AStW 2010/01 EStG – Aktualisiertes BMF-Schreiben zu Vorsorgeaufwendungen und -bezügen Das BMF hat den Entwurf eines Anwendungsschreibens zum Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen und zur Besteuerung der Altersbezüge veröffentlicht. Dies ersetzt mit Wirkung vom 1.1.2010 den Erlass aus dem Jahre 2008, der aufgrund verschiedener Gesetzesänderungen überholt ist. Bezüglich der Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich sind die Ausführungen bereits ab dem 1.9.2009 anzuwenden. Nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte zu den Neuregelungen: Datenübermittlung: Ab 2010 ist für die Berücksichtigung von RürupBeiträgen als Sonderausgaben Voraussetzung, dass der Sparer seinem Anbieter eine Datenübermittlung erlaubt. Die Einwilligung gilt bis zum schriftlichen Widerruf. Der Anbieter muss die Beiträge unter Angabe der Steuer-Identifikationsnummer und der Vertragsdaten an die zentrale Stelle übermitteln. Nichtvererblichkeit: Die private Basisrente darf nach den Vertragsbedingungen nicht an die Erben ausbezahlt werden. Schädlich ist bereits eine Rentengarantiezeit unabhängig vom Tod der versicherten Person. Kürzung des Höchstbetrags: Eine Kürzung des Höchstbetrags von 20.000 EUR bei der Rürup-Rente betrifft neben Arbeitnehmern auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer AG, denen eine betriebliche Altersversorgung zugesagt worden ist. Dies gilt unabhängig von der Art der Finanzierung, der Höhe der Versorgungszusage, der Art des Durchführungswegs und ob im Jahr Beiträge erbracht wurden oder die Versorgungsanwartschaft angewachsen ist. Nicht einzubeziehen ist jedoch die privat fortgeführte Direktversicherung, bei der ein Arbeitnehmer selbst Versicherungsnehmer ist. Sonstige Vorsorgeaufwendungen: Erläutert werden die Auswirkungen des Bürgerentlastungsgesetzes, also der Sonderausgabenabzug AStW 2010/02 sonstiger Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der neuen Höchstbeträge von 1.900 oder 2.800 EUR, sofern nicht bereits die Krankenkassenbeiträge über dieser Grenze liegen. Besteuerung der Versorgungsbezüge: Nahezu unverändert geblieben sind die Ausführungen zu den Versorgungsbezügen nach § 19 Abs. 2 EStG. Besteuerung der übrigen Leibrenten: Bei den übrigen Privatrenten erfolgt die Besteuerung weiterhin mit dem Ertragsanteil. Handelt es sich jedoch um eine nach 2004 abgeschlossene Rentenversicherung ohne lebenslange Rentenzahlungen, erfolgt die Besteuerung als Kapitaleinnahme nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG wie bei einer Kapitallebensversicherung. Öffnungsklausel für Leibrenten: Die Regeln zur Öffnungsklausel für Leibrenten, auf die vor 2005 Beiträge oberhalb der Bemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden, werden noch überprüft. Der BFH hatte nämlich Anfang 2010 abweichend von der Verwaltungsauffassung entschieden, dass es für die Anwendung der Öffnungsklausel nicht darauf ankommt, in welchen Jahren die Zahlungen erfolgt sind. Auswirkungen des neuen Versorgungsausgleichs: Im Zeitpunkt der Teilung von Rentenansprüchen bleibt die Übertragung steuerfrei. Erst der spätere Zufluss der Leistungen wird nach dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung erfasst, bei beiden Ehegatten in der gleichen Einkunftsart. Soweit die späteren Leistungen bei der ausgleichsberechtigten Person jedoch nicht der nachgelagerten Besteuerung unterliegen, sind sie bereits im Zeitpunkt der Übertragung beim ausgleichspflichtigen Ehegatten zu besteuern. Fundstellen: Vorsorgeleistungen: BMF 26.4.10, IV C 3 - S 2222/09/10041, IV C 5 - S 2345/08/0001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101156 BFH 19.1.10, Az. X R 53/08 AStW 2010/03 Privatrente: BMF 31.3.10, IV C 3 - S 2222/09/10041; 1.10.09, IV C 1 - S 2252/07/0001, BStBl I 09, 1172 AStW 2010/04 Jahressteuergesetz 2010 – Weitere Ergänzungen durch den Regierungsentwurf Der vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2010 enthält im Vergleich zum BMF-Referentenentwurf (s. AStW 10, 365) noch einige wesentliche Änderungen. Nachfolgend die wichtigsten Punkte: Für die Anwendung des Halb- und Teilabzugsverbots in § 3c Abs. 2 EStG reicht die Absicht zur Erzielung von Einnahmen aus. Die gesetzliche Klarstellung ab 2011 erfolgt als Reaktion auf die aktuelle BFHRechtsprechung, wonach das Abzugsverbot keine Anwendung finden soll, sofern entsprechende Beteiligungseinkünfte fehlen. Dieses Urteil hatte das BMF bereits mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Im Bereich der Erbschaft- und Grunderwerbsteuer soll es zu einer völligen Gleichbehandlung von Lebenspartnern und Ehegatten bei Erwerben nach dem Tag der Gesetzesverkündung kommen. Damit gilt für die Lebenspartner im ErbStG dieselbe Steuerklasse wie bei Ehegatten. Weitere Verbesserungen waren bereits mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 eingeführt worden. Die Gleichstellung in § 3 GrEStG führt dazu, dass bei Grundstücksübertragungen zwischen Lebenspartnern, wie bei Ehegatten, keine Steuer mehr anfällt. Das gilt für den Erwerb aus dem Nachlass durch den überlebenden Lebenspartner, Grundstückserwerbe unter Lebenspartnern und im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Durch eine Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie wird die Vorsteuer bei gemischt genutzten Grundstücken künftig nicht mehr in voller Höhe abzugsfähig sein. Nach der bis zum 31.12.2010 umzusetzenden Vorschrift bleibt der Abzug lediglich für Ausgaben, die auf die unternehmerische Verwendung entfallen, erhalten. Der im Referentenentwurf vorgesehene Bestandsschutz für in 2010 angeschaffte bzw. fertiggestellte Immobilien wurde im Regierungsentwurf modifiziert. AStW 2010/05 Danach soll das aktuelle „Seeling-Modell“ noch für Objekte gelten, bei denen im Erwerbsfall der Kaufvertrag vor dem 1.1.2011 abgeschlossen oder in Errichtungsfällen vor dem 1.1.2011 mit der Herstellung begonnen wurde. Bei baugenehmigungspflichtigen Objekten gilt insofern der Zeitpunkt der Bauantragsstellung bzw. bei baugenehmigungsfreien aber meldepflichtigen Objekten der Zeitpunkt der Einreichung der Bauunterlagen. Die Bescheinigung der Künstlereigenschaft nach § 4 Nr. 20a UStG durch die Landesbehörde soll künftig den für Feststellungsbescheide geltenden Verjährungsregeln unterliegen. Die Frist für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung von Bescheinigungen durch die zuständigen Landesbehörden beträgt damit grundsätzlich nur noch vier Jahre, kann aber darüber hinaus noch bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung der Umsatzsteuer ausgestellt oder geändert werden. Der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitalerträge bleiben verfahrensrechtlich gleichermaßen offen wie eine vorläufige Festsetzung über den Steuerbescheid. Damit soll vermieden werden, dass abgeltend besteuerte Kapitalerträge in der Steuererklärung allein zu dem Zweck erklärt werden müssen, um in den Genuss der Wirkung eines Vorläufigkeitsvermerks zu kommen. Im Vorgriff auf diese Gesetzesänderung wird diese Regelung auf dem Verwaltungswege bereits auf die vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags auf die Kapitalertragsteuer bei privaten Kapitaleinnahmen angewendet. Die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung von Binnenschiffen in § 6b Abs. 1 Nr. 4 EStG wird über 2010 hinaus zeitlich uneingeschränkt ermöglicht. Der Freistellungsauftrag wird um das Erfordernis der Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen ergänzt, damit die rechtmäßige Inanspruchnahme effizienter im Rahmen des Kontrollverfahrens überprüft werden kann. AStW 2010/06 Rückwirkend ab 2009 entfällt die Veranlagungspflicht trotz Eintrag eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Eine nachträgliche Teilentlastung von der Kapitalertragsteuer durch Erstattung beim BZSt auf 15 % wird auf alle Kapitalerträge ausgeweitet, die bei ausländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen dem Steuerabzug unterliegen können. Die Regelungen in § 18 Abs. 10 UStG werden redaktionell an die neue verkehrsrechtliche Rechtsgrundlage der Fahrzeug-Zulassungs- verordnung angepasst. Fundstellen: Kabinettsentwurf Jahressteuergesetz (JStG) www.iww.de, Abruf-Nr. 101613 2010, 19.5.10, unter AStW 2010/07 § 5 EStG – Rückstellung und TeilwertAfA bei schadstoffbelastetem Grundstück Das BMF regelt die Möglichkeiten, unter denen für schadstoffbelastete Grundstücke eine Rückstellung oder Teilwertabschreibung vorgenommen werden kann und reagiert damit auf ein BFH-Urteil aus dem Jahre 2003, wonach eine Rückstellung für Umweltschutzmaßnahmen erst gebildet werden darf, wenn ernsthaft mit der Inanspruchnahme aus einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gerechnet werden muss. Die Verwaltung lässt eine Rückstellung für Sanierungsverpflichtungen mit Verweis auf R 5.7 Abs. 2 EStR unter der Voraussetzung zu, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handelt und das Grundstück so zu sanieren ist, dass dauerhaft keine Gefahren oder Belästigungen entstehen. Die Verpflichtung muss hinreichend konkretisiert sein, indem sich ein Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums entweder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder durch Verwaltungsakt angeordnet ist und eine Verletzung hiergegen Sanktionen nach sich ziehen würde. Nicht ausreichend hingegen sind die allgemeinen Grundpflichten zur Beseitigung von Altlasten. Sofern die Sanierungsaufwendungen zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut führen, darf keine Rückstellung gebildet werden. Eine Teilwertabschreibung ist losgelöst von der Rückstellungsbildung zu beurteilen. Liegen die Voraussetzungen für eine Rückstellung vor, scheidet eine Teilwert-AfA aus, soweit die nachfolgende Sanierung voraussichtlich zu einer Wertaufholung führen wird. Die Abschreibung ist in diesen Fällen nur dann möglich, soweit trotz der Maßnahmen mit einer dauerhaften Wertminderung zu rechnen ist. Dies ist dann durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Fundstellen: BMF 11.5.10, IV C 6 - S 2137/07/10004, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101667 BFH 19.11.03, I R 77/01, BFH/NV 04, 271 AStW 2010/08 § 7 EStG – AfA in der Ergänzungsbilanz folgt den Regeln der Gesamthandsbilanz