AStW 2009/01 BilMoG – Letzte Änderung bei der Modernisierung des Bilanzrechts ................................................ 2 Bürgerentlastungsgesetz – Weitere Verbesserungen auf Initiative des Bundesrates .......................... 5 Bankgeheimnis – Neue Mitwirkungspflichten und aktuelle Tendenzen ............................................. 7 Kampf gegen Steueroasen ................................................................................................... 7 Neue Transparenz im Ausland .............................................................................................. 8 Deutsches Bankgeheimnis hat Bestand .................................................................................. 9 § 3 EStG – Einordnung von Aufwandsentschädigungen in verschiedene Bereiche ........................... 11 § 4 EStG – Keine Pflicht zur Verwendung der Anlage EÜR ........................................................... 14 § 4 EStG – Vergünstigte Versicherungskonditionen führen zu Betriebseinnahmen .......................... 15 §§ 4, 9 EStG – Abzugsverbot für Kosten des Arbeitszimmers ist nicht verfassungswidrig ................. 16 §§ 4, 9 EStG – Berufspendler fahren jährlich an 230 Tagen zur Arbeitsstätte ................................. 18 § 6 EStG – Teilwert-AfA gelingt mit Aktien nur bei massiven Kursverlusten ................................... 19 § 6 EStG – Keine Rückstellung für die Anpassung des betrieblichen EDV-Systems .......................... 20 § 7 EStG – Keine Anschaffungskosten bei nicht nachgewiesener Kaufpreiszahlung ......................... 21 § 8 EStG – Listenpreis umfasst auch die Umrüstungskosten auf Flüssiggasbetrieb .......................... 22 § 9 EStG – Bei Fahrten zu wechselnden Einsatzstellen gilt keine 30-km-Grenze mehr ..................... 23 § 10 EStG – Anwendung der geänderten Regeln zum Abzug von Schulgeld ................................... 25 §§ 15, 18 EStG – Keine freiberuflichen Einkünfte bei Beteiligung eines Berufsfremden .................... 26 § 17 EStG – Wertung von Anschaffungskosten .......................................................................... 28 Fehlgeschlagener Veräußerungsaufwand führt zu Anschaffungskosten ..................................... 28 Negatives Verrechnungskonto gilt nicht als Anschaffungskosten.............................................. 29 § 21 EStG – Grundstücksbezogene Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht ................................... 31 § 32b EStG – Kritik am Progressionsvorbehalt für Sockelbetrag des Elterngelds ............................. 33 VL – Neues Anwendungsschreiben für die Gesetzesänderungen ab 2009 ....................................... 34 § 8b KStG – Steuerfreiheit auf dem Prüfstand ........................................................................... 36 Steuerliche Diskriminierung von Auslandsdividendenzahlungen............................................... 36 Holding und Beteiligungsunternehmen als Finanzunternehmen ............................................... 37 § 12 UStG – Steuersatz beim Party-Service .............................................................................. 39 § 18 UStG – Der Antrag auf Umsatzsteuervergütung für 2008 ist zu stellen .................................. 41 AO – Auskunft der Finanzverwaltung über dort gespeicherte Steuerdaten ..................................... 43 § 150 AO – Härtefallregelung zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen ................... 45 ErbStG, BewG – Wahl zwischen dem Rechtsstand vor und ab 2009 im Todesfall ............................ 47 § 13 ErbStG – Steuerbefreiung auch beim gemischt genutzten Familienwohnheim ......................... 48 § 16 ErbStG – Geringer Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige ist rechtmäßig .......................... 50 § 186 BewG – Ermittlung der üblichen Miete ............................................................................. 52 AuslInvestmG – Pauschalsteuer auf schwarze Fonds ist EU-widrig ................................................ 53 AuslInvestmG – Pauschalsteuer auf schwarze Fonds ist EU-widrig ................................................ 55 Steuern kompakt .................................................................................................................. 57 § 4 EStG – Zinsen auf Investitionszulage sind zu berücksichtigen ........................................... 57 § 9 EStG – Kein berufsbedingter Umzug bei Sitzverlegung ..................................................... 57 § 15 EStG – Promotionsberater ist gewerblich tätig ............................................................... 57 § 32 EStG – Lottogewinn gilt als sonstiger Bezug .................................................................. 58 § 32 EStG – Meldepflicht Arbeit suchender Kinder ................................................................. 58 § 33 EStG – Verbraucherinsolvenz ist nicht außergewöhnlich .................................................. 58 GrStG – Erhebung ist verfassungsgemäß ............................................................................. 59 Berufsgenossenschaft – Pflichtmitgliedschaft ist zulässig ........................................................ 59 AStW 2009/02 BilMoG – Letzte Änderung bei der Modernisierung des Bilanzrechts Bundestag und Bundesrat haben das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) beschlossen, sodass die meisten Vorschriften spätestens im ersten nach dem 31.12.2009 beginnenden Geschäftsjahr beachtet werden müssen. Dabei besteht ein Wahlrecht, die Regelungen in vollem Umfang auch schon im Geschäftsjahr 2009 auf freiwilliger Basis anzuwenden. Im Vergleich zum Regierungsentwurf (s. AStW 08, 516) haben sich noch erhebliche Änderungen ergeben: Selbstgeschaffene immaterielle Anlagegüter müssen künftig doch nicht aktiviert werden. Hier soll ein Ansatzwahlrecht eingeführt werden, wenn diese Anlagegüter identifiziert und bewertet werden können. Steuerlich bleiben die Aufwendungen aber nach wie vor abzugsfähig. Sie stehen auch nicht für die Gewinnausschüttung zur Verfügung. Rückstellungen für künftige Verpflichtungen sollen realistischer bewertet werden, indem Lohn-, Preis- und Personalentwicklungen stärker als bisher berücksichtigt werden. Zudem sind sie künftig abzuzinsen, die Bewertung wird also dynamisiert. Bei der Abzinsung soll nun auf die verbleibende Restlaufzeit abgestellt werden. Bei Pensionsrückstellungen soll die generelle Dynamisierung über einen Zeitraum von 15 Jahren angepasst werden. Dabei ist das schuldendeckende Vermögen mit den Pensionsverpflichtungen ohne Begrenzung zu saldieren. Übersteigt der Wert des Vermögens die Schulden, ergibt sich auf der Aktivseite der Bilanz ein Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung. Für aktive latente Steuern soll ein Aktivierungswahlrecht anstelle der Aktivierungspflicht eingeführt werden. Die Angaben im Anhang nach § 285 HGB sollen erweitert werden beispielsweise für Bewertungseinheiten und für latente Steuern. Die AStW 2009/03 sonstigen Pflichtangaben im Konzernanhang sollen zudem um die Abschreibung von Firmenwert und latenten Steuern ergänzt werden. Die Aufhebung der Anschaffungskostenobergrenze für die Bewertung von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten ist nicht mehr für alle Unternehmen, sondern nur noch für Kreditinstitute vorgesehen. Einzelkaufleute sollen von Buchführungs- und Bilanzierungspflichten nach HGB befreit werden, wenn ihr Gewinn 50.000 EUR oder ihr Umsatz 500.000 EUR in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet. Dies soll zu einer Annäherung an die Schwellenwerte des § 141 AO führen. Somit können mehr Einzelkaufleute die Einnahmen-Überschussrechnung durchführen. Diese begünstigenden Vorschriften sollen rückwirkend für nach 2007 beginnende Geschäftsjahre gelten. Die Größenklassen für die Offenlegung sollen angehoben werden, indem die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse um jeweils 20 % erhöht werden. So können mehr Unternehmen die Pflichten für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften nutzen. Dies soll ebenfalls bereits für nach 2007 beginnende Geschäftsjahre gelten. Die handelsrechtlichen Vorschriften zur Konsolidierung von Zweckgesellschaften sollen an die internationale Rechnungslegung angepasst werden. Geblieben ist, dass nicht mehr zeitgemäße und derzeit noch eingeräumte Bilanzierungsmöglichkeiten eingeschränkt werden sollen, etwa die Rückstellung für künftigen Instandsetzungsaufwand. Auch der Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 EStG soll aufgehoben werden. Fundstelle: AStW 2009/04 Entwurf eines Gesetzes zur (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz Modernisierung – BilMoG) 16/12407, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091153 des Bilanzrechts 24.3.09, BT-Drs. AStW 2009/05 Bürgerentlastungsgesetz – Weitere Verbesserungen auf Initiative des Bundesrates Auf Beschluss des Bundesrates soll der Regierungsentwurf zum Bürgerentlastungsgesetz (s. AStW 09, 222) um weitere Punkte ergänzt werden. Bei der Zinsschranke des § 4h EStG soll die Freigrenze aufgrund der Wirtschaftslage für die Jahre 2008 bis 2010 von 1 Mio. EUR auf 3 Mio. EUR angehoben werden. Anschließend ist eine generelle Überprüfung der Norm vorgesehen. Rückwirkend ab 2006 sollen private Steuerberatungskosten wieder als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Die Rückkehr zur alten Gesetzeslage ist wegen Aufteilungsschwierigkeiten in der Praxis und sich häufenden Einsprüchen vorgesehen. Die Höchstgrenze von 7.680 EUR für Einkünfte und Bezüge volljähriger Kinder und im Rahmen des § 33a EStG soll an den jeweils geltenden Grundfreibetrag angepasst werden. Damit würde die Schwelle für 2009 auf 7.834 EUR und ab 2010 auf 8.004 EUR ansteigen. Das Einzelantragsverfahren Kapitalertragsteuer zur nach § Erstattung 44b einbehaltener EStG und das Sammelantragsverfahren zur nachträglichen Berücksichtigung von NVBescheinigungen nach § 45b EStG sollen zugunsten des Erstattungsverfahrens auf Ebene des zum Steuerabzug Verpflichteten entfallen. Dies soll das Bundeszentralamt für Steuern entlasten und dem Bürokratieabbau dienen. Die durch die Unternehmensteuerreform eingeführte Verlustabzugsregel des § 8c KStG wird ab 2008 bis Ende 2010 an die Sanierungsklausel in der Insolvenzordnung angepasst. Hiernach soll der Untergang von Verlustvorträgen bei einem Besitzerwechsel über AStW 2009/06 den neuen § 8c Abs. 1a KStG ausgeschlossen sein, wenn sanierungswillige Investoren das Unternehmen retten wollen. Da es sich um eine dringende Maßnahme zur Verhinderung krisenverschärfenden Regelungen handelt, soll sie von zunächst nur befristet bis zum 31.12.2010 anzuwenden sein. Ab 2011 soll die Vorschrift dann grundlegend überarbeitet werden. Riester-Sparverträge sollen in den Förderkatalog für vermögenswirksame Leistungen aufgenommen werden. Die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage soll von zwei auf vier Jahre erweitert und hierdurch ab 2007 an die allgemeine Frist für die Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern