Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht Mai

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AStW 2009/01
BilMoG – Letzte Änderung bei der Modernisierung des Bilanzrechts ................................................ 2
Bürgerentlastungsgesetz – Weitere Verbesserungen auf Initiative des Bundesrates .......................... 5
Bankgeheimnis – Neue Mitwirkungspflichten und aktuelle Tendenzen ............................................. 7
Kampf gegen Steueroasen ................................................................................................... 7
Neue Transparenz im Ausland .............................................................................................. 8
Deutsches Bankgeheimnis hat Bestand .................................................................................. 9
§ 3 EStG – Einordnung von Aufwandsentschädigungen in verschiedene Bereiche ........................... 11
§ 4 EStG – Keine Pflicht zur Verwendung der Anlage EÜR ........................................................... 14
§ 4 EStG – Vergünstigte Versicherungskonditionen führen zu Betriebseinnahmen .......................... 15
§§ 4, 9 EStG – Abzugsverbot für Kosten des Arbeitszimmers ist nicht verfassungswidrig ................. 16
§§ 4, 9 EStG – Berufspendler fahren jährlich an 230 Tagen zur Arbeitsstätte ................................. 18
§ 6 EStG – Teilwert-AfA gelingt mit Aktien nur bei massiven Kursverlusten ................................... 19
§ 6 EStG – Keine Rückstellung für die Anpassung des betrieblichen EDV-Systems .......................... 20
§ 7 EStG – Keine Anschaffungskosten bei nicht nachgewiesener Kaufpreiszahlung ......................... 21
§ 8 EStG – Listenpreis umfasst auch die Umrüstungskosten auf Flüssiggasbetrieb .......................... 22
§ 9 EStG – Bei Fahrten zu wechselnden Einsatzstellen gilt keine 30-km-Grenze mehr ..................... 23
§ 10 EStG – Anwendung der geänderten Regeln zum Abzug von Schulgeld ................................... 25
§§ 15, 18 EStG – Keine freiberuflichen Einkünfte bei Beteiligung eines Berufsfremden .................... 26
§ 17 EStG – Wertung von Anschaffungskosten .......................................................................... 28
Fehlgeschlagener Veräußerungsaufwand führt zu Anschaffungskosten ..................................... 28
Negatives Verrechnungskonto gilt nicht als Anschaffungskosten.............................................. 29
§ 21 EStG – Grundstücksbezogene Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht ................................... 31
§ 32b EStG – Kritik am Progressionsvorbehalt für Sockelbetrag des Elterngelds ............................. 33
VL – Neues Anwendungsschreiben für die Gesetzesänderungen ab 2009 ....................................... 34
§ 8b KStG – Steuerfreiheit auf dem Prüfstand ........................................................................... 36
Steuerliche Diskriminierung von Auslandsdividendenzahlungen............................................... 36
Holding und Beteiligungsunternehmen als Finanzunternehmen ............................................... 37
§ 12 UStG – Steuersatz beim Party-Service .............................................................................. 39
§ 18 UStG – Der Antrag auf Umsatzsteuervergütung für 2008 ist zu stellen .................................. 41
AO – Auskunft der Finanzverwaltung über dort gespeicherte Steuerdaten ..................................... 43
§ 150 AO – Härtefallregelung zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen ................... 45
ErbStG, BewG – Wahl zwischen dem Rechtsstand vor und ab 2009 im Todesfall ............................ 47
§ 13 ErbStG – Steuerbefreiung auch beim gemischt genutzten Familienwohnheim ......................... 48
§ 16 ErbStG – Geringer Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige ist rechtmäßig .......................... 50
§ 186 BewG – Ermittlung der üblichen Miete ............................................................................. 52
AuslInvestmG – Pauschalsteuer auf schwarze Fonds ist EU-widrig ................................................ 53
AuslInvestmG – Pauschalsteuer auf schwarze Fonds ist EU-widrig ................................................ 55
Steuern kompakt .................................................................................................................. 57
§ 4 EStG – Zinsen auf Investitionszulage sind zu berücksichtigen ........................................... 57
§ 9 EStG – Kein berufsbedingter Umzug bei Sitzverlegung ..................................................... 57
§ 15 EStG – Promotionsberater ist gewerblich tätig ............................................................... 57
§ 32 EStG – Lottogewinn gilt als sonstiger Bezug .................................................................. 58
§ 32 EStG – Meldepflicht Arbeit suchender Kinder ................................................................. 58
§ 33 EStG – Verbraucherinsolvenz ist nicht außergewöhnlich .................................................. 58
GrStG – Erhebung ist verfassungsgemäß ............................................................................. 59
Berufsgenossenschaft – Pflichtmitgliedschaft ist zulässig ........................................................ 59
AStW 2009/02
BilMoG – Letzte Änderung bei der
Modernisierung des Bilanzrechts
Bundestag und Bundesrat haben das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
(BilMoG) beschlossen, sodass die meisten Vorschriften spätestens im
ersten
nach
dem 31.12.2009
beginnenden
Geschäftsjahr
beachtet
werden müssen. Dabei besteht ein Wahlrecht, die Regelungen in vollem
Umfang auch schon im Geschäftsjahr 2009
auf freiwilliger Basis
anzuwenden. Im Vergleich zum Regierungsentwurf (s. AStW 08, 516)
haben sich noch erhebliche Änderungen ergeben:
 Selbstgeschaffene immaterielle Anlagegüter müssen künftig doch
nicht aktiviert werden. Hier soll ein Ansatzwahlrecht eingeführt
werden, wenn diese Anlagegüter identifiziert und bewertet werden
können. Steuerlich bleiben die Aufwendungen aber nach wie vor
abzugsfähig. Sie stehen auch nicht für die Gewinnausschüttung zur
Verfügung.
 Rückstellungen für künftige Verpflichtungen sollen realistischer
bewertet werden, indem Lohn-, Preis- und Personalentwicklungen
stärker als bisher berücksichtigt werden. Zudem sind sie künftig
abzuzinsen, die Bewertung wird also dynamisiert. Bei der Abzinsung
soll nun auf die verbleibende Restlaufzeit abgestellt werden.
 Bei Pensionsrückstellungen soll die generelle Dynamisierung über
einen Zeitraum von 15 Jahren angepasst werden. Dabei ist das
schuldendeckende Vermögen mit den Pensionsverpflichtungen ohne
Begrenzung zu saldieren. Übersteigt der Wert des Vermögens die
Schulden,
ergibt
sich
auf
der
Aktivseite
der
Bilanz
ein
Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.
 Für aktive latente Steuern soll ein Aktivierungswahlrecht anstelle
der Aktivierungspflicht eingeführt werden.
 Die Angaben im Anhang nach § 285 HGB sollen erweitert werden
beispielsweise für Bewertungseinheiten und für latente Steuern. Die
AStW 2009/03
sonstigen Pflichtangaben im Konzernanhang sollen zudem um die
Abschreibung von Firmenwert und latenten Steuern ergänzt werden.
 Die Aufhebung der Anschaffungskostenobergrenze für die Bewertung
von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten ist
nicht mehr für alle Unternehmen, sondern nur noch für Kreditinstitute
vorgesehen.
 Einzelkaufleute
sollen
von
Buchführungs-
und
Bilanzierungspflichten nach HGB befreit werden, wenn ihr Gewinn
50.000 EUR oder ihr Umsatz 500.000 EUR in zwei aufeinander
folgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet. Dies soll zu einer
Annäherung an die Schwellenwerte des § 141 AO führen. Somit
können
mehr
Einzelkaufleute
die
Einnahmen-Überschussrechnung
durchführen. Diese begünstigenden Vorschriften sollen rückwirkend für
nach 2007 beginnende Geschäftsjahre gelten.
 Die Größenklassen für die Offenlegung sollen angehoben werden,
indem die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse um
jeweils 20 % erhöht werden. So können mehr Unternehmen die
Pflichten für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften nutzen. Dies
soll ebenfalls bereits für nach 2007 beginnende Geschäftsjahre gelten.
 Die
handelsrechtlichen
Vorschriften
zur
Konsolidierung
von
Zweckgesellschaften sollen an die internationale Rechnungslegung
angepasst werden.
 Geblieben
ist,
dass
nicht
mehr
zeitgemäße
und
derzeit
noch
eingeräumte Bilanzierungsmöglichkeiten eingeschränkt werden sollen,
etwa die Rückstellung für künftigen Instandsetzungsaufwand. Auch der
Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 EStG
soll aufgehoben werden.
Fundstelle:
AStW 2009/04
Entwurf
eines
Gesetzes
zur
(Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
Modernisierung
–
BilMoG)
16/12407, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091153
des
Bilanzrechts
24.3.09,
BT-Drs.
AStW 2009/05
Bürgerentlastungsgesetz – Weitere
Verbesserungen auf Initiative des
Bundesrates
Auf
Beschluss
des
Bundesrates
soll
der
Regierungsentwurf
zum
Bürgerentlastungsgesetz (s. AStW 09, 222) um weitere Punkte ergänzt
werden.
 Bei der Zinsschranke des § 4h EStG soll die Freigrenze aufgrund der
Wirtschaftslage für die Jahre 2008 bis 2010 von 1 Mio. EUR auf 3 Mio.
EUR angehoben werden. Anschließend ist eine generelle Überprüfung
der Norm vorgesehen.
 Rückwirkend ab 2006 sollen private Steuerberatungskosten wieder
als
Sonderausgaben
abzugsfähig
sein.
Die
Rückkehr
zur
alten
Gesetzeslage ist wegen Aufteilungsschwierigkeiten in der Praxis und
sich häufenden Einsprüchen vorgesehen.
 Die Höchstgrenze von 7.680 EUR für Einkünfte und Bezüge
volljähriger Kinder und im Rahmen des § 33a EStG soll an den
jeweils geltenden Grundfreibetrag angepasst werden. Damit würde die
Schwelle für 2009 auf 7.834 EUR und ab 2010 auf 8.004 EUR
ansteigen.
 Das
Einzelantragsverfahren
Kapitalertragsteuer
zur
nach
§
Erstattung
44b
einbehaltener
EStG
und
das
Sammelantragsverfahren zur nachträglichen Berücksichtigung von NVBescheinigungen
nach
§
45b
EStG
sollen
zugunsten
des
Erstattungsverfahrens auf Ebene des zum Steuerabzug Verpflichteten
entfallen. Dies soll das Bundeszentralamt für Steuern entlasten und
dem Bürokratieabbau dienen.
 Die
durch
die
Unternehmensteuerreform
eingeführte
Verlustabzugsregel des § 8c KStG wird ab 2008 bis Ende 2010 an die
Sanierungsklausel in der Insolvenzordnung angepasst. Hiernach soll
der Untergang von Verlustvorträgen bei einem Besitzerwechsel über
AStW 2009/06
den
neuen
§
8c
Abs.
1a
KStG
ausgeschlossen
sein,
wenn
sanierungswillige Investoren das Unternehmen retten wollen. Da es
sich
um
eine
dringende
Maßnahme
zur
Verhinderung
krisenverschärfenden Regelungen handelt, soll sie
von
zunächst nur
befristet bis zum 31.12.2010 anzuwenden sein. Ab 2011 soll die
Vorschrift dann grundlegend überarbeitet werden.
 Riester-Sparverträge
sollen
in
den
Förderkatalog
für
vermögenswirksame Leistungen aufgenommen werden.
 Die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage soll von zwei auf
vier Jahre erweitert und hierdurch ab 2007 an die allgemeine Frist für
die Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern angeglichen werden.
 Die Frist für die Wahl zwischen altem und neuem Erbschaftsteuerrecht
bei Todesfällen in 2007 und 2008 soll über den 30.6.2009 hinaus auf
den 31.12.2009 verlängert werden.
Fundstelle:
Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung
von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz
Krankenversicherung), 3.4.09, BR-Drs. 168/09 (Beschluss), unter
www.iww.de, Abruf-Nr. 091185
AStW 2009/07
Bankgeheimnis – Neue
Mitwirkungspflichten und aktuelle
Tendenzen
Der Kampf gegen Länder, die Auskünfte an Steuerbehörden verweigern,
scheint
erfolgreich
Öffnungstendenzen
zu
beim
verlaufen
und
Bankgeheimnis
löst
aus.
eine
Der
Welle
BFH
von
hingegen
bekräftigt die inländische Regelung des § 30a Abs. 3 AO, wonach bei
einer Bankenprüfung generell keine Kontrollmitteilungen auszustellen
sind.
Kampf gegen Steueroasen
Mehrere Staaten haben sich jetzt bereit erklärt, die OECD-Standards für
Transparenz und Informationsaustausch in Steuerfragen zu übernehmen
und beim Verdacht auf Steuerhinterziehung Amtshilfe an Behörden
anderer Länder zu leisten. Hintergrund ist offensichtlich, nicht auf einer
schwarzen Liste der unkooperativen Regionen zu landen. Diese plant
auch
der
aktualisierte
Referentenentwurf
Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz,
der
im
zum
Vergleich
zum
Vorentwurf (s. AStW 09, 154) noch einmal überarbeitet wurde und nun
Erleichterungen aufweist, um Verstößen gegen Völker- und EU-Recht
sowie dem Grundgesetz aus dem Weg zu gehen. Allerdings ist noch nicht
absehbar,
ob
das
politisch
umstrittene
Gesetz
noch
in
dieser
Legislaturperiode in Kraft treten wird, zumal die erwünschte Reaktion aus
den ins Visier geratenen Steueroasen schneller als erwartet eingesetzt
hat.
