Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht

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AStW 2010/01
Im Fokus: Gesetzentwurf zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben ....................................... 3
Einkommensteuer ........................................................................................................... 3
Umsatzsteuer ................................................................................................................. 5
§ 7 EStG – Aufteilung der AfA erfolgt bei Haushaltsgemeinschaften nach Köpfen ........................... 7
§ 7g EStG – Investitionsabzugsbetrag gilt für Freiberufler bereits in 2007 ...................................... 8
§ 8 EStG – Sachbezug bei Gutscheinen ..................................................................................... 9
§ 9 EStG – Keine Abzugsbeschränkungen bei der Bewirtung von Arbeitskollegen .......................... 11
§ 9 EStG – Umzug in die Nähe des Arbeitgebers kann privat veranlasst sein ................................ 13
§ 16 EStG – Gewinn entsteht mit Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ................................. 14
§ 17 EStG – Zählt ein Verlust in voller Höhe? ........................................................................... 16
§ 19 EStG – Steuerliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen ................................... 17
§ 19 EStG – Übernahme der Berufshaftpflicht führt bei StB nicht zu Arbeitslohn ........................... 19
§ 24 EStG – Für Verdienstausfall gewährte Entschädigung ist steuerpflichtig ................................ 20
§ 31 EStG – Anrechnung von Kindergeld ist auch in Mangelfällen verfassungsgemäß.................... 21
§ 33 EStG – Künstliche Befruchtung: Ansatz auch bei geringen Erfolgschancen ............................ 22
§ 34 EStG – Begünstigung auch bei kleiner Sonderzahlung in einem anderen Jahr ........................ 24
§ 41 EStG – Schätzung der Lohnsteuer bei Verletzung von Aufzeichnungspflichten ....................... 25
§ 45a EStG – Neue Steuerbescheinigung für die privaten Kapitalerträge ...................................... 27
§ 3a UStG – Ort der Dienstleistung ......................................................................................... 29
Personalberatung findet am Sitz des Leistungsempfängers statt .......................................... 29
Ticketverkauf ist eine sonstige Leistung ........................................................................... 30
§ 12 UStG – Abgrenzungsfragen bei der Abgabe von Speisen und Getränken ............................... 32
§ 14 UStG – Anspruch auf Rabatt ist in der Rechnung auszuweisen ............................................. 35
§ 18 UStG – Fristverlängerungsantrag ..................................................................................... 37
§ 19 UStG – Wechsel zum Kleinunternehmer löst Vorsteuerberichtigung aus ................................ 39
AO – Satzungsanpassung ist zu überprüfen .............................................................................. 41
§ 129 AO – Offenbare Unrichtigkeit auch bei übernommenem Fehler........................................... 43
§ 146 AO – Verzögerungsgeld bei unzureichender Mitwirkungspflicht .......................................... 45
§ 173 AO – Auslegung neuer Tatsachen im gesonderten Feststellungsverfahren ........................... 47
§ 193 AO – Sonderfragen zur Außenprüfung ............................................................................ 48
Außenprüfung beim privaten Personengesellschafter ist möglich ......................................... 48
Außenprüfung ist beim neu gegründeten Kleinbetrieb zulässig ............................................ 49
§ 10 ErbStG – Vorfälligkeitsentschädigung ist keine Nachlassverbindlichkeit.................................... 51
§ 8 GrEStG – Sanierungskosten gehören nicht zur Gegenleistung ............................................... 52
§ 19 ErbStG – Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Tarifs für Geschwister ............................ 53
InvStG – Pauschale Besteuerung schwarzer Fonds war weltweit unzulässig ................................. 54
InvZulG – Förderung, Stilllegung und Kürzungen bei Investitionen ab 2010 ................................. 55
§ 6 AStG – Wegzugsteuer ist rechtmäßig ................................................................................. 57
Aufbewahrungspflichten – Was darf 2010 in den Reißwolf? ........................................................ 58
Steuern kompakt .................................................................................................................. 60
ELENA – Ab 2010 gilt der elektronische Entgeltnachweis .................................................... 60
§ 4 EStG – Widerlegung der Vermutung einer Privatnutzung beim Pkw ................................ 60
§ 7 EStG – Degressive AfA bei Auslandsimmobilien ........................................................... 61
§ 9 EStG – Fahrt von der weiter gelegenen Wohnung zählt................................................. 61
§ 9 EStG – Keine Werbungskosten für in der Freizeit betriebenen Sport ............................... 61
§ 9 EStG – Mautgebühr ist mit der Entfernungspauschale abgegolten .................................. 62
§ 32 EStG – Anwaltskosten mindern das Kindeseinkommen ............................................... 62
§ 42d EStG – Lohnrückfluss bei einer Nettolohnvereinbarung ............................................. 62
§ 9 GewStG – Kürzung bei Beteiligung an vermögensverwaltender KG ................................. 63
§ 12 UmwStG – Verlustübergang nach Verschmelzung ...................................................... 63
AStW 2010/02
§ 4 UStG – Yoga-Kurse sind nicht steuerfrei ..................................................................... 63
§ 14 ErbStG – Steuerabzug bei Zusammenrechnung früherer Erwerbe................................. 64
§ 171 AO – Ablaufhemmung im Rahmen der Außenprüfung ................................................ 64
§ 233a AO – Steuerzinsen auch bei überlanger Bearbeitungszeit ......................................... 64
SolZ – Ist die Erhebung ab 2007 verfassungswidrig? ......................................................... 65
AStW 2010/03
Im Fokus: Gesetzentwurf zur Umsetzung
steuerrechtlicher EU-Vorgaben
Durch das „Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie
weiterer steuerrechtlicher Regelungen“ sollen insbesondere aktuelle
EuGH-Urteile und EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden.
Die geplanten Änderungen sollen teilweise in offenen Fällen, teilweise ab
dem 1.1.2010 oder später gelten. Basierend auf dem Referentenentwurf,
sind nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte im Bereich der Einkommenund Umsatzsteuer aufgeführt. Über etwaige Änderungen, die sich nach
dem
Redaktionsschluss
ergeben
haben,
werden
wir
Sie
zeitnah
unterrichten.
Einkommensteuer
 Die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG soll in allen offenen Fällen
auch
auf
Gebäude
aus
dem
EU-
und
EWR-Raum
angewendet
werden.
 Der Sonderausgabenabzug für Spenden und Mitgliedsbeiträge nach §
10b EStG soll in allen offenen Fällen auf Einrichtungen aus anderen
EU- oder EWR-Staaten erweitert werden. Für nicht im Inland ansässige
Zuwendungsempfänger
ist
Voraussetzung,
dass
diese
Staaten
aufgrund von Abkommen oder innerstaatlichen Regelungen Amtshilfe
und Unterstützung leisten. Wenn die steuerbegünstigten Zwecke des
Zuwendungsempfängers nur im Ausland verwirklicht werden, ist für
den Spendenabzug Voraussetzung, dass natürliche Personen im Inland
gefördert werden oder die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers zum
Ansehen
der
Bundesrepublik
Deutschland
beitragen
kann
(§ 10b Abs. 1 S. 6 EStG-Entwurf). Der in Satz 6 der Vorschrift
genannte Inlandsbezug soll erstmals für Zuwendungen gelten, die ab
2010 geleistet werden.
 Der erweiterte räumliche Anwendungsbereich für Spenden ist im
gleichen Umfang auch für Zuwendungen in den Vermögensstock einer
Stiftung gemäß § 10b Abs. 1a EStG vorgesehen.
AStW 2010/04
 Das zum 1.4.2009 in Kraft getretene und rückwirkend für das gesamte
Jahr 2009 anzuwendende Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz regelt
die
steuer-
und
sozialversicherungsfreie
Überlassung
von
Mitarbeiterbeteiligungen nach § 3 Nr. 39 EStG bis zu 360 EUR im Jahr.
Um die weitere Verbreitung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen zu
fördern, soll eine Entgeltumwandlung nicht mehr schädlich sein. Als
Voraussetzung für die Steuerfreiheit verbleibt, dass die Förderung
zumindest allen Arbeitnehmern offensteht, die mindestens ein Jahr im
Betrieb beschäftigt sind.
 Infolge der EuGH-Entscheidung vom 10.9.2009 (C-269/07) soll es bei
der Riester-Förderung folgende Änderungen geben:

Die Zulagenberechtigung der Riester-Förderung soll an das Bestehen einer Pflichtversicherung in der inländischen gesetzlichen
Rentenversicherung bzw. den Bezug einer inländischen Besoldung gekoppelt werden. Bisher sind auch die in einer ausländischen
gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten begünstigt, sofern sie im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Durch die
Änderung soll somit allen in den betreffenden Alterssicherungssystemen pflichtversicherten Grenzarbeitnehmern – auch wenn sie im
Ausland leben – unabhängig von ihrem konkreten steuerrechtlichen Status die Zulageberechtigung zustehen.

Die Eigenheimrente („Wohn-Riester“) soll auch für selbstgenutzte Immobilien im EU-/EWR-Ausland eingesetzt werden können, sofern es
sich beim ausländischen Domizil um die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten handelt.
Ferienhäuser sind allerdings weiterhin von der Förderung ausgeschlossen.

Bei Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht durch Wegzug ins EU-/EWR-Ausland soll die Zulage nicht mehr
zurückgezahlt werden müssen. Die Rückforderung soll jedoch weiterhin beim Umzug in einen Drittstaat erfolgen.
 Bisher unterliegen Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG nur dann der
beschränkten Steuerpflicht, wenn sie von inländischen Zahlstellen
gewährt werden. Zukünftig sollen Renten und andere Leistungen
ausländischer Zahlstellen auch dann in die Besteuerung einbezogen
werden,
wenn die Leistungen auf Beiträgen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG
beruhen,
die
Sonderausgaben
ganz
oder
teilweise
berücksichtigt
bei
wurden.
der
Ermittlung
Ob
sich
der
der
Sonderausgabenabzug steuerlich ausgewirkt hat, ist dabei unerheblich.
Letztendlich soll dem Staat das Besteuerungsrecht eingeräumt werden,
der den Aufbau des Rentenrechts steuerlich oder auf andere Weise
gefördert hat.
AStW 2010/05
Umsatzsteuer
 Die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 11b UStG für Umsätze der Deutschen
Post AG soll ab 1.7.2010 an die Liberalisierung auf dem Postmarkt
und die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts angepasst werden. Befreit
sind dann generell Universaldienste, die flächendeckend postalische
Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen
anbieten und eine Grundversorgung der Bevölkerung sicherstellen. Das
beinhaltet etwa die Beförderung von Briefen sowie adressierten
Büchern,
Katalogen,
Zeitungen,
Zeitschriften
und
Paketen
bis
10 Kilogramm. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die
Anwendung
der
Steuerbefreiung
erfüllt
sind,
trifft
das
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Um die Steuerbefreiung für
Postdienstleistungen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Regelung erbracht werden, in Anspruch nehmen zu können, müssen
die betroffenen Unternehmen bereits vor deren Inkrafttreten einen
entsprechenden Antrag beim BZSt stellen.
 Nach geltendem Recht werden Dauerleistungen grundsätzlich erst
dann besteuert, wenn die Leistung insgesamt erbracht wird. Soweit
eine Abrechnung nach festen Zeiträumen festgelegt ist, erfolgt die
Besteuerung mit Ablauf dieses Zeitraums. Der neue § 13b Abs. 3
UStG-Entwurf sieht
ab 1.1.2010 vor,
dass bei Dauerleistungen
zumindest eine jährliche Besteuerung zu erfolgen hat, wenn der
Leistungsempfänger für diesen Umsatz Steuerschuldner ist.
 Zur
Bekämpfung
des
Steuerbetrugs
soll
die
Abgabe
der
Zusammenfassenden Meldungen (ZM) bei innergemeinschaftlichen
Lieferungen und Lieferungen im Sinne des § 25 Abs. 2 UStG nicht
mehr
quartalsweise,
sondern
monatlich
erfolgen
(geplantes
Inkrafttreten: 1.7.2010). Im Gegenzug brauchen die ZM dafür nicht
mehr bis zum 10. Tag, sondern erst bis zum 25. Tag nach Ablauf des
Kalendermonats übermittelt zu werden. Betragen die Lieferungen nicht
mehr als 50.000 EUR im Quartal, ist vorgesehen, dass die ZM erst bis
zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden
müssen. In der Übergangsphase vom 1.7.2010 bis zum 31.12.2011
AStW 2010/06
soll
die
relevante
Betragsgrenze
bei
100.000
EUR
liegen.
Bei
innergemeinschaftlichen Dienstleistungen soll es beim vierteljährlichen
Meldezeitraum bleiben. Unternehmer mit Dauerfristverlängerung für
die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung sollen diese nicht mehr
für die Abgabe der ZM in Anspruch nehmen können.
 Nach der ab dem 1.1.2010 geltenden Fassung des § 18b S. 1 Nr. 2
UStG
müssen
Unternehmer
in
ihrer
Voranmeldung
und
Umsatzsteuerjahreserklärung zusätzlich auch die im übrigen EU-Gebiet
ausgeführten
steuerpflichtigen
sonstigen
Leistungen
gesondert
anmelden, für die der Leistungsempfänger die Steuer in seinem
Sitzland schuldet. Hierzu sieht 18b S. 2 und 3 UStG-Entwurf nunmehr
ab dem 1.7.2010 vor, dass die Angaben zu den sonstigen Leistungen
in dem Voranmeldungszeitraum anzumelden sind, in dem die sonstige
Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist.
 Unternehmern, die § 19 Abs. 1 UStG oder ausschließlich § 24 Abs. 1
bis 3 UStG anwenden oder die nur Umsätze ausführen, die den
Vorsteuerabzug ausschließen, soll vom BZSt eine UmsatzsteuerIdentifikationsnummer erteilt werden, wenn sie diese benötigen. Diese
Änderung soll bereits zum 1.1.2010 in Kraft treten.
