Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht Juli

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AStW 2010/01
EStG – Aktualisiertes BMF-Schreiben zu
Vorsorgeaufwendungen und -bezügen
Das BMF hat den Entwurf eines Anwendungsschreibens zum Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen und zur Besteuerung der Altersbezüge veröffentlicht. Dies ersetzt mit Wirkung vom 1.1.2010 den Erlass
aus dem Jahre 2008, der aufgrund verschiedener Gesetzesänderungen
überholt ist. Bezüglich der Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich
sind die Ausführungen bereits ab dem 1.9.2009 anzuwenden. Nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte zu den Neuregelungen:
 Datenübermittlung: Ab 2010 ist für die Berücksichtigung von RürupBeiträgen als Sonderausgaben Voraussetzung, dass der Sparer seinem
Anbieter eine Datenübermittlung erlaubt. Die Einwilligung gilt bis zum
schriftlichen Widerruf. Der Anbieter muss die Beiträge unter Angabe
der Steuer-Identifikationsnummer und der Vertragsdaten an die zentrale Stelle übermitteln.
 Nichtvererblichkeit: Die private Basisrente darf nach den Vertragsbedingungen nicht an die Erben ausbezahlt werden. Schädlich ist bereits eine Rentengarantiezeit unabhängig vom Tod der versicherten
Person.
 Kürzung des Höchstbetrags: Eine Kürzung des Höchstbetrags von
20.000 EUR bei der Rürup-Rente betrifft neben Arbeitnehmern auch
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglieder
einer AG, denen eine betriebliche Altersversorgung zugesagt worden
ist. Dies gilt unabhängig von der Art der Finanzierung, der Höhe der
Versorgungszusage, der Art des Durchführungswegs und ob im Jahr
Beiträge erbracht wurden oder die Versorgungsanwartschaft angewachsen ist. Nicht einzubeziehen ist jedoch die privat fortgeführte Direktversicherung, bei der ein Arbeitnehmer selbst Versicherungsnehmer ist.
 Sonstige Vorsorgeaufwendungen: Erläutert werden die Auswirkungen des Bürgerentlastungsgesetzes, also der Sonderausgabenabzug
AStW 2010/02
sonstiger Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der neuen Höchstbeträge
von 1.900 oder 2.800 EUR, sofern nicht bereits die Krankenkassenbeiträge über dieser Grenze liegen.
 Besteuerung der Versorgungsbezüge: Nahezu unverändert geblieben sind die Ausführungen zu den Versorgungsbezügen nach § 19 Abs.
2 EStG.
 Besteuerung der übrigen Leibrenten: Bei den übrigen Privatrenten
erfolgt die Besteuerung weiterhin mit dem Ertragsanteil. Handelt es
sich jedoch um eine nach 2004 abgeschlossene Rentenversicherung
ohne lebenslange Rentenzahlungen, erfolgt die Besteuerung als Kapitaleinnahme nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG wie bei einer Kapitallebensversicherung.
 Öffnungsklausel für Leibrenten: Die Regeln zur Öffnungsklausel für
Leibrenten, auf die vor 2005 Beiträge oberhalb der Bemessungsgrenze
zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden, werden noch
überprüft. Der BFH hatte nämlich Anfang 2010 abweichend von der
Verwaltungsauffassung entschieden, dass es für die Anwendung der
Öffnungsklausel nicht darauf ankommt, in welchen Jahren die Zahlungen erfolgt sind.
 Auswirkungen des neuen Versorgungsausgleichs: Im Zeitpunkt
der Teilung von Rentenansprüchen bleibt die Übertragung steuerfrei.
Erst der spätere Zufluss der Leistungen wird nach dem Prinzip der
nachgelagerten Besteuerung erfasst, bei beiden Ehegatten in der gleichen Einkunftsart. Soweit die späteren Leistungen bei der ausgleichsberechtigten Person jedoch nicht der nachgelagerten Besteuerung unterliegen, sind sie bereits im Zeitpunkt der Übertragung beim ausgleichspflichtigen Ehegatten zu besteuern.
Fundstellen:
Vorsorgeleistungen: BMF 26.4.10, IV C 3 - S 2222/09/10041, IV C 5 - S
2345/08/0001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101156
BFH 19.1.10, Az. X R 53/08
AStW 2010/03
Privatrente: BMF 31.3.10, IV C 3 - S 2222/09/10041; 1.10.09, IV C 1 - S
2252/07/0001, BStBl I 09, 1172
AStW 2010/04
Jahressteuergesetz 2010 – Weitere
Ergänzungen durch den Regierungsentwurf
Der vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2010 enthält im Vergleich zum BMF-Referentenentwurf (s.
AStW 10, 365) noch einige wesentliche Änderungen. Nachfolgend die
wichtigsten Punkte:
 Für die Anwendung des Halb- und Teilabzugsverbots in § 3c Abs. 2
EStG reicht die Absicht zur Erzielung von Einnahmen aus. Die gesetzliche Klarstellung ab 2011 erfolgt als Reaktion auf die aktuelle BFHRechtsprechung, wonach das Abzugsverbot keine Anwendung finden
soll, sofern entsprechende Beteiligungseinkünfte fehlen. Dieses Urteil
hatte das BMF bereits mit einem Nichtanwendungserlass belegt.
 Im Bereich der Erbschaft- und Grunderwerbsteuer soll es zu einer völligen Gleichbehandlung von Lebenspartnern und Ehegatten bei Erwerben nach dem Tag der Gesetzesverkündung kommen. Damit gilt für
die Lebenspartner im ErbStG dieselbe Steuerklasse wie bei Ehegatten.
Weitere Verbesserungen waren bereits mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz
2009
eingeführt
worden.
Die
Gleichstellung
in
§ 3 GrEStG führt dazu, dass bei Grundstücksübertragungen zwischen
Lebenspartnern, wie bei Ehegatten, keine Steuer mehr anfällt. Das gilt
für den Erwerb aus dem Nachlass durch den überlebenden Lebenspartner, Grundstückserwerbe unter Lebenspartnern und im Rahmen
der Vermögensauseinandersetzung nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft.
 Durch eine Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie wird die Vorsteuer bei gemischt genutzten Grundstücken künftig nicht mehr in voller Höhe abzugsfähig sein. Nach der bis zum 31.12.2010 umzusetzenden Vorschrift bleibt der Abzug lediglich für Ausgaben, die auf die unternehmerische Verwendung entfallen, erhalten. Der im Referentenentwurf vorgesehene Bestandsschutz für in 2010 angeschaffte bzw.
fertiggestellte Immobilien wurde im Regierungsentwurf modifiziert.
AStW 2010/05
Danach soll das aktuelle „Seeling-Modell“ noch für Objekte gelten, bei
denen im Erwerbsfall der Kaufvertrag vor dem 1.1.2011 abgeschlossen
oder in Errichtungsfällen vor dem 1.1.2011 mit der Herstellung begonnen wurde. Bei baugenehmigungspflichtigen Objekten gilt insofern der
Zeitpunkt der Bauantragsstellung bzw. bei baugenehmigungsfreien
aber meldepflichtigen Objekten der Zeitpunkt der Einreichung der
Bauunterlagen.
 Die Bescheinigung der Künstlereigenschaft nach § 4 Nr. 20a UStG
durch die Landesbehörde soll künftig den für Feststellungsbescheide
geltenden Verjährungsregeln unterliegen. Die Frist für die Erteilung,
Änderung oder Aufhebung von Bescheinigungen durch die zuständigen
Landesbehörden beträgt damit grundsätzlich nur noch vier Jahre, kann
aber darüber hinaus noch bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung
der Umsatzsteuer ausgestellt oder geändert werden.
 Der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitalerträge bleiben verfahrensrechtlich gleichermaßen offen wie eine vorläufige Festsetzung über den
Steuerbescheid. Damit soll vermieden werden, dass abgeltend besteuerte Kapitalerträge in der Steuererklärung allein zu dem Zweck erklärt
werden müssen, um in den Genuss der Wirkung eines Vorläufigkeitsvermerks zu kommen. Im Vorgriff auf diese Gesetzesänderung wird
diese Regelung auf dem Verwaltungswege bereits auf die vorläufige
Festsetzung des Solidaritätszuschlags auf die Kapitalertragsteuer bei
privaten Kapitaleinnahmen angewendet.
 Die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung von Binnenschiffen in § 6b Abs. 1 Nr. 4 EStG wird über 2010 hinaus zeitlich uneingeschränkt ermöglicht.
 Der Freistellungsauftrag wird um das Erfordernis der Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen ergänzt, damit die rechtmäßige Inanspruchnahme effizienter im Rahmen des Kontrollverfahrens überprüft
werden kann.
AStW 2010/06
 Rückwirkend ab 2009 entfällt die Veranlagungspflicht trotz Eintrag eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
 Eine nachträgliche Teilentlastung von der Kapitalertragsteuer durch
Erstattung beim BZSt auf 15 % wird auf alle Kapitalerträge ausgeweitet, die bei ausländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen dem Steuerabzug unterliegen können.
 Die Regelungen in § 18 Abs. 10 UStG werden redaktionell an die neue
verkehrsrechtliche
Rechtsgrundlage
der
Fahrzeug-Zulassungs-
verordnung angepasst.
Fundstellen:
Kabinettsentwurf
Jahressteuergesetz (JStG)
www.iww.de, Abruf-Nr. 101613
2010,
19.5.10,
unter
AStW 2010/07
§ 5 EStG – Rückstellung und TeilwertAfA bei schadstoffbelastetem Grundstück
Das BMF regelt die Möglichkeiten, unter denen für schadstoffbelastete
Grundstücke eine Rückstellung oder Teilwertabschreibung vorgenommen
werden kann und reagiert damit auf ein BFH-Urteil aus dem Jahre 2003,
wonach eine Rückstellung für Umweltschutzmaßnahmen erst gebildet
werden darf, wenn ernsthaft mit der Inanspruchnahme aus einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gerechnet werden muss. Die Verwaltung
lässt eine Rückstellung für Sanierungsverpflichtungen mit Verweis auf R
5.7 Abs. 2 EStR unter der Voraussetzung zu, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handelt und das Grundstück so zu sanieren
ist, dass dauerhaft keine Gefahren oder Belästigungen entstehen.
Die Verpflichtung muss hinreichend konkretisiert sein, indem sich ein
Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums entweder unmittelbar aus
dem Gesetz ergibt oder durch Verwaltungsakt angeordnet ist und eine
Verletzung hiergegen Sanktionen nach sich ziehen würde. Nicht ausreichend hingegen sind die allgemeinen Grundpflichten zur Beseitigung von
Altlasten. Sofern die Sanierungsaufwendungen zu Anschaffungs- oder
Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut führen, darf keine Rückstellung
gebildet werden.
Eine Teilwertabschreibung ist losgelöst von der Rückstellungsbildung zu
beurteilen. Liegen die Voraussetzungen für eine Rückstellung vor, scheidet eine Teilwert-AfA aus, soweit die nachfolgende Sanierung voraussichtlich zu einer Wertaufholung führen wird. Die Abschreibung ist in diesen Fällen nur dann möglich, soweit trotz der Maßnahmen mit einer dauerhaften Wertminderung zu rechnen ist. Dies ist dann durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.