Der Gesetzentwurf sieht nun vor, den zuvor geplanten generellen
Verdacht bei Geschäftsbeziehungen zu Steueroasen in eine allgemeine
Mitwirkungs- und Nachweispflicht umzuwandeln. Sofern diese Pflichten
nicht erfüllt werden, drohen Sanktionen und neue Prüfungsrechte der
Finanzämter. Damit haben es die Betroffenen selbst in der Hand, durch
eigene Auskünfte negativen Steuerfolgen aus dem Weg zu gehen.
Geblieben ist jedoch die Möglichkeit der Bundesregierung, bei wenig
kooperativen Staaten im Wege einer Rechtsverordnung die Anwendung
steuerlich
günstiger
Regelungen
von
der
Erfüllung
erhöhter
AStW 2009/08
Nachweispflichten abhängig zu machen. Das Gesetz soll am Tag nach der
Verkündung
in
Kraft
treten.
Lediglich
die
Ausweitungen
bei
Betriebsprüfungen und Aufbewahrungspflichten für Überschusseinkünfte
sollen erst ab 2010 gelten. Bei Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten
in einem betroffenen Gebiet soll der Steuerpflichtige nach Aufforderung
die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt
versichern. Anders als im Referentenentwurf reichen hierzu keine
allgemeinen
Erfahrungen,
sondern
es
müssen
bereits
erkennbare
Anhaltspunkte vorliegen.
Zwar soll das Finanzamt weiterhin bevollmächtigt werden, Auskünfte bei
Kreditinstituten einholen zu können. Dies soll aber nach den Umständen
des Einzelfalls entschieden werden. Zuerst soll der Steuerpflichtige
angehalten werden, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, notfalls
durch eine eidesstattliche Versicherung. Wird diese verweigert, kommt
eine
Schätzung
in
Betracht,
wobei
Kapitalvermögen
im
Ausland
unterstellt wird.
Neue Transparenz im Ausland
Die
Lockerung
ihres
Bankgeheimnisses
haben
bislang
Luxemburg,
Österreich, Liechtenstein, Andorra, Monaco und die Schweiz angekündigt.
Sie wollen auch bei Steuerhinterziehung Amtshilfe leisten und die OECDStandards für Hilfe und Auskunft bei Steuerverfahren einhalten. Hinzu
kommen die bereits von Deutschland geschlossenen Abkommen mit den
Kanalinseln Jersey, Guernsey sowie der Isle of Man. Sämtliche Länder
sind bereits in die EU-Zinsrichtlinie eingebunden, halten aber derzeit nur
eine
anonyme
Quellensteuer
ein.
Bei
den
Ausnahme-EU-Ländern
Luxemburg und Österreich ist eine Umstellung auf Kontrollmitteilungen
wie
in den anderen 24 EU-Staaten für die Zukunft nicht mehr
unrealistisch. Belgien als drittes verbliebenes Ausnahme-EU-Land hat sich
bereits zum Umschwenken ab dem 1.1.2010 bereit erklärt.
Diese aktuellen Tendenzen hin zur steuerlichen Transparenz sollten mit
den Mandanten besprochen werden. In einzelnen Fällen ist es sicher
anzuraten, über eine strafbefreiende Selbstanzeige nachzudenken. Der
AStW 2009/09
Trend zu mehr Auskünften und weniger Bankgeheimnis scheint sich
fortzusetzen. Weitere Regionen werden voraussichtlich folgen.
Deutsches Bankgeheimnis hat Bestand
Solange § 30a Abs. 3 AO vom Gesetzgeber trotz der geäußerten Zweifel
an ihrer Verfassungsmäßigkeit nicht aufgehoben wird, muss nach Ansicht
des BFH wenigstens ein Kernbestand des Bankgeheimnisses gewahrt
bleiben.
Daher
dürfen
anlässlich
einer
Außenprüfung
bei
einem
Kreditinstitut nur dann Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter
der Bankkunden versendet werden, wenn sich hinreichender Anlass für
die Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse im konkreten Einzelfall
ergibt.
Generell
stehen
die
gewonnenen
Erkenntnisse
bei
legitimitätsgeprüften Bankverbindungen aber unter einem besonderen
Schutzbereich, sodass Guthabenkonten oder Depots anlässlich einer
Bankenprüfung nicht festgestellt oder abgeschrieben werden dürfen.
Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache an das
FG zurückverwiesen. Hier ist zu prüfen, ob ein hinreichender Anlass für
die Kontrollmitteilungen gegeben war. Nicht ausreichend ist jedenfalls,
bei nicht unerheblichem Kapitalvermögen pauschal auf nicht deklarierte
Einnahmen der Kunden zu schließen. Das gilt selbst unter der Vermutung
der Finanzverwaltung, dass das Erklärungsverhalten vieler Anleger alles
andere
als
vorbildlich
ist.
Ein
hinreichender
Anlass
für
Kontrollmitteilungen liegt z.B. vor, wenn das geprüfte Bankgeschäft
Auffälligkeiten
aufweist
und
daher
die
Vermutung
einer
Steuerhinterziehung aufkommen lässt.
Fundstellen:
Referentenentwurf
Steuerpraktiken
eines
Gesetzes
und
zur
Bekämpfung
der
schädlicher
Steuerhinterziehung
(Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz) 25.3.09, unter www.iww.de,
Abruf-Nr. 091173
BFH 9.12.08, VII R 47/07, DStR 09, 581, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
090981; 28.10.97, VII B 40/97, BFH/NV 98, 424
FG Münster 16.3.07, 11 K 4627/03 AO, EFG 07, 970
AStW 2009/010
AStW 2009/011
§
3
EStG
–
Einordnung
Aufwandsentschädigungen
verschiedene Bereiche
Die
Verwaltung
hat
sich
in
mehreren
Schreiben
von
in
zu
einzelnen
Berufsgruppen zu der Frage geäußert, ob es sich bei Entschädigungen um
steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 EStG oder um
steuerpflichtige Einnahmen handelt.
 Entschädigungen
Einkünfte
dar,
der
Gerichtsvollzieher
wobei
diese
in
stellen
Höhe
steuerpflichtige
von
30
%
als
Aufwandsentschädigung steuerfrei bleiben. Damit sind alle Kosten für
die
Einrichtung
und
die
Unterhaltung
des
Büros
abgegolten.
Tatsächliche Kosten können nur berücksichtigt werden, soweit diese
die steuerfreie Aufwandsentschädigung übersteigen. Personalkosten
sowie nicht mit der Einrichtung und der Unterhaltung des Büros
zusammenhängende
Aufwendungen
können
als
Werbungskosten
berücksichtigt werden.
 Dienstaufwandsentschädigungen der Landräte, der hauptamtlichen
Bürgermeister und der Ersten Beigeordneten sind nach § 3 Nr. 12
S. 2 EStG in voller Höhe steuerfrei und gelten den durch das Amt
verursachten erhöhten persönlichen Aufwand ab. Als Werbungskosten
zählt daher nur der die Entschädigung übersteigende Gesamtaufwand.
Eine Berücksichtigung von Wahlkampfkosten ist nicht ausgeschlossen.
 Kommunale Städte- und Gemeindeverbände sowie Landkreistage
erfüllen
keine
hoheitlichen
Aufgaben.
Daher
stellen
Aufwandsentschädigungen, die diese kommunalen Spitzenverbände an
ihre Arbeitnehmer zahlen, steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, weil die
Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 EStG nicht vorliegen. Besondere
Aufwendungen, die durch die Ausübung des Dienstes erwachsen, sind
als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dabei ist der Abzug des
Werbungskosten-Pauschbetrags nicht möglich.
AStW 2009/012
 Die an Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse gezahlten
Vergütungen sind keine steuerfreien Aufwandsentschädigungen. Sie
sind wie geldwerte Vorteile steuerpflichtiger Arbeitslohn und dem
Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Bei den weiteren Mitgliedern des
Verwaltungsrats stellt deren Tätigkeit regelmäßig eine Nebentätigkeit
dar. Die Einkünfte sind nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG oder § 19 EStG zu
erfassen.
 Öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalten sind als
öffentlicher Dienst anzusehen. Daher sind die den Mitgliedern der
Aufsichtsgremien gewährten Aufwandsentschädigungen gemäß R 3.12
Abs. 3 S. 3 LStR bis zu 175 EUR steuerfrei. Die den Aufwand
übersteigenden Beträge stellen Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG
dar.
 Vergütungen für eine übernommene Nebentätigkeit im Vorstand,
Aufsichts- und Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ eines
Unternehmens sind als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu
behandeln und ohne Lohnsteuerabzug im Rahmen der Veranlagung zur
Einkommensteuer zu erfassen. Hiervon sind an den Dienstherrn
abgeführte Beträge sowie die einzeln nachgewiesenen oder glaubhaft
gemachten Werbungskosten abzuziehen.
 Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer werden für
Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt und fallen nicht
unter § 3 Nr. 12 EStG. Hierfür kommt der Ehrenamtspauschbetrag von
500 EUR in Betracht. Darüber hinausgehende Einnahmen sind sonstige
Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, sofern sie nach Abzug des Freibetrags
und der Werbungskosten die Freigrenze von 256 EUR in § 22 Nr. 3 S.
2 EStG übersteigen.
Fundstellen:
Gerichtsvollzieher: FinMin Baden-Württemberg 19.2.09, 3 - S 2337/36
Bürgermeister: FinMin Baden-Württemberg 18.2.09, 3 - S 233 7/61
Kommunale Spitzenverbände: FinMin Baden-Württemberg 17.2.09, 3 - S
2337/62
AStW 2009/013
Sparkasse: FinMin Baden-Württemberg 4.3.09, 3 - S 2337/16
Rundfunk: FinMin Baden-Württemberg 2.3.09, 3 - S 2337/69
Nebentätigkeit: FinMin Baden-Württemberg 2.3.09, 3 - S 2337/07
Ehrenamtlicher Betreuer: OFD Hannover 6.2.09, S 2337 - 121 - StO 215
AStW 2009/014
§ 4 EStG – Keine Pflicht zur Verwendung
der Anlage EÜR
Ein Unternehmer, der seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung sondern
durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, ist nicht verpflichtet,
hierfür
den
amtlich
vorgeschriebenen
Vordruck
„Anlage
EÜR“
zu
verwenden. Das FG Münster sprach einen Unternehmer von einer solchen
Verpflichtung
frei.
vorgeschriebenen
Für
die
Vordruck
Gewinnermittlung
fehle
es
auf
an
einem
einer
amtlich
wirksamen
Rechtsgrundlage. Die Finanzverwaltung kann sich dabei weder auf die
gesetzlichen Regelungen der AO und des EStG noch auf die EStDV,
insbesondere auch nicht auf § 60 Abs. 4 EStDV als eine wirksame
Grundlage stützen. Im zugrunde liegenden Fall erklärte ein Schmied
gewerbliche Einkünfte und reichte eine nach dem herkömmlichen
elektronischen DATEV-System verfasste Einnahmen-Überschussrechnung
ein. Das Finanzamt beanstandete nicht die Höhe des erklärten Gewinns,
forderte aber eine Gewinnermittlung auf der amtlichen Anlage EÜR.
Die Verpflichtung zur Ermittlung des Gewinns auf einem amtlich
vorgeschriebenen Vordruck kann nicht auf eine bloße Rechtsverordnung
der
Bundesregierung
gestützt
werden,
sondern
hätte
durch
den
Gesetzgeber selbst erfolgen müssen. Zwar kann dieser Vordruck die
Gewinnermittlung bei Selbstständigen ohne Beratung vereinfachen. Dies
trifft aber nicht auf den Teil der Unternehmer zu, die zuvor eine
Gewinnermittlung mit einem Standard-System durchgeführt haben.
Darüber hinaus führt die Anlage EÜR zwar zu einer Kontroll- und
Plausibilitätsprüfung durch die Finanzverwaltung, aber nicht zu einer
Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Für bilanzierende Unternehmer steht
den Finanzbehörden nämlich derzeit kein vergleichbares Prüfinstrument
zur Verfügung. Aufgrund der von der Verwaltung eingelegten Revision
können betroffene Selbstständige ihre Fälle offenhalten.
Fundstelle:
FG Münster 15.1.09, 6 K 2187/08, Revision unter X R 18/09, unter
www.iww.de, Abruf-Nr. 091155
AStW 2009/015
§ 4 EStG – Vergünstigte
Versicherungskonditionen führen zu
Betriebseinnahmen
Schließt ein selbstständiger Versicherungsvermittler für sich Sach- und
Lebensversicherungen bei dem Unternehmen ab, für das er tätig ist, kann
er dabei regelmäßig die für Angestellte geltenden Vorzugskonditionen in
Anspruch nehmen. In diesem Fall erhöht sich sein Gewinn um die volle
Prämiendifferenz zwischen den eingeräumten Vorzugskonditionen und
dem Kundentarif. Als Betriebseinnahme gilt jeder im Rahmen des
Gewerbebetriebs erlangte wirtschaftliche Vorteil und damit auch ein
Rabatt. Unerheblich ist nach einem Urteil des FG München, ob der
Versicherungsvermittler die gleiche Police möglicherweise bei anderen
Unternehmen preiswerter bekommen hätte.
