Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht

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AStW 2013/01
Top-Meldung des Monats ......................................................................................................... 3
Hochwasser – Viele Hilfsmaßnahmen sind angelaufen .............................................................. 3
§ 4 EStG ................................................................................................................................ 7
Betriebsunterbrechungsversicherung einer GmbH ist als Betriebsausgabe abziehbar ................... 7
§ 4 EStG ................................................................................................................................ 9
Gegenseitige Lebensversicherungen von Personengesellschaftern sind privat ............................. 9
§§ 4, 9 EStG ........................................................................................................................ 11
Flur- und Badflächen zählen bei der Ermittlung der Arbeitszimmerkosten nicht mit ................... 11
§§ 4, 9 EStG ........................................................................................................................ 13
Annahme der privaten Nutzungsmöglichkeit beim Firmenwagen ............................................. 13
§ 7 EStG .............................................................................................................................. 15
Die Korrektur überhöhter AfA erfolgt bei Bestandskraft erst in Nachfolgejahren ........................ 15
§ 7g EStG ............................................................................................................................ 17
Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag ohne aufgelöste Ansparrücklage ......................... 17
§§ 8, 19 EStG ...................................................................................................................... 19
Noch kein Zufluss beim Gesellschafter-Geschäftsführer durch Zeitgutschrift ............................. 19
§ 9 EStG .............................................................................................................................. 21
Pendlerpauschale für Familienheimfahrt auch ohne tatsächliche Kosten ................................... 21
§ 9 EStG .............................................................................................................................. 23
Poolgroßraum ist kein Arbeitsplatz ...................................................................................... 23
§ 15 EStG ............................................................................................................................ 25
Mit Luxusfahrzeug betriebene Autovermietung stellt Liebhaberei dar ....................................... 25
§ 17 EStG ............................................................................................................................ 27
Anwartschaft auf Beteiligung zählt noch nicht als Beteiligung ................................................. 27
§ 19 EStG ............................................................................................................................ 29
Übernahme des Golfclubbeitrags durch die GmbH ist Arbeitslohn und keine vGA ....................... 29
§ 19 EStG ............................................................................................................................ 31
Besteuerung von Altersteilzeit-Bezügen während der Freistellungsphase .................................. 31
§§ 19, 22 EStG..................................................................................................................... 33
Unterschied zwischen Versorgungsbezug und Rente ist erlaubt ............................................... 33
§ 21 EStG ............................................................................................................................ 34
Maklerkosten können Einkünfte aus anderen Vermietungsobjekten mindern ............................. 34
§§ 32, 33b EStG ................................................................................................................... 36
Übertragung der Freibeträge für Kinder ............................................................................... 36
§ 33 EStG ............................................................................................................................ 39
Heileurythmie kann eine außergewöhnliche Belastung darstellen ............................................ 39
§ 14 KStG ............................................................................................................................ 41
Mindestdauer, Auslegung und Korrektur eines Gewinnabführungsvertrags ............................... 41
§ 2 UStG ............................................................................................................................. 43
Wann ist der Tag der Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit? ................................ 43
§ 6a UStG ............................................................................................................................ 44
Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlicher Lieferung......................................................... 44
§ 12 UStG ............................................................................................................................ 46
Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze mit einer „Coaster-Bahn“ .......................................... 46
§ 20 EStG ............................................................................................................................ 48
Unklare und strittige Rechtslage bei der Besteuerung von Schneeball-Systemen ....................... 48
§ 10 ErbStG ......................................................................................................................... 50
Wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden und steuerfreiem Vermögen ............................. 50
§ 13a ErbStG ....................................................................................................................... 52
Übertrag eines Kommanditanteils mit zu üppigem Vorbehaltsnießbrauch ................................. 52
AStW 2013/02
§ 1 GrEStG .......................................................................................................................... 54
Grunderwerbsteuer ist sofort abzugsfähige Betriebsausgabe .................................................. 54
§ 5 EStG .............................................................................................................................. 56
EU verkündet neue Bilanzrichtlinie ...................................................................................... 56
§ 5b EStG ............................................................................................................................ 57
Neue Taxonomie 5.2 für die E-Bilanz ................................................................................... 57
§ 9a EStG ............................................................................................................................ 58
Für Versorgungsbeihilfe gibt es die kleine Pauschale .............................................................. 58
§ 19 EStG ............................................................................................................................ 59
Preisgeld ist steuerpflichtiger Arbeitslohn ............................................................................. 59
UStG ................................................................................................................................... 60
Auswirkungen durch den Beitritt Kroatiens zur EU ................................................................. 60
§ 3a UStG ............................................................................................................................ 61
Komplexe Dienstleistung als Grundstücksumsatz .................................................................. 61
§ 4 UStG ............................................................................................................................. 62
Steuerfreie Leistungen von Altenwohnheimen....................................................................... 62
§ 4 UStG ............................................................................................................................. 63
Führungsleistungen einer Versicherung sind steuerpflichtig .................................................... 63
NATO-Truppenstatut ............................................................................................................. 64
Neue Liste der amtlichen Beschaffungsstellen ....................................................................... 64
§ 4 GrEStG .......................................................................................................................... 65
Kirchlicher Kindergarten ist ein Betrieb gewerblicher Art ........................................................ 65
§ 180 AO ............................................................................................................................. 66
Keine Gewinnfeststellung mit ausländischer Familienstiftung .................................................. 66
AStW 2013/03
Top-Meldung des Monats
Hochwasser –
Viele Hilfsmaßnahmen sind angelaufen
Durch das Hochwasser im Juni 2013 sind beträchtliche Schäden entstanden. Den Geschädigten soll durch diverse Maßnahmen geholfen werden.
Das BMF hat steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Betroffenen
des Hochwassers beschlossen. Von den Bundesländern wurden Billigkeitsrichtlinien erlassen.
BMF-Billigkeitsmaßnahmen für Hochwasser-Hilfe
Das BMF hat Billigkeitsmaßnahmen zur Unterstützung der Opfer des
Hochwassers in Deutschland zusammengefasst, die für Zuwendungen von
Anfang Juni 2013 bis Ende Mai 2014 gelten. Unter anderem handelt es
sich dabei um folgende Maßnahmen:

Aufwendungen eines unternehmerischen Sponsors sind dann Betriebsausgaben, wenn dieser Vorteile durch einen öffentlichkeitswirksamen Hinweis erstrebt. Dies ist dadurch erreichbar, dass der Sponsor
öffentlichkeitswirksam (z.B. durch Berichterstattung in Zeitungen,
Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht.
Zu den begünstigten Aufwendungen zählen unentgeltlich zugewendete
Leistungen an den vom Hochwasser unmittelbar betroffenen Geschäftspartner. Zweck der Zuwendung soll die Aufrechterhaltung der
Geschäftsbeziehungen sein. Diese Aufwendungen sind voll als Betriebsausgaben abziehbar. Hinweis: Die Begrenzung für Geschenke
nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG ist insoweit nicht anzuwenden. Beim Empfänger sind die Zuwendungen als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

Erhalten Arbeitnehmer, die vom Hochwasser betroffen sind, vom Arbeitgeber Beihilfen, bleiben diese nach R 3.11 LStR bis 600 EUR steuerfrei. Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer
Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei den vom Hochwasser be-
AStW 2013/04
troffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall in diesem Sinne ausgegangen werden.

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen, dabei
ist auch zu dokumentieren, dass der empfangende Arbeitnehmer
durch das Hochwasser zu Schaden gekommen ist.

Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden aufgenommen worden sind, bleiben während der gesamten Kreditlaufzeit
steuerfrei und sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Verzichten Arbeitnehmer auf Lohn zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto, sind diese Beträge kein Arbeitslohn,
wenn der Arbeitgeber dies dokumentiert. Die steuerfreien Lohnteile
dürfen allerdings bei der Einkommensteuerveranlagung nicht als
Spende abgezogen werden.

Beim Spendenabzug gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis ohne
betragsmäßige Beschränkung, sofern die Gelder auf ein Sonderkonto
gehen. Hier genügen Bareinzahlungsbeleg, Kontoauszug oder PCAusdruck im Online-Banking.

Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden

an einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus oder einer
selbstgenutzten Eigentumswohnung sowie

für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung
können nach R 33.2 Nr. 7 EStR nicht als außergewöhnliche Belastung
nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder eine allgemein zugängliche
und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat. Der
Abzug ist nicht wegen einer fehlenden Versicherung gegen Hochwasserschäden zu versagen. Eine sogenannte Elementarversicherung
stellt keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit im Sinne der R 33.2 Nr. 7 EStR dar.

Die nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung als außergewöhnliche
Belastung abziehbaren Aufwendungen können auch als Freibetrag auf
AStW 2013/05
der Lohnsteuerkarte 2010 oder als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt werden.