Fundstellen:
BMF 11.5.10, IV C 6 - S 2137/07/10004, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
101667
BFH 19.11.03, I R 77/01, BFH/NV 04, 271
AStW 2010/08
§ 7 EStG – AfA in der Ergänzungsbilanz
folgt den Regeln der Gesamthandsbilanz
Der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft gilt einkommensteuerlich als Anschaffung der einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter. Dabei sind die Anschaffungskosten in einer
Ergänzungsbilanz fortzuschreiben, soweit sie den Betrag des Kapitalkontos in der Steuerbilanz übersteigen. Diese Mehrwerte sind korrespondierend zur Abschreibung in der Gesamthandsbilanz abzuschreiben, sowohl
im Hinblick auf die Methode als auch die Nutzungsdauer. Die Einheitlichkeit der Gesellschaftsbilanz schließt es aus, dem erwerbenden Gesellschafter losgelöst eine abweichende Abschreibungsmethode zu eröffnen.
Mit diesem Urteil widerspricht das FG Niedersachsen Teilen der Literatur,
die eine wirtschaftlich abweichende Sichtweise zulassen.
Der Grundsatz der Einheitlichkeit gebietet es, auch den Mehrwert über
die gleiche Restnutzungsdauer wie das korrespondierende Wirtschaftsgut
in der Gesamthandsbilanz abzuschreiben. Bei den Mehrwerten handelt es
sich nur um Korrekturposten, die entsprechend der Behandlung in der
Gesellschaftsbilanz gewinnwirksam aufzulösen sind. Die zusätzlichen
Aufwendungen der eintretenden Gesellschafter haben keinen Einfluss auf
das abzuschreibende Wirtschaftsgut, das nur eine einheitliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer aufweist. Im Gegensatz zu nachträglichen
Anschaffungskosten vermehren, verändern oder verbessern die über die
Buchwerte der Kapitalkonten hinausgehenden Beträge nämlich nicht die
Nutzungsdauer.
Hinweis: Die Deckungsgleichheit in den Bilanzen führt auch dazu, dass
Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte, sowie der Ansatz von geringwertigen Wirtschaftsgütern oder eine Teilwertabschreibung grundsätzlich
nur einheitlich in Anspruch genommen werden können.
Fundstellen:
FG Niedersachsen 20.10.09, 8 K 323/05, NZB unter IV B 149/09, unter
www.iww.de, Abruf-Nr. 101668
BFH 7.11.06, VIII R 13/08, BStBl II 08, 545
AStW 2010/09
§ 7i EStG – Abschreibung umfasst auch
die neu entstandene Eigentumswohnung
Liegt eine Eigentumswohnung in einem Gebäude, das nach den landesrechtlichen Vorschriften insgesamt ein Baudenkmal ist, gilt dies für die
darin befindliche Eigentumswohnung entsprechend. Daher fällt auch eine
im bisher nicht ausgebauten Dachgeschoss errichtete Wohnung dem
Grunde nach unter § 7i EStG. Besonderheiten gelten nach einem aktuellen Urteil des Sächsischen FG in Hinsicht auf die neue Wohnung lediglich
bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage, also der Beurteilung der
Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur
Erhaltung des Gebäudes als Denkmal oder zur sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Welcher begünstigte Aufwand das dem Grunde nach ist, wird
nicht im Besteuerungsverfahren entschieden, sondern durch Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde mit der Bindungswirkung in einem Grundlagenbescheid festgestellt.
Das Finanzamt hatte im Streitfall die Sonder-AfA mit dem Argument abgelehnt, die Eigentumswohnung sei als selbstständiges Wirtschaftsgut
bautechnisch neu entstanden und § 7i EStG fördere keinen Neubau. Die
Denkmalbehörde hatte hingegen begünstigte Aufwendungen von rund
95.000 EUR bescheinigt. Liegt eine Eigentumswohnung in einem denkmalgeschützten Gebäude, gilt das nach Auffassung des FG für Eigentumswohnungen entsprechend, weil die landesrechtlichen Denkmalsvorschriften nämlich nicht auf die steuerlich als selbstständiges Wirtschaftsgut und damit als selbstständiges Rechtsobjekt zu betrachtende Eigentumswohnung, sondern auf die erhaltungswürdige Bausubstanz abstellen.
Etwas anderes gilt lediglich bei Neuerrichtungen, die als selbstständige
Gebäude nicht Teil des Denkmals sind. Errichtet ein Bauträger in einem
Denkmal mehrere Eigentumswohnungen, können die Besteuerungsgrundlagen der einzelnen Erwerber gesondert festgestellt werden, weil mehrere
Personen bei Planung, Herstellung oder Erwerb gleichartige Rechtsbeziehungen zu Dritten unterhalten haben.
Fundstelle:
FG Sachsen 24.2.10, 8 K 1480/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101669
AStW 2010/010
§ 10 EStG – Ansatz der Krankenkassenbeiträge
Das BMF erläutert den verbesserten Abzug von Beiträgen zur Krankenund Pflegekasse ab 2010 durch das Bürgerentlastungsgesetz. Voraussetzung ist, dass die Beiträge eine Basisabsicherung gewährleisten. Begünstigt sind auch Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenkasse sowie ein
erhobener kassenindividueller Zusatzbeitrag. Nicht absetzbar sind hingegen Prämien für Auslands- oder Reisekrankenversicherungen, die zusätzlich zu dem bestehenden gesetzlichen oder privaten Versicherungsschutz
ohne persönliche Risikoprüfung abgeschlossen werden.
Beitragsrückerstattungen
mindern
die
abziehbaren
Krankenversiche-
rungsbeiträge in dem Jahr, in dem sie zufließen. Das gilt unabhängig von
ihrer Bezeichnung, also auch für Pauschalleistungen, Prämien- und Bonuszahlungen. Eine Minderung erfolgt aber nur in dem Umfang, indem
die Erstattung auf die Basisabsicherung entfällt. Die Ermittlung des Aufteilungsverhältnisses basiert auf dem Vertrag, der den erstatteten Beitragszahlungen zugrunde lag und nicht auf dem Vertragsstand bei Rückzahlung.
Zahlt der Versicherte einen erhöhten Beitrag, um ab einem bestimmten
Alter durch eine entsprechend erhöhte Alterungsrückstellung eine zuvor
vereinbarte zeitlich unbefristete Beitragsentlastung zu erhalten, ist auch
der auf die Basisabsicherung entfallende Beitragsanteil für die erhöhte
Alterungsrückstellung abziehbar. Mit Beiträgen zugunsten einer Anwartschaftsversicherung erhält der Versicherte später eine private Krankenversicherung zu einem ermäßigten Beitrag. Übersteigen die Beiträge für
diese Anwartschaft jährlich nicht 100 EUR, sind sie aus Billigkeitsgründen
insgesamt wie begünstigte Beiträge zu behandeln. Die übersteigenden
Beiträge sind nur insoweit als Prämien zu einer Basiskrankenversicherung
zu behandeln, als sie auf die Minderung von Beitragsbestandteilen gerichtet sind, die der Basiskrankenversicherung zuzurechnen sind.
AStW 2010/011
Fundstelle:
BMF 26.4.10, IV C 3 - S 2222/09/10041, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
101156
AStW 2010/012
§ 10d EStG – Verlustrücktrag aus
verjährtem Entstehungsjahr ist möglich
Im Entstehungsjahr nicht ausgeglichene Verluste können in einen vorangegangenen nicht verjährten Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden. Das gilt nach einem Urteil des BFH auch dann, wenn für das Entstehungsjahr bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Ein Rücktrag
ist nämlich unabhängig von der Steuerfestsetzung des Jahres durchzuführen, in dem der negative Gesamtbetrag der Einkünfte entstanden ist.
Über Grund und Höhe des rücktragbaren Verlusts wird nämlich nicht im
Entstehungsjahr, sondern in dem Jahr entschieden, in dem sich der Verlustrücktrag steuerrechtlich auswirkt. Deshalb steht einem Verlustrücktrag die Bestandskraft der Steuerfestsetzung für das Verlustentstehungsjahr ebenso wenig entgegen wie die Festsetzungsverjährung.
Die Bestandskraft erfasst nur den festgesetzten Steuerbetrag, nicht jedoch die Besteuerungsgrundlagen. Verluste, die bei der Ermittlung des
Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, bilden für § 10d
EStG nur eine Ausgangsgröße für den in anderen Veranlagungszeiträumen wirksam werdenden Verlustabzug. Zwar kann ein Steuerbescheid im
Rücktragsjahr nur geändert werden, bis die Verjährungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem Verluste nicht ausgeglichen
werden. Ist jedoch die Veranlagung etwa im Hinblick auf einen anhängigen Rechtsbehelf noch offen, greift diese Einschränkung nicht. Daher
können die Verluste aus einem verjährten Folgejahr wie Sonderausgaben
vom Gesamtbetrag der Einkünfte in der noch offenen vorherigen Veranlagung abgezogen werden.
Praxishinweis: Der Antrag auf Verlustrück- statt -vortrag lohnt immer
dann, wenn es zu Progressionsunterschieden in den einzelnen Jahren
kommt. Durch die laufende Tarifabsenkung in den vergangenen Jahren
trifft dies zunehmend häufiger zu.
Fundstelle:
BFH 27.1.10, IX R 59/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101542
AStW 2010/013
§ 15 EStG – Einlage von Immobilien in
eine KG stellt entgeltliche Veräußerung
dar
Das Einbringen eines Grundstücks in eine Personengesellschaft gegen
Gewährung von Gesellschaftsrechten ist eine Veräußerung, selbst wenn
der Gesellschafter weiterhin maßgeblich an der Immobilie beteiligt ist.
Der Vorgang wird bei der Drei-Objekte-Grenze im Rahmen des gewerblichen Grundstückshandels mitgezählt. Nach einem neueren Urteil des FG
Hamburg stellt die Einlage eines Wirtschaftsguts in eine Personen- oder
Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten einen
tauschähnlichen Vorgang dar, der beim Einbringenden zu einer entgeltlichen Veräußerung führt. Das FG begründet dies damit, dass der Einbringende eine Sacheinlage leistet, welche die Gesellschaft mit dem Verkehrswert des Grundstücks gegen ihre Einlageforderung verrechnet.
Es kommt nicht darauf an, ob ein Mehrheitsgesellschafter maßgeblich
Einfluss auf die weitere Verwendung der Immobilie hat. Durch die Einbringung werden private Grundstücke unter Aufdeckung stiller Reserven
in das Gesamthandsvermögen übertragen und einem anderen, selbstständigen Rechtssubjekt zugeordnet. Eine Sacheinlage als Veräußerung
ist gerade nicht davon abhängig, welcher Anteil des Vermögensgegenstandes auf die anderen Gesellschafter übertragen wird.
Dabei sind dem gewerblichen Grundstückshandel auch solche Verkäufe
zuzurechnen, die von vornherein nur mit einem bestimmten Erwerber
abgewickelt werden sollen. Daher erfüllen auch Geschäfte mit einer beherrschten und daher nahestehenden Gesellschaft die Voraussetzungen
der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Die Marktteilnahme ist auch auf einen Leistungsaustausch gerichtet. Der Einbringende
hat die Grundstücke durch den tauschähnlichen Veräußerungsvorgang
seiner alleinigen Kontrolle entzogen und auf eine andere Rechtspersönlichkeit übertragen. Dabei steht dem Marktwert der Grundstücke die Einlageschuld gegenüber.
