AStW 2009/01 Bürgerentlastungsgesetz – Abziehbarkeit von Beiträgen zur Krankenver-sicherung ......................... 2 § 4 EStG – Neubegründung der doppelten Haushaltsführung bei Unterbrechung ............................. 3 §§ 4, 12 EStG – Praxisausfallversicherung ist dem Privatbereich zuzurechnen ................................ 5 § 5 EStG – Rückkaufsverpflichtung bei Leasinggeschäften ist keine Verbindlichkeit ............................... 7 § 5 EStG – Zinszuschuss ist über die Darlehenslaufzeit abzugrenzen ............................................. 9 § 6 EStG – Begrenzte Teilwertabschreibung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern ................................. 11 § 8 EStG – Geldwerter Vorteil berechnet sich auf Basis günstiger Angebotspreise ......................... 13 § 9 EStG – Tatsächliche Kosten statt Pendlerpauschale auch für Teilstrecken ............................... 15 §§ 13, 15 EStG – Hofladen als selbstständiger Gewerbebetrieb .................................................. 17 § 17 EStG – Auflösungsverlust beim Unterschreiten der Wesentlichkeitsgrenze ............................ 19 § 19 EStG – Übernahme der Ausbildungskosten führt nicht mehr zu Arbeitslohn ........................... 20 § 19 EStG – Keine Werbungskosten bei Freizeit statt Geld für Examensvorbereitung............................ 22 § 21 EStG – Keine AfA für außergewöhnliche Abnutzung aufgrund von Mietrückgängen........................... 23 § 22 EStG – Schadensersatzrenten sind in der Regel nicht steuerbar ........................................... 25 § 32 EStG – Berücksichtigung von Kindern............................................................................... 26 § 32 EStG – Aufwand für Auslandspraktikum mindert die Einkunftsgrenze ................................... 28 § 33 EStG – Aufwand für Rückentraining im Fitnessstudio ist nicht abzugsfähig ............................ 29 § 42e EStG – Anrufungsauskunft ist anfechtbar ........................................................................ 30 KStG, EStG – Zweifel am Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen ................................................. 32 § 8 KStG – Wechselwirkung der Zu- und Abschreibung einer Teilwert-AfA.................................... 34 §§ 2, 15 UStG – Wechsel des Organträgers hat keine Auswirkung auf Vorsteuerabzug ........................ 36 § 4 UStG – Neuregelung steuerfreier Betreuungs- und Pflegeleistungen....................................... 37 §§ 6, 6a UStG – Details zu Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen............................ 39 §§ 9, 15 UStG – Vorsteuerabzug bei Option zur Steuerpflicht ..................................................... 41 § 12 UStG – Ermäßigter Steuersatz für erwärmte Speisen ohne Zusatz-leistungen ........................ 43 ErbStG, BewG – Fünf Erlasse zur Anwendung der Erbschaftsteuerreform ..................................... 44 Steuerfreies Wohneigentum ............................................................................................... 44 Mietwohnimmobilien.......................................................................................................... 45 Weitere Regelungen im ErbStG ........................................................................................... 46 Betriebliches Vermögen ..................................................................................................... 47 SolzG – Einsprüche auf Erstattung zum Körperschaftsteuerguthaben können ruhen ........................... 49 § 237 AO – Keine Zinsen trotz Aussetzung der Vollziehung ........................................................ 50 AuslInvestmG – Für schwarze Fonds gelten jetzt die Inlandsregeln ............................................. 51 DBA – Regelungen mit der Türkei ändern sich .......................................................................... 53 BGB – Reform des Erbrechts ab 2010 ...................................................................................... 54 Steuern kompakt .................................................................................................................. 56 § 9 EStG – Keine doppelte Haushaltsführung bei geringer Entfernung...................................... 56 § 9 EStG – Reisekosten für Fahrten zum Abholen und Parken von Kfz ..................................... 56 § 13 EStG – Landwirtschaftliche Mitunternehmerschaft bei Ehegatten...................................... 56 § 13a EStG – Umlagen erhöhen den Durchschnittssatzgewinn ................................................ 57 § 16 EStG – Betriebsverpachtung als Fortführung des Unternehmens ...................................... 57 § 36 EStG – Steueranrechnung bei Auslandsdividenden ist weiter offen ................................... 57 § 4 UStG – Stromlieferung ist steuerfreie Nebenleistung ........................................................ 58 § 30a AO – Aktualisierte Regeln beim Bankgeheimnis ............................................................ 58 AStW 2009/02 Bürgerentlastungsgesetz – Abziehbarkeit von Beiträgen zur Krankenversicherung Ab 2010 sind Beiträge für eine existenznotwendige Krankenversorgung als Sonderausgaben in voller Höhe abzugsfähig. Die hierzu veröffentlichte Ermittlungsverordnung der Bundesregierung bestimmt den Teil der begünstigten Prämien. Sofern nur Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen, ist keine tarifbezogene Beitragsaufteilung erforderlich und die geleisteten Beiträge sind in voller Höhe abziehbar. Anderenfalls ist eine Beitragsaufteilung vorzunehmen. Die Ermittlung der nicht abziehbaren Beitragsanteile erfolgt durch eine in der Verordnung angegebene Punktezahl. Dabei werden für bestimmte Leistungen Punkte vergeben. Die Summe wird dann in das Verhältnis zu den Punkten gesetzt, die auf nicht begünstigte Angebote entfallen. Dieser Prozentsatz der Beiträge wird dann von den Zahlungen abgezogen. Der danach verbleibende Rest zählt zu den begünstigten Krankenkassenaufwendungen. Um im Neugeschäft angebotene steueroptimierte Versicherungen mit dem Schwerpunkt auf Zusatzleistungen zu verhindern, sind hiervon 99 % der Prämien nicht abzugsfähig. Nicht begünstigt sind Leistungsangebote der Krankenkassen, die einen über die medizinische Grundversorgung mit modernen und wissenschaftlich anerkannten Behandlungs- und Heilmethoden hinausgehenden Versicherungsschutz bieten, für eine Chefarztbehandlung und das Zweibettzimmer, die auf das Einzelzimmer im Krankenhaus entfallen, für die ambulanten Leistungen durch Heilpraktiker, für Zahnersatz oder kieferorthopädische Leistungen und zur Finanzierung des Krankengelds und -tagegelds. Fundstelle: Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung KVBEVO, 11.8.09, BGBl I 09, 2730 AStW 2009/03 § 4 EStG – Neubegründung der doppelten Haushaltsführung bei Unterbrechung Wird eine doppelte Haushaltsführung neu begründet, gibt es drei Monate lang die Verpflegungspauschale. Die ist nach einem Urteil des FG Köln auch dann zu gewähren, wenn die doppelte Haushaltsführung längere Zeit unterbrochen worden ist, wieder am selben Ort begründet wird und der Berufstätige wusste, dass er wieder im selben Tätigkeitsort eingesetzt wird. Das gilt zumindest dann, wenn es wirtschaftlich sinnvoll war, die vorherige doppelte Haushaltsführung zu beenden. Dann beginnt die Dreimonatsfrist ebenso wie für Dienstreise und Einsatzwechseltätigkeit jedes Mal erneut zu laufen. Das FG hielt es für unschädlich, dass der Arbeitnehmer vor und nach der Unterbrechung in seiner Eigentumswohnung am Tätigkeitsort wohnte. Als steuerlich unerheblich sieht das Gericht auch die Tatsache, dass der Arbeitnehmer die Eigentumswohnung nicht zwischenzeitlich fremd vermietet hat und die Eigentumswohnung weiter in seinem Eigentum hielt. Denn er hat durch sein Verhalten seine Aufwendungen bis auf die nötigsten Fixkosten der Eigentumswohnung minimiert. Sein Verhalten entsprach demnach dem eines Steuerpflichtigen, der eine Mietwohnung am auswärtigen Tätigkeitsort gekündigt hat und sich bei Wiederaufnahme der Tätigkeit an demselben früheren Ort nach zehn Monaten erneut eine Wohnung anmietet. Neu begründet wird der Zweithaushalt nach Auffassung des FG Köln nicht nur beim erstmaligen Bezug einer Wohnung am Beschäftigungsort, sondern auch bei einer Unterbrechung für längere Zeit. Der Gesetzgeber verfolgt hiermit das Ziel, allen Arbeitnehmern mit Auswärtstätigkeiten die gleichen Pauschalen zuzumessen. Das kann sogar bereits eine Unterbrechung von über vier Wochen durch eine Tätigkeit an einem anderen Einsatzort sein. Insoweit war diese Voraussetzung im Urteilsfall bei zehn Monaten gegeben. Anders sieht es etwa bei einer saisonbedingten Unterbrechung der doppelten Haushaltsführung aus, wenn die Zweitwohnung am Arbeitsort AStW 2009/04 nicht gewechselt wird. Eine solche Ausnahme liegt aber nur vor, wenn der Arbeitnehmer jährlich wiederkehrend für ein paar Monate dort arbeitet. Die Dreimonatsfrist gilt vor dem Hintergrund, dass anschließend kein Mehraufwand mehr entsteht, weil der Berufstätige die Verpflegungssituation kennt. Dies greift gerade nicht, wenn der Arbeitnehmer nach einer Unterbrechung zum ehemaligen Ort zurückkehrt. Daher hat der BFH bei einem Seemann jedes Mal einen Neubeginn gesehen, wenn der aus dem Heimathafen erneut zu einer Reise ausläuft. Ohne Bedeutung ist, ob dabei tatsächlich ein erhöhter Verpflegungsmehrbedarf anfällt. Hinweis: Die Verwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Entsprechende Fälle können also über einen ruhenden Einspruch offengehalten werden. Beim BFH anhängig ist im Übrigen die Frage, ob der auf drei Monate beschränkte Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen verfassungswidrig ist, weil das BVerfG den Kostenabzug für Zweitwohnung und Familienheimfahrten zeitlich unbegrenzt angeordnet hatte. Einsprüche hierzu ruhen ebenfalls. Die Verwaltung gewährt allerdings keine Aussetzung der Vollziehung. Fundstellen: FG Köln 11.12.08, 15 K 3336/08, Revision unter VI R 15/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091503 FG Baden-Württemberg 8.5.07, 4 K 230/06, EFG 07, 1500, Revision unter VI R 10/08 OFD Frankfurt 14.11.08, S 2352 A - 9 - St 211 BFH 16.11.05 VI R 12/04, BStBl II 06, 267; 27.7.04, VI R 43/03, BStBl II 05, 357 Hessisches FG 20.2.05, 1 K 882/02, EFG 05,1597 FG Schleswig-Holstein 8.12.04, 5 K 217/04, EFG 05,690 AStW 2009/05 §§ 4, 12 EStG – Praxisausfallversicherung ist dem Privatbereich zuzurechnen Erstattet eine Praxis- oder Betriebsausfallversicherung die fortlaufenden betrieblichen Kosten im Falle einer Erkrankung des Freiberuflers oder Einzelunternehmers, handelt es sich um privat veranlasste Leistungen. Daher kann die Police nach Einschätzung des BFH auch nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden. Somit sind die Leistungen nicht als Betriebseinnahmen zu versteuern und im Gegenzug die zuvor bezahlten Versicherungsbeiträge nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Bei solchen Policen ersetzt die Versicherungsgesellschaft