Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht

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AStW 2009/01
Flexi II – Steuerliche Behandlung von Zeitwertkonten-Modellen nach neuem Recht ......................... 2
EStG, UmwStG – Sacheinlage in eine KG gilt als Veräußerungsgeschäft ......................................... 4
§ 2a EStG – Zur Behandlung von Einkünften aus einer spanischen Immobilie ................................. 6
§ 4 EStG – Spätere Entscheidung für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung möglich ..................... 7
§§ 4, 9 EStG – Weitere Antworten zum Ansatz der Entfernungspauschale ...................................... 9
Keine Meistbegünstigung für Behinderte bei berufsbedingten Wegekosten .............................. 9
Keine Entfernungspauschale für Familienheimflüge ............................................................ 10
§§ 4, 9 EStG – Kürzere Straßenentfernung ist auch bei Umwegen mit der Bahn maßgebend .......... 11
§ 5 EStG – Rückstellung für die künftige Betreuung von Versicherungsverträgen .......................... 13
Rückstellung bei Verpflichtung zur Betreuung von Altverträgen ........................................... 13
Keine Rückstellung bei Provision ..................................................................................... 14
§ 7g EStG – Freiberufler können 2007 doch die Ansparabschreibung nutzen ................................ 15
§§ 7h, 7i EStG – Voraussetzungen für die Förderung von Denkmälern und Sanierungsobjekten .......... 17
Verbindliches Kaufangebot reicht noch nicht ..................................................................... 17
Prüfungsrecht der Finanzbehörde .................................................................................... 18
§ 8 EStG – Geschenkgutschein ist Barlohn und kein begünstigter Sachbezug ............................... 19
§ 8 EStG – Kein Vorrang des Rabattfreibetrags bei der Bewertung von Sachbezügen .................... 20
§ 9 EStG – Bewirtungskosten für die Jahresabschlussfeier sind abzugsfähig ................................ 22
§ 15 EStG – Einzelnes Geschäftslokal als wesentliche Betriebsgrundlage...................................... 23
§ 19 EStG – Nachwuchsförderpreis für fachliche Leistung gilt als Arbeitslohn ................................ 25
§§ 20, 43a EStG – Weitere Verwaltungsanweisungen zur Abgeltungsteuer ................................... 26
§ 21 EStG – Abzug von Schuldzinsen bei gemischter Nutzung nach Kaufpreisaufteilung ................. 28
§ 32 EStG – Kindergeldanspruch bei arbeitslosen behinderten Kindern ........................................ 30
§ 33 EStG – Zumutbare Eigenbelastung bei getrennter Veranlagung ........................................... 31
EStG, AO – Neue Fragen zur Steueranrechnung auf Auslandsdividenden...................................... 32
§ 2 UStG – Unternehmereigenschaft auch bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht ......................... 35
§ 4 UStG – Neuer Erlass zur Heilbehandlung ............................................................................ 36
§ 14 UStG – Angabe über Bonus ist verpflichtend ..................................................................... 38
§ 15 UStG – Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel muss möglich sein ........................... 39
§ 17 UStG – Vergleichszahlung führt nicht zur Berichtigung der Bemessungsgrundlage ................. 40
§ 25a UStG – Entgeltliche Lieferung als Voraussetzung für die Differenzbesteuerung ..................... 41
§ 110 AO – Voraussetzungen für den erfolgreichen Antrag auf Wiedereinsetzung .......................... 42
Antrag muss den Einspruch beinhalten ............................................................................ 42
Kein Verschulden bei Fehlern von Verwandten .................................................................. 43
§ 152 AO – Verspätungszuschlag gegen Steuerberater bei Abgabe der eigenen Erklärung ............... 44
§ 233a AO – Verzinsung der Umsatzsteuer bei unrichtigem Rechnungsausweis ............................ 46
§ 9 ErbStG – Bei Forderung mit Besserungsabrede entsteht die Steuer rückwirkend ..................... 48
BilMoG – Verschiedene Anwendungsregeln lassen sich noch rückwirkend nutzen .......................... 49
Strafrecht – Steigende Höchstgrenzen bei Geldstrafen für Gutverdiener ...................................... 51
Steuern kompakt .................................................................................................................. 52
§ 15 EStG – Liebhaberei bei Hausaufwendungen ............................................................... 52
§ 19 EStG – Kein Lohnzufluss bei gekündigter Direktversicherung ....................................... 52
§ 32 EStG – Ausbildung zum Zeitsoldaten als Berufsausbildung .......................................... 52
§ 32 EStG – Kein Abzug einer Betriebsausgabenpauschale ................................................. 53
§ 22 UStG – Erleichterte Trennung der Entgelte ................................................................ 53
AO – Pferderennen sind nicht gemeinnützig ...................................................................... 53
GrEStG – Umwandlungsvorgänge dürfen besteuert werden ................................................ 54
Berufsrecht – Angestellter ist nicht gleich Finanzbeamter ................................................... 54
Hinweis der Redaktion – mp3Dateien zum kostenlosen Download ....................................... 55
AStW 2009/02
Flexi II – Steuerliche Behandlung von
Zeitwertkonten-Modellen nach neuem
Recht
Das BMF hat einen ausführlichen Einführungserlass zur steuerlichen Behandlung von Zeitwertkonten-Modellen nach dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (kurz Flexi-II-Gesetz) veröffentlicht. Nach dem Flexi-II-Gesetz
werden Langzeitkonten als Wertguthaben klarer als bisher von anderen
Regelungen zur Flexibilisierung der Arbeit, wie Gleitzeit, abgegrenzt. Nur
solche Arbeitszeitkonten sind Wertguthaben, die nicht den Ausgleich von
täglichen Arbeitszeitschwankungen zum Ziel haben, sondern zum Ansparen von Geld vorrangig für längere Freistellungsphasen, z.B. für Pflegezeit oder „Sabbatical“, gedacht sind. Das Gesetz ist am 1.1.2009 in Kraft
getreten.
Die Ausführungen des BMF gelten grundsätzlich ab dem 1.1.2009. Für bis
2008 eingerichtete Zeitwertkonten gibt es jedoch Übergangsregelungen.
Bei solchen Zeitwertkonten-Modellen wird der Arbeitslohn nicht sofort
ausgezahlt, sondern beim Arbeitgeber nur betragsmäßig erfasst und erst
später in einer Phase der Freistellung ausbezahlt. Neu geregelt wurden
insbesondere Insolvenzschutz und die Portabilität der Zeitwertkonten auf
die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Die Gutschriften von laufendem Arbeitslohn, Einmal- oder Sonderzahlungen auf dem Zeitwertkonto führen noch nicht zum Zufluss beim Steuerpflichtigen. Die Besteuerung wird erst bei Auszahlung während der Freistellung ausgelöst. Sofern das Guthaben zugunsten der betrieblichen Altersversorgung herabgesetzt wird, wird dies steuerlich als Entgeltumwandlung anerkannt. Die steuerliche Behandlung richtet sich dann nach
dem gewählten Durchführungsweg der Altersversorgung. Das Schreiben
nimmt darüber hinaus zur Zeitwertkontengarantie Stellung, von der die
steuerliche Anerkennung abhängt, und zur Übertragung des Guthabens
bei Beendigung der Beschäftigung.
AStW 2009/03
Begünstigt sind Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis,
also auch Mini-Jobber. Bei befristeten Dienstverhältnissen werden Zeitwertkonten steuerlich nur dann anerkannt, wenn die angesparten Guthaben innerhalb der vertraglich vereinbarten Befristung durch Freistellung
ausgeglichen werden. Der Zufluss auf Zeitwertkonten an Vorstandsmitglieder einer AG oder Geschäftsführer einer GmbH führt hingegen sofort
zu steuerpflichtigem Arbeitslohn oder kann eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.
Fundstellen:
Flexi: BMF 17.6.09, IV C 5 - S 2332/07/0004
Altersvorsorge: BMF 20.1.09, IV C 3 - S 2496/08, BStBl I 09, 273,
Rz.189
AStW 2009/04
EStG, UmwStG – Sacheinlage in eine KG
gilt als Veräußerungsgeschäft
Der BFH hat in einem aktuellen Urteil u.a. entschieden, dass
 die Einbringung eines Wirtschaftsguts als Sacheinlage in eine KG auch
ertragsteuerlich insoweit als Veräußerungsgeschäft anzusehen ist, als
ein Teil des Einbringungswerts in eine Kapitalrücklage eingestellt wird
und
 eine das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kein Teilbetrieb im Sinne von § 24 Abs. 1 UmwStG ist.
Damit widersprach der BFH in beiden Fällen der bisherigen Auffassung
der Finanzverwaltung. Das BMF wendet die BFH-Grundsätze zur Sacheinlage nunmehr in allen offenen Fällen an. Für Übertragungsvorgänge bis
zum 30.6.2009 kann die bisher günstigere Rechtslage allerdings auf Antrag weiterhin angewendet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der
Übertragende und der Übernehmer des Wirtschaftsguts einheitlich verfahren. Bei Anwendung dieser Übergangsregelung liegt ein unentgeltlicher Vorgang (verdeckte Einlage) vor, soweit eine Gegenbuchung teilweise auch auf einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto erfolgt. Die Übertragung ist als entgeltlicher Vorgang anzusehen, soweit die
Gegenbuchung auf dem Kapitalkonto erfolgt.
Die Rechtsauffassung des BFH zur Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
wird von der Finanzverwaltung nicht angewendet. Eine geplante gesetzliche Regelung soll außerdem dafür sorgen, dass es zur Wiederherstellung
der bisherigen Verwaltungsauffassung kommt. Danach gilt eine 100prozentige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft weiterhin als Teilbetrieb. Die Übertragung löst nicht zwingend einen steuerpflichtigen Vorgang aus.
AStW 2009/05
Fundstellen:
BMF 20.5.09, IV C 6 - S 2134/07/10005; 26.11.04, IV B 2 - S 2178 2/04, BStBl I 04, 1190; 25.3.98, IV B 7 - S 1978 - 21/98/IV B 2 - S 1909
- 33/98, BStBl I 98, 268, Tz. 24.03
BFH 17.7.08, I R 77/06
AStW 2009/06
§ 2a EStG – Zur Behandlung von Einkünften aus einer spanischen Immobilie
Das FG Münster hat sich mit dem Verlust aus der Vermietung und dem
Gewinn aus dem Verkauf eines Ferienappartements auf Mallorca beschäftigt. Nach § 2a Abs. 1 Nr. 6 EStG dürfen negative Einkünfte aus einer
Auslandsvermietung zwar nur mit positiven Einkünften derselben Art aus
demselben Staat ausgeglichen werden. Diese Vorschrift darf aber wegen
eines Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit in offenen Fällen nicht
mehr angewendet werden und wurde über das Jahressteuergesetz 2009
geändert. Da das DBA mit Spanien für diesen Fall die Anrechnungsmethode vorsieht, lässt sich der Verlust aus der Vermietung im Rahmen des
§ 21 EStG verrechnen.
Anders sieht es mit dem Gewinn aus der Veräußerung des Appartements
aus. Denn nach dem maßgebenden DBA sind Gewinne aus der Veräußerung in Spanien belegenen unbeweglichen Vermögens im Inland von der
Besteuerung auszunehmen. Das gilt für den Grund und Boden und das
Gebäude, nicht jedoch für die Einrichtungsgegenstände eines möblierten
Appartements.
Praxishinweis: Diese vorteilhafte Regelung der Verlustverrechnung mit
inländischen Einkünften gilt neben Spanien nur noch bei Grundvermögen
aus Finnland. In den anderen EU-Staaten kommt nach dem maßgebenden DBA die Freistellungsmethode zur Anwendung. Der Progressionsvorbehalt wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2008 abgeschafft, sodass
weder positive noch negative Mieteinkünfte in Deutschland erfasst werden.
