, wenn das Gebäude durch entgeltlichen Erwerb angeschafft wurde. Anderenfalls fallen für den Erwerber keine Anschaffungskosten an, weshalb die Anwendung der 15%-Grenze nicht zu prüfen ist. Bei teilentgeltlichem Erwerb wird die 15 %-Grenze nur auf den entgeltlichen Teil angewandt. Dem ist gleichzusetzen, wenn beispielsweise im Falle einer Erbschaft der Erbe Ausgleichszahlungen an evtl. vorhandene Miterben vornimmt (Steuernetz.de 2014: 1). Die Anwendung der 15%-Grenze bezieht sich auf die Anschaffungskosten des Gebäudes insgesamt und nicht auf einzelne Gebäudeteile (BFH vom 30.7.1991 – IX R 59/89, BStBl. II 1992, 940). Hat der Steuerpflichtige allerdings mehrere Eigentumswohnungen erworben und nicht das gesamte Gebäude, sind diese als einzelne Wirtschaftsgüter separat jeweils als Gebäude zu betrachten. Folglich bezieht sich dann die 15%-Grenze auf die Anschaffungskosten der einzelnen Wohnungen (SenFin Berlin 2012: 373). 3.4.2 Abgrenzungsproblematiken Streitigkeiten gibt es zum einen bezüglich der dreijährigen Frist. Grundsätzlich sind alle Maßnahmen zu berücksichtigen, die innerhalb von drei Jahren nach Erwerb durchgeführt werden. Einige Meinungen gehen davon aus, dass Arbeiten für die Modernisierungsmaßnahme innerhalb dieser Frist auch abgeschlossen sein müssen. Eine größere Modernisierungsmaßnahme, die sich beispielsweise ins vierte Jahr erstrecke, gelte hingegen als innerhalb von vier Jahren 41 durchgeführt und dürfte nicht mehr im Sinne des anschaffungsnahen Aufwandes behandelt werden (Steuernetz.de 2014: 1). Dem widerspricht teilweise die Berliner Senatsverwaltung für Finanzen. Auf den Abschluss der Arbeiten kommt es danach nicht an. Allerdings müssen die durchgeführten Arbeiten innerhalb der dreijährigen Frist die 15 %-Grenze überschreiten, da der Anteil der Aufwendungen, die im vierten Jahr durchgeführt werden, nicht miteinbezogen werden dürfen (SenFin Berlin 2012: 373). Umstritten ist zum anderen, ob auch Schönheitsreparaturen für die Bestimmung der 15%-Grenze miteinbezogen werden. Es könnte angenommen werden, dass Schönheitsreparaturen nicht jährlich anfallen und deshalb gerade nicht dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG „jährlich, üblicherweise anfallende Erhaltungsaufwendungen“ entsprechen (Spindler 2004: 510). Der BFH weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass Schönheitsreparaturen keine Instandsetzungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG darstellen (BFH vom 25.8.2009 - IX R 20/08, BstBll.II 2010, 125). Davon ausgehend ist anzunehmen, dass Schönheitsreparaturen als Erhaltungsaufwand sofort abzugsfähig sind und nicht im Sinne der anschaffungsnahen Herstellungskosten behandelt werden (O.V. 2013 :374). Fallen Schönheitsreparaturen allerdings im Rahmen einer einheitlich zu würdigenden Baumaßnahme an, sind auch diese Kosten in die Berechnung der 15%-Grenze miteinzubeziehen (SenFin Berlin 2012: 373 f.). Offen lässt der § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG ebenfalls wie mit Aufwendungen umzugehen ist, die innerhalb von drei Jahren die 15%-Grenze nicht überschreiten. In der Literatur wird häufig beschrieben, dass solche Aufwendungen als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar sind. Dagegen spricht allerdings der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG: „Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch...“. Diesem Wortlauf folgend gehen einige Meinungen davon aus, dass anschaffungsnahe Aufwendungen gleichberechtigt neben Herstellung, Erweiterung und wesentlichen Verbesserungen treten sollen. Folglich ist bei einer Unterschreitung der 15%-Grenze eine Prüfung anzusetzen, ob eine der drei anderen Varianten der Herstellungskosten i.S.d. § 255 Abs. 2 S.1 HGB erfüllt sein könnte (Spindler 2004: 510). Die Berliner Senatsverwaltung für Finanzen schließt sich dieser Meinung an, wonach Aufwendungen, die nach den Kriterien Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten 42 darstellen, auch dann als solche zu behandeln sind, wenn sie 15% der Anschaffungskosten nicht überschreiten. Ausgenommen ist hier allerdings die Standardhebung, wenn diese nicht den Beginn einer Sanierung in Raten darstellt (SenFin Berlin 2012: 373). 