neben den Betriebskosten je nach vereinbarten Konditionen auch die durch höhere Gewalt ausgelöste Betriebsunterbrechung. Dennoch ist die Versicherung nicht betrieblich veranlasst, weil sie vor allem die Gefahr einer Krankheit abdeckt und diese von wenigen Sonderfällen abgesehen grundsätzlich ein privates Risiko darstellt. Eine Ausnahme sieht der BFH lediglich für den Beitragsanteil, der auf das Risiko einer Quarantäne beim Arzt durch die Gefahr der behördlich verfügten Schließung der Praxis entfällt. Diese anteilige Prämie stellt eine Betriebsausgabe dar. Eine entsprechende Leistung der Versicherung erhöht dagegen den Gewinn. Praxishinweise: Mit diesem aktuellen Urteil konkretisiert der BFH seine bisherigen Abgrenzungskriterien innerhalb der langjährigen Rechtsprechung. Die Ausführungen präzisieren, ob und wann Ansprüche durch Leistungen und Verpflichtungen durch die Prämienzahlungen aus einer Versicherung zum Betriebsvermögen gehören und wann nicht. Entscheidend ist, ob sich die Police auf ein betriebliches Risiko bezieht. Ansonsten sind die Beiträge lediglich als Sonderausgaben zu berücksichtigen, während die Versicherungsleistungen nicht steuerbar sind. Dabei sind Gefahren wie Tod, Krankheit, Unfall sowie die hiermit verbundenen Vermögenseinbußen grundsätzlich außerbetriebliche Risiken. Anders sieht es bei Versicherungen zum Schutz gegen spezielle berufs- oder betriebsspezifische Gefahren aus. Hier kommt es genauso zu Betriebseinnahmen und ausgaben wie bei Policen gegen die Beschädigung oder Zerstörung von betrieblich genutzten Gegenständen. AStW 2009/06 Für die Einordnung eines Risikos ist hingegen nicht entscheidend, welche Aufwendungen oder Schäden bei Eintritt des Versicherungsfalls zu ersetzen sind. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Gefahr durch den Betrieb veranlasst wird, etwa beim speziellen Risiko einer Berufskrankheit oder bei einer Gefahrenerhöhung durch eine besondere betriebliche Tätigkeit. Daher fällt die krankheits- oder unfallbedingte Betriebsunterbrechung in den privaten Bereich, da hierüber lediglich die finanziellen Folgen der Erkrankung ersetzt werden. Unter diesem Aspekt ist eine Praxisausfall- mit der Krankentagegeldversicherung vergleichbar. Beide sollen einen Ausgleich für krankheitsbedingte Aufwendungen und Einnahmeausfälle abdecken. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein betriebliches Risiko. Fundstellen: BFH 20.5.09, VIII R 6/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092616 BFH 6.2.92, IV R 30/91, BStBl II 92, 653; 26.8.93, IV R 35/92, BFH/NV 94, 306; 7.10.82, IV R 32/80, BStBl II 83, 101 AStW 2009/07 § 5 EStG – Rückkaufsverpflichtung bei Leasinggeschäften ist keine Verbindlichkeit Die von einem Kfz-Händler übernommene Verpflichtung, verkaufte Fahrzeuge nach Ablauf der Leasing-, Miet- oder Mindestvertragslaufzeit zu einem verbindlich festgelegten Preis zurückkaufen zu müssen, ist nach Ansicht des BFH als Verbindlichkeit zu passivieren (s. AStW 08, 306). Mit einem aktuellen BMF-Schreiben wendet die Finanzverwaltung das Urteil allerdings nicht an, da es sich lediglich um einen drohenden Verlust aus einzelnen Rücknahmegeschäften handelt und es für eine daneben zu passivierende Verbindlichkeit keinen Anhaltspunkt geben soll. Der BFH begründet den Ausweis der Verbindlichkeit mit der wirtschaftlichen Belastung durch die Rückkaufsverpflichtung. Nach Auffassung des BMF wird dabei aber übersehen, dass dieser Schuld ein wirtschaftlicher Vorteil durch den Anspruch auf Übertragung der Fahrzeuge gegenübersteht. Da Rückstellungen bei drohenden Verlusten steuerlich nicht mehr abzugsfähig sind, stellt die Einordnung der Verwaltung einen gravierenden Nachteil dar. Nach Einschätzung des BFH ist die Rückkaufsverpflichtung als eine selbstständige Leistung anzusehen und die Verbindlichkeit entfällt erst in dem Zeitpunkt, in dem der Rückkauf tatsächlich erfolgt oder der Rechtsanspruch auf Ausübung ausläuft. Der Umfang der Leistungsverpflichtung bleibt bis zum Schluss unverändert auf den Rückkauf von Fahrzeugen gerichtet. Diese Leistungsverpflichtung unterliegt keinem Wertverzehr, weil der Autohändler mit dem Rückkauf einen bestimmten einmaligen Erfolg schuldet. Praxishinweis: Es ist zu erwarten, dass der BFH zu diesem Streitpunkt erneut Stellung beziehen wird. Betroffene Bilanz weiterhin die Händler sollten in der Rückstellung geltend machen und ihre Fälle offenhalten. Fundstellen: BMF 12.8.09, IV C 6 - S 2137/09/10003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092927 AStW 2009/08 BFH 11.10.07, IV R 52/04, DStR 08, 237; 18.12.02, I R 17/02, BStBl II 04, 126; 6.4.00, IV R 31/99, BStBl II 01, 536 AStW 2009/09 § 5 EStG – Zinszuschuss ist über die Darlehenslaufzeit abzugrenzen Der für die Aufnahme eines langjährigen Kapitalmarktdarlehens erhaltene Zinszuschuss ist in der Bilanz passiv abzugrenzen. Der einmal gebildete Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) wird dann anschließend ratierlich über die gesamte Kreditlaufzeit aufgelöst. Kommt es zwischenzeitlich zu Sondertilgungen, muss die Auflösung zusätzlich im Verhältnis des Tilgungsbetrags zum Gesamtdarlehen erfolgen. In einem aktuellen Urteil beantwortet der BFH die Frage zum steuerlichen Ansatz von Zinssubventionen. Sie fördern nach seiner Auffassung eine betriebliche Investition über Kredit und sind anders zu behandeln als ein normaler Investitionszuschuss. Ein RAP ist zu bilden für Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, die Erträge für eine bestimmte Zeit danach darstellen. Das kann auch für den Empfang von Subventionen gelten, sofern der Zuschuss bei einer Dauerverpflichtung zeitbezogen oder periodisch aufteilbar ist. Ein Zinszuschuss, der für den Aufwand einer Darlehensaufnahme gewährt wird, entspricht diesen Voraussetzungen. Hier erfolgt die Verlagerung der Einnahmen auf die Wirtschaftsjahre, in denen die Zinsen tatsächlich anfallen. Reduziert sich der Aufwand durch eine Sondertilgung, entfällt insoweit auch der Grund für den gebildeten RAP. Er ist daher entsprechend in diesem Jahr Gewinn erhöhend vorzeitig aufzulösen. Praxishinweis: Die Rechtssituation des Zinszuschusses ist vergleichbar mit der eines Disagios, für das ein RAP gebildet wurde. Eine für den Erwerb betrieblicher Wirtschaftsgüter gewährte Investitionsförderung führt dagegen grundsätzlich zur Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts. Allerdings kommt es auch hier nicht zur sofortigen Gewinnrealisierung. Die Einnahme wirkt sich verteilt über die Nutzungsdauer durch eine verminderte AfA aus. Fundstellen: Zinszuschuss: BFH 24.6.09, IV R 26/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092611 AStW 2009/010 BFH 23.2.05, I R 9/04, BStBl II 05, 481; 7.3.07, I R 18/06, BStBl II 07, 697 Investition: BFH 29.11.07, IV R 81/05, BStBl II 08, 561 AStW 2009/011 § 6 EStG – Begrenzte Teilwertabschreibung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern Nur ein Wertverlust, der mindestens während der halben Rest- nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes andauert, ermöglicht bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern eine Teilwertabschreibung. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des BFH auch dann, wenn der Gegenstand vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer veräußert werden soll. Der niedrigere Teilwert lässt sich über § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG nur ansetzen, wenn dieser zum Bilanzstichtag aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger als der Buchwert ist. Die Wertminderung muss dabei zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Buchwert liegen. Die verbleibende Nutzungsdauer wird bei Gebäuden nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG und bei anderen Wirtschaftsgütern nach den amtlichen AfATabellen bestimmt. Ist ein vorheriger Verkauf beabsichtigt, kann es keine andere Regelung geben. Zwar können nach dem Vorsichtsprinzip nicht realisierte Verluste durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts ausgewiesen werden. Das gilt aber nicht bei bloßen Wertschwankungen. Dies würde zu einer unzulässigen Verlustantizipation und zu einem Ausweis des Teilwerts nur bei anhaltendem Wertverlust führen. Daher wirkt sich ein darüber hinausgehender Verlust erst beim tatsächlichen späteren Verkauf aus. Das EStG differenziert für die Berechtigung zu einer Teilwert-AfA nicht danach, ob und wie wahrscheinlich der Eintritt eines endgültigen Verlustes durch eine spätere Veräußerung ist. Allein entscheidend ist, inwieweit die eingetretene Wertminderung voraussichtlich dauernd bestehen bleibt. Hierbei kann es keinen unterschiedlichen Bilanzansatz mit Blick darauf geben, ob das Wirtschaftsgut bis zum Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer im Betriebsvermögen verbleibt oder vorher veräußert werden soll. Fundstellen: BFH 29.4.09, I R 74/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092709 AStW 2009/012 BFH 14.3.06, I R 22/05, BStBl II 06, 680 BMF 25.2.00, BStBl I 00, IV C 2 - S 2171 b - 14/00, 372 Tz. 6 AStW 2009/013 § 8 EStG – Geldwerter Vorteil berechnet sich auf Basis günstiger Angebotspreise Überlassen Automobilhersteller oder Kfz-Händler ihren Mitarbeitern verbilligt einen Wagen, kann ihrer Zuzahlung der günstige Angebotspreis auf dem freien Markt gegenübergestellt werden. Nach Ansicht des BFH ist der in den unverbindlichen Preisempfehlungen angegebene Verkaufspreis nicht dazu geeignet, den vom Arbeitnehmer zu versteuernden geldwerten Vorteil zu bestimmen. Vielmehr gelten als Endpreis im Sinne von § 8 Abs. 3 EStG 96 % des Betrags, den der Händler seinen Kunden ohnehin gewährt. Von dem hiernach verbleibenden Vorteil kann dann noch der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR abgezogen werden, sodass es im Urteilsfall nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn kam. Die unverbindliche Preisempfehlung laut den Prospektangaben ist seit der Abschaffung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung im Juli 2001 nach Meinung des BFH keine geeignete Grundlage mehr, um den lohnsteuerlichen Vorteil eines Personalrabatts zu bewerten. Anders als beim Listenpreis mit monatlich 1 % für die Privatfahrten handelt es sich bei der Rabattgewährung nicht um einen typisierten und pauschalierten Wert. Der offizielle Listenpreis kann daher nicht angesetzt werden, wenn in der Praxis üblicherweise ein niedrigerer Betrag gefordert wird. Aufgrund der allgemeinen Marktentwicklung im Kraftfahrzeughandel werden die Pkw den Kunden in aller Regel nicht zur unverbindlichen Preisempfehlung angeboten. Dies hatte die Finanzverwaltung bereits berücksichtigt, indem sie seit 1996 die Hälfte des üblichen Preisnachlasses vom empfohlenen Preis abgezogen hat. Diese Regelung reicht nach Auffassung des BFH aber nicht aus. Gewährt ein Autohaus generell einen Preisnachlass, stellt dieser höchstens den Endpreis dar, weil der so im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird. Insoweit kommt es nicht zur Beschränkung auf 50 % vom üblichen Preisnachlass. Der BFH äußert zudem generell