angeglichen werden. Die Frist für die Wahl zwischen altem und neuem Erbschaftsteuerrecht bei Todesfällen in 2007 und 2008 soll über den 30.6.2009 hinaus auf den 31.12.2009 verlängert werden. Fundstelle: Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung), 3.4.09, BR-Drs. 168/09 (Beschluss), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091185 AStW 2009/07 Bankgeheimnis – Neue Mitwirkungspflichten und aktuelle Tendenzen Der Kampf gegen Länder, die Auskünfte an Steuerbehörden verweigern, scheint erfolgreich Öffnungstendenzen zu beim verlaufen und Bankgeheimnis löst aus. eine Der Welle BFH von hingegen bekräftigt die inländische Regelung des § 30a Abs. 3 AO, wonach bei einer Bankenprüfung generell keine Kontrollmitteilungen auszustellen sind. Kampf gegen Steueroasen Mehrere Staaten haben sich jetzt bereit erklärt, die OECD-Standards für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerfragen zu übernehmen und beim Verdacht auf Steuerhinterziehung Amtshilfe an Behörden anderer Länder zu leisten. Hintergrund ist offensichtlich, nicht auf einer schwarzen Liste der unkooperativen Regionen zu landen. Diese plant auch der aktualisierte Referentenentwurf Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz, der im zum Vergleich zum Vorentwurf (s. AStW 09, 154) noch einmal überarbeitet wurde und nun Erleichterungen aufweist, um Verstößen gegen Völker- und EU-Recht sowie dem Grundgesetz aus dem Weg zu gehen. Allerdings ist noch nicht absehbar, ob das politisch umstrittene Gesetz noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten wird, zumal die erwünschte Reaktion aus den ins Visier geratenen Steueroasen schneller als erwartet eingesetzt hat. Der Gesetzentwurf sieht nun vor, den zuvor geplanten generellen Verdacht bei Geschäftsbeziehungen zu Steueroasen in eine allgemeine Mitwirkungs- und Nachweispflicht umzuwandeln. Sofern diese Pflichten nicht erfüllt werden, drohen Sanktionen und neue Prüfungsrechte der Finanzämter. Damit haben es die Betroffenen selbst in der Hand, durch eigene Auskünfte negativen Steuerfolgen aus dem Weg zu gehen. Geblieben ist jedoch die Möglichkeit der Bundesregierung, bei wenig kooperativen Staaten im Wege einer Rechtsverordnung die Anwendung steuerlich günstiger Regelungen von der Erfüllung erhöhter AStW 2009/08 Nachweispflichten abhängig zu machen. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Lediglich die Ausweitungen bei Betriebsprüfungen und Aufbewahrungspflichten für Überschusseinkünfte sollen erst ab 2010 gelten. Bei Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in einem betroffenen Gebiet soll der Steuerpflichtige nach Aufforderung die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt versichern. Anders als im Referentenentwurf reichen hierzu keine allgemeinen Erfahrungen, sondern es müssen bereits erkennbare Anhaltspunkte vorliegen. Zwar soll das Finanzamt weiterhin bevollmächtigt werden, Auskünfte bei Kreditinstituten einholen zu können. Dies soll aber nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden. Zuerst soll der Steuerpflichtige angehalten werden, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, notfalls durch eine eidesstattliche Versicherung. Wird diese verweigert, kommt eine Schätzung in Betracht, wobei Kapitalvermögen im Ausland unterstellt wird. Neue Transparenz im Ausland Die Lockerung ihres Bankgeheimnisses haben bislang Luxemburg, Österreich, Liechtenstein, Andorra, Monaco und die Schweiz angekündigt. Sie wollen auch bei Steuerhinterziehung Amtshilfe leisten und die OECDStandards für Hilfe und Auskunft bei Steuerverfahren einhalten. Hinzu kommen die bereits von Deutschland geschlossenen Abkommen mit den Kanalinseln Jersey, Guernsey sowie der Isle of Man. Sämtliche Länder sind bereits in die EU-Zinsrichtlinie eingebunden, halten aber derzeit nur eine anonyme Quellensteuer ein. Bei den Ausnahme-EU-Ländern Luxemburg und Österreich ist eine Umstellung auf Kontrollmitteilungen wie in den anderen 24 EU-Staaten für die Zukunft nicht mehr unrealistisch. Belgien als drittes verbliebenes Ausnahme-EU-Land hat sich bereits zum Umschwenken ab dem 1.1.2010 bereit erklärt. Diese aktuellen Tendenzen hin zur steuerlichen Transparenz sollten mit den Mandanten besprochen werden. In einzelnen Fällen ist es sicher anzuraten, über eine strafbefreiende Selbstanzeige nachzudenken. Der AStW 2009/09 Trend zu mehr Auskünften und weniger Bankgeheimnis scheint sich fortzusetzen. Weitere Regionen werden voraussichtlich folgen. Deutsches Bankgeheimnis hat Bestand Solange § 30a Abs. 3 AO vom Gesetzgeber trotz der geäußerten Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit nicht aufgehoben wird, muss nach Ansicht des BFH wenigstens ein Kernbestand des Bankgeheimnisses gewahrt bleiben. Daher dürfen anlässlich einer Außenprüfung bei einem Kreditinstitut nur dann Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter der Bankkunden versendet werden, wenn sich hinreichender Anlass für die Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse im konkreten Einzelfall ergibt. Generell stehen die gewonnenen Erkenntnisse bei legitimitätsgeprüften Bankverbindungen aber unter einem besonderen Schutzbereich, sodass Guthabenkonten oder Depots anlässlich einer Bankenprüfung nicht festgestellt oder abgeschrieben werden dürfen. Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Hier ist zu prüfen, ob ein hinreichender Anlass für die Kontrollmitteilungen gegeben war. Nicht ausreichend ist jedenfalls, bei nicht unerheblichem Kapitalvermögen pauschal auf nicht deklarierte Einnahmen der Kunden zu schließen. Das gilt selbst unter der Vermutung der Finanzverwaltung, dass das Erklärungsverhalten vieler Anleger alles andere als vorbildlich ist. Ein hinreichender Anlass für Kontrollmitteilungen liegt z.B. vor, wenn das geprüfte Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist und daher die Vermutung einer Steuerhinterziehung aufkommen lässt. Fundstellen: Referentenentwurf Steuerpraktiken eines Gesetzes und zur Bekämpfung der schädlicher Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz) 25.3.09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091173 BFH 9.12.08, VII R 47/07, DStR 09, 581, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 090981; 28.10.97, VII B 40/97, BFH/NV 98, 424 FG Münster 16.3.07, 11 K 4627/03 AO, EFG 07, 970 AStW 2009/010 AStW 2009/011 § 3 EStG – Einordnung Aufwandsentschädigungen verschiedene Bereiche Die Verwaltung hat sich in mehreren Schreiben von in zu einzelnen Berufsgruppen zu der Frage geäußert, ob es sich bei Entschädigungen um steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 EStG oder um steuerpflichtige Einnahmen handelt. Entschädigungen Einkünfte dar, der Gerichtsvollzieher wobei diese in stellen Höhe steuerpflichtige von 30 % als Aufwandsentschädigung steuerfrei bleiben. Damit sind alle Kosten für die Einrichtung und die Unterhaltung des Büros abgegolten. Tatsächliche Kosten können nur berücksichtigt werden, soweit diese die steuerfreie Aufwandsentschädigung übersteigen. Personalkosten sowie nicht mit der Einrichtung und der Unterhaltung des Büros zusammenhängende Aufwendungen können als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dienstaufwandsentschädigungen der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Ersten Beigeordneten sind nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG in voller Höhe steuerfrei und gelten den durch das Amt verursachten erhöhten persönlichen Aufwand ab. Als Werbungskosten zählt daher nur der die Entschädigung übersteigende Gesamtaufwand. Eine Berücksichtigung von Wahlkampfkosten ist nicht ausgeschlossen. Kommunale Städte- und Gemeindeverbände sowie Landkreistage erfüllen keine hoheitlichen Aufgaben. Daher stellen Aufwandsentschädigungen, die diese kommunalen Spitzenverbände an ihre Arbeitnehmer zahlen, steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, weil die Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 EStG nicht vorliegen. Besondere Aufwendungen, die durch die Ausübung des Dienstes erwachsen, sind als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dabei ist der Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrags nicht möglich. AStW 2009/012 Die an Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse gezahlten Vergütungen sind keine steuerfreien Aufwandsentschädigungen. Sie sind wie geldwerte Vorteile steuerpflichtiger Arbeitslohn und dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Bei den weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats stellt deren Tätigkeit regelmäßig eine Nebentätigkeit dar. Die Einkünfte sind nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG oder § 19 EStG zu erfassen. Öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalten sind als öffentlicher Dienst anzusehen. Daher sind die den Mitgliedern der Aufsichtsgremien gewährten Aufwandsentschädigungen gemäß R 3.12 Abs. 3 S. 3 LStR bis zu 175 EUR steuerfrei. Die den Aufwand übersteigenden Beträge stellen Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG dar. Vergütungen für eine übernommene Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichts- und Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ eines Unternehmens sind als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu behandeln und ohne Lohnsteuerabzug im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen. Hiervon sind an den Dienstherrn abgeführte Beträge sowie die einzeln nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Werbungskosten abzuziehen. Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer werden für Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt und fallen nicht unter § 3 Nr. 12 EStG. Hierfür kommt der Ehrenamtspauschbetrag von 500 EUR in Betracht. Darüber hinausgehende Einnahmen sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, sofern sie nach Abzug des Freibetrags und der Werbungskosten die Freigrenze von 256 EUR in § 22 Nr. 3 S. 2 EStG übersteigen. Fundstellen: Gerichtsvollzieher: FinMin Baden-Württemberg 19.2.09, 3 - S 2337/36 Bürgermeister: FinMin Baden-Württemberg 18.2.09, 3 - S 233 7/61 Kommunale Spitzenverbände: FinMin Baden-Württemberg 17.2.09, 3 - S 2337/62 AStW 2009/013 Sparkasse: FinMin Baden-Württemberg 4.3.09, 3 - S 2337/16 Rundfunk: FinMin Baden-Württemberg 2.3.09, 3 - S 2337/69 Nebentätigkeit: FinMin Baden-Württemberg 2.3.09, 3 - S 2337/07 Ehrenamtlicher Betreuer: OFD Hannover 6.2.09, S 2337 - 121 - StO 215 AStW 2009/014 § 4 EStG – Keine Pflicht zur Verwendung der Anlage EÜR Ein Unternehmer, der seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung sondern durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, ist nicht verpflichtet, hierfür den amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Anlage EÜR“ zu verwenden. Das FG Münster sprach einen Unternehmer von einer solchen Verpflichtung frei. vorgeschriebenen Für die Vordruck Gewinnermittlung fehle es auf an einem einer amtlich wirksamen Rechtsgrundlage. Die Finanzverwaltung kann sich dabei weder auf die gesetzlichen Regelungen der AO und des EStG noch auf die EStDV, insbesondere auch nicht auf § 60 Abs. 4 EStDV als eine wirksame Grundlage stützen. Im zugrunde liegenden Fall erklärte ein Schmied gewerbliche Einkünfte und reichte eine nach dem herkömmlichen elektronischen DATEV-System verfasste Einnahmen-Überschussrechnung ein. Das Finanzamt beanstandete nicht die Höhe des erklärten Gewinns, forderte aber eine Gewinnermittlung auf der amtlichen Anlage EÜR. Die Verpflichtung zur Ermittlung des Gewinns auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck kann nicht auf eine bloße Rechtsverordnung der Bundesregierung gestützt werden, sondern hätte durch den Gesetzgeber selbst erfolgen müssen. Zwar kann dieser Vordruck die Gewinnermittlung bei Selbstständigen ohne Beratung vereinfachen. Dies trifft aber nicht auf den Teil der Unternehmer zu, die zuvor eine Gewinnermittlung mit einem Standard-System durchgeführt haben. Darüber hinaus führt die Anlage EÜR zwar zu einer Kontroll- und Plausibilitätsprüfung durch die Finanzverwaltung, aber nicht zu einer Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Für bilanzierende Unternehmer steht den Finanzbehörden nämlich derzeit kein vergleichbares Prüfinstrument zur Verfügung. Aufgrund der von der Verwaltung eingelegten Revision können betroffene Selbstständige ihre Fälle offenhalten. Fundstelle: FG Münster 15.1.09, 6 K 2187/08, Revision unter X R 18/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091155 AStW 2009/015 § 4 EStG – Vergünstigte Versicherungskonditionen führen zu Betriebseinnahmen Schließt ein selbstständiger Versicherungsvermittler für sich Sach- und Lebensversicherungen bei dem Unternehmen ab, für das er tätig ist, kann er dabei regelmäßig die für Angestellte geltenden Vorzugskonditionen in Anspruch nehmen. In diesem Fall erhöht sich sein Gewinn um die volle Prämiendifferenz zwischen den eingeräumten Vorzugskonditionen und dem Kundentarif. Als Betriebseinnahme gilt jeder im Rahmen des Gewerbebetriebs erlangte wirtschaftliche Vorteil und damit auch ein Rabatt. Unerheblich ist nach einem Urteil des FG München, ob der Versicherungsvermittler die gleiche Police möglicherweise bei anderen Unternehmen preiswerter bekommen hätte. Ein selbstständiger Handelsvertreter kann weder den Bewertungsabschlag von 4 % noch den Rabatt-Freibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen. Diese gelten nur für geldwerte Vorteile an Arbeitnehmer. Dennoch sind die Grundsätze für Nutzungsvorteile im Lohnbereich auch bei der betrieblichen Gewinnermittlung anzuwenden. Sofern der Vermittler einen Abschluss der Versicherungen zu gegenüber dem Normaltarif vergünstigten Konditionen erhalten hat, liegt eine Bereicherung vor. Da die unterschiedlichen Regelungen für Arbeitnehmer und Selbstständige unterschiedliche Sachverhalte betreffen, liegt kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot in Art. 3 GG vor. Dies hat der BFH bereits mehrfach entschieden. Sofern dieser Sachverhalt im Rahmen einer Außenprüfung bei der Versicherungsgesellschaft bekannt wird, können die Bescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen geändert werden. Fundstellen: FG München 14.12.07, 2 K 2299/05, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 083870 BFH 5.9.06, VI R 41/02, BStBl II 07, 309; 6.10.04, X R 36/03, BFH/NV 05, 682 AStW 2009/016 §§ 4, 9 EStG – Abzugsverbot für Kosten des Arbeitszimmers ist nicht verfassungswidrig Seit 2007 lassen sich die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt. Damit entfallen die Abzugsmöglichkeiten, wenn das Arbeitszimmer lediglich zu mehr als der Hälfte beruflich genutzt wird oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese Neuregelung hält das FG Rheinland-Pfalz in Hinsicht auf ein Lehrerehepaar für verfassungsgemäß, das je ein Arbeitszimmer nutzte. Da das Büro bei vollzeitbeschäftigten Lehrern keinen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, entfällt der Werbungskostenabzug. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG bewegt sich gerade noch im Rahmen des dem Gesetzgeber eröffneten Gestaltungsspielraums. Die Norm weicht zwar vom Nettoprinzip ab, weil nicht die Bewertung privater oder beruflicher Gründe, sondern ausschließlich die Abgrenzung nach dem Mittelpunkt der Betätigung über die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen entscheidet. Doch dafür gibt es sachliche Gründe. Lehrer müssen zwar ihren Unterricht von zu Hause aus vor- und nachbereiten. Das lässt aber nicht den Schluss zu, dass hierfür Aufwendungen für ein vom privaten Bereich getrenntes Arbeitszimmer anfallen. Der zusätzliche Raum trägt regelmäßig zur Steigerung der Wohnqualität bei. Daher ist diese Beschränkung anders zu beurteilen als etwa die Fahrten zur Arbeit, die unausweichliche Ausgaben darstellen. Zudem kann der Raum ohne jegliche Kontrollmöglichkeit für die Finanzbehörden auch für private Zwecke verwendet werden, selbst wenn die Merkmale für eine nahezu ausschließlich berufliche Nutzung erfüllt sind. Somit besteht eine Missbrauchsgefahr, die der Gesetzgeber nach einer typisierenden Abgrenzung in die Erwerbs- und Privatsphäre zuordnen darf. Die seit 2007 gefundene Regelung erscheint dabei sachgerecht. AStW 2009/017 Praxishinweis: Gegen das Urteil wurde erwartungsgemäß Revision eingelegt, da der Frage wegen der Vielzahl gleich gelagerter Fälle und der kontroversen Diskussionen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Beschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG auf den Mittelpunkt der Tätigkeit sind noch weitere Musterverfahren vor mehreren FG anhängig, ein Verfahren bis zum BVerfG erscheint wahrscheinlich. Finanzämter setzen Einkommensteuerbescheide wegen der Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer seit April 2009 nur noch vorläufig fest. Aussetzung der Vollziehung wird von der Verwaltung derzeit nicht gewährt. Es bleibt abzuwarten, ob ein FG in nächster Zeit über einen Fall der Aussetzung der Vollziehung entscheidet. Von diesen Rechtsfragen nicht betroffen ist die vom Niedersächsischen FG aufgeworfene Frage, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Ehegatten entsprechend dem zivilrechtlichen Eigentums- oder dem tatsächlichen Nutzungsverhältnis abzugsfähig sind (s. AStW 08, 805). Fundstellen: FG Rheinland-Pfalz 17.2.09, 3 K 1132/07, Revision unter VI R 13/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 090859 FG Köln 10.12.08, 7 K 97/07, Revision unter VIII R 5/09 FG Düsseldorf 12.2.07, 11 K 3170/05; EFG 07, 746, Revision unter VI R 15/07 FG Niedersachsen 20.6.07, 2 K 52/05, Revision unter IV R 21/08 FinMin Nordrhein-Westfalen 12.7.08, S 2353 - 7 - V B 3 BMF 1.4.09, IV A 3 - S 0338/07/10010 AStW 2009/018 §§ 4, 9 EStG – Berufspendler fahren jährlich an 230 Tagen zur Arbeitsstätte Bei einer Fünf-Tage-Arbeitswoche erkennt die Finanzverwaltung beim Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben über die Entfernungspauschale in der Regel 220 Arbeitstage im Jahr an, in Ausnahmefällen 230. Das FG München hat nun erläutert, nach welcher Rechengröße 230 Tage zutreffend sind. 365 Tage im Jahr ergeben abzüglich je 52 Sams- und Sonntagen sowie elf Feiertagen im Schnitt 250 reguläre Arbeitstage. Hiervon werden 20 Tage für den Urlaub abgezogen, sodass im Ergebnis 230 und in Schaltjahren 231 Tage verbleiben. Diesen Wert hat das Finanzamt auch zulässigerweise zu schätzen, wenn wie im Urteilsfall deutlich mehr Tage ohne konkrete Begründung angegeben werden. Hier wurden 291 Tage mit der lapidaren Begründung eingetragen, die wären auch im Vorjahr angesetzt worden. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an mehr als 230 Tagen müssen nämlich nachgewiesen Beweislast. Das gilt werden. etwa für Insoweit nicht tragen die genommenen Pendler Urlaub die oder Zusatzarbeiten am Wochenende. Im Gegenzug müssten Berufstätige die Tage reduzieren, wenn sie noch Urlaub aus dem Vorjahr in Anspruch genommen haben oder krank waren. Diese Reduzierung kommt in der Praxis durch eine freiwillige Angabe aber nur selten vor. Dafür verlangen Finanzämter im Einzelfall Aufstellungen bei bestimmten Berufsgruppen wie Lehrern und Universitätsprofessoren. Bei einer Sechs-Tage-Woche werden 280 Arbeitstage angesetzt. Fundstellen: FG München 12.12.08, 13 K 4371/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091145 BFH 30.7.03, X R 28/99, BFH/NV 04, 210 AStW 2009/019 § 6 EStG – Teilwert-AfA gelingt mit Aktien nur bei massiven Kursverlusten Aufgrund der Finanzkrise sind die Notierungen von Aktien massiv eingebrochen. Nach aktueller BFH-Rechtsprechung ist bei börsennotierten Aktien im Anlagevermögen von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung und damit von einer Teilwertabschreibung auszugehen, wenn der Kurs zum Bilanzstichtag unter den Anschaffungspreis gesunken ist und bis zur Bilanzaufstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertaufholung vorliegen. Das BMF wendet dieses Urteil grundsätzlich an, legt aber eine Mindestwertminderung (Bandbreite) fest. Eine Teilwertabschreibung aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung kommt nach der Verwaltungsauffassung nur in Betracht, wenn der Börsenkurs von Aktien zum aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist oder sowohl zum aktuellen als auch zum vorangegangenen Bilanzstichtag um jeweils mehr als 25 % unter dem Anschaffungspreis liegt. Durch diese Anweisung gelingt es seltener, eine Teilwertabschreibung geltend zu machen. Die Regelung ist verpflichtend für alle Bilanzen anzuwenden, die nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt Ende März 2009 aufgestellt werden. Für zuvor erstellte Jahresabschlüsse gibt es zwei Übergangsregelungen: 1. In den zwischen dem 27.9.2007 und Ende März 2009 aufgestellten Bilanzen kann die Auffassung der Verwaltung berücksichtigt werden. 