3.4.3 Prüfungsschema Wurde das Gebäude unentgeltlich erworben? ja nein nein Wurde das Gebäude entgeltlich erworben? ja Befindet sich das Gebäude in einem betriebsbereiten Zustand? ja Liegen Modernisierungs- oder nein Instandsetzungsaufwendungen vor? ja ja Liegt eine Erweiterung vor? nein nein Liegen jährlich anfallende Aufwendungen (inkl. Schönheitsreparaturen) vor? nein ja Sind diese mit einer einheitlich zu würdigenden nein Baumaßnahme angefallen? Wurden die Maßnahmen inner- nein halb von drei Jahren nach Anschaffung begonnen? ja ja Werden innerhalb von drei Jahren 15% der Anschaffungskosten überschritten? ja Herstellungskosten nein Erhaltungsaufwand Anschaffungskosten (Abb. 11: Prüfungsschema anschaffungsnaher Aufwand) 3.5 Erhaltungsaufwand Eine Definition für Erhaltungsaufwand findet sich im Gesetz nicht. Grundsätzlich können Aufwendungen, welche vor Fertigstellung des Gebäudes, also in der Bauphase, entstehen, keinen Erhaltungsaufwand darstellen (BFH vom 43 24.3.1987, BStBl. II 1987, 694 und BFH vom 1.12.1987 BStBl. II 1988, 431). Auch muss sich das Gebäude zum Zeitpunkt der Anschaffung in einem betriebsbereiten Zustand befinden, da andererseits sämtliche Aufwendungen, wie bereits oben beschrieben, welche nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB den Herstellungskosten zuzuordnen sind, den Anschaffungskosten zugeschrieben werden (Kudert/Sorg 2013: 43). Im Umkehrschluss ist deshalb davon auszugehen, dass alle Aufwendungen, die nicht unter Herstellungskosten Erhaltungsaufwand anzusehen bzw. sind. Im Anschaffungskosten Zweifelsfall ist fallen, als ebenfalls von Erhaltungsaufwand auszugehen (Schubert/Pastor 2014: 682). 3.5.1 Abgrenzung zu Anschaffungs- und Herstellungskosten Zusammenfassend kann also festgestellt werden: Bei fertiggestellten Gebäuden ist Erhaltungsaufwand bei solchen Maßnahmen anzunehmen, die keine Veränderung der Wesensart des Gebäudes bewirken, sondern nur eine Erhaltung des ordnungsmäßigen Zustands gewährleisten (Zenthöfer 2013: 827), worunter insbesondere die Reparatur sowie der Aufwand für Pflege und Wartung fallen (Fischer 2011: 435). Die Aufwendungen müssen durch die gewöhnliche Nutzung des bestehenden Gebäudes veranlasst werden (Zenthöfer 2013: 827). Dies sind in der Regel die Aufwendungen für die laufende Instandhaltung, etwa einem Außenanstrich oder einer Dachreparatur, sowie die Aufwendungen für die Instandsetzung, welche beispielsweise bei der Beseitigung von Hausschwamm oder der Erneuerung einer defekten und wirtschaftlich verbrauchten Heizungsanlage, bei einer Umdeckung eines Daches oder den Ersatz eines Fahrstuhls durch einen moderneren Fahrstuhl anzunehmen sind (Zenthöfer 2013: 827) Auch bilden, wie oben bereits erläutert, die jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsaufwendungen regelmäßig Erhaltungsaufwand. Nach herrschender Meinung fallen darunter auch Schönheitsreparaturen (Spindler 2014: 510), da diese ebenfalls Mängel beseitigen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch des Mietobjekts entstanden sind. Gem. § 28 Abs. 4 S. 1 II. BVO21 ist hier das Tapezieren, das Anstreichen oder Kalken von Wänden und Decken, das Streichen 21 Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung – II.BV) (BVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.10.1990 (BGBl. I S. 2178), die zuletzt durch Artikel 78 Abs. 2 des Gesetzes vom 23.11.2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist. 44 von Fußböden, Heizkörpern und