Darüber hinaus sind Zuwendungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG
von der Schenkungsteuer befreit, wenn sie ausschließlich mildtätigen
Zwecken im Sinne des § 53 AO gewidmet sind und die Verwendung zu
diesem Zweck gesichert ist.
Weitere Hilfen gegen Hochwasserschäden
Von den Bundesländern – wie beispielsweise von den FinMin Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg, Brandenburg und Thüringen –
wurden Billigkeitsrichtlinien im Einvernehmen mit dem BMF herausgegeben. Die Behörden haben ihre länderspezifischen Informationen über die
Hilfen ins Internet gestellt. Das gilt auch für das Bundeswirtschaftsministerium.
Bei
der
Sozialversicherung
kommt
es
auf
Empfehlung
des
GKV-
Spitzenverbandes für die vom Hochwasser betroffenen Arbeitgeber in analoger Anwendung der im Steuerbereich getroffenen Maßnahmen beim Beitragseinzug zur Stundung für die Beitragsmonate Mai bis September 2013.
Sicherheitsleistung und Stundungszinsen, Säumniszuschläge oder Mahngebühren werden nicht erhoben. Akzeptiert werden einfache Nachweise
der Schädigung durch Hochwasser, etwa die Bestätigung durch die Gemeinde oder Fotos mit den Beschädigungen. Bis Ende September erfolgen
keine Vollstreckungsmaßnahmen bei rückständigen Beiträgen. Verzichten
Arbeitnehmer auf Teile des Arbeitslohns oder Wertguthabens zugunsten
einer Beihilfe des Arbeitgebers an von der Katastrophe betroffene Arbeitnehmer des Unternehmers oder zugunsten einer Spende des Arbeitgebers,
bleiben diese Anteile außer Ansatz.
Fundstellen
BMF 21.6.13, IV C 4 - S 2223/07/0015 :008, astw.iww.de Abruf-Nr.
132011
FinMin Mecklenburg-Vorpommern 14.6.13, IV-S 0336-00000-2013/002
Bayern:
www.stmf.bayern.de/service/finanzielle_hilfen/hochwasser_2013/
www.smf.sachsen.de/download/2013-06-04_Hochwasser-Erlass.pdf
AStW 2013/06
www.thueringen.de/th1/tsk/aktuell/veranstaltungen/72025/index.aspx
BMWi: www.stmf.bayern.de/service/finanzielle_hilfen/hochwasser_2013/
AStW 2013/07
§ 4 EStG
Betriebsunterbrechungsversicherung
einer GmbH ist als Betriebsausgabe
abziehbar
Die von einer GmbH gezahlten Beiträge zur Betriebsunterbrechungsversicherung, die das Erkrankungsrisiko der Geschäftsführer abdecken soll,
sind Betriebsausgaben und keine verdeckten Gewinnausschüttungen.
GmbH versus Freiberufler
Mit diesem Urteil grenzt das FG Niedersachsen die Beurteilung im Falle
einer GmbH deutlich von der eines Freiberuflers ab. Nach der Rechtsprechung des BFH können nämlich Aufwendungen eines Freiberuflers für sogenannte Praxisausfallversicherungen als Kosten der privaten Lebensführung i.d.R. nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Begründung
Die GmbH sichert keine eigene allgemeine Erkrankungsgefahr, sondern
ein eigenes finanzielles Risiko ab. Das wird realisiert, sofern ihr Geschäftsführer länger andauernd erkrankt. Deshalb ist dies – anders als in
den vom BFH entschiedenen Fällen zum Freiberufler – aufgrund versicherten Risikos nicht dem privaten Bereich zuzuordnen. Ob Ansprüche
und Verpflichtungen aus einer Police zum Betriebsvermögen gehören,
beurteilt sich nach der Art des versicherten Risikos. Beinhaltet die Versicherung eine betriebsbedingte Gefahr, führt sie zu Betriebsausgaben. Im
Gegensatz hierzu gehört das allgemeine Erkrankungsrisiko eines Selbstständigen zu den Kosten der Lebensführung.
Die mittlerweile eingelegte Revision gegen das Urteil des FG Niedersachsen wurde zugelassen, da es bisher an einer höchstrichterlichen Entscheidung für Kapitalgesellschaften als Versicherungsnehmer und Begünstigter fehlt. Die gibt es lediglich für Einzelunternehmer und Personengesellschaften.
AStW 2013/08
Fundstellen
FG Niedersachsen 14.2.13, 6 K 107/11; Revision unter I R 16/13,
astw.iww.de Abruf-Nr. 131833
BFH 19.5.09, VIII R 6/07, BStBl 10 II,168; 18.8.09, X R 21/07, BFH/NV
10, 192; 26.8.93, IV R 35/92
AStW 2013/09
§ 4 EStG
Gegenseitige Lebensversicherungen von
Personengesellschaftern sind privat
Beiträge für eine Risikolebensversicherung sind nicht betrieblich veranlasst, wenn sich die Gesellschafter einer Personengesellschaft per Gesellschaftsvertrag gegenseitig zum Abschluss einer Versicherung auf den Todesfall verpflichten.
Sachverhalt
Klägerin war eine GbR, die eine Rechtsanwaltskanzlei betrieb und ihren
Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte. Die beiden Gesellschafter der Sozietät verpflichteten sich im Gesellschaftsvertrag, auf
das Leben des jeweils anderen Gesellschafters eine Risikolebensversicherung abzuschließen. Durch die Versicherungsprämie sollte der durch den
Tod eines Gesellschafters drohende Umsatzausfall abgedeckt und die
Fortführung der Kanzlei gesichert werden.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass die Risikolebensversicherungen nicht betrieblich
veranlasst sind. Dies gilt auch dann, wenn sich die Versicherungsnehmer
gegen die wirtschaftlichen Folgen des Ausfalls eines Gesellschafters aufgrund eines drohenden Umsatzausfalls und der unsicheren Fortführung
der Kanzlei absichern wollen.
Begründung
Bezieht sich die Versicherung auf ein berufliches Risiko, sind die Prämien
Betriebsausgaben und die Versicherungsleistungen Betriebseinnahmen.
Wird dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, sind die Beiträge
Sonderausgaben und die Leistungen nicht steuerbar. Für die Einordnung
eines Risikos als betrieblich oder privat kommt es nicht darauf an, welche
Aufwendungen oder Schäden die Versicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles ersetzt oder ob die Leistungen für den Betrieb verwendet
werden. Ausschlaggebend ist vielmehr ausschließlich, ob die versicherte
Gefahr durch den Betrieb veranlasst wird. Das kann insbesondere beim
speziellen Risiko einer Berufskrankheit oder bei einer Gefahrerhöhung
AStW 2013/010
durch eine besondere berufliche oder betriebliche Tätigkeit der Fall sein.
Hier liegt die Risikoursache im beruflichen Bereich. Vor diesem Hintergrund sind Versicherungsbeiträge der Gesellschafter für eine jeweils auf
das Leben des anderen Beteiligten abgeschlossene Risikolebenspolice
nicht betrieblich veranlasst und somit nicht als Sonderbetriebsausgaben
abziehbar.
Praxishinweise
1. Selbst wenn die Rückzahlung eines betrieblichen Darlehens der Personengesellschaft oder eines ihrer Beteiligten sichergestellt werden soll,
liegt keine betriebliche Veranlassung der Prämienzahlungen vor. Zahlungen zur Tilgung einer Schuld sind keine als Betriebsausgaben abziehbaren Finanzierungsaufwendungen, betont der BFH.
2. Der BFH verweist auf seine ständige Rechtsprechung. Er hält daran
fest, dass sogenannte Teilhaberversicherungen nicht betrieblich veranlasst und damit die Prämien keine Betriebsausgaben sind. Ausnahmen
von dieser Regel sind lediglich dann denkbar, wenn spezifische betriebliche Risiken versichert werden, wie etwa die klassischen Berufskrankheiten.
Fundstellen
BFH 23.4.13, VIII R 4/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 132091
BFH 6.11.12, VIII R 49/10; 11.5.89, IV R 56/87, 6.2.92, IV R 30/91
AStW 2013/011
§§ 4, 9 EStG
Flur- und Badflächen zählen bei der
Ermittlung der Arbeitszimmerkosten
nicht mit
Die auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden und als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen sind grundsätzlich
nach dem Verhältnis des Areals des Arbeitszimmers zur Wohnfläche der
Wohnung einschließlich des heimischen Büros zu ermitteln.
Begründung
Nach Auffassung des FG Düsseldorf sind Aufwendungen, die auf andere
Räume wie Küche, Bad und Flur entfallen, auch nicht teilweise als Betriebsausgaben abziehbar. Denn nach § 4 Abs. 4 EStG sind Aufwendungen zu berücksichtigen, die durch den Betrieb oder eine berufliche Tätigkeit veranlasst sind. Bei Räumen wie Küche, Bad und dem Flur ist dies
nicht der Fall, ihnen fehlt bereits die Ausstattung, die für ein häusliches
Arbeitszimmer prägend sind. Das wiederum ist aber Voraussetzung dafür,
die darauf entfallenden Kostenanteile abziehen zu können.
Eine Küche dient der Zubereitung von Speisen und Getränken, das Bad
der Körperpflege und der Flur dem Zugang zu sämtlichen Räumen der
Wohnung. Bei den auf diese Räume entfallenden Aufwendungen handelt
es sich daher um für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendete
Beträge. Die Benutzung von Küche und Bad hat nichts mit der Berufsausübung zu tun und der Flur dient nur dazu, um das Arbeitszimmer zu erreichen.
Praxishinweis
Zum Thema ist die Revision anhängig, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Flur, Küche und Toilette generell unter das
Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG fallen oder zumindest ein teilweiser
Ansatz möglich ist. Das gilt insbesondere, wenn bei angemieteten Büros
auch die zugehörigen Einrichtungen anzuerkennen wären.
AStW 2013/012
Fundstellen
FG Düsseldorf 4.6.13, 10 K 734/11 E, astw.iww.de Abruf-Nr. 132009
FG Düsseldorf 1.2.12, 7 K 87/11 E, Revision unter VIII R 10/12
AStW 2013/013
§§ 4, 9 EStG
Annahme der privaten Nutzungsmöglichkeit beim Firmenwagen
Die private Nutzungsmöglichkeit des Firmenwagens ist trotz eines behaupteten arbeitsvertraglichen Nutzungsverbots anzunehmen, wenn es
nicht überwacht wird und der Angestellte eine wichtige Stellung im Betrieb hat. Erschwerend kommt nach einem aktuellen Urteil des FG Düsseldorf hinzu, dass es sich gegebenenfalls um ein familiäres Arbeitsverhältnis wie im Urteilsfall zwischen Vater und Sohn handelt.
Sachverhalt
Im Urteilsfall war dem angestellten Sohn ein Audi A6 Kombi überlassen
worden. Mittels einer Zusatzvereinbarung war eine Privatnutzung verboten. Privat fuhr der Sohn einen Porsche 911. Das Nutzungsverbot wurde
nicht überwacht, ein Fahrtenbuch und einen schriftlichen Arbeitsvertrag
gab es nicht. Der Sohn sollte der künftige Geschäftsinhaber sein. In diesem Fall kann eine private Nutzung des Firmenwagens nicht ausgeschlossen werden, so die Auffassung des Gerichts.
Begründung
Nach der BFH-Rechtsprechung rechtfertigt bereits die bloße, vom Arbeitgeber stillschweigend oder ausdrücklich geduldete Möglichkeit einer privaten Nutzung des Betriebs-Kfz den Schluss, dass der Pkw typischerweise
auch privat genutzt wird. Diese Möglichkeit besteht, wenn dem Angestellten das Firmenfahrzeug jederzeit zur Verfügung steht und eine private
Nutzungsmöglichkeit vom Arbeitgeber zumindest stillschweigend geduldet wird. Diese Vermutung lässt sich nicht durch ein vereinbartes Nutzungsverbot pauschal ausschließen.
