AStW 2011/01 Gesetzesentwurf – Weitere Änderungen im Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz.................... 2 § 3 EStG – Behandlung von Leistungen für Pflege und Betreuung Jugendlicher ............................... 3 § 4 EStG – Lebensversicherungsverträge können Betriebsvermögen darstellen............................... 4 § 6 EStG – Abzinsung von Gesellschafterdarlehen auf unbestimmte Dauer ..................................... 5 § 6 EStG – Buchwertfortführung beim Übertrag von Wirtschaftsgütern .......................................... 6 § 7 EStG – BFH definiert wichtige AfA-Regeln bei geschlossenen Fonds ......................................... 8 § 9 EStG – Sprachkurs im Ausland .......................................................................................... 10 § 10 EStG – Prinzipien zur dauernden Last gelten auch bei Verfügung von Todes wegen................ 11 § 10b EStG – Spenden an EU-Organisationen ........................................................................... 12 § 10f EStG – Denkmalförderung und die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ................................ 13 § 11 EStG – Fälligkeit und Zufluss der Tantieme ....................................................................... 14 § 15 EStG – Folgen des Übertrags eines KG-Anteils mit negativem Kapitalkonto ........................... 15 § 21 EStG – Einkünfteerzielungsabsicht ist für jede Einkunftsart gesondert zu prüfen .................... 16 § 21 EStG – Vermietungsabsicht an nahe Angehörige ist konkret nachzuweisen ........................... 17 § 34 EStG – Außerordentliche Einkünfte bei Entschädigung in Teilbeträgen .................................. 18 § 38 EStG – Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht ohne Ausgleich............................... 19 § 74 EStG – Kein Zugriff der Kommune auf das Kindergeld bei Behinderung ................................ 20 § 8c KStG – Vorlage an das BVerfG wegen Zweifeln an begrenzter Verlustverrechnung ................. 22 UmwStG – BMF publiziert Entwurf zum Umwandlungssteuererlass .............................................. 24 UStG – Beurteilung von Pkw-Fahrten....................................................................................... 26 Auswirkungen bei Personengesellschaften ........................................................................ 26 Auswirkungen bei als freie Mitarbeiter beschäftigten Handelsvertretern................................ 26 § 14c UStG – Steuerschuld bei unberechtigtem Umsatzsteuerausweis ......................................... 28 § 15 UStG – Zuordnung einer gemischt genutzten Immobilie zum Unternehmen .......................... 29 Zuordnung durch zeitnahe Erklärungsabgabe ................................................................... 29 Auswirkung einer Gebäudeerweiterung ............................................................................ 29 § 15 UStG – Vorsteuerabzug bei Sammlern.............................................................................. 31 AO – Daten auf angekauften Banken-CDs dürfen für Besteuerung verwendet werden .................... 32 AO – Falsche Angaben für Fahrten zur Arbeit können Steuerhinterziehung sein ............................ 33 § 89 AO – Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte ist verfassungsgemäß ................................ 34 § 162 AO – Schätzung der Kapitaleinkünfte bei ungeklärter Geldverwendung ............................... 35 § 173 AO – Grobes Verschulden bei vergessener Eingabe im ELSTER-Programm .......................... 36 § 198 BewG – Verkaufspreis ist marktgerechter als der Wert eines Gutachtens ............................ 37 § 25 GrStG – Tarif darf deutlich erhöht werden ........................................................................ 38 Steuern kompakt .................................................................................................................. 39 § 2a EStG – Kein negativer Progressionsvorbehalt bei Auslandsverlust ................................ 39 § 4 EStG – Aufwendungen für Sponsoring als Betriebsausgaben ......................................... 39 § 9 EStG – Nachweis des Lebensmittelpunkts in der Erstwohnung ....................................... 39 § 10 EStG – Erbschaftsteuer ist keine dauernde Last ......................................................... 39 § 15 EStG – Grundstückshandel mit bebautem Ackerland................................................... 40 § 19 EStG – Altersgrenze beim Versorgungsfreibetrag ist zulässig ....................................... 40 § 33 EStG – Kein Abzug trennungsbedingter Umgangskosten ............................................. 40 § 33a EStG – Hausgrundstück bleibt unschädliches Vermögen ............................................ 40 § 2 UStG – Selbstständigkeit des Personengesellschafters .................................................. 41 § 4 UStG – Übernachtungs- und Verpflegungsleistungendurch eine Bildungsstätte ....................... 41 § 24 UStG – Kein Durchschnittssatz bei Pensionspferdehaltung ........................................... 41 AStW 2011/02 Gesetzesentwurf – Weitere Änderungen im BeitreibungsrichtlinienUmsetzungsgesetz Das Bundeskabinett hat am 4.5.2011 den Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften beschlossen. Im Vergleich zum BMF-Referentenentwurf (s. AStW 11, 282) sieht der Kabinettsentwurf darüber hinausgehende weitere Neuregelungen vor. Folgende Punkte sind besonders erwähnenswert: Im Rahmen der Riester-Renten soll ein Mindestbeitrag von 60 Euro pro Jahr für mittelbar Zulagenberechtigte eingeführt werden. Zulagenberechtigte, die in der Vergangenheit in Unkenntnis ihres Zulagenstatus zu geringe Altersvorsorgebeiträge geleistet haben, können innerhalb von zwei Jahren nach Zusendung der Anbieterbescheinigung die Differenz nachentrichten. Die für ein zurückliegendes Jahr entrichteten Beiträge werden nicht beim Sonderausgabenabzug angesetzt. Für Sozialversicherungsrenten an Verfolgte soll nach dem Bundesentschädigungsgesetz in allen offenen Fällen Steuerfreiheit gelten. Bei der Erhebung der Kirchensteuer soll auf ab dem 1.10.2013 zufließende Kapitalerträge ein automatisiertes Abzugsverfahren eingesetzt werden. Dann besteht kein Wahlrecht mehr, ob die Kirchensteuer durch die Kreditinstitute oder erst im Veranlagungsverfahren einbehalten wird. Die Kirchensteuerpflicht dürfen die Kreditinstitute beim BZSt erfragen. Die Regelungen in § 370 AO zur Steuerhinterziehung sollen ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung auf Taten zu Ein- oder Ausfuhrabgaben sowie die Umsatzsteuer erweitert werden, die von einem anderen EU-, EWR- oder assoziierten Staat verwaltet werden. Das Vermögensbildungsgesetz Sparleistungen ab dem soll 1.1.2012 die für Arbeitnehmer-Sparzulage bestimmte für VL- Immobilienvertriebsmodelle ausschließen, um den möglichen Missbrauch zu verhindern. Das betrifft auch vor 2012 abgeschlossene Verträge. Fundstelle: Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung Vorschriften, Regierungsentwurf 4.5.11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111913 steuerlicher AStW 2011/03 § 3 EStG – Behandlung von Leistungen für Pflege und Betreuung Jugendlicher In einem aktuellen Schreiben erläutert das BMF wie Gelder zum Unterhalt von Jugendlichen zur Pflege, Erziehung und Betreuung einkommensteuerlich zu behandeln sind. Das für die Vollzeitpflege im Haushalt der Pflegeeltern gezahlte Pflegegeld und zusätzliche Beihilfen und Zuschüsse für konkrete Anlässe sind steuerfreie Beihilfen nach § 3 Nr. 11 EStG, sofern nicht mehr als sechs Kinder gleichzeitig im Haushalt aufgenommen werden. Vergütungen wie Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder sind hingegen unabhängig von der tatsächlichen Aufnahme von Kindern steuerpflichtig. Gelder der Jugendämter für die Erziehung in einer Tagesgruppe für Jugendliche mit Leistungs- und Verhaltensproblemen sind steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 11 EStG, wenn sie unmittelbar die Erziehung fördern und aus öffentlichen Mitteln geleistet werden. Heimerziehung in einer Fachfamilie erfordert besonders qualifizierte Fachkräfte. Die Heimerziehung stellt eine berufliche Tätigkeit der Pflegeperson dar und wird regelmäßig erwerbsmäßig ausgeübt. Die hierfür gezahlten Gelder sind keine Beihilfen und deshalb steuerpflichtig. Eine intensive pädagogische Einzelbetreuung von Jugendlichen zur sozialen Integration ist nicht vergleichbar mit der Erziehung in Vollzeitpflege. Die Leistungen des Jugendamtes sind in diesem Fall steuerpflichtige Einnahmen. Pflegegeld über zwischengeschaltete Träger der freien Jugendhilfe ist nur dann als durchlaufender Posten steuerfrei, wenn es direkt vom örtlichen Jugendamt bewilligt wurde. Ansonsten handelt sich nicht um öffentliche Beihilfen im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG. Erstattungen des Jugendamtes zur Unfallversicherung und Altersvorsorge der Pflegeperson sind nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei. Das gilt auch dann, wenn die Geldleistungen an sich steuerpflichtig sind. Fundstelle: BMF 21.4.11, IV C 3 - S 2342/07/0001 :126, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111914 AStW 2011/04 § 4 EStG – Lebensversicherungsverträge können Betriebsvermögen darstellen Ansprüche und abgeschlossenen Verpflichtungen einer Lebensversicherung Personengesellschaft auf das Leben aus des einer von Angehörigen ihr eines Gesellschafters können Betriebsvermögen sein. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des BFH zumindest dann, wenn der Zweck darin besteht, Mittel für die Tilgung betrieblicher Kredite anzusparen. Das charakteristische Element der Absicherung des Todesfallrisikos darf dabei nur hintergründig bestehen. Zwar sind Kapitallebensversicherungen selbst dann privat veranlasst, wenn sie der Absicherung betrieblicher Kredite dienen. Soll jedoch Geld für die Tilgung angespart werden, und werden Personen niedrigen Lebensalters versichert, ermöglicht ein geringes Todesfallrisiko niedrige Prämien und damit günstige Konditionen zur Mittelbeschaffung. In solchen Fällen ist der zu den jeweiligen Bilanzstichtagen bestehende Anspruch gegen die Versicherung in Höhe des Deckungskapitals zu aktivieren. Die Prämienzahlungen sind dann als Betriebsausgaben abziehbar, sofern sie keine Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut darstellen. Die Anschaffungskosten für eine Police ergeben sich aus den Aufwendungen für den angesammelten Sparanteil. Die Prämie stellt anteilig Betriebsausgaben dar, soweit sie Risiko, Kosten und Sicherheitszuschläge abdeckt. Der hierfür erhaltene Gegenwert ist mit Jahresablauf verbraucht. Der Sparanteil wird dagegen verzinslich angesammelt und ergibt das Deckungskapital, auf das der Versicherungsnehmer im Falle der Kündigung einen Anspruch hat. Ein Ansatz mit dem niedrigeren Teilwert kommt nicht in Betracht, weil die Auszahlung des geringeren Rückkaufswerts eine Folge der vorzeitigen Kündigung ist. Dies stellt einen Geschäftsvorfall dar, der wirtschaftlich dem Kündigungsjahr zuzurechnen ist. Fundstellen: BFH 3.3.11, IV R 45/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111636 BFH 19.5.09, VIII R 6/07, BStBl II 10, 168 AStW 2011/05 § 6 EStG – Abzinsung von Gesellschafterdarlehen auf unbestimmte Dauer Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen. Dabei werden auf unbestimmte Zeit gewährte Kredite dann nicht als mit einer Laufzeit von unter 12 Monaten angesehen, wenn sich bei wirtschaftlicher Betrachtung trotz der formalen Kündigungsmöglichkeit nach BGB von drei Monaten nach den Erkenntnissen zum Bilanzstichtag voraussichtlich eine längere Laufzeit ergibt. Nach Auffassung des BFH bestehen keine Zweifel, dass auch Gesellschafterdarlehen, die erst wenige Monate vor dem Bilanzstichtag gegeben wurden und die mit einer Frist von drei Monaten kündbar sind, abzuzinsen sind, wenn der Schluss gerechtfertigt ist, die Darlehen würden nicht gekündigt. Dazu ist die mutmaßliche restliche Laufzeit von Verbindlichkeiten, deren Fälligkeit nicht vom Leben einer oder mehrerer bestimmter Personen abhängt, zu schätzen und hierbei auf die Erkenntnisse zum Bilanzstichtag und nicht auf die tatsächliche spätere Rückführung abzustellen. Der BFH folgt insofern der Verwaltungsauffassung, nach der die Restlaufzeit analog § 13 Abs. 2 BewG geschätzt werden kann, wenn keine anderen objektiven Anhaltspunkte vorliegen. Hiernach sind Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer mit dem 9,3-Fachen des Jahreswerts zu bewerten. Auf diesen gesetzlichen Maßstab kann die Schätzung gestützt werden, wenn keine tatsächlichen Umstände auf eine geringere Laufzeit hinweisen. Soweit Darlehen nur bis auf Weiteres gegeben worden sind, lässt sich hieraus keine andere Beurteilung ableiten. Die Kredite sind ohnehin mit einer Frist von drei Monaten kündbar und auch bei derartigen Vereinbarungen kann aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse angenommen werden, dass nicht ernstlich mit einer Kündigung gerechnet werden musste. Fundstellen: BFH 5.1.11, I B 118/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111915 BFH 27.1.10, I R 35/09, BStBl II 10, 478 BMF 26.5.05, IV B 2 - S 2175 - 7/05, BStBl I 05, 699, Tz. 7 AStW 2011/06 § 6 EStG – Buchwertfortführung beim Übertrag von Wirtschaftsgütern Das BMF hat den Entwurf eines Scheibens zur Überführung und Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens nach § 6 Abs. 5 EStG zur Anhörung an die Verbände verfasst. Nach einer abschließenden Abstimmung soll es im BStBl veröffentlicht werden und dann in allen noch offenen Fällen anzuwenden sein. Der neue Erlass über 15 Seiten mit zahlreichen Beispielen ersetzt die bisherigen Anweisungen aus dem Jahre 2001. Nachfolgend wichtige Eckpunkte in Stichworten. Die Überführung einzelner Wirtschaftsgüter aus dem Anlage- oder Umlaufvermögen stellt eine Entnahme aus dem abgebenden und eine Einlage beim aufnehmenden Betriebsvermögen dar, deren Bewertungen abweichend von den Grundregeln des § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 in Abs. 5 EStG geregelt sind. Der Ansatz erfolgt mit dem Buchwert, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Dies gilt auch für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter und den GWG-Sammelposten. Der Übertrag gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten ist als Tausch ein Veräußerungsvorgang, der zwingend zum Buchwert vorzunehmen ist. Die unentgeltliche Übertragung stellt hingegen eine Entnahme dar. Die Übertragung gegen Hingabe von Aktiva oder Übernahme von Passiva ist nicht voll unentgeltlich. Liegt die Gegenleistung unter dem Verkehrswert, werden der unentgeltliche Teil zum Buchwert und der entgeltliche Teil als Veräußerung mit Aufdeckung der stillen Reserven übertragen. Eine vollständige Gewinnübertragung nach § 6b EStG ist möglich, wenn die Gesellschafter an beiden Mitunternehmerschaften im selben Beteiligungsverhältnis beteiligt sind. Der zwingende Buchwertansatz ist mit einer Sperrfrist verknüpft, in der der Übernehmer das übertragene Wirtschaftsgut innerhalb von drei Jahren nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden weder entnehmen noch veräußern darf. Anderenfalls wird rückwirkend der Teilwert angesetzt. Die Sperrfrist wird nicht durch eine weitere Buchwertübertragung, das Ausscheiden durch höhere Gewalt oder die fiktive Entnahme nach § 4 Abs. 1 S. 3 EStG verletzt. Ist eine Körperschaft unter 100 % am Vermögen einer Mitunternehmerschaft beteiligt, erfolgt die Übertragung zwingend zum Buchwert, beschränkt auf den anschließend zuzurechnenden Anteil am Wirtschaftsgut. Scheidet ein Mitunternehmer aus und überträgt er seinen gesamten Anteil auf andere natürliche Personen unentgeltlich, sind als Fall der Gesamtrechtsnachfolge die Buchwerte fortzuführen. Bei Realteilung sind die Buchwerte fortzuführen. Scheidet ein Gesellschafter aus und wird die Personengesellschaft von den verbleibenden Mitunternehmern unverändert fortgeführt, liegt keine Realteilung vor. AStW 2011/07 Bei einer teil- oder vollentgeltlichen Veräußerung des Wirtschaftsguts kommt es zur anteiligen oder vollen Aufdeckung der stillen Reserven. Fundstelle: BMF 24.5.11, IV C 6 - S 2241/10/10002, Entwurfsschreiben AStW 2011/08 § 7 EStG – BFH definiert wichtige AfA-Regeln bei geschlossenen Fonds Der BFH hat sich in vier Urteilen zu geschlossenen Schiffs- und Windkraftfonds hinsichtlich der Anschaffungskosten geäußert. Hieraus ergeben sich folgende Aussagen, die in der Praxis für Gesellschaften und Fondsanleger relevant sind, da sie Auswirkungen auf die Nachsteuerrendite haben: Die im Zusammenhang mit der Auflegung und Konzeptionierung des Fonds sowie die mit der Eigenkapitalvermittlung anfallenden Aufwendungen der Fondsgesellschaft sind in voller Höhe den Anschaffungskosten des Schiffs zuzuordnen. Damit erstreckt sich die zu Immobilienfonds entwickelte Rechtsprechung auch auf Schiffsfonds. Für diese Beurteilung ist auf die Sicht der beitretenden Anleger abzustellen, nach der sämtliche Aufwendungen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung Schiff stehen. Die amtliche AfA-Tabelle der Finanzverwaltung veranschlagt die Abschreibungsdauer von hochseetauglichen Tankschiffen mit zwölf Jahren. Dies führt aber bei der neuen Tankergeneration von Doppelhüllentankern zu einer unzutreffenden Besteuerung, weil diese auf Schiffstypen ab 1973 abstellt. Das ist heute nicht mehr zeitgemäß und eine geschätzte Nutzungsdauer von 17 Jahren anzusetzen. Ein Windpark besteht aus mehreren selbstständigen Wirtschaftsgütern, die einheitlich abzuschreiben sind. Damit lehnt der BFH die Einzelbeurteilung von mehreren Windkraftanlagen in einem technischen Verbund ab. Wegen ihrer technischen Abstimmung aufeinander und wegen der einheitlichen Betriebsgenehmigung ist die Nutzungsdauer aller Wirtschaftsgüter des Windparks einheitlich zu bestimmen und richtet sich nach der Anlage, die dem Windpark seine Prägung gibt. Diese betrug in den entschiedenen Fällen abhängig vom Jahr der Errichtung 12 bis 16 Jahre. Sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Windkraftfonds sind Anschaffungskosten der einzelnen Wirtschaftsgüter. Während die Einkommensteuer sämtliche betrieblichen Vorgänge von der ersten Vorbereitungshandlung zur Eröffnung eines Betriebs an erfasst, ist Gegenstand der Gewerbesteuer nur der auf den laufenden Betrieb entfallende Gewinn durch Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Bei einem geschlossenen Windparkfonds erfolgt dies mit Fertigstellung und Inbetriebnahme des Windparks, jedoch frühestens mit dessen Übergabe. Dabei ist die nach dem EStG bemessene AfA für Wirtschaftsgüter in voller Höhe bei der Ermittlung des Gewerbeertrags gemäß § 7 GewStG zu berücksichtigen, wenn der Zeitpunkt des Beginns der AfA mit dem Zeitpunkt des Beginns des Gewerbebetriebs zusammenfällt. Fundstellen: BFH 14.4.11, IV R 8/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111929 BFH 14.4.11, IV R 15/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111930 BFH 14.4.11, IV R 46/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111931 AStW 2011/09 BFH 14.4.11, IV R 52/09 Immobilienfonds: BFH 8.5.01, IX R 10/96; 28.6.01, IV R 40/97 AStW 2011/010 § 9 EStG – Sprachkurs im Ausland Aufwendungen für einen Sprachkurs im Ausland können in der Regel nur anteilig als Werbungskosten abgezogen werden. Dabei kommt es nicht auf den Zeitanteil des Unterrichts an der Dauer des Auslandsaufenthalts an. Damit konkretisiert der BFH seine aktuelle Rechtsprechung zu gemischten Reisen, wodurch eine Kostenaufteilung in den privat und beruflich veranlassten Teil in Betracht kommt. Diese ist zwar grundsätzlich nach dem Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile vorzunehmen. Es kommt jedoch ein anderer Maßstab in Betracht, wenn die jeweilige Veranlassung nicht zeitlich nacheinander, sondern gleichzeitig verwirklicht wird. Das trifft auf eine Sprachreise im Ausland zu, die regelmäßig privat mitveranlasst ist. Beim Auslandssprachkurs sind neben den Kursgebühren weitere beruflich veranlasste Aufwendungen absetzbar. Das gilt auch beim Erwerb von Grundkenntnissen in einer Fremdsprache, wenn diese für die berufliche Tätigkeit ausreichen und der Arbeitnehmer kein Fachvokabular benötigt. Allerdings darf bei Sprachreisen der touristische Wert nicht unbeachtet bleiben. Anders als bei sonstigen Fortbildungsreisen besteht hier nämlich für die Wahl des Kursorts regelmäßig keine unmittelbare berufliche Veranlassung und dies wird in der Regel von touristischen Interessen des Steuerpflichtigen bestimmt. Davon ist insbesondere im Urteilsfall bei einem Englischkurs in Südafrika auszugehen. Das außergewöhnliche Ziel indiziert bereits, dass Reisekosten auch aus privaten Erwägungen auf sich genommen werden. Beim Intensivsprachkurs bleibt dem Lernenden unter der Woche wenig Zeit für touristische Aktivitäten. Diese sind im Wesentlichen auf das Wochenende beschränkt. Aus diesem Grund kann eine gesonderte Kostenaufteilung gerechtfertigt sein, wobei der BFH ohne Bedenken von einer hälftigen Aufteilung sämtlicher mit der Reise verbundenen Kosten ausgeht. Fundstellen: BFH 24.2.11, VI R 12/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111702 AStW 2011/011 § 10 EStG – Prinzipien zur dauernden Last gelten auch bei Verfügung von Todes wegen Die Grundsätze für die Einordnung von Versorgungsleistungen als Leibrente oder dauernde Last