Heizungsrohren, Innentüren sowie das Streichen von Fenstern und Außentüren von innen zu nennen. Laut BFH gehören außerdem die Aufwendungen, die genutzt werden, um Teile eines Vermögensgegenstandes zu modernisieren oder zu ersetzen, wenn die Funktion des Vermögensgegenstandes dabei nicht geändert wird, zum Erhaltungsaufwand (BFH 13.9.1984, BstBl II 1985, 49). Dafür muss die neue Anlage bzw. das Bauteil gem. R 21.1 Abs. 1 EStR die bisherige Funktion für das einheitliche Gebäude in vergleichbarer Weise erfüllen, allerdings nicht notwendigerweise die gleiche Beschaffenheit aufweisen. Es wäre auch paradox anzunehmen, dass eine defekte Heizungsanlage aus dem Jahr 1946 mit genau demselben Modell ersetzt werden muss. Der stete technische Fortschritt, an welchem sich die neuen Teile orientieren, muss folglich zwangsläufig berücksichtigt werden. Dadurch können beispielsweise höherwertige Materialien eingesetzt werden oder zusätzlicher Teile notwendig sein, dessen Funktion über die ursprüngliche hinausgeht (Schumann 2014: 174). Bei alle dem ist es irrelevant, wenn es durch die Modernisierung bzw. den Ersatz zu einer Wertsteigerung des Gebäudes kommen sollte (Schubert/Pastor 2014: 682). Vernachlässigbar ist auch, wenn die Aufwendungen für solche Maßnahmen die ursprünglichen Herstellungsaufwendungen übersteigen sollten (BFH vom 9.11.1976, BstBl II, 279, 280) oder das Gebäude bereits voll abgeschrieben ist (Schubert/Pastor 2014: 682). Auch ist es unerheblich, ob die Maßnahmen sinnvoll oder zweckmäßig sind, noch kommt es auf den tatsächlichen technischen Verbrauch der zu ersetzenden Teile an (Zenthöfer 2013: 827). Ebenfalls kann ganz generell festgestellt werden, dass Aufwendungen, welche dem Zweck einer energetischen Gebäudesanierung geschuldet sind, als einzelne Maßnahme fast ausschließlich dem Erhaltungsaufwand zuzuordnen sind (Beck o.J.: 1), wenn sie in einem Zusammenhang mit der Nutzung des Gebäudes stehen. Bei der Anbringung einer Solaranlage auf einem Dach handelt es sich beispielsweise sowohl für den Einbau als auch für die Anlage selbst um Erhaltungsaufwand, wenn diese eine bereits vorhandene und voll funktionsfähige Gaswärmeversorgungsanlage ersetzt (BFH vom 14.7.2004 - IX R 52/02, BStBl. II, 2004, 949). Handelt es sich allerdings um eine Solaranlage, die ihren Strom 45 ausschließlich in das öffentliche Netz einspeist, ist die Anlage ein eigenständiges bewegliches Wirtschaftsgut, das vom Gebäude steuerlich unabhängig bewertet werden muss (Schneider/Hoffmann 2004: 571). 3.5.2 Prüfungsschema nein ja Wurde das Gebäude Angeschafft? Handelt es sich um eine erstmalige Neuherstellung eines Gebäudes? Das Gebäude wurde... nein Nach Erwerb genutzt Liegt ein Vollverschleiß eines bestehenden Gebäudes vor? ja Betriebsbereitschaft wird unterstellt (anderenfalls wie „Nach Erwerb leer stehend“) nein Finden Umbaumaßnahmen statt die ja zu einer Wesensänderung führen? nein ja Wird ein Anbau o. eine Aufstockung an einem Gebäude vorgenommen? ja Wurde das Gebäude unentgeltlich angeschafft? Werden Bestandteile mit neuer Funktion eingebaut? ja nein Werden Verbesserungen in mind. drei zentralen Ausstattungsmerkmalen ja vorgenommen? nein Werden weniger als drei Ausstattungsmerkmale verbessert und ist davon auszugehen, dass innerhalb von 5 ja Jahren insgesamt mind. 3 verbessert werden? Maßnahmen führen zu objektiver/ subjektiver Funktionstüchtigkeit nein Maßnahmen führen zu Betriebsbereitschaft nein Wohnstandard des Gebäudes Wird von sehr einfachen auf mittleren bzw. sehr anspruchsvollen Standard gesteigert? ja ja nein ja Liegen jährlich anfallende Aufwendungen (inkl. Schönheitsreparaturen) vor? Überschreiten die Aufwendungen nein innerhalb von drei Jahren 15% nein Der Anschaffungskosten? Liegt eine Erweiterung vor? ja nein Sind jährl. anfallende Aufwendungen mit einer einheitlich zu würdigenden Baumaßnahme