Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht Juli

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AStW 2009/01
Bürgerentlastungsgesetz – Weitere Anpassungen über den Finanzausschuss ................................... 2
§§ 3, 34 EStG – Keine Ermäßigung der Abfindung bei befristetem Arbeitsvertrag ............................. 5
§ 4 EStG – Gewerbesteuerrückstellung muss auch ab 2008 gebildet werden ................................... 7
§ 4 EStG – Angemessener Gewinnanteil bei Familiengesellschaften ................................................ 8
§§ 4, 9 EStG – Fragen zum Arbeitszimmer ............................................................................... 10
Ist die Neuregelung zum Arbeitszimmer verfassungswidrig? ........................................................ 10
Typus eines häuslichen Arbeitszimmers .................................................................................... 11
§§ 4, 9 EStG – Doppelte Haushaltsführung nach privatem Umzug ................................................ 13
§ 6 EStG – Höhe einer Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ...................... 15
§ 7 EStG – Kaufpreisaufteilung laut Vertrag ist in der Regel bindend ............................................ 16
§ 7g EStG – Regeln zum neuen Abzugsbetrag ........................................................................... 18
Der BMFAnwendungserlass ..................................................................................................... 18
Freiberufler können Ansparabschreibung 2007 nicht mehr nutzen ................................................ 20
§ 8 EStG – Verminderter geldwerter Vorteil für gelegentliche Fahrten zur Arbeitsstätte ................... 23
§ 9 EStG – Zum häuslichen Arbeitszimmer bei vermögensverwaltender Tätigkeit ........................... 25
§ 12 EStG – Private Veranlassung einer Gruppenreise zur Mandantenwerbung .............................. 27
§ 12 EStG – Verspätete Zahlungen bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen ............................. 30
§ 15 EStG – Gewerblicher Grundstückshandel ohne Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze ............. 32
§ 18 EStG – Neue Details zur Tagesmutter ............................................................................... 34
§ 20 EStG – Keine Kapitaleinnahmen bei zinsloser Forderung ...................................................... 36
§ 21 EStG – Zinsen zur Finanzierung von Versicherungsbeiträgen als Werbungskosten ................... 37
§ 33a EStG – Nachweis bei Unterhaltsaufwendungen für Angehörige im Ausland ........................... 39
UStG – Steuerfreie Überlassung von Räumen ............................................................................ 40
Langfristige Vermietung eines Turnhallengebäudes ist umsatzsteuerfrei........................................ 40
Hochschule wird nicht unternehmerisch tätig ............................................................................ 40
§ 4 UStG – Energielieferung ist lediglich Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung ...................... 42
§ 15 UStG – Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Erwerb eines gemischt genutzten Gebäudes ................. 43
§ 16 UStG – Vorauszahlung bei Dauerfristverlängerung wird mit Jahressteuer verrechnet ............... 44
§ 20 UStG – Regelungen zu Genehmigung und Widerruf der Ist-Besteuerung ................................ 46
§ 13 ErbStG – Beim begünstigten Denkmal müssen dauerhafte Verluste vorliegen ......................... 48
BewG – Verschiedene Verfahren sind zum Nachweis des Verkehrswerts möglich ............................ 50
§ 11 BewG – Ableitung des gemeinen Werts aus einem später geminderten Kaufpreis .................... 52
AO, EStG – Satzungsänderung wegen ...................................................................................... 54
Vergütung an Vereinsvorstand bis Ende 2009 ........................................................................... 54
§ 64 AO – Einnahmen aus einem Vereinsbasar können nicht geschätzt werden .............................. 55
§ 93 AO – Sammelauskunftsersuchen ist nur bei hinreichendem Anlass zulässig ............................ 56
Familienrecht – Adoption darf nicht vorwiegend der Steuerersparnis dienen .................................. 58
Steuern kompakt .................................................................................................................. 60
§ 13, 15 EStG – Weiterverkauf von Reitpferden ist nicht gewerblich ............................................ 60
§ 15 EStG – Schneller Verkauf nur ein Indiz für Grundstückshandel ............................................. 60
§ 21 EStG – Dachrenovierung als Herstellungsaufwand .............................................................. 60
§ 33a EStG – Altersgrenze für Ausbildungsfreibetrag ist zulässig ................................................. 61
§ 13a ErbStG – Begünstigung bei stiller Beteiligung ................................................................... 61
AO – Ordnungsgemäße Buchführung spricht gegen Schätzung .................................................... 61
KraftStG – Stretchlimousine gilt als Pkw ................................................................................... 62
AStW 2009/02
Bürgerentlastungsgesetz – Weitere
Anpassungen über den Finanzausschuss
Aufgrund der Vereinbarung des Bundestags-Finanzausschusses vom
27.5.2009
kommt
es
im
Bürgerentlastungsgesetz
über
den
Regierungsentwurf (s. AStW 09, 222) hinaus zu weiteren Änderungen.
Diese beinhalten teilweise die Wünsche des Bundesrates (s. AStW 09,
304).
Nicht
enthalten
sind
jedoch
die
Vorschläge,
private
Steuerberatungskosten rückwirkend ab 2006 wieder als Sonderausgaben
zum
Abzug
zuzulassen,
die
Wahl
zwischen
altem
und
neuem
Erbschaftsteuerrecht bis zum 31.12.2009 zu verlängern und RiesterVerträge
in
die
Förderung
für
vermögenswirksame
Leistungen
einzubeziehen. Beschlossen wurden hingegen folgende Punkte:
 Die
Berücksichtigung
sonstiger
Versicherungsbeiträge
soll
verbessert werden, indem der gemeinsame Höchstbetrag für sonstige
Vorsorgeaufwendungen und andere Versicherungen von 1.500 EUR auf
1.900 EUR und von 2.400 EUR auf 2.800 EUR erhöht wird. Diese
Änderung soll besonders Arbeitnehmern mit niedrigen Einkommen
zugute kommen, indem sie z.B. Zahlungen für Arbeitslosen- oder
Haftpflichtversicherungen
neben
den
Kassenbeiträgen
als
Sonderausgaben geltend machen können.
 Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenkasse sollen genauso
begünstigt
sein
wie
Zahlungen
an
gesetzliche
oder
private
Versicherungen.
 Die Freigrenze bei der Zinsschranke gemäß § 4h EStG soll
aufgrund der Wirtschaftslage von 1 Mio. EUR auf 3 Mio. EUR
angehoben werden. Dies soll aber nur für Wirtschaftsjahre gelten, die
nach dem 25.5.2007 beginnen und vor dem 1.1.2010 enden.
 Volljährige Kinder sollen in Zukunft höhere Einkünfte und Bezüge
erhalten
verlieren.
dürfen,
Das
ohne
dass
Gleiche
die
gilt
Eltern
für
den
die
Kindergeldanspruch
Höchstgrenze
bei
Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG. Der Betrag soll ab 2010 an den
AStW 2009/03
jeweils geltenden Grundfreibetrag angepasst werden. Damit steigt er
von 7.680 EUR auf 8.004 EUR.
 Das
Einzelantragsverfahren
Kapitalertragsteuer
zur
nach
Erstattung
§
44b
einbehaltener
EStG
und
das
Sammelantragsverfahren zur nachträglichen Berücksichtigung von NVBescheinigungen
nach
§
45b
EStG
sollen
zugunsten
des
Erstattungsverfahrens auf Ebene des zum Steuerabzug Verpflichteten
entfallen. Dies soll das Bundeszentralamt für Steuern entlasten und
dem Bürokratieabbau dienen.
 Die
durch
die
Unternehmensteuerreform
eingeführte
Verlustabzugsregel des § 8c KStG soll ab 2008 bis Ende 2009 an
die
Regelungen
zur
Sanierungsklausel
in
der
Insolvenzordnung
angepasst werden. Hiernach soll der Untergang von Verlustvorträgen
bei einem Besitzerwechsel über den neuen § 8c Abs. 1a KStG
ausgeschlossen
Unternehmen
sein,
retten
wenn
wollen.
sanierungswillige
Ab
2010
soll
die
Investoren
Vorschrift
das
dann
grundlegend überarbeitet werden.
 Die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage soll von zwei
auf vier Jahre erweitert und hierdurch ab 2007 an die allgemeine Frist
für die Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern angeglichen werden.
 Die
Umsatzgrenze
als
Voraussetzung
für
die
Berechnung
der
Umsatzsteuer nach vereinnahmtem Entgelt (Ist-Versteuerung) soll
zwischen dem 1.7.2009 und dem 31.12.2011 bundesweit auf das
bisherige Ost-Niveau von 500.000 EUR verdoppelt werden.
 Der bisher auf Schüler bis zur 10. Klasse beschränkte Jahresbetrag
von 100 EUR für Aufwendungen zum Start in ein neues Schuljahr soll
ab 2009 auch für Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13 gezahlt
werden.
 Der Anwendungsbereich für steuerneutrale Übertragungen oder
Verschmelzungen bei Investmentfonds soll mit Inkrafttreten des
AStW 2009/04
Gesetzes für Fonds innerhalb des EU- und EWR-Raums erweitert
werden.
Damit
angesichts
der
wird
dem
Finanzkrise
Umstand
immer
Rechnung
mehr
Fonds
getragen,
dass
zusammengelegt
werden.
 Derzeit wird beim Lohnsteuerabzug eine Vorsorgepauschale von
11 % des Bruttoarbeitslohns berücksichtigt, höchstens 1.500 EUR.
Diese arbeitslohnabhängige Vorsorgepauschale soll 2010 fortgeführt
und auf 12 % erhöht werden. Außerdem soll die bisherige Begrenzung
von 1.500 EUR auf 1.900 EUR in den Steuerklassen I, II, IV, V und VI
ansteigen.
In
der
Steuerklasse
III
beträgt
die
Mindestvorsorgepauschale höchstens 3.000 EUR.
Fundstelle:
Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung
von
Vorsorgeaufwendungen
(Bürgerentlastungsgesetz
Krankenversicherung) 22.4.09, BT-Drucksache 16/12674; 16.3.09, BTDrucksache 16/12254
AStW 2009/05
§§ 3, 34 EStG – Keine Ermäßigung der
Abfindung bei befristetem
Arbeitsvertrag
Gemäß § 3 Nr. 9 EStG sind Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber
veranlassten
oder
Dienstverhältnisses
gerichtlich
bis
zu
den
ausgesprochenen
dort
bezeichneten
Auflösung
des
Höchstbeträgen
steuerfrei. Diese Voraussetzungen sind bei Auslaufen eines befristeten
Dienstverhältnisses zu dem im Vertrag vorgesehenen Termin nicht erfüllt,
denn die Auflösung beruht dann auf einer früheren Vereinbarung
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Daher kommt der ehemalige
Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG für Abfindungen, die im Zusammenhang
mit dem Ende eines befristeten Dienstverhältnisses gezahlt werden, nicht
in Betracht.
Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 34 Abs. 1 EStG
scheidet nach Auffassung des BFH ebenfalls aus, sofern die Abfindung in
gleicher Höhe auch im hypothetischen Fall der Weiterbeschäftigung in
demselben Veranlagungszeitraum geleistet worden wäre. Durch die
Einmalzahlung ist dann keine steuerliche Mehrbelastung entstanden.
Außerordentliche Einkünfte sind grundsätzlich nur gegeben, wenn in
einem
Veranlagungszeitraum
durch
die
Zusammenballung
erhöhte
steuerliche Belastungen entstehen.
Praxishinweis: Der Freibetrag wurde zwar ab 2006 gestrichen, galt aber
aufgrund von Übergangsregelungen noch für vor 2006 entstandene
Ansprüche der Arbeitnehmer weiter, soweit sie vor 2008 zugeflossen
waren. Über das Jahressteuergesetz 2009 wurde die Übergangsregelung
durch § 53 Abs. 4a EStG auch auf solche Abfindungen erweitert, die
aufgrund eines vor 2006 abgeschlossenen Sozialplans gewährt werden,
wenn
der
Arbeitnehmer
bestandskräftigen
darin
namentlich
Steuerfestsetzungen
gibt
Änderungsmöglichkeit über § 52 Abs. 4a EStG.
Fundstellen:
bezeichnet
es
hierfür
war.
eine
Bei
neue
AStW 2009/06
BFH 27.3.09, VIII B 184/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091387;
10.9.03 XI R 9/02, BStBl II 04, 349
AStW 2009/07
§ 4 EStG – Gewerbesteuerrückstellung
muss auch ab 2008 gebildet werden
Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz sind die Gewerbesteuer und
die darauf entfallenden Nebenleistungen gemäß § 4 Abs. 5b EStG nicht
mehr als Betriebsausgaben abziehbar. Diese Neuregelung gilt erstmals
für Erhebungszeiträume, die nach dem 31.12.2007 enden, also in der
Regel für das Geschäftsjahr 2008. Zahlungen für vorherige Jahre können
hingegen auch noch in 2008 und später den Gewinn mindern. Die OFD
Rheinland weist in einer aktuellen Verfügung jetzt darauf hin, dass in der
Steuerbilanz auch nach Einführung des Betriebsausgabenabzugsverbots
eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden ist.