Der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft gilt einkommensteuerlich als Anschaffung der einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter. Dabei sind die Anschaffungskosten in einer Ergänzungsbilanz fortzuschreiben, soweit sie den Betrag des Kapitalkontos in der Steuerbilanz übersteigen. Diese Mehrwerte sind korrespondierend zur Abschreibung in der Gesamthandsbilanz abzuschreiben, sowohl im Hinblick auf die Methode als auch die Nutzungsdauer. Die Einheitlichkeit der Gesellschaftsbilanz schließt es aus, dem erwerbenden Gesellschafter losgelöst eine abweichende Abschreibungsmethode zu eröffnen. Mit diesem Urteil widerspricht das FG Niedersachsen Teilen der Literatur, die eine wirtschaftlich abweichende Sichtweise zulassen. Der Grundsatz der Einheitlichkeit gebietet es, auch den Mehrwert über die gleiche Restnutzungsdauer wie das korrespondierende Wirtschaftsgut in der Gesamthandsbilanz abzuschreiben. Bei den Mehrwerten handelt es sich nur um Korrekturposten, die entsprechend der Behandlung in der Gesellschaftsbilanz gewinnwirksam aufzulösen sind. Die zusätzlichen Aufwendungen der eintretenden Gesellschafter haben keinen Einfluss auf das abzuschreibende Wirtschaftsgut, das nur eine einheitliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer aufweist. Im Gegensatz zu nachträglichen Anschaffungskosten vermehren, verändern oder verbessern die über die Buchwerte der Kapitalkonten hinausgehenden Beträge nämlich nicht die Nutzungsdauer. Hinweis: Die Deckungsgleichheit in den Bilanzen führt auch dazu, dass Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte, sowie der Ansatz von geringwertigen Wirtschaftsgütern oder eine Teilwertabschreibung grundsätzlich nur einheitlich in Anspruch genommen werden können. Fundstellen: FG Niedersachsen 20.10.09, 8 K 323/05, NZB unter IV B 149/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101668 BFH 7.11.06, VIII R 13/08, BStBl II 08, 545 AStW 2010/09 § 7i EStG – Abschreibung umfasst auch die neu entstandene Eigentumswohnung Liegt eine Eigentumswohnung in einem Gebäude, das nach den landesrechtlichen Vorschriften insgesamt ein Baudenkmal ist, gilt dies für die darin befindliche Eigentumswohnung entsprechend. Daher fällt auch eine im bisher nicht ausgebauten Dachgeschoss errichtete Wohnung dem Grunde nach unter § 7i EStG. Besonderheiten gelten nach einem aktuellen Urteil des Sächsischen FG in Hinsicht auf die neue Wohnung lediglich bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage, also der Beurteilung der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Denkmal oder zur sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Welcher begünstigte Aufwand das dem Grunde nach ist, wird nicht im Besteuerungsverfahren entschieden, sondern durch Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde mit der Bindungswirkung in einem Grundlagenbescheid festgestellt. Das Finanzamt hatte im Streitfall die Sonder-AfA mit dem Argument abgelehnt, die Eigentumswohnung sei als selbstständiges Wirtschaftsgut bautechnisch neu entstanden und § 7i EStG fördere keinen Neubau. Die Denkmalbehörde hatte hingegen begünstigte Aufwendungen von rund 95.000 EUR bescheinigt. Liegt eine Eigentumswohnung in einem denkmalgeschützten Gebäude, gilt das nach Auffassung des FG für Eigentumswohnungen entsprechend, weil die landesrechtlichen Denkmalsvorschriften nämlich nicht auf die steuerlich als selbstständiges Wirtschaftsgut und damit als selbstständiges Rechtsobjekt zu betrachtende Eigentumswohnung, sondern auf die erhaltungswürdige Bausubstanz abstellen. Etwas anderes gilt lediglich bei Neuerrichtungen, die als selbstständige Gebäude nicht Teil des Denkmals sind. Errichtet ein Bauträger in einem Denkmal mehrere Eigentumswohnungen, können die Besteuerungsgrundlagen der einzelnen Erwerber gesondert festgestellt werden, weil mehrere Personen bei Planung, Herstellung oder Erwerb gleichartige Rechtsbeziehungen zu Dritten unterhalten haben. Fundstelle: FG Sachsen 24.2.10, 8 K 1480/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101669 AStW 2010/010 § 10 EStG – Ansatz der Krankenkassenbeiträge Das BMF erläutert den verbesserten Abzug von Beiträgen zur Krankenund Pflegekasse ab 2010 durch das Bürgerentlastungsgesetz. Voraussetzung ist, dass die Beiträge eine Basisabsicherung gewährleisten. Begünstigt sind auch Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenkasse sowie ein erhobener kassenindividueller Zusatzbeitrag. Nicht absetzbar sind hingegen Prämien für Auslands- oder Reisekrankenversicherungen, die zusätzlich zu dem bestehenden gesetzlichen oder privaten Versicherungsschutz ohne persönliche Risikoprüfung abgeschlossen werden. Beitragsrückerstattungen mindern die abziehbaren Krankenversiche- rungsbeiträge in dem Jahr, in dem sie zufließen. Das gilt unabhängig von ihrer Bezeichnung, also auch für Pauschalleistungen, Prämien- und Bonuszahlungen. Eine Minderung erfolgt aber nur in dem Umfang, indem die Erstattung auf die Basisabsicherung entfällt. Die Ermittlung des Aufteilungsverhältnisses basiert auf dem Vertrag, der den erstatteten Beitragszahlungen zugrunde lag und nicht auf dem Vertragsstand bei Rückzahlung. Zahlt der Versicherte einen erhöhten Beitrag, um ab einem bestimmten Alter durch eine entsprechend erhöhte Alterungsrückstellung eine zuvor vereinbarte zeitlich unbefristete Beitragsentlastung zu erhalten, ist auch der auf die Basisabsicherung entfallende Beitragsanteil für die erhöhte Alterungsrückstellung abziehbar. Mit Beiträgen zugunsten einer Anwartschaftsversicherung erhält der Versicherte später eine private Krankenversicherung zu einem ermäßigten Beitrag. Übersteigen die Beiträge für diese Anwartschaft jährlich nicht 100 EUR, sind sie aus Billigkeitsgründen insgesamt wie begünstigte Beiträge zu behandeln. Die übersteigenden Beiträge sind nur insoweit als Prämien zu einer Basiskrankenversicherung zu behandeln, als sie auf die Minderung von Beitragsbestandteilen gerichtet sind, die der Basiskrankenversicherung zuzurechnen sind. AStW 2010/011 Fundstelle: BMF 26.4.10, IV C 3 - S 2222/09/10041, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101156 AStW 2010/012 § 10d EStG – Verlustrücktrag aus verjährtem Entstehungsjahr ist möglich Im Entstehungsjahr nicht ausgeglichene Verluste können in einen vorangegangenen nicht verjährten Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden. Das gilt nach einem Urteil des BFH auch dann, wenn für das Entstehungsjahr bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Ein Rücktrag ist nämlich unabhängig von der Steuerfestsetzung des Jahres durchzuführen, in dem der negative Gesamtbetrag der Einkünfte entstanden ist. Über Grund und Höhe des rücktragbaren Verlusts wird nämlich nicht im Entstehungsjahr, sondern in dem Jahr entschieden, in dem sich der Verlustrücktrag steuerrechtlich auswirkt. Deshalb steht einem Verlustrücktrag die Bestandskraft der Steuerfestsetzung für das Verlustentstehungsjahr ebenso wenig entgegen wie die Festsetzungsverjährung. Die Bestandskraft erfasst nur den festgesetzten Steuerbetrag, nicht jedoch die Besteuerungsgrundlagen. Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, bilden für § 10d EStG nur eine Ausgangsgröße für den in anderen Veranlagungszeiträumen wirksam werdenden Verlustabzug. Zwar kann ein Steuerbescheid im Rücktragsjahr nur geändert werden, bis die Verjährungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem Verluste nicht ausgeglichen werden. Ist jedoch die Veranlagung etwa im Hinblick auf einen anhängigen Rechtsbehelf noch offen, greift diese Einschränkung nicht. Daher können die Verluste aus einem verjährten Folgejahr wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte in der noch offenen vorherigen Veranlagung abgezogen werden. Praxishinweis: Der Antrag auf Verlustrück- statt -vortrag lohnt immer dann, wenn es zu Progressionsunterschieden in den einzelnen Jahren kommt. Durch die laufende Tarifabsenkung in den vergangenen Jahren trifft dies zunehmend häufiger zu. Fundstelle: BFH 27.1.10, IX R 59/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101542 AStW 2010/013 § 15 EStG – Einlage von Immobilien in eine KG stellt entgeltliche Veräußerung dar Das Einbringen eines Grundstücks in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ist eine Veräußerung, selbst wenn der Gesellschafter weiterhin maßgeblich an der Immobilie beteiligt ist. Der Vorgang wird bei der Drei-Objekte-Grenze im Rahmen des gewerblichen Grundstückshandels mitgezählt. Nach einem neueren Urteil des FG Hamburg stellt die Einlage eines Wirtschaftsguts in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten einen tauschähnlichen Vorgang dar, der beim Einbringenden zu einer entgeltlichen Veräußerung führt. Das FG begründet dies damit, dass der Einbringende eine Sacheinlage leistet, welche die Gesellschaft mit dem Verkehrswert des Grundstücks gegen ihre Einlageforderung verrechnet. Es kommt nicht darauf an, ob ein Mehrheitsgesellschafter maßgeblich Einfluss auf die weitere Verwendung der Immobilie hat. Durch die Einbringung werden private Grundstücke unter Aufdeckung stiller Reserven in das Gesamthandsvermögen übertragen und einem anderen, selbstständigen Rechtssubjekt zugeordnet. Eine Sacheinlage als Veräußerung ist gerade nicht davon abhängig, welcher Anteil des Vermögensgegenstandes auf die anderen Gesellschafter übertragen wird. Dabei sind dem gewerblichen Grundstückshandel auch solche Verkäufe zuzurechnen, die von vornherein nur mit einem bestimmten Erwerber abgewickelt werden sollen. Daher erfüllen auch Geschäfte mit einer beherrschten und daher nahestehenden Gesellschaft die Voraussetzungen der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Die Marktteilnahme ist auch auf einen Leistungsaustausch gerichtet. Der Einbringende hat die Grundstücke durch den tauschähnlichen Veräußerungsvorgang seiner alleinigen Kontrolle entzogen und auf eine andere Rechtspersönlichkeit übertragen. Dabei steht dem Marktwert der Grundstücke die Einlageschuld gegenüber. AStW 2010/014 Fundstelle: FG Hamburg 27.5.09, 2 K 158/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101350 AStW 2010/015 § 16 EStG – Ermittlung des Veräußerungsgewinns setzt Bilanzierung voraus Veräußert der Gesellschafter einer Partnerschaft seinen Mitunternehmeranteil, ist der Wert gemäß § 16 Abs. 2 EStG zwingend nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln. Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft eine EinnahmeÜberschuss-Rechnung erstellt. Nach einem Urteil des FG Baden- Württemberg muss zur Abgrenzung des laufenden Gewinns vom Ertrag aus der Veräußerung fiktiv eine Übergangsbilanz mit den sich aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart ergebenden Zu- und Abrechnungen erstellt werden. Dies kann nicht durch privatvertragliche Regelungen ersetzt werden. Bei der Partnerschaftsgesellschaft schließen sich Angehörige freier Berufe zusammen, sodass im Wesentlichen die für eine Freiberufler-GbR geltenden Grundsätze heranzuziehen sind. Hieran ändert auch nichts, dass der BGH jüngst der Rechtsform der GbR die Teilrechtsfähigkeit zugesprochen hat. Anders als im Zivilrecht gibt es in § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Vorgaben für die Behandlung der GbR und anderer Mitunternehmerschaften. Die Gewinnanteile sind als Einkommen nicht bei der Personenvereinigung, sondern bei den Gesellschaftern unmittelbar zu versteuern. Entsprechendes gilt für die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die GbR und damit auch die Partnerschaftsgesellschaft besitzt keine eigene Steuerrechtsfähigkeit und ist nur insoweit Steuerrechtssubjekt, als es um die Feststellung der Einkunftsart und um die Ermittlung der Einkünfte geht. Veräußert ein Mitunternehmer seinen gesamten Gesellschaftsanteil an einer Partnerschaftsgesellschaft, ist dies kein Vorgang, der allein die Ebene der Gesellschaft betrifft. Aufgrund der im Einkommensteuerrecht angelegten Transparenz des Personenzusammenschlusses muss zur Ermittlung des Vermögensstatus der Gesellschaft eine Bilanz erstellt werden. Fundstellen: FG Baden-Württemberg 1.2.10, 9 K 1449/09, unter www.iww.de, AbrufNr. 101670 FG Münster 15.7.08, 1 K 2405/04 F, EFG 09, 106 AStW 2010/016 BGH 18.2.02, II ZR 331/00, NJW 02, 1207; 25.9.06, II ZR 218/05, NJW 06, 3716 AStW 2010/017 §§ 18, 20 EStG – Abgrenzung einer Kapitalbeteiligung durch Freiberufler Geldgeschäfte sind einer freiberuflichen Tätigkeit grundsätzlich wesensfremd und deshalb als Einkünfte nach § 20 EStG zu beurteilen. Daher stellen die Gewährung von Darlehen, die Übernahme einer Bürgschaft oder die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich berufsfremde Vorgänge dar, die in der Gewinnermittlung außer Betracht bleiben müssen. Bei der Ausübung eines freien Berufs stehen nämlich die eigene Arbeitskraft sowie der Einsatz von Geist und qualifizierter Ausbildung im Vordergrund. Diesen Grundsatz weicht der BFH für den Fall auf, dass die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als Hilfstätigkeit zur freiberuflichen Tätigkeit anzusehen ist oder wenn mit der Gesellschaft eine auf die Vergabe von Aufträgen gerichtete Geschäftsbeziehung geschaffen werden soll. Somit ist danach zu differenzieren, ob die Beteiligung für die Gewinnung eines neuen Auftraggebers lediglich ein erwünschter Nebeneffekt sein kann oder der Erwerb nur gezielt in Hinblick auf neue Aufträge erfolgt ist. Bei der zweiten Alternative hat das Geldgeschäft kein eigenes wirtschaftliches Gewicht und kann deswegen zur freiberuflichen Tätigkeit gehören. Unter diesen Voraussetzungen stellt eine GmbH -Beteiligung nicht zwangsläufig notwendiges Betriebsvermögen dar, nur weil der Freiberufler seine Umsätze fast ausschließlich mit der GmbH erzielt. Machen seine Umsätze nur einen geringen Anteil der Geschäftstätigkeit der GmbH aus und ist seine Beteiligungsquote gering, geht der BFH nicht von der Erschließung eines Vertriebswegs für die freiberufliche Tätigkeit, sondern von einer Kapitalanlage aus. Entscheidend ist also, wie sich die Beteiligung wirtschaftlich auswirkt. Bei Verlusten trägt der Freiberufler die Feststellungslast, um sie mit dem Gewinn verrechnen zu können. Bei Gewinnen muss das FA die Zuordnung zum Betriebsvermögen nachweisen. Fundstellen: BFH 12.1.10, VIII R 34/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101373 BFH 31.5.01, IV R 49/00, BStBl II 01, 828; 23.9.09 AStW 2010/018 § 19 EStG – Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten einer Kur seines Mitarbeiters, kommt eine Aufteilung der Erstattung in Arbeitslohn und eine Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse – anders als bei Reisekosten – nicht in Betracht. Eine Kur kann nur einheitlich beurteilt und nicht in betriebsfunktionale Bestandteile und Elemente mit Vorteilscharakter unterteilt werden. Im zugrunde liegenden Fall musste sich ein Fluglotse arbeitsvertraglich auf Verlangen seines Arbeitgebers in regelmäßigen Abständen einer Regenerationskur unterziehen. Die Kosten für eine entsprechende vierwöchige Kur in einem Hotel am Timmendorfer Strand mit Fitnesstraining und Massagen erstattete der Arbeitgeber. Dies führt in voller Höhe zu zusätzlichem Arbeitslohn. Zwar kann eine Reise nach der aktuellen Rechtsprechung gemischt veranlasst sein und daher eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse in Betracht kommen. Lässt sich der Charakter einer Sachzuwendung allerdings nur einheitlich beurteilen, ist die Zuwendung entweder voll dem einen oder dem anderen Bereich zuzuordnen. Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und damit auch die Übernahme von Kurkosten stellen grundsätzlich Arbeitslohn dar. Eine Aufteilung scheidet aus, wenn die jeweiligen Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist. Dagegen können vom Arbeitgeber veranlasste unentgeltliche Vorsorgeuntersuchungen seiner leitenden Angestellten ebenso im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegen wie Maßnahmen zur Vermeidung berufsbedingter Krankheiten. Darüber hinaus darf der Arbeitgeber seit 2008 nach § 3 Nr. 34 EStG jährlich 500 EUR für die Gesundheitsförderung über den Arbeitslohn hinaus steuerfrei zuwenden. AStW 2010/019 Fundstellen: BFH 11.3.10, VI R 7/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101595 BFH 22.6.06, VI R 21/05, BStBl II 06, 915 AStW 2010/020 § 19 EStG – Entscheidung der Sozialversicherung hat steuerliche Bindungswirkung Entscheidungen des Sozialversicherungsträgers über die Versicherungsfreiheit eines Arbeitnehmers sind im Besteuerungsverfahren zu beachten, soweit sie nicht offensichtlich rechtswidrig sind. Sofern sich der Arbeitgeber nicht daran hält und trotzdem Kranken- und Pflegeversicherung abführt, handelt es sich nicht um nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitslohn. Dies hat der BFH jetzt für einen Geschäftsführer entschieden, der selbstständig tätig und damit als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft worden war. Zum Arbeitslohn gehören nämlich grundsätzlich auch Beiträge für die Zukunftssicherung eines Arbeitnehmers, sofern es sich nicht um gesetzlich geschuldete Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung handelt. Dies entscheidet sich nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Feststellungen der Sozialversicherungsträger sind für die Steuer selbst bei einer Änderung der Rechtsansicht maßgebend. Kommt es zum Wegfall der Versicherungspflicht, entfällt die Steuerfreiheit ab diesem Zeitpunkt für nachfolgende Zahlungen. Entscheidungen der Sozialversicherungsträger entfalten insofern Bindungswirkung, als sie ein eigenes Prüfungsrecht der Finanzverwaltung ausschließen. Auch BGH, BVerwG, BAG sowie BSG gehen davon aus, dass die für einen bestimmten Rechtsbereich getroffene Regelung als gegeben hingenommen werden muss. Die Wirksamkeit tritt bereits mit dem Erlass des Verwaltungsaktes und nicht erst mit dessen Bestandskraft ein. Bei Entscheidungen der Sozialversicherungsträger ist also der Grundlagenbescheid anzufechten, sofern auch steuerlich eine andere Lösung erwünscht ist. Kommt es später zur Korrektur, kann diese als rückwirkendes Ereignisses nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO berücksichtigt werden. AStW 2010/021 Fundstellen: BFH 21.1.10, VI R 52/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101543 BFH 2.12.05, VI R 16/03, BFH/NV 06, 544; 6.6.02, VI R 178/97, BStBl II 03, 34 AStW 2010/022 § 22 EStG – Anwendung der Öffnungsklausel bei der Besteuerung der Altersrenten Die Umstellung der Alterseinkünfte auf die nachgelagerte Besteuerung ist verfassungsgemäß, sofern nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen wird. Zum einen gibt es eine allmähliche Überführung in die volle Besteuerung und zum anderen eine Öffnungsklausel. Damit wiederholt der BFH in zwei aktuellen Urteilen seine bereits mehrfach getroffene Einschätzung und erweitert dies auf den geforderten Zehnjahreszeitraum für die Öffnungsklausel. Dies ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht bedenklich. Dieser Mindestzeitraum zum Erhalt der Option auf die Ertragsbesteuerung dient nämlich zulässigerweise der besseren Handhabung der Ausnahmevorschrift. Neu ist hingegen, dass es bei Anwendung der Öffnungsklausel entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auch darauf ankommt, für welche Jahre die Beiträge geleistet wurden, sodass sich einmalige Nachzahlungen positiv auf die Anwendung der Öffnungsklausel auswirken, sofern diese Mittel gleich für mehrere Jahre entrichtet werden. Nach dieser Öffnungsklausel unterliegen auf Antrag Leibrenten nur dem Ertragsanteil, soweit sie auf vor 2005 geleisteten Beiträgen beruhen, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung gezahlt wurden. Der Rentner muss nachweisen, dass der Betrag mindestens zehn Jahre überschritten wurde. Ausreichend hierfür ist es, wenn dieser Zeitraum durch eine einmalige Nachzahlung für die Vergangenheit überschritten wird. Für die Anwendung der Öffnungsklausel kommt es nämlich auch darauf an, für welche Jahre Beiträge geleistet wurden. Der Vorschrift zur Öffnungsklausel ist keine Aussage darüber zu entnehmen, wann die Zahlungen oberhalb des Höchstbeitrags erfolgt sein müssen. Es ist nicht sachgerecht, lediglich auf die Zahlung abzustellen. Vermieden werden soll nämlich eine Doppelbesteuerung der Rente, die zuvor nicht oder nur eingeschränkt als Sonderausgaben abziehbar war. Ein Sonderausgabenabzug war in den Nachzahlungsfällen wegen des Abflussprinzips nicht möglich. Die Beiträge haben sich wegen der bereits