angefallen? nein ja Wurden die Maßnahmen nein innerhalb von drei Jahren begonnen? ja Werden innerhalb von drei nein Jahren 15% der Anschaffungskosten überschritten? ja nein Herstellungskosten nein nein Liegen Modernisierungsoder Instandsetzungsaufwendungen vor? nein Werden Verbesserungen in zwei zentralen Ausstattungsmerkmalen und zusätzlich eine Erweiterung ja vorgenommen? Prüfen, ob aus Sicht des Erwerbers Betriebsbereitschaft gegeben ist ja nein Findet eine (auch nur geringe) Verja größerung der nutzbaren Fläche statt? nein Nach Erwerb leer stehend nein nein ja ja Erhaltungsaufwand Anschaffungskosten (Abb. 12: Zusammenfassendes Prüfungsschema) 46 ja 3.6 Zusammentreffen von Herstellungskosten, Anschaffungskosten und Erhaltungsaufwand Maßnahmen an einem Gebäude, die in einem engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, und die für sich genommen teils Herstellungskosten bzw. Anschaffungskosten, teils Erhaltungsaufwand darstellen, sind getrennt voneinander zu betrachten (Schuber/Pastor 2014: 682). Sollte eine getrennte Bewertung wertmäßig nicht eindeutig möglich sein, sind die Werte zu schätzen (BFH 9.5.1995, BstBl II 1996, 632, 635). Fallen beispielsweise im Rahmen einer Baumaßnahme Honorare für Architekten oder Säuberungsarbeiten an, die auf die gesamte Baumaßnahme fallen, sind die Kosten entsprechend dem Verhältnis von Herstellungskosten bzw. Anschaffungskosten und Erhaltungsaufwand aufzuteilen (BMF 2003: RZ 33). Eine Ausnahme ist gegeben, wenn der sachliche Zusammenhang zwischen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand in einer Weise besteht, dass die Maßnahmen bautechnisch ineinander greifen. In diesem Fall sind alle Aufwendungen insgesamt den Herstellungskosten zuzuordnen (Frey 2004: 3). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Erhaltungsarbeiten Vorbedingungen für die Schaffung des betriebsbereiten Zustandes oder für die Herstellungsarbeiten darstellen (BFH vom 9.5.1995 – IX R 116/92, BStBl. II 1996, 632). Fallbeispiel 8: zwei vorhandenen Der Unternehmer A möchte eine Überbauung zwischen Gebäuden durchführen lassen. Dazu sind zunächst Ausbesserungsarbeiten an den Fundamenten des einen Gebäudes notwendig. Lösung: Die Aufwendungen für die Ausbesserungsarbeiten an den Fundamenten sind den Herstellungskosten zuzuordnen (BMF 2003: RZ 35). Weiterhin greifen auch solche Maßnahmen bautechnisch ineinander, welche den betriebsbereiten Zustand schaffen oder durch Herstellungsarbeiten verursacht worden sind (BFH vom 9.5.1995 – IX R 116/92, BStBl. II 1996, 632). Auch in diesem Fall sind alle Aufwendungen als Herstellungskosten bzw. Anschaffungskosten zu betrachten (Schubert/Pastor 2014: 683). Darunter fallen auch Maßnahmen, die im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 a S. 1 EStG im Rahmen einheitlich zu würdigender 47 Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen anfallen (Falterbaum et al. 2010: 688). Fallbeispiel 9: A lässt im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses erstmals Sanitäreinrichtungen einbauen. Dafür müssen Fallrohre für die Abführung des Abwassers verlegt und an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen werden. Durch die Arbeiten entstehen Schäden in den darunter liegenden Wohnungen, da dort die Wände aufgestemmt werden müssen. Die Aufwendungen für die Verlegung der Rohre und die Lösung: Beseitigung der Schäden sind ebenso den Herstellungskosten zuzuordnen, wie die Installation der Bäder selbst (BMF 2003: RZ 35). 