AStW 2010/01 Im Fokus: Gesetzentwurf zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben ....................................... 3 Einkommensteuer ........................................................................................................... 3 Umsatzsteuer ................................................................................................................. 5 § 7 EStG – Aufteilung der AfA erfolgt bei Haushaltsgemeinschaften nach Köpfen ........................... 7 § 7g EStG – Investitionsabzugsbetrag gilt für Freiberufler bereits in 2007 ...................................... 8 § 8 EStG – Sachbezug bei Gutscheinen ..................................................................................... 9 § 9 EStG – Keine Abzugsbeschränkungen bei der Bewirtung von Arbeitskollegen .......................... 11 § 9 EStG – Umzug in die Nähe des Arbeitgebers kann privat veranlasst sein ................................ 13 § 16 EStG – Gewinn entsteht mit Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ................................. 14 § 17 EStG – Zählt ein Verlust in voller Höhe? ........................................................................... 16 § 19 EStG – Steuerliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen ................................... 17 § 19 EStG – Übernahme der Berufshaftpflicht führt bei StB nicht zu Arbeitslohn ........................... 19 § 24 EStG – Für Verdienstausfall gewährte Entschädigung ist steuerpflichtig ................................ 20 § 31 EStG – Anrechnung von Kindergeld ist auch in Mangelfällen verfassungsgemäß.................... 21 § 33 EStG – Künstliche Befruchtung: Ansatz auch bei geringen Erfolgschancen ............................ 22 § 34 EStG – Begünstigung auch bei kleiner Sonderzahlung in einem anderen Jahr ........................ 24 § 41 EStG – Schätzung der Lohnsteuer bei Verletzung von Aufzeichnungspflichten ....................... 25 § 45a EStG – Neue Steuerbescheinigung für die privaten Kapitalerträge ...................................... 27 § 3a UStG – Ort der Dienstleistung ......................................................................................... 29 Personalberatung findet am Sitz des Leistungsempfängers statt .......................................... 29 Ticketverkauf ist eine sonstige Leistung ........................................................................... 30 § 12 UStG – Abgrenzungsfragen bei der Abgabe von Speisen und Getränken ............................... 32 § 14 UStG – Anspruch auf Rabatt ist in der Rechnung auszuweisen ............................................. 35 § 18 UStG – Fristverlängerungsantrag ..................................................................................... 37 § 19 UStG – Wechsel zum Kleinunternehmer löst Vorsteuerberichtigung aus ................................ 39 AO – Satzungsanpassung ist zu überprüfen .............................................................................. 41 § 129 AO – Offenbare Unrichtigkeit auch bei übernommenem Fehler........................................... 43 § 146 AO – Verzögerungsgeld bei unzureichender Mitwirkungspflicht .......................................... 45 § 173 AO – Auslegung neuer Tatsachen im gesonderten Feststellungsverfahren ........................... 47 § 193 AO – Sonderfragen zur Außenprüfung ............................................................................ 48 Außenprüfung beim privaten Personengesellschafter ist möglich ......................................... 48 Außenprüfung ist beim neu gegründeten Kleinbetrieb zulässig ............................................ 49 § 10 ErbStG – Vorfälligkeitsentschädigung ist keine Nachlassverbindlichkeit.................................... 51 § 8 GrEStG – Sanierungskosten gehören nicht zur Gegenleistung ............................................... 52 § 19 ErbStG – Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Tarifs für Geschwister ............................ 53 InvStG – Pauschale Besteuerung schwarzer Fonds war weltweit unzulässig ................................. 54 InvZulG – Förderung, Stilllegung und Kürzungen bei Investitionen ab 2010 ................................. 55 § 6 AStG – Wegzugsteuer ist rechtmäßig ................................................................................. 57 Aufbewahrungspflichten – Was darf 2010 in den Reißwolf? ........................................................ 58 Steuern kompakt .................................................................................................................. 60 ELENA – Ab 2010 gilt der elektronische Entgeltnachweis .................................................... 60 § 4 EStG – Widerlegung der Vermutung einer Privatnutzung beim Pkw ................................ 60 § 7 EStG – Degressive AfA bei Auslandsimmobilien ........................................................... 61 § 9 EStG – Fahrt von der weiter gelegenen Wohnung zählt................................................. 61 § 9 EStG – Keine Werbungskosten für in der Freizeit betriebenen Sport ............................... 61 § 9 EStG – Mautgebühr ist mit der Entfernungspauschale abgegolten .................................. 62 § 32 EStG – Anwaltskosten mindern das Kindeseinkommen ............................................... 62 § 42d EStG – Lohnrückfluss bei einer Nettolohnvereinbarung ............................................. 62 § 9 GewStG – Kürzung bei Beteiligung an vermögensverwaltender KG ................................. 63 § 12 UmwStG – Verlustübergang nach Verschmelzung ...................................................... 63 AStW 2010/02 § 4 UStG – Yoga-Kurse sind nicht steuerfrei ..................................................................... 63 § 14 ErbStG – Steuerabzug bei Zusammenrechnung früherer Erwerbe................................. 64 § 171 AO – Ablaufhemmung im Rahmen der Außenprüfung ................................................ 64 § 233a AO – Steuerzinsen auch bei überlanger Bearbeitungszeit ......................................... 64 SolZ – Ist die Erhebung ab 2007 verfassungswidrig? ......................................................... 65 AStW 2010/03 Im Fokus: Gesetzentwurf zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben Durch das „Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen“ sollen insbesondere aktuelle EuGH-Urteile und EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden. Die geplanten Änderungen sollen teilweise in offenen Fällen, teilweise ab dem 1.1.2010 oder später gelten. Basierend auf dem Referentenentwurf, sind nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte im Bereich der Einkommenund Umsatzsteuer aufgeführt. Über etwaige Änderungen, die sich nach dem Redaktionsschluss ergeben haben, werden wir Sie zeitnah unterrichten. Einkommensteuer Die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG soll in allen offenen Fällen auch auf Gebäude aus dem EU- und EWR-Raum angewendet werden. Der Sonderausgabenabzug für Spenden und Mitgliedsbeiträge nach § 10b EStG soll in allen offenen Fällen auf Einrichtungen aus anderen EU- oder EWR-Staaten erweitert werden. Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger ist Voraussetzung, dass diese Staaten aufgrund von Abkommen oder innerstaatlichen Regelungen Amtshilfe und Unterstützung leisten. Wenn die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers nur im Ausland verwirklicht werden, ist für den Spendenabzug Voraussetzung, dass natürliche Personen im Inland gefördert werden oder die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann (§ 10b Abs. 1 S. 6 EStG-Entwurf). Der in Satz 6 der Vorschrift genannte Inlandsbezug soll erstmals für Zuwendungen gelten, die ab 2010 geleistet werden. Der erweiterte räumliche Anwendungsbereich für Spenden ist im gleichen Umfang auch für Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung gemäß § 10b Abs. 1a EStG vorgesehen. AStW 2010/04 Das zum 1.4.2009 in Kraft getretene und rückwirkend für das gesamte Jahr 2009 anzuwendende Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz regelt die steuer- und sozialversicherungsfreie Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen nach § 3 Nr. 39 EStG bis zu 360 EUR im Jahr. Um die weitere Verbreitung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen zu fördern, soll eine Entgeltumwandlung nicht mehr schädlich sein. Als Voraussetzung für die Steuerfreiheit verbleibt, dass die Förderung zumindest allen Arbeitnehmern offensteht, die mindestens ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind. Infolge der EuGH-Entscheidung vom 10.9.2009 (C-269/07) soll es bei der Riester-Förderung folgende Änderungen geben: Die Zulagenberechtigung der Riester-Förderung soll an das Bestehen einer Pflichtversicherung in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung bzw. den Bezug einer inländischen Besoldung gekoppelt werden. Bisher sind auch die in einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten begünstigt, sofern sie im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Durch die Änderung soll somit allen in den betreffenden Alterssicherungssystemen pflichtversicherten Grenzarbeitnehmern – auch wenn sie im Ausland leben – unabhängig von ihrem konkreten steuerrechtlichen Status die Zulageberechtigung zustehen. Die Eigenheimrente („Wohn-Riester“) soll auch für selbstgenutzte Immobilien im EU-/EWR-Ausland eingesetzt werden können, sofern es sich beim ausländischen Domizil um die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten handelt. Ferienhäuser sind allerdings weiterhin von der Förderung ausgeschlossen. Bei Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht durch Wegzug ins EU-/EWR-Ausland soll die Zulage nicht mehr zurückgezahlt werden müssen. Die Rückforderung soll jedoch weiterhin beim Umzug in einen Drittstaat erfolgen. Bisher unterliegen Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG nur dann der beschränkten Steuerpflicht, wenn sie von inländischen Zahlstellen gewährt werden. Zukünftig sollen Renten und andere Leistungen ausländischer Zahlstellen auch dann in die Besteuerung einbezogen werden, wenn die Leistungen auf Beiträgen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG beruhen, die Sonderausgaben ganz oder teilweise berücksichtigt bei wurden. der Ermittlung Ob sich der der Sonderausgabenabzug steuerlich ausgewirkt hat, ist dabei unerheblich. Letztendlich soll dem Staat das Besteuerungsrecht eingeräumt werden, der den Aufbau des Rentenrechts steuerlich oder auf andere Weise gefördert hat. AStW 2010/05 Umsatzsteuer Die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 11b UStG für Umsätze der Deutschen Post AG soll ab 1.7.2010 an die Liberalisierung auf dem Postmarkt und die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts angepasst werden. Befreit sind dann generell Universaldienste, die flächendeckend postalische Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen anbieten und eine Grundversorgung der Bevölkerung sicherstellen. Das beinhaltet etwa die Beförderung von Briefen sowie adressierten Büchern, Katalogen, Zeitungen, Zeitschriften und Paketen bis 10 Kilogramm. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerbefreiung erfüllt sind, trifft das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Um die Steuerbefreiung für Postdienstleistungen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung erbracht werden, in Anspruch nehmen zu können, müssen die betroffenen Unternehmen bereits vor deren Inkrafttreten einen entsprechenden Antrag beim BZSt stellen. Nach geltendem Recht werden Dauerleistungen grundsätzlich erst dann besteuert, wenn die Leistung insgesamt erbracht wird. Soweit eine Abrechnung nach festen Zeiträumen festgelegt ist, erfolgt die Besteuerung mit Ablauf dieses Zeitraums. Der neue § 13b Abs. 3 UStG-Entwurf sieht ab 1.1.2010 vor, dass bei Dauerleistungen zumindest eine jährliche Besteuerung zu erfolgen hat, wenn der Leistungsempfänger für diesen Umsatz Steuerschuldner ist. Zur Bekämpfung des Steuerbetrugs soll die Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen (ZM) bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Lieferungen im Sinne des § 25 Abs. 2 UStG nicht mehr quartalsweise, sondern monatlich erfolgen (geplantes Inkrafttreten: 1.7.2010). Im Gegenzug brauchen die ZM dafür nicht mehr bis zum 10. Tag, sondern erst bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats übermittelt zu werden. Betragen die Lieferungen nicht mehr als 50.000 EUR im Quartal, ist vorgesehen, dass die ZM erst bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden müssen. In der Übergangsphase vom 1.7.2010 bis zum 31.12.2011 AStW 2010/06 soll die relevante Betragsgrenze bei 100.000 EUR liegen. Bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen soll es beim vierteljährlichen Meldezeitraum bleiben. Unternehmer mit Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung sollen diese nicht mehr für die Abgabe der ZM in Anspruch nehmen können. Nach der ab dem 1.1.2010 geltenden Fassung des § 18b S. 1 Nr. 2 UStG müssen Unternehmer in ihrer Voranmeldung und Umsatzsteuerjahreserklärung zusätzlich auch die im übrigen EU-Gebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen gesondert anmelden, für die der Leistungsempfänger die Steuer in seinem Sitzland schuldet. Hierzu sieht 18b S. 2 und 3 UStG-Entwurf nunmehr ab dem 1.7.2010 vor, dass die Angaben zu den sonstigen Leistungen in dem Voranmeldungszeitraum anzumelden sind, in dem die sonstige Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist. Unternehmern, die § 19 Abs. 1 UStG oder ausschließlich § 24 Abs. 1 bis 3 UStG anwenden oder die nur Umsätze ausführen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, soll vom BZSt eine UmsatzsteuerIdentifikationsnummer erteilt werden, wenn sie diese benötigen. Diese Änderung soll bereits zum 1.1.2010 in Kraft treten. Fundstelle: Referentenentwurf zum Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EUVorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen vom 17.11.09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093838 AStW 2010/07 § 7 EStG – Aufteilung der AfA erfolgt bei Haushaltsgemeinschaften nach Köpfen Bei einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft sind die Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Gemeinschaftsräume, die sowohl der eigenen Wohnnutzung des Steuerpflichtigen und seiner Familie als auch der (entgeltlichen) Betreuung der in die Familie integrierten fremden Kinder dienen, regelmäßig nur anteilig absetzbar. Hinsichtlich der Aufteilung hat der BFH eine praktische Lösung zur Hand. Nach einem aktuellen Urteil stellt das Verhältnis der betreuten Kinder zur Gesamtbewohnerzahl einen objektiven Aufteilungsmaßstab dar. Zwar schließt § 12 EStG die Aufteilung und damit den Abzug von Aufwendungen, die sowohl der privaten Lebensführung als auch der Einkünfteerzielung dienen, aus. Das Aufteilungs- und Abzugsverbot greift jedoch dann nicht, wenn sich die jeweiligen Teile der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben abgrenzen lassen. Die Aufteilung nach der Zahl der Nutzer einer Wohnung stellt eine solche Richtschnur dar, weil sie eine sichere und leichte Abgrenzung der Raumnutzung ermöglicht. Mit welcher Intensität und welchen Zeitanteilen die jeweiligen Personen die Wohnung oder die Einrichtungsgegenstände täglich nutzen, ist unerheblich. Da lediglich die Anzahl der Personen relevant ist, müssen einzelne Lebensgewohnheiten nicht nachvollzogen werden. Praxishinweis: Die Aufteilung gemischter Aufwendungen befürwortet der BFH entgegen § 12 EStG erneut, wenn ein objektiver Maßstab zur Verfügung steht. Diese Grundsatzfrage liegt dem Großen Senat zur Prüfung vor. Selbstständige und Arbeitnehmer sollten entsprechende Mischfälle offenhalten. Im Vorgriff auf einen positiven Ausgang sollten Belege aufbewahrt werden. Fundstellen: BFH 25.6.09, IX R 49/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093631 BFH 20.7.06, VI R 94/01, anhängig beim Großen Senat unter GrS 1/06 AStW 2010/08 § 7g EStG – Investitionsabzugsbetrag gilt für Freiberufler bereits in 2007 Die Neuregelung des § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag) gilt nach § 52 Abs. 23 EStG für nach dem 17.8.2007 endende Wirtschaftsjahre. Da für Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit der Gewinnermittlungszeitraum das Kalenderjahr ist, war strittig, ob die spezielle Übergangsregelung oder die Generalklausel des § 52 Abs. 1 E S t G Anwendung f indet . Let zteres wü rde bedeuten, dass d er neue Investitionsabzugsbetrag für Freiberufler erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 gilt und in 2007 noch die i.d.R. günstigere alte Ansparabschreibung in Anspruch genommen werden könnte. Dieser Auffassung hat der BFH in einem AdV-Beschluss eine Absage erteilt. Somit können Personen mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit für 2007 keine Ansparabschreibung, sondern lediglich den I nves titio nsabzugs be trag ge lte nd mac he n. Für die Einkommensteuer sind die Einkünfte jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. Eine Ausnahme hiervon ist nur für Land- und Forstwirte und Gewerbetreibende vorgesehen, die ihren steuerlichen Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr ermitteln. Nach Ansicht des BFH kann hieraus aber nicht abgeleitet werden, dass Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit kein Wirtschaftsjahr kennen und somit für 2007 noch eine Ansparabschreibung möglich ist. Praxishinweis: Die Neuregelung des § 7g EStG hat für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, die negative Konsequenz, dass der Gewinn in dem Wirtschaftsjahr, in dem der Abzug vorgenommen wird, nicht höher als 100.000 EUR sein darf. Diese Schwelle wurde Regelungen des durch das Gesetz Maßnahmenpakets zur Umsetzung steuerrechtlicher „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ befristet für die Jahre 2009 und 2010 auf 200.000 EUR angehoben. Bei der Ansparabschreibung galt diese Begrenzung nicht. Fundstellen: AStW 2010/09 BFH 13.10.09, VIII B 62/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093695 OFD Rheinland 27.6.08, Kurzinformation ESt Nr. 35/2008, DB 08, 2623 § 8 EStG – Sachbezug bei Gutscheinen Bei Waren- und Tankgutscheinen gibt es immer wieder Streit über die Frage, ob die Freigrenze von 44 EUR für Sachzuwendungen angewendet werden kann. Beim BFH sind mehrere Revisionen zur Abgrenzung zwischen Sach- und Barlohnzuwendungen anhängig. Entscheidend ist hierbei, ob der Gutschein auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lautet oder lediglich einen Geldbetrag ausweist. Auf folgende FG-Urteile sei an dieser Stelle hingewiesen: Die Überlassung einer Tankkarte an Arbeitnehmer ist nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg als Barlohn einzustufen, wenn auf der Tankkarte weder die zu tankende Kraftstoffmenge noch die zu tankende Kraftstoffart, sondern nur ein fester Geldbetrag angegeben ist. Nach Ansicht des FG München sind an Arbeitnehmer ausgegebene Warengutscheine nur dann ein Sachbezug im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 1 EStG, wenn die Gutscheine auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lauten. Weisen die Gutscheine lediglich einen Geldbetrag aus, der bei Einlösung des Gutscheins auf den Kaufpreis angerechnet wird, ist von einer Barlohnzuwendung auszugehen. Der Arbeitnehmer kann den Gutschein nämlich wie Bargeld zum Kauf eines von ihm erst noch zu bestimmenden Artikels verwenden. In einem weiteren Urteil entschied das FG München, dass die Einräumung von Genussrechten zur Inanspruchnahme der Freigrenze berechtigt. Kundenkarten sind nach einem Urteil des FG Niedersachsen mit Waren- oder Benzingutscheinen nicht zu vergleichen. Im Gegensatz zu einer Kundenkarte repräsentiert ein Gutschein eine gegen einen Dritten bestehende Forderung auf eine Sache oder Dienstleistung. Die AStW 2010/010 Hingabe der Kundenkarte beinhaltet daher die Zuwendung von steuerpflichtigem Barlohn. Praxishinweis: Da die lohnsteuerrechtliche Behandlung noch nicht abschließend geklärt ist, sollten vergleichbare Sachverhalte offengehalten werden. Fundstellen: FG München 3.3.09, 8 K 3213/07, EFG 09, 1011, Revision unter VI R 21/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091908 FG Baden-Württemberg 18.12.08, 13 K 2626/07, EFG 09, 1373, Revision unter VI R 27/09 FG München 21.8.08, 15 K 1238/06, EFG 08, 1869, Revision unter VI R 36/08 FG Niedersachsen 20.9.07, 11 K 64/07, Revision unter VI R 26/08 AStW 2010/011 § 9 EStG – Keine Abzugsbeschränkungen bei der Bewirtung von Arbeitskollegen Die Bewirtungsanlässe Ein- und Ausstand sind dem beruflichen Bereich zuzuordnen, da eine Versetzung maßgeblich durch die berufliche Tätigkeit veranlasst ist. Auch wenn der Grund für die Abschiedsfeier direkt mit der Person des scheidenden Arbeitnehmers zusammenhängt, folgt daraus keine private Veranlassung. Gleiches gilt für die Zuschüsse zu allgemeinen Feiern der Belegschaft, wenn hiermit die eigene Stellung durch finanzielle Unterstützung eines allgemeinen Festes gefördert werden soll. Das FG München folgt mit seinem aktuellen Urteil der neueren BFHRechtsprechung, wonach zwischen den Bewirtungsaufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen eines Arbeitnehmers ein Veranlassungszusammenhang bestehen kann (s. AStW 08, 657). Für die Abgrenzung zwischen Beruf und privater Lebensführung ist bei einer Feier in erster Linie auf den Anlass abzustellen. Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Beamten, der an eine Außenstelle wechselte. Keine Rolle spielte hierbei, dass er kein variables Gehalt bezog, was als Kriterium für die berufliche Veranlassung spricht. Der BFH hat in jüngster Zeit mehrfach entschieden, dass der Werbungskostenabzug nicht schon dann ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer eine Feier aus rein persönlichen Gründen ausrichtet. Die OFD Hannover erläutert die Auswirkungen der Urteile für die Praxis, die von der Finanzverwaltung Insbesondere bei grundsätzlich Arbeitnehmern mit angewendet werden. erfolgsabhängigen variablen Bezügen spricht vieles dafür, dass eine Bewirtung dem Zweck dient, die vom Erfolg abhängigen Bezüge zu steigern. Aber auch bei Angestellten mit festem Gehalt ist die berufliche Veranlassung grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Indiz für die berufliche Veranlassung der Bewirtung ist beispielsweise, dass der Arbeitgeber die Veranstaltung ohne Mitspracherecht des Beschäftigten organisiert und ausrichtet. Die Aufwendungen müssen so AStW 2010/012 gut wie ausschließlich beruflich veranlasst sein, wobei eine untergeordnete private Bedeutung von weniger als 10 % unschädlich ist. Organisieren hingegen Angestellte auf eigene Initiative und Kosten für die Mitarbeiter Feiern, spricht einiges dafür, dass die privaten Gründe in den Vordergrund treten. Denn hier nimmt die Pflege der persönlichen Beziehungen zu Mitarbeitern und Kollegen einen hohen Stellenwert ein. Doch auch dies schließt die berufliche Veranlassung nicht grundsätzlich aus. Letztendlich muss anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Praxishinweis: Grundsätzlich sind Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nur bis zu 70 % abzugsfähig. Die Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG gilt aber dann nicht, wenn ein Arbeitnehmer Dritte nicht aus geschäftlichem Anlass, sondern aus allgemeinen beruflichen Gründen bewirtet. Dies hat den weiteren Vorteil, dass die besonderen Aufzeichnungspflichten für die Bewirtungskosten nicht zu beachten sind, da diese nur für geschäftliche Anlässe und nicht für die Bewirtung von Arbeitskollegen gelten. Fundstellen: FG München 21.7.09, 6 K 2907/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093839 BFH 10.7.08, VI R 26/07, BFH/NV 08, 1831; 19.6.08, VI R 33/07 BStBl II 09, 11; 6.3.08, VI R 68/06, BFH/NV 08, 1316 OFD Hannover 1.9.09, S 2350 – 32 – StO 217, unter www.iww.de, AbrufNr. 