AStW 2013/01 Top-Meldung des Monats ......................................................................................................... 3 Immer neue verfassungswidrige Steuergesetze erschweren die Beratung .................................. 3 § 4 EStG ................................................................................................................................ 7 Auswirkung der geänderten Zuordnung eines Wirtschaftsguts auf den Schuldzinsenabzug ........... 7 § 6b EStG .............................................................................................................................. 9 Bilanzierungswahlrecht bei der Übertragung einer § 6b-Rücklage in einen anderen Betrieb .......... 9 § 7g EStG ............................................................................................................................ 10 Nachträgliche Möglichkeit zur Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags ................................ 10 § 8 EStG .............................................................................................................................. 13 Früher Zufluss bei Arbeitnehmern von Aktienoption oder Jobticket .......................................... 13 §§ 9, 10 EStG ...................................................................................................................... 16 Kosten für strafbefreiende Erklärung sind nicht abziehbar ...................................................... 16 § 10 EStG ............................................................................................................................ 17 Sonderausgaben auch ohne einen Versorgungsausgleich ....................................................... 17 § 12 EStG ............................................................................................................................ 19 Lückenhafte Pachtzahlung zwischen Eheleuten gefährdet die Anerkennung .............................. 19 § 15 EStG ............................................................................................................................ 21 BFH definiert weitere Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels ....................... 21 § 32c EStG .......................................................................................................................... 23 Ist die Reichensteuer 2007 für Selbstständige verfassungswidrig? ........................................... 23 § 32a EStG .......................................................................................................................... 24 Spitzensteuersatz soll ab dem Jahr 2014 um 7 Prozentpunkte von 42 auf 49 % steigen ............. 24 § 34c EStG .......................................................................................................................... 25 EuGH bemängelt die begrenzte Anrechnung der Quellensteuer ............................................... 25 § 2 UStG ............................................................................................................................. 27 Neue Regeln zur organisatorischen Eingliederung bei Organschaften ....................................... 27 § 10 UStG ............................................................................................................................ 29 Geringerer Eigenverbrauch beim Blockheizkraftwerk im Eigenheim ......................................... 29 § 12 UStG ............................................................................................................................ 32 Dinner-Show unterliegt dem Regelsteuersatz ....................................................................... 32 § 15 UStG ............................................................................................................................ 34 Kein Vorsteuerabzug bei Strafverteidigung eines GmbH-Geschäftsführers ................................ 34 § 24 UmwStG ....................................................................................................................... 36 Zurückgehaltene Honorarforderungen im Rahmen einer Praxiseinbringung ............................... 36 § 10 ErbStG ......................................................................................................................... 38 Pflichtteil im Nachhinein wirkt steuerlich als Verbindlichkeit .................................................... 38 § 13b ErbStG ....................................................................................................................... 40 Vorzugsaktien können Quote für begünstigte Anteile erhöhen ................................................. 40 § 171 AO ............................................................................................................................. 41 Drohende Verjährung lässt sich nicht mit Treu und Glauben verhindern ................................... 41 § 1 GrEStG .......................................................................................................................... 42 Erbengemeinschaft ist ein selbstständiger Rechtsträger ......................................................... 42 § 19 GrEStG......................................................................................................................... 44 Richtige Anzeige ist erforderlich .......................................................................................... 44 Berufsrecht .......................................................................................................................... 46 Anwaltskanzlei darf sich als Steuerbüro bezeichnen ............................................................... 46 Altersvorsorge ...................................................................................................................... 48 Vermittlungsausschuss soll Kosten und Transparenz für die Zukunft regeln .............................. 48 § 6a EStG ............................................................................................................................ 50 Keine geänderte Pensionsrückstellung bei Stellungswechsel ................................................... 50 AStW 2013/02 § 9 EStG .............................................................................................................................. 50 Arbeitszimmer eines Professors ist kein Schwerpunkt ............................................................ 50 § 9 EStG .............................................................................................................................. 51 Kredit für Zugewinnausgleich führt nicht zu Werbungskosten ................................................. 51 §§ 15, 17 EStG..................................................................................................................... 51 Steuerliche Behandlung einer Meistergründungsprämie ......................................................... 51 § 17 EStG ............................................................................................................................ 52 Wesentliche Beteiligung gilt pro Veranlagungszeitraum .......................................................... 52 § 32 EStG ............................................................................................................................ 52 Mehrbedarf beim behinderten Kind über 18 ist nachzuweisen ................................................. 52 §§ 33, 33a EStG ................................................................................................................... 53 Trennung der Aufwendungen für Heimunterbringung ............................................................. 53 AStW 2013/03 Top-Meldung des Monats Immer neue verfassungswidrige Steuergesetze erschweren die Beratung Das Jahr ist noch nicht einmal zur Hälfte um, da stehen schon drei Steuernormen auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand. Ein Zustand, der das Beratungsgeschäft nicht unbedingt vereinfacht. Brennelementesteuer, Spekulationsfrist auf Wertpapiere und die Reichensteuer Nahezu zeitgleich haben drei FG festgestellt, dass verschiedene Steuernomen verfassungswidrig sind. Kaum hatte das FG Hamburg die 2011 eingeführte Brennelementsteuer für verfassungswidrig erklärt und den Fall an das BVerfG als Normenkontrollverfahren verwiesen (s. AStW 4/13, 269), halten nun das FG Köln die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist bei Wertpapiergeschäften und das FG Düsseldorf die Reichensteuer teilweise für verfassungswidrig. Verdoppelte Spekulationsfrist für Wertpapiere in 1999 Das FG Köln stuft die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist bei Wertpapiergeschäften von sechs Monaten auf ein Jahr als verfassungswidrig ein, sofern bei den Titeln bereits die zuvor geltende halb so lange Spekulationsfrist schon abgelaufen war. Es beanstandete die Besteuerung als Spekulationsgewinn, da die auf das gesamte Jahr 1999 rückwirkend verlängerte Spekulationsfrist durch das am 31.3.99 verkündete Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 insoweit gegen den Vertrauensschutz verstößt. Das Gericht verweist dabei auf die Beschlüsse des BVerfG zur Frage der Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücken von 2 auf 10 Jahre und zur Frage der Absenkung der Beteiligungsquote von 10 auf 1 % bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen nach § 17 EStG. Danach dürfen Wertsteigerungen nicht erfasst werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes Ende März 1999 entstanden sind und nach alter Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können. Das sei entsprechend auch auf Wertpapiergeschäfte anzuwenden, betont das FG Köln. AStW 2013/04 Das FG sieht sich – wie bereits das FG München – für den gesamten Anwendungsbereich des § 23 EStG also nicht nur für Immobilien innerhalb der Zehnjahresfrist an die Entscheidungsgründe des BVerfG hinsichtlich der gesetzten Maßstäbe für die Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung gebunden. Überträgt man die Vorgabe des BVerfG auf Immobilien, führt dies bei Börsengeschäften nun dazu, dass auch die bis zum 31.3.1999 realisierten Gewinne aus der Veräußerung der Wertpapiere nicht erfasst werden dürfen, da die vorherige kurze 6-Monatsfrist insoweit für den Altbestand weiterhin gültig bleibt und ab dem 7. Monat zur Steuerfreiheit führt. Praxishinweis | Aus dem Urteil lassen sich vier weitere Aspekte ableiten: 1. Gegen die Besteuerung nach § 23 EStG ab 1999 bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Anwendung führt aber zur verfassungsrechtlich problematischen Rückwirkung, wenn Anleger Papiere erworben hatten, als noch die sechsmonatige Spekulationsfrist galt. 2. In der vom FG zugelassenen Revision soll der BFH klären, ob die Grundsätze des BVerfG auch für andere Wirtschaftsgüter als nur für Grundstücke gelten. 