Fundstelle:
FG Münster 16.2.09, 9 K 463/04 K,F, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
092181
AStW 2009/07
§ 4 EStG – Spätere Entscheidung für die
Einnahmen-Überschuss-Rechnung
möglich
Unter Aufgabe seiner bisherigen Sichtweise lässt der BFH nach einem aktuellen Urteil die Wahl der Einnahmen-Überschuss-Rechnung auch noch
nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums zu. Zuvor gingen Rechtsprechung und Finanzverwaltung übereinstimmend davon aus, dass die
Entscheidung zugunsten der Bilanzierung bereits gefallen ist, wenn der
Unternehmer eine Eröffnungsbilanz sowie eine laufende Buchführung errichtet. Abweichend hiervon kann er die Wahl zwischen Bilanz und Einnahmen-Überschuss-Rechnung aber auch noch nach Ablauf des entsprechenden Wirtschaftsjahres treffen. Das gilt solange, bis ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger einen Jahresabschluss aufstellt und
sich dadurch für die Bilanzierung entscheidet.
Im zugrunde liegenden Fall wurde nach einer Außenprüfung ein gewerblicher Grundstückshandel festgestellt. Der betroffene Immobilienbesitzer
konnte nun zwischen beiden gleichwertigen Gewinnermittlungsarten auch
noch im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Steuerbescheid
wählen. Die Entscheidung für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung erfordert aber, als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die
Betriebsausgaben anzusetzen. Die Angaben dürfen dabei nicht auf einer
bloßen Schätzung beruhen, da auch § 4 Abs. 3 EStG Mindestanforderungen wie das Sammeln und Erstellen von Einnahmen- und Ausgabenbelegen vorsieht. Zudem sind Gewerbetreibende nach § 22 UStG verpflichtet,
genaue Aufzeichnungen über ihre Entgelte für ausgeführte Leistungen zu
führen.
Die vor der Einstufung als gewerblicher Grundstückshandel ermittelte
Überschussrechnung für § 21 EStG reicht hierfür also in der Regel nicht
aus. Daher steht nicht fest, für welche Gewinnermittlungsart sich der Betroffene entschieden hätte. Die Wahl kann der Steuerpflichtige nunmehr
nachholen, indem er entweder die bisherigen Aufzeichnungen komplettiert oder nach Bilanzierungsgrundsätzen vorgeht.
AStW 2009/08
Praxishinweise:
 Das Wahlrecht besteht, sofern der Steuerpflichtige nicht buchführungspflichtig ist. Hierbei sind die ab 2008 erhöhten Schwellenwerte
für Umsatz und Gewinn durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
zu beachten. Damit wird die Verwaltungsanweisung hinfällig, wonach
das Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nur zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraumes ausgeübt werden kann.
 In der Praxis kann es zwar zu einer Arbeitserleichterung beim gewerblichen Grundstückshandel kommen, die Anwendung der EinnahmenÜberschuss-Rechnung führt aber nicht zu einer zeitlichen Gewinnverschiebung. In diesem Fall gilt nämlich das Zu- und Abflussprinzip des §
12 EStG nur eingeschränkt. Nach § 4 Abs. 3 S. 4 EStG sind Anschaffungskosten für Grund und Boden sowie Gebäude im Umlaufvermögen
erst im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Veräußerungserlöses als Betriebsausgaben zu erfassen.
Fundstellen:
BFH 19.3.09, IV R 57/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092022; 2.3.06,
IV R 32/04, BFH/NV 06, 1457
BMF 26.3.04, IV A 6 - S 2240 - 46/04, BStBl I 04, 434
AStW 2009/09
§§ 4, 9 EStG – Weitere Antworten zum
Ansatz der Entfernungspauschale
Der BFH hat sich in zwei aktuellen Entscheidungen zu weiteren offenen
Fragen bei der Entfernungspauschale geäußert. Dabei ging es einerseits
um die Wahl zwischen dem Abzug der Entfernungspauschale oder den
tatsächlichen Aufwendungen bei Behinderten und andererseits um Flugreisen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Keine Meistbegünstigung für Behinderte bei berufsbedingten Wegekosten
Behinderte Menschen können für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte statt der Entfernungspauschale die höheren tatsächlichen
Fahrtkosten abziehen. Dabei ist allerdings eine Kombination des Ansatzes
der Entfernungspauschale und der tatsächlichen Aufwendungen nicht zulässig. Nach § 9 Abs. 2 S. 3 EStG muss das Wahlrecht nämlich einheitlich
ausgeübt werden. Eine Meistbegünstigung für einzelne Wegabschnitte
aus beiden Alternativen ist mit der Vorschrift unvereinbar.
Im zugrunde liegenden Fall fuhr ein behinderter Steuerpflichtiger mit seinem Pkw von seiner Wohnung bis zum Bahnhof und von dort mit dem
Zug zur Arbeitsstätte. Er wollte die tatsächlichen Pkw-Kosten für die Wege zum Bahnhof und die Entfernungspauschale für die Bahnstrecke ansetzen. Das Finanzamt hingegen berücksichtigte nur einheitlich 0,30 EUR
für die gesamte Entfernung. Dies ist korrekt, denn behinderte Personen
können entweder einheitlich nach den Entfernungspauschalen oder den
tatsächlichen Aufwendungen abrechnen. Diese Sonderregelung berücksichtigt aus sozialen Gründen, dass die Pauschale beim Auto nicht immer
kostendeckend ist, gehbehinderte Personen aber nur eingeschränkt auf
öffentliche Verkehrsmittel ausweichen können. Eine darüber hinausgehende Meistbegünstigung kommt aber nicht in Betracht.
Praxishinweis: Grundsätzlich können nicht nur behinderte Arbeitnehmer
für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tageweise die höheren
Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel in voller Höhe
als Werbungskosten abziehen. Das gilt auch dann, wenn für die übrigen
Arbeitstage die Entfernungspauschale geltend gemacht wird.
AStW 2009/010
Keine Entfernungspauschale für Familienheimflüge
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG gilt die Entfernungspauschale nicht für
Flugstrecken. Diese Vorschrift ist nach Meinung des BFH verfassungsrechtlich unbedenklich. Mit dem Abzug der tatsächlichen Flugkosten
wahrt der Gesetzgeber nämlich das objektive Nettoprinzip und trägt dem
Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung. Dabei ist es erlaubt, die Entfernungspauschale als Subvention aus
verkehrs- und umweltpolitischen Motiven nur für die Nutzung von Bus
und Bahn zu gewähren, Flugzeuge hingegen nicht mit einzubeziehen. Es
verbleibt nämlich immer noch die Möglichkeit, die tatsächlichen Flugkosten steuerlich geltend zu machen.
Im Übrigen werden durch diese Einschränkung unerwünschte Mitnahmeeffekte bei Familienheimfahrten verhindert, weil mit dem Flugzeug in der
Regel größere Entfernungen zurückgelegt werden, was über die Anwendung der Entfernungspauschale zu einem steuerlichen Abzugsposten in
ungerechtfertigter Höhe führen würde. Daher ist der Ausschluss auch
sachlich gerechtfertigt. Aufwendungen für Flüge zwischen Beschäftigungs- und Wohnort im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind
ebenfalls nur in Höhe der tatsächlichen Kosten abziehbar. Das gilt auch,
wenn der angefallene Aufwand über dem Pauschalbetrag liegt.
Fundstellen:
Bahn: BFH 5.5.09, VI R 77/06m, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091929;
11.5.05, VI R 40/04, BStBl II 05, 712
Flug: BFH 26.3.09, VI R 42/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091926;
11.5.05, VI R 70/03, BStBl II 05, 785
AStW 2009/011
§§ 4, 9 EStG – Kürzere Straßenentfernung ist auch bei Umwegen mit der
Bahn maßgebend
Bei der Berechnung der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die auf volle Kilometer abgerundete kürzeste
Straßenverbindung maßgebend. Zwar kann unter bestimmten Bedingungen eine längere Strecke zugrunde gelegt werden, wenn diese verkehrsgünstiger ist. Diese abweichende Bestimmung gilt nach einem aktuellen
Urteil des FG Baden-Württemberg aber nur, wenn Umwege auf der Straße und nicht über die Schiene genommen werden. Zu der gesetzlichen
Ausnahme einer längeren Strecke kommt es nämlich erst gar nicht, wenn
statt eines Pkw öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden.
Hintergrund ist die allgemeine Regelung zur Entfernungspauschale, wonach die kürzeste Straßenverbindung unabhängig vom tatsächlich benutzten Verkehrsmittel anzusetzen ist, auch wenn die Strecke mit Bus
und Bahn länger oder kürzer ist. Nur bei regelmäßiger Nutzung der längeren, aber zeitlich günstigeren Verkehrsverbindung soll der Abzug der
deswegen entstehenden erhöhten Wegekosten ermöglicht werden. Damit
soll es aber nicht zu einer Subventionswirkung für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln über größere Entfernungen kommen. Sofern die
Fahrkarte deswegen teurer ist, darf der die Pauschale übersteigende Betrag abgezogen werden.
Praxishinweis: Der Ansatz einer längeren Straßenverbindung ist allerdings auch in solchen Fällen möglich, in denen der Berufspendler den Bus
benutzt, dessen Linienführung über die verkehrsgünstigere Strecke führt.
Denn der Bus nutzt das öffentliche Straßennetz statt sich wie S-Bahn oder Zug auf einer eigenen Schienentrasse fortzubewegen. Das FG betont,
dass das Finanzamt die kürzeste Straßenverbindung bei Bahnfahrern unter Verwendung der im Internet bereit gestellten Routenplaner ermitteln
darf.
AStW 2009/012
Fundstellen:
FG Baden-Württemberg 30.3.09, 4 K 5374/08, unter www.iww.de, AbrufNr. 092182
FG München 28.5.08, 10 K 2680/07
AStW 2009/013
§ 5 EStG – Rückstellung für die künftige
Betreuung von Versicherungsverträgen
Nach § 5 Abs. 4a EStG dürfen keine Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet werden. Dagegen ist ein Bilanzausweis aber zum Ausgleich von Erfüllungsrückständen zulässig,
wenn der Vorleistung eines Vertragspartners eine rückständige Gegenleistung des anderen Vertragspartners gegenübersteht. Dies hatte der
BFH bei Versicherungsvertretern entschieden, die eine Abschlussprovision
sowohl für die Vermittlung der Police als auch für die weitere Betreuung
des Vertrags erhalten. Sie haben für die künftigen Betreuungsaufwendungen eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden. Das
BMF hatte hierauf mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Nunmehr
liegen weitere aktuelle Urteile zu diesem Sachverhalt vor.
Rückstellung bei Verpflichtung zur Betreuung von Altverträgen
Ist ein Versicherungsmakler zur Betreuung von Altverträgen rechtlich
verpflichtet, hat er für künftige Betreuungsaufwendungen eine Rückstellung zu bilden, sofern er keine Bestandspflegevergütung bekommt. Mit
dieser aktuellen Entscheidung widerspricht das FG Münster dem Nichtanwendungserlass der Verwaltung und bekräftigt, dass auch Erfüllungsrückstände aus schwebenden Geschäften zu den ungewissen Verbindlichkeiten zählen. Maßgebend ist die Existenz einer Rechtspflicht zur Betreuung,
aus der künftige Aufwendungen erwachsen.
Das BMF hatte hingegen argumentiert, dass die Rückstellung wegen Geringfügigkeit der Verpflichtung in der Praxis ausgeschlossen sei. Hierfür
fehlt jedoch nach Auffassung des FG jegliche rechtliche Grundlage im
HGB oder EStG. Darüber hinaus ist die Verpflichtung ohnehin als wesentlich anzusehen, da es hierzu nicht nur eine Reihe von Gerichtsverfahren
gibt. Generell bestehen über den Ausgleich detaillierte Vereinbarungen
zwischen Versicherungsgesellschaften und -vertretern, was auf die Bedeutung hinweist. Damit es durch den Ansatz unrealistisch hoher Rückstellungen nicht zur Erosion des Steueraufkommens kommt, kann die
Verwaltung entsprechende Anforderungen an den Nachweis der Makler zu
ihren Betreuungsleistungen stellen. Das beinhaltet beispielsweise die
AStW 2009/014
Trennung zwischen rückstellungsfähigen Betreuungsleistungen und Einwerbung von Neugeschäften oder die allgemeine Kundenpflege.