Zur
Berechnung
Steuerbelastung
des
Rückstellungsbetrags
anzusetzen,
also
ohne
ist
nunmehr
die
volle
Berücksichtigung
der
Gewerbesteuer als Betriebsausgabe. Damit entfällt nicht nur die genaue
Interpolationsrechnung, sondern auch die frühere Anwendung der 5/6Methode. Die Gewinnauswirkungen sind anschließend außerbilanziell
wieder zu neutralisieren, also dem Jahresergebnis hinzuzurechnen.
Praxishinweis: Stellt eine steuerliche Regelung auf das Größenmerkmal
des Betriebsvermögens ab, ist auf das Betriebsvermögen abzustellen, das
sich
unter
Berücksichtigung
der
anzusetzenden
Gewerbesteuerrückstellung ergibt. Dadurch kann die Schwelle für die
Anwendung des Investitionsabzugsbetrags oder die Sonder-AfA nach §
7g EStG unterschritten werden.
Fundstelle:
OFD Rheinland 5.5.09, S 2137 - 2009/0006 - St 141, DB 09, 1046
AStW 2009/08
§ 4 EStG – Angemessener Gewinnanteil
bei Familiengesellschaften
Bei einer typisch stillen Beteiligung mindert der Gewinnanteil des stillen
Gesellschafters
grundsätzlich
als
Betriebsausgabe
den
Gewinn
der
Gesellschaft. Ist ein Angehöriger als typisch stiller Gesellschafter an einer
Familienpersonengesellschaft
beteiligt,
muss
eine
zunächst
noch
angemessene Rendite bei Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse
korrigiert werden. In einem aktuell vom BFH entschiedenen Fall fielen die
Gewinne
höher
als
durchschnittliche
erwartet
Rendite
von
aus.
Das
höchstens
Finanzamt
35
%
der
sah
eine
Einlage
als
angemessen an.
Der angemessene Gewinnanteil eines typisch stillen Gesellschafters
bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH durch die
angemessene Durchschnittsrendite der Einlage. Diese beläuft sich beim
unentgeltlichen Erwerb der Beteiligung auf 15 % des Nominalbetrags der
Einlage und bei entgeltlichem Erwerb auf 35 %. Diese Sätze sind jedoch
keine
starre
Obergrenze
für
die
Anerkennung
des
Betriebsausgabenabzugs. Fällt der Überschuss später höher aus, dürfen
die 15 % bzw. 35 % überschritten werden. Ein solcher Gewinnsprung
muss immer dann Anlass für eine Korrektur des Prozentsatzes sein, wenn
auch fremde Dritte die Gewinnverteilungsabrede überprüft hätten.
Unterbleibt eine solche fremdübliche Korrektur, ist hierin ein privater
Umstand
zu
sehen.
Betriebsausgabe
Der
führt
zu
anzuerkennenden
einer
Begrenzung
Gewinnanteils
des
des
als
stillen
Gesellschafters.
Nicht entscheidend ist, ob die Gesellschaft selbst von der Höhe des
erzielten Gewinns überrascht worden ist. Denn nach dem Maßstab eines
fremdüblichen
Verhaltens
sind
signifikante
Steigerungen
des
Jahresüberschusses vorhersehbar und lassen sich aus der laufenden
Geschäftsentwicklung
Jahresüberschüsse
ableiten.
zumindest
Daher
zeitnah
muss
über
bei
die
Steigerung
der
Gewinnverteilung
verhandelt werden, um der Zuweisung unangemessener Gewinnanteile
entgegenzuwirken.
AStW 2009/09
Praxishinweise:
 Ab
2009
unterliegt
Gesellschafters
der
der
Gewinnanteil
Abgeltungsteuer.
eines
Hiermit
im
typisch
stillen
Zusammenhang
stehende Aufwendungen sind beim Gesellschafter nicht mehr als
Werbungskosten
abzugsfähig.
Bei
Vereinbarungen
innerhalb
der
Familie ist jedoch die Ausnahmeregelung in § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG
zu beachten, wonach der Pauschaltarif nicht gilt, wenn Gläubiger und
Schuldner einander nahestehende Personen sind. Hier bleibt es
unverändert bei der Besteuerung mit dem individuellen Tarif und dem
Werbungskostenabzug.
 Die Abgeltungsteuer gilt über § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch für den
Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern aus dieser
Gesellschaft oder dem Auseinandersetzungsguthaben, das dem Stillen
zufließt. Allerdings müssen die zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter
nach 2008 erworben oder hergestellt worden sein (§ 52a Abs. 10 S. 4
EStG).
Fundstellen:
BFH 19.2.09, IV R 83/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091531; 27.3.01,
I R 52/00, BFH/NV 02, 537
Grundsätze: OFD Erfurt 23.10.03, S 2241 A – 08 – L 221, FR 03, 1299
OFD Rostock 19.12.99, S 2241 – St 23, DStR 00, 591
AStW 2009/010
§§
4,
9
EStG
Arbeitszimmer
–
Fragen
zum
Zwei aktuelle Urteile beschäftigen sich mit den Steuerregeln zum
häuslichen Arbeitszimmer. Dabei geht es um die gesetzliche Kürzung ab
2007 und die Einstufung des Büros im eigenen Haus.
Ist die Neuregelung zum Arbeitszimmer verfassungswidrig?
Das FG Münster hält die ab dem Jahr 2007 geltende Regelung zum Abzug
von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer wegen des
Verstoßes
gegen
den
allgemeinen
Gleichheitsgrundsatz
zumindest
teilweise für verfassungswidrig und hat die Frage daher dem BVerfG
vorgelegt. Damit ist nun erstmals ein Verfahren zu dieser Frage in
Karlsruhe anhängig. Im Streitfall hatte das Finanzamt die vom Kläger –
einem Lehrer – geltend gemachten Werbungskosten für sein häusliches
Arbeitszimmer unter Hinweis auf die ab 2007 geltende gesetzliche
Neuregelung gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2 EStG nicht anerkannt, weil
hiernach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich
nicht mehr abziehbar sind. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das
Arbeitszimmer
den
Mittelpunkt
der
gesamten
betrieblichen
und
beruflichen Betätigung bildet. Da dies bei einem Lehrer nicht der Fall ist,
scheidet nach der Neufassung des Gesetzes der Werbungskostenabzug
insgesamt aus, und zwar selbst dann, wenn – wie im Streitfall – für die
Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die Klausurenkorrektur
kein Arbeitsplatz an der Schule zur Verfügung steht.
Das FG hält es für verfassungswidrig, wenn die Aufwendungen nicht
abziehbar
sind,
obwohl
für
die
berufliche
Tätigkeit
kein
anderer
Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dieser Fall soll gleich gegen drei
Vorgaben verstoßen,
 den Gleichheitsgrundsatz,
 das Gebot der Folgerichtigkeit und
 das objektive Nettoprinzip.
Dem Grunde nach handelt es sich nämlich bei Aufwendungen für das
eigene Arbeitszimmer um Erwerbsaufwendungen, wenn den Berufstätigen
AStW 2009/011
wie Lehrern oder Dozenten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Nach Auffassung des FG sind diese Betroffenen durch das Abzugsverbot
gegenüber Personen benachteiligt, deren Mittelpunkt ihrer Tätigkeit im
Arbeitszimmer liegt. Eine Ungleichbehandlung bestehe auch gegenüber
Personen mit einem außerhäuslichen Arbeitszimmer. Eine Rechtfertigung
hierfür ergebe sich weder aus dem Ziel der Haushaltskonsolidierung, der
Typisierungskompetenz des Gesetzgebers, noch wegen einer besonderen
Missbrauchsgefahr oder Verwaltungsvereinfachung, so das FG Münster.
Es
nimmt
dabei
Bezug
auf
die
Argumente
des
BVerfG
zur
Entfernungspauschale.
Praxishinweise:
 Das FG Rheinland-Pfalz hatte die Kürzung bei Lehrern gerade noch als
zulässig
eingestuft,
Aufwendungen
weil
sachliche
es
hierfür
Gründe
aufgrund
gibt,
das
der
gemischten
Arbeitszimmer
als
zusätzlicher Raum zur Steigerung der Wohnqualität beiträgt und der
Raum ohne jegliche Kontrollmöglichkeit für die Finanzbehörden auch
für private Zwecke verwendet werden kann (s. AStW 09, 313). Gegen
das Urteil wurde Revision eingelegt. Ähnlich hatte sich das FG BerlinBrandenburg geäußert. Die Überprüfung der konkreten Nutzung des
Arbeitszimmers sei unmöglich und rechtfertige eine vollständige
Versagung des Kostenabzugs. Tendenziell hatte dies auch bereits das
BVerfG in einem Beschluss aus dem Jahre 1999 festgestellt. Das FG
Niedersachsen hingegen hält die Kürzung bei Lehrern für bedenklich
und
gewährt
den
Eintrag
von
Werbungskosten
auf
der
Lohnsteuerkarte.
 Zur Beschränkung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
auf den Mittelpunkt der Tätigkeit sind – neben diesem Verfahren vor
dem BVerfG – noch weitere Musterverfahren vor mehreren FG
anhängig. Finanzämter setzen Einkommensteuerbescheide im Hinblick
auf
die
Anwendung
der
Neuregelung
zur
Abziehbarkeit
der
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer seit April 2009 nur
noch vorläufig fest.
Typus eines häuslichen Arbeitszimmers
AStW 2009/012
Nutzt ein Arbeitnehmer Räume zu beruflichen Zwecken, die nicht dem
Typus des häuslichen Arbeitszimmers zugeordnet werden können, sind
die
durch
die
berufliche
Nutzung
veranlassten
Aufwendungen
grundsätzlich uneingeschränkt als Werbungskosten abziehbar. Dabei ist
die Qualifizierung nach einem aktuellen Urteil des BFH für jeden Raum
gesondert vorzunehmen, wenn sie keine funktionale Einheit bilden.
Sofern hierbei Räumlichkeiten – wie z.B. Lager oder Werkstätten – ihrer
Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, gelten sie
auch dann nicht als häusliches Arbeitszimmer, wenn sie mit dem
Wohnraum und der häuslichen Sphäre verbunden sind.
Das häusliche Büro ist mit seiner Lage, Funktion und Ausstattung in die
Wohnung
eingebunden
und
dient
vorwiegend
der
Erledigung
gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten. Ist diese
Voraussetzung nicht erfüllt, kann auch kein häusliches Arbeitszimmer
vorliegen. Das gilt etwa für Lager, Werkstätten, Arztpraxen oder
Ausstellungsräume. Solche beruflich oder betrieblich genutzten Zimmer
sind vom häuslichen Bereich abzugrenzen und die Aufwendungen
unbeschränkt
abziehbar,
sofern
die
Räume
nahezu
ausschließlich
beruflich genutzt werden.
Fundstellen:
Verfassung: FG Münster 8.5.09, 1 K 2872/08 E, DStR 09, 1024, beim
BVerfG unter 2 BvL 13/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091713
FG Rheinland-Pfalz 17.2.09, 3 K 1132/07, Revision unter VI R 13/09
FG Niedersachsen 2.6.09, 7 V 76/09
FG Berlin-Brandenburg 6.11.07, 13 V 13146/07, EFG 08, 367
BMF 1.4.09, IV A 3 - S 0338/07/10010, BStBl I 09, 510
BVerfG 7.12.99, 2 BvR 301/98, BStBl II 00, 162
Einordnung: BFH 26.3.09, VI R 15/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
091722; 18.8.05, VI R 39/04, BStBl II 06, 428; 22.11.06, X R 1/05,
BStBl II 07, 304
AStW 2009/013
§§
4,
9
EStG
–
Doppelte
Haushaltsführung nach privatem Umzug
Eine doppelte Haushaltsführung ist auch dann beruflich veranlasst, wenn
ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom
Beschäftigungsort wegverlegt und von einer neuen Zweit- oder der
bisherigen Erstwohnung am Arbeitsort seiner bisherigen Beschäftigung
weiter nachgeht. Mit diesem aktuellen Urteil ändert der BFH seine
bisherige Rechtsprechung zugunsten der Berufstätigen. Denn bislang
wurde
die
berufliche
Arbeitnehmer
die
Veranlassung
Familienwohnung
generell
aus
verneint,
privaten
wenn
Motiven
der
vom
Beschäftigungsort wegverlegt. Eine Ausnahme galt nur, wenn Jahre nach
dem privaten Umzug ein zweiter Haushalt neu begründet wurde oder
Ehegatten bis zur Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren und
nun an einem Ort die gemeinsame Familienwohnung nutzten.
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung wird eine doppelte
Haushaltsführung
nicht
dadurch
begründet,
dass
ein
einheitlicher
Haushalt in zwei Wohnungen aufgespaltet wird. Nach Auffassung des BFH
setzt eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung lediglich voraus,
dass aus beruflicher Veranlassung am Beschäftigungsort ein zweiter
Haushalt zum bisherigen Hausstand hinzutritt.
Diese Bedingung ist erfüllt, wenn der Arbeitsplatz von der Zweitwohnung
aus
näher
zu
erreichen
ist.
