Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht Juli

Werbung
AStW 2011/01
Gesetzesentwurf – Weitere Änderungen im Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz.................... 2
§ 3 EStG – Behandlung von Leistungen für Pflege und Betreuung Jugendlicher ............................... 3
§ 4 EStG – Lebensversicherungsverträge können Betriebsvermögen darstellen............................... 4
§ 6 EStG – Abzinsung von Gesellschafterdarlehen auf unbestimmte Dauer ..................................... 5
§ 6 EStG – Buchwertfortführung beim Übertrag von Wirtschaftsgütern .......................................... 6
§ 7 EStG – BFH definiert wichtige AfA-Regeln bei geschlossenen Fonds ......................................... 8
§ 9 EStG – Sprachkurs im Ausland .......................................................................................... 10
§ 10 EStG – Prinzipien zur dauernden Last gelten auch bei Verfügung von Todes wegen................ 11
§ 10b EStG – Spenden an EU-Organisationen ........................................................................... 12
§ 10f EStG – Denkmalförderung und die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ................................ 13
§ 11 EStG – Fälligkeit und Zufluss der Tantieme ....................................................................... 14
§ 15 EStG – Folgen des Übertrags eines KG-Anteils mit negativem Kapitalkonto ........................... 15
§ 21 EStG – Einkünfteerzielungsabsicht ist für jede Einkunftsart gesondert zu prüfen .................... 16
§ 21 EStG – Vermietungsabsicht an nahe Angehörige ist konkret nachzuweisen ........................... 17
§ 34 EStG – Außerordentliche Einkünfte bei Entschädigung in Teilbeträgen .................................. 18
§ 38 EStG – Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht ohne Ausgleich............................... 19
§ 74 EStG – Kein Zugriff der Kommune auf das Kindergeld bei Behinderung ................................ 20
§ 8c KStG – Vorlage an das BVerfG wegen Zweifeln an begrenzter Verlustverrechnung ................. 22
UmwStG – BMF publiziert Entwurf zum Umwandlungssteuererlass .............................................. 24
UStG – Beurteilung von Pkw-Fahrten....................................................................................... 26
Auswirkungen bei Personengesellschaften ........................................................................ 26
Auswirkungen bei als freie Mitarbeiter beschäftigten Handelsvertretern................................ 26
§ 14c UStG – Steuerschuld bei unberechtigtem Umsatzsteuerausweis ......................................... 28
§ 15 UStG – Zuordnung einer gemischt genutzten Immobilie zum Unternehmen .......................... 29
Zuordnung durch zeitnahe Erklärungsabgabe ................................................................... 29
Auswirkung einer Gebäudeerweiterung ............................................................................ 29
§ 15 UStG – Vorsteuerabzug bei Sammlern.............................................................................. 31
AO – Daten auf angekauften Banken-CDs dürfen für Besteuerung verwendet werden .................... 32
AO – Falsche Angaben für Fahrten zur Arbeit können Steuerhinterziehung sein ............................ 33
§ 89 AO – Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte ist verfassungsgemäß ................................ 34
§ 162 AO – Schätzung der Kapitaleinkünfte bei ungeklärter Geldverwendung ............................... 35
§ 173 AO – Grobes Verschulden bei vergessener Eingabe im ELSTER-Programm .......................... 36
§ 198 BewG – Verkaufspreis ist marktgerechter als der Wert eines Gutachtens ............................ 37
§ 25 GrStG – Tarif darf deutlich erhöht werden ........................................................................ 38
Steuern kompakt .................................................................................................................. 39
§ 2a EStG – Kein negativer Progressionsvorbehalt bei Auslandsverlust ................................ 39
§ 4 EStG – Aufwendungen für Sponsoring als Betriebsausgaben ......................................... 39
§ 9 EStG – Nachweis des Lebensmittelpunkts in der Erstwohnung ....................................... 39
§ 10 EStG – Erbschaftsteuer ist keine dauernde Last ......................................................... 39
§ 15 EStG – Grundstückshandel mit bebautem Ackerland................................................... 40
§ 19 EStG – Altersgrenze beim Versorgungsfreibetrag ist zulässig ....................................... 40
§ 33 EStG – Kein Abzug trennungsbedingter Umgangskosten ............................................. 40
§ 33a EStG – Hausgrundstück bleibt unschädliches Vermögen ............................................ 40
§ 2 UStG – Selbstständigkeit des Personengesellschafters .................................................. 41
§ 4 UStG – Übernachtungs- und Verpflegungsleistungendurch eine Bildungsstätte ....................... 41
§ 24 UStG – Kein Durchschnittssatz bei Pensionspferdehaltung ........................................... 41
AStW 2011/02
Gesetzesentwurf – Weitere
Änderungen im BeitreibungsrichtlinienUmsetzungsgesetz
Das Bundeskabinett hat am 4.5.2011 den Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der
Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften beschlossen. Im
Vergleich zum BMF-Referentenentwurf (s. AStW 11, 282) sieht der Kabinettsentwurf
darüber hinausgehende weitere Neuregelungen vor. Folgende Punkte sind besonders
erwähnenswert:

Im Rahmen der Riester-Renten soll ein Mindestbeitrag von 60 Euro pro Jahr für
mittelbar Zulagenberechtigte eingeführt werden. Zulagenberechtigte, die in der
Vergangenheit in Unkenntnis ihres Zulagenstatus zu geringe Altersvorsorgebeiträge
geleistet
haben,
können
innerhalb
von
zwei
Jahren
nach
Zusendung
der
Anbieterbescheinigung die Differenz nachentrichten. Die für ein zurückliegendes Jahr
entrichteten Beiträge werden nicht beim Sonderausgabenabzug angesetzt.

Für
Sozialversicherungsrenten
an
Verfolgte
soll
nach
dem
Bundesentschädigungsgesetz in allen offenen Fällen Steuerfreiheit gelten.

Bei der Erhebung der Kirchensteuer soll auf ab dem 1.10.2013 zufließende
Kapitalerträge ein automatisiertes Abzugsverfahren eingesetzt werden. Dann besteht
kein Wahlrecht mehr, ob die Kirchensteuer durch die Kreditinstitute oder erst im
Veranlagungsverfahren
einbehalten
wird.
Die
Kirchensteuerpflicht
dürfen
die
Kreditinstitute beim BZSt erfragen.

Die Regelungen in § 370 AO zur Steuerhinterziehung sollen ab dem Tag nach der
Gesetzesverkündung auf Taten zu Ein- oder Ausfuhrabgaben sowie die Umsatzsteuer
erweitert werden, die von einem anderen EU-, EWR- oder assoziierten Staat verwaltet
werden.

Das
Vermögensbildungsgesetz
Sparleistungen
ab
dem
soll
1.1.2012
die
für
Arbeitnehmer-Sparzulage
bestimmte
für
VL-
Immobilienvertriebsmodelle
ausschließen, um den möglichen Missbrauch zu verhindern. Das betrifft auch vor 2012
abgeschlossene Verträge.
Fundstelle:
Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung
Vorschriften, Regierungsentwurf 4.5.11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111913
steuerlicher
AStW 2011/03
§ 3 EStG – Behandlung von Leistungen
für Pflege und Betreuung Jugendlicher
In einem aktuellen Schreiben erläutert das BMF wie Gelder zum Unterhalt von
Jugendlichen zur Pflege, Erziehung und Betreuung einkommensteuerlich zu behandeln
sind.

Das für die Vollzeitpflege im Haushalt der Pflegeeltern gezahlte Pflegegeld und
zusätzliche Beihilfen und Zuschüsse für konkrete Anlässe sind steuerfreie Beihilfen
nach § 3 Nr. 11 EStG, sofern nicht mehr als sechs Kinder gleichzeitig im Haushalt
aufgenommen werden. Vergütungen wie Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder
sind
hingegen
unabhängig
von
der
tatsächlichen
Aufnahme
von
Kindern
steuerpflichtig.

Gelder der Jugendämter für die Erziehung in einer Tagesgruppe für Jugendliche mit
Leistungs- und Verhaltensproblemen sind steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 11
EStG, wenn sie unmittelbar die Erziehung fördern und aus öffentlichen Mitteln
geleistet werden.

Heimerziehung in einer Fachfamilie erfordert besonders qualifizierte Fachkräfte. Die
Heimerziehung stellt eine berufliche Tätigkeit der Pflegeperson dar und wird
regelmäßig erwerbsmäßig ausgeübt. Die hierfür gezahlten Gelder sind keine Beihilfen
und deshalb steuerpflichtig.

Eine
intensive
pädagogische
Einzelbetreuung
von
Jugendlichen
zur
sozialen
Integration ist nicht vergleichbar mit der Erziehung in Vollzeitpflege. Die Leistungen
des Jugendamtes sind in diesem Fall steuerpflichtige Einnahmen.

Pflegegeld über zwischengeschaltete Träger der freien Jugendhilfe ist nur dann als
durchlaufender Posten steuerfrei, wenn es direkt vom örtlichen Jugendamt bewilligt
wurde. Ansonsten handelt sich nicht um öffentliche Beihilfen im Sinne des § 3 Nr. 11
EStG.

Erstattungen des Jugendamtes zur Unfallversicherung und Altersvorsorge der
Pflegeperson sind nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei. Das gilt auch dann, wenn die
Geldleistungen an sich steuerpflichtig sind.
Fundstelle:
BMF 21.4.11, IV C 3 - S 2342/07/0001 :126, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111914
AStW 2011/04
§ 4 EStG – Lebensversicherungsverträge
können Betriebsvermögen darstellen
Ansprüche
und
abgeschlossenen
Verpflichtungen
einer
Lebensversicherung
Personengesellschaft
auf
das
Leben
aus
des
einer
von
Angehörigen
ihr
eines
Gesellschafters können Betriebsvermögen sein. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des
BFH zumindest dann, wenn der Zweck darin besteht, Mittel für die Tilgung betrieblicher
Kredite anzusparen. Das charakteristische Element der Absicherung des Todesfallrisikos
darf dabei nur hintergründig bestehen.
Zwar sind Kapitallebensversicherungen selbst dann privat veranlasst, wenn sie der
Absicherung betrieblicher Kredite dienen. Soll jedoch Geld für die Tilgung angespart
werden, und werden Personen niedrigen Lebensalters versichert, ermöglicht ein geringes
Todesfallrisiko niedrige Prämien und damit günstige Konditionen zur Mittelbeschaffung. In
solchen Fällen ist der zu den jeweiligen Bilanzstichtagen bestehende Anspruch gegen die
Versicherung in Höhe des Deckungskapitals zu aktivieren. Die Prämienzahlungen sind
dann als Betriebsausgaben abziehbar, sofern sie keine Anschaffungskosten für ein
Wirtschaftsgut darstellen. Die Anschaffungskosten für eine Police ergeben sich aus den
Aufwendungen
für
den
angesammelten
Sparanteil.
Die
Prämie
stellt
anteilig
Betriebsausgaben dar, soweit sie Risiko, Kosten und Sicherheitszuschläge abdeckt. Der
hierfür erhaltene Gegenwert ist mit Jahresablauf verbraucht. Der Sparanteil wird dagegen
verzinslich
angesammelt
und
ergibt
das
Deckungskapital,
auf
das
der
Versicherungsnehmer im Falle der Kündigung einen Anspruch hat.
Ein Ansatz mit dem niedrigeren Teilwert kommt nicht in Betracht, weil die Auszahlung des
geringeren Rückkaufswerts eine Folge der vorzeitigen Kündigung ist. Dies stellt einen
Geschäftsvorfall dar, der wirtschaftlich dem Kündigungsjahr zuzurechnen ist.
Fundstellen:
BFH 3.3.11, IV R 45/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111636
BFH 19.5.09, VIII R 6/07, BStBl II 10, 168
AStW 2011/05
§ 6 EStG – Abzinsung von
Gesellschafterdarlehen auf unbestimmte
Dauer
Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG
abzuzinsen. Dabei werden auf unbestimmte Zeit gewährte Kredite dann nicht als mit einer
Laufzeit von unter 12 Monaten angesehen, wenn sich bei wirtschaftlicher Betrachtung
trotz der formalen Kündigungsmöglichkeit nach BGB von drei Monaten nach den
Erkenntnissen zum Bilanzstichtag voraussichtlich eine längere Laufzeit ergibt. Nach
Auffassung des BFH bestehen keine Zweifel, dass auch Gesellschafterdarlehen, die erst
wenige Monate vor dem Bilanzstichtag gegeben wurden und die mit einer Frist von drei
Monaten kündbar sind, abzuzinsen sind, wenn der Schluss gerechtfertigt ist, die Darlehen
würden nicht gekündigt.
Dazu ist die mutmaßliche restliche Laufzeit von Verbindlichkeiten, deren Fälligkeit nicht
vom Leben einer oder mehrerer bestimmter Personen abhängt, zu schätzen und hierbei
auf die Erkenntnisse zum Bilanzstichtag und
nicht auf die tatsächliche spätere
Rückführung abzustellen. Der BFH folgt insofern der Verwaltungsauffassung, nach der die
Restlaufzeit analog § 13 Abs. 2 BewG geschätzt werden kann, wenn keine anderen
objektiven Anhaltspunkte vorliegen. Hiernach sind Nutzungen und Leistungen von
unbestimmter Dauer mit dem 9,3-Fachen des Jahreswerts zu bewerten. Auf diesen
gesetzlichen Maßstab kann die Schätzung gestützt werden, wenn keine tatsächlichen
Umstände auf eine geringere Laufzeit hinweisen. Soweit Darlehen nur bis auf Weiteres
gegeben worden sind, lässt sich hieraus keine andere Beurteilung ableiten. Die Kredite
sind ohnehin mit einer Frist von drei Monaten kündbar und auch bei derartigen
Vereinbarungen kann aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse angenommen werden, dass
nicht ernstlich mit einer Kündigung gerechnet werden musste.
Fundstellen:
BFH 5.1.11, I B 118/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111915
BFH 27.1.10, I R 35/09, BStBl II 10, 478
BMF 26.5.05, IV B 2 - S 2175 - 7/05, BStBl I 05, 699, Tz. 7
AStW 2011/06
§ 6 EStG – Buchwertfortführung beim
Übertrag von Wirtschaftsgütern
Das BMF hat den Entwurf eines Scheibens zur Überführung und Übertragung von
einzelnen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens nach § 6 Abs. 5 EStG zur Anhörung
an die Verbände verfasst. Nach einer abschließenden Abstimmung soll es im BStBl
veröffentlicht werden und dann in allen noch offenen Fällen anzuwenden sein. Der neue
Erlass über 15 Seiten mit zahlreichen Beispielen ersetzt die bisherigen Anweisungen aus
dem Jahre 2001. Nachfolgend wichtige Eckpunkte in Stichworten.