Gegen das Urteil hat die Verwaltung Revision eingelegt. Versicherungsmakler sollten ihre Fälle offenhalten und die möglicherweise rückstellungsfähigen Betreuungsleistungen festhalten.
Keine Rückstellung bei Provision
Erhält ein Versicherungsvertreter neben den Abschlussprovisionen hingegen vom Versicherungsunternehmen gesonderte Provisionen für die Bestandspflege, kann er nach einem aktuellen, rechtskräftigen Urteil des
Hessischen FG selbst dann keine Rückstellung bilden, wenn die Provisionen nicht kostendeckend sind. In einem solchen Fall erbringt er nämlich
keine Vorleistungen, die eine Rückstellung wegen eines Erfüllungsrückstandes rechtfertigen könnten.
Auch wenn die gezahlten Bestandspflegeprovisionen nicht kostendeckend
sind, handelt es sich immer noch um eine ratierliche Leistungserbringung
auf Dauer. Dieses schwebende Geschäft ist nicht durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners gestört. Folglich ist nach
§ 5 Abs. 4a EStG keine Rückstellung möglich.
Fundstellen:
FG Münster 2.12.08, 9 K 4216/07 K, Revision unter I R 11/09, unter
www.iww.de, Abruf-Nr. 090694; 1.6.07, 11 V 1382/07 E
Hessisches FG 12.2.09, 1 K 24/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092183
BMF 28.11.06, IV B 2 – S 2137 – 73/06, BStBl I 06, 765
BFH 28.7.04, XI R 63/03, BStBl II 06, 866; 5.4.06, I R 43/05, BStBl II
06, 593
FG München 27.2.08, 10 K 1237/07, EFG 08, 931
FG Schleswig-Holstein 9.2.07, 2 V 233/06
AStW 2009/015
§ 7g EStG – Freiberufler können 2007
doch die Ansparabschreibung nutzen
Der Investitionsabzugsbetrag brachte Steuerpflichtigen mit EinnahmenÜberschuss-Rechnung den Nachteil, dass sie eine Gewinnminderung für
künftige Anschaffungen sowie die Sonderabschreibung nur noch bei Jahresgewinnen bis 100.000 EUR – und ab 2009 bis 200.000 EUR – nutzen
können. Die vorherige Ansparabschreibung sah diese Begrenzung nicht
vor.
Weil die Neuregelung eine signifikante Steuerverschärfung für Überschussrechner bedeutet, gewährte das Hessische FG aus Gründen des
Vertrauensschutzes und der Verlässlichkeit der Rechtsordnung Aussetzung der Vollziehung. Nach dem aktuellen Beschluss gilt die Neuregelung
des § 7g EStG nach dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 für
Freiberufler erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2008. Die Übergangsregelung in § 52 Abs. 23 EStG findet auf Steuerpflichtige, die Gewinne aus selbstständiger Arbeit erzielen, keine Anwendung. Sie bezieht
sich nach Auffassung des FG auf das Wirtschaftsjahr nach § 4a EStG, sodass nur Einkünfte nach den §§ 13 und 15 EStG betroffen sind. Für Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit ist der Gewinnermittlungszeitraum regelmäßig das Kalenderjahr mit der Folge, dass insoweit die spezielle Regelung für das Inkrafttreten in § 52 Abs. 23 EStG
nicht greife. Vielmehr ist die Generalklausel des § 52 Abs. 1 S. 1 EStG
anwendbar, wonach das Gesetz erstmals für den Veranlagungszeitraum
2008 gilt.
Für Landwirte und Gewerbetreibende ist die Ansparrücklage daher nur
auf vor dem 18.8.2007 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden. Für die
Gewinnermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gilt hingegen
das Jahressteuerprinzip. Die Regelungen des Investitionsabzugsbetrags
können deshalb erst ab dem Veranlagungszeitraum 2008 greifen. Die
Entscheidung lässt sich entsprechend auch auf freiberufliche Existenzgründer anwenden, die im Rahmen des Investitionsabzugsbetrags nicht
mehr gesondert gefördert werden.
AStW 2009/016
Praxishinweise:
 Das FG Münster wendet hingegen die Übergangsregelung in § 52 Abs.
23 EStG auf sämtliche Gewinnermittlungsarten an (s. AStW 09, 453).
Der Begriff des Wirtschaftsjahres sei – so das FG – allgemeiner als in
§ 4a EStG zu verstehen und gelte daher auch für Freiberufler mit einer
Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
 Die Beschlüsse beider FG beziehen sich lediglich auf ein Verfahren des
vorläufigen
Rechtsschutzes.
Erst
im
anschließenden
Haupt-
sachenverfahren kann es daher zu einer Revision kommen, die ein Ruhen des Verfahrens nach sich zieht.
Fundstellen:
FG Münster 26.2.09, 13 V 215/09 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
091506
FG Hessen 4.5.09, 11 V 582/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091755
AStW 2009/017
§§ 7h, 7i EStG – Voraussetzungen für die
Förderung von Denkmälern und Sanierungsobjekten
Die OFD Frankfurt sowie der BFH haben sich aktuell mit den Bedingungen
für die erhöhten Abschreibungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten
und Baudenkmälern beschäftigt.
Verbindliches Kaufangebot reicht noch nicht
Die erhöhte AfA bei Denkmälern und Sanierungsobjekten lässt sich nur
für Aufwendungen in Anspruch nehmen, die nach dem rechtswirksamen
Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. Die OFD Frankfurt weist nun
darauf hin, dass diese Voraussetzung dann noch nicht erfüllt ist, wenn
Baummaßnahmen nach Abgabe eines verbindlichen Kaufangebots aber
noch vor dem Abschluss eines notariellen Kaufvertrags durchgeführt werden. Daher sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die vor der Annahme des Angebots durch den Initiator entstehen, nicht begünstigt und
können nur normal abgeschrieben werden.
Hierzu verweist die Verwaltung auf einen Praxissachverhalt, in dem eine
Bauträger-Gesellschaft Sanierungs- oder Denkmalobjekte vertreibt. Die
potenziellen Erwerber geben gegenüber dem Unternehmen notariell beurkundete Angebote zum Kauf von begünstigten Gebäuden ab. Der Kaufvertrag kommt aber erst durch die notariell beurkundete Annahme dieser
Angebote seitens des Bauträgers zustande. Zum Teil lehnt die Firma aber
auch Angebote ab. Diese Vertragsgestaltung wird vom Anbieter bewusst
gewählt, um erst einmal nur den potenziellen Kunden zu binden, während
der Bauträger in der Zwischenzeit eine Bonitätsprüfung der Käufer durchführen kann. Erst dann entscheidet er sich, ob er das Angebot annimmt
oder nicht.
Käufer sollten beachten, dass zu den nach den §§ 7h und 7i EStG begünstigten Aufwendungen nur nach Abschluss von Kaufvertrag oder notariell beurkundeter Annahme des Kaufangebots durchgeführte Baumaß-
AStW 2009/018
nahmen zählen. Die alleinige Abgabe eines verbindlichen Kaufangebots
reicht nicht aus.
Prüfungsrecht der Finanzbehörde
Enthält die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach § 7h
Abs. 2 EStG den Hinweis, dass sie nicht die alleinige Voraussetzung für
die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung ist, hat das Finanzamt die
Prüfung der Voraussetzungen des Fördertatbestands zu übernehmen.
Dabei ist insbesondere die steuerrechtliche Zuordnung der Aufwendungen
zu prüfen. Daher ist das Finanzamt nach einem aktuellen BFH-Urteil auch
berechtigt, die Förderung zu verneinen und die Maßnahme als schädlichen Neubau einzustufen. Hierzu kommt es, wenn ein bestehendes Gebäude aufgrund der Umbauarbeiten in bautechnischer Hinsicht neu ist.
Die Bescheinigung der Behörde stellt einen Grundlagenbescheid dar. Inwieweit sie bindend ist, hängt vom jeweiligen konkreten Inhalt ab. Betrifft dies nur die Bestätigung von begünstigten Modernisierungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen, sagt das nichts über die übrigen steuerlich
bedeutsamen Tatbestandsmerkmale aus. Behält die Behörde diese Prüfung dem Finanzamt vor, müssen die Hauserwerber davon ausgehen,
dass durch die Bescheinigung keine abschließende Entscheidung über das
Vorliegen der Voraussetzungen nach dem EStG getroffen wurde. Der
Steuerpflichtige sollte in diesem Fall gegen den Grundlagenbescheid Einspruch einlegen und auf eindeutige Regelungen auch zu den steuerrechtlichen Fragen einer Vergünstigung hinwirken.
Fundstellen:
OFD Frankfurt 18.3.09, S 2198b A - 15 - St 215
BFH 2.9.08, X R 70/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092184; 13.9.01,
IX R 62/98, BStBl II 03, 912; 22.9.05, IX R 13/04, BStBl II 07, 373
Hessisches FG 17.12.07, 1 K 3187/07, EFG 08, 786, Revision unter X R
80/8
AStW 2009/019
§ 8 EStG – Geschenkgutschein ist Barlohn und kein begünstigter Sachbezug
Sachbezüge können nach § 8 Abs. 2 S. 9 EStG im Wert von 44 EUR pro
Monat steuer- und abgabenfrei sein, wenn einige Grundsätze eingehalten
werden. An Arbeitnehmer ausgegebene und bei Dritten einzulösende Warengutscheine sind jedoch nur dann als Sachbezug zu behandeln, wenn
sie auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lauten. Daher ist nach einem aktuellen Urteil des FG München von einer Barlohnzuwendung auszugehen, wenn der Gutschein ohne konkrete Bezeichnung
der zu beziehenden Ware lediglich einen Geldbetrag ausweist, der bei
Einlösung auf den Kaufpreis angerechnet wird. Denn der Arbeitnehmer
kann einen solchen Gutschein wie Bargeld zum Kauf eines frei wählbaren
Artikels verwenden.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um Geschenkgutscheine im Wert von
20 EUR, mit dem sich nur Literatur in einer bestimmten Buchhandlung
erwerben ließ. Diese Einschränkung reicht aber nicht aus, wenn der Warengutschein nicht konkret auf eine nach Art und Menge bezeichnete Sache lautet. Der Ausweis eines Höchstbetrags hat eher den Charakter eines Ersatzmittels für Geld. Aus Sicht des Arbeitnehmers ist allein entscheidend, dass der im Gutschein ausgewiesene Betrag auf den geschuldeten Kaufpreis angerechnet wird, selbst wenn er nur bei einem bestimmten Anbieter eingelöst werden kann und der Arbeitnehmer damit
zum Kauf eines bestimmten Sortiments gezwungen ist. Auch in diesem
Fall bleibt der Gutschein Bargeldersatz.
Praxishinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Zur Abgrenzung zwischen Sachbezug und Barlohn hatte sich die OFD Hannover in
einem Schreiben mit mehreren Beispielen geäußert (s. AStW 08, 741).
Fundstellen:
FG München 3.3.09, 8 K 3213/07, Revision unter VI R 21/09, unter
www.iww.de, Abruf-Nr. 091908; 26.11.07, 8 V 3556/07, EFG 08, 368
OFD Hannover 24.4.08, S 2334 – 281 – StO 212, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 081773
AStW 2009/020
§ 8 EStG – Kein Vorrang des Rabattfreibetrags bei der Bewertung von Sachbezügen
Nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung darf der geldwerte Vorteil bei
vom Arbeitgeber hergestellten oder vertriebenen Waren wahlweise berechnet werden, und zwar
 nach § 8 Abs. 2 EStG als Differenz zwischen dem tatsächlichen Kaufpreis und dem günstigsten Angebot am Markt oder
 alternativ über § 8 Abs. 3 EStG als Differenz zwischen dem tatsächlichen Kaufpreis und dem einheitlichen Endpreis abzüglich Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag (s. AStW 06, 835).
Diese Option zum Ansatz der günstigeren Bemessungsgrundlage für einen Sachbezug wendet die Verwaltung über den Einzelfall hinaus mit der
Begründung nicht an, dass dies nicht Wortlaut und Zweck des Gesetzes
entspreche.