093840 AStW 2010/013 § 9 EStG – Umzug in die Nähe des Arbeitgebers kann privat veranlasst sein Umzugskosten können Werbungskosten darstellen, sofern sie beruflich veranlasst sind. Nach der BFH-Rechtsprechung ist ein Umzug immer dann beruflich veranlasst, wenn er aus Anlass eines Arbeitsplatzwechsels erfolgt oder sich der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde täglich verkürzt. Auf die Umzugsmotive des Arbeitnehmers, z.B. der Umzug in eine größere Mietwohnung, ist dann nicht mehr abzustellen, wenn die berufliche Veranlassung des Umzugs nach objektiven Kriterien eindeutig feststeht. Ausgehend von diesen Grundsätzen hält das FG München einen Umzug wegen einer gescheiterten Ehe auch dann nicht für beruflich veranlasst, wenn sich dadurch die Entfernung zum Arbeitsplatz deutlich verkürzt, im Urteilsfall von 30 auf drei Kilometer. Solche Umzugskosten bleiben aufgrund der privaten Veranlassung unberücksichtigt. Denn der Wohnungswechsel hängt in einem solchen Fall ursächlich mit der Trennung zusammen. Da der Umzug nicht aus beruflichen Gründen erfolgte, spielt es keine Rolle, dass sich der Wohnungswechsel auch beruflich durch die Fahrzeitverkürzung positiv ausgewirkt hat. Dies ist lediglich eine nicht zu beachtende Nebenfolge der privat veranlassten Veränderungen. Praxishinweis: Ein beruflich bedingter Umzug kann auch vorliegen, wenn dadurch eine bessere Verfügbarkeit für Bereitschaftsdienste erreicht wird oder es durch die Nähe zum Arbeitsplatz zu einer Optimierung der Arbeitsbedingungen kommt. Dies gilt auch, wenn die Zeitersparnis weniger als eine Stunde beträgt. Fundstellen: FG München 24.3.09, 6 K 683/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093841 BFH 11.9.98, VI B 208/98, BFH/NV 99, 178; 23.3.01, VI R 189/97, BFH/NV 02, 247 AStW 2010/014 § 16 EStG Übergang Eigentums – Gewinn entsteht mit des wirtschaftlichen Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen erzielt werden. Die Veräußerung ist mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber verwirklicht. Das gilt unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist. Ferner ist unerheblich, wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt. Soweit die Gegenleistung nicht in Geld, sondern in Sachgütern besteht, ist der Veräußerungspreis mit dem gemeinen Wert dieser Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung zu bewerten. Wird ein Gesellschaftsanteil unter einer aufschiebenden Bedingung veräußert, geht das wirtschaftliche Eigentum grundsätzlich erst mit dem Eintritt der Bedingung auf den Erwerber über. Diese zeitliche Einordnung hat insbesondere Einfluss auf das Jahr der Besteuerung des Veräußerungsgewinns. In einem aktuell vom BFH entschiedenen Fall stand der Verkauf unter dem Vorbehalt, dass ihn das Bundeskartellamt nicht untersagt. Zivilrechtlich wurde die Abtretung der Anteile daher erst mit dessen Zustimmung wirksam. Vor diesem Zeitpunkt ging auch das wirtschaftliche Eigentum nicht über. Wirtschaftliches Eigentum setzt nämlich voraus, dass der Erwerber eine rechtlich geschützte Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann. Praxishinweis: Im Fall der aufschiebenden Bedingung ist somit erst der Verkehrswert nach dem Eintritt der Bedingung relevant. Dies ist in der Praxis besonders von Bedeutung, wenn der Verkauf durch Hingabe von börsennotierten Wertpapieren erfolgt. Hier kann sich der Kurs innerhalb der Zeitspanne zwischen dem Vertrag und dem wirtschaftlichen Übergang deutlich verändern. Fundstellen: BFH 25.6.09, IV R 3/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093574 AStW 2010/015 BFH 9.10.08, IX R 73/06, BStBl II 09, 140 AStW 2010/016 § 17 EStG – Zählt ein Verlust in voller Höhe? Nach § 3c Abs. 2 EStG ist ein Verlust aus der Veräußerung oder der Auflösung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 EStG nur zur 60 % zu berücksichtigen. Das FG Köln hält diesen nur anteiligen Ansatz der Veräußerungs- und Anschaffungskosten für systemgerecht, weil die Aufwendungen insoweit mit steuerfreien Einnahmen gemäß § 3 Nr. 40c EStG in Zusammenhang stehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob und in welchem Umfang im konkreten Einzelfall auf der Ebene der Gesellschaft eine entsprechende steuerliche Belastung entsteht oder entstanden ist. Nach Ansicht des FG Düsseldorf verstößt der beschränkte Abzug hingegen gegen das objektive Nettoprinzip und das Gebot der Folgerichtigkeit. Der BFH musste diese Frage in der gegen das Urteil eingelegten Revision nicht beantworten, da eine Änderung der Veranlagung zum Nachteil des Steuerpflichtigen nicht in Betracht kam. Zur Frage, ob das Halbabzugsverbot zu einer Verletzung des objektiven Nettoprinzips führt, sind im übrigen zwei Verfassungsbeschwerden anhängig. Praxishinweis: Zinsen, die durch den Erwerb einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 17 EStG bedingt sind, stellen grundsätzlich Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar. Der wirtschaftliche Zusammenhang mit den Einnahmen entfällt jedoch, wenn die Gesellschaft veräußert wird oder sich auflöst. Später entstehende Schuldzinsen können auch dann nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Kreditverhältnis zwangsweise etwa durch den Konkurs oder die Liquidation einer Kapitalgesellschaft endet. Fundstellen: FG Köln 25.6.09, 10 K 456/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093842 FG Düsseldorf 10.5.07, 11 K 2363/05 E, EFG 07, 1239 BFH 20.1.09, IX R 98/07, BFH/NV 09, 1248 AStW 2010/017 § 19 EStG – Steuerliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen Das BMF hat die steuerliche Behandlung von Unfallversicherungen in allen offenen Fällen an die aktuelle BFH-Rechtsprechung angepasst. Das BMF nimmt dabei insbesondere zu den folgenden Fallgestaltungen Stellung: Deckt die vom Arbeitnehmer abgeschlossene Police ausschließlich beruflich bedingte Unfälle ab, liegen Werbungskosten vor. Wurden hingegen außerberufliche Unfälle abgesichert, handelt es sich um Sonderausgaben. Bei gemischten Verträgen erfolgt eine entsprechende Aufteilung nach Angaben des Versicherungsunternehmens oder eine hälftige Schätzung für beide Bereiche. Steht bei vom Arbeitgeber abgeschlossenen Unfallversicherungen die Ausübung der Rechte ausschließlich dem Arbeitgeber zu, stellen die Beiträge im Zeitpunkt der Zahlung noch keinen Arbeitslohn dar. Erst wenn der Arbeitnehmer Leistungen aus dem Vertrag erhält, führen die bis dahin entrichteten Beiträge zu Barlohn. Allerdings ist dieser auf die dem Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung begrenzt. Das gilt unabhängig davon, ob der Unfall im beruflichen oder privaten Bereich eingetreten ist und ob es sich um eine Einzel- oder Gruppenunfallversicherung handelt. Der auf das Risiko beruflicher Unfälle entfallende Leistungsgewährung Anteil der steuerfreier Beiträge Reise- ist zum oder Zeitpunkt der steuerpflichtiger Werbungskostenersatz des Arbeitgebers, dem bei der Veranlagung Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüberstehen. Kann der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch bei einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Versicherung unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen, stellen die Beiträge bereits im Zeitpunkt der Zahlung durch den Arbeitgeber Arbeitslohn dar. Fundstellen: AStW 2010/018 BMF 28.10.09, IV C 5 - S 2332/09/10004, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093843 BFH 11.12.08, VI R 9/05, BStBl II 09, 385; VI R 19/06, BFH/NV 09, 905 AStW 2010/019 § 19 EStG – Übernahme der Berufshaftpflicht führt bei StB nicht zu Arbeitslohn Das BMF hat klargestellt, dass die Mitversicherung eines angestellten Steuerberaters durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn führt. Der angestellte Steuerberater ist nämlich nicht selbst versicherungspflichtig. Vielmehr umfasst die Berufshaftpflichtversicherung, zu deren Abschluss der Arbeitgeber verpflichtet ist, auch die sich aus der Berufstätigkeit seiner Angestellten ergebenden Haftpflichtgefahren. Die Finanzverwaltung nimmt in ihrem Schreiben Bezug auf ein BFH-Urteil aus 2007. Danach führt die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung von angestellten Rechtsanwälten durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn, weil diese – im Gegensatz zu angestellten Steuerberatern – zum Abschluss der Versicherung verpflichtet sind. In einem aktuellen Beschluss wies der BFH eine Nichtzulassungsbeschwerde einer Rechtsanwaltssozietät zurück und bestätigte damit die Rechtsprechung aus 2007, wonach ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ausscheidet. Praxishinweis: Obwohl die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft voraussetzt, dass die Geschäftsführer Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater sind, führt die Übernahme der Beiträge zu den Berufskammern durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn. Der Arbeitgeber handelt nach Auffassung des BFH nämlich nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse. Fundstellen: BMF 25.8.09, IV C 5 - S 2332/0, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093844 BFH 6.5.09, VI B 4/09, BFH/NV 09, 1431; 17.1.08, VI R 26/06, BStBl II 08, 378; 26.7.07, VI R 64/06, BStBl II 07, 892 AStW 2010/020 § 24 EStG – Für Verdienstausfall gewährte Entschädigung ist steuerpflichtig Nach § 24 Nr. 1a EStG gehören zu den Einkünften auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene steuerpflichtige Einnahmen gewährt worden sind. Es gibt keine Rechtsprechungsgrundsätze, nach denen Schadenersatzrenten unabhängig vom Zweck, zu dem sie bezahlt werden, steuerfrei wären. In einem vom FG Nürnberg entschiedenen Fall wurde ein Arbeitnehmer durch einen Unfall erwerbsunfähig und erhielt hierfür von der Versicherung eine Ausgleichszahlung. Handelt es sich um eine Zahlung für den Verdienst- und Einkommensausfall bezüglich der nichtselbstständigen Tätigkeit, unterliegt die Zahlung als Ersatz für die Einkünfte aus § 19 EStG der Einkommensteuer. Sofern die Entschädigung z.B. aber auch für Mehraufwendungen in der Haushaltsführung und immaterielle Schäden geleistet wird, ist dies hiervon gesondert zu berechnen und auszuklammern. Vorgenannte Ausführungen decken sich mit der BFH-Rechtsprechung, wonach Schadenersatzrenten, in denen Ersatz für andere steuerbare Einkünfte geleistet wird, der Einkommensteuer unterliegen. Nicht erfasst werden hingegen Unterhaltsrenten, weil diese nur einen nicht steuerbaren Unterhaltsanspruch ausgleichen (s. AStW 09, 262). Gleiches gilt für Zahlungen zum Ausgleich höchstpersönlicher Güter im Bereich der privaten Vermögenssphäre Schmerzensgeldrenten. sowie Hierdurch für sollen Mehrbedarfsdem oder Geschädigten Erleichterungen und Annehmlichkeiten verschafft werden, die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht erhöhen. Fundstellen: FG Nürnberg 2.7.09, 7 K 328/2008, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093845 BFH 26.11.08, X R 31/07, BFH/NV 09, 470 BMF 15.7.09, IV C 3 - S 2255/08/10012, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092931 AStW 2010/021 § 31 EStG – Anrechnung von Kindergeld ist auch in Mangelfällen verfassungsgemäß Bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern wird das Kindergeld grundsätzlich an den Elternteil gezahlt, in dessen Haushalt das Kind wohnt. Nach der bis Ende 2007 geltenden Fassung des § 1612b BGB wurde das Kindergeld zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet, wenn es nicht an den barunterhaltspflichtigen Elternteil ausgezahlt wurde. Die Anrechnung unterblieb jedoch, soweit der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage war, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelsatzes (sogenannter nach der Mangelfall). Regelbetrag-Verordnung Sofern bei der zu leisten Veranlagung der Kinderfreibetrag abgezogen wurde, wurde die Hälfte des Kindergeldes hinzugerechnet, auch wenn sich dieses wirtschaftlich nicht in voller Höhe bei der Unterhaltszahlung auswirkte. Diese Altregelung ist nach einem aktuellen Beschluss des BVerfG mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Grundgesetz vereinbar. Der BFH hatte demgegenüber die Zurechnung des halben Kindergeldes noch für verfassungswidrig gehalten. Mit dem Gebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums ist vereinbar, dass die um die Freibeträge verminderte Einkommensteuer auch dann um die Hälfte des gezahlten Kindergeldes erhöht wird, wenn der unterhaltsverpflichtete Elternteil nicht in der Lage ist, die Regelleistung von 135 % zu erbringen. Praxishinweis: Seit dem 1.1.2008 wird das Kindergeld durch den geänderten § 1612b BGB auf den Unterhaltsbedarf des Kindes angerechnet. Soweit nur ein Elternteil unterhaltspflichtig ist, wird die Hälfte des Kindergeldes bedarfsdeckend abgezogen. Fundstelle: BVerfG 13.10.09, 2 BvL 3/05, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093652 AStW 2010/022 § 33 EStG – Künstliche Befruchtung: Ansatz auch bei