Die Überführung einzelner Wirtschaftsgüter aus dem Anlage- oder Umlaufvermögen
stellt eine Entnahme aus dem abgebenden und eine Einlage beim aufnehmenden
Betriebsvermögen dar, deren Bewertungen abweichend von den Grundregeln des § 6
Abs. 1 Nr. 4 und 5 in Abs. 5 EStG geregelt sind. Der Ansatz erfolgt mit dem Buchwert,
sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Dies gilt auch für selbst
geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter und den GWG-Sammelposten.

Der Übertrag gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten ist als Tausch ein
Veräußerungsvorgang, der zwingend zum Buchwert vorzunehmen ist. Die unentgeltliche
Übertragung stellt hingegen eine Entnahme dar.

Die Übertragung gegen Hingabe von Aktiva oder Übernahme von Passiva ist nicht voll
unentgeltlich. Liegt die Gegenleistung unter dem Verkehrswert, werden der unentgeltliche Teil
zum Buchwert und der entgeltliche Teil als Veräußerung mit Aufdeckung der stillen Reserven
übertragen.

Eine vollständige Gewinnübertragung nach § 6b EStG ist möglich, wenn die Gesellschafter an
beiden Mitunternehmerschaften im selben Beteiligungsverhältnis beteiligt sind.

Der zwingende Buchwertansatz ist mit einer Sperrfrist verknüpft, in der der Übernehmer das
übertragene Wirtschaftsgut innerhalb von drei Jahren nach Abgabe der Steuererklärung des
Übertragenden weder entnehmen noch veräußern darf. Anderenfalls wird rückwirkend der
Teilwert angesetzt. Die Sperrfrist wird nicht durch eine weitere Buchwertübertragung, das
Ausscheiden durch höhere Gewalt oder die fiktive Entnahme nach § 4 Abs. 1 S. 3 EStG verletzt.

Ist eine Körperschaft unter 100 % am Vermögen einer Mitunternehmerschaft beteiligt, erfolgt die
Übertragung zwingend zum Buchwert, beschränkt auf den anschließend zuzurechnenden Anteil
am Wirtschaftsgut.

Scheidet ein Mitunternehmer aus und überträgt er seinen gesamten Anteil auf andere natürliche
Personen unentgeltlich, sind als Fall der Gesamtrechtsnachfolge die Buchwerte fortzuführen.

Bei Realteilung sind die Buchwerte fortzuführen. Scheidet ein Gesellschafter aus und wird die
Personengesellschaft von den verbleibenden Mitunternehmern unverändert fortgeführt, liegt keine
Realteilung vor.
AStW 2011/07

Bei einer teil- oder vollentgeltlichen Veräußerung des Wirtschaftsguts kommt es zur anteiligen oder
vollen Aufdeckung der stillen Reserven.
Fundstelle:
BMF 24.5.11, IV C 6 - S 2241/10/10002, Entwurfsschreiben
AStW 2011/08
§ 7 EStG – BFH definiert wichtige
AfA-Regeln bei geschlossenen Fonds
Der BFH hat sich in vier Urteilen zu geschlossenen Schiffs- und Windkraftfonds hinsichtlich
der Anschaffungskosten geäußert. Hieraus ergeben sich folgende Aussagen, die in der
Praxis für Gesellschaften und Fondsanleger relevant sind, da sie Auswirkungen auf die
Nachsteuerrendite haben:

Die im Zusammenhang mit der Auflegung und Konzeptionierung des Fonds sowie die
mit der Eigenkapitalvermittlung anfallenden Aufwendungen der Fondsgesellschaft sind
in voller Höhe den Anschaffungskosten des Schiffs zuzuordnen. Damit erstreckt sich
die zu Immobilienfonds entwickelte Rechtsprechung auch auf Schiffsfonds. Für diese
Beurteilung ist auf die Sicht der beitretenden Anleger abzustellen, nach der sämtliche
Aufwendungen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung
Schiff stehen.

Die amtliche AfA-Tabelle der Finanzverwaltung veranschlagt die Abschreibungsdauer
von hochseetauglichen Tankschiffen mit zwölf Jahren. Dies führt aber bei der neuen
Tankergeneration von Doppelhüllentankern zu einer unzutreffenden Besteuerung, weil
diese auf Schiffstypen ab 1973 abstellt. Das ist heute nicht mehr zeitgemäß und eine
geschätzte Nutzungsdauer von 17 Jahren anzusetzen.

Ein
Windpark
besteht
aus
mehreren
selbstständigen
Wirtschaftsgütern,
die
einheitlich
abzuschreiben sind. Damit lehnt der BFH die Einzelbeurteilung von mehreren Windkraftanlagen in
einem technischen Verbund ab.

Wegen
ihrer
technischen
Abstimmung
aufeinander
und
wegen
der
einheitlichen
Betriebsgenehmigung ist die Nutzungsdauer aller Wirtschaftsgüter des Windparks einheitlich zu
bestimmen und richtet sich nach der Anlage, die dem Windpark seine Prägung gibt. Diese betrug in
den entschiedenen Fällen abhängig vom Jahr der Errichtung 12 bis 16 Jahre.

Sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Windkraftfonds sind
Anschaffungskosten der einzelnen Wirtschaftsgüter.