3. Die nun anstehende BFH-Entscheidung ist in der Praxis von großer Bedeutung, da sich die Frage zur Spekulationsfrist bei Börsengeschäften mittlerweile in einer Vielzahl von Besteuerungsverfahren ergeben hat. 4. Die Finanzverwaltung hat die Vorgaben des BVerfG noch nicht in vollem Umfang zu § 23 EStG umgesetzt, sondern nur im Hinblick auf Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte. Aus diesem Grund macht dies eine klarstellende Entscheidung des BFH erforderlich. Fundstellen FG Köln 23.1.13, 4 K 741/11 Rückwirkung: BVerfG 7.7.10, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BGBl 10, 1296 Besteuerung nach § 23 EStG: BVerfG 10.1.08, 2 BvR 294/06 AStW 2013/05 FG München 14.10.11, 8 K 103/11, EFG 12, 409 BMF 20.12.10, IV C 6-S 2244/19/10001 :006, BStBl I 11, 14 Spitzensteuersatz von 45 % Einkommensteuer im Jahre 2007 Der seit Anfang 2007 erhobene Spitzensteuersatz von 45 % bei der Einkommensteuer stellt eine teilweise verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar. Mit dieser Ansicht hat das FG Düsseldorf dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der ehemalige Entlastungsbetrag in § 32c EStG in der Fassung von 2007 mit einem nach Einkunftsarten differenzierenden Tarifverlauf gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Die Tatsache, dass Steuerpflichtige mit Lohn- und Gehaltseinkünften sowie mit Mietoder Zinseinkünften dem Satz der Reichensteuer von 45 % unterworfen wurden, andere Steuerpflichtige hingegen maximal 42 % zahlen mussten, stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar. Bei der Einführung der Reichensteuer sei kein erkennbarer Rechtfertigungsgrund angegeben worden, gerade sehr gut verdienende Arbeitnehmer, Anleger oder Vermieter steuerlich besonders stark zu belasten. Zwar ist nach Meinung des FG der Spitzensteuersatz bzw. der gesamte Einkommensteuertarif nicht insgesamt verfassungswidrig, denn bei der Ausgestaltung des Tarifs kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Vor dem Gleichheitsgebot des GG lässt es sich aber nicht mehr rechtfertigen, dass nur eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen im Jahre 2007 der Reichensteuer unterworfen wird, andere hingegen wie Unternehmer und Freiberufler mit Gewinneinkünften von der Reichensteuer verschont bleiben. Praxishinweis | Zu beachten ist, dass sich die Entscheidung und die verfassungsrechtlichen Zweifel nur auf 2007 beziehen. Seit dem Inkrafttreten der Unternehmensteuerreform ab 2008 unterliegen alle Steuerpflichtigen mit hohem Einkommen unabhängig von der Einkunftsart der Reichensteuer von 45 %. Fundstellen FG Düsseldorf 14.12.2012, 1 K 2309/09 E, astw.iww.de Abruf-Nr. 130912; BVerfG, 2 BvL 1/13 AStW 2013/06 BVerfG 21.6.06 2 BvL 2/99; 22.9.09, 2 BvL 3/02; 6.7.10 2 BvL 13/09; 19.6.2012, 2 BvR 1397/09 AStW 2013/07 § 4 EStG Auswirkung der geänderten Zuordnung eines Wirtschaftsguts auf den Schuldzinsenabzug Das BMF passt den Anwendungserlass hinsichtlich des betrieblichen Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG an die BFH-Rechtsprechung zu Überentnahmen an. Wie der BFH ist auch das BMF der Meinung, dass die geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts während des Bestehens einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung weder eine Entnahme beim abgebenden Betrieb noch eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb i.S. des § 4 Abs. 4a EStG darstellt, wenn der Vorgang zum Buchwert stattgefunden hatte. Im Gegensatz dazu hat der BFH jedoch entschieden, dass § 4 Absatz 4a Satz 5 EStG dann anzuwenden sei, wenn die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens durch die Belastung eines Kontokorrentkontos finanziert wird. Nach Auffassung des BMF stellt die geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts nicht nur bei der Betriebsaufspaltung sondern auch bei der Verschmelzung weder eine Entnahme noch eine Einlage dar, wenn der Vorgang zum Buchwert stattgefunden hat. Hinzu kommt die Feststellung, dass für die Beurteilung, ob es Schuldzinsen für bei Überentnahmen ausgenommene Darlehen zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung von Anlagevermögen sind, nur die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel zählt. Werden Gelder zunächst auf ein Girokonto überwiesen, wird ein Finanzierungszusammenhang mit dem Neuerwerb nur bei enger zeitlicher und betragsmäßiger Verknüpfung zwischen der Belastung auf dem Girokonto und der Darlehensaufnahme angenommen. Das wird unwiderlegbar innerhalb von 30 Tagen vor oder nach Kreditauszahlung vermutet. Ist der Zeitraum länger, muss der Steuerpflichtige den Finanzierungszusammenhang nach-weisen. Eine Verschonung der Darlehensmittel entfällt, wenn die Güter schon finanziert waren und der Kredit das eingesetzte Eigenkapital wieder auffüllt. AStW 2013/08 Fundstellen BMF 18.2.13, IV C 6 - S 2144/07/1000, astw.iww.de Abruf-Nr. 131126 BMF 17.11.05, BStBl I 05, 1019 BFH 22.9.11, IV R 33/08, BStBl II 12, 10; 23.2.12, IV R 19/08 AStW 2013/09 § 6b EStG Bilanzierungswahlrecht bei der Übertragung einer § 6b-Rücklage in einen anderen Betrieb Nach § 6b EStG können Bilanzierende bei der Veräußerung von Grundbesitz eine den Steuergewinn mindernde Rücklage (sogenannte § 6bRücklage) bilden und diese von den Kosten der in den folgenden vier Jahren angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter abziehen. Der Übertrag kann auch anteilig auf Wirtschaftsgüter erfolgen, die zum Gesamthandsvermögen einer anderen Personengesellschaft gehören, an der der Veräußerer als Mitunternehmer beteiligt ist. Vor diesem Hintergrund stellt der BFH klar, dass das Wahlrecht für die Bildung und Auflösung einer § 6b-Rücklage immer durch den Bilanzansatz im veräußernden Betrieb auszuüben ist, auch wenn die Rücklage auf Gegenstände eines anderen Betriebs des Steuerpflichtigen übertragen werden soll. Das Bilanzierungswahlrecht wird durch entsprechenden Ansatz in der Steuerbilanz sowie bei Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen in der jeweiligen Sonderbilanz ausgeübt, wobei für Bildung und Auflösung die Bilanz des veräußerten Betriebs selbst dann maßgeblich ist, wenn die Rücklage auf Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen der anderen Firma übertragen werden soll. Nach R 6b. 2 Abs. 8 Satz 3 EStR setzt der Übertrag der Rücklage voraus, dass ein Abzug von den Aufwendungen des Reinvestitionsguts vorgenommen wird. Daraus folgt aber nicht, dass ein Wahlrecht erst in der Bilanz des Betriebs auszuüben ist, auf dessen Reinvestitionsgut die Rücklage übertragen werden soll. Die 6b-Rücklage wird in dem Betrieb gebildet, in dem der Veräußerungsgewinn anfällt. Insoweit wird die Tarifbegünstigung egalisiert. Folglich wäre es besser, die stillen Reserven rechtzeitig auf den erwerbenden Betrieb zu übertragen. Sofern aber bereits feststeht, dass die Rücklage im veräußernden Betrieb ausgewiesen wird, ist das Wahlrecht ausgeübt und es kommt allenfalls eine Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 EStG in Betracht. Fundstelle BFH 19.12.12, IV R 41/09, astw.iww.de Abruf-Nr. 130549 AStW 2013/010 § 7g EStG Nachträgliche Möglichkeit zur Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags | Der für ein Wirtschaftsgut gebildete Investitionsabzugsbetrag kann entgegen der Verwaltungsauffassung in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr erhöht werden, so das FG Niedersachsen in einem aktuellen Urteil. Nach dem BMF-Anwendungserlass zu § 7g EStG können nachträgliche Bestandteile der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auch dann nicht mehr im Nachhinein abgezogen werden, wenn im ersten Abzugsjahr nicht der höchstmögliche Abzugsbetrag von 40 % der Aufwendungen in Anspruch genommen wurde. | Sachverhalt Im Urteilsfall ging es um die Möglichkeit der Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags für eine Fotovoltaikanlage. Der Steuerpflichtige erzielte in erster Linie erhebliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus einem Gartenbaubetrieb. Mit der Einkommensteuererklärung 2008 setzte er mit Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelte negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 110.000 EUR an. Es handelte sich hierbei um einen Investitionsabzugsbetrag für die geplante Anschaffung eines Fotovoltaik-Kraftwerks, das im Rahmen eines neuen Gewerbebetriebs betrieben werden sollte. Die Anschaffungskosten bezifferte der Steuerpflichtige auf 275.000 EUR. Eine verbindliche Bestellung dieses Kraftwerks für rund 620.000 EUR netto lag vor. Das Finanzamt berücksichtigte den geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag wie beantragt. Mit der Einkommensteuererklärung 2009 machte der Kläger einen weiteren Verlust aus dem geplanten Gewerbebetrieb Fotovoltaikanlage in Höhe von 90.000 EUR durch die entsprechende Aufstockung des 2008 angesetzten Investitionsabzugsbetrags geltend. Diese Aufstockung lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf Tz. 6 des BMF-Schreibens zu Zweifelsfragen des Investitionsabzugsbetrags ab. Ein Investitionsabzugsbetrag könne nur in einem Jahr geltend gemacht werden. Entscheidung AStW 2013/011 Nach Meinung des FG Niedersachsen steht der Aufstockung auf 40 % der Investitionskosten bis zum Höchstbetrag von 200.000 EUR wie im Urteilsfall für die Neuanschaffung einer Fotovoltaikanlage nichts entgegen. Das FG weist dabei auf seine ähnlich lautenden vorherigen Urteile hin. Ansonsten hätte der Gesetzgeber ausdrücklich formulieren müssen, dass der Investitionsabzugsbetrag nur in einem einzigen Jahr gebildet werden dürfe. Es ergibt nach Auffassung des Gerichts keinen Sinn, dem Steuerpflichtigen einerseits ein doppeltes Wahlrecht einzuräumen, ob und in welcher Höhe er den Abzugsbetrag in Anspruch nimmt und ihm dann anderseits zu verbieten, diese Summe auf den Investitionszeitraum zu verteilen. Auch in der Gesetzesbegründung zur Neueinführung wurde die Frage der Beschränkung auf einen VZ nicht ausdrücklich erwähnt, die übrigen Rechtsänderungen im Verhältnis zur bisherigen Gesetzeslage aber im Einzelnen dargelegt. Durch die Neufassung sollten kleine und mittlere Betriebe von der Unternehmensteuerreform profitieren, indem ihre Liquidität und Eigenkapitalausstattung gefördert und ihre Investitionskraft gestärkt wird. Dieser Zweck gebietet es geradezu, die Verteilung des Investitionsabzugsbetrags über mehrere Jahre zuzulassen, betonten die Richter. Praxishinweise | 1. Die FG Düsseldorf und Köln hatten zur Ansparrücklage bereits entschieden, dass diese nachträglich erhöht werden kann. Das Wahlrecht besteht im ersten Jahr der Bildung und kann noch in den beiden Folgejahren in Anspruch genommen werden, soweit die Investition dann noch geplant und nicht durchgeführt ist. 2. Der BFH hatte schon die nachträgliche erstmalige Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags für zulässig beurteilt. Hiernach ist der geforderte Finanzierungszusammenhang auch dann gewahrt, wenn der Investitionsabzugsbetrag erst nach Abgabe der Einkommensteuererklärung nachträglich beantragt wird, entweder bis zum Ablauf der Einspruchsfrist oder im Rahmen des § 164 AO. AStW 2013/012 3. Die Entscheidungen gestatten es allerdings nicht, nachträglich einen Investitionsabzug für andere als bisher geltend gemachte Wirtschaftsgüter abzuziehen und dadurch die Voraussetzungen für die Bezeichnung des begünstigten Wirtschaftsguts seiner Funktion nach zu umgehen. Dieses Erfordernis ist nämlich auf den einzelnen Gegenstand bezogen, das gesondert zu beschreiben ist. Fundstellen FG Niedersachsen 19.12.12, 2 K 189/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 130730 FG Niedersachsen 3.5.11, 13 K 12121/10, EFG 11, 1601 BMF 8.5.09, IV C 6 - S 2139 b/07/10002, BStBl I 09, 633, Tz. 6 FG Köln 28.6.12, 13 K 1110/09 BFH 17.1.12, VIII R 48/10; 20.6.12, X R 42/11 AStW 2013/013 § 8 EStG Früher Zufluss bei Arbeitnehmern von Aktienoption oder Jobticket Der BFH hat sich in zwei Urteilen damit beschäftigt, wann der geldwerte Vorteil bei Jobtickets oder Aktienoptionen als Arbeitslohn zufließt. Arbeitslohn beim Erwerb von Jobtickets In dem ersten Urteil bestätigt der BFH nicht nur die Verwaltungsauffassung in H 8.1 Abs. 1 bis 4 LStH, sondern erläutert auch ausführlich, dass der geldwerte Vorteil bei länger gültigen Jobtickets auf einen Schlag mit Ausübung des Bezugsrechts zufließt. Dadurch ist es fast unmöglich bei Jahreskarten, die 44 EUR Freigrenze für Sachbezüge zu nutzen. Denn schon beim Erwerb der Jahresnetzkarten ist der Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG als Sachbezugszufluss zu bewerten. Sachverhalt Ein Unternehmen hatte mit einem Verkehrsverbund eine Vereinbarung über die Ausgabe von Jobtickets für seine Mitarbeiter geschlossen. Die Jobtickets wurden nur als Jahreskarte ausgegeben. Die Arbeitnehmer mussten einen monatlichen Eigenanteil an den jeweiligen Verkehrsbetrieb zahlen. Zusätzlich zahlte das Unternehmen an die Verkehrsbetriebe einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 5,92 EUR pro Arbeitnehmer und behandelte diesen Zuschuss als steuerfreien Sachbezug. Das Finanzamt lehnte jedoch die Steuerbefreiung ab und unterwarf die Zuschüsse dem Lohnsteuerabzug. Entscheidung Das vom Arbeitgeber eingeräumte Recht, eine vergünstigte Jahresnetzkarte zu erwerben, ist ein geldwerter Vorteil, der den Arbeitnehmern für ihre Arbeitsleistung gewährt wurde. Dieser geldwerte Vorteil ist den Arbeitnehmern mit Ausübung des Bezugsrechts, also dem einmaligen Erwerb der Jahresnetzkarten sofort zugeflossen. Bei Arbeitnehmern, die das Bezugsrecht nicht ausgeübt und keine Jahresnetzkarten erworben haben, liegt dagegen kein Zufluss vor. Denn allein durch die Einräumung eines Anspruchs wird noch kein Zufluss von Arbeitslohn bewirkt. AStW 2013/014 Der geldwerte Vorteil besteht nicht bereits in der Differenz zwischen dem üblichen Verkaufspreis einer vergleichbaren Jahreskarte am Abgabeort und den diesbezüglichen Aufwendungen der Arbeitnehmer. Hiervon sind noch die üblichen Preisnachlässe, die der Verkehrsbetrieb im Rahmen eines Jobticketprogramms den Arbeitnehmern gewährt, vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist daher auch der über Zuzahlungen des Arbeitgebers an den Verkehrsbetrieb hinausgehende Nachlass auf den üblichen Endpreis. Merke | Unerheblich ist, ob das Jobticket von Arbeitnehmern oder Verkehrsbetrieben gekündigt werden kann, weil es den Preisnachlass schon vor dem Erwerb gibt. Dieser Vorgang bleibt durch eine Kündigung unberührt. Ohne Bedeutung für den Zufluss sind die einzelnen Zahlungen, hier bewirken monatliche Überweisungen an die Verkehrsbetriebe keinen anteiligen monatlichen Zufluss. Denn der Vorteil fließt Arbeitnehmern mit Ausübung des Rechts sofort und nicht aufgrund arbeitgeberseitiger Zahlungen an einen Dritten zu. Das Recht zum Erwerb des Jobtickets wird auch nicht jeden Monat neu ausgeübt. Ähnlich wie Sperr- und Haltefristen beim Aktienkauf stehen Bedingung und Zahlungsmodalitäten dem Zufluss nicht entgegen. Zufluss von Aktienoptionen für Arbeitnehmer mit Ausübung In einem weiteren Urteil des BFH ging es um die Beurteilung des Vorteils aus einem vom Arbeitgeber eingeräumten Aktienoptionsrecht. Dieser Vorteil fließt nach Auffassung des Gerichts dem begünstigten Arbeitnehmer in dem Moment zu, in dem dieser das Recht ausübt oder anderweitig verwertet. Eine solche sonstige Verwertung liegt insbesondere dann vor, wenn Angestellte das Recht auf Dritte übertragen. Als Folge hieraus bemisst sich der Vorteil nach dem Wert des Rechts im Zeitpunkt der Verfügung darüber. Zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gehört auch die Gewährung eines Ankaufs von Optionsrechten. Der steuerpflichtige Vorteil hieraus fließt dem Arbeitnehmer allerdings nicht schon mit der Einräumung, sondern erst mit Ausübung durch den verbilligten Erwerb der Aktien selbst zu. Denn erst dann gelangt der geldwerte Vorteil in AStW 2013/015 Form des auf den Aktienerwerb gewährten Preisnachlasses regelmäßig ins wirtschaftliche Eigentum des Arbeitnehmers. Das gilt auch noch, wenn der Arbeitnehmer die Optionen entgeltlich an eine von ihm beherrschte GmbH überträgt, weil sich der einkommensteuerlich maßgebende Zuflusszeitpunkt des aus einer Option resultierenden Vorteils nach dem Zeitpunkt der Verwertung richtet. Ansonsten ist der Zeitpunkt der Übertragung oder des Verzichts auf eine Option maßgebend. Auch eine verdeckte Einlage des Arbeitnehmers von einem eingeräumten Recht stellt eine Verwertung dar, indem er die Option auf einen anderen Rechtsträger überträgt. Praxishinweis | Unstrittig ist, dass grundsätzlich ein Vorteil aus der Überlassung der Aktienoption zufließt. Diesen Zeitpunkt nimmt der BFH bereits früh mit einer Übertragung an. Ob das gut oder schlecht ist, richtet sich danach, wann der Vorteil aufgrund des Kursverlaufes geringer zu bemessen wäre. Fundstellen Ticket: BFH 14.11.12, VI R 56/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 130630 BFH 20.11.08, VI R 25/05, BStBl II 09, 382 Aktien: BFH 18.9.12, VI R 90/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 130367 BFH 6.11, VI R 37/09, BStBl II 11 AStW 2013/016 §§ 9, 10 EStG Kosten für strafbefreiende Erklärung sind nicht abziehbar Die Ende März 2005 beendete Amnestie über die strafbefreiende Erklärung auf dem Weg zur Steuerehrlichkeit zog zahlreiche Verfahrensfragen nach sich. In diesem Zusammenhang stellt der BFH jetzt klar, dass im Rahmen der Steueramnestie angefallene Beratungskosten für die Erstellung der Amnestieerklärung nicht steuermindernd geltend gemacht werden können, weil mit dem pauschalen Abschlag auf die steuerpflichtigen Einnahmen alle Aufwendungen, die mit den nacherklärten Einnahmen im Zusammenhang stehen, abgegolten sind. Dies betrifft nicht nur typische Werbungskosten oder Betriebsausgaben, die bei der Einkünfteerzielung angefallen sind, sondern auch das Beraterhonorar. Dieses ist weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abziehbar. Begründung Aufwendungen für eine strafbefreiende Erklärung sind auch dann nicht absetzbar, wenn sie erst nach dem Amnestiezeitraum angefallen sind. Von vornherein scheiden Werbungskosten aus, wenn die Gebühren zum überwiegenden Teil wegen der Erstellung der Erklärungen fürs FA angefallen sind. Aber selbst, wenn ein Teil als Werbungskosten berücksichtigt werden könnte, schließt das StraBEG (Strafbefreiungserklärungsgesetz) den Abzug nach seiner Systematik und seinem Zweck aus. Die Abgabe zielt im Wesentlichen auf die Erlangung der Strafbefreiung, sodass eine einkommensmindernde Berücksichtigung der Aufwendungen daher nicht gerechtfertigt ist. Ebenso wie Aufwendungen der Steuerstrafverteidigung werden auch Beratungskosten im Zusammenhang mit der Abgabe einer strafbefreienden Erklärung nicht vom bis 2005 möglichen Sonderausgabenabzug erfasst. Eine Strafbefreiung erfolgt zu einem bereits verwirklichten Delikt wie eine Strafverteidigung aus nicht steuerlichen (privaten) Zwecken. Fundstellen BFH 20.11.12, VIII R 29/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 130771 BFH 18.5.11, X B 124/10, BFH/NV 11, 1838 AStW 2013/017 § 10 EStG Sonderausgaben auch ohne einen Versorgungsausgleich Wird ein Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag vereinbart, kommt über die Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG auch die schuldrechtliche Teilung einer Rente als möglicher steuerrechtlich relevanter Einkünftetransfer in Betracht. Hiernach sind Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Sonderausgaben im Rahmen des Realsplittings. Sachverhalt Im Streitfall hatten sich die Eheleute entschlossen, den Versorgungsausgleich nicht nach dem § 1587 BGB vorzunehmen, sondern im Rahmen eines Ehevertrags gesonderte Regelungen zu treffen: Der Ehemann sollte je ein Drittel der Altersrenten an seine Ehefrau als Unterhalt zahlen. Für das Finanzamt handelte es sich um Ehegatten-Unterhaltsleistungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Folglich sei ein Abzug nur in begrenztem Umfang (nämlich bis zu 13.805 EUR) möglich. Entscheidung Der BFH sah in den Vereinbarungen jedoch einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der zum vollen Abzug der Aufwendungen beim Ehemann berechtigte. Haben die Gatten in ihrer Trennungsvereinbarung einen schuldrechtlichen Ausgleich der Rentenansprüche geregelt, der zu einem Einkünftetransfer führt, sind die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG erfüllt. Insoweit ist entgegen dem Wortlaut nach Sinn und Zweck ein Sonderausgabenabzug möglich. Der alternativ denkbare Werbungskostenabzug wurde aber abgelehnt. Praxishinweis | Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG neu eingeführt, wonach Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in dem Umfang als Sonderausgaben abziehbar sind, soweit eine Besteuerung der von ihm weitergeleiteten AStW 2013/018 Erträge beim Ex-Partner entsprechend erfolgt. Dadurch sind Ausgleichszahlungen, soweit sie sich auf Pensionen beziehen, in vollem Umfang abziehbar. Entfallen die Ansprüche auf die gesetzliche Rentenversicherung, so sind sie mit dem Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 EStG zu versteuern. Durch diese Regelung stellt auch die schuldrechtliche Teilung einer Rente einen steuerlich relevanten Transfer von Einkünften dar. Im Rahmen der gesetzlichen Änderung des Versorgungsausgleichs im Versorgungsausgleichsgesetz wurde der Begriff der schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen eingeführt. Eheleute können jetzt Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich in die Regelung ihrer ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen, sie können ihn ausschließen oder sich Ausgleichsansprüche vorbehalten. Zudem kann neben der Möglichkeit der internen und der externen Teilung eine Ausgleichsrente verlangt werden. Insgesamt brachte die Neuregelung mehr Raum für individuelle Regelungen. Das BMF hat zur steuerlichen Behandlung des neuen Versorgungausgleichs drei Schreiben herausgegeben, zur Teilung einer privat aufgebauten und einer betrieblichen Altersversorgung sowie zu Ausgleichszahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Fundstellen BFH 22.8.12, X R 36/09, astw.iww.de Abruf-Nr. 130279 Private Altersversorgung: BMF 13.9.10, IV C 3 - S 2222/09/10041, IV C 5 - S 2345/08/0001, BStBl I 10, 681, Rz. 204 bis 222 betriebliche Altersversorgung: BMF 31.3.10, IV C 3 - S 2222/09/10041, BStBl I 10, 270, Rz. 356 bis 391 Ausgleichszahlungen: BMF 9.4.10, IV C 3 - S 2221/09/ 10024, BStBl I 10, 323 AStW 2013/019 § 12 EStG Lückenhafte Pachtzahlung zwischen Eheleuten gefährdet die Anerkennung | Die steuerlich wirksame Umwandlung von Verbindlichkeiten aus einem Pachtvertrag in ein Darlehen kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn der Schuldner in dem betreffenden Zeitpunkt der durchgeführten Novation zur Zahlung des Betrags in der Lage gewesen wäre. Dies bedeutet, dass der Schuldner nicht zahlungsunfähig sein darf. Das FG Köln legt bei der Urteilsfindung, ob der Vertrag steuerrechtlich anzuerkennen ist, die allgemeinen Grundsätze zu unter nahen Angehörigen geschlossenen Verträgen zugrunde. | Sachverhalt Im Urteilsfall ging es um einen Hotel-Pachtvertrag zwischen Eheleuten. Die Ehefrau hatte den vereinbarten Pachtzins nicht mehr komplett auf das Konto ihres Gatten überwiesen. Insgesamt blieben 340.000 EUR offen. Entscheidung Diese Vertragsdurchführung hält keinem Fremdvergleich stand, auch nicht aus einer behaupteten Umwandlung der Pachtverbindlichkeiten in ein Darlehen. Die Zahlung kann zwar auch durch Novation bewirkt werden. Von einem Abfluss kann allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn die Novation in der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Gläubigers ist, auf seinem freien Entschluss beruht und im überwiegenden Interesse des Gläubigers liegt. Da die Ehefrau die Pacht jeweils bis an die Grenze des Möglichen geleistet hat, lagen diese Voraussetzungen aber gerade nicht vor. Die behauptete Umwandlung in ein Darlehen lag insbesondere im Interesse der Ehefrau als Schuldnerin der Pacht und nicht im Interesse des Ehemanns als Verpächter. Praxishinweis | Als Folge der Nichtanerkennung bleiben die Pachtzahlungen in vollem Umfang steuerlich unberücksichtigt und gelten damit auch nicht insoweit als Betriebsausgaben, als sie tatsächlich bezahlt wer- AStW 2013/020 den. Sie werden ganz dem nicht steuerbaren privaten Bereich des § 12 EStG zugerechnet. Fundstellen FG Köln 22.10.12, 7 K 2964/09, astw.iww.de Abruf-Nr. 131127 BFH 14.3.12, IX R 3711, BStBl II 12, 487; 25.5.11, IX R 25/10, BFH/NV 11, 1677 AStW 2013/021 § 15 EStG BFH definiert weitere Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels Allein der geplante Bau und Verkauf von vier Objekten rechtfertigt noch nicht die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Vorhaben aus baurechtlichen Gründen von vornherein nicht zu realisieren ist. Mit diesem Tenor konkretisiert der BFH erneut seine umfangreiche Rechtsprechung zur Tatsache, dass innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert werden und dadurch regelmäßig vom gewerblichen Grundstückshandel auszugehen ist. Trotz Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze kann es im Einzelfall insbesondere dann noch bei einer privaten Vermögensverwaltung bleiben, wenn handfeste Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht vorliegen. Sachverhalt Im Urteilsfall wurde das erworbene Gebäude abgerissen, ein Architekt mit der Planung von Doppelhaushälften und der Makler mit dem Verkauf beauftragt. Anschließend musste das Grundstück mangels Baugenehmigung unbebaut weiterveräußert werden. Entscheidung Die Kosten für den Abriss konnten nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden, da kein gewerblicher Grundstückshandel vorlag. Allein die Planung der Errichtung und Veräußerung von vier Objekten rechtfertigt noch nicht die Annahme des § 15 EStG, insbesondere nicht nach der Vorgabe der Drei-Objekt-Grenze. Sind die Planungen zum Hausbau noch nicht hinreichend konkret, begründen sie noch keine Gewerblichkeit, wenn etwa eine gesicherte baurechtliche Grundlage fehlt, um den Kauf als ersten Schritt der Tätigkeit eines gewerblichen Grundstückshändlers qualifizieren zu können. Dies ist bei der Beurteilung eines nur geplanten potenziellen gewerblichen Grundstückshandels mit einzubeziehen. Ist das Vorhaben von vornherein als AStW 2013/022 nicht realisierbar einzustufen, steht das der Einordnung als gewerblich entgegen. Fundstellen BFH 20.11.12, IX R 10/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 130913 BFH 5.5.04, XI R 25/03, BFH/NV 04, 1399; 10.12.01, GrS 1/98, BStBl II 02, 291; 20.7.05, X R 74/01, BFH/NV 05, 2195 AStW 2013/023 § 32c EStG Ist die Reichensteuer 2007 für Selbstständige verfassungswidrig? Das FG Düsseldorf holt die Entscheidung des BVerfG darüber ein, ob der Abzugsbetrag in § 32c EStG in der Fassung für 2007 mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als im Zusammenhang mit der Anhebung des Spitzensteuersatzes von 42 auf 45 % gleichzeitig eine auf Gewinneinkünfte beschränkte Tarifbegrenzung (Entlastungsbetrag nach § 32c EStG) eingeführt wurde. Das FG hält die 45%ige Reichensteuer teilweise für verfassungswidrig, denn sehr gut verdienende Angestellte, Anleger, Rentner oder Vermieter werden dem Spitzensteuersatz unterworfen, selbstständige Unternehmer und Freiberufler mit gleich hohen Einkünften unterliegen hingegen nur einem Höchststeuersatz von 42 %. Das FG stuft dies als verfassungswidrige Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG ein, da kein erkennbarer Rechtfertigungsgrund dafür vorliegt, gerade sehr gut verdienende Privatbürger steuerlich besonders stark zu belasten. Diese Vorlageentscheidung steht in Einklang mit der überwiegenden Meinung im Schrifttum, auch dort wird die Anwendung der Reichensteuer auf nur spezielle Einkünfte durchweg für verfassungswidrig gehalten. Praxishinweis | Keine Beanstandung gibt es hingegen grundsätzlich am Spitzensteuersatz oder gar an dem Einkommensteuertarif insgesamt, da dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Steuersatzes ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Vor dem Gleichheitsgebot lässt es sich nur nicht rechtfertigen, dass nur eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen der Reichensteuer unterworfen wird, andere wie Unternehmer und Freiberufler hingegen nicht. Ab 2008 unterliegen alle Steuerpflichtigen bei hohem Einkommen dem Steuersatz von 45 %, egal welche Einkünfte sie erzielen. Fundstelle FG Düsseldorf 14.12.12, 1 K 2309/09 E, beim BVerfG unter 2 BvL 1/13, astw.iww.de Abruf-Nr. 130912 AStW 2013/024 § 32a EStG Spitzensteuersatz soll ab dem Jahr 2014 um 7 Prozentpunkte von 42 auf 49 % steigen Durch ein von den Ländern über den Bundesrat eingebrachtes Gesetz zur Änderung des EStG soll der Spitzensteuersatz erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 einheitlich 49 % betragen und somit um 7 Prozentpunkte anziehen. Hierzu soll es ab einem zu versteuernden Einkommen von 52.882 EUR eine weitere Progressionszone geben, die eine entsprechende Grenzsteuerbelastung in § 32a Abs. 1 EStG bringt. Der neue Spitzensteuersatz wird dann ab einem Einkommen von 100.000 EUR wirksam. Die Umsetzung führt zu Steuermehreinnahmen von 5 Mrd. EUR zur Haushaltskonsolidierung und soll vor allem die Einhaltung der Schuldenbremse gewährleisten. Die sieht die Zurückführung struktureller Defizite im Bund spätestens bis 2016 und in den Ländern bis 2020 vor. Begründet wird die Anhebung des Spitzensteuersatzes damit, dass die Akzeptanz für erforderliche Sparmaßnahmen nur dann erreicht wird, wenn alle entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit herangezogen werden und sich die Steuer an der Einkommenshöhe orientiert und kleine und mittlere Einkommen nicht mehr stärker mit Steuern belastet werden. Verwiesen wird darauf, dass der Spitzensteuersatz in der Vergangenheit deutlich abgemildert wurde. Ende der 80er Jahre betrug er 56 %. Praxishinweis | Die Anhebung des Spitzensteuersatzes auf 49 % führt automatisch zu mehr Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Zusatzbelastung fällt also insgesamt noch höher aus. Die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge bleibt bei 25 %, auch bei der Körperschaftsteuer sind keine Änderungen vorgesehen. Fundstelle Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, Entwurf Bundesrat, BR-Drucks. 