AStW 2009/01 Bürgerentlastungsgesetz – Weitere Anpassungen über den Finanzausschuss ................................... 2 §§ 3, 34 EStG – Keine Ermäßigung der Abfindung bei befristetem Arbeitsvertrag ............................. 5 § 4 EStG – Gewerbesteuerrückstellung muss auch ab 2008 gebildet werden ................................... 7 § 4 EStG – Angemessener Gewinnanteil bei Familiengesellschaften ................................................ 8 §§ 4, 9 EStG – Fragen zum Arbeitszimmer ............................................................................... 10 Ist die Neuregelung zum Arbeitszimmer verfassungswidrig? ........................................................ 10 Typus eines häuslichen Arbeitszimmers .................................................................................... 11 §§ 4, 9 EStG – Doppelte Haushaltsführung nach privatem Umzug ................................................ 13 § 6 EStG – Höhe einer Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ...................... 15 § 7 EStG – Kaufpreisaufteilung laut Vertrag ist in der Regel bindend ............................................ 16 § 7g EStG – Regeln zum neuen Abzugsbetrag ........................................................................... 18 Der BMFAnwendungserlass ..................................................................................................... 18 Freiberufler können Ansparabschreibung 2007 nicht mehr nutzen ................................................ 20 § 8 EStG – Verminderter geldwerter Vorteil für gelegentliche Fahrten zur Arbeitsstätte ................... 23 § 9 EStG – Zum häuslichen Arbeitszimmer bei vermögensverwaltender Tätigkeit ........................... 25 § 12 EStG – Private Veranlassung einer Gruppenreise zur Mandantenwerbung .............................. 27 § 12 EStG – Verspätete Zahlungen bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen ............................. 30 § 15 EStG – Gewerblicher Grundstückshandel ohne Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze ............. 32 § 18 EStG – Neue Details zur Tagesmutter ............................................................................... 34 § 20 EStG – Keine Kapitaleinnahmen bei zinsloser Forderung ...................................................... 36 § 21 EStG – Zinsen zur Finanzierung von Versicherungsbeiträgen als Werbungskosten ................... 37 § 33a EStG – Nachweis bei Unterhaltsaufwendungen für Angehörige im Ausland ........................... 39 UStG – Steuerfreie Überlassung von Räumen ............................................................................ 40 Langfristige Vermietung eines Turnhallengebäudes ist umsatzsteuerfrei........................................ 40 Hochschule wird nicht unternehmerisch tätig ............................................................................ 40 § 4 UStG – Energielieferung ist lediglich Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung ...................... 42 § 15 UStG – Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Erwerb eines gemischt genutzten Gebäudes ................. 43 § 16 UStG – Vorauszahlung bei Dauerfristverlängerung wird mit Jahressteuer verrechnet ............... 44 § 20 UStG – Regelungen zu Genehmigung und Widerruf der Ist-Besteuerung ................................ 46 § 13 ErbStG – Beim begünstigten Denkmal müssen dauerhafte Verluste vorliegen ......................... 48 BewG – Verschiedene Verfahren sind zum Nachweis des Verkehrswerts möglich ............................ 50 § 11 BewG – Ableitung des gemeinen Werts aus einem später geminderten Kaufpreis .................... 52 AO, EStG – Satzungsänderung wegen ...................................................................................... 54 Vergütung an Vereinsvorstand bis Ende 2009 ........................................................................... 54 § 64 AO – Einnahmen aus einem Vereinsbasar können nicht geschätzt werden .............................. 55 § 93 AO – Sammelauskunftsersuchen ist nur bei hinreichendem Anlass zulässig ............................ 56 Familienrecht – Adoption darf nicht vorwiegend der Steuerersparnis dienen .................................. 58 Steuern kompakt .................................................................................................................. 60 § 13, 15 EStG – Weiterverkauf von Reitpferden ist nicht gewerblich ............................................ 60 § 15 EStG – Schneller Verkauf nur ein Indiz für Grundstückshandel ............................................. 60 § 21 EStG – Dachrenovierung als Herstellungsaufwand .............................................................. 60 § 33a EStG – Altersgrenze für Ausbildungsfreibetrag ist zulässig ................................................. 61 § 13a ErbStG – Begünstigung bei stiller Beteiligung ................................................................... 61 AO – Ordnungsgemäße Buchführung spricht gegen Schätzung .................................................... 61 KraftStG – Stretchlimousine gilt als Pkw ................................................................................... 62 AStW 2009/02 Bürgerentlastungsgesetz – Weitere Anpassungen über den Finanzausschuss Aufgrund der Vereinbarung des Bundestags-Finanzausschusses vom 27.5.2009 kommt es im Bürgerentlastungsgesetz über den Regierungsentwurf (s. AStW 09, 222) hinaus zu weiteren Änderungen. Diese beinhalten teilweise die Wünsche des Bundesrates (s. AStW 09, 304). Nicht enthalten sind jedoch die Vorschläge, private Steuerberatungskosten rückwirkend ab 2006 wieder als Sonderausgaben zum Abzug zuzulassen, die Wahl zwischen altem und neuem Erbschaftsteuerrecht bis zum 31.12.2009 zu verlängern und RiesterVerträge in die Förderung für vermögenswirksame Leistungen einzubeziehen. Beschlossen wurden hingegen folgende Punkte: Die Berücksichtigung sonstiger Versicherungsbeiträge soll verbessert werden, indem der gemeinsame Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen und andere Versicherungen von 1.500 EUR auf 1.900 EUR und von 2.400 EUR auf 2.800 EUR erhöht wird. Diese Änderung soll besonders Arbeitnehmern mit niedrigen Einkommen zugute kommen, indem sie z.B. Zahlungen für Arbeitslosen- oder Haftpflichtversicherungen neben den Kassenbeiträgen als Sonderausgaben geltend machen können. Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenkasse sollen genauso begünstigt sein wie Zahlungen an gesetzliche oder private Versicherungen. Die Freigrenze bei der Zinsschranke gemäß § 4h EStG soll aufgrund der Wirtschaftslage von 1 Mio. EUR auf 3 Mio. EUR angehoben werden. Dies soll aber nur für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 25.5.2007 beginnen und vor dem 1.1.2010 enden. Volljährige Kinder sollen in Zukunft höhere Einkünfte und Bezüge erhalten verlieren. dürfen, Das ohne dass Gleiche die gilt Eltern für den die Kindergeldanspruch Höchstgrenze bei Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG. Der Betrag soll ab 2010 an den AStW 2009/03 jeweils geltenden Grundfreibetrag angepasst werden. Damit steigt er von 7.680 EUR auf 8.004 EUR. Das Einzelantragsverfahren Kapitalertragsteuer zur nach Erstattung § 44b einbehaltener EStG und das Sammelantragsverfahren zur nachträglichen Berücksichtigung von NVBescheinigungen nach § 45b EStG sollen zugunsten des Erstattungsverfahrens auf Ebene des zum Steuerabzug Verpflichteten entfallen. Dies soll das Bundeszentralamt für Steuern entlasten und dem Bürokratieabbau dienen. Die durch die Unternehmensteuerreform eingeführte Verlustabzugsregel des § 8c KStG soll ab 2008 bis Ende 2009 an die Regelungen zur Sanierungsklausel in der Insolvenzordnung angepasst werden. Hiernach soll der Untergang von Verlustvorträgen bei einem Besitzerwechsel über den neuen § 8c Abs. 1a KStG ausgeschlossen Unternehmen sein, retten wenn wollen. sanierungswillige Ab 2010 soll die Investoren Vorschrift das dann grundlegend überarbeitet werden. Die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage soll von zwei auf vier Jahre erweitert und hierdurch ab 2007 an die allgemeine Frist für die Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern angeglichen werden. Die Umsatzgrenze als Voraussetzung für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmtem Entgelt (Ist-Versteuerung) soll zwischen dem 1.7.2009 und dem 31.12.2011 bundesweit auf das bisherige Ost-Niveau von 500.000 EUR verdoppelt werden. Der bisher auf Schüler bis zur 10. Klasse beschränkte Jahresbetrag von 100 EUR für Aufwendungen zum Start in ein neues Schuljahr soll ab 2009 auch für Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13 gezahlt werden. Der Anwendungsbereich für steuerneutrale Übertragungen oder Verschmelzungen bei Investmentfonds soll mit Inkrafttreten des AStW 2009/04 Gesetzes für Fonds innerhalb des EU- und EWR-Raums erweitert werden. Damit angesichts der wird dem Finanzkrise Umstand immer Rechnung mehr Fonds getragen, dass zusammengelegt werden. Derzeit wird beim Lohnsteuerabzug eine Vorsorgepauschale von 11 % des Bruttoarbeitslohns berücksichtigt, höchstens 1.500 EUR. Diese arbeitslohnabhängige Vorsorgepauschale soll 2010 fortgeführt und auf 12 % erhöht werden. Außerdem soll die bisherige Begrenzung von 1.500 EUR auf 1.900 EUR in den Steuerklassen I, II, IV, V und VI ansteigen. In der Steuerklasse III beträgt die Mindestvorsorgepauschale höchstens 3.000 EUR. Fundstelle: Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) 22.4.09, BT-Drucksache 16/12674; 16.3.09, BTDrucksache 16/12254 AStW 2009/05 §§ 3, 34 EStG – Keine Ermäßigung der Abfindung bei befristetem Arbeitsvertrag Gemäß § 3 Nr. 9 EStG sind Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder Dienstverhältnisses gerichtlich bis zu den ausgesprochenen dort bezeichneten Auflösung des Höchstbeträgen steuerfrei. Diese Voraussetzungen sind bei Auslaufen eines befristeten Dienstverhältnisses zu dem im Vertrag vorgesehenen Termin nicht erfüllt, denn die Auflösung beruht dann auf einer früheren Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Daher kommt der ehemalige Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG für Abfindungen, die im Zusammenhang mit dem Ende eines befristeten Dienstverhältnisses gezahlt werden, nicht in Betracht. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 34 Abs. 1 EStG scheidet nach Auffassung des BFH ebenfalls aus, sofern die Abfindung in gleicher Höhe auch im hypothetischen Fall der Weiterbeschäftigung in demselben Veranlagungszeitraum geleistet worden wäre. Durch die Einmalzahlung ist dann keine steuerliche Mehrbelastung entstanden. Außerordentliche Einkünfte sind grundsätzlich nur gegeben, wenn in einem Veranlagungszeitraum durch die Zusammenballung erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Praxishinweis: Der Freibetrag wurde zwar ab 2006 gestrichen, galt aber aufgrund von Übergangsregelungen noch für vor 2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer weiter, soweit sie vor 2008 zugeflossen waren. Über das Jahressteuergesetz 2009 wurde die Übergangsregelung durch § 53 Abs. 4a EStG auch auf solche Abfindungen erweitert, die aufgrund eines vor 2006 abgeschlossenen Sozialplans gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer bestandskräftigen darin namentlich Steuerfestsetzungen gibt Änderungsmöglichkeit über § 52 Abs. 4a EStG. Fundstellen: bezeichnet es hierfür war. eine Bei neue AStW 2009/06 BFH 27.3.09, VIII B 184/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091387; 10.9.03 XI R 9/02, BStBl II 04, 349 AStW 2009/07 § 4 EStG – Gewerbesteuerrückstellung muss auch ab 2008 gebildet werden Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen gemäß § 4 Abs. 5b EStG nicht mehr als Betriebsausgaben abziehbar. Diese Neuregelung gilt erstmals für Erhebungszeiträume, die nach dem 31.12.2007 enden, also in der Regel für das Geschäftsjahr 2008. Zahlungen für vorherige Jahre können hingegen auch noch in 2008 und später den Gewinn mindern. Die OFD Rheinland weist in einer aktuellen Verfügung jetzt darauf hin, dass in der Steuerbilanz auch nach Einführung des Betriebsausgabenabzugsverbots eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden ist. Zur Berechnung Steuerbelastung des Rückstellungsbetrags anzusetzen, also ohne ist nunmehr die volle Berücksichtigung der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe. Damit entfällt nicht nur die genaue Interpolationsrechnung, sondern auch die frühere Anwendung der 5/6Methode. Die Gewinnauswirkungen sind anschließend außerbilanziell wieder zu neutralisieren, also dem Jahresergebnis hinzuzurechnen. Praxishinweis: Stellt eine steuerliche Regelung auf das Größenmerkmal des Betriebsvermögens ab, ist auf das Betriebsvermögen abzustellen, das sich unter Berücksichtigung der anzusetzenden Gewerbesteuerrückstellung ergibt. Dadurch kann die Schwelle für die Anwendung des Investitionsabzugsbetrags oder die Sonder-AfA nach § 7g EStG unterschritten werden. Fundstelle: OFD Rheinland 5.5.09, S 2137 - 2009/0006 - St 141, DB 09, 1046 AStW 2009/08 § 4 EStG – Angemessener Gewinnanteil bei Familiengesellschaften Bei einer typisch stillen Beteiligung mindert der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters grundsätzlich als Betriebsausgabe den Gewinn der Gesellschaft. Ist ein Angehöriger als typisch stiller Gesellschafter an einer Familienpersonengesellschaft beteiligt, muss eine zunächst noch angemessene Rendite bei Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse korrigiert werden. In einem aktuell vom BFH entschiedenen Fall fielen die Gewinne höher als durchschnittliche erwartet Rendite von aus. Das höchstens Finanzamt 35 % der sah eine Einlage als angemessen an. Der angemessene Gewinnanteil eines typisch stillen Gesellschafters bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH durch die angemessene Durchschnittsrendite der Einlage. Diese beläuft sich beim unentgeltlichen Erwerb der Beteiligung auf 15 % des Nominalbetrags der Einlage und bei entgeltlichem Erwerb auf 35 %. Diese Sätze sind jedoch keine starre Obergrenze für die Anerkennung des Betriebsausgabenabzugs. Fällt der Überschuss später höher aus, dürfen die 15 % bzw. 35 % überschritten werden. Ein solcher Gewinnsprung muss immer dann Anlass für eine Korrektur des Prozentsatzes sein, wenn auch fremde Dritte die Gewinnverteilungsabrede überprüft hätten. Unterbleibt eine solche fremdübliche Korrektur, ist hierin ein privater Umstand zu sehen. Betriebsausgabe Der führt zu anzuerkennenden einer Begrenzung Gewinnanteils des des als stillen Gesellschafters. Nicht entscheidend ist, ob die Gesellschaft selbst von der Höhe des erzielten Gewinns überrascht worden ist. Denn nach dem Maßstab eines fremdüblichen Verhaltens sind signifikante Steigerungen des Jahresüberschusses vorhersehbar und lassen sich aus der laufenden Geschäftsentwicklung Jahresüberschüsse ableiten. zumindest Daher zeitnah muss über bei die Steigerung der Gewinnverteilung verhandelt werden, um der Zuweisung unangemessener Gewinnanteile entgegenzuwirken. AStW 2009/09 Praxishinweise: Ab 2009 unterliegt Gesellschafters der der Gewinnanteil Abgeltungsteuer. eines Hiermit im typisch stillen Zusammenhang stehende Aufwendungen sind beim Gesellschafter nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig. Bei Vereinbarungen innerhalb der Familie ist jedoch die Ausnahmeregelung in § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG zu beachten, wonach der Pauschaltarif nicht gilt, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind. Hier bleibt es unverändert bei der Besteuerung mit dem individuellen Tarif und dem Werbungskostenabzug. Die Abgeltungsteuer gilt über § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch für den Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern aus dieser Gesellschaft oder dem Auseinandersetzungsguthaben, das dem Stillen zufließt. Allerdings müssen die zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter nach 2008 erworben oder hergestellt worden sein (§ 52a Abs. 10 S. 4 EStG). Fundstellen: BFH 19.2.09, IV R 83/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091531; 27.3.01, I R 52/00, BFH/NV 02, 537 Grundsätze: OFD Erfurt 23.10.03, S 2241 A – 08 – L 221, FR 03, 1299 OFD Rostock 19.12.99, S 2241 – St 23, DStR 00, 591 AStW 2009/010 §§ 4, 9 EStG Arbeitszimmer – Fragen zum Zwei aktuelle Urteile beschäftigen sich mit den Steuerregeln zum häuslichen Arbeitszimmer. Dabei geht es um die gesetzliche Kürzung ab 2007 und die Einstufung des Büros im eigenen Haus. Ist die Neuregelung zum Arbeitszimmer verfassungswidrig? Das FG Münster hält die ab dem Jahr 2007 geltende Regelung zum Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer wegen des Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zumindest teilweise für verfassungswidrig und hat die Frage daher dem BVerfG vorgelegt. Damit ist nun erstmals ein Verfahren zu dieser Frage in Karlsruhe anhängig. Im Streitfall hatte das Finanzamt die vom Kläger – einem Lehrer – geltend gemachten Werbungskosten für sein häusliches Arbeitszimmer unter Hinweis auf die ab 2007 geltende gesetzliche Neuregelung gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2 EStG nicht anerkannt, weil hiernach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht mehr abziehbar sind. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Da dies bei einem Lehrer nicht der Fall ist, scheidet nach der Neufassung des Gesetzes der Werbungskostenabzug insgesamt aus, und zwar selbst dann, wenn – wie im Streitfall – für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die Klausurenkorrektur kein Arbeitsplatz an der Schule zur Verfügung steht. Das FG hält es für verfassungswidrig, wenn die Aufwendungen nicht abziehbar sind, obwohl für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dieser Fall soll gleich gegen drei Vorgaben verstoßen, den Gleichheitsgrundsatz, das Gebot der Folgerichtigkeit und das objektive Nettoprinzip. Dem Grunde nach handelt es sich nämlich bei Aufwendungen für das eigene Arbeitszimmer um Erwerbsaufwendungen, wenn den Berufstätigen AStW 2009/011 wie Lehrern oder Dozenten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nach Auffassung des FG sind diese Betroffenen durch das Abzugsverbot gegenüber Personen benachteiligt, deren Mittelpunkt ihrer Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt. Eine Ungleichbehandlung bestehe auch gegenüber Personen mit einem außerhäuslichen Arbeitszimmer. Eine Rechtfertigung hierfür ergebe sich weder aus dem Ziel der Haushaltskonsolidierung, der Typisierungskompetenz des Gesetzgebers, noch wegen einer besonderen Missbrauchsgefahr oder Verwaltungsvereinfachung, so das FG Münster. Es nimmt dabei Bezug auf die Argumente des BVerfG zur Entfernungspauschale. Praxishinweise: Das FG Rheinland-Pfalz hatte die Kürzung bei Lehrern gerade noch als zulässig eingestuft, Aufwendungen weil sachliche es hierfür Gründe aufgrund gibt, das der gemischten Arbeitszimmer als zusätzlicher Raum zur Steigerung der Wohnqualität beiträgt und der Raum ohne jegliche Kontrollmöglichkeit für die Finanzbehörden auch für private Zwecke verwendet werden kann (s. AStW 09, 313). Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Ähnlich hatte sich das FG BerlinBrandenburg geäußert. Die Überprüfung der konkreten Nutzung des Arbeitszimmers sei unmöglich und rechtfertige eine vollständige Versagung des Kostenabzugs. Tendenziell hatte dies auch bereits das BVerfG in einem Beschluss aus dem Jahre 1999 festgestellt. Das FG Niedersachsen hingegen hält die Kürzung bei Lehrern für bedenklich und gewährt den Eintrag von Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte. Zur Beschränkung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auf den Mittelpunkt der Tätigkeit sind – neben diesem Verfahren vor dem BVerfG – noch weitere Musterverfahren vor mehreren FG anhängig. Finanzämter setzen Einkommensteuerbescheide im Hinblick auf die Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer seit April 2009 nur noch vorläufig fest. Typus eines häuslichen Arbeitszimmers AStW 2009/012 Nutzt ein Arbeitnehmer Räume zu beruflichen Zwecken, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zugeordnet werden können, sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich uneingeschränkt als Werbungskosten abziehbar. Dabei ist die Qualifizierung nach einem aktuellen Urteil des BFH für jeden Raum gesondert vorzunehmen, wenn sie keine funktionale Einheit bilden. Sofern hierbei Räumlichkeiten – wie z.B. Lager oder Werkstätten – ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, gelten sie auch dann nicht als häusliches Arbeitszimmer, wenn sie mit dem Wohnraum und der häuslichen Sphäre verbunden sind. Das häusliche Büro ist mit seiner Lage, Funktion und Ausstattung in die Wohnung eingebunden und dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann auch kein häusliches Arbeitszimmer vorliegen. Das gilt etwa für Lager, Werkstätten, Arztpraxen oder Ausstellungsräume. Solche beruflich oder betrieblich genutzten Zimmer sind vom häuslichen Bereich abzugrenzen und die Aufwendungen unbeschränkt abziehbar, sofern die Räume nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden. Fundstellen: Verfassung: FG Münster 8.5.09, 1 K 2872/08 E, DStR 09, 1024, beim BVerfG unter 2 BvL 13/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091713 FG Rheinland-Pfalz 17.2.09, 3 K 1132/07, Revision unter VI R 13/09 FG Niedersachsen 2.6.09, 7 V 76/09 FG Berlin-Brandenburg 6.11.07, 13 V 13146/07, EFG 08, 367 BMF 1.4.09, IV A 3 - S 0338/07/10010, BStBl I 09, 510 BVerfG 7.12.99, 2 BvR 301/98, BStBl II 00, 162 Einordnung: BFH 26.3.09, VI R 15/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091722; 18.8.05, VI R 39/04, BStBl II 06, 428; 22.11.06, X R 1/05, BStBl II 07, 304 AStW 2009/013 §§ 4, 9 EStG – Doppelte Haushaltsführung nach privatem Umzug Eine doppelte Haushaltsführung ist auch dann beruflich veranlasst, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und von einer neuen Zweit- oder der bisherigen Erstwohnung am Arbeitsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgeht. Mit diesem aktuellen Urteil ändert der BFH seine bisherige Rechtsprechung zugunsten der Berufstätigen. Denn bislang wurde die berufliche Arbeitnehmer die Veranlassung Familienwohnung generell aus verneint, privaten wenn Motiven der vom Beschäftigungsort wegverlegt. Eine Ausnahme galt nur, wenn Jahre nach dem privaten Umzug ein zweiter Haushalt neu begründet wurde oder Ehegatten bis zur Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren und nun an einem Ort die gemeinsame Familienwohnung nutzten. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung wird eine doppelte Haushaltsführung nicht dadurch begründet, dass ein einheitlicher Haushalt in zwei Wohnungen aufgespaltet wird. Nach Auffassung des BFH setzt eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung lediglich voraus, dass aus beruflicher Veranlassung am Beschäftigungsort ein zweiter Haushalt zum bisherigen Hausstand hinzutritt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn der Arbeitsplatz von der Zweitwohnung aus näher zu erreichen ist. Daher ist es unerheblich, ob der Haupthausstand aus privaten Motiven vom Beschäftigungsort wegverlegt und dann die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung am Beschäftigungsort zum Zweithaushalt wird. Denn die Wohnung wird nun aus beruflichen Motiven unterhalten. Es kommt auch nicht mehr darauf an, ob zwischen dem privaten Umzug und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort eine bestimmte Frist verstrichen ist oder beide Vorgänge zeitnah erfolgen. Diese positive Entscheidung können neben Arbeitnehmern auch Selbstständige nutzen. Fundstellen: AStW 2009/014 BFH 5.3.09, VI R 23/07; VI R 58/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091788 AStW 2009/015 § 6 EStG – Höhe einer Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen Eine Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist als ungewisse Verbindlichkeit zwingend in der Handels- und Steuerbilanz zu bilden. Obwohl die Belege für zehn Jahre zu archivieren sind, ist der Jahresaufwand für den Rückstellungsbetrag nur mit 5,5 Jahren als arithmetisches Mittel der Aufbewahrungszeit zu vervielfachen. Damit schließt sich das FG Niedersachsen der Verwaltungsauffassung an. In der Rechtsprechung war die Frage bislang noch nicht zu entscheiden. Soweit sich die Literatur mit der Frage der Höhe der Rückstellung beschäftigt, geht man ebenfalls von einer Rückstellung des Jahresbetrags x 5,5 aus. Durch den Faktor 5,5 wird berücksichtigt, dass nach Ablauf des Bilanzstichtages jeweils ein Jahrgang auszusortieren ist. Daher ist nicht der gesamte Archivierungsraum in den künftigen Jahren erforderlich, da sich dieser Bedarf jährlich um 1/10 vermindert. Zwar entsteht nach Ablauf des Bilanzstichtages im Folgejahr ein weiterer zu archivierender Jahrgang an Geschäftsunterlagen. Diese Verpflichtung entsteht aber erst nach dem Bilanzstichtag und ist erst einmal nicht zu berücksichtigen. Die Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b) EStG als Sachleistungsverpflichtung mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten und in Höhe des voraussichtlichen Erfüllungsbetrags zu bilden. Da eine Sachleistungsverpflichtung vorliegt, sind die vollen Einzelkosten anzusetzen, eine Abzinsung kommt nicht in Betracht. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Fundstellen: FG Niedersachsen 21.1.09, 3 K 12371/07, Revision unter X R 14/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091754 BFH 19.8.02, VIII R 30/01, BStBl II 03, 131 OFD Hannover vom 27.6.07 S 2137 - 106 - StO 222/221 AStW 2009/016 § 7 EStG – Kaufpreisaufteilung laut Vertrag ist in der Regel bindend Beim Erwerb einer Mietimmobilie kommt es immer wieder zu Diskussionen um die Frage, welcher Anteil vom Gesamtkaufpreis auf den nicht abnutzbaren Grund und Boden entfällt. Nach einem aktuellen Urteil des Sächsischen FG ist die von Verkäufer und Erwerber vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises Bemessungsgrundlage für die maßgeblich, Ermittlung solange der dagegen AfAkeine nennenswerten Bedenken bestehen. Daher kommt keine Schätzung durch das Finanzamt in Betracht. Diese ist erst dann geboten und zulässig, wenn Zweifel an der wirtschaftlichen Haltbarkeit bestehen und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Angaben der beiden Vertragsparteien nicht den Marktgegebenheiten entsprechen. Dabei ist der Vertragsinhalt sogar dann noch anzusetzen, wenn er leicht vom Verkehrswertverhältnis abweicht. Im zugrunde liegenden Fall wurde für den Grund und Boden und die Altbausubstanz ein Marktwert von 25 % des Kaufpreises ermittelt, während laut Vertrag von ca. 20,5 % ausgegangen wurde. Diese geringe Abweichung spricht nach Auffassung des FG eher für als gegen eine realistische Bewertung Marktgegebenheiten. Sie der zeigt, Vertragsparteien dass sich die nach Parteien den über die Kaufpreisaufteilung ernstlich Gedanken gemacht und nicht willkürlich irgendwelche Werte genommen haben. Daher ist der zugrunde gelegte Wertmaßstab zu berücksichtigen. Sofern der Bauträger ein sanierungsreifes Objekt erwirbt und dies dann durch Renovierungsmaßnahmen wieder marktgängig anbietet, sind die anschließenden Erwerbsnebenkosten ebenfalls aufzuteilen. Es ist entgegen der Ansicht des FA nicht statthaft, diesen Sanierungsaufwand dem Verkehrswert der Altbausubstanz und des Grund und Bodens zuzuschlagen. Das würde nämlich im Ergebnis bedeuten, dass der Marktpreis einer Immobilie allein dadurch steigt, dass sie mehrfach zwischenveräußert wird. AStW 2009/017 Nach der aktuellen Auffassung der Finanzverwaltung wird grundsätzlich nur bei nennenswerten Zweifeln eine vom Kaufvertrag abweichende Aufteilung vorgenommen. Diese Bedenken liegen vor, wenn der Preis für den Grund und Boden wesentlich unter dem Bodenrichtwert liegt oder die Altbausubstanz unter dem Einstandswert vom Bauträger oder Initiator veräußert wurde. In allen anderen Fällen wird der Aufteilung gefolgt. Fundstellen: FG Sachsen 10.12.08, 8 K 327/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091801 FG Thüringen 20.2.08, III 740/05 BFH 24.1.07, IX B 84/06, BFH/NV 07, 1104; 18.1.06, IX R 34/05, BFH/NV 06, 1634 OFD Koblenz 31.3.09, S 1988 A St 31 2/St 31/4 AStW 2009/018 § 7g EStG – Abzugsbetrag Regeln zum neuen Das BMF hat Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag beantwortet und das FG Münster hat sich zur Anwendung bei Freiberuflern geäußert. Der BMFAnwendungserlass Der Investitionsabzugsbetrag hat die vorherige Ansparabschreibung abgelöst. Anspruch auf Förderung haben nur aktiv tätige Betriebe. Eine Betriebsverpachtung im Ganzen fällt nicht darunter. Bei der Betriebsaufspaltung hingegen können Besitz- und Betriebsunternehmen die Abzugsbeträge beanspruchen. Entsprechendes gilt bei Organschaften für Organträger und -gesellschaft. Fast zwei Jahre nach der Neuregelung des § 7g EStG hat die Finanzverwaltung nun ein umfangreiches Schreiben zum neuen Investitionsabzugsbetrag veröffentlicht. Nachfolgend sind die wichtigsten Eckpunkte dargestellt: Investitionsabzugsbeträge können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens geltend gemacht werden. Auch geringwertige Wirtschaftsgüter sind eingeschlossen. Für Betriebe, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-ÜberschussRechnung ermitteln, können Investitionsabzugsbeträge nur geltend gemacht werden, wenn der Gewinn 200.00 EUR – nicht übersteigt. 100.000 EUR – ab 2009 In diesen Fällen ist das Betriebsvermögen nicht relevant. Landwirte, die die EinnahmenÜberschuss-Rechnung anwenden, können entweder die Gewinngrenze oder den Wirtschaftswert heranziehen. Gewinn ist der Betrag, der ohne Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen zugrunde zu legen ist. Dabei ist die Gewinngrenze für jeden Betrieb getrennt zu ermitteln und gilt unabhängig von der Anzahl der Beteiligten. AStW 2009/019 Bei Personengesellschaften sind Betriebsvermögen oder Gewinn der Mitunternehmerschaft auch dann maßgebend, wenn der Abzugsbetrag für das Sonderbetriebsvermögen Betriebsunternehmen sowie beansprucht Organträger wird. und Besitz- -gesellschaft und sind hingegen getrennt zu beurteilen. Anders als bei der Ansparabschreibung ist das begünstigte Wirtschaftsgut nur seiner Funktion nach zu benennen, wozu die Aufzählung in Stichworten ausreichend ist. Es muss nur erkennbar sein, für welchen Zweck es angeschafft oder hergestellt werden soll. Allgemeine Bezeichnungen wie Maschinen oder Fuhrpark sind dagegen nicht ausreichend. Der Erlass nennt hierzu eine Reihe von Beispielen. Für die Anwendung des § 7g EStG muss das Wirtschaftsgut mindestens zu 90 % betrieblich genutzt werden. Beim Pkw gehören Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur betrieblichen Nutzung. Die Nutzung ist anhand geeigneter Unterlagen darzulegen, etwa mittels Fahrtenbuch. Bei Anwendung der Ein-Prozent-Regel geht die Verwaltung grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang aus. Bei planmäßiger Investition des begünstigten Wirtschaftsgutes wird der Gewinn zwingend um 40 % der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, maximal um den geltend gemachten Abzugsbetrag, erhöht. Ein nicht verbrauchter Restbetrag kann stehen gelassen und später für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwendet werden. Zum Ausgleich Anschaffungs- der oder Gewinnerhöhung können Herstellungskosten die des tatsächlichen begünstigten Wirtschaftsguts um bis zu 40 % gewinnmindernd herabgesetzt werden. Damit wird im Ergebnis Abschreibungsvolumen vorgezogen und die AfA-Bemessungsgrundlage gemindert. Dadurch kann erstmals ein geringwertiges Wirtschaftsgut entstehen, sodass die Sofortabschreibung oder die Poolbewertung zur Anwendung kommt. Dann sind mangels Aufzeichnungsfristen Nutzungsvoraussetzungen nicht zu prüfen. die Verbleibens- und AStW 2009/020 Wird die geplante Investition nicht durchgeführt, ist der Abzugsbetrag bei der Veranlagung rückgängig zu machen, bei der er in Anspruch genommen wurde. Die Rückgängigmachung des Abzugsbetrags kommt auch bei Verletzung der Verbleibens- und Nutzungsfristen in Betracht. Die Berichtigung des Steuerbescheids im Entstehungsjahr ist kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 AO. Mit § 7g Abs. 3 EStG wurde eine eigenständige Korrektur geschaffen. Der Investitionsabzugsbetrag wird nach § 7g Abs. 1 EStG außerhalb der Bilanz gewinnmindernd berücksichtigt. Dies ist in einer Anlage zur Gewinnermittlung zu dokumentieren. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der Betrag nach § 7g Abs. 2 EStG wieder hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung erfolgt ebenfalls außerhalb der Bilanz. Die Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage ist durch eine erfolgswirksame Kürzung der entsprechenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen. Eine Steuernachzahlung durch die Rückgängigmachung des Abzugsbetrags löst eine Verzinsung nach § 233a AO aus. Diese Sanktion ersetzt den Gewinnzuschlag bei der Ansparabschreibung und soll die Steuerstundung ausgleichen. Die Neuregelungen gelten für nach dem 17.8.2007 endende Wirtschaftsjahre. Ab dann können nach altem Recht passivierte Ansparabschreibungen nicht mehr neu gebildet oder aufgestockt werden. Praxishinweis: Das Schreiben äußert sich lediglich zum Abzugsbetrag – nicht hingegen zu den Neuregelungen bei der Sonder-Abschreibung. Freiberufler können Ansparabschreibung 2007 nicht mehr nutzen AStW 2009/021 Der Investitionsabzugsbetrag brachte Steuerpflichtigen mit EinnahmenÜberschuss-Rechnung den Nachteil, dass sie die Gewinnminderung für künftige Anschaffungen sowie die Sonderabschreibung nur noch bei Jahresgewinnen bis 100.000 EUR – ab 2009 bis 200.000 EUR – nutzen können. Die vorherige Ansparabschreibung sah diese Begrenzung nicht vor. In der Literatur wurde die Auffassung vertreten, dass die alte Regelung noch für den Veranlagungszeitraum 2007 bei der EinnahmenÜberschuss-Rechnung verwendbar sei, weil sich die Übergangregelung in § 52 Abs. 23 EStG nur auf den vor dem 18.8.2007 endenden Gewinnermittlungszeitraum bei Bilanzierenden bezieht. Das FG Münster unterschiedlichen widerspricht Behandlung nun beider dieser Neuregelung Gewinnermittlungsarten. der Zwar verwendet die Übergangsregelung den Begriff „Wirtschaftsjahr“, dieser sei aber allgemeiner als in § 4a EStG zu verstehen. Daher gilt sie auch für den Gewinnermittlungszeitraum eines Freiberuflers, der üblicherweise am 31.12. eines Jahres endet. Für 2007 kann daher bei der EinnahmenÜberschuss-Rechnung keine Ansparrücklage und keine Sonderabschreibung nach § 7g EStG der alten Fassung verwendet werden, wenn der Gewinn mehr als 100.000 EUR beträgt. Praxishinweis: Die Entscheidung lässt sich auch auf Existenzgründer übertragen. Die werden gegenüber der Altregelung im Rahmen des Investitionsabzugsbetrags nicht mehr gesondert gefördert. Der Beschluss des FG Münster bezieht sich lediglich auf ein Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung). Hingegen wurde die Beschwerde beim BFH zugelassen. Erst im anschließenden Hauptsacheverfahren kann es daher zu einer Revision kommen, die ein ruhendes Verfahren nach sich zieht. Sofern für 2007 noch die alte Vergünstigung genutzt werden soll, müssen die Fälle selbstständig offengehalten werden. Fundstellen: BMF 8.5.09, IV C 6 - S 2139-b/07/10002, DStR 09, 968 AStW 2009/022 FG Münster 26.2.09, 13 V 215/09 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091506 AStW 2009/023 § 8 EStG – Verminderter geldwerter Vorteil für gelegentliche Fahrten zur Arbeitsstätte Bewohnt ein Arbeitnehmer eine Dienstwohnung, in der sich auch von ihm genutzte Büroräume befinden, und fährt er von dort aus mit seinem Dienstwagen zum Betriebssitz seines Arbeitgebers, handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und nicht um Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten. Nach einer aktuellen Entscheidung des FG Hessen ist der deshalb zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Die ns tw agen benu t zung n ich t zw in gend nac h der gese tz lichen Pauschalregelung, sondern durch eine Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten zu ermitteln, wenn die Fahrten nur gelegentlich anfallen. Im Urteilsfall war der Angestellte umfangreich in seinem Büro tätig und musste nicht regelmäßig zum Betriebssitz fahren. Dennoch stellte die Dienstwohnung keine gesonderte Arbeitsstätte dar, weil er dort a u c h w o h n t e . Das Finanzamt darf für die Fahrten zur Arbeit mit dem Firmenwagen aber nicht die Pauschalregelung des § 8 Abs. 2 S. 3 EStG verwenden, weil die Fahrten deutlich weniger als 15-mal im Monat stattfanden. Wegen des geringen Umfangs liegt eine erhebliche Abweichung von der gesetzlichen T y p is ie r u n g v o r . D a h e r is t d e r g e l d w e r t e V o r t e i l d u r c h e in e Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten vorzunehmen und berechnet sich mit 0,002 % des Listenpreises je E n t f e r n u n g s k i l o m e t e r . Praxishinweis: Das Urteil entspricht der neueren BFH-Rechtsprechung. Danach ist sowohl für die Ermittlung der Lohnsteuer als auch für den Werbungskostenabzug auf die tatsächliche Nutzung des Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzustellen (s. AStW 08, 532). Die Verwaltung sieht das hingegen anders, weil es ohne Fahrtenbuch nicht auf den Umfang der tatsächlichen Fahrten, sondern allein auf die Möglichkeit der Nutzung des Firmenwagens ankommt. Fundstellen: AStW 2009/024 Hessisches FG 16.3.09, 11 K 3700/05, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091505 BFH 4.4.08, VI R 85/04, BStBl II 08, 887; VI R 68/05, BStBl II 08, 890 BMF 23.10.08, IV C 5 - S 2334/08/10010, BStBl I 08, 961 AStW 2009/025 § 9 EStG – Zum häuslichen Arbeitszimmer bei vermögensverwaltender Tätigkeit Der BFH hat sich aktuell erstmals mit der Einordnung des Arbeitszimmers bei einer vermögensverwaltenden Tätigkeit geäußert. Hiernach sind Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht deshalb bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in voller Höhe abzuziehen, weil der Steuerpflichtige Anlageentscheidungen ausschließlich im Arbeitszimmer trifft. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG ist auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit auf die gesamte Tätigkeit des Steuerpflichtigen abzustellen ist, die der Erzielung von Einkünften dient. Nur wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, können die Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden. Diese Regelung gilt nach § 9 Abs. 5 EStG sinngemäß für alle Überschusseinkunftsarten. Verwalten Arbeitnehmer oder Selbstständige ihre umfangreichen Verwaltungsarbeiten von zu Hause aus, kommt es tendenziell eher nicht zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben, weil diese Tätigkeiten durch die Haupttätigkeit infiziert werden. Dann bildet das Arbeitszimmer lediglich den qualitativen Mittelpunkt einer Einzeltätigkeit, nicht jedoch den für die übrigen Aktivitäten, sodass das Büro keinen Mittelpunkt der Gesamttätigkeit b i Praxishinweis: l Nur d wer ausschließlich e t . Einkünfte aus der Vermögensverwaltung bezieht, hat also eine Chance das Abzugsverbot für Arbeitszimmeraufwendungen zu vermeiden. Im Übrigen bleibt es auch dem Kapitalanleger raumunabhängigen, Einrichtungsgegenstände und Vermieter erwerbsbedingten des Arbeitszimmers unbenommen, Kosten seine für abzuziehen. Bei die den Kapitaleinkünften hingegen kommt es ab 2009 wegen der Neuregelungen zur Abgeltungsteuer nicht mehr zum Abzug von tatsächlich angefallenen Werbungskosten. AStW 2009/026 Fundstellen: BFH 27.3.09, VIII B 184/08, DB 09, 936, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091387; 22.10.07, XI B 12/07, BFH/NV 08, 47 AStW 2009/027 § 12 EStG – Private Veranlassung einer Gruppenreise zur Mandantenwerbung Ein vom FG Baden-Württemberg entschiedener Fall dokumentiert die in der Praxis immer wieder aufkommenden Abgrenzungsprobleme zwischen privat und beruflich veranlassten Veranstaltungen. Nach dem aktuellen Urteil ist der Abzug der Reisekosten als Betriebsausgaben ausgeschlossen, wenn Gesellschafter einer Steuerberatungskanzlei an einer Gruppenreise teilnehmen, deren Programm nicht auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten ist und die Route an beliebte touristische Ziele führt. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung vom Fachverband organisiert wurde und der Umsatz eines einzigen durchschnittlichen Mandates, das durch die Teilnahme an der Reise gewonnen werden konnte, die Kosten übersteigt, die für die Reise aufgewendet werden müssten. Der Abzug setzt nach der BFHRechtsprechung nämlich voraus, dass eine Reise nahezu ausschließlich der betrieblichen Sphäre zuzuordnen oder eine objektive Trennung der Aufwendungen nach der Veranlassung möglich ist. Im Urteilsfall rekrutierte sich der homogene Teilnehmerkreis einer Asienreise zwar aus Selbstständigen einer bestimmten Region und die Reise stand unter der Leitung einer fachlichen Organisation. Allerdings waren Reiseprogramm und -route nur von allgemeinem Interesse. Die angebotenen verschiedenen Rundfahrten und Ausflüge waren eindeutige Indizien für den privaten Charakter, weil sie zugleich der Erholung und der allgemeinen Bildung dienten. Das lässt sich vom ebenfalls vorhandenen betrieblichen Interesse nicht nach objektiven Maßstäben trennen. Soweit die Reise der Werbung neuer Mandate dient, stellt das zweifellos ein erhebliches betriebliches Interesse dar. Nach Ansicht des FG sind aber daneben die Grundsätze des BFH zur betrieblichen Veranlassung von Auslandsgruppenreisen zu beachten. Sonst wäre der Betriebsausgabenabzug uferlos und er ließe sich auch problemlos bei Kosten für die Mitgliedschaft im Golfclub, Konzertbesuche, Jagden oder Geburtstagsfeiern der Gesellschafter rechtfertigen, wenn daran nur AStW 2009/028 potenzielle Mandanten oder Geschäftspartner teilnehmen würden. Dadurch könnten Selbstständige durch entsprechende Auswahl des Teilnehmerkreises die Kosten ihrer privaten Lebensführung weitgehend in den betrieblichen Bereich verlagern, weil letztlich jede Veranstaltung oder Reise zu Geschäftsanbahnungen oder -abschlüssen führen kann. Genau diese Verbindung von beruflichen und privaten Erwägungen schließt § 12 EStG aber aus. Zudem gibt es keinen objektiven und leicht nachprüfbaren Maßstab, nach dem die Aufteilung der Kosten in einen auf Mandantenwerbung entfallenden Betrag und einen privat veranlassten Teil vorgenommen werden kann. Praxishinweis: Der BFH hatte in diesem Zusammenhang entschieden, dass vom Arbeitgeber getragene beruflich und privat veranlasste Aufwendungen beim Arbeitnehmer nicht zwingend in voller Höhe zum Arbeitslohn führen und eine Aufteilung gemischter Aufwendungen im Bereich von Werbungskosten oder Betriebsausgaben entgegen dem Verbot des § 12 EStG auch möglich sein müsste. Dies gilt aber nur, wenn ein objektiver Maßstab zur Verfügung steht oder ein Aufwand einen konkreten dienstlichen Bezug aufweist. Diese Grundsatzfrage liegt derzeit dem Großen Senat zur Entscheidung vor. Der Vorlagebeschluss bezieht sich aber nur auf Aufwendungen für Reisen, die in zeitlicher Hinsicht zumindest zum Teil eindeutig dem beruflichen oder betrieblichen Bereich zugeordnet werden können. Das lässt sich nicht auf Veranstaltungen übertragen, die – wie im Urteilsfall – lediglich in ihrer Gesamtheit einen geschäftlichen Bezug aufweisen, aber keine Aufteilung der Aufwendungen nach objektiven und leicht nachprüfbaren Maßstäben ermöglichen. Fundstellen: FG Baden-Württemberg 12.3.09, 3 K 255/07, unter www.iww.de, AbrufNr. 