Während
die
Einkommensteuer
sämtliche
betrieblichen
Vorgänge
von
der
ersten
Vorbereitungshandlung zur Eröffnung eines Betriebs an erfasst, ist Gegenstand der Gewerbesteuer
nur der auf den laufenden Betrieb entfallende Gewinn durch Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr. Bei einem geschlossenen Windparkfonds erfolgt dies mit Fertigstellung
und Inbetriebnahme des Windparks, jedoch frühestens mit dessen Übergabe. Dabei ist die nach
dem EStG bemessene AfA für Wirtschaftsgüter in voller Höhe bei der Ermittlung des
Gewerbeertrags gemäß § 7 GewStG zu berücksichtigen, wenn der Zeitpunkt des Beginns der AfA
mit dem Zeitpunkt des Beginns des Gewerbebetriebs zusammenfällt.
Fundstellen:
BFH 14.4.11, IV R 8/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111929
BFH 14.4.11, IV R 15/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111930
BFH 14.4.11, IV R 46/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111931
AStW 2011/09
BFH 14.4.11, IV R 52/09
Immobilienfonds: BFH 8.5.01, IX R 10/96; 28.6.01, IV R 40/97
AStW 2011/010
§ 9 EStG – Sprachkurs im Ausland
Aufwendungen für einen Sprachkurs im Ausland können in der Regel nur anteilig als
Werbungskosten abgezogen werden. Dabei kommt es nicht auf den Zeitanteil des
Unterrichts an der Dauer des Auslandsaufenthalts an. Damit konkretisiert der BFH seine
aktuelle Rechtsprechung zu gemischten Reisen, wodurch eine Kostenaufteilung in den
privat und beruflich veranlassten Teil in Betracht kommt. Diese ist zwar grundsätzlich
nach dem Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile vorzunehmen. Es kommt
jedoch ein anderer Maßstab in Betracht, wenn die jeweilige Veranlassung nicht zeitlich
nacheinander, sondern gleichzeitig verwirklicht wird. Das trifft auf eine Sprachreise im
Ausland zu, die regelmäßig privat mitveranlasst ist.
Beim Auslandssprachkurs sind neben den Kursgebühren weitere beruflich veranlasste
Aufwendungen absetzbar. Das gilt auch beim Erwerb von Grundkenntnissen in einer
Fremdsprache, wenn diese für die berufliche Tätigkeit ausreichen und der Arbeitnehmer
kein Fachvokabular benötigt. Allerdings darf bei Sprachreisen der touristische Wert nicht
unbeachtet bleiben. Anders als bei sonstigen Fortbildungsreisen besteht hier nämlich für
die Wahl des Kursorts regelmäßig keine unmittelbare berufliche Veranlassung und dies
wird in der Regel von touristischen Interessen des Steuerpflichtigen bestimmt. Davon ist
insbesondere im Urteilsfall bei einem Englischkurs in Südafrika auszugehen. Das
außergewöhnliche Ziel indiziert bereits, dass Reisekosten auch aus privaten Erwägungen
auf sich genommen werden.
Beim Intensivsprachkurs bleibt dem Lernenden unter der Woche wenig Zeit für touristische Aktivitäten.
Diese sind im Wesentlichen auf das Wochenende beschränkt. Aus diesem Grund kann eine
gesonderte Kostenaufteilung gerechtfertigt sein, wobei der BFH ohne Bedenken von einer hälftigen
Aufteilung sämtlicher mit der Reise verbundenen Kosten ausgeht.
Fundstellen:
BFH 24.2.11, VI R 12/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111702
AStW 2011/011
§ 10 EStG – Prinzipien zur dauernden
Last gelten auch bei Verfügung von
Todes wegen
Die Grundsätze für die Einordnung von Versorgungsleistungen als Leibrente oder
dauernde Last zur Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
lassen sich auch auf wiederkehrende Leistungen aufgrund von Verfügungen von Todes
wegen übertragen. Dies hat der BFH jetzt für den Fall klargestellt, in dem der
Entstehungsgrund
für
eine
Rentenzahlung
in
einer
letztwilligen
Verfügung
durch
Erbeinsetzung oder Vermächtnis liegt. Daher sind angeordnete wiederkehrende Bezüge
nach dem Tod des Erblassers abänderbar, auch wenn Testament oder Erbvertrag die
Abänderbarkeit der wiederkehrenden Bezüge nicht ausdrücklich vorsehen.
Von abänderbaren dauernden Lasten ist auszugehen, wenn Versorgungsleistungen in
sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von Vermögen vereinbart werden. Sie sind
im Regelfall abänderbar, sofern sich nicht aus dem Vertrag ergibt, dass die Parteien
ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben. Erhält ein erbberechtigter
Nachkomme Versorgungsleistungen und handelt es sich bei den Zahlungen nicht um eine
Verrentung seines Erbanteils, können daher dauernde Lasten vorliegen, die zum
Sonderausgabenabzug bei den Erben führen.
Praxishinweis: Denkbar sind Versorgungsleistungen durch letztwillige Verfügung, wenn
beispielsweise ein überlebender Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling statt
seines gesetzlichen Erbteils lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich
zustehenden Vermögen erhält. Möglich ist auch ein Erbvertrag mit vereinbarter
lebenslanger Versorgung des überlebenden Ehegatten, die bei einem veränderten
Versorgungsbedürfnis des Begünstigten oder einer verbesserten oder verschlechterten
Leistungsfähigkeit des Verpflichteten an die neuen Verhältnisse angepasst werden soll.
Fundstelle:
BFH 9.3.11, X B 193/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111916
BFH 16.9.09, X R 17/06, BFH/NV 10, 459
AStW 2011/012
§ 10b EStG – Spenden an
EU-Organisationen
Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben vom 8.4.2010 können
Spenden, Stiftungs- und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke in
allen offenen Fällen auch an Einrichtungen aus anderen EU- oder EWR-Staaten gehen.
Auslöser hierfür waren Urteile von EuGH sowie BFH. Das BMF hat jetzt zur steuerlichen
Abziehbarkeit unmittelbar geleisteter Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen mit
Ansässigkeit im EU- und EWR-Raum Stellung genommen.
Zur Feststellung, ob der ausländische Zuwendungsempfänger die Voraussetzungen des §
10b EStG erfüllt, gelten die für die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9
KStG für inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
maßgebenden Grundsätze entsprechend. Der ausländische Zuwendungsempfänger muss
daher nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach
der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 AO dienen. Den
Nachweis, dass der ausländische Empfänger die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen
Vorgaben erfüllt, hat der inländische Spender gegenüber dem für ihn zuständigen FA
durch Vorlage geeigneter Belege zu erbringen.
Hierzu dienen insbesondere Satzung, Tätigkeitsbericht, Aufstellung der Einnahmen und
Ausgaben, Kassenbericht, Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und
Entwicklung der Rücklagen, Aufzeichnung über die Vereinnahmung von Zuwendungen und
deren zweckgerechte Verwendung sowie Vorstandsprotokolle. Das BMF weist ausdrücklich
darauf
hin,
dass
Bescheinigungen
über
die
Zuwendungen
von
nicht
im
steuerpflichtigen Organisationen als alleiniger Nachweis nicht ausreichen.
Fundstellen:
BMF 16.5.11, IV C 4 - S 2223/07/0005 :008, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111813
EuGH 27.1.09, C-318/07, BStBl II 10, 440
BFH, 27.5.09, X R 46/05, BFH/NV 09, 1633
Inland
AStW 2011/013
§ 10f EStG – Denkmalförderung und die
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Wird eine Denkmalimmobilie ab Fertigstellung unentgeltlich dem eigenen Kind überlassen,
lassen sich die Aufwendungen nicht wie Sonderausgaben abziehen. Zwar liegt die
erforderliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gemäß § 10f Abs. 1 S. 4 EStG auch dann
vor, wenn Teile unentgeltlich überlassen werden. Das gilt nach einem Urteil des BFH aber
nur, wenn der Eigentümer dort allein, zusammen mit Familienangehörigen oder anderen
in den Haushalt aufgenommenen Personen wohnt. Daher kann die Überlassung der
gesamten Wohnung prinzipiell nicht als Eigennutzung beurteilt werden. Dies wird zwar
ausnahmsweise dann angenommen, wenn das Domizil einem Kind i.S. des § 32 EStG zur
alleinigen
Nutzung
dient,
weil
dies
dann
dem
Eigentümer
im
Rahmen
seiner
unterhaltsrechtlichen Verpflichtung zuzurechnen ist. Eine hiernach zu berücksichtigende
Eigennutzung scheidet jedoch dann aus, wenn der Nachwuchs steuerlich nicht als Kind zu
berücksichtigen
ist
und
die
Wohnung
auch
nicht
zur
Erfüllung
bestehender
Unterhaltsverpflichtungen überlassen wird. Zwar war bei der Eigenheimzulage die
Nutzung durch Angehörige i.S.d. § 15 AO begünstigt. § 10f EStG wurde jedoch nicht an
das EigZulG angepasst, sodass sich die Regelungsbereiche nicht überschneiden. Die
ehemalige Zulage sollte Haushalten mit geringerem Einkommen den Zugang zum Kauf
oder Erwerb eigenen Wohneigentums erleichtern. Im Unterschied zum EStG gab es daher
keine Auswirkungen auf die Steuerprogression. Die Denkmalförderung hingegen fließt in
die Ermittlung des Einkommens ein, sodass Differenzierungen gewollt sind.
Praxishinweis: Um die attraktive Denkmalförderung über zehn Jahre hinweg mit bis zu
90 % der begünstigten Aufwendungen nicht zu gefährden, sollten die Eigentümer auf
diese Besonderheit achten und höchstens berücksichtigungsfähige Kinder darin alleine
wohnen lassen.
Fundstellen:
BFH 18.1.11, X R 13/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111639
BFH 5.9.01, X R 29/00, BStBl II 02, 380
AStW 2011/014
§ 11 EStG – Fälligkeit und Zufluss
der Tantieme
Der BFH hat klargestellt, dass der Anspruch auf Tantiemen mit Feststellung des
Jahresabschlusses fällig wird, sofern nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich ein
anderer Fälligkeitstermin vertraglich vereinbart ist. Im Urteilsfall war neben dem
Festgehalt eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 50 % des Jahresüberschusses per
Geschäftsführerdienstvertrag mit dem alleinigen GmbH-Gesellschafter vereinbart worden.
Die Tantieme war jeweils drei Monate nach Bilanzerstellung fällig und sollte dann
ausgezahlt werden.
Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern kann ein Zufluss auch ohne Zahlung
oder Gutschrift bereits mit Fälligkeit der unbestrittenen Forderung gegen seine GmbH
vorliegen. Diese Zuflussfiktion erfasst allerdings nur Gehaltsbeträge und sonstige
Vergütungen, welche die GmbH beherrschenden Gesellschaftern schuldet und die sich bei
der Ermittlung des Einkommens ausgewirkt haben. Ist dabei eine vom Grundfall
abweichende Fälligkeitsvereinbarung zivilrechtlich wirksam, ist diese auch im Steuerrecht
beachtlich, sofern sie fremdüblich ist. Dies bestimmt sich nach den Grundsätzen über die
verdeckte Gewinnausschüttung. Der Dienstvertrag enthält insoweit keine Besonderheiten,
er
ist
arbeitsrechtlich
beispielsweise
dann
veranlasst.
anzunehmen,
Eine
gesellschaftsrechtliche
wenn
die
Veranlassung
Tantiemevereinbarung
zwar
für
wäre
die
Gesellschaft günstig ist, sie aber ein fremder Geschäftspartner in seinem eigenen
Interesse nicht getroffen hätte. Es hätte sich jedoch auch ein fremder Geschäftsführer auf
den
Fälligkeits-termin
der
Tantieme
erst
drei
Monate
nach
Feststellung
des
Jahresüberschusses eingelassen. Üblicherweise benötigte die Gesellschaft insbesondere
bei höheren Tantiemen wie im Urteilsfall nämlich Zeit, um die Liquidität für die
Auszahlung herzustellen. Drei Monate sind dafür nach Auffassung des BFH (noch) keine
unangemessen lange Zeitspanne.
Fundstellen:
BFH 3.2.11, VI R 66/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111474
BFH 8.5.07, VIII 13/06, BFH/NV 07, 2249; 6.3.08, VI R 6/05, BStBl II 08, 530
AStW 2011/015
§ 15 EStG – Folgen des Übertrags eines
KG-Anteils mit negativem Kapitalkonto
Übernimmt ein Gesellschafter ein negatives Kapitalkonto und sind die stillen Reserven
geringer, hat er weder einen Verlust noch Anschaffungskosten. Durch die Übernahme des
negativen Kapitalkontos wird nichts aus dem eigenen Vermögen aufgewendet. Insoweit
bestehen weder Nachschusspflicht noch Haftung gegen Gesellschaftsgläubiger. In Höhe
des nicht durch anteilige stille Reserven abgedeckten negativen Kapitalkontos ist in seiner
Ergänzungsbilanz ein Ausgleichsposten zu aktivieren, der mit künftigen Gewinnanteilen zu
verrechnen
ist.
Diese
sind
nicht
zu
versteuern,
da
sie
im
steuerpflichtigen
Veräußerungsgewinn enthalten sind.
Nach einem Urteil des FG Münster ist die Auflösung des Ausgleichspostens in der
Ergänzungsbilanz nicht auf den prozentualen Anteil am Gesamtkapital begrenzt. Die
erfolgswirksame Auflösung dient lediglich dazu, die erneute steuerliche Belastung bereits
versteuerter Gewinne zu vermeiden. Dies wird durch die Möglichkeit erreicht, künftige
Gewinne in Höhe des bestehenden Ausgleichspostens zu verrechnen. Diese Auflösung ist
nur auf die Höhe seines jeweiligen Gewinnanteils begrenzt. Da ein Kommanditist über ein
einheitliches Kapitalkonto und einen einheitlichen Gewinnanteil verfügt, kommt keine
Aufspaltung des Gewinnanteils nach den zuvor bestehenden Beteiligungsverhältnissen in
Betracht. Daher wird bei der Auflösung des Ausgleichspostens in der Ergänzungsbilanz
auch
keine
Differenzierung
zwischen
dem
übernommenen
und
dem
originären
Kapitalanteil vorgenommen.
Würde
der
einheitliche
Kommanditanteil
hingegen
aufgeteilt,
müssten
bei
Kapitaländerungen jeweils Zwischenbilanzen erstellt und der bis dahin erwirtschaftete
Gewinn und das prozentuale Verhältnis zwischen dem übernommenen und dem originären
Kommanditanteil festgestellt werden.
Fundstellen:
FG M ünster 15.12.10, 10 K 96/07 F, unter ww w.iw w.de , Abr uf-Nr . 111917
BFH 19.2.98, IV R 59/96, BStBl II 99, 266; 21.4.94, IV R 70/92, BStBl II 94, 745
AStW 2011/016
§ 21 EStG – Einkünfteerzielungsabsicht
ist für jede Einkunftsart gesondert zu
prüfen
Bei einer auf Dauer ausgerichteten Vermietung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass
eine Überschusserzielungsabsicht besteht. Anders sieht es hingegen aus, wenn die
Vermietung einer Befristung unterliegt. Hierfür spricht, wenn der Eigentümer ein bebautes
Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel bis zu fünf
Jahren seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert. Das gilt nach Ansicht das
BFH auch, wenn die vermietete Immobilie im entsprechenden Zeitraum an eine die
Vermietung fortführende gewerblich geprägte Personengesellschaft veräußert wird, an
welcher der Verkäufer selbst beteiligt ist. Zwar werden weiterhin steuerbare Einkünfte
durch Vermietung erzielt. Doch die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht ist für jede
Einkunftsart
gesondert
Einkünfteerzielungsabsicht
zu
ermitteln.
kennt
das
Eine
EStG
die
Einkunftsarten
nicht.
übergreifende
Verwirklicht
also
die
Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte, knüpfen diese nicht mehr an die private
Nutzungsüberlassung an. Die Gewinnerzielungsabsicht gemäß § 15 EStG hat nach
Meinung des BFH eine ganz andere Zielrichtung als die Überschusserzielungsabsicht nach
§ 21 EStG. Deshalb kann die gewerbliche nicht als Fortsetzung der privaten Vermietung
angesehen werden.
Praxishinweis: Vermietet hingegen eine vermögensverwaltende Personengesellschaft
die ihr vom Beteiligten veräußerten Grundstücke weiter, erfüllt der Gesellschafter
gemeinschaftlich mit anderen nach wie vor den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung.
Er hat die Einkünfteerzielungsabsicht vor dem Verkauf allein und danach zusammen mit
anderen. Diese Kontinuität wird unterbrochen, wenn die Personengesellschaft gewerblich
geprägt
ist.
Hier
umfasst
die
Gewinnerzielungsabsicht
Unternehmenstätigkeit.
Fundstellen:
BFH 9.3.11, IX R 50/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111578
BFH 9.7.02, IX R 47/99, BStBl II 03, 580
BMF 8.10.04, IV C 3 - S 2253 - 91/04, BStBl I 04, 933, Rz. 34
die
gesamte
AStW 2011/017
§ 21 EStG – Vermietungsabsicht an nahe
Angehörige ist konkret nachzuweisen
Zu
den
vertraglichen
Hauptpflichten
eines
Mietvertrags
gehört
insbesondere
die
Entrichtung des vereinbarten Mietzinses. Dabei ist es nicht zwingend notwendig, dass
dieser in Geld bezahlt wird, er kann auch in Dienstleistungen bestehen. Hierzu ist aber
nach einem rechtskräftigen Urteil vom Hessischen FG erforderlich, dass über den Wert der
wechselseitigen Ansprüche von vornherein eindeutige Vereinbarungen und über deren
Verrechnung entsprechende Aufzeichnungen vorliegen. Im Urteilsfall sollte der Vater laut
mündlich abgeschlossenem Vertrag das geschuldete Mietentgelt durch Ausbauarbeiten
erbringen.
Bei der Beurteilung eines Mietvertrags zwischen einander nahestehenden Personen
kommt
dem
Fremdvergleich
ein
besonderes
Gewicht
zu.
Soll
die
Miete
durch
Arbeitsleistung beglichen werden, muss die Höhe der Miete und der Wert der zu
erbringenden Arbeitsleistungen fixiert und über die angeblich erbrachten Bauleistungen
müssen entsprechende Abrechnungen über die Summe der angerechneten Stundenlöhne
erstellt werden. Bleibt dies jedoch im Unklaren, ist eher davon auszugehen, dass das
Haus den Eltern unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde.
Dies hat zur Folge, dass ein Werbungskostenabzug insgesamt ausscheidet. Das gilt auch
für die Schuldzinsen, die bereits vor dem Einzug im Rahmen der Bauphase entstanden
sind. Hier fehlt es nämlich am wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer anschließenden
Vermietung des Gebäudes. Dies ist dann vergleichbar mit einem leer stehenden Gebäude,
bei dem der Eigentümer nicht gezielt nach Mietern Ausschau hält.
Fundstelle:
Hessisches
FG
27.10.10,
Abruf-Nr. 111918
3
K
646/06,
3
K 2511/06,
rkr.,
unter
www.iww.de,
AStW 2011/018
§ 34 EStG – Außerordentliche Einkünfte
bei Entschädigung in Teilbeträgen
Nur der zusammengeballte Zufluss von Entschädigungen bewirkt beim Empfänger eine
einmalige
und
außergewöhnliche
Progressionsbelastung
und
führt
daher
zu
tarifbegünstigten außerordentlichen Einkünften nach § 34 EStG. Der BFH hat jetzt
bekräftigt, dass hierzu eine Auszahlung in einem Veranlagungszeitraum notwendig ist,
weil die Verteilung über mehrere Jahre eine gleichmäßige progressive Besteuerung nach
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bewirkt und es hierfür selbst dann keiner
Billigkeitsregelung bedarf, wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften
zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt. Dennoch ist § 34 EStG trotz
Zuflusses
in
zwei
Steuerpflichtige
nur
Veranlagungszeiträumen
eine
geringfügige
auch
Teilleistung
dann
anwendbar,
erhalten
hat
und
wenn
die
der
ganz
überwiegende Hauptentschädigungsleistung in einem Betrag ausgezahlt wird. Dies kann
ebenfalls eine Ausnahmesituation auslösen, die den Bedarf der von § 34 EStG bezweckten
Progressionsabmilderung benötigt. Wann von einer solchen unschädlichen geringfügigen
Teilleistung auszugehen ist, bestimmt sich nach dem Vorliegen einer Ausnahmesituation
in der individuellen Steuerbelastung des einzelnen Steuerpflichtigen, betont der BFH. Eine
starre Prozentgrenze sieht das Gesetz weder vor, noch kann eine solche die gesetzlich
geforderte Prüfung der Außerordentlichkeit im Einzelfall ersetzen. Im Urteilsfall wurden
rund 4 % toleriert, weil der vorab gezahlte Teilbetrag von 2.800 EUR ohnehin als
geringfügig anzusehen war.
Praxishinweis:
Die
Finanzverwaltung
sieht
eine
in
mehreren
Teilbeträgen
in
unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen geleistete Entschädigung dann als unschädlich
an, wenn sie im Verhältnis zur Hauptleistung maximal 5 % beträgt.
Fundstellen:
BFH 26.1.11, IX R 20/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111579
BFH 25.8.09, IX R 11/09, BStBl II 11, 27
BMF 17.1.11, IV C 4 - S 2290/07/10007 :005, BStBl I 11, 39
AStW 2011/019
§ 38 EStG – Kein Zufluss von Arbeitslohn
bei Gehaltsverzicht ohne Ausgleich
Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber der GmbH auf bestehende oder
künftige Entgeltansprüche, so fließen ihm insoweit keine Lohneinnahmen zu, als er
dadurch eine tatsächliche Vermögenseinbuße erleidet. In einem jetzt
vom BFH
entschiedenen Fall hatte die GmbH das vereinbarte Weihnachtsgeld für mehrere Jahre
nicht ausgezahlt, obwohl sie sich nicht in Zahlungsschwierigkeiten befand. Nach § 38 Abs.
2 S. 2 EStG entsteht die Lohnsteuer erst in dem Zeitpunkt, in dem das Gehalt dem
Arbeitnehmer zufließt. Dabei kann auch eine Gutschrift beim Arbeitgeber einen Zufluss
bewirken, wenn der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verfügung steht und es sich
um einen leistungsfähigen Schuldner handelt.
Bei beherrschenden Gesellschaftern wird angenommen, dass sie über eine von der GmbH
geschuldete Vergütung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit verfügen können und ihnen
damit
entsprechende
Einnahmen zugeflossen sind. Allerdings werden von dieser
Zuflussfiktion nur Vergütungen erfasst, die eine GmbH schuldet und die sich bei der
Ermittlung ihres Einkommens ausgewirkt haben. Hingegen sind keine Einnahmen
zugeflossen, wenn der Gesellschafter auf Ansprüche ohne Ausgleich verzichtet und
dadurch keine verdeckte Einlage leistet, sondern eine Vermögenseinbuße erleidet.
Das von der GmbH einbehaltene Weihnachtsgeld gilt nicht als zugeflossen, weil die
Grundsätze über den Zufluss bei einem beherrschenden Gesellschafter keine Anwendung
finden. Zum einen haben sich Beträge das Einkommens nicht gemindert und zum anderen
war der Gesellschafter lediglich zu 50 % und daher nicht beherrschend beteiligt. Allein der
Umstand,
dass
die
Gesellschafter
Eheleute
sind,
kann
Stimmrechtsmehrheit nicht begründen.
Fundstellen:
BFH 3.2.11, VI R 4/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111197
BFH 11.2.10, VI R 47/08, BFH/NV 10, 1094
die
Vermutung
einer
AStW 2011/020
§ 74 EStG – Kein Zugriff der Kommune
auf das Kindergeld bei Behinderung
Eine Abzweigung von Kindergeld an die Stadt kommt nicht in Betracht, wenn die Eltern
Aufwendungen für ihren Nachwuchs tragen, die mindestens so hoch sind wie das
Kindergeld. Dabei sind sowohl solche Aufwendungen zu berücksichtigen, die den
behinderungsbedingten
decken,
also
auch
in
Mehrbedarf
größerem
oder
das
zeitlichen
sozialhilferechtliche
Abstand
Existenzminimum
regelmäßig
wiederkehrende
Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände, Hausrat, Freizeit oder Urlaub. Mit diesem
Tenor gibt das FG Münster eine wichtige Orientierungshilfe, da viele Kommunen bei
Grundsicherungsleistungen für behinderte Kinder derzeit prüfen, ob sie hierauf nach § 74
Abs. 1 EStG zugreifen können.
Das FG stellt in zwei Urteilen ausführlich Grundsätze für die Abzweigung bei behinderten,
im Haushalt ihrer Eltern lebenden Kindern auf:

Das Kindergeld soll die finanzielle Belastung der Eltern durch den Unterhalt
ausgleichen. Daher hängt die Entscheidung über die Abzweigung davon ab, ob und in
welcher
Höhe
ihnen
den
Grund-
und
den
behinderungsbedingten
Mehrbedarf
betreffende Aufwendungen für das Kind entstanden sind.

Berücksichtigt werden sollen nur die den Eltern im Zusammenhang mit der Betreuung
und dem Umgang mit dem Kind tatsächlich entstandenen und glaubhaft gemachten
Aufwendungen. Dies setzt aber voraus, dass die Notwendigkeit der Betreuung und
deren Durchführung nicht nur pauschal behauptet, sondern konkret dargelegt und
glaubhaft gemacht wird.

Diese Aufwendungen sind grundsätzlich zu beziffern, wobei eine Schätzung in Betracht
kommt. Berücksichtigt werden können darüber hinaus auch Aufwendungen für
Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege, Bekleidung, Hausrat, Freizeit oder Urlaub.
Maßstab für die Bewertung des eigenen Betreuungsaufwands sind die vergleichbaren
Kosten für eine Fremdbetreuung. Im Urteilsfall wurden 8 EUR je Stunde angesetzt.

Für die zeitliche Zurechnung glaubhaft gemachter Aufwendungen ist im Grundsatz
nach
dem
Monatsprinzip
zu
verfahren.
Abweichend
davon
sind
allerdings
Aufwendungen, die in größerem zeitlichen Abstand wiederholt anfallen, gleichmäßig zu
verteilen.
Bei
Kosten
behindertengerechte
für
Einrichtungsgegenstände,
Pkw-Umrüstung
kommt
eine
Hausrat
Verteilung
auf
oder
die
mehrere
Kalenderjahre in Betracht – bei vorausschauender Bedarfsplanung über einen
angemessenen Zeitraum.