Fundstelle:
Referentenentwurf zum Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EUVorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen vom 17.11.09,
unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093838
AStW 2010/07
§ 7 EStG – Aufteilung der AfA erfolgt bei
Haushaltsgemeinschaften nach Köpfen
Bei einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft sind die Absetzungen
für Abnutzung (AfA) für Gemeinschaftsräume, die sowohl der eigenen
Wohnnutzung des Steuerpflichtigen und seiner Familie als auch der
(entgeltlichen) Betreuung der in die Familie integrierten fremden Kinder
dienen, regelmäßig nur anteilig absetzbar. Hinsichtlich der Aufteilung hat
der BFH eine praktische Lösung zur Hand. Nach einem aktuellen Urteil
stellt das Verhältnis der betreuten Kinder zur Gesamtbewohnerzahl einen
objektiven Aufteilungsmaßstab dar.
Zwar schließt § 12 EStG die Aufteilung und damit den Abzug von
Aufwendungen, die sowohl der privaten Lebensführung als auch der
Einkünfteerzielung dienen, aus. Das Aufteilungs- und Abzugsverbot greift
jedoch dann nicht, wenn sich die jeweiligen Teile der Aufwendungen nach
objektiven Maßstäben abgrenzen lassen. Die Aufteilung nach der Zahl der
Nutzer einer Wohnung stellt eine solche Richtschnur dar, weil sie eine
sichere und leichte Abgrenzung der Raumnutzung ermöglicht. Mit welcher
Intensität und welchen Zeitanteilen die jeweiligen Personen die Wohnung
oder die Einrichtungsgegenstände täglich nutzen, ist unerheblich. Da
lediglich die Anzahl der Personen relevant ist,
müssen einzelne
Lebensgewohnheiten nicht nachvollzogen werden.
Praxishinweis: Die Aufteilung gemischter Aufwendungen befürwortet
der BFH entgegen § 12 EStG erneut, wenn ein objektiver Maßstab zur
Verfügung steht. Diese Grundsatzfrage liegt dem Großen Senat zur
Prüfung vor. Selbstständige und Arbeitnehmer sollten entsprechende
Mischfälle offenhalten. Im Vorgriff auf einen positiven Ausgang sollten
Belege aufbewahrt werden.
Fundstellen:
BFH 25.6.09, IX R 49/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093631
BFH 20.7.06, VI R 94/01, anhängig beim Großen Senat unter GrS 1/06
AStW 2010/08
§ 7g EStG – Investitionsabzugsbetrag
gilt für Freiberufler bereits in 2007
Die Neuregelung des § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag) gilt nach
§ 52 Abs. 23 EStG für nach dem 17.8.2007 endende Wirtschaftsjahre. Da
für Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit der
Gewinnermittlungszeitraum das Kalenderjahr ist, war strittig, ob die
spezielle Übergangsregelung oder die Generalklausel des § 52 Abs. 1
E
S
t
G
Anwendung f indet . Let zteres wü rde bedeuten, dass d er neue
Investitionsabzugsbetrag für Freiberufler erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2008 gilt und in 2007 noch die i.d.R. günstigere
alte Ansparabschreibung in Anspruch genommen werden könnte. Dieser
Auffassung hat der BFH in einem AdV-Beschluss eine Absage erteilt.
Somit können Personen mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit für
2007 keine Ansparabschreibung, sondern lediglich den
I nves titio nsabzugs be trag
ge lte nd
mac he n.
Für die Einkommensteuer sind die Einkünfte jeweils für ein Kalenderjahr
zu ermitteln. Eine Ausnahme hiervon ist nur für Land- und Forstwirte und
Gewerbetreibende vorgesehen, die ihren steuerlichen Gewinn nach dem
Wirtschaftsjahr ermitteln. Nach Ansicht des BFH kann hieraus aber nicht
abgeleitet
werden,
dass
Steuerpflichtige
mit
Einkünften
aus
selbstständiger Arbeit kein Wirtschaftsjahr kennen und somit für 2007
noch eine Ansparabschreibung möglich ist.
Praxishinweis: Die Neuregelung des § 7g EStG hat für Steuerpflichtige, die
ihren
Gewinn
mittels
Einnahmen-Überschuss-Rechnung
ermitteln,
die
negative Konsequenz, dass der Gewinn in dem Wirtschaftsjahr, in dem der
Abzug vorgenommen wird, nicht höher als 100.000 EUR sein darf. Diese
Schwelle
wurde
Regelungen
des
durch
das
Gesetz
Maßnahmenpakets
zur
Umsetzung
steuerrechtlicher
„Beschäftigungssicherung
durch
Wachstumsstärkung“ befristet für die Jahre 2009 und 2010 auf 200.000 EUR
angehoben. Bei der Ansparabschreibung galt diese Begrenzung nicht.
Fundstellen:
AStW 2010/09
BFH 13.10.09, VIII B 62/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093695
OFD Rheinland 27.6.08, Kurzinformation ESt Nr. 35/2008, DB 08, 2623
§ 8 EStG – Sachbezug bei Gutscheinen
Bei Waren- und Tankgutscheinen gibt es immer wieder Streit über die
Frage, ob die Freigrenze von 44 EUR für Sachzuwendungen angewendet
werden kann. Beim BFH sind mehrere Revisionen zur Abgrenzung
zwischen Sach- und Barlohnzuwendungen anhängig. Entscheidend ist
hierbei, ob der Gutschein auf eine nach Art und Menge konkret
bezeichnete Sache lautet oder lediglich einen Geldbetrag ausweist.
Auf folgende FG-Urteile sei an dieser Stelle hingewiesen:
 Die Überlassung einer Tankkarte an Arbeitnehmer ist nach dem Urteil
des FG Baden-Württemberg als Barlohn einzustufen, wenn auf der
Tankkarte weder die zu tankende Kraftstoffmenge noch die zu
tankende Kraftstoffart, sondern nur ein fester Geldbetrag angegeben
ist.
 Nach Ansicht des FG München sind an Arbeitnehmer ausgegebene
Warengutscheine nur dann ein Sachbezug im Sinne des § 8 Abs. 2
S. 1 EStG, wenn die Gutscheine auf eine nach Art und Menge konkret
bezeichnete Sache lauten. Weisen die Gutscheine lediglich einen
Geldbetrag aus, der bei Einlösung des Gutscheins auf den Kaufpreis
angerechnet wird, ist von einer Barlohnzuwendung auszugehen. Der
Arbeitnehmer kann den Gutschein nämlich wie Bargeld zum Kauf eines
von ihm erst noch zu bestimmenden Artikels verwenden.
 In einem weiteren Urteil entschied das FG München, dass die
Einräumung von Genussrechten zur Inanspruchnahme der Freigrenze
berechtigt.
 Kundenkarten sind nach einem Urteil des FG Niedersachsen mit
Waren- oder Benzingutscheinen nicht zu vergleichen. Im Gegensatz zu
einer Kundenkarte repräsentiert ein Gutschein eine gegen einen
Dritten bestehende Forderung auf eine Sache oder Dienstleistung. Die
AStW 2010/010
Hingabe der Kundenkarte beinhaltet daher die Zuwendung von
steuerpflichtigem Barlohn.
Praxishinweis: Da die lohnsteuerrechtliche Behandlung noch nicht
abschließend geklärt ist, sollten vergleichbare Sachverhalte offengehalten
werden.
Fundstellen:
FG München 3.3.09, 8 K 3213/07, EFG 09, 1011, Revision unter VI R
21/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091908
FG Baden-Württemberg 18.12.08, 13 K 2626/07, EFG 09, 1373, Revision
unter VI R 27/09
FG München 21.8.08, 15 K 1238/06, EFG 08, 1869, Revision unter
VI R 36/08
FG Niedersachsen 20.9.07, 11 K 64/07, Revision unter VI R 26/08
AStW 2010/011
§ 9 EStG – Keine Abzugsbeschränkungen
bei der Bewirtung von Arbeitskollegen
Die Bewirtungsanlässe Ein- und Ausstand sind dem beruflichen Bereich
zuzuordnen, da eine Versetzung maßgeblich durch die berufliche Tätigkeit
veranlasst ist. Auch wenn der Grund für die Abschiedsfeier direkt mit der
Person des scheidenden Arbeitnehmers zusammenhängt, folgt daraus
keine
private
Veranlassung.
Gleiches
gilt
für
die
Zuschüsse
zu
allgemeinen Feiern der Belegschaft, wenn hiermit die eigene Stellung
durch finanzielle Unterstützung eines allgemeinen Festes gefördert
werden soll.
Das FG München folgt mit seinem aktuellen Urteil der neueren BFHRechtsprechung, wonach zwischen den Bewirtungsaufwendungen und
den
steuerpflichtigen
Einnahmen
eines
Arbeitnehmers
ein
Veranlassungszusammenhang bestehen kann (s. AStW 08, 657). Für die
Abgrenzung zwischen Beruf und privater Lebensführung ist bei einer Feier
in erster Linie auf den Anlass abzustellen. Im zugrunde liegenden Fall
ging es um einen Beamten, der an eine Außenstelle wechselte. Keine
Rolle spielte hierbei, dass er kein variables Gehalt bezog, was als
Kriterium für die berufliche Veranlassung spricht.
Der
BFH
hat
in
jüngster
Zeit
mehrfach
entschieden,
dass
der
Werbungskostenabzug nicht schon dann ausgeschlossen ist, wenn der
Arbeitnehmer eine Feier aus rein persönlichen Gründen ausrichtet. Die
OFD Hannover erläutert die Auswirkungen der Urteile für die Praxis, die
von
der
Finanzverwaltung
Insbesondere
bei
grundsätzlich
Arbeitnehmern
mit
angewendet
werden.
erfolgsabhängigen
variablen
Bezügen spricht vieles dafür, dass eine Bewirtung dem Zweck dient, die
vom Erfolg abhängigen Bezüge zu steigern. Aber auch bei Angestellten
mit festem Gehalt ist die berufliche Veranlassung grundsätzlich nicht
ausgeschlossen.
Indiz für die berufliche Veranlassung der Bewirtung ist beispielsweise,
dass der Arbeitgeber die Veranstaltung ohne Mitspracherecht des
Beschäftigten organisiert und ausrichtet. Die Aufwendungen müssen so
AStW 2010/012
gut
wie
ausschließlich
beruflich
veranlasst
sein,
wobei
eine
untergeordnete private Bedeutung von weniger als 10 % unschädlich ist.
Organisieren hingegen Angestellte auf eigene Initiative und Kosten für die
Mitarbeiter Feiern, spricht einiges dafür, dass die privaten Gründe in den
Vordergrund treten. Denn hier nimmt die Pflege der persönlichen
Beziehungen zu Mitarbeitern und Kollegen einen hohen Stellenwert ein.
Doch auch dies schließt die berufliche Veranlassung nicht grundsätzlich
aus. Letztendlich muss anhand einer Würdigung aller Umstände des
Einzelfalls entschieden werden.
Praxishinweis: Grundsätzlich sind Aufwendungen für die Bewirtung von
Personen aus geschäftlichem Anlass nur bis zu 70 % abzugsfähig. Die
Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG gilt aber dann nicht,
wenn ein Arbeitnehmer Dritte nicht aus geschäftlichem Anlass, sondern
aus allgemeinen beruflichen Gründen bewirtet. Dies hat den weiteren
Vorteil,
dass
die
besonderen
Aufzeichnungspflichten
für
die
Bewirtungskosten nicht zu beachten sind, da diese nur für geschäftliche
Anlässe und nicht für die Bewirtung von Arbeitskollegen gelten.
Fundstellen:
FG München 21.7.09, 6 K 2907/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093839
BFH 10.7.08, VI R 26/07, BFH/NV 08, 1831; 19.6.08, VI R 33/07 BStBl II
09, 11; 6.3.08, VI R 68/06, BFH/NV 08, 1316
OFD Hannover 1.9.09, S 2350 – 32 – StO 217, unter www.iww.de, AbrufNr. 093840
AStW 2010/013
§ 9 EStG – Umzug in die Nähe des
Arbeitgebers kann privat veranlasst sein
Umzugskosten können Werbungskosten darstellen, sofern sie beruflich
veranlasst sind. Nach der BFH-Rechtsprechung ist ein Umzug immer dann
beruflich veranlasst, wenn er aus Anlass eines Arbeitsplatzwechsels
erfolgt oder sich der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde täglich verkürzt.
Auf die Umzugsmotive des Arbeitnehmers, z.B. der Umzug in eine
größere Mietwohnung, ist dann nicht mehr abzustellen, wenn die
berufliche Veranlassung des Umzugs nach objektiven Kriterien eindeutig
feststeht.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hält das FG München einen Umzug
wegen einer gescheiterten Ehe auch dann nicht für beruflich veranlasst,
wenn sich dadurch die Entfernung zum Arbeitsplatz deutlich verkürzt, im
Urteilsfall von 30 auf drei Kilometer. Solche Umzugskosten bleiben
aufgrund
der
privaten
Veranlassung
unberücksichtigt.
Denn
der
Wohnungswechsel hängt in einem solchen Fall ursächlich mit der
Trennung zusammen. Da der Umzug nicht aus beruflichen Gründen
erfolgte, spielt es keine Rolle, dass sich der Wohnungswechsel auch
beruflich durch die Fahrzeitverkürzung positiv ausgewirkt hat. Dies ist
lediglich eine nicht zu beachtende Nebenfolge der privat veranlassten
Veränderungen.
Praxishinweis: Ein beruflich bedingter Umzug kann auch vorliegen,
wenn
dadurch
eine
bessere
Verfügbarkeit
für
Bereitschaftsdienste
erreicht wird oder es durch die Nähe zum Arbeitsplatz zu einer
Optimierung der Arbeitsbedingungen kommt. Dies gilt auch, wenn die
Zeitersparnis weniger als eine Stunde beträgt.
Fundstellen:
FG München 24.3.09, 6 K 683/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093841
BFH 11.9.98, VI B 208/98, BFH/NV 99, 178; 23.3.01, VI R 189/97,
BFH/NV 02, 247
AStW 2010/014
§ 16 EStG
Übergang
Eigentums
– Gewinn entsteht mit
des
wirtschaftlichen
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die bei
der
Veräußerung
von
Mitunternehmeranteilen
erzielt
werden.
Die
Veräußerung ist mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf
den Erwerber verwirklicht. Das gilt unabhängig davon, ob der vereinbarte
Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist.
Ferner
ist
unerheblich,
wann
der
Verkaufserlös
dem
Veräußerer
tatsächlich zufließt. Soweit die Gegenleistung nicht in Geld, sondern in
Sachgütern besteht, ist der Veräußerungspreis mit dem gemeinen Wert
dieser Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung zu bewerten.