Diese Annahme ergibt sich schon aus der herausgehobenen Position im
Unternehmen und der damit verbundenen Chance, frei über den Wagen
zu bestimmen, wenn jemand die Geschäfte überwiegend führt und die
Firma weitgehend selbst leitet. In diesem Fall tritt der Sohn wie ein Unternehmer auf und kann über die Verwendung des Pkw frei entscheiden.
AStW 2013/014
Der Kläger hat gegen die Entscheidung des FG Düsseldorf Revision eingelegt. Diese ist unter dem Az. VI R 25/13 beim BFH anhängig.
Fundstellen
FG Düsseldorf 11.4.13, 11 K 2935/11, Rev. BFH IV R 25/13, astw.iww.de
Abruf-Nr. 131935
BFH 21.4.10, VI R 46/08
AStW 2013/015
§ 7 EStG
Die Korrektur überhöhter AfA erfolgt bei
Bestandskraft erst in Nachfolgejahren
Wurde in den bestandskräftigen Vorjahren zu Unrecht Abschreibungsvolumen in Anspruch genommen, ist die Fehlerberichtigung ab dem ersten
noch änderbaren Nachfolgejahr vorzunehmen.
Sachverhalt
Im November 1995 erwarb der Steuerpflichtige zusammen mit seiner Ehefrau
ein
Mehrfamilienhaus.
Die
Herstellungskosten
betrugen
knapp
3 Mio. DM. Der Ehemann leistete eine Anzahlung von 2 Mio. DM, für die im
Jahr der Zahlung 1995 eine Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz in Höhe von 1 Mio. DM antragsgemäß bei der Einkommensteuerveranlagung 1995 berücksichtigt wurde. Ab dem Jahr 1996 machte der
Steuerpflichtige die degressive Abschreibung geltend, die bis einschließlich 2006 erklärungsgemäß angesetzt wurde.
Entscheidung
In Anbetracht der für 1995 in Anspruch genommenen Sonderabschreibung für die Anzahlung auf die Herstellungskosten gemäß § 4 Fördergebietsgesetz ist die degressive Abschreibung unzulässig. Die Korrektur
überhöhter bzw. falscher AfA-Beträge ist dabei grundsätzlich im Entstehungsjahr durchzuführen. Können die fehlerhaften Steuerbescheide allerdings mangels Vorliegen einer Änderungsvorschrift nicht mehr korrigiert
werden, so ist der richtige AfA-Betrag zu ermitteln und ab dem ersten
offenen Jahr auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des Restbuchwerts anzuwenden.
Nach Ansicht des FG Düsseldorf darf die Korrektur zu einer Verkürzung
des Abschreibungszeitraums führen. Die überhöhte vorherige AfA hatte
zur Folge, dass sich das Abschreibungsvolumen auf einen geringeren
Restbetrag verminderte. Über das Abschreibungsvolumen der Herstellungskosten des Gebäudes hinaus, kommt keine weitere Abschreibung in
Betracht. Der Kläger hatte gegen die Entscheidung des FG Düsseldorf
AStW 2013/016
zunächst Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der BFH hat daraufhin
die Revision zugelassen. Diese ist unter dem Az. IX R 12/13 anhängig.
Fundstellen
FG Düsseldorf 12.11.12, 12 K 4209/11 E, Rev. BFH IX R 12/13,
astw.iww.de Abruf-Nr. 132307
FG Münster 18.6.08, 6 K 4466/07 E, EFG 08, 1949
BFH 15.1.09, IX B 148/08
AStW 2013/017
§ 7g EStG
Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag ohne aufgelöste Ansparrücklage
Für Einnahmen-Überschuss-Rechner ist bei der Ermittlung der maßgeblichen Gewinngrenze nur der reale wirtschaftlich erzielte Jahresgewinn
maßgeblich. Eine Auflösung der in früheren Wirtschaftsjahren gebildeten
ehemaligen Ansparabschreibungen sowie der Gewinnzuschlag sind dabei
nicht als Betriebseinnahme zu berücksichtigen und somit neutral. Mit diesem Urteil bezieht sich das FG Köln auf die Gesetzesfassung, wonach der
Investitionsabzugsbetrag nur in Anspruch genommen werden darf, wenn
bei der 4/3-Gewinnermittlung am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem
der Abzug vorgenommen wird, ein Gewinn von nicht mehr als 100.000
EUR vorliegt. Dabei erfolgt keine Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags.
Sachverhalt
Der Kläger, ein Arzt, erklärte für das Streitjahr 2008 einen Gewinn in Höhe von 64.000 EUR. Bei der Gewinnermittlung erfasste er „Einnahmen“ in
Höhe von 100.000 EUR aus der Auflösung einer Ansparabschreibung
nebst Gewinnzuschlag. Der Steuerpflichtige nahm eine Gewinnminderung
durch einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 120.000 EUR in Anspruch.
Entscheidung
Das Finanzgericht berücksichtigte den Investitionsabzugsbetrag nicht. Es
stellte sich auf den Standpunkt, dass die gemäß § 7g Abs. 1 Nr. 1c EStG
maßgebliche Gewinngrenze von 100.000 EUR überschritten sei. Bei der
Ermittlung des insoweit maßgebenden Gewinns sei zwar auf den „Gewinn
ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags“ abzustellen. Eine
aufzulösende Ansparabschreibung und der darauf entfallende Gewinnzuschlag seien allerdings als Betriebseinnahme anzusetzen. Der Kläger habe daher einen Gewinn im Sinne des § 7g Abs. 1 Nr. 1c EStG in Höhe von
184.000 EUR erzielt.
AStW 2013/018
Aufgrund
differenzierter
Literaturauffassung
und
fehlender
BFH-
Rechtsprechung wurde Revision eingelegt.
Fundstellen
FG Köln 10.4.13, 4 K 2910/10, Revision unter VIII R 29/13, astw.iww.de
Abruf-Nr. 132308
FG Sachsen 10.11.11, 2 K 1272/11
AStW 2013/019
§§ 8, 19 EStG
Noch kein Zufluss beim Gesellschafter-Geschäftsführer durch Zeitgutschrift
Auch für Geschäftsführer und Gesellschafter mit einer Mehrheitsbeteiligung einer GmbH ist bei einem flexiblen Arbeitszeitmodell nicht von einem Zufluss des Arbeitslohnes schon im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem
Zeitwertkonto auszugehen. Damit widerspricht das FG Münster der Verwaltungsauffassung. Dem steht nach Meinung des FG nicht entgegen,
dass diese Gruppe keine festen Arbeitszeiten habe und sich Überstunden
sowie Sonn- und Feiertagsarbeit nicht entgelten lasse.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, wollte ihren Arbeitnehmern flexible Arbeitszeitmodelle anbieten, bei denen in der ersten Phase ein Teil des Gehalts
nicht ausbezahlt wird. Stattdessen sollte die Mehrarbeitszeit auf einem
Zeitwertkonto gutgeschrieben werden. In der zweiten Phase sollten die
teilnehmenden Arbeitnehmer von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt werden. Bevor das Modell eingeführt wurde, fragte die
GmbH vorsichtshalber aber beim Finanzamt an, ob solche Gutschriften
nicht zum Lohnzufluss führen und deshalb versteuert werden müssen.
Entscheidung
Das Finanzamt hat eine entsprechende Anrufungsauskunft (§ 42e EStG)
erteilt und erklärt, dass Gutschriften auf den Zeitwertkonten nicht zum
Lohnzufluss führen. Das Finanzamt machte allerdings die Einschränkung,
dass dies nicht für Zeitwertkonten der beherrschenden GesellschafterGeschäftsführer gelte. Dagegen klagte das Unternehmen. Es wollte eine
verbindliche Auskunft, und zwar eine ohne diese Einschränkung.
Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Gutschriften auf einem
Zeitwertkonto führten bei den Arbeitnehmern demnach erst in der Freistellungsphase zu einem Lohnzufluss, da die angesparten Beträge tatsächlich auch erst dann wirtschaftlich verfügbar für sie seien. Dies sei
auch bei Zeitwertkonten von Geschäftsführern so.
AStW 2013/020
Gesellschafter-Geschäftsführer mit Mehrheits- oder Minderheitsbeteiligung erzielten unabhängig von der arbeits- und sozialrechtlichen Einordnung Einkünfte nach § 19 EStG. Der Zufluss richtet sich nach § 11 EStG.
Die Stellung der Gesellschafter-Geschäftsführer führte nicht zum Vordatieren auf die Fälligkeit.
Hinweis
Das beklagte Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt.
Diese ist unter dem Az. VI R 23/12 beim BFH anhängig.
Fundstellen
FG Münster 13.3.13, 12 K 3812/10 E, astw.iww.de Abruf-Nr. 131593
BMF 17.6.09, IV C 5-S 2332/07/004, BStBl I 09, 1286
AStW 2013/021
§ 9 EStG
Pendlerpauschale für Familienheimfahrt
auch ohne tatsächliche Kosten
Der BFH (18.4.13, VI R 29/12) hat entschieden, dass die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch dann in Anspruch genommen werden
kann, wenn der Steuerpflichtige für die Fahrt keine Kosten hatte. Vom
Arbeitgeber steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen und steuerfrei
gewährte Freifahrten sind jedoch mindernd auf die Entfernungspauschale
anzurechnen.
Grundlage
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 und 4 EStG können bei doppelter Haushaltsführung Aufwendungen für eine Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen werden.
Zur Abgeltung der Aufwendungen ist
eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR für jeden vollen Kilometer der
Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG). Das gilt selbst
dann, wenn der Berufspendler für diese Fahrten keine Kosten getragen
hat. Die darin liegende Begünstigung ist vom Gesetzgeber gewollt und
gerechtfertigt, betont der BFH.
Sachverhalt
Im Urteilsfall ging es um einen Angestellten der Deutschen Bahn, der 40
Familienheimfahrten mit der Bahn ohne Bezahlung durchgeführt hatte,
sodass ihm keine Aufwendungen entstanden waren. FA und das FG Sachsen-Anhalt gewährten mangels Aufwand keine Pauschale. Das FG argumentierte, der Kläger könne die Entfernungspauschale nicht in Anspruch
nehmen, soweit er die Aufwendungen für die Heimfahrten nicht selbst getragen habe.
Entscheidung
Dem hat der BFH nun widersprochen und die Sache an das FG zurückverwiesen. Denn die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann wie die
AStW 2013/022
Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger
Arbeitsstätte verkehrsmittelunabhängig und selbst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige für diese Fahrten keine Kosten getragen hat. Die darin liegende Begünstigung ist vom Gesetzgeber
gewollt und durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke gerechtfertigt.
Praxishinweis
In dem praxisrelevanten Urteil stellt der BFH klar, dass die Entfernungspauschale unabhängig davon geltend gemacht werden kann, wie die Familienheimfahrten durchgeführt werden. In Betracht kommen neben dem
Pkw also auch Strecken zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit öffentlichen
Verkehrsmitteln. Zwar vermittelt die Entfernungspauschale insoweit eine
systemwidrige Begünstigung, denn üblicherweise setzt der Werbungskostenabzug Aufwendungen voraus. Die Entfernungspauschale wirkt aber in
Abweichung vom objektiven Nettoprinzip als entfernungsabhängige Subvention und ist durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke
sowie aus Gründen der Steuervereinfachung gerechtfertigt.
Da es nicht darauf ankommt, ob dem Berufspendler mit Doppelhaushalt
überhaupt Kosten für diese Strecken entstanden sind, kommt die Entfernungspauschale für Familienheimfahrten neben der kostenlosen Reise mit
der Deutschen Bundesbahn aus dem Urteilsfall auch in Betracht, wenn:

der Arbeitnehmer kostenfrei vom Partner oder Verwandten abgeholt
wird,

ein Angestellter als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft keine eigenen
Aufwendungen hat oder

der Pendler etwa die Strecke vom Bahnhof zum eigenen Hausstand
oder der Wohnung am Arbeitsort zu Fuß geht.
Fundstellen
BFH 18.4.13, VI R 29/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 132088
BFH 28.2.13, VI R 33/11; 26.3.09, VI R 42/07, BStBl II 09, 724
AStW 2013/023
§ 9 EStG
Poolgroßraum ist kein Arbeitsplatz
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 EUR
abziehbar, wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
steht. Nach einem Urteil vom FG Düsseldorf muss dieser andere Arbeitsplatz so beschaffen sein, dass der Steuerpflichtige nicht auf das heimische Büro angewiesen ist. Im Streitfall ging es um einen Großbetriebsprüfer, der von zu Hause aus Vor- und Nachbereitungen verrichtete. Im
Finanzamt gab es lediglich Poolarbeitsplätze im Verhältnis von acht Prüfern zu drei Arbeitsplätzen.
Sachverhalt
Dem Steuerpflichtigen stand kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung,
weil die räumlichen und personellen Verhältnisse so gestaltet sind, dass
es für vor- und nachbereitende Arbeiten eines anderen Büroarbeitsplatzes
in der Wohnung bedarf.
Entscheidung
Zwar ist es steuerrechtlich grundsätzlich unerheblich, ob ein Berufstätiger
sich ein Großraumbüro mit anderen teilen muss und er keinen fest zugewiesenen eigenen Schreibtisch hat. Erforderlich für den anderen Arbeitsplatz ist aber, dass er jederzeit für die nötigen Büroarbeiten auf einen für
ihn nutzbaren Arbeitsplatz zugreifen kann. Davon konnte im Urteilsfall
nicht ausgegangen werden. Der Beamte kann nach Ansicht des FG nicht
darauf verwiesen werden, sich zu verschiedenen Tageszeiten auf die Suche nach einem freien Schreibtisch zu machen, sein Glück zu versuchen
oder mit anderen Kollegen einen Wettkampf um den letzten verfügbaren
Arbeitsplatz auszutragen.
Eine solche Situation lässt sich durch das häusliche Arbeitszimmer vermeiden. Es fehlte auch eine dienstliche Regelung, wonach an bestimmten
Tagen die vorhandenen Arbeitsplätze individuell der entsprechenden Anzahl an Prüfern zugeordnet wurden. Mangels eines anderen Arbeitsplatzes
sind daher die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis
1.250 EUR jährlich abziehbar.
AStW 2013/024
Hinweis
Da die Frage bei weniger Büroarbeitsplätzen als Mitarbeiter bislang noch
nicht höchstrichterlich entschieden ist, wurde die Revision zugelassen.
Fundstellen
FG Düsseldorf
23.4.13, 10 K 822/12 E, BFH VI R 37/13, astw.iww.de
Abruf-Nr. 131795
FG Düsseldorf 29.2.12, 7 K 3963/11 E, EFG 12, 1432
BFH 5.10.11, VI R 91/10, BStBl II 12, 127
AStW 2013/025
§ 15 EStG
Mit Luxusfahrzeug betriebene
Autovermietung stellt Liebhaberei dar
Die nur mit einem einzigen Fahrzeug der Luxusklasse – einem Porsche
911 – betriebene Autovermietung an Selbstfahrer ist mangels Gewinnerzielungsabsicht kein Gewerbebetrieb, sondern eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei. Mit diesem Urteil verweist das FG Berlin-Brandenburg
auf die BFH-Grundsätze zur steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei mangels Gewinnerzielungsabsicht.
Die Voraussetzungen einer Liebhaberei liegen vor, wenn

bis zur Veräußerung des einzigen Mietfahrzeuges nach rund fünf Jahren stets Verluste erzielt worden sind,

nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Vordergrund für die Tätigkeit statt der Absicht der Gewinnererzielung das private Motiv stand,

das Ziel bestand, die erheblichen Kosten eines in der Anschaffung und
im Unterhalt teuren Luxus-Sportwagens durch gelegentliche Vermietung zu senken,

sich das Betriebskonzept durch Vermieten für kurze Spaß- und Spritztouren infolge eines fehlenden Ersatzfahrzeugs und der unterlassenen
Bonitätsprüfung von Kunden wirtschaftlich als nicht tragfähig erweist,

der Sportwagen auch vom Partner für private Fahrten verwendet werden kann, da kein anderes vergleichbares Fahrzeug zur Verfügung
stand,

die Vermietung nur nebenberuflich neben einer Vollzeittätigkeit als Arbeitnehmer betrieben wurde und

der Sportwagen in der Nähe der Wohnung geparkt wird und in Zeiten
der Nichtvermietung dem jederzeitigen Zugriff zur Privatnutzung unterlag.
Auch in diesem Fall gilt der allgemeine Grundsatz zur Gewinnerzielungsabsicht als das Streben nach einem Totalgewinn. Hieran fehlt es, wenn
die Prognose des zu erwirtschaftenden Gewinns negativ ist und der Steu-
AStW 2013/026
erpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt.
Fundstellen
FG Berlin-Brandenburg 20.3.13, 3 K 3119/08, astw.iww.de Abruf-Nr.
132309
BFH 23.5.07, X R 33/34, BStBl II 07, 874
AStW 2013/027
§ 17 EStG
Anwartschaft auf Beteiligung zählt noch
nicht als Beteiligung
Eine Anwartschaft auf eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist
keine Beteiligung und deshalb bei der Bestimmung der Beteiligungshöhe
nach § 17 EStG nicht zu berücksichtigen.
Hintergrund
Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus
der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war.
Sachverhalt
Mit einem Aktienkaufvertrag hatte der Steuerpflichtige zunächst Stammaktien einer AG erworben (2 % des Kapitals der AG). Die dingliche Übertragung der Aktien sollte einige Jahre später gegen Zahlung eines Kaufpreises erfolgen. Vor dem vereinbarten Zeitpunkt der Übertragung der
Anteile vereinbarten der Verkäufer und der Kläger, die Erfüllung des Vertrages zunächst zurückzustellen. Schließlich veräußerte der Verkäufer
sämtliche Anteile der AG (einschließlich der von dem Kläger gekauften
Anteile) an eine dritte Person. Der Verkäufer leistete daraufhin eine Ausgleichszahlung an den Steuerpflichtigen, die sich der Höhe nach an dem
Anteil der von ihm gekauften Anteile am Gesamtkaufpreis für die AG orientierte. Aufgrund dieser Zahlung erklärte der Steuerpflichtige alle seine
Ansprüche aus dem Aktienkaufvertrag als abgegolten.
Entscheidung
Der Kläger war an der AG in dem Zeitpunkt, in dem er die Zahlung erhielt, nicht zu mindestens 1 % beteiligt. Er hatte lediglich eine Anwartschaft auf eine solche Beteiligung. Trotz des Zustimmungsvorbehalts des
Vorstandes zur intendierten Anteilsveräußerung an den Kläger bestand
lediglich eine begründete Aussicht auf den Anteilserwerb.
AStW 2013/028
Begründung
Beteiligung im Sinne des § 17 EStG ist die nominelle Beteiligung am
Nennkapital und Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind auch Anwartschaften auf solche Beteiligungen. Jedoch bewirkt der Übertrag eines Anrechts noch keinen Übergang der eigentlichen Beteiligung. Anwartschaften sind ungeachtet ihrer Eigenschaft als möglicher Gegenstand einer
Veräußerung keine Beteiligung und somit zur Bestimmung der Höhe nicht
zu berücksichtigen. Das führt dazu, dass der Veräußerer in dem Zeitpunkt, in dem er die Zahlung für das Anrecht erhält, je nach Jahr nicht zu
mindestens 1, 10 oder 25 % beteiligt ist, wenn er lediglich eine Anwartschaft auf eine solche Beteiligung hat.
Die Zahlung ist auch nicht gemäß § 22 Nr. 3 EStG als sonstige Leistung
steuerbar. Wird das Entgelt dafür erbracht, dass ein Vermögensgegenstand endgültig aufgegeben wird, so gehört es nicht zu diesen Einkünften. Eine sonstige Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun,
Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im Privatbereich betrifft, Gegenstand eines
entgeltlichen Vertrages sein kann und eine Gegenleistung auslöst, so der
BFH mit Verweis auf seine bisherigen Urteile hierzu.
Fundstellen
§ 17 EStG: BFH 19.2.13, IX R 35/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 132019
§ 22 EStG: BFH 26.10.04, IX R 53/02, astw.iww.de Abruf-Nr. 050181,
BStBl II 05, 167; 24.4.12, IX R 6/10, BStBl II 12, 581
AStW 2013/029
§ 19 EStG
Übernahme des Golfclubbeitrags durch
die GmbH ist Arbeitslohn und keine vGA
Die Übernahme von Golfclubbeiträgen für einen angestellten Mehrheitsgesellschafter stellt keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern Arbeitslohn dar. Mit diesem Urteil verweist das FG Köln auf die neuere BFHRechtsprechung, wonach der Abzug von Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach
§ 17 EStG dann nicht nach § 3c Abs. 2 EStG begrenzt ist, wenn der Gesellschafter durch seine Beteiligung keine Einnahmen erzielt hat.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte eine AG Beiträge für die Mitgliedschaft eines angestellten Mehrheitsaktionärs im Golfclub übernommen. Hierin sah das Finanzamt zunächst einen geldwerten Vorteil, der in den Jahren 2003 und 2004
zugeflossen sei. In den mittlerweile bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden 2003 und 2004 nahm es dementsprechend eine Nachversteuerung vor. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2005 ermittelte
der Kläger einen Auflösungsverlust, der zwischen den Beteiligten auch
unstreitig ist. Das Finanzamt berücksichtigte den Auflösungsverlust jedoch (nur) nach den Grundsätzen des Halbeinkünfteverfahrens. Es sah in
der Übernahme der Golfclubbeiträge nun eine verdeckte Gewinnausschüttung. Der Aktionär habe daher durch seine Kapitalbeteiligung Einnahmen
erzielt. Die o.g. BFH-Rechtsprechung wandte das Finanzamt daher nicht
an.
Entscheidung
Durch die Übernahme der Mitgliedsbeiträge sind ihm geldwerte Vorteile
nicht in Gestalt einer vGA, sondern als voll versteuerter Ertrag seiner
nichtselbstständigen Arbeit mit beruflichem Bezug zugeflossen. Der berufliche Bezug der Kostenübernahme liegt darin, dass das Golfspiel für
die Kontaktaufnahme mit potenziellen Kunden und die Räumlichkeiten
des Golfclubs für Treffen mit Geschäftspartnern der AG genutzt wird.
Damit unterliegt der Auflösungsverlust im Sinne des § 17 Abs. 4 EStG
mangels Einnahmen nicht dem Halbeinkünfte- oder Teilabzugsverbot.
AStW 2013/030
Denn die steuerlich als Arbeitslohn qualifizierte Zahlung der Golfclubbeiträge kann nicht fiktiv gemäß § 3 Nr. 40 EStG als versteuerte verdeckte
Gewinnausschüttung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG bewertet werden.
Die Entscheidung des FG Köln ist rechtskräftig.
Praxishinweis
Ab dem VZ 2011 ist über den geänderten § 3c Abs. 2 EStG für die Anwendung des Teilabzugsverbots bereits die Absicht zur Erzielung von Einnahmen ausreichend. Auf tatsächliche Kapitaleinnahmen kommt es nicht
an.
Fundstellen
FG Köln 26.3.13, 8 K 1406/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 132310
BFH 25.6.09, IX R 42/08; 18.3.10, IX B 227/09
AStW 2013/031
§ 19 EStG
Besteuerung von Altersteilzeit-Bezügen
während der Freistellungsphase
Werden in der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit nach dem
sogenannten Blockmodell Einkünfte erzielt, sind das regelmäßig keine
Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG. Daher bleiben laut BFH weder
der Versorgungsfreibetrag noch der Zuschlag hierauf steuerfrei.
Sachverhalt
Der 1948 geborene Kläger war im Streitjahr 2009 als Beamter nichtselbstständig tätig. Die zuständige Behörde hatte ihm schon 2002 für den
Zeitraum vom 1.8.2004 bis zum 30.11.2013 Altersteilzeit nach dem
Blockmodell bewilligt. Der Kläger verrichtete danach bis zum 31.3.2009
den Dienst mit der regelmäßigen Arbeitszeit; seine Freistellungsphase
begann am 1.4.2009. Ab diesem Zeitpunkt ist der Kläger bis zum Eintritt
in den Ruhestand mit Ablauf des 30.11.2013 von der Dienstleistung vollständig freigestellt. Der Kläger erklärte den auf den Zeitraum vom 1.4.
bis 31.12.2009 entfallenden Teil der Bezüge als Versorgungsbezüge. Das
Finanzamt und das Finanzgericht qualifizierten die Einnahmen dagegen
als laufenden Arbeitslohn.
Entscheidung
Der BFH hat diese Rechtsauffassung bestätigt. Die in der Freistellungsphase geleisteten Zahlungen sind kein dem Ruhegehalt gleichartiger Bezug i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes. Ein gleichartiger Bezug liegt nur vor, wenn er nach seinem Zuwendungsgrund mit einem Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld vergleichbar ist. Der Bezug muss also, wie das Ruhegehalt auch, einem Versorgungszweck dienen, also letztlich ein vorgezogenes Ruhegehalt sein.
Daran fehlte es bei den in der Freistellungsphase gezahlten Bezügen.
Denn die in der Altersteilzeit erbrachten Bezüge sind Entlohnung für die
aktive Tätigkeit des Teilzeitbeschäftigten, also laufende Dienstbezüge.
Die Einordnung als laufender Arbeitslohn zeigt sich bei anderen Altersteilzeitmodellen, wenn ein Beamter in der gesamten Altersteilzeitphase
AStW 2013/032
durchgängig die Hälfte der Arbeitszeit bei entsprechend geminderten Bezügen erbringt. Die Modelle betreffen vor allem die Frage, in welchem
Zeitraum Leistung und Bezüge erbracht werden und regeln Fälligkeit und
Zuflusszeitpunkt, nicht aber die grundlegende Qualifikation der geschuldeten Leistungen von Arbeitgeber und -nehmer. Wird vorab die volle Arbeitszeit erbracht und anschließend die Freistellungsphase in Anspruch
genommen, bleiben die durchgehenden Zahlungen Dienst- und keine
Versorgungsbezüge.
Fundstelle
BFH 21.3.13, VI R 5/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 132089
AStW 2013/033
§§ 19, 22 EStG
Unterschied zwischen Versorgungsbezug
und Rente ist erlaubt
Der BFH hat sich in zwei Urteilen erneut mit der Besteuerung durch das
Alterseinkünftegesetz beschäftigt und sieht – wie in seinen bisherigen
Entscheidungen – keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der seit
2005 geltenden Regelungen. Das gilt sowohl hinsichtlich der Unterschiede
zwischen Pensionären und Betriebsrentnern als auch zwischen Versorgungsempfängern nach § 19 EStG und Sozialversicherungsrentnern nach
§ 22 EStG.