091802 AStW 2009/029 BFH 7.10.08 I B 37/07, BFH/NV 09, 216; 20.7.06, VI R 94/01, BStBl II 07, 121, beim Großen Senat unter GrS 1/06; 19.12.05, VI R 63/01, BFH/NV 06, 728 AStW 2009/030 § 12 EStG – Verspätete Zahlungen bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen Die steuerliche Anerkennung eines Vertragsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen setzt voraus, dass der Mindestbestand an bürgerlichrechtlichen Rechtsfolgen klar und eindeutig vereinbart wird. Die Vereinbarungen müssen zu Beginn des Rechtsverhältnisses oder bei Änderung des Verhältnisses für die Zukunft getroffen werden und grundsätzlich wie vereinbart erbracht werden. Nach einem aktuellen Urteil des FG Niedersachsen führen jedoch gelegentlich verspätete Zahlungen sowie die Nicht- oder verminderte Überweisung einzelner Monatsbeträge noch Angehörigenverträge, nicht zur wenn steuerlichen hierfür Nichtanerkennung nachvollziehbare der wirtschaftliche Gründe vorliegen. Zahlungen und vertragliche Leistungen dürfen von den Beteiligten nicht nach Belieben erbracht werden. Ein Indiz hierfür ist z.B., wenn für die Aussetzung von Zahlungen keine nachvollziehbaren Gründe vorliegen. Geringfügige Schwankungen sind jedoch grundsätzlich unerheblich, solange s ich h iera us ke ine Rücksch lüsse auf e inen fe hlenden Rechtsb i nd ungs w ille n der Par te ien ergeben . Das kö n nen z. B. Überweisungen mit zweiwöchiger Verspätung wegen finanzieller Schwierigkeiten sein, die nicht zur vollständigen Versagung der s t e u e r l i c h e n Praxishinweis: Die A u s w i r k u n g e n Verwaltung sieht die f ü h r e n . Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen strenger. Sie müssen rechtlich wirksam geschlossen und wie vereinbart durchgeführt werden. Ausnahmen gelten nur, wenn den Vertragspartnern die Nichtbeachtung von Formvorschriften nicht angelastet werden kann und es zeitnah zu einer Fehlerkorrektur kommt. Fundstellen: FG Niedersachsen 28.8.08, 3 K 219/06, Revision unter X R 13/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091803 AStW 2009/031 BFH 10.1.07, X B 5/06, BFH/NV 07, 720; 7.6.06, IX R 4/04, BStBl II 07, 294 BMF 2.4.07, IV B 2 - S 2144/0, BStBl I 07, 441 AStW 2009/032 § 15 EStG – Gewerblicher Grundstückshandel ohne Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze Als Indiz für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels gilt die Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze. Danach ist die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines Fünfjahreszeitraums grundsätzlich gewerblich. Die Indizwirkung der Drei-Objekt-Grenze spielt jedoch nach einem aktuellen Urteil des BFH keine Rolle mehr, wenn das erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung wieder verkauft worden ist oder wenn es von vornherein auf Rechnung oder nach den Wünschen des Erwerbers bebaut wird. In diesen Fällen steht fest, dass Anschaffung und Bebauung in unbedingter Veräußerungsabsicht ausgeübt worden sind und der Verkäufer handelt wie ein Bauunternehmer. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Entschluss zur Veräußerung nicht erst während der Bautätigkeit, sondern spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses der auf die Bebauung gerichteten Verträge gefasst worden ist. Anzeichen hierfür sind beispielsweise eine kurzfristige Finanzierung des Vorhabens, die Beauftragung einer Maklerfirma während der Bauzeit, die Übernahme umfangreicher Gewährleistungsverpflichtungen, der Abschluss eines Vorvertrags mit dem künftigen Erwerber oder die Einräumung eines Ankaufsrechts. Kein Beweisanzeichen gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht ist die langfristige Vermietung gewerblich genutzter Objekte oder die Höhe des Verkaufsgewinns. Neben der Feststellung der unbedingten Veräußerungsabsicht muss aber noch eine nachhaltige Betätigung vorliegen. Dies ist gegeben, wenn eine Vielzahl von Tätigkeiten vorliegt, die der Erfüllung nur eines Verkaufsvertrags dienen. Dann dienen die Maßnahmen dem Ziel der Erhöhung des Verkaufspreises. Fundstellen: AStW 2009/033 BFH 17.12.08, IV R 77/06, DStR 09, 963, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091537; 12.7.07, X R 4/04, BStBl II 07, 885; 9.12.02, VIII R 40/01, BStBl II 03, 294 AStW 2009/034 § 18 EStG Tagesmutter – Neue Details zur Ab 2009 müssen Tagepflegepersonen ihre Einnahmen nach § 18 EStG auch dann versteuern, wenn sie die Gelder über die Kommune oder das Jugendamt erhalten (s. AStW 08, 822). Das BMF hat nun weitere Details zur Neuregelung geklärt: Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit fallen unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und bei Zahlung durch private oder öffentliche Auftraggeber an. Dabei sind die Steuerfreistellung für Übungsleiter nach § 3 Nr. 26 EStG oder für öffentliche Mittel zur Erziehung nach § 3 Nr. 11 EStG nicht anwendbar. Betreut die Tagespflegeperson das Kind jedoch in dessen Familie nach Weisungen der Eltern, liegt ein Arbeitnehmerverhältnis vor. In diesem Fall kommt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG für vor 2009 erbrachte Betreuungsleistungen zur Anwendung – unabhängig vom Zufluss der Zahlung. Im Rahmen des § 18 EStG darf aus Vereinfachungsgründen eine Betriebsausgabenpauschale abgezogen werden. von 300 Diesem EUR Betrag pro liegt Kind eine und Monat wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden zugrunde. Bei Abweichungen muss die Pauschale zeitanteilig gekürzt werden. Das Schreiben gibt die Berechnungsformel vor. Ist die Tagesmutter aufgrund von Urlaub, Krankheit, Fortbildung oder anderen Ereignissen an ihrer Betriebsausgabenpauschale nur Tätigkeit dann gehindert, abgezogen, wird wenn die das Betreuungsgeld insoweit weiter gezahlt wird. Findet die Betreuung im Haushalt der Eltern oder in kostenlos zur Verfügung gestellten Räumen statt, wird keine Pauschale gewährt. Fundstelle: AStW 2009/035 BMF 20.5.09, IV C 6 - S 2246/07/10002; 17.12.07, IV C 3 - S 2342/07/0001, BStBl I 08, 17; 17.12.08, IV C 3 - S 2342/07/0001, BStBl I 09, 15 AStW 2009/036 § 20 EStG – Keine Kapitaleinnahmen bei zinsloser Forderung Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind über ein Jahr hinaus gestundete private Forderungen in Tilgungs- und Zinsanteile aufzuteilen, selbst wenn die Beteiligten keine Zinszahlungen vereinbaren oder sogar ausdrücklich ausschließen. Diese Zuordnung wird auf § 12 Abs. 3 BewG gestützt. Die Forderung wird dann in einen abgezinsten niedrigeren Barwert und einen Ertragsanteil gesplittet. Nach einem aktuellen Beschluss des FG Münster ist es aber ernstlich zweifelhaft, ob eine solche Forderung beim Anspruchsinhaber zu Kapitaleinkünften führt. Eine zinslos über mehr als ein Jahr gestundete Forderung muss danach nicht in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufgeteilt werden. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar die Zugewinngemeinschaft beendet. Der Mann sollte seiner Ehefrau innerhalb von fünf Jahren einen Ausgleichsbetrag von 300.000 EUR zahlen, nach ausdrücklicher Vereinbarung zinslos. Aufgrund der bisherigen Praxis der Aufteilung waren hierin rund 72.000 EUR Kapitaleinnahmen enthalten. Praxishinweis: Gegen den Beschluss wurde die Beschwerde zugelassen. Zum gleichen Sachverhalt sind bereits Revisionen beim BFH anhängig. Hierbei geht es um die zinslose Abfindung einer erbrechtlichen Position, eines Pflichtteilsanspruchs sowie einer Kaufpreisforderung. Betroffene sollten ihre Fälle über ein ruhendes Verfahren offenhalten. Zu beachten ist, dass der Zinsanteil bis zu einer anders lautenden Entscheidung auch 2009 in der Veranlagung erfasst werden muss, da zuvor keine Abgeltungsteuer einbehalten wird. Fundstellen: FG Münster 6.4.09, 12 V 446/09 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091804; 8.12.08, 3 K 2849/06 Erb, Revision unter II R 22/09 FG Düsseldorf 14.12.06, 15 K 2811/05 E, Revision unter VIII R 35/07; 12.10.05, 7 K 6939/04 E, Revision unter X R 38/06 BFH 26.6.96, VIII R 67/95; 30.11.05, I R 110/04, BStBl II 07, 251 AStW 2009/037 § 21 EStG – Zinsen zur Finanzierung von Versicherungsbeiträgen als Werbungskosten Die Zinsen eines Darlehens zur Finanzierung von Versicherungsbeiträgen können Werbungskosten darstellen. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des BFH immer dann, wenn die Kapitallebensversicherung der Tilgung von Darlehen dient und die Darlehen zum Erwerb von Mietgrundstücken aufgenommen worden sind. Im Rahmen des Gesamtkonzeptes zur Investition in die Mietimmobilien werden die Ansprüche aus den Policen an die finanzierenden Banken abgetreten. Die Vorinstanz hatte die Zinsaufwendungen für die Versicherungsbeiträge nicht als Werbungskosten eingestuft, weil sie auch der Absicherung des Todesfallrisikos dienten und damit gemischte und insgesamt nicht abziehbare Aufwendungen darstellten. Der BFH setzte das Darlehen für eine Kapitallebensversicherung Anschaffungskosten eines hingegen Mietgrundstücks mit gleich, dem ohne für auf die die Einstufung als gemischte Aufwendungen näher einzugehen. Entscheidet sich der Vermieter nämlich für den Einsatz von Lebensversicherungen bei der Finanzierung, kann er hierdurch kürzere Laufzeiten erreichen. Es würde die Entscheidungsfreiheit unverhältnismäßig einschränken, wenn die wegen der kürzeren Finanzierungszeit höheren Schuldzinsen nicht realitätsgerecht berücksichtigt würden. In beiden Fällen handelt es sich um abziehbare Werbungskosten, wenn das Darlehen dazu verwendet wird, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Praxishinweise: Die Versicherungsbeiträge selbst gehören hingegen zum privaten Vermögensbereich des Darlehensnehmers und stellen keine Werbungskosten dar. Der BFH hatte zuvor bereits klargestellt, dass es der Einkünfteerzielungsabsicht nicht entgegensteht, wenn der Vermieter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Immobilie sowie anfallende Schuldzinsen mittels Darlehen finanziert, die erst bei AStW 2009/038 Fälligkeit durch den Lebensversicherungen Einsatz abgelöst von werden parallel sollen. laufenden Die Frage der Liebhaberei ist also auch beim Einsatz von Policen nicht relevant, sofern eine dauerhafte Vermietung vorliegt. Das gilt auch dann, wenn die Schuldzinsen erst einmal höher ausfallen, weil das Darlehen nicht laufend, sondern erst viel später getilgt wird. Bei vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungsverträgen bleiben die Auszahlungen nach Ablauf von zwölf Jahren steuerfrei. Der Kredit dient nämlich steuerunschädlich der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt ist. Bei ab 2005 abgeschlossenen Versicherungsverträgen lösen hohe Einmalbeiträge keine steuerlichen Nachteile mehr aus. Daher kann diese Einmalzahlung über Kredite finanziert und die Zinsaufwendungen können im Rahmen des § 21 EStG als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sofern die Lebensversicherung mindestens zwölf Jahre läuft und der Vermieter bei Fälligkeit 60 Jahre alt ist, kann er zudem das Halbeinkünfteverfahren im Rahmen des § 20 EStG nutzen. Fundstellen: BFH 25.2.09, IX R 62/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091457; 29.3.07, IX R 10/06, BStBl II 07, 645; 19.4.05, IX R 15/04, BStBl II 05, 754 BMF 15.6.00, IV C 4 - S 2221 - 86/00, BStBl I 00, 1118 AStW 2009/039 § 33a EStG – Nachweis bei Unterhaltsaufwendungen für Angehörige im Ausland Unterhaltsaufwendungen für Angehörige im Ausland sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn konkret nachgewiesen wird, dass die Angehörigen sich nicht selbst unterhalten können. Nach einem aktuellen Urteil des FG Berlin-Brandenburg wird die Steuerermäßigung nach § 33a Abs.1 EStG von bis zu 7.680 EUR nur dann gewährt, wenn die unterhaltene Person außerstande ist, ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Nur wenn dies nicht gelingt, muss der Unterhaltsverpflichtete einspringen und kann dann die Zahlungen von seinem Einkommen abziehen. Dabei wird bei Unterhaltszahlungen an Angehörige innerhalb der EU vermutet, dass diese sich nicht selbst unterhalten und keine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Den Finanzämtern soll hier die Ermittlung in der Privatsphäre erspart werden. Für im Nicht-EU-Ausland lebende Angehörige gilt diese Vermutung aber nicht, sodass der Nachweis der mangelnden Erwerbsfähigkeit uneingeschränkte Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltsleistungen ist. Im Urteilsfall ging es um Zahlungen an die in Bosnien-Herzegowina lebende nicht erwerbstätige Ehefrau, deren Kinder keine Vollzeitbetreuung mehr benötigten. Daher war der Abzug nach § 33a EStG ausgeschlossen. Praxishinweis: Notwendig ist nach Ansicht des FG, dass der im Inland lebende Angehörige konkret nachweist, wodurch sein im Ausland wohnender Verwandter an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert gewesen ist. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Fundstellen: FG Berlin-Brandenburg 6.11.08, 13 K 13009/08, Revision unter VI R 5/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 090945 LfSt Bayern 17.11.08, S 2285.1.1 - 5 St 32/St 33, DB 08, 2624 BMF 9.2.06, IV C 4 - S 2285 - 5/06, BStBl I 06, 217 AStW 2009/040 UStG – Räumen Steuerfreie Zwei Urteile aktuelle Nutzungsüberlassungen Überlassung beschäftigen an Vereine sich oder mit der von Frage, ob Hochschulbedienstete der Umsatzsteuer unterliegen. Langfristige Vermietung umsatzsteuerfrei eines Turnhallengebäudes ist Die Umsätze aus der langfristigen Vermietung einer Turnhalle an einen Verein, der steuerfreie Leistungen ausführt, sind gemäß § 4 Nr.12 UStG steuerfrei, wenn neben der Überlassung von Betriebsvorrichtungen keine weiteren Leistungen erbracht werden. Daher kann nach einem aktuellen Urteil des BFH die im Zusammenhang mit der Errichtung der Turnhalle in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist nicht möglich, weil der Verein das Turnhallengebäude nicht ausschließlich zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendet. Unerheblich ist, ob dem Verein auch Betriebsvorrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Auch dies führt nämlich nicht zu einer steuerpflichtigen Grundstücksüberlassung. Diese wäre nur dann steuerpflichtig, wenn sie Teil einer steuerpflichtigen einheitlichen Leistung wäre. Nach diesen Grundsätzen ist die Vermietung des Turnhallengebäudes samt Betriebsvorrichtungen an einen einzigen Vertragspartner jedenfalls keine einheitliche Leistung, die steuerpflichtig ist. Sie ist nicht mit den Umsätzen des Betreibers einer Sportanlage vergleichbar, der viele unterschiedliche Leistungen erbringt. Im Urteilsfall beschränkte sich die Leistung allein auf die Zurverfügungstellung des Gebäudes und der darin befindlichen Betriebsvorrichtungen. Hochschule wird nicht unternehmerisch tätig Die Überlassung von Räumen und Einrichtungen an Hochschulbedienstete gegen eine Pauschalgebühr unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Nach Auffassung des FG Münster wird eine Hochschule hierdurch nicht AStW 2009/041 gewerblich, sondern auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Bestimmungen tätig und ist nicht als umsatzsteuerliche Unternehmerin anzusehen. Sofern die Hochschule einem Unternehmen das Aufstellen von Automaten auf dem Gelände gegen ein pauschales Nutzungsentgelt gestattet, erfolgt dies ebenfalls nicht im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art und unterliegt nicht der Umsatzbesteuerung. Zwar handelt die Hochschule nicht innerhalb ihres öffentlichen Auftrags; sie überschreitet jedoch nicht den Rahmen der Vermögensverwaltung. Die Gestattung der Aufstellung von Automaten gegen Entgelt stellt auch keine Grundstücksvermietung sondern die Einräumung des Rechts zum ausschließlichen Verkauf von Waren in den Räumlichkeiten dar. Fundstellen: BFH 17.12.08, XI R 23/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091314 FG Münster 11.12.08, 5 K 6658/03 U, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091805 AStW 2009/042 § 4 UStG – Energielieferung ist lediglich Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung Die nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreie langfristige Vermietung von Campingflächen erstreckt sich auch auf die Lieferung von Strom. Mit diesem aktuellen Urteil widerspricht der BFH der Verwaltungsauffassung in A 76 Abs. 6 UStR. Die Lieferung von Heizwärme und Wasser, die Überlassung von Waschmaschinen und die Reinigung von Gemeinschaftsflächen gehört nämlich als steuerfreie Nebenleistung zur Wohnraumvermietung. Gleiches gilt für die steuerfreie Standplatzvermietung, wenn den Marktbeschickern Strom und Wasser zur Verfügung gestellt wird. In all diesen Fällen handelt es sich lediglich um unselbstständige Nebenleistungen. Vor diesem Hintergrund ist die Überlassung von Campingplätzen das wesentliche Element des Umsatzes und die darüber hinaus erbrachten Leistungen nur von untergeordneter Bedeutung, weil nach heutigen Maßstäben die Vermietung eines Campingplatzes ohne Stromanschluss nicht mehr möglich ist. Die anders lautende Meinung der Finanzverwaltung ist nicht mehr zeitgemäß, weil sie sich auf ein Urteil des Reichsfinanzhofs aus dem Jahre 1931 bezieht. Anders sieht es hingegen bei den Umsätzen aus der Benutzung einer Fernsprechanlage aus. Bei der Überlassung von Telefoneinrichtungen handelt es sich nämlich um eine selbstständige Leistung und nicht um eine steuerfreie Nebenleistung zur Grundstücksvermietung. Diese Rechtsprechung stimmt mit der Rechtsprechung des EuGH überein, wonach die Überlassung von Telefonanlagen in Krankenhäusern keine (steuerfreie) Nebenleistung zur Krankenbehandlung ist. Diese Rechtsprechung ist auf Campingplätze übertragbar. Fundstellen: BFH 15.1.09, V R 91/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091162; 24.1.08, V R 12/05, BStBl II 09, 60 EuGH 1.12.05, C-394/04, C-395/04, BFH/NV 06, 127 AStW 2009/043 § 15 UStG – Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Erwerb eines gemischt genutzten Gebäudes Nutzt der Unternehmer ein Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke, besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes. Nachdem der BFH dies bereits für die Anwendung vor der Seeling-Rechtsprechung des EuGH entschieden hatte (s. AStW 09, 253), überträgt er dieses Ergebnis unverändert auch auf die Zeit ab dem 1.4.1999. Die teilweise Nutzung zu privaten Wohnzwecken begründet keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug, wenn die Umsätze aus der unternehmerischen Nutzung steuerfrei sind. Dann führt auch die private Verwendung nicht zu einem besteuerten Umsatz. Denn die unentgeltliche Nutzung eines unternehmerischen Gegenstands für den privaten Bedarf führt nach § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1 UStG nur dann zu einem besteuerten Umsatz, wenn der Gegenstand bei Erwerb oder Herstellung wegen der beabsichtigten unternehmerischen Nutzung zum Abzug der Vorsteuerbeträge berechtigt hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Umsätze aus der unternehmerischen Verwendung – wie im Streitfall – steuerfrei sind. Praxishinweis: In diesem Zusammenhang hat der EuGH aktuell festgestellt, dass die Liquiditätsvorteile durch die Seeling-Rechtsprechung nicht gegen den gemeinschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Die Situationen von Unternehmern und Nichtunternehmern unterscheiden sich nämlich gravierend und der sofortige Vorsteuerabzug auf die gesamten Aufwendungen hat nicht den Charakter einer Beihilfe. Fundstellen: BFH 11.3.09, XI R 69/07, DStR 09, 902, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091456; 8.10.08, XI R 58/07, BFH/NV 09, 519 EuGH 23.4.09, C-460/07, DStR 09, 903 AStW 2009/044 § 16 UStG – Vorauszahlung Dauerfristverlängerung wird Jahressteuer verrechnet bei mit Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat zu verlängern. Die Fristverlängerung ist bei einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der Auflage zu gewähren, dass dieser eine Sondervorauszahlung von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr Dauerfristverlängerung wird entrichtet. der nicht Beim Widerruf verbrauchte Betrag der der Sondervorauszahlung nicht ausbezahlt, sondern mit der Jahressteuer verrechnet. Nur ein danach nicht verbrauchter Restbetrag ist vom Finanzamt zu erstatten. Eine sofortige Verrechnung erfolgt nach einem aktuellen Urteil des BFH nur mit der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum, für den die Fristverlängerung gilt. Im zugrunde liegenden Fall wurde die Dauerfristverlängerung unmittelbar nach dem Antrag auf Insolvenz widerrufen. Dies hat lediglich zur Folge, dass die eingeräumte einmonatige Fristverlängerung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Ein Anspruch auf Erstattung ergibt sich daraus jedoch nicht. Nach § 48 Abs. 4 UStDV ist die Vorauszahlung für den letzten Anmeldungszeitraum anzurechnen, für den die Fristverlängerung gilt. Dieses Verfahren wird durch ein Insolvenzverfahren nicht unterbrochen. Daher ist ein verbleibender Überschuss erst auf die Jahressteuer anzurechnen. Praxishinweis: Eine Verfügung der OFD Cottbus enthält ausführliche Regelungen zur Anrechnung der Sondervorauszahlungen in Insolvenzfällen, wenn der Antrag auf Dauerfristverlängerung widerrufen oder auch beibehalten wird. Fundstellen: BFH 16.12.08, VII R 17/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091538; 18.7.02, V R 56/01, BStBl II 02, 705; 6.11.02, V R 21/02, BStBl II 03, 39 AStW 2009/045 OFD Cottbus 4.12.02, S 7348 - 0003 - St 244, UR 03, 310 AStW 2009/046 § 20 UStG – Regelungen Genehmigung und Widerruf der Besteuerung zu Ist- Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Das Finanzamt kann aber auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet. Das gilt gemäß § 20 Abs. 1 UStG bei einem Vorjahresumsatz von maximal 250.000 EUR, generell bei Freiberuflern sowie bei Nicht-Buchführungspflichtigen. Die OFD Karlsruhe weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Antrag auf die Ist-Besteuerung an keine Frist gebunden ist. Berechnet ein Unternehmer seine Umsätze ohne eine Genehmigung nach vereinnahmten Entgelten, wird von der OFD zu einem nachträglichen Antrag geraten. In die Genehmigung können nämlich auch noch Jahre vor der Antragstellung einbezogen werden, sofern diese noch nicht bestandskräftig sind. Wird bei der Bearbeitung der Jahreserklärungen festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 20 UStG nicht mehr vorliegen, wird die Genehmigung widerrufen. Das gilt auch, wenn der Steueranspruch gefährdet ist, etwa bei Umsätzen an vorsteuerabzugsberechtigte nahestehende Personen. Das Finanzamt kann die Genehmigung für zurückliegende Jahre verweigern, insoweit besteht kein Rechtsanspruch. Grundsätzlich ist Anträgen auf Genehmigung der Ist-Besteuerung zwar stattzugeben, aber nur für die Zukunft. Nach einem rechtskräftigen Urteil des FG München kann die beabsichtigte Vereinfachung der Besteuerung bei einer nachträglichen Bewilligung nicht mehr erreicht werden. Insbesondere bei Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen erfolgt keine Genehmigung, weil ansonsten der Vorsteuerabzug ohne eine korrespondierende Umsatzsteuerschuld zugelassen würde. Diese Entscheidung wendet die Verwaltung auch an, AStW 2009/047 wenn Unternehmer Leistungen an nahestehende Personen gegen Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erbringen, aber die Entgelte über lange Zeit nicht vereinnahmen. Anträge werden in diesen Fällen abgelehnt und bereits erteilte Genehmigungen mit Wirkung für die Zukunft nach § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO widerrufen. Praxishinweise: Für Unternehmen in Ostdeutschland gilt bis Ende 2009 nach § 20 Abs. 2 UStG eine erhöhte Umsatzgrenze von 500.000 EUR. Diese Ausnahmeregelung soll über das Bürgerentlastungsgesetz einheitlich auf das gesamte Bundesgebiet ausgeweitet werden – allerdings beschränkt auf den Zeitraum vom 1.7.2009 bis zum 31.12.2011. Eine Steuerberatungs-GmbH hat nach einem aktuellen Urteil des FG Düsseldorf keinen Anspruch auf eine Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG kann das Finanzamt auf Antrag die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten gestatten, wenn der Unternehmer einen freien Beruf im selbstständige Sinne des § Berufstätigkeit freiberufliche 18 der Tätigkeit. EStG ausübt. Steuerberater Dennoch Zwar ist die eine klassische kann eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH kein Freiberufler sein, weil ihre Tätigkeit stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt. Diese Differenzierung zwischen natürlichen Personen und Kapitalgesellschaften verstößt weder gegen das GG noch gegen Europarecht. Fundstellen: OFD Karlsruhe 28.1.09, S 7368 FG München 24.3.93, 3 K 4102/91 FG Düsseldorf 23.4.09, 5 K 1105/05 U Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) 22.4.09, BT-Drucksache 16/12674; 16.3.09, BTDrucksache 16/12254 AStW 2009/048 § 13 ErbStG – Beim begünstigten Denkmal müssen dauerhafte Verluste vorliegen Für eine Erbschaftsteuerbefreiung von Baudenkmälern nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zu 85 % oder 100 % ist unter anderem Voraussetzung, dass die jährlichen Kosten für eine Denkmalimmobilie in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen. Diese Bedingung war in einem vom FG Düsseldorf entschiedenen Fall nicht gegeben, weil das Objekt nicht dauerhaft unrentabel war. Um dies beurteilen zu können, muss eine Prognose auf Grundlage der Daten aus der Vergangenheit erstellt werden. Die hierzu erforderliche Gewinn- und Verlustrechnung ist aufgrund der BFH-Rechtsprechung nach wirtschaftlichen und nicht nach steuerlichen Vorschriften durchzuführen. Dabei sind auf der Einnahmenund auf der Kostenseite nur dauerhafte Rechnungsposten zu berücksichtigen. Zwar spricht es nicht generell gegen Dauerverluste, wenn der Erblasser bis zum Tod überwiegend noch Mietüberschüsse erzielt hatte. Der Erbe darf nämlich anteilig für mehrere Jahre Rückstellungen für Reparaturen berücksichtigen, sofern der Verstorbene notwendige Maßnahmen nicht mehr durchgeführt hatte. Zehren diese aber die ausgewiesenen Gewinne der Vergangenheit bei Weitem nicht auf, kann nicht von einer dauerhaften Unrentabilität ausgegangen werden. Eine vom Nachkommen beabsichtigte Generalsanierung mit hohen Aufwendungen kann dagegen nicht mindernd berücksichtigt werden. Denn wirtschaftlich betrachtet handelt es sich hierbei nicht um laufende Belastungen und damit um dauerhafte Rechnungsposten. Das gilt besonders dann, wenn die entsprechende Maßnahme erst Jahre nach dem Todesfall durchgeführt wird. Denn der Dauerverlust muss bei einem begünstigten Denkmal während eines Zeitraums von zehn Jahren nach dem Erwerb im Wesentlichen permanent vorliegen und nicht nach Jahren eintreten. Fundstellen: AStW 2009/049 FG Düsseldorf 1.10.08, 4 K 4883/07 Erb, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091807 BFH 11.10.95, II R 52/92, BStBl II 96, 118 AStW 2009/050 BewG – Verschiedene Verfahren sind zum Nachweis des Verkehrswerts möglich Der Wert eines bebauten Grundstücks ermittelt sich nach § 147 Abs. 2 bis 6 BewG. Gemäß Abs. 7 a.F. dieser Vorschrift ist für bebaute Grundstücke jedoch ein niedrigerer Grundstückswert festzustellen, wenn der Steuerpflichtige einen niedrigeren gemeinen Wert nachweist. Der Nachweis kann u.a. durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens geführt werden. Zur Ermittlung Vergleichswertverfahren, das des Verkehrswerts sind Ertragswertverfahren, das das Sachwertverfahren oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Die richtige Methode ist dabei im Einzelfall wählbar und zu begründen. Auch wenn in einem Verkehrsgutachten der Grundstückswert nur nach dem Ertragswertverfahren ermittelt wird, ist das Gutachten nach einem aktuellen Urteil des BFH nutzbar, sofern der Sachverständige das Sachwertverfahren mit einer zutreffenden Begründung ausschließt. Dann handelt das Finanzamt rechtswidrig, wenn es den Grundstückspreis schematisch auf den Mittelwert beider Werte feststellt. Einem den Vorgaben der Wertermittlungsverordnung entsprechenden Sachverständigengutachten ist nämlich regelmäßig zu folgen. Der BFH weist aber auch darauf hin, dass eine fehlende Begründung oder lückenhafte Berechnung durch den Gutachter dazu führt, dass der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nicht geführt ist. Praxishinweis: Das Urteil ist noch zum Rechtsstand vor 2009 ergangen. Nunmehr kann dem Finanzamt nach § 198 BewG weiterhin der niedrigere Verkehrswert nachgewiesen werden – und dies unabhängig vom angewendeten Verfahren. Hierfür gelten grundsätzlich die Vorschriften des Baugesetzbuches, Wertermittlungsrichtlinien. der Sämtliche können geltend gemacht werden. Fundstellen: Wertermittlungsverordnung wertbeeinflussende und der Umstände AStW 2009/051 BFH 3.12.08, II R 19/08, DStR 09, 575, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 090982; 10.11.04, II R 69/01, BStBl II 05, 259; 5.12.07, II R 70/05, BFH/NV 08, 757 AStW 2009/052 § 11 BewG – Ableitung des gemeinen Werts aus einem später geminderten Kaufpreis Der gemeine Wert nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften ist vorrangig aus stichtagsnahen Verkäufen abzuleiten. Hierbei ist nach einem aktuellen Urteil des BFH ein nach dem Bewertungsstichtag geminderter Kaufpreis maßgebend, wenn bereits am Bewertungsstichtag die Voraussetzungen für die Minderung objektiv vorhanden waren und die Kaufpreisminderung auch später tatsächlich vollzogen worden ist. Maßgebend ist gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 BewG der Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr tatsächlich erzielt wurde. Dabei bleiben grundsätzlich Verkäufe nach dem Stichtag außer Betracht. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Vertragsabschluss kurz nach dem Bewertungsstichtag stattfindet und die Einigung über den Kaufpreis bereits vorher erfolgt war. Bei der Ableitung des gemeinen Werts aus stichtagsnahen Verkäufen ist jedoch eine vollzogene Kaufpreisminderung zu berücksichtigen. Dabei kommt es nicht auf den Erkenntnisstand des Erwerbers an. Entscheidend ist, dass am Bewertungsstichtag ein Minderungsgrund vorhanden war. Der Erwerber trägt die Feststellungslast für ein Minderungsrecht sowie den tatsächlichen Vollzug. Soweit dieser Nachweis nicht gelingt, bleibt es bei dem vereinbarten Kaufpreis. Praxishinweis: Auch im Rahmen des Erbschaftsteuerreformgesetzes sind Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften vorrangig aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Dies spielt nunmehr eine größere Rolle, da alternativ nicht mehr das Stuttgarter Verfahren, sondern die in der Regel ungünstigere Ermittlung der Ertragsaussichten zugrunde gelegt wird. Da als Untergrenze der gemeine Wert aller Wirtschaftsgüter gilt, lässt sich diese Schwelle nur durch tatsächliche Verkäufe unterbieten. Fundstellen: AStW 2009/053 BFH 22.1.09, II R 43/07, DStR 09, 967, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091535; 16.5.03, II B 50/02, BFH/NV 03, 1150 AStW 2009/054 AO, EStG – Satzungsänderung wegen Vergütung an Vereinsvorstand bis Ende 2009 Grundsätzlich ist der Vorstand eines Vereins ehrenamtlich tätig und wird hierfür nicht bezahlt. Erhalten Vorstandsmitglieder jedoch ohne eine satzungsmäßige Grundlage eine Vergütung, verstößt dies gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und schließt die Gemeinnützigkeit des Vereins aus. Die Organe des Vereins handeln pflichtwidrig, wenn sie ohne ausdrückliche Erlaubnis in der Satzung Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlen. In die Satzung müssen auch Regelungen aufgenommen werden, wenn Vergütungen über Aufrechnungen oder Rückspenden vereinbart werden, die nicht durch Barzahlung oder Überweisung tatsächlich ausgezahlt werden. Von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins ist nach einem aktuellen BMF-Schreiben aus Billigkeitsgründen jedoch abzusehen, wenn die Zahlungen nach dem 10.10.2007 geleistet wurden, nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum 31.12.2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt. Hintergrund dieses Terminaufschubs ist die Einführung des Ehrenamtsfreibetrags von 500 EUR nach § 3 Nr. 26 EStG. Den hatten gemeinnützige Vereine zum Anlass genommen, pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Vorstandsmitglieder zu zahlen. Praxishinweis: Dies ist bereits die dritte Fristverlängerung des BMF. Im Anwendungsschreiben zur Ehrenamtspauschale vom November 2008 durfte § 3 Nr. 26a EStG bei Vergütungen an Vorstandsmitglieder verwendet werden, sofern die Satzung bis zum 31.3.2009 entsprechend geändert wurde. Dieser Termin wurde dann auf Ende Juni und nunmehr auf den 31.12.2009 verlängert. Fundstellen: BMF 22.4.09, IV C 4 – S 2121/07/0010; 25.11.08, IV C 4 - S 2121/07/0010, BStBl I 08, 985 AStW 2009/055 § 64 AO – Einnahmen aus einem Vereinsbasar können nicht geschätzt werden Erwirtschaftet ein gemeinnütziger Verein Überschüsse aus einem Basar, können diese nicht geschätzt werden. In einem aktuellen Urteilsfall des BFH führte der Verein regelmäßig einen Flohmarkt mit gebrauchten Gegenständen wie Kleidung, Büchern und Haushaltsgeräten durch, die von den Mitgliedern zuvor gesammelt wurden. Der Überschuss aus dem Basar wurde für wohltätige Zwecke gespendet. Der Verein beantragte, den Überschuss nach § 64 Abs. 5 AO in Höhe des branchenüblichen Reingewinns zu schätzen. Dies ist nach Auffassung des BFH nicht möglich, da die Vorschrift Überschüsse in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer Körperschaft voraussetzt, die aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials stammen. Ein flohmarktähnlicher Basar fällt nicht darunter, wenn gebrauchte Gegenstände aller Art einzeln verkauft werden. Eine Verwertung von Altmaterial ist hingegen nur gegeben, wenn die veräußerten Gegenstände wie etwa Altkleider, -papier und Schrott nur noch einen Materialwert haben. Das trifft auf den Einzelverkauf gebrauchter Sachen nicht zu, die darüber hinaus noch einen Gegenstandswert aufweisen. Praxishinweis: Bei solchen üblicherweise von Vereinen durchgeführten Basaren handelt es sich