192/13, 12.3.13, astw.iww.de Abruf-Nr. 131128 AStW 2013/025 § 34c EStG EuGH bemängelt die begrenzte Anrechnung der Quellensteuer Die begrenzte Anrechnung der Quellensteuer auf Auslandsdividenden nach § 34c Abs. 1 EStG verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Mit diesem Urteilstenor beantwortet der EuGH eine vom BFH vorgelegte Frage. Beanstandet wird, dass in die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags private inländische Lebenshaltungskosten wie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen mindernd eingehen, obwohl sie in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den ausländischen Kapitaleinkünften stehen. | Es liegt ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vor, weil es nach Meinung des EuGH Sache des Ansässigkeitsstaates ist, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nicht nur bei im Inland ansässigen Anlegern zu berücksichtigen. Die inländische Kapitalertragsteuer lässt sich nämlich vorbehaltlos anrechnen und das könnte Investoren davon abhalten, ausländische Aktien zu erwerben. Einen Rechtfertigungsgrund für die festgestellte Ungleichbehandlung konnte der EuGH nicht erkennen. Praxishinweise | Von einem Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit sind auch Dividenden aus Drittländern betroffen. Das Urteil behandelt zwar die Rechtslage bis 2008, betrifft aber auch die Anwendung unter den Regeln der Abgeltungsteuer. Ab 2009 zieht die Depotbank die Quellensteuer direkt von der Abgeltungsteuer mit bis zu 15 % ab und Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen spielen keine Rolle mehr. Auswirkungen ergeben sich aber, wenn bei geringer Progression eine Günstigerprüfung durchgeführt wird. Dann ist die Anrechnung auf die tarifliche Einkommensteuer beschränkt. Ansonsten sind solche Fälle betroffen, in denen es in den Einkommensteuerbescheiden bis 2008 nur zu einer begrenzten Anrechnung der Quellensteuer gekommen war, was in der Praxis häufig passierte. AStW 2013/026 Fundstellen EuGH 28.2.13, C-168/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 130986 BFH 9.2.11, I R 71/10, BStBl II 11, 500 AStW 2013/027 § 2 UStG Neue Regeln zur organisatorischen Eingliederung bei Organschaften Der Bundesfinanzhof hatte sich mit einem Urteil aus 2011 grundlegend zur organisatorischen Eingliederung bei der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft geäußert. Die Verwaltung wendet dieses sowie gleich ein ganzes Bündel von weiteren BFH-Urteilen zu diesem Sachverhalt an, indem § 2.8. Abs. 7 bis 12 UStAE geändert oder neu eingefügt werden. Danach setzt eine organisatorische Eingliederung voraus, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung tatsächlich wahrgenommen wird. Es kommt darauf an, dass der Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht oder aber zumindest durch die Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft sicherstellt, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht stattfindet. Die organisatorische Eingliederung setzt in aller Regel die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen von Organträger und -gesellschaft voraus, was jedoch nicht in jedem Fall erforderlich ist. Sie liegt auch dann vor, wenn nur einzelne Geschäftsführer des Organträgers Geschäftsführer der Organgesellschaft sind. Neben der personellen Verflechtung kann sich die organisatorische Eingliederung aber auch daraus ergeben, dass leitende Mitarbeiter des Organträgers als Geschäftsführer der Organgesellschaft tätig sind – in Ausnahmefällen sogar ohne personelle Verflechtung in den Leitungsgremien. Weder das mit der finanziellen Eingliederung verbundene Weisungsrecht durch Gesellschafterbeschluss noch eine vertragliche Pflicht zur regelmäßigen Berichterstattung über die Geschäftsführung stellen Eingriffsmöglichkeiten in die Geschäftsführung der Organgesellschaft dar und reichen daher nicht zur Begründung einer organisatorischen Eingliederung aus. AStW 2013/028 Praxishinweis | Der geänderte UStAE gilt ab 2013 in allen offenen Fällen. Am Organkreis beteiligte Unternehmer können übereinstimmend bei Umsätzen bis Ende 2013 eine organisatorische Eingliederung nach der alten Fassung annehmen. Fundstellen BMF 7.3.13, IV D 2 - S 7105/11/10001, astw.iww.de Abruf-Nr. 131129 BFH 7.7.11, V R 53/10 AStW 2013/029 § 10 UStG Geringerer Eigenverbrauch beim Blockheizkraftwerk im Eigenheim | Wer im eigenen Keller ein Blockheizkraftwerk betreibt, kann sich über ein Urteil des BFH freuen. Der BFH entlastet private Stromerzeuger beim Eigenverbrauch finanziell. Er bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, dass der Betreiber eines Blockheizkraftwerks im selbstgenutzten Einfamilienhaus Unternehmer ist, wenn er den Strom nicht nur gelegentlich teilweise gegen Entgelt ins allgemeine Stromnetz einspeist. Dabei ist die Verwendung der erzeugten Energie aus Strom und Wärme für den Eigenbedarf als Entnahme der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wenn auf die Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerks ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. | Sachverhalt Die Steuerpflichtige betrieb seit 2002 in dem von ihr bewohnten Haus ein Blockheizkraftwerk. Die Anlage produziert unter Verbrennung von Erdgas gleichzeitig Strom und Wärme (sog. Kraft-Wärme-Kopplung). Dabei wird mit einem Verbrennungsmotor zunächst mechanische Energie erzeugt und diese dann durch einen Generator in Strom umgewandelt. Die anfallende Abwärme des Generators und des Motors wird unmittelbar vor Ort zum Heizen des Gebäudes und für die Warmwasserbereitung in dem Gebäude verwendet. Der selbst erzeugte Strom wird in der Regel insoweit in das öffentliche Netz eingespeist, als er nicht in dem Gebäude verbraucht wird. Aus dem Erwerb der Anlage hatte die Klägerin den vollen Vorsteuerabzug erhalten. Streitig war nunmehr, ob der „Eigenverbrauch“ von Strom und Wärme mit den Selbstkosten oder dem geringeren Einkaufspreis zu bewerten ist, der dafür auf dem Markt zu bezahlen wäre. Als Bemessungsgrundlage für die Entnahme hatte das Finanzamt die sehr hohen Selbstkosten angesetzt. Entscheidung Hat der Betreiber den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks geltend gemacht, liegt in der Verwendung von Strom und Wärme für den Eigenbedarf eine der Umsatzbesteuerung unterliegende AStW 2013/030 Entnahme vor. Dies gilt jedoch nicht für die aus technischen Gründen nicht zur Heizung nutzbare Abwärme. Diese Energiemengen sind nicht unter § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG zu erfassen, weil insoweit keine Entnahme aus dem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, gegeben ist. Die Bemessungsgrundlage der Entnahme von Strom und Wärme für den Eigenbedarf bestimmt sich grundsätzlich nach dem (fiktiven) Einkaufspreis. Im Rahmen des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG ist ausreichend, dass ein Einkaufspreis „für einen gleichartigen“ Gegenstand ermittelt werden kann; schon dann besteht ein Vorrang vor einem Ansatz von Selbstkosten. Erläuterung Der Ansatz von (fiktiven) Einkaufspreisen scheitert jedenfalls nicht daran, dass keine Einkaufspreise für ausschließlich mit Blockheizkraftwerken produziertem Strom und Wärme am Markt angeboten werden. Denn die im eigenen Blockheizkraftwerk erzeugte (in kWh gemessene) Wärme und Elektrizität ist in physikalischer und technischer Hinsicht gleicher Art wie die in anderen Kraftwerken erzeugte Wärme und Elektrizität. Grundsätzlich stellt sich die Verwendung von Strom für den privaten Bereich sowie die Nutzung der produzierten Wärme für die Heizung des Hauses als Entnahmen von Gegenständen dar, die gemäß § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG einer Lieferung gegen Entgelt gleichzustellen sind. Keine Entnahme ist die Abwärme, die aus technischen Gründen nicht zur Heizung nutzbar ist. Diese Energiemenge fällt nicht unter § 3 UStG, weil insoweit keine willentliche Entnahme aus dem Unternehmen gegeben ist. Nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG wird die Entnahme von Gegenständen für eigene nichtunternehmerische Zwecke nach dem Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten bemessen. Alternativ sind nach Abschn. 