Pensionäre als Ex-Beamte bekommen bei der Besteuerung von Pensionen nicht die niedrigere Besteuerung von Rentnern aufgrund der
Übergangsregelung bis 2040. Dies gilt insbesondere auch deshalb,
weil während der Übergangszeit zugunsten der Beamten Maßnahmen
zur Abmilderung der Besteuerungsunterschiede bestehen, etwa beim
Versorgungsfreibetrag.

Für die Betriebsrente darf erst ab dem 63. Lebensjahr die steuerliche
Vergünstigung des Versorgungsfreibetrags gewährt werden. Bei Beamten wird dieser generell, unabhängig von einer Altersgrenze, gewährt. Betriebsrentner werden aber nicht generell benachteiligt. Denn
erhalten sie Versorgungsbezüge aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit, steht ihnen der Versorgungsfreibetrag unabhängig von dem Erreichen einer Altersgrenze zu. Zudem bedarf es für Beamte keiner Altersgrenze. Hier wird unterstellt, dass diese üblicherweise erst mit
dem 63 in den Ruhestand gehen, weil dies für Beamte dienstrechtlich
festgelegt ist. Eine solche gesetzliche Regelung besteht nicht für Sozialversicherungsrentner. Sie können aufgrund von Vereinbarungen mit
ihrem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Altersruhestandes frei bestimmen. Daher muss für diesen Fall eine Altersgrenze bestimmt werden.
Fundstellen
BFH 7.2.13, VI R 83/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 132018
BFH 7.2.13, VI R 12/11
AStW 2013/034
§ 21 EStG
Maklerkosten können Einkünfte aus
anderen Vermietungsobjekten mindern
Fallen Maklerkosten im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Hauses
an, können diese Werbungskosten bei Vermietungseinkünften sein, die
der Steuerpflichtige aus anderen Objekten erzielt. Diese für Vermieter
positive Entscheidung des FG Münster dürfte auf breites Interesse stoßen
und den Inhalt künftiger Vertragsregelungen beeinflussen. Eine solche
Übertragung kommt nach Ansicht des FG dann in Betracht, wenn der
Veräußerungserlös tatsächlich für die Finanzierung der Vermietungsobjekte verwendet wird, diese Behandlung von vornherein beabsichtigt war
und entsprechend vertraglich festgelegt wird. Das FG hat damit über eine
noch ungeklärte und im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten vom
BFH abweichend beurteilte Frage zum nachträglichen Schuldzinsenabzug
entschieden.
Sachverhalt
Im Urteilsfall hatte der Hausbesitzer eines seiner drei Vermietungsobjekte
verkauft und dazu einen Makler beauftragt. Die Finanzierung der weiterhin vermieteten Häuser war über eine Grundschuld auf dem veräußerten
Grundstück abgesichert. Es war vertraglich festgelegt, dass der Kaufpreis
zur Tilgung der Darlehen, die der Finanzierung der beiden anderen Vermietungsobjekte dienten, verwendet und daher direkt an die Banken
überwiesen werden sollte. Soweit der Kaufpreis anteilig zur Darlehenstilgung verwendet wird, zählt der damit zusammenhängende Teil des Makleraufwands als Werbungskosten. Veräußerungsaufwand kann zugleich
als Geldbeschaffungskosten im Veranlassungszusammenhang mit der
Erzielung von Vermietungseinkünften durch ein anderes Wirtschaftsgut
stehen, soweit der Veräußerungserlös tatsächlich für die Finanzierung der
Vermietungsobjekte verwendet wurde und beabsichtigt war.
Grundsätzlich gehören Maklerkosten bei der Veräußerung wie etwa Vorfälligkeitsentschädigungen dem nicht steuerbaren Bereich an und werden
nur bei § 23 EStG im Rahmen von Spekulationsgeschäften berücksichtigt.
Solche Veräußerungskosten können aber zugleich als Geldbeschaffung im
AStW 2013/035
Veranlassungszusammenhang
mit
einer
Einkünfteerzielung
nach
§ 21 EStG durch ein anderes Gebäude stehen. Vorfälligkeitsentschädigungen sieht der BFH bei Finanzierung eines anderen Vermietungsobjekts
ausnahmsweise als Geldbeschaffungskosten und damit als Werbungskosten an. Dem folgend liegt es nahe, durch eine solche Veräußerung ausgelöste Maklerkosten in gleicher Weise zu behandeln.
Praxishinweis
Für die Beurteilung, ob Aufwendungen durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind, ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob sie zwangsläufig –
wie bei der vertraglich geregelten Vorfälligkeitsentschädigung – oder aufgrund einer freiwilligen Entscheidung des Steuerpflichtigen – wie der Einschaltung eines Maklers – anfallen.
Im
Widerspruch
zu
der
Beurteilung
steht
allerdings
die
BFH-
Rechtsprechung zu Kapitaleinkünften. Danach ist eine durch eine Veräußerung eines Miet-Objekts ausgelöste Vorfälligkeitsentschädigung in keinem Fall als Werbungskosten bei Einkünften aus einer neuen Kapitalanlage zu berücksichtigen wenn der Restkaufpreis tatsächlich für diese neue
Kapitalanlage verwendet wurde. Aufgrund dieser gegenteiligen Meinung
wurde Revision zugelassen, die inzwischen beim BFH unter dem Az. IX R
22/13 anhängig ist.
Fundstellen
FG Münster 22.5.13, 10 K 3103/10 E, BFH IX R 22/13, astw.iww.de Abruf-Nr. 132283
BFH 20.6.12, IX R 67/10; 6.12.05, VIII R 34/04, BStBl II 06, 265
AStW 2013/036
§§ 32, 33b EStG
Übertragung der Freibeträge für Kinder
Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 waren die Voraussetzungen
für die Übertragung der Freibeträge für Kinder sowie des BehindertenPauschbetrags mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2012 geändert
worden. Das BMF hat hierzu jetzt konkrete Ausführungen gemacht.
1. Bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden
unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Eltern wird auf Antrag eines
Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen, wenn er, nicht aber der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht
gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt
oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.
2. Steht der Behinderten Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige einen Anspruch auf
einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder auf Kindergeld hat,
wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. Der Pauschbetrag
wird auf die Elternteile je zur Hälfte aufgeteilt, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen.
Ein Elternteil kommt seiner Barunterhaltsverpflichtung gegenüber dem
Kind dann im Wesentlichen nach, wenn er sie mindestens zu 75 % erfüllt.
Der Elternteil, in dessen Obhut sich ein minderjähriges Kind befindet, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes.
Die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung
des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Ein Übertrag scheidet für Monate aus, für die Unterhaltsleistungen
nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden. Auf die Höhe der
Unterhaltsleistungen kommt es dabei nicht an. Nachzahlungen sind auf
die Monate zu verteilen, für die sie bestimmt sind.
AStW 2013/037
Maßgebend für eine regelmäßige Betreuung ist ein erkennbarer Umgang
mit dem Kind. Der Elternteil steht fortdauernd in Kontakt mit dem Kind.
Bei lediglich kurzzeitigem, anlassbezogenem Kontakt, etwa an Geburtstag, Weihnachten und Ostern, liegt eine Betreuung in unwesentlichem
Umfang vor. Von einem nicht unwesentlichen Umfang der Betreuung eines Kindes ist typischerweise auszugehen, wenn eine gerichtliche oder
außergerichtliche Vereinbarung über einen regelmäßigen Umgang an Wochenenden und in den Ferien vorgelegt wird.
Widerspricht der andere Elternteil dem Übertrag, hat das FA dies zu prüfen. Die Entscheidung hierüber wird im jeweiligen Einkommensteuerbescheid
getroffen
und
bereits
vorhandene
Steuerbescheide
nach
§ 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert.
Auf Antrag kann ein Groß- oder Stiefelternteil die Freibeträge bekommen,
wenn dieser das Kind im Haushalt aufnimmt. Gleiches gilt, wenn Oma
und Opa einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Nachwuchs unterliegen.
Da Stiefeltern keiner gesetzlichen Unterhaltspflicht unterliegen, kommt
aus diesem Grund keine Übertragung in Betracht. Hat ein Großelternteil
das Kind nicht im Haushalt, gelingt der Übertrag, wenn dieser einer konkreten Unterhaltsverpflichtung unterliegt, insbesondere wenn die Eltern
nicht leistungsfähig sind. Die Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Enkelkind ist ohne Haushaltsaufnahme durch Vorlage von
Zahlungsbelegen nachzuweisen.
Der Behinderten- und Hinterbliebenen-Pauschbetrag für das Kind wird auf
Antrag übertragen, wenn ihn der Sprössling nicht in Anspruch nimmt. Der
Pauschbetrag wird auf die Elternteile je zur Hälfte aufgeteilt. Den kompletten Freibetrag gibt es, wenn der Kinderfreibetrag auf den anderen
Elternteil übertragen wurde. Dabei ist stets der volle BehindertenPauschbetrag maßgebend, selbst wenn der Kinderfreibetrag nur für einen
Teil des Jahres übertragen wird.
AStW 2013/038
Fundstelle
BMF 28.6.13, IV C 4 - S 2282-a/10/10002, astw.iww.de Abruf-Nr.
132273
AStW 2013/039
§ 33 EStG
Heileurythmie kann eine
außergewöhnliche Belastung darstellen
Bei Heileurythmie als wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode
reicht zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen die vor den
Behandlungen ausgestellte ärztliche Verordnung nach § 64 Abs. 1 Nr. 1
EStDV aus, so das FG Schleswig-Holstein in einer aktuellen Entscheidung.
Diese Entscheidung beruht auf der Annahme, dass die Beurteilung, ob
eine Behandlungsmethode auf einem nach medizinischen Erkenntnissen
nachvollziehbaren Ansatz beruht, nicht aus schulmedizinischer Sicht,
sondern vielmehr nach der naturheilkundlichen Lehre selbst erfolgt.
Hintergrund
Der Steuerpflichtige muss die Zwangsläufigkeit in bestimmten Fällen formalisiert nachweisen. Bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln hat dies durch
eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers und bei Maßnahmen,
die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer
Krankheit dienen, durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten zu erfolgen. Auch eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung wird anerkannt.
Schlussfolgerung für die Praxis
Zu den nach SGB V wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden
gehören Homöopathie, Anthroposophie und Phytotherapie. Diese werden
nach festgelegten Regeln in der Praxis individuell angewandt und kontinuierlich mit modernen wissenschaftlichen Methoden weiterentwickelt.
