Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht Mai

Werbung
AStW 2012/01
Jahressteuergesetz 2013 – Geplante Änderungen sind ein bunter Mix aus vielen Rechtsgebieten ..... 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes ........................................................................... 2
Änderung im Umsatzsteuergesetz ..................................................................................... 5
Weitere Gesetze im Kurzüberblick ..................................................................................... 6
EStG, UStG – Drei weitere Änderungen ..................................................................................... 9
§ 4 EStG – Begrenzter Schuldzinsenabzug bei Erstausstattung mit Umlaufvermögen ..................... 11
§§ 4, 9 EStG – Ausbildungsstätte stellt eine regelmäßige Arbeitsstätte dar .................................. 13
§ 5 EStG – Rechtliche Verpflichtung für Rückstellung muss nicht vor Bilanzstichtag liegen ............. 15
§ 5 EStG – Keine Passivierung einer Schuld beim qualifizierten Rangrücktritt ............................... 17
§ 6 EStG – Dem Ausweisverbot unterliegende Schulden sind beim Kauf zu passivieren .................. 18
§ 7g EStG – Nachweise für den Investitionsabzugsbetrag bei Betriebseröffnung ........................... 20
§ 8 EStG – Geldwerter Vorteil für mittägliche Zwischenheimfahrten mit dem Firmenwagen ............ 22
§ 9 EStG – Beim Ledigen ist für doppelte Haushaltsführung keine Kostenbeteiligung nötig ............. 24
§ 9 EStG – Angemessenheit der Pkw-Kosten bei Dienstfahrten ................................................... 26
§ 9 EStG – Dreimonatsfrist beim Verpflegungsmehraufwand für einen Tunnelbaumonteur ............. 28
§ 10 EStG – Abzug von Ausbildungskosten nur als Sonderausgaben ist verfassungsgemäß ............ 30
§ 17 EStG – Kurzfristige Überschreitung der Beteiligungsgrenze ist unschädlich............................ 32
§ 20 EStG – Steuerpflicht der Zinsen aus einer vor 2005 abgeschlossenen Lebensversicherung ...... 34
§ 33 EStG – Kein Abzug von Adoptionskosten im Gegensatz zur künstlichen Befruchtung .............. 36
§ 8c KStG – Kein Verlustabzugsverbot bei unterjährigem schädlichen Beteiligungserwerb .............. 37
§ 10 KStG – Steuer auf Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften ist zulässig ............................ 39
§ 8 GewStG – Verfassungsmäßige Zweifel an den Hinzurechnungen ............................................ 41
§ 3c UStG – Chauffeurservice ist eine Beförderungsleistung ....................................................... 43
§ 14 UStG – Anwendungsschreiben des BMF zur elektronischen Rechnungs-stellung ..................... 45
§ 15 UStG – Vorsteuerabzug in drei verschiedenen Fällen .......................................................... 47
Holdinggesellschaft........................................................................................................ 47
Erwerb und Einziehung zahlungsgestörter Forderungen...................................................... 48
Vorsteuer aus Strafverteidigungskosten ........................................................................... 48
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ................................................................... 49
§ 193 AO – Prüfungsanordnung als Ermessensentscheidung kann Willkür oder Schikane sein ........ 51
§ 370 AO – Straffreiheit bei gering-fügigen Fehlern in der Selbstanzeige ..................................... 52
StraBEG – Keine Straffreiheit bei Falschangaben in der strafbefreienden Erklärung ...................... 53
Steuern kompakt .................................................................................................................. 55
§§ 10b, 19 EStG – Steuerliche Behandlung bei Schulprojekten ........................................... 55
§ 19 EStG – Ausgleich für Altersteilzeit ist Arbeitslohn ....................................................... 55
§ 22 EStG – Keine Besonderheiten bei freiwilligen Rentenbeiträgen ..................................... 55
§ 22 EStG – Abfindungen aus Versorgungseinrichtungen sind sonstige Einkünfte .................. 56
§ 32 EStG – Prüfkriterien beim Wohnen im Ausland ........................................................... 56
§ 33 EStG – Kein Abzug von Krankheitskosten bei Erstattungsverzicht................................. 56
§ 9 KStG – Spenden für satzungsmäßige Zwecke .............................................................. 57
§ 15 UStG – Zeitige Zuordnung bei gemischt-genutztem Wirtschaftsgut .............................. 57
§ 15 UStG – Vorsteuerabzug aus Investitionskosten .......................................................... 57
§ 15a UStG – Vorsteuerberichtigung bei Berufung auf EU-Recht.......................................... 58
§ 74 AO – Haftung des Eigentümers gilt auch für das Surrogat ........................................... 58
§ 370 AO – Nacherklärte Rente kann Steuerhinterziehung sein ........................................... 58
AStW 2012/02
Jahressteuergesetz 2013 – Geplante
Änderungen sind ein bunter Mix aus
vielen Rechtsgebieten
Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2013 beinhaltet wie seine
Vorgängerversionen in einem Artikelgesetz Änderungen in vielen Steuerbereichen. Der anstehende Regelungsbedarf beinhaltet insbesondere Anpassungen des Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union. Weitere Maßnahmen greifen Empfehlungen des Bundesrechnungshofes auf, dienen der Sicherung des Steueraufkommens oder
der Verfahrensvereinfachung im Besteuerungsverfahren.
Das Gesetz tritt im Wesentlichen am 1.1.2013 und nur in wenigen Bereichen zu abweichenden Zeitpunkten in Kraft. Nachfolgend haben wir für
Sie die für die Praxis wichtigsten geplanten Änderungen zusammengefasst. Aufgrund des Umfangs und der Vielseitigkeit der Änderungen erfolgt dies lediglich in einer stichwortartigen Übersicht.
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Als Folge des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 wird § 3 Nr. 5 EStG
neu gefasst. Damit soll künftig keine Steuerfreiheit für den freiwilligen
Wehrdienst mehr gewährt werden. Steuerfrei bleiben nur noch die
Geld- und Sachbezüge sowie die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung von
Wehrpflichtigen und Zivildienstleistenden. Anstelle des
Zivildienstes kann dann kein anderer Dienst im Ausland abgeleistet
werden, um damit die Anforderungen zu erfüllen. Für die Berücksichtigung beim Kindergeld und für die Steuerfreibeträge wird der Dienst
im Ausland aus dem Katalog der Freiwilligendienste gestrichen.

Seit dem 1.7.2011 kann ein freiwilliger Wehrdienst geleistet werden.
Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit und werden einer Ausbildung gleichgestellt und der Ausbildungsphase eines Kindes zugeordnet. Derzeit werden arbeitsuchende Kinder und Kinder in Berufsausbildung über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt, wenn
sie den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst leisten. Mit der Aus-
AStW 2012/03
setzung entfällt die Notwendigkeit einer Verlängerung bei den Freibeträgen und dem Kindergeld. Ergänzend soll jedoch eine Verlängerung
der Berücksichtigung von Kindern, die den Grundwehr- oder Zivildienst vor der Aussetzung am 1.7.2011 angetreten und vollendet haben, erfolgen. Hier soll der Berücksichtigungszeitraum über das 25.
Lebensjahr hinaus um sechs Monate verlängert werden, wenn sich das
Kind in der Berufsausbildung befindet. Entsprechendes soll für den Zivildienst und die Tätigkeit als Entwicklungshelfer gelten.

Der Listenpreis im Rahmen der Ein-Prozent-Regelung für die private
Kfz-Nutzung soll bei Elektrofahrzeugen um die enthaltene Sonderausstattung für den Akkumulator (Batterie) gemindert werden. Diese Regelung soll bei Selbstständigen ebenso wie bei Arbeitnehmern Anwendung finden. Dabei werden sowohl die private Nutzung als auch die
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
einbezogen. Bei der
Fahrtenbuchmethode ist ein zusätzlich gezahltes Entgelt für den Akkumulator von den Gesamtkosten abzuziehen und die AfA entsprechend zu mindern. Dies soll zeitlich beschränkt ab 2013 bis Ende 2022
erfolgen und soll auch beim Erwerb von Elektro-Kfz gelten, die bereits
im Betriebsvermögen vorhanden sind.

Der Sonderausgabenabzug für die Kranken- und Pflegeversicherung
soll künftig auch dann in Betracht kommen, wenn die Beiträge an Versicherungsunternehmen außerhalb des EU- und EWR-Raums geleistet
werden.

Bei Abspaltungen ab 2012 sollen die Anteile an der übernehmenden
anteilig an die Stelle der Aktien der übertragenden Gesellschaft treten.
Die Anschaffungskosten werden dann fortgeführt, um die Abgeltungsteuer für Sparer und Kreditinstitute praktikabel zu gestalten.

Der Pflege-Pauschbetrag von 924 EUR soll auf die häusliche persönlich
durchgeführte Pflege im gesamten EU-/EWR-Ausland ausgeweitet
werden, wenn die Hilflosigkeit der im Ausland pflegebedürftigen Person nachgewiesen wird. Die Anerkennung einer im Ausland festgestellten Schwerbehinderung kann durch inländische deutsche Behörden erfolgen.
AStW 2012/04

Ein im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigender Freibetrag
soll infolge der Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM für zwei Jahre als Regelfall gelten. Der Arbeitnehmer
braucht
nicht
mehr
jährlich
den
Antrag
auf
Lohnsteuer-
Ermäßigung zu stellen. Für die darauf folgenden zwei Jahre kann die
weitere Berücksichtigung des Freibetrags mit einem vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beantragt werden. Es bleibt für den
Arbeitnehmer die Verpflichtung, bei Veränderungen zu seinen Ungunsten die Höhe des Freibetrags ändern zu lassen. Die zweijährige Geltungsdauer soll erstmals für den Lohnsteuerabzug 2014 möglich sein.

Der Arbeitgeber kann aus einer geringfügigen Beschäftigung die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 2 % erheben und zusammen
mit den Beiträgen zur Sozialversicherung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entrichten. Obwohl für die zu erhebende einheitliche Pauschsteuer grundsätzlich die allgemeinen Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung gelten, werden hiervon abweichend aus Gründen der Arbeitserleichterung für die Anmeldung, Abführung und Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer die sozialrechtlichen Regelungen angewendet. Künftig sollen auch für die Erhebung von Säumniszuschlägen sowie im Mahnverfahren die sozialrechtlichen Verfahrensvorschriften gelten.

Das geänderte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz hat den Kreis der
Verleiher zum 1.12.2011 ausgeweitet. Diese Erweiterung soll auch im
EStG nachvollzogen werden. Erfasst werden natürliche und juristische
Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, auch wenn sie
keine Erwerbszwecke verfolgen oder keine Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung vorliegt.

Bei der Kapitalertragsteuer soll es zur Vermeidung von Veranlagungsfällen zu Erleichterungen bei Zinsen von Gewinnobligationen, Wandelanleihen sowie Genussrechten kommen. Davon ebenfalls betroffen
sein sollen Aktien, die über eine ausländische Stelle in zeitlicher Nähe
zum Ausschüttungstermin erworben werden, Gewinnausschüttungen
AStW 2012/05
einer GmbH und nicht börsennotierter AG, nicht verbriefte Genussrechte sowie Kapitalerträge einer Personengesellschaft.
Änderung im Umsatzsteuergesetz

Bei Leistungen an juristische Personen, die sowohl unternehmerisch
und darüber hinaus auch nicht unternehmerisch tätig sind, soll sich
der Ort der Leistung nach dem Sitz der juristischen Person richten, sofern kein Bezug für den privaten Bedarf des Personals erfolgt.

Der Ort für die langfristige Vermietung eines Sportbootes an Nichtunternehmer soll dort liegen, wo das Sportboot dem Leistungsempfänger
zur Verfügung gestellt wird.

Bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer wird der Leistungsort an den Wohnsitz oder den Sitz des
Leistungsempfängers verlagert.

Umsätze von Blinden sind befreit, solange sie nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmer gelten bislang der
Ehegatte, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden
und die Auszubildenden. Künftig sollen auch eingetragene Lebenspartner nicht als Arbeitnehmer gelten.

Die Umsatzsteuerbefreiung für Vorumsätze in der Luftfahrt an Luftfahrtunternehmer mit Ambulanzflügen soll künftig ausgeschlossen
werden. Davon betroffen sind auch inländische Luftfahrtunternehmen,
die neben internationalem Luftverkehr auch grenzüberschreitende
Krankentransporte mit Luftfahrzeugen durchführen.