Beim Betreuungs- und Pflegeaufwand von Eltern spricht grundsätzlich eine Vermutung
dafür, dass das Pflegegeld hierzu verwendet wird und demnach nicht für die
Bestreitung
des Grundbedarfs oder eines anderweitigen behinderungsbedingten
Bedarfs des Kindes zur Verfügung steht. Allerdings müssen Eltern, die einen über dem
AStW 2011/021
Pflegegeld liegenden höheren Betreuungs- und Pflegeaufwand geltend machen, diesen
konkret darlegen.
Fundstellen:
FG Münster 25.3.11, 12 K 1891/10 Kg; 12 K 2057/10 Kg, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
111919
BFH 9.2.09, III R 37/07, BStBl II 09, 928; 17.12.08, III R 6/07, BStBl II 09, 926;
24.8.04, VIII R 59/01, BStBl II 10, 1048
AStW 2011/022
§ 8c KStG – Vorlage an das BVerfG
wegen Zweifeln an begrenzter
Verlustverrechnung
Das
FG
Hamburg
hält
die
Verlustverrechnungsbeschränkung
über
für
§
8c
einen
S.
Verstoß
1
KStG
gegen
den
neu
eingeführte
Grundsatz
der
Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Daher wurde die Frage dem
BVerfG zur Entscheidung vorgelegt, inwieweit es gegen den Gleichheitsgrundsatz
verstößt, dass ein Gesellschafterwechsel bei einer Kapitalgesellschaft dazu führt, dass
Verluste aus der bisherigen Tätigkeit für eine spätere Verrechnung mit Gewinnen nicht
mehr zur Verfügung stehen und daher verloren gehen.
Nach der Regelung kommt es seit 2008 zu einem anteiligen oder vollständigen Wegfall
von
Verlusten
bei
der
Körperschaft-
und
Gewerbesteuer,
wenn
ein
schädlicher
Beteiligungserwerb von mehr als 25 % der Anteile erfolgt. Nach Ansicht des FG verstößt
diese
Versagung
der
Verlustverrechnung
beim
Gesellschafterwechsel
gegen
den
Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG, wenn bei der Übertragung von mehr als 25 %
alle bis dahin vorhandenen Verluste nicht mehr abziehbar sind. § 8c S. 1 KStG stellt auf
Vorgänge ab, die sich auf der Ebene der Anteilseigner abspielen. Für die Beurteilung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer GmbH ist es jedoch unerheblich, wer Beteiligter
an ihr ist. Der für den Verlustuntergang maßgebliche Verkauf der Beteiligung betrifft nur
den Anteilseigner und kann von der Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht einmal
beeinflusst werden.
Entsprechende
Fälle
sollten
in
Hinsicht
auf
Körperschaftsteuer-
und
Gewerbesteuermessbescheide über einen ruhenden Einspruch bis zum endgültigen
Ausgang des Verfahrens beim BVerfG offen gehalten werden.
Das Sächsisches FG hingegen stuft es als zulässig ein, dass nicht ausgeglichene Verluste
sogar
vollständig
überhaupt
nicht
mehr
abziehbar
sind,
wenn
eine
schädliche
Beteiligungsübertragung von mehr als 50 % der Anteile einer Kapitalgesellschaft erfolgt.
Dies sei im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und dessen
Befugnis zur Typisierung nicht verfassungswidrig. Das gilt auch dann, wenn weniger als
100 % der Anteile übertragen werden und wenn es nicht um einen Mantelkauf geht,
sondern eine aktive Kapitalgesellschaft auch nach dem Gesellschafterwechsel ihren
Geschäftsbetrieb unverändert fortführt.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Übertragung von mehr als 50 % der Anteile
einer Körperschaft ihr eine neue wirtschaftliche Identität geben kann und es im Einzelfall
schwierig ist, dies zu kontrollieren. Daher erscheint es als sachgerecht, wenn dieser
Identitätswechsel dazu führt, dass die neue Gesellschaft ähnlich wie im Fall der
Verlustvorträge eines Erblassers auf die neuen Gewinne nicht die alten Verluste
verrechnen kann. Auch die Absicht, den Handel mit Verlusten bei Mantelkaufverträgen zu
erschweren, ist ein Gesichtspunkt, der sachgerecht ist. Zwar sind von der Regelung auch
Firmen betroffen, die kein leerer Mantel, sondern eine aktive Gesellschaft sind. Der
AStW 2011/023
Gesetzgeber darf aber Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Daher ist der
Ansatzpunkt, dass ein Anteilseigner, der über 50 % der Anteile an einer Gesellschaft hält,
über deren wirtschaftliche Ausrichtung entscheidet, noch vertretbar. Die Frage, wann
noch eine wirtschaftliche Identität vorliegt und wann sie verloren geht, ist oft schwer
durch die Finanzverwaltung zu beurteilen.
Fundstellen:
FG Hamburg 4.4.11, 2 K 33/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111898
Sächsisches FG 16.3.11, 2 K 1869/10
BVerfG 12.10.10, 1 BvL 12/07, BFH/NV 11, 181
AStW 2011/024
UmwStG – BMF publiziert Entwurf zum
Umwandlungssteuererlass
Das BMF hat einen Entwurf zum Umwandlungssteuererlass über 177 Seiten an die
Verbände zur Anhörung versandt. Das hieraus mündende Anwendungsschreiben ist für
den Herbst 2011 zur Veröffentlichung im BStBl geplant. Das Schreiben beinhaltet
Hinweise
auf
die
Rechenbeispiele
Unternehmen.
zwischenzeitlich
zum
Bilanzansatz
Darüber
hinaus
ergangene
beim
enthält
BFH-Rechtsprechung
übergebenden
das
Schreiben
und
und
zahlreiche
übernehmenden
Ausführungen
zu
den
Neuregelungen, die durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung
der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften –
kurz SEStEG – Ende 2006 in Kraft getreten waren.
Die Neuregelung beinhaltet insbesondere die Anpassung der nationalen Steuervorschriften
zur Umstrukturierung von Unternehmen an die Vorgaben des EU-Rechts, indem das
UmwStG auf grenzüberschreitende Umwandlungsvorgänge ausgedehnt wurde. Sie führen
jetzt nicht mehr automatisch zur Realisierung der stillen Reserven, weil durch das SEStEG
in das UmwStG ein sogenannter Entstrickungstatbestand eingeführt wurde. Auch wenn
die übernehmende Gesellschaft nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, kommt auf Antrag
die Einbringung zum Buch- oder einem Zwischenwert in Betracht.
Als Stichtag für die Anwendung des neuen Rechts gilt eine Umwandlung oder Einbringung,
die ab dem 13.12.2006 zum Handelsregistereintrag angemeldet wurde. Für die
Anwendung des UmwStG müssen der übertragende und der übernehmende Rechtsträger
nach EU-Recht gegründet sein und ihren Sitz sowie Ort der Geschäftsleitung dort haben.
Der Erlass beinhaltet Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und die Auswirkungen
für die Körperschaft-, Einkommen- und Gewerbesteuer von Umwandlung, Verschmelzung,
Aufspaltung,
Abspaltung,
Ausgliederung
und
Formwechsel
auf
der
Ebene
des
übertragenden und übernehmenden Rechtsträgers sowie beim Anteilseigner einer
Körperschaft. Hinzu kommen formale Fragen, etwa welches Finanzamt zuständig ist und
bis wann und wo ein Antrag auf den Ansatz von Buch- oder Zwischenwertansatz zu stellen
ist. Nachfolgend wichtige Eckpunkte des Erlasses im Überblick:

Umwandlungen
und
Einbringungen
werden
als
Veräußerungs-
und
Anschaffungsvorgänge grundsätzlich zum gemeinen Wert beurteilt.

Als übertragende oder übernehmende Rechtsträger kommen auch Gesellschaften mit
Sitz und Ort der Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat in Betracht, selbst
wenn es sich um eine Umwandlung nach ausländischem Recht handelt. Erforderlich ist
nur, dass der Vorgang mit einer inländischen Verschmelzung, Spaltung oder einem
Formwechsel vergleichbar ist.
AStW 2011/025

Die Besteuerung der stillen Reserven hat aber dann zu erfolgen, wenn der Zugriff der
deutschen Finanzbehörden verloren geht oder eingeschränkt wird. Dann hat der
Vermögensübergang zum gemeinen Wert zu erfolgen.

Der steuerliche Übertragungsstichtag ist der Tag, der dem Umwandlungsstichtag
vorangeht. Hierzu ist eine Schlussbilanz aufzustellen, in die auch unentgeltlich
erworbene und selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter sowie steuerfreie
Rücklagen gehören. Der ermittelte Übertragungsgewinn oder -verlust entsteht mit
Ablauf dieses Tages und in dem Veranlagungszeitraum, in dem das Wirtschaftsjahr
endet.

Der Erlass behandelt ausführlich die steuerliche Rückwirkung in § 2 UmwStG für den
Zeitraum, in dem der Übertragende zivilrechtlich bis zum Handelsregistereintrag
fortbesteht.
Steuerlich
werden
ihm
weder
Einkommen
noch
Vermögen
mehr
zugerechnet und die Geschäftsvorfälle und das Einkommen gelten als für Rechnung
des Übernehmenden vorgenommen.

Am Übertragungsstichtag bereits beschlossene, aber noch nicht vollzogene offene und
verdeckte
Gewinnausschüttungen
sind
als
Schuldposten
in
der
steuerlichen
Schlussbilanz zu berücksichtigen.

Durch eine Verlustverrechnungsbeschränkung soll verhindert werden, dass aufgrund
der steuerlichen Rückwirkungsfiktion gestalterisch eine Verlustnutzung erreicht werden
kann, obwohl der Verlust bereits untergegangen ist. Voraussetzung ist danach, dass
ein Verlust auch ohne die steuerliche Rückwirkung von der übertragenden Körperschaft
hätte ausgeglichen oder verrechnet werden können.

Der Übernehmende tritt in die Rechtsstellung des Übertragenden auch hinsichtlich der
historischen Anschaffungskosten ein. Er hat die auf ihn übergehenden Wirtschaftsgüter
mit den Wertansätzen in der steuerlichen Schlussbilanz zu übernehmen.

Beim Übertrag eines Teilbetriebs verringern sich in Abspaltungsfällen bei der
übertragenden Körperschaft verrechenbare Verluste, ein verbleibender Verlustvortrag,
nicht ausgeglichene negative Einkünfte sowie ein Zins- und EBITDA-Vortrag in dem
Verhältnis, in dem Vermögen auf eine andere Körperschaft übergeht.

Bei der Gewerbesteuer ist der Übergang von Fehlbeträgen auf den übernehmenden
Rechtsträger ausgeschlossen.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sollen – nach seiner Veröffentlichung im BStBl für
alle noch nicht bestandskräftigen Fälle gelten, auf die das UmwStG in der Fassung SEStEG
anzuwenden ist. Das vorherige UmwStG 1995 gilt in einigen Bereichen wie den Regeln zu
einbringungsgeborenen Anteilen und dem Wegfall von Steuererleichterungen weiter.
Insoweit finden auch die vorherigen BMF-Schreiben weiterhin Anwendung.
Fundstelle:
BMF, Entwurfsschreiben 2.4.11, ohne Az.
AStW 2011/026
UStG – Beurteilung von Pkw-Fahrten
Die OFD Karlsruhe weist in zwei Schreiben auf die verschiedenen umsatzsteuerlichen
Auswirkungen der Pkw-Überlassung hin. Nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte für die
Praxis.
Auswirkungen bei Personengesellschaften

Überlassung der Gesellschaft: Kann der Gesellschafter den Pkw sowohl für Zwecke
der Gesellschaft als auch unentgeltlich für unternehmensfremde Zwecke nutzen, liegt
eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vor, wenn die Nutzung
für Zwecke der Gesellschaft zumindest zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.
Wird
das
Fahrzeug
hingegen
im
Rahmen
eines
Mietverhältnisses
entgeltlich
überlassen, stellt die Belastung des Privatkontos des Gesellschafters das steuerliche
Entgelt dar. Da es sich hierbei um eine nahestehende Person handelt, ist die
Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG zu prüfen. Bei entgeltlicher
Überlassung wird der Pkw aus Sicht der Gesellschaft unternehmerisch genutzt und ist
daher zwingend Unternehmensvermögen. Ein Zuordnungswahlrecht besteht insoweit
nicht.

Überlassung vom Gesellschafter: Ein Fahrzeug wird der Gesellschaft entgeltlich
überlassen, wenn diese hierfür eine Sonderzahlung leisten muss. Dann liegt ein
Leistungsaustausch auch dann vor, wenn hierfür Gutschriften auf dem jeweiligen
Gesellschafterkapitalkonto erfolgen und sich hieraus Zahlungsansprüche für den
Gesellschafter ergeben oder sich seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber der
Gesellschaft vermindern. Ein Leistungsaustausch findet jedoch nur insoweit statt, als
der Wagen für Zwecke der Gesellschaft überlassen wird. Die Nutzung für private
Fahrten ist beim Gesellschafter eine unentgeltliche Wertabgabe.
Praxishinweis:
umsatzsteuerlichen
Weitere
Erläuterungen
Auswirkungen
der
sowie
Beispiele
Pkw-Überlassung
bei
hinsichtlich
der
Personengesellschaften
können dem Abschn. 1.6 UStAE entnommen werden.
Auswirkungen bei als freie Mitarbeiter beschäftigten Handelsvertretern

Überlassung
aus
Sicht
des
Auftraggebers:
Die
unentgeltliche
Nutzungsüberlassung vom Auftraggeber ist eine nicht steuerbare Beistellung, wenn der
Pkw nur für Fahrten im betrieblichen Interesse genutzt werden kann. Eine Verwendung
für unternehmensfremde Zwecke des freien Mitarbeiters oder zur Nutzung für andere
Auftraggeber muss vertraglich ausgeschlossen, tatsächlich beachtet, überwacht und
durchgesetzt werden. Darf der Handelsvertreter den Wagen auch für private Fahrten
oder für andere Auftraggeber nutzen, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor und die
Fahrzeugüberlassung ist als Entgelt für die Leistung des freien Mitarbeiters anzusehen.
Bemessungsgrundlage sind die geschätzten Ausgaben des Auftraggebers für die PkwÜberlassung, auch wenn hierfür kein Vorsteuerabzug möglich war.
AStW 2011/027