Wird ein Gesellschaftsanteil unter einer aufschiebenden Bedingung
veräußert, geht das wirtschaftliche Eigentum grundsätzlich erst mit dem
Eintritt der Bedingung auf den Erwerber über. Diese zeitliche Einordnung
hat
insbesondere
Einfluss
auf
das
Jahr
der
Besteuerung
des
Veräußerungsgewinns. In einem aktuell vom BFH entschiedenen Fall
stand der Verkauf unter dem Vorbehalt, dass ihn das Bundeskartellamt
nicht untersagt. Zivilrechtlich wurde die Abtretung der Anteile daher erst
mit dessen Zustimmung wirksam. Vor diesem Zeitpunkt ging auch das
wirtschaftliche Eigentum nicht über. Wirtschaftliches Eigentum setzt
nämlich voraus, dass der Erwerber eine rechtlich geschützte Position
erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden
kann.
Praxishinweis: Im Fall der aufschiebenden Bedingung ist somit erst der
Verkehrswert nach dem Eintritt der Bedingung relevant. Dies ist in der
Praxis besonders von Bedeutung, wenn der Verkauf durch Hingabe von
börsennotierten Wertpapieren erfolgt. Hier kann sich der Kurs innerhalb
der Zeitspanne zwischen dem Vertrag und dem wirtschaftlichen Übergang
deutlich verändern.
Fundstellen:
BFH 25.6.09, IV R 3/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093574
AStW 2010/015
BFH 9.10.08, IX R 73/06, BStBl II 09, 140
AStW 2010/016
§ 17 EStG – Zählt ein Verlust in voller
Höhe?
Nach § 3c Abs. 2 EStG ist ein Verlust aus der Veräußerung oder der
Auflösung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 EStG nur zur 60 %
zu berücksichtigen. Das FG Köln hält diesen nur anteiligen Ansatz der
Veräußerungs- und Anschaffungskosten für systemgerecht, weil die
Aufwendungen insoweit mit steuerfreien Einnahmen gemäß § 3 Nr. 40c
EStG in Zusammenhang stehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob und in
welchem Umfang im konkreten Einzelfall auf der Ebene der Gesellschaft
eine entsprechende steuerliche Belastung entsteht oder entstanden ist.
Nach Ansicht des FG Düsseldorf verstößt der beschränkte Abzug
hingegen
gegen
das
objektive
Nettoprinzip
und
das
Gebot
der
Folgerichtigkeit. Der BFH musste diese Frage in der gegen das Urteil
eingelegten
Revision
nicht
beantworten,
da
eine
Änderung
der
Veranlagung zum Nachteil des Steuerpflichtigen nicht in Betracht kam.
Zur Frage, ob das Halbabzugsverbot zu einer Verletzung des objektiven
Nettoprinzips führt, sind im übrigen zwei Verfassungsbeschwerden
anhängig.
Praxishinweis: Zinsen, die durch den Erwerb einer wesentlichen
Beteiligung im Sinne des § 17 EStG bedingt sind, stellen grundsätzlich
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar. Der
wirtschaftliche Zusammenhang mit den Einnahmen entfällt jedoch, wenn
die Gesellschaft veräußert wird oder sich auflöst. Später entstehende
Schuldzinsen
können
auch
dann
nicht
mehr
als
Werbungskosten
abgezogen werden, wenn das Kreditverhältnis zwangsweise etwa durch
den Konkurs oder die Liquidation einer Kapitalgesellschaft endet.
Fundstellen:
FG Köln 25.6.09, 10 K 456/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093842
FG Düsseldorf 10.5.07, 11 K 2363/05 E, EFG 07, 1239
BFH 20.1.09, IX R 98/07, BFH/NV 09, 1248
AStW 2010/017
§ 19 EStG – Steuerliche Behandlung von
freiwilligen Unfallversicherungen
Das BMF hat die steuerliche Behandlung von Unfallversicherungen in allen
offenen Fällen an die aktuelle BFH-Rechtsprechung angepasst. Das BMF
nimmt dabei insbesondere zu den folgenden Fallgestaltungen Stellung:
 Deckt die vom Arbeitnehmer abgeschlossene Police ausschließlich
beruflich bedingte Unfälle ab, liegen Werbungskosten vor. Wurden
hingegen außerberufliche Unfälle abgesichert, handelt es sich um
Sonderausgaben. Bei gemischten Verträgen erfolgt eine entsprechende
Aufteilung nach Angaben des Versicherungsunternehmens oder eine
hälftige Schätzung für beide Bereiche.
 Steht bei vom Arbeitgeber abgeschlossenen Unfallversicherungen die
Ausübung der Rechte ausschließlich dem Arbeitgeber zu, stellen die
Beiträge im Zeitpunkt der Zahlung noch keinen Arbeitslohn dar. Erst
wenn der Arbeitnehmer Leistungen aus dem Vertrag erhält, führen die
bis dahin entrichteten Beiträge zu Barlohn. Allerdings ist dieser auf die
dem Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung begrenzt. Das
gilt unabhängig davon, ob der Unfall im beruflichen oder privaten
Bereich eingetreten ist und ob es sich um eine Einzel- oder
Gruppenunfallversicherung handelt. Der auf das Risiko beruflicher
Unfälle
entfallende
Leistungsgewährung
Anteil
der
steuerfreier
Beiträge
Reise-
ist
zum
oder
Zeitpunkt
der
steuerpflichtiger
Werbungskostenersatz des Arbeitgebers, dem bei der Veranlagung
Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüberstehen.
 Kann der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch bei einer vom
Arbeitgeber abgeschlossenen Versicherung unmittelbar gegenüber
dem Versicherungsunternehmen geltend machen, stellen die Beiträge
bereits im Zeitpunkt der Zahlung durch den Arbeitgeber Arbeitslohn
dar.
Fundstellen:
AStW 2010/018
BMF 28.10.09, IV C 5 - S 2332/09/10004, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
093843
BFH 11.12.08, VI R 9/05, BStBl II 09, 385; VI R 19/06, BFH/NV 09, 905
AStW 2010/019
§ 19 EStG – Übernahme der
Berufshaftpflicht führt bei StB nicht zu
Arbeitslohn
Das BMF hat klargestellt, dass die Mitversicherung eines angestellten
Steuerberaters durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn führt. Der
angestellte Steuerberater ist nämlich nicht selbst versicherungspflichtig.
Vielmehr umfasst die Berufshaftpflichtversicherung, zu deren Abschluss
der Arbeitgeber verpflichtet ist, auch die sich aus der Berufstätigkeit
seiner Angestellten ergebenden Haftpflichtgefahren.
Die Finanzverwaltung nimmt in ihrem Schreiben Bezug auf ein BFH-Urteil
aus
2007.
Danach
führt
die
Übernahme
der
Beiträge
zur
Berufshaftpflichtversicherung von angestellten Rechtsanwälten durch den
Arbeitgeber zu Arbeitslohn, weil diese – im Gegensatz zu angestellten
Steuerberatern – zum Abschluss der Versicherung verpflichtet sind.
In
einem aktuellen Beschluss wies der BFH eine Nichtzulassungsbeschwerde
einer
Rechtsanwaltssozietät
zurück
und
bestätigte
damit
die
Rechtsprechung aus 2007, wonach ein überwiegend eigenbetriebliches
Interesse des Arbeitgebers ausscheidet.
Praxishinweis: Obwohl die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft
voraussetzt,
dass
die
Geschäftsführer
Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater sind, führt die Übernahme der
Beiträge zu den Berufskammern durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn.
Der Arbeitgeber handelt nach Auffassung des BFH nämlich nicht im
überwiegend eigenbetrieblichen Interesse.
Fundstellen:
BMF 25.8.09, IV C 5 - S 2332/0, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093844
BFH 6.5.09, VI B 4/09, BFH/NV 09, 1431; 17.1.08, VI R 26/06, BStBl II
08, 378; 26.7.07, VI R 64/06, BStBl II 07, 892
AStW 2010/020
§ 24 EStG – Für Verdienstausfall
gewährte
Entschädigung
ist
steuerpflichtig
Nach § 24 Nr. 1a EStG gehören zu den Einkünften auch Entschädigungen,
die als Ersatz für entgangene steuerpflichtige Einnahmen gewährt worden
sind.
Es
gibt
keine
Rechtsprechungsgrundsätze,
nach
denen
Schadenersatzrenten unabhängig vom Zweck, zu dem sie bezahlt
werden,
steuerfrei wären. In einem vom FG Nürnberg entschiedenen Fall wurde
ein Arbeitnehmer durch einen Unfall erwerbsunfähig und erhielt hierfür
von der Versicherung eine Ausgleichszahlung.
Handelt es sich um eine Zahlung für den Verdienst- und Einkommensausfall
bezüglich
der
nichtselbstständigen
Tätigkeit,
unterliegt
die
Zahlung als Ersatz für die Einkünfte aus § 19 EStG der Einkommensteuer.
Sofern die Entschädigung z.B. aber auch für Mehraufwendungen in der
Haushaltsführung und immaterielle Schäden geleistet wird, ist dies
hiervon gesondert zu berechnen und auszuklammern.
Vorgenannte Ausführungen decken sich mit der BFH-Rechtsprechung,
wonach Schadenersatzrenten, in denen Ersatz für andere steuerbare
Einkünfte geleistet wird, der Einkommensteuer unterliegen. Nicht erfasst
werden
hingegen
Unterhaltsrenten,
weil
diese
nur
einen
nicht
steuerbaren Unterhaltsanspruch ausgleichen (s. AStW 09, 262). Gleiches
gilt für Zahlungen zum Ausgleich höchstpersönlicher Güter im Bereich der
privaten
Vermögenssphäre
Schmerzensgeldrenten.
sowie
Hierdurch
für
sollen
Mehrbedarfsdem
oder
Geschädigten
Erleichterungen und Annehmlichkeiten verschafft werden, die seine
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht erhöhen.
Fundstellen:
FG Nürnberg 2.7.09, 7 K 328/2008, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093845
BFH 26.11.08, X R 31/07, BFH/NV 09, 470
BMF 15.7.09, IV C 3 - S 2255/08/10012, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
092931
AStW 2010/021
§ 31 EStG – Anrechnung von
Kindergeld ist auch in Mangelfällen
verfassungsgemäß
Bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden
Eltern wird das Kindergeld grundsätzlich an den Elternteil gezahlt, in
dessen Haushalt das Kind wohnt. Nach der bis Ende 2007 geltenden
Fassung des § 1612b BGB wurde das Kindergeld zur Hälfte auf den
Unterhalt angerechnet, wenn es nicht an den barunterhaltspflichtigen
Elternteil ausgezahlt wurde. Die Anrechnung unterblieb jedoch, soweit
der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage war, Unterhalt in Höhe von 135
%
des
Regelsatzes
(sogenannter
nach
der
Mangelfall).
Regelbetrag-Verordnung
Sofern
bei
der
zu
leisten
Veranlagung
der
Kinderfreibetrag abgezogen wurde, wurde die Hälfte des Kindergeldes
hinzugerechnet, auch wenn sich dieses wirtschaftlich nicht in voller Höhe
bei der Unterhaltszahlung auswirkte.
Diese Altregelung ist nach einem aktuellen Beschluss des BVerfG mit dem
verfassungsrechtlichen
Gebot
der
steuerlichen
Verschonung
des
Existenzminimums und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Grundgesetz
vereinbar. Der BFH hatte demgegenüber die Zurechnung des halben
Kindergeldes noch für verfassungswidrig gehalten. Mit dem Gebot der
steuerlichen Verschonung des Existenzminimums ist vereinbar, dass die
um die Freibeträge verminderte Einkommensteuer auch dann um die
Hälfte
des
gezahlten
Kindergeldes
erhöht
wird,
wenn
der
unterhaltsverpflichtete Elternteil nicht in der Lage ist, die Regelleistung
von 135 % zu erbringen.
Praxishinweis: Seit dem 1.1.2008 wird das Kindergeld durch den
geänderten
§
1612b
BGB
auf
den
Unterhaltsbedarf
des
Kindes
angerechnet. Soweit nur ein Elternteil unterhaltspflichtig ist, wird die
Hälfte des Kindergeldes bedarfsdeckend abgezogen.
Fundstelle:
BVerfG 13.10.09, 2 BvL 3/05, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093652
AStW 2010/022
§ 33 EStG – Künstliche Befruchtung:
Ansatz auch bei geringen Erfolgschancen
Private
Krankenversicherungen
übernehmen
die
Kosten
für
eine
künstliche Befruchtung grundsätzlich nur bei medizinischer Notwendigkeit
und einer Erfolgswahrscheinlichkeit von mindestens 15 %. In einem vom
FG München entschiedenen Fall lag die statistische Erfolgsquote bei einer
45 Jahre alten Ehefrau nur bei ca. 8 %, sodass die Aufwendungen nicht
erstattet
wurden.
Den
Aufwand
außergewöhnliche
Belastung
Krankheitskosten
auch
konnten
geltend
Maßnahmen
die
machen,
zur
Eheleute
weil
zu
Behebung
als
den
einer
Empfängnisunfähigkeit gehören, sofern die notwendige Heilbehandlung
mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte in Einklang steht.
Liegt das Hindernis an der verminderten Beweglichkeit der Spermien
beim Mann, handelt es sich um eine auf körperlichen Ursachen
beruhende
Unfähigkeit,
auf
natürlichem
Wege
Kinder
zu
zeugen.
Hierdurch ist er derart beeinträchtigt, dass er einer medizinischen
Behandlung bedarf. Dabei ist die Spermieninjektion eine notwendige
Heilbehandlung zur Linderung der Unfruchtbarkeit. Die Kosten sind daher
zwangsläufig. Ein vor dem Behandlungsbeginn ausgestelltes Gutachten
ist nicht erforderlich. Ein solches ist nur bei Maßnahmen erforderlich, die
ihrer Art nach nicht eindeutig sind und deren medizinische Indikation
schwer zu beurteilen ist.