Mit einem aktuellen Urteil bestätigt das FG Düsseldorf die BFHRechtsprechung im Fall eines verbilligten Verkaufs von Jahreswagen
durch den Arbeitgeber und widerspricht damit ebenfalls ausdrücklich der
Finanzverwaltung. Im Urteilsfall wollte der Arbeitnehmer den geldwerten
Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG aus der Differenz zwischen seiner Zahlung
und den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis ermitteln. Dies lehnte das Finanzamt ab und wollte die Spezialnorm des § 8
Abs. 3 EStG anwenden, wonach vom Listenpreis ausgegangen wird. Diese
Vorschrift ist zwar begünstigend, indem hiervon noch ein Bewertungsabschlag von 4 % und ein Rabattfreibetrag abgezogen werden darf. Doch
insbesondere bei Pkw stellt dies in der Praxis keinen Vorteil dar, weil der
Angebotspreis am Markt oft deutlich darunter liegt. Hier hat der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Veranlagung die Möglichkeit, sich aus beiden
Berechnungsmethoden die für ihn günstigere herauszusuchen.
AStW 2009/021
Die Verwaltung erkennt ein Wahlrecht nicht an, weil es nicht dem Wortlaut und Zweck des Gesetzes entsprechen soll. BFH und FG hingegen wollen beide Berechnungsmethoden als Grund- und Spezialnorm nebeneinander anwenden. Gegen das Urteil wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung Revision zugelassen, sodass diese unterschiedlichen Auffassungen
erneut geklärt werden könnten.
Fundstellen:
FG Düsseldorf 30.4.09, 15 K 4357/08 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
092185
BMF 28.3.07, IV C 5 -S 2334/07/0011, BStBl I 07, 464
BFH 5.9.06, VI R 41/02, BStBl II 07, 309
AStW 2009/022
§ 9 EStG – Bewirtungskosten für die
Jahresabschlussfeier sind abzugsfähig
Bewirtet ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass seine Arbeitskollegen,
können die Bewirtungsaufwendungen des Arbeitnehmers in voller Höhe
als Werbungskosten abgezogen werden. Das gilt auch, wenn die Angaben
zum Anlass der Bewirtung und zu den bewirteten Personen nur mangelhaft aufgezeichnet wurden. In einem aktuellen Fall vor dem FG Rheinland-Pfalz ging es um eine Jahresabschlussveranstaltung mit der eigenen
Abteilung des Arbeitnehmers. Diese Veranstaltung ist kein persönliches
Ereignis, sofern sich der Teilnehmerkreis ausschließlich aus Firmenangehörigen zusammensetzt. Das gilt insbesondere, wenn der bewirtende Arbeitnehmer auch variable, von seiner beruflichen Leistung abhängige Bezüge erhält.
Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG ist nach Meinung des
FG nicht beim Ansatz von Werbungskosten anwendbar. Das gilt sowohl
für die Nachweispflicht als auch den begrenzten Abzug von 70 % der
Aufwendungen. Es handelt sich nämlich nicht um eine Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, sondern um eine rein betriebsinterne
Arbeitnehmerbewirtung. Sofern hier eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung gegeben ist, sichert sich der Arbeitnehmer durch seine
Bewirtung den wirtschaftlichen Erfolg der von ihm geleiteten Abteilung
und damit zumindest mittelbar seine variablen Bezüge.
Die Entscheidung entspricht der neueren BFH-Rechtsprechung (s. AStW
08, 813), wonach Angaben und Belege über den Bewirtungsvorgang bei
einer rein beruflichen Veranlassung fehlen dürfen, da lediglich der allgemeine Nachweisgrundsatz zu den Werbungskosten anzuwenden ist.
Fundstellen:
FG Rheinland-Pfalz 19.2.09, 5 K 1666/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
091756
BFH 19.6.08, VI R 33/07, BStBl II 09, 11; VI R 12/07, BFH/NV 08, 1997;
10.7.08, VI R 26/07, BFH/NV 08, 1831
AStW 2009/023
§ 15 EStG – Einzelnes Geschäftslokal als
wesentliche Betriebsgrundlage
Eine Betriebsaufspaltung liegt vor,
 wenn ein Besitzunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage an
eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft als Betriebsunternehmen zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und
 eine Person oder mehrere Personen zusammen sowohl das Besitz- als
auch das Betriebsunternehmen beherrschen, sodass sie in der Lage
sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung).
Sind die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erfüllt, ist die Vermietung oder Verpachtung keine Vermögensverwaltung mehr, sondern
eine gewerbliche Vermietung. Das Besitzunternehmen ist ein Gewerbebetrieb.
Nach einem aktuellen BFH-Urteil stellt ein einzelnes Geschäftslokal eines
Filialeinzelhandels regelmäßig auch dann eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, wenn auf dieses Geschäftslokal weniger als 10 % der gesamten
Nutzfläche des Unternehmens entfällt. Der BFH betonte, dass ein Grundstück für einen Betrieb generell nicht nur von untergeordneter Bedeutung
ist. Damit fällt die Vermietung in den Bereich des § 15 EStG. Dies ergibt
sich aus der in den vergangenen Jahren geänderten Rechtsprechung zur
Betriebsaufspaltung. Entscheidend ist nunmehr, ob die Immobilie funktional in das unternehmerische Konzept des Unternehmens eingebunden
ist.
Im Urteilsfall hielten Eheleute Anteile an einer GmbH und hatten an diese
ein einzelnes Geschäftslokal vermietet. Die GmbH unterhielt an verschiedenen Standorten weiter neun Verkaufsfilialen in angemieteten Räumen.
Die von den Eheleuten vermieteten Filialräume betrugen weniger als ein
Zehntel der gesamten Nutzfläche der GmbH. Dieser geringe Flächenanteil
AStW 2009/024
reicht bereits aus, nach den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung private
Vermietungseinkünfte in gewerbliche Erträge umzuqualifizieren.
Zur Beurteilung der Frage, ob der überlassene Grundbesitz eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, kann nicht auf die bloßen Nutzflächenverhältnisse der Filialen abgestellt werden. Für die Wesentlichkeit spricht
nämlich bereits, dass das Grundstück wirtschaftlich von wesentlicher Bedeutung ist und es funktional in das unternehmerische Konzept eingebunden ist. Über die hierauf betriebene Filiale sollen möglichst viele Kunden gewonnen werden.
Eine besondere Gestaltung für den Unternehmenszweck des Betriebsunternehmens ist nicht erforderlich. Sogar ein herkömmliches Gebäude ohne betriebliche Besonderheiten kann zur wesentlichen Betriebsgrundlage
werden. Ausreichend ist bei Büroräumen einer GmbH bereits, wenn sich
hier die Geschäftsleitung befindet. Auch die von Eheleuten zur Nutzung
überlassenen Teile eines Einfamilienhauses können eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen. Eine Ausnahme ergibt sich lediglich aus § 8
EStDV, wonach ein Gebäudeteil nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört, wenn der Wert nicht mehr als 20.500 EUR beträgt.
Fundstellen:
BFH 19.3.09, IV R 78/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091853; 13.7.06,
IV R 25/05, BStBl II 06, 804; 13.12.05, XI R 45/04, BFH/NV 06, 1453;
24.10.01, X R 118/98, BFH/NV 02, 1130; 23.5.00, VIII R 11/99, BStBl II
00, 621
AStW 2009/025
§ 19 EStG – Nachwuchsförderpreis für
fachliche Leistung gilt als Arbeitslohn
Der einem Arbeitnehmer verliehene Nachwuchsförderpreis führt nach einem aktuellen Urteil des BFH zu Arbeitslohn, wenn der Preis für die fachlichen Leistungen und nicht für die Persönlichkeit vergeben wurde. Im
zugrunde liegenden Fall erhielt ein angestellter Marktleiter eines Lebensmitteleinzelhandels vom Verband rund 5.000 EUR, die zuvor in einem
Wettbewerb ausgelobt worden waren. Hierbei handelt es sich um eine
von Dritten erbrachte Zuwendung, mit der die Arbeitsleistung honoriert
wird und die auch im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht.
Der Preis hat dann wirtschaftlich betrachtet den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts.
In Abgrenzung hierzu liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung
wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf
dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer
und Arbeitgeber gewährt wird. Das ist z.B. der Fall, wenn
 Preise für das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen verliehen werden,
 der Preisverleihung kein wirtschaftlicher Leistungsaustausch zugrunde
liegt,
 die Zuwendung keinen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist
oder
 eine besondere Ehrung der Persönlichkeit vorgenommen wird.
Praxishinweis: Solche Preise können auch sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG sein, weil die Gegenleistung durch das Verhalten des Arbeitnehmers veranlasst war, z.B. bei Preisgeldern für die
Teilnahme als Kandidat an einer Fernsehshow.
Fundstellen:
§ 19 EStG: BFH 23.4.09, VI R 39/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
091923; 20.11.08, VI R 25/05, BStBl II 09, 382; 19.6.08, VI R 4/05,
BStBl II 08, 826; 1.2.07, VI R 72/05, BFH/NV 07, 898
§ 22 EStG: BFH 28.11.07, IX R 39/06, BStBl II 08, 469; 8.5.08, VI R
50/05, BStBl II 08, 868
AStW 2009/026
§§ 20, 43a EStG – Weitere Verwaltungsanweisungen zur Abgeltungsteuer
Das BMF hat erneut ein Schreiben zu Anwendungs- und Zweifelsfragen in
Bezug auf die Abgeltungsteuer veröffentlicht. Nachfolgend die wichtigsten
Punkte für die Praxis:
 Erhält der Anteilsinhaber bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage
Bezugsrechte zugeteilt, werden die Bezugsrechte mit 0 EUR bewertet
und die Ausübung somit steuerneutral behandelt. Auf die bezogenen
jungen Aktien können nur Anschaffungskosten in Höhe des Zuzahlungsbetrages entfallen.
 Bei Treuhandkonten und -depots scheidet eine Abstandnahme vom
Steuerabzug
aufgrund
eines
Freistellungsauftrags
oder
NV-
Bescheinigung aus, da Kontoinhaber und Gläubiger der Kapitalerträge
nicht identisch sind. Darüber hinaus kann auch nicht die neue Freistellung bei betrieblichen Konten angewendet werden. Außerdem werden
die Besonderheiten für den Fall erläutert, dass ein Unternehmen die
zur Deckung seiner Pensionsverpflichtungen an Arbeitnehmer vorgesehenen Vermögenswerte insolvenzfest treuhänderisch auslagert.
 Banken dürfen im amtlichen Muster für den Freistellungsauftrag Textpassagen weglassen, sofern sie bei ihnen nicht vorkommen. Das gilt
beispielsweise, wenn das depotführende Institut keine Termin- und
Optionsgeschäfte für seine Kunden ausführt.
 Erhält der ehemalige Aktionär Nachzahlungen auf einen Squeeze-out,
soll die Bank bei rechtlichen Zweifeln von einem Kapitalertrag wie bei
Dividenden nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausgehen.
 Werden bei Fälligkeit von Risikozertifikaten im Kurs gefallene Aktien
geliefert statt der Nennwert zurückgezahlt, findet die steuerneutrale
Regelung des § 20 Abs. 4a EStG keine Anwendung, die etwa für Aktien- oder Wandelanleihen gilt. Somit kommt es zu einer Veräußerung
des Zertifikats und in der Regel zu negativen Kapitaleinnahmen sowie
AStW 2009/027
zu einer Anschaffung der Aktie. Bei den Anleihen hingegen wird der
ehemalige Kaufpreis auf die ins Depot gebuchten neuen Wertpapiere
übertragen und die Steuerpflicht erst durch deren anschließenden Verkauf ausgelöst.
 Erstattet die Bank ihren Kunden die Provisionen von Kapitalanlagegesellschaften, liegen Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG als
wirtschaftlicher Rückfluss früherer Aufwendungen vor.