Ein
selbstständiger
Handelsvertreter
kann
weder
den
Bewertungsabschlag von 4 % noch den Rabatt-Freibetrag nach § 8 Abs. 3
EStG in Anspruch nehmen. Diese gelten nur für geldwerte Vorteile an
Arbeitnehmer. Dennoch sind die Grundsätze für Nutzungsvorteile im
Lohnbereich auch bei der betrieblichen Gewinnermittlung anzuwenden.
Sofern der Vermittler einen Abschluss der Versicherungen zu gegenüber
dem Normaltarif vergünstigten Konditionen erhalten hat, liegt eine
Bereicherung vor.
Da
die
unterschiedlichen
Regelungen
für
Arbeitnehmer
und
Selbstständige unterschiedliche Sachverhalte betreffen, liegt kein Verstoß
gegen das Gleichbehandlungsgebot in Art. 3 GG vor. Dies hat der BFH
bereits mehrfach entschieden. Sofern dieser Sachverhalt im Rahmen
einer Außenprüfung bei der Versicherungsgesellschaft bekannt wird,
können die Bescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen nachträglich
bekannt gewordener Tatsachen geändert werden.
Fundstellen:
FG München 14.12.07, 2 K 2299/05, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
083870
BFH 5.9.06, VI R 41/02, BStBl II 07, 309; 6.10.04, X R 36/03, BFH/NV
05, 682
AStW 2009/016
§§ 4, 9 EStG – Abzugsverbot für Kosten
des
Arbeitszimmers
ist
nicht
verfassungswidrig
Seit 2007 lassen sich die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
nur noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen,
wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Betätigung darstellt. Damit entfallen die Abzugsmöglichkeiten, wenn das
Arbeitszimmer lediglich zu mehr als der Hälfte beruflich genutzt wird oder
kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese Neuregelung hält
das
FG
Rheinland-Pfalz
in
Hinsicht
auf
ein
Lehrerehepaar
für
verfassungsgemäß, das je ein Arbeitszimmer nutzte. Da das Büro bei
vollzeitbeschäftigten Lehrern keinen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit
darstellt, entfällt der Werbungskostenabzug.
Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG bewegt sich gerade noch
im Rahmen des dem Gesetzgeber eröffneten Gestaltungsspielraums. Die
Norm weicht zwar vom Nettoprinzip ab, weil nicht die Bewertung privater
oder beruflicher Gründe, sondern ausschließlich die Abgrenzung nach
dem
Mittelpunkt
der
Betätigung
über
die
Abzugsfähigkeit
der
Aufwendungen entscheidet. Doch dafür gibt es sachliche Gründe. Lehrer
müssen zwar ihren Unterricht von zu Hause aus vor- und nachbereiten.
Das lässt aber nicht den Schluss zu, dass hierfür Aufwendungen für ein
vom privaten Bereich getrenntes Arbeitszimmer anfallen. Der zusätzliche
Raum trägt regelmäßig zur Steigerung der Wohnqualität bei. Daher ist
diese Beschränkung anders zu beurteilen als etwa die Fahrten zur Arbeit,
die unausweichliche Ausgaben darstellen.
Zudem kann der Raum ohne jegliche Kontrollmöglichkeit für die
Finanzbehörden auch für private Zwecke verwendet werden, selbst wenn
die Merkmale für eine nahezu ausschließlich berufliche Nutzung erfüllt
sind. Somit besteht eine Missbrauchsgefahr, die der Gesetzgeber nach
einer typisierenden Abgrenzung in die Erwerbs- und Privatsphäre
zuordnen darf. Die seit 2007 gefundene Regelung erscheint dabei
sachgerecht.
AStW 2009/017
Praxishinweis: Gegen das Urteil wurde erwartungsgemäß Revision
eingelegt, da der Frage wegen der Vielzahl gleich gelagerter Fälle und der
kontroversen Diskussionen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur
Beschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG auf den Mittelpunkt der
Tätigkeit sind noch weitere Musterverfahren vor mehreren FG anhängig,
ein Verfahren bis zum BVerfG erscheint wahrscheinlich. Finanzämter
setzen
Einkommensteuerbescheide
wegen
der
Anwendung
der
Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer seit April 2009 nur noch vorläufig fest. Aussetzung der
Vollziehung wird von der Verwaltung derzeit nicht gewährt. Es bleibt
abzuwarten, ob ein FG in nächster Zeit über einen Fall der Aussetzung
der Vollziehung entscheidet. Von diesen Rechtsfragen nicht betroffen ist
die vom Niedersächsischen FG aufgeworfene Frage, ob Aufwendungen für
ein
häusliches
Arbeitszimmer
bei
Ehegatten
entsprechend
dem
zivilrechtlichen Eigentums- oder dem tatsächlichen Nutzungsverhältnis
abzugsfähig sind (s. AStW 08, 805).
Fundstellen:
FG Rheinland-Pfalz 17.2.09, 3 K 1132/07, Revision unter VI R 13/09,
unter www.iww.de, Abruf-Nr. 090859
FG Köln 10.12.08, 7 K 97/07, Revision unter VIII R 5/09
FG Düsseldorf 12.2.07, 11 K 3170/05; EFG 07, 746, Revision unter VI R
15/07
FG Niedersachsen 20.6.07, 2 K 52/05, Revision unter IV R 21/08
FinMin Nordrhein-Westfalen 12.7.08, S 2353 - 7 - V B 3
BMF 1.4.09, IV A 3 - S 0338/07/10010
AStW 2009/018
§§ 4, 9 EStG – Berufspendler fahren
jährlich an 230 Tagen zur Arbeitsstätte
Bei einer Fünf-Tage-Arbeitswoche erkennt die Finanzverwaltung beim
Abzug
von
Werbungskosten
oder
Betriebsausgaben
über
die
Entfernungspauschale in der Regel 220 Arbeitstage im Jahr an, in
Ausnahmefällen 230. Das FG München hat nun erläutert, nach welcher
Rechengröße 230 Tage zutreffend sind. 365 Tage im Jahr ergeben
abzüglich je 52 Sams- und Sonntagen sowie elf Feiertagen im Schnitt 250
reguläre Arbeitstage. Hiervon werden 20 Tage für den Urlaub abgezogen,
sodass im Ergebnis 230 und in Schaltjahren 231 Tage verbleiben.
Diesen Wert hat das Finanzamt auch zulässigerweise zu schätzen, wenn
wie im Urteilsfall deutlich mehr Tage ohne konkrete Begründung
angegeben werden. Hier wurden 291 Tage mit der lapidaren Begründung
eingetragen, die wären auch im Vorjahr angesetzt worden. Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an mehr als 230 Tagen müssen
nämlich
nachgewiesen
Beweislast.
Das
gilt
werden.
etwa
für
Insoweit
nicht
tragen
die
genommenen
Pendler
Urlaub
die
oder
Zusatzarbeiten am Wochenende.
Im Gegenzug müssten Berufstätige die Tage reduzieren, wenn sie noch
Urlaub aus dem Vorjahr in Anspruch genommen haben oder krank waren.
Diese Reduzierung kommt in der Praxis durch eine freiwillige Angabe aber
nur selten vor. Dafür verlangen Finanzämter im Einzelfall Aufstellungen
bei bestimmten Berufsgruppen wie Lehrern und Universitätsprofessoren.
Bei einer Sechs-Tage-Woche werden 280 Arbeitstage angesetzt.
Fundstellen:
FG München 12.12.08, 13 K 4371/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
091145
BFH 30.7.03, X R 28/99, BFH/NV 04, 210
AStW 2009/019
§ 6 EStG – Teilwert-AfA gelingt mit
Aktien nur bei massiven Kursverlusten
Aufgrund der Finanzkrise sind die Notierungen von Aktien massiv
eingebrochen. Nach aktueller BFH-Rechtsprechung ist bei börsennotierten
Aktien
im
Anlagevermögen
von
einer
voraussichtlich
dauernden
Wertminderung und damit von einer Teilwertabschreibung auszugehen,
wenn der Kurs zum Bilanzstichtag unter den Anschaffungspreis gesunken
ist und bis zur Bilanzaufstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine
baldige
Wertaufholung
vorliegen.
Das
BMF
wendet
dieses
Urteil
grundsätzlich an, legt aber eine Mindestwertminderung (Bandbreite) fest.
Eine Teilwertabschreibung aufgrund einer voraussichtlich dauernden
Wertminderung kommt nach der Verwaltungsauffassung nur in Betracht,
wenn der Börsenkurs von Aktien
 zum
aktuellen
Bilanzstichtag
um
mehr
als
40
%
unter
die
Anschaffungskosten gesunken ist oder
 sowohl zum aktuellen als auch zum vorangegangenen Bilanzstichtag
um jeweils mehr als 25 % unter dem Anschaffungspreis liegt.
Durch diese Anweisung gelingt es seltener, eine Teilwertabschreibung
geltend zu machen. Die Regelung ist verpflichtend für alle Bilanzen
anzuwenden,
die
nach
Veröffentlichung
des
BMF-Schreibens
im
Bundessteuerblatt Ende März 2009 aufgestellt werden. Für zuvor erstellte
Jahresabschlüsse gibt es zwei Übergangsregelungen:
1. In den zwischen dem 27.9.2007 und Ende März 2009 aufgestellten
Bilanzen kann die Auffassung der Verwaltung berücksichtigt werden.
2. Bei vorher erstellten Bilanzen kann der Wertansatz bestehen bleiben,
sofern der nach den Grundsätzen des BFH gebildet worden war.
Fundstellen:
BMF 26.3.09, IV C 6 - S 2171-b/0; 25.2.00, IV C 2 - S 2171 b - 14/00,
BStBl I 00, 372
BFH 26.9.07, I R 58/06, DB 08, 260
AStW 2009/020
§ 6 EStG – Keine Rückstellung für die
Anpassung des betrieblichen EDVSystems
Gemäß § 147 Abs. 6 AO hat die Finanzbehörde im Rahmen einer
Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen
und das vorhandene Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser
Unterlagen zu nutzen. Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung auch
verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet
oder ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem
maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die
Kosten hierfür hat der Steuerpflichtige zu tragen.
Eine Rückstellung für Aufwendungen zur Anpassung der betrieblichen
EDV an die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler
Unterlagen durch die Betriebsprüfung nach § 147 Abs. 6 AO ist steuerlich
nicht zulässig. Auf dieses Ergebnis einer Erörterung auf Bundesebene
weist die OFD Rheinland hin. Die Voraussetzungen für eine Rückstellung
sind nicht erfüllt, da es sich um keine inhaltlich und zeitlich hinreichend
konkretisierte Verpflichtung gegenüber Dritten handelt. Die drohende
Schätzung bei Nichteinhaltung der Vorgaben ist zwar ein wirtschaftlicher
Nachteil.
Dieser
führt
aber
nicht
zu
Sanktionen,
die
zu
einer
Rückstellungsfähigkeit der Aufwendungen führen.
Zwar knüpft die Anpassungsverpflichtung an die Aufzeichnungs- und
Aufbewahrungsverpflichtung für Geschäftsvorgänge eines abgelaufenen
Jahres an. Doch das Recht auf Datenzugriff durch Einsichtnahme der
gespeicherten Daten muss erst zu dem ungewissen Ereignis des Beginns
einer Außenprüfung erfüllt sein. Daher ist weder eine wirtschaftliche
Verursachung noch die ernsthafte Inanspruchnahme am Bilanzstichtag
gegeben. Darüber hinaus steht es Betrieben frei, ob und wann sie
entsprechende Anpassungsmaßnahmen ergreifen wollen.
Fundstelle:
OFD Rheinland 5.11.08, S 2137 - St 141
AStW 2009/021
§ 7 EStG – Keine Anschaffungskosten bei
nicht nachgewiesener Kaufpreiszahlung
Im Urteilsfall des FG Sachsen-Anhalt wurde ein Mietwohngrundstück
unter Angehörigen übertragen. Kann eine angeblich in bar abgewickelte
Kaufpreiszahlung nicht hinreichend nachgewiesen werden, ist nach
Ansicht des FG davon auszugehen, dass das Mietwohngrundstück
unentgeltlich übertragen worden ist. In diesem Fall entstehen beim
Erwerber keine Anschaffungskosten für das Hausgrundstück, die als
Bemessungsgrundlage
für
die
AfA
herangezogen
werden
könnten.
Mangels eigener Anschaffungskosten ist die AfA des Rechtsvorgängers
fortzuführen.
Im Urteilsfall sollte der Vater seinem Sohn 200.000 EUR geschenkt
haben, der hiervon den Kaufpreis für ein von der Mutter übernommenes
Mietwohngrundstück bezahlt haben sollte. Da sich die Beteiligten an die
Einzelheiten der jeweiligen Geldübergaben nicht mehr erinnern konnten,
ging das FG von einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung aus. Zwar
kommt es für den Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten in der Regel nicht darauf an, wie diese finanziert
wurden. Bargeld stellt aber nur dann Anschaffungskosten dar, wenn es
tatsächlich zur Verfügung steht und auch an den Verkäufer gezahlt wird.