Zweifel, ob dem Grunde nach überhaupt ein geldwerter Vorteil vorliegen kann, wenn ein Arbeitnehmer den Wagen trotz tatsächlich gewährter Rabattbedingungen auch auf dem freien Markt hätte günstiger erwerben können. Darauf kam es AStW 2009/014 im Urteil jedoch nicht an, weil nach Abzug des Freibetrags kein Vorteil verblieb. Praxishinweis: Das Urteil lässt sich nicht nur auf Kfz, sondern generell auf Waren anwenden, die der Arbeitgeber herstellt oder vertreibt. So gibt es bei Möbeln oder Elektroartikeln vergleichbare Abschläge auf die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers. Darüber hinaus gewährt der BFH Arbeitnehmern ein Wahlrecht für die Bemessung des geldwerten Vorteils auch nach § 8 Abs. 2 EStG. Über diese Grundnorm gibt es zwar keinen Rabattfreibetrag, dafür aber generell den günstigen ortsüblichen Abgabepreis. Dies wendet die Verwaltung allerdings nicht an. Aufgrund der erneut anhängigen Revision wird die Entscheidung des BFH aber kaum anders ausfallen. Da jedoch nunmehr auch auf den niedrigeren Angebotspreis des Arbeitgebers der Wertabschlag von 4 % sowie der Rabattfreibetrag abgezogen werden darf, sollte diese Alternative nahezu immer günstiger sein. Fundstellen: Angebotspreis: BFH 17.6.09, VI R 18/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092887; BMF 30.1.96, IV B 6 - S 2334 - 24/96, BStBl I 96, 114 Wahlrecht: FG Düsseldorf 30.4.09, 15 K 4357/08 E, Revision unter VI R 30/09 BFH 5.9.06, VI R 41/02, BStBl II 07, 309 BMF 28.3.07, IV C 5 - S 2334/07/0011, BStBl I 07, 464 OFD Rheinland 7.8.07, S 2334 - 1006 - St 212, FR 07, 935 AStW 2009/015 § 9 EStG – Tatsächliche Kosten statt Pendlerpauschale auch für Teilstrecken Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit- oder Betriebsstätte gilt rückwirkend der Rechtsstand 2006, sodass Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ebenfalls wieder abziehbar sind, soweit sie über dem Betrag liegen, der als Entfernungspauschale absetzbar ist. Sofern der einzelne Fahrschein oder das Monatsticket teurer als der Betrag aus der entsprechend berechneten Pauschale ist, zählt der übersteigende Differenzbetrag zusätzlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Dabei ist es sogar zulässig, einen tageweisen Abgleich zwischen dem Preis für Bus und Bahn und dem Pkw vorzunehmen. Dies erweitert der BFH nun auf den Ansatz in park-and-ride-Fällen, wenn der Berufstätige sowohl den Pkw als auch öffentliche Verkehrsmittel nutzt. Die Erweiterung geht darauf zurück, dass bei der Ermittlung der Fahrkartenpreise nicht auf das gesamte Kalenderjahr, sondern auf den einzelnen Arbeitstag abgestellt wird. Dabei ist der Pendler nicht verpflichtet, sein Wahlrecht zwischen Pauschale oder tatsächlichen Kosten für beide zurückgelegten Teilstrecken nur einheitlich auszuüben. Nutzt er für die Strecke zur Arbeit verschiedene Verkehrsmittel, darf er den abzugsfähigen Aufwand für die Teilstrecken mit Pkw und öffentlichen Verkehrsmitteln getrennt ermitteln. Übersteigen die tatsächlichen Kosten für die mit Bus und Bahn zurückgelegte Teilstrecke die hierfür anzusetzende Entfernungspauschale, können sie an deren Stelle angesetzt werden. Im Gesetz gibt es keinen Hinweis darauf, dass der Ansatz der tatsächlichen Kosten nur in frage kommt, wenn der Berufstätige öffentliche Verkehrsmittel für die gesamte maßgebliche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit nutzt. Er hat vielmehr die Möglichkeit, die Wegekosten teilstreckenbezogen unterschiedlich in Abzug zu bringen. Fundstellen: BFH 26.3.09, VI R 25/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092928 BFH 11.5.05, VI R 40/04, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 052005 AStW 2009/016 BMF 23.4.09, IV A 3 - S 0338/07/10010-02, Abruf-Nr. 092929 AStW 2009/017 §§ 13, 15 EStG – Hofladen als selbstständiger Gewerbebetrieb Der BFH hat sich aktuell zu Abgrenzungsfragen geäußert, wann der Hofladen eines Landwirts als selbstständiger Gewerbebetrieb zu beurteilen ist, wenn über diese Verkaufsstelle auch Fremdprodukte abgesetzt werden. Dabei bleibt es bei dem Grundsatz eines landwirtschaftlichen Betriebs, wenn über den auf dem Hof befindlichen Laden oder einem räumlich getrennten Handelsgeschäft ausschließlich eigenproduzierte Erzeugnisse vertrieben werden. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um Wiederverkäufer oder Endverbraucher handelt. Beim Absatz von zugekauften Produkten entsteht hingegen insoweit ein selbstständiger Gewerbebetrieb, wenn der Nettoumsatzanteil aus den Fremdartikeln nachhaltig mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes ausmacht oder 51.500 EUR übersteigt. Wird eine dieser beiden Grenzen drei Jahre in Folge überschritten, führt die gesamte Verkaufstätigkeit im Hofladen einschließlich des Verkaufs von Eigenprodukten ab dem vierten Jahr zu gewerblichen Einkünften. Dann spaltet sich der bisherige landwirtschaftliche Betrieb durch die Handelstätigkeit in die beiden Einkunftsarten § 13 und 15 EStG auf. Fremdprodukte, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses verwendet werden, sind nicht in die schädliche Zukaufsgrenze einzubeziehen. Das sind beispielsweise Saatgut, Dünger, Jungpflanzen oder Jungtiere. In R 15.5 Abs. 5 und 6 EStR wird danach differenziert, ob es sich um zugekaufte betriebstypische Erzeugnisse oder um Handelswaren zur Vervollständigung der Produktpalette handelt. Dieser Unterscheidung folgt der BFH nicht, denn der Landwirt verhält sich unabhängig von der Art der zugekauften Ware als typischer Händler und tritt in Konkurrenz zu anderen Gewerbebetrieben. Daher wird entgegen der Verwaltungsauffassung nicht auf das Verhältnis des Einkaufswerts, sondern das des mit den zugekauften Produkten erzielten Umsatzes zum Gesamtumsatz abgestellt. Das Überschreiten der schädlichen Grenze von 40 % oder 51.500 EUR führt entgegen der bisherigen Rechtsprechung lediglich dazu, dass sämt- AStW 2009/018 liche im Hofladen getätigten Umsätze in den Bereich des Gewerbebetriebs fallen. Es erfolgt also keine Umqualifizierung der gesamten Produktionstätigkeit des Landwirts sowie des Abverkaufs der selbst gewonnenen Erzeugnisse ohne gesonderten Hofladen sowie bei Auslieferung an die Kunden. Die Trennbarkeit unterschiedlicher Tätigkeiten eines Landwirts wird im Ergebnis genauso beurteilt wie die bei Personen mit freiberuflichen und gewerblichen Aktivitäten. Darüber hinaus wird im Bereich der Land- und Forstwirtschaft ohnehin von einer grundsätzlichen Trennbarkeit der Einkünfte trotz gleicher Betätigung ausgegangen. So führt die Überschreitung der Vieheinheiten dazu, dass ein Teil der Tierhaltung der gewerblichen und ein anderer Teil weiterhin der landwirtschaftlichen Nutzung zugerechnet wird. Gleiches gilt für den gesonderten Verkauf im Hofladen, der sich von der übrigen landwirtschaftlichen Tätigkeit ohne Weiteres trennen lässt. Praxishinweis: Bislang galt über R 15.5 Abs. 5 und 6 EStR ein landwirtschaftlicher Betrieb nur dann als einheitlicher Betrieb, wenn im Schnitt mehr als 40 % der landwirtschaftlichen Erzeugnisse im eigenen Ladengeschäft umgesetzt wurden und dies mit der Landwirtschaft wirtschaftlich eng verbunden war. Bei dieser Voraussetzung lag ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb nur vor, wenn der Zukauf fremder Erzeugnisse maximal 30 % betragen hatte. Diesem Grundsatz widerspricht der BFH mit dem zugrunde liegenden Urteil. Fundstellen: BFH 25.3.09, IV R 21/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092540 BFH 14.12.06, IV R 10/05, BStBl II 07, 516; BFH 20.9.07, IV R 32/06, BFH/NV 08, 569 AStW 2009/019 § 17 EStG – Auflösungsverlust beim Unterschreiten der Wesentlichkeitsgrenze Wird zunächst eine wesentliche Beteiligung erworben und sinkt der Prozentsatz anschließend etwa durch den Beitritt weiterer Gesellschafter unter die Ein-Prozent-Grenze, kann der Auflösungsverlust im Rahmen des § 17 EStG dennoch berücksichtigt werden. Zwar lag dann die prozentuale Voraussetzung nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Auflösung der Gesellschaft vor. Doch diese Einschränkung gilt nach Auffassung des BFH nur für entgeltlich erworbene Anteile, die nicht innerhalb des FünfJahreszeitraums zu einer Beteiligung nach § 17 EStG gehört haben. Die Einschränkung bei der Verlustberücksichtigung soll Missbrauchsgestaltungen vermeiden, wenn eine zunächst unwesentliche Beteiligung zur steuerwirksamen Verlustrealisierung in entsprechender Höhe aufgestockt wird. Erwirbt der Gesellschafter aber von vornherein eine qualifizierte Beteiligung, ist ein Missbrauch nicht vollstreckbar. Er muss den Gewinn aus dieser Beteiligung versteuern und ist daher im Gegenzug auch berechtigt, die Verluste steuerlich geltend zu machen. Der hierüber erreichte Gleichklang der Besteuerung von Gewinn und Verlust entspricht dem objektiven Nettoprinzip. Zu einer wesentlichen Beteiligung innerhalb des Fünf-Jahreszeitraums kommt es auch, wenn die Anteile beim Erwerb unter der bis 2001 liegenden Grenze von 10 %, aber über der gesunkenen Schwelle von 1 % liegen. Maßgebend für die Quote ist das Jahr der Veräußerung oder der Liquidation. Ob das bei Gewinnen eine zulässige unechte oder eine verfassungswidrige Rückwirkung darstellt, muss das BVerfG in einer anhängigen Beschwerde beurteilen. Fundstellen: BFH 1.4.09, IX R 31/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092525 BFH 1.3.05, VIII R 25/02, beim BVerfG unter 2 BvR 748/05 AStW 2009/020 § 19 EStG – Übernahme der Ausbildungskosten führt nicht mehr zu Arbeitslohn Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn die Maßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Diese Voraussetzung der R 19.7 Abs. 2 LStR kann auch dann vorliegen, wenn die Rechnung auf den Arbeitnehmer ausgestellt wird. Insoweit hält die Verwaltung nicht mehr an ihrer ab 2008 geänderten Rechtsauffassung fest, dass die Übernahme der Ausbildungskosten durch den Arbeitgeber immer steuerpflichtiger Arbeitslohn ist, soweit der Beschäftige selbst Schuldner der Aufwendungen ist. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber die Übernahme der Kosten oder die Erstattung generell für diese besondere Bildungsmaßnahme zugesagt hat und der Arbeitnehmer vor diesem Hintergrund einen Vertrag im eigenen Namen mit dem Bildungsinstitut abgeschlossen hatte. Um in diesen Fällen den Werbungskostenabzug für die vom Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht getragenen Aufwendungen auszuschließen, hat der Arbeitgeber auf der Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme anzugeben und eine Kopie dieser Rechnung zum Lohnkonto zu nehmen. Zuvor konnte der Arbeitslohn nur vermieden werden, wenn Bildungsmaßnahmen von fremden Unternehmen für Rechnung des Arbeitgebers erbracht wurden und sich aus dem Vertrag ergab, dass das Unternehmen alleiniger Schuldner der Gebühren war. Diese Voraussetzungen gelten auch für den Fall, dass der Arbeitgeber die Studiengebühren übernimmt und sich der Arbeitnehmer zur Rückzahlung verpflichtet, sollte er das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlassen. Fundstellen: OFD Münster 28.7.09, S 2121 - 38 - St 22 - 33, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092930 OFD Karlsruhe 10.10.07, S 222.7/147-St 146, DStR 07, 1961 AStW 2009/021 FinMin Nordrhein-Westfalen 31.10.07, S 2332 - 72 - V B 3, BB 08, 1608 AStW 2009/022 § 19 EStG – Keine Werbungskosten bei Freizeit statt Geld für Examensvorbereitung Kann der Arbeitnehmer wählen, ob er eine zusätzliche Bonusleistung erhält oder dafür einen Freizeitausgleich in Anspruch nimmt, führt der Verzicht auf Gehaltszahlung selbst dann nicht zu Werbungskosten, wenn er sich in der Arbeitspause auf eine berufliche Prüfung vorbereiten will. Nach einem aktuellen Urteil des FG München liegt darin weder der Verzicht auf eine Geldforderung noch eine Vermögensminderung. Im zugrunde liegenden Fall wollte sich der Angestellte auf die Steuerberaterprüfung vorbereiten und machte den Bonus als Zahlung an den Arbeitgeber für die berufsbedingte Freistellung geltend. Werbungskosten sind berücksichtigungsfähig, wenn und sobald sie abgeflossen sind und so zu einer endgültigen Vermögensminderung geführt haben. Diese Voraussetzung kann auch dann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer auf eine Forderung verzichtet oder sie mit einer aus beruflichem Grund eingegangenen Verbindlichkeit aufrechnet. Ein derartiger Verzicht lag im Urteilsfall aber nicht vor. Kann ein angesammelter Gehaltsbonus entweder ausbezahlt oder in Freizeit umgewandelt werden, wird eine bereits früher erbrachte Leistung in ein Zeitguthaben umgerechnet. Mit der Wahl der Freistellung von der Arbeit konkretisiert ein Arbeitnehmer lediglich die Abgeltungsmodalität für seinen Anspruch gegen den Arbeitgeber. Einen Verzicht auf die andere Alternative Lohnzahlung ist damit nicht verbunden, da der Arbeitgeber nur eine der beiden möglichen Leistungen schuldet. Der Verzicht auf das Gehalt führt daher nicht zu einer Ausgabe im Sinne des § 11 Abs. 2 EStG, sondern nur zu einem Leistungsaustausch Arbeitsleistung gegen Freizeit. Dies stellt auch keine Aufrechnung von Verbindlichkeiten dar. Fundstelle: FG München 11.2.09, 8 K 808/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092915 AStW 2009/023 § 21 EStG – Keine AfA für außergewöhnliche Abnutzung aufgrund von Mietrückgängen Mietrückgänge von rund einem Drittel rechtfertigen keine AfA für eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung, solange die Mietwohnung trotz der Einnahmeverluste objektiv zur Erzielung positiver Einkünfte geeignet bleibt. Denn der Ansatz einer AfaA setzt voraus, dass die Immobilie in ihrer wirtschaftlichen Nutzungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Diesen vom FG Schleswig-Holstein jetzt entschiedenen Fall hatte der BFH bislang ausdrücklich offengelassen. Er bekommt aber angesichts der Wirtschaftskrise eine größere Bedeutung. Die AfaA dient dazu, die über den üblichen Wertverzehr hinausgehenden außergewöhnlichen Umstände oder Einwirkungen zu berücksichtigen. Voraussetzung ist also ein aus dem üblichen Rahmen fallendes Ereignis. Hierdurch muss die Nutzungsfähigkeit einer Immobilie so beeinträchtigt werden, dass sie sich nur noch vermindert oder gar nicht mehr weitervermieten lässt. Dies liegt nicht vor, wenn sämtliche Wohnungen vermietet sind, wenn auch zu einem reduzierten Entgelt. Auch wenn der Mietertrag signifikant zurückgeht, ergibt sich hieraus kein Rückschluss auf die Beeinträchtigung der Nutzungsfähigkeit. Eine deutliche Ertragsminderung reduziert zwar den Verkaufspreis eines Grundstücks. Die Erzielung von Einkünften besteht aber unabhängig davon, wie der Markt diese Nutzungsmöglichkeit bewertet. Das gilt so lange, wie das Haus nachgefragt wird und zur Nutzung wirtschaftlich sinnvoll herangezogen werden kann. Erst wenn es dauerhaft nicht mehr eingesetzt werden kann, kommt eine außergewöhnliche AfA in Betracht. Praxishinweis: Für den Vermieter besteht allerdings die Möglichkeit eines Grundsteuererlasses, wenn der Ertrag um mehr als 50 % gesunken ist. AStW 2009/024 Fundstellen: FG Schleswig-Holstein 4.6.09, 1 K 61/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092943; BFH 9.7.02, IX R 29/98 BFH/NV 03, 21; 27.1.93, IX R 146/90, BStBl II 93, 702 AStW 2009/025 § 22 EStG – Schadensersatzrenten sind in der Regel nicht steuerbar Die Verwaltung wendet in allen offenen Fällen die BFH-Rechtsprechung an, wonach Schadensersatzrenten nur dann der Einkommensteuer unterliegen, wenn mit diesen ein Ersatz für andere steuerbare Einkünfte geleistet wird. Bisher wurde die Unterhaltsrente mit ihrem vollen Betrag nach § 22 Nr. 1 EStG besteuert. Sie gleicht nach Ansicht des BFH aber nur einen nicht steuerbaren Unterhaltsanspruch aus, ist also kein Ersatz für entgehende Einnahmen und erhöht damit auch nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers (s. AStW 09, 262). Auch Zahlungen zum Ausgleich persönlicher Güter im Bereich der privaten Vermögenssphäre sind weder als Leibrenten noch als sonstige wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG steuerbar, obwohl sie ihrer äußeren Form nach wiederkehrende Leistungen sind. Sowohl durch die Mehrbedarfs- als auch durch die Schmerzensgeldrente soll der Geschädigte nämlich in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurde. Daher erhöhen sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht. Die Rente enthält auch keinen steuerpflichtigen Zinsanteil. Der Schmerzensgeldanspruch wird zwar regelmäßig kapitalisiert, sofern er aber ausnahmsweise in Form einer Rente erbracht wird, soll diese dauernde Nachteile ausgleichen und an die zukünftige Entwicklung nach den konkreten Umständen des Einzelfalles angepasst werden. Daher kann jede einzelne Zahlung als Schadensersatzleistung angesehen werden. Fundstellen: BMF 15.7.09, IV C 3 - S 2255/08/10012, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092931 BMF 8.11.95, IV B 3 - S 2255 - 22/95, BStBl I 95, 705 BFH 26.11.08, X R 31/07; 25.10.94, VIII R 79/91, BStBl 95, 121 AStW 2009/026 § 32 EStG – Berücksichtigung von Kindern Der BFH äußert sich in drei Urteilen zur Berücksichtigung von Kindern. Leistet ein Trägerverein für soziales Wohnen einer Pflegeperson Zahlungen für die Erziehung und Unterbringung eines fremden Kindes, scheidet die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses aus, da der Sprössling zu Erwerbszwecken in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Unterbringung des Kindes in Vollzeitpflege erfolgt. Eine ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung gehört auch dann zur Berufsausbildung, wenn das Ausbildungsverhältnis mit dem Lehrbetrieb nach der nicht bestandenen Abschlussprüfung endet und das Kind keine Berufsschule besucht. In Ausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber darauf vorbereitet. Schließt die Ausbildungsmaßnahme mit einer Prüfung ab, ist das Berufsziel erst mit dem Bestehen der Prüfung und spätestens mit der Bekanntgabe des Ergebnisses erreicht. Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge ist eine vom Kind als Betriebsausgabe abgezogene Ansparabschreibung nicht als Bezug anzusetzen. Die Rücklage ist entgegen der Auffassung der Familienkasse keine Sonderabschreibung, und durch die erreichte Steuerstundung werden Mittel angespart, um die Finanzierung von Investitionen zu erleichtern. Die Einkünfteminderung mit dem neuen Investitionsabzugsbetrag gelingt aber nur, wenn der geplante Erwerb tatsächlich erfolgt. Ansonsten erfolgt rückwirkend eine Gewinnerhöhung in dem Wirtschaftsjahr, in dem der Abzug vorgenommen wurde. In diesem Fall können auch bestandskräftige Kindergeldbescheide noch geändert werden. Fundstellen: Pflegekind: BFH 2.4.09, III R 92/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092538 AStW 2009/027 Prüfung: BFH 2.4.09, III R 85/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092539 Ansparrücklage: BFH 28.5.09, III R 8/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092614 AStW 2009/028 § 32 EStG – Aufwand für Auslandspraktikum mindert die Einkunftsgrenze Aufwendungen für die auswärtige Unterkunft und Verpflegung sind als ausbildungsbedingter Mehrbedarf auch dann zu berücksichtigen, wenn das Kind im Inland keinen eigenen Hausstand unterhält und es in den Hausstand der Eltern eingegliedert ist. In einem vom FG BadenWürttemberg entschiedenen Fall lag der Verdienst eines Studenten während seines Praktikums in den USA oberhalb des Grenzbetrags, sodass weder Kindergeld gezahlt wurde noch eine steuerliche Berücksichtigung stattfand. Dies lag vor allem daran, dass die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung nicht mindernd berücksichtigt wurden. Nach Ansicht des FG können die erhöhten Kosten einer auswärtigen Unterbringung auch dann einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf darstellen, wenn sie nicht im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anfallen. Absolviert der Nachwuchs einen Ausbildungsabschnitt außerhalb seiner regelmäßigen Ausbildungsstätte, ist ein vergleichbarer Fall gegeben, und die anfallenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sind wie Reisekosten zu berücksichtigen. Im Revisionsverfahren muss der BFH jetzt klären, ob ausbildungsbedingter Mehrbedarf an einer vorübergehenden Ausbildungsstätte berücksichtigt werden muss. Die Verwaltung zieht immerhin Ausbildungskosten bei auswärtiger Unterbringung als Sonderausgaben ab, selbst wenn die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht vorliegen. Gründe für eine Differenzierung bei der Einkunftsgrenze des Kindes lassen sich nicht erkennen. Fundstellen: FG Baden-Württemberg 9.3.09, 8 K 295/06, Revision unter III R 28/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092932 BFH 11.5.05, VI R 7/02, BStBl II 05, 782; 10.7.08, VI R 21/07, BFH/NV 08, 1923 BMF 4.11.05, IV C 8 - S 2227 - 5/05, BStBl I 05, 955, Tz. 29 AStW 2009/029 § 33 EStG – Aufwand für Rückentraining im Fitnessstudio ist nicht abzugsfähig Ein Rückentraining im Fitness- oder Sportstudio fällt nach dem Urteil des FG München nicht unter die außergewöhnlichen Belastungen, wenn nicht ein vor der Behandlung erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme klar ergibt und das Trainingsprogramm detailliert von einem Arzt bzw. einer vergleichbaren zur Ausübung der Heilkunde gesetzlich zugelassenen Person ausgearbeitet ist. Durch die Instruktion eines Trainers, die zu den üblichen Leistungen eines Sportstudios gehören, wird diese detaillierte Ausarbeitung nicht ersetzt. Zusätzlich sollte die finanzielle Belastung dadurch vermieden werden, dass die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten durch die Krankenversicherung geschaffen bzw. dort Ansprüche angemeldet und betrieben werden. Nach der BFH-Rechtsprechung sind Aufwendungen für die Ausübung von Sport grundsätzlich nicht zwangsläufig. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die entsprechende Maßnahme eine Krankheit oder ein Gebrechen heilen oder zumindest zur Besserung oder Linderung der Beschwerden beitragen soll. Das muss nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung von Arzt, Heilpraktiker oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person betrieben werden. Praxishinweis: Nach § 3 Nr. 34 EStG kann der Arbeitgeber bis zu 500 EUR im Jahr steuerfrei für die Gesundheitsförderung zuwenden. Das gilt auch zur Vorbeugung und Reduzierung von Belastungen des Bewegungsapparats. Hierunter fallen auch Barleistungen an den Arbeitnehmer für extern von Fitnessstudios durchgeführte Maßnahmen, die von den Krankenkassen als förderungswürdig eingestuft wurden. Die generelle Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist hingegen nicht steuerbefreit. Fundstelle: FG München 3.12.08, 1 K 2183/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092933 AStW 2009/030 § 42e EStG – Anrufungsauskunft ist anfechtbar Eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft nach § 42e EStG stellt nicht nur eine unverbindliche Rechtsauskunft des Finanzamts darüber dar, wie im Einzelfall die Lohnsteuer-Vorschriften anzuwenden sind. Sie ist vielmehr ein Verwaltungsakt i.S. des § 118 AO, sodass der Arbeitgeber auch berechtigt ist, eine ihm erteilte Anrufungsauskunft durch Klage beim FG inhaltlich überprüfen zu lassen. Mit diesem Urteil hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, die Anrufungsauskunft sei lediglich eine Wissenserklärung ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Er beugt sich damit der vielfach geäußerten Kritik im Schrifttum, es sei mit Grundsätzen eines fairen Verfahrens nicht vereinbar, dass der Arbeitgeber zunächst die Lohnsteuer einzubehalten hat, ihm im Gegenzug aber Rechtsschutz erst durch Anfechtung der Lohnsteuer- bzw. Haftungsbescheide gewähren wird. Die Anrufungsauskunft nach § 42e EStG zielt darauf ab, präventiv Konflikte zwischen dem Arbeitgeber und dem FA durch eine zeitnahe Klärung lohnsteuerlicher Fragen zu vermeiden, die häufig die wirtschaftlichen Dispositionen des Betriebs berühren. Der Anrufungsauskunft kommt Bindungswirkung zu, weil sich der Arbeitgeber entsprechend zu verhalten hat. Dies bewirkt im Ergebnis dasselbe wie die verbindliche Auskunft des § 89 AO, die einen Verwaltungsakt darstellt. In beiden Fällen gewährt der Gesetzgeber aus Gründen der Planungs- und Entscheidungssicherheit Rechtsschutz bereits vor der Steuerfestsetzung. Dieser darf im Bereich des § 42e EStG für den Arbeitgeber, der für Lohnsteuerzwecke vom FA in Anspruch genommen wird, nicht schwächer ausfallen. Praxishinweis: Anspruch auf gebührenfreie Auskunft haben sowohl Arbeitgeber als auch -nehmer. Sie ist nicht bindend für die anschließende Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers. Fundstellen: BFH 30.4.09, VI R 54/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092537 AStW 2009/031 BFH 22.5.07, VI B 143/06, BFH/NV 07, 1658; 16.11.05, VI R 23/02, BStBl II 06, 210 AStW 2009/032 KStG, EStG – Zweifel am Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen Nachzahlungszinsen für Steuern sind vom Abzug als Betriebsausgaben ausgeschlossen, auch wenn Erstattungszinsen als Betriebseinnahmen steuerpflichtig sind. Bei natürlichen Personen besteht das Abzugsverbot über § 12 Nr. 3 EStG. Der BFH hält dies verfassungsrechtlich für unbedenklich. Diese Rechtsprechung ist nach dem Urteil des FG Münster aus Gründen der Wettbewerbsneutralität auch auf Körperschaften zu übertragen. Allerdings hat eine Kapitalgesellschaft keine außerbetriebliche Sphäre und das Abzugsverbot in § 10 Nr. 2 KStG könnte daher das objektive Nettoprinzip berühren. Die private Einkommensteuer hingegen ist nicht als durch die Einkunftserzielung veranlasst, auch soweit sie auf betriebliche Einkünfte entfällt. Der BFH hat das für die Körperschaftsteuer geltende Abzugsverbot bisher nicht grundsätzlich beanstandet, obwohl die Abgabe handelsrechtlich zu den Betriebsausgaben gehört. Daher erscheint die fehlende außerbetriebliche Sphäre allein noch nicht ausreichend, um das Abzugsverbot als Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip zu qualifizieren. Das könnte auch für die Nachzahlungszinsen als steuerliche Nebenleistung gelten, da die Gleichbehandlung von Einkommen- und Körperschaftsteuer einer langjährigen Tradition entspricht. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, weil zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots von Nachzahlungszinsen im Körperschaftsteuerrecht bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Unklar stuft das FG insbesondere die Auswirkung der Tatsache ein, dass eine Kapitalgesellschaft keine außerbetriebliche Sphäre hat und § 12 Nr. 3 EStG daher nicht unbesehen auf das Körperschaftsteuerrecht übertragen werden kann. Entsprechende Fälle sind daher offenzuhalten. Fundstellen: FG Münster 17.3.09, 9 K 2905/08 K, Revision unter I R 39/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092944 AStW 2009/033 BFH 2.9.08, VIII R 2/07, DB 09, 149; 15.11.06, XI R 73/03, BStBl II 07, 387 AStW 2009/034 § 8 KStG – Wechselwirkung der Zu- und Abschreibung einer Teilwert-AfA Eine Teilwertzuschreibung auf Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft erhöht den Steuergewinn nach § 8b Abs. 2 KStG nicht, wenn sich die vorherige Teilwert-AfA ebenfalls nicht ausgewirkt hat. Anders sieht es nach dem Urteil des FG Münster aus, wenn die vorangegangene Teilwertabschreibung noch steuerlich abgezogen wurde. Denn die Steuerfreiheit knüpft ausschließlich an die tatsächliche Steuerwirksamkeit der früheren AfA. Dabei ist es unerheblich, ob dieses damals zutreffend erfolgt ist. Die Vorschrift will nämlich nur einen Gleichklang zwischen der steuerlichen Auswirkung der Buchung in den verschiedenen Wirtschaftsjahren herstellen. Das gilt auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags gemäß § 7 GewStG. Der Wortlaut der Regelung knüpft ausschließlich eindeutig an die tatsächliche Steuerwirksamkeit an und differenziert nicht danach, ob das auf der Grundlage des damals geltenden Rechts zutreffend oder rechtsfehlerhaft erfolgt ist. Dies muss nach dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung nicht anders ausgelegt werden, da § 8b KStG sich an bilanzielle Vorgänge, nämlich die Bewertung von Wirtschaftsgütern über mehrere Bilanz stichtage hinweg richtet. Hier wird der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung durch den Grundsatz des Bilanzzusammenhangs überlagert. Hinweis: Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil der BFH über diese Rechtsfrage noch nicht entschieden hat. Fälle sind offenzuhalten. Das gilt auch für die Frage, ob die Wertaufholungen vorrangig mit steuerlich unwirksamen oder wirksamen Teilwertabschreibungen zu kompensieren sind. Sofern das Halten von Beteiligungen allerdings als Tätigkeit eines Finanzunternehmens nach § 8b Abs. 7 KStG eingestuft wird, sind die Vorgänge generell steuerpflichtig (s. AStW 09, 331). Fundstellen: FG Münster 17.3.09, 9 K 1105/08 K, G, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092934 AStW 2009/035 FG Düsseldorf 2.12.08, 6 K 2726/06 K, Revision unter I R 2/09 AStW 2009/036 §§ 2, 15 UStG – Wechsel des Organträgers hat keine Auswirkung auf Vorsteuerabzug Der BFH hat die bisher im Schrifttum strittige Zuordnung geklärt, wenn ein Organträger die Anteile an der Organgesellschaft nach dem Bezug einer Leistung, aber noch vor Erhalt der Rechnung verkauft. In diesem Fall steht das Recht zum Vorsteuerabzug nicht dem neuen, sondern dem bisherigen Organträger zu. Der Abzug richtet sich nämlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsbezugs und nicht nach denen im Zeitpunkt der Rechnungserteilung. Daher ist zwischen der Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug mit ausgeführter Lieferung oder Leistung und dessen Ausübung durch den Besitz der Rechnung zu unterscheiden. Der Organträger kann somit die Vorsteuer erst dann geltend machen, wenn die Rechnung über eine bei der Organgesellschaft ausgeführte Leistung vorliegt. Dabei ist es unerheblich, wenn zwischen beiden Terminen ein Wechsel des Organträgers erfolgt. Zwar wird hierdurch die bisherige Organschaft beendet, doch für die Vorsteuer ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Leistungsbezugs durch die Organgesellschaft abzustellen. Bei einer Organschaft ist zivilrechtlich zwar die Organgesellschaft aus den von ihr abgeschlossenen Verträgen berechtigt und verpflichtet, umsatzsteuerlich übt die Organgesellschaft hingegen keine selbstständige Tätigkeit aus. Sie ist Teil des Unternehmens des Organträgers. Da die Erteilung einer Rechnung keinen Einfluss mehr auf den Anspruch auf Vorsteuerabzug hat, sollte dies bei den Veräußerungsverhandlungen beachtet werden – sowohl bei der Bemessung des Kaufpreises als auch hinsichtlich der anschließend eingehenden Rechnungen. Fundstellen: BFH 13.5.09, XI R 84/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092453 BFH 31.7.07, V B 156/06, BFH/NV 08, 416 AStW 2009/037 § 4 UStG – Neuregelung steuerfreier Betreuungs- und Pflegeleistungen Durch das Jahressteuergesetz 2009 erfolgte für Betreuungs- und Pflegeleistungen an hilfsbedürftige Personen ab 2009 eine Umstellung in § 4 Nr. 16 UStG. Hiernach wird für die Steuerbefreiung nicht mehr auf die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und anderen Organisationsformen betriebenen Einrichtungen abgestellt, sondern auf die nach sozialgesetzlichen Regelungen erbrachten Leistungen. Das BMF erläutert die Neufassung der Steuerbefreiung in einem umfangreichen Schreiben, wobei sich Unternehmer für bis Ende 2009 ausgeführte Umsätze auf die ehemalige Steuerbefreiung in § 4 Nr. 16d und e UStG berufen können. Betreuungs- und Pflegeleistungen können auch dann steuerfrei sein, wenn sie durch Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Die Begriffe „hilfsbedürftige Person“ und „Betreuungs- sowie Pflegeleistungen“, die § 4 Nr. 16a bis k UStG beinhaltet, werden definiert. Es erfolgt eine Darstellung der begünstigten steuerbefreiten Leistungen, die sich aus den sozialrechtlichen Vorschriften ergeben. Gemeint sind Leistungen zur Haushaltshilfe, häuslichen Pflege, in Pflege- und Altenwohnheimen, von Integrationsfachdiensten und Werkstätten für behinderte Menschen sowie weitere Sozialhilfeleistungen. Erläutert werden zudem Leistungen sozialer Einrichtungen, bei denen im Vorjahr die Betreuungs- und Pflegekosten in mindestens 40% der Fälle durch Einrichtungen der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind. Schließlich wird definiert, welche Umsätze mit dem Betrieb begünstigter Einrichtungen eng verbunden sind und daher steuerbefreit sind. AStW 2009/038 Fundstelle: BMF 20.7.09, IV B 9 - S 7172/09/10002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092528 AStW 2009/039 §§ 6, 6a UStG – Details zu Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen In drei Urteilen klärt der BFH eine Reihe von Zweifelsfragen zu Ausfuhrlieferungen gemäß § 6 UStG und innergemeinschaftlichen Lieferungen nach § 6a UStG. Beide Steuerbefreiungen setzen voraus, dass die gelieferte Ware in das Ausland befördert oder versendet wird. Dies hat der Unternehmer durch Unterlagen und Aufzeichnungen als Beleg- und Buchnachweis darzulegen. Durch diese Nachweise ist der Unternehmer sodann berechtigt, die Lieferung als steuerfrei zu behandeln. Das unterliegt jedoch