Überlassung
aus
Sicht
des
freien
Mitarbeiters:
Der
Handelsvertreter
ist
grundsätzlich berechtigt, die auf diesen Eingangsumsatz entfallende Umsatzsteuer als
Vorsteuer
abzuziehen,
soweit
der
Ausweis
der
Umsatzsteuer
in
einer
ordnungsgemäßen Rechnung und die Nutzung für unternehmerische Zwecke vorliegen.
Wird das Fahrzeug auch für unternehmensfremde Zwecke genutzt, ist die Vorsteuer
grundsätzlich nach dem Verhältnis von unternehmerischer und unternehmensfremder
Nutzung in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen. In
diesem Fall entfällt eine Besteuerung der unternehmensfremden Nutzung. Aus
Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer jedoch auch den Vorsteuerabzug in
voller Höhe vornehmen und die unternehmensfremde Nutzung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1
UStG besteuern.
Fundstellen:
PersG: OFD Karlsruhe 5.4.11, S 7100/18
Handelsvertreter: OFD Karlsruhe 5.4.11, 7100
BFH 18.12.08, V R 73/07, BStBl II 09, 612; 12.5.09, V R 24/08, BStBl II 10, 854
AStW 2011/028
§ 14c UStG – Steuerschuld bei
unberechtigtem Umsatzsteuerausweis
Der unberechtigte Umsatzsteuerausweis kann auch dann zur Umsatzsteuerschuld des
Ausstellers führen, wenn die Rechnung nicht alle vorgegebenen Angaben enthält. Zwar ist
der Empfänger bei unberechtigt ausgewiesener Steuer nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt. Dennoch darf der Aussteller nach § 14c Abs. 2 UStG in Anspruch genommen
werden, so der BFH. Im zugrunde liegenden Fall enthielten Rechnungen weder
Lieferzeitpunkt noch fortlaufende Nummern, dafür aber alle sonstigen Merkmale des § 14
Abs. 4 UStG, obwohl die Lieferungen nicht ausgeführt worden waren.
Zweck des § 14c Abs. 2 UStG ist, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit
offenem Steuerausweis zu verhindern. Zur Gefährdung des Steueraufkommens genügt
dabei bereits ein Abrechnungsdokument, das nur die elementaren Merkmale einer
Rechnung aufweist oder den Schein einer solchen erweckt und damit den Empfänger zum
Vorsteuerabzug verleitet. Vor diesem Hintergrund ist es nach Auffassung des BFH nicht
erforderlich, dass die Rechnung alle gesetzlich geforderten Merkmale aufweist. Denn die
Regelung in § 14c UStG kann ihren gesetzgeberischen Zweck zur Verhinderung von
Missbräuchen nicht mehr erfüllen, wenn sich Rechnungsaussteller durch Weglassen auch
nur eines Merkmals ihrer Inanspruchnahme entziehen könnten. Seine anders lautende
Rechtsprechung zur alten Rechtslage – zuletzt geäußert in 2003 – gab der BFH damit
ausdrücklich auf.
Die für den Vorsteuerabzug erforderlichen Pflichtangaben sollen das Gleichgewicht beim
Leistungsempfänger und Leistenden gewährleisten. Dem FA wird dadurch nicht nur
ermöglicht,
das Vorliegen
der
Voraussetzungen
zu
überprüfen
und
damit
einen
unberechtigten Abzug zu vermeiden, sondern vor allem auch die korrespondierende
Besteuerung beim leistenden Unternehmer sicherzustellen.
Fundstelle:
BFH 17.2.11, V R 39/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111846
AStW 2011/029
§ 15 UStG – Zuordnung einer gemischt
genutzten Immobilie zum Unternehmen
Bei Erwerb eines nur teilweise unternehmerisch genutzten Gegenstands erfordert die
Zuordnung zum Unternehmen eine Entscheidung bei Anschaffung oder Beginn der
Herstellung. Ein Unternehmer muss sich bei Bauleistungen in dem Zeitraum entscheiden,
in dem die Steuer und zeitgleich der Vorsteuerabzugsanspruch entstehen. Dies wird in der
Steuererklärung erkennbar. Soweit der Steuerpflichtige zur Abgabe von Voranmeldungen
verpflichtet
ist,
muss
er
diese
Zuordnungsentscheidung
für
den
Zeitraum
des
Leistungsbezugs zeitnah dem Finanzamt mitteilen. Ansonsten reicht die Angabe über die
Umsatzsteuer-Jahreserklärung.
Zuordnung durch zeitnahe Erklärungsabgabe
Nach einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz ist eine Umsatzsteuererklärung nicht mehr
zeitnah, wenn das FA die Abgabe durch Zwangsmittel erzwingen könnte. Deshalb genügt
eine 17 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums eingereichte Erklärung nicht den
Anforderungen an eine zeitnahe Dokumentation der Entscheidung, ein Gebäude dem
Unternehmen zuzuordnen. Abzustellen ist dabei auf die Abgabefrist des § 149 Abs. 2 AO.
Bei steuerlich vertretenen Unternehmen ist also spätestens Silvester des Folgejahres noch
als
zeitnah
anzusehen.
Verspätungszuschlags
Anschließend
berechtigt
und
ist
es
das
FA
kommt
zur
zum
Festsetzung
Ausschluss
für
eines
das
Zuordnungswahlrecht bei gemischt genutzten Gegenständen.
Die verspätete Abgabe der Erklärung hat dann zur Folge, dass die Vorsteuer aus den
Eingangsleistungen weder anteilig und bei Vorgängen vor 2011 auch nicht in voller Höhe
berücksichtigt werden kann. Der Gegenstand wird dann wie Privatvermögen behandelt.
Das FG hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Definition des
Merkmals zeitnah zugelassen.
Auswirkung einer Gebäudeerweiterung
Werden durch Erweiterungen eines bestehenden Gebäudes bestimmte Teile hergestellt,
so sind diese Teile für die Frage der Verwendungsverhältnisse entscheidend, ob und wie
der
Unternehmer
bei
gemischter
Verwendung
den
Vorsteuerabzug
aus
den
Leistungsbezügen für den Neubau beanspruchen kann. Dabei setzt eine eigenständige
Vorsteueraufteilung nach dem Urteil des BFH voraus, dass

die bautechnischen Verflechtungen eine hinreichend klare Trennung ermöglichen,

der neue Gebäudeteil von dem bereits bestehenden Gebäude hinreichend abgrenzbar
ist,

der Unternehmer das neue Objekt eigenständig nutzt und
AStW 2011/030

zwischen
den
alten
und
neuen
Bauten
kein
einheitlicher
Nutzungs-
und
Funktionszusammenhang besteht.
Führen
demgegenüber
nachträgliche
Herstellungskosten
zur
Erweiterung
eines
Gebäudebereichs, dessen Nutzung ausschließlich im Zusammenhang mit den erweiterten
Altflächen erfolgt, ist es für die Vorsteueraufteilung auf die Verwendung der gesamten
Immobilie abzustellen. In diesem Fall würde nämlich die isolierte umsatzsteuerliche
Beurteilung
bestehenden
der
Verwendungsverhältnisse
Zusammenhänge
die
unberücksichtigt
zwischen
lassen
Ausbau-
und
damit
und
Altflächen
nicht
zu
einer
sachgerechten Vorsteueraufteilung führen.
Sofern es hingegen bautechnisch oder funktional am Zusammenhang fehlt, ist ein neu
errichtetes Dachgeschoss als eigenständiges Investitionsgut zu beurteilen und der
Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn die im Zuge der Errichtung bezogenen Leistungen
dem Unternehmen zugeordnet werden.
Fundstellen:
FG Rheinland-Pfalz 24.2.11, 6 K 1004/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111920
FG Rheinland-Pfalz 6.8.08, 6 K 2333/06
FG Niedersachsen 15.4.10, 16 K 434/07, Revision unter V R 14/10
BFH 28.10.10, V R 35/09; 11.4.08, V R 10/07; 17.12.08, XI R 64/04; 25.3.09, V R 9/08,
BStBl II 10, 651; 13.8.08, XI R 53/07, BFH/NV 09, 228
BMF 30.9.08, IV B 8 - S 7306/08/10001, BStBl I 08, 896
AStW 2011/031
§ 15 UStG – Vorsteuerabzug bei
Sammlern
Für den Vorsteuerabzug aus dem Bezug von Gegenständen oder Dienstleistungen ist eine
unternehmerische wirtschaftliche Tätigkeit notwendig. Diese setzt gegenüber einer
privaten Sammlertätigkeit voraus, dass sich der Sammler bereits während des Aufbaus
der Sammlung wie ein Händler verhält. Kann ein Gegenstand seiner Art nach sowohl zu
wirtschaftlichen als auch zu privaten Zwecken verwendet werden, sind alle Umstände der
Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von
Einnahmen verwendet
Verkehrsanschauung
wird. Entscheidend
einer
wirtschaftlichen
ist
daher, ob
Tätigkeit
und
die
Tätigkeit nach
nicht
einer
der
privaten
Sammlertätigkeit oder Vermögensverwaltung entspricht. Dies hat der BFH zum Aufbau
einer Fahrzeugsammlung durch eine GmbH entschieden. Die Nachhaltigkeit hängt danach
von einer Reihe Kriterien ab, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung
dafür und dagegen sprechen können. Dies sind