Praxishinweis: Zweifel beim Nachweis günstiger Sachverhalte gehen
stets
zulasten
ungewöhnlichen
ausreichende
des
Steuerpflichtigen.
Daher
sollte
Vorfällen
rechtzeitig
dafür
gesorgt
Nachweise
vorliegen.
Das
gilt
gerade
werden,
insbesondere
bei
dass
bei
Bargeschäften zwischen nahen Angehörigen. Diese sollten vorrangig über
Konten abgewickelt werden. Unschädlich wäre es im Urteilsfall aber
gewesen, wenn der Vater den Betrag der Mutter im Wege des
abgekürzten Zahlungswegs direkt hätte zukommen lassen. Nur der
Zufluss muss dann in solchen Fällen nachgewiesen werden.
Fundstelle:
FG Sachsen-Anhalt 26.8.08, 4 K 1515/07, NZB unter IX B 163/08; unter
www.iww.de, Abruf-Nr. 090812
AStW 2009/022
§ 8 EStG – Listenpreis umfasst auch die
Umrüstungskosten auf Flüssiggasbetrieb
Die Umrüstung eines Firmenfahrzeugs auf Flüssiggasbetrieb gehört zur
Sonderausstattung des Kfz. Daher fließen diese Aufwendungen nach
einem aktuellen Urteil des FG Münster in den Listenpreis zur Berechnung
des geldwerten Vorteils nach der Ein-Prozent-Regelung mit ein. Der
Arbeitnehmer
hat
es
hinzunehmen,
dass
Kosten
für
einzelne
Ausstattungsmerkmale berücksichtigt werden, auch wenn ihm insoweit
kein unmittelbarer Vorteil zufließt. Die Lohnsteuer knüpft nämlich
ausschließlich an den Wert des Fahrzeugs und nicht an den Nutzen aus
Sicht des Arbeitnehmers an. Daher ist es auch unerheblich, dass nur der
Arbeitgeber von den geringeren Kraftstoffkosten profitiert oder auch
durch den Gasbetrieb eine Werbewirkung erreichen will.
Der Gasantrieb dient allein dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des
überlassenen Fahrzeugs und ist anders als etwa beim Autotelefon
untrennbar mit der Nutzung des Pkw verbunden. Als zusätzliches
Ausstattungsmerkmal ersetzt der Gasantrieb nicht den vorhandenen
Benzinantrieb, sondern ermöglicht zusätzlich, das Kfz auch mit Flüssiggas
zu betreiben. Damit bleibt es dabei, dass lediglich die Kosten für ein
Autotelefon sowie für den Satz Winterreifen einschließlich Felgen nicht in
den Listenpreis einfließen.
Fundstelle:
FG Münster 23.1.09, 10 K 1666/07 L, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
091146
AStW 2009/023
§ 9 EStG – Bei Fahrten zu wechselnden
Einsatzstellen gilt keine 30-km-Grenze
mehr
Bei Fahrten
eines
Arbeitnehmers
zwischen
Wohnung
und
ständig
wechselnden Tätigkeitsstätten sind unabhängig von der Entfernung ab
dem ersten Kilometer die Aufwendungen entweder in tatsächlicher Höhe
oder mit 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Der
Ansatz
der
Entfernungspauschale
scheidet
grundsätzlich aus. Der BFH stellt in einem aktuellen Urteil klar, dass
daneben
auch
die
einschränkende
30-km-Grenze
aufgrund
der
geänderten Rechtslage überholt ist und daher die Grundsätze für
Reisekosten anzuwenden sind. Denn solche wechselnden Einsatzstellen
sind keine regelmäßigen Arbeitsstätten, da sie nicht auf Dauer und
Nachhaltigkeit angelegt sind.
Die Finanzverwaltung hatte sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen.
Die Regelungen zur 30-km-Grenze sind in den LStR 2008 nicht mehr
enthalten. Über R 9.4 Abs. 2 S. 2 LStR gelten für Fahrten des
Arbeitnehmers zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten die allgemeinen
Grundsätze für Reisekosten. Die Verwaltung hatte die geänderte BFHRechtsprechung grundsätzlich auch bereits vor 2008 angewendet. Hierbei
wurde allerdings noch daran festgehalten, dass Fahrtkosten bei einer
Einsatzwechseltätigkeit nur dann als Reisekosten angesetzt werden
können, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle mehr
als 30 km beträgt.
Praxishinweise:
 Durch Klarstellung des BFH kann die günstigere Rechtslage nun also
auch für Lohnzahlungszeiträume vor 2008 angewendet werden, indem
Arbeitnehmer
bei
Entfernungen
unter
31
Kilometer
über
ihre
Veranlagung in offenen Fällen einen höheren Werbungskostenabzug
nach Reisekostengrundsätzen beantragen. Zu beachten ist, dass bei
ständig wechselnden Einsatzstellen auch keine Drei-Monats-Frist mehr
für Fahrt-, Übernachtungs- und Nebenkosten gilt, sondern lediglich
noch bei den Verpflegungspauschalen.
AStW 2009/024
 Durch die LStR 2008 haben sich wesentliche Änderungen bei der
steuerlichen Berücksichtigung von Reisekosten ergeben. Insbesondere
wird nicht mehr zwischen einer Dienstreise, einer Fahrtätigkeit oder
der
Einsatzwechseltätigkeit
unterschieden,
sondern
nur
auf
die
beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit abgestellt. Die OFD Rheinland
hat sich in einem aktuellen Schreiben zu diesen Neuerungen geäußert.
Anhand
von
neun
verschiedenen
Beispielsfällen
werden
die
Änderungen in den LStR 2008 bei den Reisekosten erläutert.
Fundstellen:
BFH 18.12.08, VI R 39/07, DStR 09, 425, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
090752; 11.5.05, VI R 70/03, BStBl II 05, 785,
BMF 26.10.05, IV C 5 – S 2353 – 211/05, BStBl I 05, 960
OFD Rheinland 13.2.09, S 2338 - 1001 - St 215, DStR 09, 432
AStW 2009/025
§ 10 EStG – Anwendung der geänderten
Regeln zum Abzug von Schulgeld
Durch
das
Jahressteuergesetz
2009
gelten
ab
2008
geänderte
Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Schulgeld nach § 10 Abs.
1 Nr. 9 EStG. Das BMF hat hierzu aktuell einen Anwendungserlass
veröffentlicht. Nicht mehr relevant ist die Klassifizierung der Schule, da
es allein auf den beabsichtigten anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder
Berufsabschluss ankommt. Einbezogen sind daher neben den staatlich
genehmigten
Ersatz-
oder
und
nach
Landesrecht
Ergänzungsschulen
erlaubten
erstmalig
allgemeinbildenden
auch
berufsbildende
Ergänzungsschulen und solche Einrichtungen, die auf einen Beruf oder
einen allgemeinbildenden Abschluss vorbereiten.
Zu
den
begünstigten
Einrichtungen,
die
nach
einem
staatlich
vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan ausbilden,
gehören
auch
Vorbereitung
Volkshochschulen
auf
Prüfungen
und
zum
Weiterbildungskurse
Erwerb
des
Haupt-
zur
oder
Realschulabschlusses, der Fachhochschulreife oder des Abiturs. Dazu
muss der Unterricht den Anforderungen und Zielsetzungen der für die
angestrebte Prüfung maßgeblichen Prüfungsordnung entsprechen. Auch
Entgelte
an
private
Grundschulen
sind
ab
Beginn
der
öffentlich-
rechtlichen Schulpflicht begünstigt. Dagegen sind Nachhilfeeinrichtungen,
Musikschulen,
berücksichtigen.
Sportvereine
Hochschulen,
oder
Feriensprachkurse
Fachhochschulen
und
die
nicht
zu
ihnen
im
EU/EWR-Ausland gleichstehenden Einrichtungen sind hingegen keine
Schulen, sodass der Abzug von Studiengebühren ausgeschlossen ist.
Der Höchstbetrag beläuft sich auch beim nicht zusammen veranlagten
Elternpaar nur auf 5.000 EUR je Kind. Das Schuldgeld ist grundsätzlich
bei dem Elternteil zu berücksichtigen, der es getragen hat. Zahlen beide,
werden bei jedem maximal 2.500 EUR berücksichtigt, sofern die Eltern
keine andere Aufteilung beantragen.
Fundstelle:
BMF 9.3.09, IV C 4 - S 2221/07/0007
AStW 2009/026
§§ 15, 18 EStG – Keine freiberuflichen
Einkünfte
bei
Beteiligung
eines
Berufsfremden
Die
mittelbare
Beteiligung
eines
Berufsfremden
an
einer
Personengesellschaft führt zu gewerblichen Einkünften, auch wenn die
weiteren Gesellschafter alle aus Freiberuflern bestehen. Im vom BFH
entschiedenen Fall ging es um ein Ingenieurbüro, das in der Rechtsform
einer GbR betrieben wurde. Neben den freiberuflichen Ingenieuren war
eine weitere Personengesellschaft an der GbR beteiligt. Diese fungierte
als
Holding
für
weitere
Ingenieurbüros.
Auch
die
Beteiligten
der
Obergesellschaft waren Ingenieure. Ein Gesellschafter war allerdings als
Geschäftsleiter Diplom-Kaufmann.
Diese mittelbare Beteiligung des Kaufmanns über die Holding an der GbR
infiziert die gesamten Einkünfte und führt damit beim Ingenieurbüro
insgesamt zu gewerblichen Einkünften. Dies resultiert aus dem strickten
Grundsatz, dass eine Personengesellschaft nur Einkünfte nach § 18 EStG
erzielen kann, wenn alle Beteiligten die Berufsqualifikation in eigener
Person erfüllen und sie den Beruf auch tatsächlich ausüben. Diese
Bedingungen erfüllt der berufsfremde Gesellschafter nicht. Mit der
gleichen Argumentation hat der BFH in einem weiteren Urteil zu einer
Partnerschaftsgesellschaft
entschieden.
Auch
hier
infizierte
die
Obergesellschaft über ihre geschäftsleitenden Funktionen die originär
freiberuflichen Einkünfte.
Ein Gesellschafter übt also allein durch das Halten einer Beteiligung noch
keinen freien Beruf aus. Daher müssen auch bei mittelbar Beteiligten die
Merkmale des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG geprüft werden. Die sind bei
kaufmännischen Leitungs- und sonstigen Managementaufgaben nicht
erfüllt.
Dabei
ist
ein
relativ
geringer
Beteiligungsumfang
des
Berufsfremden kein Grund, von dieser Rechtsfolge abzusehen. Im
Urteilsfall betrug die Quote 3,3 %.
Fundstellen:
AStW 2009/027
BFH 28.10.08, VIII R 69/06, DStR 09, 417, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
090757; VIII R 73/06, DStR 09, 421
AStW 2009/028
§
17
EStG
–
Anschaffungskosten
Wertung
von
Zwei FG-Urteile beschäftigen sich mit den Anschaffungskosten einer
wesentlichen Beteiligung.
Fehlgeschlagener
Anschaffungskosten
Veräußerungsaufwand
führt
zu
Rechts- und Beratungskosten für den gescheiterten Verkauf einer GmbHBeteiligung erhöhen die Anschaffungskosten und wirken sich daher erst
bei einer späteren Veräußerung der Beteiligung aus. Nach einem
aktuellen Urteil des FG Baden-Württemberg können die Aufwendungen
bei einer wesentlichen Beteiligung nicht sofort bei der Entstehung
steuermindernd
abgezogen
Anschaffungskosten
zu
werden.
berücksichtigen
Sie
und
sind
mindern
jedoch
als
insoweit
den
steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Zu den Anschaffungskosten für einen GmbH-Anteil zählen Einzahlungen
auf
das
Nennkapital,
Aufgelder
für
die
Kapitalrücklage
sowie
nachträgliche Aufwendungen. Hierzu gehören auch Zahlungen eines
Gesellschafters nach Auflösung der GmbH. Zwar sind die Rechts- und
Beratungskosten
eines
Anschaffungskosten
im
fehlgeschlagenen
engeren
Sinne.
Verkaufs
Doch
der
Begriff
keine
der
Anschaffungskosten ist für den Bereich des § 17 EStG weit auszulegen.
Er
umfasst
alle
Aufwendungen,
die
durch
nicht
das
als
Gesellschaftsverhältnis
Werbungs-
oder
veranlassten
Veräußerungskosten
abziehbar sind oder waren. Maßgebend ist das objektive Nettoprinzip.
Dem Ertrag aus der Beteiligung sind
alle hierdurch veranlassten
Aufwendungen gegenüberzustellen.
Weil
der
BFH
Veräußerungskosten
die
bei
steuerliche
späteren
Berücksichtigung
Verkäufen
bislang
vergeblicher
ausdrücklich
offengelassen hat, wurde vom FG die Revision zugelassen. Für die
Anerkennung
als
Anschaffungskosten
spricht
aber,
dass
die
Aufwendungen vom Gesellschafter für die Beteiligung getätigt wurden
AStW 2009/029
und
bisher
nicht
als
Veräußerungs-
bzw.
Werbungskosten
berücksichtigungsfähig waren.