AStW 2010/014
Fundstelle:
FG Hamburg 27.5.09, 2 K 158/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101350
AStW 2010/015
§ 16 EStG – Ermittlung des Veräußerungsgewinns setzt Bilanzierung voraus
Veräußert der Gesellschafter einer Partnerschaft seinen Mitunternehmeranteil, ist der Wert gemäß § 16 Abs. 2 EStG zwingend nach § 4 Abs. 1
EStG zu ermitteln. Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft eine EinnahmeÜberschuss-Rechnung
erstellt.
Nach
einem
Urteil
des
FG
Baden-
Württemberg muss zur Abgrenzung des laufenden Gewinns vom Ertrag
aus der Veräußerung fiktiv eine Übergangsbilanz mit den sich aus dem
Wechsel der Gewinnermittlungsart ergebenden Zu- und Abrechnungen
erstellt werden. Dies kann nicht durch privatvertragliche Regelungen ersetzt werden.
Bei der Partnerschaftsgesellschaft schließen sich Angehörige freier Berufe
zusammen, sodass im Wesentlichen die für eine Freiberufler-GbR geltenden Grundsätze heranzuziehen sind. Hieran ändert auch nichts, dass der
BGH jüngst der Rechtsform der GbR die Teilrechtsfähigkeit zugesprochen
hat. Anders als im Zivilrecht gibt es in § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Vorgaben
für die Behandlung der GbR und anderer Mitunternehmerschaften. Die
Gewinnanteile sind als Einkommen nicht bei der Personenvereinigung,
sondern bei den Gesellschaftern unmittelbar zu versteuern. Entsprechendes gilt für die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die GbR und damit
auch die Partnerschaftsgesellschaft besitzt keine eigene Steuerrechtsfähigkeit und ist nur insoweit Steuerrechtssubjekt, als es um die Feststellung der Einkunftsart und um die Ermittlung der Einkünfte geht.
Veräußert ein Mitunternehmer seinen gesamten Gesellschaftsanteil an
einer Partnerschaftsgesellschaft, ist dies kein Vorgang, der allein die Ebene der Gesellschaft betrifft. Aufgrund der im Einkommensteuerrecht angelegten Transparenz des Personenzusammenschlusses muss zur Ermittlung des Vermögensstatus der Gesellschaft eine Bilanz erstellt werden.
Fundstellen:
FG Baden-Württemberg 1.2.10, 9 K 1449/09, unter www.iww.de, AbrufNr. 101670
FG Münster 15.7.08, 1 K 2405/04 F, EFG 09, 106
AStW 2010/016
BGH 18.2.02, II ZR 331/00, NJW 02, 1207; 25.9.06, II ZR 218/05, NJW
06, 3716
AStW 2010/017
§§ 18, 20 EStG – Abgrenzung einer
Kapitalbeteiligung durch Freiberufler
Geldgeschäfte sind einer freiberuflichen Tätigkeit grundsätzlich wesensfremd und deshalb als Einkünfte nach § 20 EStG zu beurteilen. Daher
stellen die Gewährung von Darlehen, die Übernahme einer Bürgschaft
oder die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich berufsfremde Vorgänge dar, die in der Gewinnermittlung außer Betracht bleiben
müssen. Bei der Ausübung eines freien Berufs stehen nämlich die eigene
Arbeitskraft sowie der Einsatz von Geist und qualifizierter Ausbildung im
Vordergrund.
Diesen Grundsatz weicht der BFH für den Fall auf, dass die Beteiligung an
einer Kapitalgesellschaft als Hilfstätigkeit zur freiberuflichen Tätigkeit anzusehen ist oder wenn mit der Gesellschaft eine auf die Vergabe von Aufträgen gerichtete Geschäftsbeziehung geschaffen werden soll. Somit ist
danach zu differenzieren, ob die Beteiligung für die Gewinnung eines
neuen Auftraggebers lediglich ein erwünschter Nebeneffekt sein kann oder der Erwerb nur gezielt in Hinblick auf neue Aufträge erfolgt ist. Bei
der zweiten Alternative hat das Geldgeschäft kein eigenes wirtschaftliches
Gewicht und kann deswegen zur freiberuflichen Tätigkeit gehören.
Unter diesen Voraussetzungen stellt eine GmbH -Beteiligung nicht
zwangsläufig notwendiges Betriebsvermögen dar, nur weil der Freiberufler seine Umsätze fast ausschließlich mit der GmbH erzielt. Machen seine
Umsätze nur einen geringen Anteil der Geschäftstätigkeit der GmbH aus
und ist seine Beteiligungsquote gering, geht der BFH nicht von der Erschließung eines Vertriebswegs für die freiberufliche Tätigkeit, sondern
von einer Kapitalanlage aus. Entscheidend ist also, wie sich die Beteiligung wirtschaftlich auswirkt. Bei Verlusten trägt der Freiberufler die Feststellungslast, um sie mit dem Gewinn verrechnen zu können. Bei Gewinnen muss das FA die Zuordnung zum Betriebsvermögen nachweisen.
Fundstellen:
BFH 12.1.10, VIII R 34/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101373
BFH 31.5.01, IV R 49/00, BStBl II 01, 828; 23.9.09
AStW 2010/018
§ 19 EStG – Übernahme von Kurkosten
durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten einer Kur seines Mitarbeiters,
kommt eine Aufteilung der Erstattung in Arbeitslohn und eine Zuwendung
im betrieblichen Eigeninteresse – anders als bei Reisekosten – nicht in
Betracht. Eine Kur kann nur einheitlich beurteilt und nicht in betriebsfunktionale Bestandteile und Elemente mit Vorteilscharakter unterteilt
werden. Im zugrunde liegenden Fall musste sich ein Fluglotse arbeitsvertraglich auf Verlangen seines Arbeitgebers in regelmäßigen Abständen
einer Regenerationskur unterziehen. Die Kosten für eine entsprechende
vierwöchige Kur in einem Hotel am Timmendorfer Strand mit Fitnesstraining und Massagen erstattete der Arbeitgeber. Dies führt in voller Höhe
zu zusätzlichem Arbeitslohn.
Zwar kann eine Reise nach der aktuellen Rechtsprechung gemischt veranlasst sein und daher eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im
betrieblichen Eigeninteresse in Betracht kommen. Lässt sich der Charakter einer Sachzuwendung allerdings nur einheitlich beurteilen, ist die Zuwendung entweder voll dem einen oder dem anderen Bereich zuzuordnen. Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und damit auch die Übernahme von Kurkosten stellen
grundsätzlich Arbeitslohn dar. Eine Aufteilung scheidet aus, wenn die jeweiligen Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass eine Trennung
nicht möglich ist.
Dagegen können vom Arbeitgeber veranlasste unentgeltliche Vorsorgeuntersuchungen seiner leitenden Angestellten ebenso im ganz überwiegend
eigenbetrieblichen Interesse liegen wie Maßnahmen zur Vermeidung berufsbedingter Krankheiten. Darüber hinaus darf der Arbeitgeber seit 2008
nach § 3 Nr. 34 EStG jährlich 500 EUR für die Gesundheitsförderung über
den Arbeitslohn hinaus steuerfrei zuwenden.
AStW 2010/019
Fundstellen:
BFH 11.3.10, VI R 7/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101595
BFH 22.6.06, VI R 21/05, BStBl II 06, 915
AStW 2010/020
§ 19 EStG – Entscheidung der Sozialversicherung hat steuerliche Bindungswirkung
Entscheidungen des Sozialversicherungsträgers über die Versicherungsfreiheit eines Arbeitnehmers sind im Besteuerungsverfahren zu beachten,
soweit sie nicht offensichtlich rechtswidrig sind. Sofern sich der Arbeitgeber nicht daran hält und trotzdem Kranken- und Pflegeversicherung abführt, handelt es sich nicht um nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitslohn. Dies hat der BFH jetzt für einen Geschäftsführer entschieden, der
selbstständig tätig und damit als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft worden war. Zum Arbeitslohn gehören nämlich grundsätzlich auch
Beiträge für die Zukunftssicherung eines Arbeitnehmers, sofern es sich
nicht um gesetzlich geschuldete Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung handelt. Dies entscheidet sich nach sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften.
Feststellungen der Sozialversicherungsträger sind für die Steuer selbst
bei einer Änderung der Rechtsansicht maßgebend. Kommt es zum Wegfall der Versicherungspflicht, entfällt die Steuerfreiheit ab diesem Zeitpunkt für nachfolgende Zahlungen. Entscheidungen der Sozialversicherungsträger entfalten insofern Bindungswirkung, als sie ein eigenes Prüfungsrecht der Finanzverwaltung ausschließen. Auch BGH, BVerwG, BAG
sowie BSG gehen davon aus, dass die für einen bestimmten Rechtsbereich getroffene Regelung als gegeben hingenommen werden muss. Die
Wirksamkeit tritt bereits mit dem Erlass des Verwaltungsaktes und nicht
erst mit dessen Bestandskraft ein.
Bei Entscheidungen der Sozialversicherungsträger ist also der Grundlagenbescheid anzufechten, sofern auch steuerlich eine andere Lösung erwünscht ist. Kommt es später zur Korrektur, kann diese als rückwirkendes Ereignisses nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO berücksichtigt werden.
AStW 2010/021
Fundstellen:
BFH 21.1.10, VI R 52/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101543
BFH 2.12.05, VI R 16/03, BFH/NV 06, 544; 6.6.02, VI R 178/97, BStBl II
03, 34
AStW 2010/022
§ 22 EStG – Anwendung der Öffnungsklausel bei der Besteuerung der Altersrenten
Die Umstellung der Alterseinkünfte auf die nachgelagerte Besteuerung ist
verfassungsgemäß, sofern nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen wird. Zum einen gibt es eine allmähliche Überführung in
die volle Besteuerung und zum anderen eine Öffnungsklausel. Damit wiederholt der BFH in zwei aktuellen Urteilen seine bereits mehrfach getroffene Einschätzung und erweitert dies auf den geforderten Zehnjahreszeitraum für die Öffnungsklausel. Dies ist verfassungsrechtlich ebenfalls
nicht bedenklich. Dieser Mindestzeitraum zum Erhalt der Option auf die
Ertragsbesteuerung dient nämlich zulässigerweise der besseren Handhabung der Ausnahmevorschrift.
Neu ist hingegen, dass es bei Anwendung der Öffnungsklausel entgegen
der Auffassung der Finanzverwaltung auch darauf ankommt, für welche
Jahre die Beiträge geleistet wurden, sodass sich einmalige Nachzahlungen positiv auf die Anwendung der Öffnungsklausel auswirken, sofern
diese Mittel gleich für mehrere Jahre entrichtet werden. Nach dieser Öffnungsklausel unterliegen auf Antrag Leibrenten nur dem Ertragsanteil,
soweit sie auf vor 2005 geleisteten Beiträgen beruhen, die oberhalb der
Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung gezahlt wurden. Der
Rentner muss nachweisen, dass der Betrag mindestens zehn Jahre überschritten wurde. Ausreichend hierfür ist es, wenn dieser Zeitraum durch
eine einmalige Nachzahlung für die Vergangenheit überschritten wird. Für
die Anwendung der Öffnungsklausel kommt es nämlich auch darauf an,
für welche Jahre Beiträge geleistet wurden. Der Vorschrift zur Öffnungsklausel ist keine Aussage darüber zu entnehmen, wann die Zahlungen
oberhalb des Höchstbeitrags erfolgt sein müssen.