Der Begriff des im Ausland ansässigen Unternehmers soll an die
EuGH-Rechtsprechung angepasst werden. Danach ist ein Unternehmer
auch dann im Ausland ansässig, wenn er dort den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, seine Geschäftsleitung oder eine feste Niederlassung und im Inland nur einen Wohnsitz hat. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist im Inland der Wohnsitz maßgebend.

Das Recht für die Rechnungsstellung soll sich künftig nach den Vorschriften des Mitgliedstaates richten, in dem der Umsatz ausgeführt
AStW 2012/06
wird. Die Rechnung muss in Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen und der Differenzbesteuerung gesetzlich definierte Angaben enthalten.

Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aus dem innergemeinschaftlichen
Erwerb von Gegenständen für das Unternehmen wird auf Fälle eingeschränkt, in denen der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz
1 UStG in Deutschland bewirkt wird.

Die Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG befreit Bildungsleistungen, die
durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschulen erbracht werden, von
der Umsatzsteuer. Auch andere Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung wie etwa selbstständige Lehrer sowie Privatlehrer sind in die
Steuerbefreiung eingeschlossen.
Weitere Gesetze im Kurzüberblick

Die EU-Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
im Bereich der Besteuerung wird mit dem EU-Amtshilfegesetz in nationales Recht umgesetzt. Sie tritt zum 1.1.2013 an die Stelle der
Amtshilferichtlinie und soll das Funktionieren des Binnenmarktes gewährleisten, insbesondere um die Steuern bei grenzüberschreitenden
Steuersachverhalten ordnungsgemäß festzusetzen und eine effiziente
Zusammenarbeit auf internationaler Ebene zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten zu forcieren. Durch die Amtshilferichtlinie
werden Prüfungsmöglichkeiten und Mindeststandards festgelegt und
der OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch für Besteuerungszwecke verbindlich implementiert.

Die Änderungen des Körperschaft- und Gewerbesteuergesetzes betreffen redaktionelle Anpassungen an die Neufassung der Mutter-TochterRichtlinie, die Amtshilferichtlinie, den Vertrag von Lissabon, den Vertrag zur Gründung der EU und den Vertrag über die Arbeitsweise der
EU.

Änderungen des Außensteuergesetzes – insbesondere § 1 AStG – sollen dazu dienen, die Besteuerung grenzüberschreitender Vorgänge im
AStW 2012/07
Hinblick auf die Gewinnabgrenzung und -verteilung klar und für Kapital- und Personengesellschaften sowie Betriebsstätten und Niederlassungen einheitlich zu regeln. Dazu wird das OECD-Musterabkommen
2010 inhaltlich in deutsches Recht umgesetzt. Zudem sollen Geschäftsbeziehungen von Mitunternehmerschaften denen von Kapitalgesellschaften
hinsichtlich
der
Einkünfteabgrenzung
gleichgestellt
werden.

Beteiligte sind nach § 90 AO zur Mitwirkung bei der Ermittlung des
Sachverhalts verpflichtet und müssen die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und der
Finanzbehörde vorlegen. Künftig soll ein FA auch dann zuerst ein Auskunftsersuchen gegenüber dem Kreditinstitut stellen, wenn ihr die
Konto- oder Depotbeziehung bereits bekannt ist und sie lediglich Kontoauszüge oder ähnliche Dokumente einsehen will.

Die Berufung auf ein Verfahren, das bei dem Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte anhängig ist, soll keine Verfahrensruhe bewirken
können.

Im InvStG erfolgen redaktionelle Anpassungen an die Änderungen
durch das EStG.

Durch Änderungen im Gesetz über Steuerstatistiken sollen zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer die dreijährlichen Bundesstatistiken auf die jährliche Aufbereitung von Daten umgestellt
werden.

Bei der staatlich geförderten Riester-Rente sollen Anpassungen für die
statistische Aufbereitung der Inanspruchnahme der Zulagen von der
Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen erfolgen. Anstelle der Anlage VL in Papierform tritt dann die elektronische Vermögensbildungsbescheinigung. Eine Arbeitnehmer-Sparzulage kann damit von der Finanzverwaltung nur gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer der Finanzverwaltung die für die Festsetzung und Auszahlung erforderlichen
Angaben mitteilt, indem er in die Übermittlung der erforderlichen Daten vom Institut einwilligt und seine Identifikationsnummer übergibt.
Derzeit ist noch offen, wann die Vorbereitungen abgeschlossen sein
AStW 2012/08
werden. Deshalb wird der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung
durch ein im BStBl zu veröffentlichendes Schreiben mitgeteilt.
Fundstelle:
BMF-Referentenentwurf Jahressteuergesetz (JStG) 2013, 5.3.12, unter
www.iww.de, Abruf-Nr. 120913
AStW 2012/09
EStG, UStG – Drei weitere Änderungen
Im Gesetz zur Änderung der Gemeindefinanzreform geht es zwar in erster Linie um die Anhebung der Höchstbeträge zur Berechnung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer, um die Ziele der Gemeindefinanzreform durch eine Verteilung auf Grundlage des örtlichen Aufkommens zu erreichen. Über den Finanzausschuss fließen jedoch auch drei
ertrag- und umsatzsteuerrechtliche Änderungen in das Gemeindefinanzreformgesetz, die man eigentlich nicht in diesem Paket vermutet, mit ein.

Verbilligte PC-Nutzung: Die Steuerfreiheit der Vorteile des Arbeitnehmers aus der kostenlosen oder verbilligten privaten Nutzung von
Computern und Software nach § 3 Nr. 45 EStG soll aufgrund der
technischen Fortentwicklung neu gefasst werden. Dies soll auch gelten, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Datenverarbeitungsgeräte wie Smartphones oder Tablets überlässt.
Zudem werden geldwerte Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten
Nutzung von Systemprogrammen wie z.B. Betriebssysteme, Virenscanner, Browser und Anwendungsprogramme, die der Arbeitgeber
in seinem Betrieb einsetzt und dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder
verbilligt überlässt, steuerfrei gestellt. Computerspiele sind in der Regel nicht steuerfrei. Bisher war die Überlassung von Software nach R
3.45 LStR nur dann steuerfrei, wenn sie auf einem betrieblichen PC
installiert war, den der Arbeitnehmer privat nutzt. Die Änderung soll
rückwirkend in allen offenen Fällen ab 2000 gelten.

Umsatzsteuersatz auf Pferde: Der ermäßigte Umsatzsteuersatz
von 7 % soll auf die Lieferungen von lebenden Pferden einschließlich
reinrassiger Zuchttiere, ausgenommen Wildpferde, ab dem 1.7.2012
aufgehoben werden. Auf sämtliche Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von Pferden soll nunmehr der reguläre
Steuersatz erhoben werden. Dies erfolgt durch die Streichung der Nr.
1a der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG und ist eine Folge
der EuGH-Rechtsprechung zum Steuersatz für die Lieferung von Pferden. Laut EU-Kommission ist eine Ermäßigung nach der Mehrwert-
AStW 2012/010
steuer-Richtlinie nur zulässig für Tiere, die zur Herstellung von Nahrungs- oder Futtermitteln oder zum Einsatz in der landwirtschaftlichen
Erzeugung eingesetzt werden.

Ausländische Schachteldividenden: In der Mehrzahl der DBA werden Dividenden, die ein ausländisches Unternehmen an eine wesentlich und meist 10 oder 25 % beteiligte Kapitalgesellschaft im Inland
ausschüttet, über das Schachtelprivileg beim Zahlungsempfänger
steuerfrei gestellt. Sind Dividenden freigestellt, soll dies bei Ausschüttungen ab 2012 ungeachtet des DBA zur Verhinderung von Steuerausfällen nur insoweit noch gewährt werden, als sie nach deutschem
Steuerrecht nicht einer anderen Person zuzurechnen sind. Anderenfalls werden sie der anderen Person zugerechnet und bei dieser nach
DBA-Maßgabe freigestellt. Notwendig wurde die Änderung durch den
neuen § 50d Abs. 11 EStG, da die Freistellung der ausländischen
Schachteldividenden durch entsprechende Gestaltungen in Hinblick
auf die BFH-Rechtsprechung vielfach gezielt eingesetzt werden, damit
ein bestimmter Personenkreis wie etwa der persönlich haftende Gesellschafter bei einer KGaA und der atypisch still Beteiligte einer
GmbH oder AG die Dividenden ohne Teileinkünfteverfahren steuerfrei
vereinnahmen können.
Fundstellen:
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und
von steuerlichen Vorschriften, BT-Drucks. 17/8235, 17/8867, BR-Drucks.
114/12
EuGH 12.5.11, Rs. C-453/09, BFH/NV 11, 1276
EU-Kommission ABl EU 2010 Nr. C 24, 32
BFH 19.5.10, I R 62/09; 29.5.96, I R 21/95, BStBl II 97, 64
AStW 2012/011
§ 4 EStG – Begrenzter Schuldzinsenabzug bei Erstausstattung mit Umlaufvermögen
Schuldzinsen oberhalb von 2.050 EUR sind nach § 4 Abs. 4a EStG nicht
abziehbar, soweit Überentnahmen getätigt worden sind. Von dieser Abzugsbeschränkung sind jedoch Darlehensaufwendungen zur Finanzierung
von Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ausgenommen. Der BFH weist darauf hin, dass nach dem
Wortlaut des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs die Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens
auch insoweit beinhaltet, als es sich um die erstmalige Ausstattung mit
Umlaufvermögen aufgrund einer Betriebseröffnung handelt. Eine entgegenstehende Auslegung der Vorschrift kommt nicht in Betracht. § 4 Abs.
4a EStG stellt nicht auf einen durch Entnahmen entstandenen oder vergrößerten Liquiditätsmangel ab. Nur betriebliche Investitionen in Anlagevermögen sollen nicht erschwert werden.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Privilegierung des Anlagevermögens bestehen nach Meinung des BFH nicht. Für eine Gleichbehandlung von Umlauf- mit dem Anlagevermögen besteht kein Anlass, da Umlaufvermögen wie beispielsweise Waren zum baldigen Absatz bestimmt
ist und bei späteren Käufen häufig von Lieferanten längere Zahlungsziele
eingeräumt werden. Die Differenzierung zwischen den Vermögensarten
beim Schuldzinsenabzug ist auch dann nicht willkürlich, wenn Umlaufvermögen anlässlich der Betriebseröffnung angeschafft wird. Auch diese
Gegenstände sind zum sofortigen Verkauf bestimmt; hierdurch werden
die investierten Gelder zeitnah wieder frei.
Praxishinweis: Zuvor hatte der BFH bereits entschieden, dass die auf
die Finanzierung von Umlaufvermögen begrenzt abziehbaren Schuldzinsen bei verfassungskonformer Auslegung der Übergangsregelung in
§ 52 Abs. 11 EStG bei den Überentnahmen des Jahres 1998 nicht zu
berücksichtigen sind.
AStW 2012/012
Fundstellen:
BFH 27.10.11, III R 60/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 121005
BFH 23.3.11, X R 28/09, BStBl II 11, 753
AStW 2012/013
§§ 4, 9 EStG – Ausbildungsstätte stellt
eine regelmäßige Arbeitsstätte dar
Eine Ausbildungsstätte ist nach dem Urteil des FG Niedersachsen grundsätzlich eine regelmäßige Arbeits- bzw. Betriebsstätte, wenn eine Vollzeitausbildung die Arbeitskraft nahezu vollständig in Anspruch nimmt und
Auszubildende oder Studierende daneben nur in geringem Umfang Einnahmen aus einer weiteren Tätigkeit erzielen. Aufwendungen eines Hochschulstudiums gehören zu den Betriebsausgaben, wenn diese einen hinreichend konkreten Bezug zu einer künftig angestrebten betrieblichen
Tätigkeit aufweisen und keine Erstausbildung vermittelt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn vor Aufnahme des Studiums bereits eine
Ausbildung abgeschlossen wurde.
Für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind nach § 4 Abs. 5
Nr. 6 EStG die Werbungskostengrundsätze entsprechend anzuwenden.
Wird für die Fahrten kein zum Betriebsvermögen gehörendes Kfz genutzt,
können diese Kosten über die Entfernungspauschale abgezogen werden,
weil Ausbildungsstätten und damit auch die Fachhochschule als regelmäßige Betriebsstätte zu beurteilen sind. Zwar wird die Fachhochschule laut
BFH nicht zur Betriebsstätte, wenn ein Arbeitnehmer neben seiner Vollbeschäftigung mit regelmäßiger Arbeitsstätte eine zeitlich befristete Bildungsmaßnahme an einem anderen Ort absolviert. Im Unterschied hierzu
ging der Studierende jetzt aber keiner anderen vollen Beschäftigung
nach, sondern übte sie nur im geringfügigen Umfang aus.
Bei mehreren Tätigkeitsstätten kann es laut BFH nur eine regelmäßige
Arbeitsstätte geben. Zwar ist naheliegend, die geänderte Rechtsprechung
auch auf die Bestimmung der Betriebsstätte zu übertragen. Aber auch in
diesem Fall wäre die Fachhochschule als solche anzusehen, weil sich an
der Ausbildungsstätte der qualitative Tätigkeitsmittelpunkt befindet und
der Steuerpflichtige anderswo nur geringfügige Leistungen erbringt.
Fundstellen:
FG Niedersachsen 4.1.12, 4 K 211/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
120271
AStW 2012/014
BFH 10.4.08, VI R 66/05, BStBl II 08, 825; 9.6.11, VI R 55/10 BFH/NV
11, 1764
AStW 2012/015
§ 5 EStG – Rechtliche Verpflichtung für
Rückstellung muss nicht vor Bilanzstichtag liegen
Bei rechtlich vor dem Bilanzstichtag entstandenen Verpflichtungen ist für
die Bildung einer Rückstellung die wirtschaftliche Verursachung vor dem
Bilanzstichtag nicht erforderlich. Mit diesem Urteil wendet sich das FG
Münster gegen den BFH und das BMF. Voraussetzung für die Rückstellung
ist