Negatives Verrechnungskonto gilt nicht als Anschaffungskosten
Das
Gesellschafter-Verrechnungskonto
kapitalersetzendes
behandeln.
Mit
Darlehen
diesem
Rechtsprechung,
wonach
und
Urteil
ein
ist
damit
folgt
nicht
als
das
generell
als
Anschaffungskosten
FG
München
Gesellschafterdarlehen
der
nur
zu
BFH-
dann
zu
nachträglichen Anschaffungskosten führt, wenn ein Darlehen in der Krise
der Gesellschaft gewährt oder stehen gelassen wurde, obwohl es hätte
abgezogen
werden
können,
das
Darlehen
von
Anfang
an
unter
Rangrücktritt gewährt wurde oder ein sogenanntes Finanzplandarlehen
gegeben ist. Entsprechende Grundsätze gelten für die Übernahmen einer
Bürgschaft, einer Patronatserklärung oder einer stillen Beteiligung. Wurde
das Verrechnungskonto jedoch über mehrere Jahre aufgestockt, ohne
dass es hierzu konkrete Vereinbarungen gegeben hat, liegen keine
nachträglichen Anschaffungskosten vor.
Praxishinweise:
 Das Urteil zeigt erneut, wie wichtig eine zeitnahe Dokumentation ist,
auch wenn die Insolvenz noch gar nicht konkret droht. Insbesondere
beim
stehen
gelassenen
negativen
Verrechnungskonto
des
Gesellschafters ist es unverzichtbar, die jeweiligen Schuldsalden
festzuhalten
und
schriftliche
Vereinbarungen
über
den
weiter
anschwellenden Darlehensbetrag abzufassen.
 Zum
anderen
verdeutlicht
das
Urteil,
dass
grundsätzlich
der
Auflösungsverlust erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens geltend
gemacht werden kann. Hiervon besteht nur dann eine Ausnahme,
wenn bereits vor Abschluss des Verfahrens feststeht, dass mit einer
wesentlichen Änderung des Verlusts wegen Vermögenslosigkeit der
Gesellschaft nicht mehr zu rechnen ist.
Fundstellen:
AStW 2009/030
FG Baden-Württemberg 19.12.08, 1 K 71/07, unter www.iww.de, AbrufNr. 091147
BFH 12.12.00, VIII R 52/93, BStBl II 01, 286; 17.4.97, VIII R 47/95,
BStBl II 98, 102
FG München 5.11.08, 1 K 5361/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 090800
AStW 2009/031
§ 21 EStG – Grundstücksbezogene
Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und
typisierend von einer Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen
auszugehen. Wird ein bebautes Grundstück zusammen mit einem
unbebauten
Grundstück
vermietet,
gilt
die
Annahme
der
Einkünfteerzielungsabsicht bei auf Dauer angelegter Vermietungstätigkeit
grundsätzlich nicht für die Vermietung des unbebauten Teils. Die
Typisierung ist nach Auffassung des BFH nämlich für jede einzelne
vermietete
Immobilie
gesondert
zu
prüfen.
Im
Urteilsfall
wurden
nebeneinander liegende Grundstücke auf Kredit erworben. Das eine war
mit einem Einfamilienhaus bebaut, das andere unbebaut. Beide Objekte
wurden zusammen zu einer Gesamtmiete überlassen. Rund zehn Jahre
später
errichtete
der
Vermieter
auf
dem
Grundstück
ein
Mehrfamilienhaus.
Die Finanzierungsaufwendungen für den unbebauten Teil stellen keine
Werbungskosten bei den Mieteinkünften dar. Mieteinkünfte werden stets
objektbezogen beurteilt. Das gilt auch, wenn mehrere Immobilien
zusammen zur Nutzung überlassen werden. Insoweit ist die auf Dauer
angelegte Vermietungstätigkeit nur in Bezug auf das Einfamilienhaus
gegeben und bei der Verpachtung von unbebautem Grundbesitz ohne
positive
Überschussprognose
unterstellt
der
BFH
keine
Einkünfteerzielungsabsicht (s. AStW 08, 319).
Trotz der anschließenden Bebauung mit einem Mietobjekt dient der
Erwerb des unbebauten Grundstücks zehn Jahre zuvor ohne konkrete
Vorbereitungsmaßnahmen
Sofern
sich
Entscheidung
dieser
über
noch
Entschluss
die
nicht
seiner
nachfolgend
Liebhaberei
späteren
Bestimmung.
entwickelt,
in
kann
die
nachfolgenden
Veranlagungszeiträumen anders ausfallen. Ratsam ist in solchen Fällen,
den Kredit vorrangig dem bebauten Teil zuzuordnen.
Fundstellen:
AStW 2009/032
BFH 26.11.08, IX R 67/07, DStR 09, 572, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
090984; 24.6.08, IX R 12/07, BFH/NV 08, 1484; 28.11.07, BStBl II 08,
515
AStW 2009/033
§ 32b EStG – Kritik am
Progressionsvorbehalt für Sockelbetrag
des Elterngelds
Das Elterngeld unterliegt als steuerfreie Lohnersatzleistung gemäß § 32b
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG dem Progressionsvorbehalt. Begründet wird
dies damit, dass das Elterngeld einen Ausgleich des wegfallenden
Erwerbseinkommens
beim
betreuenden
Elternteil
darstellt.
Diese
Begründung gilt allerdings nicht für den Mindestbetrag von 300 EUR
monatlich, der auch an vor der Geburt nicht erwerbstätige Elternteile
gezahlt wird. Dennoch verlautet aus der Finanzverwaltung, dass das
Elterngeld generell in voller Höhe dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
Eine gesetzliche Änderung, die Mindestförderung hiervon auszunehmen,
sei – so die Verwaltung – nicht beabsichtigt.
In einer Musterklage vor dem FG Münster geht es um diese Rechtsfrage:
Stellt der Sockelbetrag im Grundsatz eine reine Sozialleistung und damit
kein Ersatz für fehlendes Einkommen dar und ist somit nicht dem
Progressionsvorbehalt zu unterwerfen? Mangels anhängiger Revision
kann ein Einspruch derzeit allerdings noch nicht ruhen, auch ein ruhendes
Verfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen lehnen die Finanzämter ab. Sie
weisen den Einspruch vielmehr als unbegründet zurück. In der Praxis
dauert das Verfahren aber ein paar Monate. Bis dahin könnte ein
Verfahren beim BFH anhängig sein.
Praxishinweis: Die 300 EUR werden allerdings nicht bei der Ermittlung
der
Einkünfte
und
Unterhaltsleistungen
Bezüge
oder
dem
von
volljährigen
Kindern
Ausbildungsfreibetrag
und
bei
berücksichtigt.
Diese Ausnahmen begründet die Verwaltung wiederum damit, dass der
Sockelbetrag auch gezahlt wird, wenn vorher keine Einkünfte erzielt
wurden.
Fundstellen:
Anhängige Klage beim FG Münster unter 2 K 4856/08 E
OFD Münster 11.11.08, Kurzinfo ESt 20/2008
OFD Frankfurt 18.9.08, S 2295 A - 20 - St 216
AStW 2009/034
VL – Neues Anwendungsschreiben für
die Gesetzesänderungen ab 2009
Das
BMF
hat
den
Vermögensbildungsgesetz
Anwendungserlass
an
die
zum
Änderungen
Fünften
durch
das
Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz ab 2009 angepasst. Der bisherige
Erlass aus 2004 gilt weiterhin für die Vorjahre. Das neue Schreiben
beinhaltet die erhöhten Einkommensgrenzen und Fördersätze. Es bezieht
den neuen Mitarbeiterbeteiligungsfonds mit ein sowie die verbesserte
Steuerförderung bei der Überlassung von Vermögensbeteiligungen (s.
AStW 09, 225).
 Geldwerte
Vorteile
aus
der
verbilligten
Überlassung
von
Vermögensbeteiligungen sind keine vermögenswirksamen Leistungen.
 Anteile
an
den
neuen
Mitarbeiterbeteiligungsfonds
sind
Vermögensbeteiligungen im Sinne des VermBG. Das gilt auch dann,
wenn der Arbeitgeber der Belegschaft keine freiwilligen Leistungen
nach dem neuen § 3 Nr. 39 EStG zum Erwerb von Anteilen gewährt
und der Sparer die Wertpapiere aus eigenen Mitteln erwirbt.
 Vermögenswirksame Leistungen zählen nicht zu den geförderten
Riester-Beiträgen,
auch
wenn
es
hierfür
keine
Arbeitnehmer-
Sparzulage gibt.
 Die Einkommensgrenze für den Anspruch auf die ArbeitnehmerSparzulage
für
Kapitalbeteiligungen
des
Arbeitnehmers
am
Unternehmen seines Arbeitgebers oder anderen Unternehmen wird für
zusammen veranlagte Ehegatten von 35.800 EUR auf 40.000 EUR
angehoben.
Dafür
ist
allein
maßgeblich,
ob
eine
Zusammenveranlagung durchgeführt wird. Daher gilt sie auch noch im
Todesjahr
für
den
Witwensplitting
im
überlebenden
Folgejahr.
Bei
Partner,
nicht
getrennter
hingegen
oder
beim
besonderer
Veranlagung wird für jeden Ehegatten gesondert geprüft, ob das zu
versteuernde Einkommen die Grenze von 20.000 EUR überschreitet.
AStW 2009/035
 Seit dem 1.12.2008 wird unter bestimmten Voraussetzungen eine
Bildungsprämie
zur
Förderung
von
individueller
beruflicher
Weiterbildung gewährt. Für die zur Inanspruchnahme notwendige
Eigenbeteiligung können vermögenswirksame Leistungen vorzeitig
zulageunschädlich verwendet werden. Hierzu benötigt das Institut eine
von der Beratungsstelle ausgestellte Bescheinigung.
Fundstelle:
BMF 16.3.09, IV C 5 - S 2430/09/10001; 9.8.04, IV C 5 - S 2430 18/04, BStBl I 04, 717
AStW 2009/036
§ 8b KStG – Steuerfreiheit auf dem
Prüfstand
§ 8b KStG betrifft Schachtelbeteiligungen, welche eine Körperschaft an
einer anderen Körperschaft hält. Um wirtschaftliche Doppelbesteuerungen
zu vermeiden, bleiben Dividenden, die aus einer derartigen Beteiligung
bezogen werden, bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz (§ 8b
Abs.
1
KStG).
Gleiches
gilt
für
Gewinne
aus
der
Veräußerung
entsprechender Anteile (§ 8b Abs. 2 KStG). Diesen Vorteilen stehen
Nachteile gegenüber: Es gelten 5 % der jeweiligen Bezüge als Ausgaben,
die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen (§ 8b Abs. 5
KStG). Außerdem werden Gewinnminderungen aus solchen Anteilen nicht
berücksichtigt (§ 8b Abs. 3 KStG). Die Steuerfreiheit des § 8b KStG steht
nun in zwei Punkten auf dem Prüfstand:
Steuerliche Diskriminierung von Auslandsdividendenzahlungen
Die EU-Kommission klagt gegen Deutschland vor dem EuGH, weil
Dividendenzahlungen
ins
Ausland
höher
besteuert
werden
als
Ausschüttungen im Inland. In beiden Fällen wird zwar Kapitalertragsteuer
einbehalten. Doch nur inländische Unternehmen können sich diesen
Einbehalt im Rahmen ihrer Veranlagung anrechnen lassen. Die von der
Kommission beanstandeten Sachverhalte betreffen Beteiligungen im
Streubesitz
ausländischer
Körperschaften,
Kommission
hierbei
unzulässige
eine
da
nach
Diskriminierung
Meinung
der
vorliegt.
Bei
Schachteldividenden an EU-Körperschaften wird bereits aufgrund der
Mutter-Tochter-Richtlinie kein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen.
Die
Bundesregierung
hatte
die
Ungleichbehandlung
in
ihrer
Stellungnahme gegenüber der EU-Kommission damit begründet, dass
deutsche
Kapitalgesellschaften
auf
ihre
Streubesitzdividenden
Gewerbesteuer zahlen und es hierüber letztlich zu einem Gleichstand mit
ausländischen Konzernen kommen würde. Die Steuerfreiheit in § 8b Abs.
1 und 2 KStG gilt für Gewinnausschüttungen und für Kursgewinne über
Aktien, Genossenschaftsanteile, Aktienfonds und GmbH-Anteile. Lediglich
Streubesitzdividenden bei einer Beteiligung unter 15 % unterliegen nach
§ 9 Nr. 7 GewStG der Gewerbesteuer, nicht aber Kursgewinne.
AStW 2009/037
Praxishinweis: Das Privileg des § 8b KStG nutzen derzeit auch
vermögende
Privatpersonen,
um
ihre
Depots
im
Rahmen
einer
sogenannten Spardosen-GmbH zu verwalten und die gravierenden
Nachteile der Abgeltungsteuer für Aktien und Aktienfonds zu umgehen.
Ob dieser Umweg auf Dauer lohnt, hängt in erster Linie vom Ausgang des
Verfahrens vor dem EuGH ab, der ähnliche Benachteiligungen schon
früher beanstandet hatte. Während des Gesetzgebungsverfahrens zum
JStG 2009 gab es Vorschläge, die Steuerbefreiung nach § 8b KStG analog
zur
Gewerbesteuer
künftig
nicht
mehr
für
Streubesitzdividenden
anzuwenden und damit die Diskriminierung insoweit zu beseitigen, als
auch inländische Dividendenempfänger dann wieder der Besteuerung
unterlegen hätten. Dieser Plan wurde zunächst fallen gelassen, könnte
aber in nächster Zeit umgesetzt werden.