Es ist nicht sachgerecht, lediglich auf die Zahlung abzustellen. Vermieden
werden soll nämlich eine Doppelbesteuerung der Rente, die zuvor nicht
oder nur eingeschränkt als Sonderausgaben abziehbar war. Ein Sonderausgabenabzug war in den Nachzahlungsfällen wegen des Abflussprinzips
nicht möglich. Die Beiträge haben sich wegen der bereits ausgeschöpften
AStW 2010/023
Höchstbeträge nicht mehr ausgewirkt, sodass sie aus versteuertem Einkommen stammen.
Darüber hinaus ist der jeweilige Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung auch dann maßgebend, wenn nur für einen Teil des Jahres
Beiträge geleistet worden sind. Nach Sinn und Zweck der Öffnungsklausel
erfolgt nämlich kein anteiliger Ansatz, da es sich beim Sonderausgabenabzug um Jahresbeträge handelt. Dies ist konsequenterweise auch bei
Anwendung der Öffnungsklausel zu beachten.
In Abgrenzung hierzu sind allerdings Zahlungen in eine befreiende Lebensversicherung bei der Berechnung der geleisteten Jahresbeiträge
nicht zu berücksichtigen, sofern die anschließenden Leistungen aus diesem Vertrag steuerfrei ausgezahlt werden. Die Öffnungsklausel soll nämlich in besonderen Fällen eine Doppelbesteuerung vermeiden. Diese Zusatzbelastung kann aber erst gar nicht eintreten, wenn die Versicherungsleistung, die auf den Beiträgen beruht, steuerfrei vereinnahmt werden kann.
Fundstellen:
BFH 4.2.10, X R 58/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101372
BFH 19.1.10, X R 53/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101108
BMF 30.1.08, IV C 8 - S 2222/07/0003, BStBl I 08, 390, Rz 137
AStW 2010/024
§ 22 EStG – Bindungsentschädigung
beim Grundstückskauf ist eine sonstige
Leistung
Zahlt der Grundstückserwerber dem Verkäufer eine Entschädigung dafür,
dass er innerhalb einer vereinbarten Zeit vom Kauf zurücktreten kann,
liegt eine sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG vor. Zwar wird der Verkauf einer privaten Immobilie nur im begrenzten Rahmen eines Spekulationsgeschäfts erfasst. Doch die Schaffung der Möglichkeit für den Käufer, die Rechtslage nach seinen eigenen wirtschaftlichen Bedürfnissen zu
gestalten, ist nach einem Urteil des Hessischen FG eine von der Veräußerung des Grundstücks völlig losgelöste steuerbare Handlung. Hierdurch
wird die Immobilie weder verkauft noch in der Substanz gemindert. Das
Eigentumsrecht bleibt bis zum Eintritt der aufschiebenden Bedingung unverändert bestehen.
Für die selbstständige wirtschaftliche Bedeutung der Entschädigung
spricht vor allem entscheidend, dass sie nicht auf den Kaufpreis anzurechnen ist und daher dem Verkäufer unabhängig von der späteren Entscheidung des Erwerbers verbleibt. Sofern die Kaufoption ausgeübt wird,
erhält der Vorbesitzer wirtschaftlich gesehen den Kaufpreis sofort mit
Vertragsschluss und legt ihn dann verzinslich an. Dieser Vorteil ist in beiden Fällen steuerpflichtig. Ein aufschiebend bedingter Kaufvertrag ist mit
der Unterbreitung eines zeitlich begrenzt bindenden Kaufangebotes vergleichbar, welches ebenfalls als steuerbare sonstige Leistung qualifiziert
wird.
Hätten die Parteien während der Optionsfrist statt der Entschädigung einen ansteigenden Staffelkaufpreis vereinbart, wären die Erhöhungen
ebenfalls
als
sonstige
Leistung
steuerpflichtig.
Nach
der
BFH-
Rechtsprechung sind wirtschaftlicher Gehalt und wirtschaftliches Ziel
maßgebend und nicht die Bezeichnung solcher Leistungen. Eine nicht
steuerbare Entschädigung muss nämlich der Minderung des Vermögenswerts in seiner Substanz entsprechen.
AStW 2010/025
Fundstellen:
Hessisches FG 27.1.10, 8 K 3585/06 , unter www.iww.de, Abruf-Nr.
101671
BFH 24.8.06, IX R 32/04, BStBl II 07, 44; 29.5.08, IX R 97/07, BFH/NV
09, 9
AStW 2010/026
§ 24b EStG – Kein Entlastungsbetrag bei
Haushaltsgemeinschaft
mit
berufstätigem Kind
Den Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 EUR gibt es für Alleinstehende
mit mindestens einem Kind, für das dem Steuerpflichtigen Kindergeld
oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Als nicht alleinstehend gilt die Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person, sofern es für
diese weder Kindergeld noch einen Kinderfreibetrag gibt. Dies trifft auf
auch auf den volljährigen, berufstätigen Sohn über 18 Jahre zu, auch
wenn dieser sich nicht an den Kosten des Haushalts beteiligt. Wer den
Aufwand trägt, ist nach dem Urteil des FG Niedersachsen für das Bestehen einer schädlichen Haushaltsgemeinschaft irrelevant. Ausreichend ist
bereits, dass die Personen zusammenwohnen.
Der Sohn unterhält mit seinem Vater unabhängig von einem finanziellen
Beitrag einen gemeinsamen Haushalt, sofern sie zusammenwohnen und
das Kind keinen getrennten Haushalt führt. Ausreichend ist der gemeinsame Gebrauch sämtlicher familienbezogener Wohn- und Nutzräume sowie der Einrichtungsgegenstände wie Waschmaschine, Kühl- und Gefrierschrank. Bereits eine geringe gemeinsame Nutzung alltäglicher Verbrauchsgüter genügt für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft, sodass ein alleinerziehender Elternteil mit seinem Nachwuchs auch ohne
einen finanziellen Beitrag einen gemeinsamen Haushalt unterhält.
Diese Vermutung des gemeinsamen Wirtschaftens ist gemäß § 24b Abs.
2 S. 3 EStG widerlegbar, indem glaubhaft gemacht oder zweifelsfrei versichert wird, dass keine Haushaltsgemeinschaft besteht. Nicht ausreichend sind aber kurze Abwesenheiten. Der Wille, nicht oder nicht mehr in
der Haushaltsgemeinschaft leben zu wollen, muss eindeutig nach Außen
treten, etwa bei Auszug, Unterhalt einer zweiten Wohnung aus privaten
Gründen, eigener Wirtschaftsführung mit Untermietvertrag oder Begründung eines Au-pair-Verhältnisses als Arbeitsverhältnis.
AStW 2010/027
Fundstelle:
FG Niedersachsen 11.3.10, 5 K 197/09 , unter www.iww.de, Abruf-Nr.
101672
AStW 2010/028
§ 32 EStG – Erbschaft eines Kindes gilt
nicht generell als sonstiger Bezug
In die Berechnung der Einkommensgrenze bei volljährigen Kindern fließen Einkünfte und Bezüge ein, die zur Bestreitung des Unterhalts oder
der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind. Hierunter fallen auch
Zuflüsse aus Erbschaften, sofern die Zuwendungen nicht ausdrücklich
zum Zweck der Kapitalanlage erfolgen. Ohne Zweckbestimmung stehen
die Mittel dem Nachwuchs zur freien Verfügung und sind daher in den
Grenzbetrag von 8.004 EUR einzubeziehen.
Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des FG Niedersachsen aber nicht generell. So gehören beispielsweise bei einer geerbten Eigentumswohnung
nur die erzielten Mieteinnahmen zu den anrechenbaren Einkünften. Gleiches gilt für Aktienpakete, Lebensversicherungen und Bausparverträge,
da diese der Kapitalanlage oder Altersvorsorge dienen und nicht zur Bestreitung des Unterhalts eingesetzt werden. Kurzfristig verfügbare Mittel
auf Girokonten und Sparbüchern sind hingegen ebenso wie Bargeld geeignet, um damit den Unterhalt zu bestreiten.
Dieser Zufluss ist jedoch ebenfalls nicht als Bezug zu erfassen, wenn Kinder die Mittel von einem unterhaltsverpflichteten Elternteil geerbt haben.
Da Unterhaltszahlungen nicht zu den Bezügen zu rechnen sind, gilt das
derzeit auch für über die Unterhaltsverpflichtung hinausgehende freiwillige Zuwendungen der Eltern an ihren Nachwuchs und somit für Schenkungen. Nichts anderes kann nach Auffassung des FG für den höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Fall für Zuwendungen von Todes wegen
gelten. Damit zählen auch Erbschaften von unterhaltsverpflichteten,
grundsätzlich kindergeldberechtigten Personen nicht zu den anzurechnenden Bezügen.
Fundstellen:
FG Niedersachsen 4.3.10, 10 K 128/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
101673
FG Düsseldorf 12.1.06, 14 K 1856/05 KG, EFG 06, 742
FG München 30.7.08, 10 K 2984/07, EFG 08, 1731
AStW 2010/029
§ 46 EStG – Veranlagung von
Arbeitnehmern
Die OFD Münster erläutert die Auswirkungen durch den Wegfall der Zweijahresfrist für die Antragsveranlagung. Der Antrag auf Veranlagung kann
generell für ein Kalenderjahr gestellt werden, soweit dem Verjährungsfristen nicht entgegenstehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO keine Anwendung findet, weil
diese Regelung ausschließlich Fälle betrifft, in denen eine Person zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist oder das Finanzamt den Steuerpflichtigen zur Abgabe aufgefordert hat. Daher gilt die
normale Festsetzungsfrist von vier Jahren, die mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, für das der Antrag auf Veranlagung gestellt wird. Ein
erstmaliger Antrag für 2005 konnte somit nur bis zum 31.12.2009 gestellt werden. Dieser Verwaltungsauffassung hatte hingegen das FG Köln
rechtskräftig widersprochen und die Anlaufhemmung berücksichtigt.
Die ehemalige Fassung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG regelte, dass eine
Pflichtveranlagung durchzuführen ist, wenn die Summe der nicht dem
Lohnsteuerabzug zu unterwerfenden Einkünfte mehr als 410 EUR beträgt.
Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde gesetzlich klargestellt, dass
die Summe der Einkünfte positiv sein muss. Diese Änderung ist auch für
Veranlagungszeiträume vor 2006 anzuwenden.
Praxishinweis: Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2010 ist geplant, auf
die Veranlagung von Arbeitnehmern trotz Eintrag eines Freibetrags auf
der Lohnsteuerkarte zu verzichten, wenn keine Einkommensteuerschuld
entsteht. Dies gilt für alle Arbeitnehmer mit Arbeitslohn bis 10.200 EUR
und für Ehegatten bei Arbeitslöhnen bis zu 19.400 EUR. Dabei ist es unerheblich, welcher der beiden Partner die Lohneinkünfte erzielt.
Fundstellen:
OFD Münster 19.4.10, aktualisierte Kurzinfo ESt ohne Az.