2. Bei vorher erstellten Bilanzen kann der Wertansatz bestehen bleiben, sofern der nach den Grundsätzen des BFH gebildet worden war. Fundstellen: BMF 26.3.09, IV C 6 - S 2171-b/0; 25.2.00, IV C 2 - S 2171 b - 14/00, BStBl I 00, 372 BFH 26.9.07, I R 58/06, DB 08, 260 AStW 2009/020 § 6 EStG – Keine Rückstellung für die Anpassung des betrieblichen EDVSystems Gemäß § 147 Abs. 6 AO hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das vorhandene Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten hierfür hat der Steuerpflichtige zu tragen. Eine Rückstellung für Aufwendungen zur Anpassung der betrieblichen EDV an die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen durch die Betriebsprüfung nach § 147 Abs. 6 AO ist steuerlich nicht zulässig. Auf dieses Ergebnis einer Erörterung auf Bundesebene weist die OFD Rheinland hin. Die Voraussetzungen für eine Rückstellung sind nicht erfüllt, da es sich um keine inhaltlich und zeitlich hinreichend konkretisierte Verpflichtung gegenüber Dritten handelt. Die drohende Schätzung bei Nichteinhaltung der Vorgaben ist zwar ein wirtschaftlicher Nachteil. Dieser führt aber nicht zu Sanktionen, die zu einer Rückstellungsfähigkeit der Aufwendungen führen. Zwar knüpft die Anpassungsverpflichtung an die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsverpflichtung für Geschäftsvorgänge eines abgelaufenen Jahres an. Doch das Recht auf Datenzugriff durch Einsichtnahme der gespeicherten Daten muss erst zu dem ungewissen Ereignis des Beginns einer Außenprüfung erfüllt sein. Daher ist weder eine wirtschaftliche Verursachung noch die ernsthafte Inanspruchnahme am Bilanzstichtag gegeben. Darüber hinaus steht es Betrieben frei, ob und wann sie entsprechende Anpassungsmaßnahmen ergreifen wollen. Fundstelle: OFD Rheinland 5.11.08, S 2137 - St 141 AStW 2009/021 § 7 EStG – Keine Anschaffungskosten bei nicht nachgewiesener Kaufpreiszahlung Im Urteilsfall des FG Sachsen-Anhalt wurde ein Mietwohngrundstück unter Angehörigen übertragen. Kann eine angeblich in bar abgewickelte Kaufpreiszahlung nicht hinreichend nachgewiesen werden, ist nach Ansicht des FG davon auszugehen, dass das Mietwohngrundstück unentgeltlich übertragen worden ist. In diesem Fall entstehen beim Erwerber keine Anschaffungskosten für das Hausgrundstück, die als Bemessungsgrundlage für die AfA herangezogen werden könnten. Mangels eigener Anschaffungskosten ist die AfA des Rechtsvorgängers fortzuführen. Im Urteilsfall sollte der Vater seinem Sohn 200.000 EUR geschenkt haben, der hiervon den Kaufpreis für ein von der Mutter übernommenes Mietwohngrundstück bezahlt haben sollte. Da sich die Beteiligten an die Einzelheiten der jeweiligen Geldübergaben nicht mehr erinnern konnten, ging das FG von einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung aus. Zwar kommt es für den Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in der Regel nicht darauf an, wie diese finanziert wurden. Bargeld stellt aber nur dann Anschaffungskosten dar, wenn es tatsächlich zur Verfügung steht und auch an den Verkäufer gezahlt wird. Praxishinweis: Zweifel beim Nachweis günstiger Sachverhalte gehen stets zulasten ungewöhnlichen ausreichende des Steuerpflichtigen. Daher sollte Vorfällen rechtzeitig dafür gesorgt Nachweise vorliegen. Das gilt gerade werden, insbesondere bei dass bei Bargeschäften zwischen nahen Angehörigen. Diese sollten vorrangig über Konten abgewickelt werden. Unschädlich wäre es im Urteilsfall aber gewesen, wenn der Vater den Betrag der Mutter im Wege des abgekürzten Zahlungswegs direkt hätte zukommen lassen. Nur der Zufluss muss dann in solchen Fällen nachgewiesen werden. Fundstelle: FG Sachsen-Anhalt 26.8.08, 4 K 1515/07, NZB unter IX B 163/08; unter www.iww.de, Abruf-Nr. 090812 AStW 2009/022 § 8 EStG – Listenpreis umfasst auch die Umrüstungskosten auf Flüssiggasbetrieb Die Umrüstung eines Firmenfahrzeugs auf Flüssiggasbetrieb gehört zur Sonderausstattung des Kfz. Daher fließen diese Aufwendungen nach einem aktuellen Urteil des FG Münster in den Listenpreis zur Berechnung des geldwerten Vorteils nach der Ein-Prozent-Regelung mit ein. Der Arbeitnehmer hat es hinzunehmen, dass Kosten für einzelne Ausstattungsmerkmale berücksichtigt werden, auch wenn ihm insoweit kein unmittelbarer Vorteil zufließt. Die Lohnsteuer knüpft nämlich ausschließlich an den Wert des Fahrzeugs und nicht an den Nutzen aus Sicht des Arbeitnehmers an. Daher ist es auch unerheblich, dass nur der Arbeitgeber von den geringeren Kraftstoffkosten profitiert oder auch durch den Gasbetrieb eine Werbewirkung erreichen will. Der Gasantrieb dient allein dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des überlassenen Fahrzeugs und ist anders als etwa beim Autotelefon untrennbar mit der Nutzung des Pkw verbunden. Als zusätzliches Ausstattungsmerkmal ersetzt der Gasantrieb nicht den vorhandenen Benzinantrieb, sondern ermöglicht zusätzlich, das Kfz auch mit Flüssiggas zu betreiben. Damit bleibt es dabei, dass lediglich die Kosten für ein Autotelefon sowie für den Satz Winterreifen einschließlich Felgen nicht in den Listenpreis einfließen. Fundstelle: FG Münster 23.1.09, 10 K 1666/07 L, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091146 AStW 2009/023 § 9 EStG – Bei Fahrten zu wechselnden Einsatzstellen gilt keine 30-km-Grenze mehr Bei Fahrten eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten sind unabhängig von der Entfernung ab dem ersten Kilometer die Aufwendungen entweder in tatsächlicher Höhe oder mit 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Ansatz der Entfernungspauschale scheidet grundsätzlich aus. Der BFH stellt in einem aktuellen Urteil klar, dass daneben auch die einschränkende 30-km-Grenze aufgrund der geänderten Rechtslage überholt ist und daher die Grundsätze für Reisekosten anzuwenden sind. Denn solche wechselnden Einsatzstellen sind keine regelmäßigen Arbeitsstätten, da sie nicht auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegt sind. Die Finanzverwaltung hatte sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Die Regelungen zur 30-km-Grenze sind in den LStR 2008 nicht mehr enthalten. Über R 9.4 Abs. 2 S. 2 LStR gelten für Fahrten des Arbeitnehmers zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten die allgemeinen Grundsätze für Reisekosten. Die Verwaltung hatte die geänderte BFHRechtsprechung grundsätzlich auch bereits vor 2008 angewendet. Hierbei wurde allerdings noch daran festgehalten, dass Fahrtkosten bei einer Einsatzwechseltätigkeit nur dann als Reisekosten angesetzt werden können, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle mehr als 30 km beträgt. Praxishinweise: Durch Klarstellung des BFH kann die günstigere Rechtslage nun also auch für Lohnzahlungszeiträume vor 2008 angewendet werden, indem Arbeitnehmer bei Entfernungen unter 31 Kilometer über ihre Veranlagung in offenen Fällen einen höheren Werbungskostenabzug nach Reisekostengrundsätzen beantragen. Zu beachten ist, dass bei ständig wechselnden Einsatzstellen auch keine Drei-Monats-Frist mehr für Fahrt-, Übernachtungs- und Nebenkosten gilt, sondern lediglich noch bei den Verpflegungspauschalen. AStW 2009/024 Durch die LStR 2008 haben sich wesentliche Änderungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Reisekosten ergeben. Insbesondere wird nicht mehr zwischen einer Dienstreise, einer Fahrtätigkeit oder der Einsatzwechseltätigkeit unterschieden, sondern nur auf die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit abgestellt. Die OFD Rheinland hat sich in einem aktuellen Schreiben zu diesen Neuerungen geäußert. Anhand von neun verschiedenen Beispielsfällen werden die Änderungen in den LStR 2008 bei den Reisekosten erläutert. Fundstellen: BFH 18.12.08, VI R 39/07, DStR 09, 425, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 090752; 11.5.05, VI R 70/03, BStBl II 05, 785, BMF 26.10.05, IV C 5 – S 2353 – 211/05, BStBl I 05, 960 OFD Rheinland 13.2.09, S 2338 - 1001 - St 215, DStR 09, 432 AStW 2009/025 § 10 EStG – Anwendung der geänderten Regeln zum Abzug von Schulgeld Durch das Jahressteuergesetz 2009 gelten ab 2008 geänderte Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Schulgeld nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Das BMF hat hierzu aktuell einen Anwendungserlass veröffentlicht. Nicht mehr relevant ist die Klassifizierung der Schule, da es allein auf den beabsichtigten anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss ankommt. Einbezogen sind daher neben den staatlich genehmigten Ersatz- oder und nach Landesrecht Ergänzungsschulen erlaubten erstmalig allgemeinbildenden auch berufsbildende Ergänzungsschulen und solche Einrichtungen, die auf einen Beruf oder einen allgemeinbildenden Abschluss vorbereiten. Zu den begünstigten Einrichtungen, die nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan ausbilden, gehören auch Vorbereitung Volkshochschulen auf Prüfungen und zum Weiterbildungskurse Erwerb des Haupt- zur oder Realschulabschlusses, der Fachhochschulreife oder des Abiturs. Dazu muss der Unterricht den Anforderungen und Zielsetzungen der für die angestrebte Prüfung maßgeblichen Prüfungsordnung entsprechen. Auch Entgelte an private Grundschulen sind ab Beginn der öffentlich- rechtlichen Schulpflicht begünstigt. Dagegen sind Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen, berücksichtigen. Sportvereine Hochschulen, oder Feriensprachkurse Fachhochschulen und die nicht zu ihnen im EU/EWR-Ausland gleichstehenden Einrichtungen sind hingegen keine Schulen, sodass der Abzug von Studiengebühren ausgeschlossen ist. Der Höchstbetrag beläuft sich auch beim nicht zusammen veranlagten Elternpaar nur auf 5.000 EUR je Kind. Das Schuldgeld ist grundsätzlich bei dem Elternteil zu berücksichtigen, der es getragen hat. Zahlen beide, werden bei jedem maximal 2.500 EUR berücksichtigt, sofern die Eltern keine andere Aufteilung beantragen. Fundstelle: BMF 9.3.09, IV C 4 - S 2221/07/0007 AStW 2009/026 §§ 15, 18 EStG – Keine freiberuflichen Einkünfte bei Beteiligung eines Berufsfremden Die mittelbare Beteiligung eines Berufsfremden an einer Personengesellschaft führt zu gewerblichen Einkünften, auch wenn die weiteren Gesellschafter alle aus Freiberuflern bestehen. Im vom BFH entschiedenen Fall ging es um ein Ingenieurbüro, das in der Rechtsform einer GbR betrieben wurde. Neben den freiberuflichen Ingenieuren war eine weitere Personengesellschaft an der GbR beteiligt. Diese fungierte als Holding für weitere Ingenieurbüros. Auch die Beteiligten der Obergesellschaft waren Ingenieure. Ein Gesellschafter war allerdings als Geschäftsleiter Diplom-Kaufmann. Diese mittelbare Beteiligung des Kaufmanns über die Holding an der GbR infiziert die gesamten Einkünfte und führt damit beim Ingenieurbüro insgesamt zu gewerblichen Einkünften. Dies resultiert aus dem strickten Grundsatz, dass eine Personengesellschaft nur Einkünfte nach § 18 EStG erzielen kann, wenn alle Beteiligten die Berufsqualifikation in eigener Person erfüllen und sie den Beruf auch tatsächlich ausüben. Diese Bedingungen erfüllt der berufsfremde Gesellschafter nicht. Mit der gleichen Argumentation hat der BFH in einem weiteren Urteil zu einer Partnerschaftsgesellschaft entschieden. Auch hier infizierte die Obergesellschaft über ihre geschäftsleitenden Funktionen die originär freiberuflichen Einkünfte. Ein Gesellschafter übt also allein durch das Halten einer Beteiligung noch keinen freien Beruf aus. Daher müssen auch bei mittelbar Beteiligten die Merkmale des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG geprüft werden. Die sind bei kaufmännischen Leitungs- und sonstigen Managementaufgaben nicht erfüllt. Dabei ist ein relativ geringer Beteiligungsumfang des Berufsfremden kein Grund, von dieser Rechtsfolge abzusehen. Im Urteilsfall betrug die Quote 3,3 %. Fundstellen: AStW 2009/027 BFH 28.10.08, VIII R 69/06, DStR 09, 417, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 090757; VIII R 73/06, DStR 09, 421 AStW 2009/028 § 17 EStG – Anschaffungskosten Wertung von Zwei FG-Urteile beschäftigen sich mit den Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung. Fehlgeschlagener Anschaffungskosten Veräußerungsaufwand führt zu Rechts- und Beratungskosten für den gescheiterten Verkauf einer GmbHBeteiligung erhöhen die Anschaffungskosten und wirken sich daher erst bei einer späteren Veräußerung der Beteiligung aus. Nach einem aktuellen Urteil des FG Baden-Württemberg können die Aufwendungen bei einer wesentlichen Beteiligung nicht sofort bei der Entstehung steuermindernd abgezogen Anschaffungskosten zu werden. berücksichtigen Sie und sind mindern jedoch als insoweit den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Zu