3.7 Steuerliche Anreize bei Baudenkmälern Da die Anschaffung und Sanierung bzw. Modernisierung von Baudenkmälern für Steuerpflichtige oft teurer ist als ein vergleichbares „herkömmliches“ Gebäude, gewährt der Gesetzgeber hier besondere finanzielle Hilfen und steuerliche Anreize für die Sanierung und Modernisierung, um Baudenkmäler im Interesse der Allgemeinheit zu erhalten. Es werden allerdings nur Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen begünstigt, Anschaffungskosten unterliegen hingegen nicht der steuerlichen Förderung. Von daher sollten Steuerpflichtige, die ein Baudenkmal von einem Bauträger erwerben, welcher sich verpflichtet, die Sanierungen für das Denkmal zu übernehmen, zwei getrennte Verträge über Erwerb und Bauausführungen abschließen (Paus 2009: 239). Die Entscheidung darüber, welche Aufwendungen konkret förderungswürdig sind, trifft das jeweilige Denkmalsamt. Die Zustimmung zur Förderung muss gem. § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG allerdings dringend vor Beginn der jeweiligen Baumaßnahme eingeholt werden. Die Vorgaben des Denkmalamtes ist für das jeweilige Finanzamt des Steuerpflichtigen in Bezug auf Höhe und Art der Maßnahme bindend. Das Finanzamt entscheidet gem. R 7i Abs. 3 EStR zusätzlich darüber, ob die Aufwendungen den Herstellungskosten zuzurechnen sind, wer die Aufwendungen getragen hat und wem die Aufwendungen steuerlich zuzurechnen sind (Paus 2009: 239 f.). 48 Durch die steuerlichen Lenkungsmechanismen des Gesetzgebers bilden Modernisierungs- und Erhaltungsaufwendungen für Baudenkmäler einen Sonderfall bezüglich des anschaffungsnahen Aufwandes. So wird in § 11 b EStG geregelt, dass Aufwendungen, welche nach den Vorgaben des Gesetzgebers förderungswürdig sind, besonders behandelt werden. Konkret können Aufwendungen, die über eine Bescheinigung der Denkmalbehörde verfügen und die innerhalb von drei Jahren nach Erwerb des Denkmals 15% der Anschaffungskosten nicht überschreiten, entweder sofort abgeschrieben oder auf Antrag des Steuerpflichtigen auf zwei bis fünf Jahre verteilt geltend gemacht werden (Götz 2012: 1217). Überschreiten die Investitionen hingegen 15% der Anschaffungskosten, liegt, wie oben bereits beschrieben, ein anschaffungsnaher Aufwand vor, wodurch die Aufwendungen zu Herstellungskosten führen. Der Steuerpflichtige hat allerdings auch hier einen steuerlichen Vorteil, denn er kann gem. § 7i Abs. 1 S. 1 EStG eine erhöhte Sonderabschreibung vornehmen. Der Steuerpflichtige kann bei Baudenkmälern im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren je 9% und in den darauffolgenden vier Jahren 7% der Aufwendungen über die Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen (Paus 2009: 240). Die Regelungen gelten sowohl für die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, können aber auch für selbstgenutzte Baudenkmäler, beispielsweise für Freiberufler gem. § 10f EStG ebenfalls zulässig sein (Nettersheim 2012: 312). Generell kann davon ausgegangen werden, dass der Steuerpflichtige unter Ausnutzung seines Wahlrechts mit der Sonderabschreibung finanziell besser fährt als mit der normalen linearen AfA. Ist allerdings absehbar, dass dem Steuerpflichtigen für mehrere Jahre, etwa durch einen hohen Verlustvortrag, keine Steueraufwendungen entstehen, kann auch ein Verzicht auf das Wahlrecht günstiger sein. Solche Szenarien müssen im Jahr des Erwerbs durchgesprochen werden, da das Wahlrecht später nicht mehr anwendbar ist (Paus 2009: 240). Kommt es zu einer Veräußerung des Baudenkmals, müssen die Sonderabschreibungen grundsätzlich nach versteuert werden, wenn das Gebäude zu einem Betriebsvermögen gehört hat. Gem. § 16 Abs. 4 EStG kann allerdings ein Freibetrag i.H.v. 45.000,- Euro genutzt werden. Weiterhin kommen auch evtl. die 49 Tarifermäßigungen des ermäßigten Steuersatzes oder der sogenannten FünftelRegelung gem. § 34 Abs. 1 und 3 EStG in Betracht. Gehört das Gebäude hingegen zum Privatvermögen, droht eine Nachversteuerung gem. § 23 Abs. 1 EStG nur, wenn ein Verkauf innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb stattfindet (Götz 2012: 1217). Folgendes Fallbeispiel soll die Regelungen verdeutlichen (nach Götz 2012: 1217): Fallbeispiel 