BFH 12.11.09, VI R 1/09; 15.1.09, VI R 63/06, BFH/NV 09, 1105
AStW 2010/030
LStR – Neue Anweisungen für 2011
Das BMF hat den Entwurf der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 vorgestellt. Die
abschließende Beratung im Bundesrat ist für September 2010 vorgesehen. Die LStR sind zwar nur für die Finanzverwaltung bindend, geben
aber Angestellten und Arbeitgebern eine verlässliche Richtschnur im Umgang mit dem Fiskus. Nachfolgend erhalten Sie die für die Praxis wichtigsten Änderungen. Sie gelten grundsätzlich für Lohnzahlungszeiträume
ab 2011. Die Vorjahre sind betroffen, soweit die Änderungen lediglich
eine Erläuterung der geltenden Rechtslage bieten. Die Regelungen zu
Mahlzeiten während einer Auswärtstätigkeit sind bereits ab 2010 anzuwenden. Den LStR 2011 liegt das EStG auf Basis des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes zugrunde. Daher sind die Neuregelungen zur Verpflegung bei den Reisekosten berücksichtigt, nicht hingegen die geplanten Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2010.
Gestellung eines Firmenwagens
 Setzt der Arbeitgeber den privaten Nutzungswert beim Firmenwagen
anhand der Fahrtenbuch-Methode fest, bleiben vom Arbeitnehmer bezahlte laufende Aufwendungen außer Ansatz. Damit mindern sie die
Gesamtkosten und damit die Bemessungsgrundlage für Privatfahrten.
 Unfallkosten rechnen nach derzeitiger Fassung zum Gesamtaufwand
des Firmenwagens und erhöhen damit den Anteil der Privatnutzung
unabhängig davon, ob sich der Unfall auf einer privaten oder dienstlichen Fahrt ereignet hat. Ab 2011 bleiben Unfallkosten außer Ansatz.
Vom Arbeitgeber getragene Kosten für den Unfall auf einer Privatfahrt
sind in voller Höhe als zusätzlicher geldwerter Vorteil zu erfassen. Reparaturkosten bis zu 1.000 EUR brutto dürfen über eine neue Vereinfachungsregelung weiterhin in die Gesamtkosten des Kfz einbezogen
werden, sodass sie den Kilometersatz des Fahrzeugs für die Berechnung des geldwerten Vorteils unabhängig davon erhöhen, ob sich der
Unfall auf einer Dienst- oder Privatfahrt ereignet.
AStW 2010/031
 Verzichtet der Arbeitgeber auf einen Schadenersatz wegen Unfallkosten beispielsweise bei Privat- oder Trunkenheitsfahrten, liegt insoweit
ein gesonderter geldwerter Vorteil vor. Ohne Schadenersatzpflicht des
Arbeitnehmers, etwa bei höherer Gewalt, beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten oder Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger
Arbeitsstätte, liegt kein geldwerter Vorteil vor.
 Wird ein Firmenwagen auch von einer anderen Person als dem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt,
können beide die Entfernungspauschale geltend machen.
Ansatz eines geldwerten Vorteils
 Infolge der Auswirkungen des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für
kurzfristige Beherbergungsleistungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz ab 2010 hatte das BMF bereits Vereinfachungsregeln bei
der Arbeitgeberbewirtung auf einer dienstlichen Reise vorgesehen (s.
AStW 10, 322). So kann etwa die Buchung der Übernachtung mit
Frühstück auch vom reisenden Mitarbeiter selbst vorgenommen werden und der Arbeitgeber kann die Lohnversteuerung durch Sachbezugswerte vornehmen. Die Gestellung von Mahlzeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers wird nun grundlegend vereinfacht, indem nur
noch Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen vom Arbeitgeber
dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und die Rechnung auf den
Arbeitgeber ausgestellt ist. Damit ist eine Vorbuchung der Übernachtung nicht mehr notwendig.
 Der Ansatz des Sachbezugs bis zu einem Wert von 40 EUR wird über
das Frühstück hinaus auf sämtliche Mahlzeiten ausgeweitet, die bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit gewährt werden. Somit kann auch
der Sachbezugswert von 2,80 EUR je Mittag- oder Abendessen berücksichtigt werden, sofern die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. Unerheblich ist, wie die einzelnen Kosten der
Mahlzeiten in der Hotelrechnung bescheinigt und ob sie separat ausgewiesen sind.
AStW 2010/032
 Generell werden Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten
Haushaltsführung mit dem üblichen Abgabepreis nach § 8 Abs. 2 S. 1
EStG ohne den Abschlag von 4 % angesetzt. Sie sind im Rahmen des §
3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei. Für den übersteigenden Betrag darf
die monatliche Freigrenze von 44 EUR verwendet werden.
 Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen
nicht zu Arbeitslohn, sofern die Maßnahmen im ganz überwiegenden
betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Dabei
kommt es nicht mehr auf den Empfänger der Rechnung an. Ist die auf
den Arbeitnehmer ausgestellt, ist die steuerfreie Kostenübernahme
möglich, wenn der Arbeitgeber dies zuvor allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme schriftlich zugesagt hat. Um den Werbungskostenabzug beim Mitarbeiter auszuschließen, muss der Arbeitgeber seinen Erstattungsbetrag auf der Originalrechnung angeben und
eine Kopie zum Lohnkonto nehmen.
Weitere Neuregelungen
 Betriebliche Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers sind unabhängig von der Dauer der dortigen Tätigkeit keine regelmäßigen Arbeitsstätten, wenn der Arbeitnehmer mit wechselnden Orten rechnen muss.
Ausnahmen gibt es nur noch bei Zeitarbeit oder Outsourcing von Mitarbeitern. Damit wird eine BMF-Anweisung aus dem Vorjahr umgesetzt.
 Für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 33 EStG ist Voraussetzung, dass der
Zuschuss des Arbeitgebers für die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder zum Arbeitslohn hinzukommt. Unschädlich ist jedoch aufgrund der
neuen BFH-Rechtsprechung eine Zahlung durch Anrechnung auf freiwillige Sonderzahlungen wie etwa das Weihnachtsgeld, womit die BFHRechtsprechung umgesetzt wird. Neben dem Kindergartenzuschuss
wirkt sich dies auch bei den bis 500 EUR steuerfreien Maßnahmen zur
AStW 2010/033
Gesundheitsförderung und den pauschalen Fahrtkostenzuschüssen für
die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte aus.
 Die Anweisungen zur doppelten Haushaltsführung in R 9.11 LStR werden an die BFH-Rechtsprechung zu den Wegverlegungsfällen angepasst. So kann ein Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten
Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegen und am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründen. Dabei beginnt allerdings keine
neue Dreimonatsfrist für die Verpflegungspauschale und die Umzugskosten für das neue Zweitdomizil sind privat veranlasst.
 Die Anweisungen zu § 19a EStG wurden komplett gestrichen, da für
die Überlassung von Vermögensbeteiligungen § 3 Nr. 39 EStG gilt. Für
Übergangsregelungen gilt R 19a LStR in der Fassung für 2008 fort.
 Arbeitgeber dürfen die Lohnsteuerkarten 2010 nicht vernichten. Stattdessen sind diese während des fortbestehenden Dienstverhältnisses
beim Lohnkonto aufzubewahren. Da sich die wesentlichen Neuregelungen zur Umstellung auf die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale Elster-Lohn II aus dem Jahressteuergesetz 2010 ergeben, sollen die Richtlinienabschnitte zum Ausstellungsverfahren der
Lohnsteuerkarte komplett gestrichen werden.
 Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen werden als Freibetrag auf der
Lohnsteuerkarte nur noch in den Ausnahmefällen berücksichtigt, in denen sie mit anderen Einkunftsarten verrechenbar bleiben.
Fundstelle:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011 – LStÄR 2011
AStW 2010/034
GewStG – Veräußerungsgewinn einer KG
kann noch gewerbesteuerpflichtig sein
Der Gewinn aus dem Verkauf eines Geschäftsbereichs einer GmbH & Co.
KG unterliegt der Gewerbesteuer, wenn nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert oder ins Privatvermögen überführt werden. Dies
gilt nach einem aktuellen Urteil des BFH auch dann, wenn mit der Veräußerung die originär gewerbliche Tätigkeit aufgegeben wird. Erfolgt die
anschließende vermögensverwaltende Tätigkeit durch die Vermietung des
zuvor genutzten Grundstücks, wird der Betrieb nicht durch den Verkauf
aufgegeben.
Ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn einer Personengesellschaft, der
nach § 16 EStG der ermäßigten Besteuerung unterliegt, gehört nicht zum
steuerpflichtigen Gewerbeertrag, sofern alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang entnommen oder veräußert werden.
Diese Voraussetzung liegt bei einem vermieteten Grundstück nicht vor,
wenn es zuvor für die betriebliche Tätigkeit genutzt wurde und die Ausübung eines Geschäftsbetriebs ermöglicht. Daher ist es unerheblich, dass
die KG ihre originäre gewerbliche Tätigkeit aufgegeben hat. Die vermögensverwaltende Vermietung der GmbH & Co. KG fällt nämlich durch die
Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG in den Bereich der gewerblich geprägten Personengesellschaft.
Hinweis: Sofern es sich um ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft ohne eine haftende GmbH handelt, greift die gewerbliche
Fiktion nicht. In diesem Fall unterliegen Veräußerungsgewinne nicht der
Gewerbesteuer, auch wenn anschließend eine Vermietung erfolgt. Diese
Regelung überträgt der BFH aber nicht auf eine GmbH & Co. KG. Denn
sie unterliegt – anders als Einzelunternehmen und Personengesellschaft –
dem Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, sodass die persönliche Gewerbesteuerpflicht nicht entfällt.
Fundstellen:
BFH 17.3.10, IV R 41/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101477
AStW 2010/035
BFH 26.6.07, IV R 49/04, BStBl II 09, 289; 20.11.03, IV R 5/02, BStBl II
04, 464
AStW 2010/036
§§ 4, 6a UStG – Steuerbefreiung für
innergemeinschaftliche Lieferungen
Das BMF hat sein Schreiben zu innergemeinschaftlichen Lieferungen vom
6.1. 2009 überarbeitet und erneut umfassend Stellung genommen. Dabei
werden die EuGH- und BFH-Rechtsprechung berücksichtigt und einige
weitere Anpassungen vorgenommen. Die neue Rechtslage gilt in allen
noch nicht bestandskräftigen Fällen. Dabei sind unverändert drei Grundvoraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu
beachten:
1. Es muss sich um eine grenzüberschreitende Warenbewegung innerhalb
des Gemeinschaftsgebietes handeln.
2. Leistender und Empfänger handeln als Unternehmer. Bei der Lieferung
von Neufahrzeugen kann der Abnehmer auch eine Privatperson sein.
3. Die Lieferung in den anderen EU-Staat unterliegt dort der Erwerbsbesteuerung. Ob die Ware dort auch tatsächlich versteuert wird, ist für
die deutsche Steuerfreiheit nicht entscheidend.
Die Finanzverwaltung legt für den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung weiterhin strenge Maßstäbe an, auch wenn die jüngst
durch mehrere Urteile beanstandeten Anforderungen nicht mehr verlangt
werden. So ist der Nachweis der grenzüberschreitenden Warenbewegung
durch Belege zu führen. Da aufgrund des Wegfalls der EU-Zollgrenzen
keine amtliche Überwachung mehr erfolgt, ist der liefernde Unternehmer
auf Nachweise und Angaben von Dritten wie dem Abnehmer oder Spediteur angewiesen. Bei Beförderungsfällen sind in der Empfangsbestätigung
des Abnehmers oder seines Beauftragten nunmehr ausdrücklich Name
und Anschrift des Abnehmers sowie Name und Unterschrift des Belegausstellers notwendig. Zudem muss sich daraus ergeben, dass der Abnehmer den Auftrag zur Beförderung des Liefergegenstandes beauftragt hat.