ausgeschöpften AStW 2010/023 Höchstbeträge nicht mehr ausgewirkt, sodass sie aus versteuertem Einkommen stammen. Darüber hinaus ist der jeweilige Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung auch dann maßgebend, wenn nur für einen Teil des Jahres Beiträge geleistet worden sind. Nach Sinn und Zweck der Öffnungsklausel erfolgt nämlich kein anteiliger Ansatz, da es sich beim Sonderausgabenabzug um Jahresbeträge handelt. Dies ist konsequenterweise auch bei Anwendung der Öffnungsklausel zu beachten. In Abgrenzung hierzu sind allerdings Zahlungen in eine befreiende Lebensversicherung bei der Berechnung der geleisteten Jahresbeiträge nicht zu berücksichtigen, sofern die anschließenden Leistungen aus diesem Vertrag steuerfrei ausgezahlt werden. Die Öffnungsklausel soll nämlich in besonderen Fällen eine Doppelbesteuerung vermeiden. Diese Zusatzbelastung kann aber erst gar nicht eintreten, wenn die Versicherungsleistung, die auf den Beiträgen beruht, steuerfrei vereinnahmt werden kann. Fundstellen: BFH 4.2.10, X R 58/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101372 BFH 19.1.10, X R 53/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101108 BMF 30.1.08, IV C 8 - S 2222/07/0003, BStBl I 08, 390, Rz 137 AStW 2010/024 § 22 EStG – Bindungsentschädigung beim Grundstückskauf ist eine sonstige Leistung Zahlt der Grundstückserwerber dem Verkäufer eine Entschädigung dafür, dass er innerhalb einer vereinbarten Zeit vom Kauf zurücktreten kann, liegt eine sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG vor. Zwar wird der Verkauf einer privaten Immobilie nur im begrenzten Rahmen eines Spekulationsgeschäfts erfasst. Doch die Schaffung der Möglichkeit für den Käufer, die Rechtslage nach seinen eigenen wirtschaftlichen Bedürfnissen zu gestalten, ist nach einem Urteil des Hessischen FG eine von der Veräußerung des Grundstücks völlig losgelöste steuerbare Handlung. Hierdurch wird die Immobilie weder verkauft noch in der Substanz gemindert. Das Eigentumsrecht bleibt bis zum Eintritt der aufschiebenden Bedingung unverändert bestehen. Für die selbstständige wirtschaftliche Bedeutung der Entschädigung spricht vor allem entscheidend, dass sie nicht auf den Kaufpreis anzurechnen ist und daher dem Verkäufer unabhängig von der späteren Entscheidung des Erwerbers verbleibt. Sofern die Kaufoption ausgeübt wird, erhält der Vorbesitzer wirtschaftlich gesehen den Kaufpreis sofort mit Vertragsschluss und legt ihn dann verzinslich an. Dieser Vorteil ist in beiden Fällen steuerpflichtig. Ein aufschiebend bedingter Kaufvertrag ist mit der Unterbreitung eines zeitlich begrenzt bindenden Kaufangebotes vergleichbar, welches ebenfalls als steuerbare sonstige Leistung qualifiziert wird. Hätten die Parteien während der Optionsfrist statt der Entschädigung einen ansteigenden Staffelkaufpreis vereinbart, wären die Erhöhungen ebenfalls als sonstige Leistung steuerpflichtig. Nach der BFH- Rechtsprechung sind wirtschaftlicher Gehalt und wirtschaftliches Ziel maßgebend und nicht die Bezeichnung solcher Leistungen. Eine nicht steuerbare Entschädigung muss nämlich der Minderung des Vermögenswerts in seiner Substanz entsprechen. AStW 2010/025 Fundstellen: Hessisches FG 27.1.10, 8 K 3585/06 , unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101671 BFH 24.8.06, IX R 32/04, BStBl II 07, 44; 29.5.08, IX R 97/07, BFH/NV 09, 9 AStW 2010/026 § 24b EStG – Kein Entlastungsbetrag bei Haushaltsgemeinschaft mit berufstätigem Kind Den Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 EUR gibt es für Alleinstehende mit mindestens einem Kind, für das dem Steuerpflichtigen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Als nicht alleinstehend gilt die Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person, sofern es für diese weder Kindergeld noch einen Kinderfreibetrag gibt. Dies trifft auf auch auf den volljährigen, berufstätigen Sohn über 18 Jahre zu, auch wenn dieser sich nicht an den Kosten des Haushalts beteiligt. Wer den Aufwand trägt, ist nach dem Urteil des FG Niedersachsen für das Bestehen einer schädlichen Haushaltsgemeinschaft irrelevant. Ausreichend ist bereits, dass die Personen zusammenwohnen. Der Sohn unterhält mit seinem Vater unabhängig von einem finanziellen Beitrag einen gemeinsamen Haushalt, sofern sie zusammenwohnen und das Kind keinen getrennten Haushalt führt. Ausreichend ist der gemeinsame Gebrauch sämtlicher familienbezogener Wohn- und Nutzräume sowie der Einrichtungsgegenstände wie Waschmaschine, Kühl- und Gefrierschrank. Bereits eine geringe gemeinsame Nutzung alltäglicher Verbrauchsgüter genügt für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft, sodass ein alleinerziehender Elternteil mit seinem Nachwuchs auch ohne einen finanziellen Beitrag einen gemeinsamen Haushalt unterhält. Diese Vermutung des gemeinsamen Wirtschaftens ist gemäß § 24b Abs. 2 S. 3 EStG widerlegbar, indem glaubhaft gemacht oder zweifelsfrei versichert wird, dass keine Haushaltsgemeinschaft besteht. Nicht ausreichend sind aber kurze Abwesenheiten. Der Wille, nicht oder nicht mehr in der Haushaltsgemeinschaft leben zu wollen, muss eindeutig nach Außen treten, etwa bei Auszug, Unterhalt einer zweiten Wohnung aus privaten Gründen, eigener Wirtschaftsführung mit Untermietvertrag oder Begründung eines Au-pair-Verhältnisses als Arbeitsverhältnis. AStW 2010/027 Fundstelle: FG Niedersachsen 11.3.10, 5 K 197/09 , unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101672 AStW 2010/028 § 32 EStG – Erbschaft eines Kindes gilt nicht generell als sonstiger Bezug In die Berechnung der Einkommensgrenze bei volljährigen Kindern fließen Einkünfte und Bezüge ein, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind. Hierunter fallen auch Zuflüsse aus Erbschaften, sofern die Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Zweck der Kapitalanlage erfolgen. Ohne Zweckbestimmung stehen die Mittel dem Nachwuchs zur freien Verfügung und sind daher in den Grenzbetrag von 8.004 EUR einzubeziehen. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des FG Niedersachsen aber nicht generell. So gehören beispielsweise bei einer geerbten Eigentumswohnung nur die erzielten Mieteinnahmen zu den anrechenbaren Einkünften. Gleiches gilt für Aktienpakete, Lebensversicherungen und Bausparverträge, da diese der Kapitalanlage oder Altersvorsorge dienen und nicht zur Bestreitung des Unterhalts eingesetzt werden. Kurzfristig verfügbare Mittel auf Girokonten und Sparbüchern sind hingegen ebenso wie Bargeld geeignet, um damit den Unterhalt zu bestreiten. Dieser Zufluss ist jedoch ebenfalls nicht als Bezug zu erfassen, wenn Kinder die Mittel von einem unterhaltsverpflichteten Elternteil geerbt haben. Da Unterhaltszahlungen nicht zu den Bezügen zu rechnen sind, gilt das derzeit auch für über die Unterhaltsverpflichtung hinausgehende freiwillige Zuwendungen der Eltern an ihren Nachwuchs und somit für Schenkungen. Nichts anderes kann nach Auffassung des FG für den höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Fall für Zuwendungen von Todes wegen gelten. Damit zählen auch Erbschaften von unterhaltsverpflichteten, grundsätzlich kindergeldberechtigten Personen nicht zu den anzurechnenden Bezügen. Fundstellen: FG Niedersachsen 4.3.10, 10 K 128/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101673 FG Düsseldorf 12.1.06, 14 K 1856/05 KG, EFG 06, 742 FG München 30.7.08, 10 K 2984/07, EFG 08, 1731 AStW 2010/029 § 46 EStG – Veranlagung von Arbeitnehmern Die OFD Münster erläutert die Auswirkungen durch den Wegfall der Zweijahresfrist für die Antragsveranlagung. Der Antrag auf Veranlagung kann generell für ein Kalenderjahr gestellt werden, soweit dem Verjährungsfristen nicht entgegenstehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO keine Anwendung findet, weil diese Regelung ausschließlich Fälle betrifft, in denen eine Person zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist oder das Finanzamt den Steuerpflichtigen zur Abgabe aufgefordert hat. Daher gilt die normale Festsetzungsfrist von vier Jahren, die mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, für das der Antrag auf Veranlagung gestellt wird. Ein erstmaliger Antrag für 2005 konnte somit nur bis zum 31.12.2009 gestellt werden. Dieser Verwaltungsauffassung hatte hingegen das FG Köln rechtskräftig widersprochen und die Anlaufhemmung berücksichtigt. Die ehemalige Fassung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG regelte, dass eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist, wenn die Summe der nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfenden Einkünfte mehr als 410 EUR beträgt. Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde gesetzlich klargestellt, dass die Summe der Einkünfte positiv sein muss. Diese Änderung ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2006 anzuwenden. Praxishinweis: Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2010 ist geplant, auf die Veranlagung von Arbeitnehmern trotz Eintrag eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte zu verzichten, wenn keine Einkommensteuerschuld entsteht. Dies gilt für alle Arbeitnehmer mit Arbeitslohn bis 10.200 EUR und für Ehegatten bei Arbeitslöhnen bis zu 19.400 EUR. Dabei ist es unerheblich, welcher der beiden Partner die Lohneinkünfte erzielt. Fundstellen: OFD Münster 19.4.10, aktualisierte Kurzinfo ESt ohne Az. BFH 12.11.09, VI R 1/09; 15.1.09, VI R 63/06, BFH/NV 09, 1105 AStW 2010/030 LStR – Neue Anweisungen für 2011 Das BMF hat den Entwurf der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 vorgestellt. Die abschließende Beratung im Bundesrat ist für September 2010 vorgesehen. Die LStR sind zwar nur für die Finanzverwaltung bindend, geben aber Angestellten und Arbeitgebern eine verlässliche Richtschnur im Umgang mit dem Fiskus. Nachfolgend erhalten Sie die für die Praxis wichtigsten Änderungen. Sie gelten grundsätzlich für Lohnzahlungszeiträume ab 2011. Die Vorjahre sind betroffen, soweit die Änderungen lediglich eine Erläuterung der geltenden Rechtslage bieten. Die Regelungen zu Mahlzeiten während einer Auswärtstätigkeit sind bereits ab 2010 anzuwenden. Den LStR 2011 liegt das EStG auf Basis des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes zugrunde. Daher sind die Neuregelungen