10: A erwirbt im Januar 2009 ein Zweifamilienhaus aus dem Jahre 1900, welches in der Denkmalsliste eingetragen ist, für 1,3 Millionen Euro, um mit diesem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Von dem Kaufpreis entfallen eine Million Euro auf das Gebäude und 300.000,- Euro auf das Grundstück. Fallbeispiel 10 Abwandlung 1: A tätigt in 2009 Erhaltungsaufwendungen i.S.v. § 11b EStG i.H.v. 140.000,- Euro für die eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle vorgelegt wird. Lösung: Der Aufwand liegt unter 15% der Anschaffungskosten. A kann also die Aufwendungen sofort oder über 5 Jahre verteilt gem. § 11b S. 1 EStG absetzen. Fallbeispiel 10 Abwandlung 2: Wie Abwandlung 1. In 2010 nimmt A weitere Erhaltungsaufwendungen i.H.v. 12.000,- Euro vor. Eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle liegt hierfür allerdings nicht vor. Lösung: Der Aufwand innerhalb von drei Jahren überschreitet 15% der Anschaffungskosten. Das Finanzamt wird die Steuererklärung von A rückwirkend korrigieren. Konkret muss A nun die Aufwendungen aus 2009 gem. § 7i EStG verteilen. Es entstünde hier folglich eine erhöhte Abschreibung i.H.v. 12.600,- Euro in den Jahren 2009 bis 2016 und 9.800,- Euro für die Jahre 2017 bis 2021. Der Aufwand aus 2010 unterliegt nicht der erhöhten Abschreibung nach § 7i EStG und muss mit 2,5% im Jahr (300,- Euro) abgeschrieben werden. Fallbeispiel 10 Abwandlung 3: Wie Abwandlung 2, allerdings liegt für die Aufwendungen aus 2010 i.H.v. 12.000,- Euro eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle vor. 50 Lösung: Auch hier wird das Finanzamt die Steuererklärung von A rückwirkend korrigieren, da die gesamten Aufwendungen der dreijährigen Frist nach Erwerb höher als 15% der Anschaffungskosten sind. Die Aufwendungen aus 2009 unterliegen der erhöhten AfA gem. § 7i EStG mit derselben Höhe wie in Abwandlung 2. Die Aufwendungen in 2010 unterliegen ebenfalls der erhöhten AfA gem. § 7i EStG und betragen 1.080,- Euro für die Jahre 2010 bis 1017 und 840,Euro für die Jahre 2018 bis 2022. Fallbeispiel 10 Abwandlung 4: Wie Abwandlung 3, aber A tätigt die Erhaltungsaufwendungen i.H.v 12.000,- Euro nicht in 2010 sondern in 2014. Lösung: Das Finanzamt wird die Steuererklärung von A aus 2009 endgültig bewilligen. Der Aufwand aus 2009 ist gem. § 11b EStG für A sofort oder über 5 Jahre verteilt abzugsfähig. Das gleiche gilt für den Aufwand in 2014. 4 Steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen Wie in der Einleitung bereits angedeutet, hat die Bundesrepublik Deutschland sich das Ziel gesetzt, die Treibhausgasemissionen bis 2020 um 40% und bis 2050 sogar um 80% gegenüber 1990 zu senken. Dafür muss notwendigerweise der Verbrauch Primärenergie erheblich gesenkt werden, wofür auch eine umfangreiche energetische Gebäudesanierung unerlässlich ist, da etwa 40 Prozent des gesamten Energieeinsatzes auf die Warmwassererzeugung und das Heizen von Immobilien fallen (Rothbart 2011: 2913). Konkret müsste eine solche Maßnahme an ca. 3 bis 4% aller Gebäude in Deutschland pro Jahr vorgenommen werden. Real liegt die Quote bei ca. einem Prozent (o.V. 2014/1: 1). 4.1 Aktuelle Sachlage Die Bundesregierung hat bereits im Juni 2011 einen Gesetzentwurf verabschiedet, der eine umfangreiche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen vorsah (Deutscher Bundestag 2011: 1). Konkret sollte der § 7e EStG zum 1. Januar 2012 dahingehend eingeführt werden, dass bei Gebäuden, deren Herstellung vor dem 1. Januar 1995 begonnen wurden, der Steuerpflichtige die Herstellungskosten für energetische Sanierungsmaßnahmen bis zu 10 % im Jahr abschreiben kann (Deutscher Bundestag 2011: 3). 