Bislang vertrat das BMF die Auffassung, dass bei der Abholung der Waren
durch einen Beauftragten des Erwerbers eine schriftliche Vollmacht erforderlich ist. Dies ist jetzt nicht mehr notwendig. Vielmehr wird eine ent-
AStW 2010/037
sprechende Vollmacht nur noch bei konkreten Zweifeln verlangt. Auch in
einem weiteren Punkt rückt das BMF von seiner strickten Sichtweise ab.
War bislang bei der Verwendung eines CMR-Frachtbriefs der Nachweis
der Warenbewegung nicht erbracht, wenn der Empfang in Feld 24 des
Formulars nicht ausdrücklich bestätigt wurde, erfolgt nun eine teilweise
Entschärfung der Nachweispflichten nach den Vorgaben der Rechtsprechung. Bestehen jedoch ernstliche Zweifel an der tatsächlich grenzüberschreitenden Warenbewegung, ist der liefernde Unternehmer verpflichtet,
den erforderlichen Nachweis durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Das BMF stellt zudem klar, dass der Buchnachweis gemäß § 17c UStDV
bis zu dem Zeitpunkt zu führen ist, zu dem der Unternehmer die Umsatzsteuer-Voranmeldung für die innergemeinschaftliche Lieferung abzugeben
hat. Ist dies fristgerecht erfolgt, können fehlende oder fehlerhafte Aufzeichnungen anschließend noch bis zum Schluss der letzten mündlichen
Verhandlung vor dem FG ergänzt oder berichtigt werden.
Hinweis: Da innergemeinschaftliche Lieferungen weiterhin Risiken beinhalten, sollte der Inhalt des aktualisierten Schreibens Pflichtlektüre für
betroffene Unternehmen sein.
Fundstelle:
BMF 5.5.10, IV D 3 - S 7141/08/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
101538
AStW 2010/038
§ 4 UStG – Leistungen des Musikers
gegenüber dem Orchester können steuerfrei sein
Nach § 4 Nr. 20a S. 2 UStG sind musikalische Leistungen von privaten
Orchestern umsatzsteuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie Orchester einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft erfüllen. Dies erweitert der BFH auch
auf einzelne Musiker, sofern diese freiberuflich für ein Orchester tätig
werden, für das die erforderliche Bescheinigung vorliegt. Insoweit können
diese Künstler zum Teil steuerfreie Leistungen gegenüber dem Orchester
und ansonsten steuerpflichtige Tätigkeiten bei anderen Auftritten erbringen.
Mit diesem Tenor revidiert der BFH seine bisherige Auffassung, wonach
Leistungen durch Einzelmusiker zwingend steuerpflichtig sind. Nach der
EuGH-Rechtsprechung ist nämlich eine unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung von Solisten und Gruppen nicht zu rechtfertigen, sodass
auch Leistungen einzelner Orchestermusiker gegenüber ihrem Orchester
als kulturelle Dienstleistung anzusehen sind. Insoweit geht das günstigere Gemeinschaftsrecht dem UStG vor, das nach § 4 Nr. 20 UStG keine
Steuerbefreiung für Einzelmusiker vorsieht, die als Selbstständige auftreten. Nunmehr sind im Rahmen der Konzertveranstaltungen erbrachte
Leistungen der Solisten gegenüber dem Veranstalter ebenso steuerfrei
wie die gesamte Konzertveranstaltung. Dabei ist es ausreichend, dass die
zuständige Kulturbehörde dem Konzertveranstalter die Bescheinigung
erst im Nachhinein erteilt. Insoweit kommt ihr Rückwirkung auf den Zeitraum vor der Erteilung zu.
Hinweis: Aufgrund der Steuerbefreiung muss der Veranstalter bei ausländischen Künstlern keine Umsatzsteuer nach § 13b UStG für die ihm
gegenüber erbrachten Leistungen abführen.
Fundstellen:
BFH 18.2.10, V R 28/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101371
BFH 20.8.09, V R 25/08, BStBl II 10, 15
AStW 2010/039
EuGH 3.4.03, C-144/00, BFH/NV Beilage 03, 153
OFD Frankfurt 9.2.10, S 7238 A - 6 - St 112
AStW 2010/040
§ 12 UStG – Verpflegung ist keine
Nebenleistung zur Übernachtung
Nach Ansicht des BFH handelt es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung, die ein Teil des Gesamtumsatzes vom Hotelier darstellt. Dieser Tenor hätte zur Folge, dass die
Kosten für Frühstück, Halb- oder Vollpension seit dem 1.1.2010 ebenfalls
dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, weil sie das Schicksal der
Hauptleistung Übernachtung teilen. Damit würden sich die Abgrenzungsprobleme zwischen dem vollen und ermäßigten Tarif erledigen. Das BMF
wendet das Urteil allerdings nicht über den Einzelfall hinaus an, sodass
Verpflegungsleistungen mit 19 % versteuert werden müssen.
Der BFH begründet seine Sichtweise damit, dass Verpflegung im Vergleich zur Unterbringung einen nur geringen Teil des Preises ausmacht
und sie traditionell von Hoteliers im Zusammenhang mit der Unterbringung angeboten wird. Das BMF hält diese Argumente zur Beurteilung als
Nebenleistung nicht für zutreffend. Vielmehr sei entsprechend Abschnitt
29 Abs. 5 UStR in der Regel davon auszugehen, dass Frühstück, Halbund Vollpension sowie All-Inklusive-Verpflegung für den Gast als Leistungsempfänger einen eigenen Zweck darstellt. Diese Zusatzangebote
dienen nicht nur dazu, die Übernachtung unter optimalen Bedingungen in
Anspruch zu nehmen, denn die werden häufig auch ohne Verpflegung
und selbst ohne Frühstück angeboten. Da Art und Umfang der Mahlzeiten
in der Regel vom Hotelgast frei wähl- und buchbar sind, werden sie als
selbstständige Leistung ausgeführt.
Damit kommen Angestellte und Selbstständige auf Geschäfts- und
Dienstreisen weiterhin nicht daran vorbei, eine strickte Trennung vorzunehmen und dabei höchstens die von der Verwaltung erlaubten Vereinfachungsregeln in Anspruch nehmen zu können.
Fundstellen:
BMF 4.5.10, IV D 2 - S 7100/08/10011, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
101674
BFH 15.1.09, V R 9/06
AStW 2010/041
§ 14c UStG – Ungerechtfertigt
ausgewiesene Steuer ist auch bei
Organschaft möglich
Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag nach § 14c Abs. 2 UStG. Das gilt auch
bei gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses. Mit diesem Urteil wendet sich das FG München gegen die Regelung in Abschn. 183 Abs. 4 UStR, wonach es sich bei Innenumsätzen zwischen Betriebsabteilungen desselben Unternehmens oder innerhalb eines Organkreises um innerbetriebliche Vorgänge handelt,
bei denen Unterlagen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis lediglich
unternehmensinterne Buchungsbelege ohne negative Steuerfolgen darstellen.
Das FG weist jedoch darauf hin, dass eine juristische Person bei der
Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG lediglich ihre Selbstständigkeit
für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft verliert. Sie bleibt aber
weiterhin eigenständiges Rechtssubjekt. Deshalb ist der Adressat der
Rechnung ein personenverschiedener Empfänger. Gesetzeszweck der
Vorschrift ist die Beseitigung einer Gefährdung des Steueraufkommens.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb es an diesem Ziel bei der Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis durch eine Organgesellschaft an
ihren Organträger fehlen soll. Zu einer solchen Gefährdung kommt es
immer, wenn eine Rechnung in den Verkehr gebracht wird.
Die Entscheidung hat insbesondere dann Bedeutung, wenn die Beteiligten
zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht vom Vorliegen einer Organschaft ausgegangen sind und der Empfänger daher aus dieser Rechnung den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat. Die Haftung für die Steuer resultiert nun daraus, dass eine Organgesellschaft keine selbstständige
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt. Insoweit ist sie kein Unternehmer und damit auch nicht zum Ausweis von Umsatzsteuer berechtigt.
Fundstelle:
FG München 17.6.09, 3 K 223/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101675
AStW 2010/042
§ 15 UStG – Kein Vorsteuerabzug für
Carporterweiterung wegen Solaranlage
Erfolgt die Erweiterung eines Carports lediglich zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der Überdachung, ohne dass das Carport unternehmerisch genutzt wird, so kommt nach dem Urteil des FG Niedersachsen
kein Vorsteuerabzug in Betracht. Der Hausbesitzer wird nur mit dem Betrieb der Solaranlage unternehmerisch tätig, nicht aber darüber hinausgehend. Der unmittelbare und direkte Zusammenhang zwischen der Erweiterung und dem Unternehmen ist nämlich nicht gegeben.
Eine Photovoltaikanlage steht nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und
Funktionszusammenhang mit dem Gebäude. Sie stellt vielmehr ein
selbstständiges Wirtschaftsgut dar, das unabhängig von der Dachfläche
für die Stromerzeugung betrieben werden kann. Dabei dient die Dachfläche nur als Halterung und macht die Anlage nicht zu einem wesentlichen
Bestandteil von Gebäude oder Carport. Dabei ist es unerheblich, dass die
Erweiterung ausschließlich im Hinblick auf die Installation der Solaranlage
erfolgt. Nicht entscheidend ist nämlich die wirtschaftliche Betrachtungsweise, sondern ausschließlich die Zuordnung der Eingangsleistungen. Ein
Carport wird in erster Linie nicht unternehmerisch, sondern privat zum
Unterstellen des Pkw genutzt. Dies ist entscheidend für den Nichtabzug
der Vorsteuer.
Hinweis: Nach Auffassung der Verwaltung ist eine dachintegrierte Photovoltaikanlage unabhängig davon kein wesentlicher Gebäudebestandteil,
ob sie auf dem Dach montiert ist oder das Dach ersetzt. Ein Vorsteuerabzug aus den gesamten Herstellungskosten des Gebäudes kommt daher
nicht in Betracht.
Fundstellen:
FG Niedersachsen 21.12.09, 16 K 377/09, NZB unter XI B 11/10, unter
www.iww.de, Abruf-Nr. 101676
FG München 27.7.09, 14 K 1164/07, Revision unter XI R 29/09
OFD Hannover 2.6.09, S 7104 - 141 - StO 172
AStW 2010/043
§ 18a UStG – Geänderte Meldefristen bei
der ZM ab Juli 2010
Sowohl für innergemeinschaftliche Warenlieferungen als auch sonstige
Leistungen hat der Unternehmer die Zusammenfassende Meldung ab Juli
2010 nicht mehr bis zum 10., sondern bis zum 25. Tag des Folgemonats
dem BZSt elektronisch zu übermitteln. Dabei bleibt es bei den Leistungen
bei der quartalsmäßigen Meldung, während dies für Lieferungen und
Dreiecksgeschäfte auf einen monatlichen Turnus umgestellt wird. Sofern
Unternehmer sowohl innergemeinschaftliche Lieferungen als auch Leistungen ausführen, sind alle Angaben in einer ZM zusammenzufassen. Bei
monatlicher Abgabe gehören die Angaben zu den Leistungen dann in die
ZM für den letzten Monat jedes Kalendervierteljahres.