geringen Erfolgschancen Private Krankenversicherungen übernehmen die Kosten für eine künstliche Befruchtung grundsätzlich nur bei medizinischer Notwendigkeit und einer Erfolgswahrscheinlichkeit von mindestens 15 %. In einem vom FG München entschiedenen Fall lag die statistische Erfolgsquote bei einer 45 Jahre alten Ehefrau nur bei ca. 8 %, sodass die Aufwendungen nicht erstattet wurden. Den Aufwand außergewöhnliche Belastung Krankheitskosten auch konnten geltend Maßnahmen die machen, zur Eheleute weil zu Behebung als den einer Empfängnisunfähigkeit gehören, sofern die notwendige Heilbehandlung mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte in Einklang steht. Liegt das Hindernis an der verminderten Beweglichkeit der Spermien beim Mann, handelt es sich um eine auf körperlichen Ursachen beruhende Unfähigkeit, auf natürlichem Wege Kinder zu zeugen. Hierdurch ist er derart beeinträchtigt, dass er einer medizinischen Behandlung bedarf. Dabei ist die Spermieninjektion eine notwendige Heilbehandlung zur Linderung der Unfruchtbarkeit. Die Kosten sind daher zwangsläufig. Ein vor dem Behandlungsbeginn ausgestelltes Gutachten ist nicht erforderlich. Ein solches ist nur bei Maßnahmen erforderlich, die ihrer Art nach nicht eindeutig sind und deren medizinische Indikation schwer zu beurteilen ist. Das FG stellte klar, dass eine Klage gegen die Krankenversicherung für den Steuerabzug nicht notwendig ist. Die Eheleute hätten nämlich dann in einem Zivilprozess durch ein Sachverständigengutachten versuchen müssen, die individuell deutlich über dem Durchschnittswert liegenden höheren Schwangerschaftschancen nachzuweisen. Aufgrund des äußerst ungewissen Ergebnisses eines solchen Gutachtens, der hohen Kosten eines derartigen Prozesses und der damit verbundenen erheblichen förmlichen Anstrengungen ist diese Prozedur nicht zumutbar. AStW 2010/023 Fundstellen: FG München 20.5.09, 10 K 2156/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093846 BFH 21.2.08, III R 30/07, BFH/NV 08, 1309; 10.5.07, III R 47/05, BStBl II 07, 871 AStW 2010/024 § 34 EStG – Begünstigung auch bei kleiner Sonderzahlung in einem anderen Jahr Tarifbegünstigte außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 EStG liegen grundsätzlich nur vor, wenn die Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Keine Zusammenballung liegt hingegen vor, wenn eine Entschädigung in mehreren Jahren gezahlt wird, auch wenn sich hierdurch ein Progressionsnachteil ergibt. Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um einen gesetzlichen Tatbestand. Der Zweck des § 34 EStG wird nicht verfehlt, wenn eine geringfügige Teilleistung in einem und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung im nachfolgenden Jahr ausgezahlt wird. Nach einem Urteil des BFH würde die Tarifermäßigung nämlich ohne sachlichen Grund verschärft, wenn ausnahmslos am zusammengeballten Zufluss der außerordentlichen Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum festgehalten wird. Im zugrunde liegenden Fall wurden dem Arbeitnehmer anlässlich einer Kündigung in 2006 lediglich 1.000 EUR und in 2007 dann rund 76.000 EUR an Abfindung gezahlt. Für den bezweckten Härteausgleich der späteren Hauptleistung war die minimale Zahlung von 1.000 EUR unschädlich. Praxishinweis: Der BFH hat offengelassen, bis zu welcher Grenze solche unbeachtlichen Zahlungen anzunehmen sind. Insoweit ist es schon aus Gründen der Rechtssicherheit ratsam, Entschädigungen in voller Höhe in einem Veranlagungszeitraum auszuzahlen. Fundstellen: BFH 25.8.09, IX R 11/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093493 BFH 9.10.08, IX R 85/07, BFH/NV 09, 558 AStW 2010/025 § 41 EStG – Schätzung der Lohnsteuer bei Verletzung von Aufzeichnungspflichten Verletzt der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflicht, kommt nach einem Urteil des FG Hamburg eine Sachverhaltsaufklärung durch Befragung der Mitarbeiter zu Tatsachen, die Gegenstand der Aufzeichnungspflicht waren, nicht in Betracht. Vielmehr sind die Bemessungsgrundlagen für die Lohnsteuerabzugsbeträge zu schätzen. Der Arbeitgeber haftet insoweit für die Lohnsteuer gemäß § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zwar kann das FA auch bei einer Vielzahl von Nacherhebungsfällen zunächst über Kontrollmitteilungen versuchen die Lohnsteuer bei den Arbeitnehmern zu erheben, wenn sie ohnehin zu veranlagen sind. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass der Arbeitgeber konkrete Angaben zu den steuerlichen Verhältnissen derjenigen Mitarbeiter macht, die aus der Vielzahl der Arbeitnehmer zunächst in Anspruch genommen werden s o l l e n . Nimmt das FA den Arbeitgeber als Haftungsschuldner in Anspruch, darf die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI berechnet werden, wenn mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass keine Lohnsteuerkarten abgegeben wurden oder es sich um ein weiteres Arbeitsverhältnis Rücksicht handelt. darauf Die rechtmäßig, Haftungsinanspruchnahme ob und in welcher ist Höhe ohne die Einkommensteuerschuld der Arbeitnehmer dahinter zurückbleibt. Denn die Haftung ist losgelöst von Berechnungen zu einer möglichen Einkommensteuerschuld vorzunehmen. Praxishinweis: Eine Haftung des Arbeitgebers tritt bereits ein, wenn er keine Lohnsteueranmeldungen einreicht. Dabei ist es unerheblich, ob Lohnsteuer einzubehalten ist. Von der Verpflichtung zur Lohnsteueranmeldung muss ihn nämlich das Betriebsstättenfinanzamt b e Fundstellen: f r e i e n . AStW 2010/026 FG Hamburg 17.8.09, 5 K 47/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093847 BFH 29.5.08, VI R 11/07, BStBl II 08, 933; 10.10.06, VII B 30/06, BFH/NV 07, 204 AStW 2010/027 § 45a EStG – Neue Steuerbescheinigung für die privaten Kapitalerträge Das BMF hat einen Entwurf zu den Mustern der Steuerbescheinigungen von Kapitalerträgen veröffentlicht, wobei die geänderten Muster u.a. die Zeilenangaben der Anlage KAP beinhalten. Für Kapitalerträge, die dem Steuerabzug unterliegen, ist dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen – unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs oder der Nichtveranlagungsbescheinigung. Vorlage Grundsätzlich einer wird eine Jahressteuerbescheinigung für alle Konten und Depots des Anlegers ausgestellt. Dabei sind spezielle Regelungen für Gemeinschaftskonten von Ehegatten oder Personenzusammenschlüssen, Mietkautionskonten, Erträge aus Instandhaltungsrücklagen Wohnungseigentümergemeinschaften, Gemeinschaftskonten beachten. Die bei Notaranderkonten nichtehelichen Bestimmungen von hatte und Lebensgemeinschaften das BMF in zu einem Anwendungsschreiben definiert. Die Bank weist die Kapitalerträge nach der internen Verlustverrechnung und vor Abzug des Sparer-Pauschbetrags aus. Bei negativen Salden erfolgt der Ausweis in den Aktienveräußerungsverluste, Zeilen wenn bis für allgemeine 15.12.2009 Verluste ein Antrag oder auf Verlustbescheinigung gestellt wurde. Grundsätzlich sind alle Arten von Kapitalerträgen in einer Gesamtsumme enthalten, da nicht nach der Quelle unterschieden wird. Getrennt bescheinigt wird die Ersatzbemessungsgrundlage von pauschal 30 % des Erlöses aus der Veräußerung, wenn etwa Wertpapiere unentgeltlich auf fremde Depots übertragen werden. Die korrekte Besteuerung kann der Sparer dann nur über die Veranlagung herbeiführen. Fundstellen: BMF 9.10.09, IV C 1 - S 2401/08/10001; unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093543 AStW 2010/028 BMF 24.11.08, IV C 1 - S 2401/08/10001, BStBl I 08, 973 AStW 2010/029 § 3a UStG – Ort der Dienstleistung Der BFH hat sich aktuell in zwei Urteilen mit der Ortsbestimmung bei sonstigen Leistungen beschäftigt. Personalberatung findet am Sitz des Leistungsempfängers statt Suchen Unternehmer für ihre Auftraggeber gegen ein Festhonorar nach Führungskräften, erbringen sie Beratungsleistungen nach § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG. Sitzt der Auftraggeber im Ausland, handelt es sich um nicht steuerbare Management- und Beratungsleistungen. Zu solchen am Sitzort des Empfängers ausgeführten Katalogleistungen gehören neben den sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Übersetzer auch ähnliche Leistungen wie die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung. Unter den Begriff der Beratung fällt die Vermittlung von Informationen zur Lösung konkreter Fragen. Diese Voraussetzungen erfüllen berufstypische Leistungen von Personalberatern im Rahmen der Suche nach Führungskräften. Der Kern und Schwerpunkt dieser Tätigkeit liegt darin, eine fundierte und qualifizierte Empfehlung zur Besetzung der jeweiligen Position aussprechen zu können. Dem steht nicht entgegen, dass dabei letztlich eine Personenauswahl präsentiert wird. Praxishinweis: Dienstleistungen an Unternehmer werden ab 2010 grundsätzlich am Sitz oder der Betriebsstätte des Leistungsempfängers bewirkt. Bei Umsätzen an Nichtunternehmer verbleibt es hingegen beim Sitzort des leistenden Unternehmers. Nach § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG liegt der Ort bei rechtlicher, wirtschaftlicher und technischer Beratung für Nichtunternehmer aus Drittländern sowie für Unternehmer am Sitz des Leistungsempfängers. Ist der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, gilt der Grundsatz, dass der Leistungsort dem Sitz des leistenden Unternehmers entspricht. AStW 2010/030 Ticketverkauf ist eine sonstige Leistung Die entgeltliche Überlassung von Eintrittskarten an einen Reiseveranstalter zu einem sportlichen oder kulturellen Ereignis ist keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung. Die Übertragung der Tickets dient nämlich dazu, eine bestimmte Nutzung zu ermöglichen. Mit einer Fahr- oder Eintrittskarte erwirbt der Inhaber das Recht, eine bestimmte Leistung in Empfang zu nehmen. Der wesentliche Inhalt des Geschäfts ist der mit dem Erwerb der Eintrittskarte verbundene Anspruch auf eine Dienstleistung. Der wirtschaftliche Gehalt der Leistung ist auf den Besuch einer Veranstaltung gerichtet, sodass der Verkauf einer Eintrittskarte keine Lieferung darstellt. Beim Verkauf der Eintrittskarten greift nicht die Spezialregel des § 3a Abs. 2 Nr. 3a UStG für künstlerische, sportliche und unterhaltende Tätigkeiten einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter. Als Veranstalter in diesem Sinne gilt nämlich nur derjenige, der die Tätigkeiten im eigenen Namen und für eigene Rechnung einem größeren Publikum zugänglich macht und die organisatorischen Maßnahmen trifft. Aus diesem Grund ist der Verkauf von Eintrittskarten weder eine Nebenleistung zur Hauptleistung des jeweiligen Veranstalters noch stellt der Zwischenhandel mit Eintrittskarten eine mit der Veranstaltung zusammenhängende unerlässliche Nebenleistung dar. Denn dies gilt ausschließlich für Aktivitäten, die für die jeweilige künstlerische oder sportliche Leistung unerlässlich sind. Schließlich handelte es sich bei dem Zwischenhandel mit Eintrittskarten im Urteilsfall auch nicht um eine Besorgungsleistung im Sinne des § 3 Abs. 11 UStG, weil der Ein- und Verkauf der Karten im eigenen Namen und für eigene Rechnung erfolgte. Fundstellen: Personalberatung: BFH 18.6.09, V R 57/07, unter www.iww.de, AbrufNr. 