zur Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge lassen sich auch auf wiederkehrende Leistungen aufgrund von Verfügungen von Todes wegen übertragen. Dies hat der BFH jetzt für den Fall klargestellt, in dem der Entstehungsgrund für eine Rentenzahlung in einer letztwilligen Verfügung durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis liegt. Daher sind angeordnete wiederkehrende Bezüge nach dem Tod des Erblassers abänderbar, auch wenn Testament oder Erbvertrag die Abänderbarkeit der wiederkehrenden Bezüge nicht ausdrücklich vorsehen. Von abänderbaren dauernden Lasten ist auszugehen, wenn Versorgungsleistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von Vermögen vereinbart werden. Sie sind im Regelfall abänderbar, sofern sich nicht aus dem Vertrag ergibt, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben. Erhält ein erbberechtigter Nachkomme Versorgungsleistungen und handelt es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung seines Erbanteils, können daher dauernde Lasten vorliegen, die zum Sonderausgabenabzug bei den Erben führen. Praxishinweis: Denkbar sind Versorgungsleistungen durch letztwillige Verfügung, wenn beispielsweise ein überlebender Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling statt seines gesetzlichen Erbteils lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält. Möglich ist auch ein Erbvertrag mit vereinbarter lebenslanger Versorgung des überlebenden Ehegatten, die bei einem veränderten Versorgungsbedürfnis des Begünstigten oder einer verbesserten oder verschlechterten Leistungsfähigkeit des Verpflichteten an die neuen Verhältnisse angepasst werden soll. Fundstelle: BFH 9.3.11, X B 193/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111916 BFH 16.9.09, X R 17/06, BFH/NV 10, 459 AStW 2011/012 § 10b EStG – Spenden an EU-Organisationen Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben vom 8.4.2010 können Spenden, Stiftungs- und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke in allen offenen Fällen auch an Einrichtungen aus anderen EU- oder EWR-Staaten gehen. Auslöser hierfür waren Urteile von EuGH sowie BFH. Das BMF hat jetzt zur steuerlichen Abziehbarkeit unmittelbar geleisteter Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen mit Ansässigkeit im EU- und EWR-Raum Stellung genommen. Zur Feststellung, ob der ausländische Zuwendungsempfänger die Voraussetzungen des § 10b EStG erfüllt, gelten die für die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG für inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen maßgebenden Grundsätze entsprechend. Der ausländische Zuwendungsempfänger muss daher nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 AO dienen. Den Nachweis, dass der ausländische Empfänger die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt, hat der inländische Spender gegenüber dem für ihn zuständigen FA durch Vorlage geeigneter Belege zu erbringen. Hierzu dienen insbesondere Satzung, Tätigkeitsbericht, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Kassenbericht, Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen, Aufzeichnung über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgerechte Verwendung sowie Vorstandsprotokolle. Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass Bescheinigungen über die Zuwendungen von nicht im steuerpflichtigen Organisationen als alleiniger Nachweis nicht ausreichen. Fundstellen: BMF 16.5.11, IV C 4 - S 2223/07/0005 :008, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111813 EuGH 27.1.09, C-318/07, BStBl II 10, 440 BFH, 27.5.09, X R 46/05, BFH/NV 09, 1633 Inland AStW 2011/013 § 10f EStG – Denkmalförderung und die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken Wird eine Denkmalimmobilie ab Fertigstellung unentgeltlich dem eigenen Kind überlassen, lassen sich die Aufwendungen nicht wie Sonderausgaben abziehen. Zwar liegt die erforderliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gemäß § 10f Abs. 1 S. 4 EStG auch dann vor, wenn Teile unentgeltlich überlassen werden. Das gilt nach einem Urteil des BFH aber nur, wenn der Eigentümer dort allein, zusammen mit Familienangehörigen oder anderen in den Haushalt aufgenommenen Personen wohnt. Daher kann die Überlassung der gesamten Wohnung prinzipiell nicht als Eigennutzung beurteilt werden. Dies wird zwar ausnahmsweise dann angenommen, wenn das Domizil einem Kind i.S. des § 32 EStG zur alleinigen Nutzung dient, weil dies dann dem Eigentümer im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung zuzurechnen ist. Eine hiernach zu berücksichtigende Eigennutzung scheidet jedoch dann aus, wenn der Nachwuchs steuerlich nicht als Kind zu berücksichtigen ist und die Wohnung auch nicht zur Erfüllung bestehender Unterhaltsverpflichtungen überlassen wird. Zwar war bei der Eigenheimzulage die Nutzung durch Angehörige i.S.d. § 15 AO begünstigt. § 10f EStG wurde jedoch nicht an das EigZulG angepasst, sodass sich die Regelungsbereiche nicht überschneiden. Die ehemalige Zulage sollte Haushalten mit geringerem Einkommen den Zugang zum Kauf oder Erwerb eigenen Wohneigentums erleichtern. Im Unterschied zum EStG gab es daher keine Auswirkungen auf die Steuerprogression. Die Denkmalförderung hingegen fließt in die Ermittlung des Einkommens ein, sodass Differenzierungen gewollt sind. Praxishinweis: Um die attraktive Denkmalförderung über zehn Jahre hinweg mit bis zu 90 % der begünstigten Aufwendungen nicht zu gefährden, sollten die Eigentümer auf diese Besonderheit achten und höchstens berücksichtigungsfähige Kinder darin alleine wohnen lassen. Fundstellen: BFH 18.1.11, X R 13/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111639 BFH 5.9.01, X R 29/00, BStBl II 02, 380 AStW 2011/014 § 11 EStG – Fälligkeit und Zufluss der Tantieme Der BFH hat klargestellt, dass der Anspruch auf Tantiemen mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig wird, sofern nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich ein anderer Fälligkeitstermin vertraglich vereinbart ist. Im Urteilsfall war neben dem Festgehalt eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 50 % des Jahresüberschusses per Geschäftsführerdienstvertrag mit dem alleinigen GmbH-Gesellschafter vereinbart worden. Die Tantieme war jeweils drei Monate nach Bilanzerstellung fällig und sollte dann ausgezahlt werden. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern kann ein Zufluss auch ohne Zahlung oder Gutschrift bereits mit Fälligkeit der unbestrittenen Forderung gegen seine GmbH vorliegen. Diese Zuflussfiktion erfasst allerdings nur Gehaltsbeträge und sonstige Vergütungen, welche die GmbH beherrschenden Gesellschaftern schuldet und die sich bei der Ermittlung des Einkommens ausgewirkt haben. Ist dabei eine vom Grundfall abweichende Fälligkeitsvereinbarung zivilrechtlich wirksam, ist diese auch im Steuerrecht beachtlich, sofern sie fremdüblich ist. Dies bestimmt sich nach den Grundsätzen über die verdeckte Gewinnausschüttung. Der Dienstvertrag enthält insoweit keine Besonderheiten, er ist arbeitsrechtlich beispielsweise dann veranlasst. anzunehmen, Eine gesellschaftsrechtliche wenn die Veranlassung Tantiemevereinbarung zwar für wäre die Gesellschaft günstig ist, sie aber ein fremder Geschäftspartner in seinem eigenen Interesse nicht getroffen hätte. Es hätte sich jedoch auch ein fremder Geschäftsführer auf den Fälligkeits-termin der Tantieme erst drei Monate nach Feststellung des Jahresüberschusses eingelassen. Üblicherweise benötigte die Gesellschaft insbesondere bei höheren Tantiemen wie im Urteilsfall nämlich Zeit, um die Liquidität für die Auszahlung herzustellen. Drei Monate sind dafür nach Auffassung des BFH (noch) keine unangemessen lange Zeitspanne. Fundstellen: BFH 3.2.11, VI R 66/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111474 BFH 8.5.07, VIII 13/06, BFH/NV 07, 2249; 6.3.08, VI R 6/05, BStBl II 08, 530 AStW 2011/015 § 15 EStG – Folgen des Übertrags eines KG-Anteils mit negativem Kapitalkonto Übernimmt ein Gesellschafter ein negatives Kapitalkonto und sind die stillen Reserven geringer, hat er weder einen Verlust noch Anschaffungskosten. Durch die Übernahme des negativen Kapitalkontos wird nichts aus dem eigenen Vermögen aufgewendet. Insoweit bestehen weder Nachschusspflicht noch Haftung gegen Gesellschaftsgläubiger. In Höhe des nicht durch anteilige stille Reserven abgedeckten negativen Kapitalkontos ist in seiner Ergänzungsbilanz ein Ausgleichsposten zu aktivieren, der mit künftigen Gewinnanteilen zu verrechnen ist. Diese sind nicht zu versteuern, da sie im steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn enthalten sind. Nach einem Urteil des FG Münster ist die Auflösung des Ausgleichspostens in der Ergänzungsbilanz nicht auf den prozentualen Anteil am Gesamtkapital begrenzt. Die erfolgswirksame Auflösung dient lediglich dazu, die erneute steuerliche Belastung bereits versteuerter Gewinne zu vermeiden. Dies wird durch die Möglichkeit erreicht, künftige Gewinne in Höhe des bestehenden Ausgleichspostens zu verrechnen. Diese Auflösung ist nur auf die Höhe seines jeweiligen Gewinnanteils begrenzt. Da ein Kommanditist über ein einheitliches Kapitalkonto und einen einheitlichen Gewinnanteil verfügt, kommt keine Aufspaltung des Gewinnanteils nach den zuvor bestehenden Beteiligungsverhältnissen in Betracht. Daher wird bei der Auflösung des Ausgleichspostens in der Ergänzungsbilanz auch keine Differenzierung zwischen dem übernommenen und dem originären Kapitalanteil vorgenommen. Würde der einheitliche Kommanditanteil hingegen aufgeteilt, müssten bei Kapitaländerungen jeweils Zwischenbilanzen erstellt und der bis dahin erwirtschaftete Gewinn und das prozentuale Verhältnis zwischen dem übernommenen und dem originären Kommanditanteil festgestellt werden. Fundstellen: FG M ünster 15.12.10, 10 K 96/07 F, unter ww w.iw w.de , Abr uf-Nr . 