den Anschaffungskosten für einen GmbH-Anteil zählen Einzahlungen auf das Nennkapital, Aufgelder für die Kapitalrücklage sowie nachträgliche Aufwendungen. Hierzu gehören auch Zahlungen eines Gesellschafters nach Auflösung der GmbH. Zwar sind die Rechts- und Beratungskosten eines Anschaffungskosten im fehlgeschlagenen engeren Sinne. Verkaufs Doch der Begriff keine der Anschaffungskosten ist für den Bereich des § 17 EStG weit auszulegen. Er umfasst alle Aufwendungen, die durch nicht das als Gesellschaftsverhältnis Werbungs- oder veranlassten Veräußerungskosten abziehbar sind oder waren. Maßgebend ist das objektive Nettoprinzip. Dem Ertrag aus der Beteiligung sind alle hierdurch veranlassten Aufwendungen gegenüberzustellen. Weil der BFH Veräußerungskosten die bei steuerliche späteren Berücksichtigung Verkäufen bislang vergeblicher ausdrücklich offengelassen hat, wurde vom FG die Revision zugelassen. Für die Anerkennung als Anschaffungskosten spricht aber, dass die Aufwendungen vom Gesellschafter für die Beteiligung getätigt wurden AStW 2009/029 und bisher nicht als Veräußerungs- bzw. Werbungskosten berücksichtigungsfähig waren. Negatives Verrechnungskonto gilt nicht als Anschaffungskosten Das Gesellschafter-Verrechnungskonto kapitalersetzendes behandeln. Mit Darlehen diesem Rechtsprechung, wonach und Urteil ein ist damit folgt nicht als das generell als Anschaffungskosten FG München Gesellschafterdarlehen der nur zu BFH- dann zu nachträglichen Anschaffungskosten führt, wenn ein Darlehen in der Krise der Gesellschaft gewährt oder stehen gelassen wurde, obwohl es hätte abgezogen werden können, das Darlehen von Anfang an unter Rangrücktritt gewährt wurde oder ein sogenanntes Finanzplandarlehen gegeben ist. Entsprechende Grundsätze gelten für die Übernahmen einer Bürgschaft, einer Patronatserklärung oder einer stillen Beteiligung. Wurde das Verrechnungskonto jedoch über mehrere Jahre aufgestockt, ohne dass es hierzu konkrete Vereinbarungen gegeben hat, liegen keine nachträglichen Anschaffungskosten vor. Praxishinweise: Das Urteil zeigt erneut, wie wichtig eine zeitnahe Dokumentation ist, auch wenn die Insolvenz noch gar nicht konkret droht. Insbesondere beim stehen gelassenen negativen Verrechnungskonto des Gesellschafters ist es unverzichtbar, die jeweiligen Schuldsalden festzuhalten und schriftliche Vereinbarungen über den weiter anschwellenden Darlehensbetrag abzufassen. Zum anderen verdeutlicht das Urteil, dass grundsätzlich der Auflösungsverlust erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden kann. Hiervon besteht nur dann eine Ausnahme, wenn bereits vor Abschluss des Verfahrens feststeht, dass mit einer wesentlichen Änderung des Verlusts wegen Vermögenslosigkeit der Gesellschaft nicht mehr zu rechnen ist. Fundstellen: AStW 2009/030 FG Baden-Württemberg 19.12.08, 1 K 71/07, unter www.iww.de, AbrufNr. 091147 BFH 12.12.00, VIII R 52/93, BStBl II 01, 286; 17.4.97, VIII R 47/95, BStBl II 98, 102 FG München 5.11.08, 1 K 5361/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 090800 AStW 2009/031 § 21 EStG – Grundstücksbezogene Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend von einer Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen. Wird ein bebautes Grundstück zusammen mit einem unbebauten Grundstück vermietet, gilt die Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht bei auf Dauer angelegter Vermietungstätigkeit grundsätzlich nicht für die Vermietung des unbebauten Teils. Die Typisierung ist nach Auffassung des BFH nämlich für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert zu prüfen. Im Urteilsfall wurden nebeneinander liegende Grundstücke auf Kredit erworben. Das eine war mit einem Einfamilienhaus bebaut, das andere unbebaut. Beide Objekte wurden zusammen zu einer Gesamtmiete überlassen. Rund zehn Jahre später errichtete der Vermieter auf dem Grundstück ein Mehrfamilienhaus. Die Finanzierungsaufwendungen für den unbebauten Teil stellen keine Werbungskosten bei den Mieteinkünften dar. Mieteinkünfte werden stets objektbezogen beurteilt. Das gilt auch, wenn mehrere Immobilien zusammen zur Nutzung überlassen werden. Insoweit ist die auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit nur in Bezug auf das Einfamilienhaus gegeben und bei der Verpachtung von unbebautem Grundbesitz ohne positive Überschussprognose unterstellt der BFH keine Einkünfteerzielungsabsicht (s. AStW 08, 319). Trotz der anschließenden Bebauung mit einem Mietobjekt dient der Erwerb des unbebauten Grundstücks zehn Jahre zuvor ohne konkrete Vorbereitungsmaßnahmen Sofern sich Entscheidung dieser über noch Entschluss die nicht seiner nachfolgend Liebhaberei späteren Bestimmung. entwickelt, in kann die nachfolgenden Veranlagungszeiträumen anders ausfallen. Ratsam ist in solchen Fällen, den Kredit vorrangig dem bebauten Teil zuzuordnen. Fundstellen: AStW 2009/032 BFH 26.11.08, IX R 67/07, DStR 09, 572, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 090984; 24.6.08, IX R 12/07, BFH/NV 08, 1484; 28.11.07, BStBl II 08, 515 AStW 2009/033 § 32b EStG – Kritik am Progressionsvorbehalt für Sockelbetrag des Elterngelds Das Elterngeld unterliegt als steuerfreie Lohnersatzleistung gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG dem Progressionsvorbehalt. Begründet wird dies damit, dass das Elterngeld einen Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beim betreuenden Elternteil darstellt. Diese Begründung gilt allerdings nicht für den Mindestbetrag von 300 EUR monatlich, der auch an vor der Geburt nicht erwerbstätige Elternteile gezahlt wird. Dennoch verlautet aus der Finanzverwaltung, dass das Elterngeld generell in voller Höhe dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Eine gesetzliche Änderung, die Mindestförderung hiervon auszunehmen, sei – so die Verwaltung – nicht beabsichtigt. In einer Musterklage vor dem FG Münster geht es um diese Rechtsfrage: Stellt der Sockelbetrag im Grundsatz eine reine Sozialleistung und damit kein Ersatz für fehlendes Einkommen dar und ist somit nicht dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen? Mangels anhängiger Revision kann ein Einspruch derzeit allerdings noch nicht ruhen, auch ein ruhendes Verfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen lehnen die Finanzämter ab. Sie weisen den Einspruch vielmehr als unbegründet zurück. In der Praxis dauert das Verfahren aber ein paar Monate. Bis dahin könnte ein Verfahren beim BFH anhängig sein. Praxishinweis: Die 300 EUR werden allerdings nicht bei der Ermittlung der Einkünfte und Unterhaltsleistungen Bezüge oder dem von volljährigen Kindern Ausbildungsfreibetrag und bei berücksichtigt. Diese Ausnahmen begründet die Verwaltung wiederum damit, dass der Sockelbetrag auch gezahlt wird, wenn vorher keine Einkünfte erzielt wurden. Fundstellen: Anhängige Klage beim FG Münster unter 2 K 4856/08 E OFD Münster 11.11.08, Kurzinfo ESt 20/2008 OFD Frankfurt 18.9.08, S 2295 A - 20 - St 216 AStW 2009/034 VL – Neues Anwendungsschreiben für die Gesetzesänderungen ab 2009 Das BMF hat den Vermögensbildungsgesetz Anwendungserlass an die zum Änderungen Fünften durch das Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz ab 2009 angepasst. Der bisherige Erlass aus 2004 gilt weiterhin für die Vorjahre. Das neue Schreiben beinhaltet die erhöhten Einkommensgrenzen und Fördersätze. Es bezieht den neuen Mitarbeiterbeteiligungsfonds mit ein sowie die verbesserte Steuerförderung bei der Überlassung von Vermögensbeteiligungen (s. AStW 09, 225). Geldwerte Vorteile aus der verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen sind keine vermögenswirksamen Leistungen. Anteile an den neuen Mitarbeiterbeteiligungsfonds sind Vermögensbeteiligungen im Sinne des VermBG. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber der Belegschaft keine freiwilligen Leistungen nach dem neuen § 3 Nr. 39 EStG zum Erwerb von Anteilen gewährt und der Sparer die Wertpapiere aus eigenen Mitteln erwirbt. Vermögenswirksame Leistungen zählen nicht zu den geförderten Riester-Beiträgen, auch wenn es hierfür keine Arbeitnehmer- Sparzulage gibt. Die Einkommensgrenze für den Anspruch auf die ArbeitnehmerSparzulage für Kapitalbeteiligungen des Arbeitnehmers am Unternehmen seines Arbeitgebers oder anderen Unternehmen wird für zusammen veranlagte Ehegatten von 35.800 EUR auf 40.000 EUR angehoben. Dafür ist allein maßgeblich, ob eine Zusammenveranlagung durchgeführt wird. Daher gilt sie auch noch im Todesjahr für den Witwensplitting im überlebenden Folgejahr. Bei Partner, nicht getrennter hingegen oder beim besonderer Veranlagung wird für jeden Ehegatten gesondert geprüft, ob das zu versteuernde Einkommen die Grenze von 20.000 EUR überschreitet. AStW 2009/035 Seit dem 1.12.2008 wird unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungsprämie zur Förderung von individueller beruflicher Weiterbildung gewährt. Für die zur Inanspruchnahme notwendige Eigenbeteiligung können vermögenswirksame Leistungen vorzeitig zulageunschädlich verwendet werden. Hierzu benötigt das Institut eine von der Beratungsstelle ausgestellte Bescheinigung. Fundstelle: BMF 16.3.09, IV C 5 - S 2430/09/10001; 9.8.04, IV C 5 - S 2430 18/04, BStBl I 04, 717 AStW 2009/036 § 8b KStG – Steuerfreiheit auf dem Prüfstand § 8b KStG betrifft Schachtelbeteiligungen, welche eine Körperschaft an einer anderen Körperschaft hält. Um wirtschaftliche Doppelbesteuerungen zu vermeiden, bleiben Dividenden, die aus einer derartigen Beteiligung bezogen werden, bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz (§ 8b Abs. 1 KStG). Gleiches gilt für Gewinne aus der Veräußerung entsprechender Anteile (§ 8b Abs. 2 KStG). Diesen Vorteilen stehen Nachteile gegenüber: Es gelten 5 % der jeweiligen Bezüge als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen (§ 8b Abs. 5 KStG). Außerdem werden Gewinnminderungen aus solchen Anteilen nicht berücksichtigt (§ 8b Abs. 3 KStG). Die Steuerfreiheit des § 8b KStG steht nun in zwei Punkten auf dem Prüfstand: Steuerliche Diskriminierung von Auslandsdividendenzahlungen Die EU-Kommission klagt gegen Deutschland vor dem EuGH, weil Dividendenzahlungen ins Ausland höher besteuert werden als Ausschüttungen im Inland. In beiden Fällen wird zwar Kapitalertragsteuer einbehalten. Doch nur inländische Unternehmen können sich diesen Einbehalt im Rahmen ihrer Veranlagung anrechnen lassen. Die von der Kommission beanstandeten Sachverhalte betreffen Beteiligungen im Streubesitz ausländischer Körperschaften, Kommission hierbei unzulässige eine da nach Diskriminierung Meinung der vorliegt. Bei Schachteldividenden an EU-Körperschaften wird bereits aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie kein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen. Die Bundesregierung hatte die Ungleichbehandlung in ihrer Stellungnahme gegenüber der EU-Kommission damit begründet, dass deutsche Kapitalgesellschaften auf ihre Streubesitzdividenden Gewerbesteuer zahlen und es hierüber letztlich zu einem Gleichstand mit ausländischen Konzernen kommen würde. Die Steuerfreiheit in § 8b Abs. 1 und 2 KStG gilt für Gewinnausschüttungen und für Kursgewinne über Aktien, Genossenschaftsanteile, Aktienfonds