Daher
ist
es
unerheblich,
ob
der
Haupthausstand aus privaten Motiven vom Beschäftigungsort wegverlegt
und dann die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung
am Beschäftigungsort zum Zweithaushalt wird. Denn die Wohnung wird
nun aus beruflichen Motiven unterhalten. Es kommt auch nicht mehr
darauf an, ob zwischen dem privaten Umzug und der Neubegründung des
zweiten Haushalts am Beschäftigungsort eine bestimmte Frist verstrichen
ist oder beide Vorgänge zeitnah erfolgen. Diese positive Entscheidung
können neben Arbeitnehmern auch Selbstständige nutzen.
Fundstellen:
AStW 2009/014
BFH 5.3.09, VI R 23/07; VI R 58/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
091788
AStW 2009/015
§ 6 EStG – Höhe einer Rückstellung für
die
Aufbewahrung
von
Geschäftsunterlagen
Eine Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist als
ungewisse Verbindlichkeit zwingend in der Handels- und Steuerbilanz zu
bilden. Obwohl die Belege für zehn Jahre zu archivieren sind, ist der
Jahresaufwand für den Rückstellungsbetrag nur mit 5,5 Jahren als
arithmetisches Mittel der Aufbewahrungszeit zu vervielfachen. Damit
schließt sich das FG Niedersachsen der Verwaltungsauffassung an. In der
Rechtsprechung war die Frage bislang noch nicht zu entscheiden. Soweit
sich die Literatur mit der Frage der Höhe der Rückstellung beschäftigt,
geht man ebenfalls von einer Rückstellung des Jahresbetrags x 5,5 aus.
Durch den Faktor 5,5 wird berücksichtigt, dass nach Ablauf des
Bilanzstichtages jeweils ein Jahrgang auszusortieren ist. Daher ist nicht
der gesamte Archivierungsraum in den künftigen Jahren erforderlich, da
sich dieser Bedarf jährlich um 1/10 vermindert. Zwar entsteht nach
Ablauf des Bilanzstichtages im Folgejahr ein weiterer zu archivierender
Jahrgang an Geschäftsunterlagen. Diese Verpflichtung entsteht aber erst
nach dem Bilanzstichtag und ist erst einmal nicht zu berücksichtigen.
Die Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist
gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b) EStG als Sachleistungsverpflichtung
mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen
Gemeinkosten
zu
bewerten
und
in
Höhe
des
voraussichtlichen
Erfüllungsbetrags zu bilden. Da eine Sachleistungsverpflichtung vorliegt,
sind die vollen Einzelkosten anzusetzen, eine Abzinsung kommt nicht in
Betracht. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.
Fundstellen:
FG Niedersachsen 21.1.09, 3 K 12371/07, Revision unter X R 14/09,
unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091754
BFH 19.8.02, VIII R 30/01, BStBl II 03, 131
OFD Hannover vom 27.6.07 S 2137 - 106 - StO 222/221
AStW 2009/016
§ 7 EStG – Kaufpreisaufteilung laut
Vertrag ist in der Regel bindend
Beim
Erwerb
einer
Mietimmobilie
kommt
es
immer
wieder
zu
Diskussionen um die Frage, welcher Anteil vom Gesamtkaufpreis auf den
nicht abnutzbaren Grund und Boden entfällt. Nach einem aktuellen Urteil
des Sächsischen FG ist die von Verkäufer und Erwerber vorgenommene
Aufteilung
des
Kaufpreises
Bemessungsgrundlage
für
die
maßgeblich,
Ermittlung
solange
der
dagegen
AfAkeine
nennenswerten Bedenken bestehen. Daher kommt keine Schätzung
durch das Finanzamt in Betracht. Diese ist erst dann geboten und
zulässig, wenn Zweifel an der wirtschaftlichen Haltbarkeit bestehen und
Anhaltspunkte
dafür
vorliegen,
dass
die
Angaben
der
beiden
Vertragsparteien nicht den Marktgegebenheiten entsprechen. Dabei ist
der Vertragsinhalt sogar dann noch anzusetzen, wenn er leicht vom
Verkehrswertverhältnis abweicht.
Im zugrunde liegenden Fall wurde für den Grund und Boden und die
Altbausubstanz ein Marktwert von 25 % des Kaufpreises ermittelt,
während laut Vertrag von ca. 20,5 % ausgegangen wurde. Diese geringe
Abweichung spricht nach Auffassung des FG eher für als gegen eine
realistische
Bewertung
Marktgegebenheiten.
Sie
der
zeigt,
Vertragsparteien
dass
sich
die
nach
Parteien
den
über
die
Kaufpreisaufteilung ernstlich Gedanken gemacht und nicht willkürlich
irgendwelche Werte genommen haben. Daher ist der zugrunde gelegte
Wertmaßstab zu berücksichtigen.
Sofern der Bauträger ein sanierungsreifes Objekt erwirbt und dies dann
durch Renovierungsmaßnahmen wieder marktgängig anbietet, sind die
anschließenden
Erwerbsnebenkosten
ebenfalls
aufzuteilen.
Es
ist
entgegen der Ansicht des FA nicht statthaft, diesen Sanierungsaufwand
dem Verkehrswert der Altbausubstanz und des Grund und Bodens
zuzuschlagen. Das würde nämlich im Ergebnis bedeuten, dass der
Marktpreis einer Immobilie allein dadurch steigt, dass sie mehrfach
zwischenveräußert wird.
AStW 2009/017
Nach der aktuellen Auffassung der Finanzverwaltung wird grundsätzlich
nur bei nennenswerten Zweifeln eine vom Kaufvertrag abweichende
Aufteilung vorgenommen. Diese Bedenken liegen vor, wenn
 der
Preis
für
den
Grund
und
Boden
wesentlich
unter
dem
Bodenrichtwert liegt oder
 die Altbausubstanz unter dem Einstandswert vom Bauträger oder
Initiator veräußert wurde.
In allen anderen Fällen wird der Aufteilung gefolgt.
Fundstellen:
FG Sachsen 10.12.08, 8 K 327/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091801
FG Thüringen 20.2.08, III 740/05
BFH 24.1.07, IX B 84/06, BFH/NV 07, 1104; 18.1.06, IX R 34/05,
BFH/NV 06, 1634
OFD Koblenz 31.3.09, S 1988 A St 31 2/St 31/4
AStW 2009/018
§ 7g EStG –
Abzugsbetrag
Regeln
zum
neuen
Das BMF hat Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag beantwortet
und das FG Münster hat sich zur Anwendung bei Freiberuflern geäußert.
Der BMFAnwendungserlass
Der Investitionsabzugsbetrag hat die vorherige Ansparabschreibung
abgelöst. Anspruch auf Förderung haben nur aktiv tätige Betriebe. Eine
Betriebsverpachtung
im
Ganzen
fällt
nicht
darunter.
Bei
der
Betriebsaufspaltung hingegen können Besitz- und Betriebsunternehmen
die Abzugsbeträge beanspruchen. Entsprechendes gilt bei Organschaften
für Organträger und -gesellschaft. Fast zwei Jahre nach der Neuregelung
des § 7g EStG hat die Finanzverwaltung nun ein umfangreiches Schreiben
zum neuen Investitionsabzugsbetrag veröffentlicht. Nachfolgend sind die
wichtigsten Eckpunkte dargestellt:
 Investitionsabzugsbeträge können für die künftige Anschaffung oder
Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens geltend gemacht werden.
Auch geringwertige Wirtschaftsgüter sind eingeschlossen.
 Für Betriebe, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-ÜberschussRechnung ermitteln, können Investitionsabzugsbeträge nur geltend
gemacht werden, wenn der Gewinn
200.00 EUR
–
nicht
übersteigt.
100.000 EUR – ab 2009
In
diesen
Fällen
ist
das
Betriebsvermögen nicht relevant. Landwirte, die die EinnahmenÜberschuss-Rechnung anwenden, können entweder die Gewinngrenze
oder den Wirtschaftswert heranziehen.
 Gewinn
ist
der
Betrag,
der
ohne
Berücksichtigung
von
Investitionsabzugsbeträgen zugrunde zu legen ist. Dabei ist die
Gewinngrenze
für jeden Betrieb getrennt zu ermitteln und gilt
unabhängig von der Anzahl der Beteiligten.
AStW 2009/019
 Bei Personengesellschaften sind Betriebsvermögen oder Gewinn der
Mitunternehmerschaft auch dann maßgebend, wenn der Abzugsbetrag
für
das
Sonderbetriebsvermögen
Betriebsunternehmen
sowie
beansprucht
Organträger
wird.
und
Besitz-
-gesellschaft
und
sind
hingegen getrennt zu beurteilen.
 Anders
als
bei
der
Ansparabschreibung
ist
das
begünstigte
Wirtschaftsgut nur seiner Funktion nach zu benennen, wozu die
Aufzählung in Stichworten ausreichend ist. Es muss nur erkennbar
sein, für welchen Zweck es angeschafft oder hergestellt werden soll.
Allgemeine Bezeichnungen wie Maschinen oder Fuhrpark sind dagegen
nicht ausreichend. Der Erlass nennt hierzu eine Reihe von Beispielen.
 Für die Anwendung des § 7g EStG muss das Wirtschaftsgut mindestens
zu 90 % betrieblich genutzt werden. Beim Pkw gehören Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur betrieblichen Nutzung. Die
Nutzung ist anhand geeigneter Unterlagen darzulegen, etwa mittels
Fahrtenbuch.
Bei
Anwendung
der
Ein-Prozent-Regel
geht
die
Verwaltung grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang aus.
 Bei planmäßiger Investition des begünstigten Wirtschaftsgutes wird der
Gewinn zwingend um 40 % der tatsächlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten,
maximal
um
den
geltend
gemachten
Abzugsbetrag, erhöht. Ein nicht verbrauchter Restbetrag kann stehen
gelassen
und
später
für
nachträgliche
Anschaffungs-
oder
Herstellungskosten verwendet werden.
 Zum
Ausgleich
Anschaffungs-
der
oder
Gewinnerhöhung
können
Herstellungskosten
die
des
tatsächlichen
begünstigten
Wirtschaftsguts um bis zu 40 % gewinnmindernd herabgesetzt
werden. Damit wird im Ergebnis Abschreibungsvolumen vorgezogen
und die AfA-Bemessungsgrundlage gemindert. Dadurch kann erstmals
ein
geringwertiges
Wirtschaftsgut
entstehen,
sodass
die
Sofortabschreibung oder die Poolbewertung zur Anwendung kommt.
Dann
sind
mangels
Aufzeichnungsfristen
Nutzungsvoraussetzungen nicht zu prüfen.
die
Verbleibens-
und
AStW 2009/020
 Wird die geplante Investition nicht durchgeführt, ist der Abzugsbetrag
bei der Veranlagung rückgängig zu machen, bei der er in Anspruch
genommen wurde.
 Die
Rückgängigmachung
des
Abzugsbetrags
kommt
auch
bei
Verletzung der Verbleibens- und Nutzungsfristen in Betracht.
 Die Berichtigung des Steuerbescheids im Entstehungsjahr ist kein
rückwirkendes Ereignis nach § 175 AO. Mit § 7g Abs. 3 EStG wurde
eine eigenständige Korrektur geschaffen.
 Der Investitionsabzugsbetrag wird nach § 7g Abs. 1 EStG außerhalb
der Bilanz gewinnmindernd berücksichtigt. Dies ist in einer Anlage zur
Gewinnermittlung
zu
dokumentieren.
Im
Wirtschaftsjahr
der
Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der
Betrag
nach
§
7g
Abs.
2
EStG
wieder
hinzuzurechnen.
Die
Hinzurechnung erfolgt ebenfalls außerhalb der Bilanz. Die Minderung
der AfA-Bemessungsgrundlage ist durch eine erfolgswirksame Kürzung
der
entsprechenden
Anschaffungs-
oder
Herstellungskosten
vorzunehmen.
 Eine
Steuernachzahlung
durch
die
Rückgängigmachung
des
Abzugsbetrags löst eine Verzinsung nach § 233a AO aus. Diese
Sanktion ersetzt den Gewinnzuschlag bei der Ansparabschreibung und
soll die Steuerstundung ausgleichen.
 Die
Neuregelungen
gelten
für
nach
dem
17.8.2007
endende
Wirtschaftsjahre. Ab dann können nach altem Recht passivierte
Ansparabschreibungen nicht mehr neu gebildet oder aufgestockt
werden.
Praxishinweis: Das Schreiben äußert sich lediglich zum Abzugsbetrag –
nicht hingegen zu den Neuregelungen bei der Sonder-Abschreibung.
Freiberufler können Ansparabschreibung 2007 nicht mehr nutzen
AStW 2009/021
Der Investitionsabzugsbetrag brachte Steuerpflichtigen mit EinnahmenÜberschuss-Rechnung den Nachteil, dass sie die Gewinnminderung für
künftige Anschaffungen sowie die Sonderabschreibung nur noch bei
Jahresgewinnen bis 100.000 EUR – ab 2009 bis 200.000 EUR – nutzen
können. Die vorherige Ansparabschreibung sah diese Begrenzung nicht
vor. In der Literatur wurde die Auffassung vertreten, dass die alte
Regelung noch für den Veranlagungszeitraum 2007 bei der EinnahmenÜberschuss-Rechnung verwendbar sei, weil sich die Übergangregelung in
§ 52 Abs. 23 EStG nur auf den vor dem 18.8.2007 endenden Gewinnermittlungszeitraum bei Bilanzierenden bezieht.