093632; 3.4.08, V R 62/05, BStBl II 08, 900 FG Hamburg 21.8.07, 6 K 253/05, EFG 08, 80 AStW 2010/031 Eintrittskarten: BFH 3.6.09, XI R 34/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093633 AStW 2010/032 § 12 UStG – Abgrenzungsfragen bei der Abgabe von Speisen und Getränken Die OFD Hannover gibt in einem aktuellen Schreiben Antworten zu Einzelfragen bei der Abgabe von Speisen und Getränken: Automatenrestaurant: Die Abgabe von Speisen aus Automaten oder über das Buffet ist eine sonstige Leistung, wenn der Kunde bereitgestellte Tische und Stühle nutzt. Die Bereitstellung von Tischen und Stühlen ist ein Dienstleistungselement, das nicht notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden ist. Kakao und Suppe aus Automaten sind nur dann eine ermäßigt zu besteuernde Lieferung, wenn der Kunde das Getränk mitnimmt. Nutzt der Kunde dagegen Tische und Stühle des Unternehmers, in dessen Räumen der Automat aufgestellt ist, erbringt der Automatenaufsteller eine sonstige Leistung an den Kunden. Kino: Die Abgabe von Speisen und Getränken ist sowohl in Theatern als auch in Kinos eine sonstige Leistung, wenn der Betreiber mit Stehtischen oder integrierten Abstellplätzen eine über die Vermarktung hinausgehende Dienstleistung erbringt. Personalbeköstigung: Bei der verbilligten oder kostenlosen Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer liegen sonstige Dienstleistungen vor, wenn der Arbeitgeber Tische, Stühle und Geschirr bereitstellt. Es kommt nicht auf besonders hergerichtete Räume an. Auch bei der Beköstigung im Gaststättengewerbe und Handwerk (z.B. Metzgereien oder Bäckereien) liegen regelmäßig sonstige Leistungen vor. Häufig werden Speisen in der Zentralküche des Arbeitgebers zubereitet und im warmen, verzehrfertigen Zustand, jedoch unportioniert in Essenskübel abgefüllt. Auch in diesen Fällen erbringt der Arbeitgeber sonstige Leistungen an die Arbeitnehmer. Lunchpaket: Stellt ein Beherbergungsbetrieb seinen Gästen statt der Hausverpflegung Lunchpakete zum Verzehr außer Haus zur Verfügung, unterliegen die Lieferungen dem ermäßigten Steuersatz, wenn der AStW 2010/033 Unternehmer die begünstigten Entgelte einzeln ermittelt und gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG gesondert aufzeichnet. Seeschiffe: Gibt ein Reeder an Bord Speisen und Getränke ab, liegt eine Lieferung vor, wenn er über die Abgabe hinaus keine nicht notwendig mit der Vermarktung verbundenen Dienstleistungen an den Kunden erbringt. Ansonsten liegt eine sonstige Leistung vor, die nach § 4 Nr. 6e UStG umsatzsteuerfrei sein kann. Ist die Abgabe von Speisen und Getränken eine sonstige Leistung, erbringt der Unternehmer sie bis Ende 2009 nach § 3a Abs. 1 UStG an seinem Geschäftssitz. Folglich unterliegt die Leistung auch dann der Umsatzsteuer, wenn der deutsche Unternehmer die Mahlzeiten nicht im Inland abgibt. Ab 1.1.2010 wird die Abgabe von Speisen und Getränken als sonstige Leistung gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 3b UStG an dem Ort erbracht, an dem diese tatsächlich bewirkt wird. Verkauft beispielsweise ein Reiseveranstalter eine Pauschalreise an einen anderen Unternehmer, erbringt er die im Pauschalangebot enthaltene Restaurationsleistung eines ausländischen Hoteliers im Ausland. Bei Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffs, in einem Flugzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets gilt der Abgangsort des Beförderungsmittels nach § 3e Abs. 1 UStG als Ort der sonstigen Leistung. Beginnt die Beförderung in Deutschland und endet sie in einem anderen Mitgliedstaat, ist die Restaurationsleistung steuerbar. Beginnt die Fahrt hingegen in einem anderen Mitgliedstaat und endet sie in Deutschland, ist die Restaurationsleistung nicht steuerbar. Hinweis: Der BFH hat dem EuGH mehrere Fragen zur Abgrenzung von Restaurationsumsätzen als Dienstleistungen mit dem regulären und Speiselieferungen mit dem ermäßigten Steuersatz vorgelegt. Der BFH hat Zweifel, ob es sich aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht bei der Abgabe von AStW 2010/034 zubereiteten Speisen zum sofortigen Verzehr noch um eine begünstigte Lieferung handelt. Fundstellen: OFD Hannover 15.10.09, S 7100 - 441 - StO 171, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093853 BMF 16.10.08, IV B 8 - S 7100/07/10050, BStBl I 08, 949 BFH 15.10.09, XI R 6/08; V R 35/08; XI R 37/08; 27.10.09, V R 3/07 AStW 2010/035 § 14 UStG – Anspruch auf Rabatt ist in der Rechnung auszuweisen Entgeltminderungen durch Jahresmengenrabatte sind in der Rechnung auszuweisen. Nach einem Urteil vom FG Münster ist § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG inhaltlich hinreichend bestimmt und verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Daher ist auch ein Rabatt anzugeben, der laut Vereinbarung erst bei Erreichen einer bestimmten Abnahmemenge künftig zu gewähren ist. Denn die Vorschrift verlangt die Angabe jeder im Voraus vereinbarten Minderung des Entgelts. Fehlt der Hinweis, kommt ein Vorsteuerabzug erst nach erfolgter Rechnungsergänzung durch den Lieferanten in Betracht, da bis dahin die vom Gesetz geforderten Pflichtangaben fehlen. Damit folgt das FG der Verwaltungsauffassung in Abschn. 185 Abs. 19 UStR, wonach in einer Rechnung auf Vereinbarungen über Boni, Skonti und Rabatte hinzuweisen ist, sofern im Zeitpunkt der Erstellung die Höhe der Entgeltminderung nicht feststeht. Ausreichend ist hierbei ein Verweis auf Entgeltminderungsvereinbarungen in einem gesonderten Dokument. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, weil die Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und die Anwendung in der Literatur teilweise anders ausgelegt wird. Fraglich ist, ob sich jede im Voraus vereinbarte Preisminderung nur auf bereits verwirklichte Rabatte oder bereits auf theoretisch mögliche Abschläge beziehen kann. Dies gilt insbesondere, wenn ein Jahresbonus laut Vereinbarung erst bei Erreichen einer bestimmten Abnahmemenge in Betracht kommt. Trotz der Unsicherheit sollten Unternehmer darauf achten, sämtliche in § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben aufzuführen. Sofern bereits Rechnungen bemängelt worden sind, sollten Fälle mit Verweis auf das anhängige Verfahren offengehalten werden. Fundstellen: FG Münster 13.1.09, 5 K 5721/04 U, EFG 09, 795, Revision unter XI R 3/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092186 AStW 2010/036 BMF 10.6.04, IV B 7 - S 7280 a - 30/04, UR 04, 438 AStW 2010/037 § 18 UStG – Fristverlängerungsantrag Ein Aufschub bei der Umsatzsteuervoranmeldung bietet sich über den Antrag auf Dauerfristverlängerung an. Darauf haben Unternehmer nach § 46 UStDV einen Rechtsanspruch. Das FA kann den Antrag ablehnen oder widerrufen, wenn der Steueranspruch durch nicht nur vorübergehende Steuerrückstände gefährdet erscheint. Sofern keine Gefährdung vorliegt, kommt die Abgabe pro Quartal in Betracht, wenn die Zahllast 2009 zwischen 1.000 und 7.500 EUR gelegen hat oder sich ein Überschuss zugunsten des Unternehmers ergeben hatte und keine Unternehmensneugründung mit zwingender monatlicher Abgabe in den ersten zwei Jahren vorliegt. Quartalsanmelder müssen gemäß § 47 Abs. 1 UStDV keine Sondervorauszahlung leisten, während bei Monatszahlern ein Elftel fällig wird. Insoweit kommt es zu einer zinslosen Stundung. Ein erstmaliger Antrag nach amtlichem Vordruck ist über das ELSTER-Programm bis zum 10.4.2010 zu stellen. Die einmal für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung gilt auch für die Folgezeit weiter, sodass der Antrag nicht jährlich neu gestellt werden muss. Mangels Sondervorauszahlung müssen sich Vierteljahreszahler damit anschließend nicht weiter um den zeitlichen Aufschub kümmern. Die gewährte Dauerfristverlängerung gilt auch für eine gegebenenfalls abzugebende zusammenfassende Meldung. Die einmal gewährte Dauerfristverlängerung gilt auch beim Wechsel des Zeitraums von Quartal auf Monat weiter, wenn der Unternehmer später seine Voranmeldungen monatlich einreichen muss. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass dann eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Vorjahrsvorauszahlung zu leisten ist. Daher ist zum Jahreswechsel zu überprüfen, ob die Dauerfristverlängerung formlos widerrufen werden sollte. Fundstellen: Gefährdung: FG Hamburg 18.8.08, 2 K 88/08, unter www.iww.de, AbrufNr. 083766 Säumniszuschlag: LfSt Bayern 25.2.08, S 0323 - 7 St 41 M AStW 2010/038 AStW 2010/039 § 19 UStG – Wechsel Kleinunternehmer Vorsteuerberichtigung aus Selbstständige spielen insbesondere zum zum löst Jahreswechsel mit dem Gedanken, von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerschaft zu wechseln. Das gelingt, wenn der Umsatz 2010 voraussichtlich maximal 50.000 EUR und im Vorjahr 17.500 EUR beträgt. Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass es hierdurch zu einer Berichtigung der bisher vorgenommenen Vorsteuerbeträge nach § 15a UStG kommen kann. Mit Verweis auf die BFH-Rechtsprechung urteilte das FG München jetzt, dass der Übergang zum Kleinunternehmer genauso eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse darstellt wie der umgekehrte Wechsel zur Regelbesteuerung. Daher muss die zuvor geltend gemachte Vorsteuer aus dem Erwerb oder der Herstellung von Unternehmensvermögen teilweise korrigiert werden. § 15a UStG umfasst nicht nur Änderungen bei der Verwendung von Wirtschaftsgütern, sondern auch bei den Verhältnissen, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren. Das entspricht dem Grundgedanken, dass sich der Umfang des Vorsteuerabzugs weitgehend nach der Verwendung im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer bestimmt. Denn Unternehmer sollen Mehrwertsteuer nur entlastet dann vollständig werden, wenn von ihre der entrichteten Tätigkeiten selbst umsatzsteuerpflichtig sind. Nach § 15a Abs. 1 UStG erfolgt eine Berichtigung innerhalb von fünf und bei Gebäuden von zehn Jahren seit dem Beginn der Verwendung. Vor einem Wechsel von der Regelversteuerung zum Kleinunternehmer sollten die möglichen Vorsteuerkorrekturen beachtet werden. Fallen diese hoch aus, sollte mit der Umstellung so lange gewartet werden, bis die Fünfoder bei Immobilien Zehnjahresfrist abgelaufen ist. Praxishinweis: Kleinunternehmer, die Umsatzsteuer in ihren Rechnungen offen ausweisen, schulden diesen Betrag nach § 14c Abs. 2 UStG, ohne im Gegenzug zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Nach AStW 2010/040 Ansicht des Hessischen FG wird jedoch kein Steuerbetrag gesondert ausgewiesen, wenn allein die Angabe des Steuersatzes erfolgt, Entgelt und Steuerbetrag selbst aber in einer Summe in der Rechnung erscheinen. Diese stellt noch keinen gesonderten Umsatzsteuerausweis dar, weil hierzu die Steuer separat als Geldbetrag genannt und auch so gekennzeichnet sein muss. Fundstellen: FG München 29.1.09, 14 K 4178/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093594 BFH 12.6.08, V R 22/06, BStBl II 09, 165; 17.6.04, V R 31/02, BStBl II 04, 858 OFD Frankfurt 13.9.05, S 7361 A - 2 - St I 1.30, DStR 06, 186 Hessisches FG 25.6.09, 6 K 565/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093595 AStW 2010/041 AO – Satzungsanpassung ist zu überprüfen Für Leistungen gemeinnütziger Körperschaften werden gemäß § 59 AO nur dann Steuervergünstigungen gewährt, wenn die Satzung den Anforderungen der AO entspricht. Hierzu gehört nach einem neueren BFH-Urteil auch die Bestimmung der Vermögensbindung bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft. Diese Festlegung der Vermögensverwendung hat die Funktion eines Buchnachweises, sodass fehlerhafte Satzungsbestimmungen nicht durch sonstige Vereinbarungen ergänzt werden können. steuerbegünstigten Ohne Bedeutung Zwecken ist tatsächlich dabei die den entsprechende Geschäftsführung. Der mögliche Anpassungsbedarf kann auch gleich für zwei weitere Änderungen verwendet werden: 1. Über das Jahressteuergesetz 2009 gibt es als Anlage zu § 60 AO eine neue Mustersatzung, zwingend für Gründungen ab 2009. Sie bestimmt, welche konkreten Festlegungen für die Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke die Satzung enthalten muss. Daraus folgt laut BFH aber nicht, dass vor 2009 die Regelungen des § 61 AO zur Vermögensbindung unverbindlich waren. Insoweit ist es ratsam, die neue Mustersatzung auch in Altfällen zu übernehmen. 2. Grundsätzlich ist der Vorstand eines Vereins ehrenamtlich tätig. Erhalten Vorstandsmitglieder ohne eine satzungsmäßige Grundlage eine Vergütung, verstößt dies gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und schließt die Gemeinnützigkeit aus. Die Satzung muss also ausdrücklich die Zahlung von Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen an Vorstandsmitglieder vorsehen. Dies verlangt das BMF bis zum 31.12.2010. Hintergrund dieses Terminaufschubs um ein weiteres Jahr ist die Einführung des Ehrenamtsfreibetrags von 500 EUR nach § 3 Nr. 26 EStG. Den hatten Vereine zum Anlass genommen, pauschale Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder zu zahlen. AStW 2010/042 Fundstellen: BFH 23.7.09, V R 20/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093295 BMF 14.10.09, IV C 4-S 2121/07/0010 AStW 2010/043 § 129 AO – Offenbare Unrichtigkeit auch bei übernommenem Fehler Eine Berichtigungsmöglichkeit des § 129 AO kann nach Ansicht des BFH auch dann vorliegen, wenn das FA eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare Unrichtigkeit als eigene übernimmt. Das gilt zumindest, wenn die theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums ausgeschlossen ist und der Sachbearbeiter keine notwendigen Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat. Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Übergangsgewinn durch den Wechsel Eröffnungsbilanz, der nicht Gewinnermittlungsart aber in der zwar in der nachfolgenden Einkommensteuererklärung erfasst. Er wurde daraufhin nicht im Bescheid berücksichtigt. In diesem Fall schied die Möglichkeit eines Rechtsirrtums aus, weil der Selbstständige steuerlich beraten war und die Grundsätze zur Versteuerung des Überganggewinns allgemein bekannt waren. Der Sachbearbeiter hätte die Unrichtigkeit ohne weitere Prüfung erkennen können, da der Übergangsgewinn laut Eröffnungsbilanz offensichtlich war. Durch die Übernahme der Angaben aus der Steuererklärung hat er daher die offenbare Unrichtigkeit zu seinem eigenen Fehler gemacht. Ein solches Übersehen führt nicht zur Verletzung der Amtsermittlungspflicht. Mitteilungen eines Steuerpflichtigen bedürfen für die Übernahme nicht generell eines wertenden Abgleichs durch die Finanzverwaltung. Eine solche Sichtweise würde laut BFH dazu führen, dass eine fehlerhafte Auswertung der Steuererklärung samt Anlagen nie auf einem mechanische Versehen beruhen könnte. Dies würde aber eine gesetzlich nicht erkennbare Einschränkung der Berichtigungsmöglichkeit bedeuten. § 129 AO stellt darauf ab, dass die Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsakts offenbar ist, nicht aber darauf, von wem die Unterlagen stammen, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt. Fundstellen: AStW 2010/044 BFH 27.5.09, X R 47/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093497; 4.6.08, X R 47/07, BFH/NV 08, 1801 AStW 2010/045 § 146 AO – Verzögerungsgeld bei unzureichender Mitwirkungspflicht Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde, vielfach wenig beachtet, ein neuer § 146 Abs. 2b AO eingefügt. Hiernach kann das Finanzamt seit dem 25.12.2008 ein Verzögerungsgeld in Höhe von 2.500 bis 250.000 EUR festsetzen, wenn der Unternehmer innerhalb einer ihm genannten Frist bestimmten Aufforderungen nicht nachkommt. Dieses Verzögerungsgeld als steuerliche Nebenleistung nach § 3 AO kommt in drei verschiedenen Fällen in Betracht. 1. Der Unternehmer verlagert seine elektronische Buchführung ohne Zustimmung des Finanzamts ins Ausland oder kommt der Aufforderung zur Rückverlagerung der elektronischen Buchführung ins Inland nicht nach. 2. Der Unternehmer kommt der Aufforderung des Finanzamts nicht nach, einen Datenzugriff auf die digitale Außenprüfung nach § 147 Abs. 6 AO zu ermöglichen. Denn die Finanzbehörden haben im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen, das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen und nach ihren Vorgaben maschinelle Auswertungen zu verlangen. 3. Der Unternehmer legt im Rahmen einer Außenprüfung Unterlagen nicht innerhalb einer angemessenen Frist vor oder erteilt keine Auskünfte. Das beinhaltet auch die neuen Aufbewahrungspflichten bei Überschusseinkünften ab 500.000 EUR. Hierbei geht es um die allgemeinen Mitwirkungspflichten nach § 200 Abs. 1 AO, insbesondere Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Die Buchführungsunterlagen sollten vollständig aufbewahrt und bei digitaler Archivierung nicht gelöscht werden, sodass sie bei Anforderung durch das Finanzamt vorgelegt werden können. Neben dem AStW 2010/046 Verzögerungsgeld droht Besteuerungsgrundlagen. im Übrigen auch eine Schätzung der AStW 2010/047 § 173 AO – Auslegung neuer Tatsachen im gesonderten Feststellungsverfahren Für die Frage, ob eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache zu einer höheren oder niedrigeren Steuer führt, kommt es bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung Besteuerungsgrundlagen an. nur Nach auf die Auffassung Änderungen des BFH sind der die steuerlichen Auswirkungen in den Folgebescheiden der Beteiligten daher nicht maßgeblich. Abzustellen ist dabei nicht auf die Gesellschaft insgesamt, sondern getrennt auf jeden einzelnen Feststellungsbeteiligten. Die Voraussetzung für eine Änderung des bestandskräftigen Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist erfüllt, soweit sich die Gewinnanteile erhöhen. Kommt es zu einer Verringerung, ist zwar zusätzlich das grobe Verschulden zu prüfen. Hierauf kommt es aber dann nicht an, wenn eine Gewinnverteilungsabrede nachträglich bekannt wird. Insoweit löst nämlich die Verringerung bei einem Gesellschafter eine Erhöhung bei einem anderen Gesellschafter aus. Diesem Ergebnis entspricht auch der Rechtsgedanke des § 174 AO, eine doppelte Erfassung von Gewinnanteilen zu vermeiden. Hierzu käme es aber, wenn nur die höheren, nicht aber die verringerten Gewinnanteile berücksichtigt würden. Damit gibt der BFH seine bisher vertretene abweichende Auffassung auf. Das Urteil zeigt für die Praxis, wie die Änderungsvorschrift bei Feststellungsbescheiden zu handhaben ist. Das Finanzamt muss nicht darauf schauen, ob und wie sich eine Berichtigung auf den Folgebescheid auswirkt, was es auch gar nicht eindeutig beurteilen kann. Allein abzustellen ist also auf die Änderung der festgestellten Besteuerungsgrundlagen nach oben oder unten. Fundstellen: BFH 24.6.09, IV R 55/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093575; 7.5.87, IV R 33/85, BFH/NV 87, 775 AStW 2010/048 § 193 AO – Sonderfragen zur Außenprüfung Das FG Berlin-Brandenburg und das FG Sachsen-Anhalt haben sich damit beschäftigt, inwieweit eine Außenprüfung auch den Personengesellschafter mit umfassen kann und ob Betriebe einen Anspruch auf einen bestimmten Prüfungsturnus haben. Außenprüfung beim privaten Personengesellschafter ist möglich Das für eine Personengesellschaft zuständige Betriebsstättenfinanzamt kann auch die Außenprüfung für einzelne Beteiligte gleich mit durchführen. Nach dem Beschluss vom FG Berlin-Brandenburg ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn eine Behörde sowohl die Außenprüfung für die einheitliche und gesonderte Feststellung als auch für die Einkommensbesteuerung der Gesellschafter sachgerecht, um die wenn es Sonderbetriebsvermögen Kapitaleinkünfte geht aufweist. durchführt. Zuordnung oder ein zum Privat- Beteiligter Dadurch werden Dies ist oder umfangreiche widerstreitende Zuordnungsentscheidungen vermieden. Grundsätzlich wird der Gesellschafter nicht von § 193 AO erfasst, sofern er keinen gewerblichen Betrieb unterhält. Dann ist nur die Personengesellschaft Prüfungsobjekt. Allerdings gibt es die Sonderregel in § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO, wenn die für die Besteuerung relevanten Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nicht zweckmäßig erscheint. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn Anhaltspunkte für eine unvollständige oder unrichtige Erklärung bestehen. Unzulässig ist nur eine Außenprüfung ins Blaue hinein. Der Bezug zu ausländischen Finanzinstituten und der Umfang von Kontenauflistung sowie Anlagen deuten aber auf einen beachtlichen Prüfungsumfang hin, sodass ein Aufklärungsbedürfnis durch das Finanzamt besteht. Praxishinweis: Seit dem 1.1.2010 kann die Außenprüfung ohne Angaben von Gründen im Privatbereich durchgeführt werden, wenn die Summe der positiven Überschusseinkünfte über 500.000 EUR beträgt. Bei AStW 2010/049 Ehegatten erfolgt die Berechnung getrennt nach Personen. Negative Einkünfte wirken sich nicht mindernd aus. Außenprüfung ist beim neu gegründeten Kleinbetrieb zulässig Eine Außenprüfung ist nach § 193 Abs. 1 AO bei Unternehmern, Landwirten und Freiberuflern zulässig. Bei diesen Selbstständigen geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Prüfungs- und Aufklärungsbedürfnis grundsätzlich besteht, da hier eine genaue Überprüfung der Steuererklärung durchweg nur anhand der geführten Bücher und Aufzeichnungen möglich ist. Daher muss eine Prüfungsanordnung nach dem Urteil vom FG Sachsen-Anhalt keine besondere Begründung enthalten, auch wenn es um einen Kleinstbetrieb geht, der erst im Vorjahr gegründet wurde und bislang seinen steuerlichen Pflichten stets pünktlich nachgekommen und nicht auffällig geworden ist. Die Anordnung einer Außenprüfung erweist sich auch in einem solchen Fall nicht als ermessensfehlerhaft. Denn eine Prüfungsanordnung kann einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen sowie sich auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Da die Finanzbehörde bei der vorgegebenen Personalausstattung nicht in allen Fällen auch tatsächlich eine Außenprüfung durchführen kann, muss sie die zu prüfenden Steuerpflichtigen auch in der zeitlichen Reihenfolge auswählen, ohne hierbei an einen bestimmten Prüfungsturnus oder -rhythmus im Einzelfall gebunden zu sein. § 4 Abs. 2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung (BpO) enthält lediglich die Zielvorstellung, wonach Großbetriebe lückenlos geprüft werden sollen. Über den Prüfungsturnus bei den Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben enthält sie jedoch keine Regelung. Ein durchschnittlicher Prüfungsturnus als Maßstab ist als rechtliches Kriterium untauglich, weil Durchschnittsgröße es sich handelt insoweit und nur eine um eine zeitlich statistische vorhersehbare Außenprüfung auch dem verfolgten Ziel widersprechen würde, durch ihre präventive Wirkung zur richtigen Steuererhebung beizutragen. Fundstellen: AStW 2010/050 Gesellschaft: FG Berlin-Brandenburg 6.7.09, 6 V 6078/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093854 BFH 26.7.07, VI R 68/04, BStBl II 09, 338 Turnus: FG Sachsen-Anhalt 22.7.09, 2 K 798/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093855 BFH 29.5.07, I B 140/06, BFH/NV 07, 2050 AStW 2010/051 § 10 ErbStG – Vorfälligkeitsentschädigung ist keine Nachlassverbindlichkeit Lösen die Erben vom Verstorbenen aufgenommene Kredite vorzeitig ab, handelt es sich bei der anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung nicht um eine sonstige Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG. Zwar sind Aufwendungen abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung, Verteilung oder dem Erlangen des Nachlasses entstehen. Das gilt nach dem Urteil vom FG Köln aber nur für den Fall, dass sie hiermit im engen Zusammenhang stehen. Die vorzeitige Kreditablösung steht aber höchstens in einem entfernten Veranlassungszusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Darüber hinaus beruht die Kündigung der Kredite nicht auf dem Willen des Erblassers, und für die Nachkommen besteht keine Notwendigkeit zur vorzeitigen Ablösung, wenn eine Auseinandersetzung auch ohne diese Maßnahme möglich gewesen wäre. Denn die Umschreibung von geerbten Grundstücken gelingt auch mit bestehenden Darlehen. Erreicht werden soll vielmehr, dass der verteilte Grundbesitz aus der dinglichen Mithaftung für die vom jeweils anderen Miterben zu übernehmende Verbindlichkeit herausgenommen werden soll und zudem langfristig Schuldzinsen erspart werden. Dies dient lediglich der Sicherung des Erbes. Praxishinweis: Zu den als Verbindlichkeit zählenden Abwicklungskosten gehören die Gebühren für Testamentseröffnung, Erbscheinerteilung, Grundbuchumschreibung und Testamentsvollstreckung, sofern sie insgesamt den Pauschbetrag von 10.300 EUR übersteigen. Nicht hierzu zählen Kosten im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung für Sachverständige, Gerichts- und Notargebühren sowie R e c h t s a n w a l t s h o n o r a r Fundstellen: FG Köln 5.2.09, 9 K 204/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093856 e . AStW 2010/052 FG München 17.10.07, 4 K 811/05, EFG 08, 1905, Revision unter II R 37/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093857 BFH 20.6.07, II R 29/06, BStBl II 07, 722 § 8 GrEStG – Sanierungskosten gehören nicht zur Gegenleistung Wird ein mit Altlasten kontaminiertes Grundstück gekauft und verpflichtet sich der Erwerber zu dessen Sanierung, gehören die entstandenen Kosten nicht zur Gegenleistung. Das gilt immer dann, wenn bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags noch keine Sanierungsverfügung an den Veräußerer ergangen war. Nach einem aktuellen Urteil des BFH entsteht die öffentlich-rechtliche Sanierungsverpflichtung bei einer schädlichen Bodenveränderung erst dann, wenn sich die aus dem Bodenschutzrecht ergebende Sanierungsverantwortlichkeit konkretisiert hat. In der Urteilsbegründung geht der BFH ausführlich auf den Begriff der Gegenleistung ein, die der Grunderwerbsteuer unterliegt. Hierzu gehören neben dem Kaufpreis die vom Erwerber vertraglich übernommenen sonstigen Leistungen. Dabei ist entscheidend, in welchem Zustand das Grundstück nach dem Willen der Parteien übergehen soll. Wird es im unsanierten Zustand übereignet und übernimmt der Verkäufer hierfür keine Gewährleistung und beteiligt sich auch nicht am Sanierungsaufwand, schlägt sich das im geminderten Kaufpreis nieder. Dann erhält der Käufer eine von ihm zu sanierende Immobilie, und die nachfolgend durchgeführten Maßnahmen kommen ihm als neuem Eigentümer zugute. Das stellt keine Gegenleistung dar. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber eine gesetzliche Verpflichtung zur schnellen Beseitigung von Gefahren übernimmt. Dies ist vergleichbar mit der Verpflichtung zur Übernahme künftiger Erschließungskosten. Hiermit wird keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Vorbesitzers übernommen und deshalb insoweit auch keine sonstige Leistung an ihn erbracht. Anders sieht es aus, wenn der Erwerber eine bereits konkrete Verpflichtung des Grundstücksverkäufers übernimmt. Dies stellt eine Gegenleistung dar. AStW 2010/053 Fundstellen: BFH 30.3.09, II R 62/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092815; 21.3.07, II R 67/05, BStBl II 07, 614; 17.5.06, II R 46/04, BStBl II 06, 720 § 19 ErbStG – Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Tarifs für Geschwister Ein Erb- und Schenkungsteuerbescheid ist nicht wegen der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit von der Vollziehung auszusetzen. Das gilt für die durch Ungleichbehandlung die der Neuregelung des unterschiedlichen ErbStG bewirkte Vermögensarten und Erwerbergruppen. Denn nach dem Beschluss des FG München überwiegt bei der insoweit im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung vorzunehmenden Interessensabwägung das öffentliche Vollzugsinteresse vor dem individuellen Aussetzungsinteresse. Im Falle einer später möglichen Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des § 19 ErbStG ist keine rückwirkende Nichtigkeitserklärung, sondern höchstens eine Unvereinbarkeitserklärung nebst der befristeten Weitergeltung des verfassungswidrigen Gesetzes zu erwarten. Insoweit ist eine rückwirkende Änderung für 2009 unwahrscheinlich. Die hiergegen beim BFH eingelegte Beschwerde dreht sich um die Frage, ob die Verschärfung für die Steuerklasse II gegen den im GG verbürgten Schutz von Ehe und Familie verstößt. Da mangels Revisionsverfahren noch kein Grund für ein ruhendes Verfahren vorliegt, müssen entsprechende Fälle offengehalten werden. Das bezieht sich jedoch nur auf Erwerbe des Jahres 2009, da der Tarif in der Steuerklasse II ab 2010 im Zuge der Änderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz deutlich abgemildert wird. Im zugrunde liegenden Fall erfolgte der unentgeltliche Erwerb von 25.000 EUR vom Bruder. Es wurde bemängelt, dass die Belastung mit dem Steuersatz von 30 % genauso hoch ausfällt wie bei Nichtverwandten der Steuerklasse III, während Geschwister vor der Erbschaftsteuerreform deutlich besser gestellt waren. Mit einer Entscheidung des BFH ist voraussichtlich noch im ersten Halbjahr 2010 zu rechnen. AStW 2010/054 Fundstelle: FG München 5.10.09, 4 V 1548/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093898, Beschwerde unter II B 168/09 InvStG – Pauschale Besteuerung schwarzer Fonds war weltweit unzulässig Die bis 2003 nach § 18 Auslandinvestment-Gesetz geltende pauschale und zumeist deutlich überhöhte Besteuerung bei schwarzen Fonds verstößt nach Ansicht des BFH gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Daher erweitert der BFH seine bisherige Rechtsprechung (s. AStW 09, 342) auch auf Fonds aus Drittländern. Die Verwaltung hingegen lässt die für inländische Fonds geltenden günstigeren Regeln bislang nur für Gesellschaften aus dem EU- und EWR-Raum zu. Die Gewährleistung der Kapitalverkehrsfreiheit muss laut EU-Vertrag auch für Drittstaaten gelten, sofern nicht ein Bestandsschutz für vor 2004 bestehende Rechtsvorschriften greift. Dieser gilt aber nur für Direktinvestitionen. Bei einer Fondsbeteiligung ist diese Voraussetzung aber nicht gegeben, weil der einzelne Anleger keine Möglichkeit hat, sich tatsächlich an der Verwaltung der Fondsgesellschaft oder an dessen Kontrolle zu beteiligen. Daher können Sparer in offenen Fällen vor 2004 eine Steuererstattung auf Basis der reduzierten Bemessungsgrundlage beantragen, sofern sie die tatsächlich in den einzelnen Jahren zugeflossenen Zinsen, Mieten und Dividenden sowie möglicherweise ein privates Veräußerungsgeschäft nachweisen. Hilfreich ist hierbei ein Jahresbericht der jeweiligen Fondsgesellschaft, aus der sich die laufenden Kapitaleinnahmen der einzelnen Jahre Steuerhinterziehung ergeben. Das verwenden, lässt indem sich sich auch der bei Umfang einer der hinterzogenen Steuer erheblich reduziert. Das führt nicht nur zu deutlich geringeren Nachzahlungen, sondern mindert auch das Strafmaß. Fundstellen: AStW 2010/055 BFH 25.8.09, I R 88/07; I R, 89/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093627; 18.11.08, VIII R 24/07, BStBl II 09, 518; VIII R 2/06, BFH/NV 09, 731 BMF 6.7.09, IV C 1 - S 1980-a/07/0001; BStBl II 09, 770 EuGH 24.5.07, C-157/05, HFR 07, 804; 12.12.06, C-446/04, HFR 07, 294 InvZulG – Förderung, Stilllegung und Kürzungen bei Investitionen ab 2010 Nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg besteht der Anspruch auf Investitionszulage auch dann weiter, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut nicht während des gesamten Fünf-Jahres-Zeitraums aktiv genutzt wird. Es reicht aus, wenn es grundsätzlich einsatzfähig ist. Im Urteilsfall hatte ein Unternehmer einen angeschafften Transporter aus Kostengründen ab- und später wieder angemeldet. Dies ist trotz nicht durchgehend aktiver Nutzung des Kfz für die Zulage nicht schädlich. Es kommt nämlich allein auf die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zu einem aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betrieb an, nicht aber auf die tatsächliche Nutzung. Gefordert ist lediglich die Einsatzbereitschaft. Die ist gegeben, da der Transporter technisch in Ordnung ist und auch wieder zugelassen wurde. Anders wäre es hingegen, wenn das Fahrzeug statt aus Kostengründen wegen technischer Mängel abgemeldet worden wäre. Praxishinweis: Die derzeitige Regelung läuft Ende 2009 aus. Ab 2010 kommt es zu einer degressiven Ausgestaltung der Fördersätze. Je eher Unternehmen eine begünstigte Investition tätigen, umso höher fällt die Zulage aus. Nach altem Recht werden vor 2010 abgeschlossene Investitionen, entstandene Teilherstellungskosten und Teillieferungen gefördert. Anschließend sinkt die Grundzulage von 12,5 % für Großunternehmen bis 2013 jährlich um 2,5 %, sodass für im Jahr 2013 begonnene Erstinvestitionsvorhaben noch 2,5 % verbleiben. Der Satz von 25 % für kleine und mittlere Unternehmen vermindert sich entsprechend um 5 % pro Jahr bis 2013. Der Kreis der begünstigten Unternehmen sowie die förderfähigen Investitionen ändern sich gegenüber den bisher bestehenden Regelungen nicht. AStW 2010/056 Fundstellen: FG Berlin-Brandenburg 25.6.09, 13 K 1853/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093266 BMF 23.7.09, IV C 3 - InvZ 1015/07/0001, BStBl I 09, 810 AStW 2010/057 § 6 AStG – Wegzugsteuer ist rechtmäßig Nach § 6 AStG a.F. kommt es zur so genannten Wegzugsbesteuerung bei einer wesentlichen Beteiligung, wenn eine Person mindestens zehn Jahre in Deutschland gewohnt hat und dann ins Ausland umzieht. Die Steuer auf die bis zum Wegzugszeitpunkt entstandenen Wertsteigerungen entsteht auch dann, wenn sie nicht durch einen Verkauf der Anteile tatsächlich realisiert wurde. Durch das SEStEG erfolgte eine rückwirkende Neuregelung ab Dezember 2006, wonach die bei Wegzug in einen EUoder EWR-Staat festgesetzte Steuer zunächst zinsfrei gestundet wird und erst dann zu bezahlen ist, wenn es tatsächlich zu einer Realisierung der Wertsteigerung kommt oder die Person anschließend in ein Drittland verzieht. Diese Neuregelung verstößt weder gegen das EU-Recht noch gegen das Grundgesetz, auch soweit sie zurückwirkt. § 6 AStG ist auch mit den von Deutschland abgeschlossenen DBA vereinbar. Es besteht auch kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand eines Verstoßes gegen das EU-Recht. Selbst wenn eine Person bei ihrem Wegzug davon ausgegangen sein sollte, infolge des von ihr angenommenen Verstoßes gegen EU-Recht keine Wegzugsteuer zahlen zu müssen, gilt ihr Vertrauen in die Beibehaltung einer rechtswidrigen Norm. Dem Gesetzgeber muss es aber möglich sein, rückwirkend einen EU-konformen Rechtszustand herzustellen. Die Entscheidung des BFH kann dazu führen, dass die Wertsteigerungen doppelt zu versteuern sind, nämlich in Deutschland und ein weiteres Mal im neuen Land. Nach seiner Grundsatzentscheidung bleibt nach wie vor offen, ob die innerhalb Verschonungsregeln in der allen EU und Details des EWR geschaffenen gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen genügen. Das musste im Urteilsfall nicht geklärt werden. Fundstellen: BFH 25.8.09, I R 88/07; I R 89/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093627; 23.9.08, I B 92/08, BStBl II 09, 524 AStW 2010/058 Aufbewahrungspflichten – Was darf 2010 in den Reißwolf? Nach Handels- und Steuerrecht müssen Kaufleute Geschäftsunterlagen sechs oder zehn Jahre lang geordnet aufbewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem letzte Eintragungen gemacht, Abschlüsse festgestellt, Handelsbriefe empfangen oder abgesandt wurden. Das gilt für Belege, die Bestandteile einer Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht sind. Die Aufbewahrungsvorschriften gelten auch für alle, die nach Steuer- oder anderen Gesetzen zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind, soweit diese für die Besteuerung von Bedeutung sind. Das betrifft etwa EÜR-Rechner für umsatzsteuerliche Zwecke gem. § 22 UStG oder die in H 18.2 EStH aufgelisteten Aufzeichnungspflichten für Freiberufler. 2010 können Geschäftsunterlagen vernichtet werden, die 1999 oder früher erstellt wurden. Das gilt etwa für Anlagevermögenskarteien, Kassenberichte, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Lageberichte und Inventare, Buchungsbelege sowie Änderungsnachweise und Arbeitsanweisungen der EDV-Buchführung. 2003 oder früher erstellte Lohnkonten, Handels- oder Geschäftsbriefe und sonstige für die Besteuerung bedeutsamen Belege wie Ein- und Ausfuhrlieferunterlagen, Mahnvorgänge sowie Stundenlohnzettel, Grund- und Preisauszeichnungen, Handelsregisterauszüge können ebenfalls nach dem Jahreswechsel vernichtet werden. Betriebsinterne Aufzeichnungen wie aufbewahrungspflichtig. Kalender oder Lohnunterlagen Fahrberichte für die sind nicht Sozialversicherung hingegen sind bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Jahres aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist läuft nicht ab, solange die Unterlagen für noch nicht verjährte Steuerfestsetzungen von Bedeutung sind. Das gilt etwa für schwebende Außenprüfungen, anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, zur Begründung von Anträgen ans Finanzamt und bei vorläufigen Steuerfestsetzungen. AStW 2010/059 Über das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz gibt es zwar neue Nachweispflichten zu Geschäftsbeziehungen mit Ländern, die keine steuerlichen Auskünfte nach OECD-Standard erteilen. Derzeit steht aber kein Staat auf der schwarzen Liste der Steueroasen, sodass die Neuregelung erst einmal nicht zur Anwendung kommt. Für Privatbelege besteht grundsätzlich keine Aufbewahrungspflicht. Sie werden lediglich für die entsprechende Veranlagung im Rahmen der Mitwirkungspflicht benötigt. Nach Rückgabe durch das Finanzamt müssen sie aufgrund der erfüllten Beweislast nicht mehr gesondert bereit gehalten werden. Dies gilt auch bei Bescheiden nach § 164 AO. Bei einer Erklärungsabgabe mittels ELSTER werden die Betroffenen durch einen Hinweis in der Anlage zur komprimierten Steuererklärung darauf aufmerksam gemacht, dass die Belege bis zum Eintritt der Bestandskraft bzw. bis zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung aufzubewahren