und GmbH-Anteile. Lediglich Streubesitzdividenden bei einer Beteiligung unter 15 % unterliegen nach § 9 Nr. 7 GewStG der Gewerbesteuer, nicht aber Kursgewinne. AStW 2009/037 Praxishinweis: Das Privileg des § 8b KStG nutzen derzeit auch vermögende Privatpersonen, um ihre Depots im Rahmen einer sogenannten Spardosen-GmbH zu verwalten und die gravierenden Nachteile der Abgeltungsteuer für Aktien und Aktienfonds zu umgehen. Ob dieser Umweg auf Dauer lohnt, hängt in erster Linie vom Ausgang des Verfahrens vor dem EuGH ab, der ähnliche Benachteiligungen schon früher beanstandet hatte. Während des Gesetzgebungsverfahrens zum JStG 2009 gab es Vorschläge, die Steuerbefreiung nach § 8b KStG analog zur Gewerbesteuer künftig nicht mehr für Streubesitzdividenden anzuwenden und damit die Diskriminierung insoweit zu beseitigen, als auch inländische Dividendenempfänger dann wieder der Besteuerung unterlegen hätten. Dieser Plan wurde zunächst fallen gelassen, könnte aber in nächster Zeit umgesetzt werden. Holding und Beteiligungsunternehmen als Finanzunternehmen Sowohl die Schachtelvorteile als auch die Schachtelnachteile gelten jedoch nach § 8b Abs. 7 KStG u.a. nicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie für Finanzunternehmen. Diese Ausnahme bezweckt vor allem, den Abzug von Verlusten aus dem Handel von Wertpapieren zu erhalten. Der BFH hat Grundsatzurteil erstmals vermögensverwaltende Stellung dazu Kapitalgesellschaft in einem bezogen, einem aktuellen wann eine Finanzunternehmen gleichgestellt ist und damit die Steuerbefreiung entfällt. Hierzu wurde die Auffassung der Verwaltung bestätigt, wonach hierunter auch Holdingund Beteiligungsgesellschaften fallen. Steuerpflichtig ist damit der Eigenhandelserfolg, der bereits jeglichen Umschlag von Anteilen umfasst und nicht das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung erfordert. Ausreichend ist hierfür bereits die Absicht, Anteile an Kapitalgesellschaften zu erwerben, um sie später mit Gewinn wieder abzustoßen. Entsprechende Dividenden und Veräußerungsgewinne unterliegen also der Körperschaftsteuer und realisierte Verluste und andere Gewinnminderungen dürfen den Gewinn mindern. AStW 2009/038 Praxishinweis: Einer sogenannten Spardosen-GmbH droht nun die Einstufung als Finanzunternehmen. vermögensverwaltenden Die Kapitalgesellschaften Verwaltung wird voraussichtlich diese stärker prüfen. Bislang war diese Einstufung noch wenig praxisrelevant, weil die Vorschrift des § 8b Abs. 7 KStG noch relativ neu ist und es insbesondere in der Zeit vor der Abgeltungsteuer kaum das Bedürfnis zur Gründung einer Spardosen-GmbH gab. Durch die Spekulationsfrist des § 23 EStG war es eher sinnvoll, Aktien im Privatvermögen zu halten. Fundstellen: Klage gegen Deutschland: EU-Kommission 2004/4349 Stellungnahme 23.6.07, IP/07/1152 EuGH 14.12.06, C-170/05, DStRE 07, 289 Finanzunternehmen: BFH 14.1.09, I R 36/08, unter www.iww.de, AbrufNr. 091086 BMF 25.7.02, IV A 2 - S 2750 a - 6/02, BStBl I 02, 712; 28.4.03, IV A 2 S 2750 a - 7/03, BStBl I 03, 292 AStW 2009/039 § 12 UStG – Steuersatz beim PartyService Sind Dienstleistungen nicht notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln verbunden, spricht dies für eine Bewirtungstätigkeit. Das ist nach Ansicht des BFH bei einem Party-Service bereits dann der Fall, wenn dieser verzehrfertige Speisen zu einem bestimmten Zeitpunkt zubereitet. Der Umsatz des Party-Services unterliegt damit dem Regelsteuersatz. Gegen die Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG spricht insbesondere, wenn das Unternehmen zusätzlich Geschirr und Besteck überlässt und diese anschließend reinigt. Bei der Abgabe von Speisen und Getränken ist zwischen Restaurationsumsätzen als eine Reihe von Dienstleistungen und der Lieferung von Nahrungsmitteln zum Mitnehmen zu unterscheiden. Dabei sind lediglich die notwendig mit der Vermarktung der Ware verbundenen Leistungen unschädlich. Die Zubereitung und Darreichung von Speisen, das restaurationsübliche Anrichten auf Platten, der Transport zum Kunden, das Abholen sowie die Endreinigung durch den Partyservice gehen aber weit darüber hinaus. Dieses aktuelle BFH-Urteil entspricht in der Tendenz der jüngsten BFHRechtsprechung, wonach der ermäßigte überwiegenden Dienstleistungscharakters Sitzgelegenheiten, Zelte und Steuersatz wegen ausscheidet, Dekorationsmaterialien zur des wenn Verfügung gestellt werden, „Essen auf Rädern“ geliefert wird, ein Menü-Service an Schüler angeboten wird und sogar wenn bei einem Imbisswagen Tische, Stühle und Bänke in der Nachbarschaft zur Verfügung stehen. Neu ist allerdings, dass bereits die Zubereitung der Speisen eine Dienstleistung auslösen kann. Diese Rechtsauffassung erscheint vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH zweifelhaft. Fundstellen: BFH 18.12.08, V R 55/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 090913; 10.8.06, V R 38/05, BStBl II 07, 482; 26.10.06, V R59/04, BStBl II 07, 487 AStW 2009/040 EuGH 10.3.05, C-491/03, BFH/NV 05, 210; 2.5.96, C-231/94, BStBl II 98, 282 BMF 16.10.08, IV B 8 - S 7100/07/10050, BStBl I 08, 949 AStW 2009/041 § 18 UStG – Der Antrag auf Umsatzsteuervergütung für 2008 ist zu stellen Unternehmen müssen die Erstattung ihrer 2008 gezahlten ausländischen Umsatzsteuer bis zum 30.6.2009 bei der jeweiligen Behörde beantragen. Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen und Rechnungen und Einfuhrbelege Erstattungsbehörde muss die im Original vorzulegen. Unternehmereigenschaft durch Der eine Bescheinigung des deutschen Finanzamtes nachgewiesen werden. Das Antragsformular für EU-Staaten steht auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) zur Verfügung. Die Behörde hat auch die Adressliste der zuständigen Behörden im Ausland aktualisiert. Der Vergütungszeitraum beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Kalenderjahr. In den einzelnen Staaten gibt es Mindestbeträge für jährliche oder vierteljährliche Vergütungen. Im Inland sind dies 200 EUR im Quartal und 25 EUR Drittländern 500 EUR Vergütungsverfahren Messekosten in im Kalenderjahr, im Quartal sowie kommt Betracht. insbesondere Allerdings wird für Unternehmer 250 EUR bei die im Jahr. Das Auslandsreisen in aus oder Tankrechnungen enthaltene Vorsteuer bei Drittländern nicht erstattet. Weitere Hinweise ergeben sich aus den A 240 ff. UStR. Praxishinweis: Ab 2010 wird das bisherige Papierverfahren auf ein EDVVerfahren umgestellt. Vergütungsanträge sind dann nicht mehr in andere Mitgliedstaaten, sondern an ein elektronisches Portal beim BZSt zu senden. Dabei werden die Mindestbeträge für einen Antrag verdoppelt und die Antragsfrist wurde um drei Monate verlängert. Der Antrag kann dann bis Ende September gestellt werden. Außerdem entfällt die Vorlage von Originalrechnungen. Lediglich bei Beträgen ab 1.000 EUR ist eine elektronische Rechnungskopie notwendig. Bei überlanger Bearbeitungsdauer wird der Vergütungsbetrag verzinst. Fundstellen: Drittländer: BMF 10.11.08, IV B 9 - S 7359/07/10009, BStBl I 08, 967 AStW 2009/042 EU-Staaten: BZSt 26.6.08, UR 08, 694 AStW 2009/043 AO – Auskunft der Finanzverwaltung über dort gespeicherte Steuerdaten Beteiligten ist unabhängig von ihrer Rechtsform auf Antrag Auskunft über die Daten zu erteilen, die zu ihrer Person im Besteuerungsverfahren gespeichert sind. Voraussetzungen sind, dass sie ein berechtigtes Interesse darlegen und keine Gründe für eine Auskunftsverweigerung bestehen. Das BMF hat sich in einem Schreiben dazu geäußert, wann diese beiden Bedingungen vorliegen. Ein berechtigtes Interesse ist zum Beispiel bei einem Beraterwechsel oder in einem Erbfall gegeben, wenn der Antragsteller durch die Auskunft in die Lage versetzt werden will, zutreffende Steuererklärungen abzugeben. Es liegt hingegen nicht vor, soweit der Finanzbehörde nur Daten vorliegen, die ihr vom Beteiligten übermittelt wurden oder die Auskunft etwa bei Amtshaftung oder Insolvenzanfechtung dazu dienen kann, zivilrechtliche Ansprüche gegen den Bund oder ein Land durchzusetzen. Eine Auskunft unterbleibt weiterhin, wenn die Auskunft dem Beteiligten offenbaren würde, über welche Besteuerungsgrundlagen die Finanzbehörde bereits informiert ist, wodurch der Beteiligte sein Erklärungsverhalten auf den Kenntnisstand der Finanzbehörde einstellen könnte, wenn es dem Antragsteller darauf ankommt, die Arbeit der Finanzbehörde zu blockieren und soweit vom Steuergeheimnis geschützte Daten über Dritte bekannt würden. Dies ist nur unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AO zulässig. Die Ablehnung eines Antrags auf Auskunftserteilung ist mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs anfechtbar. Einspruchsentscheidung ist der Finanzrechtsweg gegeben. Fundstellen: BMF 17.12.08, IV A 3 - S 0030/08/10001, DB 09, 147 BVerfG 10.3.08, 1 BvR 2388/03, NJW 08, 2099 Gegen die AStW 2009/044 BFH 7.12.06, V B 163/05, BStBl II 07, 275 AStW 2009/045 § 150 AO – Härtefallregelung zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen Durch das Steuerbürokratieabbaugesetz ergibt sich eine Reihe von neuen Verpflichtungen zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel mit dem Finanzamt (s. AStW 08, 580, 797). Neben den betrieblichen Steuererklärungen sollen Steuerbilanz, und GuV auch der die standardisierten Inhalte Einnahmen-Überschuss-Rechnung von sowie Bescheinigungen über Spenden, Vermögenswirksame Leistungen und Riester-Beiträge elektronisch übermittelt werden. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzbehörde darauf verzichten. Diese Härtefallregelung des § 150 Abs. 8 AO tritt ein, wenn die elektronische Übermittlung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Steuerpflichtige nicht über die erforderliche technische Ausstattung verfügt, die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenübertragung nur mit einem erheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. Der Härtefall-Antrag kann auch konkludent durch die Abgabe einer herkömmlichen Steuererklärung auf Papier gestellt werden. In diesem Fall sind Ermittlungen der Finanzbehörde nur geboten, wenn das Vorliegen eines Härtefalls nicht als glaubhaft angesehen werden kann. Die Härtefallregelung ist bereits zum 1.1.2009 in Kraft getreten und gilt daher auch für schon bestehende Verpflichtungen wie die elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-, Lohnsteuer- Anmeldungen. Fundstellen: Bayerisches LfSt 4.2.09, S 0321.1.1-3/3 St41 oder Kapitalertragsteuer- AStW 2009/046 Steuerbürokratieabbaugesetz 19.12.08, BGBl I 08, 2850 AStW 2009/047 ErbStG, BewG – Wahl zwischen dem Rechtsstand vor und ab 2009 im Todesfall Bei Erbfällen in 2007 und 2008 kann der Erwerber auf Antrag das neue Recht wählen, das dann mit Ausnahme der persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG Anwendung findet. Für die Besteuerung bleiben aber die tatsächlichen Verhältnisse vom Stichtag der Steuerentstehung maßgebend. Ein koordinierter Ländererlass weist darauf hin, dass dann alle durch die Erbschaftsteuerreform geänderten oder neu eingeführten sachlichen Steuerbefreiungen Wohnimmobilien, die angepassten für Betriebsvermögen Bewertungsregelungen und für alle