der Nachprüfung durch die Finanzverwaltung. Wird dabei die Unrichtigkeit von Beleg- oder Buchangaben festgestellt oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, entfällt die Steuerfreiheit. Denn hierzu müssen die Voraussetzungen objektiv feststehen oder der Unternehmer muss die Lieferung trotz einer Täuschung durch den Abnehmer gutgläubig in Anspruch genommen haben. Allerdings darf das FA die Bestimmungen der UStDV nicht um weitere Voraussetzungen verschärfen. Holt beispielsweise ein vom Abnehmer Beauftragter die Ware beim Unternehmer im Inland zum Transport ins Ausland ab, besteht generell keine Pflicht zum Nachweis der Abholberechtigung des Beauftragten. Hier ergeben sich nur weitergehende Nachweispflichten, wenn an der Steuerfreiheit der Lieferung im Einzelfall begründete Zweifel bestehen. Dies widerspricht der Auffassung der Verwaltung, die das BMF erst zum Jahresanfang veröffentlicht hatte. Die Finanzverwaltung verlangt bei Abholfällen regelmäßig eine auf den konkreten Geschäftsvorfall bezogene Vollmacht des Abholenden, die geprüft werden muss. Nach Ansicht des BFH zählt die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des Abholenden aber nicht zu den Erfordernissen des § 17a Abs. 1 und 2 UStDV für den ordnungsgemäßen Belegnachweis. AStW 2009/040 In einem weiteren Urteil kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass der Unternehmer den Nachweis durch buchmäßige Aufzeichnungen bis zum Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Umsatzsteuer-Voranmeldung zu führen hat. Unter Aufgabe der bisherigen BFH-Rechtsprechung können die buchmäßigen Aufzeichnungen anschließend nur noch ergänzt oder berichtigt werden. Das eröffnet die Möglichkeit, einen fehlerhaften Beleg- und Buchnachweis noch im Nachhinein zu komplettieren, wenn dies erst im Rahmen der Betriebs- oder Umsatzsteuersonderprüfung aufgedeckt wird. Letztendlich hält der BFH die Nachweisführung durch einen CMRFrachtbrief in Fällen für zulässig, in denen ein Spediteur in den Transportvorgang eingeschaltet ist. Dies gilt auch, wenn dem CMR-Frachtbrief die Empfängerunterschrift in dem hierfür vorgesehenen Feld 24 fehlt. Auch in diesem Punkt vertritt die Finanzverwaltung eine abweichende Rechtsauffassung. Danach ist die Empfangsbestätigung in Zeile 24 des CMR-Frachtbriefs zwingend erforderlich. Fundstellen: BFH 23.4.09, V R 84/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092619 BFH 12.5.09, V R 65/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092531 BFH 28.5.09, V R 23/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092613 BMF 6.1.09, IV B 9 - S 7141/08/10001, BStBl I 09, 60, Rz 29 und 32 AStW 2009/041 §§ 9, 15 UStG – Vorsteuerabzug bei Option zur Steuerpflicht Ein aktuelles Urteil des FG Rheinland-Pfalz ist in zweifacher Hinsicht für die Praxis bedeutsam: 1. Der Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten gelingt noch im Nachhinein, wenn die Option zur Umsatzsteuer erst in späteren Jahren erfolgt. 2. Die Nutzung von Wohnungen durch Arbeitnehmer des Mieters ist eine nach § 9 UStG begünstigte Verwendung. Im Urteilsfall wurde ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung errichtet und drei Jahre später eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für die anteiligen Vorsteuerbeträge aus den Baukosten erstellt. Diese entfielen auf eine Einliegerwohnung, die an Firmen vermietet wurde, die diese Wohnungen wiederum ihren Arbeitnehmern überließen. Erst im Zeitpunkt der Vermietung optierte der Steuerpflichtige zur Umsatzsteuerpflicht. Zwar hat die Zuordnung zum Unternehmensvermögen unmittelbar mit der Herstellung zu erfolgen. Doch der Vorsteuerabzug ist erst dann gegeben, wenn die Vermietung umsatzsteuerpflichtig, also durch den Verzicht auf die Steuerbefreiung erfolgt. Eine sofortige Geltendmachung der Vorsteuer auf die Eingangsleistungen ist daher noch nicht möglich. Hierfür reicht der Bezug einer Immobilie für das Unternehmen noch nicht aus. Vor diesem Hintergrund lässt sich zu einem späteren Zeitpunkt durch die Ausübung des Optionsrechts noch rückwirkend die Vorsteuer geltend machen. Eine andere Sichtweise der Finanzverwaltung stellt nach der EuGHRechtsprechung eine unzulässige Einschränkung der Optionsmöglichkeit dar. Die Option ist nach § 9 UStG bei der Vermietung von Grundstücken an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen möglich. Diese Voraussetzung ist bei der Überlassung der Wohnungen an die Mitarbeiter des mietenden Unternehmers erfüllt, weil dies weder eine steuerbare AStW 2009/042 Leistung gegen Entgelt noch einen Eigenverbrauch darstellt. Vielmehr handelt es sich um unentgeltliche Leistungen für Zwecke des mietenden Unternehmens. Die Option zur Steuerpflicht ist daher möglich. Praxishinweis: Die Zuordnung eines Gebäudes zum Unternehmen hat unmittelbar zu erfolgen, wenn es überwiegend für private Zwecke selbst genutzt wird. Ohne Angabe der Vorsteuer in einer UmsatzsteuerVoranmeldung deutet alles auf einen Bezug zum Privatbereich hin. Daher wird der Vorsteuerabzug nicht mehr gewährt, der erst abweichend von den Angaben in den Voranmeldungen in der Umsatzsteuer- Jahreserklärung geltend gemacht wird. Durch die vorher unterlassenen Angaben zum Vorsteuerabzug hat der Hausbesitzer eine andere Zuordnungsentscheidung zu erkennen gegeben. Anders sieht es jedoch bei der Option zur Steuerpflicht aus. Hier ermöglicht erst die Ausübung des Wahlrechts den Vorsteuerabzug für einen Gegenstand, der schon zuvor dem Unternehmen zugeordnet war. In der Umsatzsteuererklärung lässt sich der Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten daher geltend machen nach Fertigstellung der Wohnungen, nach Ausübung der Option und vor der erstmaligen Verwendung zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze. Fundstellen: FG Rheinland-Pfalz 25.6.09, 6 K 2350/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092936; 5.8.08, 6 K 2333/06 , EFG 08, 1921, Revision XI R 17/09 BFH 8.10.08, XI R 58/07, BFH/NV 09, 519; 11.4.08, V R 10/07, BFH/NV 08, 1773 EuGH 30.3.06, C-184/04, HFR 06, 739 AStW 2009/043 § 12 UStG – Ermäßigter Steuersatz für erwärmte Speisen ohne Zusatzleistungen Bei an Kinobesucher verkauften Snacks wie Popcorn in Wärmebehältern oder Nachos und Hotdogs mit verschiedenen Saucen handelt es sich nicht um sonstige Leistungen, die dem Regelsteuersatz unterliegen. Stattdessen geht man bei diesem sogenannten „Fingerfood“ von einer begünstigten Lieferung von Nahrungsmitteln aus. Nach Einschätzung des BFH unter Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung überwiegt in diesem Fall beim Erwärmen der Speisen noch die bloße Warenabgabe. Für die Zuordnung zum Regelsteuersatz muss über die Aufbereitung von Lebensmitteln hinaus mindestens ein weiteres Dienstleistungselement hinzukommen, beispielsweise zusätzliche Verzehrmöglichkeiten. Zwar ist die Aufbereitung von Lebensmitteln zu einem bestimmten Zeitpunkt in einen verzehrfertigen Snack nicht notwendig mit ihrer Vermarktung verbunden und kann deshalb dem Dienstleistungsbereich zuzurechnen sein. Allerdings erlaubt alleine das Erwärmen der Speisen noch nicht die Zuordnung als sonstige Leistung. Der Verkauf von Popcorn, Süßigkeiten, Eis oder Hotdogs über die Theke erfolgt ohne besondere Vorrichtungen zum Verzehr. Die Kinobestuhlung zählt nicht dazu. Der Tenor des Urteils bleibt auf der Linie zur Beurteilung von Imbissständen mit Sitzgelegenheit oder zum Verkauf auf der Hand zum Mitnehmen. Diese Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken hatte der BFH jüngst in mehreren Urteilen definiert, die von der Verwaltung übernommen worden waren. Fundstellen: BFH 18.2.09, V R 90/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092620 BFH 18.12.08, V R 55/06, DStR09, 527; 10.8.06, V R 38/05, BStBl II 07, 482; 26.10.06, V R 59/04, BStBl II 07, 487 BMF 16.10.08, IV B 8 - S 7100/07/10050, BStBl I 08, 949 AStW 2009/044 ErbStG, BewG – Fünf Erlasse zur Anwendung der Erbschaftsteuerreform Die Länderfinanzbehörden haben mittlerweile fünf Erlasse zur Anwendung der Erbschaftsteuerreform veröffentlicht. Die einzelnen Inhalte zu Verfahrensvorschriften, der Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem, betrieblichem Vermögen und Immobilien sowie zu weiteren geänderten Regelungen sind sehr umfangreich, teilweise mit anschaulichen Beispielen ergänzt und beinhalten eine Vielzahl von Neuerungen. Die bisherigen ErbStR können bis zur Neufassung zu den darüber hinaus gehenden Sachverhalten weiter verwendet werden. Es ist ratsam, sich intensiv mit den Erlassen auseinandersetzen. Das betrifft neben den geänderten Berechnungen der Bemessungsgrundlage beim Grundbesitz und dem Betriebsvermögen insbesondere die verschiedenen Verschonungsregelungen der neuen §§ 13a und 13b ErbStG. Bei Immobilien geht es neben dem gesonderten Erlass zur Berechnung von Bodenrichtwerten sowie Vergleichs-, Ertrags- und Sachwertverfahren nach dem BewG in einem zweiten Schreiben um die neuen Vergünstigungen im ErbStG. Eine ähnliche Aufteilung zwischen Bewertung und Steuerbefreiung durch Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag erfolgt für das betriebliche Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften. Steuerfreies Wohneigentum Die bereits bekannte Steuerbefreiung für verschenkte Familienheime unabhängig vom Wert nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG wird auf den eingetragenen Lebenspartner sowie Grundstücke im EU- und EWRRaum erweitert. Für das begünstigt erworbene Grundstück besteht keine Behaltenspflicht, sodass die Veräußerung oder Nutzungsänderung unmittelbar nach der unentgeltlichen Zuwendung unschädlich ist. Die neue Steuerbefreiung für Familienheime im Todesfall bei Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Kindern sowie Enkeln bei vorverstorbenen Kindern nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG gelingt nur bei Eigennutzung von Erblassern und Nachkommen. Hierunter ist der Mittelpunkt des familiären Lebens zu verstehen. Ferienwohnungen und AStW 2009/045 die Zweitwohnung des Berufspendlers scheiden aus. Bei Mischnutzung erfolgt die Aufteilung auf die begünstigte Wohnung nach dem Flächenschlüssel. Das geerbte Familienheim muss vom Eigentümer bewohnt werden, sodass die unentgeltliche Übertragung durch den Nachkommen unter Vorbehaltsnießbrauch oder gegen Wohnrecht schädlich ist. Der steuerfreie Erwerb durch Kinder ist auf die Fläche von 200 qm beschränkt. Maßgebend ist die vom Erblasser bewohnte Fläche. Sofern beispielsweise zwei Kinder je 150 qm erben, ist der Erwerb von insgesamt 300 qm nur anteilig mit zwei Dritteln begünstigt. Das häusliche Arbeitszimmer fällt unter die Nutzung zu Wohnzwecken, selbst wenn das Büro an den Arbeitgeber vermietet ist. Schulden und Lasten im Zusammenhang mit dem begünstigten Eigenheim sind nicht abzugsfähig. Der Tatbestand der Eigennutzung muss bei zwingenden Gründen wie Tod, Pflegebedürftigkeit oder rechtlichen Hindernissen bei minderjährigen Kindern nicht erfüllt werden. Ein beruflich bedingter Ortswechsel ist hingegen schädlich, wenn die Wohnung anschließend verkauft, vermietet