Dauer und Intensität der Tätigkeit,

Höhe der Erlöse und Zahl der ausgeführten Umsätze,

Beteiligung am Markt durch Werbung sowie

planmäßiges Tätigwerden und Unterhalten eines Geschäftslokals.
Verkörpert die Sammlung von Gegenständen im Wesentlichen einen Liebhaberwert,
müssen die äußeren Umstände beim An- und Verkauf denen eines Händlers entsprechen.
Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Betätigung und damit keine
private Sammlertätigkeit liegt nur dann vor, wenn sich der Sammler bereits während der
Aufbauphase wie ein Unternehmer verhält und Sammlerstücke laufend veräußert. Die
Lagerung über mehrere Jahre spricht eher für einen privaten Sammler, auch wenn der
bereit ist, ohne Rücksicht auf Risiken beträchtliche Geldsummen aufzuwenden.
Fundstellen:
BFH 27.1.11, V R 21/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111532
BFH 29.6.87, X R 23/82, BStBl II 87, 744; 16.7.87, X R 48/82, BStBl II 87, 752; 13.2.92,
V R 112/87, BFH/NV 93, 59
AStW 2011/032
AO – Daten auf angekauften
Banken-CDs dürfen für Besteuerung
verwendet werden
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass angekaufte Daten von einer Banken-CD
aus
der
Schweiz
bei
der
Besteuerung
verwendet
werden
dürfen.
Mit
diesem
unanfechtbaren Beschluss hat mit dem FG Köln erstmals ein Finanzgericht die Verwertung
angekaufter ausländischer Bankdaten im Besteuerungsverfahren bestätigt. Das FG Köln
verweist
auf
die
BFH-Rechtsprechung,
wonach
ein
materiell-rechtliches
Verwertungsverbot nur vorliegt, wenn Beweismittel unter Verletzung von Grundrechten
oder in strafbarer Weise von der Finanzbehörde erlangt worden sind.
Das FG stützt sich insbesondere auf eine aktuelle Entscheidung des BVerfG. Danach kann
sich
der
erforderliche
Anfangsverdacht
für
eine
Wohnungsdurchsuchung
ohne
Verfassungsverstoß auf Daten stützen, die ein Liechtensteiner Informant den Behörden
auf
Datenträger
verkauft
Steuerstrafverfahren
hatte.
verwertbar
Insoweit
und
sind
können
entsprechende
Ermittlungen
Informationen
der
im
Steuerfahndung
rechtfertigen. Mangels schwerwiegenden Eingriffs in die Privatsphäre bzw. strafbarer
Handlungen der Finanzbeamten liegt auch kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der
im Ausland durch die Informanten rechtswidrig erlangten Bankdaten vor. Diese wurden
nämlich von Finanzbeamten nicht selbst beschafft, sondern lediglich von ihnen in
Empfang genommen.
Im entschiedenen Fall hatte das FA 5 % des Kontostands als Kapitaleinnahmen geschätzt.
Der Bescheid ist nicht von der Vollziehung auszusetzen, wenn die unter dem Namen des
Sparers
auf
der
CD
aufgeführten
Kapitalanlagen
nicht
erläutert
und
keine
Kontounterlagen vorgelegt werden. Dann bestehen keine ernstlichen Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Schätzung.
Fundstellen:
FG Köln 15.12.10, 14 V 2484/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111921
BFH 4.10.06, VIII R 53/04, BStBl II 07, 227
BVerfG 9.11.10, 2 BvR 2101/09, BFH/NV 11, 182
AStW 2011/033
AO – Falsche Angaben für Fahrten zur
Arbeit können Steuerhinterziehung sein
Überhöhte Entfernungsangaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können
den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen. Die Bescheide können dann innerhalb
der verlängerten Festsetzungsfrist nach § 173 AO als neue Tatsache berichtigt werden.
Nach
einem
Urteil
des
FG
Rheinland-Pfalz
kann
dem
FA
nicht
ohne
Weiteres
entgegengehalten werden, es hätte die fehlerhaften Angaben bei der ursprünglichen
Bearbeitung bemerken müssen. Die Veranlagung der Arbeitnehmer als Massengeschäft
wird
von
wechselnden
Bearbeitern
erledigt,
die
nicht
immer
über
hinreichende
Ortskenntnisse verfügen, um Unstimmigkeiten auf Anhieb erkennen zu können. Zudem
besteht grundsätzlich kein Anlass, den Streckenangaben mit Misstrauen zu begegnen.
Eine Steuer ist vorsätzlich hinterzogen, wenn der Steuerpflichtige den Finanzbehörden
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, dadurch Steuern verkürzt, er von den
unrichtigen Angaben weiß und zumindest billigend eine niedrigere Steuerfestsetzung in
Kauf nimmt. Davon ist auszugehen, wenn ein Arbeitnehmer für die Fahrten zum
Arbeitsort mehr als das doppelte der Wegstrecke erklärt. Insofern handelt er zumindest
bedingt
vorsätzlich,
was
eine
subjektive
Steuerhinterziehung
begründet.
Der
Steuerpflichtige muss sich bei seiner Steuererklärung Gedanken über die benutzte
Fahrtstrecke machen.
Die geringere Entfernung war dem FA bei Erlass des Ursprungsbescheids nicht bekannt,
sondern wurde bei der Bearbeitung späterer Erklärungen durch einen ortskundigen
Mitarbeiter und Überprüfung anhand eines Routenplaners bekannt. Einer Änderung steht
auch Treu und Glauben nicht entgegen. Mangelnde Ermittlungen können erst dann
vorliegen, wenn zuvor der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht vollständig erfüllt hat.
Fundstelle:
FG Rheinland-Pfalz 29.3.11, 3 K 2635/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111641
AStW 2011/034
§ 89 AO – Gebührenpflicht für
verbindliche Auskünfte ist
verfassungsgemäß
Nach Ansicht des BFH verstößt die Gebührenpflicht für die Bearbeitung von Anträgen auf
verbindliche Auskünfte weder gegen das GG noch ist ernstlich zweifelhaft, dass sie auch
verfassungsgemäß ist, wenn sie im Einzelfall, wie etwa bei geplanter Umstrukturierung,
besonders hoch ausfällt, soweit ihre Höhe sich nach der vom FA für die Bearbeitung des
Antrags aufgewendeten Zeit richtet. Das Steuerrecht ist zwar kompliziert, aber die
Verwaltung deshalb nicht gehalten, gebührenfrei Auskunft zu erteilen. Solche Bedenken
sind nicht durchschlagend, weil mit den Auskünften für die Steuerpflichtigen besondere
Vorteile bereits im Vorfeld von Steuergestaltungen verbunden sind und das FA dies nicht
ohne Gegenleistung zur Verfügung stellen muss. Die verbindliche Auskunft ist kein
unselbstständiger Teil des Besteuerungsverfahrens, sondern bezieht sich nach § 89 Abs. 2
AO nur auf die Beurteilung noch nicht verwirklichter Sachverhalte. Deshalb handelt es
sich um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren, in dem die Finanzbehörde gegenüber
dem Auskunftssuchenden eine besondere Dienstleistung erbringt. Die Erhebung dient
nicht nur dem Zweck des Kostenausgleichs, sondern auch der Vorteilsabschöpfung. Beide
Gesichtspunkte
sind
legitime
Zwecke,
die
geeignet
sind,
die
Erhebung
einer
Auskunftsgebühr zu rechtfertigen.
In diesem Zusammenhang darf nach Meinung des BFH nicht außer Acht bleiben, dass die
Unübersichtlichkeit der steuerlichen Normen ihre Ursache zum Teil auch in der Kreativität
der Steuerpflichtigen und deren Berater hat, die stets bestrebt sind, vorhandene
Gesetzeslücken aufzuspüren und auszunutzen und die dadurch den Gesetzgeber zu
weiteren gesetzlichen Ergänzungen provozieren. Zudem trägt auch die Rechtsprechung
dazu bei, das Steuerrecht für den Anwender unübersichtlicher zu machen. Eine
ausschließliche Zuweisung der Verantwortung an den Gesetzgeber erscheint dem BFH
deshalb nicht angebracht.
Fundstellen:
BFH 30.3.11, I R 61/10; I B 136/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111572
AStW 2011/035
§ 162 AO – Schätzung der
Kapitaleinkünfte bei ungeklärter
Geldverwendung
Eine
Verletzung
der
Mitwirkungspflicht
liegt
insbesondere
dann
vor,
wenn
ein
Steuerpflichtiger Sachverhalte nicht offenlegt, die in seiner Wissenssphäre liegen. In
diesem Fall reduziert sich die Ermittlungspflicht des FA und es kann von der Existenz
bestimmter Tatsachen nach einem geringeren als dem sonst üblichen Grad an
Überzeugung ausgegangen werden. Daher ist es nach einem neueren Urteil des FG
Baden-Württemberg
zulässig,
Kapitaleinkünfte
auf
Basis
der
durchschnittlichen
Umlaufrendite der jeweiligen Jahre vorzunehmen. Das FA kann davon ausgehen, dass
Anleger ihr Bargeldvermögen verzinslich anlegen. Auch wenn die ertragbringende Anlage
der Gelder unaufgeklärt geblieben ist, beruht diese Ungewissheit allein darauf, dass die
Sparer die ihnen obliegenden Mitwirkungspflichten in erheblichem Umfang verletzt haben.
Die Beweislast bei hohen Geldbeträgen verschiebt die Grenze der zumutbaren Mitwirkung
auf den Steuerpflichtigen umso mehr, je ungewöhnlicher und undurchsichtig die
behaupteten Verhältnisse sind. Bereits die allgemeine Lebenserfahrung spricht dafür, dass
hohe Geldbeträge zinsbringend angelegt werden. Ob und inwieweit dies wirklich so war,
kann letztlich nur der Sparer beantworten. Behauptet er, das Geld verbraucht zu haben,
genügt dies nicht. Notwendig sind nachprüfbare Tatsachen, anhand derer sich die
Behauptungen
nachvollziehen
lassen.
Zwar
sind
Privatanleger
nicht
generell
zur
Aufbewahrung entsprechender Unterlagen über Jahre hinweg verpflichtet. Machen sie
aber einen atypischen Geschehensablauf geltend, rechtfertigt dies, die Anforderungen an
die Mitwirkungspflicht dahingehend zu konkretisieren, dass nachvollziehbare Angaben
über
den
Verbleib
hoher
Barmittel
und
Wertpapierbestände
und
resultierenden Erlösen gemacht werden.
Fundstellen:
FG Baden-Württemberg 26.11.10, 10 K 43/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111922
BFH 21.1.05, VIII B 163/03, BFH/NV 05, 835; 15.2.89, X R 16/86
den
hieraus
AStW 2011/036
§ 173 AO – Grobes Verschulden bei
vergessener Eingabe im
ELSTER-Programm
Ein Steuerpflichtiger handelt grob fahrlässig, wenn er die im Elster-Programm enthaltenen
Erläuterungen nicht beachtet. Nach Ansicht des FG Sachsen-Anhalt sind an die Änderung
nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO die gleichen Anforderungen unabhängig davon zu stellen, ob
die Formulare in Papierform oder elektronisch erstellt werden. Im Urteilsfall wurde der
Abzug
von
Unterhaltsleistungen
Einkommensteuerbescheids
vergessen
nachgemeldet.
und
erst
Aufgrund
nach
Bestandskraft
des
groben
Verschuldens
am
nachträglichen Bekanntwerden können die außergewöhnlichen Belastungen nicht mehr
berücksichtigt werden, weil im Elster-Formular darauf hingewiesen wird. Steuerpflichtige
handeln grob fahrlässig, wenn sie die zur Erklärung gehörende Anleitung im Einzelnen
nicht durchlesen und die Erläuterungen nicht beachten. Unerheblich ist dabei das
Vorbringen,
die
elektronischen
Darstellung
Erklärung
sei
im
Vordruck
keine
sei
Anleitung
unverständlich
in
Papierform
oder
zur
aufgrund
Hand
der
gewesen.
Entscheidend ist, dass sich die benötigten Informationen auch im Elster-Programm
befinden. Dort wird eindeutig und nach Auffassung des FG in übersichtlicher Form nach
dem Unterhalt für bedürftige Personen gefragt. Zwar sind auf der nach der elektronischen
Erfassung ausgedruckten Erklärung nur die Werte enthalten, zu denen Eintragungen
vorliegen. Allerdings steht während der gesamten Zeit der elektronischen Bearbeitung
eine Formularauswahl zur Verfügung.
Praxishinweis: Nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz (s. AStW 11, 187) rechtfertigen
Fehler beim Übertrag in die ELSTER-Maske eine nachträgliche Berichtigung zugunsten des
Steuerpflichtigen. Da dies nach allgemeiner Lebenserfahrung trotz Sorgfalt immer wieder
vorkommt, liegt nicht generell grobes Verschulden vor. Gegen beide Urteile ist die
Revision anhängig.
Fundstellen:
FG Sachsen-Anhalt 30.6.10, 2 K 742/09, Revision unter VI R 5/11, unter www.iww.de,
Abruf-Nr. 111923
FG Rheinland-Pfalz 13.12.10, 5 K 2099/09, Revision unter X R 8/11
AStW 2011/037
§ 198 BewG – Verkaufspreis ist
marktgerechter als der Wert eines
Gutachtens
Der bei einer Veräußerung an einen fremden Dritten erzielte Kaufpreis für eine Immobilie
liefert den sichersten Anhaltspunkt für den gemeinen Wert. Daher ist es nach dem Urteil
des FG Berlin-Brandenburg nicht sachgerecht, ein Sachverständigengutachten zum
Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts vorrangig gegenüber einer Veräußerung
innerhalb eines Jahres nach dem Steuerzeitpunkt zu berücksichtigen. Zwar ist nach § 198
BewG
ein
niedrigerer
Grundstückswert
als
anzusetzen,
der
nach
wenn
den
dieser
Vorschriften
durch
ein
des
BewG
festgestellte
Sachverständigengutachten