Praxishinweis: Mittlerweile sind rund 20 BMF-Antwortschreiben zur Abgeltungsteuer ergangen, während der allumfassende Anwendungserlass
noch auf sich warten lässt. Damit müssen sich Anleger, ihre Steuerberater, Vermögensverwalter sowie die Kreditinstitute weiterhin damit behelfen, dass die Finanzverwaltung Praxisfragen nur punktuell und ohne
sachlichen Zusammenhang beantwortet. Das ist in der Praxis besonders
hinderlich, weil die einzelnen Erlasse nach dem fraglichen Sachverhalt hin
durchsucht werden müssen. Damit bleibt immer die latente Unsicherheit,
ob das aktuelle Problem dort einfach nicht gefunden wird oder tatsächlich
noch nicht behandelt worden ist.
Fundstelle:
BMF 15.6.09, IV C 1 - S 2000/07/0009
AStW 2009/028
§ 21 EStG – Abzug von Schuldzinsen bei
gemischter Nutzung nach Kaufpreisaufteilung
Dient ein Gebäude sowohl der Vermietung als auch eigenen Wohnzwecken, sind die Finanzierungsmittel nur anteilig im Rahmen der Vermietung als Werbungskosten abziehbar. Der abziehbare Teil bestimmt sich
grundsätzlich nach den Flächenanteilen. Um die Schuldzinsen im vollen
Umfang als Werbungskosten zu berücksichtigen, kann der Hausbesitzer
den Kredit allerdings gezielt dem der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnen. Dazu muss er die hierauf entfallenden Anschaffungskosten herausfiltern und mit gesonderten Darlehensmitteln bezahlen. Daran fehlt es jedoch, wenn die Valuten sämtlicher Darlehen auf ein Girokonto fließen, von dem dann der Steuerpflichtige den gesamten Kaufpreis
an den Verkäufer überweist. Hier liegt nach einem aktuellen BFH-Urteil
der erforderliche Zuordnungszusammenhang zwischen Zahlung und Darlehen nicht vor.
Praxishinweis: Für eine gezielte Zuordnung sollten Kredit- und Eigenmittel getrennt behandelt werden und das Darlehen separat auf ein Notaranderkonto nach dem zuvor festgelegten Anteil für die vermieteten
Flächen überwiesen werden. Dann wirken sich die Schuldzinsen in voller
Höhe aus. Die Eigenmittel und der möglicherweise noch benötigte Kredit
für den selbst genutzten Teil werden dann in einem zweiten Schritt bezahlt. In der Folge sollte das Darlehen für den Mietanteil zuerst getilgt
werden.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den Kaufpreis im Vertrag auf die
erworbenen Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Dann ist dieser Maßstab steuerlich bindend, sofern er nicht missbräuchlich gebildet wurde. Die Schuldzinsen können dann im Verhältnis des Kaufpreises des vermieteten Teils
zum gesamten Grundstück abgezogen werden. Das hat den Vorteil, dass
sich der abziehbare Finanzierungsaufwand nicht nach der Nutz- und
Wohnfläche bemisst und sich ggf. das Werbungskostenpotenzial erhöht.
AStW 2009/029
Fundstellen:
BFH 1.4.09, IX R 35/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091925; 9.7.02,
IX R 65/00, BStBl II 03, 389; 7.7.05, IX R 20/04, BFH/NV 06, 264
AStW 2009/030
§ 32 EStG – Kindergeldanspruch bei
arbeitslosen behinderten Kindern
Gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.
Nach Ansicht des BFH muss die Behinderung aber nicht der alleinige
Grund dafür sein, dass das Kind seinen Lebensunterhalt nicht durch eigene Arbeit verdienen kann. Eine Mitursächlichkeit der Behinderung des
Kindes genügt für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG.
Hier kommt es auf die Gesamtwürdigung des Einzelfalls an.
Grundsätzlich besteht nach Vollendung des 21. Lebensjahres nur noch
dann Anspruch auf Kindergeld, wenn der Nachwuchs aufgrund einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Im Urteilsfall hatte
die Familienkasse die Zahlung von Kindergeld abgelehnt, weil der Nachwuchs trotz seiner Behinderung in der Lage sei, mit einer Arbeitszeit von
15 Stunden in der Woche für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Das behinderte Kind wurde bei der Berufsberatung aber mangels Vermittlungsmöglichkeit nicht mehr als Bewerber geführt.
Ein Kind kann sowohl wegen der Behinderung als auch wegen der allgemeinen ungünstigen Situation auf dem Arbeitsmarkt, mangelnder Bewerbung oder Ablehnung von Stellenangeboten arbeitslos sein. Nach § 32
Abs. 4 Nr. 3 EStG muss eine Behinderung nicht die alleinige Ursache sein.
Für den Kindergeldanspruch genügt bereits die Mitursächlichkeit der Behinderung für ein Unvermögen zum Selbstunterhalt. Aus dem Wortlaut
der Vorschrift ergibt sich aber, dass die Mitursächlichkeit erheblich sein
muss.
Fundstellen:
BFH 19.11.08, III R 105/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 090754;
14.12.01, VI B 178/01, BStBl II 02, 486
AStW 2009/031
§ 33 EStG – Zumutbare Eigenbelastung
bei getrennter Veranlagung
Nach einem aktuellen Urteil des BFH ist es verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass bei getrennter Veranlagung von Ehegatten die zumutbare Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte beider Partner berechnet wird. Das hat die negative Folge, dass sich der Prozentsatz nicht nur
nach dem Einkommen des Ehepartners bemisst, der Aufwendungen geltend macht. Das hätte geringere Einkünfte und steuerlich höhere abziehbare Aufwendungen nach § 33 EStG zur Folge.
Der BFH verweist auf die gesetzliche Regelung in § 26a Abs. 2 EStG zur
getrennten Veranlagung, wonach bei Ehegatten für die außergewöhnlichen Belastungen nicht zwischen der gewählten Veranlagung unterschieden wird. Folgerichtig ist auch bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung wie bei der Zusammenveranlagung der Gesamtbetrag der Einkünfte
beider Ehegatten zugrunde zu legen und hierauf der Prozentsatz anzuwenden. Getrennt veranlagte Ehegatten unterliegen zwar dem Grundtarif.
Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass das Einkommen in jedem Fall zu trennen ist.
Damit werden nichteheliche Lebensgemeinschaften gegenüber Eheleuten
bevorzugt, die ihre Einkünfte getrennt ermitteln. Diese punktuelle Benachteiligung ist aber nach Meinung des BFH hinzunehmen, weil die Regelung im Ganzen keine Schlechterstellung von Ehepartnern bewirkt. So
ist zur Berechnung der zumutbaren Belastung von Eheleuten auch bei
getrennter Veranlagung stets ein geringerer Prozentsatz zugrunde zu legen als bei Alleinstehenden. Zudem steht es einem Ehepaar frei, eine andere als die hälftige Aufteilung der Aufwendungen zu beantragen und auf
diese Weise eine günstigere Besteuerung zu erreichen.
Fundstellen:
BFH 26.3.09, VI R 59/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091786; 21.9.06,
VI R 80/04, BStBl II 07, 11
OFD Frankfurt 3.4.03, S 2263 A - 3 - St II 25, DB 03, 1476
AStW 2009/032
EStG, AO – Neue Fragen zur Steueranrechnung auf Auslandsdividenden
Der EuGH hatte bereits Anfang 2007 entschieden, dass es einen Verstoß
gegen die Kapitalverkehrs- und die Dienstleistungsfreiheit darstellt, dass
vor der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens bei Auslandsdividenden
die Anrechnung der darauf entfallenden Körperschaftsteuer versagt wurde (s. AStW 07, 246). Die zeitliche Wirkung des Urteils wurde zwar nicht
beschränkt, aber die weitere Vorgehensweise nicht hinreichend vorgegeben. In der Praxis kann die Entscheidung kaum genutzt werden. Dieser
Umstand hat nun das FG Köln veranlasst, den Fall erneut dem EuGH vorzulegen.
Entschieden werden soll vor allem, welche formellen Anforderungen an
den Nachweis der ausländischen Körperschaftsteuer zu stellen sind. Diese
Vorbelastung ist nämlich regelmäßig nicht feststellbar, weil es an einer
ordnungsgemäßen Steuerbescheinigung wie bei inländischen Dividenden
fehlt. Es wird angezweifelt, ob die Vorlage einer Körperschaftsteuerbescheinigung überhaupt mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist, weil
der Nachweis bei ausländischen Dividenden nahezu unmöglich ist. Daher
könnte es ausreichend sein, die Körperschaftsteuerbelastung zu schätz e n , u m d a m it d i e K a p it a l v e r k e h r s f r e ih e it z u g e w ä h r le is t e n .
Sofern eine Steuerbescheinigung nicht notwendig sein sollte, gibt es nach
Ansicht des FG jedoch keine weitere Berichtigungsnorm. Es ist daher
fraglich, ob das Europarecht § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO entgegensteht, wonach dann eine Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide
– und folglich auch der Körperschaftsteueranrechnung – nur bei inländischen Dividenden möglich wäre.
Hinzu kommt die Frage, ob § 175 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 2 AO im
Hinblick auf das EuGH-Urteil einschränkend geändert werden durfte, sodass die Vorlage einer Steuerbescheinigung jetzt nicht mehr als rückwirkendes Ereignis gilt. Die Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer wird dadurch bei bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen
verfahrensrechtlich unmöglich gemacht.
AStW 2009/033
Praxishinweise:
Der Ausgang des Verfahrens hat praktische Bedeutung für viele Aktionäre, die in den Jahren bis 2000 Auslandsdividenden bezogen haben. Viele
Fälle sind derzeit bei den Finanzämtern anhängig und werden nicht im
Sinne des EuGH-Urteils zugunsten der Anleger entschieden. Hierbei werden vor allem drei Punkte angeführt:
1. Es fehlt an der ordnungsgemäßen Steuerbescheinigung.
2. Der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid ist bereits bestandskräftig und es gibt keine Änderungsnorm.
3. Es handelt sich um Dividenden aus Drittländern wie den USA, für die
das Urteil nicht gelten soll.
Es wird empfohlen, die anhängigen Fälle bis zur erneuten Entscheidung
ruhen zu lassen. Nach einer Schätzung des BMF geht es immerhin um ein
Erstattungsvolumen von 5 Mrd. EUR. Umstritten ist etwa, ob die Korrekturvorschriften der §§ 172 ff. AO überhaupt Anwendung finden, da die
Körperschaftsteuer über den Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO
berücksichtigt wird. Hier gelten die §§ 130 ff. AO, sodass eine Änderung
eines bestandskräftigen Verwaltungsakts noch möglich wäre. Dann ist
eine fünfjährige Zahlungsverjährungsfrist zu beachten.
Relevant ist in diesem Zusammenhang noch ein anhängiges Verfahren
beim BFH zu der Frage, ob und wie eine Anrechnung der ausländischen
Körperschaftsteuer auf die Dividendenerträge zu erfolgen hat. Beim
BVerfG ist zudem die Frage anhängig, ob eine Durchbrechung der Bestandskraft wegen nachträglich ergangener EuGH-Rechtsprechung in Betracht kommt, sofern ein Verstoß gegen EU-Recht vorliegt.
Fundstellen:
Anrechnung: FG Köln 14.5.09, 2 K 2241/02 unter www.iww.de,
Abruf-Nr. 092207
EuGH 6.3.07, C-292/04, DStR 07, 485
BFH 29.5.08, V R 45/06, BFH/NV 08, 1889, beim BVerfG unter 1 BvR
2601/08
AStW 2009/034
FG Rheinland-Pfalz 24.9.07, 5 K 1487/07, Revision unter VIII R 35/08
Verjährung: BFH 12.2.08, VII R 33/06, BStBl II 08, 504
AStW 2009/035
§ 2 UStG – Unternehmereigenschaft
auch bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht
Ein Unternehmer kann auch dann die ihm in Rechnung gestellte Vorsteuer abziehen, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Umsatzsteuerrechtlich kommt es nämlich lediglich darauf an, ob die nachhaltige Absicht besteht, Einnahmen zu erzielen. Diesen Grundsatz überträgt der
BFH in einem aktuellen Urteil auch auf den Betreiber einer Pferdezucht,
die ständige Verluste abwirft. Zwar besteht nach § 15 Abs. 1a UStG ein
Vorsteuerabzugsverbot für Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG.