das Bestehen einer dem Betrag nach ungewissen Verbindlichkeit oder

die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens dem
Grunde nach, wobei die Höhe ungewiss sein kann,

die wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag sowie

die Erwartung einer ernsthaften Inanspruchnahme.
Die Rückstellung für eine Verpflichtung aufgrund öffentlich-rechtlicher
Bestimmungen setzt voraus, dass sie hinreichend konkret ist und auf ein
Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums abzielt. Zudem müssen
an die Pflichtverletzung Sanktionen geknüpft sein. Unterschiedliche Auffassungen bestehen darüber, ob die wirtschaftliche Verursachung zeitlich
vor dem Bilanzstichtag gegeben sein muss, wenn die Verbindlichkeit
rechtlich bereits besteht und nur in der Höhe ungewiss ist. Nach Auffassung des 1. Senats des BFH ist sie unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Verursachung zu berücksichtigen. Andere Senate fordern, dass die Verpflichtung zuvor im Wesentlichen verwirklicht oder eine wirtschaftliche Belastung eingetreten ist. Das FG hält das Gebot, voraussehbare und konkrete
Risiken bilanziell auszuweisen, soweit sie entstanden sind und das Gebot
der Vollständigkeit der Bilanz für maßgebend.
Praxishinweis: Nach Verwaltungsansicht dürfen Rückstellungen erst
dann gebildet werden, wenn sie rechtlich entstanden und wirtschaftlich verursacht sind. Danach ist die Rechtsprechung des 1. Senats
nicht anzuwenden.
AStW 2012/016
Fundstellen:
FG Münster 14.12.11, 10 K 1471/09 K, G, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
121006
BFH 19.7.11, X R 26/10; 8.9.11, IV R 5/09
BMF 21.1.03, IV A 6 - S 2137 - 2/03, BStBl I 03, 125
AStW 2012/017
§ 5 EStG – Keine Passivierung einer
Schuld beim qualifizierten Rangrücktritt
Soweit eine Verbindlichkeit nur aus künftigen Gewinnen oder einem Liquidationsüberschuss erfüllt werden muss, kann diese mangels gegenwärtiger wirtschaftlicher Belastung noch nicht ausgewiesen werden. Mit
diesem Urteil verweist der BFH auf § 5 Abs. 2a EStG, wonach solche Verbindlichkeiten oder Rückstellungen mit der Verbindung zu künftigen Bedingungen erst dann anzusetzen sind, soweit diese später eintreten, also
Einnahmen oder Gewinne anfallen. Sind entsprechende Verpflichtungen
passiviert, sind diese aufgrund der Übergangsregel in § 52 Abs. 12a EStG
zum Schluss des ersten ab 1999 beginnenden Wirtschaftsjahres aufzulösen. Im zugrunde liegenden Fall ging es um Darlehensverbindlichkeiten
einer GmbH gegenüber ihrem Alleingesellschafter.
Eine Verbindlichkeit ist zu bilanzieren, wenn der Unternehmer zu einer
konkreten und vom Gläubiger erzwingbaren Leistung an einen Dritten
verpflichtet ist. An dieser wirtschaftlichen Belastung fehlt es, wenn Darlehen nur aus den die bestehenden Verlustvorträge übersteigenden künftigen Überschüssen rückzahlbar sind. Bei einer solchen Verbindlichkeit mit
Rangrücktritt tritt die Forderung des Gläubigers hinter die aller übrigen
Gläubiger zurück und ist daher nicht auszuweisen.
Teile der Literatur vertreten demgegenüber die Auffassung, dass eine
Forderung bei einem Rangrücktritt rechtlich schon entstanden ist. Dem
widerspricht der BFH. Nach Auffassung des BFH ist ein Ausweis nicht gerechtfertigt, weil der Schuldner ohne entsprechend hohe Gewinne in seinem gegenwärtigen Bilanzvermögen noch nicht belastet ist, ähnlich der
Verbindlichkeit gegen Besserungsschein.
Fundstelle:
BFH 30.11.11, I R 100/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 120689
AStW 2012/018
§ 6 EStG – Dem Ausweisverbot
unterliegende Schulden sind beim Kauf
zu passivieren
Sind betriebliche Verbindlichkeiten wie Jubiläumszuwendungen und Beiträge an den Pensionssicherungsverein beim Verkäufer aufgrund steuerlicher Rückstellungsverbote nicht bilanziert worden, unterliegen sie beim
Erwerber
keinem Passivierungsverbot, soweit er die Verbindlichkeit bei einem Betriebserwerb übernommen hat. Sie sind als ungewisse Verbindlichkeit
auszuweisen und nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit ihren Anschaffungskosten oder ihrem höheren Teilwert zu bewerten. Damit führt der BFH seine
Auffassung fort, die er bereits zu Drohverlustrückstellungen geäußert
hatte
(s. AStW
10,
226)
und wendet sich gegen die Verwaltungsauffassung.
Auch die Übernahme steuerlich zu Recht nicht bilanzierter Verbindlichkeiten ist Teil der Zahlung vom Erwerber und erhöht daher dessen Anschaffungskosten, auch wenn diese dem Ansatz- und Ausweisverbot unterliegen. Die Verbote sollen lediglich Verpflichtungen entgegen den HGBVorgaben auf künftige Jahre verlagern. Sind sie aber entgeltlich erworben, greifen die Verbote nicht, weil dann die Verpflichtung realisiert ist.
Sie ist vom Erwerber sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz
zu passivieren, abgestellt auf die jeweilige im Zuge des Betriebserwerbs
übernommene Schuldposition.
Der Vorgabe des BMF, es greife dennoch das steuerliche Ausweisverbot,
ist nicht beizupflichten, betont der BFH. Es ist falsch, den eigentlichen
Anschaffungsvorgang und den rückstellungsgesperrten Bilanzansatz voneinander zu trennen. Anderenfalls würden auch mit erworbene Schulden
einem Ausweisverbot unterworfen und damit ein Erwerbsgewinn ausgewiesen werden, der dem Anschaffungskostenbegriff und -verständnis
fremd ist. Tatsächlich wendet der Erwerber infolge der Schuldübernahme
entsprechend weniger auf, wodurch sich seine Anschaffungskosten mindern.
AStW 2012/019
Fundstellen:
BFH 14.12.11, I R 72/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 120688
BFH 16.12.09, I R 102/08, BStBl II 11, 566
BMF 24.6.11, IV C 6 - S 2137/0-03, BStBl I 11, 627
AStW 2012/020
§ 7g EStG – Nachweise für den Investitionsabzugsbetrag bei Betriebseröffnung
Die Ansparrücklage darf bei Neugründung und wesentlicher Erweiterung
nur bei verbindlicher Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen am
maßgebenden Stichtag gebildet werden. Diese strenge Anforderung von
BFH und Verwaltung an die Darlegung der Erwerbsabsicht lässt das FG
Münster beim Investitionsabzugsbetrag für die geplante Anschaffung einer Solaranlage nicht gelten. Nach Auffassung des FG Münster besteht
hier eine Ausnahme, weil es durch die rückwirkende Verzinsung im Bildungsjahr nicht mehr zu ungerechtfertigten Stundungsvorteilen kommen
kann und deutlich weniger Missbrauchsgefahr als bei der Ansparabschreibung besteht. Entsprechend hatten zuvor schon mehrere andere FG entschieden. Die Verwaltung hat allerdings gegen die Urteile – insbesondere
hinsichtlich einer Fotovoltaikanlage – jeweils Revision eingelegt.
Das FG Münster betont, dass für den Nachweis der Investitionsabsicht
anstatt der Bestellung andere Nachweise notwendig sind, um eine bereits
im Abzugsjahr bestehende Investitionsabsicht nachzuweisen – insbesondere in den Fällen einer noch nicht abgeschlossenen Betriebseröffnung
der wesentlichen Betriebsgrundlagen. Hierdurch muss feststellbar sein,
dass der Steuerpflichtige ernsthaft und endgültig zur Anschaffung entschlossen war und nicht lediglich ein vager Investitionsplan vorliegt. Das
gilt etwa, wenn zwar ein Investitionsentschluss vorliegt, dieser aber vom
Eintritt bestimmter Bedingungen abhängig ist und der Bedingungseintritt
eher unwahrscheinlich ist. Aus einem Angebot über die Errichtung einer
Fotovoltaikanlage folgt nicht automatisch, dass der Steuerpflichtige eine
hinreichend konkrete Investitionsabsicht besessen hat, sondern besagt
lediglich, dass er sich mit der Anschaffung beschäftigt hat, möglicherweise noch in der Phase der Entscheidungsfindung war und hierzu den
Markt beobachtete. In solchen und vergleichbaren Fällen ist der Investitionsabzugsbetrag noch nicht zu gewähren, weil nach den Umständen des
Einzelfalls keine Investitionsabsicht vorliegt. Das traf auch auf den Urteilsfall zu, indem lediglich ein konkretes Angebot eines Herstellers vorlag.
AStW 2012/021
Praxishinweis: Demnächst wird also der BFH zum Nachweis der Investitionsabsicht in mehreren Urteilen Stellung nehmen und dabei insbesondere die Frage für Selbstständige und private Hausbesitzer mit
einem Solardach klären,

ob für den Nachweis der Investitionsabsicht im Fall einer noch nicht
abgeschlossenen Betriebseröffnung eine verbindliche Bestellung erforderlich ist oder

ob insbesondere wegen der geringeren Missbrauchsgefahr im Vergleich zur Vorgängerregelung bei der Ansparabschreibung alternativ
auch andere Nachweise ausreichend sind und