111917 BFH 19.2.98, IV R 59/96, BStBl II 99, 266; 21.4.94, IV R 70/92, BStBl II 94, 745 AStW 2011/016 § 21 EStG – Einkünfteerzielungsabsicht ist für jede Einkunftsart gesondert zu prüfen Bei einer auf Dauer ausgerichteten Vermietung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Überschusserzielungsabsicht besteht. Anders sieht es hingegen aus, wenn die Vermietung einer Befristung unterliegt. Hierfür spricht, wenn der Eigentümer ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel bis zu fünf Jahren seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert. Das gilt nach Ansicht das BFH auch, wenn die vermietete Immobilie im entsprechenden Zeitraum an eine die Vermietung fortführende gewerblich geprägte Personengesellschaft veräußert wird, an welcher der Verkäufer selbst beteiligt ist. Zwar werden weiterhin steuerbare Einkünfte durch Vermietung erzielt. Doch die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht ist für jede Einkunftsart gesondert Einkünfteerzielungsabsicht zu ermitteln. kennt das Eine EStG die Einkunftsarten nicht. übergreifende Verwirklicht also die Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte, knüpfen diese nicht mehr an die private Nutzungsüberlassung an. Die Gewinnerzielungsabsicht gemäß § 15 EStG hat nach Meinung des BFH eine ganz andere Zielrichtung als die Überschusserzielungsabsicht nach § 21 EStG. Deshalb kann die gewerbliche nicht als Fortsetzung der privaten Vermietung angesehen werden. Praxishinweis: Vermietet hingegen eine vermögensverwaltende Personengesellschaft die ihr vom Beteiligten veräußerten Grundstücke weiter, erfüllt der Gesellschafter gemeinschaftlich mit anderen nach wie vor den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung. Er hat die Einkünfteerzielungsabsicht vor dem Verkauf allein und danach zusammen mit anderen. Diese Kontinuität wird unterbrochen, wenn die Personengesellschaft gewerblich geprägt ist. Hier umfasst die Gewinnerzielungsabsicht Unternehmenstätigkeit. Fundstellen: BFH 9.3.11, IX R 50/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111578 BFH 9.7.02, IX R 47/99, BStBl II 03, 580 BMF 8.10.04, IV C 3 - S 2253 - 91/04, BStBl I 04, 933, Rz. 34 die gesamte AStW 2011/017 § 21 EStG – Vermietungsabsicht an nahe Angehörige ist konkret nachzuweisen Zu den vertraglichen Hauptpflichten eines Mietvertrags gehört insbesondere die Entrichtung des vereinbarten Mietzinses. Dabei ist es nicht zwingend notwendig, dass dieser in Geld bezahlt wird, er kann auch in Dienstleistungen bestehen. Hierzu ist aber nach einem rechtskräftigen Urteil vom Hessischen FG erforderlich, dass über den Wert der wechselseitigen Ansprüche von vornherein eindeutige Vereinbarungen und über deren Verrechnung entsprechende Aufzeichnungen vorliegen. Im Urteilsfall sollte der Vater laut mündlich abgeschlossenem Vertrag das geschuldete Mietentgelt durch Ausbauarbeiten erbringen. Bei der Beurteilung eines Mietvertrags zwischen einander nahestehenden Personen kommt dem Fremdvergleich ein besonderes Gewicht zu. Soll die Miete durch Arbeitsleistung beglichen werden, muss die Höhe der Miete und der Wert der zu erbringenden Arbeitsleistungen fixiert und über die angeblich erbrachten Bauleistungen müssen entsprechende Abrechnungen über die Summe der angerechneten Stundenlöhne erstellt werden. Bleibt dies jedoch im Unklaren, ist eher davon auszugehen, dass das Haus den Eltern unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde. Dies hat zur Folge, dass ein Werbungskostenabzug insgesamt ausscheidet. Das gilt auch für die Schuldzinsen, die bereits vor dem Einzug im Rahmen der Bauphase entstanden sind. Hier fehlt es nämlich am wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer anschließenden Vermietung des Gebäudes. Dies ist dann vergleichbar mit einem leer stehenden Gebäude, bei dem der Eigentümer nicht gezielt nach Mietern Ausschau hält. Fundstelle: Hessisches FG 27.10.10, Abruf-Nr. 111918 3 K 646/06, 3 K 2511/06, rkr., unter www.iww.de, AStW 2011/018 § 34 EStG – Außerordentliche Einkünfte bei Entschädigung in Teilbeträgen Nur der zusammengeballte Zufluss von Entschädigungen bewirkt beim Empfänger eine einmalige und außergewöhnliche Progressionsbelastung und führt daher zu tarifbegünstigten außerordentlichen Einkünften nach § 34 EStG. Der BFH hat jetzt bekräftigt, dass hierzu eine Auszahlung in einem Veranlagungszeitraum notwendig ist, weil die Verteilung über mehrere Jahre eine gleichmäßige progressive Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bewirkt und es hierfür selbst dann keiner Billigkeitsregelung bedarf, wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt. Dennoch ist § 34 EStG trotz Zuflusses in zwei Steuerpflichtige nur Veranlagungszeiträumen eine geringfügige auch Teilleistung dann anwendbar, erhalten hat und wenn die der ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung in einem Betrag ausgezahlt wird. Dies kann ebenfalls eine Ausnahmesituation auslösen, die den Bedarf der von § 34 EStG bezweckten Progressionsabmilderung benötigt. Wann von einer solchen unschädlichen geringfügigen Teilleistung auszugehen ist, bestimmt sich nach dem Vorliegen einer Ausnahmesituation in der individuellen Steuerbelastung des einzelnen Steuerpflichtigen, betont der BFH. Eine starre Prozentgrenze sieht das Gesetz weder vor, noch kann eine solche die gesetzlich geforderte Prüfung der Außerordentlichkeit im Einzelfall ersetzen. Im Urteilsfall wurden rund 4 % toleriert, weil der vorab gezahlte Teilbetrag von 2.800 EUR ohnehin als geringfügig anzusehen war. Praxishinweis: Die Finanzverwaltung sieht eine in mehreren Teilbeträgen in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen geleistete Entschädigung dann als unschädlich an, wenn sie im Verhältnis zur Hauptleistung maximal 5 % beträgt. Fundstellen: BFH 26.1.11, IX R 20/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111579 BFH 25.8.09, IX R 11/09, BStBl II 11, 27 BMF 17.1.11, IV C 4 - S 2290/07/10007 :005, BStBl I 11, 39 AStW 2011/019 § 38 EStG – Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht ohne Ausgleich Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber der GmbH auf bestehende oder künftige Entgeltansprüche, so fließen ihm insoweit keine Lohneinnahmen zu, als er dadurch eine tatsächliche Vermögenseinbuße erleidet. In einem jetzt vom BFH entschiedenen Fall hatte die GmbH das vereinbarte Weihnachtsgeld für mehrere Jahre nicht ausgezahlt, obwohl sie sich nicht in Zahlungsschwierigkeiten befand. Nach § 38 Abs. 2 S. 2 EStG entsteht die Lohnsteuer erst in dem Zeitpunkt, in dem das Gehalt dem Arbeitnehmer zufließt. Dabei kann auch eine Gutschrift beim Arbeitgeber einen Zufluss bewirken, wenn der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verfügung steht und es sich um einen leistungsfähigen Schuldner handelt. Bei beherrschenden Gesellschaftern wird angenommen, dass sie über eine von der GmbH geschuldete Vergütung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit verfügen können und ihnen damit entsprechende Einnahmen zugeflossen sind. Allerdings werden von dieser Zuflussfiktion nur Vergütungen erfasst, die eine GmbH schuldet und die sich bei der Ermittlung ihres Einkommens ausgewirkt haben. Hingegen sind keine Einnahmen zugeflossen, wenn der Gesellschafter auf Ansprüche ohne Ausgleich verzichtet und dadurch keine verdeckte Einlage leistet, sondern eine Vermögenseinbuße erleidet. Das von der GmbH einbehaltene Weihnachtsgeld gilt nicht als zugeflossen, weil die Grundsätze über den Zufluss bei einem beherrschenden Gesellschafter keine Anwendung finden. Zum einen haben sich Beträge das Einkommens nicht gemindert und zum anderen war der Gesellschafter lediglich zu 50 % und daher nicht beherrschend beteiligt. Allein der Umstand, dass die Gesellschafter Eheleute sind, kann Stimmrechtsmehrheit nicht begründen. Fundstellen: BFH 3.2.11, VI R 4/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111197 BFH 11.2.10, VI R 47/08, BFH/NV 10, 1094 die Vermutung einer AStW 2011/020 § 74 EStG – Kein Zugriff der Kommune auf das Kindergeld bei Behinderung Eine Abzweigung von Kindergeld an die Stadt kommt nicht in Betracht, wenn die Eltern Aufwendungen für ihren Nachwuchs tragen, die mindestens so hoch sind wie das Kindergeld. Dabei sind sowohl solche Aufwendungen zu berücksichtigen, die den behinderungsbedingten decken, also auch in Mehrbedarf größerem oder das zeitlichen sozialhilferechtliche Abstand Existenzminimum regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände, Hausrat, Freizeit oder Urlaub. Mit diesem Tenor gibt das FG Münster eine wichtige Orientierungshilfe, da viele Kommunen bei Grundsicherungsleistungen für behinderte Kinder derzeit prüfen, ob sie hierauf nach § 74 Abs. 1 EStG zugreifen können. Das FG stellt in zwei Urteilen ausführlich Grundsätze für die Abzweigung bei behinderten, im Haushalt ihrer Eltern lebenden Kindern auf: Das Kindergeld soll die finanzielle Belastung der Eltern durch den Unterhalt ausgleichen. Daher hängt die Entscheidung über die Abzweigung davon ab, ob und in welcher Höhe ihnen den Grund- und den behinderungsbedingten Mehrbedarf betreffende Aufwendungen für das Kind entstanden sind. Berücksichtigt werden sollen nur die den Eltern im Zusammenhang mit der Betreuung und dem Umgang mit dem Kind tatsächlich entstandenen und glaubhaft gemachten Aufwendungen. Dies setzt aber voraus, dass die Notwendigkeit der Betreuung und deren Durchführung nicht nur pauschal behauptet, sondern konkret dargelegt und glaubhaft gemacht wird. Diese Aufwendungen sind grundsätzlich zu beziffern, wobei eine Schätzung in Betracht kommt. Berücksichtigt werden können darüber hinaus auch Aufwendungen für Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege, Bekleidung, Hausrat, Freizeit oder Urlaub. Maßstab für die Bewertung des eigenen Betreuungsaufwands sind die vergleichbaren Kosten für eine Fremdbetreuung. Im Urteilsfall wurden 8 EUR je Stunde angesetzt. Für die zeitliche Zurechnung glaubhaft gemachter Aufwendungen ist im Grundsatz nach dem Monatsprinzip zu verfahren. Abweichend davon sind allerdings Aufwendungen, die in größerem zeitlichen Abstand wiederholt anfallen, gleichmäßig zu verteilen. Bei Kosten behindertengerechte für Einrichtungsgegenstände, Pkw-Umrüstung kommt eine Hausrat Verteilung auf oder die mehrere Kalenderjahre in Betracht – bei vorausschauender Bedarfsplanung über einen angemessenen Zeitraum. Beim Betreuungs- und Pflegeaufwand von Eltern spricht grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass das Pflegegeld hierzu verwendet wird und demnach nicht für die Bestreitung des Grundbedarfs oder eines anderweitigen behinderungsbedingten Bedarfs des Kindes zur Verfügung steht. Allerdings müssen Eltern, die einen über dem AStW 2011/021 Pflegegeld liegenden höheren Betreuungs- und Pflegeaufwand geltend machen, diesen konkret darlegen. Fundstellen: FG Münster 25.3.11, 12 K 1891/10 Kg; 12 K 2057/10 Kg, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111919 BFH 9.2.09, III R 37/07, BStBl II 09, 928; 17.12.08, III R 6/07, BStBl II 09, 926; 24.8.04, VIII R 59/01, BStBl II 10, 1048 AStW 2011/022 § 8c KStG – Vorlage an das BVerfG wegen Zweifeln an begrenzter Verlustverrechnung Das FG Hamburg hält die Verlustverrechnungsbeschränkung über für § 8c einen S. Verstoß 1 KStG gegen den neu eingeführte Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Daher wurde die Frage dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt, inwieweit es gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, dass ein Gesellschafterwechsel bei einer Kapitalgesellschaft dazu führt, dass Verluste aus der bisherigen Tätigkeit für eine spätere Verrechnung mit Gewinnen nicht mehr zur Verfügung stehen und daher verloren gehen. Nach der Regelung kommt es seit 2008 zu einem anteiligen oder vollständigen Wegfall von Verlusten bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer, wenn ein schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 25 % der Anteile erfolgt. Nach Ansicht des FG verstößt diese Versagung der Verlustverrechnung beim Gesellschafterwechsel gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG, wenn bei der Übertragung von mehr als 25 % alle bis dahin vorhandenen Verluste nicht mehr abziehbar sind. § 8c S. 1 KStG stellt auf Vorgänge ab, die sich auf der Ebene der Anteilseigner abspielen. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer GmbH ist es jedoch unerheblich, wer Beteiligter an ihr ist. Der für den Verlustuntergang maßgebliche Verkauf der Beteiligung betrifft nur den Anteilseigner und kann von der Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht einmal beeinflusst werden. Entsprechende Fälle sollten in Hinsicht auf Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide über einen ruhenden Einspruch bis zum endgültigen Ausgang des Verfahrens beim BVerfG offen gehalten werden. Das Sächsisches FG hingegen stuft es als zulässig ein, dass nicht ausgeglichene Verluste sogar vollständig überhaupt nicht mehr abziehbar sind, wenn eine schädliche Beteiligungsübertragung von mehr als 50 % der Anteile einer Kapitalgesellschaft erfolgt. Dies sei im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und dessen Befugnis zur Typisierung nicht verfassungswidrig. Das gilt auch dann, wenn weniger als 100 % der Anteile übertragen werden und wenn es nicht um einen Mantelkauf geht, sondern eine aktive Kapitalgesellschaft auch nach dem Gesellschafterwechsel ihren Geschäftsbetrieb unverändert fortführt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Übertragung von mehr als 50 % der Anteile einer Körperschaft ihr eine neue wirtschaftliche Identität geben kann und es im Einzelfall schwierig ist, dies zu kontrollieren. Daher erscheint es als sachgerecht, wenn dieser Identitätswechsel dazu führt, dass die neue Gesellschaft ähnlich wie im Fall der Verlustvorträge eines Erblassers auf die neuen Gewinne nicht die alten Verluste verrechnen kann. Auch die Absicht, den Handel mit Verlusten bei Mantelkaufverträgen zu erschweren, ist ein Gesichtspunkt, der sachgerecht ist. Zwar sind von der Regelung auch Firmen betroffen, die kein leerer Mantel, sondern eine aktive Gesellschaft sind. Der AStW 2011/023 Gesetzgeber darf aber Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Daher ist der Ansatzpunkt, dass ein Anteilseigner, der über 50 % der Anteile an einer Gesellschaft hält, über deren wirtschaftliche Ausrichtung entscheidet, noch vertretbar. Die Frage, wann noch eine wirtschaftliche Identität vorliegt und wann sie verloren geht, ist oft schwer durch die Finanzverwaltung zu beurteilen. Fundstellen: FG Hamburg 4.4.11, 2 K 33/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111898 Sächsisches FG 16.3.11, 2 K 1869/10 BVerfG 12.10.10, 1 BvL 12/07, BFH/NV 11, 181 AStW 2011/024 UmwStG – BMF publiziert Entwurf zum Umwandlungssteuererlass Das BMF hat einen Entwurf zum Umwandlungssteuererlass über 177 Seiten an die Verbände zur Anhörung versandt. Das hieraus mündende Anwendungsschreiben ist für den Herbst 2011 zur Veröffentlichung im BStBl geplant. Das Schreiben beinhaltet Hinweise auf die Rechenbeispiele Unternehmen. zwischenzeitlich zum Bilanzansatz Darüber hinaus ergangene beim enthält BFH-Rechtsprechung übergebenden das Schreiben und und zahlreiche übernehmenden Ausführungen zu den Neuregelungen, die durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften – kurz SEStEG – Ende 2006 in Kraft getreten waren. Die Neuregelung beinhaltet insbesondere die Anpassung der nationalen Steuervorschriften zur Umstrukturierung von Unternehmen an die Vorgaben des EU-Rechts, indem das UmwStG auf grenzüberschreitende Umwandlungsvorgänge ausgedehnt wurde. Sie führen jetzt nicht mehr automatisch zur Realisierung der stillen Reserven, weil durch das SEStEG in das UmwStG ein sogenannter Entstrickungstatbestand eingeführt wurde. Auch wenn die übernehmende Gesellschaft nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, kommt auf Antrag die Einbringung zum Buch- oder einem Zwischenwert in Betracht. Als Stichtag für die Anwendung des neuen Rechts gilt eine Umwandlung oder Einbringung, die ab dem 13.12.2006 zum Handelsregistereintrag angemeldet wurde. Für die Anwendung des UmwStG müssen der übertragende und der übernehmende Rechtsträger nach EU-Recht gegründet sein und ihren Sitz sowie Ort der Geschäftsleitung dort haben. Der Erlass beinhaltet Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und die Auswirkungen für die Körperschaft-, Einkommen- und Gewerbesteuer von Umwandlung, Verschmelzung, Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung und Formwechsel auf der Ebene des übertragenden und übernehmenden Rechtsträgers sowie beim Anteilseigner einer Körperschaft. Hinzu kommen formale Fragen, etwa welches Finanzamt zuständig ist und bis wann und wo ein Antrag auf den Ansatz von Buch- oder Zwischenwertansatz zu stellen ist. Nachfolgend wichtige Eckpunkte des Erlasses im Überblick: Umwandlungen und Einbringungen werden als Veräußerungs- und Anschaffungsvorgänge grundsätzlich zum gemeinen Wert beurteilt. Als übertragende oder übernehmende Rechtsträger kommen auch Gesellschaften mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat in Betracht, selbst wenn es sich um eine Umwandlung nach ausländischem Recht handelt. Erforderlich ist nur, dass der Vorgang mit einer inländischen Verschmelzung, Spaltung oder einem Formwechsel vergleichbar ist. AStW 2011/025 Die Besteuerung der stillen Reserven hat aber dann zu erfolgen, wenn der Zugriff der deutschen Finanzbehörden verloren geht oder eingeschränkt wird. Dann hat der Vermögensübergang zum gemeinen Wert zu erfolgen. Der steuerliche Übertragungsstichtag ist der Tag, der dem Umwandlungsstichtag vorangeht. Hierzu ist eine Schlussbilanz aufzustellen, in die auch unentgeltlich erworbene und selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter sowie steuerfreie Rücklagen gehören. Der ermittelte Übertragungsgewinn oder -verlust entsteht mit Ablauf dieses Tages und in dem Veranlagungszeitraum, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Der Erlass behandelt ausführlich die steuerliche Rückwirkung in § 2 UmwStG für den Zeitraum, in dem der Übertragende zivilrechtlich bis zum Handelsregistereintrag fortbesteht. Steuerlich werden ihm weder Einkommen noch Vermögen mehr zugerechnet und die Geschäftsvorfälle und das Einkommen gelten als für Rechnung des Übernehmenden vorgenommen. Am Übertragungsstichtag bereits beschlossene, aber noch nicht vollzogene offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sind als Schuldposten in der steuerlichen Schlussbilanz zu berücksichtigen. Durch eine Verlustverrechnungsbeschränkung soll verhindert werden, dass aufgrund der steuerlichen Rückwirkungsfiktion gestalterisch eine Verlustnutzung erreicht werden kann, obwohl der Verlust bereits untergegangen ist. Voraussetzung ist danach, dass ein Verlust auch ohne die steuerliche Rückwirkung von der übertragenden Körperschaft hätte ausgeglichen oder verrechnet werden können. Der Übernehmende tritt in die Rechtsstellung des Übertragenden auch hinsichtlich der historischen Anschaffungskosten ein. Er hat die auf ihn übergehenden Wirtschaftsgüter mit den Wertansätzen in der steuerlichen Schlussbilanz zu übernehmen. Beim Übertrag eines Teilbetriebs verringern sich in Abspaltungsfällen bei der übertragenden Körperschaft verrechenbare Verluste, ein verbleibender Verlustvortrag, nicht ausgeglichene negative Einkünfte sowie ein Zins- und EBITDA-Vortrag in dem Verhältnis, in dem Vermögen auf eine andere Körperschaft übergeht. Bei der Gewerbesteuer ist der Übergang von Fehlbeträgen auf den übernehmenden Rechtsträger ausgeschlossen. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sollen – nach seiner Veröffentlichung im BStBl für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle gelten, auf die das UmwStG in der Fassung SEStEG anzuwenden ist. Das vorherige UmwStG 1995 gilt in einigen Bereichen wie den Regeln zu einbringungsgeborenen Anteilen und dem Wegfall von Steuererleichterungen weiter. Insoweit finden auch die vorherigen BMF-Schreiben weiterhin Anwendung. Fundstelle: BMF, Entwurfsschreiben 2.4.11, ohne Az. AStW 2011/026 UStG – Beurteilung von Pkw-Fahrten Die OFD Karlsruhe weist in zwei Schreiben auf die verschiedenen umsatzsteuerlichen Auswirkungen der Pkw-Überlassung hin. Nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte für die Praxis. Auswirkungen bei Personengesellschaften Überlassung der Gesellschaft: Kann der Gesellschafter den Pkw sowohl für Zwecke der Gesellschaft als auch unentgeltlich für unternehmensfremde Zwecke nutzen, liegt eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vor, wenn die Nutzung für Zwecke der Gesellschaft zumindest zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Wird das Fahrzeug hingegen im Rahmen eines Mietverhältnisses entgeltlich überlassen, stellt die Belastung des Privatkontos des Gesellschafters das steuerliche Entgelt dar. Da es sich hierbei um eine nahestehende Person handelt, ist die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG zu prüfen. Bei entgeltlicher Überlassung wird der Pkw aus Sicht der Gesellschaft unternehmerisch genutzt und ist daher zwingend Unternehmensvermögen. Ein Zuordnungswahlrecht besteht insoweit nicht. Überlassung vom Gesellschafter: Ein Fahrzeug wird der Gesellschaft entgeltlich überlassen, wenn diese hierfür eine Sonderzahlung leisten muss. Dann liegt ein Leistungsaustausch auch dann vor, wenn hierfür Gutschriften auf dem jeweiligen Gesellschafterkapitalkonto erfolgen und sich hieraus Zahlungsansprüche für den Gesellschafter ergeben oder sich seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Gesellschaft vermindern. Ein Leistungsaustausch findet jedoch nur insoweit statt, als der Wagen für Zwecke der Gesellschaft überlassen wird. Die Nutzung für private Fahrten ist beim Gesellschafter eine unentgeltliche Wertabgabe. Praxishinweis: umsatzsteuerlichen Weitere Erläuterungen Auswirkungen der sowie Beispiele Pkw-Überlassung bei hinsichtlich der Personengesellschaften können dem Abschn. 