nachgewiesen wird. Dies bedeutet allerdings nicht, dass es dem FA bei Vorliegen sowohl
eines Gutachtens als auch eines zeitnahen Grundstücksverkaufs versagt wäre, beide
Beweismittel heranzuziehen und danach unter Abwägung aller relevanten Umstände den
Veräußerungspreis als Bemessungsgrundlage anzusetzen.
Ein nach den Regeln von Angebot und Nachfrage frei ausgehandelter Marktpreis bietet die
beste Gewähr zur Abbildung des wahren Werts. Ein Sachverständigengutachten stellt
demgegenüber eine mit zahlreichen Unwägbarkeiten verbundene Schätzung dar und kann
selbst bei schlüssigen Berechnungen zu Ergebnissen führen, die vom Verkehrswert weit
entfernt liegen. Auch wenn der im Einzelfall erzielte hohe Kaufpreis dem besonderen
Geschick des Maklers oder der Unerfahrenheit des Käufers zu verdanken ist, sind dies
keine besonderen Verhältnisse nach § 9 Abs. 2 BewG. Denn derartige Umstände sind
typisch für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr.
Praxishinweis: Zum Nachweis des niedrigeren Werts über Gutachten oder Verkaufspreis
siehe Abschnitt 43 des Anwendungserlasses zur Grundstücksbewertung ab dem Jahre
2009.
Fundstellen:
FG Berlin-Brandenburg 15.9.10, 3 K 3232/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111149
Gleich lautende Ländererlasse 5.5.09, BStBl I 09, 590, Abschn. 43
AStW 2011/038
§ 25 GrStG – Tarif darf deutlich erhöht
werden
Selbst wenn Berlin den Hebesatz um 15 auf 810 % deutlich erhöht, ist das
verfassungsgemäß,
weil
die
Grundsteuer
dann
immer
noch
keine
unzulässige
erdrosselnde Wirkung hat. Nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg ist eine
Kommune nicht an die Hebesätze anderer Städte etwa in der Nachbarschaft gebunden.
Die Gemeinden haben einen weiten Entschließungsspielraum, auf welche Weise sie ihre
kommunalen Aufgaben finanzieren. Dabei dürfen sie die Hebesätze für die Grund- oder
die Gewerbesteuer in unterschiedlicher Höhe autonom festsetzen, soweit dies Bürger
nicht übermäßig belastet und die Steuer keine erdrosselnde Wirkung hat. Eine
erdrosselnde Wirkung ist jedoch erst dann gegeben, wenn sie die Gesamtheit der
Hausbesitzer unter normalen Umständen nicht mehr aufbringen kann. Ein Satz von 810 %
hat keine entsprechende Wirkung, weil die sich hieraus ergebende Grundsteuer unter
normalen Umständen aufgebracht werden kann.
Die Grundsteuer erfasst Immobilien ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse,
Beziehungen oder Leistungsfähigkeit der Eigentümer. Auch die individuelle Nutzung des
Grundstücks spielt bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit keine Rolle. Die Grundsteuer
führt zu keiner verfassungswidrigen Substanzbesteuerung, weil die Immobilie ertragsfähig
ist. Bei Eigennutzung besteht der Ertrag faktisch in der effektiven Wohnnutzung und
wirtschaftlich im ersparten Aufwand für die alternative Mietzahlung.
Praxishinweis: Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung
können nach § 351 Abs. 2 AO nicht im Verfahren gegen den Grundsteuer- als
Folgebescheid
geltend
gemacht
werden.
Hierzu
ist
der
Rechtsbehelf
gegen
die
Grundlagen- und damit den Einheitswert- oder Grundsteuermessbescheid nötig. Auch
wenn es sich um Wertveränderungen handelt, muss gegen den Einheitswertbescheid
vorgegangen werden.
Fundstellen:
FG Berlin-Brandenburg 16.2.11, 3 K 3096/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111924
BVerfG 18.2.09, 1 BvR 1334/07, NJW 09, 1868
AStW 2011/039
Steuern kompakt
§ 2a EStG – Kein negativer Progressionsvorbehalt bei Auslandsverlust
Nach DBA steuerfreie negative ausländische Einkünfte sind nicht im Wege des negativen
Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Die Anwendung des Progressionsvorbehalts
muss dazu führen, dass die der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte
derjenigen prozentualen Belastung unterworfen werden, die sich ergäbe, wenn das DBA
nicht vorhanden wäre. Dieses Prinzip der sogenannten Schattenveranlagung schließt nach
§ 2a EStG die Berücksichtigung der dort bezeichneten ausländischen Einkünfte im
Rahmen des Progressionsvorbehalts aus (BFH 12.1.11, I R 35/10, unter www.iww.de,
Abruf-Nr. 111402).
Praxishinweis:
Bei
steuerfreien
Einkünften
aus
EU-
und
EWR-Ländern
ist
der
Aufwendungen
für
Progressionsvorbehalt seit 2008 generell entfallen.
§ 4 EStG – Aufwendungen für Sponsoring als Betriebsausgaben
Für
die
Abgrenzung
von
Betriebsausgaben
und
Spenden
bei
gemeinnützige Zwecke im Rahmen von Sponsoring ist die Motivation des Sponsors
entscheidend. Soweit Unternehmen ihr Ansehen durch die finanzielle Unterstützung
allgemein
als
förderungswürdig
erachteter
Tätigkeiten
mittels
Werbung
oder
Öffentlichkeitsarbeit erhöhen wollen, kann dies auch ein wirtschaftlicher Vorteil sein, der
bei der Bilanzierung zu berücksichtigen ist. Ob Sponsoringaufwendungen betrieblich
veranlasst sind, lässt sich allerdings nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung
aller den konkreten Einzelfall prägenden Umstände entscheiden (BFH 12.1.11, I R 35/10,
unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111402).
§ 9 EStG – Nachweis des Lebensmittelpunkts in der Erstwohnung
Wohnt der Arbeitnehmer gemeinsam mit seinem Partner in der Zweitwohnung am
Beschäftigungsort, muss er konkret nachweisen, dass sein Mittelpunkt der Lebensführung
weiterhin in der Erstwohnung liegt und der zweite Haushalt nur beruflichen Zwecken
dient. Gelingt dieser Nachweis nicht, kann keine doppelte Haushaltsführung anerkannt
werden. Nicht ausreichend ist die Vorlage einer Meldebescheinigung, weil diese keine
Aussagekraft über die tatsächlichen Wohnverhältnisse enthält. Benötigt werden vielmehr
Arzt- und Einkaufsrechnungen vom Wohnort sowie Zeugenaussagen von Nachbarn,
Freunden und Verwandten (FG Berlin-Brandenburg 7.10.10, 5 K 5230/07, unter
www.iww.de, Abruf-Nr. 111926).
§ 10 EStG – Erbschaftsteuer ist keine dauernde Last
Die nach dem Jahreswert von Renten, anderen wiederkehrenden Nutzungen oder
Leistungen erhobene Erbschaftsteuer ist keine dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a
EStG.
Statt
dessen
stellt
sie
eine
außerhalb
der
Vermögensübergabe
gegen
Versorgungsleistungen vereinbarte wiederkehrende Leistung dar, die dem Abzugsverbot
AStW 2011/040
des § 12 EStG unterliegt. Eine Personensteuer ist auch als zeitlich gestreckte Zahlung
nicht abziehbar. Das ist trotz der Doppelbelastung der Renten mit Einkommen- und
Erbschaftsteuer kein Verfassungsverstoß, weil unterschiedliche Besteuerungsgegenstände
vorliegen
(BFH
18.1.11,
X R 63/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111408).
§ 15 EStG – Grundstückshandel mit bebautem Ackerland
Stellt ein Landwirt über einen Architekten eine Bauvoranfrage mit dem Ziel einer
erheblichen Wertsteigerung des Grundstücks, liegt kein landwirtschaftliches Hilfsgeschäft,
sondern ein selbstständiger gewerblicher
Grundstückshandel
vor. Zwar
führt
die
Veräußerung von landwirtschaftlichem Grund und Boden grundsätzlich zu Einnahmen
nach § 13 EStG. Die Grenze der Hilfsgeschäfte der landwirtschaftlichen Betätigung wird
aber
überschritten,
wenn
der
Landwirt
über
die
Parzellierung
und
Veräußerung
hinausgehende Aktivitäten entfaltet, um den zu veräußernden Grundbesitz zu einem
Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen. Denn dann verwertet er die Grundstücke wie
ein Gewerbetreibender (FG Düsseldorf 4.11.10, 16 K 4489/08 E,G, unter www.iww.de,
Abruf-Nr. 111927).
§ 19 EStG – Altersgrenze beim Versorgungsfreibetrag ist zulässig
Der
Versorgungsfreibetrag
wird
nur
bei
Bezügen
aus
beamtenrechtlichen
Dienstverhältnissen unabhängig vom Alter gewährt, bei Beziehern privater Bezüge erst
nach
dem
63.
Geburtstag.
Dies
stellt
keinen
Verstoß
gegen
den
Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar. Durch das Alterseinkünftegesetz
kommt es seit 2005 zudem zu einer Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten
Versorgungsbezügen, indem zukünftig insgesamt der Versorgungsfreibetrag entfällt. Die
Übergangsregelung mit den kontinuierlich abschmelzenden Beträgen bis 2040 stellt
private gegenüber öffentliche Versorgungsbezüge zeitweise steuerlich schlechter, was im
Hinblick auf die Komplexität der Neuregelung im System der Alterseinkünfte sachgerecht
und notwendig ist (FG Münster 11.2.11, 14 K 787/09 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
111286).
§ 33 EStG – Kein Abzug trennungsbedingter Umgangskosten
Aufwendungen für den Umgang mit einem mehrere hundert Kilometer entfernt lebenden
Kleinkind
sind
abgegolten
auch
und
dann
damit
mitsorgeberechtigten
durch
keine
Elternteil
die
Regelungen
außergewöhnliche
während
eines
des
Familienleistungsausgleichs
Belastung,
wenn
Rechtsstreits
sie
um
einem
das
Aufenthaltsbestimmungsrecht entstehen. Zwar sind die Kosten für die Durchsetzung des
Umgangsrechts zwangsläufig und außergewöhnlich. Die Aufwendungen für den Umgang
haben jedoch als typische Kosten der Lebensführung ihre Ursache in der räumlichen
Trennung zwischen Eltern und Kind (BFH 11.1.11, VI B 60/10, unter www.iww.de, AbrufNr. 111154).
§ 33a EStG – Hausgrundstück bleibt unschädliches Vermögen
AStW 2011/041
Laut BFH ist sowohl ein angemessenes eigengenutztes als auch ein Angehörigen
überlassenes
Hausgrundstück
unabhängig
von
der
im
Sozialrecht
geltenden
Verschonungsregelung bei der Ermittlung des schädlichen eigenen Vermögens eines
Unterhaltsempfängers zu berücksichtigen (s. AStW 11, 31). Die bisherige, für den
Steuerpflichtigen vorteilhafte Verwaltungsregelung in R 33a.1 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 EStR wird
nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im Vorgriff
auf eine geplante gesetzliche Klarstellung zunächst weiter angewendet (OFD Münster
20.4.11, Kurzinfo ESt 10/2011; BFH 30.6.10, VI R 35/09, BStBl II 11, 267).
§ 2 UStG – Selbstständigkeit des Personengesellschafters
Nach
einem
Urteil
des
BFH
aus
dem
Jahre
2010
kann
die
Tätigkeit
eines
geschäftsführenden Komplementärs einer KG umsatzsteuerrechtlich nicht selbstständig
ausgeübt werden. Dem folgt die Verwaltung durch eine Änderung in Abschnitt 2.2 Abs. 2
S. 3 UStAE. Für bis zum 30.6.2011 ausgeführte Umsätze wird aber nicht beanstandet,
wenn
die
Tätigkeit
eines
Personengesellschafters
trotz
vertraglich
vereinbartem
Weisungsrecht als selbstständig im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG behandelt wird (BMF
2.5.11, IV D 2 - S 7104/11/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111928; BFH 14.4.10,
XI R 14/09).
§ 4 UStG – Übernachtungs- und Verpflegungsleistungendurch eine Bildungsstätte
Die Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen von Bildungseinrichtungen stellen nach der
Erörterung der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder
grundsätzlich keine mit einer Bildungsleistung eng verbundenen Umsätze im Sinne der
Mehrwertsteuer-Richtlinie dar. Sie können daher nicht nach § 4 Nr. 21 und Nr. 22 UStG
umsatzsteuerfrei
sein.
Dies
gilt
auch
dann,
wenn
Wahlmöglichkeit
hinsichtlich
der
Übernachtungs-
die
Bildungsleistungen
und/oder
ohne
Verpflegungsleistungen
angeboten werden. Die mögliche Befreiung für die Beherbergung und Beköstigung von
Jugendlichen für Erziehungs- oder Fortbildungszwecke nach § 4 Nr. 23 UStG bleibt
hiervon unberührt (OFD Frankfurt 4.3.11, S 7179 A - 47 - St 112).
§ 24 UStG – Kein Durchschnittssatz bei Pensionspferdehaltung
Die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG wird auch für Nebenbetriebe
angewendet, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Dies gilt aber nicht
für
die
Umsätze
aus
Pensionspferdehaltung
dem
bezieht
Einstellen,
sich
Füttern
nicht
auf
und
Betreuen
normalerweise
von
in
Reitpferden.
land-
und
forstwirtschaftlichen Betrieben verwendete Mittel, sofern es sich um Sportpferde handelt,
die zur Ausübung des Freizeitsports genutzt werden. Die BFH-Entscheidung entspricht
auch der Verwaltungsauffassung in Abschn. 24.4 Abs. 12 UStAE (BFH 13.1.11, V R 65/09,
unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111196).
Herunterladen