10.6. Abs. 1 Satz 3 UStAE die Selbstkosten anzusetzen, wenn kein Einkaufspreis zu ermitteln ist. Primär zählt also der Einkaufspreis und das entspricht auch dem Sinn der Besteuerung der Entnahme. Grundsätzlich soll der Unternehmer mit der Umsatzsteuer belastet werden, die im Zeitpunkt des Verbrauchs tatsächlich auf einem Gegenstand anhand der aktuellen Marktsituation lastet. Der sich selbst versorgende Unternehmer wird damit nicht wie ein Verkäufer, sondern ein sich fremd versorgender Käufer behandelt. Das AStW 2013/031 entspricht auch der EuGH-Rechtsprechung, wonach eine Gleichbehandlung des Unternehmers mit dem Endverbrauchern zu gewährleisten ist. Auch bei selbst hergestellten Gegenständen ist grundsätzlich der fiktive Einkaufspreis maßgebend. Handelt es sich jedoch um eine Sonderanfertigung oder lässt sich aus anderen Gründen kein Marktpreis ermitteln, kommen die Selbstkosten zur Anwendung. Für im eigenen Blockheizkraftwerk erzeugte Elektrizität und Wärme gibt es zwar keine tatsächlichen Einkaufspreise, aber solche für gleichartige Gegenstände. Allerdings scheitert der Ansatz von Einkaufspreisen nicht daran, dass keine Einkaufspreise für Strom und Wärme vorliegen. Denn in Eigenproduktion erzeugte Energie ist physikalisch und technisch gleich mit der aus anderen Kraftwerken. Insoweit ist ausreichend, dass ein Einkaufspreis für einen gleichartigen Gegenstand ermittelt werden kann. Schon dann besteht der Vorrang vor einem Ansatz von Selbstkosten. Praxishinweis | Gleichartig im Rahmen des § 10 Abs. 4 Nr. 1 ist selbst produzierte und angebotene Fernwärme, wenn andere Verbraucher sie zum Zeitpunkt der Entnahme grundsätzlich ebenso erreichen und einsetzen können wie der Kraftwerksbetreiber. Nur dann kann er im Zeitpunkt des Bedarfs die selbst erzeugte Wärme durch gleichartige eingekaufte ersetzen und den Einkaufspreis ermitteln. Eine Bemessung nach den Einkaufspreisen anderer Energieträger wie Heizöl, Gas oder Elektrizität scheidet nach Ansicht des BFH schon deshalb aus, weil eine Wärmeerzeugung auf dieser Basis alternative und zumeist aufwendige Investitionen voraussetzt. Fundstellen BFH 12.12.12, XI R 3/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 130718 EuGH 14.9.06, C-72/05 - Wollny, BStBl II 07, 32 AStW 2013/032 § 12 UStG Dinner-Show unterliegt dem Regelsteuersatz Eine Dinner-Show unterliegt als komplexe Kombination von künstlerischen und kulinarischen Elementen dem Regelsteuersatz. Allein der Umstand, dass die beiden Bestandteile Mahlzeit und künstlerische Darbietung auch getrennt erbracht werden, rechtfertigt keine Aufspaltung. Dem Besucher der Dinner-Show geht es gerade um die Verbindung beider Elemente. Der BFH widerspricht damit dem FG Bremen, das die im Rahmen der Dinner-Show erbrachten künstlerischen Leistungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG dem ermäßigten Steuersatz unterwarf. Nach der EuGH-Rechtsprechung ist zunächst jede Lieferung oder Dienstleistung als eigenständig zu betrachten. Bei einem Bündel von Einzelleistungen ist jedoch in der Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob diese noch getrennt sind oder ein einheitlicher Umsatz vorliegt. Dabei wird auf den Durchschnittsverbraucher abgestellt. Insoweit darf eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden. Mehrere formal getrennt erbrachte Einzelumsätze sind als einheitliches Geschäft anzusehen, wenn sie nicht selbstständig sind. Das gilt auch bei den Umsätzen aus der Veranstaltung einer DinnerShow, die einheitlich dem Regelsteuersatz unterliegen. Durch die Verflechtung von künstlerischer und kulinarischer Leistung kann der Verbraucher nicht nur eine Komponente in Anspruch nehmen. Die Aufspaltung von Varieté-Show und 4-Gänge-Menü wäre aufgrund der vom Durchschnittskunden gewünschten Verbindung lebensfremd, sodass alles dem Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) unterliegt. Dies setzt voraus, dass die Theatervorführung den Hauptbestandteil der Gesamtleistung und somit den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht. Die Dinner-Show ist aber die Mischung aus Unterhaltung und gutem Essen verbunden mit dem Ambiente. Fundstellen BFH 10.1.13, V R 31/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 130880 AStW 2013/033 EuGH 10.3.11, C-497/09, UR 11, 272; 19.7.12, C-44/11, DB 12, 1662 AStW 2013/034 § 15 UStG Kein Vorsteuerabzug bei Strafverteidigung eines GmbH-Geschäftsführers Strafverteidigungskosten für einen Anwalt, der die Mitarbeiter eines Unternehmens verteidigt, berechtigen das Unternehmen selbst nicht zum Vorsteuerabzug, entschied der EuGH. Gegen den Inhaber eines Bauunternehmens und seinen Prokuristen war nach einer Auftragsvergabe ein Korruptionsverfahren eingeleitet worden. Die Anfrage war, ob das Unternehmen zum Vorsteuerabzug aus den Verteidigungskosten auch dann berechtigt ist, wenn sich dessen Inhaber oder einzelne Mitarbeiter zur Erlangung von Aufträgen möglicherweise strafbar gemacht haben. Begründung Nach den Ausführungen des EuGH bestimmt sich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem konkreten Umsatz und der gesamten steuerpflichtigen Tätigkeit nach dem Inhalt der vom Unternehmer bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen. Im Urteilsfall dienten die vorsteuerbelasteten Aufwendungen direkt dem Schutz der Privatinteressen des Beschuldigten, weil die Strafverfolgung gegen ihn persönlich und nicht gegen die GmbH gerichtet war. Die Anwaltstätigkeit erfolgte daher nicht für die Zwecke der steuerpflichtigen Tätigkeiten der GmbH. Ob ein Unternehmen nach dem nationalen Zivilrecht die Kosten für die Verteidigung der Interessen seiner Organe zu übernehmen hat, ist für die Anwendung des EU- Mehrwertsteuersystems unerheblich. Praxishinweis | Die im Umsatzsteuerrecht häufig vorherrschende zivilrechtliche Betrachtung, hat der EuGH für den Fall der Übernahme von Kosten der Strafverteidigung leitender Mitarbeiter eines Unternehmens nicht geteilt. Entsprechende Vereinbarungen zwischen dem leitenden Mitarbeiter und dem Unternehmen sind in diesem Fall umsatzsteuerrechtlich unerheblich. AStW 2013/035 Fundstellen EuGH 21.2.13, Rs. C-104/12 Becker, astw.iww.de Abruf-Nr. 130793 BFH 22.12.11, V R 29/10, BStBl II 12, 441 AStW 2013/036 § 24 UmwStG Zurückgehaltene Honorarforderungen im Rahmen einer Praxiseinbringung Kommt es zur Einbringung einer freiberuflichen Einzelpraxis in eine Sozietät und werden dabei Honorarforderungen zurückbehalten, sind die Forderungen nach einem Urteil des BFH im Zeitpunkt der Einbringung noch nicht erfolgswirksam. Ermittelt der Freiberufler den Gewinn seiner Einzelpraxis nach § 4 Abs. 3 EStG, sind die Honorare im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses zu erfassen. Dabei werden zwar – etwa bei Gründung einer Sozietät in Form einer GbR – sämtliche stillen Reserven aufgedeckt. Das betrifft aber nicht sämtliche zurückbehaltene Forderungen. Sind diese nämlich nicht eingezogen, müssen sie nicht gewinnerhöhend berücksichtigt werden. Honorarforderungen eines Freiberuflers können als unwesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Einbringung nach § 24 UmwStG zurückbehalten werden. Entnimmt der Veräußerer die zurückbehaltenen Forderungen nicht ausdrücklich, verbleiben sie als Restbetriebsvermögen und der Übergangsgewinn erstreckt sich nur auf wirklich eingebrachte Wirtschaftsgüter. Ermittelte der Freiberufler den Praxisgewinn vor der Einbringung nach § 4 Abs. 3 EStG, stellen die zurückbehaltenen Forderungen nachträgliche Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 24 Nr. 2 EStG erst im Zuflusszeitpunkt dar. Praxishinweis | Der BFH hatte das BMF jüngst zum Beitritt aufgefordert, nachdem er die Revision gegen das Urteil der Vorinstanz zugelassen hatte, weil ein Urteil des I. Senats nicht im BStBl veröffentlich worden war und auch von der Finanzverwaltung nicht angewandt wurde. Da nun der VIII. Senat genauso entschieden hat, muss sich das BMF jetzt entscheiden, ob die Urteile im BStBl veröffentlicht und damit für anwendbar erklärt werden. Die Alternative des offiziellen Nichtanwendungserlasses war damals unterblieben. AStW 2013/037 Fundstellen BFH 4.12.12, VIII R 41/09, astw.iww.de Abruf-Nr. 130635 BFH 26.6.12, VIII R 41/09; 14.11.07, XI R 32/06 FG Münster 23.6.09, 1 K 4263/06 F AStW 2013/038 § 10 ErbStG Pflichtteil im Nachhinein wirkt steuerlich als Verbindlichkeit | Setzen sich Eltern beim Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben ein und wird das Kind erst nach dem Letztversterbenden Erbe, bleibt nach einem Urteil des BFH trotz eines zivilrechtlichen Wegfalls des Pflichtteilsanspruchs erbschaftsteuerlich der Anspruch des Kindes zur Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden. Macht das Kind trotz des zivilrechtlichen Erlöschens den Pflichtteilsanspruch gegenüber dem FA geltend, ist dies unabhängig davon gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG als Verbindlichkeit aus geltend gemachten Pflichtteilen zu berücksichtigen. | Sachverhalt Der verstorbene Vater hatte seine Ehefrau aufgrund eines Berliner Testaments allein beerbt. Es fiel damals keine Erbschaftsteuer an, da die der Ehefrau zustehenden Freibeträge nicht überschritten waren. Die Tochter wurde dann Alleinerbin der anschließend verstorbenen Mutter. Ein Jahr später teilte die Tochter dem FA mit, sie mache ihren Pflichtteil wegen der Enterbung durch den Vater nach § 2303 BGB nun geltend, da sie durch das gemeinsame Testament ihrer Eltern von der Erbfolge nach ihrem Vater ausgeschlossen wurde. Das FA setzte die Erbschaftsteuer gegen sie fest, ohne den ihr wegen der Enterbung durch den Vater zustehenden Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, obwohl der Pflichtteilsanspruch noch nicht verjährt war. Sie erhält nun eine entsprechende Reduzierung des auf sie übergegangenen Nachlasses der Mutter. Das erfolgt laut BFH unabhängig davon, ob die Tochter ihren Pflichtteil bereits gegenüber der Mutter geltend gemacht hatte und ob die Mutter damit rechnen musste, den Anspruch erfüllen zu müssen. Der Pflichtteilsanspruch ist als Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer für den Erwerb der Tochter – als Erbin der Mutter – abzuziehen. Das Kind hatte vor der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs gegenüber dem FA erklärt, sie mache AStW 2013/039 ihn geltend. Damit holt sie die Geltendmachung mit für das Steuerrecht verbindlicher Wirkung fiktiv nach. Entscheidung Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe, erlöschen sowohl Anspruch als auch die Verbindlichkeit als sogenannte Konfusion. Nach §§ 2303 ff. BGB kann der Anspruch dann in der Regel nicht mehr durchgesetzt werden. § 10 Abs. 3 ErbStG folgt dieser zivilrechtlichen Betrachtung hinsichtlich der Konfusion nicht. Infolge des Erbanfalls durch Vereinigung von Forderung und Schuld erloschene Rechtsverhältnisse