um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, da mit der Sammlung und Weiterveräußerung von Gegenständen eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit ausgeübt wird, die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehen. Mangels Schätzungsmöglichkeit muss in solchen Fällen also eine EinnahmeÜberschuss-Rechnung erstellt werden. Fundstellen: BFH 11.2.09, I R 73/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091640; 26.2.92, I R 149/90, BStBl II 92, 693; 10.6.92, I R 76/90, BFH/NV 92, 839 OFD Frankfurt 14.11.01, S 7242 A - 1/85 - St I 22, DB 02, 351 AStW 2009/056 § 93 AO – Sammelauskunftsersuchen ist nur bei hinreichendem Anlass zulässig Die Steuerfahndung darf an eine Bank kein Sammelauskunftsersuchen mit der Bitte richten, die Namen von Kunden aufzulisten, die ehemals Bonusaktien der Deutschen Telekom bezogen haben. Nach einem aktuellen Urteil des BFH muss es hierfür einen hinreichenden Anlass geben. Daran fehlt es, wenn sich solche Ermittlungen als Rasterfahndung oder Ermittlung ins Blaue hinein darstellen. Die Finanzbehörde muss daher entweder aufgrund konkreter Anhaltspunkte oder einer erhöhten Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt und die Bitte um Auskunft bei der Bank zur Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen führen könnte. Dabei stellt der BFH klar, dass die allgemeine Vermutung, dass Steuern nicht selten verkürzt und Kapitaleinnahmen nicht erklärt werden, zur hinreichenden Veranlassung von Ermittlungsmaßnahmen nicht ausreichend ist. Solche Argumente sprechen eher für die unzulässige Ausforschung ins Blaue hinein. Mit der Begründung, Kunden einer Bank könnten Kapitaleinkünfte verschwiegen haben, ließe sich nämlich jedes Auskunftsersuchen rechtfertigen. Entdeckungswahrscheinlichkeit Daher ist eine Voraussetzung erhöhte eines Sammelauskunftsersuchens. Die Entscheidung des BFH ist jedoch differenziert zu betrachten. Das FG Baden-Württemberg hatte nämlich bereits ein Sammelauskunftsersuchen für den Fall als zulässig erklärt, dass die betroffene Bank ihre Kunden nicht auf die Steuerpflicht durch die Ausgabe der Bonusaktie hingewiesen und die Kapitaleinnahmen auch nicht in der Erträgnisaufstellung aufgenommen hatte. Zum Zeitpunkt der Ausgabe der Bonusaktien war noch nicht geklärt, wie diese Zuwendung steuerlich zu behandeln ist. Der BFH hatte erst später entschieden, dass der Wert der Bonusaktien als Einnahmen aus Kapitalvermögen anzusehen ist. Daher hatten viele Aktionäre der Telekom und auch der Post die zugebuchten Bonusaktien nicht in der Anlage KAP erklärt. AStW 2009/057 Im jetzt vom BFH entschiedenen Fall wurden die Kunden in einer Anlage zur Erträgnisaufstellung jedoch auf die mögliche Steuerpflicht hingewiesen. Außerdem hatte das Finanzamt nur einen Fall von Steuerhinterziehung bei einem Kunden der Bank im Zusammenhang mit den Bonusaktien entdeckt. Dies ist kein hinreichender Anlass für ein Sammelauskunftsersuchen, da es sich dem Grunde nach nicht um eine besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung handelt. Praxishinweis: Sofern sich die Bonusaktien noch im Depot befinden, greift hier der Bestandsschutz vor der Abgeltungsteuer. Als maßgeblicher Anschaffungstermin gilt nämlich der Tag, an dem sich die Gesellschaft zur Ausgabe der Anteile entschlossen hatte. Fundstellen: Auskunft: BFH 16.1.09, VII R 25/08, DB 09, 1052, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091536; 9.12.08, VII R 47/07 FG Baden-Württemberg 8.5.07, 4 K 209/04, rkr., EFG 07, 1483 Bonusaktien: BFH 7.12.04, VIII R 70/02, BStBl II 05, 468 OFD Magdeburg 7.4.06, S 2256 - 17 - St 214, StEd 06, 443 AStW 2009/058 Familienrecht – Adoption darf nicht vorwiegend der Steuerersparnis dienen Durch die Erbschaftsteuerreform 2009 ist die Adoption wieder in den Fokus gerückt, da die erbschaftsteuerlichen Unterschiede zwischen Kindern und den übrigen Verwandten in den Steuerklassen I sowie II und III drastischer geworden sind. Nach einem Beschluss des OLG München kann ein volljähriges Kind jedoch nicht allein aus dem Grund adoptiert werden, um Steuern zu sparen. Hierzu muss vielmehr eine sittliche Rechtfertigung bestehen. Die Steuerersparnis darf lediglich ein Nebenerfolg und keinesfalls der Hauptzweck einer beantragten Adoption sein. Die entsprechenden Umstände stellen das Vormundschaftsgericht bis Ende August 2009 und anschließend das Familiengericht im Rahmen des Adoptionsverfahrens fest. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Das familienbezogene Motiv muss eine entscheidende Ursache für die Annahme einer Adoption und bei mehreren Gründen das Hauptmotiv sein. Dabei wird bei der Erwachsenenadoption vor allem auf die auf Dauer angelegte Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand abgestellt. Ein anschließendes Zusammenleben ist keine Voraussetzung, wohl aber ein angemessener Altersabstand. Als Motive anerkannt werden beispielsweise die Absprache lebenswichtiger Entscheidungen oder das Verbringen von Freizeit miteinander sowie die wechselseitige Unterstützung. Durch die Annahme erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten, bei der Adoption von Minderjährigen erlöschen die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse. Bei Volljährigen bleiben diese jedoch grundsätzlich bestehen. Für die Erbschaftsteuer hat dies jedoch keine Auswirkung, da die Steuerklassen I und II nach § 15 Abs. 1a ErbStG auch dann weiter gelten, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen i s t Fundstellen: OLG München 19.12.08, 31 Wx 49/08, ZEV 09, 83 . AStW 2009/059 OLG Köln 16.10.06, 16 Wx 194/06, FamRZ 07, 1576 AStW 2009/060 Steuern kompakt § 13, 15 EStG – gewerblich Ein Weiterverkauf von Reitpferden ist nicht landwirtschaftlicher Betrieb wird nicht dadurch zu einem Gewerbebetrieb, dass er Pferde zukauft, sie während einer nicht nur kurzen Aufenthaltsdauer zu hochwertigen Reitsportpferden ausbildet und dann weiterverkauft. Pferde gehören nämlich unabhängig von Alter und Ausbildungsstand zur Landwirtschaft, solange die Vieheinheiten-Grenze nicht überschritten wird. Die spätere Verwendung durch die Käufer spielt hierbei genauso wenig eine Rolle wie die Frage, inwieweit Reitpferde als landwirtschaftliche Produkte anzusehen sind. Im Urteilsfall führte der Anund Verkauf von 61 Pferden allein in einem Wirtschaftsjahr nicht zu gewerblichen Einkünften nach § 15 EStG (BFH 17.12.08, IV R 34/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091386). § 15 EStG – Schneller Grundstückshandel Verkauf nur ein Indiz für Zur Prüfung der Drei-Objekt-Grenze bei einer Personengesellschaft zählen Grundstücksaktivitäten nicht mit, die die Gesellschafter allein oder im Rahmen einer anderen Mitunternehmerschaft getätigt haben. Zudem darf allein aus der Tatsache, dass zwischen dem Erwerb oder der Bebauung und der Veräußerung einer Immobilie nur zwei Jahre lagen, nicht geschlossen werden, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Verkaufsabsicht erworben worden ist. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer Grundstücksmakler ist oder der Baubranche angehört. Denn auch bei einem engen zeitlichen Zusammenhang ist nicht ausgeschlossen, dass es zu einem Sinneswandel gekommen ist. Nur wenn andere Umstände für eine Veräußerungsabsicht sprechen, kann die kurze Frist eine Indizwirkung haben und der Vorgang für die Prüfung des gewerblichen Grundstückshandels relevant sein (BFH 17.12.08, IV R 72/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091458). § 21 EStG – Dachrenovierung als Herstellungsaufwand AStW 2009/061 Wird ein Flach- durch ein Satteldach ersetzt, rechnet der Aufwand selbst dann zu den Herstellungskosten, wenn die alte Bedeckung schadhaft war und erneuert werden musste. Entscheidend ist, dass mit dem Einbau des Satteldachs erstmals ein ausbaufähiges Dachgeschoss entsteht und es sich daher insgesamt um eine Herstellungsmaßnahme handelt. Dies umfasst auch den anteiligen Erhaltungsaufwand, der ohne den Dachausbau für die Sanierung angefallen wäre. Allein maßgebend ist, dass es sich insgesamt um eine Herstellungsmaßnahme handelt (FG München 2.4.09, 5 K 2961/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091808). § 33a EStG – Altersgrenze für Ausbildungsfreibetrag ist zulässig Der Ausbildungsfreibetrag von 924 EUR wird seit 2002 nur noch für volljährige Kinder gewährt. Diese Altersgrenze ist zumindest bis 2006 verfassungsgemäß und auch dann zu beachten, wenn das Kind aufgrund einer Hochbegabung bereits vor dem 18. Geburtstag mit einem auswärtigen Studium beginnt. Die Altersgrenze stellt nämlich eine mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbare Typisierung dar. Aufgrund der mittlerweile umfassend eingeführten Verkürzung der Schulzeit bis zum Abitur könnte ab 2007 etwas anderes gelten (FG Köln 18.3.09, 7 K 2854/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091809). § 13a ErbStG – Begünstigung bei stiller Beteiligung Die Verwaltung hält nicht mehr an ihrer Auffassung fest, dass die unentgeltliche Übertragung von atypischen Unterbeteiligungen oder atypisch stillen Beteiligungen kein begünstigtes Vermögen des § 13a ErbStG sei. Somit können die erbschaftsteuerlichen Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen nach altem und neuem Recht in allen offenen Fällen verwendet werden. Angesprochen sind „atypisch” stille Gesellschaften und Unterbeteiligungen, also Fälle, in denen der Stille oder Unterbeteiligte Mitunternehmer ist (FinMin BadenWürttemberg 9.4.09, 3 - S 3806/51). AO – Ordnungsgemäße Buchführung spricht gegen Schätzung AStW 2009/062 Das Finanzamt muss die vermutete Richtigkeit einer formell ordnungsmäßigen Buchführung eines Gastwirts erst erschüttern, bevor es zur Schätzung greifen darf. Dabei ist ein Zeitreihenvergleich im Rahmen einer digitalen Betriebsprüfung kein Anlass, die sachliche Richtigkeit der Buchführung zu beanstanden. In der Gastronomie ist es für die zutreffende Besteuerung von ganz besonderer Bedeutung, dass Aufzeichnungen vollständig vorgenommen werden. Wenn dies über die laufende Buchung der Einnahmen in Registrierkassen erfolgt, spricht es nicht gegen die Vollständigkeit, wenn von Gästen gezahlte Trinkgelder fehlen. Die zählen nicht zu den Betriebseinnahmen, sondern sind durchlaufende Posten. In solchen Fällen können Abweichungen über einen vom Finanzamt durchgeführten Zeitreihenvergleich nicht dazu führen, die sachlich richtige Buchführung durch Schätzungsergebnisse zu ersetzen (FG Köln 27.1.09, 6 K 3954/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091725). KraftStG – Stretchlimousine gilt als Pkw Eine Stretchlimousine mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t wird als Sonder-Kfz-Bürofahrzeug eingestuft. Unter dem alten Recht wurden diese Wagen nicht als Pkw nach dem Hubraum, sondern als anderes Fahrzeug nach Gewicht besteuert. Es ist nicht zweifelhaft, dass diese Limousinen ab dem 1.5.2005 als Pkw anzusehen und die Kfz-Steuer aufgrund der Änderung von Bemessungsgrundlage und Steuersatz neu und in der Regel höher festzusetzen ist (Sächsisches FG 14.4.09, 8 V 967/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091810).