51 Dieser Gesetzentwurf ist nach langer Diskussion und der Einberufung eines Vermittlungsausschusses schlussendlich vom Bundesrat abgelehnt worden (Rothbart 2011: 2913). Eine Begründung ist darin zu sehen, dass die Bundesländer den zu erwartenden Steuerausfall nicht tragen wollten (Beck o.J.: 1). Geblieben ist vom Gesetzentwurf lediglich eine ausgeweitete Förderung über die bundeseigene Förderbank KfW, welche sich aber nur an die Bauherren von selbstgenutzten Immobilien richtet (BMUB 2014/1: 1). Die Thematik wird immer wieder aufgegriffen und war auch Teil der letzten Koalitionsverhandlungen von CDU, CSU und SPD. Im Koalitionsvertrag wurde sie aber schließlich wieder fallen gelassen. Trotzdem fordern Politiker, wie etwa der Energiebeauftragte der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Thomas Bareiß weiterhin eine Schaffung von Anreizen für Investoren durch steuerliche Abschreibungen zu schaffen (o.V. 2014/2: 1). Auch für Stephan Kohler, Geschäftsführer der „Deutsche Energie-Agentur“ (DENA), stellt eine steuerliche Förderung die beste Möglichkeit dar, um den CO2-Ausstoß in Deutschland deutlich zu senken. Mit Blick auf die Verfehlung der bundespolitischen Ziele, hat er zu diesem Thema sogar einen Brandbrief an die Bundeskanzlerin Angela Merkel verfasst. (o.V. 2014/1: 1). 4.2 Kritik Kritiker werfen ein, dass eine steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen nur eine begrenzte Wirkung zeigt, da es sich bei energetischen Sanierungsmaßnahmen, wie oben bereits beschrieben, in der Regel sowieso um Erhaltungsaufwand handelt und damit ein sofortiger und vollumfänglicher Abzug der Kosten auch nach jetziger Gesetzeslage bereits möglich wäre und die aktuellen Vorschläge, wie die geplante Einführung des § 7e EStG, keine neue Ausrichtung bezüglich der Abgrenzung von Herstellungskosten zu Erhaltungsaufwand hervorrufen (Beck o.J.: 1). Dagegen kann allerdings eingewandt werden, dass Experten zufolge eine umfangreiche energetische Sanierung eines Gebäudes nur dann sinnvoll ist, wenn das Gebäude als ganzes saniert wird. Das heißt, dass beispielsweise neben einer Fassadendämmung auch die Dämmung des Daches, die Erneuerung der Fenster und der Heizungsanlage notwendig sind (Wiktorin 2014: 1). Die Durchführung aller 52 Maßnahmen, die für sich gesehen zwar in der Regel Erhaltungsaufwand darstellen, würden in der Regel in ihrer Gesamtheit bei Anschaffung eines Gebäudes allerdings zu dem oben beschriebenen anschaffungsnahen Aufwand oder zu einer wesentlichen Verbesserung im Falle einer Sanierung im Gebäudebestand führen. In beiden Fällen würden die Maßnahmen zu Herstellungskosten führen. 5 Fazit Es ist deutlich geworden, dass der Gesetzgeber versucht hat, bilanzsteuerrechtlich Regelungen zu schaffen, die eine klare Zuordnung von Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen darstellen. Obwohl die Regelungen alle Gebäude gleichermaßen betreffen, finden sie eine starke Anwendung bei Wohngebäuden, da diese schlicht den größten Teil des deutschen Gebäudebestandes ausmachen. Wie auch deutlich wurde, haben die Vorschriften des Gesetzes allerdings für einige Verwirrungen in verschiedenen Bereichen gesorgt, da die Möglichkeiten und die Komplexität von Maßnahmen an Gebäuden riesig sind und sich zudem stetig weiterentwickeln. So ist es auch nicht weiter überraschend, dass in den letzten Jahren der BFH viele Unklarheiten beseitigen musste. Die Fülle der Einzelfallentscheidungen warf allerdings oft neue Fragen und Abgrenzungsproblematiken auf, weshalb schließlich die Finanzverwaltung versuchte, mit dem BMF-Schreiben vom 18.7.2003 eine klare Struktur zu schaffen, die dem Ganzen entgegenwirkt. Dies war auch notwendig, denn bedenkt man, dass eine umfangreiche Gebäudemodernisierung leicht mehrere zehntausend Euro kosten kann, ist es für den Steuerpflichtigen auch absolut wünschenswert, über eine gewisse Planungssicherheit verfügen zu können. Auch wenn i.d.S. zugestanden werden muss, dass mittlerweile viele Unklarheiten beseitigt wurden und es auch eine recht