Das
FG
Münster
unterschiedlichen
widerspricht
Behandlung
nun
beider
dieser
Neuregelung
Gewinnermittlungsarten.
der
Zwar
verwendet die Übergangsregelung den Begriff „Wirtschaftsjahr“, dieser
sei aber allgemeiner als in § 4a EStG zu verstehen. Daher gilt sie auch
für den Gewinnermittlungszeitraum eines Freiberuflers, der üblicherweise
am 31.12. eines Jahres endet. Für 2007 kann daher bei der EinnahmenÜberschuss-Rechnung
keine
Ansparrücklage
und
keine
Sonderabschreibung nach § 7g EStG der alten Fassung verwendet
werden, wenn der Gewinn mehr als 100.000 EUR beträgt.
Praxishinweis: Die Entscheidung lässt sich auch auf Existenzgründer
übertragen. Die werden gegenüber der Altregelung im Rahmen des
Investitionsabzugsbetrags nicht mehr gesondert gefördert. Der Beschluss
des FG Münster bezieht sich lediglich auf ein Verfahren zur Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung). Hingegen
wurde die Beschwerde beim BFH zugelassen. Erst im anschließenden
Hauptsacheverfahren kann es daher zu einer Revision kommen, die ein
ruhendes Verfahren nach sich zieht. Sofern für 2007 noch die alte
Vergünstigung genutzt werden soll, müssen die Fälle selbstständig
offengehalten werden.
Fundstellen:
BMF 8.5.09, IV C 6 - S 2139-b/07/10002, DStR 09, 968
AStW 2009/022
FG Münster 26.2.09, 13 V 215/09 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
091506
AStW 2009/023
§ 8 EStG – Verminderter geldwerter
Vorteil für gelegentliche Fahrten zur
Arbeitsstätte
Bewohnt ein Arbeitnehmer eine Dienstwohnung, in der sich auch von ihm
genutzte Büroräume befinden, und fährt er von dort aus mit seinem
Dienstwagen zum Betriebssitz seines Arbeitgebers, handelt es sich um
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und nicht um Fahrten
zwischen zwei Arbeitsstätten. Nach einer aktuellen Entscheidung des FG
Hessen ist der deshalb zu versteuernde geldwerte Vorteil für die
Die ns tw agen benu t zung n ich t zw in gend nac h der gese tz lichen
Pauschalregelung, sondern durch eine Einzelbewertung der tatsächlich
durchgeführten Fahrten zu ermitteln, wenn die Fahrten nur gelegentlich
anfallen. Im Urteilsfall war der Angestellte umfangreich in seinem Büro
tätig und musste nicht regelmäßig zum Betriebssitz fahren. Dennoch
stellte die Dienstwohnung keine gesonderte Arbeitsstätte dar, weil er dort
a
u
c
h
w
o
h
n
t
e
.
Das Finanzamt darf für die Fahrten zur Arbeit mit dem Firmenwagen aber
nicht die Pauschalregelung des § 8 Abs. 2 S. 3 EStG verwenden, weil die
Fahrten deutlich weniger als 15-mal im Monat stattfanden. Wegen des
geringen Umfangs liegt eine erhebliche Abweichung von der gesetzlichen
T y p is ie r u n g v o r . D a h e r is t d e r g e l d w e r t e V o r t e i l d u r c h e in e
Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten vorzunehmen
und berechnet sich mit 0,002 % des Listenpreises je
E
n
t
f
e
r
n
u
n
g
s
k
i
l
o
m
e
t
e
r
.
Praxishinweis: Das Urteil entspricht der neueren BFH-Rechtsprechung.
Danach ist sowohl für die Ermittlung der Lohnsteuer als auch für den
Werbungskostenabzug auf die tatsächliche Nutzung des Firmenwagens
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzustellen (s. AStW
08, 532). Die Verwaltung sieht das hingegen anders, weil es ohne
Fahrtenbuch nicht auf den Umfang der tatsächlichen Fahrten, sondern
allein auf die Möglichkeit der Nutzung des Firmenwagens ankommt.
Fundstellen:
AStW 2009/024
Hessisches FG 16.3.09, 11 K 3700/05, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
091505
BFH 4.4.08, VI R 85/04, BStBl II 08, 887; VI R 68/05, BStBl II 08, 890
BMF 23.10.08, IV C 5 - S 2334/08/10010, BStBl I 08, 961
AStW 2009/025
§
9
EStG
–
Zum
häuslichen
Arbeitszimmer
bei
vermögensverwaltender Tätigkeit
Der BFH hat sich aktuell erstmals mit der Einordnung des Arbeitszimmers
bei einer vermögensverwaltenden Tätigkeit geäußert. Hiernach sind
Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein häusliches Arbeitszimmer
nicht deshalb bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in voller Höhe
abzuziehen,
weil
der
Steuerpflichtige
Anlageentscheidungen
ausschließlich im Arbeitszimmer trifft. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG ist auf
die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit der Maßgabe anzuwenden, dass
bei der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen oder
beruflichen Tätigkeit auf die gesamte Tätigkeit des Steuerpflichtigen
abzustellen ist, die der Erzielung von Einkünften dient.
Nur wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Tätigkeit bildet, können die Aufwendungen in vollem
Umfang abgezogen werden. Diese Regelung gilt nach § 9 Abs. 5 EStG
sinngemäß für alle Überschusseinkunftsarten. Verwalten Arbeitnehmer
oder Selbstständige ihre umfangreichen Verwaltungsarbeiten von zu
Hause aus, kommt es tendenziell eher nicht zu Werbungskosten oder
Betriebsausgaben, weil diese Tätigkeiten durch die Haupttätigkeit infiziert
werden. Dann bildet das Arbeitszimmer lediglich den qualitativen
Mittelpunkt einer Einzeltätigkeit, nicht jedoch den für die übrigen
Aktivitäten, sodass das Büro keinen Mittelpunkt der Gesamttätigkeit
b
i
Praxishinweis:
l
Nur
d
wer
ausschließlich
e
t
.
Einkünfte
aus
der
Vermögensverwaltung bezieht, hat also eine Chance das Abzugsverbot
für Arbeitszimmeraufwendungen zu vermeiden. Im Übrigen bleibt es auch
dem
Kapitalanleger
raumunabhängigen,
Einrichtungsgegenstände
und
Vermieter
erwerbsbedingten
des
Arbeitszimmers
unbenommen,
Kosten
seine
für
abzuziehen.
Bei
die
den
Kapitaleinkünften hingegen kommt es ab 2009 wegen der Neuregelungen
zur Abgeltungsteuer nicht mehr zum Abzug von tatsächlich angefallenen
Werbungskosten.
AStW 2009/026
Fundstellen:
BFH
27.3.09,
VIII
B
184/08,
DB
09,
936,
unter
www.iww.de, Abruf-Nr. 091387; 22.10.07, XI B 12/07, BFH/NV 08, 47
AStW 2009/027
§ 12 EStG – Private Veranlassung einer
Gruppenreise zur Mandantenwerbung
Ein vom FG Baden-Württemberg entschiedener Fall dokumentiert die in
der Praxis immer wieder aufkommenden Abgrenzungsprobleme zwischen
privat und beruflich veranlassten Veranstaltungen. Nach dem aktuellen
Urteil
ist
der
Abzug
der
Reisekosten
als
Betriebsausgaben
ausgeschlossen, wenn Gesellschafter einer Steuerberatungskanzlei an
einer
Gruppenreise
teilnehmen,
deren
Programm
nicht
auf
die
besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten ist und
die Route an beliebte touristische Ziele führt. Das gilt auch dann, wenn
die Veranstaltung vom Fachverband organisiert wurde und der Umsatz
eines einzigen durchschnittlichen Mandates, das durch die Teilnahme an
der Reise gewonnen werden konnte, die Kosten übersteigt, die für die
Reise aufgewendet werden müssten. Der Abzug setzt nach der BFHRechtsprechung nämlich voraus, dass eine Reise nahezu ausschließlich
der betrieblichen Sphäre zuzuordnen oder eine objektive Trennung der
Aufwendungen nach der Veranlassung möglich ist.
Im Urteilsfall rekrutierte sich der homogene Teilnehmerkreis einer Asienreise zwar aus Selbstständigen einer bestimmten Region und die Reise
stand unter der Leitung einer fachlichen Organisation. Allerdings waren
Reiseprogramm
und
-route
nur
von
allgemeinem
Interesse.
Die
angebotenen verschiedenen Rundfahrten und Ausflüge waren eindeutige
Indizien für den privaten Charakter, weil sie zugleich der Erholung und
der
allgemeinen
Bildung
dienten.
Das
lässt
sich
vom
ebenfalls
vorhandenen betrieblichen Interesse nicht nach objektiven Maßstäben
trennen.
Soweit die Reise der Werbung neuer Mandate dient, stellt das zweifellos
ein erhebliches betriebliches Interesse dar. Nach Ansicht des FG sind aber
daneben die Grundsätze des BFH zur betrieblichen Veranlassung von
Auslandsgruppenreisen
zu
beachten.
Sonst
wäre
der
Betriebsausgabenabzug uferlos und er ließe sich auch problemlos bei
Kosten für die Mitgliedschaft im Golfclub, Konzertbesuche, Jagden oder
Geburtstagsfeiern der Gesellschafter rechtfertigen, wenn daran nur
AStW 2009/028
potenzielle
Mandanten
oder
Geschäftspartner
teilnehmen
würden.
Dadurch könnten Selbstständige durch entsprechende Auswahl des
Teilnehmerkreises die Kosten ihrer privaten Lebensführung weitgehend in
den betrieblichen Bereich verlagern, weil letztlich jede Veranstaltung oder
Reise zu Geschäftsanbahnungen oder -abschlüssen führen kann. Genau
diese Verbindung von beruflichen und privaten Erwägungen schließt § 12
EStG aber aus.
Zudem gibt es keinen objektiven und leicht nachprüfbaren Maßstab, nach
dem
die
Aufteilung
der
Kosten
in
einen
auf
Mandantenwerbung
entfallenden Betrag und einen privat veranlassten Teil vorgenommen
werden kann.
Praxishinweis: Der BFH hatte in diesem Zusammenhang entschieden,
dass
vom
Arbeitgeber
getragene
beruflich
und
privat
veranlasste
Aufwendungen beim Arbeitnehmer nicht zwingend in voller Höhe zum
Arbeitslohn führen und eine Aufteilung gemischter Aufwendungen im
Bereich von Werbungskosten oder Betriebsausgaben entgegen dem
Verbot des § 12 EStG auch möglich sein müsste. Dies gilt aber nur, wenn
ein objektiver Maßstab zur Verfügung steht oder ein Aufwand einen
konkreten dienstlichen Bezug aufweist.
Diese Grundsatzfrage liegt derzeit dem Großen Senat zur Entscheidung
vor. Der Vorlagebeschluss bezieht sich aber nur auf Aufwendungen für
Reisen, die in zeitlicher Hinsicht zumindest zum Teil eindeutig dem
beruflichen oder betrieblichen Bereich zugeordnet werden können. Das
lässt sich nicht auf Veranstaltungen übertragen, die – wie im Urteilsfall –
lediglich in ihrer Gesamtheit einen geschäftlichen Bezug aufweisen, aber
keine
Aufteilung
der
Aufwendungen
nach
objektiven
und
leicht
nachprüfbaren Maßstäben ermöglichen.
Fundstellen:
FG Baden-Württemberg 12.3.09, 3 K 255/07, unter www.iww.de, AbrufNr. 091802
AStW 2009/029
BFH 7.10.08 I B 37/07, BFH/NV 09, 216; 20.7.06, VI R 94/01, BStBl II
07, 121, beim Großen Senat unter GrS 1/06; 19.12.05, VI R 63/01,
BFH/NV 06, 728
AStW 2009/030
§ 12 EStG – Verspätete Zahlungen bei
Verträgen zwischen nahen Angehörigen
Die steuerliche Anerkennung eines Vertragsverhältnisses zwischen nahen
Angehörigen setzt voraus, dass der Mindestbestand an bürgerlichrechtlichen
Rechtsfolgen
klar
und
eindeutig
vereinbart
wird.
Die
Vereinbarungen müssen zu Beginn des Rechtsverhältnisses oder bei
Änderung des Verhältnisses für die Zukunft getroffen werden und
grundsätzlich wie vereinbart erbracht werden. Nach einem aktuellen
Urteil des FG Niedersachsen führen jedoch gelegentlich verspätete
Zahlungen sowie die Nicht- oder verminderte Überweisung einzelner
Monatsbeträge
noch
Angehörigenverträge,
nicht
zur
wenn
steuerlichen
hierfür
Nichtanerkennung
nachvollziehbare
der
wirtschaftliche
Gründe vorliegen.