welche Nachweise im Einzelnen das sein können.
Fundstellen:
FG Münster 8.2.12, 11 K 3035/10 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
121007
FG Münster 12.5.11, 10 K 4791/08 G,F, Revision unter IV 22/11;
21.1.10, 11 K 435/08 E, Revision unter III R 15/10
FG Niedersachsen 3.5.11, 13 K 12121/10, Revision unter III R 37/11;
20.7.10, 16 K 116/10, EFG 10, 2075, Revision unter X R 25/10
FG München 26.10.10, 2 K 655/10, EFG 11, 521, Revision unter X R
20/11
FG Nürnberg 28.7.11, 7 K 655/10, Revision unter X R 42/11
FG Berlin-Brandenburg 16.9.10, 12 K 12197/09, Revision unter VIII R
48/10
BMF 8.5.09, IV C 6 - S 2139 b/07/10002, BStBl I 09, 633, Tz. 28 ff.
BFH 29.6.11, X B 59/10, BFH/NV 11, 1862
AStW 2012/022
§ 8 EStG – Geldwerter Vorteil für
mittägliche Zwischenheimfahrten mit
dem Firmenwagen
Die Entfernungspauschale kann grundsätzlich pro Arbeitstag nur einmal
angesetzt werden. Vor diesem Hintergrund ist für mittägliche private
Zwischenheimfahrten kein Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben möglich. Das gilt nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg auch
dann nicht, wenn ein Bürgermeister durch die mittäglichen Pendelstrecken vom Rathaus nach Hause Präsenz innerhalb der Gemeinde zeigen
würde und dabei Pausen für das eine oder andere Gespräch mit Bürgern
einlegen würde.
Für private Zwischenheimfahrten ist kein Werbungskostenabzug möglich
und bei Betriebs-Kfz auf der Einnahmenseite ein zusätzlicher Nutzungsvorteil zu erfassen, ohne Verwendung eines Fahrtenbuchs über die Listenpreis-Regelung. Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören auch andere Bezüge und Vorteile der Beschäftigten im privaten
oder öffentlichen Dienst, also auch die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs. Dabei gehören nach der ständigen Rechtsprechung des
BFH ebenso wie das Mittagessen selbst auch die Fahrten zur Wohnung
anlässlich der Essenseinnahme zum Bereich der privaten Lebensführung.
Der für privat veranlasste Zwischenheimfahrten anfallende Aufwand ist
bei Verwendung eines eigenen Privatwagens nicht als Werbungskosten
abziehbar. Insofern liegen beim Betriebs-Pkw keine Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte vor, deren geldwerter Vorteil durch den 0,03
%-Zuschlag gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG abgegolten wird. Dieser ist
daher nach der Ein-Prozent-Regel zusätzlich zu erfassen.
Die Zuschlagsregelung beim Listenpreis hat insbesondere nicht die Funktion, jede zusätzliche private Nutzung des Dienstwagens zu bewerten.
Das Hessische FG bekräftigt in einem aktuellen Urteil im Wesentlichen die
Ausführungen des FG Baden-Württemberg, wonach auch Arbeitnehmer,
die aus beruflichen Gründen zweimal am Tag vom Wohnort zu ihrer Arbeitsstelle fahren müssen, die Entfernungspauschale nur einmal ansetzen
AStW 2012/023
und ein weiterer Werbungskostenabzug für die zweite Fahrt nicht möglich
ist. Dabei ging es um einen Musiker, der oft zweimal täglich von zu Hause
zum Theater fuhr, da seine Proben und Aufführungen nach dem Arbeitsvertrag ungünstig verteilt waren und zwischendurch lange Pausen von
mindestens vier Stunden lagen. Zwar liegt nach Meinung des FG eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern vor, die bei
geringen Fahraufwendungen ebenfalls die volle Entfernungspauschale pro
Tag erhalten, was das objektive Nettoprinzip durchbricht, wenn der
Künstler die zweimal am Tag anfallenden Kosten nicht doppelt ansetzen
kann. Allerdings ist das nicht verfassungswidrig, weil es sich bei den langen Pausen um einen atypischen Fall handelt. Generell bewegt sich der
Gesetzgeber im Interesse eines vereinfachten Steuerverfahrens mit der
gesetzlichen Regelung in § 9 EStG zur Entfernungspauschale mit einem
Ansatz pro Tag noch innerhalb des ihm zustehenden Typisierungsspielraums.
Praxishinweis: Über das Steuervereinfachungsgesetz 2011 kommt es
ab 2012 jahresbezogen zum Ansatz von Entfernungspauschale oder
der Summe der Kosten laut Fahrkarten, wenn Berufstätige für die Pendelfahrten abwechselnd öffentliche Verkehrsmittel und den Pkw nutzen. Nur noch bis einschließlich 2011 ist es möglich, einzelne Aufwendungen für Fahrscheine gesondert statt der Pauschale abzusetzen, soweit sie bezogen auf den einzelnen Arbeitstag höher ist.
Fundstellen:
FG Baden-Württemberg 27.10.11, 1 K 3014/09, unter www.iww.de,
Abruf-Nr. 121008
FG Hessen 6.2.12, 4 K 3301/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 121009
BVerfG 9.12.08, 2 BvL 1/07, BFH/NV 09, 338
BFH 4.4.08, VI R 68/05, BStBl II 08, 890; 18.12.92, VI R 36/92, BStBl II
93, 505
AStW 2012/024
§ 9 EStG – Beim Ledigen ist für
doppelte Haushaltsführung keine
Kostenbeteiligung nötig
Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung ist ein eigener Hausstand neben einer Wohnung am Beschäftigungsort. Dafür ist eine finanzielle Beteiligung an den Kosten des Haushalts nicht zwingend erforderlich,
weil für den Abzug der Mehraufwendungen allein auf die berufliche Veranlassung abzustellen ist. Nach der geänderten BFH-Rechtsprechung in
Wegzugsfällen ist es unerheblich, wenn aus privaten Gründen ein weiterer neben dem beruflich notwendigen Haushalt am Arbeitsplatz genutzt
wird.
Das FG Münster hat aktuell zugunsten einer Steuerpflichtigen entschieden. Die Frau nutzte innerhalb der Woche eine Wohnung am Beschäftigungsort. An den Wochenenden hielt sie sich in der Wohnung ihres Partners am 90 km entfernten Ort auf. Später heiratete das Paar. Zu diesem
Termin meldete sie dort erstmals ihren Wohnsitz an. Das FA hatte die
Aufwendungen für die Zeit vor der Hochzeit nicht anerkannt, da sie sich
finanziell nicht an den Kosten für die Wohnung des Mannes beteiligt hatte. Dieser Anforderung widersprach das Gericht.
Hausstand ist eine Wohnung am Lebensmittelpunkt, wenn der Arbeitnehmer die Haushaltsführung mitbestimmt und nicht nur in einen fremden Haushalt eingegliedert ist. Eine Entgeltlichkeit ist zwar ein Indiz dafür, aber keine zwingende Voraussetzung, was auch in Bezug auf eine
Kostenbeteiligung gilt. Liegt die nicht vor, ist damit die eigene Haushaltsführung nicht ausgeschlossen. Umgekehrt spricht ein finanzieller Beitrag
allein nicht zwingend für den eigenen Haushalt. Für einen eigenen Hausstand sprechen die Zweitwohnung am Beschäftigungsort, der ausschließliche Aufenthalt an den Wochenenden beim künftigen Mann und die fast
wöchentlichen Familienheimfahrten dorthin. Die anschließende Eheschließung unterstreicht dies.
AStW 2012/025
Fundstellen:
FG Münster 20.12.11, 1 K 4150/08 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
120204
BFH 21.4.10, VI R 26/09, BFH/NV 10, 1894; 5.3.09, VI R 23/07, BStBl II
09, 1016
AStW 2012/026
§ 9 EStG – Angemessenheit der
Pkw-Kosten bei Dienstfahrten
Nutzt der Arbeitnehmer seinen privaten Pkw beruflich, sind die im Rahmen seiner Dienstfahrten entstandenen Aufwendungen Werbungskosten,
wobei die Höhe, ihre Notwendigkeit, Üblichkeit und Zweckmäßigkeit für
die steuerliche Anerkennung als Werbungskosten bei Dienstreisen grundsätzlich ohne Bedeutung sind. Allerdings dürfen gem. § 4 Abs. 5 Nr. 7
EStG Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, den Gewinn nicht
mindern, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Dabei schließt eine fast ausschließlich berufliche
Nutzung des Pkw nach einem rechtskräftigen Urteil des FG BadenWürttemberg nicht aus, dass für die Anschaffung und Nutzung nicht allein
berufliche Gründe maßgeblich sind, sondern die Entscheidung auch von
einer persönlichen Vorliebe für luxuriöse Fahrzeuge der Oberklasse beeinflusst worden ist.
In einem solchen Fall sind grundsätzlich zu berücksichtigende Werbungskosten für Dienstfahrten dann unangemessen, wenn sich aus Arbeitsvertrag, Tantiemevereinbarung oder anderen schriftlichen Äußerungen des
Arbeitgebers ergibt, dass für Repräsentationszwecke die Nutzung eines
Dienstwagens der Mittelklasse angemessen ist und die vom Außendienstmitarbeiter gemachten Aufwendungen in krassem Missverhältnis zu
seinen Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit stehen.
Praxishinweis: Die Zweckmäßigkeit eines Pkw bestimmt sich nach
der Verkehrsauffassung breiter Bevölkerungskreise und nicht nach
der konkreten Berufsbranche. Zudem bemisst sich die Angemessenheit der Werbungskosten nicht am Umsatz und Gewinn des Arbeitgebers, sondern am Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers. Die Aufwendungen für die Fahrzeuge werden nämlich nicht vom Betrieb, sondern
vom Angestellten getragen, der somit selbst entscheidet, welche KfzKosten für seine beruflichen Fahrten erforderlich sind.
AStW 2012/027
Fundstelle:
FG Baden-Württemberg 9.11.11, 2 K 1253/11, rkr., unter www.iww.de,
Abruf-Nr. 121040
AStW 2012/028
§ 9 EStG – Dreimonatsfrist beim
Verpflegungsmehraufwand für einen
Tunnelbaumonteur
Auch wenn ein Tunnelbauer bei einem ausgedehnten Bauprojekt länger
als drei Monate auswärts tätig wird, hat er danach keinen Anspruch auf
Abzug von Verpflegungsmehraufwand. Die Bewegung der Tätigkeitsstätte
im Tunnelbau ist nach dem Urteil vom FG Köln keine Wanderbaustelle.
Beim Tunnelbauer liegt zwar grundsätzlich eine Auswärtstätigkeit vor,
weil er vorübergehend von der Wohnung entfernt beruflich tätig ist, an
ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt wird und nicht über einen dauerhaft angelegten ortsgebundenen Bezugspunkt seiner beruflichen Tätigkeit verfügt.
Dennoch beschränken sich die Verpflegungspauschalen auf die ersten
drei Monate. Bei Tunnelausgängen handelt es sich als überschaubarer
Raum nur dann um eine Tätigkeitsstätte, wenn diese lediglich wenige Kilometer voneinander entfernt liegen und sich beide Enden mit einem Kfz
in wenigen Minuten erreichen lassen. Eine andere Beurteilung ergibt sich
auch nicht deswegen, weil eine Wanderbaustelle vorliegen könnte. Zwar
gilt die Dreimonatsfrist nicht bei auswärtigen Tätigkeitsstätten, die sich
laufend örtlich verändern wie etwa beim Autobahnbau oder der Hochspannungsleitungsmontage. Ein täglicher Vortrieb des Tunnels von wenigen Metern rechtfertigt nicht die Beurteilung, dass sich die örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten innerhalb kürzerer Zeit verändern und deswegen
die Dreimonatsfrist nicht gilt.
Praxishinweis: Die Dreimonatsfrist findet nach der aktuellen BFHRechtsprechung bei einer Fahrtätigkeit keine Anwendung, weil sie nur
bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit am selben Arbeitsort beschränkt ist. Als eine solche kann jedoch ein Fahrzeug oder ein
Schiff nicht angesehen werden, weil § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG zwischen Tätigkeitsstätte und Fahrzeug unterscheidet.
Fundstellen:
AStW 2012/029
FG Köln 21.10.11, 4 K 2532/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 114133
BFH 24.2.11, VI R 66/10; 9.7.09, VI R 21/08, BStBl II 09, 822
AStW 2012/030
§ 10 EStG – Abzug von Ausbildungskosten nur als Sonderausgaben ist
verfassungsgemäß
Über
das
EU-Beitreibungsrichtlinien-Gesetz
wurde
gegen
die
BFH-
Rechtsprechung rückwirkend ab 2004 gesetzlich klargestellt, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium
nach Abschluss der allgemeinen Schulausbildung vom Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen sind. Sie bleiben