Vermögensarten, der Wegfall des § 25 ErbStG sowie die erweiterte Stundung nach § 28 ErbStG gelten. Der Antrag kann bei einer Steuerfestsetzung ab 2009 bis zur formellen Bestandskraft gestellt werden, längstens bis zum 30.6.2009. Um diese Frist einzuhalten, kann ein Antrag schon vor Abgabe der Erklärung lohnend sein. Bei einer vor 2009 festgesetzten Steuer kann der Antrag ebenfalls bis Ende Juni 2009 gestellt werden. Über das Bürgerentlastungsgesetz ist vorgesehen, die Frist in beiden Fällen auf den 31.12.2009 zu verlängern. Das Wahlrecht auf Rückwirkung steht jedem Erwerber von Todes wegen zu. Ein einheitlicher Antrag für alle am Erwerb Beteiligten ist nicht erforderlich. Das Wahlrecht bezieht sich auch auf den Kapitalwert von Nutzungen und Leistungen nach § 14 BewG. Aufgrund der aktualisierten Sterbetabelle kommt es zu höheren Werten sowohl beim Anspruch als auch bei der Belastung. Eine Änderung der gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Aufgrund des Antrags des Erwerbers ist aber das ab dem 1.1.2009 geltende Bewertungsrecht zwingend anzuwenden. Fundstelle: Gleich lautende Ländererlasse 23.2.09, S 3715, DStR 09, 485 AStW 2009/048 § 13 ErbStG – Steuerbefreiung auch beim gemischt genutzten Familienwohnheim Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG bleiben Zuwendungen unter Lebenden steuerfrei, bei denen ein Ehegatte ein gemeinsam genutztes Eigenheim an den anderen Ehegatten überträgt. Durch die Erbschaftsteuerreform wurde diese Steuerbefreiung ab 2009 um Zuwendungen an den eingetragenen Lebenspartner und um Objekte innerhalb des EU- und EWR-Raums erweitert. Darüber hinaus sind auch Miet- und Geschäftsimmobilien sowie gemischt genutzte Grundstücke begünstigt, soweit darin Räume zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Insoweit kommt es unabhängig vom Wert des Grundbesitzes zu einer anteiligen Steuerbefreiung. Diese neue Regelung hat der BFH in einem aktuellen Urteil auch für das bis 2008 geltende Recht bekräftigt. Der Wohnbereich wird danach auch auf das Arbeitszimmer erweitert, selbst wenn das heimische Büro an den Arbeitgeber vermietet ist. Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung in R 43 Abs. 1 ErbStR entfiel die Steuerbefreiung bei nicht ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilien vollständig. Die Vorinstanz wollte die Befreiung für das gesamte Haus gewähren. Der BFH wählte den Mittelweg, der dem Rechtsstand 2009 entspricht. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können die Steuerbefreiung anteilig für die von der Familie genutzten Wohnungen inklusive Arbeitszimmer beanspruchen. Anders sieht es für fremd vermietete oder einem Verwandten überlassene Wohnungen aus, sofern hier kein gemeinsamer Hausstand mit den Ehegatten besteht. Praxishinweis: Die Begünstigungsvorschrift für Schenkungen sieht im Gegensatz zu den ab 2009 neu eingeführten § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG für Erbfälle Besitzerwechsel vor. keine So Sanktionen kann der für die beschenkte Zeit nach dem Partner das Haus anschließend sofort verkaufen oder zu anderen Zwecken nutzen. Fundstellen: AStW 2009/049 BFH 26.2.09, II R 69/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 090980; 8.3.06, IX R 76/01, BFH/NV 06, 1810 AStW 2009/050 § 16 ErbStG – Geringer Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige ist rechtmäßig Haben weder Erblasser oder Zuwendender noch Erbe oder Beschenkter einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, sieht § 16 Abs. 2 ErbStG lediglich einen Freibetrag von 2.000 EUR (bis 2008: 1.100 EUR) vor. Für unbeschränkt Steuerpflichtige gelten nach § 16 Abs. 1 ErbStG abhängig vom Verwandtschaftsgrad wesentlich höhere Freibeträge. Diese Ungleichbehandlung stellt nach einem aktuellen Urteil des FG Baden-Württemberg keinen Verstoß gegen das EU-Recht dar, weil eine Besserstellung dazu führen würde, dass Personen ihr Vermögen auf möglichst viele EU-Staaten verteilen und mehrfach von den jeweiligen Freibeträgen profitieren. Betroffen sind insbesondere Ehepaare oder Lebensgemeinschaften, die im Alter dauerhaft ins Ausland umziehen und weiterhin Immobilien oder Firmenbeteiligungen in Deutschland besitzen. Unbeschränkt Steuerpflichtigen steht ein höherer Freibetrag zu, da sie mit dem gesamten Vermögen der Erbschaftsteuer unterliegen, während bei Ausländern nur das Inlandsvermögen besteuert wird. Dies e Differenzierung könnte höchstens zu einer Diskriminierung von im Ausland wohnenden EU-Bürgern führen, wenn mindestens 90 % und damit nahezu das gesamte Vermögen der inländischen Steuer unterliegen w ü r d e . Die Wohnung im Inland muss dem Steuerpflichtigen als ständige Bleibe dadurch dienen, dass er sie ständig oder doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit benutzt. Dieser Wohnsitz muss zwar nicht dauernd oder für eine Mindestzeit genutzt werden und auch nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden. Ein Wohnsitz im Inland wird aber auch nicht dadurch begründet, dass jemand sich bei dauerndem und langfristigem Aufenthalt im Ausland nur gelegentlich im Urlaub oder zu Besuchszwecken in seiner Wohnung aufhält. Im Urteilsfall hatten sich die Betroffenen jährlich etwa sechs bis acht Wochen in der Wohnung in Deutschland aufgehalten. Ein solcher kurzfristiger Aufenthalt genügt nicht, um einen Wohnsitz zu begründen oder beizubehalten. AStW 2009/051 Praxishinweise: Sofern der persönliche Freibetrag und bei Ehegatten sowie dem eingetragenen Lebenspartner der Versorgungsfreibetrag durch einen Zweitwohnsitz in Deutschland „gerettet“ werden soll, fließt allerdings das gesamte in- und ausländische Vermögen in die Bemessungsgrundlage ein. Macht das Inlandsvermögen einen Großteil des Gesamtnachlasses aus, ist es lohnend, die Freibeträge im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht in Anspruch zu nehmen. Nach dem EuGH-Urteil zum Fall Barbier sind die Grundsätze der Kapitalverkehrsfreiheit auch auf die Erbschaftsteuer anwendbar. Betroffene sollten ihren Fall offenhalten, da es zum Streitfall ein anhängiges Verfahren beim EuGH gibt. Das FG Düsseldorf hat diese Frage dem EuGH vorgelegt, Kapitalverkehrsfreiheit nicht weil für es den gerechtfertigt Verstoß hält. gegen Es sei die kein zwingender Grund des Allgemeininteresses für die Differenzierung erkennbar. Fundstellen: Beschränkte Steuerpflicht: FG Baden-Württemberg 29.10.08, 2 K 1986/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091100; 6.6.06, 9 V 14/06 FG Düsseldorf 14.11.08, 4 K 2226/08 Erb, beim EuGH unter C-510/08 FG München 5.11.03, 4 K 4790/01, EFG 04, 410 BFH 21.9.05, II R 56/03, BStBl II 05, 875; 12.1.01, VI R 64/98, BFH/NV 01, 1231 Wohnsitz: BFH 19.3.97, I R 69/96, BStBl II 97, 447, 28.1.04, I R 56/02, BFH/NV 04, 917 und 24.1.01, I R 100/99, BFH/NV 01, 1402 EuGH 11.12.03, C-364/01, HFR 04, 275 Kapitalverkehrsfreiheit: EuGH 17.1.08, C-256/06; 11.9.08, C-11/07; C43/07 AStW 2009/052 § 186 BewG – Ermittlung der üblichen Miete Zum 1.1.2009 ist das neue Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht in Kraft getreten. Einen Schwerpunkt des neuen Gesetzes bildet dabei die Bewertung von Grundvermögen. Bebaute Grundstücke, bei denen der nachhaltig erzielbare Grundstücksmarkt Ertrag für die Werteinschätzung im Vordergrund steht (typische am Renditeobjekte), werden nach dem neuen Ertragswertverfahren nach § 184 ff. BewG bewertet. Als Rohertrag ist die vereinbarte Jahreskaltmiete zugrunde zu legen. Analog zur alten Regelung ist nach dem neuen § 186 Abs. 2 BewG die übliche Miete anzusetzen, wenn das Gebäude eigengenutzt wird, leer steht, unentgeltlich überlassen wird oder wenn die tatsächliche Miete um mehr als 20 % von der üblichen Miete abweicht. Das gilt auch bei der Überlassung an fremde Dritte. Das Ertragswertverfahren ist bei Mietobjekten, Geschäftshäusern und gemischt genutzten Grundstücken im Inland sowie innerhalb des EU- und EWR-Raums maßgebend. Die OFD Koblenz weist darauf hin, dass die übliche Miete nach altem und neuem Recht aus Referenzwerten abgeleitet wird. Als üblich ist die Miete anzusehen, die für nach Art, Lage, Größe, Ausstattung und Alter vergleichbare, nicht preisgebundene Grundstücke von fremden Mietern bezahlt wird. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben dabei außer Betracht. Die übliche Miete kann dabei nicht aus Erträgen oder Umsätzen von Gewerbebetrieben abgeleitet werden, denen das zu bewertende Objekt in gleicher Weise wie etwaige Vergleichsobjekte dient. Fehlen Mietspiegel, Datenbanken oder Vergleichsobjekte, erfolgt die Wertermittlung für das Grundstück bis 2008 über die Sonderregel des § 147 BewG und ab 2009 nach dem Sachwertverfahren. Fundstellen: OFD Koblenz 28.10.08, S 3014b A - St 35 5 BFH 16.1.08, II R 68/06, BFH/NV 08, 1120 AStW 2009/053 AuslInvestmG – Pauschalsteuer auf schwarze Fonds ist EU-widrig Erfüllen ausländische Investmentfonds ihre Veröffentlichungspflichten nicht, unterlagen die Erträge dieser schwarzen Fonds über § 18 AuslInvestmG bisher einer pauschalen und zumeist deutlich überhöhten Besteuerung. Selbst bei Kursverlusten mussten fiktive Gewinne als Kapitaleinnahmen angesetzt werden. Diese Regelung stuft der BFH als einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit ein, die im Verhältnis zu anderen EU-Staaten und auch Drittländern rechtswidrig ist. Solche schwarzen Fonds müssen daher wie inländische Anteile behandelt werden. Der BFH hält dies für so eindeutig, dass keine Vorlage an den EuGH erfolgen musste. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts vor nationalen Vorschriften dürfen die Finanzbehörden die diskriminierenden Regelungen nicht mehr anwenden. Anleger können in offenen Fällen also noch eine deutlich geringere Bemessungsgrundlage bei den Kapitaleinnahmen aus solchen Auslandsfonds erreichen. Das gilt für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2003. Ab 2004 ist es über das neu eingeführte InvStG zu einer Angleichung von in- und ausländischen Fonds gekommen. Nunmehr werden nicht registrierte Fonds ohne Einhaltung ihrer Nachweis- und Veröffentlichungspflichten als intransparent eingestuft unabhängig vom Sitzland der Fondsgesellschaft. Auslandsfonds werden somit nicht mehr benachteiligt. Nach den diskriminierenden Regelungen des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG waren 90 % der Differenz zwischen dem Fondskurs am Jahresende und dem zu Jahresbeginn als Kapitaleinnahme zu berücksichtigen. Bei einem negativen Ergebnis waren mindestens 10 % des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Preises anzusetzen. Das galt auch in Verlustjahren oder wenn die Spekulationsfrist längst abgelaufen war, während im Vergleich hierzu bei erfolgte. weißen Fonds überhaupt keine Kursgewinnbesteuerung AStW 2009/054 Praxishinweis: Die günstige Rechtsprechung lässt sich Rechtslage auch bei aufgrund bereits der BFH- aufgedeckter Steuerhinterziehung und einer Selbstanzeige verwenden. Besonders in Auslandsdepots lagerten in der Vergangenheit Aktien-, Renten- oder Mischfonds, die den inländischen Verpflichtungen nicht nachkamen, also weder in Deutschland registriert waren noch einen inländischen Vertreter bestellt hatten und auch die Nachweis- und