1.6 UStAE entnommen werden. Auswirkungen bei als freie Mitarbeiter beschäftigten Handelsvertretern Überlassung aus Sicht des Auftraggebers: Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung vom Auftraggeber ist eine nicht steuerbare Beistellung, wenn der Pkw nur für Fahrten im betrieblichen Interesse genutzt werden kann. Eine Verwendung für unternehmensfremde Zwecke des freien Mitarbeiters oder zur Nutzung für andere Auftraggeber muss vertraglich ausgeschlossen, tatsächlich beachtet, überwacht und durchgesetzt werden. Darf der Handelsvertreter den Wagen auch für private Fahrten oder für andere Auftraggeber nutzen, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor und die Fahrzeugüberlassung ist als Entgelt für die Leistung des freien Mitarbeiters anzusehen. Bemessungsgrundlage sind die geschätzten Ausgaben des Auftraggebers für die PkwÜberlassung, auch wenn hierfür kein Vorsteuerabzug möglich war. AStW 2011/027 Überlassung aus Sicht des freien Mitarbeiters: Der Handelsvertreter ist grundsätzlich berechtigt, die auf diesen Eingangsumsatz entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, soweit der Ausweis der Umsatzsteuer in einer ordnungsgemäßen Rechnung und die Nutzung für unternehmerische Zwecke vorliegen. Wird das Fahrzeug auch für unternehmensfremde Zwecke genutzt, ist die Vorsteuer grundsätzlich nach dem Verhältnis von unternehmerischer und unternehmensfremder Nutzung in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen. In diesem Fall entfällt eine Besteuerung der unternehmensfremden Nutzung. Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer jedoch auch den Vorsteuerabzug in voller Höhe vornehmen und die unternehmensfremde Nutzung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG besteuern. Fundstellen: PersG: OFD Karlsruhe 5.4.11, S 7100/18 Handelsvertreter: OFD Karlsruhe 5.4.11, 7100 BFH 18.12.08, V R 73/07, BStBl II 09, 612; 12.5.09, V R 24/08, BStBl II 10, 854 AStW 2011/028 § 14c UStG – Steuerschuld bei unberechtigtem Umsatzsteuerausweis Der unberechtigte Umsatzsteuerausweis kann auch dann zur Umsatzsteuerschuld des Ausstellers führen, wenn die Rechnung nicht alle vorgegebenen Angaben enthält. Zwar ist der Empfänger bei unberechtigt ausgewiesener Steuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dennoch darf der Aussteller nach § 14c Abs. 2 UStG in Anspruch genommen werden, so der BFH. Im zugrunde liegenden Fall enthielten Rechnungen weder Lieferzeitpunkt noch fortlaufende Nummern, dafür aber alle sonstigen Merkmale des § 14 Abs. 4 UStG, obwohl die Lieferungen nicht ausgeführt worden waren. Zweck des § 14c Abs. 2 UStG ist, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern. Zur Gefährdung des Steueraufkommens genügt dabei bereits ein Abrechnungsdokument, das nur die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweist oder den Schein einer solchen erweckt und damit den Empfänger zum Vorsteuerabzug verleitet. Vor diesem Hintergrund ist es nach Auffassung des BFH nicht erforderlich, dass die Rechnung alle gesetzlich geforderten Merkmale aufweist. Denn die Regelung in § 14c UStG kann ihren gesetzgeberischen Zweck zur Verhinderung von Missbräuchen nicht mehr erfüllen, wenn sich Rechnungsaussteller durch Weglassen auch nur eines Merkmals ihrer Inanspruchnahme entziehen könnten. Seine anders lautende Rechtsprechung zur alten Rechtslage – zuletzt geäußert in 2003 – gab der BFH damit ausdrücklich auf. Die für den Vorsteuerabzug erforderlichen Pflichtangaben sollen das Gleichgewicht beim Leistungsempfänger und Leistenden gewährleisten. Dem FA wird dadurch nicht nur ermöglicht, das Vorliegen der Voraussetzungen zu überprüfen und damit einen unberechtigten Abzug zu vermeiden, sondern vor allem auch die korrespondierende Besteuerung beim leistenden Unternehmer sicherzustellen. Fundstelle: BFH 17.2.11, V R 39/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111846 AStW 2011/029 § 15 UStG – Zuordnung einer gemischt genutzten Immobilie zum Unternehmen Bei Erwerb eines nur teilweise unternehmerisch genutzten Gegenstands erfordert die Zuordnung zum Unternehmen eine Entscheidung bei Anschaffung oder Beginn der Herstellung. Ein Unternehmer muss sich bei Bauleistungen in dem Zeitraum entscheiden, in dem die Steuer und zeitgleich der Vorsteuerabzugsanspruch entstehen. Dies wird in der Steuererklärung erkennbar. Soweit der Steuerpflichtige zur Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet ist, muss er diese Zuordnungsentscheidung für den Zeitraum des Leistungsbezugs zeitnah dem Finanzamt mitteilen. Ansonsten reicht die Angabe über die Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Zuordnung durch zeitnahe Erklärungsabgabe Nach einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz ist eine Umsatzsteuererklärung nicht mehr zeitnah, wenn das FA die Abgabe durch Zwangsmittel erzwingen könnte. Deshalb genügt eine 17 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums eingereichte Erklärung nicht den Anforderungen an eine zeitnahe Dokumentation der Entscheidung, ein Gebäude dem Unternehmen zuzuordnen. Abzustellen ist dabei auf die Abgabefrist des § 149 Abs. 2 AO. Bei steuerlich vertretenen Unternehmen ist also spätestens Silvester des Folgejahres noch als zeitnah anzusehen. Verspätungszuschlags Anschließend berechtigt und ist es das FA kommt zur zum Festsetzung Ausschluss für eines das Zuordnungswahlrecht bei gemischt genutzten Gegenständen. Die verspätete Abgabe der Erklärung hat dann zur Folge, dass die Vorsteuer aus den Eingangsleistungen weder anteilig und bei Vorgängen vor 2011 auch nicht in voller Höhe berücksichtigt werden kann. Der Gegenstand wird dann wie Privatvermögen behandelt. Das FG hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Definition des Merkmals zeitnah zugelassen. Auswirkung einer Gebäudeerweiterung Werden durch Erweiterungen eines bestehenden Gebäudes bestimmte Teile hergestellt, so sind diese Teile für die Frage der Verwendungsverhältnisse entscheidend, ob und wie der Unternehmer bei gemischter Verwendung den Vorsteuerabzug aus den Leistungsbezügen für den Neubau beanspruchen kann. Dabei setzt eine eigenständige Vorsteueraufteilung nach dem Urteil des BFH voraus, dass die bautechnischen Verflechtungen eine hinreichend klare Trennung ermöglichen, der neue Gebäudeteil von dem bereits bestehenden Gebäude hinreichend abgrenzbar ist, der Unternehmer das neue Objekt eigenständig nutzt und AStW 2011/030 zwischen den alten und neuen Bauten kein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht. Führen demgegenüber nachträgliche Herstellungskosten zur Erweiterung eines Gebäudebereichs, dessen Nutzung ausschließlich im Zusammenhang mit den erweiterten Altflächen erfolgt, ist es für die Vorsteueraufteilung auf die Verwendung der gesamten Immobilie abzustellen. In diesem Fall würde nämlich die isolierte umsatzsteuerliche Beurteilung bestehenden der Verwendungsverhältnisse Zusammenhänge die unberücksichtigt zwischen lassen Ausbau- und damit und Altflächen nicht zu einer sachgerechten Vorsteueraufteilung führen. Sofern es hingegen bautechnisch oder funktional am Zusammenhang fehlt, ist ein neu errichtetes Dachgeschoss als eigenständiges Investitionsgut zu beurteilen und der Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn die im Zuge der Errichtung bezogenen Leistungen dem Unternehmen zugeordnet werden. Fundstellen: FG Rheinland-Pfalz 24.2.11, 6 K 1004/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111920 FG Rheinland-Pfalz 6.8.08, 6 K 2333/06 FG Niedersachsen 15.4.10, 16 K 434/07, Revision unter V R 14/10 BFH 28.10.10, V R 35/09; 11.4.08, V R 10/07; 17.12.08, XI R 64/04; 25.3.09, V R 9/08, BStBl II 10, 651; 13.8.08, XI R 53/07, BFH/NV 09, 228 BMF 30.9.08, IV B 8 - S 7306/08/10001, BStBl I 08, 896 AStW 2011/031 § 15 UStG – Vorsteuerabzug bei Sammlern Für den Vorsteuerabzug aus dem Bezug von Gegenständen oder Dienstleistungen ist eine unternehmerische wirtschaftliche Tätigkeit notwendig. Diese setzt gegenüber einer privaten Sammlertätigkeit voraus, dass sich der Sammler bereits während des Aufbaus der Sammlung wie ein Händler verhält. Kann ein Gegenstand seiner Art nach sowohl zu wirtschaftlichen als auch zu privaten Zwecken verwendet werden, sind alle Umstände der Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet Verkehrsanschauung wird. Entscheidend einer wirtschaftlichen ist daher, ob Tätigkeit und die Tätigkeit nach nicht einer der privaten Sammlertätigkeit oder Vermögensverwaltung entspricht. Dies hat der BFH zum Aufbau einer Fahrzeugsammlung durch eine GmbH entschieden. Die Nachhaltigkeit hängt danach von einer Reihe Kriterien ab, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung dafür und dagegen sprechen können. Dies sind Dauer und Intensität der Tätigkeit, Höhe der Erlöse und Zahl der ausgeführten Umsätze, Beteiligung am Markt durch Werbung sowie planmäßiges Tätigwerden und Unterhalten eines Geschäftslokals. Verkörpert die Sammlung von Gegenständen im Wesentlichen einen Liebhaberwert, müssen die äußeren Umstände beim An- und Verkauf denen eines Händlers entsprechen. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Betätigung und damit keine private Sammlertätigkeit liegt nur dann vor, wenn sich der Sammler bereits während der Aufbauphase wie ein Unternehmer verhält und Sammlerstücke laufend veräußert. Die Lagerung über mehrere Jahre spricht eher für einen privaten Sammler, auch wenn der bereit ist, ohne Rücksicht auf Risiken beträchtliche Geldsummen aufzuwenden. Fundstellen: BFH 27.1.11, V R 21/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111532 BFH 29.6.87, X R 23/82, BStBl II 87, 744; 16.7.87, X R 48/82, BStBl II 87, 752; 13.2.92, V R 112/87, BFH/NV 93, 59 AStW 2011/032 AO – Daten auf angekauften Banken-CDs dürfen für Besteuerung verwendet werden Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass angekaufte Daten von einer Banken-CD aus der Schweiz bei der Besteuerung verwendet werden dürfen. Mit diesem unanfechtbaren Beschluss hat mit dem FG Köln erstmals ein Finanzgericht die Verwertung angekaufter ausländischer Bankdaten im Besteuerungsverfahren bestätigt. Das FG Köln verweist auf die BFH-Rechtsprechung, wonach ein materiell-rechtliches Verwertungsverbot nur vorliegt, wenn Beweismittel unter Verletzung von Grundrechten oder in strafbarer Weise von der Finanzbehörde erlangt worden sind. Das FG stützt sich insbesondere auf eine aktuelle Entscheidung des BVerfG. Danach kann sich der erforderliche Anfangsverdacht für eine Wohnungsdurchsuchung ohne Verfassungsverstoß auf Daten stützen, die ein Liechtensteiner Informant den Behörden auf Datenträger verkauft Steuerstrafverfahren hatte. verwertbar Insoweit und sind können entsprechende Ermittlungen Informationen der im Steuerfahndung rechtfertigen. Mangels schwerwiegenden Eingriffs in die Privatsphäre bzw. strafbarer Handlungen der Finanzbeamten liegt auch kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der im Ausland durch die Informanten rechtswidrig erlangten Bankdaten vor. Diese wurden nämlich von Finanzbeamten nicht selbst beschafft, sondern lediglich von ihnen in Empfang genommen. Im entschiedenen Fall