Führt der Unternehmer im Quartal lediglich Lieferungen bis zu 100.000
EUR aus, darf er weiterhin die vierteljährliche Meldung verwenden. Sofern
die Bagatellgrenze anschließend überschritten wird, muss der Unternehmer die ZM für den laufenden und die vorherigen Kalendermonate des
Quartals bis zum 25. des Folgemonats abgeben. Sofern der Unternehmer
zur monatlichen Abgabe der ZM für seine Lieferungen verpflichtet ist,
kann er die Angaben zu den innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen ebenfalls in der monatlichen ZM übermitteln, was in der Praxis sicherlich einfacher sein dürfte. Soweit von dieser Option Gebrauch gemacht wird, ist dies dem BZSt anzuzeigen.
Ab dem 2. Halbjahr 2010 ergeben sich also anders als bislang gewohnt
verschiedene Abgabefristen bei der Umsatzsteuer. Die Voranmeldung für
Juli ist bis zum 10. August einzureichen und die ZM für Lieferungen ist bis
zum 25. August zu übermitteln. Eine weitere Abweichung ergibt sich bei
Dauerfristverlängerungen. Die gelten nicht mehr für die ZM. Daher ist
diese für den Juli auch dann im August zu melden, wenn die Voranmeldung erst im September ansteht. Diese Anpassung der internen Abläufe
in
der
Buchhaltung
sollte
–
sofern
nicht
längst
noch rechzeitig im ersten Halbjahr vorgenommen werden.
geschehen
–
AStW 2010/044
ErbStG, EStG – Doppelerfassung von am
Todestag aufgelaufenen Zinsen ist
zulässig
Gehören zu einem Nachlass festverzinsliche Wertpapiere, sind die bis
zum Tod des Erblassers angefallenen noch nicht fälligen Zinsansprüche
als erbschaftsteuerlicher Erwerb anzusetzen. Dies erfolgt nach einem aktuellen Urteil des BFH mit dem Nennwert der Anleihen, ohne dass es zum
Abzug der beim Erben anfallenden Kapitalertragsteuer als Nachlassverbindlichkeit kommt. Der Abzug von Schulden setzt nämlich voraus, dass
sie am Todestag rechtlich bestehen und den Erben wirtschaftlich belasten. Sind Zinsen zum Todeszeitpunkt noch nicht zugeflossen, besteht an
diesem Stichtag keine Einkommensteuerschuld des Erblassers, auch
wenn die bis dahin angefallenen Stückzinsen auf seinem Kapital und seiner Anlageentscheidung beruhen. Der Einkommensteuertatbestand wird
erst mit Zufluss der Zinsen beim Erben verwirklicht.
Gleichzeitig gelten die zugeflossenen Zinsen in voller Höhe als Kapitaleinnahmen. Diese Doppelbelastung mit Einkommen- und Erbschaftsteuer ist
in Kauf zu nehmen. Beide Abgabearten greifen auf verschiedene Steuerobjekte zu und belasten entweder den Vermögensanfall durch Erbschaft
oder das Einkommen beim Erben. Die künftige Einkommensteuer trifft
den Rechtsnachfolger dabei nicht in seiner Eigenschaft als Bedachter,
sondern als Einkommensbezieher und richtet sich demgemäß allein nach
den für ihn geltenden Merkmalen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer
Übermaßbesteuerung ergibt sich keine Notwendigkeit zu einem Abzug
der latenten Einkommensteuerlast als Nachlassverbindlichkeit.
Hinweis: Ab 2009 verringert § 35b EStG eine Doppelbelastung für fünf
Jahre ab dem Erbfall, indem es auf Antrag eine Steuerermäßigung gibt.
Dies gilt aber nicht für Kapitaleinnahmen, da diese keine tariflichen Steuern sind. Somit findet § 35b EStG keine Anwendung.
Fundstellen:
BFH 17.2.10, II R 23/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101599
BFH 14.11.07, II R 3/06, BFH/NV 08, 574
AStW 2010/045
ErbStG – Keine AdV trotz Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit
Der BFH gewährt keine Aussetzung der Vollziehung wegen möglicher
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuerreform und folgt
damit dem Tenor des FG München als Vorinstanz (s. AStW 10, 40). Zwar
sind Bescheide im Regelfall auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Doch in
besonders gelagerten Ausnahmefällen kann dies trotz Vorliegens solcher
Zweifel abgelehnt werden, etwa wenn es um Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesvorschrift geht. Hier ist die Gewährung
von AdV zwar nicht ausgeschlossen, wie der BFH beispielsweise zum
häuslichen Arbeitszimmer oder auch zur Pendlerpauschale entschieden
hatte. Doch setzt dies ein besonderes Interesse des Antragstellers an der
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes voraus.
Bei der Prüfung ist das Interesse des Antragstellers gegen die öffentlichen Belange abzuwägen. Diese haben in Hinsicht auf die Erbschaftsteuerreform Vorrang, da die angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken
ansonsten zur vorläufigen Nichtanwendung des ganzen Gesetzes führen
würden. Auf der Gegenseite ist der Eingriff beim Steuerpflichtigen als gering einzustufen, wenn ihm keine AdV gewährt wird. Die festgesetzte
Steuer liegt nämlich deutlich unter der steuerpflichtigen Bruttozuwendung, sodass die vorläufige Zahlung ohne Weiteres zumutbar ist.
Hinweis: Der BFH brauchte in diesem Beschluss nicht auf die Frage einzugehen, ob das Erbschaftsteuerreformgesetz verfassungsgemäß ist. Hierzu sind
beim BVerfG aber bereits drei Verfahren anhängig. Da die Verwaltung Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide nicht vorläufig festsetzt, sollten Fälle
ab 2009 über ein ruhendes Verfahren offen gehalten werden.
Fundstellen:
BFH 1.4.10, II B 168/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101217
BFH 25.8.09, VI B 69/09, BStBl II 2009, 826
FG München 5.10.09, 4 V 1548/09, EFG 10, 158
Beim BVerfG unter 1 BvR 3198/09, 1 BvR 3197/09 und 1 BvR 3196/09
AStW 2010/046
§ 7 ErbStG – Zinsloser Kredit gilt als
Schenkung
Als Schenkung gilt jede unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Gebers bereichert wird. Vor
diesem Hintergrund stellt die Einräumung eines zinslosen Darlehens nach
einem Urteil des FG Köln eine Schenkung dar, weil der Begünstigte das
überlassene Kapital unentgeltlich nutzen kann. Die Vermögensminderung
aufseiten des Schenkers und die Bereicherung beim Kreditnehmer müssen dabei nicht identisch sein, sofern die Zuwendung bewusst erfolgt.
Der Schenker verzichtet auf eine übliche Einnahmemöglichkeit und
er-
hält sein Kapital später zum gleichen Betrag zurück. Dies entspricht aber
nur dann seinem Nennwert, wenn eine Verzinsung des Darlehens erfolgt.
Ohne eine solche Verzinsung ist der Rückerstattungsanspruch durch Zeitablauf wertgemindert. Dies stellt eine Entreicherung des Kreditgebers
und einen Vorteil für den Darlehensnehmer dar. Als steuerpflichtige Zuwendung gilt dabei der Teilbetrag des Kapitals, der nicht durch die abgezinste Rückzahlungspflicht ausgeglichen wird. Der Steuertatbestand wird
dabei schon mit der Kapitalhingabe vollzogen und nicht zunächst nur versprochen. Gegenstand der freigebigen Zuwendung ist die Nutzungsmöglichkeit, die als schenkungsteuerliche Bereicherung mit dem Kapitalwert,
also dem Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen ist. Der Jahreswert des
Nutzungsvorteils beträgt nach § 15 Abs. 1 BewG 5,5 %. Es sei denn, es
steht ein anderer Wert fest. Der Vervielfältiger aus Anlage 9a zu § 13
BewG bemisst sich dann an der Laufzeit des Darlehensvertrags und wird
mit dem Jahreswert multipliziert.
Hinweis: Ein zinsloses Darlehen im Betriebsvermögen ist nach § 6
Abs. 1 Nr. 3 EStG mit dem abgezinsten Betrag in der Steuerbilanz zu
passivieren und führt daher zu einem außerordentlichen Ertrag.
Fundstellen:
FG Köln 30.9.09, 9 K 2697/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101091
BFH 22.8.07, II R 33/06, BStBl II 08, 28; 7.11.07, II R 28/06, BStBl II
08, 258
AStW 2010/047
§ 16 ErbStG – Geringerer Freibetrag für
EU-Ausländer verstößt gegen EU-Recht
Haben weder Erblasser und Erbe oder Zuwendender und Beschenkter einen inländischen Wohnsitz, wird unabhängig vom Verwandtschaftsgrad
gemäß § 16 Abs. 2 ErbStG nur ein Freibetrag von 2.000 EUR statt den
persönlichen inländischen Freibeträgen von bis zu 500.000 EUR angesetzt.
Das stellt nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH eine Beschränkung
des freien Kapitalverkehrs und somit einen Verstoß gegen EU-Recht dar,
weil das ErbStG die Höhe des Freibetrags vom Wohnsitz abhängig macht
und dies zu einer höheren Besteuerung für Gebietsfremde führt. Somit
muss der Gesetzgeber bei der Bemessung der Erbschaft- und Schenkungsteuer für Ansässige anderer EU-Staaten die gleichen Freibeträge einführen wie für Inländer. Das Urteil betraf ein in den Niederlanden lebendes
Kind, das von seiner dort lebenden Mutter ein Grundstück in Deutschland
geschenkt bekommen hatte. Die Entscheidung ist aber generell auf alle
Fälle anwendbar, in denen keiner der Beteiligten in Deutschland ansässig
ist und es sich um im Inland belegenes Vermögen handelt. In diesem Fall
gilt nämlich der deutlich niedrigere Freibetrag.
Die Entscheidung lässt sich im Übrigen auch auf betriebliches Vermögen
übertragen, das unter vergleichbaren Verhältnissen übertragen wird sowie in Fällen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht, die nach dem
Auslandsumzug innerhalb bestimmter Fristen greift.
Hinweis: Bedeutung hat das EuGH-Urteil für Betroffene mit beschränkter
Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG für alle künftigen Zuwendungen sowie für Sachverhalte, für die noch kein bestandskräftiger oder
überhaupt noch kein Steuerbescheid vorliegt. Das Urteil lässt sich übrigens auch von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und Kindern
verwenden, die den Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG beanspruchen können. Dieser steht nämlich derzeit ebenfalls nur unbeschränkt
Steuerpflichtigen zu.
Fundstelle:
EuGH 22.4.10, C 510/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101392
AStW 2010/048
Steuern kompakt
§ 3 EStG – Steuerbefreiung für Betreuungsgeld an Gastfamilien
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde in § 3 Nr. 10 EStG eine Steuerbefreiung für betreutes Wohnen geschaffen. Danach sind die Einnahmen
der Gastfamilie für die Aufnahme eines behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Menschen bis zur Höhe der Leistungen nach SGB
XII steuerfrei. Das gilt unabhängig davon, ob die Geldleistungen vom Sozialleistungsträger oder vom behinderten Menschen selbst an die Gastfamilie geleistet werden. Diese Steuerbefreiung kann auch für vorhergehende Veranlagungszeiträume gewährt werden (SenFin Berlin 18.2.10,
III B - S 2245-2/2005, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101679).