wird oder längerfristig leer steht. Mietwohnimmobilien Für den pauschalen Wertabschlag von 10 % bei Mietwohnimmobilien nach § 13c ErbStG sind die Verhältnisse im Besteuerungszeitpunkt maßgebend, sodass das Objekt anschließend verkauft, gewerblich oder selbst genutzt werden kann. Handelt es sich um begünstigtes Betriebsvermögen, darf der Abschlag nicht vorgenommen werden. Damit soll eine doppelte Steuer-befreiung verhindert werden. AStW 2009/046 Schulden im Zusammenhang mit solchen begünstigten Mietwohngrundstücken können nur mit 90 % abgezogen werden. Eine unentgeltliche Überlassung sowie der Erwerb des Nutzungsrechts an einem Mietwohngrundstück sind nicht begünstigt. In diesem Fall kann nur der Eigentümer den Abschlag geltend machen. Wird ein zunächst steuerfreies Familienheim innerhalb von zehn Jahren vermietet, kann der Bewertungsabschlag nicht nachträglich in Anspruch genommen werden, auch wenn die Steuerfreiheit rückwirkend entfällt. Unschädlich ist eine andere Nutzung von untergeordneter Bedeutung. Das gilt etwa beim Arbeitszimmer oder der gewerblichen oder freiberuflichen Mitbenutzung, wenn der Wohnzweck überwiegt. Bei gemischt genutzten Immobilien erfolgt eine Aufteilung nach den Flächenverhältnissen zum Besteuerungszeitpunkt. Der Abschlag wird dann nur vom zu Wohnzwecken vermieteten Gebäudeteil vorgenommen. Weitere Regelungen im ErbStG Der niedrigere Verkehrswert von Immobilien kann durch ein Gutachten oder den tatsächlichen Kaufpreis nachgewiesen werden. Hierbei dürfen auf dem Objekt lastende Nutzungsrechte – anders als bei der Bewertung des Grundvermögens – berücksichtigt werden. Das Abzugsverbot des § 25 ErbStG ist für Erwerbe ab 2009 entfallen, sodass sich der Kapitalwert der Nutzungs- und Rentenverpflichtungen als Minderposten voll auswirkt. Maßgebend ist die Sterbetafel des statistischen Bundesamts. Hier kommt es zu einer rückwirkenden Berichtigung, wenn der Tod des Berechtigten innerhalb der in gemäß § 14 Abs. 2 BewG genannten Mindestlaufzeiten von bis zu zehn Jahren eintritt. AStW 2009/047 Die Anweisungen erläutern anhand eines Rechenbeispiels die Anwendung des § 14 ErbStG bei einem Vorerwerb bis 2008. Bei Mietwohngrundstücken besteht im Erb- und Schenkungsfall ein Rechtsanspruch auf Stundung bis zu zehn Jahren, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung der Immobilie und nicht aus weiterem Vermögen aufbringen kann. Dabei ist jedoch zuvor die Möglichkeit der Kreditaufnahme auszuschöpfen. Die Stundung erfolgt bei Erwerben von Todes wegen zinslos. Betriebliches Vermögen Insbesondere im Bereich des Betriebsvermögens sind die Verwaltungsanweisungen sehr umfangreich und enthalten viele praxisrelevante Details. Bei der Bewertung von Betriebsvermögen kann grundsätzlich zwischen dem Nachweis per Gutachten und dem vereinfachten Ertragswertverfahren gewählt werden. Der Ertragswert nach dem BewG kann jedoch nicht beansprucht werden, wenn der Substanzwert höher ist oder das Ergebnis zu offensichtlich unzutreffenden Werten führt. Sind zum Bewertungsstichtag Umstände bekannt, dass sich der künftige Jahresertrag verändern wird, ist dies auch beim Ertragswertverfahren zu berücksichtigen. Der Substanzwert kann aus Vereinfachungsgründen aus dem vorangegangenen Jahresabschluss abgeleitet werden. Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 % kommt ein Paketzuschlag von bis zu einem Viertel in Betracht. Zur Bemessung des Unternehmerlohns bei Personenunternehmen als Minderungsposten des Ertragswerts sind die Grundsätze zur verdeckten Gewinnausschüttung anwendbar. AStW 2009/048 Bei den Privilegien in § 13a ErbStG für begünstigtes Betriebsvermögen ist auf jede selbstständige Einheit gesondert abzustellen, also für Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten, Überentnahmen oder Behaltefristen. Die Berechnung des Verschonungsabschlags und des Abzugsbetrags erfolgt hingegen von der positiven Summe des Betriebsvermögens. Auch für die Lohnsumme sowie den Antrag auf vollständige Steuerbefreiung wird auf alle Einheiten abgestellt. Begünstigt sind Anteile an Kapitalgesellschaften nur, wenn der Erblasser oder Schenker mehr als 25 % des Nennkapitals besitzt. Hierbei dürfen Anteile mit einheitlicher Stimmrechtsausübung auch dann einbezogen werden, wenn einzelne Gesellschafter auf ihr Stimmrecht verzichten. Der Antrag auf komplette Steuerfreiheit nach § 13a Abs. 8 ErbStG kann bis zum Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids gestellt werden. Nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 2 ErbStG gehören Geld, Sicht- und Sparanlagen, Festgeldkonten sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Fundstellen: Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Geänderte Vorschriften des ErbStG 25.6.09, BStBl I 09, 713 Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und des Betriebsvermögens, 25.6.09, BStBl I 09, 698 Bewertung des Grundvermögens, 5.5.09, BStBl I 09, 590 Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, 1.4.09, BStBl I 09, 552 Form- und Verfahrensfragen bei der Feststellung von Grundbesitzwerten, Anteilswerten und Betriebsvermögenswerten, 30.3.09, BStBl I 09, 546 AStW 2009/049 SolzG – Einsprüche auf Erstattung zum Körperschaftsteuerguthaben können ruhen Die Auszahlung des Ende 2006 vorhandenen Körperschaftsteuerguthabens erfolgt grundsätzlich in zehn gleichen Jahresraten seit dem 30.9.2008. Dabei erfolgte nach § 37 Abs. 5 S. 6 KStG eine sofortige Erstattung in einer Summe, wenn der festgesetzte Betrag nicht größer als 1.000 EUR war. Bei der Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Guthabens ist die Auszahlung des Solidaritätszuschlags gesetzlich nicht vorgesehen. Die Verwaltung begründet dies damit, dass sich die ratierliche Auszahlung nicht mehr auf die Höhe der festgesetzten Körperschaftsteuer auswirkt. Daher beeinflusst das Guthaben nicht die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und führt dementsprechend nicht zu einer Auszahlung. Die folgt daraus, dass sich gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolzG der Zuschlag nach der festgesetzten Körperschaftsteuer bemisst. Die Verwaltung lässt jetzt Einsprüche aufgrund anhängiger Klagen aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhen. Das betrifft sowohl Rechtsbehelfe, die sich gegen den Bescheid über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens richten als auch die hilfsweisen Anträge auf gesonderte Festsetzung eines Auszahlungsanspruchs für den auf das Guthaben entfallenden Solidaritätszuschlag. Zuvor wurden die Einsprüche als unzulässig verworfen, weil die Festsetzung eines Erstattungsanspruchs auf den Solidaritätszuschlag nicht Inhalt des angefochtenen Körperschaftsteuerbescheids ist und damit keine Beschwer gemäß § 350 AO vorliegt. Da eine GmbH oder AG ihren Anspruch nun nicht mehr im gerichtlichen Verfahren durchsetzen muss, sollten Sie ihre Fälle über das angebotene ruhende Verfahren offenhalten. Fundstelle: OFD Rheinland 49/2008 15.7.09, aktualisierte Kurzinfo Körperschaftsteuer AStW 2009/050 § 237 AO – Keine Zinsen trotz Aussetzung der Vollziehung Wird die Vollziehung eines Grundlagenbescheids wie beispielsweise der einheitlichen und gesonderten Feststellung ausgesetzt, ist nach § 361 Abs. 3 AO auch die Vollziehung eines Folgebescheids entsprechend auszusetzen. Diese Wirkung tritt grundsätzlich für alle Feststellungsbeteiligten ein. In der Praxis kommt es jedoch häufiger vor, dass einzelne Beteiligte die strittige Steuer trotz ausgesetztem Folgebescheids bezahlen. Damit wollen sie verhindern, dass nach einem für sie erfolglosen Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens Aussetzungszinsen fällig werden, die mit 6 % pro Jahr deutlich über dem Kapitalmarktniveau liegen. Die AO-Referatsleiter des Bundes und der Länder vertreten hierzu die Auffassung, dass es an der in § 237 Abs. 1 S. 1 AO enthaltenen Tatbestandsvoraussetzung eines „geschuldeten Betrags” in den hier beschriebenen Fällen fehlt, wenn das Finanzamt den entrichteten Betrag im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen ausnahmsweise vorerst behält. Demzufolge entstehen auch keine Aussetzungszinsen. Praxishinweis: Zweckmäßiger ist es jedoch, die Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids auf Antrag des Rechtsbehelfsführers auf einzelne Feststellungsbeteiligte zu beschränken. Dies ist auch möglich, wenn der Rechtsstreit die Gewinnanteile aller Gesellschafter berührt. Wird vorläufiger Rechtsschutz hingegen nur von einzelnen Gesellschaftern beantragt, gilt das Aussetzungsverfahren nur für diese Beteiligten, und die Übrigen müssen nicht hinzugezogen werden. Fundstellen: OFD Koblenz 13.7.09, Kurzinformation AO, S 0464/S 0623 A - St 35 2, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092937 BFH 7.11.68, IV B 47/68, BStBl II 69, 85; 5.5.81, VIII B 26/80, BStBl II 81, 574 AStW 2009/051 AuslInvestmG – Für schwarze Fonds gelten jetzt die Inlandsregeln Die BFH-Rechtsprechung, wonach die pauschale und meist überhöhte Besteuerung der schwarzen Fonds über § 18 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen (AuslInvestmG) bis Ende 2003 gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen hatte (s. AStW 09, 342), wendet das BMF nunmehr in allen offenen Fällen an. Anleger können also im Nachhinein eine deutlich geringere Bemessungsgrundlage bei den Kapitaleinnahmen aus solchen Auslandsfonds erreichen, indem sie für alle offenen Veranlagungszeiträume vor 2004 einheitlich die Regeln für inländische Anteile verwenden. Die Verwaltung beschränkt dies auf Fonds aus dem EU- und EWR-Raum und weist auf die erhöhte Mitwirkungspflicht nach § 90 AO bei Auslandssachverhalten hin. Hilfreich sind hierbei die Jahresberichte der jeweiligen Fondsgesellschaften, aus denen sich die laufenden Kapitaleinnahmen ergeben. Sollte die genaue Ermittlung der Einkünfte nicht mehr möglich sein, kommt eine Schätzung in Betracht. Die Änderung lohnt insbesondere in Hinblick auf Besteuerung von nicht vorhandenen Gewinnen und der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bei Dividenden. Hinzu kommt der Vorteil, dass sich die deutlich moderatere Besteuerung auch im Fall von aufgedeckter Steuerhinterziehung und Selbstanzeige verwenden lässt. Denn diese schwarzen oder grauen Fonds lagerten oftmals jenseits der Grenze, um der Übermaßbesteuerung im heimischen Depot auszuweichen. Trotz Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit lassen sich Änderungen derzeit nicht auf Fonds aus Drittländern verwenden. Dies liegt daran, dass die diskriminierenden Regeln bereits bestanden hatten, bevor das EU-Recht Anwendung fand. Hierzu ist beim BFH noch eine Revision anhängig. AStW 2009/052 Fundstellen: BFH 18.11.08, VIII R 24/07, BFH/NV 09, 633; VIII R 2/06, BFH/NV 09, 731 BMF 6.7.09, IV C 1 - S 1980-a/07/0001 FG München 16.12.08, 10 K 4614/05, Revision unter VIII R 2/09 AStW 2009/053 DBA – Regelungen mit der Türkei ändern sich Die Bundesregierung hatte das DBA mit der Türkei am 21.7.2009 mit Wirkung zum 1.1.2011 gekündigt. Das betrifft Miet- und Kapitaleinnahmen bei Zufluss nach 2010 sowie dortige