Zahlungen und vertragliche Leistungen dürfen von den Beteiligten nicht
nach Belieben erbracht werden. Ein Indiz hierfür ist z.B., wenn für die
Aussetzung von Zahlungen keine nachvollziehbaren Gründe vorliegen.
Geringfügige Schwankungen sind jedoch grundsätzlich unerheblich,
solange s ich h iera us ke ine Rücksch lüsse auf e inen fe hlenden
Rechtsb i nd ungs w ille n der Par te ien ergeben . Das kö n nen z. B.
Überweisungen mit zweiwöchiger Verspätung wegen finanzieller
Schwierigkeiten sein, die nicht zur vollständigen Versagung der
s t e u e r l i c h e n
Praxishinweis:
Die
A u s w i r k u n g e n
Verwaltung
sieht
die
f ü h r e n .
Voraussetzung
für
die
steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen strenger.
Sie
müssen
rechtlich
wirksam
geschlossen
und
wie
vereinbart
durchgeführt werden. Ausnahmen gelten nur, wenn den Vertragspartnern
die Nichtbeachtung von Formvorschriften nicht angelastet werden kann
und es zeitnah zu einer Fehlerkorrektur kommt.
Fundstellen:
FG Niedersachsen 28.8.08, 3 K 219/06, Revision unter X R 13/09, unter
www.iww.de, Abruf-Nr. 091803
AStW 2009/031
BFH 10.1.07, X B 5/06, BFH/NV 07, 720; 7.6.06, IX R 4/04, BStBl II 07,
294
BMF 2.4.07, IV B 2 - S 2144/0, BStBl I 07, 441
AStW 2009/032
§
15
EStG
–
Gewerblicher
Grundstückshandel ohne Überschreiten
der Drei-Objekt-Grenze
Als Indiz für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels gilt
die Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze. Danach ist die Veräußerung
von
mehr
als
drei
Objekten
innerhalb
eines
Fünfjahreszeitraums
grundsätzlich gewerblich. Die Indizwirkung der Drei-Objekt-Grenze spielt
jedoch nach einem aktuellen Urteil des BFH keine Rolle mehr, wenn das
erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung wieder verkauft
worden ist oder wenn es von vornherein auf Rechnung oder nach den
Wünschen des Erwerbers bebaut wird. In diesen Fällen steht fest, dass
Anschaffung und Bebauung in unbedingter Veräußerungsabsicht ausgeübt
worden sind und der Verkäufer handelt wie ein Bauunternehmer.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Entschluss zur Veräußerung
nicht erst während der Bautätigkeit, sondern spätestens im Zeitpunkt des
Abschlusses der auf die Bebauung gerichteten Verträge gefasst worden
ist. Anzeichen hierfür sind beispielsweise
 eine kurzfristige Finanzierung des Vorhabens,
 die Beauftragung einer Maklerfirma während der Bauzeit,
 die Übernahme umfangreicher Gewährleistungsverpflichtungen,
 der Abschluss eines Vorvertrags mit dem künftigen Erwerber oder
 die Einräumung eines Ankaufsrechts.
Kein
Beweisanzeichen
gegen
eine
von
Anfang
an
bestehende
Veräußerungsabsicht ist die langfristige Vermietung gewerblich genutzter
Objekte oder die Höhe des Verkaufsgewinns. Neben der Feststellung der
unbedingten Veräußerungsabsicht muss aber noch eine nachhaltige
Betätigung
vorliegen.
Dies
ist
gegeben,
wenn
eine
Vielzahl
von
Tätigkeiten vorliegt, die der Erfüllung nur eines Verkaufsvertrags dienen.
Dann dienen die Maßnahmen dem Ziel der Erhöhung des Verkaufspreises.
Fundstellen:
AStW 2009/033
BFH 17.12.08, IV R 77/06, DStR 09, 963, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
091537; 12.7.07, X R 4/04, BStBl II 07, 885; 9.12.02, VIII R 40/01,
BStBl II 03, 294
AStW 2009/034
§ 18 EStG
Tagesmutter
–
Neue
Details
zur
Ab 2009 müssen Tagepflegepersonen ihre Einnahmen nach § 18 EStG
auch dann versteuern, wenn sie die Gelder über die Kommune oder das
Jugendamt erhalten (s. AStW 08, 822). Das BMF hat nun weitere Details
zur Neuregelung geklärt:
 Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit fallen unabhängig von der
Anzahl der betreuten Kinder und bei Zahlung durch private oder
öffentliche Auftraggeber an. Dabei sind die Steuerfreistellung für
Übungsleiter nach § 3 Nr. 26 EStG oder für öffentliche Mittel zur
Erziehung nach § 3 Nr. 11 EStG nicht anwendbar.
 Betreut die Tagespflegeperson das Kind jedoch in dessen Familie nach
Weisungen der Eltern, liegt ein Arbeitnehmerverhältnis vor. In diesem
Fall kommt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG für vor 2009
erbrachte Betreuungsleistungen zur Anwendung – unabhängig vom
Zufluss der Zahlung.
 Im Rahmen des § 18 EStG darf aus Vereinfachungsgründen eine
Betriebsausgabenpauschale
abgezogen
werden.
von
300
Diesem
EUR
Betrag
pro
liegt
Kind
eine
und
Monat
wöchentliche
Betreuungszeit von 40 Stunden zugrunde. Bei Abweichungen muss die
Pauschale
zeitanteilig
gekürzt
werden.
Das
Schreiben
gibt
die
Berechnungsformel vor.
 Ist die Tagesmutter aufgrund von Urlaub, Krankheit, Fortbildung oder
anderen
Ereignissen
an
ihrer
Betriebsausgabenpauschale
nur
Tätigkeit
dann
gehindert,
abgezogen,
wird
wenn
die
das
Betreuungsgeld insoweit weiter gezahlt wird.
 Findet die Betreuung im Haushalt der Eltern oder in kostenlos zur
Verfügung gestellten Räumen statt, wird keine Pauschale gewährt.
Fundstelle:
AStW 2009/035
BMF 20.5.09, IV C 6 - S 2246/07/10002; 17.12.07, IV C 3 - S
2342/07/0001, BStBl I 08, 17; 17.12.08, IV C 3 - S 2342/07/0001, BStBl
I 09, 15
AStW 2009/036
§ 20 EStG – Keine Kapitaleinnahmen bei
zinsloser Forderung
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind über ein Jahr hinaus
gestundete private Forderungen in Tilgungs- und Zinsanteile aufzuteilen,
selbst wenn die Beteiligten keine Zinszahlungen vereinbaren oder sogar
ausdrücklich ausschließen. Diese Zuordnung wird auf § 12 Abs. 3 BewG
gestützt. Die Forderung wird dann in einen abgezinsten niedrigeren
Barwert
und
einen
Ertragsanteil
gesplittet.
Nach
einem
aktuellen
Beschluss des FG Münster ist es aber ernstlich zweifelhaft, ob eine solche
Forderung beim Anspruchsinhaber zu Kapitaleinkünften führt. Eine zinslos
über mehr als ein Jahr gestundete Forderung muss danach nicht in einen
Tilgungs- und Zinsanteil aufgeteilt werden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar die Zugewinngemeinschaft
beendet. Der Mann sollte seiner Ehefrau innerhalb von fünf Jahren einen
Ausgleichsbetrag
von
300.000
EUR
zahlen,
nach
ausdrücklicher
Vereinbarung zinslos. Aufgrund der bisherigen Praxis der Aufteilung
waren hierin rund 72.000 EUR Kapitaleinnahmen enthalten.
Praxishinweis: Gegen den Beschluss wurde die Beschwerde zugelassen.
Zum gleichen Sachverhalt sind bereits Revisionen beim BFH anhängig.
Hierbei geht es um die zinslose Abfindung einer erbrechtlichen Position,
eines Pflichtteilsanspruchs sowie einer Kaufpreisforderung. Betroffene
sollten ihre Fälle über ein ruhendes Verfahren offenhalten. Zu beachten
ist, dass der Zinsanteil bis zu einer anders lautenden Entscheidung auch
2009
in
der
Veranlagung
erfasst
werden
muss,
da
zuvor
keine
Abgeltungsteuer einbehalten wird.
Fundstellen:
FG Münster 6.4.09, 12 V 446/09 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
091804; 8.12.08, 3 K 2849/06 Erb, Revision unter II R 22/09
FG Düsseldorf 14.12.06, 15 K 2811/05 E, Revision unter VIII R 35/07;
12.10.05, 7 K 6939/04 E, Revision unter X R 38/06
BFH 26.6.96, VIII R 67/95; 30.11.05, I R 110/04, BStBl II 07, 251
AStW 2009/037
§ 21 EStG – Zinsen zur Finanzierung von
Versicherungsbeiträgen
als
Werbungskosten
Die Zinsen eines Darlehens zur Finanzierung von Versicherungsbeiträgen
können Werbungskosten darstellen. Das gilt nach einem aktuellen Urteil
des BFH immer dann, wenn die Kapitallebensversicherung der Tilgung
von Darlehen dient und die Darlehen zum Erwerb von Mietgrundstücken
aufgenommen worden sind. Im Rahmen des Gesamtkonzeptes zur
Investition in die Mietimmobilien werden die Ansprüche aus den Policen
an die finanzierenden Banken abgetreten.
Die Vorinstanz hatte die Zinsaufwendungen für die Versicherungsbeiträge
nicht als Werbungskosten eingestuft, weil sie auch der Absicherung des
Todesfallrisikos dienten und damit gemischte und insgesamt nicht
abziehbare Aufwendungen darstellten. Der BFH setzte das Darlehen für
eine
Kapitallebensversicherung
Anschaffungskosten
eines
hingegen
Mietgrundstücks
mit
gleich,
dem
ohne
für
auf
die
die
Einstufung als gemischte Aufwendungen näher einzugehen. Entscheidet
sich der Vermieter nämlich für den Einsatz von Lebensversicherungen bei
der Finanzierung, kann er hierdurch kürzere Laufzeiten erreichen. Es
würde die Entscheidungsfreiheit unverhältnismäßig einschränken, wenn
die wegen der kürzeren Finanzierungszeit höheren Schuldzinsen nicht
realitätsgerecht berücksichtigt würden. In beiden Fällen handelt es sich
um abziehbare Werbungskosten, wenn das Darlehen dazu verwendet
wird, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen.
Praxishinweise:
 Die Versicherungsbeiträge selbst gehören hingegen zum privaten
Vermögensbereich
des
Darlehensnehmers
und
stellen
keine
Werbungskosten dar.
 Der
BFH
hatte
zuvor
bereits
klargestellt,
dass
es
der
Einkünfteerzielungsabsicht nicht entgegensteht, wenn der Vermieter
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Immobilie sowie
anfallende Schuldzinsen mittels Darlehen finanziert, die erst bei
AStW 2009/038
Fälligkeit
durch
den
Lebensversicherungen
Einsatz
abgelöst
von
werden
parallel
sollen.
laufenden
Die
Frage
der
Liebhaberei ist also auch beim Einsatz von Policen nicht relevant,
sofern eine dauerhafte Vermietung vorliegt. Das gilt auch dann, wenn
die Schuldzinsen erst einmal höher ausfallen, weil das Darlehen nicht
laufend, sondern erst viel später getilgt wird.
 Bei vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungsverträgen
bleiben die Auszahlungen nach Ablauf von zwölf Jahren steuerfrei. Der
Kredit
dient
nämlich
steuerunschädlich
der
Anschaffung
oder
Herstellung eines Wirtschaftsguts, das dauernd zur Erzielung von
Einkünften
bestimmt
ist.
Bei
ab
2005
abgeschlossenen
Versicherungsverträgen lösen hohe Einmalbeiträge keine steuerlichen
Nachteile mehr aus. Daher kann diese Einmalzahlung über Kredite
finanziert und die Zinsaufwendungen können im Rahmen des § 21
EStG als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sofern die
Lebensversicherung mindestens zwölf Jahre läuft und der Vermieter
bei
Fälligkeit
60 Jahre
alt
ist,
kann
er
zudem
das
Halbeinkünfteverfahren im Rahmen des § 20 EStG nutzen.
Fundstellen:
BFH 25.2.09, IX R 62/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091457; 29.3.07,
IX R 10/06, BStBl II 07, 645; 19.4.05, IX R 15/04, BStBl II 05, 754
BMF 15.6.00, IV C 4 - S 2221 - 86/00, BStBl I 00, 1118
AStW 2009/039
§
33a
EStG
–
Nachweis
bei
Unterhaltsaufwendungen für Angehörige
im Ausland
Unterhaltsaufwendungen für Angehörige im Ausland sind nur dann als
außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn konkret nachgewiesen
wird, dass die Angehörigen sich nicht selbst unterhalten können. Nach
einem aktuellen Urteil des FG Berlin-Brandenburg wird die Steuerermäßigung nach § 33a Abs.1 EStG von bis zu 7.680 EUR nur dann
gewährt,
wenn
die
unterhaltene
Person
außerstande
ist,
ihren
Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Nur wenn dies
nicht gelingt, muss der Unterhaltsverpflichtete einspringen und kann
dann die Zahlungen von seinem Einkommen abziehen.