§ 4 EStG – Fehlerbegriff bei Steuerbilanzen auf dem Prüfstand
Der BFH hat den Großen Senat zu der Frage angerufen, wann eine dem
Finanzamt eingereichte Bilanz fehlerhaft ist. Maßgeblich ist derzeit der
Kenntnisstand des Kaufmanns zum Bilanzstichtag, sodass er und auch
das Finanzamt an die eingereichte Bilanz gebunden sind, selbst wenn sich
später aufgrund eines BFH-Urteils eine andere Beurteilung ergibt. Der I.
Senat möchte den Fehlerbegriff nicht auf die Beurteilung bilanzrechtlicher
Rechtsfragen erstrecken. Dann wäre die Verwaltung in Bezug auf zum
Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ungeklärte Fragen nicht an die Auffassung
gebunden, die der eingereichten Bilanz zugrunde liegt (BFH 7.4.10, I R
77/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101590).
§ 32d EStG – SolZ auf Abgeltungsteuer ist vorläufig
Steuerbescheide in Bezug auf den Solidaritätszuschlag werden nur vorläufig festgesetzt. Hält ein Kreditinstitut Kapitalertragsteuer sowie die
SolZ ein, erhalten Anleger die Ergänzungsabgabe auf Antrag erstattet,
wenn dies aufgrund einer Entscheidung des BVerfG notwendig werden
sollte. Ein Antrag auf Wahlveranlagung ist insoweit keine Voraussetzung.
Sofern allerdings keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, besteht der Anspruch auf Erstattung nur innerhalb der Festsetzungsverjäh-
AStW 2010/049
rungsfrist (BMF 23.4.10, IV C 1 - S 2283-c/09/10005, unter www.iww.de,
Abruf-Nr. 101680).
§ 33 EStG – Abzug von Unterhalt für ein behindertes Kind
Kann ein schwerbehindertes Kind seinen Grund- und behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht selbst decken, muss es ein zur Altersvorsorge
gebildetes Vermögen nicht vor der Inanspruchnahme elterlichen Unterhalts verwerten. Die Eltern können die Unterhaltsaufwendungen deshalb
als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Zwar ist ein volljähriges
Kind grundsätzlich verpflichtet, vorrangig seinen Vermögensstamm zu
verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nimmt. Dies
gilt jedoch nicht, wenn die Vermögensverwertung unzumutbar ist (BFH
11.2.10, VI R 61/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101601).
KStG – VorGmbH ist ohne Eintrag nicht körperschaftsteuerpflichtig
Zwischen der GmbH-Vorgesellschaft und der in das Handelsregister eingetragenen GmbH besteht grundsätzlich Identität, sodass die Vorgesellschaft steuerlich als Kapitalgesellschaft behandelt wird, sofern sie später
tatsächlich als GmbH in das Handelsregister eingetragen wird. Fehlt einer
Personenvereinigung jedoch die zivilrechtliche Rechtsform einer Kapitalgesellschaft aufgrund einer gescheiterten Gründung, dann besteht insgesamt auch keine Körperschaftsteuerpflicht. Die Gründer einer Vorgesellschaft sind dann regelmäßig als Mitunternehmer gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2
EStG anzusehen und das Einkommen der Vorgesellschaft wird unmittelbar durch die Gründer versteuert (BFH 18.3.10, IV R 88/06, unter
www.iww.de, Abruf-Nr. 101593).
§ 8b KStG – Abzugsverbot für TeilwertAfA gilt generell erst ab 2002
Das Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen gemäß § 8b Abs. 3 KStG
auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit Sitz in der EU ist unabhängig von der Höhe der Beteiligung generell erstmals ab 2002 anwendbar. Das gilt über die EuGH-Entscheidung hinaus nicht nur für Streubesitz
von unter 10 %, sondern auch für Beteiligungen mit einer höheren Quote. Das Abzugsverbot greift nämlich unabhängig von der Beteiligungshö-
AStW 2010/050
he (FG Köln 14.2.10, 13 K 18/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101681;
EuGH 22.1.09, C-377/07).
§ 14 KStG – Zahlungen an Minderheitsgesellschafter sind zulässig
Nach einem BFH-Urteil stehen Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter in Höhe eines hypothetischen Gewinnanspruchs der Anerkennung des Gewinnabführungsvertrages entgegen. Dieser Grundsatz wird
von der Verwaltung nicht angewendet, da er nicht im Einklang mit § 14
KStG und § 304 AktG steht. Außenstehende Gesellschafter sollen weitestgehend so gestellt werden, als würde keine Organschaft bestehen.
Daher dürfen sie einen nach der bisherigen Ertragslage und den künftigen
Gewinnaussichten bemessenen Anteil erhalten. Eine feste oder variable
Ausgleichzahlung steht der Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags nicht entgegen (BMF 20.4.10, IV C 2 - S 2770/08/10006, unter
www.iww.de, Abruf-Nr. 101682; BFH 4.3.09, I R 1/08).
§ 4 UStG – Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen
Seit Juli 2009 besteht in der EU die einheitliche Pflicht zur Teilnahme am
elektronischen Ausfuhrverfahren für den Straßen-, Luft-, See-, Post- und
Bahnverkehr. Hierdurch wurde die vorherige schriftliche durch eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt. In Deutschland steht hierfür das ITSystem ATLAS-Ausfuhr zur Verfügung. Das BMF hat hierzu sein Schreiben
aus Juli 2009 durch einen aktualisierten Erlass ersetzt: Dieser ist auf
nach dem 30.6.2010 bewirkte Ausfuhrlieferungen anzuwenden. Entgegenstehende Regelungen in Abschn. 132 Abs. 1 bis 4 und Abschn. 133
Abs. 4 UStR sind nicht mehr anzuwenden (BMF 3.5.10, IV D 3 - S
7134/07/10003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101683).
§ 15 ErbStG – Kein Privileg für ehemalige Adoptionsverhältnisse
Bei der Annahme Minderjähriger erlischt das Verwandtschaftsverhältnis
des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten ebenso wie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Um zu verhindern, dass sich das Erlöschen des bürgerlich-rechtlichen Verwandtschaftsverhältnisses in erbschaftsteuerrechtlicher Hinsicht nachteilig aus-
AStW 2010/051
wirkt, bestimmt § 15 Abs. 1a ErbStG, dass die Steuerklassen I und II
trotzdem gelten. Dieses Privileg gilt jedoch nicht für den Fall, wenn die
Verwandtschaft eines Adoptivkindes zum Erblasser vor dem Erbfall durch
Aufhebung wieder erloschen ist (BFH 17.3.10, II R 46/08, unter
www.iww.de, Abruf-Nr. 101478).
§ 89 AO – Keine Zweifel an gebührenpflichtiger Auskunft
Laut FG Baden-Württemberg verstößt die Gebühr für eine verbindliche
Auskunft weder dem Grunde noch der Höhe nach gegen das GG. Sie soll
den hierdurch entstehenden Verwaltungsaufwand decken und gleicht den
Vorteil dieser besonderen Dienstleistung aus. Auch die Komplexität des
Steuerrechts verpflichtet den Staat nicht dazu, verbindliche Auskünfte
gebührenfrei anzubieten. Die Revision wurde zugelassen, da der BFH die
Frage bislang nicht beantworten musste und eine zuvor anhängige Revision aus formalen Gründen gescheitert war (FG Baden-Württemberg
17.3.10, 1 K 661/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101684; BFH
14.7.09, VIII R 22/08, BFH/NV 10, 44).
§ 193 AO – Außenprüfung zur Sichtung der Wohnverhältnisse
Eine Außenprüfung ist zur Überprüfung von Wohnverhältnisse zulässig,
wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass hierzu in der Steuererklärung
unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden. Diese Prüfungsbefugnis ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen Einkunftsmillionäre
oder eine größere Anzahl von Lebensvorgängen beurteilt werden sollen.
Vielmehr kommt sie auch in Betracht, um tatsächliche Wohnverhältnisse
vor Ort in Augenschein zu nehmen. Das ist das zweckmäßigste Mittel für
die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, wenn nicht zu erwarten ist,
dass
der Steuerpflichtige
den Sachverhalt offenlegt (FG
München
24.9.09, 10 V 1212/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101685).
§ 364 AO – Kein Anspruch auf Auskunft aus Erbschaftsteuerakte
Miterben muss das Finanzamt keine Kopien der von Kreditinstituten eingereichten Anzeigen über die dort geführten Konten und Depots des verstorbenen Erblassers überlassen. Ein Erbe hat keinen Auskunftsanspruch
AStW 2010/052
gegen das Finanzamt, sofern kein Besteuerungsverfahren unter seiner
Beteiligung durchgeführt worden ist. Die Anzeigen der Kreditinstitute
stellen zwar Unterlagen für die Erbschaftsbesteuerung dar, können aber
nur Beteiligten am Besteuerungsverfahren zur Verfügung gestellt werden.
Das Finanzamt muss keine Informationen erteilen, die für außersteuerliche Zwecke relevant sein können (BFH 23.2.10, VII R 19/09, unter
www.iww.de, Abruf-Nr. 101277).
UmwStG – Namensrecht kann wesentliche Betriebsgrundlage sein
Eine Sacheinlage nach § 20 UmwStG setzt den Übergang sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen des Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft voraus. Hierzu können auch immaterielle Wirtschaftsgüter
gehören, beispielsweise das Recht an einem Namen oder einem Warenzeichen, deren Verwendung der Mitunternehmerschaft gestattet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Recht bilanzierungsfähig und markenrechtlich besonders geschützt ist. Entscheidend ist allein, ob das
Recht in seiner Funktion im Betrieb für diesen wesentlich ist (BFH
16.12.09, I R 97/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101274).
KfzSteuer – Rückwirkende Besteuerung von Wohnmobilen ist zulässig
Die rückwirkend ab dem 1.1.2006 geltende höhere Besteuerung von
Wohnmobilen über 2,8 t verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche
Rückwirkungsverbot. Seit dem 1.5.2005 wären diese Wohnmobile ohnehin als PKW zu besteuern gewesen. Insofern haben die 2006 in Kraft getretenen Neuregelungen zu einer Entlastung der Halter geführt. Halter
von Wohnmobilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t
konnten über den 1.5.2005 hinaus mit der Behandlung ihrer Fahrzeuge
als LKW in keinem Falle rechnen. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den
Fortbestand dieser Rechtslage lag nicht vor (BFH 24.2.10, II R 44/09,
unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101479).
§ 3 GrStG – Befreiung bei Durchführung hoheitlicher Aufgaben
Grundbesitz der öffentlichen Hand ist nicht von der Grundsteuer befreit,
wenn er zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben einem privaten Unter-
AStW 2010/053
nehmer überlassen wird. Diese BFH-Entscheidung hat Bedeutung für alle
Sachverhalte, bei denen die öffentliche Hand Private mit der Durchführung von Hoheitsaufgaben beauftragt und diesen hierfür Grundstücke zur
Verfügung stellt. Überlässt hingegen ein Privater sein Grundstück im
Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft der öffentlichen Hand,
kommt die Steuerbefreiung in § 3 Abs. 1 S. 3 GrStG in Betracht (BFH
16.12.09, II R 29/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101273).
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