Das beinhaltet die Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjacht sowie Repräsentation und Freizeitgestaltung, die nicht mit Gewinnerzielungsabsicht
betrieben werden. Diese Einschränkung ist aber nicht auf die Pferdezucht
übertragbar.
Ein aus Repräsentationsgründen unterhaltenes Rennpferd fällt grundsätzlich unter die Abzugsbeschränkung. Das ist aber nicht vergleichbar mit
dem Betrieb einer Pferdezucht in größerem Umfang und mit erheblichen
Jahresumsätzen. Diese Tätigkeit dient nicht mehr der Repräsentation, der
Unterhaltung von Geschäftsfreunden oder der Freizeit- und Sportbetätigung. In einem solchen Fall steht im Vordergrund, dass der Unternehmer
nachhaltig Einnahmen erzielen will.
Abzugrenzen hiervon sind Liebhaberei-Unternehmen, die mithilfe von Repräsentationsgegenständen betrieben werden. Hier soll der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung von Gegenständen unterbleiben. Ähnlich sieht
dies auch die Verwaltung.
Fundstellen:
BFH 12.2.09, V R 61/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091855; 2.7.08,
XI R 60/06, BFH/NV 08, 2139
BMF 12.7.00, IV D 1 - S 7314 - 23/00, DB 00, 1688
AStW 2009/036
§ 4 UStG – Neuer Erlass zur
Heilbehandlung
Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde die Steuerbefreiung in § 4
Nr. 14 UStG für ärztliche Berufe zum 1.1.2009 an die Mehrwertsteuerrichtlinie sowie die EuGH-Rechtsprechung angepasst. Mit der Neuregelung werden ambulante und stationäre Leistungen, die der medizinischen
Betreuung von Personen dienen, in einer Befreiungsvorschrift zusammengefasst. Die neue Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14b UStG für Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen in Einrichtungen
mit sozialer Zweckbestimmung entwickelt den bisherigen § 4 Nr. 16a bis
c UStG weiter. Das BMF hat zu den Änderungen ein umfangreiches Einführungsschreiben veröffentlicht. Dieses gilt für nach 2008 erbrachte
Leistungen. Die A 88 bis 94, 96 bis 98 sowie 100 UStR sind nicht mehr
anzuwenden.
Definiert wird der Umfang der Steuerbefreiung unter Beachtung der
EuGH-Rechtsprechung. Ärztliche Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind generell Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung,
Diagnose, Behandlung und der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden. Sie müssen dem
Schutz der Gesundheit des Betroffenen dienen und sind daher nur steuerfrei, wenn bei der Tätigkeit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund
steht. Das gilt unabhängig davon,
 um welche konkrete heilberufliche Leistung es sich handelt, also etwa
Untersuchung, Attest oder Gutachten,
 für wen sie erbracht wird, also beispielsweise Patient, Gericht oder Sozialversicherung oder
 wer sie erbringt, etwa freiberufliche oder angestellte Ärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Unternehmer, Krankenhäuser oder Kliniken.
Darüber hinaus beinhaltet das Schreiben Einzelheiten zu den Tätigkeiten
von Freiberuflern, Unternehmern und Kliniken, zu Besonderheiten im Bereich der Humanmedizin sowie bei Praxis- und Apparategemeinschaften.
AStW 2009/037
Fundstelle
BMF 26.6.09, IV B 9 - S 7170/08/10009
AStW 2009/038
§ 14 UStG – Angabe über Bonus ist
verpflichtend
Jede im Voraus vereinbarte Entgeltminderung ist auf einer Rechnung anzugeben. Sofern die Höhe von Boni, Skonti oder Rabatten bei Rechnungserstellung noch nicht feststeht, ist zumindest auf die entsprechende
Vereinbarung hinzuweisen. Auch ein Jahresmengenrabatt ist gemäß § 14
Abs. 4 Nr. 7 UStG gesondert auszuweisen. Fehlt diese Pflichtangabe, ist
die Rechnung nach einem aktuellen Urteil des FG Münster insgesamt
nicht ordnungsgemäß. Dann entfällt der Vorsteuerabzug.
Eine Jahresbonusvereinbarung, die sowohl dem Lieferanten als auch dem
Leistungsempfänger zur Zeit der Rechnungserteilung bekannt ist, muss
zwingend aufgeführt werden. Wird die Rechnung ohne Hinweis auf den
Bonus erteilt, enthält sie nicht die gesetzlich geforderten Angaben. Der
Leistungsempfänger sollte diese formale Anforderung beachten und bei
einem Fehler seinen Anspruch auf Erteilung einer ordnungsgemäßen
Rechnung geltend machen.
Gegen das Urteil wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung Revision eingelegt, da die Übereinstimmung des § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG mit dem EURecht höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Der BFH muss nun über die
Frage entscheiden, ob eine Vereinbarung über einen Jahresbonus bei Erreichen bestimmter Abnahmemengen unter den Begriff der im Voraus
vereinbarten Minderung des Entgelts fällt.
Praxishinweis: Nach § 31 Abs. 1 UStDV kann eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben
insgesamt ergeben. Daher ist es aus Sicht der Verwaltung ausreichend,
wenn nur in einem Dokument auf die entsprechenden Konditionen hingewiesen wird, unter Angabe von Name und Datum der Vereinbarung.
Fundstellen:
FG Münster 13.1.09, 5 K 5721/04 U, Revision unter XI R 3/09, unter
www.iww.de, Abruf-Nr. 092186
BMF 29.1.04, IV B 7 - S 7280 - 19/04, BStBl I 04, 258
AStW 2009/039
§ 15 UStG – Vorsteueraufteilung nach
dem Umsatzschlüssel muss möglich sein
Die Vorsteuer bei gemischt genutzten Immobilien ist seit 2004 im Verhältnis der Nutzflächen aufzuteilen. Zwar erlaubt § 15 Abs. 4 S. 3 UStG
eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze; dies gilt aber nur
dann, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Da der
Flächenschlüssel aber immer einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab
darstellt, bewirkt die Vorschrift in der Praxis einen Ausschluss des Umsatzschlüssels. Das FG Niedersachsen hält dies nach einem aktuellen Urteil für europarechtswidrig, sodass sich Unternehmer unmittelbar auf die
für sie günstigere Regelung im EU-Recht und damit auch auf den Umsatzschlüssel berufen können.
Die einschränkende Regelung ist nach Auffassung des FG nicht mit der
Mehrwertsteuer-Richtlinie vereinbar. Diese sieht nämlich den Umsatzschlüssel als Regelaufteilungsmaßstab vor. Die Finanzverwaltung argumentiert zwar, dass das Gemeinschaftsrecht die EU-Mitgliedstaaten ermächtigt, abweichende Bestimmungen über die Aufteilung der Vorsteuern
zu treffen. Damit ist aber keine Regelung gerechtfertigt, die faktisch zum
kompletten Ausschluss des Umsatzschlüssels führt. Zuvor hatte bereits
der BFH mehrfach betont, dass das Verhältnis der Ausgangsumsätze
sachgerecht sei. Aufgrund der anhängigen Revision sollten Unternehmer
entsprechende Fälle offenhalten und die Aufteilung nach dem Verhältnis
der Umsätze ausreichend dokumentieren.
Fundstellen:
FG Niedersachsen 23.4.09, 16 K 271/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
092187; 22.10.07, 16 K 69/06, EFG 08, 260, Revision unter XI R 82/07
BFH 13.8.08, XI R 53/07; 22.11.07, V R 43/06, BStBl II 08, 770; V R
35/06, BFH/NV 08, 628
BMF 30.9.08, IV B 8 - S 7306/08/10001, BStBl I 08, 896; 24.11.04,
IV A 5 - S 7306, BStBl I 04, 1125; 6.12.05, IV A 5 - S 7316 - 25/05,
BStBl I 05, 1068
AStW 2009/040
§ 17 UStG – Vergleichszahlung führt
nicht zur Berichtigung der Bemessungsgrundlage
Muss der Verkäufer eines Gebäudes aufgrund einer abgegebenen Mietgarantie später an den Käufer einen Geldbetrag zahlen, so ist diese Zahlung
umsatzsteuerlich als echter Schadenersatz zu bewerten. Daher mindert
der Betrag nach einem aktuellen Urteil des FG Schleswig-Holstein nicht
die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Gebäudes nach § 17 Abs.
1 UStG. Hierzu muss nämlich die zunächst ausgemachte Bemessungsgrundlage durch eine nachträgliche Vereinbarung mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung erhöht oder ermäßigt werden.
Die Zahlung einer Mietgarantie durch einen gerichtlichen Vergleich hängt
zwar wirtschaftlich mit dem Kaufvertrag zusammen. Doch der Vorgang
beruht auf anderen Gründen. Denn der Käufer nimmt keine Gewährleistungsansprüche, sondern eine vereinbarte Mietgarantie in Anspruch. Damit wird keine Minderung des Kaufpreises geltend gemacht, sondern ein
Ausgleich für ausgefallene Mieten. Dieser Anspruch besteht insofern unabhängig von dem Wert des Grundstückes. Die Höhe des zu zahlenden
Betrages wird vom Gericht nicht nach einem Minderwert des Objekts bestimmt, sondern nach dem entstandenen Mietausfall ermittelt.
Da es sich umsatzsteuerlich um einen nicht steuerbaren echten Schadenersatz handelt, muss der Erwerber keine Vorsteuerkorrektur auf den
ehemaligen Kaufpreis vornehmen. Der Verkäufer hat im Gegenzug keine
Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG vorzunehmen. Es
handelt sich um zwei getrennt zu beurteilende Vorgänge.
Fundstellen:
FG Schleswig-Holstein 26.11.08, 4 K 38/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
091806
BFH 28.9.00, V R 37/98, BFH/NV 01, 491; 19.4.07, V R 44/05, BFH/NV
07, 1548
FG Baden-Württemberg 7.11.06, 1 K 15/04, EFG 07, 456
AStW 2009/041
§ 25a UStG – Entgeltliche Lieferung als
Voraussetzung für die Differenzbesteuerung
Zur Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG muss es sich
bei der Lieferung an den Wiederverkäufer um eine Lieferung gegen Entgelt handeln. Daher differenziert der BFH in einem aktuellen Urteil bei
Lieferungen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft danach, ob hierdurch Gesellschaftsrechte gewährt werden oder eine unentgeltliche verdeckte Einlage vorliegt. Im Urteilsfall handelte eine GbR mit Antiquitäten
und dabei auch mit Gegenständen, die ihre Gesellschafter ohne Vorsteuerabzug privat erworben und in die GbR eingelegt hatten. Das Finanzamt
ging davon aus, dass die Differenzbesteuerung grundsätzlich bei der Einlage aus dem Privatvermögen in das Unternehmen nicht anzuwenden ist.
Der BFH stellt jedoch vielmehr auf die Frage der entgeltlichen Lieferung
ab. § 25a UStG setzt voraus, dass der Unternehmer Gegenstände an den
Wiederverkäufer liefert. Dabei muss es sich entgegen der Literaturmeinung um eine entgeltliche Lieferung handeln und daher ein Einkaufspreis
größer 0 EUR vorliegen. Diese Voraussetzung kann auch vorliegen, wenn
 für Gesellschaftereinlagen Gutschriften auf dem jeweiligen Kapitalkonto erfolgen und sich hieraus Zahlungsansprüche ergeben oder
 sich Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Gesellschaft vermindern.
Umsatzsteuerlich haben nämlich auch Sacheinlagen gegen Gewährung
von Gesellschaftsrechten einen entgeltlichen Charakter. Hierdurch oder
bei Gutschriften auf einem Kapitalkonto liegt ein entgeltlicher Erwerb der
GbR vor, sodass die Differenzbesteuerung anwendbar sein kann.
Fundstellen:
§ 25 UStG: BFH 18.12.08, V R 73/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
091385; 6.9.07, V R 16/06, BFH/NV 08, 1710
Einlage: BFH 13.11.03, V R 79/01, BStBl II 04, 375; 16.4.08, XI R 56/06,
BStBl II 08, 909
AStW 2009/042
§ 110 AO – Voraussetzungen für den erfolgreichen Antrag auf Wiedereinsetzung
Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO muss der
Betroffene ohne Verschulden daran gehindert sein, eine gesetzliche Frist
einzuhalten. Zwei aktuelle FG-Urteile beschäftigen sich mit den Voraussetzungen.