Somit ist für heileurythmische Behandlungen eine ärztliche Verordnung
zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ausreichend. Bei
der Heileurythmie handelt es sich nämlich um ein Heilmittel und die
Krankenkassen können derartige Leistungen übernehmen, sind aber nicht
dazu verpflichtet. Ein amtsärztliches Gutachten ist nicht erforderlich. Die
heileurythmische Behandlung ist als anthroposophische Behandlungsmethode einzuordnen. Das FG gab dem gemäß der Klage statt, hat aber die
AStW 2013/040
Revision zugelassen, die vom Finanzamt eingelegt wurde (BFH VI R
27/13).
Fundstellen
FG Schleswig-Holstein 17.4.13, 5 K 71/11, Revision unter VI R 27/13,
astw.iww.de Abruf-Nr. 132311
BFH 8.3.12, V R 30/09; 5.10.11, VI R 49/10
AStW 2013/041
§ 14 KStG
Mindestdauer, Auslegung und Korrektur
eines Gewinnabführungsvertrags
Gewinnabführungsverträge sind nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus auszulegen, so die Auffassung des BFH. Der Grundsatz in § 133 BGB gilt in diesem Fall nicht. Zur Erläuterung: Die Regelung
in § 133 BGB besagt, dass ohne Rücksicht auf einen abweichenden Wortlaut das von den Vertragschließenden tatsächlich Gemeinte als Inhalt des
Vertrags gilt, wenn sich im Vertrag und in den allgemein zugänglichen
Unterlagen kein eindeutiger Beleg für den dem Wortlaut entgegenstehenden subjektiven Willen der Vertragsparteien findet.
Schlussfolgerung aus der Entscheidung
Vor diesem Hintergrund sind nach Auffassung des BFH außerhalb der
Satzung liegende Sachzusammenhänge bei der Kündigungsklausel eines
Gewinnabführungsvertrags selbst dann nicht einzubeziehen, wenn deren
Kenntnis bei den Mitgliedern und Organen allgemein vorausgesetzt werden kann. Nachträgliche inhaltliche Änderungen und Ergänzungen der
Erklärungen der Beteiligten sind daher durch einen Nachtragsvermerk
nicht möglich.
Sachverhalt
Im Streitfall hatten zwei GmbHs mit Wirkung ab 1.1.1999 einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. Dieser sollte unkündbar bis zum
30.12.2003 laufen. Zu diesem Zeitpunkt war erstmals eine Kündigungsmöglichkeit vorgesehen. Wichtig für die Praxisanwendung ist hierbei,
dass die Mindestfrist eines Gewinnabführungsvertrags von fünf Jahren am
30.12.2003 noch nicht erfüllt war. Vielmehr hätte der 31.12.2003 und
somit ein Tag mehr vereinbart werden müssen. Infolgedessen sah der
BFH die Fünfjahresfrist nicht als erfüllt an.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Notar die beanstandete Vertragslaufzeit anlässlich einer Betriebsprüfung berichtigt und den 31.12. vermerkt. Der BFH sah jedoch dieses Missgeschick als nicht mehr unwesentlich an. Es blieb trotz der nur fehlenden und korrigierten 24 Stunden bei
AStW 2013/042
der Nichtanerkennung. In der Praxis sollte daher der Kalender stets genau beachtet werden.
Fundstelle
BFH 23.1.13, I R 1/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 132312
AStW 2013/043
§ 2 UStG
Wann ist der Tag der Aufgabe der
steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit?
Eine mehrwertsteuerpflichtige Entnahme von Gegenständen ist auch
dann gegeben, wenn der Unternehmer seine wirtschaftliche Tätigkeit aufgibt. Dieser Grundsatz gilt ebenfalls bei gleichzeitiger Streichung des
Steuerpflichtigen aus dem Unternehmer- oder Mehrwertsteuerregister
nach nationalem Recht. Diese Entscheidung hat der EuGH in einem Fall
aus Bulgarien und der Auslegung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
entschieden. Dort erfolgte die Registerstreichung wegen Nichtentrichtung
geschuldeter Umsatzsteuer.
Grundsatz
Art. 18c und 74 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sind so auszulegen,
dass dieser auch die Aufgabe der wirtschaftlichen Tätigkeit erfasst, die sich
aus der Registerstreichung ergibt. Bemessungsgrundlage für die Entnahme
ist dann der Zeitwert der zum Zeitpunkt der Aufgabe vorhandenen Gegenstände. Dabei muss die Wertentwicklung zwischen dem Zeitpunkt ihrer
Anschaffung und der Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit
berücksichtigt werden.
Praxishinweis
Das Urteil enthält Erläuterungen zur Anwendung der MehrwertsteuerSystemrichtlinie im nationalen Recht, wirkt jedoch nicht unmittelbar für
das deutsche UStG. Denn hiernach endet die Unternehmereigenschaft
unabhängig von der Einstellung oder Abmeldung eines Gewerbebetriebs
mit der letzten Tätigkeit. Nach Abschn. 2.6. Abs. 6 UStAE stellt eine Betriebsaufgabe eine zwingende Überführung des Unternehmens in das Privatvermögen als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG
dar. Bedingung hierfür ist, dass zuvor der zumindest teilweise Vorsteuerabzug möglich war. Dann greift die Bemessungsgrundlage gemäß § 10
Abs. 4 Nr. 1 UStG.
Fundstelle
EuGH 8.5.13, RS C-142/12; Marinov, astw.iww.de Abruf-Nr. 132313
AStW 2013/044
§ 6a UStG
Vertrauensschutz bei
innergemeinschaftlicher Lieferung
Für die Inanspruchnahme des Vertrauensschutzes bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Lieferer in gutem Glauben handeln und alle
Maßnahmen ergreifen, die vernünftigerweise verlangt werden können,
um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner
Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt. Vor diesem Hintergrund
reicht es dem BFH nicht, wenn sich der Unternehmer mit der Bestätigung
der USt-Identifikationsnummer begnügt. Vielmehr hätte er Kontakt mit
dem Geschäftssitz des angeblichen Käufers suchen müssen. Dann wäre
feststellbar gewesen, dass dieser nicht mehr existierte, so die Auffassung
des BFH.
Begründung
Mit Verweis auf die bisherige Rechtsprechung von EuGH und BFH kommt
in diesem Fall die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4
UStG nicht in Betracht. Der Unternehmer hat zwar auf unrichtige Abnehmerangaben vertraut, diese aber nicht mit der erforderlichen Sorgfalt
geprüft. Schädlich ist – wie im Urteilsfall – der Kontakt ausschließlich
über Handy und Fax. Aufgrund der deutschen Vorwahl wären bei gebotener Aufmerksamkeit Zweifel am Vorliegen einer Geschäftsbeziehung zu
einer im EU-Ausland ansässigen Firma aufgekommen. Gefordert werden
kann vielmehr, dass bei Anbahnung einer erstmaligen Geschäftsbeziehung zumindest auch Kontakt über den ausländischen Geschäftssitz aufgenommen wird.
Es reicht nicht aus, dass dem Lieferer ein gefälschter Personalausweis
und Unterschriften vorgelegt wurden. Denn auf die Frage, ob er den Betrug erkennen konnte, kommt es nicht mehr an. Mangels ausreichenden
Nachweises liegt objektiv keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor. Das gilt umso mehr, wenn es um den Autoverkauf geht, der
auch noch als bar bezahlte Abhollieferung mit bisher unbekannten Geschäftspartnern vollzogen wird.
AStW 2013/045
Fundstellen
BFH 25.4.13, V R 28/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 131954
BFH 12.5.09, V R 65/06, BStBl II 10, 511
EuGH 6.9.12, C-273/11, UR 12, 796; 27.9.07, C-409/04
AStW 2013/046
§ 12 UStG
Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze
mit einer „Coaster-Bahn“
Mit Urteil vom 20. Februar 2013 hat der Bundesfinanzhof entschieden,
dass die mit einer sog. „Coaster-Bahn“ erbrachten Umsätze umsatzsteuerrechtlich keine Beförderungsleistungen sind und daher nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen (BFH 20.2.13, XI R 12/11).
Sachverhalt
Bei einer sogenannten „Coaster-Bahn“ fahren die Kunden auf schienengebundenen Schlitten zu Tal, wobei diese im Streitfall eine Fahrstrecke
von 2,9 km bei einem Höhenunterschied von ca. 400 m zurücklegen. Die
Bergstation als Startpunkt der ganzjährig betriebenen „Coaster-Bahn“
konnten die Kunden mit einer Sesselbahn erreichen. Die Betreiberin der
Bahn war im Unterschied zum Finanzamt der Meinung, es handele sich
bei dem Betrieb der „Coaster-Bahn“ um eine schienengebundene Personenbeförderung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG in der im Streitjahr 2005 geltenden Fassung, für die anstelle des seinerzeit geltenden
Regelsteuersatzes von 16 % der ermäßigte Steuersatz von 7 % anwendbar sei.
Entscheidung
Der BFH bestätigte demgegenüber die Vorentscheidung, wonach die Klägerin lediglich den Fahrgästen ein Beförderungsmittel überlassen, aber
nicht selbst eine Personenbeförderungsleistung erbracht habe. Zwar steht
es der Beurteilung als Beförderungsleistung nicht entgegen, wenn das
Motiv für die Inanspruchnahme der Leistung in der sportlichen Betätigung
oder in anderen Gründen der Freizeitgestaltung oder des Tourismus liegt.
Der Begriff der Beförderung ist aber erst erfüllt, wenn eine der Raumüberwindung dienende (aktive) Tätigkeit entfaltet wird, wobei die Art des
Beförderungsmittels keine Bedeutung hat. Im Streitfall haben die Fahrgäste die ihnen überlassenen Schlitten hingegen selbst jeweils mittels
ihres eigenen Körpergewichts zu Tal gebracht und konnten auch die
Fahrgeschwindigkeit bestimmen.
AStW 2013/047
Hinweis
Ähnlich hatte jüngst der V. Senat des BFH entschieden, dass die Überlassung von Draisinen zur selbstständigen Nutzung durch die Fahrgäste als
Vermietung eines Beförderungsmittels und nicht als Beförderung zu qualifizieren ist (BFH 6.12.12, V R 36/11, BFH/NV 2013, 944).
Fundstelle
BFH 20.2.13, XI R 12/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 131958
AStW 2013/048
§ 20 EStG
Unklare und strittige Rechtslage bei der
Besteuerung von Schneeball-Systemen
Nach der BFH-Rechtsprechung führen Gutschriften und Scheinrenditen im
Rahmen von Schneeball-Systemen zu Kapitaleinnahmen, bis das Schneeball-System zusammenbricht. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Sparer
sich die gutgeschriebenen Erträge nicht auszahlen lässt und stattdessen
die Wiederanlage wählt. Erst bei einer wertlosen Forderung scheidet ein
Zufluss aus, was mangels anderer Anhaltspunkte in der Regel erst der
Fall ist, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Schuldners gestellt wurde.
Das FG Köln sieht das anders. Nach Auffassung der Kölner Richter müssen Scheingewinne aus einer Kapitalbeteiligung erst einmal nicht versteuert werden. Die gewährte AdV erfolgte, weil innerhalb der Rechtsprechung umstritten ist, ob Gutschriften im Rahmen von Schneeballsystemen zu steuerpflichtigen Einnahmen nach § 20 EStG führen.