damit Sonderausgaben, die ab 2012 mit dem von 4.000 auf 6.000 EUR
angehobenen jährlichen Höchstbetrag in Abzug gebracht werden können.
Das FG Düsseldorf ist nicht von der Verfassungswidrigkeit überzeugt,
setzt das Verfahren nicht aus und holt auch keine Entscheidung des
BVerfG ein. Nach Meinung des FG ist diese echte Rückwirkung verfassungsrechtlich zulässig.
Eine sogenannte echte Rückwirkung ist zwar regelmäßig unzulässig und
der Vertrauensschutz des Bürgers in die Abgeschlossenheit ehemaliger
Rechtsfolgen hat Vorrang. Dies kann jedoch dann durchbrochen werden,
wenn kein schutzbedürftiges Vertrauen vorliegt. Bei Ausbildungskosten
konnte kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts gebildet
werden, weil die Lage lückenhaft war und jetzt durch eine eindeutige Regelung mit Wirkung für die Vergangenheit so ersetzt wird, wie sie bis zu
einer Änderung der BFH-Rechtsprechung allgemeiner Rechtsanwendungspraxis entsprach. Daher konnte ein Auszubildender kein schützenswertes Vertrauen in die Abzugsfähigkeit seiner Ausbildungsaufwendungen als Werbungskosten bilden und keine Dispositionen im Vertrauen
auf geltendes Recht treffen. Ein Steuerpflichtiger konnte nämlich nicht
davon ausgehen, dass die von ihm getragenen Aufwendungen für seine
erstmalige Berufsausbildung als Werbungskosten anerkannt würden.
Praxishinweis: Das FG Münster sieht mit ähnlicher Begründung ebenfalls keinen Verfassungsverstoß in der Rückwirkung zum 1.1.2004.
Hiergegen ist die Revision anhängig, sodass Einsprüche ruhen können.
AStW 2012/031
Fundstellen:
FG Düsseldorf 14.12.11, 14 K 4407/10 F, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
121010
FG Münster 20.12.11, 5 K 3975/09 F, Revision unter VI R 8/12
AStW 2012/032
§ 17 EStG – Kurzfristige Überschreitung
der Beteiligungsgrenze ist unschädlich
Eine wesentliche Beteiligung im Sinne von § 17 EStG ist nicht anzunehmen, wenn im Zuge mehraktiger Anteilsübertragungen zwar vorübergehend in der Person eines Gesellschafters die Schwelle überschritten wird,
er nach dem Gesamtvertragskonzept aber endgültig nur mit weniger als
25 % beteiligt werden soll und auch wird. Das gilt nach einem neueren
Urteil des BFH immer dann, wenn mit dieser Übertragung nach dem Willen aller Vertragsbeteiligten keinerlei wirtschaftliche Verfügungsbefugnis
verbunden ist und es sich um einen bloßen technischen Durchgangserwerb handelt.
Risiko und Chance von Wertveränderungen müssen endgültig übergegangen sein, damit der Gesellschafter alle damit verbundenen wesentlichen Vermögens- und Verwaltungsrechte und insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrechte ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen
kann. Daher ist bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums nicht
das formal Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend. Beim technischen Durchgangserwerb wird
keine tatsächliche Befugnis über die Beteiligungsgrenze hinaus verschafft. Zudem hatte der Erwerber zu keinem realen Zeitpunkt die tatsächliche Möglichkeit, aus einer wesentlichen Beteiligung resultierende
Rechte auszuüben.
Zur Bestimmung des Prozentwertes ist § 17 EStG vor dem Hintergrund
des wirtschaftlich Gewollten nur so auszulegen, inwieweit der Gesellschafter Gewinnbezugsrechte übertragen bekommen sollte. Soweit die
frühere Rechtsprechung des BFH aus dem Jahre 2006 in vergleichbaren
Zusammenhängen formal-rechtlichen Aspekten ein noch stärkeres Gewicht beigemessen hat, hält der BFH daran nunmehr nicht mehr fest.
Praxishinweis: Bezogen auf das wirtschaftliche Eigentum (§ 39 AO)
liegt nach einem weiteren Urteil des BFH kein Erwerb nach § 17 EStG
vor, wenn Gesellschaftsanteile im Rahmen einer vorweggenommenen
AStW 2012/033
Erbfolge unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen werden.
Das gilt immer dann, wenn die Einkünfte weiterhin dem Nießbraucher
zuzurechnen sind, weil dieser nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Vermögensund Verwaltungsrechte ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann. Auch zivilrechtlich ist der Nießbraucher einem Gesellschafter gleichzustellen, wenn der Nießbrauch die gesamte Beteiligung umfasst und ihm eine Position vermittelt, die entscheidenden Einfluss auf
die Geschicke der Gesellschaft verschafft. Unter diesen Voraussetzungen ist dem Nießbraucher der Gesellschaftsanteil erst recht dann
steuerlich nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zuzurechnen.
Die Grundsätze gelten auch, wenn zu entscheiden ist, ob GmbH-Anteile
unentgeltlich gemäß § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG erworben werden. Hat der
neue Besitzer kein wirtschaftliches Eigentum an dem Gesellschaftsanteil
erlangt, hat er ihn auch nicht erworben.
Fundstellen:
Grenze: BFH 5.10.11, IX R 57/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 120920;
BFH 22.7.08, IX R 61/05, BFH/NV 08, 2004; 14.3.06, VIII R 49/04, BStBl
II 06, 746
Nießbrauch: BFH 24.1.12, IX R 51/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
120919; BFH 26.1.11, IX R 7/09, BStBl II 11, 540; 20.7.10, IX R 38/09,
BFH/NV 11, 41
BGH 5.4.11, II ZR 173/10, NJW 11, 6; 28.6.99, II ZR 272/98, BGHZ 142,
116
AStW 2012/034
§ 20 EStG – Steuerpflicht der Zinsen aus
einer vor 2005 abgeschlossenen Lebensversicherung
Ein durch eine Lebensversicherung abgesichertes Darlehen dient nicht
unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn es teilweise auch zur Finanzierung laufender Werbungskosten verwendet wird. In diesem Fall entfällt
die Steuerbefreiung der Zinsen bei vor 2005 abgeschlossenen Policen, da
die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2a EStG nicht erfüllt sind. Laut
BFH dürfen zudem die zur Tilgung oder Sicherung verwendeten Ansprüche aus der Versicherung nicht die mit dem Darlehen finanzierten Kosten
übersteigen. Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Darlehen nicht direkt
an den Hersteller einer Autowaschanlage, sondern auf ein Bankkonto
überwiesen.
Ein solches Zwischenparken durch Zahlung der Aufwendungen für das
begünstigte Wirtschaftsgut erst im Nachhinein ist nach Verwaltungsansicht nur unschädlich, wenn dazwischen nicht mehr als 30 Tage liegen.
Dabei hält es der BFH für unschädlich, wenn eine Kredit-Teilauszahlung
über einen längeren Zeitraum auf dem Konto verbleibt. Die Zeitüberschreitung hat nämlich dann keine Auswirkung auf die Steuerfreiheit der
Zinsen, wenn zwischen Gutschrift und Weiterleitung über die Kreditmittel
keine schädliche Disposition getroffen wird. Dient das Darlehen aber aus
anderen Gründen nicht unmittelbar und ausschließlich der Bezahlung einer Anschaffung oder Herstellung, sondern Werbungskosten wie im Urteilsfall beispielsweise der Zahlung von Erbpacht- und Darlehenszinsen,
liegt eine schädliche Verwendung vor.
Auch nach erneuter Überprüfung seiner Rechtsprechung hält der BFH daran fest, dass es auf die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel
ankommt. Dies diene der Rechtssicherheit und vermeide Abgrenzungsschwierigkeiten.
Fundstellen:
BFH 12.10.11, VIII R 7/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 120743
AStW 2012/035
BFH 6.11.09, VIII R 7/08, BStBl II 10, 294
BMF 15.6.00, IV C 4 -S 2221- 86/00, BStBl I 00, 1118
AStW 2012/036
§ 33 EStG – Kein Abzug von Adoptionskosten im Gegensatz zur künstlichen
Befruchtung
Nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg sind Adoptionskosten keine
außergewöhnlichen Belastungen. Dies gelte auch vor dem Hintergrund,
dass der BFH jetzt Aufwendungen für die Befruchtung mit Fremdsamen
als zwangsläufige Heilbehandlung ansieht und die Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung nunmehr als außergewöhnliche Belastungen
für steuerlich abzugsfähig erklärt hat.
Für eine Adoption gelten diese Grundsätze nicht. Die Befruchtung der gesunden Ehefrau mit Fremdsamen bezweckt keine Beseitigung oder Linderung von Schmerzen oder Beschwerden als Symptome der Unfruchtbarkeit des Ehemannes. Sie zielt aber – wie auch eine homologe künstliche
Befruchtung wegen der Sterilität des Mannes – auf die Beseitigung der
Kinderlosigkeit eines Paares ab. Diesem Umstand kommt zwar nicht
selbst Krankheitswert zu, er ist aber unmittelbare Folge der Erkrankung
des Mannes. Durch den Fremdsamen wird die durch Krankheit behinderte
Körperfunktion, nämlich die Zeugung eines Kindes auf natürlichem Wege,
durch eine medizinische Maßnahme ersetzt, was nunmehr unter § 33
EStG fällt.
Im Gegensatz dazu liegt in Fällen der Adoption schon dem Grunde nach
keine auf das Krankheitsbild der Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung vor. Die gegen das Urteil zugelassene Revision wurde inzwischen
eingelegt, sodass entsprechende Fälle über einen ruhenden Einspruch
dahingehend offen-gehalten werden können, ob Adoptionskosten weiterhin nicht zwangsläufig sind oder der BFH seine Rechtsprechung hierzu
ebenfalls ändern wird.
Fundstellen:
FG Baden-Württemberg 10.10.11, 6 K 1880/10; Revision unter VI R
60/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 121011
Befruchtung: BFH 16.12.10, VI R 43/10, BStBl II 11, 414
Adoption: BFH 17.5.00, III B 71/99, BFH/NV 00, 1352
AStW 2012/037
§ 8c KStG – Kein Verlustabzugsverbot
bei unterjährigem schädlichen
Beteiligungserwerb
Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % der Beteiligungsrechte
an einer Körperschaft an einen Erwerber übertragen, sind nach § 8c Abs.
1 KStG die bis dahin ungenutzten Verluste nicht mehr abziehbar. Erfolgt
der schädliche Beteiligungserwerb jedoch während des laufenden Wirtschaftsjahrs, unterliegt ein bis zu diesem Zeitpunkt erzielter Verlust nach
Auffassung des BFH nicht der Verlustabzugsbeschränkung. Damit kann
ein bis zu diesem Zeitpunkt erzielter Gewinn mit dem bisher noch nicht
genutzten Verlust verrechnet werden. Mit diesem Urteil wendet sich der
BFH gegen die Verwaltungsauffassung. Das Abzugsverbot bei Abkürzung
der
Ermittlungsperiode
durch
den
unterjährigen
Beteiligungserwerb
rechtfertigt die Einbeziehung vorher erwirtschafteter negativer und positiver Einkünfte. Der Gegenstand des Verlustabzugsverbots ist dann der
Saldo aus dem verbleibenden Verlustvortrag des Vorjahres und dem laufenden Gewinn.
Der Verlustabzugsbeschränkung liegt nach der Gesetzesbegründung der
Gedanke zugrunde, dass sich ungeachtet des Trennungsprinzips die wirtschaftliche Identität einer Gesellschaft durch das wirtschaftliche Engagement eines anderen Anteilseigners ändert. Die in früherer Zeit erwirtschafteten Verluste sollen für das neue wirtschaftliche Engagement unberücksichtigt bleiben. Wenn damit das wirtschaftliche Ergebnis der Kapitalgesellschaft nach dem schädlichen Beteiligungserwerb von dem vor diesem Zeitpunkt erwirtschafteten negativen Ergebnis unbeeinträchtigt bleiben soll, spricht nichts dafür, bei dieser Separierung ein vor diesem Zeitpunkt erzieltes positives Zwischenergebnis auszusparen. Dies entspricht
auch der Praxis, bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erwirtschaftete
negative Einkünfte unabhängig vom Wirtschaftsjahr in die Verlustabzugsbeschränkung einzubeziehen.
Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, dass es an einer
Rechtsgrundlage fehlt. Es geht insoweit nicht um die Voraussetzungen