Veröffentlichungspflichten nicht einhielten. Hinzu kommen generell Hedge-Fonds, die vor 2004 in Deutschland überhaupt nicht zugelassen werden durften. Weil sich die steuerliche Bemessungsgrundlage nun in der Regel auf ausgeschüttete beschränkt, oder reduziert thesaurierte sich der Dividenden, Umfang der Zinsen oder Mieten hinterzogenen Steuer erheblich. Das führt nicht nur zu deutlich geringeren Nachzahlungen, sondern mindert auch das Strafmaß. Da es sich um einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit handelt, lässt sich die Verbesserung neben Fonds aus der EU auch für Gesellschaften aus Drittländern verwenden. In der Praxis wird ein Jahresbericht der jeweiligen Fondsgesellschaft benötigt, aus dem sich die laufenden Kapitaleinnahmen der einzelnen noch nicht verjährten Jahre ergeben. Dabei ist die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten gemäß § 90 Abs. 2 AO zu beachten, wonach der Anleger den Sachverhalt aufzuklären, die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen und hierbei alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen hat. Fundstellen: BFH 18.11.08, VIII R 24/07, DB 09, 606, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 090755 EuGH 23.10.07, C-112/05, BB 07, 2423; 6.3.07, C-292/04, DStR 07, 485 FG München 16.12.08, 10 K 4614/05, Revision unter VIII R 2/09 AStW 2009/055 AuslInvestmG – Pauschalsteuer auf schwarze Fonds ist EU-widrig Erfüllen ausländische Investmentfonds ihre Veröffentlichungspflichten nicht, unterlagen die Erträge dieser schwarzen Fonds über § 18 AuslInvestmG bisher einer pauschalen und zumeist deutlich überhöhten Besteuerung. Selbst bei Kursverlusten mussten fiktive Gewinne als Kapitaleinnahmen angesetzt werden. Diese Regelung stuft der BFH als einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit ein, die im Verhältnis zu anderen EU-Staaten und auch Drittländern rechtswidrig ist. Solche schwarzen Fonds müssen daher wie inländische Anteile behandelt werden. Der BFH hält dies für so eindeutig, dass keine Vorlage an den EuGH erfolgen musste. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts vor nationalen Vorschriften dürfen die Finanzbehörden die diskriminierenden Regelungen nicht mehr anwenden. Anleger können in offenen Fällen also noch eine deutlich geringere Bemessungsgrundlage bei den Kapitaleinnahmen aus solchen Auslandsfonds erreichen. Das gilt für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2003. Ab 2004 ist es über das neu eingeführte InvStG zu einer Angleichung von in- und ausländischen Fonds gekommen. Nunmehr werden nicht registrierte Fonds ohne Einhaltung ihrer Nachweis- und Veröffentlichungspflichten als intransparent eingestuft unabhängig vom Sitzland der Fondsgesellschaft. Auslandsfonds werden somit nicht mehr benachteiligt. Nach den diskriminierenden Regelungen des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG waren 90 % der Differenz zwischen dem Fondskurs am Jahresende und dem zu Jahresbeginn als Kapitaleinnahme zu berücksichtigen. Bei einem negativen Ergebnis waren mindestens 10 % des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Preises anzusetzen. Das galt auch in Verlustjahren oder wenn die Spekulationsfrist längst abgelaufen war, während im Vergleich hierzu bei erfolgte. weißen Fonds überhaupt keine Kursgewinnbesteuerung AStW 2009/056 Praxishinweis: Die günstige Rechtsprechung lässt sich Rechtslage auch bei aufgrund bereits der BFH- aufgedeckter Steuerhinterziehung und einer Selbstanzeige verwenden. Besonders in Auslandsdepots lagerten in der Vergangenheit Aktien-, Renten- oder Mischfonds, die den inländischen Verpflichtungen nicht nachkamen, also weder in Deutschland registriert waren noch einen inländischen Vertreter bestellt hatten und auch die Nachweis- und Veröffentlichungspflichten nicht einhielten. Hinzu kommen generell Hedge-Fonds, die vor 2004 in Deutschland überhaupt nicht zugelassen werden durften. Weil sich die steuerliche Bemessungsgrundlage nun in der Regel auf ausgeschüttete beschränkt, oder reduziert thesaurierte sich der Dividenden, Umfang der Zinsen oder Mieten hinterzogenen Steuer erheblich. Das führt nicht nur zu deutlich geringeren Nachzahlungen, sondern mindert auch das Strafmaß. Da es sich um einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit handelt, lässt sich die Verbesserung neben Fonds aus der EU auch für Gesellschaften aus Drittländern verwenden. In der Praxis wird ein Jahresbericht der jeweiligen Fondsgesellschaft benötigt, aus dem sich die laufenden Kapitaleinnahmen der einzelnen noch nicht verjährten Jahre ergeben. Dabei ist die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten gemäß § 90 Abs. 2 AO zu beachten, wonach der Anleger den Sachverhalt aufzuklären, die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen und hierbei alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen hat. Fundstellen: BFH 18.11.08, VIII R 24/07, DB 09, 606, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 090755 EuGH 23.10.07, C-112/05, BB 07, 2423; 6.3.07, C-292/04, DStR 07, 485 FG München 16.12.08, 10 K 4614/05, Revision unter VIII R 2/09 AStW 2009/057 Steuern kompakt § 4 EStG – Zinsen auf Investitionszulage sind zu berücksichtigen Die Investitionszulage ist eine betrieblich veranlasste Subvention. Sie wird ausschließlich zu gesetzlich festgelegten betrieblichen Zwecken gewährt. Soweit die Investitionszulage zu Unrecht ausgezahlt wurde oder ihre Voraussetzungen nachträglich wegfallen, ist der Rückforderungsanspruch zu verzinsen. Diese Rückzahlungszinsen stellen Betriebsausgaben dar. Im Gegenzug liegen Betriebseinnahmen vor, wenn die Zinsen später wieder erstattet werden. Die Zinsen stellen eine Gegenleistung für die Nutzung des Kapitals dar. Dabei ist es unerheblich, dass die Förderung selbst aufgrund einer Gesetzesausnahme nicht zu den Einkünften gehört. Betriebsausgaben Dabei oder steht § 3c Werbungskosten maßgebliche Veranlassungszusammenhang steuerfreien Investitionszulage, sondern EStG nicht dem entgegen, insoweit zu Abzug der nicht von da der zu der betrieblichen Kapitalnutzung besteht (BFH 1.9.08, IV B 131/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091148; BMF 20.1.06, IV C 3 - InvZ 1015- 1/06, BStBl I 06, 119). § 9 EStG – Kein berufsbedingter Umzug bei Sitzverlegung Umzugsaufwand ist als Werbungskosten berücksichtigungsfähig, wenn er so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst ist. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn sich die Büroräume einer GmbH in der Wohnung des Geschäftsführers befinden, dieser wegen Kündigung umziehen muss und auch die GmbH ihren Sitz wechselt. Dieser Umzug ist ausschließlich privat veranlasst, auch wenn die Gesellschaft zufällig gleichzeitig und räumlich übereinstimmend umgezogen ist und der Geschäftsführer wieder eine Wohnung in unmittelbarer Nähe der Geschäftsräume der GmbH bezieht (FG Berlin-Brandenburg 18.11.08, 6 K 272/06 C, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091149). § 15 EStG – Promotionsberater ist gewerblich tätig AStW 2009/058 Ein Promotionsberater ist nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig. Im vom BFH entschiedenen Fall betrieb ein Volkswirt ein Unternehmen, das Berufstätige zum Doktortitel verhelfen sollte. Beratung, Vermittlung eines Doktorvaters sowie die Unterstützung bei der Suche nach einem Dissertationsthema erreichen insgesamt keinen Schwierigkeitsgrad, wie ihn wissenschaftliche Arbeiten aufweisen. Diese Tätigkeiten überschreiten nicht die Schwelle zur praktisch angewandten Wissenschaft gemäß § 18 EStG (BFH 8.10.08, VIII R 74/05, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 090319). § 32 EStG – Lottogewinn gilt als sonstiger Bezug Erzielt ein Kind einen Lottogewinn, ist dieser Gewinn in den Jahresgrenzbetrag seiner Einkünfte und Bezüge nach § 32 Abs. 4 EStG einzubeziehen. Daher können Kindergeld und steuerliche Vergünstigungen für das entsprechende Jahr entfallen. Bei dem Gewinn handelt es sich um einen Bezug, der zur Bestreitung des Unterhaltes und der Ausbildung geeignet ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Geldbetrag einem Kind zweckgebunden zur Kapitalanlage geschenkt wird. Dann zählen nur die hieraus erzielten Erträge (BFH 26.11.08, III S 65/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091150). § 32 EStG – Meldepflicht Arbeit suchender Kinder Der Registrierung des Arbeit suchenden Kindes sowie die daran anknüpfende Bescheinigung der Agentur für Arbeit kommen keine echten Tatbestandswirkungen für den Kindergeldanspruch zu. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das Kind im konkreten F all tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchender gemeldet hat und diese Meldung alle drei Monate erneuert hat. Damit ergänzt der BFH seine jüngste Rechtsprechung (s. AStW 08, 667, 771), wonach ein noch nicht 21 Jahre altes Kind nur berücksichtigt werden kann, wenn es bei einer Agentur für Arbeit Arbeit suchend gemeldet ist und sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (BFH 25.9.08, III R 91/07, unter www.iww.de, A b r u f - N r . 0 9 0 5 1 § 33 EStG – Verbraucherinsolvenz ist nicht außergewöhnlich 0 . AStW 2009/059 Aufwendungen des Steuerpflichtigen für sein Verbraucherinsolvenzverfahren zählen nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen, da die Privatperson als Gegenwert die Befreiung von seinen Gläubigerforderungen erhält. Denn in einem derartigen Fall handelt es sich um eine bloße Umschichtung von Vermögenswerten und nicht um eine endgültige Belastung (FG Baden-Württemberg 8.12.08, 9 K 147/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091151). GrStG – Erhebung ist verfassungsgemäß Die Festsetzung von Grundsteuer ist verfassungsgemäß, weil sie nicht aus der Immobilie, sondern aus dem Vermögen als solchem zu entrichten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG lässt der Gleichheitssatz im Grundgesetz dem Gesetzgeber bei der Erschließung von Steuerquellen eine weitgehende Gestaltungsbefugnis. Diese berechtigt ihn insbesondere dazu, sich dabei auch von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen oder sozialpolitischen Erwägungen leiten zu lassen (FG Nürnberg 4.12.08, 4 K 632/2008, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091172; so auch BVerfG 18.2.09, 1 BvR 1334/07, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen). Berufsgenossenschaft – Pflichtmitgliedschaft ist zulässig Das Monopol der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen auf die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ist mit dem Europarecht vereinbar. Mit diesem EuGH-Urteil ist die Kampagne gegen das Monopol der gesetzlichen Unfallversicherung, die die Sozialgerichte deutschlandweit rund sieben Jahre lang beschäftigt hat, europarechtlich gescheitert. Der freie Wettbewerb gilt nur für Unternehmen. Hierzu zählt die Berufsgenossenschaft jedoch nicht. Sie ist dem Grundsatz der Solidarität verpflichtet. Zwar schränkt das deutsche System den freien Wettbewerb ein. Dies ist jedoch durch übergeordnete Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt (EuGH 5.3.09, C-350/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091152).