Das FG stellte klar, dass eine Klage gegen die Krankenversicherung für
den Steuerabzug nicht notwendig ist. Die Eheleute hätten nämlich dann
in einem Zivilprozess durch ein Sachverständigengutachten versuchen
müssen, die individuell deutlich über dem Durchschnittswert liegenden
höheren Schwangerschaftschancen nachzuweisen. Aufgrund des äußerst
ungewissen Ergebnisses eines solchen Gutachtens, der hohen Kosten
eines derartigen Prozesses und der damit verbundenen erheblichen
förmlichen Anstrengungen ist diese Prozedur nicht zumutbar.
AStW 2010/023
Fundstellen:
FG München 20.5.09, 10 K 2156/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
093846
BFH 21.2.08, III R 30/07, BFH/NV 08, 1309; 10.5.07, III R 47/05, BStBl
II 07, 871
AStW 2010/024
§ 34 EStG – Begünstigung auch bei
kleiner Sonderzahlung in einem anderen
Jahr
Tarifbegünstigte außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 EStG
liegen
grundsätzlich
nur
vor,
wenn
die
Einkünfte
in
einem
Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung
erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Keine Zusammenballung liegt
hingegen vor, wenn eine Entschädigung in mehreren Jahren gezahlt wird,
auch wenn sich hierdurch ein Progressionsnachteil ergibt.
Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um einen gesetzlichen
Tatbestand. Der Zweck des § 34 EStG wird nicht verfehlt, wenn eine
geringfügige
Teilleistung
in
einem
und
die
ganz
überwiegende
Hauptentschädigungsleistung im nachfolgenden Jahr ausgezahlt wird.
Nach einem Urteil des BFH würde die Tarifermäßigung nämlich ohne
sachlichen Grund verschärft, wenn ausnahmslos am zusammengeballten
Zufluss der außerordentlichen Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum
festgehalten wird.
Im zugrunde liegenden Fall wurden dem Arbeitnehmer anlässlich einer
Kündigung in 2006 lediglich 1.000 EUR und in 2007 dann rund 76.000
EUR an Abfindung gezahlt. Für den bezweckten Härteausgleich der
späteren Hauptleistung war die minimale Zahlung von 1.000 EUR
unschädlich.
Praxishinweis: Der BFH hat offengelassen, bis zu welcher Grenze solche
unbeachtlichen Zahlungen anzunehmen sind. Insoweit ist es schon aus
Gründen der Rechtssicherheit ratsam, Entschädigungen in voller Höhe in
einem Veranlagungszeitraum auszuzahlen.
Fundstellen:
BFH 25.8.09, IX R 11/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093493
BFH 9.10.08, IX R 85/07, BFH/NV 09, 558
AStW 2010/025
§ 41 EStG – Schätzung der Lohnsteuer
bei Verletzung von Aufzeichnungspflichten
Verletzt der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflicht, kommt nach einem
Urteil des FG Hamburg eine Sachverhaltsaufklärung durch Befragung der
Mitarbeiter zu Tatsachen, die Gegenstand der Aufzeichnungspflicht
waren, nicht in Betracht. Vielmehr sind die Bemessungsgrundlagen für
die
Lohnsteuerabzugsbeträge
zu
schätzen.
Der
Arbeitgeber
haftet
insoweit für die Lohnsteuer gemäß § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Zwar kann das FA auch bei einer Vielzahl von Nacherhebungsfällen
zunächst über Kontrollmitteilungen versuchen die Lohnsteuer bei den
Arbeitnehmern zu erheben, wenn sie ohnehin zu veranlagen sind. Hierfür
ist jedoch erforderlich, dass der Arbeitgeber konkrete Angaben zu den
steuerlichen Verhältnissen derjenigen Mitarbeiter macht, die aus der
Vielzahl der Arbeitnehmer zunächst in Anspruch genommen werden
s
o
l
l
e
n
.
Nimmt das FA den Arbeitgeber als Haftungsschuldner in Anspruch, darf
die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI berechnet werden, wenn
mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass keine
Lohnsteuerkarten abgegeben wurden oder es sich um ein weiteres
Arbeitsverhältnis
Rücksicht
handelt.
darauf
Die
rechtmäßig,
Haftungsinanspruchnahme
ob
und
in
welcher
ist
Höhe
ohne
die
Einkommensteuerschuld der Arbeitnehmer dahinter zurückbleibt. Denn
die
Haftung
ist
losgelöst
von
Berechnungen
zu
einer
möglichen
Einkommensteuerschuld vorzunehmen.
Praxishinweis: Eine Haftung des Arbeitgebers tritt bereits ein, wenn er
keine Lohnsteueranmeldungen einreicht. Dabei ist es unerheblich, ob
Lohnsteuer einzubehalten ist. Von der Verpflichtung zur
Lohnsteueranmeldung muss ihn nämlich das Betriebsstättenfinanzamt
b
e
Fundstellen:
f
r
e
i
e
n
.
AStW 2010/026
FG Hamburg 17.8.09, 5 K 47/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093847
BFH 29.5.08, VI R 11/07, BStBl II 08, 933; 10.10.06, VII B 30/06,
BFH/NV 07, 204
AStW 2010/027
§ 45a EStG – Neue Steuerbescheinigung
für die privaten Kapitalerträge
Das BMF hat einen Entwurf zu den Mustern der Steuerbescheinigungen
von Kapitalerträgen veröffentlicht, wobei die geänderten Muster u.a. die
Zeilenangaben der Anlage KAP beinhalten.
Für Kapitalerträge, die dem Steuerabzug unterliegen, ist dem Gläubiger
der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich
vorgeschriebenem Muster auszustellen – unabhängig von der Vornahme
eines
Steuerabzugs
oder
der
Nichtveranlagungsbescheinigung.
Vorlage
Grundsätzlich
einer
wird
eine
Jahressteuerbescheinigung für alle Konten und Depots des Anlegers
ausgestellt. Dabei sind spezielle Regelungen für Gemeinschaftskonten
von Ehegatten oder Personenzusammenschlüssen, Mietkautionskonten,
Erträge
aus
Instandhaltungsrücklagen
Wohnungseigentümergemeinschaften,
Gemeinschaftskonten
beachten.
Die
bei
Notaranderkonten
nichtehelichen
Bestimmungen
von
hatte
und
Lebensgemeinschaften
das
BMF
in
zu
einem
Anwendungsschreiben definiert.
Die Bank weist die Kapitalerträge nach der internen Verlustverrechnung
und vor Abzug des Sparer-Pauschbetrags aus. Bei negativen Salden
erfolgt
der
Ausweis
in
den
Aktienveräußerungsverluste,
Zeilen
wenn
bis
für
allgemeine
15.12.2009
Verluste
ein
Antrag
oder
auf
Verlustbescheinigung gestellt wurde. Grundsätzlich sind alle Arten von
Kapitalerträgen in einer Gesamtsumme enthalten, da nicht nach der
Quelle
unterschieden
wird.
Getrennt
bescheinigt
wird
die
Ersatzbemessungsgrundlage von pauschal 30 % des Erlöses aus der
Veräußerung, wenn etwa Wertpapiere unentgeltlich auf fremde Depots
übertragen werden. Die korrekte Besteuerung kann der Sparer dann nur
über die Veranlagung herbeiführen.
Fundstellen:
BMF 9.10.09, IV C 1 - S 2401/08/10001; unter www.iww.de, Abruf-Nr.
093543
AStW 2010/028
BMF 24.11.08, IV C 1 - S 2401/08/10001, BStBl I 08, 973
AStW 2010/029
§ 3a UStG – Ort der Dienstleistung
Der BFH hat sich aktuell in zwei Urteilen mit der Ortsbestimmung bei
sonstigen Leistungen beschäftigt.
Personalberatung findet am Sitz des Leistungsempfängers statt
Suchen Unternehmer für ihre Auftraggeber gegen ein Festhonorar nach
Führungskräften, erbringen sie Beratungsleistungen nach § 3a Abs. 4 Nr.
3 UStG. Sitzt der Auftraggeber im Ausland, handelt es sich um nicht
steuerbare Management- und Beratungsleistungen. Zu solchen am Sitzort
des Empfängers ausgeführten Katalogleistungen gehören neben den
sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer oder Übersetzer auch ähnliche Leistungen wie die
rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung.
Unter den Begriff der Beratung fällt die Vermittlung von Informationen
zur
Lösung
konkreter
Fragen.
Diese
Voraussetzungen
erfüllen
berufstypische Leistungen von Personalberatern im Rahmen der Suche
nach Führungskräften. Der Kern und Schwerpunkt dieser Tätigkeit liegt
darin, eine fundierte und qualifizierte Empfehlung zur Besetzung der
jeweiligen Position aussprechen zu können. Dem steht nicht entgegen,
dass dabei letztlich eine Personenauswahl präsentiert wird.
Praxishinweis: Dienstleistungen an Unternehmer werden ab 2010
grundsätzlich am Sitz oder der Betriebsstätte des Leistungsempfängers
bewirkt. Bei Umsätzen an Nichtunternehmer verbleibt es hingegen beim
Sitzort des leistenden Unternehmers. Nach § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG
liegt der Ort bei rechtlicher, wirtschaftlicher und technischer Beratung für
Nichtunternehmer aus Drittländern sowie für Unternehmer am Sitz des
Leistungsempfängers. Ist der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer
und
hat
er
seinen
Wohnsitz
oder
Sitz
innerhalb
des
Gemeinschaftsgebiets, gilt der Grundsatz, dass der Leistungsort dem Sitz
des leistenden Unternehmers entspricht.
AStW 2010/030
Ticketverkauf ist eine sonstige Leistung
Die
entgeltliche
Überlassung
von
Eintrittskarten
an
einen
Reiseveranstalter zu einem sportlichen oder kulturellen Ereignis ist keine
Lieferung, sondern eine sonstige Leistung. Die Übertragung der Tickets
dient nämlich dazu, eine bestimmte Nutzung zu ermöglichen. Mit einer
Fahr- oder Eintrittskarte erwirbt der Inhaber das Recht, eine bestimmte
Leistung in Empfang zu nehmen. Der wesentliche Inhalt des Geschäfts ist
der mit dem Erwerb der Eintrittskarte verbundene Anspruch auf eine
Dienstleistung. Der wirtschaftliche Gehalt der Leistung ist auf den Besuch
einer Veranstaltung gerichtet, sodass der Verkauf einer Eintrittskarte
keine Lieferung darstellt.
Beim Verkauf der Eintrittskarten greift nicht die Spezialregel des § 3a
Abs. 2 Nr. 3a UStG für künstlerische, sportliche und unterhaltende
Tätigkeiten einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter. Als
Veranstalter in diesem Sinne gilt nämlich nur derjenige, der die
Tätigkeiten im eigenen Namen und für eigene Rechnung einem größeren
Publikum zugänglich macht und die organisatorischen Maßnahmen trifft.
Aus diesem Grund ist der Verkauf von Eintrittskarten weder eine
Nebenleistung zur Hauptleistung des jeweiligen Veranstalters noch stellt
der Zwischenhandel mit Eintrittskarten eine mit der Veranstaltung
zusammenhängende unerlässliche Nebenleistung dar. Denn dies gilt
ausschließlich für Aktivitäten, die für die jeweilige künstlerische oder
sportliche Leistung unerlässlich sind.
Schließlich handelte es sich bei dem Zwischenhandel mit Eintrittskarten
im Urteilsfall auch nicht um eine Besorgungsleistung im Sinne des § 3
Abs. 11 UStG, weil der Ein- und Verkauf der Karten im eigenen Namen
und für eigene Rechnung erfolgte.
Fundstellen:
Personalberatung: BFH 18.6.09, V R 57/07, unter www.iww.de, AbrufNr. 093632; 3.4.08, V R 62/05, BStBl II 08, 900
FG Hamburg 21.8.07, 6 K 253/05, EFG 08, 80
AStW 2010/031
Eintrittskarten: BFH 3.6.09, XI R 34/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
093633
AStW 2010/032
§ 12 UStG – Abgrenzungsfragen bei der
Abgabe von Speisen und Getränken
Die OFD Hannover gibt in einem aktuellen Schreiben Antworten zu
Einzelfragen bei der Abgabe von Speisen und Getränken:
 Automatenrestaurant: Die Abgabe von Speisen aus Automaten oder
über
das
Buffet
ist
eine
sonstige
Leistung,
wenn
der
Kunde
bereitgestellte Tische und Stühle nutzt. Die Bereitstellung von Tischen
und Stühlen ist ein Dienstleistungselement, das nicht notwendig mit
der Vermarktung der Speisen verbunden ist. Kakao und Suppe aus
Automaten sind nur dann eine ermäßigt zu besteuernde Lieferung,
wenn der Kunde das Getränk mitnimmt. Nutzt der Kunde dagegen
Tische und Stühle des Unternehmers, in dessen Räumen der Automat
aufgestellt ist, erbringt der Automatenaufsteller eine sonstige Leistung
an den Kunden.
 Kino: Die Abgabe von Speisen und Getränken ist sowohl in Theatern
als auch in Kinos eine sonstige Leistung, wenn der Betreiber mit
Stehtischen oder integrierten Abstellplätzen eine über die Vermarktung
hinausgehende Dienstleistung erbringt.
 Personalbeköstigung: Bei der verbilligten oder kostenlosen Abgabe
von Mahlzeiten an Arbeitnehmer liegen sonstige Dienstleistungen vor,
wenn der Arbeitgeber Tische, Stühle und Geschirr bereitstellt.
Es
kommt nicht auf besonders hergerichtete Räume an. Auch bei der
Beköstigung im Gaststättengewerbe und Handwerk (z.B. Metzgereien
oder Bäckereien) liegen regelmäßig sonstige Leistungen vor. Häufig
werden Speisen in der Zentralküche des Arbeitgebers zubereitet und
im
warmen,
verzehrfertigen
Zustand,
jedoch
unportioniert
in
Essenskübel abgefüllt. Auch in diesen Fällen erbringt der Arbeitgeber
sonstige Leistungen an die Arbeitnehmer.