zur Verpflegung bei den Reisekosten berücksichtigt, nicht hingegen die geplanten Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2010. Gestellung eines Firmenwagens Setzt der Arbeitgeber den privaten Nutzungswert beim Firmenwagen anhand der Fahrtenbuch-Methode fest, bleiben vom Arbeitnehmer bezahlte laufende Aufwendungen außer Ansatz. Damit mindern sie die Gesamtkosten und damit die Bemessungsgrundlage für Privatfahrten. Unfallkosten rechnen nach derzeitiger Fassung zum Gesamtaufwand des Firmenwagens und erhöhen damit den Anteil der Privatnutzung unabhängig davon, ob sich der Unfall auf einer privaten oder dienstlichen Fahrt ereignet hat. Ab 2011 bleiben Unfallkosten außer Ansatz. Vom Arbeitgeber getragene Kosten für den Unfall auf einer Privatfahrt sind in voller Höhe als zusätzlicher geldwerter Vorteil zu erfassen. Reparaturkosten bis zu 1.000 EUR brutto dürfen über eine neue Vereinfachungsregelung weiterhin in die Gesamtkosten des Kfz einbezogen werden, sodass sie den Kilometersatz des Fahrzeugs für die Berechnung des geldwerten Vorteils unabhängig davon erhöhen, ob sich der Unfall auf einer Dienst- oder Privatfahrt ereignet. AStW 2010/031 Verzichtet der Arbeitgeber auf einen Schadenersatz wegen Unfallkosten beispielsweise bei Privat- oder Trunkenheitsfahrten, liegt insoweit ein gesonderter geldwerter Vorteil vor. Ohne Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers, etwa bei höherer Gewalt, beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten oder Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, liegt kein geldwerter Vorteil vor. Wird ein Firmenwagen auch von einer anderen Person als dem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt, können beide die Entfernungspauschale geltend machen. Ansatz eines geldwerten Vorteils Infolge der Auswirkungen des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für kurzfristige Beherbergungsleistungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz ab 2010 hatte das BMF bereits Vereinfachungsregeln bei der Arbeitgeberbewirtung auf einer dienstlichen Reise vorgesehen (s. AStW 10, 322). So kann etwa die Buchung der Übernachtung mit Frühstück auch vom reisenden Mitarbeiter selbst vorgenommen werden und der Arbeitgeber kann die Lohnversteuerung durch Sachbezugswerte vornehmen. Die Gestellung von Mahlzeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers wird nun grundlegend vereinfacht, indem nur noch Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. Damit ist eine Vorbuchung der Übernachtung nicht mehr notwendig. Der Ansatz des Sachbezugs bis zu einem Wert von 40 EUR wird über das Frühstück hinaus auf sämtliche Mahlzeiten ausgeweitet, die bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit gewährt werden. Somit kann auch der Sachbezugswert von 2,80 EUR je Mittag- oder Abendessen berücksichtigt werden, sofern die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. Unerheblich ist, wie die einzelnen Kosten der Mahlzeiten in der Hotelrechnung bescheinigt und ob sie separat ausgewiesen sind. AStW 2010/032 Generell werden Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung mit dem üblichen Abgabepreis nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG ohne den Abschlag von 4 % angesetzt. Sie sind im Rahmen des § 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei. Für den übersteigenden Betrag darf die monatliche Freigrenze von 44 EUR verwendet werden. Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, sofern die Maßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Dabei kommt es nicht mehr auf den Empfänger der Rechnung an. Ist die auf den Arbeitnehmer ausgestellt, ist die steuerfreie Kostenübernahme möglich, wenn der Arbeitgeber dies zuvor allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme schriftlich zugesagt hat. Um den Werbungskostenabzug beim Mitarbeiter auszuschließen, muss der Arbeitgeber seinen Erstattungsbetrag auf der Originalrechnung angeben und eine Kopie zum Lohnkonto nehmen. Weitere Neuregelungen Betriebliche Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers sind unabhängig von der Dauer der dortigen Tätigkeit keine regelmäßigen Arbeitsstätten, wenn der Arbeitnehmer mit wechselnden Orten rechnen muss. Ausnahmen gibt es nur noch bei Zeitarbeit oder Outsourcing von Mitarbeitern. Damit wird eine BMF-Anweisung aus dem Vorjahr umgesetzt. Für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 33 EStG ist Voraussetzung, dass der Zuschuss des Arbeitgebers für die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder zum Arbeitslohn hinzukommt. Unschädlich ist jedoch aufgrund der neuen BFH-Rechtsprechung eine Zahlung durch Anrechnung auf freiwillige Sonderzahlungen wie etwa das Weihnachtsgeld, womit die BFHRechtsprechung umgesetzt wird. Neben dem Kindergartenzuschuss wirkt sich dies auch bei den bis 500 EUR steuerfreien Maßnahmen zur AStW 2010/033 Gesundheitsförderung und den pauschalen Fahrtkostenzuschüssen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte aus. Die Anweisungen zur doppelten Haushaltsführung in R 9.11 LStR werden an die BFH-Rechtsprechung zu den Wegverlegungsfällen angepasst. So kann ein Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegen und am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründen. Dabei beginnt allerdings keine neue Dreimonatsfrist für die Verpflegungspauschale und die Umzugskosten für das neue Zweitdomizil sind privat veranlasst. Die Anweisungen zu § 19a EStG wurden komplett gestrichen, da für die Überlassung von Vermögensbeteiligungen § 3 Nr. 39 EStG gilt. Für Übergangsregelungen gilt R 19a LStR in der Fassung für 2008 fort. Arbeitgeber dürfen die Lohnsteuerkarten 2010 nicht vernichten. Stattdessen sind diese während des fortbestehenden Dienstverhältnisses beim Lohnkonto aufzubewahren. Da sich die wesentlichen Neuregelungen zur Umstellung auf die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale Elster-Lohn II aus dem Jahressteuergesetz 2010 ergeben, sollen die Richtlinienabschnitte zum Ausstellungsverfahren der Lohnsteuerkarte komplett gestrichen werden. Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen werden als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte nur noch in den Ausnahmefällen berücksichtigt, in denen sie mit anderen Einkunftsarten verrechenbar bleiben. Fundstelle: Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011 – LStÄR 2011 AStW 2010/034 GewStG – Veräußerungsgewinn einer KG kann noch gewerbesteuerpflichtig sein Der Gewinn aus dem Verkauf eines Geschäftsbereichs einer GmbH & Co. KG unterliegt der Gewerbesteuer, wenn nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert oder ins Privatvermögen überführt werden. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des BFH auch dann, wenn mit der Veräußerung die originär gewerbliche Tätigkeit aufgegeben wird. Erfolgt die anschließende vermögensverwaltende Tätigkeit durch die Vermietung des zuvor genutzten Grundstücks, wird der Betrieb nicht durch den Verkauf aufgegeben. Ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn einer Personengesellschaft, der nach § 16 EStG der ermäßigten Besteuerung unterliegt, gehört nicht zum steuerpflichtigen Gewerbeertrag, sofern alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang entnommen oder veräußert werden. Diese Voraussetzung liegt bei einem vermieteten Grundstück nicht vor, wenn es zuvor für die betriebliche Tätigkeit genutzt wurde und die Ausübung eines Geschäftsbetriebs ermöglicht. Daher ist es unerheblich, dass die KG ihre originäre gewerbliche Tätigkeit aufgegeben hat. Die vermögensverwaltende Vermietung der GmbH & Co. KG fällt nämlich durch die Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG in den Bereich der gewerblich geprägten Personengesellschaft. Hinweis: Sofern es sich um ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft ohne eine haftende GmbH handelt, greift die gewerbliche Fiktion nicht. In diesem Fall unterliegen Veräußerungsgewinne nicht der Gewerbesteuer, auch wenn anschließend eine Vermietung erfolgt. Diese Regelung überträgt der BFH aber nicht auf eine GmbH & Co. KG. Denn sie unterliegt – anders als Einzelunternehmen und Personengesellschaft – dem Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, sodass die persönliche Gewerbesteuerpflicht nicht entfällt. Fundstellen: BFH 17.3.10, IV R 41/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101477 AStW 2010/035 BFH 26.6.07, IV R 49/04, BStBl II 09, 289; 20.11.03, IV R 5/02, BStBl II 04, 464 AStW 2010/036 §§ 4, 6a UStG – Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen Das BMF hat sein Schreiben zu innergemeinschaftlichen Lieferungen vom 6.1. 2009 überarbeitet und erneut umfassend Stellung genommen. Dabei werden die EuGH- und BFH-Rechtsprechung berücksichtigt und einige weitere Anpassungen vorgenommen. Die neue Rechtslage gilt in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen. Dabei sind unverändert drei Grundvoraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu beachten: 1. Es muss sich um eine grenzüberschreitende Warenbewegung innerhalb des Gemeinschaftsgebietes handeln. 