Betriebsstätteneinkünfte ab dem VZ 2011. Zwar soll es Verhandlungen über ein neues DBA geben. Dies wird aber vermutlich in anderen Kündigungsfällen zu einer Umstellung von der bisherigen Freistellungs- auf die Anrechnungsmethode führen. Für die Praxis sind insbesondere drei Auswirkungen erwähnenswert. Bei Zins- und Dividendenzahlungen ab Neujahr 2011 erfolgt keine Anrechnung von fiktiver Quellensteuer aus türkischen Aktien oder Staatsanleihen in Höhe von 10 % mehr. Damit sinkt die Nettorendite automatisch, da die Banken auf die Kapitaleinnahmen nicht nur 15 %, sondern 25 % Abgeltungsteuer einbehalten. Um diesen Nachteil zu vermeiden, müssen Anleger ihre Anleihen in 2010 unmittelbar nach der Zinsausschüttung verkaufen. Einkünfte aus Mietimmobilien oder einer Ferienwohnung an wechselnde Gäste unterliegen derzeit nur dem inländischen Progressionsvorbehalt. Ab 2011 wird es voraussichtlich zur Steuerpflicht unter § 21 EStG kommen, was die einkalkulierte Nettorendite schmälern kann. Oftmals lässt sich die ausländische Steuer nicht vollständig anrechnen. Sofern sich negative Mieteinkünfte ergeben, sind auch diese nicht vollständig verrechenbar. Solange die Türkei nicht der EU beigetreten ist, gilt die Begrenzung des § 2a EStG, wonach Verluste nur Überschüsse aus der gleichen Einnahmequelle mindern dürfen. Einkünfte aus einem geschlossenen türkischen Solarfonds bleiben nicht mehr unter Ansatz des Progressionsvorbehalts steuerfrei, sondern sind im Rahmen des § 15 EStG zu erfassen. Bei Fondslaufzeiten von rund 15 Jahren sorgt dies für von den Prognosen abweichende Erträge. AStW 2009/054 BGB – Reform des Erbrechts ab 2010 Das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts bringt insbesondere mehr Freiheiten für den Erblasser, die Anerkennung von Pflegeleistungen und eine gestaffelte Anrechnung von Vorschenkungen. Die Neuregelungen gelten für Erbfälle ab dem 1.1.2010 auch dann, wenn sie an Ereignisse aus der Zeit bis 2009 anknüpfen. Die Reform greift allerdings nur behutsam in das Erbrecht ein. Nachfolgend die acht wichtigsten Punkte in Kurzform, die auch Auswirkungen auf die Besteuerung haben: Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall werden zwar weiterhin auf einen Pflichtteilsanspruch angerechnet. Allerdings reduziert sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch stetig. So zählen diese Zuwendungen nur noch in voller Höhe, wenn sie im ersten Jahr vor dem Erbfall erfolgt waren. Ansonsten schmelzen die Prozentsätze für jedes zurückliegende Jahr um 10 % ab, sodass eine Schenkung im vierten Jahr nur noch zu 70 % angerechnet wird. Bei einer Schenkung gegen Nießbrauchsvorbehalt sowie Zuwendungen unter Ehegatten wirkt sich das Abschmelzungsmodell nicht aus. Beim Nießbrauch beginnt die Zehn-Jahres-Frist nicht und bei Eheleuten erst mit Auflösung der Ehe. Ein Erblasser kann einen Pflichtteilsberechtigten per Erbvertrag oder Testament enterben oder ihm den Pflichtteil entziehen, der schwere Verfehlungen gegenüber ihm, seinem Ehegatten oder Kindern begangen hat. Hinzu kommen Verfehlungen gegenüber Lebenspartnern oder Stief- und Pflegekindern. Zur Entziehung ist der Erblasser auch berechtigt, wenn der Pflichtteilsberechtigte eine gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig verletzt. Die Enterbung bei ehrlosem und unsittlichem Lebenswandel eines Abkömmlings entfällt, da diese Vorschrift nicht mehr zeitgemäß ist. Im Gegenzug kann der Pflichtteil entfallen, wenn es zur Verurteilung einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung kommt oder wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder einer ihm sehr nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet. AStW 2009/055 Pflegen Abkömmlinge Vater, Mutter oder einen Großelternteil im Alter, erhalten sie beim Tod einen Ausgleich auch dann, wenn sie hierfür nicht auf berufliches Einkommen verzichtet haben. Die bestehenden Stundungsregeln für die Auszahlung des Pflichtteils bei geerbtem Eigenheim oder Unternehmen werden erleichtert und über die Abkömmlinge hinaus auf alle Erben übertragen. Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird an die Regelverjährung von drei Jahren angepasst. In Ausnahmen bleibt jedoch eine längere Verjährungsfrist, die jedoch generell auf maximal 30 Jahre begrenzt ist. Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren weiterhin in 30 Jahren. Anrechnungen auf den Pflichtteil im Zusammenhang mit einer Schenkung kann der Erblasser noch nachträglich durch Verfügung von Todes wegen ändern. Bislang ist das nur durch eine Vereinbarung zwischen Schenker und Beschenktem möglich. Fundstelle: Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts BT-Drs. 16/13543 AStW 2009/056 Steuern kompakt § 9 EStG – Keine doppelte Haushaltsführung bei geringer Entfernung Eine doppelte Haushaltsführung kann bei geringer Entfernung zwischen Haupthausstand und Arbeitsstätte nicht anerkannt werden. Eine Strecke von rund 20 Kilometern spricht auch bei Schichtdienst eher dafür, dass eine Aufgabe des bisherigen Haupthausstands aus privaten Gründen vorliegt. Dann muss der Arbeitnehmer die berufliche Veranlassung der Begründung des Hausstands am Beschäftigungsort hinreichend nachweisen (FG München 29.4.09, 10 K 2154/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092910). § 9 EStG – Reisekosten für Fahrten zum Abholen und Parken von Kfz Wenn Fahrer eines Transport- und Kurierdienstunternehmens mit dem eigenen Pkw regelmäßig verschiedene Betriebsstätten der Auftraggeber ihres Arbeitgebers anfahren, um dort Fahrzeuge zu übernehmen und nach Auslieferung wieder abzustellen, sind die Betriebsstätten dem Arbeitgeber nicht als eigene zuzurechnen. Folglich sind sie auch keine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG. Die Fahrtkosten der Kläger unterlagen somit nicht der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG (FG Düsseldorf 4.6.09, 11 K 4502/07 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092938). § 13 EStG – Landwirtschaftliche Mitunternehmerschaft bei Ehegatten Eheleute in der Land- und Forstwirtschaft können ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft bilden, wenn jeder der Gatten einen erheblichen Teil der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zur Verfügung stellt. Es kommt nicht darauf an, ob dem Ehegatten das Fruchtziehungsrecht an den zur Verfügung gestellten Grundstücken als Allein- oder Miteigentümer oder als Pächter zusteht. Liegt der Anteil des selbst bewirtschafteten Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung gestellt hat, unter 10 % der insgesamt land- und forstwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen, führt AStW 2009/057 dieser unwesentliche Anteil nicht zur Mitunternehmerschaft (BFH 25.9.08, IV R 16/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092541). § 13a EStG – Umlagen erhöhen den Durchschnittssatzgewinn Erhält der Landwirt Umlagen als Vermieter einer zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Wohnung zusätzlich zur Grund-miete, sind diese Einnahmen in die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen einzubeziehen. Zu den Entgelten für die Überlassung einer Miet- oder Pachtsache zählen alle Einnahmen, die mit der Überlassung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (BFH 14.5.09, IV R 47/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092536). § 16 EStG – Betriebsverpachtung als Fortführung des Unternehmens Bei einer Betriebsverpachtung ist grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung so lange von einer Fortführung des Betriebs auszugehen, wie eine Aufgabe nicht erklärt worden ist und die Möglichkeit der Fortführung besteht. Daher ist die Verpachtung nicht von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass das mietende Unternehmen einer anderen Branche angehört. Denn entscheidend ist nicht, ob dieser den bisherigen Betrieb fortführt, sondern ob der Verpächter die Eigenbewirtschaftung nach Ablauf des Nutzungsverhältnisses ohne wesentliche Änderung wieder aufnehmen kann. Das gilt nicht nur, wenn der Betrieb im Ganzen als geschlossener Organismus verpachtet wird, sondern auch bei Vermietung zumindest aller wesentlichen Grundlagen des Betriebs (BFH 19.3.09, IV R 45/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092711). § 36 EStG – Steueranrechnung bei Auslandsdividenden ist weiter offen Einsprüche wegen der Anrechnung der Körperschaftsteuer auf Auslandsdividenden ruhen. Auslöser ist die erneute Vorlage des FG Köln an den EuGH, wie das bis 2001 geltende Anrechnungsverfahren durchzuführen ist und welche formellen Anforderungen an den Nachweis ausländischer Körperschaftsteuer zu stellen sind. Der EuGH hatte bereits 2007 einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit festgestellt. Dies wurde in der Praxis aber nur selten umgesetzt, da insbesondere die Höhe des Anrech- AStW 2009/058 nungsguthabens, die Notwendigkeit einer Körperschaftsteuerbescheinigung sowie die Änderungsnorm umstritten sind (OFD Hannover 15.7.09, S 2830 - 21 StO 244, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092939; FG Köln 14.5.09, 2 K 2241/02, beim EuGH unter C-262/09). § 4 UStG – Stromlieferung ist steuerfreie Nebenleistung Nach dem Urteil des BFH erstreckt sich die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG für die langfristige Vermietung von Campingflächen auch auf die Lieferung von Strom durch den Vermieter als unselbstständige Nebenleistung (s. AStW 09, 467). Die Verwaltung wendet dies an. Daher gilt A 76 Abs. 6 S. 1 UStR insoweit nicht mehr, als dort die Lieferung von elektrischem Strom als selbstständige steuerpflichtige Hauptleistung angesehen wird. Für bis zum 30.9.2009 ausgeführte Umsätze wird es jedoch nicht beanstandet, wenn die Stromlieferung im Zusammenhang mit einer steuerfreien Grundstücksvermietung als selbstständige steuerpflichtige Leistung betrachtet wird (BMF 21.6.09, IV B 9 - S 7168/08/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092940; BFH 15.1.09, V R 91/07). Praxishinweis: Unternehmer müssen ihren privaten Mietern also nicht zwingend eine berichtigte Rechnung für die Vergangenheit ausstellen und die Umsatzsteuererklärungen korrigieren. Daher bleibt es insoweit auch beim anteiligen Vorsteuerabzug. Erfolgt jedoch eine umsatz- steuerpflichtige Vermietung an einen anderen Unternehmer, umfasst dies auch die Nebenleistung der Stromlieferung. § 30a AO – Aktualisierte Regeln beim Bankgeheimnis Die Ausführungen der AO zu Kontrollmitteilungen bei Bankenprüfungen wurden an die neue BFH-Rechtsprechung angepasst. Hiernach ist eine Kontrollmitteilung dann hinreichend veranlasst, wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorheben oder eine für Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung erkennen lassen. Es muss also eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Entdeckung unbekannter Steuerfälle bestehen und sich dies anhand der konkreten Ermittlungen im Einzelfall nachvollziehbar ergeben (BMF 30.7.09, AStW 2009/059 IV A 3 - S 0062/08/10007-06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092941; BFH 9.12.08, VII R 47/07).