 Lunchpaket: Stellt ein Beherbergungsbetrieb seinen Gästen statt der
Hausverpflegung Lunchpakete zum Verzehr außer Haus zur Verfügung,
unterliegen die Lieferungen dem ermäßigten Steuersatz, wenn der
AStW 2010/033
Unternehmer die begünstigten Entgelte einzeln ermittelt und gemäß §
22 Abs. 2 Nr. 1 UStG gesondert aufzeichnet.
 Seeschiffe: Gibt ein Reeder an Bord Speisen und Getränke ab, liegt
eine Lieferung vor, wenn er über die Abgabe hinaus keine nicht
notwendig mit der Vermarktung verbundenen Dienstleistungen an den
Kunden erbringt. Ansonsten liegt eine sonstige Leistung vor, die nach §
4 Nr. 6e UStG umsatzsteuerfrei sein kann.
Ist die Abgabe von Speisen und Getränken eine sonstige Leistung,
erbringt der Unternehmer sie bis Ende 2009 nach § 3a Abs. 1 UStG an
seinem Geschäftssitz. Folglich unterliegt die Leistung auch dann der
Umsatzsteuer, wenn der deutsche Unternehmer die Mahlzeiten nicht im
Inland abgibt.
Ab 1.1.2010 wird die Abgabe von Speisen und Getränken als sonstige
Leistung gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 3b UStG an dem Ort erbracht, an dem
diese
tatsächlich
bewirkt
wird.
Verkauft
beispielsweise
ein
Reiseveranstalter eine Pauschalreise an einen anderen Unternehmer,
erbringt er die im Pauschalangebot enthaltene Restaurationsleistung
eines ausländischen Hoteliers im Ausland.
Bei Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffs, in einem Flugzeug
oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des
Gemeinschaftsgebiets gilt der Abgangsort des Beförderungsmittels nach §
3e Abs. 1 UStG als Ort der sonstigen Leistung. Beginnt die Beförderung in
Deutschland und endet sie in einem anderen Mitgliedstaat, ist die
Restaurationsleistung steuerbar. Beginnt die Fahrt hingegen in einem
anderen
Mitgliedstaat
und
endet
sie
in
Deutschland,
ist
die
Restaurationsleistung nicht steuerbar.
Hinweis: Der BFH hat dem EuGH mehrere Fragen zur Abgrenzung von
Restaurationsumsätzen als Dienstleistungen mit dem regulären und
Speiselieferungen mit dem ermäßigten Steuersatz vorgelegt. Der BFH hat
Zweifel, ob es sich aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht bei der Abgabe von
AStW 2010/034
zubereiteten Speisen zum sofortigen Verzehr noch um eine begünstigte
Lieferung handelt.
Fundstellen:
OFD Hannover 15.10.09, S 7100 - 441 - StO 171, unter www.iww.de,
Abruf-Nr. 093853
BMF 16.10.08, IV B 8 - S 7100/07/10050, BStBl I 08, 949
BFH 15.10.09, XI R 6/08; V R 35/08; XI R 37/08; 27.10.09, V R 3/07
AStW 2010/035
§ 14 UStG – Anspruch auf Rabatt ist in
der Rechnung auszuweisen
Entgeltminderungen durch Jahresmengenrabatte sind in der Rechnung
auszuweisen. Nach einem Urteil vom FG Münster ist § 14 Abs. 4 Nr.
7 UStG
inhaltlich
hinreichend
bestimmt
und
verstößt
nicht
gegen
Gemeinschaftsrecht. Daher ist auch ein Rabatt anzugeben, der laut
Vereinbarung erst bei Erreichen einer bestimmten Abnahmemenge
künftig zu gewähren ist. Denn die Vorschrift verlangt die Angabe jeder im
Voraus vereinbarten Minderung des Entgelts. Fehlt der Hinweis, kommt
ein Vorsteuerabzug erst nach erfolgter Rechnungsergänzung durch den
Lieferanten in Betracht, da bis dahin die vom Gesetz geforderten
Pflichtangaben fehlen.
Damit
folgt
das
FG
der
Verwaltungsauffassung
in
Abschn.
185
Abs. 19 UStR, wonach in einer Rechnung auf Vereinbarungen über Boni,
Skonti und Rabatte hinzuweisen ist, sofern im Zeitpunkt der Erstellung
die Höhe der Entgeltminderung nicht feststeht. Ausreichend ist hierbei ein
Verweis auf Entgeltminderungsvereinbarungen in einem gesonderten
Dokument.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, weil die Übereinstimmung mit
dem Gemeinschaftsrecht höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und die
Anwendung in der Literatur teilweise anders ausgelegt wird. Fraglich ist,
ob sich jede im Voraus vereinbarte Preisminderung nur auf bereits
verwirklichte Rabatte oder bereits auf theoretisch mögliche Abschläge
beziehen kann. Dies gilt insbesondere, wenn ein Jahresbonus laut
Vereinbarung erst bei Erreichen einer bestimmten Abnahmemenge in
Betracht kommt. Trotz der Unsicherheit sollten Unternehmer darauf
achten, sämtliche in § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben aufzuführen.
Sofern bereits Rechnungen bemängelt worden sind, sollten Fälle mit
Verweis auf das anhängige Verfahren offengehalten werden.
Fundstellen:
FG Münster 13.1.09, 5 K 5721/04 U, EFG 09, 795, Revision unter
XI R 3/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092186
AStW 2010/036
BMF 10.6.04, IV B 7 - S 7280 a - 30/04, UR 04, 438
AStW 2010/037
§ 18 UStG – Fristverlängerungsantrag
Ein Aufschub bei der Umsatzsteuervoranmeldung bietet sich über den
Antrag auf Dauerfristverlängerung an. Darauf haben Unternehmer nach
§ 46 UStDV einen Rechtsanspruch. Das FA kann den Antrag ablehnen
oder
widerrufen,
wenn
der
Steueranspruch
durch
nicht
nur
vorübergehende Steuerrückstände gefährdet erscheint. Sofern keine
Gefährdung vorliegt, kommt die Abgabe pro Quartal in Betracht, wenn
die Zahllast 2009 zwischen 1.000 und 7.500 EUR gelegen hat oder sich
ein Überschuss zugunsten des Unternehmers ergeben hatte und keine
Unternehmensneugründung mit zwingender monatlicher Abgabe in den
ersten zwei Jahren vorliegt.
Quartalsanmelder
müssen
gemäß
§
47
Abs.
1
UStDV
keine
Sondervorauszahlung leisten, während bei Monatszahlern ein Elftel fällig
wird. Insoweit kommt es zu einer zinslosen Stundung. Ein erstmaliger
Antrag nach amtlichem Vordruck ist über das ELSTER-Programm bis zum
10.4.2010 zu stellen. Die einmal für ein Kalenderjahr genehmigte
Fristverlängerung gilt auch für die Folgezeit weiter, sodass der Antrag
nicht jährlich neu gestellt werden muss. Mangels Sondervorauszahlung
müssen sich Vierteljahreszahler damit anschließend nicht weiter um den
zeitlichen Aufschub kümmern.
Die gewährte Dauerfristverlängerung gilt auch für eine gegebenenfalls
abzugebende
zusammenfassende
Meldung.
Die
einmal
gewährte
Dauerfristverlängerung gilt auch beim Wechsel des Zeitraums von
Quartal
auf
Monat
weiter,
wenn
der
Unternehmer
später
seine
Voranmeldungen monatlich einreichen muss. Hierbei ist allerdings zu
beachten, dass dann eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der
Vorjahrsvorauszahlung zu leisten ist. Daher ist zum Jahreswechsel zu
überprüfen, ob die Dauerfristverlängerung formlos widerrufen werden
sollte.
Fundstellen:
Gefährdung: FG Hamburg 18.8.08, 2 K 88/08, unter www.iww.de, AbrufNr. 083766
Säumniszuschlag: LfSt Bayern 25.2.08, S 0323 - 7 St 41 M
AStW 2010/038
AStW 2010/039
§
19
UStG
–
Wechsel
Kleinunternehmer
Vorsteuerberichtigung aus
Selbstständige
spielen
insbesondere
zum
zum
löst
Jahreswechsel
mit
dem
Gedanken, von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerschaft zu
wechseln. Das gelingt, wenn der Umsatz 2010 voraussichtlich maximal
50.000 EUR und im Vorjahr 17.500 EUR beträgt. Dabei sollte jedoch
beachtet werden, dass es hierdurch zu einer Berichtigung der bisher
vorgenommenen Vorsteuerbeträge nach § 15a UStG kommen kann. Mit
Verweis auf die BFH-Rechtsprechung urteilte das FG München jetzt, dass
der Übergang zum Kleinunternehmer genauso eine Änderung der
rechtlichen Verhältnisse darstellt wie der umgekehrte Wechsel zur
Regelbesteuerung. Daher muss die zuvor geltend gemachte Vorsteuer
aus dem Erwerb oder der Herstellung von Unternehmensvermögen
teilweise korrigiert werden.
§ 15a UStG umfasst nicht nur Änderungen bei der Verwendung von
Wirtschaftsgütern, sondern auch bei den Verhältnissen, die für den
Vorsteuerabzug maßgebend waren. Das entspricht dem Grundgedanken,
dass sich der Umfang des Vorsteuerabzugs weitgehend nach der
Verwendung im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer bestimmt. Denn
Unternehmer
sollen
Mehrwertsteuer
nur
entlastet
dann
vollständig
werden,
wenn
von
ihre
der
entrichteten
Tätigkeiten
selbst
umsatzsteuerpflichtig sind.
Nach § 15a Abs. 1 UStG erfolgt eine Berichtigung innerhalb von fünf und
bei Gebäuden von zehn Jahren seit dem Beginn der Verwendung. Vor
einem Wechsel von der Regelversteuerung zum Kleinunternehmer sollten
die möglichen Vorsteuerkorrekturen beachtet werden. Fallen diese hoch
aus, sollte mit der Umstellung so lange gewartet werden, bis die Fünfoder bei Immobilien Zehnjahresfrist abgelaufen ist.
Praxishinweis:
Kleinunternehmer,
die
Umsatzsteuer
in
ihren
Rechnungen offen ausweisen, schulden diesen Betrag nach § 14c Abs. 2
UStG, ohne im Gegenzug zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Nach
AStW 2010/040
Ansicht des Hessischen FG wird jedoch kein Steuerbetrag gesondert
ausgewiesen, wenn allein die Angabe des Steuersatzes erfolgt, Entgelt
und Steuerbetrag selbst aber in einer Summe in der Rechnung
erscheinen. Diese stellt noch keinen gesonderten Umsatzsteuerausweis
dar, weil hierzu die Steuer separat als Geldbetrag genannt und auch so
gekennzeichnet sein muss.
Fundstellen:
FG München 29.1.09, 14 K 4178/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
093594
BFH 12.6.08, V R 22/06, BStBl II 09, 165; 17.6.04, V R 31/02, BStBl II
04, 858
OFD Frankfurt 13.9.05, S 7361 A - 2 - St I 1.30, DStR 06, 186
Hessisches FG 25.6.09, 6 K 565/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
093595
AStW 2010/041
AO – Satzungsanpassung ist zu überprüfen
Für Leistungen gemeinnütziger Körperschaften werden gemäß § 59 AO
nur dann Steuervergünstigungen gewährt, wenn die Satzung den
Anforderungen der AO entspricht. Hierzu gehört nach einem neueren
BFH-Urteil auch die Bestimmung der Vermögensbindung bei Auflösung
oder
Aufhebung
der
Körperschaft.
Diese
Festlegung
der
Vermögensverwendung hat die Funktion eines Buchnachweises, sodass
fehlerhafte Satzungsbestimmungen nicht durch sonstige Vereinbarungen
ergänzt
werden
können.
steuerbegünstigten
Ohne
Bedeutung
Zwecken
ist
tatsächlich
dabei
die
den
entsprechende
Geschäftsführung. Der mögliche Anpassungsbedarf kann auch gleich für
zwei weitere Änderungen verwendet werden:
1. Über das Jahressteuergesetz 2009 gibt es als Anlage zu § 60 AO eine
neue
Mustersatzung,
zwingend
für
Gründungen
ab
2009.
Sie
bestimmt, welche konkreten Festlegungen für die Auflösung oder
Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke die Satzung enthalten muss. Daraus folgt laut BFH aber nicht,
dass vor 2009 die Regelungen des § 61 AO zur Vermögensbindung
unverbindlich waren. Insoweit ist es ratsam, die neue Mustersatzung
auch in Altfällen zu übernehmen.
2. Grundsätzlich ist der Vorstand eines Vereins ehrenamtlich tätig.
Erhalten Vorstandsmitglieder ohne eine satzungsmäßige Grundlage
eine Vergütung, verstößt dies gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und
schließt die Gemeinnützigkeit aus. Die Satzung muss also ausdrücklich
die Zahlung von Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen an
Vorstandsmitglieder
vorsehen.
Dies
verlangt
das
BMF
bis
zum
31.12.2010. Hintergrund dieses Terminaufschubs um ein weiteres Jahr
ist die Einführung des Ehrenamtsfreibetrags von 500 EUR nach § 3 Nr.
26 EStG. Den hatten Vereine zum Anlass genommen, pauschale
Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder zu zahlen.
AStW 2010/042
Fundstellen:
BFH 23.7.09, V R 20/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093295
BMF 14.10.09, IV C 4-S 2121/07/0010
AStW 2010/043
§ 129 AO – Offenbare Unrichtigkeit auch
bei übernommenem Fehler
Eine Berichtigungsmöglichkeit des § 129 AO kann nach Ansicht des BFH
auch dann vorliegen, wenn das FA eine in der Steuererklärung enthaltene
offenbare Unrichtigkeit als eigene übernimmt. Das gilt zumindest, wenn
die theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums ausgeschlossen ist und
der
Sachbearbeiter
keine
notwendigen
Sachverhaltsermittlungen
unterlassen hat. Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Übergangsgewinn
durch
den
Wechsel
Eröffnungsbilanz,
der
nicht
Gewinnermittlungsart
aber
in
der
zwar
in
der
nachfolgenden
Einkommensteuererklärung erfasst. Er wurde daraufhin nicht im Bescheid
berücksichtigt.
In diesem Fall schied die Möglichkeit eines Rechtsirrtums aus, weil der
Selbstständige
steuerlich
beraten
war
und
die
Grundsätze
zur
Versteuerung des Überganggewinns allgemein bekannt waren. Der
Sachbearbeiter hätte die Unrichtigkeit ohne weitere Prüfung erkennen
können, da der Übergangsgewinn laut Eröffnungsbilanz offensichtlich
war.
Durch
die
Übernahme der Angaben aus der Steuererklärung hat er daher die
offenbare Unrichtigkeit zu seinem eigenen Fehler gemacht. Ein solches
Übersehen führt nicht zur Verletzung der Amtsermittlungspflicht.