Laut FG Saarland ist ein Anlagebetrüger kein leistungsfähiger Schuldner und daher die Besteuerung der Scheingewinne abzulehnen.

Der 13. Senat des FG Köln schließt sich jedoch in einem ähnlichen Fall
der Auffassung des BFH an und lehnt vorläufigen Rechtsschutz ab.

Das FG Düsseldorf hingegen hat in einem Parallelfall unter Hinweis auf
das Saarländische FG die Bescheide von der Vollziehung ausgesetzt.
Vor diesem Hintergrund hat der 10. Senat des FG Köln ernstliche Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung, da selbst bei identischen Sachverhalten strittig ist, ob bei Schneeballsystemen schon vor dem Zusammenbruch generell von einer Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des Betrügers ausgegangen werden kann. Der anhängigen Revision gegen das
Urteil des FG Saarland bleibt es vorbehalten, abschließend über den Streit
zu entscheiden.
Fundstellen
FG Köln 10.4.13, 10 V 216/13, astw.iww.de Abruf-Nr. 132314
AStW 2013/049
FG Köln 12.2.13, 13 V 3763/12
BFH 28.10.08, VIII R 36/04, BStBl II 09, 190; 16.3.10, VIII R 4/07
FG Saarland 10.5.12, 1 K 2327/03, Revision unter VIII R 25/12
FG Düsseldorf 13.2.13, 7 V 235/13 A(E)
AStW 2013/050
§ 10 ErbStG
Wirtschaftlicher Zusammenhang von
Schulden und steuerfreiem Vermögen
Gem. § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG sind Schulden und Lasten, die mit nach
§ 13a ErbStG befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen, nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach
Anwendung des § 13a ErbStG anzusetzenden Wertes dieses Vermögens
zu dem Wert vor Anwendung des § 13a ErbStG entspricht.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Streitfall erhielt die Steuerpflichtige als Vermächtnisnehmerin von ihrem verstorbenen Vater GmbH- und KG-Anteile.
Im Gegenzug musste sie an ihre Mutter im Wege eines Untervermächtnisses eine lebenslange Versorgungsrente zahlen. Das Finanzamt gewährte für das Vermächtnis die teilweise Steuerbefreiung nach §§ 13a,
13b ErbStG und zog den Kapitalwert der dauernden Last in einem entsprechenden anteiligen Verhältnis ab. Die Steuerpflichtige beantragte dagegen den vollen Abzug der Versorgungsrente.
Entscheidung
Das FG Münster sieht eine als Untervermächtnis vom Erwerber des begünstigten Betriebsvermögens zu zahlende Versorgungsrente nur anteilig
als abzugsfähig an. Der Kapitalwert der Versorgungsrente wird damit als
dauernde Last nur im entsprechenden anteiligen Verhältnis auf die Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs angerechnet.
Begründung
Dem BFH zufolge wird der wirtschaftliche Zusammenhang angenommen,
wenn die Entstehung der Verbindlichkeit ursächlich und unmittelbar auf
Vorgängen beruht, die den begünstigten Vermögensgegenstand selbst betreffen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Schuld zum Erwerb
des jeweiligen Vermögens eingegangen worden ist. Dagegen reicht nicht
aus, wenn lediglich ein rechtlicher Zusammenhang besteht. Die Versorgungsrente steht mit dem erworbenen begünstigten Vermögen in wirt-
AStW 2013/051
schaftlichem Zusammenhang. Der Erbe kann nicht erwerben, ohne mit
dem Vermächtnis beschwert zu werden.
Der wirtschaftliche Zusammenhang ist entgegen anderslautender Literaturauffassungen nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass es sich um
private Schulden und betrieblichen Erwerb handelt.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, da die Frage des wirtschaftlichen Zusammenhangs im Rahmen des § 10 Abs. 6 ErbStG in Fällen der
Einzelrechtsnachfolge nach neuem Erbschaftsteuerrecht, nicht abschließend geklärt erscheint, die Auslegung jedoch in einer Vielzahl von Fällen
Bedeutung hat.
Fundstellen
FG Münster 11.4.13, 3 K 604/11 Erb; Revision unter II R 21/13,
astw.iww.de Abruf-Nr. 132288
BFH 6.7.05, II R 34/03, BStBl II 05, 797
AStW 2013/052
§ 13a ErbStG
Übertrag eines Kommanditanteils mit zu
üppigem Vorbehaltsnießbrauch
Behält sich der Schenker bei der Zuwendung einer KG-Beteiligung den
Nießbrauch zu einer bestimmten Quote einschließlich der Stimm- und
Mitverwaltungsrechte vor, vermittelt der mit dem Nießbrauch belastete
Teil dem Käufer keine Mitunternehmerstellung. Daher können die Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG für Betriebsvermögen
nicht beansprucht werden. Voraussetzung hierfür ist nämlich, dass der
Erwerber Mitunternehmer im ertragsteuerlichen Sinn wird.
Das Urteil des BFH ist zwar zum alten Rechtsstand bis 2008 ergangen,
gilt aber gleichermaßen für die derzeitigen Verschonungsregeln. Der
Schenker muss also dem Erwerber die entsprechenden Gesellschaftsrechte bei der Übertragung des Nießbrauchs einräumen. Nicht ausreichend
ist, dass der Bedachte in Bezug auf einen Teil der nicht mit Nießbrauch
belasteten und ebenfalls übertragenen Anteile Mitunternehmer ist. Bestimmen die Vertragsparteien nämlich, dass die mit der übertragenen
Beteiligung verbundenen Rechte dem Nießbraucher zum Großteil zustehen sollen und verfahren sie danach, kann für den Besitzerwechsel
insoweit keine Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG beansprucht werden.
Soll die Nachfolgegeneration bereits im Wege der vorweggenommenen Erbfolge am Unternehmen beteiligt werden, empfiehlt sich ein Quotennießbrauch. Für die nicht belasteten Gesellschaftsanteile wird dann eine normale Mitunternehmerstellung vermittelt. In diesem Zusammenhang verweist
der BFH auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Steuervergünstigung nur zu gewähren ist, wenn Vermögen durchgehend sowohl beim bisherigen als auch beim neuen Rechtsträger den Tatbestand des § 13a
ErbStG erfüllt.
Fundstellen
BFH 16.5.13, II R 5/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 132014
AStW 2013/053
BFH 14.2.07, II R 69/05, BStBl II 07, 443; 10.12.08, II R 34/07, BStBl II
09, 312; 23.2.10, II R 42/08, BStBl II 10, 555
AStW 2013/054
§ 1 GrEStG
Grunderwerbsteuer ist sofort
abzugsfähige Betriebsausgabe
Die wegen einer Änderung des Gesellschafterbestands entstandene
Grunderwerbsteuer stellt keine Anschaffungsnebenkosten der betroffenen
Grundstücke dar. Nach einem Urteil des FG Münster handelt es sich entgegen der Verwaltungsansicht um sofort abziehbaren Aufwand.
Sachverhalt
Entschieden wurde zu dem Sonderfall, in dem zur Personengesellschaft
ein inländisches Grundstück gehört und sich innerhalb von fünf Jahren
der Gesellschafterbestand so ändert, dass mindestens 95 % der Anteile
auf neue Gesellschafter übergingen. Das gilt nach § 1 Abs. 2a Satz 1
GrEStG als ein auf die Übereignung dieses Grundstücks auf eine neue
Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft.
Entscheidung
Laut FG scheitern Anschaffungsnebenkosten bereits daran, dass kein Zusammenhang mit der Anschaffung von Grundstücken besteht, weil nie ein
Erwerbsvorgang stattgefunden hat, sondern dieser lediglich für Zwecke
der Grunderwerbsteuer fingiert wird. Zivilrechtlich und nach HGB bleibt
die Zuordnung der Immobilien unverändert, sie befinden sich vor und
nach dem Anteilsübergang im Vermögen der Gesellschaft. Es ergibt sich
auch kein abweichendes Ergebnis aus dem sog. Transparenzprinzip. Hiernach sind dem Erwerber eines Anteils für ertragsteuerliche Zwecke zwar