hatte das FA 5 % des Kontostands als Kapitaleinnahmen geschätzt. Der Bescheid ist nicht von der Vollziehung auszusetzen, wenn die unter dem Namen des Sparers auf der CD aufgeführten Kapitalanlagen nicht erläutert und keine Kontounterlagen vorgelegt werden. Dann bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Schätzung. Fundstellen: FG Köln 15.12.10, 14 V 2484/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111921 BFH 4.10.06, VIII R 53/04, BStBl II 07, 227 BVerfG 9.11.10, 2 BvR 2101/09, BFH/NV 11, 182 AStW 2011/033 AO – Falsche Angaben für Fahrten zur Arbeit können Steuerhinterziehung sein Überhöhte Entfernungsangaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen. Die Bescheide können dann innerhalb der verlängerten Festsetzungsfrist nach § 173 AO als neue Tatsache berichtigt werden. Nach einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz kann dem FA nicht ohne Weiteres entgegengehalten werden, es hätte die fehlerhaften Angaben bei der ursprünglichen Bearbeitung bemerken müssen. Die Veranlagung der Arbeitnehmer als Massengeschäft wird von wechselnden Bearbeitern erledigt, die nicht immer über hinreichende Ortskenntnisse verfügen, um Unstimmigkeiten auf Anhieb erkennen zu können. Zudem besteht grundsätzlich kein Anlass, den Streckenangaben mit Misstrauen zu begegnen. Eine Steuer ist vorsätzlich hinterzogen, wenn der Steuerpflichtige den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben macht, dadurch Steuern verkürzt, er von den unrichtigen Angaben weiß und zumindest billigend eine niedrigere Steuerfestsetzung in Kauf nimmt. Davon ist auszugehen, wenn ein Arbeitnehmer für die Fahrten zum Arbeitsort mehr als das doppelte der Wegstrecke erklärt. Insofern handelt er zumindest bedingt vorsätzlich, was eine subjektive Steuerhinterziehung begründet. Der Steuerpflichtige muss sich bei seiner Steuererklärung Gedanken über die benutzte Fahrtstrecke machen. Die geringere Entfernung war dem FA bei Erlass des Ursprungsbescheids nicht bekannt, sondern wurde bei der Bearbeitung späterer Erklärungen durch einen ortskundigen Mitarbeiter und Überprüfung anhand eines Routenplaners bekannt. Einer Änderung steht auch Treu und Glauben nicht entgegen. Mangelnde Ermittlungen können erst dann vorliegen, wenn zuvor der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht vollständig erfüllt hat. Fundstelle: FG Rheinland-Pfalz 29.3.11, 3 K 2635/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111641 AStW 2011/034 § 89 AO – Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte ist verfassungsgemäß Nach Ansicht des BFH verstößt die Gebührenpflicht für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte weder gegen das GG noch ist ernstlich zweifelhaft, dass sie auch verfassungsgemäß ist, wenn sie im Einzelfall, wie etwa bei geplanter Umstrukturierung, besonders hoch ausfällt, soweit ihre Höhe sich nach der vom FA für die Bearbeitung des Antrags aufgewendeten Zeit richtet. Das Steuerrecht ist zwar kompliziert, aber die Verwaltung deshalb nicht gehalten, gebührenfrei Auskunft zu erteilen. Solche Bedenken sind nicht durchschlagend, weil mit den Auskünften für die Steuerpflichtigen besondere Vorteile bereits im Vorfeld von Steuergestaltungen verbunden sind und das FA dies nicht ohne Gegenleistung zur Verfügung stellen muss. Die verbindliche Auskunft ist kein unselbstständiger Teil des Besteuerungsverfahrens, sondern bezieht sich nach § 89 Abs. 2 AO nur auf die Beurteilung noch nicht verwirklichter Sachverhalte. Deshalb handelt es sich um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren, in dem die Finanzbehörde gegenüber dem Auskunftssuchenden eine besondere Dienstleistung erbringt. Die Erhebung dient nicht nur dem Zweck des Kostenausgleichs, sondern auch der Vorteilsabschöpfung. Beide Gesichtspunkte sind legitime Zwecke, die geeignet sind, die Erhebung einer Auskunftsgebühr zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang darf nach Meinung des BFH nicht außer Acht bleiben, dass die Unübersichtlichkeit der steuerlichen Normen ihre Ursache zum Teil auch in der Kreativität der Steuerpflichtigen und deren Berater hat, die stets bestrebt sind, vorhandene Gesetzeslücken aufzuspüren und auszunutzen und die dadurch den Gesetzgeber zu weiteren gesetzlichen Ergänzungen provozieren. Zudem trägt auch die Rechtsprechung dazu bei, das Steuerrecht für den Anwender unübersichtlicher zu machen. Eine ausschließliche Zuweisung der Verantwortung an den Gesetzgeber erscheint dem BFH deshalb nicht angebracht. Fundstellen: BFH 30.3.11, I R 61/10; I B 136/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111572 AStW 2011/035 § 162 AO – Schätzung der Kapitaleinkünfte bei ungeklärter Geldverwendung Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt insbesondere dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger Sachverhalte nicht offenlegt, die in seiner Wissenssphäre liegen. In diesem Fall reduziert sich die Ermittlungspflicht des FA und es kann von der Existenz bestimmter Tatsachen nach einem geringeren als dem sonst üblichen Grad an Überzeugung ausgegangen werden. Daher ist es nach einem neueren Urteil des FG Baden-Württemberg zulässig, Kapitaleinkünfte auf Basis der durchschnittlichen Umlaufrendite der jeweiligen Jahre vorzunehmen. Das FA kann davon ausgehen, dass Anleger ihr Bargeldvermögen verzinslich anlegen. Auch wenn die ertragbringende Anlage der Gelder unaufgeklärt geblieben ist, beruht diese Ungewissheit allein darauf, dass die Sparer die ihnen obliegenden Mitwirkungspflichten in erheblichem Umfang verletzt haben. Die Beweislast bei hohen Geldbeträgen verschiebt die Grenze der zumutbaren Mitwirkung auf den Steuerpflichtigen umso mehr, je ungewöhnlicher und undurchsichtig die behaupteten Verhältnisse sind. Bereits die allgemeine Lebenserfahrung spricht dafür, dass hohe Geldbeträge zinsbringend angelegt werden. Ob und inwieweit dies wirklich so war, kann letztlich nur der Sparer beantworten. Behauptet er, das Geld verbraucht zu haben, genügt dies nicht. Notwendig sind nachprüfbare Tatsachen, anhand derer sich die Behauptungen nachvollziehen lassen. Zwar sind Privatanleger nicht generell zur Aufbewahrung entsprechender Unterlagen über Jahre hinweg verpflichtet. Machen sie aber einen atypischen Geschehensablauf geltend, rechtfertigt dies, die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht dahingehend zu konkretisieren, dass nachvollziehbare Angaben über den Verbleib hoher Barmittel und Wertpapierbestände und resultierenden Erlösen gemacht werden. Fundstellen: FG Baden-Württemberg 26.11.10, 10 K 43/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111922 BFH 21.1.05, VIII B 163/03, BFH/NV 05, 835; 15.2.89, X R 16/86 den hieraus AStW 2011/036 § 173 AO – Grobes Verschulden bei vergessener Eingabe im ELSTER-Programm Ein Steuerpflichtiger handelt grob fahrlässig, wenn er die im Elster-Programm enthaltenen Erläuterungen nicht beachtet. Nach Ansicht des FG Sachsen-Anhalt sind an die Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO die gleichen Anforderungen unabhängig davon zu stellen, ob die Formulare in Papierform oder elektronisch erstellt werden. Im Urteilsfall wurde der Abzug von Unterhaltsleistungen Einkommensteuerbescheids vergessen nachgemeldet. und erst Aufgrund nach Bestandskraft des groben Verschuldens am nachträglichen Bekanntwerden können die außergewöhnlichen Belastungen nicht mehr berücksichtigt werden, weil im Elster-Formular darauf hingewiesen wird. Steuerpflichtige handeln grob fahrlässig, wenn sie die zur Erklärung gehörende Anleitung im Einzelnen nicht durchlesen und die Erläuterungen nicht beachten. Unerheblich ist dabei das Vorbringen, die elektronischen Darstellung Erklärung sei im Vordruck keine sei Anleitung unverständlich in Papierform oder zur aufgrund Hand der gewesen. Entscheidend ist, dass sich die benötigten Informationen auch im Elster-Programm befinden. Dort wird eindeutig und nach Auffassung des FG in übersichtlicher Form nach dem Unterhalt für bedürftige Personen gefragt. Zwar sind auf der nach der elektronischen Erfassung ausgedruckten Erklärung nur die Werte enthalten, zu denen Eintragungen vorliegen. Allerdings steht während der gesamten Zeit der elektronischen Bearbeitung eine Formularauswahl zur Verfügung. Praxishinweis: Nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz (s. AStW 11, 187) rechtfertigen Fehler beim Übertrag in die ELSTER-Maske eine nachträgliche Berichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen. Da dies nach allgemeiner Lebenserfahrung trotz Sorgfalt immer wieder vorkommt, liegt nicht generell grobes Verschulden vor. Gegen beide Urteile ist die Revision anhängig. Fundstellen: FG Sachsen-Anhalt 30.6.10, 2 K 742/09, Revision unter VI R 5/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111923 FG Rheinland-Pfalz 13.12.10, 5 K 2099/09, Revision unter X R 8/11 AStW 2011/037 § 198 BewG – Verkaufspreis ist marktgerechter als der Wert eines Gutachtens Der bei einer Veräußerung an einen fremden Dritten erzielte Kaufpreis für eine Immobilie liefert den sichersten Anhaltspunkt für den gemeinen Wert. Daher ist es nach dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg nicht sachgerecht, ein Sachverständigengutachten zum Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts vorrangig gegenüber einer Veräußerung innerhalb eines Jahres nach dem Steuerzeitpunkt zu berücksichtigen. Zwar ist nach § 198 BewG ein niedrigerer Grundstückswert als anzusetzen, der nach wenn den dieser Vorschriften durch ein des BewG festgestellte Sachverständigengutachten nachgewiesen wird. Dies bedeutet allerdings nicht, dass es dem FA bei Vorliegen sowohl eines Gutachtens als auch eines zeitnahen Grundstücksverkaufs versagt wäre, beide Beweismittel heranzuziehen und danach unter Abwägung aller relevanten Umstände den Veräußerungspreis als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Ein nach den Regeln von Angebot und Nachfrage frei ausgehandelter Marktpreis bietet die beste Gewähr zur Abbildung des wahren Werts. Ein Sachverständigengutachten stellt demgegenüber eine mit zahlreichen Unwägbarkeiten verbundene Schätzung dar und kann selbst bei schlüssigen Berechnungen zu Ergebnissen führen, die vom Verkehrswert weit entfernt liegen. Auch wenn der im Einzelfall erzielte hohe Kaufpreis dem besonderen Geschick des Maklers oder der Unerfahrenheit des Käufers zu verdanken ist, sind dies keine besonderen Verhältnisse nach § 9 Abs. 2 BewG. Denn derartige Umstände sind typisch für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr. Praxishinweis: Zum Nachweis des niedrigeren Werts über Gutachten oder Verkaufspreis siehe Abschnitt 43 des Anwendungserlasses zur Grundstücksbewertung ab dem Jahre 2009. Fundstellen: FG Berlin-Brandenburg 15.9.10, 3 K 3232/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111149 Gleich lautende Ländererlasse 5.5.09, BStBl I 09, 590, Abschn. 