sind. Empfänger von Bau- und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind verpflichtet, Rechnungen, Zahlungsbelege, Bauverträge oder Abnahmeprotokolle zwei Jahre lang in lesbarer Form aufzubewahren. Der Zeitraum beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde, und nicht bereits mit Erbringung der Leistung. Die neue Aufbewahrungspflicht bei den privaten Überschusseinkünften muss noch nicht beachtet werden. Zwar ist für die Summe der positiven Einkünfte von 500.000 EUR die Veranlagung 2009 maßgebend, die Pflicht zur Aufbewahrung besteht jedoch erstmals ab 2010. Fundstellen zu den Aufbewahrungspflichten: Digitale Unterlagen: BMF 16.7.01, IV D 2 - S 0316 - 136/01, BStBl I 01, 415 Ausfuhrbelege: OFD Koblenz 7.5.07, S 7134 A - St 44 2, UR 07, 708 Umsatzsteuerheft OFD Frankfurt 16.6.09, S 7389 A - 2 - St 113 Privatbelege: OFD München 9.2.04, S 0240 - 4 St 312, DB 04, 518 AStW 2010/060 Grundstücke: BMF 24.11.04, IV A 5 - S 7280 - 21/04, BStBl I 04, 1122 Online-Bankauszüge: OFD Münster 17.5.05, DStR 05, 1101 Steuern kompakt ELENA – Ab 2010 gilt der elektronische Entgeltnachweis Seit dem 1.1.2010 gilt das Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz), wodurch die schriftlichen Bescheinigungen für Beschäftigte gegenüber öffentlichen Stellen reduziert werden. Der Arbeitgeber übermittelt jeden Monat einen festgelegten Datensatz an die Zentrale Speicherstelle ZSS, die in verschlüsselter Form gespeichert und bei Einwilligung von Sozialbehörden abgerufen werden können. Ab 1.1.2012 stellt ELENA das einzige Verfahren zur Übermittlung des Entgeltnachweises dar. Entgeltabrechnungsprogramme Software-Zusatzmodule und Ausfüllhilfen für die erleichtern die Umstellung. Steuerberater können für ihre Mandanten neben den bisherigen Meldungen zur Sozialversicherung nun auch die Erstellung und Übersendung der elektronischen Entgeltnachweise übernehmen. Umfangreiche Informationen bietet die Deutsche Rentenversicherung Bund im Internet unter www.das-elena-verfahren.de. § 4 EStG – Widerlegung der Vermutung einer Privatnutzung beim Pkw Die Privatnutzung eines auf den Gesellschafter einer GbR zugelassenen Fahrzeugs kommt nur für den Teil des Jahres, in dem das Fahrzeug zugelassen war, und nur insoweit in Betracht, als dem Gesellschafter und seiner Ehefrau in dieser Zeit im Privatvermögen keine gleichwertigen Fahrzeuge für Privatfahrten zur Verfügung gestanden haben. Im Streitfall wurde die Vermutung einer auch privaten Nutzung eines Porsches widerlegt. Dem Gesellschafter und seiner Ehefrau standen im Privatvermögen zusätzlich zwei gleichwertige Fahrzeuge zur Verfügung. Das Halten von zwei vergleichbaren privaten Kfz wäre wirtschaftlich völlig unvernünftig, wenn stattdessen das betriebliche Fahrzeug privat genutzt würde. Dies kann mit Blick auf die bisherige BFH-Rechtsprechung angenommen werden, wenn präzise vorgetragen wird, welche etwa gleichwertigen privaten Pkw tatsächlich zur Verfügung gestanden haben AStW 2010/061 (FG Sachsen-Anhalt 6.5.09, 2 K 442/02, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093859). § 7 EStG – Degressive AfA bei Auslandsimmobilien Die degressive AfA gilt auch für Domizile im EU-Ausland, da der Ausschluss gegen Steuerstundung die kommt Kapitalverkehrsfreiheit es bei verstößt. Inlandsimmobilien Über zu die einem Liquiditätsvorteil, der Investoren davon abhalten könnte, Grundbesitz im Ausland zu erwerben. Der Urteilstenor lässt sich bei Bauantrag oder Kaufvertrag vor 2006 in offenen Steuerbescheiden verwenden, je nach DBA-Regel über den Progressionsvorbehalt oder zur Minderung der Mieteinkünfte (EuGH 15.10.09, C-35/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093647). § 9 EStG – Fahrt von der weiter gelegenen Wohnung zählt Aufwendungen für Fahrten zwischen der Arbeitsstätte und der Wohnung, die den örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt, sind auch dann Werbungskosten, wenn die Fahrt an einer näher zum Arbeitsplatz gelegenen Wohnung des Arbeitnehmers unterbrochen wird. Die Höhe der Werbungskosten bemisst sich in diesem Fall ausschließlich danach, wie weit die Arbeitsstätte vom Domizil am Lebensmittelpunkt entfernt liegt (BFH 26.9.09, VI B 12/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093860). § 9 EStG – Keine Werbungskosten für in der Freizeit betriebenen Sport Übt ein Polizeibeamter in seiner Freizeit Sport aus, sind die Aufwendungen nicht ausschließlich durch die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Arbeitnehmers veranlasst. Denn grundsätzlich gehört die Sportausübung zum Bereich der privaten Lebensführung, auch wenn die Aktivitäten im beruflichen Interesse erfolgen sollten. Dies reicht für den Werbungskostenabzug nicht aus, da der Sport nicht nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Dies scheidet bereits aus, wenn Sport ausschließlich in seiner Freizeit ausgeübt wird und diese Stunden nicht AStW 2010/062 auf die Dienstzeit angerechnet werden. In diesem Fall dient das körperliche Training in erster Linie der eigenen Gesundheit (FG Rheinland-Pfalz 19.6.09, 5 K 2517/07, rkr., unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093861). § 9 EStG – Mautgebühr ist mit der Entfernungspauschale abgegolten Mautgebühren werden bei den Werbungskosten nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale anerkannt. Mit der Pauschale sind nämlich sämtliche Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Hierzu zählen auch zusätzliche Mautgebühren für die Nutzung von Tunneln. Nur außergewöhnliche Kosten könnten neben der Entfernungspauschale abgezogen werden. Kosten für die Straßenbenutzung sind aber gerade typische Aufwendungen und durch die Pendelfahrten veranlasst. Lediglich die Gebühr für die Nutzung einer Fähre auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lässt sich gesondert berücksichtigen (FG Schleswig-Holstein 30.9.09, 2 K 386/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093862). § 32 EStG – Anwaltskosten mindern das Kindeseinkommen Die Einkünfte des Kindes sind um Rechtsanwalts- und Gerichtskosten für ein Verfahren zur Erlangung eines Studienplatzes zu kürzen, da es sich hierbei um vor der Aufnahme des Studiums entstandene Aufwendungen für ausbildungsbedingten angefallenen Mehrbedarf Aufwendungen als handelt. vorab Somit entstandene sind die besondere Ausbildungskosten abzuziehen (FG Düsseldorf 26.5.09, 10 K 1490/07, rkr., unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092281). § 42d EStG – Lohnrückfluss bei einer Nettolohnvereinbarung Maßgeblich für den Lohnsteuereinbehalt vom laufenden Arbeitslohn bei einer Nettolohnvereinbarung ist das Gehalt, das vermindert um die übernommenen Lohnabzüge den vereinbarten Nettobetrag ergibt. Damit ist die steuerliche Ausgangsgröße ein Bruttobetrag. Hat der Arbeitnehmer einen Einkommensteuererstattungsanspruch im Rahmen der AStW 2010/063 Nettolohnvereinbarung seinem Arbeitgeber abgetreten, ist dieser deshalb nur durch einen Abzug vom laufenden Brutto- und nicht vom Netto-Lohn zu berücksichtigen. Rechtlich gesehen besteht nämlich kein Unterschied zwischen einer Netto- und der regulären Bruttolohnzahlung (BFH 30.7.09, VI R 29/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093452). § 9 GewStG – Kürzung bei Beteiligung an vermögensverwaltender KG Ist eine GmbH als Geschäftsführungsaufgaben Komplementärin an einer ohne besondere vermögensverwaltenden KG beteiligt, steht ihr die erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 GewStG zu. Ein bloßes Halten von Beteiligungen an nicht gewerblichen oder nicht gewerblich geprägten Personengesellschaften stellt eine für die Vorschrift unschädliche Tätigkeit dar. Diese Frage wird bislang in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Der BFH hat nun in der anhängigen Revision Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen (FG Berlin-Brandenburg, 24.6.09, 12 K 6154/05 B, Revision unter I R 67/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093863). § 12 UmwStG – Verlustübergang nach Verschmelzung Ob ein Betrieb nach einer Verschmelzung in einem vergleichbaren Umfang fortgeführt wird, beurteilt sich nach dem wirtschaftlichen Gesamtbild am Verschmelzungsstichtag. Das Urteil hat nur noch für Altfälle Bedeutung. Nach der jetzt geltenden Gesetzesfassung in § 12 Abs. 3, § 4 Abs. 2 UmwStG gehen verrechenbare Verluste und verbleibende Verlustvorträge nicht mehr auf den übernehmenden Rechtsträger über (BFH 25.8.09, I R 95/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093492). § 4 UStG – Yoga-Kurse sind nicht steuerfrei Yoga ist auch dann keine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin nach § 4 Nr. 14 UStG, wenn Krankenkassen sie als gesundheitsfördernde Maßnahmen im Bereich der Primärprävention anerkennen und die Kosten erstatten. Yoga mag zwar den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und einen Beitrag zur Verminderung von Krankheitsrisiken AStW 2010/064 leisten. Als allgemeine Übung zur Prävention und Selbsthilfe hat Yoga aber keinen unmittelbaren Krankheitsbezug. Für die Anerkennung als Heilbehandlung wäre eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit einer Kursteilnahme erforderlich (FG Hamburg 3.7.09, 6 K 167/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093864). § 14 ErbStG – Steuerabzug bei Zusammenrechnung früherer Erwerbe Bei mehreren Zuwendungen innerhalb von zehn Jahren ist die auf die früheren Erwerbe entfallende Steuer anzurechnen, die bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage festzusetzen gewesen wäre. Nicht relevant ist daher der in der Vergangenheit erhobene, unzutreffend festgesetzte Betrag. Die für die Vorerwerbe ergangenen Steuerbescheide entfalten keine Bindungswirkung etwa im Sinn von Grundlagenbescheiden. Im Zuge der Zusammenrechnung der Erwerbe werden im Ergebnis alle Fehler aus den früheren Steuerfestsetzungen berichtigt (BFH 9.7.09, II R 55/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093573). § 171 AO – Ablaufhemmung im Rahmen der Außenprüfung Die Zusammenstellung der Ergebnisse im Betriebsprüfungsbericht stellt keine letzte Ermittlungshandlung dar, die den Ablauf der Festsetzungsfrist hinausschiebt. Reicht der Geprüfte nach Zusendung des Berichts Stellungnahmen und Unterlagen ein, die zu einem Wiedereintritt in Ermittlungshandlungen führen, erfolgt dies noch im Rahmen der Außenprüfung. Die Zeit der Erstellung des Prüfungsberichts dient nämlich der Auswertung der vorher getroffenen Ermittlungen. Muss der Prüfer aufgrund der Einwendungen erneut tätig werden, setzt er seine frühere Außenprüfung fort, und die Ermittlungen verhindern den Ablauf der Verjährungsfrist (BFH 8.7.09, XI R 64/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093378). § 233a AO – Steuerzinsen auch bei überlanger Bearbeitungszeit AStW 2010/065 Ein schuldhaftes Verhalten Organisationsmängel in der von Sachbearbeitern Finanzbehörde durch oder unzureichende personelle Ausstattung der Veranlagungsstellen sind kein sachlicher Billigkeitsgrund für einen Erlass der Nachzahlungszinsen. Das gilt auch dann, wenn erst die übermäßig lange Bearbeitungszeit zur Entstehung der Zinsen geführt hat. Zweck der Regelung ist es, Liquiditätsvorteile, die dem Steuerpflichtigen oder dem Fiskus aus dem verspäteten Erlass eines Steuerbescheids typischerweise entstanden sind, mithilfe der Vollverzinsung auszugleichen. Die Zinsen sind weder Sanktions- noch Druckmittel oder Strafe, sondern unabhängig vom Grund eine Gegenleistung für eine längere Kapitalnutzung (FG München 12.5.09, 13 K 3715/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093865). SolZ – Ist die Erhebung ab 2007 verfassungswidrig? Das FG Niedersachsen hält die Erhebung des SolZ spätestens ab 2007 für verfassungswidrig, weil er seine verfassungsrechtliche Berechtigung verloren hat. Eine Ergänzungsabgabe dient nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen. Mit dem SolZ sollen hingegen die Kosten der deutschen Einheit finanziert werden. Hierfür besteht ein langfristiger Bedarf. Dieser darf nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden. Das FG hat das Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG zur Überprüfung vorgelegt. Insoweit können Einspruchsverfahren unter Hinweis auf § 363 Abs. 2 S. 2 AO ruhen (FG Niedersachsen 25.11.09, 7 K 143/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093895).