2. Leistender und Empfänger handeln als Unternehmer. Bei der Lieferung von Neufahrzeugen kann der Abnehmer auch eine Privatperson sein. 3. Die Lieferung in den anderen EU-Staat unterliegt dort der Erwerbsbesteuerung. Ob die Ware dort auch tatsächlich versteuert wird, ist für die deutsche Steuerfreiheit nicht entscheidend. Die Finanzverwaltung legt für den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung weiterhin strenge Maßstäbe an, auch wenn die jüngst durch mehrere Urteile beanstandeten Anforderungen nicht mehr verlangt werden. So ist der Nachweis der grenzüberschreitenden Warenbewegung durch Belege zu führen. Da aufgrund des Wegfalls der EU-Zollgrenzen keine amtliche Überwachung mehr erfolgt, ist der liefernde Unternehmer auf Nachweise und Angaben von Dritten wie dem Abnehmer oder Spediteur angewiesen. Bei Beförderungsfällen sind in der Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten nunmehr ausdrücklich Name und Anschrift des Abnehmers sowie Name und Unterschrift des Belegausstellers notwendig. Zudem muss sich daraus ergeben, dass der Abnehmer den Auftrag zur Beförderung des Liefergegenstandes beauftragt hat. Bislang vertrat das BMF die Auffassung, dass bei der Abholung der Waren durch einen Beauftragten des Erwerbers eine schriftliche Vollmacht erforderlich ist. Dies ist jetzt nicht mehr notwendig. Vielmehr wird eine ent- AStW 2010/037 sprechende Vollmacht nur noch bei konkreten Zweifeln verlangt. Auch in einem weiteren Punkt rückt das BMF von seiner strickten Sichtweise ab. War bislang bei der Verwendung eines CMR-Frachtbriefs der Nachweis der Warenbewegung nicht erbracht, wenn der Empfang in Feld 24 des Formulars nicht ausdrücklich bestätigt wurde, erfolgt nun eine teilweise Entschärfung der Nachweispflichten nach den Vorgaben der Rechtsprechung. Bestehen jedoch ernstliche Zweifel an der tatsächlich grenzüberschreitenden Warenbewegung, ist der liefernde Unternehmer verpflichtet, den erforderlichen Nachweis durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Das BMF stellt zudem klar, dass der Buchnachweis gemäß § 17c UStDV bis zu dem Zeitpunkt zu führen ist, zu dem der Unternehmer die Umsatzsteuer-Voranmeldung für die innergemeinschaftliche Lieferung abzugeben hat. Ist dies fristgerecht erfolgt, können fehlende oder fehlerhafte Aufzeichnungen anschließend noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG ergänzt oder berichtigt werden. Hinweis: Da innergemeinschaftliche Lieferungen weiterhin Risiken beinhalten, sollte der Inhalt des aktualisierten Schreibens Pflichtlektüre für betroffene Unternehmen sein. Fundstelle: BMF 5.5.10, IV D 3 - S 7141/08/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101538 AStW 2010/038 § 4 UStG – Leistungen des Musikers gegenüber dem Orchester können steuerfrei sein Nach § 4 Nr. 20a S. 2 UStG sind musikalische Leistungen von privaten Orchestern umsatzsteuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie Orchester einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erfüllen. Dies erweitert der BFH auch auf einzelne Musiker, sofern diese freiberuflich für ein Orchester tätig werden, für das die erforderliche Bescheinigung vorliegt. Insoweit können diese Künstler zum Teil steuerfreie Leistungen gegenüber dem Orchester und ansonsten steuerpflichtige Tätigkeiten bei anderen Auftritten erbringen. Mit diesem Tenor revidiert der BFH seine bisherige Auffassung, wonach Leistungen durch Einzelmusiker zwingend steuerpflichtig sind. Nach der EuGH-Rechtsprechung ist nämlich eine unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung von Solisten und Gruppen nicht zu rechtfertigen, sodass auch Leistungen einzelner Orchestermusiker gegenüber ihrem Orchester als kulturelle Dienstleistung anzusehen sind. Insoweit geht das günstigere Gemeinschaftsrecht dem UStG vor, das nach § 4 Nr. 20 UStG keine Steuerbefreiung für Einzelmusiker vorsieht, die als Selbstständige auftreten. Nunmehr sind im Rahmen der Konzertveranstaltungen erbrachte Leistungen der Solisten gegenüber dem Veranstalter ebenso steuerfrei wie die gesamte Konzertveranstaltung. Dabei ist es ausreichend, dass die zuständige Kulturbehörde dem Konzertveranstalter die Bescheinigung erst im Nachhinein erteilt. Insoweit kommt ihr Rückwirkung auf den Zeitraum vor der Erteilung zu. Hinweis: Aufgrund der Steuerbefreiung muss der Veranstalter bei ausländischen Künstlern keine Umsatzsteuer nach § 13b UStG für die ihm gegenüber erbrachten Leistungen abführen. Fundstellen: BFH 18.2.10, V R 28/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101371 BFH 20.8.09, V R 25/08, BStBl II 10, 15 AStW 2010/039 EuGH 3.4.03, C-144/00, BFH/NV Beilage 03, 153 OFD Frankfurt 9.2.10, S 7238 A - 6 - St 112 AStW 2010/040 § 12 UStG – Verpflegung ist keine Nebenleistung zur Übernachtung Nach Ansicht des BFH handelt es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung, die ein Teil des Gesamtumsatzes vom Hotelier darstellt. Dieser Tenor hätte zur Folge, dass die Kosten für Frühstück, Halb- oder Vollpension seit dem 1.1.2010 ebenfalls dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, weil sie das Schicksal der Hauptleistung Übernachtung teilen. Damit würden sich die Abgrenzungsprobleme zwischen dem vollen und ermäßigten Tarif erledigen. Das BMF wendet das Urteil allerdings nicht über den Einzelfall hinaus an, sodass Verpflegungsleistungen mit 19 % versteuert werden müssen. Der BFH begründet seine Sichtweise damit, dass Verpflegung im Vergleich zur Unterbringung einen nur geringen Teil des Preises ausmacht und sie traditionell von Hoteliers im Zusammenhang mit der Unterbringung angeboten wird. Das BMF hält diese Argumente zur Beurteilung als Nebenleistung nicht für zutreffend. Vielmehr sei entsprechend Abschnitt 29 Abs. 5 UStR in der Regel davon auszugehen, dass Frühstück, Halbund Vollpension sowie All-Inklusive-Verpflegung für den Gast als Leistungsempfänger einen eigenen Zweck darstellt. Diese Zusatzangebote dienen nicht nur dazu, die Übernachtung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, denn die werden häufig auch ohne Verpflegung und selbst ohne Frühstück angeboten. Da Art und Umfang der Mahlzeiten in der Regel vom Hotelgast frei wähl- und buchbar sind, werden sie als selbstständige Leistung ausgeführt. Damit kommen Angestellte und Selbstständige auf Geschäfts- und Dienstreisen weiterhin nicht daran vorbei, eine strickte Trennung vorzunehmen und dabei höchstens die von der Verwaltung erlaubten Vereinfachungsregeln in Anspruch nehmen zu können. Fundstellen: BMF 4.5.10, IV D 2 - S 7100/08/10011, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101674 BFH 15.1.09, V R 9/06 AStW 2010/041 § 14c UStG – Ungerechtfertigt ausgewiesene Steuer ist auch bei Organschaft möglich Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag nach § 14c Abs. 2 UStG. Das gilt auch bei gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses. Mit diesem Urteil wendet sich das FG München gegen die Regelung in Abschn. 183 Abs. 4 UStR, wonach es sich bei Innenumsätzen zwischen Betriebsabteilungen desselben Unternehmens oder innerhalb eines Organkreises um innerbetriebliche Vorgänge handelt, bei denen Unterlagen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis lediglich unternehmensinterne Buchungsbelege ohne negative Steuerfolgen darstellen. Das FG weist jedoch darauf hin, dass eine juristische Person bei der Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG lediglich ihre Selbstständigkeit für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft verliert. Sie bleibt aber weiterhin eigenständiges Rechtssubjekt. Deshalb ist der Adressat der Rechnung ein personenverschiedener Empfänger. Gesetzeszweck der Vorschrift ist die Beseitigung einer Gefährdung des Steueraufkommens. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es an diesem Ziel bei der Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis durch eine Organgesellschaft an ihren Organträger fehlen soll. Zu einer solchen Gefährdung kommt es immer, wenn eine Rechnung in den Verkehr gebracht wird. Die Entscheidung hat insbesondere dann Bedeutung, wenn die Beteiligten zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht vom Vorliegen einer Organschaft ausgegangen sind und der Empfänger daher aus dieser Rechnung den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat. Die Haftung für die Steuer resultiert nun daraus, dass eine Organgesellschaft keine selbstständige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt. Insoweit ist sie kein Unternehmer und damit auch nicht zum Ausweis von Umsatzsteuer berechtigt. Fundstelle: FG München 17.6.09, 3 K 223/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101675 AStW 2010/042 § 15 UStG – Kein Vorsteuerabzug für Carporterweiterung wegen Solaranlage Erfolgt die Erweiterung eines Carports lediglich zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der Überdachung, ohne dass das Carport unternehmerisch genutzt wird, so kommt nach dem Urteil des FG Niedersachsen kein Vorsteuerabzug in Betracht. Der Hausbesitzer wird nur mit dem Betrieb der Solaranlage unternehmerisch tätig, nicht aber darüber hinausgehend. Der unmittelbare und direkte Zusammenhang zwischen der Erweiterung und dem Unternehmen ist nämlich nicht gegeben. Eine Photovoltaikanlage steht nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude. Sie stellt vielmehr ein selbstständiges Wirtschaftsgut dar, das unabhängig von der Dachfläche für die Stromerzeugung betrieben werden kann. Dabei dient die Dachfläche nur als Halterung und macht die Anlage nicht zu einem wesentlichen Bestandteil von Gebäude oder Carport. Dabei ist es unerheblich, dass die Erweiterung ausschließlich im Hinblick auf die Installation der Solaranlage erfolgt. Nicht entscheidend ist nämlich die wirtschaftliche Betrachtungsweise, sondern ausschließlich die Zuordnung der Eingangsleistungen. Ein Carport wird in erster Linie nicht unternehmerisch, sondern privat zum Unterstellen des Pkw genutzt. Dies ist entscheidend für den Nichtabzug der Vorsteuer. Hinweis: Nach Auffassung der Verwaltung ist eine dachintegrierte Photovoltaikanlage unabhängig davon kein wesentlicher Gebäudebestandteil, ob sie auf dem Dach montiert ist oder das Dach ersetzt. Ein Vorsteuerabzug aus den gesamten Herstellungskosten des Gebäudes kommt daher nicht in Betracht. Fundstellen: FG Niedersachsen 21.12.09, 16 K 377/09, NZB unter XI B 11/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101676 FG München 27.7.09, 14 K 1164/07, Revision unter XI R 29/09 OFD Hannover 2.6.09, S 7104 - 141 - StO 172 AStW 2010/043 § 18a UStG – Geänderte Meldefristen bei der ZM ab Juli 2010 Sowohl für innergemeinschaftliche Warenlieferungen als auch sonstige Leistungen hat der Unternehmer die Zusammenfassende Meldung ab Juli 2010 nicht mehr bis zum 10., sondern bis zum 25. Tag des Folgemonats dem BZSt elektronisch zu übermitteln. Dabei bleibt es bei den Leistungen bei der quartalsmäßigen Meldung, während dies für Lieferungen und Dreiecksgeschäfte auf einen monatlichen Turnus umgestellt wird. Sofern Unternehmer sowohl innergemeinschaftliche Lieferungen als auch Leistungen ausführen, sind alle Angaben in einer ZM zusammenzufassen. Bei monatlicher Abgabe gehören die Angaben zu den Leistungen dann in die ZM für den letzten Monat jedes Kalendervierteljahres. Führt der Unternehmer im Quartal lediglich Lieferungen bis zu 100.000 EUR aus, darf er weiterhin die vierteljährliche Meldung