43 AStW 2011/038 § 25 GrStG – Tarif darf deutlich erhöht werden Selbst wenn Berlin den Hebesatz um 15 auf 810 % deutlich erhöht, ist das verfassungsgemäß, weil die Grundsteuer dann immer noch keine unzulässige erdrosselnde Wirkung hat. Nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg ist eine Kommune nicht an die Hebesätze anderer Städte etwa in der Nachbarschaft gebunden. Die Gemeinden haben einen weiten Entschließungsspielraum, auf welche Weise sie ihre kommunalen Aufgaben finanzieren. Dabei dürfen sie die Hebesätze für die Grund- oder die Gewerbesteuer in unterschiedlicher Höhe autonom festsetzen, soweit dies Bürger nicht übermäßig belastet und die Steuer keine erdrosselnde Wirkung hat. Eine erdrosselnde Wirkung ist jedoch erst dann gegeben, wenn sie die Gesamtheit der Hausbesitzer unter normalen Umständen nicht mehr aufbringen kann. Ein Satz von 810 % hat keine entsprechende Wirkung, weil die sich hieraus ergebende Grundsteuer unter normalen Umständen aufgebracht werden kann. Die Grundsteuer erfasst Immobilien ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse, Beziehungen oder Leistungsfähigkeit der Eigentümer. Auch die individuelle Nutzung des Grundstücks spielt bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit keine Rolle. Die Grundsteuer führt zu keiner verfassungswidrigen Substanzbesteuerung, weil die Immobilie ertragsfähig ist. Bei Eigennutzung besteht der Ertrag faktisch in der effektiven Wohnnutzung und wirtschaftlich im ersparten Aufwand für die alternative Mietzahlung. Praxishinweis: Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung können nach § 351 Abs. 2 AO nicht im Verfahren gegen den Grundsteuer- als Folgebescheid geltend gemacht werden. Hierzu ist der Rechtsbehelf gegen die Grundlagen- und damit den Einheitswert- oder Grundsteuermessbescheid nötig. Auch wenn es sich um Wertveränderungen handelt, muss gegen den Einheitswertbescheid vorgegangen werden. Fundstellen: FG Berlin-Brandenburg 16.2.11, 3 K 3096/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111924 BVerfG 18.2.09, 1 BvR 1334/07, NJW 09, 1868 AStW 2011/039 Steuern kompakt § 2a EStG – Kein negativer Progressionsvorbehalt bei Auslandsverlust Nach DBA steuerfreie negative ausländische Einkünfte sind nicht im Wege des negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Die Anwendung des Progressionsvorbehalts muss dazu führen, dass die der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte derjenigen prozentualen Belastung unterworfen werden, die sich ergäbe, wenn das DBA nicht vorhanden wäre. Dieses Prinzip der sogenannten Schattenveranlagung schließt nach § 2a EStG die Berücksichtigung der dort bezeichneten ausländischen Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts aus (BFH 12.1.11, I R 35/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111402). Praxishinweis: Bei steuerfreien Einkünften aus EU- und EWR-Ländern ist der Aufwendungen für Progressionsvorbehalt seit 2008 generell entfallen. § 4 EStG – Aufwendungen für Sponsoring als Betriebsausgaben Für die Abgrenzung von Betriebsausgaben und Spenden bei gemeinnützige Zwecke im Rahmen von Sponsoring ist die Motivation des Sponsors entscheidend. Soweit Unternehmen ihr Ansehen durch die finanzielle Unterstützung allgemein als förderungswürdig erachteter Tätigkeiten mittels Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit erhöhen wollen, kann dies auch ein wirtschaftlicher Vorteil sein, der bei der Bilanzierung zu berücksichtigen ist. Ob Sponsoringaufwendungen betrieblich veranlasst sind, lässt sich allerdings nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung aller den konkreten Einzelfall prägenden Umstände entscheiden (BFH 12.1.11, I R 35/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111402). § 9 EStG – Nachweis des Lebensmittelpunkts in der Erstwohnung Wohnt der Arbeitnehmer gemeinsam mit seinem Partner in der Zweitwohnung am Beschäftigungsort, muss er konkret nachweisen, dass sein Mittelpunkt der Lebensführung weiterhin in der Erstwohnung liegt und der zweite Haushalt nur beruflichen Zwecken dient. Gelingt dieser Nachweis nicht, kann keine doppelte Haushaltsführung anerkannt werden. Nicht ausreichend ist die Vorlage einer Meldebescheinigung, weil diese keine Aussagekraft über die tatsächlichen Wohnverhältnisse enthält. Benötigt werden vielmehr Arzt- und Einkaufsrechnungen vom Wohnort sowie Zeugenaussagen von Nachbarn, Freunden und Verwandten (FG Berlin-Brandenburg 7.10.10, 5 K 5230/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111926). § 10 EStG – Erbschaftsteuer ist keine dauernde Last Die nach dem Jahreswert von Renten, anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen erhobene Erbschaftsteuer ist keine dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Statt dessen stellt sie eine außerhalb der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen vereinbarte wiederkehrende Leistung dar, die dem Abzugsverbot AStW 2011/040 des § 12 EStG unterliegt. Eine Personensteuer ist auch als zeitlich gestreckte Zahlung nicht abziehbar. Das ist trotz der Doppelbelastung der Renten mit Einkommen- und Erbschaftsteuer kein Verfassungsverstoß, weil unterschiedliche Besteuerungsgegenstände vorliegen (BFH 18.1.11, X R 63/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111408). § 15 EStG – Grundstückshandel mit bebautem Ackerland Stellt ein Landwirt über einen Architekten eine Bauvoranfrage mit dem Ziel einer erheblichen Wertsteigerung des Grundstücks, liegt kein landwirtschaftliches Hilfsgeschäft, sondern ein selbstständiger gewerblicher Grundstückshandel vor. Zwar führt die Veräußerung von landwirtschaftlichem Grund und Boden grundsätzlich zu Einnahmen nach § 13 EStG. Die Grenze der Hilfsgeschäfte der landwirtschaftlichen Betätigung wird aber überschritten, wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfaltet, um den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen. Denn dann verwertet er die Grundstücke wie ein Gewerbetreibender (FG Düsseldorf 4.11.10, 16 K 4489/08 E,G, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111927). § 19 EStG – Altersgrenze beim Versorgungsfreibetrag ist zulässig Der Versorgungsfreibetrag wird nur bei Bezügen aus beamtenrechtlichen Dienstverhältnissen unabhängig vom Alter gewährt, bei Beziehern privater Bezüge erst nach dem 63. Geburtstag. Dies stellt keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar. Durch das Alterseinkünftegesetz kommt es seit 2005 zudem zu einer Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Versorgungsbezügen, indem zukünftig insgesamt der Versorgungsfreibetrag entfällt. Die Übergangsregelung mit den kontinuierlich abschmelzenden Beträgen bis 2040 stellt private gegenüber öffentliche Versorgungsbezüge zeitweise steuerlich schlechter, was im Hinblick auf die Komplexität der Neuregelung im System der Alterseinkünfte sachgerecht und notwendig ist (FG Münster 11.2.11, 14 K 787/09 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111286). § 33 EStG – Kein Abzug trennungsbedingter Umgangskosten Aufwendungen für den Umgang mit einem mehrere hundert Kilometer entfernt lebenden Kleinkind sind abgegolten auch und dann damit mitsorgeberechtigten durch keine Elternteil die Regelungen außergewöhnliche während eines des Familienleistungsausgleichs Belastung, wenn Rechtsstreits sie um einem das Aufenthaltsbestimmungsrecht entstehen. Zwar sind die Kosten für die Durchsetzung des Umgangsrechts zwangsläufig und außergewöhnlich. Die Aufwendungen für den Umgang haben jedoch als typische Kosten der Lebensführung ihre Ursache in der räumlichen Trennung zwischen Eltern und Kind (BFH 11.1.11, VI B 60/10, unter www.iww.de, AbrufNr. 111154). § 33a EStG – Hausgrundstück bleibt unschädliches Vermögen AStW 2011/041 Laut BFH ist sowohl ein angemessenes eigengenutztes als auch ein Angehörigen überlassenes Hausgrundstück unabhängig von der im Sozialrecht geltenden Verschonungsregelung bei der Ermittlung des schädlichen eigenen Vermögens eines Unterhaltsempfängers zu berücksichtigen (s. AStW 11, 31). Die bisherige, für den Steuerpflichtigen vorteilhafte Verwaltungsregelung in R 33a.1 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 EStR wird nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im Vorgriff auf eine geplante gesetzliche Klarstellung zunächst weiter angewendet (OFD Münster 20.4.11, Kurzinfo ESt 10/2011; BFH 30.6.10, VI R 35/09, BStBl II 11, 267). § 2 UStG – Selbstständigkeit des Personengesellschafters Nach einem Urteil des BFH aus dem Jahre 2010 kann die Tätigkeit eines geschäftsführenden Komplementärs einer KG umsatzsteuerrechtlich nicht selbstständig ausgeübt werden. Dem folgt die Verwaltung durch eine Änderung in Abschnitt 2.2 Abs. 2 S. 3 UStAE. Für bis zum 30.6.2011 ausgeführte Umsätze wird aber nicht beanstandet, wenn die Tätigkeit eines Personengesellschafters trotz vertraglich vereinbartem Weisungsrecht als selbstständig im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG behandelt wird (BMF 2.5.11, IV D 2 - S 7104/11/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111928; BFH 14.4.10, XI R 14/09). § 4 UStG – Übernachtungs- und Verpflegungsleistungendurch eine Bildungsstätte Die Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen von Bildungseinrichtungen stellen nach der Erörterung der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder grundsätzlich keine mit einer Bildungsleistung eng verbundenen Umsätze im Sinne der Mehrwertsteuer-Richtlinie dar. Sie können daher nicht nach § 4 Nr. 21 und Nr. 22 UStG umsatzsteuerfrei sein. Dies gilt auch dann, wenn Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Übernachtungs- die Bildungsleistungen und/oder ohne Verpflegungsleistungen angeboten werden. Die mögliche Befreiung für die Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen für Erziehungs- oder Fortbildungszwecke nach § 4 Nr. 23 UStG bleibt hiervon unberührt (OFD Frankfurt 4.3.11, S 7179 A - 47 - St 112). § 24 UStG – Kein Durchschnittssatz bei Pensionspferdehaltung Die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG wird auch für Nebenbetriebe angewendet, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Dies gilt aber nicht für die Umsätze aus Pensionspferdehaltung dem bezieht Einstellen, sich Füttern nicht auf und Betreuen normalerweise von in Reitpferden. land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendete Mittel, sofern es sich um Sportpferde handelt, die zur Ausübung des Freizeitsports genutzt werden. Die BFH-Entscheidung entspricht auch der Verwaltungsauffassung in Abschn. 24.4 Abs. 12 UStAE (BFH 13.1.11, V R 65/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111196).