Holding und Beteiligungsunternehmen als Finanzunternehmen
Sowohl die Schachtelvorteile als auch die Schachtelnachteile gelten
jedoch nach § 8b Abs. 7 KStG u.a. nicht für Kreditinstitute und
Finanzdienstleistungsinstitute
sowie
für
Finanzunternehmen.
Diese
Ausnahme bezweckt vor allem, den Abzug von Verlusten aus dem Handel
von Wertpapieren zu erhalten. Der BFH hat
Grundsatzurteil
erstmals
vermögensverwaltende
Stellung
dazu
Kapitalgesellschaft
in einem
bezogen,
einem
aktuellen
wann
eine
Finanzunternehmen
gleichgestellt ist und damit die Steuerbefreiung entfällt. Hierzu wurde die
Auffassung der Verwaltung bestätigt, wonach hierunter auch Holdingund
Beteiligungsgesellschaften
fallen.
Steuerpflichtig
ist
damit
der
Eigenhandelserfolg, der bereits jeglichen Umschlag von Anteilen umfasst
und nicht das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung
erfordert.
Ausreichend
ist
hierfür
bereits
die
Absicht,
Anteile
an
Kapitalgesellschaften zu erwerben, um sie später mit Gewinn wieder
abzustoßen.
Entsprechende
Dividenden
und
Veräußerungsgewinne
unterliegen also der Körperschaftsteuer und realisierte Verluste und
andere Gewinnminderungen dürfen den Gewinn mindern.
AStW 2009/038
Praxishinweis: Einer sogenannten Spardosen-GmbH droht nun die
Einstufung
als
Finanzunternehmen.
vermögensverwaltenden
Die
Kapitalgesellschaften
Verwaltung
wird
voraussichtlich
diese
stärker
prüfen. Bislang war diese Einstufung noch wenig praxisrelevant, weil die
Vorschrift des § 8b Abs. 7 KStG noch relativ neu ist und es insbesondere
in der Zeit vor der Abgeltungsteuer kaum das Bedürfnis zur Gründung
einer Spardosen-GmbH gab. Durch die Spekulationsfrist des § 23 EStG
war es eher sinnvoll, Aktien im Privatvermögen zu halten.
Fundstellen:
Klage gegen Deutschland: EU-Kommission 2004/4349
Stellungnahme 23.6.07, IP/07/1152
EuGH 14.12.06, C-170/05, DStRE 07, 289
Finanzunternehmen: BFH 14.1.09, I R 36/08, unter www.iww.de, AbrufNr. 091086
BMF 25.7.02, IV A 2 - S 2750 a - 6/02, BStBl I 02, 712; 28.4.03, IV A 2 S 2750 a - 7/03, BStBl I 03, 292
AStW 2009/039
§ 12 UStG – Steuersatz beim PartyService
Sind
Dienstleistungen
nicht
notwendig
mit
der
Vermarktung
von
Lebensmitteln verbunden, spricht dies für eine Bewirtungstätigkeit. Das
ist nach Ansicht des BFH bei einem Party-Service bereits dann der Fall,
wenn dieser verzehrfertige Speisen zu einem bestimmten Zeitpunkt
zubereitet.
Der
Umsatz
des
Party-Services
unterliegt
damit
dem
Regelsteuersatz. Gegen die Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG
spricht insbesondere, wenn das Unternehmen zusätzlich Geschirr und
Besteck überlässt und diese anschließend reinigt.
Bei der Abgabe von Speisen und Getränken ist zwischen Restaurationsumsätzen als eine Reihe von Dienstleistungen und der Lieferung von
Nahrungsmitteln zum Mitnehmen zu unterscheiden. Dabei sind lediglich
die notwendig mit der Vermarktung der Ware verbundenen Leistungen
unschädlich.
Die
Zubereitung
und
Darreichung
von
Speisen,
das
restaurationsübliche Anrichten auf Platten, der Transport zum Kunden,
das Abholen sowie die Endreinigung durch den Partyservice gehen aber
weit darüber hinaus.
Dieses aktuelle BFH-Urteil entspricht in der Tendenz der jüngsten BFHRechtsprechung,
wonach
der
ermäßigte
überwiegenden
Dienstleistungscharakters
Sitzgelegenheiten,
Zelte
und
Steuersatz
wegen
ausscheidet,
Dekorationsmaterialien
zur
des
wenn
Verfügung
gestellt werden, „Essen auf Rädern“ geliefert wird, ein Menü-Service an
Schüler angeboten wird und sogar wenn bei einem Imbisswagen Tische,
Stühle und Bänke in der Nachbarschaft zur Verfügung stehen. Neu ist
allerdings, dass bereits die Zubereitung der Speisen eine Dienstleistung
auslösen kann. Diese Rechtsauffassung erscheint vor dem Hintergrund
der Rechtsprechung des EuGH zweifelhaft.
Fundstellen:
BFH 18.12.08, V R 55/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 090913;
10.8.06, V R 38/05, BStBl II 07, 482; 26.10.06, V R59/04, BStBl II 07,
487
AStW 2009/040
EuGH 10.3.05, C-491/03, BFH/NV 05, 210; 2.5.96, C-231/94, BStBl II
98, 282
BMF 16.10.08, IV B 8 - S 7100/07/10050, BStBl I 08, 949
AStW 2009/041
§
18
UStG
–
Der
Antrag
auf
Umsatzsteuervergütung für 2008 ist zu
stellen
Unternehmen müssen die Erstattung ihrer 2008 gezahlten ausländischen
Umsatzsteuer
bis
zum
30.6.2009
bei
der
jeweiligen
Behörde
beantragen. Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen und
Rechnungen
und
Einfuhrbelege
Erstattungsbehörde
muss
die
im
Original
vorzulegen.
Unternehmereigenschaft
durch
Der
eine
Bescheinigung des deutschen Finanzamtes nachgewiesen werden. Das
Antragsformular
für
EU-Staaten
steht
auf
der
Internetseite
des
Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) zur Verfügung. Die Behörde hat
auch die Adressliste der zuständigen Behörden im Ausland aktualisiert.
Der Vergütungszeitraum beträgt mindestens drei Monate und höchstens
ein Kalenderjahr. In den einzelnen Staaten gibt es Mindestbeträge für
jährliche oder vierteljährliche Vergütungen. Im Inland sind dies 200 EUR
im
Quartal
und
25
EUR
Drittländern 500 EUR
Vergütungsverfahren
Messekosten
in
im
Kalenderjahr,
im Quartal sowie
kommt
Betracht.
insbesondere
Allerdings
wird
für
Unternehmer
250 EUR
bei
die
im
Jahr. Das
Auslandsreisen
in
aus
oder
Tankrechnungen
enthaltene Vorsteuer bei Drittländern nicht erstattet. Weitere Hinweise
ergeben sich aus den A 240 ff. UStR.
Praxishinweis: Ab 2010 wird das bisherige Papierverfahren auf ein EDVVerfahren umgestellt. Vergütungsanträge sind dann nicht mehr in andere
Mitgliedstaaten, sondern an ein elektronisches Portal beim BZSt zu
senden. Dabei werden die Mindestbeträge für einen Antrag verdoppelt
und die Antragsfrist wurde um drei Monate verlängert. Der Antrag kann
dann bis Ende September gestellt werden. Außerdem entfällt die Vorlage
von Originalrechnungen. Lediglich bei Beträgen ab 1.000 EUR ist eine
elektronische
Rechnungskopie
notwendig.
Bei
überlanger
Bearbeitungsdauer wird der Vergütungsbetrag verzinst.
Fundstellen:
Drittländer: BMF 10.11.08, IV B 9 - S 7359/07/10009, BStBl I 08, 967
AStW 2009/042
EU-Staaten: BZSt 26.6.08, UR 08, 694
AStW 2009/043
AO – Auskunft der Finanzverwaltung
über dort gespeicherte Steuerdaten
Beteiligten ist unabhängig von ihrer Rechtsform auf Antrag Auskunft über
die Daten zu erteilen, die zu ihrer Person im Besteuerungsverfahren
gespeichert sind. Voraussetzungen sind, dass sie ein berechtigtes
Interesse darlegen und keine Gründe für eine Auskunftsverweigerung
bestehen. Das BMF hat sich in einem Schreiben dazu geäußert, wann
diese beiden Bedingungen vorliegen.
Ein berechtigtes Interesse ist zum Beispiel bei einem Beraterwechsel oder
in einem Erbfall gegeben, wenn der Antragsteller durch die Auskunft in
die Lage versetzt werden will, zutreffende Steuererklärungen abzugeben.
Es liegt hingegen nicht vor, soweit der Finanzbehörde nur Daten
vorliegen, die ihr vom Beteiligten übermittelt wurden oder die Auskunft
etwa bei Amtshaftung oder Insolvenzanfechtung dazu dienen kann,
zivilrechtliche Ansprüche gegen den Bund oder ein Land durchzusetzen.
Eine Auskunft unterbleibt weiterhin,
 wenn die Auskunft dem Beteiligten offenbaren würde, über welche
Besteuerungsgrundlagen die Finanzbehörde bereits informiert ist,
wodurch der Beteiligte sein Erklärungsverhalten auf den Kenntnisstand
der Finanzbehörde einstellen könnte,
 wenn
es
dem
Antragsteller
darauf
ankommt,
die
Arbeit
der
Finanzbehörde zu blockieren und
 soweit vom Steuergeheimnis geschützte Daten über Dritte bekannt
würden. Dies ist nur unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AO
zulässig.
Die Ablehnung eines Antrags auf Auskunftserteilung ist mit dem
Rechtsbehelf
des
Einspruchs
anfechtbar.
Einspruchsentscheidung ist der Finanzrechtsweg gegeben.
Fundstellen:
BMF 17.12.08, IV A 3 - S 0030/08/10001, DB 09, 147
BVerfG 10.3.08, 1 BvR 2388/03, NJW 08, 2099
Gegen
die
AStW 2009/044
BFH 7.12.06, V B 163/05, BStBl II 07, 275
AStW 2009/045
§ 150 AO – Härtefallregelung zur
elektronischen
Übermittlung
von
Steuererklärungen
Durch das Steuerbürokratieabbaugesetz ergibt sich eine Reihe von neuen
Verpflichtungen zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel mit
dem Finanzamt (s. AStW 08, 580, 797). Neben den betrieblichen
Steuererklärungen
sollen
Steuerbilanz,
und
GuV
auch
der
die
standardisierten
Inhalte
Einnahmen-Überschuss-Rechnung
von
sowie
Bescheinigungen über Spenden, Vermögenswirksame Leistungen und
Riester-Beiträge
elektronisch
übermittelt
werden.
Zur
Vermeidung
unbilliger Härten kann die Finanzbehörde darauf verzichten. Diese
Härtefallregelung des § 150 Abs. 8 AO tritt ein, wenn die elektronische
Übermittlung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich
unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
 der Steuerpflichtige nicht über die erforderliche technische Ausstattung
verfügt,
 die
Schaffung
der
technischen
Möglichkeiten
für
eine
Datenübertragung nur mit einem erheblichen finanziellen Aufwand
möglich wäre oder
 der
Steuerpflichtige
nach
seinen
individuellen
Kenntnissen
und
Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die
Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.
Der Härtefall-Antrag kann auch konkludent durch die Abgabe einer
herkömmlichen Steuererklärung auf Papier gestellt werden. In diesem
Fall sind Ermittlungen der Finanzbehörde nur geboten, wenn das
Vorliegen eines Härtefalls nicht als glaubhaft angesehen werden kann.
Die Härtefallregelung ist bereits zum 1.1.2009 in Kraft getreten und gilt
daher auch für schon bestehende Verpflichtungen wie die elektronische
Abgabe
von
Umsatzsteuer-,
Lohnsteuer-
Anmeldungen.
Fundstellen:
Bayerisches LfSt 4.2.09, S 0321.1.1-3/3 St41
oder
Kapitalertragsteuer-
AStW 2009/046
Steuerbürokratieabbaugesetz 19.12.08, BGBl I 08, 2850
AStW 2009/047
ErbStG, BewG – Wahl zwischen dem
Rechtsstand vor und ab 2009 im
Todesfall
Bei Erbfällen in 2007 und 2008 kann der Erwerber auf Antrag das neue
Recht wählen, das dann mit Ausnahme der persönlichen Freibeträge nach
§ 16 ErbStG Anwendung findet. Für die Besteuerung bleiben aber die
tatsächlichen
Verhältnisse
vom
Stichtag
der
Steuerentstehung
maßgebend. Ein koordinierter Ländererlass weist darauf hin, dass dann
alle durch die Erbschaftsteuerreform geänderten oder neu eingeführten
sachlichen
Steuerbefreiungen
Wohnimmobilien,
die
angepassten
für
Betriebsvermögen
Bewertungsregelungen
und
für
alle
Vermögensarten, der Wegfall des § 25 ErbStG sowie die erweiterte
Stundung nach § 28 ErbStG gelten.