verwenden. Sofern die Bagatellgrenze anschließend überschritten wird, muss der Unternehmer die ZM für den laufenden und die vorherigen Kalendermonate des Quartals bis zum 25. des Folgemonats abgeben. Sofern der Unternehmer zur monatlichen Abgabe der ZM für seine Lieferungen verpflichtet ist, kann er die Angaben zu den innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen ebenfalls in der monatlichen ZM übermitteln, was in der Praxis sicherlich einfacher sein dürfte. Soweit von dieser Option Gebrauch gemacht wird, ist dies dem BZSt anzuzeigen. Ab dem 2. Halbjahr 2010 ergeben sich also anders als bislang gewohnt verschiedene Abgabefristen bei der Umsatzsteuer. Die Voranmeldung für Juli ist bis zum 10. August einzureichen und die ZM für Lieferungen ist bis zum 25. August zu übermitteln. Eine weitere Abweichung ergibt sich bei Dauerfristverlängerungen. Die gelten nicht mehr für die ZM. Daher ist diese für den Juli auch dann im August zu melden, wenn die Voranmeldung erst im September ansteht. Diese Anpassung der internen Abläufe in der Buchhaltung sollte – sofern nicht längst noch rechzeitig im ersten Halbjahr vorgenommen werden. geschehen – AStW 2010/044 ErbStG, EStG – Doppelerfassung von am Todestag aufgelaufenen Zinsen ist zulässig Gehören zu einem Nachlass festverzinsliche Wertpapiere, sind die bis zum Tod des Erblassers angefallenen noch nicht fälligen Zinsansprüche als erbschaftsteuerlicher Erwerb anzusetzen. Dies erfolgt nach einem aktuellen Urteil des BFH mit dem Nennwert der Anleihen, ohne dass es zum Abzug der beim Erben anfallenden Kapitalertragsteuer als Nachlassverbindlichkeit kommt. Der Abzug von Schulden setzt nämlich voraus, dass sie am Todestag rechtlich bestehen und den Erben wirtschaftlich belasten. Sind Zinsen zum Todeszeitpunkt noch nicht zugeflossen, besteht an diesem Stichtag keine Einkommensteuerschuld des Erblassers, auch wenn die bis dahin angefallenen Stückzinsen auf seinem Kapital und seiner Anlageentscheidung beruhen. Der Einkommensteuertatbestand wird erst mit Zufluss der Zinsen beim Erben verwirklicht. Gleichzeitig gelten die zugeflossenen Zinsen in voller Höhe als Kapitaleinnahmen. Diese Doppelbelastung mit Einkommen- und Erbschaftsteuer ist in Kauf zu nehmen. Beide Abgabearten greifen auf verschiedene Steuerobjekte zu und belasten entweder den Vermögensanfall durch Erbschaft oder das Einkommen beim Erben. Die künftige Einkommensteuer trifft den Rechtsnachfolger dabei nicht in seiner Eigenschaft als Bedachter, sondern als Einkommensbezieher und richtet sich demgemäß allein nach den für ihn geltenden Merkmalen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Übermaßbesteuerung ergibt sich keine Notwendigkeit zu einem Abzug der latenten Einkommensteuerlast als Nachlassverbindlichkeit. Hinweis: Ab 2009 verringert § 35b EStG eine Doppelbelastung für fünf Jahre ab dem Erbfall, indem es auf Antrag eine Steuerermäßigung gibt. Dies gilt aber nicht für Kapitaleinnahmen, da diese keine tariflichen Steuern sind. Somit findet § 35b EStG keine Anwendung. Fundstellen: BFH 17.2.10, II R 23/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101599 BFH 14.11.07, II R 3/06, BFH/NV 08, 574 AStW 2010/045 ErbStG – Keine AdV trotz Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit Der BFH gewährt keine Aussetzung der Vollziehung wegen möglicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuerreform und folgt damit dem Tenor des FG München als Vorinstanz (s. AStW 10, 40). Zwar sind Bescheide im Regelfall auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Doch in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann dies trotz Vorliegens solcher Zweifel abgelehnt werden, etwa wenn es um Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesvorschrift geht. Hier ist die Gewährung von AdV zwar nicht ausgeschlossen, wie der BFH beispielsweise zum häuslichen Arbeitszimmer oder auch zur Pendlerpauschale entschieden hatte. Doch setzt dies ein besonderes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes voraus. Bei der Prüfung ist das Interesse des Antragstellers gegen die öffentlichen Belange abzuwägen. Diese haben in Hinsicht auf die Erbschaftsteuerreform Vorrang, da die angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken ansonsten zur vorläufigen Nichtanwendung des ganzen Gesetzes führen würden. Auf der Gegenseite ist der Eingriff beim Steuerpflichtigen als gering einzustufen, wenn ihm keine AdV gewährt wird. Die festgesetzte Steuer liegt nämlich deutlich unter der steuerpflichtigen Bruttozuwendung, sodass die vorläufige Zahlung ohne Weiteres zumutbar ist. Hinweis: Der BFH brauchte in diesem Beschluss nicht auf die Frage einzugehen, ob das Erbschaftsteuerreformgesetz verfassungsgemäß ist. Hierzu sind beim BVerfG aber bereits drei Verfahren anhängig. Da die Verwaltung Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide nicht vorläufig festsetzt, sollten Fälle ab 2009 über ein ruhendes Verfahren offen gehalten werden. Fundstellen: BFH 1.4.10, II B 168/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101217 BFH 25.8.09, VI B 69/09, BStBl II 2009, 826 FG München 5.10.09, 4 V 1548/09, EFG 10, 158 Beim BVerfG unter 1 BvR 3198/09, 1 BvR 3197/09 und 1 BvR 3196/09 AStW 2010/046 § 7 ErbStG – Zinsloser Kredit gilt als Schenkung Als Schenkung gilt jede unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Gebers bereichert wird. Vor diesem Hintergrund stellt die Einräumung eines zinslosen Darlehens nach einem Urteil des FG Köln eine Schenkung dar, weil der Begünstigte das überlassene Kapital unentgeltlich nutzen kann. Die Vermögensminderung aufseiten des Schenkers und die Bereicherung beim Kreditnehmer müssen dabei nicht identisch sein, sofern die Zuwendung bewusst erfolgt. Der Schenker verzichtet auf eine übliche Einnahmemöglichkeit und er- hält sein Kapital später zum gleichen Betrag zurück. Dies entspricht aber nur dann seinem Nennwert, wenn eine Verzinsung des Darlehens erfolgt. Ohne eine solche Verzinsung ist der Rückerstattungsanspruch durch Zeitablauf wertgemindert. Dies stellt eine Entreicherung des Kreditgebers und einen Vorteil für den Darlehensnehmer dar. Als steuerpflichtige Zuwendung gilt dabei der Teilbetrag des Kapitals, der nicht durch die abgezinste Rückzahlungspflicht ausgeglichen wird. Der Steuertatbestand wird dabei schon mit der Kapitalhingabe vollzogen und nicht zunächst nur versprochen. Gegenstand der freigebigen Zuwendung ist die Nutzungsmöglichkeit, die als schenkungsteuerliche Bereicherung mit dem Kapitalwert, also dem Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen ist. Der Jahreswert des Nutzungsvorteils beträgt nach § 15 Abs. 1 BewG 5,5 %. Es sei denn, es steht ein anderer Wert fest. Der Vervielfältiger aus Anlage 9a zu § 13 BewG bemisst sich dann an der Laufzeit des Darlehensvertrags und wird mit dem Jahreswert multipliziert. Hinweis: Ein zinsloses Darlehen im Betriebsvermögen ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit dem abgezinsten Betrag in der Steuerbilanz zu passivieren und führt daher zu einem außerordentlichen Ertrag. Fundstellen: FG Köln 30.9.09, 9 K 2697/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101091 BFH 22.8.07, II R 33/06, BStBl II 08, 28; 7.11.07, II R 28/06, BStBl II 08, 258 AStW 2010/047 § 16 ErbStG – Geringerer Freibetrag für EU-Ausländer verstößt gegen EU-Recht Haben weder Erblasser und Erbe oder Zuwendender und Beschenkter einen inländischen Wohnsitz, wird unabhängig vom Verwandtschaftsgrad gemäß § 16 Abs. 2 ErbStG nur ein Freibetrag von 2.000 EUR statt den persönlichen inländischen Freibeträgen von bis zu 500.000 EUR angesetzt. Das stellt nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs und somit einen Verstoß gegen EU-Recht dar, weil das ErbStG die Höhe des Freibetrags vom Wohnsitz abhängig macht und dies zu einer höheren Besteuerung für Gebietsfremde führt. Somit muss der Gesetzgeber bei der Bemessung der Erbschaft- und Schenkungsteuer für Ansässige anderer EU-Staaten die gleichen Freibeträge einführen wie für Inländer. Das Urteil betraf ein in den Niederlanden lebendes Kind, das von seiner dort lebenden Mutter ein Grundstück in Deutschland geschenkt bekommen hatte. Die Entscheidung ist aber generell auf alle Fälle anwendbar, in denen keiner der Beteiligten in Deutschland ansässig ist und es sich um im Inland belegenes Vermögen handelt. In diesem Fall gilt nämlich der deutlich niedrigere Freibetrag. Die Entscheidung lässt sich im Übrigen auch auf betriebliches Vermögen übertragen, das unter vergleichbaren Verhältnissen übertragen wird sowie in Fällen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht, die nach dem Auslandsumzug innerhalb bestimmter Fristen greift. Hinweis: Bedeutung hat das EuGH-Urteil für Betroffene mit beschränkter Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG für alle künftigen Zuwendungen sowie für Sachverhalte, für die noch kein bestandskräftiger oder überhaupt noch kein Steuerbescheid vorliegt. Das Urteil lässt sich übrigens auch von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und Kindern verwenden, die den Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG beanspruchen können. Dieser steht nämlich derzeit ebenfalls nur unbeschränkt Steuerpflichtigen zu. Fundstelle: EuGH 22.4.10, C 510/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101392 AStW 2010/048 Steuern kompakt § 3 EStG – Steuerbefreiung für Betreuungsgeld an Gastfamilien Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde in § 3 Nr. 10 EStG eine Steuerbefreiung für betreutes Wohnen geschaffen. Danach sind die Einnahmen der Gastfamilie für die Aufnahme eines behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Menschen bis zur Höhe der Leistungen nach SGB XII steuerfrei. Das gilt unabhängig davon, ob die Geldleistungen vom Sozialleistungsträger oder vom behinderten Menschen selbst an die Gastfamilie geleistet werden. Diese Steuerbefreiung kann auch für vorhergehende Veranlagungszeiträume gewährt werden (SenFin Berlin 18.2.10, III B - S 2245-2/2005, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101679). § 4 EStG – Fehlerbegriff bei Steuerbilanzen auf dem Prüfstand Der BFH hat den Großen Senat zu der Frage angerufen, wann eine dem Finanzamt eingereichte Bilanz fehlerhaft ist. Maßgeblich ist derzeit der