klare Übersicht bezgl. der Zuordnung von Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen gibt, muss auch angemerkt werden, dass in der Gesamtheit ein recht kompliziertes Gebilde entstanden ist, welches mit etlichen Ausnahmen gespickt ist. So bedarf jede einzelne Maßnahme an einem Gebäude einer detaillierten Einzelfallprüfung die leicht zu einem komplexen 53 Sachverhalt werden kann. Zudem sind auch noch lange nicht alle Frage beantwortet, weshalb die Thematik immer noch aktuell ist. So bleibt es schwierig, eine allgemein gültige Formel aufzustellen, die sich auf alle praktischen Sachverhalte universal anwenden lässt. Grundsätzlich kann zwar festgehalten werden, dass Erhaltungsaufwendungen anzunehmen sind, wenn eine bestehende Sache lediglich ersetzt wird und Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten hingegen dann anfallen, wenn dem Gebäude im Zuge von Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen etwas Neues, zuvor nicht Vorhandenes, zugefügt wird. Da sich im Detail einzelner Sachverhalte aber immer Ausnahmen finden lassen, die diesem Grundsatz widersprechen, wird diese Thematik in der Praxis weiterhin eine genaue Einzelfallprüfung jedes einzelnen Sachverhaltes erfordern. Die in dieser Arbeit entwickelten Prüfungsschemen und Übersichten können eine Hilfestellung bezüglich der Zuordnung geben, setzen allerdings auch voraus, dass der Anwender sich mit der Materie beschäftigt hat und einzelne Entscheidungen des BFH und die beschriebenen Abgrenzungsproblematiken kennt. Es kann angenommen werden, dass sich zukünftig die ganze Thematik wieder etwas mehr beleben wird. Auch wenn es in der Vergangenheit erste Rückschläge gab, ist nicht auszuschließen, dass der Gesetzgeber in Zukunft eine steuerliche Förderung von energetischen Modernisierungsmaßnahmen beschließen wird, da sich ansonsten die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung nur schwer erfüllen lassen. Kommt es dazu, wird man vor die Problematik gestellt werden, dass solche energetischen Modernisierungsmaßnahmen sich nicht immer ohne weiteres von den „herkömmlichen“ Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen trennen lassen, da, wie oben beschrieben, beispielsweise eine Modernisierung oft auch eine Instandsetzung darstellt. Daraus könnten sich in Zukunft neue Abgrenzungsproblematiken für den Steuerpflichtigen ergeben und zwar dann, wenn der Gesetzgeber beschließen sollte, ausschließlich energetische Maßnahmen besonders zu fördern. In diesem Fall käme es dann wohl erneut zu vielen Einzelfallentscheidungen des BFH. 54 Literaturverzeichnis Beck, Hans-Joachim (ohne Jahr): Maßnahmen zur energetischen Sanierung sind Erhaltungsaufwand. Abgrenzung zwischen nachträglichen Herstellungskosten und sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand, Haus- und Grundbesitzerverein von 1887 Berlin-Steglitz e.V., http://tinyurl.com/plr9vdc (Stand: 11.7.14). Bertram, Klaus/Brinkmann, Ralph/Kessler, Harald/Müller, Stefan (2013): HGB Bilanz Kommentar. § 238 – 342e HGB, 4. Auflage, Haufe-Lexware, Freiburg. Bertram, Klaus/Heusinger-Lange, Sabine (2013): § 253 Zugangs- und Folgebewertung in: Bertram/ Klaus, Brinkmann/Ralph, Kessler,/Harald, Müller/Stefan (Hrsg.), HGB Bilanz Kommentar. § 238 – 342e HGB, 4. Auflage, Haufe-Lexware, Freiburg. BMF - Bundesministerium für Finanzen (2003): Schreiben vom 18. 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Die den benutzten Quellen wörtlich oder inhaltlich übernommenen Stellen (direkte oder indirekte Zitate) habe ich unter Benutzung des Autors/der Autorin und der Fundstelle als solche kenntlich gemacht. Sollte ich die Arbeit anderweitig zu Prüfungszwecken eingereicht haben, sei es vollständig oder in Teilen, habe ich die Prüfer/innen und den Prüfungsausschuss hierüber informiert. Berlin, den 25. August 2014 Ort, Datum Unterschrift 61