Dabei wird bei Unterhaltszahlungen an Angehörige innerhalb der EU
vermutet,
dass
diese
sich
nicht
selbst
unterhalten
und
keine
Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Den Finanzämtern soll hier die
Ermittlung in der Privatsphäre erspart werden. Für im Nicht-EU-Ausland
lebende Angehörige gilt diese Vermutung aber nicht, sodass der
Nachweis
der
mangelnden
Erwerbsfähigkeit
uneingeschränkte
Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltsleistungen ist. Im Urteilsfall
ging es um Zahlungen an die in Bosnien-Herzegowina lebende nicht
erwerbstätige
Ehefrau, deren Kinder keine Vollzeitbetreuung mehr
benötigten. Daher war der Abzug nach § 33a EStG ausgeschlossen.
Praxishinweis: Notwendig ist nach Ansicht des FG, dass der im Inland
lebende
Angehörige
konkret nachweist, wodurch sein
im
Ausland
wohnender Verwandter an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert
gewesen ist. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.
Fundstellen:
FG Berlin-Brandenburg 6.11.08, 13 K 13009/08, Revision unter VI R
5/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 090945
LfSt Bayern 17.11.08, S 2285.1.1 - 5 St 32/St 33, DB 08, 2624
BMF 9.2.06, IV C 4 - S 2285 - 5/06, BStBl I 06, 217
AStW 2009/040
UStG –
Räumen
Steuerfreie
Zwei
Urteile
aktuelle
Nutzungsüberlassungen
Überlassung
beschäftigen
an
Vereine
sich
oder
mit
der
von
Frage,
ob
Hochschulbedienstete
der
Umsatzsteuer unterliegen.
Langfristige
Vermietung
umsatzsteuerfrei
eines
Turnhallengebäudes
ist
Die Umsätze aus der langfristigen Vermietung einer Turnhalle an einen
Verein, der steuerfreie Leistungen ausführt, sind gemäß § 4 Nr.12 UStG
steuerfrei, wenn neben der Überlassung von Betriebsvorrichtungen keine
weiteren Leistungen erbracht werden. Daher kann nach einem aktuellen
Urteil des BFH die im Zusammenhang mit der Errichtung der Turnhalle in
Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden.
Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist nicht möglich, weil der Verein das
Turnhallengebäude nicht ausschließlich zur Ausführung steuerpflichtiger
Umsätze
verwendet.
Unerheblich
ist,
ob
dem
Verein
auch
Betriebsvorrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Auch dies führt
nämlich nicht zu einer steuerpflichtigen Grundstücksüberlassung. Diese
wäre nur dann steuerpflichtig, wenn sie Teil einer steuerpflichtigen
einheitlichen Leistung wäre.
Nach diesen Grundsätzen ist die Vermietung des Turnhallengebäudes
samt Betriebsvorrichtungen an einen einzigen Vertragspartner jedenfalls
keine einheitliche Leistung, die steuerpflichtig ist. Sie ist nicht mit den
Umsätzen des Betreibers einer Sportanlage vergleichbar, der viele
unterschiedliche Leistungen erbringt. Im Urteilsfall beschränkte sich die
Leistung allein auf die Zurverfügungstellung des Gebäudes und der darin
befindlichen Betriebsvorrichtungen.
Hochschule wird nicht unternehmerisch tätig
Die Überlassung von Räumen und Einrichtungen an Hochschulbedienstete
gegen eine Pauschalgebühr unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Nach
Auffassung des FG Münster wird eine Hochschule hierdurch nicht
AStW 2009/041
gewerblich,
sondern
auf
der
Grundlage
öffentlich-rechtlicher
Bestimmungen tätig und ist nicht als umsatzsteuerliche Unternehmerin
anzusehen.
Sofern die Hochschule einem Unternehmen das Aufstellen von Automaten
auf dem Gelände gegen ein pauschales Nutzungsentgelt gestattet, erfolgt
dies ebenfalls nicht im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art und
unterliegt nicht der Umsatzbesteuerung. Zwar handelt die Hochschule
nicht innerhalb ihres öffentlichen Auftrags; sie überschreitet jedoch nicht
den Rahmen der Vermögensverwaltung. Die Gestattung der Aufstellung
von Automaten gegen Entgelt stellt auch keine Grundstücksvermietung
sondern die Einräumung des Rechts zum ausschließlichen Verkauf von
Waren in den Räumlichkeiten dar.
Fundstellen:
BFH 17.12.08, XI R 23/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091314
FG Münster 11.12.08, 5 K 6658/03 U, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
091805
AStW 2009/042
§ 4 UStG – Energielieferung ist lediglich
Nebenleistung
zur
steuerfreien
Vermietung
Die nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreie langfristige Vermietung von
Campingflächen erstreckt sich auch auf die Lieferung von Strom. Mit
diesem aktuellen Urteil widerspricht der BFH der Verwaltungsauffassung
in A 76 Abs. 6 UStR. Die Lieferung von Heizwärme und Wasser, die
Überlassung
von
Waschmaschinen
und
die
Reinigung
von
Gemeinschaftsflächen gehört nämlich als steuerfreie Nebenleistung zur
Wohnraumvermietung.
Gleiches
gilt
für
die
steuerfreie
Standplatzvermietung, wenn den Marktbeschickern Strom und Wasser
zur Verfügung gestellt wird. In all diesen Fällen handelt es sich lediglich
um unselbstständige Nebenleistungen.
Vor diesem Hintergrund ist die Überlassung von Campingplätzen das
wesentliche Element des Umsatzes und die darüber hinaus erbrachten
Leistungen nur von untergeordneter Bedeutung, weil nach heutigen
Maßstäben die Vermietung eines Campingplatzes ohne Stromanschluss
nicht
mehr
möglich
ist.
Die
anders
lautende
Meinung
der
Finanzverwaltung ist nicht mehr zeitgemäß, weil sie sich auf ein Urteil
des Reichsfinanzhofs aus dem Jahre 1931 bezieht.
Anders sieht es hingegen bei den Umsätzen aus der Benutzung einer
Fernsprechanlage aus. Bei der Überlassung von Telefoneinrichtungen
handelt es sich nämlich um eine selbstständige Leistung und nicht um
eine
steuerfreie
Nebenleistung
zur
Grundstücksvermietung.
Diese
Rechtsprechung stimmt mit der Rechtsprechung des EuGH überein,
wonach die Überlassung von Telefonanlagen in Krankenhäusern keine
(steuerfreie)
Nebenleistung
zur
Krankenbehandlung
ist.
Diese
Rechtsprechung ist auf Campingplätze übertragbar.
Fundstellen:
BFH 15.1.09, V R 91/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091162; 24.1.08,
V R 12/05, BStBl II 09, 60
EuGH 1.12.05, C-394/04, C-395/04, BFH/NV 06, 127
AStW 2009/043
§
15
UStG
–
Ausschluss
des
Vorsteuerabzugs
bei
Erwerb
eines
gemischt genutzten Gebäudes
Nutzt der Unternehmer ein Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus
der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke, besteht kein
Anspruch
auf
Vorsteuerabzug
aus
den
Anschaffungs-
oder
Herstellungskosten des Gebäudes. Nachdem der BFH dies bereits für die
Anwendung vor der Seeling-Rechtsprechung des EuGH entschieden hatte
(s. AStW 09, 253), überträgt er dieses Ergebnis
unverändert auch auf
die Zeit ab dem 1.4.1999.
Die teilweise Nutzung zu privaten Wohnzwecken begründet keinen
Anspruch
auf
Vorsteuerabzug,
wenn
die
Umsätze
aus
der
unternehmerischen Nutzung steuerfrei sind. Dann führt auch die private
Verwendung nicht zu einem besteuerten Umsatz. Denn die unentgeltliche
Nutzung eines unternehmerischen Gegenstands für den privaten Bedarf
führt nach § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1 UStG nur dann zu einem besteuerten
Umsatz, wenn der Gegenstand bei Erwerb oder Herstellung wegen der
beabsichtigten
unternehmerischen
Nutzung
zum
Abzug
der
Vorsteuerbeträge berechtigt hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt,
wenn die Umsätze aus der unternehmerischen Verwendung – wie im
Streitfall – steuerfrei sind.
Praxishinweis: In diesem Zusammenhang hat der EuGH aktuell
festgestellt, dass die Liquiditätsvorteile durch die Seeling-Rechtsprechung
nicht gegen den gemeinschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
verstoßen. Die Situationen von Unternehmern und Nichtunternehmern
unterscheiden sich nämlich gravierend und der sofortige Vorsteuerabzug
auf die gesamten Aufwendungen hat nicht den Charakter einer Beihilfe.
Fundstellen:
BFH 11.3.09, XI R 69/07, DStR 09, 902, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
091456; 8.10.08, XI R 58/07, BFH/NV 09, 519
EuGH 23.4.09, C-460/07, DStR 09, 903
AStW 2009/044
§ 16 UStG – Vorauszahlung
Dauerfristverlängerung
wird
Jahressteuer verrechnet
bei
mit
Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die
Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der
Vorauszahlungen um einen Monat zu verlängern. Die Fristverlängerung
ist
bei
einem
Unternehmer,
der
die
Voranmeldungen
monatlich
abzugeben hat, unter der Auflage zu gewähren, dass dieser eine
Sondervorauszahlung von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das
vorangegangene
Kalenderjahr
Dauerfristverlängerung
wird
entrichtet.
der
nicht
Beim
Widerruf
verbrauchte
Betrag
der
der
Sondervorauszahlung nicht ausbezahlt, sondern mit der Jahressteuer
verrechnet. Nur ein danach nicht verbrauchter Restbetrag ist vom
Finanzamt zu erstatten. Eine sofortige Verrechnung erfolgt nach einem
aktuellen Urteil des BFH nur mit der Vorauszahlung für den letzten
Voranmeldungszeitraum, für den die Fristverlängerung gilt.
Im zugrunde liegenden Fall wurde die Dauerfristverlängerung unmittelbar
nach dem Antrag auf Insolvenz widerrufen. Dies hat lediglich zur Folge,
dass die eingeräumte einmonatige Fristverlängerung nicht mehr in
Anspruch genommen werden kann. Ein Anspruch auf Erstattung ergibt
sich daraus jedoch nicht. Nach § 48 Abs. 4 UStDV ist die Vorauszahlung
für
den
letzten
Anmeldungszeitraum
anzurechnen,
für
den
die
Fristverlängerung gilt. Dieses Verfahren wird durch ein Insolvenzverfahren nicht unterbrochen. Daher ist ein verbleibender Überschuss
erst auf die Jahressteuer anzurechnen.
Praxishinweis: Eine Verfügung der OFD Cottbus enthält ausführliche
Regelungen zur Anrechnung der Sondervorauszahlungen in Insolvenzfällen, wenn der Antrag auf Dauerfristverlängerung widerrufen oder auch
beibehalten wird.
Fundstellen:
BFH 16.12.08, VII R 17/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091538;
18.7.02, V R 56/01, BStBl II 02, 705; 6.11.02, V R 21/02, BStBl II 03, 39
AStW 2009/045
OFD Cottbus 4.12.02, S 7348 - 0003 - St 244, UR 03, 310
AStW 2009/046
§
20
UStG
–
Regelungen
Genehmigung und Widerruf der
Besteuerung
zu
Ist-
Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten zu
berechnen. Das Finanzamt kann aber auf Antrag gestatten, dass ein
Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet.
Das gilt gemäß § 20 Abs. 1 UStG
 bei einem Vorjahresumsatz von maximal 250.000 EUR,
 generell bei Freiberuflern sowie
 bei Nicht-Buchführungspflichtigen.
Die OFD Karlsruhe weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der
Antrag auf die Ist-Besteuerung an keine Frist gebunden ist. Berechnet ein
Unternehmer
seine
Umsätze
ohne
eine
Genehmigung
nach
vereinnahmten Entgelten, wird von der OFD zu einem nachträglichen
Antrag geraten. In die Genehmigung können nämlich auch noch Jahre
vor der Antragstellung einbezogen werden, sofern diese noch nicht
bestandskräftig sind.
Wird bei der Bearbeitung der Jahreserklärungen festgestellt, dass die
Voraussetzungen des § 20 UStG nicht mehr vorliegen, wird die
Genehmigung widerrufen. Das gilt auch, wenn der Steueranspruch
gefährdet
ist,
etwa
bei
Umsätzen
an
vorsteuerabzugsberechtigte
nahestehende Personen. Das Finanzamt kann die Genehmigung für
zurückliegende Jahre verweigern, insoweit besteht kein Rechtsanspruch.
Grundsätzlich ist Anträgen auf Genehmigung der Ist-Besteuerung zwar
stattzugeben, aber nur für die Zukunft.
Nach einem rechtskräftigen Urteil des FG München kann die beabsichtigte
Vereinfachung der Besteuerung bei einer nachträglichen Bewilligung nicht
mehr
erreicht
werden.