Antrag muss den Einspruch beinhalten
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach § 110 AO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach
Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gleichzeitig ist die versäumte Handlung, etwa der Einspruch, nachzuholen. Die zweite Voraussetzung war im
vom FG München entschiedenen Fall nicht erfüllt. Eine GmbH hatte die
Kopie des Steuerbescheids dem Berater zur Prüfung zugesandt, die war
jedoch in der Kanzlei nicht angekommen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist
stellte der Berater einen Wiedereinsetzungsantrag, es fehlte aber an der
erforderlichen Nachholung des Einspruchs.
Ob mit einem Wiedereinsetzungsantrag zugleich der Einspruch eingelegt
wird, ist Auslegungssache, sofern sich dies aus dem Schriftsatz nicht eindeutig und zweifelsfrei erkennen lässt. Bei Rechtsanwälten und Steuerberatern ist davon auszugehen, dass sie die zutreffenden Begriffe gebrauchen. Enthält ihr Schreiben nur einen Antrag auf Wiedereinsetzung, kann
dem kein Wille entnommen werden, gleichzeitig mit dem Antrag den Einspruch nachzuholen.
Zudem ist eine Fristversäumnis nur dann als entschuldigt anzusehen,
wenn die Frist auch bei angemessener und vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt versäumt worden wäre. Die GmbH hatte jedoch ihre
Sorgfaltspflicht nicht ausreichend erfüllt, denn es handelte sich um einen
Steuerbescheid mit Nachzahlungen in erheblicher Größenordnung. In diesem Fall fragt ein sorgfältig handelnder Steuerpflichtiger zumindest telefonisch innerhalb der Einspruchsfrist beim Steuerberater nach. Verbleibende Zweifel gehen zulasten des Antragstellers. Daher sollte dem Wie-
AStW 2009/043
dereinsetzungsantrag der Hinweis auf den Einspruch beigefügt und für
ausreichende Nachweise gesorgt werden, dass die Fristversäumnis unverschuldet war.
Kein Verschulden bei Fehlern von Verwandten
Sind Familienangehörige nicht mit fristwahrenden Handlungen, sondern
lediglich mit der Entgegennahme eingehender Post oder der Briefkastenleerung beauftragt, handeln sie nur als Hilfspersonen. Nach einem aktuellen Urteil des FG Hamburg sind sie damit keine Vertreter, sodass sich der
Steuerpflichtige deren Verschulden nicht zurechnen lassen muss. Im zugrunde liegenden Fall leerten die Kinder gewöhnlich den Briefkasten und
hatten den Steuerbescheid versehentlich ins Altpapier geworfen. Dort
wurde er erst verspätet gefunden. Damit liegt nach Meinung des FG ein
Grund für die Wiedereinsetzung nach § 110 AO vor, sofern der Antrag
innerhalb eines Monats gestellt wird und die Hinderungsgründe glaubhaft
gemacht werden.
Grundsätzlich gehört zwar zur Sorgfalt, eingehende Post daraufhin durchzusehen, ob es sich um einen Bescheid einer Behörde handelt. Dabei
steht das Verschulden der Kinder aber nicht dem der Eltern gleich. Der
Steuerpflichtige muss sich deren Verschulden nur dann zurechnen lassen,
wenn für die konkrete Aufgabe ungeeignete Hilfspersonen hinzugezogen
worden sind. Bei Kindern im Alter zwischen 13 und 17 Jahren kann das
aber nicht angenommen werden. Dann ist die versehentliche Ablage im
Altpapier kein Verschulden, das § 110 AO ausschließt.
Fundstellen:
Einspruch: FG München 10.11.08, 7 K 2556/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091470
Kinder: FG Hamburg 8.1.09, 5 K 64/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
092188
BFH 23.10.01, VIII B 51/01, BFH/NV 02, 162
AStW 2009/044
§ 152 AO – Verspätungszuschlag gegen
Steuerberater bei Abgabe der eigenen
Erklärung
Wer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder
nicht fristgemäß nachkommt, kann nach § 152 AO mit einem Verspätungszuschlag belegt werden, sofern das Versäumnis nicht entschuldbar ist. Zwar gibt es nach den allgemeinen Ländererlassen eine Verlängerung der Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen, sofern sie von Steuerberatern oder Lohnsteuerhilfevereinen erstellt werden. Auf das Beraterprivileg können sich Angehörige der steuerberatenden Berufe für ihre
eigenen Steuererklärungen allerdings nicht berufen. Nach einem aktuellen Urteil des FG Niedersachsen ist das Finanzamt nicht verpflichtet, einem Steuerberater die Frist zur Abgabe der eigenen Steuererklärung aufgrund der Ländererlasse zu verlängern.
Dies gilt auch gegenüber dem Berater, der die Erklärungen für seine Einzelpraxis durch die von ihm betriebene Steuerberatungsgesellschaft erstellen lässt. Denn die Gleichstellung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten mit anderen Steuerpflichtigen lässt keine Ausnahmen zu,
wenn er sich lediglich eigener Bediensteter bedient. Schaltet er z.B. eine
eigene Treuhand GmbH zwischen, erstellt er die Erklärungen dennoch im
Ergebnis selbst und bedient sich lediglich der ihm zur Verfügung stehenden Gesellschaften. Demzufolge gilt für ihn die allgemeine Abgabefrist
zum Ende Mai des Folgejahres.
Sofern der Berater seine Erklärungen erheblich verspätet einreicht, übt
das Finanzamt sein Ermessen fehlerfrei aus, wenn es einen Verspätungszuschlag festsetzt. Dabei ist es nicht maßgeblich, dass die Umsatzsteuerfestsetzung zu einer Erstattung führte. Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vermag das FG nicht zu erkennen, da der Berater gegenüber Laien ohne fachliche Hilfe nicht benachteiligt wird.
Fundstellen:
FG Niedersachsen 14.4.09, 13 K 218/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
092189
AStW 2009/045
BFH 29.1.03, XI R 82/00, BStBl II 03, 550
AStW 2009/046
§ 233a AO – Verzinsung der Umsatzsteuer bei unrichtigem Rechnungsausweis
Nach § 14c UStG schuldet ein Unternehmer die in einer Endrechnung
versehentlich zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer. Fällt der Fehler später
auf, kommt es zu einer Berichtigung der Rechnung unter Anrechnung der
in den vorherigen Abschlagsrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer.
Die umsatzsteuerliche Korrektur gemäß § 17 Abs. 1 UStG erfolgt aber
erst in dem Monat, in dem die berichtigte Rechnung erteilt wird. Sofern
der Fehler nicht sofort erkannt wurde, führt dies in der Praxis zu einer
Nachforderung für den ehemaligen Voranmeldungszeitraum. Diese Nachforderung kann nach einem aktuellen Urteil des BFH Nachzahlungszinsen
gemäß § 233a AO auslösen. Die aufgrund des Rechnungsausweises entstandene Umsatzsteuerschuld besteht nämlich bis zur Berichtigung, weil
die nachträgliche Korrektur keine Rückwirkung auslöst.
Die Finanzverwaltung erlässt zwar über eine Billigkeitsregelung die Nachzahlungszinsen, wenn der Unternehmer sofort nach Aufdeckung seines
Fehlers eine berichtigte Endrechnung erteilt. Einen Grund für diesen Erlass sieht der BFH aber nicht. Der Schuldner hatte nämlich Liquiditätsvorteile, weil er von der Zahlung vorerst freigestellt war. Das gilt auch beim
unzutreffenden Steuerausweis, da durch die Berichtigung nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorgabe keine Rückwirkung eintritt.
Bei der Billigkeitsmaßnahme durch die Verwaltung handelt es sich um
eine am Ermessen ausgerichtete Selbstbindung, die nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 GG entspricht. Denn für eine sachliche Unbilligkeit der Verzinsung ist kein Anhaltspunkt ersichtlich. Vor allem gibt
es keinen Grund dafür, einen Erlass von Nachzahlungszinsen für den Fall
unrichtiger Endrechnungen vorzusehen, nicht aber für sonstige unrichtige
Rechnungen. Insoweit gibt es auch keinen Anspruch gegenüber einer Behörde auf Fortführung der gesetzwidrigen Verwaltungspraxis.
Praxishinweise: Die Ausführungen des BFH werfen einen eher kritischen Blick auf die Aktualität der Verzinsungsregel. Denn während die
AStW 2009/047
Umsatzsteuer bei zu hohem Ausweis bis zur Berichtigung geschuldet
wird, hat der Leistungsempfänger rückwirkend keinen Vorsteuerabzug. Es
erscheint unsinnig, eine gesetzliche Regelung per Verwaltungsanweisung
auszuhebeln und praktisch nicht anzuwenden.
Dies sollten Verwaltung und Gesetzgeber zum Anlass nehmen, die Vorschrift zu überarbeiten. Das betrifft auch den Zinssatz von 6 % pro Jahr,
der derzeit eher unrealistisch hoch ist und nicht bloß den Liquiditätsvorteil abschöpft. Zudem bestehen Bedenken, dass die Steuerzinsen im Falle
einer Erstattung zu den Kapitaleinnahmen gehören, bei einer Nachzahlung hingegen zu den Lebenshaltungskosten als nicht abzugsfähige Nebenleistungen des § 12 EStG. Das betrifft seit 2008 auch die Gewerbesteuer als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe.
Fundstellen:
BFH 19.3.09, V
R 48/07, unter
www.iww.de, Abruf-Nr.
28.10.05, V B 196/04, BFH/NV 06, 245
BMF 2.1.08, IV A4 - S 0062- 07/0001, BStBl I 08, 26
AEAO zu § 233a AO, Nr. 70.2.3
091852;
AStW 2009/048
§ 9 ErbStG – Bei Forderung mit Besserungsabrede entsteht die Steuer rückwirkend
Die Schenkung einer zunächst wertlosen Forderung mit einer Besserungsabrede wird ausgeführt, sobald die Zahlung durch den Schuldner
wieder möglich ist. Dabei spielt es nach einem aktuellen Urteil des BFH
keine Rolle, dass die zivilrechtliche Einordnung einer solchen Besserungsabrede umstritten ist. Eine solche Forderung lebt steuerlich wieder auf,
wenn sie in wirtschaftlich besseren Zeiten werthaltig wird. Diese aufschiebend bedingte Forderung ist gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG mit Eintritt
der Besserung zu berücksichtigen, weil erst dann eine Schenkung ausgeführt und die Steuer entstanden ist.
Dieser zeitliche Aufschub erfolgt vor dem Hintergrund, dass bis zum Eintritt der Besserung ungewiss ist, wann und ob sie überhaupt eintritt. Daher kann eine Forderung mit Besserungsabrede nicht als Forderung mit
lediglich noch ausstehender Fälligkeit behandelt werden. Das hätte eine
Zuwendung bereits im Übertragungszeitpunkt mit einem abgezinsten
Wert zur Folge. Der Fall ist vergleichbar mit Erwerben von Todes wegen,
bei denen die Steuer ebenfalls erst mit Eintritt der Bedingung entsteht.
Die Anwendung auf Schenkungen führt in der Praxis dazu, dass die Steuer latent über der freigebigen Zuwendung schwebt, bis das ungewisse
Ereignis der Besserung eintritt.
Sofern die Forderung später werthaltig wird, fließt sie in voller Höhe in
die Bemessungsgrundlage ein. Wäre hingegen der Zeitpunkt der Übertragung maßgebend gewesen, würde es kaum zu einer Steuerlast kommen.
Denn der Verkehrswert der wertlosen Forderung würde gegen Null tendieren.
Fundstellen:
BFH 21.4.09, II R 57/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091924; 21.5.01,
II R 48/99, BFH/NV 01, 1407
AStW 2009/049
BilMoG – Verschiedene Anwendungsregeln lassen sich noch rückwirkend
nutzen
Das am 29.5.2009 in Kraft getretene Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
ist verbindlich für alle ab dem 1.1.2010 beginnende Wirtschaftsjahre anzuwenden. Von dieser allgemeinen Anwendungsregel gibt es jedoch drei
Ausnahmen, wodurch die Neuregelungen bereits früher anwendbar sind:
1. Für das Geschäftsjahr 2009 besteht ein Wahlrecht zur vollständigen
Anwendung der neuen Regeln. Sofern diese Option wahrgenommen
wird, müssen die neuen Bilanzierungsregeln insgesamt angewendet
werden. Eine teilweise Umsetzung ist nicht zulässig.