bleiben bestehen, sodass der Berechtigte als Alleinerbe sein Pflichtteil fiktiv nachholen kann. Gibt er beim FA vor der Verjährung eine entsprechende Erklärung ab, bezieht es dies ein – sowohl hinsichtlich der Besteuerung des Erwerbs des Pflichtteils als auch des Abzugs der Pflichtteilsschuld als Nachlassverbindlichkeit. Unter Berücksichtigung der jeweils maßgebenden Freibeträge erfolgen dann die Steuerberechnungen. Somit kann der zunächst enterbte Schlusserbe im Fall des Berliner Testaments beim Tod beider Elternteile für die Steuerbelastung entscheiden, inwieweit er den damals existierenden Anspruch jetzt noch geltend macht. Der wegen Enterbung zustehende Pflichtteilsanspruch wird dann in der Vergangenheit besteuert und jetzt als Nachlassverbindlichkeit abgezogen. Fundstelle BFH 19.2.13, II R 47/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 130879 AStW 2013/040 § 13b ErbStG Vorzugsaktien können Quote für begünstigte Anteile erhöhen | Anteile an Kapitalgesellschaften sind nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG betriebliches Schonvermögen, wenn Erblasser oder Schenker am Nennkapital zu mehr als 25 % beteiligt waren. Inwieweit stimmrechtslose Vorzugsaktien im Rahmen einer Poolreglung in Hinsicht auf die Quote von einem Viertel berücksichtigt werden, erläutert das Bayerische LfSt im Einvernehmen mit den anderen obersten Länder-Finanzbehörden anhand praxisbezogener Beispiele. | Bei der Beurteilung der Mindestbeteiligung kommt es nicht auf die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte an, sodass auch stimmrechtslose Anteile begünstigungsfähiges Vermögen sein können. Somit sind unentgeltlich übertragene Anteile an Kapitalgesellschaften begünstigungsfähiges Schonvermögen, wenn die unmittelbar gehaltenen Stamm- und Vorzugsaktien die Mindestbeteiligung von mehr als 25 % erfüllen. Dann sind die übertragenen Stamm- und Vorzugsaktien begünstigt, auch wenn die Stammaktien gepoolt sind. Da dies ohne Bedeutung ist, können Beschenkter oder Erbe über gepoolte Stammaktien die Mindestbeteiligung ab 25,01 % erfüllen. Die insgesamt übertragenen Anteile können steuerfrei bleiben. Praxishinweise | 1. Die stimmrechtslosen Vorzugsaktien selbst können aber nicht in den Pool einbezogen werden, das wird bereits in R 13b.6 Abs. 5 ErbStR klargestellt. 2. Zur Berechnung der Beteiligungsquote ist auf das Verhältnis der gesamten Stamm- und Vorzugsaktien zum Nennkapital der Gesellschaft abzustellen. 3. Die Rechnung gilt bei der Mindestbeteiligungsquote an nachgeordneten Kapitalgesellschaften und Verwaltungsvermögen entsprechend. Fundstelle Bayerisches LfSt 19.2.13, S 3812b.1.1 – 7/4 St 34 AStW 2013/041 § 171 AO Drohende Verjährung lässt sich nicht mit Treu und Glauben verhindern Wird vor der Verjährung ein Antrag auf Steuerfestsetzung gestellt, läuft die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden ist. Diese Fristverlängerung kann aber nicht dazu genutzt werden, die Einkommensteuererklärung jenseits der Fristen des § 149 Abs. 2 AO noch verspätet abzugeben. Falls das FA keinen Bescheid erlässt, lässt sich nach einem aktuellen Urteil des BFH nicht auf Treu und Glauben berufen, wenn es ein Steuerpflichtiger selbst versäumt, einen Untätigkeitseinspruch einzulegen oder einen Antrag auf Steuerfestsetzung zu stellen. Ohne Erklärungsabgabe endet die Festsetzungsfrist mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Steuerentstehungsjahr folgt. Daran ändert auch eine möglicherweise verlängerte Erklärungsfrist nichts. Denn eine Fristverlängerung nach § 109 AO wegen Unbilligkeit bewirkt keine zusätzliche Anlaufhemmung. Auch eine Ablaufhemmung tritt nicht ein. Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung stellt nämlich nach ständiger Rechtsprechung des BFH keinen Antrag auf Steuerfestsetzung, Änderung oder Aufhebung gemäß § 171 Abs. 3 AO dar. Wurde weder ein Einspruch eingelegt noch ein solcher Antrag gestellt, hat das FA keinen Vertrauenstatbestand gesetzt. Praxishinweis | Um doch noch in den Genuss der Steuerfestsetzung – etwa bei Verlusten – zu kommen, müssen Steuerpflichtige einen Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO einlegen, denn auf Treu und Glauben können sie sich nicht berufen. Mit diesem Untätigkeitseinspruch kann dann die Stellung erreicht werden, die es gegeben hätte, wenn Einspruch eingelegt worden wäre. Fundstellen BFH 22.1.13, IX R 1/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 130881 BFH 29.6.11, IX R 38/10, BStBl II 11, 963 AStW 2013/042 § 1 GrEStG Erbengemeinschaft ist ein selbstständiger Rechtsträger Fallen in einen Nachlass GmbH-Anteile und erfolgt eine Kapitalerhöhung, sodass ein Miterbe durch Übernahme weiterer Anteile zu mehr als 95 % am Gesellschaftsvermögen mit Grundbesitz beteiligt ist, wird hierauf für die Erbengemeinschaft Grunderwerbsteuer fällig. Zwar ist die Erbengemeinschaft grundsätzlich kein eigenständiges Rechtssubjekt, sondern nur eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der ein Nachlass zugeordnet ist. Jedoch ist sie nach einem Urteil des FG Düsseldorf für das GrEStG als eigenständig anzusehen. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist eine Erbengemeinschaft ein selbstständiger Rechtsträger i.S.d. Grunderwerbsteuerrechts, soweit sie ein Grundstück aus dem Nachlass veräußert oder erwirbt. Dem steht der Charakter einer Erbengemeinschaft als nicht auf Dauer angelegte Abwicklungsgemeinschaft nicht entgegen. So sind beispielsweise zwei Erbengemeinschaften nach verschiedenen Erblassern verschiedene Rechtsträger, selbst bei Gleichheit der Personen und Beteiligungsquoten. Es ist auch kein Grund erkennbar, warum dies nur für den Erwerb von Grundstücken und für Ansprüche auf Kapitalgesellschafts-Anteile gelten soll. Für die Besteuerung nach § 1 Abs. 3 GrEStG spricht der Zweck der Vorschrift. Hierüber sind nämlich Handlungen zur Vereinigung von Anteilen in einer Hand und zum Wechsel der Rechtsträgerschaft an diesen Anteilen dem grundstücksbezogenen Grundstückserwerb gleichgestellt. Mit dem Erwerb von mindestens 95 % der Anteile wird deren Inhaber so behandelt, als habe er die zum GmbH-Vermögen gehörenden Grundstücke von der Gesellschaft erworben, deren Anteile sich in seiner Hand vereinigen. Dies ist nicht anders, als wenn die Kapitalerhöhung noch zu Lebzeiten des Gesellschafters stattgefunden hätte und dieser erst danach verstorben wäre. Fundstellen FG Düsseldorf 29.8.12, 7 K 3691/11 GE, astw.iww.de Abruf-Nr. 130623 AStW 2013/043 BFH 15.5.57, II 102/56 U, BStBl III 57, 238; 13.11.74, II R 26/74, BStBl 75, 249 AStW 2013/044 § 19 GrEStG Richtige Anzeige ist erforderlich Als gesetzliche Anzeigepflicht müssen Steuerschuldner nach § 19 GrEStG schriftlich Anzeige über Rechtsgeschäfte erstatten, die den Anspruch auf Übertragung von mindestens einer Immobilie oder von Anteilen einer Gesellschaft begründen, wenn zum Vermögen ein Grundstück gehört. Eine an das FA adressierte Anzeige genügt, wenn diese sich nach ihrem Inhalt eindeutig an die Grunderwerbsteuerstelle richtet. Dazu ist aber erforderlich, dass sie ohne weitere Sachprüfung weiterzuleiten ist. Sachverhalt Im vom FG Düsseldorf entschiedenen Fall ging es um die Übertragung aller Anteile an einer GmbH, die jedoch an die Körperschaftsteuerstelle ging. Der dortige Bearbeiter schickte an die Grunderwerbssteuerstelle eine Kontrollmitteilung. Entscheidung Die Kontrollmitteilung ersetzt keine ordnungsgemäße Anzeige, weil das FA nicht verpflichtet ist, anhand einer notariellen Übertragungsurkunde einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang und die betroffene Immobilie zu ermitteln und die für die Steuerfestsetzung zuständigen Stelle darauf hinzuweisen. Nach der BFH-Rechtsprechung genügt zwar auch eine nicht ausdrücklich an die Grunderwerbsteuerstelle adressierte Anzeige den Anforderungen. Dazu muss aber die Anzeige genau gekennzeichnet sein und ihrem Inhalt nach ohne weitere Sachprüfung die Weiterleitung ermöglichen – insbesondere ohne nähere Aufklärung über den Anlass der Anzeige und ihre grunderwerbsteuerrechtliche Relevanz. Nicht ausreichend ist der Hinweis an die Körperschaftsteuerstelle auf die Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils. Praxishinweis | Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Anzeige eingereicht wird. Insoweit verschiebt sich also die Verjährung bei ausbleibender oder fehlerhafter Anzeige. AStW 2013/045 Fundstellen FG Düsseldorf 21.11.12, 7 K 3613/12 GE, astw.iww.de Abruf-Nr. 131130 BFH 29.10.08, II R 9/08; 23.5.12, II R 56/10 BFH/NV 12, 1579 AStW 2013/046 Berufsrecht Anwaltskanzlei darf sich als Steuerbüro bezeichnen Sofern ein Rechtsanwalt zu einem überwiegenden Teil seiner Berufstätigkeit Hilfeleistungen in Steuersachen erbringt, ist die Angabe „Steuerbüro“ in seiner Kanzleibezeichnung objektiv zutreffend. Die Bezeichnung ist nach Ansicht des BGH nicht allein deshalb als irreführend nach § 5 UWG zu verbieten, weil ein Teil der an diesen Dienstleistungen interessierten Verbraucher aus der Angabe Steuerbüro den falschen Schluss ziehen kann, in der Kanzlei sei auch ein Steuerberater oder ein Fachanwalt für Steuerrecht tätig. | Im Urteilsfall bot der Rechtsanwalt Steuerberatungsleistungen an, die zwei Drittel seiner Gesamttätigkeit ausmachten. Er verfügte über keine Fachanwaltsqualifikation für Steuerrecht. Nach Ansicht der Berufskammer warb er mit dem Begriff Steuerbüro irreführend, weil der Eindruck erweckt würde, es handele sich um die Kanzlei auch eines Steuerberaters oder Fachanwalts für Steuerrecht, der über besondere Kenntnisse im Steuerrecht verfüge. Wenn der Anwalt in diesem Umfang Steuerberatungsleistungen anbietet, er drei Steuerfachangestellte und einen Diplom-Betriebswirt in seiner Kanzlei beschäftigt, ist die Bezeichnung Steuerbüro in der Kanzleiangabe für sich genommen objektiv richtig, so der BGH. Nach § 3 Nr. 1 StBerG sind Rechtsanwälte nämlich zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt. Auf diese Situation und darauf, dass er die Steuerberater-Aktivität in beachtlichem Umfang ausübt, darf er