des Verlustabzugs nach § 10d EStG im Jahr des Beteiligungserwerbs,
AStW 2012/038
sondern um die Bemessung des nicht genutzten Verlustes nach § 8c Satz
1 KStG als Gegenstand der Verlustabzugsbeschränkung.
Praxishinweis: Dem BVerfG liegt eine Verfassungsbeschwerde zur Verlustverrechnungsbeschränkung vor. Darin geht es um die Frage, inwieweit es zulässig ist, dass ein Gesellschafterwechsel bei einer Kapitalgesellschaft dazu führt, dass Verluste vollständig oder teilweise verloren gehen. Zudem ist eine Revision anhängig, sodass GmbHs und
ihre Gesellschafter bereits entstandene oder künftig anstehende Verlustfälle mit begrenzter Verrechnung in Hinsicht auf Körperschaft- und
Gewerbesteuermessbescheide über einen ruhenden Einspruch offenhalten sollten. Eine Aussetzung in Bezug auf den unterjährigen Erwerb
hielt der BFH im Hinblick auf das Verfahren beim BVerfG aber nicht für
geboten, da bei der nunmehr anerkannten Gewinnverrechnung die Höhe der Körperschaftsteuer nicht von § 8c KStG beeinflusst worden ist
und insoweit nicht von der künftigen Entscheidung beeinflusst wird.
Fundstellen:
BFH 30.11.11, I R 14/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 120687
BFH 5.7.07, I R 9/06, BStBl II 08, 988
BMF 4.7.08, IV C 7 - S 2745-a/08/10001, BStBl I 08, 736, Tz. 31 S. 2
FG Hamburg 4.4.11, 2 K 33/10, beim BVerfG unter 2 BvL 6/11
Sächsisches FG 16.3.11, 2 K 1869/10, Revision unter I R 31/11
AStW 2012/039
§ 10 KStG – Steuer auf Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften ist zulässig
Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen gehören nach § 10 Nr. 2 KStG zu
den nicht abziehbaren Aufwendungen und mindern deshalb auch nicht die
Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer. Zinsen auf erstattete Körperschaftsteuerzahlungen erhöhen das Einkommen der GmbH. Die geänderte Rechtsprechung, wonach Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen, ist auf Kapitalgesellschaften nicht übertragbar. Diese
verfügen nach dem Beschluss des BFH über keine außerbetriebliche
Sphäre.
Ob an dieser Begründung vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen
Rechtsentwicklung uneingeschränkt festzuhalten ist, konnte der BFH im
vorläufigen Verfahren offenlassen. Er betont aber, dass der Gesetzgeber
von Verfassungs wegen nicht zu einer rechtsformneutralen Ausgestaltung
der Besteuerungsvorschriften verpflichtet ist. Es bestehen systematische
Unterschiede in der Besteuerung von GmbH und natürlichen Personen.
Zinsen für rückerstattete Körperschaftsteuerzahlungen sind der Erwerbssphäre der Kapitalgesellschaft zuzuordnen, unabhängig davon ob Nachzahlungszinsen in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer eingehen.
Erstattungszinsen sollen den vorübergehenden Entzug von Kapital ausgleichen. Ihre Versteuerung entspricht beispielsweise den aufgrund verliehenen Kapitals erzielten Darlehenszinsen. Das Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen nach § 10 Nr. 2 KStG ist eine Gleichbehandlung mit der
Steuerbelastung natürlicher Personen. Daher besteht auch kein tragfähiger Grund für eine identische Regelung im KStG und EStG.
Praxishinweis: Gegen die Definition der Erstattungszinsen als Kapitaleinnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Reaktion auf das BFHUrteil durch das Jahressteuergesetz 2010 sind Revisionen anhängig.
AStW 2012/040
Fundstellen:
BFH 15.2.12, I B 97/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 120847
BFH 15.6.11, VIII R 33/07, BStBl II 11, 503
AStW 2012/041
§ 8 GewStG – Verfassungsmäßige
Zweifel an den Hinzurechnungen
Das FG Hamburg hält die mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz ab
2008 wesentlich geänderte gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten nach § 8 Nr. 1a, d und e GewStG wegen des
Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz im Art. 3 Abs. 1 GG für
verfassungswidrig und hat deshalb das BVerfG zur Klärung der Frage angerufen. Dem Beschluss lag der Fall eines Tankstellenbetriebs zugrunde.
Die zum Betrieb der Tankstelle benötigten wesentlichen Wirtschaftsgüter
wurden angepachtet. Die Pachtzinsen wurden als Betriebsausgaben berücksichtigt. Sie mindern daher den zu versteuernden Gewinn bei der
Einkommen- und Körperschaftsteuer. Anders sieht es jedoch bei der Gewerbesteuerberechnung aus, indem die Beträge dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden.
Nach Ansicht des FG Hamburg fordert der allgemeine Gleichheitssatz eine
gleichmäßige Belastung aller Steuerpflichtigen nach ihrer finanziellen
Leistungsfähigkeit, die unter Berücksichtigung des Eigentumsgrundrechts
in
Art. 14 GG zu bestimmen ist. Erwirtschaftet ein Gewerbetreibender mit
seinem Betrieb einen Ertrag und wird dieser besteuert, ohne dass Miete
und
Pacht
berücksichtigt
werden,
ist
das
sogenannte
Ist-
Leistungsfähigkeitsprinzip verletzt. Dies könnte zwar gerechtfertigt und
möglich sein. Voraussetzung hierzu sind allerdings Rechtfertigungsgründe, die dem verfassungsrechtlichen Leistungsfähigkeitsprinzip mindestens
gleichrangig sind. Als solche werden vielfach und allgemein der Objektcharakter der Gewerbesteuer, das Äquivalenzprinzip sowie die Gleichstellung von Fremd- und Eigenkapitaleinsatz angenommen.
Praxishinweis: Die gleichzeitig mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführte Regel, wonach die Gewerbesteuer selbst
keine bei der Gewinnermittlung abziehbare Betriebsausgabe mehr ist,
hält das FG hingegen trotz verfassungsrechtlicher Zweifel für anwendbar.
AStW 2012/042
Fundstelle:
FG Hamburg 29.2.12, 1 K 138/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 120853
AStW 2012/043
§ 3c UStG – Chauffeurservice ist eine
Beförderungsleistung
Werden Fahrzeuge mit Chauffeur für vereinbarte oder wahlfreie Fahrtstrecken zur Verfügung gestellt, handelt es sich laut BFH um Beförderungsleistungen. Der Ort bestimmt sich nach § 3b UStG. Insoweit gilt
nicht der Grundsatz, dass eine sonstige Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG
an dem Ort ausgeführt wird, von dem aus das Unternehmen betrieben
wird. Im Urteilsfall bot ein Chauffeurservice bei Konzertveranstaltungen
im Ausland für die Beförderung von Künstlern und Begleitpersonen zu
den Konzert-orten Kleinbusse und Luxuslimousinen mit eigens ausgebildeten Fahrern an, meist für Strecken zwischen Flughafen, Hotel und Veranstaltungsort. Die Künstler durften die Fahrzeuge samt Fahrer aber auch
für Fahrten zu Restaurants, Bars oder zum Einkaufen nutzen. Der Anbieter rechnete nach Pauschalen ab.
Bei den einzelnen Dienstleistungen handelt es sich um eine einheitliche
Beförderungsleistung, die dann im Ausland ausgeführt wird. Dabei ist
nach der BFH-Rechtsprechung die Art des Beförderungsmittels für die
Beurteilung einer Leistung nicht von Bedeutung, was regelmäßig auf Taxis angewendet wird. Für den Vergleich mit dem Chauffeurservice ist irrelevant, dass Taxis zwischen den Beförderungen auf Kunden warten. Die
Einordnung als Beförderungsleistung ist zudem nicht ausgeschlossen, nur
weil dem Kunden zusätzliche Annehmlichkeiten geboten werden. Denn
die Qualität der Verpflegung und Unterbringung auf einem Schiff beeinflusst beispielsweise grundsätzlich auch nicht die Art der Personenbeförderung, sondern nur die jeweiligen Umstände. Gleiches gilt auch bei der
Verschaffung eines angenehmen Reiseerlebnisses.
Nach Ansicht des BFH sind die Bereitstellung von Luxusfahrzeugen und
qualifizierten Fahrern als besonderer Komfort lediglich unschädliche Annehmlichkeiten, um Beförderungsleistungen optimal in Anspruch nehmen
zu können.
Fundstellen:
BFH 8.9.11, V R 5/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 120444
AStW 2012/044
BFH 2.3.11, XI R 25/09, BStBl II 11, 737
AStW 2012/045
§ 14 UStG – Anwendungsschreiben des
BMF zur elektronischen Rechnungsstellung
Das BMF hat den Entwurf eines Anwendungserlasses zu den durch das
Steuervereinfachungsgesetz ab Juli 2011 eingeführten Neuregelungen bei
EDV-Rechnung zur Stellungnahme der Verbände veröffentlicht. Gleichzeitig werden die entsprechenden Abschnitte im UStAE angepasst. Jetzt gilt
als eine elektronische Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG eine in einem
elektronischen Format ausgestellte und empfangene Rechnung, wodurch
die Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Rechnungen für
den Vorsteuerabzug gegenüber der alten Rechtslage deutlich reduziert
wurden. Nicht mehr erforderlich sind zwingend die qualifizierte elektronische Signatur oder der Datenträgeraustausch EDI. Als ausreichend sind
auch Rechnungen anzuerkennen, die auf andere Weise elektronisch
übermittelt oder bereitgestellt werden. Das führt zu keiner Erhöhung der
Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit. Sowohl bei Papier- als auch
bei elektronischen Rechnungen gelten dieselben Voraussetzungen, was
durch jedes innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden kann, das
einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung herstellt.
Ist der Nachweis der Vorlage einer korrekten EDV-Rechnung erbracht,
misst die Verwaltung der Durchführung des innerbetrieblichen Kontrollverfahrens im konkreten Einzelfall keine eigene Bedeutung mehr zu. Das
FA kann insbesondere den Vorsteuerabzug nicht mehr versagen. Mit innerbetrieblichen Kontrollverfahren gleicht der Unternehmer seine Zahlungsverpflichtungen ab. Er ist in der Wahl des Verfahrens frei, sofern ein
Zusammenhang zwischen Rechnung und zugrunde liegender Leistung
hergestellt werden kann. Dabei gibt das BMF-Schreiben keine technischen Verfahren vor, die zu verwenden sind und erwartet auch keine gesonderte Dokumentationspflicht.
Sowohl Papier- und elektronische Rechnungen sind zehn Jahre lang aufzubewahren. Sie müssen nach § 14b Abs. 1 Satz 2 UStG während des
gesamten Aufbewahrungszeitraums die Echtheit der Herkunft, die Unver-
AStW 2012/046
sehrtheit des Inhalts, die Lesbarkeit der Rechnung gewährleisten und die
Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme sowie
zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen erfüllen. Für
den Vorsteuerabzug muss der Unternehmer eine nach §§ 14, 14a UStG
ausgestellte Rechnung besitzen. Verletzt er Aufbewahrungspflichten,
kann das zwar als eine Ordnungswidrigkeit geahndet werden, der Vorsteuerabzug bleibt hiervon aber unberührt. Der Unternehmer trägt allerdings die objektive Feststellungslast für alle Tatsachen, die den Vorsteueranspruch begründen.
Aufgrund der deutlichen Reduzierung der Anforderungen an eine elektronische
Rechnungsstellung
dürfen
im
Rahmen
einer
Umsatzsteuer-
Nachschau auch elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen und elektronische Rechnungen auf Verlangen eingesehen werden. Der Beamte darf
hierfür die eingesetzten Datenverarbeitungssysteme nutzen.
Praxishinweis: Von den Verbänden wird in den Stellungnahmen insbesondere bemängelt, dass das BMF-Entwurfsschreiben keine Hinweise an die Anforderungen und den Umfang der ordnungsgemäßen Archivierung von elektronischen Rechnungen beinhaltet. So fehlen Angaben, auf welchen Datenträgern dies zu erfolgen hat und ob Begleitdokumente oder die zugrunde liegende E-Mail hinzuzufügen sind. Zudem geht nicht daraus hervor, in welchem zeitlichen Turnus die elektronische Archivierung zu erfolgen hat. Nicht erwähnt wird zudem die