Der Antrag kann bei einer Steuerfestsetzung ab 2009 bis zur formellen
Bestandskraft gestellt werden, längstens bis zum 30.6.2009. Um diese
Frist einzuhalten, kann ein Antrag schon vor Abgabe der Erklärung
lohnend sein. Bei einer vor 2009 festgesetzten Steuer kann der Antrag
ebenfalls
bis
Ende
Juni
2009
gestellt
werden.
Über
das
Bürgerentlastungsgesetz ist vorgesehen, die Frist in beiden Fällen auf den
31.12.2009 zu verlängern. Das Wahlrecht auf Rückwirkung steht jedem
Erwerber von Todes wegen zu. Ein einheitlicher Antrag für alle am Erwerb
Beteiligten ist nicht erforderlich.
Das Wahlrecht bezieht sich auch auf den Kapitalwert von Nutzungen und
Leistungen nach § 14 BewG. Aufgrund der aktualisierten Sterbetabelle
kommt es zu höheren Werten sowohl beim Anspruch als auch bei der
Belastung.
Eine
Änderung
der
gesondert
festgestellten
Besteuerungsgrundlagen ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen.
Aufgrund des Antrags des Erwerbers ist aber das ab dem 1.1.2009
geltende Bewertungsrecht zwingend anzuwenden.
Fundstelle:
Gleich lautende Ländererlasse 23.2.09, S 3715, DStR 09, 485
AStW 2009/048
§ 13 ErbStG – Steuerbefreiung auch
beim
gemischt
genutzten
Familienwohnheim
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG bleiben Zuwendungen unter Lebenden
steuerfrei, bei denen ein Ehegatte ein gemeinsam genutztes Eigenheim
an den anderen Ehegatten überträgt. Durch die Erbschaftsteuerreform
wurde
diese
Steuerbefreiung ab 2009
um Zuwendungen an den
eingetragenen Lebenspartner und um Objekte innerhalb des EU- und
EWR-Raums
erweitert.
Darüber
hinaus
sind
auch
Miet-
und
Geschäftsimmobilien sowie gemischt genutzte Grundstücke begünstigt,
soweit darin Räume zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Insoweit
kommt es unabhängig vom Wert des Grundbesitzes zu einer anteiligen
Steuerbefreiung. Diese neue Regelung hat der BFH in einem aktuellen
Urteil auch für das bis 2008 geltende Recht bekräftigt. Der Wohnbereich
wird danach auch auf das Arbeitszimmer erweitert, selbst wenn das
heimische Büro an den Arbeitgeber vermietet ist.
Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung in R 43 Abs. 1 ErbStR entfiel
die Steuerbefreiung bei nicht ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken
genutzten Immobilien vollständig. Die Vorinstanz wollte die Befreiung für
das gesamte Haus gewähren. Der BFH wählte den Mittelweg, der dem
Rechtsstand 2009 entspricht. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
können die Steuerbefreiung anteilig für die von der Familie genutzten
Wohnungen inklusive Arbeitszimmer beanspruchen. Anders sieht es für
fremd vermietete oder einem Verwandten überlassene Wohnungen aus,
sofern hier kein gemeinsamer Hausstand mit den Ehegatten besteht.
Praxishinweis: Die Begünstigungsvorschrift für Schenkungen sieht im
Gegensatz zu den ab 2009 neu eingeführten § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c
ErbStG
für
Erbfälle
Besitzerwechsel
vor.
keine
So
Sanktionen
kann
der
für
die
beschenkte
Zeit
nach
dem
Partner
das
Haus
anschließend sofort verkaufen oder zu anderen Zwecken nutzen.
Fundstellen:
AStW 2009/049
BFH 26.2.09, II R 69/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 090980; 8.3.06,
IX R 76/01, BFH/NV 06, 1810
AStW 2009/050
§ 16 ErbStG – Geringer Freibetrag für
beschränkt Steuerpflichtige ist
rechtmäßig
Haben weder Erblasser oder Zuwendender noch Erbe oder Beschenkter
einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, sieht § 16
Abs. 2 ErbStG lediglich einen Freibetrag von 2.000 EUR (bis 2008:
1.100 EUR) vor. Für unbeschränkt Steuerpflichtige gelten nach § 16 Abs.
1
ErbStG
abhängig
vom
Verwandtschaftsgrad
wesentlich
höhere
Freibeträge. Diese Ungleichbehandlung stellt nach einem aktuellen Urteil
des FG Baden-Württemberg keinen Verstoß gegen das EU-Recht dar, weil
eine Besserstellung dazu führen würde, dass Personen ihr Vermögen auf
möglichst viele EU-Staaten verteilen und mehrfach von den jeweiligen
Freibeträgen profitieren. Betroffen sind insbesondere Ehepaare oder
Lebensgemeinschaften, die im Alter dauerhaft ins Ausland umziehen und
weiterhin Immobilien oder Firmenbeteiligungen in Deutschland besitzen.
Unbeschränkt Steuerpflichtigen steht ein höherer Freibetrag zu, da sie
mit dem gesamten Vermögen der Erbschaftsteuer unterliegen, während
bei Ausländern nur das Inlandsvermögen besteuert wird. Dies e
Differenzierung könnte höchstens zu einer Diskriminierung von im
Ausland wohnenden EU-Bürgern führen, wenn mindestens 90 % und
damit nahezu das gesamte Vermögen der inländischen Steuer unterliegen
w
ü
r
d
e
.
Die Wohnung im Inland muss dem Steuerpflichtigen als ständige Bleibe
dadurch dienen, dass er sie ständig oder doch mit einer gewissen
Regelmäßigkeit und Gewohnheit benutzt. Dieser Wohnsitz muss zwar
nicht dauernd oder für eine Mindestzeit genutzt werden und auch nicht
den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden. Ein Wohnsitz im Inland wird
aber auch nicht dadurch begründet, dass jemand sich bei dauerndem und
langfristigem Aufenthalt im Ausland nur gelegentlich im Urlaub oder zu
Besuchszwecken in seiner Wohnung aufhält. Im Urteilsfall hatten sich die
Betroffenen jährlich etwa sechs bis acht Wochen in der Wohnung in
Deutschland aufgehalten. Ein solcher kurzfristiger Aufenthalt genügt
nicht, um einen Wohnsitz zu begründen oder beizubehalten.
AStW 2009/051
Praxishinweise:
Sofern
der
persönliche
Freibetrag
und
bei
Ehegatten
sowie
dem
eingetragenen Lebenspartner der Versorgungsfreibetrag durch einen
Zweitwohnsitz in Deutschland „gerettet“ werden soll, fließt allerdings
das
gesamte
in-
und
ausländische
Vermögen
in
die
Bemessungsgrundlage ein. Macht das Inlandsvermögen einen Großteil
des Gesamtnachlasses aus, ist es lohnend, die Freibeträge im Rahmen
der unbeschränkten Steuerpflicht in Anspruch zu nehmen. Nach dem
EuGH-Urteil
zum
Fall
Barbier
sind
die
Grundsätze
der
Kapitalverkehrsfreiheit auch auf die Erbschaftsteuer anwendbar.
Betroffene sollten ihren Fall offenhalten, da es zum Streitfall ein
anhängiges Verfahren beim EuGH gibt. Das FG Düsseldorf hat diese
Frage
dem
EuGH
vorgelegt,
Kapitalverkehrsfreiheit
nicht
weil
für
es
den
gerechtfertigt
Verstoß
hält.
gegen
Es
sei
die
kein
zwingender Grund des Allgemeininteresses für die Differenzierung
erkennbar.
Fundstellen:
Beschränkte
Steuerpflicht:
FG
Baden-Württemberg
29.10.08,
2
K
1986/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091100; 6.6.06, 9 V 14/06
FG Düsseldorf 14.11.08, 4 K 2226/08 Erb, beim EuGH unter C-510/08
FG München 5.11.03, 4 K 4790/01, EFG 04, 410
BFH 21.9.05, II R 56/03, BStBl II 05, 875; 12.1.01, VI R 64/98, BFH/NV
01, 1231
Wohnsitz: BFH 19.3.97, I R 69/96, BStBl II 97, 447, 28.1.04, I R 56/02,
BFH/NV 04, 917 und 24.1.01, I R 100/99, BFH/NV 01, 1402
EuGH 11.12.03, C-364/01, HFR 04, 275
Kapitalverkehrsfreiheit: EuGH 17.1.08, C-256/06; 11.9.08, C-11/07; C43/07
AStW 2009/052
§ 186 BewG – Ermittlung der üblichen
Miete
Zum 1.1.2009 ist das neue Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht in
Kraft getreten. Einen Schwerpunkt des neuen Gesetzes bildet dabei die
Bewertung von Grundvermögen. Bebaute Grundstücke, bei denen der
nachhaltig
erzielbare
Grundstücksmarkt
Ertrag
für
die
Werteinschätzung
im Vordergrund steht (typische
am
Renditeobjekte),
werden nach dem neuen Ertragswertverfahren nach § 184 ff. BewG
bewertet. Als Rohertrag ist die vereinbarte Jahreskaltmiete zugrunde zu
legen. Analog zur alten Regelung ist nach dem neuen § 186 Abs. 2 BewG
die übliche Miete anzusetzen, wenn das Gebäude eigengenutzt wird, leer
steht, unentgeltlich überlassen wird oder wenn die tatsächliche Miete um
mehr als 20 % von der üblichen Miete abweicht. Das gilt auch bei der
Überlassung
an
fremde
Dritte.
Das
Ertragswertverfahren
ist
bei
Mietobjekten, Geschäftshäusern und gemischt genutzten Grundstücken
im Inland sowie innerhalb des EU- und EWR-Raums maßgebend.
Die OFD Koblenz weist darauf hin, dass die übliche Miete nach altem und
neuem Recht aus Referenzwerten abgeleitet wird. Als üblich ist die Miete
anzusehen, die für nach Art, Lage, Größe, Ausstattung und Alter
vergleichbare, nicht preisgebundene Grundstücke von fremden Mietern
bezahlt wird. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen. Ungewöhnliche
oder persönliche Verhältnisse bleiben dabei außer Betracht.
Die übliche Miete kann dabei nicht aus Erträgen oder Umsätzen von
Gewerbebetrieben abgeleitet werden, denen das zu bewertende Objekt in
gleicher Weise wie etwaige Vergleichsobjekte dient. Fehlen Mietspiegel,
Datenbanken oder Vergleichsobjekte, erfolgt die Wertermittlung für das
Grundstück bis 2008 über die Sonderregel des § 147 BewG und ab 2009
nach dem Sachwertverfahren.
Fundstellen:
OFD Koblenz 28.10.08, S 3014b A - St 35 5
BFH 16.1.08, II R 68/06, BFH/NV 08, 1120
AStW 2009/053
AuslInvestmG – Pauschalsteuer auf
schwarze Fonds ist EU-widrig
Erfüllen ausländische Investmentfonds ihre Veröffentlichungspflichten
nicht, unterlagen die Erträge dieser schwarzen Fonds über § 18
AuslInvestmG bisher einer pauschalen und zumeist deutlich überhöhten
Besteuerung. Selbst bei Kursverlusten mussten fiktive Gewinne als
Kapitaleinnahmen angesetzt werden. Diese Regelung stuft der BFH als
einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit ein, die im Verhältnis zu
anderen EU-Staaten und auch Drittländern rechtswidrig ist. Solche
schwarzen Fonds müssen daher wie inländische Anteile behandelt
werden. Der BFH hält dies für so eindeutig, dass keine Vorlage an den
EuGH erfolgen musste.
Aufgrund
des
Anwendungsvorrangs
des
EU-Rechts
vor
nationalen
Vorschriften dürfen die Finanzbehörden die diskriminierenden Regelungen
nicht mehr anwenden. Anleger können in offenen Fällen also noch eine
deutlich geringere Bemessungsgrundlage bei den Kapitaleinnahmen aus
solchen Auslandsfonds erreichen. Das gilt für Veranlagungszeiträume bis
einschließlich 2003. Ab 2004 ist es über das neu eingeführte InvStG zu
einer Angleichung von in- und ausländischen Fonds gekommen. Nunmehr
werden nicht registrierte Fonds ohne Einhaltung ihrer Nachweis- und
Veröffentlichungspflichten als intransparent eingestuft unabhängig vom
Sitzland der Fondsgesellschaft. Auslandsfonds werden somit nicht mehr
benachteiligt.
Nach den diskriminierenden Regelungen des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG
waren 90 % der Differenz zwischen dem Fondskurs am Jahresende und
dem zu Jahresbeginn als Kapitaleinnahme zu berücksichtigen. Bei einem
negativen Ergebnis waren mindestens 10 % des letzten im Kalenderjahr
festgesetzten Preises anzusetzen. Das galt auch in Verlustjahren oder
wenn die Spekulationsfrist längst abgelaufen war, während im Vergleich
hierzu
bei
erfolgte.
weißen
Fonds
überhaupt
keine
Kursgewinnbesteuerung
AStW 2009/054
Praxishinweis:
Die
günstige
Rechtsprechung
lässt
sich
Rechtslage
auch
bei
aufgrund
bereits
der
BFH-
aufgedeckter
Steuerhinterziehung und einer Selbstanzeige verwenden. Besonders in
Auslandsdepots lagerten in der Vergangenheit Aktien-, Renten- oder
Mischfonds, die den inländischen Verpflichtungen nicht nachkamen, also
weder in Deutschland registriert waren noch einen inländischen Vertreter
bestellt hatten und auch die Nachweis- und Veröffentlichungspflichten
nicht einhielten. Hinzu kommen generell Hedge-Fonds, die vor 2004 in
Deutschland überhaupt nicht zugelassen werden durften.