Mitteilungen eines Steuerpflichtigen bedürfen für die Übernahme nicht
generell eines wertenden Abgleichs durch die Finanzverwaltung. Eine
solche Sichtweise würde laut BFH dazu führen, dass eine fehlerhafte
Auswertung
der
Steuererklärung
samt
Anlagen
nie
auf
einem
mechanische Versehen beruhen könnte. Dies würde aber eine gesetzlich
nicht erkennbare Einschränkung der Berichtigungsmöglichkeit bedeuten.
§ 129 AO stellt darauf ab, dass die Unrichtigkeit beim Erlass eines
Verwaltungsakts offenbar ist, nicht aber darauf, von wem die Unterlagen
stammen, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt.
Fundstellen:
AStW 2010/044
BFH 27.5.09, X R 47/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093497; 4.6.08,
X R 47/07, BFH/NV 08, 1801
AStW 2010/045
§ 146 AO – Verzögerungsgeld bei
unzureichender Mitwirkungspflicht
Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde, vielfach wenig beachtet, ein
neuer § 146 Abs. 2b AO eingefügt. Hiernach kann das Finanzamt seit
dem 25.12.2008 ein Verzögerungsgeld in Höhe von 2.500 bis 250.000
EUR festsetzen, wenn der Unternehmer innerhalb einer ihm genannten
Frist
bestimmten
Aufforderungen
nicht
nachkommt.
Dieses
Verzögerungsgeld als steuerliche Nebenleistung nach § 3 AO kommt in
drei verschiedenen Fällen in Betracht.
1. Der Unternehmer verlagert seine elektronische Buchführung ohne
Zustimmung des Finanzamts ins Ausland oder kommt der Aufforderung
zur Rückverlagerung der elektronischen Buchführung ins Inland nicht
nach.
2. Der Unternehmer kommt der Aufforderung des Finanzamts nicht nach,
einen
Datenzugriff
auf
die
digitale
Außenprüfung
nach
§ 147 Abs. 6 AO zu ermöglichen. Denn die Finanzbehörden haben im
Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten
Daten zu nehmen, das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser
Unterlagen
zu
nutzen
und
nach
ihren
Vorgaben
maschinelle
Auswertungen zu verlangen.
3. Der Unternehmer legt im Rahmen einer Außenprüfung Unterlagen
nicht innerhalb einer angemessenen Frist vor oder erteilt keine
Auskünfte. Das beinhaltet auch die neuen Aufbewahrungspflichten bei
Überschusseinkünften ab 500.000 EUR. Hierbei geht es um die
allgemeinen Mitwirkungspflichten nach § 200 Abs. 1 AO, insbesondere
Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht
und Prüfung vorzulegen.
Die Buchführungsunterlagen sollten vollständig aufbewahrt und bei
digitaler Archivierung nicht gelöscht werden, sodass sie bei Anforderung
durch
das
Finanzamt
vorgelegt
werden
können.
Neben
dem
AStW 2010/046
Verzögerungsgeld
droht
Besteuerungsgrundlagen.
im
Übrigen
auch
eine
Schätzung
der
AStW 2010/047
§ 173 AO – Auslegung neuer Tatsachen
im gesonderten Feststellungsverfahren
Für die Frage, ob eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache zu einer
höheren oder niedrigeren Steuer führt, kommt es bei der einheitlichen
und
gesonderten
Feststellung
Besteuerungsgrundlagen
an.
nur
Nach
auf
die
Auffassung
Änderungen
des
BFH
sind
der
die
steuerlichen Auswirkungen in den Folgebescheiden der Beteiligten daher
nicht maßgeblich. Abzustellen ist dabei nicht auf die Gesellschaft
insgesamt, sondern getrennt auf jeden einzelnen Feststellungsbeteiligten.
Die Voraussetzung für eine Änderung des bestandskräftigen Bescheids
nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist erfüllt, soweit sich die Gewinnanteile
erhöhen. Kommt es zu einer Verringerung, ist zwar zusätzlich das grobe
Verschulden zu prüfen. Hierauf kommt es aber dann nicht an, wenn eine
Gewinnverteilungsabrede
nachträglich
bekannt
wird.
Insoweit
löst
nämlich die Verringerung bei einem Gesellschafter eine Erhöhung bei
einem anderen Gesellschafter aus. Diesem Ergebnis entspricht auch der
Rechtsgedanke
des
§
174
AO,
eine
doppelte
Erfassung
von
Gewinnanteilen zu vermeiden. Hierzu käme es aber, wenn nur die
höheren,
nicht
aber
die
verringerten
Gewinnanteile
berücksichtigt
würden.
Damit gibt der BFH seine bisher vertretene abweichende Auffassung auf.
Das
Urteil
zeigt
für
die
Praxis,
wie
die
Änderungsvorschrift
bei
Feststellungsbescheiden zu handhaben ist. Das Finanzamt muss nicht
darauf schauen, ob und wie sich eine Berichtigung auf den Folgebescheid
auswirkt, was es auch gar nicht eindeutig beurteilen kann. Allein
abzustellen
ist
also
auf
die
Änderung
der
festgestellten
Besteuerungsgrundlagen nach oben oder unten.
Fundstellen:
BFH 24.6.09, IV R 55/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093575; 7.5.87,
IV R 33/85, BFH/NV 87, 775
AStW 2010/048
§ 193 AO – Sonderfragen zur
Außenprüfung
Das FG Berlin-Brandenburg und das FG Sachsen-Anhalt haben sich damit
beschäftigt,
inwieweit
eine
Außenprüfung
auch
den
Personengesellschafter mit umfassen kann und ob Betriebe einen
Anspruch auf einen bestimmten Prüfungsturnus haben.
Außenprüfung beim privaten Personengesellschafter ist möglich
Das für eine Personengesellschaft zuständige Betriebsstättenfinanzamt
kann
auch
die
Außenprüfung
für
einzelne
Beteiligte
gleich
mit
durchführen. Nach dem Beschluss vom FG Berlin-Brandenburg ist es
nicht ermessensfehlerhaft, wenn eine Behörde sowohl die Außenprüfung
für die einheitliche und gesonderte Feststellung als auch für die
Einkommensbesteuerung
der
Gesellschafter
sachgerecht,
um
die
wenn
es
Sonderbetriebsvermögen
Kapitaleinkünfte
geht
aufweist.
durchführt.
Zuordnung
oder
ein
zum
Privat-
Beteiligter
Dadurch
werden
Dies
ist
oder
umfangreiche
widerstreitende
Zuordnungsentscheidungen vermieden.
Grundsätzlich wird der Gesellschafter nicht von § 193 AO erfasst, sofern
er
keinen
gewerblichen
Betrieb
unterhält.
Dann
ist
nur
die
Personengesellschaft Prüfungsobjekt. Allerdings gibt es die Sonderregel
in § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO, wenn die für die Besteuerung relevanten
Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle
nicht zweckmäßig erscheint. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn
Anhaltspunkte
für
eine
unvollständige
oder
unrichtige
Erklärung
bestehen. Unzulässig ist nur eine Außenprüfung ins Blaue hinein. Der
Bezug
zu
ausländischen
Finanzinstituten
und
der
Umfang
von
Kontenauflistung sowie Anlagen deuten aber auf einen beachtlichen
Prüfungsumfang
hin,
sodass
ein
Aufklärungsbedürfnis
durch
das
Finanzamt besteht.
Praxishinweis: Seit dem 1.1.2010 kann die Außenprüfung ohne
Angaben von Gründen im Privatbereich durchgeführt werden, wenn die
Summe der positiven Überschusseinkünfte über 500.000 EUR beträgt. Bei
AStW 2010/049
Ehegatten erfolgt die Berechnung getrennt nach Personen. Negative
Einkünfte wirken sich nicht mindernd aus.
Außenprüfung ist beim neu gegründeten Kleinbetrieb zulässig
Eine Außenprüfung ist nach § 193 Abs. 1 AO bei Unternehmern,
Landwirten und Freiberuflern zulässig. Bei diesen Selbstständigen geht
der Gesetzgeber davon aus, dass ein Prüfungs- und Aufklärungsbedürfnis
grundsätzlich
besteht,
da
hier
eine
genaue
Überprüfung
der
Steuererklärung durchweg nur anhand der geführten Bücher und
Aufzeichnungen möglich ist. Daher muss eine Prüfungsanordnung nach
dem
Urteil vom
FG
Sachsen-Anhalt
keine
besondere
Begründung
enthalten, auch wenn es um einen Kleinstbetrieb geht, der erst im
Vorjahr gegründet wurde und bislang seinen steuerlichen Pflichten stets
pünktlich nachgekommen und nicht auffällig geworden ist.
Die Anordnung einer Außenprüfung erweist sich auch in einem solchen
Fall nicht als ermessensfehlerhaft. Denn eine Prüfungsanordnung kann
einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen sowie sich auf
bestimmte Sachverhalte beschränken. Da die Finanzbehörde bei der
vorgegebenen Personalausstattung nicht in allen Fällen auch tatsächlich
eine Außenprüfung durchführen kann, muss sie die zu prüfenden
Steuerpflichtigen auch in der zeitlichen Reihenfolge auswählen, ohne
hierbei an einen bestimmten Prüfungsturnus oder -rhythmus im Einzelfall
gebunden zu sein.
§ 4 Abs. 2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung
(BpO)
enthält
lediglich
die
Zielvorstellung,
wonach
Großbetriebe
lückenlos geprüft werden sollen. Über den Prüfungsturnus bei den Mittel-,
Klein- und Kleinstbetrieben enthält sie jedoch keine Regelung. Ein
durchschnittlicher Prüfungsturnus als Maßstab ist als rechtliches Kriterium
untauglich,
weil
Durchschnittsgröße
es
sich
handelt
insoweit
und
nur
eine
um
eine
zeitlich
statistische
vorhersehbare
Außenprüfung auch dem verfolgten Ziel widersprechen würde, durch ihre
präventive Wirkung zur richtigen Steuererhebung beizutragen.
Fundstellen:
AStW 2010/050
Gesellschaft: FG Berlin-Brandenburg 6.7.09, 6 V 6078/09, unter
www.iww.de, Abruf-Nr. 093854
BFH 26.7.07, VI R 68/04, BStBl II 09, 338
Turnus: FG Sachsen-Anhalt 22.7.09, 2 K 798/09, unter www.iww.de,
Abruf-Nr. 093855
BFH 29.5.07, I B 140/06, BFH/NV 07, 2050
AStW 2010/051
§ 10 ErbStG –
Vorfälligkeitsentschädigung ist keine
Nachlassverbindlichkeit
Lösen die Erben vom Verstorbenen aufgenommene Kredite vorzeitig ab,
handelt es sich bei der anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung nicht um
eine sonstige Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG.
Zwar sind Aufwendungen abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im
Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung, Verteilung oder dem
Erlangen des Nachlasses entstehen. Das gilt nach dem Urteil vom FG
Köln aber nur für den Fall, dass sie hiermit im engen Zusammenhang
stehen. Die vorzeitige Kreditablösung steht aber höchstens in einem
entfernten Veranlassungszusammenhang mit der Auseinandersetzung
einer Erbengemeinschaft.
Darüber hinaus beruht die Kündigung der Kredite nicht auf dem Willen des
Erblassers, und für die Nachkommen besteht keine Notwendigkeit zur
vorzeitigen Ablösung, wenn eine Auseinandersetzung auch ohne diese
Maßnahme möglich gewesen wäre. Denn die Umschreibung von geerbten
Grundstücken gelingt auch mit bestehenden Darlehen. Erreicht werden soll
vielmehr, dass der verteilte Grundbesitz aus der dinglichen Mithaftung für die
vom
jeweils
anderen
Miterben
zu
übernehmende
Verbindlichkeit
herausgenommen werden soll und zudem langfristig Schuldzinsen erspart
werden. Dies dient lediglich der Sicherung des Erbes.
Praxishinweis: Zu den als Verbindlichkeit zählenden Abwicklungskosten
gehören die Gebühren für Testamentseröffnung, Erbscheinerteilung,
Grundbuchumschreibung und Testamentsvollstreckung, sofern sie
insgesamt den Pauschbetrag von 10.300 EUR übersteigen. Nicht hierzu
zählen Kosten im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung für
Sachverständige, Gerichts- und Notargebühren sowie
R
e
c
h
t
s
a
n
w
a
l
t
s
h
o
n
o
r
a
r
Fundstellen:
FG Köln 5.2.09, 9 K 204/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093856
e
.
AStW 2010/052
FG München 17.10.07, 4 K 811/05, EFG 08, 1905, Revision unter II R
37/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093857
BFH 20.6.07, II R 29/06, BStBl II 07, 722
§ 8 GrEStG – Sanierungskosten gehören
nicht zur Gegenleistung
Wird ein mit Altlasten kontaminiertes Grundstück gekauft und verpflichtet
sich der Erwerber zu dessen Sanierung, gehören die entstandenen Kosten
nicht zur Gegenleistung. Das gilt immer dann, wenn bei Abschluss des
Grundstückskaufvertrags
noch
keine
Sanierungsverfügung
an
den
Veräußerer ergangen war. Nach einem aktuellen Urteil des BFH entsteht
die öffentlich-rechtliche Sanierungsverpflichtung bei einer schädlichen
Bodenveränderung erst dann, wenn sich die aus dem Bodenschutzrecht
ergebende Sanierungsverantwortlichkeit konkretisiert hat.
In der Urteilsbegründung geht der BFH ausführlich auf den Begriff der
Gegenleistung ein, die der Grunderwerbsteuer unterliegt. Hierzu gehören
neben dem Kaufpreis die vom Erwerber vertraglich übernommenen
sonstigen Leistungen. Dabei ist entscheidend, in welchem Zustand das
Grundstück nach dem Willen der Parteien übergehen soll. Wird es im
unsanierten Zustand übereignet und übernimmt der Verkäufer hierfür
keine
Gewährleistung
und
beteiligt
sich
auch
nicht
am
Sanierungsaufwand, schlägt sich das im geminderten Kaufpreis nieder.
Dann erhält der Käufer eine von ihm zu sanierende Immobilie, und die
nachfolgend
durchgeführten
Maßnahmen
kommen
ihm
als
neuem
Eigentümer zugute. Das stellt keine Gegenleistung dar.
Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber eine gesetzliche Verpflichtung zur
schnellen Beseitigung von Gefahren übernimmt. Dies ist vergleichbar mit
der Verpflichtung zur Übernahme künftiger Erschließungskosten. Hiermit
wird
keine
öffentlich-rechtliche
Verpflichtung
des
Vorbesitzers
übernommen und deshalb insoweit auch keine sonstige Leistung an ihn
erbracht. Anders sieht es aus, wenn der Erwerber eine bereits konkrete
Verpflichtung des Grundstücksverkäufers übernimmt. Dies stellt eine
Gegenleistung dar.
AStW 2010/053
Fundstellen:
BFH 30.3.09, II R 62/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092815; 21.3.07,
II R 67/05, BStBl II 07, 614; 17.5.06, II R 46/04, BStBl II 06, 720
§ 19 ErbStG – Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit des Tarifs für Geschwister
Ein Erb- und Schenkungsteuerbescheid ist nicht wegen der geltend
gemachten Verfassungswidrigkeit von der Vollziehung auszusetzen. Das
gilt
für
die
durch
Ungleichbehandlung
die
der
Neuregelung
des
unterschiedlichen
ErbStG
bewirkte
Vermögensarten
und
Erwerbergruppen. Denn nach dem Beschluss des FG München überwiegt
bei
der
insoweit
im
Verfahren
der
Aussetzung
der
Vollziehung
vorzunehmenden Interessensabwägung das öffentliche Vollzugsinteresse
vor dem individuellen Aussetzungsinteresse. Im Falle einer später
möglichen Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des § 19
ErbStG ist keine rückwirkende Nichtigkeitserklärung, sondern höchstens
eine Unvereinbarkeitserklärung nebst der befristeten Weitergeltung des
verfassungswidrigen
Gesetzes
zu
erwarten.
Insoweit
ist
eine
rückwirkende Änderung für 2009 unwahrscheinlich.
Die hiergegen beim BFH eingelegte Beschwerde dreht sich um die Frage,
ob die Verschärfung für die Steuerklasse II gegen den im GG verbürgten
Schutz von Ehe und Familie verstößt. Da mangels Revisionsverfahren
noch
kein
Grund
für
ein
ruhendes
Verfahren
vorliegt,
müssen
entsprechende Fälle offengehalten werden. Das bezieht sich jedoch nur
auf Erwerbe des Jahres 2009, da der Tarif in der Steuerklasse II
ab
2010
im
Zuge
der
Änderungen
durch
das
Wachstumsbeschleunigungsgesetz deutlich abgemildert wird.
Im zugrunde liegenden Fall erfolgte der unentgeltliche Erwerb von 25.000
EUR vom Bruder. Es wurde bemängelt, dass die Belastung mit dem
Steuersatz von 30 % genauso hoch ausfällt wie bei Nichtverwandten der
Steuerklasse III, während Geschwister vor der Erbschaftsteuerreform
deutlich besser gestellt waren. Mit einer Entscheidung des BFH ist
voraussichtlich noch im ersten Halbjahr 2010 zu rechnen.
AStW 2010/054
Fundstelle:
FG München 5.10.09, 4 V 1548/09, unter www.iww.de,
Abruf-Nr. 093898, Beschwerde unter II B 168/09
InvStG – Pauschale Besteuerung
schwarzer Fonds war weltweit
unzulässig
Die bis 2003 nach § 18 Auslandinvestment-Gesetz geltende pauschale
und zumeist deutlich überhöhte Besteuerung bei schwarzen Fonds
verstößt nach Ansicht des BFH gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Daher
erweitert der BFH seine bisherige Rechtsprechung (s. AStW 09, 342)
auch auf Fonds aus Drittländern. Die Verwaltung hingegen lässt die für
inländische
Fonds
geltenden
günstigeren
Regeln
bislang
nur
für
Gesellschaften aus dem EU- und EWR-Raum zu.
Die Gewährleistung der Kapitalverkehrsfreiheit muss laut EU-Vertrag auch für
Drittstaaten gelten, sofern nicht ein Bestandsschutz für vor 2004 bestehende
Rechtsvorschriften greift. Dieser gilt aber nur für Direktinvestitionen. Bei einer
Fondsbeteiligung ist diese Voraussetzung aber nicht gegeben, weil der einzelne
Anleger keine Möglichkeit hat, sich tatsächlich an der Verwaltung der
Fondsgesellschaft oder an dessen Kontrolle zu beteiligen.
Daher können Sparer in offenen Fällen vor 2004 eine Steuererstattung
auf Basis der reduzierten Bemessungsgrundlage beantragen, sofern sie
die tatsächlich in den einzelnen Jahren zugeflossenen Zinsen, Mieten und
Dividenden sowie möglicherweise ein privates Veräußerungsgeschäft
nachweisen.
Hilfreich
ist
hierbei
ein
Jahresbericht
der
jeweiligen
Fondsgesellschaft, aus der sich die laufenden Kapitaleinnahmen der
einzelnen
Jahre
Steuerhinterziehung
ergeben.
Das
verwenden,
lässt
indem
sich
sich
auch
der
bei
Umfang
einer
der
hinterzogenen Steuer erheblich reduziert. Das führt nicht nur zu deutlich
geringeren Nachzahlungen, sondern mindert auch das Strafmaß.
Fundstellen:
AStW 2010/055
BFH 25.8.09, I R 88/07; I R, 89/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
093627; 18.11.08, VIII R 24/07, BStBl II 09, 518; VIII R 2/06, BFH/NV
09, 731
BMF 6.7.09, IV C 1 - S 1980-a/07/0001; BStBl II 09, 770
EuGH 24.5.07, C-157/05, HFR 07, 804; 12.12.06, C-446/04, HFR 07, 294
InvZulG – Förderung, Stilllegung und
Kürzungen bei Investitionen ab 2010
Nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg besteht der Anspruch auf
Investitionszulage
auch
dann
weiter,
wenn
das
begünstigte
Wirtschaftsgut nicht während des gesamten Fünf-Jahres-Zeitraums aktiv
genutzt wird. Es reicht aus, wenn es grundsätzlich einsatzfähig ist. Im
Urteilsfall hatte ein Unternehmer einen angeschafften Transporter aus
Kostengründen ab- und später wieder angemeldet. Dies ist trotz nicht
durchgehend aktiver Nutzung des Kfz für die Zulage nicht schädlich. Es
kommt nämlich allein auf die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zu
einem aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betrieb an, nicht aber
auf
die
tatsächliche
Nutzung.
Gefordert
ist
lediglich
die
Einsatzbereitschaft. Die ist gegeben, da der Transporter technisch in
Ordnung ist und auch wieder zugelassen wurde. Anders wäre es
hingegen,
wenn
das
Fahrzeug
statt
aus
Kostengründen
wegen
technischer Mängel abgemeldet worden wäre.
Praxishinweis: Die derzeitige Regelung läuft Ende 2009 aus. Ab 2010
kommt es zu einer degressiven Ausgestaltung der Fördersätze. Je eher
Unternehmen eine begünstigte Investition tätigen, umso höher fällt die
Zulage aus. Nach altem Recht werden vor 2010 abgeschlossene
Investitionen, entstandene Teilherstellungskosten und Teillieferungen
gefördert.
Anschließend
sinkt
die
Grundzulage
von
12,5
%
für
Großunternehmen bis 2013 jährlich um 2,5 %, sodass für im Jahr 2013
begonnene Erstinvestitionsvorhaben noch 2,5 % verbleiben. Der Satz von
25 % für kleine und mittlere Unternehmen vermindert sich entsprechend
um 5 % pro Jahr bis 2013. Der Kreis der begünstigten Unternehmen
sowie die förderfähigen Investitionen ändern sich gegenüber den bisher
bestehenden Regelungen nicht.
AStW 2010/056
Fundstellen:
FG Berlin-Brandenburg 25.6.09, 13 K 1853/06, unter www.iww.de,
Abruf-Nr. 093266
BMF 23.7.09, IV C 3 - InvZ 1015/07/0001, BStBl I 09, 810
AStW 2010/057
§ 6 AStG – Wegzugsteuer ist rechtmäßig
Nach § 6 AStG a.F. kommt es zur so genannten Wegzugsbesteuerung bei
einer wesentlichen Beteiligung, wenn eine Person mindestens zehn Jahre
in Deutschland gewohnt hat und dann ins Ausland umzieht. Die Steuer
auf die bis zum Wegzugszeitpunkt entstandenen Wertsteigerungen
entsteht auch dann, wenn sie nicht durch einen Verkauf der Anteile
tatsächlich realisiert wurde. Durch das SEStEG erfolgte eine rückwirkende
Neuregelung ab Dezember 2006, wonach die bei Wegzug in einen EUoder EWR-Staat festgesetzte Steuer zunächst zinsfrei gestundet wird und
erst dann zu bezahlen ist, wenn es tatsächlich zu einer Realisierung der
Wertsteigerung kommt oder die Person anschließend in ein Drittland
verzieht.
Diese Neuregelung verstößt weder gegen das EU-Recht noch gegen das
Grundgesetz, auch soweit sie zurückwirkt. § 6 AStG ist auch mit den von
Deutschland abgeschlossenen DBA vereinbar. Es besteht auch kein
schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand eines Verstoßes gegen das
EU-Recht.
Selbst
wenn
eine
Person
bei
ihrem
Wegzug
davon
ausgegangen sein sollte, infolge des von ihr angenommenen Verstoßes
gegen EU-Recht keine Wegzugsteuer zahlen zu müssen, gilt ihr Vertrauen
in die Beibehaltung einer rechtswidrigen Norm. Dem Gesetzgeber muss
es aber möglich sein, rückwirkend einen EU-konformen Rechtszustand
herzustellen.
Die Entscheidung des BFH kann dazu führen, dass die Wertsteigerungen
doppelt zu versteuern sind, nämlich in Deutschland und ein weiteres Mal
im neuen Land. Nach seiner Grundsatzentscheidung bleibt nach wie vor
offen,
ob
die
innerhalb
Verschonungsregeln
in
der
allen
EU
und
Details
des
EWR
geschaffenen
gemeinschaftsrechtlichen
Anforderungen genügen. Das musste im Urteilsfall nicht geklärt werden.
Fundstellen:
BFH 25.8.09, I R 88/07; I R 89/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
093627; 23.9.08, I B 92/08, BStBl II 09, 524
AStW 2010/058
Aufbewahrungspflichten – Was darf
2010 in den Reißwolf?
Nach Handels- und Steuerrecht müssen Kaufleute Geschäftsunterlagen
sechs oder zehn Jahre lang geordnet aufbewahren. Die Frist beginnt mit
dem Schluss des Jahres, in dem letzte Eintragungen gemacht, Abschlüsse
festgestellt, Handelsbriefe empfangen oder abgesandt wurden. Das gilt
für
Belege,
die
Bestandteile
einer
Buchführungs-
oder
Aufzeichnungspflicht sind. Die Aufbewahrungsvorschriften gelten auch für
alle, die nach Steuer- oder anderen Gesetzen zur Führung von Büchern
und Aufzeichnungen verpflichtet sind, soweit diese für die Besteuerung
von Bedeutung sind. Das betrifft etwa EÜR-Rechner für umsatzsteuerliche
Zwecke gem. § 22 UStG oder die in H 18.2 EStH aufgelisteten
Aufzeichnungspflichten für Freiberufler.
2010 können Geschäftsunterlagen vernichtet werden, die 1999 oder
früher erstellt wurden. Das gilt etwa für Anlagevermögenskarteien,
Kassenberichte, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Lageberichte und
Inventare,
Buchungsbelege
sowie
Änderungsnachweise
und
Arbeitsanweisungen der EDV-Buchführung.
2003 oder früher erstellte Lohnkonten, Handels- oder Geschäftsbriefe
und sonstige für die Besteuerung bedeutsamen Belege wie Ein- und
Ausfuhrlieferunterlagen,
Mahnvorgänge
sowie
Stundenlohnzettel,
Grund-
und
Preisauszeichnungen,
Handelsregisterauszüge
können
ebenfalls nach dem Jahreswechsel vernichtet werden. Betriebsinterne
Aufzeichnungen
wie
aufbewahrungspflichtig.
Kalender
oder
Lohnunterlagen
Fahrberichte
für
die
sind
nicht
Sozialversicherung
hingegen sind bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Jahres
aufzubewahren.
Die Aufbewahrungsfrist läuft nicht ab, solange die Unterlagen für noch
nicht verjährte Steuerfestsetzungen von Bedeutung sind. Das gilt etwa
für schwebende Außenprüfungen, anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, zur Begründung von Anträgen ans Finanzamt
und bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.
AStW 2010/059
Über das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz gibt es zwar neue
Nachweispflichten zu Geschäftsbeziehungen mit Ländern, die keine
steuerlichen Auskünfte nach OECD-Standard erteilen. Derzeit steht aber
kein Staat auf der schwarzen Liste der Steueroasen, sodass die
Neuregelung erst einmal nicht zur Anwendung kommt.
Für Privatbelege besteht grundsätzlich keine Aufbewahrungspflicht. Sie
werden lediglich für die entsprechende Veranlagung im Rahmen der
Mitwirkungspflicht benötigt. Nach Rückgabe durch das Finanzamt müssen
sie aufgrund der erfüllten Beweislast nicht mehr gesondert bereit
gehalten werden. Dies gilt auch bei Bescheiden nach § 164 AO. Bei einer
Erklärungsabgabe mittels ELSTER werden die Betroffenen durch einen
Hinweis
in
der
Anlage
zur
komprimierten
Steuererklärung
darauf
aufmerksam gemacht, dass die Belege bis zum Eintritt der Bestandskraft
bzw. bis zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung aufzubewahren
sind.
Empfänger von Bau- und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit
einem
Grundstück
sind
verpflichtet,
Rechnungen,
Zahlungsbelege,
Bauverträge oder Abnahmeprotokolle zwei Jahre lang in lesbarer Form
aufzubewahren. Der Zeitraum beginnt mit dem Schluss des Jahres, in
dem die Rechnung ausgestellt wurde, und nicht bereits mit Erbringung
der Leistung.