Insbesondere
bei
Leistungen
zwischen
verbundenen Unternehmen erfolgt keine Genehmigung, weil ansonsten
der Vorsteuerabzug ohne eine korrespondierende Umsatzsteuerschuld
zugelassen würde. Diese Entscheidung wendet die Verwaltung auch an,
AStW 2009/047
wenn
Unternehmer
Leistungen
an
nahestehende
Personen
gegen
Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erbringen, aber die Entgelte über
lange Zeit nicht vereinnahmen. Anträge werden in diesen Fällen
abgelehnt und bereits erteilte Genehmigungen mit Wirkung für die
Zukunft nach § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO widerrufen.
Praxishinweise:
 Für Unternehmen in Ostdeutschland gilt bis Ende 2009 nach § 20 Abs.
2
UStG
eine
erhöhte
Umsatzgrenze
von
500.000
EUR.
Diese
Ausnahmeregelung soll über das Bürgerentlastungsgesetz einheitlich
auf das gesamte Bundesgebiet ausgeweitet werden – allerdings
beschränkt auf den Zeitraum vom 1.7.2009 bis zum 31.12.2011.
 Eine Steuerberatungs-GmbH hat nach einem aktuellen Urteil des FG
Düsseldorf keinen Anspruch auf eine Berechnung der Umsatzsteuer
nach vereinnahmten Entgelten. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG kann das
Finanzamt
auf
Antrag
die
Berechnung
der
Umsatzsteuer
nach
vereinnahmten Entgelten gestatten, wenn der Unternehmer einen
freien
Beruf
im
selbstständige
Sinne
des
§
Berufstätigkeit
freiberufliche
18
der
Tätigkeit.
EStG
ausübt.
Steuerberater
Dennoch
Zwar
ist
die
eine
klassische
kann
eine
Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH kein
Freiberufler sein, weil ihre Tätigkeit stets und in vollem Umfang als
Gewerbebetrieb
gilt.
Diese
Differenzierung
zwischen
natürlichen
Personen und Kapitalgesellschaften verstößt weder gegen das GG noch
gegen Europarecht.
Fundstellen:
OFD Karlsruhe 28.1.09, S 7368
FG München 24.3.93, 3 K 4102/91
FG Düsseldorf 23.4.09, 5 K 1105/05 U
Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung
von
Vorsorgeaufwendungen
(Bürgerentlastungsgesetz
Krankenversicherung) 22.4.09, BT-Drucksache 16/12674; 16.3.09, BTDrucksache 16/12254
AStW 2009/048
§ 13 ErbStG – Beim begünstigten
Denkmal müssen dauerhafte Verluste
vorliegen
Für eine Erbschaftsteuerbefreiung von Baudenkmälern nach § 13 Abs. 1
Nr. 2 ErbStG zu 85 % oder 100 % ist unter anderem Voraussetzung,
dass die jährlichen Kosten für eine Denkmalimmobilie in der Regel die
erzielten Einnahmen übersteigen. Diese Bedingung war in einem vom FG
Düsseldorf entschiedenen Fall nicht gegeben, weil das Objekt nicht
dauerhaft unrentabel war. Um dies beurteilen zu können, muss eine
Prognose auf Grundlage der Daten aus der Vergangenheit erstellt
werden. Die hierzu erforderliche Gewinn- und Verlustrechnung ist
aufgrund der BFH-Rechtsprechung nach wirtschaftlichen und nicht nach
steuerlichen Vorschriften durchzuführen. Dabei sind auf der Einnahmenund
auf
der
Kostenseite
nur
dauerhafte
Rechnungsposten
zu
berücksichtigen.
Zwar spricht es nicht generell gegen Dauerverluste, wenn der Erblasser
bis zum Tod überwiegend noch Mietüberschüsse erzielt hatte. Der Erbe
darf nämlich anteilig für mehrere Jahre Rückstellungen für Reparaturen
berücksichtigen, sofern der Verstorbene notwendige Maßnahmen nicht
mehr durchgeführt hatte. Zehren diese aber die ausgewiesenen Gewinne
der
Vergangenheit
bei
Weitem
nicht
auf,
kann
nicht
von
einer
dauerhaften Unrentabilität ausgegangen werden.
Eine vom Nachkommen beabsichtigte Generalsanierung mit hohen
Aufwendungen kann dagegen nicht mindernd berücksichtigt werden.
Denn wirtschaftlich betrachtet handelt es sich hierbei nicht um laufende
Belastungen und damit um dauerhafte Rechnungsposten. Das gilt
besonders dann, wenn die entsprechende Maßnahme erst Jahre nach
dem Todesfall durchgeführt wird. Denn der Dauerverlust muss bei einem
begünstigten Denkmal während eines Zeitraums von zehn Jahren nach
dem Erwerb im Wesentlichen permanent vorliegen und nicht nach Jahren
eintreten.
Fundstellen:
AStW 2009/049
FG Düsseldorf 1.10.08, 4 K 4883/07 Erb, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
091807
BFH 11.10.95, II R 52/92, BStBl II 96, 118
AStW 2009/050
BewG – Verschiedene Verfahren sind
zum Nachweis des Verkehrswerts
möglich
Der Wert eines bebauten Grundstücks ermittelt sich nach § 147 Abs. 2
bis 6 BewG. Gemäß Abs. 7 a.F. dieser Vorschrift ist für bebaute
Grundstücke jedoch ein niedrigerer Grundstückswert festzustellen, wenn
der Steuerpflichtige einen niedrigeren gemeinen Wert nachweist. Der
Nachweis kann u.a. durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens
geführt
werden.
Zur
Ermittlung
Vergleichswertverfahren,
das
des
Verkehrswerts
sind
Ertragswertverfahren,
das
das
Sachwertverfahren oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Die
richtige Methode ist dabei im Einzelfall wählbar und zu begründen.
Auch wenn in einem Verkehrsgutachten der Grundstückswert nur nach
dem Ertragswertverfahren ermittelt wird, ist das Gutachten nach einem
aktuellen Urteil des BFH nutzbar, sofern der Sachverständige das
Sachwertverfahren mit einer zutreffenden Begründung ausschließt. Dann
handelt das Finanzamt rechtswidrig, wenn es den Grundstückspreis
schematisch auf den Mittelwert beider Werte feststellt. Einem den
Vorgaben
der
Wertermittlungsverordnung
entsprechenden
Sachverständigengutachten ist nämlich regelmäßig zu folgen. Der BFH
weist aber auch darauf hin, dass eine fehlende Begründung oder
lückenhafte Berechnung durch den Gutachter dazu führt, dass der
Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nicht geführt ist.
Praxishinweis: Das Urteil ist noch zum Rechtsstand vor 2009 ergangen.
Nunmehr kann dem Finanzamt nach § 198 BewG weiterhin der niedrigere
Verkehrswert
nachgewiesen
werden
–
und
dies
unabhängig
vom
angewendeten Verfahren. Hierfür gelten grundsätzlich die Vorschriften
des
Baugesetzbuches,
Wertermittlungsrichtlinien.
der
Sämtliche
können geltend gemacht werden.
Fundstellen:
Wertermittlungsverordnung
wertbeeinflussende
und
der
Umstände
AStW 2009/051
BFH 3.12.08, II R 19/08, DStR 09, 575, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
090982; 10.11.04, II R 69/01, BStBl II 05, 259; 5.12.07, II R 70/05,
BFH/NV 08, 757
AStW 2009/052
§ 11 BewG – Ableitung des gemeinen
Werts aus einem später geminderten
Kaufpreis
Der gemeine Wert nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften ist
vorrangig aus stichtagsnahen Verkäufen abzuleiten. Hierbei ist nach
einem aktuellen Urteil des BFH ein nach dem Bewertungsstichtag
geminderter Kaufpreis maßgebend, wenn bereits am Bewertungsstichtag
die Voraussetzungen für die Minderung objektiv vorhanden waren und die
Kaufpreisminderung
auch
später
tatsächlich
vollzogen
worden
ist.
Maßgebend ist gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 BewG der Preis, der bei einer
Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr tatsächlich erzielt wurde.
Dabei bleiben grundsätzlich Verkäufe nach dem Stichtag außer Betracht.
Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Vertragsabschluss kurz nach dem
Bewertungsstichtag stattfindet und die Einigung über den Kaufpreis
bereits vorher erfolgt war.
Bei der Ableitung des gemeinen Werts aus stichtagsnahen Verkäufen ist
jedoch eine vollzogene Kaufpreisminderung zu berücksichtigen. Dabei
kommt es nicht auf den Erkenntnisstand des Erwerbers an. Entscheidend
ist, dass am Bewertungsstichtag ein Minderungsgrund vorhanden war.
Der Erwerber trägt die Feststellungslast für ein Minderungsrecht sowie
den tatsächlichen Vollzug. Soweit dieser Nachweis nicht gelingt, bleibt es
bei dem vereinbarten Kaufpreis.
Praxishinweis: Auch im Rahmen des Erbschaftsteuerreformgesetzes
sind Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften vorrangig aus
Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr
zurückliegen. Dies spielt nunmehr eine größere Rolle, da alternativ nicht
mehr das Stuttgarter Verfahren, sondern die in der Regel ungünstigere
Ermittlung
der
Ertragsaussichten
zugrunde
gelegt
wird.
Da
als
Untergrenze der gemeine Wert aller Wirtschaftsgüter gilt, lässt sich diese
Schwelle nur durch tatsächliche Verkäufe unterbieten.
Fundstellen:
AStW 2009/053
BFH 22.1.09, II R 43/07, DStR 09, 967, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
091535; 16.5.03, II B 50/02, BFH/NV 03, 1150
AStW 2009/054
AO, EStG – Satzungsänderung wegen
Vergütung an Vereinsvorstand bis Ende
2009
Grundsätzlich ist der Vorstand eines Vereins ehrenamtlich tätig und wird
hierfür nicht bezahlt. Erhalten Vorstandsmitglieder jedoch ohne eine
satzungsmäßige Grundlage eine Vergütung, verstößt dies gegen das
Gebot der Selbstlosigkeit und schließt die Gemeinnützigkeit des Vereins
aus. Die Organe des Vereins handeln pflichtwidrig, wenn sie ohne
ausdrückliche Erlaubnis in der Satzung Aufwandsentschädigungen oder
Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlen. In die Satzung müssen
auch
Regelungen
aufgenommen
werden,
wenn
Vergütungen
über
Aufrechnungen oder Rückspenden vereinbart werden, die nicht durch
Barzahlung oder Überweisung tatsächlich ausgezahlt werden.
Von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins ist nach einem
aktuellen BMF-Schreiben aus Billigkeitsgründen jedoch abzusehen, wenn
die
Zahlungen
nach
dem
10.10.2007
geleistet
wurden,
nicht
unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum
31.12.2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der
Vorstandsmitglieder zulässt. Hintergrund dieses Terminaufschubs ist die
Einführung des Ehrenamtsfreibetrags von 500 EUR nach § 3 Nr. 26 EStG.
Den hatten gemeinnützige Vereine zum Anlass genommen, pauschale
Aufwandsentschädigungen
oder
sonstige
Vergütungen
an
Vorstandsmitglieder zu zahlen.
Praxishinweis: Dies ist bereits die dritte Fristverlängerung des BMF. Im
Anwendungsschreiben zur Ehrenamtspauschale vom November 2008
durfte § 3 Nr. 26a EStG bei Vergütungen an Vorstandsmitglieder
verwendet werden, sofern die Satzung bis zum 31.3.2009 entsprechend
geändert wurde. Dieser Termin wurde dann auf Ende Juni und nunmehr
auf den 31.12.2009 verlängert.
Fundstellen:
BMF 22.4.09, IV C 4 – S 2121/07/0010; 25.11.08, IV C 4 - S
2121/07/0010, BStBl I 08, 985
AStW 2009/055
§ 64 AO – Einnahmen aus einem
Vereinsbasar können nicht geschätzt
werden
Erwirtschaftet ein gemeinnütziger Verein Überschüsse aus einem Basar,
können diese nicht geschätzt werden. In einem aktuellen Urteilsfall des
BFH führte der Verein regelmäßig einen Flohmarkt mit gebrauchten
Gegenständen wie Kleidung, Büchern und Haushaltsgeräten durch, die
von den Mitgliedern zuvor gesammelt wurden. Der Überschuss aus dem
Basar wurde für wohltätige Zwecke gespendet. Der Verein beantragte,
den Überschuss nach § 64 Abs. 5 AO in Höhe des branchenüblichen
Reingewinns zu schätzen.
Dies ist nach Auffassung des BFH nicht möglich, da die Vorschrift
Überschüsse in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
einer Körperschaft voraussetzt, die aus der Verwertung unentgeltlich
erworbenen Altmaterials stammen. Ein flohmarktähnlicher Basar fällt
nicht darunter, wenn gebrauchte Gegenstände aller Art einzeln verkauft
werden. Eine Verwertung von Altmaterial ist hingegen nur gegeben, wenn
die veräußerten Gegenstände wie etwa Altkleider, -papier und Schrott
nur noch einen Materialwert haben. Das trifft auf den Einzelverkauf
gebrauchter
Sachen
nicht
zu,
die
darüber
hinaus
noch
einen
Gegenstandswert aufweisen.