Vermeidung der Risiken einer doppelten Rechnungsausstellung, was
zur Steuerschuldnerschaft des Rechnungsausstellers nach § 14c Abs.
1 UStG führen kann. Diese Fälle werden vermutlich zunehmen, beispielsweise durch die elektronische Versendung und zusätzliche Versendung noch einmal in Papierform oder dem mehrfachen Downloaden oder Versenden der Dokumente.
Fundstellen:
BMF 1.2.12, IV D 2 - S 7287 a/09/10004: 003, unter www.iww.de, AbrufNr. 121012
AStW 2012/047
BMF 26.7.11, Frage-Antwort-Katalog zur Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung
§ 15 UStG – Vorsteuerabzug in drei
verschiedenen Fällen
In drei zeitgleich veröffentlichten Entscheidungen hat sich der BFH mit
den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs bei Holdinggesellschaften,
beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen und aus Strafverteidigungskosten befasst und zu letzteren eine Vorabanfrage an den EuGH gestellt.
In einem weiteren Urteil hat sich der EuGH zu den Auswirkungen der
Fahrten Wohnung/Arbeit in Hinsicht auf die Vorsteuer grundlegend geäußert.
Holdinggesellschaft
Ist Hauptzweck einer Holdinggesellschaft das Halten von Beteiligungen
und erbringt sie die entgeltlichen Leistungen nur als Nebenzweck, kann
sie höchstens zum hälftigen Vorsteuerabzug aus den Gemeinkosten berechtigt sein. Im Urteilsfall verfügte sie über einen umfangreichen Beteiligungsbesitz und erbrachte daneben auch entgeltliche Dienstleistungen.
Das Halten von Beteiligungen ist keine wirtschaftliche Tätigkeit und unterliegt deshalb nicht der Umsatzsteuer. Daher resultiert hieraus das Ergebnis, in welchem Umfang die Vorsteuer aus den Gemeinkosten auf diese nicht wirtschaftliche Tätigkeit entfällt und deshalb teilweise nicht abzugsfähig ist. Sie ist in analoger Anwendung des § 15 Abs. 4 UStG nur
insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt, als die Eingangsleistungen ihren
entgeltlichen Ausgangsleistungen wirtschaftlich zuzurechnen sind.
Bei einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu einem Ausgangsumsatz, der mangels wirtschaftlicher Tätigkeit nicht der Steuer unterliegt oder steuerfrei ist, besteht auch dann keine Berechtigung zum
Vorsteuerabzug, wenn der Unternehmer eine Leistung für einen steuerfreien Ausgangsumsatz bezieht, um mittelbar seine zum Vorsteuerabzug
berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu stärken, da der von ihm
verfolgte endgültige Zweck unerheblich ist. Ohne Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangs- und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen kann der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sein,
AStW 2012/048
wenn die Kosten zu den allgemeinen Aufwendungen gehören und Bestandteile des von ihm erbrachten Leistungspreises sind. Erbringen solche
Holdinggesellschaften neben dem Halten von Beteiligungen auch entgeltliche Dienstleistungen, gingen sie bislang davon aus, zum uneingeschränkten Vorsteuerabzug berechtigt zu sein.
Erwerb und Einziehung zahlungsgestörter Forderungen
Auf Vorlage durch den BFH hatte der EuGH entschieden, dass der Forderungserwerber beim Kauf der Forderungen gegenüber dem Verkäufer
keine entgeltliche Leistung erbringt, wenn der Kaufpreis dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Forderung entspricht. Diese Voraussetzungen hat der BFH im Urteilsfall als gegeben erachtet, sodass im Zusammenhang mit dem Erwerb der Forderungen kein Abzug der Vorsteuer
möglich ist. Der Vorsteuerabzug entfällt dann auch aus den Kosten, die
ihm im Zusammenhang mit der Einziehung der erworbenen Forderungen
entstehen.
Laut EuGH ist die Differenz zwischen dem Nennwert der übertragenen
Forderungen und deren Kaufpreis keine Gegenleistung für eine solche
Dienstleistung, sondern auf die Zahlungsstörungen und ein erhöhtes Risiko des Ausfalls der Schuldner zurückzuführen. Dies stellt keine entgeltliche Leistung dar. Aus dem vereinbarten Abschlag lässt sich nicht ableiten, dass die Parteien einen Forderungskauf zu einem unter Wert liegenden Kaufpreis vereinbaren wollten. Die gegenteilige Verwaltungsauffassung in Abschn. 2.4 Abs. 8 UStAE ist mit dem EuGH-Urteil nicht vereinbar.
Vorsteuer aus Strafverteidigungskosten
Der BFH fragt beim EuGH an, ob ein Unternehmen, dessen Inhaber und
Mitarbeiter sich zur Erlangung von Aufträgen möglicherweise wegen Bestechung oder Vorteilsgewährung strafbar gemacht haben, aus den zur
Abwehr dieser Vorwürfe angefallenen Strafverteidigungskosten zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Für den Vorsteuerabzug spricht, dass die
möglicherweise strafbaren Handlungen dazu dienten, die steuerpflichtige
Umsatztätigkeit des Unternehmens zu fördern. Dagegen spricht, dass die
Leistungen der Strafverteidiger unmittelbar nur den persönlichen Interes-
AStW 2012/049
sen der Beschuldigten dienen. Das Interesse des Unternehmens an der
Straffreiheit seines Inhabers und seiner Mitarbeiter könnte dann als nur
mittelbarer Zusammenhang für den Vorsteuerabzug unbeachtlich sein.
Geklärt werden soll im Rahmen der Vorabanfrage auch, wer bei einer Beauftragung durch mehrere Auftraggeber, wie z.B. Beschuldigter und Unternehmer, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Wurde für den Erwerb der Forderungen eine Rechnung mit Steuerausweis
erteilt, schuldet der Unternehmer die ausgewiesene Steuer nach § 14c
UStG. Eine erst spätere Rechnungsberichtigung wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung zurück. Hieran hat sich nichts geändert,
denn das EuGH-Urteil zu Ungarn betrifft nur die Frage, ob eine Rechnungsberichtigung für Zwecke des Vorsteuerabzugs auf den Zeitpunkt
der erstmaligen Rechnungserteilung zurückwirkt. Das ist für die sich aus
§ 14c UStG ergebende Steuerschuld ohne Bedeutung. Wie sich aus dem
ausdrücklichen Verweis auf § 17 Abs. 1 UStG ergibt, wirkt die Rechnungsberichtigung erst für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung
ohne Rückwirkung. Jede andere Auslegung wäre mit dem Normzweck des
§ 14c UStG, einer Gefährdung des Steueraufkommens durch einen unzutreffenden Steuerausweis in Rechnungen entgegenzuwirken, nicht zu
vereinbaren.
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Der EuGH hat zu einem Fall aus Bulgarien entschieden, dass der Vorsteuerabzug für die Anschaffung eines Kfz nach dem Unionsrecht nur dann
möglich ist, wenn der Wagen für besteuerte Umsätze verwendet und zudem vollständig dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird. Unter die
Verwendung für besteuerte Umsätze fallen auch die Privatnutzung durch
den Unternehmer sowie die Verwendung eines Gegenstands für den Bedarf des eigenen Personals. Hinzu kommen unternehmensfremde Dienstleistungen gegen Entgelt. Nach diesen Grundsätzen sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eines GmbH-Geschäftsführers grundsätzlich nicht dem unternehmerischen Bereich einer Gesellschaft zuzuordnen. Insoweit entfällt der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten
des Fahrzeugs, stellt der EuGH klar.
AStW 2012/050
Die Anschaffung eines Fahrzeugs muss im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens stehen. Nach Auffassung des
EuGH dient die Verwendung des Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeit grundsätzlich den privaten Belangen des Geschäftsführers. Davon
zu unterscheiden ist die Nutzung für Pendelfahrten eines Einzelunternehmers. Hierin ist eine unternehmerische Nutzung zu sehen.
Praxishinweis: Die Finanzverwaltung nimmt bei Anwendung des UStG
bei der Überlassung eines Kfz an das Personal regelmäßig einen
tauschähnlichen Umsatz an. Dieser unterliegt der Besteuerung, sodass
ein voller Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Pkw möglich ist.
Dabei kann der Umsatz aus Vereinfachungsgründen mit den lohnsteuerlichen Werten angesetzt werden, also der Ein-Prozent-Regelung oder
der Fahrtenbuch-Methode.
Fundstellen zu den verschiedenen Sachverhalten:
Holding: BFH 9.2.12, V R 40/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 120779
Forderung: BFH 26.1.12, V R 18/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
120777;
BFH 10.12.09, V R 18/08, BStBl II 10, 654
EuGH 27.10.11, C-93/10; DB 11, 2642
Strafverteidiger: BFH 22.12.11, V R 29/10, beim EuGH unter C-104/12
Rückwirkung: EuGH 15.7.10, C-368/09, Pannon Gép, DStR 10, 1475
BFH 17.2.11, V R 39/09, BStBl II 11, 734
Pendelfahrten: EuGH 16.2.12, Rs. C-118/11
BMF 27.8.04, IV B 7 - S 7300 - 70/04, BStBl I 04, 864, Tz. 3, 4.2
AStW 2012/051
§ 193 AO – Prüfungsanordnung als
Ermessensentscheidung kann Willkür
oder Schikane sein
Nach Ansicht des BFH kann die Anordnung einer Außenprüfung wegen
eines Verstoßes gegen das Willkür- und Schikaneverbot rechtswidrig sein,
wenn im Einzelfall besondere Umstände darauf hindeuten, dass sich das
FA bei Erlass der Prüfungsanordnung von sachfremden Erwägungen hat
leiten lassen und die Prüfung der steuerlichen Verhältnisse dadurch in
den Hintergrund getreten ist. Ein solcher Verfahrensmangel kann aber
auch in einer ungenügenden Sachaufklärung liegen. Zwar darf eine Außenprüfung grundsätzlich ohne Voraussetzungen angeordnet werden. Sie
muss aber nach § 2 BpO dem Zweck dienen, die Ermittlung und Beurteilung der steuerlich bedeutsamen Sachverhalte des Geprüften aufzuklären, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen.
Im Urteilsfall ging es um einen Rechtsanwalt mit seit Jahren unveränderten und bekannten steuerlichen Verhältnissen. Er vertrat einen Beamten
der Finanzverwaltung, der behauptete, vom Vorsteher gemobbt worden
zu sein. Zwei weitere Mandanten von ihm hatten sich mit entsprechenden
Vorwürfen erfolgreich an den Petitionsausschuss gewandt. Zeitgleich
wurden Außenprüfungen bei den mit den Petitionen befassten Abgeordneten und dem Vorsitzenden des Petitionsausschusses veranlasst.
Entscheidend ist, ob das FA die Prüfung aus sachfremden Erwägungen
angeordnet hat. Dies ist z.B. durch Zeugen aufzuklären. Außerdem ist zu
klären nach welchen Kriterien das FA im fraglichen Zeitraum seinen Prüfungsplan erstellt hat und wie sich dies insbesondere in Bezug auf die in
Betracht kommende Berufsgruppe verhielt. Zudem ist relevant, wie der
zeitliche Ablauf von Vorschlag zur Außenprüfung, Aufnahme in den Prüfungsplan und Beginn verlaufen ist.
Fundstellen:
BFH 28.9.11, VIII R 8/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 120852
BFH 29.10.92, IV R 47/91, BFH/NV 93, 149
AStW 2012/052
§ 370 AO – Straffreiheit bei geringfügigen Fehlern in der Selbstanzeige
Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen noch nicht verjährten Straftaten einer Steuerart in vollem Umfang unrichtige Angaben berichtigt, ergänzt oder nachholt, erlangt gemäß § 371 AO Straffreiheit. Nach einem
Beschluss des BGH kann eine unvollständige Selbstanzeige grundsätzlich
auch dann noch zu einer vollständigen Strafbefreiung führen, wenn die
Abweichungen in der Berichtigung oder Nacherklärung vom geforderten
Inhalt der Selbstanzeige nur geringfügig sind.
Nach der Rechtslage vor und ab dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz ist
prinzipiell eine Abweichung von mehr als 5 % des Verkürzungsbetrags
nicht mehr geringfügig. Allerdings ist diese Grenze nicht als starre