Die neue Aufbewahrungspflicht bei den privaten Überschusseinkünften
muss noch nicht beachtet werden. Zwar ist für die Summe der positiven
Einkünfte von 500.000 EUR die Veranlagung 2009 maßgebend, die Pflicht
zur Aufbewahrung besteht jedoch erstmals ab 2010.
Fundstellen zu den Aufbewahrungspflichten:
Digitale Unterlagen: BMF 16.7.01, IV D 2 - S 0316 - 136/01, BStBl I 01,
415
Ausfuhrbelege: OFD Koblenz 7.5.07, S 7134 A - St 44 2, UR 07, 708
Umsatzsteuerheft OFD Frankfurt 16.6.09, S 7389 A - 2 - St 113
Privatbelege: OFD München 9.2.04, S 0240 - 4 St 312, DB 04, 518
AStW 2010/060
Grundstücke: BMF 24.11.04, IV A 5 - S 7280 - 21/04, BStBl I 04, 1122
Online-Bankauszüge: OFD Münster 17.5.05, DStR 05, 1101
Steuern kompakt
ELENA – Ab 2010 gilt der elektronische Entgeltnachweis
Seit dem 1.1.2010 gilt das Gesetz über das Verfahren des elektronischen
Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz), wodurch die schriftlichen
Bescheinigungen für Beschäftigte gegenüber öffentlichen Stellen reduziert
werden. Der Arbeitgeber übermittelt jeden Monat einen festgelegten
Datensatz an die Zentrale Speicherstelle ZSS, die in verschlüsselter Form
gespeichert und bei Einwilligung von Sozialbehörden abgerufen werden
können. Ab 1.1.2012 stellt ELENA das einzige Verfahren zur Übermittlung
des
Entgeltnachweises
dar.
Entgeltabrechnungsprogramme
Software-Zusatzmodule
und
Ausfüllhilfen
für
die
erleichtern
die
Umstellung. Steuerberater können für ihre Mandanten neben den
bisherigen Meldungen zur Sozialversicherung nun auch die Erstellung und
Übersendung
der
elektronischen
Entgeltnachweise
übernehmen.
Umfangreiche Informationen bietet die Deutsche Rentenversicherung
Bund im Internet unter www.das-elena-verfahren.de.
§ 4 EStG – Widerlegung der Vermutung einer Privatnutzung beim Pkw
Die Privatnutzung eines auf den Gesellschafter einer GbR zugelassenen
Fahrzeugs kommt nur für den Teil des Jahres, in dem das Fahrzeug
zugelassen war, und nur insoweit in Betracht, als dem Gesellschafter und
seiner Ehefrau in dieser Zeit im Privatvermögen keine gleichwertigen
Fahrzeuge für Privatfahrten zur Verfügung gestanden haben. Im Streitfall
wurde die Vermutung einer auch privaten Nutzung eines Porsches
widerlegt.
Dem
Gesellschafter
und
seiner
Ehefrau
standen
im
Privatvermögen zusätzlich zwei gleichwertige Fahrzeuge zur Verfügung.
Das Halten von zwei vergleichbaren privaten Kfz wäre wirtschaftlich völlig
unvernünftig, wenn stattdessen das betriebliche Fahrzeug privat genutzt
würde. Dies kann mit Blick auf die bisherige BFH-Rechtsprechung
angenommen werden, wenn präzise vorgetragen wird, welche etwa
gleichwertigen privaten Pkw tatsächlich zur Verfügung gestanden haben
AStW 2010/061
(FG Sachsen-Anhalt 6.5.09, 2 K 442/02, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
093859).
§ 7 EStG – Degressive AfA bei Auslandsimmobilien
Die degressive AfA gilt auch für Domizile im EU-Ausland, da der
Ausschluss
gegen
Steuerstundung
die
kommt
Kapitalverkehrsfreiheit
es
bei
verstößt.
Inlandsimmobilien
Über
zu
die
einem
Liquiditätsvorteil, der Investoren davon abhalten könnte, Grundbesitz im
Ausland zu erwerben. Der Urteilstenor lässt sich bei Bauantrag oder
Kaufvertrag vor 2006 in offenen Steuerbescheiden verwenden, je nach
DBA-Regel über den Progressionsvorbehalt oder zur Minderung der
Mieteinkünfte (EuGH 15.10.09, C-35/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
093647).
§ 9 EStG – Fahrt von der weiter gelegenen Wohnung zählt
Aufwendungen für Fahrten zwischen der Arbeitsstätte und der Wohnung,
die den örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers
darstellt, sind auch dann Werbungskosten, wenn die Fahrt an einer näher
zum Arbeitsplatz gelegenen Wohnung des Arbeitnehmers unterbrochen
wird. Die Höhe der Werbungskosten bemisst sich in diesem Fall
ausschließlich danach, wie weit die Arbeitsstätte vom Domizil am
Lebensmittelpunkt entfernt liegt (BFH 26.9.09, VI B 12/09, unter
www.iww.de, Abruf-Nr. 093860).
§ 9 EStG – Keine Werbungskosten für in der Freizeit betriebenen Sport
Übt
ein
Polizeibeamter
in
seiner
Freizeit
Sport
aus,
sind
die
Aufwendungen nicht ausschließlich durch die besonderen beruflichen
Bedürfnisse des Arbeitnehmers veranlasst. Denn grundsätzlich gehört die
Sportausübung zum Bereich der privaten Lebensführung, auch wenn die
Aktivitäten im beruflichen Interesse erfolgen sollten. Dies reicht für den
Werbungskostenabzug nicht aus, da der Sport nicht nahezu ausschließlich
beruflich
veranlasst
ist.
Dies
scheidet
bereits
aus,
wenn
Sport
ausschließlich in seiner Freizeit ausgeübt wird und diese Stunden nicht
AStW 2010/062
auf die Dienstzeit angerechnet werden. In diesem Fall dient das
körperliche
Training
in
erster
Linie
der
eigenen
Gesundheit
(FG
Rheinland-Pfalz 19.6.09, 5 K 2517/07, rkr., unter www.iww.de, Abruf-Nr.
093861).
§ 9 EStG – Mautgebühr ist mit der Entfernungspauschale abgegolten
Mautgebühren werden bei den Werbungskosten nicht zusätzlich zur
Entfernungspauschale
anerkannt.
Mit
der
Pauschale
sind
nämlich
sämtliche Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
abgegolten. Hierzu zählen auch zusätzliche Mautgebühren für die
Nutzung von Tunneln. Nur außergewöhnliche Kosten könnten neben der
Entfernungspauschale
abgezogen
werden.
Kosten
für
die
Straßenbenutzung sind aber gerade typische Aufwendungen und durch
die Pendelfahrten veranlasst. Lediglich die Gebühr für die Nutzung einer
Fähre auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lässt sich
gesondert berücksichtigen (FG Schleswig-Holstein 30.9.09, 2 K 386/07,
unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093862).
§ 32 EStG – Anwaltskosten mindern das Kindeseinkommen
Die Einkünfte des Kindes sind um Rechtsanwalts- und Gerichtskosten für
ein Verfahren zur Erlangung eines Studienplatzes zu kürzen, da es sich
hierbei um vor der Aufnahme des Studiums entstandene Aufwendungen
für
ausbildungsbedingten
angefallenen
Mehrbedarf
Aufwendungen
als
handelt.
vorab
Somit
entstandene
sind
die
besondere
Ausbildungskosten abzuziehen (FG Düsseldorf 26.5.09, 10 K 1490/07,
rkr., unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092281).
§ 42d EStG – Lohnrückfluss bei einer Nettolohnvereinbarung
Maßgeblich für den Lohnsteuereinbehalt vom laufenden Arbeitslohn bei
einer Nettolohnvereinbarung ist das Gehalt, das vermindert um die
übernommenen Lohnabzüge den vereinbarten Nettobetrag ergibt. Damit
ist die steuerliche Ausgangsgröße ein Bruttobetrag. Hat der Arbeitnehmer
einen
Einkommensteuererstattungsanspruch
im
Rahmen
der
AStW 2010/063
Nettolohnvereinbarung seinem Arbeitgeber abgetreten, ist dieser deshalb
nur durch einen Abzug vom laufenden Brutto- und nicht vom Netto-Lohn
zu berücksichtigen. Rechtlich gesehen besteht nämlich kein Unterschied
zwischen einer Netto- und der regulären Bruttolohnzahlung (BFH 30.7.09,
VI R 29/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093452).
§ 9 GewStG – Kürzung bei Beteiligung an vermögensverwaltender KG
Ist
eine
GmbH
als
Geschäftsführungsaufgaben
Komplementärin
an
einer
ohne
besondere
vermögensverwaltenden
KG
beteiligt, steht ihr die erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 GewStG zu. Ein
bloßes Halten von Beteiligungen an nicht gewerblichen oder nicht
gewerblich geprägten Personengesellschaften stellt eine für die Vorschrift
unschädliche Tätigkeit dar. Diese Frage wird bislang in der Literatur
unterschiedlich beantwortet. Der BFH hat nun in der anhängigen Revision
Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen (FG Berlin-Brandenburg, 24.6.09,
12 K 6154/05 B, Revision unter I R 67/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
093863).
§ 12 UmwStG – Verlustübergang nach Verschmelzung
Ob ein Betrieb nach einer Verschmelzung in einem vergleichbaren
Umfang fortgeführt wird, beurteilt sich nach dem wirtschaftlichen
Gesamtbild am Verschmelzungsstichtag. Das Urteil hat nur noch für
Altfälle Bedeutung. Nach der jetzt geltenden Gesetzesfassung in § 12
Abs. 3, § 4 Abs. 2 UmwStG gehen verrechenbare Verluste und
verbleibende
Verlustvorträge
nicht
mehr
auf
den
übernehmenden
Rechtsträger über (BFH 25.8.09, I R 95/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
093492).
§ 4 UStG – Yoga-Kurse sind nicht steuerfrei
Yoga ist auch dann keine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin
nach § 4 Nr. 14 UStG, wenn Krankenkassen sie als gesundheitsfördernde
Maßnahmen im Bereich der Primärprävention anerkennen und die Kosten
erstatten.
Yoga
mag
zwar
den
allgemeinen
Gesundheitszustand
verbessern und einen Beitrag zur Verminderung von Krankheitsrisiken
AStW 2010/064
leisten. Als allgemeine Übung zur Prävention und Selbsthilfe hat Yoga
aber keinen unmittelbaren Krankheitsbezug. Für die Anerkennung als
Heilbehandlung wäre eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit
einer Kursteilnahme erforderlich (FG Hamburg 3.7.09, 6 K 167/08, unter
www.iww.de, Abruf-Nr. 093864).
§ 14 ErbStG – Steuerabzug bei Zusammenrechnung früherer Erwerbe
Bei mehreren Zuwendungen innerhalb von zehn Jahren ist die auf die
früheren Erwerbe entfallende Steuer anzurechnen, die bei zutreffender
Beurteilung der Sach- und Rechtslage festzusetzen gewesen wäre. Nicht
relevant ist daher der in der Vergangenheit erhobene, unzutreffend
festgesetzte Betrag. Die für die Vorerwerbe ergangenen Steuerbescheide
entfalten
keine
Bindungswirkung
etwa
im
Sinn
von
Grundlagenbescheiden. Im Zuge der Zusammenrechnung der Erwerbe
werden im Ergebnis alle Fehler aus den früheren Steuerfestsetzungen
berichtigt (BFH 9.7.09, II R 55/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
093573).
§ 171 AO – Ablaufhemmung im Rahmen der Außenprüfung
Die Zusammenstellung der Ergebnisse im Betriebsprüfungsbericht stellt
keine
letzte
Ermittlungshandlung
dar,
die
den
Ablauf
der
Festsetzungsfrist hinausschiebt. Reicht der Geprüfte nach Zusendung des
Berichts Stellungnahmen und Unterlagen ein, die zu einem Wiedereintritt
in Ermittlungshandlungen führen, erfolgt dies noch im Rahmen der
Außenprüfung. Die Zeit der Erstellung des Prüfungsberichts dient nämlich
der Auswertung der vorher getroffenen Ermittlungen. Muss der Prüfer
aufgrund der Einwendungen erneut tätig werden, setzt er seine frühere
Außenprüfung fort, und die Ermittlungen verhindern den Ablauf der
Verjährungsfrist (BFH 8.7.09, XI R 64/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
093378).
§ 233a AO – Steuerzinsen auch bei überlanger Bearbeitungszeit
AStW 2010/065
Ein
schuldhaftes
Verhalten
Organisationsmängel
in
der
von
Sachbearbeitern
Finanzbehörde
durch
oder
unzureichende
personelle Ausstattung der Veranlagungsstellen sind kein sachlicher
Billigkeitsgrund für einen Erlass der Nachzahlungszinsen. Das gilt auch
dann, wenn erst die übermäßig lange Bearbeitungszeit zur Entstehung
der Zinsen geführt hat. Zweck der Regelung ist es,
Liquiditätsvorteile,
die dem Steuerpflichtigen oder dem Fiskus aus dem verspäteten Erlass
eines Steuerbescheids typischerweise entstanden sind, mithilfe der
Vollverzinsung auszugleichen. Die Zinsen sind weder Sanktions- noch
Druckmittel
oder
Strafe,
sondern
unabhängig
vom
Grund
eine
Gegenleistung für eine längere Kapitalnutzung (FG München 12.5.09, 13
K 3715/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093865).
SolZ – Ist die Erhebung ab 2007 verfassungswidrig?
Das FG Niedersachsen hält die Erhebung des SolZ spätestens ab 2007 für
verfassungswidrig, weil er seine verfassungsrechtliche Berechtigung
verloren
hat.
Eine
Ergänzungsabgabe
dient
nur
der
Deckung
vorübergehender Bedarfsspitzen. Mit dem SolZ sollen hingegen die
Kosten der deutschen Einheit finanziert werden. Hierfür besteht ein
langfristiger
Bedarf.
Dieser
darf
nicht
durch
die
Erhebung
einer
Ergänzungsabgabe gedeckt werden. Das FG hat das Verfahren ausgesetzt
und
dem
BVerfG
zur
Überprüfung
vorgelegt.
Insoweit
können
Einspruchsverfahren unter Hinweis auf § 363 Abs. 2 S. 2 AO ruhen (FG
Niedersachsen 25.11.09, 7 K 143/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
093895).
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