Praxishinweis: Bei solchen üblicherweise von Vereinen durchgeführten
Basaren handelt es sich um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb, da mit der Sammlung und Weiterveräußerung von
Gegenständen eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit ausgeübt wird,
die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehen. Mangels
Schätzungsmöglichkeit muss in solchen Fällen also eine EinnahmeÜberschuss-Rechnung erstellt werden.
Fundstellen:
BFH 11.2.09, I R 73/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091640; 26.2.92, I
R 149/90, BStBl II 92, 693; 10.6.92, I R 76/90, BFH/NV 92, 839
OFD Frankfurt 14.11.01, S 7242 A - 1/85 - St I 22, DB 02, 351
AStW 2009/056
§ 93 AO – Sammelauskunftsersuchen ist
nur bei hinreichendem Anlass zulässig
Die Steuerfahndung darf an eine Bank kein Sammelauskunftsersuchen
mit der Bitte richten, die Namen von Kunden aufzulisten, die ehemals
Bonusaktien der Deutschen Telekom bezogen haben. Nach einem
aktuellen Urteil des BFH muss es hierfür einen hinreichenden Anlass
geben. Daran fehlt es, wenn sich solche Ermittlungen als Rasterfahndung
oder Ermittlung ins Blaue hinein darstellen. Die Finanzbehörde muss
daher entweder aufgrund konkreter Anhaltspunkte oder einer erhöhten
Wahrscheinlichkeit
davon
ausgehen,
dass
die
Möglichkeit
einer
Steuerverkürzung in Betracht kommt und die Bitte um Auskunft bei der
Bank zur Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen führen könnte.
Dabei stellt der BFH klar, dass die allgemeine Vermutung, dass Steuern
nicht selten verkürzt und Kapitaleinnahmen nicht erklärt werden, zur
hinreichenden
Veranlassung
von
Ermittlungsmaßnahmen
nicht
ausreichend ist. Solche Argumente sprechen eher für die unzulässige
Ausforschung ins Blaue hinein. Mit der Begründung, Kunden einer Bank
könnten Kapitaleinkünfte verschwiegen haben, ließe sich nämlich jedes
Auskunftsersuchen
rechtfertigen.
Entdeckungswahrscheinlichkeit
Daher
ist
eine
Voraussetzung
erhöhte
eines
Sammelauskunftsersuchens.
Die Entscheidung des BFH ist jedoch differenziert zu betrachten. Das FG
Baden-Württemberg hatte nämlich bereits ein Sammelauskunftsersuchen
für den Fall als zulässig erklärt, dass die betroffene Bank ihre Kunden
nicht auf die Steuerpflicht durch die Ausgabe der Bonusaktie hingewiesen
und
die
Kapitaleinnahmen
auch
nicht
in
der
Erträgnisaufstellung
aufgenommen hatte. Zum Zeitpunkt der Ausgabe der Bonusaktien war
noch nicht geklärt, wie diese Zuwendung steuerlich zu behandeln ist. Der
BFH hatte erst später entschieden, dass der Wert der Bonusaktien als
Einnahmen aus Kapitalvermögen anzusehen ist. Daher hatten viele
Aktionäre der Telekom und auch der Post die zugebuchten Bonusaktien
nicht in der Anlage KAP erklärt.
AStW 2009/057
Im jetzt vom BFH entschiedenen Fall wurden die Kunden in einer Anlage
zur
Erträgnisaufstellung
jedoch
auf
die
mögliche
Steuerpflicht
hingewiesen. Außerdem hatte das Finanzamt nur einen Fall von Steuerhinterziehung bei einem Kunden der Bank im Zusammenhang mit den
Bonusaktien entdeckt. Dies
ist kein hinreichender Anlass
für ein
Sammelauskunftsersuchen, da es sich dem Grunde nach nicht um eine
besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung handelt.
Praxishinweis: Sofern sich die Bonusaktien noch im Depot befinden,
greift hier der Bestandsschutz vor der Abgeltungsteuer. Als maßgeblicher
Anschaffungstermin gilt nämlich der Tag, an dem sich die Gesellschaft zur
Ausgabe der Anteile entschlossen hatte.
Fundstellen:
Auskunft: BFH 16.1.09, VII R 25/08, DB 09, 1052, unter www.iww.de,
Abruf-Nr. 091536; 9.12.08, VII R 47/07
FG Baden-Württemberg 8.5.07, 4 K 209/04, rkr., EFG 07, 1483
Bonusaktien: BFH 7.12.04, VIII R 70/02, BStBl II 05, 468
OFD Magdeburg 7.4.06, S 2256 - 17 - St 214, StEd 06, 443
AStW 2009/058
Familienrecht – Adoption darf nicht
vorwiegend der Steuerersparnis dienen
Durch die Erbschaftsteuerreform 2009 ist die Adoption wieder in den
Fokus gerückt, da die erbschaftsteuerlichen Unterschiede zwischen
Kindern und den übrigen Verwandten in den Steuerklassen I sowie II und
III drastischer geworden sind. Nach einem Beschluss des OLG München
kann ein volljähriges Kind jedoch nicht allein aus dem Grund adoptiert
werden, um Steuern zu sparen. Hierzu muss vielmehr eine sittliche
Rechtfertigung
bestehen.
Die
Steuerersparnis
darf
lediglich
ein
Nebenerfolg und keinesfalls der Hauptzweck einer beantragten Adoption
sein. Die entsprechenden Umstände stellen das Vormundschaftsgericht
bis Ende August 2009 und anschließend das Familiengericht im Rahmen
des Adoptionsverfahrens fest. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Das familienbezogene Motiv muss eine entscheidende Ursache für die
Annahme einer Adoption und bei mehreren Gründen das Hauptmotiv
sein. Dabei wird bei der Erwachsenenadoption vor allem auf die auf
Dauer angelegte Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand abgestellt. Ein
anschließendes Zusammenleben ist keine Voraussetzung, wohl aber ein
angemessener
Altersabstand.
Als
Motive
anerkannt
werden
beispielsweise die Absprache lebenswichtiger Entscheidungen oder das
Verbringen
von
Freizeit
miteinander
sowie
die
wechselseitige
Unterstützung.
Durch die Annahme erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines
gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten, bei der Adoption von
Minderjährigen erlöschen die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse. Bei
Volljährigen bleiben diese jedoch grundsätzlich bestehen. Für die
Erbschaftsteuer hat dies jedoch keine Auswirkung, da die Steuerklassen I
und II nach § 15 Abs. 1a ErbStG auch dann weiter gelten, wenn die
Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen
i
s
t
Fundstellen:
OLG München 19.12.08, 31 Wx 49/08, ZEV 09, 83
.
AStW 2009/059
OLG Köln 16.10.06, 16 Wx 194/06, FamRZ 07, 1576
AStW 2009/060
Steuern kompakt
§ 13, 15 EStG –
gewerblich
Ein
Weiterverkauf von Reitpferden ist nicht
landwirtschaftlicher
Betrieb
wird
nicht
dadurch
zu
einem
Gewerbebetrieb, dass er Pferde zukauft, sie während einer nicht nur
kurzen Aufenthaltsdauer zu hochwertigen Reitsportpferden ausbildet und
dann weiterverkauft. Pferde gehören nämlich unabhängig von Alter und
Ausbildungsstand zur Landwirtschaft, solange die Vieheinheiten-Grenze
nicht überschritten wird. Die spätere Verwendung durch die Käufer spielt
hierbei genauso wenig eine Rolle wie die Frage, inwieweit Reitpferde als
landwirtschaftliche Produkte anzusehen sind. Im Urteilsfall führte der Anund Verkauf von 61 Pferden allein in einem Wirtschaftsjahr nicht zu
gewerblichen Einkünften nach § 15 EStG (BFH 17.12.08, IV R 34/06,
unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091386).
§
15
EStG
–
Schneller
Grundstückshandel
Verkauf
nur
ein
Indiz
für
Zur Prüfung der Drei-Objekt-Grenze bei einer Personengesellschaft
zählen Grundstücksaktivitäten nicht mit, die die Gesellschafter allein oder
im Rahmen einer anderen Mitunternehmerschaft getätigt haben. Zudem
darf allein aus der Tatsache, dass zwischen dem Erwerb oder der
Bebauung und der Veräußerung einer Immobilie nur zwei Jahre lagen,
nicht geschlossen werden, dass der Grundbesitz mit der unbedingten
Verkaufsabsicht erworben worden ist. Das gilt auch dann, wenn der
Verkäufer Grundstücksmakler ist oder der Baubranche angehört. Denn
auch
bei
einem
engen
zeitlichen
Zusammenhang
ist
nicht
ausgeschlossen, dass es zu einem Sinneswandel gekommen ist. Nur
wenn andere Umstände für eine Veräußerungsabsicht sprechen, kann die
kurze Frist eine Indizwirkung haben und der Vorgang für die Prüfung des
gewerblichen Grundstückshandels relevant sein (BFH 17.12.08, IV R
72/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091458).
§ 21 EStG – Dachrenovierung als Herstellungsaufwand
AStW 2009/061
Wird ein Flach- durch ein Satteldach ersetzt, rechnet der Aufwand selbst
dann zu den Herstellungskosten, wenn die alte Bedeckung schadhaft war
und erneuert werden musste. Entscheidend ist, dass mit dem Einbau des
Satteldachs erstmals ein ausbaufähiges Dachgeschoss entsteht und es
sich daher insgesamt um eine Herstellungsmaßnahme handelt. Dies
umfasst
auch
den
anteiligen
Erhaltungsaufwand,
der
ohne
den
Dachausbau für die Sanierung angefallen wäre. Allein maßgebend ist,
dass es sich insgesamt um eine Herstellungsmaßnahme handelt (FG
München 2.4.09, 5 K 2961/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091808).
§ 33a EStG – Altersgrenze für Ausbildungsfreibetrag ist zulässig
Der Ausbildungsfreibetrag von 924 EUR wird seit 2002 nur noch für
volljährige Kinder gewährt. Diese Altersgrenze ist zumindest bis 2006
verfassungsgemäß und auch dann zu beachten, wenn das Kind aufgrund
einer
Hochbegabung
bereits
vor
dem
18.
Geburtstag
mit
einem
auswärtigen Studium beginnt. Die Altersgrenze stellt nämlich eine mit
dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbare Typisierung dar.
Aufgrund der mittlerweile umfassend eingeführten Verkürzung der
Schulzeit bis zum Abitur könnte ab 2007 etwas anderes gelten (FG Köln
18.3.09, 7 K 2854/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091809).
§ 13a ErbStG – Begünstigung bei stiller Beteiligung
Die Verwaltung hält nicht mehr an ihrer Auffassung fest, dass die
unentgeltliche Übertragung von atypischen Unterbeteiligungen oder
atypisch stillen Beteiligungen kein begünstigtes Vermögen des § 13a
ErbStG
sei.
Somit
können
die
erbschaftsteuerlichen
Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen nach altem und neuem
Recht in allen offenen Fällen verwendet werden. Angesprochen sind
„atypisch” stille Gesellschaften und Unterbeteiligungen, also Fälle, in
denen der Stille oder Unterbeteiligte Mitunternehmer ist (FinMin BadenWürttemberg 9.4.09, 3 - S 3806/51).
AO – Ordnungsgemäße Buchführung spricht gegen Schätzung
AStW 2009/062
Das
Finanzamt
muss
die
vermutete
Richtigkeit
einer
formell
ordnungsmäßigen Buchführung eines Gastwirts erst erschüttern, bevor es
zur Schätzung greifen darf. Dabei ist ein Zeitreihenvergleich im Rahmen
einer digitalen Betriebsprüfung kein Anlass, die sachliche Richtigkeit der
Buchführung zu beanstanden. In der Gastronomie ist es für die
zutreffende
Besteuerung
von
ganz
besonderer
Bedeutung,
dass
Aufzeichnungen vollständig vorgenommen werden. Wenn dies über die
laufende Buchung der Einnahmen in Registrierkassen erfolgt, spricht es
nicht gegen die Vollständigkeit, wenn von Gästen gezahlte Trinkgelder
fehlen. Die zählen nicht zu den Betriebseinnahmen, sondern sind
durchlaufende Posten. In solchen Fällen können Abweichungen über
einen vom Finanzamt durchgeführten Zeitreihenvergleich nicht dazu
führen, die sachlich richtige Buchführung durch Schätzungsergebnisse zu
ersetzen (FG Köln 27.1.09, 6 K 3954/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
091725).
KraftStG – Stretchlimousine gilt als Pkw
Eine Stretchlimousine mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
2,8 t wird als Sonder-Kfz-Bürofahrzeug eingestuft. Unter dem alten Recht
wurden diese Wagen nicht als Pkw nach dem Hubraum, sondern als
anderes Fahrzeug nach Gewicht besteuert. Es ist nicht zweifelhaft, dass
diese Limousinen ab dem 1.5.2005 als Pkw anzusehen und die Kfz-Steuer
aufgrund der Änderung von Bemessungsgrundlage und Steuersatz neu
und in der Regel höher festzusetzen ist (Sächsisches FG 14.4.09, 8 V
967/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091810).
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