2. Einzelkaufleute werden von der Pflicht zur Buchführung und Bilanzierung nach § 241a HGB befreit und können ihre Rechnungslegung auf
eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung beschränken, wenn sie an den
Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren
nicht mehr als 500.000 EUR Umsatzerlöse und 50.000 EUR Jahresüberschuss erzielen. Die erhöhten Schwellenwerte gelten rückwirkend
für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen. Personenhandelsgesellschaften unterliegen unabhängig von ihrer Größe weiterhin den allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften des HGB.
Auch wenn die Buchführung für 2008 noch erstellt wurde, kann ein
Kaufmann prüfen, ob er alternativ eine Einnahmen-ÜberschussRechnung einreichen möchte. Für die Anwendung der Schwellenwerte
ist die überschlägige Ermittlung anhand der Buchführungsunterlagen
ausreichend. Zu beachten ist allerdings, dass die erstmalige Anwendung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus der Buchführung mit
Umstellungsschwierigkeiten verbunden ist. Auch Banken verlangen
häufig eine Bilanz bei der Kreditvergabe. Daher müsste zumindest eine
gesonderte Vermögensaufstellung angefertigt werden, was erneut mit
Zusatzaufwand verbunden ist. Für viele mittelständische Unternehmen
dient die Bilanz zudem oftmals als Grundlage für die wirtschaftliche Situation des Betriebes. Hieraus lassen sich auf einen Blick Aktiva und
AStW 2009/050
Passiva sowie die Situation der Liquidität und Finanzlage erkennen. Insoweit sollten Unternehmer nicht vorschnell Abschied von der Bilanz
nehmen. Das gilt vor allem dann, wenn sie die Grenzwerte nur knapp
unterschreiten.
3. Die Größenklassen für die Offenlegungspflichten von Kapitalgesellschaften wurden angehoben, indem die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse in § 267 HGB um 20 % gestiegen sind.
Dadurch können mehr Unternehmen die Pflichten für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften nutzen. Die angehobenen Grenzen können erstmals für das am 31.12.2008 endende Wirtschaftsjahr
verwendet werden. Für die Beurteilung, ob Ende 2008 die Schwellenwerte an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen über- oder
unterschritten sind, sind für 2007 und 2006 bereits die erhöhten
Schwellenwerte anzuwenden. Das führt für einige Kapitalgesellschaften
nicht nur zu weniger Transparenz, sondern auch zu geringeren Kosten
bei der Erstellung von Jahresabschluss nebst Anhang.
Fundstelle:
Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilMoG) 25.5.09, BGBl I 09, 1102, unter www.iww.de, AbrufNr. 092190
AStW 2009/051
Strafrecht – Steigende Höchstgrenzen
bei Geldstrafen für Gutverdiener
Durch das Gesetz zur Anhebung der Tagessätze bei Geldstrafen können
Gerichte einen Tagessatz in Höhe von bis zu 30.000 EUR verhängen. Seit
dem Jahr 1975 galt ein Höchstsatz von 5.000 EUR. Die Neuregelung tritt
am Tag nach der Gesetzesverkündung in Kraft und betrifft auch Geldstrafen wegen Steuerhinterziehung. Diese Anhebung resultiert vor allem daraus, dass es immer mehr Personen gibt, deren Einkommen deutlich über
der geltenden Tagessatzhöchstgrenze von 5.000 EUR lag. Nach Erhebungen des Statistischen Bundesamts hat sich deren Zahl seit 1974 mehr als
verachtfacht.
Bei einem Jahresnettoeinkommen von beispielsweise 6 Mio. EUR werden
durch die Neuregelung 16.667 EUR pro Tag festgesetzt. Dabei wird die
Zahl der Tage mit der Höhe des einzelnen Tagessatzes multipliziert. Hält
das Gericht bei einer Steuerhinterziehung in größerem Umfang eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen für schuldangemessen, müsste der Täter insgesamt eine Geldstrafe von rund 5 Mio. EUR zahlen.
Die Anzahl der Tagessätze spiegelt den Unrechts- und Schuldgehalt der
Tat wider. Das Gericht kann bei einer Einzeltat maximal 360 und bei
mehreren Taten maximal 720 Tagessätze verhängen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bemisst sich hingegen nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Ein Tagessatz entspricht daher in der Regel dem
Nettoeinkommen, das ihm durchschnittlich an einem Tag zur Verfügung
steht. Aufgrund der bisherigen Tagessatzhöhe von maximal 5.000 EUR
konnte eine Geldstrafe pro Einzeltat von bis zu 1,8 Mio. EUR verhängt
werden. Nach der Versechsfachung der Obergrenze können als höchst
mögliche Geldstrafe nunmehr 10,8 Mio. EUR bei einer Einzeltat und 21,6
Mio. EUR bei mehreren Taten verhängt werden.
Fundstelle:
42. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Anhebung der Höchstgrenze des Tagessatzes bei Geldstrafen 29.6.09, BGBl I 09, 1658
AStW 2009/052
Steuern kompakt
§ 15 EStG – Liebhaberei bei Hausaufwendungen
Wird durch einen Betrieb die Möglichkeit eröffnet, ohnehin anfallende
Kosten für den Unterhalt einer Immobilie in den einkommensteuerlichen
Bereich zu verlagern, ist das ein starkes Indiz für die Betriebsfortführung
aus steuerirrelevanten Motiven. Da die Verluste durch die Anschaffung
und Unterhaltung der Immobilie ohnehin entstehen würden, handelt es
sich nicht um wirtschaftlich belastende Verluste. Die Verrechnung gewerblicher Verluste als wirtschaftlicher Vorteil stellt dann ein starkes Indiz
für die Annahme der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht dar (FG Hessen
19.1.09, 2 K 141/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092191).
§ 19 EStG – Kein Lohnzufluss bei gekündigter Direktversicherung
Es liegt keine Rückzahlung von Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber aus
Renditeerwägungen eine für den Arbeitnehmer vor 2005 abgeschlossene
und pauschal besteuerte Direktversicherung kündigt und den vom Versicherer erstatteten Rückkaufswert für eine andere betriebliche Altersversorgung wie etwa eine Pensionskasse einsetzt. Insoweit ist unerheblich,
dass die künftigen Bezüge aus der Versorgungskasse anders als die Leistungen bei einer möglichen Fortführung des Altvertrags bei der Direktversicherung für den Arbeitnehmer nach § 19 Abs. 2 EStG steuerpflichtig
sein werden (FG München 11.2.09, 8 K 1412/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091726).
§ 32 EStG – Ausbildung zum Zeitsoldaten als Berufsausbildung
Für ein volljähriges Kind besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine
Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Diese Voraussetzung ist auch bei einer Bewerbung um eine
Stelle als Zeitsoldat erfüllt. Denn eine Berufsausbildung bei der Bundeswehr liegt auch dann vor, wenn der Soldat nur militärisch und nicht für
einen zivilen Beruf ausgebildet wird (FG Rheinland-Pfalz 18.5.09, 5 K
2144/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092192).
AStW 2009/053
§ 32 EStG – Kein Abzug einer Betriebsausgabenpauschale
Sind bei der Ermittlung der für den Kindergeldanspruch maßgeblichen
Einkünfte und Bezüge des volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindes
gewerbliche Einkünfte aus einer Promotionstätigkeit zu berücksichtigen,
kann hierbei keine Betriebsausgabenpauschale von 20 % dieser gewerblichen Einnahmen abgezogen werden. Die von der Verwaltung aus Vereinfachungsgründen für bestimmte freie Berufe anerkannte Betriebsausgabenpauschale kann nur für freiberufliche, nicht aber für gewerbliche Einkünfte in Anspruch genommen werden (Sächsisches FG 4.3.09, 8 K
2348/07 (Kg), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091249).
§ 22 UStG – Erleichterte Trennung der Entgelte
Unternehmer, deren Umsätze unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, müssen in ihren Aufzeichnungen nach § 22 Abs. 2 UStG verdeutlichen, wie sich die Entgelte auf die einzelnen Steuersätze verteilen. Dem
Unternehmer, dem wegen der Art und des Umfangs seines Geschäfts eine
Trennung der Entgelte und der Bemessungsgrundlagen nach Steuersätzen in seinen Aufzeichnungen nicht zuzumuten ist, kann das Finanzamt
auf Antrag Erleichterungen gewähren. Diese kommen allerdings dann
nicht in Betracht, wenn eine Registrierkasse mit Zählwerken für mehrere
Warengruppen eingesetzt wird. Die Regelungen zur erleichterten Trennung ergeben sich aus A 259 UStR. Das BMF hat hierzu ein achtseitiges
Merkblatt veröffentlicht, das die einzelnen Verfahren anhand von Beispielen erläutert (BMF 6.5.09, IV B 8 - S 7390/09/10001 - (2009/0268914),
Merkblatt zur erleichterten Trennung der Bemessungsgrundlagen (USt M
1).
AO – Pferderennen sind nicht gemeinnützig
Veranstaltet ein wegen Förderung der Tierzucht gemeinnütziger Verein
Trabrennen, kann diese Veranstaltung zur Steuerpflicht führen, auch
wenn die Rennen als Leistungsprüfung für die Zucht unerlässlich sind.
Denn Trabrennen sind vor allem sportliche Ereignisse und beliebte Freizeitvergnügen, da sich Pferderennen nicht wesentlich von Fußballspielen,
Boxevents oder Autorennen unterschieden. Daher fallen derartige unter
AStW 2009/054
denselben Bedingungen durchgeführte Veranstaltungen unter den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Schon aus Wettbewerbsund Gleichheitsgründen gibt es keinen Anlass, den Pferdesport zu begünstigen. Dieses Urteil wendet sich damit gegen die Verwaltungsauffassung, wonach ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb vorliegt. Der BFH geht
davon aus, dass von der Verwaltung zumindest für die Vergangenheit
Vertrauensschutz
gewährt
wird
(BFH
22.4.09,
I
R
15/07,
unter
www.iww.de, Abruf-Nr. 091785; OFD Münster 24.6.05, S 2729 - 2 - St
13 - 33, StEK AO 1977 § 52/162).
GrEStG – Umwandlungsvorgänge dürfen besteuert werden
Die Steuerbarkeit einer Grundstücksübertragung bei Umwandlungsvorgängen verstößt nicht gegen Art. 3 GG, weil auch umwandlungsbedingte
Rechtsträgerwechsel der Grunderwerbsteuer unterworfen werden können. Die Anknüpfung an einen Grundstückswechsel zwischen verschiedenen Rechtsträgern gehört zur Ausgestaltung der Grunderwerbsteuer.
Dem steht nach Meinung des BFH der Grundsatz der Besteuerung nach
der Leistungsfähigkeit nicht entgegen. Denn anders als bei der Einkommensteuer kommt dem Leistungsfähigkeitsgrundsatz für Verbrauch- und
Verkehrsteuern keine Bedeutung zu (BFH 9.4.09, II B 95/08, unter
www.iww.de, Abruf-Nr. 092195).
Berufsrecht – Angestellter ist nicht gleich Finanzbeamter
Die Befreiung von der Steuerberaterprüfung aufgrund einer fünfzehnjährigen Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Finanzverwaltung kann einem
Angestellten nur dann gewährt werden, wenn er eine gleichwertige Ausbildung wie ein Finanzbeamter des gehobenen Dienstes besitzt. Daher
muss er zumindest über einen Abschluss verfügen, der mit einer Fachhochschulausbildung vergleichbar ist. Dabei ist allerdings nicht Voraussetzung, dass das Studium auf dem Gebiet des Wirtschafts- oder Steuerrechts absolviert wurde (BFH 31.3.09, VII R 29/08, unter www.iww.de,
Abruf-Nr. 091721).
AStW 2009/055
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