grundsätzlich auch schlagwortartig als Kanzleibezeichnung in Briefkopf, Internetauftritt und Telefonbucheinträgen hinweisen. Praxishinweis | Anders wäre es, wenn der Ausweis im Telefonbuch in der Rubrik für Steuerberater erfolgt. Das wäre keine richtige Angabe mehr – unabhängig von dem Umfang, in dem ein Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Steuerrechts tätig ist. Denn dadurch würde der Eindruck er- AStW 2013/047 weckt, ein Anwalt sei auch Steuerberater oder in seiner Kanzlei auch ein solcher Experte tätig. Fundstellen BGH 18.10.12, I ZR 137/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 130741 BGH 2.2.12, I ZR 81/10; 8.3.12 - I ZR 85/10 AStW 2013/048 Altersvorsorge Vermittlungsausschuss soll Kosten und Transparenz für die Zukunft regeln Der Bundesrat hat das vom Bundestag beschlossene AltersvorsorgeVerbesserungsgesetz, das unter anderem die Riester- und Rürup-Rente sowie den Verbraucherschutz bei verschiedenen Altersvorsorgeprodukten verbessern soll, in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Die Länder sind der Ansicht, dass das Gesetz das in Wohneigentum investierte Altersvorsorgekapital im Vergleich zu anderen Vertragsarten übermäßig begünstigt. Die Anhebung des Förderhöchstbetrags bei den Vorsorgeaufwendungen gehe unangemessen weit über die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze bei der gesetzlichen Rentenversicherung hinaus. Zudem sieht der Bundesrat die Gefahr, dass es durch die geplanten Änderungen langfristig zu erheblichen Steuerausfällen kommen kann. Insoweit wird es also – wie bei anderen gesetzlichen Maßnahmen wie etwa dem Nachfolger zum JStG 2013 – noch etwas dauern, bis das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz in Kraft treten kann. Der Vermittlungsausschuss soll eine Regelung zu § 92 a Abs. 2 Satz 3 EStG in Hinsicht auf das Wohnförderkonto beim Wohn-Riester vorschlagen. Das in Wohneigentum investierte Altersvorsorgekapital wird durch die Absenkung der Verzinsung des Wohnförderkontos im Vergleich zu anderen Vertragsarten übermäßig begünstigt, indem Sparer, die ihr Altersvorsorgekapital für eine selbstgenutzte Wohnimmobilie einsetzen, einen Vorteil aus der steuerlich geförderten Immobiliennutzung erzielen. Wurde dieser Vorteil bisher mit 2 % jährlich des eingesetzten geförderten Kapitals verzinst und dem Wohnförderkonto zugeführt, das mit der nachgelagerten Besteuerung vergleichbar ist, kommt es durch die Absenkung auf 1 % zu erheblichen Steuerausfällen. Zudem kann der Bundesrat nicht erkennen, worin die Vereinfachung liegen soll. Vielmehr handelt es sich um eine Subvention für Wohneigentümer, wenn damit der Zinssatz einer alternativen langfristigen Kapitalanlage nicht erreicht wird. AStW 2013/049 Das Gesetz führt insgesamt langfristig zu erheblichen Steuerausfällen. Das beginnt bei der Anhebung des Abzugsvolumens für die Basisversorgung von 20.000 auf 24.000 EUR, wobei die Höhe der Steuerausfälle auf einer geringen Nutzung von nur rund 12.500 Steuerpflichtigen basiert. Dies erscheint bei einer Gesamtzahl von rund 4 Mio. Selbstständigen in Deutschland zu gering. Bemängelt werden auch die vorgesehenen Produktinformationen. Die stellen zwar eine größere Kostentransparenz für den Bürger her, diese Maßnahme beseitigt aber nicht das Grundproblem zu hoher Kosten. Auch die vorgesehene Begrenzung der Wechselkosten ändert hieran nichts. Insbesondere darf das neue Institut weiterhin hohe Abschlussgebühren zulasten des Verbrauchers ansetzen. Damit bleibt in der Bevölkerung die bestehende Zurückhaltung gegenüber der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge, weil die angebotenen Anlageformen teilweise mit hohen Kosten belastet werden und sich wenig transparent zeigen. So betragen die Aufwendungen für Abschluss, Vertrieb und Verwaltung nach einer aktuellen Untersuchung zwischen 1,6 und 9,5 % der Beiträge und Zulagen. Damit wird die Riester-Förderidee durch eine übermäßige Kostenbelastung konterkariert, bemängelt der Bundesrat bei seiner Vorlage an den Vermittlungsausschuss. Die Belastungen für geförderte Altersvorsorgeprodukte müssten deshalb begrenzt werden, um einen funktionsfähigen Wettbewerb zugunsten effizienterer Altersvorsorgeprodukte zu ermöglichen. Fundstellen Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz - AltvVerbG) Regierungsentwurf: BT-Drucks. 17/10818, 17/12219, 17/12220 Vorgabe Vermittlungsausschuss: BT-Drucks. 17/12628 vom 6.3.2013 AStW 2013/050 § 6a EStG Keine geänderte Pensionsrückstellung bei Stellungswechsel Bei einem Wechsel vom nicht beherrschenden zum beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist die bisher gebildete Pensionsrückstellung nicht aufzulösen, sondern unverändert fortzuführen. Anschließend sind weitere Zuführungen so lange nicht zu berücksichtigen, bis die Neuberechnung zu einem späteren Bilanzstichtag über dem bisherigen Betrag liegt. Bei einem Wechsel der Gesellschafter-Stellung ist eine ermittelte Pensionsrückstellung nur dann zu berichtigen, wenn die Voraussetzungen der Pensionsrückstellung nach § 6a EStG nicht vorliegen. Ansonsten wird der Wert zunächst in der Bilanz eingefroren. | FG Köln 6.9.12, 10 K 1645/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 131131 § 9 EStG Arbeitszimmer eines Professors ist kein Schwerpunkt Das häusliche Arbeitszimmer richtet sich auch beim Uni-Professor nach seiner beruflichen Tätigkeit und grundsätzlich nach dem inhaltlichen Schwerpunkt danach, ob das qualitativ für den Beruf Typische im Arbeitszimmer ausgeübt wird. Wesen der Tätigkeit ist die auswärtige Lehre an der Uni und – wie auch bei Lehrern oder Richtern – bewirkt selbst die zeitlich weit überwiegende Nutzung des heimischen Büros keine Verlagerung des Mittelpunkts. BFH 14.12.12, VI B 134/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 131132 BFH 8.12.11, VI R 13/11, BStBl II 12, 236 AStW 2013/051 § 9 EStG Kredit für Zugewinnausgleich führt nicht zu Werbungskosten Auch wenn der Zugewinn zur Ablösung eines Darlehens erfolgt, das der Erzielung von Einkünften dient, sind die zur Finanzierung der Ausgleichszahlungen aufgewendeten Schuldzinsen nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Kredit muss zur Erzielung von Einkünften aufgenommen und verwendet worden sein. Ein bloßer rechtlicher Zusammenhang reicht nicht aus, denn dann entstehen Schuldzinsen zur Erfüllung einer privat veranlassten güterrechtlichen Verpflichtung. BFH 24.10.12, IX R 35/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 130863 §§ 15, 17 EStG Steuerliche Behandlung einer Meistergründungsprämie Handwerksmeister erhalten als Zuschuss für die Unternehmensneugründung oder den Erwerb von Kapitalgesellschafts-Anteilen zur Existenzgründung eine Meistergründungsprämie. Der Zuschuss zur Gründung eines Einzelunternehmens stellt Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit dar und ist steuerpflichtig. Dient er hingegen der Gründung oder dem Erwerb von GmbH-Anteilen, erwachsen durch Einlageleistung oder Kaufpreiszahlung Anschaffungskosten auf die Beteiligung nach § 17 EStG und der Zuschuss mindert diese, da er mit Gründung oder Erwerb der Beteiligung rechtlich verknüpft ist. Dies kann dazu führen, dass sich ein steuerpflichtiger Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Beteiligung nach § 17 EStG um den erhaltenen Zuschuss erhöht. OFD Münster 21.2.13, S 2121 – 26 – St 12 – 33 AStW 2013/052 § 17 EStG Wesentliche Beteiligung gilt pro Veranlagungszeitraum Das Merkmal der wesentlichen Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre ist für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der in dieser Phase jeweils geltenden Grenze zu bestimmen. Daraus folgt laut BFH entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, dass die gesetzlich geminderte Grenze für frühere Veranlagungszeiträume nicht anwendbar ist und eine Veräußerung im Anschluss nicht zu besteuern ist, wenn der Steuerpflichtige nie wesentlich am Kapital beteiligt gewesen war. Diese Auslegung vermeidet von vornherein eine Gesetzesrückwirkung, ist aber nicht auf die geltende Rechtslage übertragbar, die keine Wesentlichkeitsgrenze mehr kennt. BFH 11.12.12, IX R 7/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 130637 BFH IX R 34/11; BMF 20.12.10, V C 6 - S 2244/10/10001, BStBl I 11, 16 § 32 EStG Mehrbedarf beim behinderten Kind über 18 ist nachzuweisen Ein behinderungsbedingter Mehrbedarf ist beim volljährigen behinderten Kind dem Grunde und der Höhe nach darzulegen und glaubhaft zu machen. Es muss wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Das ist anhand eines Vergleichs der zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mittel und des existenziellen allgemeinen Grund- und dem individuellen behinderungsbedingten Lebensbedarf des behinderten Kindes zu prüfen. Zu den zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln gehören nicht nur dessen Einkünfte und Bezüge, sondern auch Leistungen Dritter wie etwa die Unterbringung und Verpflegung in einer Behindertenwerkstatt. BFH 12.12.12, VI R 101/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 130769 AStW 2013/053 §§ 33, 33a EStG Trennung der Aufwendungen für Heimunterbringung Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigten Person können nach § 33a Abs. 1 EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. § 33a Abs. 1 EStG erfasst übliche, typische Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen. Nicht unter § 33a EStG fallen hingegen untypische Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird, z.B. die Übernahme von Krankheits- und Pflegekosten. Insoweit ist der von § 33a Abs. 1 EStG umfasste Bereich enger als der den gesamten Lebensbedarf und damit auch Krankheitskosten umfassende Unterhaltsbegriff des Bürgerlichen Rechts. Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in einem Altenpflegeheim fallen deshalb unter § 33 EStG, während Aufwendungen für deren altersbedingte Heimunterbringung nur nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können. BFH 8.11.12, VI B 82/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 130587