Kenntnisstand des Kaufmanns zum Bilanzstichtag, sodass er und auch das Finanzamt an die eingereichte Bilanz gebunden sind, selbst wenn sich später aufgrund eines BFH-Urteils eine andere Beurteilung ergibt. Der I. Senat möchte den Fehlerbegriff nicht auf die Beurteilung bilanzrechtlicher Rechtsfragen erstrecken. Dann wäre die Verwaltung in Bezug auf zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ungeklärte Fragen nicht an die Auffassung gebunden, die der eingereichten Bilanz zugrunde liegt (BFH 7.4.10, I R 77/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101590). § 32d EStG – SolZ auf Abgeltungsteuer ist vorläufig Steuerbescheide in Bezug auf den Solidaritätszuschlag werden nur vorläufig festgesetzt. Hält ein Kreditinstitut Kapitalertragsteuer sowie die SolZ ein, erhalten Anleger die Ergänzungsabgabe auf Antrag erstattet, wenn dies aufgrund einer Entscheidung des BVerfG notwendig werden sollte. Ein Antrag auf Wahlveranlagung ist insoweit keine Voraussetzung. Sofern allerdings keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, besteht der Anspruch auf Erstattung nur innerhalb der Festsetzungsverjäh- AStW 2010/049 rungsfrist (BMF 23.4.10, IV C 1 - S 2283-c/09/10005, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101680). § 33 EStG – Abzug von Unterhalt für ein behindertes Kind Kann ein schwerbehindertes Kind seinen Grund- und behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht selbst decken, muss es ein zur Altersvorsorge gebildetes Vermögen nicht vor der Inanspruchnahme elterlichen Unterhalts verwerten. Die Eltern können die Unterhaltsaufwendungen deshalb als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Zwar ist ein volljähriges Kind grundsätzlich verpflichtet, vorrangig seinen Vermögensstamm zu verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nimmt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vermögensverwertung unzumutbar ist (BFH 11.2.10, VI R 61/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101601). KStG – VorGmbH ist ohne Eintrag nicht körperschaftsteuerpflichtig Zwischen der GmbH-Vorgesellschaft und der in das Handelsregister eingetragenen GmbH besteht grundsätzlich Identität, sodass die Vorgesellschaft steuerlich als Kapitalgesellschaft behandelt wird, sofern sie später tatsächlich als GmbH in das Handelsregister eingetragen wird. Fehlt einer Personenvereinigung jedoch die zivilrechtliche Rechtsform einer Kapitalgesellschaft aufgrund einer gescheiterten Gründung, dann besteht insgesamt auch keine Körperschaftsteuerpflicht. Die Gründer einer Vorgesellschaft sind dann regelmäßig als Mitunternehmer gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusehen und das Einkommen der Vorgesellschaft wird unmittelbar durch die Gründer versteuert (BFH 18.3.10, IV R 88/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101593). § 8b KStG – Abzugsverbot für TeilwertAfA gilt generell erst ab 2002 Das Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen gemäß § 8b Abs. 3 KStG auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit Sitz in der EU ist unabhängig von der Höhe der Beteiligung generell erstmals ab 2002 anwendbar. Das gilt über die EuGH-Entscheidung hinaus nicht nur für Streubesitz von unter 10 %, sondern auch für Beteiligungen mit einer höheren Quote. Das Abzugsverbot greift nämlich unabhängig von der Beteiligungshö- AStW 2010/050 he (FG Köln 14.2.10, 13 K 18/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101681; EuGH 22.1.09, C-377/07). § 14 KStG – Zahlungen an Minderheitsgesellschafter sind zulässig Nach einem BFH-Urteil stehen Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter in Höhe eines hypothetischen Gewinnanspruchs der Anerkennung des Gewinnabführungsvertrages entgegen. Dieser Grundsatz wird von der Verwaltung nicht angewendet, da er nicht im Einklang mit § 14 KStG und § 304 AktG steht. Außenstehende Gesellschafter sollen weitestgehend so gestellt werden, als würde keine Organschaft bestehen. Daher dürfen sie einen nach der bisherigen Ertragslage und den künftigen Gewinnaussichten bemessenen Anteil erhalten. Eine feste oder variable Ausgleichzahlung steht der Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags nicht entgegen (BMF 20.4.10, IV C 2 - S 2770/08/10006, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101682; BFH 4.3.09, I R 1/08). § 4 UStG – Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen Seit Juli 2009 besteht in der EU die einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren für den Straßen-, Luft-, See-, Post- und Bahnverkehr. Hierdurch wurde die vorherige schriftliche durch eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt. In Deutschland steht hierfür das ITSystem ATLAS-Ausfuhr zur Verfügung. Das BMF hat hierzu sein Schreiben aus Juli 2009 durch einen aktualisierten Erlass ersetzt: Dieser ist auf nach dem 30.6.2010 bewirkte Ausfuhrlieferungen anzuwenden. Entgegenstehende Regelungen in Abschn. 132 Abs. 1 bis 4 und Abschn. 133 Abs. 4 UStR sind nicht mehr anzuwenden (BMF 3.5.10, IV D 3 - S 7134/07/10003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101683). § 15 ErbStG – Kein Privileg für ehemalige Adoptionsverhältnisse Bei der Annahme Minderjähriger erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten ebenso wie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Um zu verhindern, dass sich das Erlöschen des bürgerlich-rechtlichen Verwandtschaftsverhältnisses in erbschaftsteuerrechtlicher Hinsicht nachteilig aus- AStW 2010/051 wirkt, bestimmt § 15 Abs. 1a ErbStG, dass die Steuerklassen I und II trotzdem gelten. Dieses Privileg gilt jedoch nicht für den Fall, wenn die Verwandtschaft eines Adoptivkindes zum Erblasser vor dem Erbfall durch Aufhebung wieder erloschen ist (BFH 17.3.10, II R 46/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101478). § 89 AO – Keine Zweifel an gebührenpflichtiger Auskunft Laut FG Baden-Württemberg verstößt die Gebühr für eine verbindliche Auskunft weder dem Grunde noch der Höhe nach gegen das GG. Sie soll den hierdurch entstehenden Verwaltungsaufwand decken und gleicht den Vorteil dieser besonderen Dienstleistung aus. Auch die Komplexität des Steuerrechts verpflichtet den Staat nicht dazu, verbindliche Auskünfte gebührenfrei anzubieten. Die Revision wurde zugelassen, da der BFH die Frage bislang nicht beantworten musste und eine zuvor anhängige Revision aus formalen Gründen gescheitert war (FG Baden-Württemberg 17.3.10, 1 K 661/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101684; BFH 14.7.09, VIII R 22/08, BFH/NV 10, 44). § 193 AO – Außenprüfung zur Sichtung der Wohnverhältnisse Eine Außenprüfung ist zur Überprüfung von Wohnverhältnisse zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass hierzu in der Steuererklärung unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden. Diese Prüfungsbefugnis ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen Einkunftsmillionäre oder eine größere Anzahl von Lebensvorgängen beurteilt werden sollen. Vielmehr kommt sie auch in Betracht, um tatsächliche Wohnverhältnisse vor Ort in Augenschein zu nehmen. Das ist das zweckmäßigste Mittel für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Steuerpflichtige den Sachverhalt offenlegt (FG München 24.9.09, 10 V 1212/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101685). § 364 AO – Kein Anspruch auf Auskunft aus Erbschaftsteuerakte Miterben muss das Finanzamt keine Kopien der von Kreditinstituten eingereichten Anzeigen über die dort geführten Konten und Depots des verstorbenen Erblassers überlassen. Ein Erbe hat keinen Auskunftsanspruch AStW 2010/052 gegen das Finanzamt, sofern kein Besteuerungsverfahren unter seiner Beteiligung durchgeführt worden ist. Die Anzeigen der Kreditinstitute stellen zwar Unterlagen für die Erbschaftsbesteuerung dar, können aber nur Beteiligten am Besteuerungsverfahren zur Verfügung gestellt werden. Das Finanzamt muss keine Informationen erteilen, die für außersteuerliche Zwecke relevant sein können (BFH 23.2.10, VII R 19/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101277). UmwStG – Namensrecht kann wesentliche Betriebsgrundlage sein Eine Sacheinlage nach § 20 UmwStG setzt den Übergang sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen des Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft voraus. Hierzu können auch immaterielle Wirtschaftsgüter gehören, beispielsweise das Recht an einem Namen oder einem Warenzeichen, deren Verwendung der Mitunternehmerschaft gestattet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Recht bilanzierungsfähig und markenrechtlich besonders geschützt ist. Entscheidend ist allein, ob das Recht in seiner Funktion im Betrieb für diesen wesentlich ist (BFH 16.12.09, I R 97/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101274). KfzSteuer – Rückwirkende Besteuerung von Wohnmobilen ist zulässig Die rückwirkend ab dem 1.1.2006 geltende höhere Besteuerung von Wohnmobilen über 2,8 t verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Seit dem 1.5.2005 wären diese Wohnmobile ohnehin als PKW zu besteuern gewesen. Insofern haben die 2006 in Kraft getretenen Neuregelungen zu einer Entlastung der Halter geführt. Halter von Wohnmobilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t konnten über den 1.5.2005 hinaus mit der Behandlung ihrer Fahrzeuge als LKW in keinem Falle rechnen. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand dieser Rechtslage lag nicht vor (BFH 24.2.10, II R 44/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101479). § 3 GrStG – Befreiung bei Durchführung hoheitlicher Aufgaben Grundbesitz der öffentlichen Hand ist nicht von der Grundsteuer befreit, wenn er zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben einem privaten Unter- AStW 2010/053 nehmer überlassen wird. Diese BFH-Entscheidung hat Bedeutung für alle Sachverhalte, bei denen die öffentliche Hand Private mit der Durchführung von Hoheitsaufgaben beauftragt und diesen hierfür Grundstücke zur Verfügung stellt. Überlässt hingegen ein Privater sein Grundstück im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft der öffentlichen Hand, kommt die Steuerbefreiung in § 3 Abs. 1 S. 3 GrStG in Betracht (BFH 16.12.09, II R 29/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101273).