Schwelle zu verstehen, sodass nicht automatisch jede Abweichung, die
sich noch innerhalb der tolerierten 5 % bewegt, als geringfügig anzusehen ist. Darüber hinaus ist in einem zweiten Prüfungsschritt noch eine
wertende Betrachtung der Umstände im Einzelfall erforderlich, die zu der
Abweichung geführt hat. Entscheidend ist dabei, ob es sich hierbei um
bewusste Abweichungen handelt oder in der Selbstanzeige noch eine
Rückkehr zur Steuerehrlichkeit gesehen werden kann. Diese ist vor allem
bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen denkbar.
Praxishinweis: Der Ausschluss der Strafbefreiung bei Abweichungen
bezieht sich nicht auf die steuerliche Bemessungsgrundlage, sondern
auf den verkürzten Betrag. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach
dem Kompensationsverbot in § 370 Abs. 4 AO ermäßigende Gründe
oder Steuervorteile sich nicht mindernd auswirken.
Fundstellen:
BGH 25.7.11, 1 StR 631/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113020
BGH 20.5.10, 1 StR 577/09; 13.10.98, 5 StR 392/98, wistra 99, 27
AStW 2012/053
StraBEG – Keine Straffreiheit bei
Falschangaben in der strafbefreienden
Erklärung
Die zwischen Neujahr 2004 und Ende März 2005 mögliche Steueramnestie im Rahmen einer strafbefreienden Erklärung führt nicht zum erwünschten Erlöschen des Steueranspruchs, wenn dort zu Unrecht abgezogene Werbungskosten oder Betriebsausgaben fälschlicherweise als
nicht erklärte Betriebs- und Zinseinnahmen dargestellt werden. Dies ist
vor allem dann der Fall, wenn damit eine Besteuerung der nacherklärten
Beträge nur in Höhe von 60 % der Einnahmen statt einer vollen Besteuerung zu 100 % bei richtiger Erklärung der fingierten Ausgaben erreicht
werden soll. Nach Ansicht des BFH kann das FA in diesem Fall noch eine
Änderung nach § 173 AO vornehmen, weil der auf der Erklärung basierende Steuermehrbetrag nicht erloschen ist, denn trotz abgegebener
strafbefreiender Erklärung tritt in einem solchen Fall keine Straf- oder
Bußgeldfreiheit ein.
Die erlöschende Wirkung setzte nämlich voraus, dass unrichtige oder unvollständige Angaben vollständig korrigiert und anschließend entrichtet
wurden. Aus der Sicht des FA als Empfänger der strafbefreienden Erklärung hatten Steuerpflichtige also den tatsächlich verwirklichten Lebenssachverhalt darzustellen und nachzuerklären. Die Angabe von fingierten
Beträgen stellt aber eine Fehlbezeichnung des Lebenssachverhalts dar,
denn erforderlich war damals eine Darstellung, wonach richtig nachversteuert werden konnte.
Die Abgabe einer korrigierten Strafbefreiungserklärung mit nunmehr richtigem Ausweis hat keine erlöschende Wirkung mehr, wenn der zugrunde
liegende Lebenssachverhalt im Zeitpunkt der Erklärung bereits Gegenstand einer laufenden Außenprüfung war. Damit konnten darauf bezogene strafbefreiende Erklärungen nicht mehr zur Straf- und Bußgeldfreiheit
führen.
Fundstellen:
BFH 28.6.11, VIII R 25/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 120222
AStW 2012/054
BFH 15.7.10, VIII B 103/09, BFH/NV 10, 1785; 26.11.08, X R 20/07,
BStBl II 09, 388
AStW 2012/055
Steuern kompakt
§§ 10b, 19 EStG – Steuerliche Behandlung bei Schulprojekten
Spenden Schüler bei Schulprojekten in Unternehmen oder Privathaushalten den erarbeiteten Lohn an die jeweilige Organisation, haben sich die
obersten Länderfinanzbehörden darauf verständigt, dass die gespendeten
Gehälter aus Vereinfachungsgründen beim steuerpflichtigen Arbeitslohn
außer Ansatz bleiben und nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Die
Vergütungen dürfen nicht als Spende berücksichtigt werden. Die Vereine
haben sicherzustellen, dass hierüber keine Zuwendungsbestätigungen
ausgestellt werden (OFD Magdeburg 12.1.12, S 2332 - 81 - St 225).
§ 19 EStG – Ausgleich für Altersteilzeit ist Arbeitslohn
Wird ein im Blockmodell geführtes Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit beendet und erhält der Arbeitnehmer für seine in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen Ausgleichszahlungen, stellen diese Ausgleichszahlungen Arbeitslohn dar. Solche
Ausgleichszahlungen sind sonstige Bezüge, sodass sie nach dem Zuflussprinzip zu erfassen sind. Die Auszahlung beruht auf der Beendigung der
Altersteilzeit und stellt deshalb gerade kein regelmäßig zufließendes Entgelt und keinen laufenden Arbeitslohn dar (BFH 15.12.11, VI R 26/11,
unter www.iww.de, Abruf-Nr. 120616).
§ 22 EStG – Keine Besonderheiten bei freiwilligen Rentenbeiträgen
Bis 2005 begonnene Renten unterliegen auch bei freiwilligem Eintritt in
die Pflichtversicherung der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 EStG mit einem
Besteuerungsanteil von 50 %. Die freiwillig eingegangene Versicherungspflicht ändert nichts daran, dass die bezogenen Leistungen unter die Vorschrift fallen und nicht der günstigere Ertragsanteil gilt. Allerdings ist vor
dem Ansatz des Besteuerungsanteils von 50 % zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Öffnungsklausel hinsichtlich Einzahlungen oberhalb der
Beitragsbemessungsgrundlage erfüllt sind und ob der Höchstbeitrag mindestens zehn Jahre überschritten wurde (Jahresbetrag der Rente) (BFH
24.8.11, VIII R 23/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 121013).
AStW 2012/056
§ 22 EStG – Abfindungen aus Versorgungseinrichtungen sind sonstige Einkünfte
Kapitalabfindungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen sind
als Leistungen nach § 22 Nr. 1 EStG steuerpflichtig, da sie anderenfalls
nicht steuerbar wären. Entgegen anderer Literaturauffassung erfasst die
Vorschrift nicht nur wiederkehrende Bezüge, sondern auch Einmalzahlungen mit dem Besteuerungsanteil. Die Änderung mit dem Alterseinkünftegesetz hat lediglich unechte Rückwirkung, da die Belastung erst ab 2005
eintritt, auch wenn zuvor Beiträge geleistet wurden (FG Düsseldorf
18.1.12, 15 K 1556/11 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 121014).
§ 32 EStG – Prüfkriterien beim Wohnen im Ausland
Ob ein Kind, das sich zeitweise im Ausland aufhält, seinen inländischen
Wohnsitz beibehält oder aber zunächst aufgibt und bei einer späteren
Rückkehr wieder neu begründet, hängt nicht allein von der Dauer des
Auslandsaufenthalts, sondern von einer Vielzahl weiterer Faktoren ab.
Hierzu gehören insbesondere Kindesalter, Unterbringungsart am Ausbildungsort im Vergleich zum Elternhaus, Häufigkeit und Dauer der Aufenthalte bei den Eltern sowie persönliche Beziehungen des Kindes am heimischen und auswärtigen Ort. Zu berücksichtigen sind dabei die Dauer einer Schulausbildung, die oft nicht hinreichend genau bestimmt werden
kann (BFH 22.11.11, III B 154/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
121015).
§ 33 EStG – Kein Abzug von Krankheitskosten bei Erstattungsverzicht
Krankheitskosten können nur dann als außergewöhnliche Belastungen
steuermindernd berücksichtigt werden, wenn und soweit der Steuerpflichtige hierdurch tatsächlich endgültig wirtschaftlich belastet wird.
Können sie sich durch Rückgriff auf ihre Krankenversicherung ganz oder
teilweise schadlos halten und verzichten sie wegen eines Anspruchs auf
Beitragsrückerstattung lediglich darauf, fehlt es an der notwendigen
Zwangsläufigkeit (FG Rheinland-Pfalz 31.1.12, 2 V 1883/11, rkr., unter
www.iww.de, Abruf-Nr. 120432).
AStW 2012/057
§ 9 KStG – Spenden für satzungsmäßige Zwecke
Ist einer privaten Stiftung nach ihrer Satzung vorgegeben, ihr Einkommen ausschließlich für eine bestimmte gemeinnützige Körperschaft zu
verwenden, können Zahlungen an diese Körperschaft nicht als Spenden
abgezogen werden. Es existiert keine gesetzliche Regelung, nach der die
Zahlungen steuermindernd geltend gemacht werden könnten. Werden
Spenden nicht freiwillig geleistet, sondern ist jemand zur Zahlung verpflichtet, kommt aufgrund der strikten Vorgaben in einer Satzung hinsichtlich des Empfängers kein Steuerabzug in Betracht (BFH 12.10.11, I R
102/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 120441).
§ 15 UStG – Zeitige Zuordnung bei gemischt-genutztem Wirtschaftsgut
Der BFH bekräftigt erneut, dass die Entscheidung über die Zuordnung
eines gemischt-genutzten Wirtschaftsgutes zum Unternehmen spätestens
in der zeitnah erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr nach außen
zu dokumentieren ist, in das der Leistungsbezug fällt. Die verspätete Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung berechtigt daher dazu, den daraus
resultierenden Vorsteuerabzug zu versagen (BFH 11.11.11, V B 19/10,
unter www.iww.de, Abruf-Nr. 121016).
§ 15 UStG – Vorsteuerabzug aus Investitionskosten
Dürfen weder Gesellschafter noch die Gesellschaft Vorsteuern für Investitionskosten geltend machen, die vor Gründung im Hinblick auf die wirtschaftliche Tätigkeit getragen wurden, ist das EU-widrig. Der Vorsteuerabzug darf nicht deshalb versagt werden, weil die Rechnung vor der Eintragung auf Gesellschafter ausgestellt wurde. Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verlangt, dass schon die ersten Investitionsausgaben für Unternehmenswecke als wirtschaftliche Tätigkeiten und auch
die Gesellschafter als umsatztsteuerpflichtig angesehen werden (EuGH
1.3.12, C-280/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 121017).
AStW 2012/058
§ 15a UStG – Vorsteuerberichtigung bei Berufung auf EU-Recht
Die Vorsteuer ist zu berichtigen, wenn sich der Unternehmer nachträglich
auf eine im nationalen Recht nicht vorgesehene Steuerbefreiung wie etwa
dem Betrieb von Geldspielautomaten nach EU-Recht beruft. Als Folge daraus ist der in Anspruch genommene Vorsteuerabzug nach § 15a UStG zu
berichtigen. Es liegt eine Änderung der Verhältnisse vor, weil der Unternehmer beim Erwerb steuerpflichtige Umsätze beabsichtigt hat, wohingegen sie später steuerfrei sind (BFH 15.9.11, V R 8/11, unter www.iww.de,
Abruf-Nr. 120290).
§ 74 AO – Haftung des Eigentümers gilt auch für das Surrogat
Die Haftungsinanspruchnahme des am Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers nach § 74 AO erstreckt sich neben den überlassenen
und dem Betrieb dienenden Gegenständen auch auf Fälle von Abgabe
oder Verlust von Gegenständen wie beispielsweise die Veräußerungserlöse, Schadenersatzzahlungen oder sonstige Surrogate, wenn der Haftende
anderweitig das Eigentum aufgegeben oder verloren hat. Dies erscheint
nach Sinn und Zweck der speziellen Haftungsnorm geboten (BFH
22.11.11, VII R 63/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 120380).
§ 370 AO – Nacherklärte Rente kann Steuerhinterziehung sein
Macht ein Steuerpflichtiger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung
keine Angaben über den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente, verwirklicht er regelmäßig eine die verlängerte zehnjährige Festsetzungsfrist
auslösende Steuerhinterziehung. Hat der Rentenempfänger Zweifel hinsichtlich der Steuerpflicht, ist er grundsätzlich zur Einholung eines fachkundigen Rates verpflichtet. Dies setzt voraus, dass gegenüber einem
Experten, etwa dem Steuerberater, der dem Rentenbezug zu Grunde liegende Sachverhalt offen gelegt wird, um damit eine pflichtgemäße und
verantwortungsvolle Auskunftserteilung zu ermöglichen (FG Köln 22.6.11,
4 K 950/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 120423).
Herunterladen