Weil sich die steuerliche Bemessungsgrundlage nun in der Regel auf
ausgeschüttete
beschränkt,
oder
reduziert
thesaurierte
sich
der
Dividenden,
Umfang
der
Zinsen
oder
Mieten
hinterzogenen
Steuer
erheblich. Das führt nicht nur zu deutlich geringeren Nachzahlungen,
sondern mindert auch das Strafmaß. Da es sich um einen Verstoß gegen
die Kapitalverkehrsfreiheit handelt, lässt sich die Verbesserung neben
Fonds aus der EU auch für Gesellschaften aus Drittländern verwenden. In
der Praxis wird ein Jahresbericht der jeweiligen Fondsgesellschaft
benötigt, aus dem sich die laufenden Kapitaleinnahmen der einzelnen
noch
nicht
verjährten
Jahre
ergeben.
Dabei
ist
die
erhöhte
Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten gemäß § 90 Abs. 2 AO zu
beachten,
wonach
der
Anleger
den
Sachverhalt
aufzuklären,
die
erforderlichen Beweismittel zu beschaffen und hierbei alle rechtlichen und
tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen hat.
Fundstellen:
BFH 18.11.08, VIII R 24/07, DB 09, 606, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
090755
EuGH 23.10.07, C-112/05, BB 07, 2423; 6.3.07, C-292/04, DStR 07, 485
FG München 16.12.08, 10 K 4614/05, Revision unter VIII R 2/09
AStW 2009/055
AuslInvestmG – Pauschalsteuer auf
schwarze Fonds ist EU-widrig
Erfüllen ausländische Investmentfonds ihre Veröffentlichungspflichten
nicht, unterlagen die Erträge dieser schwarzen Fonds über § 18
AuslInvestmG bisher einer pauschalen und zumeist deutlich überhöhten
Besteuerung. Selbst bei Kursverlusten mussten fiktive Gewinne als
Kapitaleinnahmen angesetzt werden. Diese Regelung stuft der BFH als
einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit ein, die im Verhältnis zu
anderen EU-Staaten und auch Drittländern rechtswidrig ist. Solche
schwarzen Fonds müssen daher wie inländische Anteile behandelt
werden. Der BFH hält dies für so eindeutig, dass keine Vorlage an den
EuGH erfolgen musste.
Aufgrund
des
Anwendungsvorrangs
des
EU-Rechts
vor
nationalen
Vorschriften dürfen die Finanzbehörden die diskriminierenden Regelungen
nicht mehr anwenden. Anleger können in offenen Fällen also noch eine
deutlich geringere Bemessungsgrundlage bei den Kapitaleinnahmen aus
solchen Auslandsfonds erreichen. Das gilt für Veranlagungszeiträume bis
einschließlich 2003. Ab 2004 ist es über das neu eingeführte InvStG zu
einer Angleichung von in- und ausländischen Fonds gekommen. Nunmehr
werden nicht registrierte Fonds ohne Einhaltung ihrer Nachweis- und
Veröffentlichungspflichten als intransparent eingestuft unabhängig vom
Sitzland der Fondsgesellschaft. Auslandsfonds werden somit nicht mehr
benachteiligt.
Nach den diskriminierenden Regelungen des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG
waren 90 % der Differenz zwischen dem Fondskurs am Jahresende und
dem zu Jahresbeginn als Kapitaleinnahme zu berücksichtigen. Bei einem
negativen Ergebnis waren mindestens 10 % des letzten im Kalenderjahr
festgesetzten Preises anzusetzen. Das galt auch in Verlustjahren oder
wenn die Spekulationsfrist längst abgelaufen war, während im Vergleich
hierzu
bei
erfolgte.
weißen
Fonds
überhaupt
keine
Kursgewinnbesteuerung
AStW 2009/056
Praxishinweis:
Die
günstige
Rechtsprechung
lässt
sich
Rechtslage
auch
bei
aufgrund
bereits
der
BFH-
aufgedeckter
Steuerhinterziehung und einer Selbstanzeige verwenden. Besonders in
Auslandsdepots lagerten in der Vergangenheit Aktien-, Renten- oder
Mischfonds, die den inländischen Verpflichtungen nicht nachkamen, also
weder in Deutschland registriert waren noch einen inländischen Vertreter
bestellt hatten und auch die Nachweis- und Veröffentlichungspflichten
nicht einhielten. Hinzu kommen generell Hedge-Fonds, die vor 2004 in
Deutschland überhaupt nicht zugelassen werden durften.
Weil sich die steuerliche Bemessungsgrundlage nun in der Regel auf
ausgeschüttete
beschränkt,
oder
reduziert
thesaurierte
sich
der
Dividenden,
Umfang
der
Zinsen
oder
Mieten
hinterzogenen
Steuer
erheblich. Das führt nicht nur zu deutlich geringeren Nachzahlungen,
sondern mindert auch das Strafmaß. Da es sich um einen Verstoß gegen
die Kapitalverkehrsfreiheit handelt, lässt sich die Verbesserung neben
Fonds aus der EU auch für Gesellschaften aus Drittländern verwenden. In
der Praxis wird ein Jahresbericht der jeweiligen Fondsgesellschaft
benötigt, aus dem sich die laufenden Kapitaleinnahmen der einzelnen
noch
nicht
verjährten
Jahre
ergeben.
Dabei
ist
die
erhöhte
Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten gemäß § 90 Abs. 2 AO zu
beachten,
wonach
der
Anleger
den
Sachverhalt
aufzuklären,
die
erforderlichen Beweismittel zu beschaffen und hierbei alle rechtlichen und
tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen hat.
Fundstellen:
BFH 18.11.08, VIII R 24/07, DB 09, 606, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
090755
EuGH 23.10.07, C-112/05, BB 07, 2423; 6.3.07, C-292/04, DStR 07, 485
FG München 16.12.08, 10 K 4614/05, Revision unter VIII R 2/09
AStW 2009/057
Steuern kompakt
§ 4 EStG – Zinsen auf Investitionszulage sind zu berücksichtigen
Die Investitionszulage ist eine betrieblich veranlasste Subvention. Sie
wird ausschließlich zu gesetzlich festgelegten betrieblichen Zwecken
gewährt. Soweit die Investitionszulage zu Unrecht ausgezahlt wurde oder
ihre
Voraussetzungen
nachträglich
wegfallen,
ist
der
Rückforderungsanspruch zu verzinsen. Diese Rückzahlungszinsen stellen
Betriebsausgaben dar. Im Gegenzug liegen Betriebseinnahmen vor, wenn
die Zinsen später wieder erstattet werden. Die Zinsen stellen eine
Gegenleistung für die Nutzung des Kapitals dar. Dabei ist es unerheblich,
dass die Förderung selbst aufgrund einer Gesetzesausnahme nicht zu den
Einkünften
gehört.
Betriebsausgaben
Dabei
oder
steht
§
3c
Werbungskosten
maßgebliche
Veranlassungszusammenhang
steuerfreien
Investitionszulage,
sondern
EStG
nicht
dem
entgegen,
insoweit
zu
Abzug
der
nicht
von
da
der
zu
der
betrieblichen
Kapitalnutzung besteht (BFH 1.9.08, IV B 131/07, unter www.iww.de,
Abruf-Nr. 091148; BMF 20.1.06, IV C 3 - InvZ 1015- 1/06, BStBl I 06,
119).
§ 9 EStG – Kein berufsbedingter Umzug bei Sitzverlegung
Umzugsaufwand ist als Werbungskosten berücksichtigungsfähig, wenn er
so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst ist. Diese Voraussetzung
liegt nicht vor, wenn sich die Büroräume einer GmbH in der Wohnung des
Geschäftsführers befinden, dieser wegen Kündigung umziehen muss und
auch die GmbH ihren Sitz wechselt. Dieser Umzug ist ausschließlich privat
veranlasst, auch wenn die Gesellschaft zufällig gleichzeitig und räumlich
übereinstimmend umgezogen ist und der Geschäftsführer wieder eine
Wohnung in unmittelbarer Nähe der Geschäftsräume der GmbH bezieht
(FG Berlin-Brandenburg 18.11.08, 6 K 272/06 C, unter www.iww.de,
Abruf-Nr. 091149).
§ 15 EStG – Promotionsberater ist gewerblich tätig
AStW 2009/058
Ein Promotionsberater ist nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig. Im
vom BFH entschiedenen Fall betrieb ein Volkswirt ein Unternehmen, das
Berufstätige zum Doktortitel verhelfen sollte. Beratung, Vermittlung eines
Doktorvaters sowie die Unterstützung bei der Suche nach einem
Dissertationsthema erreichen insgesamt keinen Schwierigkeitsgrad, wie
ihn wissenschaftliche Arbeiten aufweisen. Diese Tätigkeiten überschreiten
nicht die Schwelle zur praktisch angewandten Wissenschaft gemäß § 18
EStG (BFH 8.10.08, VIII R 74/05, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 090319).
§ 32 EStG – Lottogewinn gilt als sonstiger Bezug
Erzielt
ein
Kind
einen
Lottogewinn,
ist
dieser
Gewinn
in
den
Jahresgrenzbetrag seiner Einkünfte und Bezüge nach § 32 Abs. 4 EStG
einzubeziehen.
Daher
können
Kindergeld
und
steuerliche
Vergünstigungen für das entsprechende Jahr entfallen. Bei dem Gewinn
handelt es sich um einen Bezug, der zur Bestreitung des Unterhaltes und
der Ausbildung geeignet ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Geldbetrag
einem Kind zweckgebunden zur Kapitalanlage geschenkt wird. Dann
zählen nur die hieraus erzielten Erträge (BFH 26.11.08, III S 65/08,
unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091150).
§ 32 EStG – Meldepflicht Arbeit suchender Kinder
Der Registrierung des Arbeit suchenden Kindes sowie die daran
anknüpfende Bescheinigung der Agentur für Arbeit kommen keine echten
Tatbestandswirkungen für den Kindergeldanspruch zu. Entscheidend ist
vielmehr, ob sich das Kind im konkreten F all tatsächlich bei der
Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchender gemeldet hat und diese Meldung
alle drei Monate erneuert hat. Damit ergänzt der BFH seine jüngste
Rechtsprechung (s. AStW 08, 667, 771), wonach ein noch nicht 21 Jahre
altes Kind nur berücksichtigt werden kann, wenn es bei einer Agentur für
Arbeit Arbeit suchend gemeldet ist und sich ernsthaft um einen
Ausbildungsplatz bemüht (BFH 25.9.08, III R 91/07, unter www.iww.de,
A
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§ 33 EStG – Verbraucherinsolvenz ist nicht außergewöhnlich
0
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AStW 2009/059
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für sein Verbraucherinsolvenzverfahren zählen nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen, da die
Privatperson
als
Gegenwert
die
Befreiung
von
seinen
Gläubigerforderungen erhält. Denn in einem derartigen Fall handelt es
sich um eine bloße Umschichtung von Vermögenswerten und nicht um
eine endgültige Belastung (FG Baden-Württemberg 8.12.08, 9 K 147/07,
unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091151).
GrStG – Erhebung ist verfassungsgemäß
Die Festsetzung von Grundsteuer ist verfassungsgemäß, weil sie nicht
aus der Immobilie, sondern aus dem Vermögen als solchem zu entrichten
ist.
Nach
der
ständigen
Rechtsprechung
des
BVerfG
lässt
der
Gleichheitssatz im Grundgesetz dem Gesetzgeber bei der Erschließung
von
Steuerquellen
eine
weitgehende
Gestaltungsbefugnis.
Diese
berechtigt ihn insbesondere dazu, sich dabei auch von finanzpolitischen,
volkswirtschaftlichen oder sozialpolitischen Erwägungen leiten zu lassen
(FG Nürnberg 4.12.08, 4 K 632/2008, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
091172;
so
auch
BVerfG
18.2.09,
1
BvR
1334/07,
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen).
Berufsgenossenschaft – Pflichtmitgliedschaft ist zulässig
Das Monopol der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen auf die
Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ist mit dem
Europarecht vereinbar. Mit diesem EuGH-Urteil ist die Kampagne gegen
das Monopol der gesetzlichen Unfallversicherung, die die Sozialgerichte
deutschlandweit rund sieben Jahre lang beschäftigt hat, europarechtlich
gescheitert. Der freie Wettbewerb gilt nur für Unternehmen. Hierzu zählt
die Berufsgenossenschaft jedoch nicht. Sie ist dem Grundsatz der
Solidarität verpflichtet. Zwar schränkt das deutsche System den freien
Wettbewerb ein. Dies ist jedoch durch übergeordnete Interessen des
Gemeinwohls gerechtfertigt (EuGH 5.3.09, C-350/07, unter www.iww.de,
Abruf-Nr. 091152).
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