ideell die einzelnen Wirtschaftsgüter zuzurechnen. Daraus kann jedoch
nicht abgeleitet werden, dass Aufwendungen der Gesellschaft als Anschaffungsnebenkosten auf Ebene der Beteiligten behandelt werden.
Laut Verwaltung liegen in Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG Anschaffungsnebenkosten auf die erworbene Personengesellschaftsbeteiligung vor, da
nach dem Transparenzprinzip ein neu eintretender Gesellschafter Anteile
an allen einzelnen Wirtschaftsgütern erwirbt.
AStW 2013/055
Das beklagte Finanzamt hat gegen die Entscheidung des FG Münster Revision eingelegt, die beim BFH unter dem Az. IV R 10/13 anhängig ist.
Fundstellen
FG Münster 14.2.13, 2 K 2838/10 G,F, BFH IV R 10/13, astw.iww.de
Abruf-Nr. 132315
OFD Rheinland 23.1.12, S 2174 - St 141
AStW 2013/056
§ 5 EStG
EU verkündet neue Bilanzrichtlinie
Im Amtsblatt der EU wurde eine neue Richtlinie über den Jahresabschluss
veröffentlicht. Der Text ist von Bedeutung für bilanzierende Unternehmen
innerhalb der EU. Dabei geht es um Wesentliches wie z.B. den Anwendungsbereich, die Begriffsbestimmungen, die Kategorien von Unternehmen sowie Angaben, Grundsätze für die Rechnungslegung in der Bilanz,
dem Anhang, dem Lagebericht und der GuV. |
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26.6.13 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen,
Amtsblatt der EU, L 182, 29.6.13
AStW 2013/057
§ 5b EStG
Neue Taxonomie 5.2 für die E-Bilanz
Das BMF hat das aktualisierte Schema der Taxonomien als amtlich vorgeschriebenen Datensatz nach § 5b EStG in der Version 5.2 veröffentlicht.
Die
aktualisierten
Kern-
und
Branchentaxonomien
stehen
unter
www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit. Sie sind grundsätzlich
für die E-Bilanzen aller Wirtschaftsjahre zu verwenden, die ab 2014 beginnen und gelten entsprechend auch für Eröffnungsbilanzen, sofern diese ab 2014 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn sie auch
für das vorangehende Wirtschaftsjahr 2013 oder 2013/2014 verwendet
werden. Die Übermittlungsmöglichkeit mit dieser neuen Taxonomie wird
voraussichtlich ab November 2013 gegeben sein. |
BMF 27.6.13, IV C 6 - S 2133-b/11/10016 :003, astw.iww.de Abruf-Nr.
132316
AStW 2013/058
§ 9a EStG
Für Versorgungsbeihilfe gibt es die
kleine Pauschale
An nichtbeamtete Versorgungsempfänger gezahlte Beihilfen im Krankheitsfall sind Bezüge aus früheren Dienstleistungen. Damit ist lediglich
ein Pauschbetrag von 102 EUR in Abzug zu bringen, statt des Werbungskostenpauschbetrags in Höhe von 920 EUR. Den höheren Betrag gibt es
für Beamtenpensionen und Bezüge aus früheren Dienstleistungen wegen
Erreichens der Altersgrenze 63. Lebensjahr. Beihilfe in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen sind als Versorgungsbezüge anzusehen und es
kann lediglich ein Pauschbetrag für Werbungskosten von 102 EUR angesetzt werden.
BFH 6.2.13, VI R 28/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 132017
AStW 2013/059
§ 19 EStG
Preisgeld ist steuerpflichtiger
Arbeitslohn
Ein Preisgeld, das ein Beamter bei einem vom Bund initiierten Ideenwettbewerb zum Bürokratieabbau erhält, ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die
Preisverleihung ist keine einkommensteuerliche unbeachtliche Ehrung
einer Person für staatsbürgerliches Engagement. Auch der Umstand, dass
die Teilnahme am Wettbewerb nicht auf einer Pflicht gegenüber dem
Dienstherrn beruhe, durchbricht nicht den Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit. Entscheidend ist, dass der Teilnehmerkreis auf die
Beschäftigten der Verwaltung beschränkt war und mit dem Ideenwettbewerb gerade die berufliche Erfahrung für die Verbesserung der Verwaltungs- und Verfahrensabläufe fruchtbar gemacht werden sollte.
FG Köln 12.6.13, 4 K 759/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 132317
AStW 2013/060
UStG
Auswirkungen durch den Beitritt
Kroatiens zur EU
Kroatien ist am 1.7.2013 der Europäischen Union beigetreten. Zu den
umsatzsteuerlichen Auswirkungen hat das BMF auf 7 Seiten Stellung genommen. Ab Juli hat Kroatien das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
ohne Übergangsfrist anzuwenden. Dies gilt auch hinsichtlich der Bestimmungen über die umsatzsteuerliche Behandlung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs. Es ergeben sich auch Auswirkungen auf das deutsche Recht. Nach mehreren Vorschriften des UStG
und der UStDV treten im grenzüberschreitenden Leistungsverkehr unterschiedliche Besteuerungsfolgen ein, wenn ein Staat zur EU gehört oder
wenn es sich um ein Drittland handelt.
BMF 28.6.13, IV D 1 - S 7058/07/10002, astw.iww.de Abruf-Nr. 132068
AStW 2013/061
§ 3a UStG
Komplexe Dienstleistung als Grundstücksumsatz
Annahme, Unterbringung, Aufbewahrung, Ausgabe sowie Ent- und Verladen von Waren sind nur dann eine Dienstleistung im Zusammenhang mit
einem Grundstück, wenn Lagerung die Hauptleistung darstellt und dem
Empfänger ein Recht auf Nutzung eines Grundstücks gewährt wird. Nur
das fällt unter Art. 47 der Systemrichtlinie. Ein ausdrücklich bestimmtes
Grundstück muss als wesentlicher und unverzichtbarer Bestandteil der
Dienstleistung anzusehen sein, als Recht auf Nutzung eines ausdrücklich
bestimmten Grundstücks oder eines Teils davon.
EuGH 27.6.13, C-155/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 132318
BMF 18.12.12, IV D 3 - S 7117a/12/10001, BStBl I 12, 1272
AStW 2013/062
§ 4 UStG
Steuerfreie Leistungen von
Altenwohnheimen
Die mit dem Betrieb eines von einem gewerblichen Unternehmer betriebenen Altenwohnheims eng verbundenen Umsätze sind nach § 4
Nr. 16 UStG dann umsatzsteuerfrei, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 % der Leistungen kranken und behinderten Menschen
zugutegekommen sind, die in einem vom Gesetz näher bestimmten Maß
der Hilfe bedürfen. Dass diesen Personen eine Pflegestufe zuerkannt wurde, ist nicht erforderlich. Die Steuerbefreiung darf nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden, die ungeeignet ist, die Gleichbehandlung sämtlicher unter das Privatrecht fallenden Betreiber von Altenwohnheimen zu gewährleisten.
BFH 19.3.13, XI R 45/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 132023
AStW 2013/063
§ 4 UStG
Führungsleistungen einer Versicherung
sind steuerpflichtig
Übernimmt bei der durch eine Beteiligungsklausel im Versicherungsvertrag offengelegten Mitversicherung eines Risikos durch mehrere Versicherer (sog. offene Mitversicherung) der führende Versicherer die bei Begründung und Abwicklung der Mitversicherungsverträge anfallenden Verwaltungsaufgaben (sog. Führungsleistungen) gegen einen erhöhten Anteil
aus dem Versicherungsentgelt (sog. Führungsprovision), liegt darin eine
steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung an den/die Mitversicherer.
BFH 24.4.13, XI R 7/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 132021
AStW 2013/064
NATO-Truppenstatut
Neue Liste der amtlichen Beschaffungsstellen
Das BMF hat die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen in der Fassung
des BMF-Schreibens vom 11.1.2013 durch die aktualisierte Liste nach
dem Stand vom 13.5.2013 ersetzt. Die Liste gilt neben den amtlichen
Beschaffungsstellen auch für Organisationen der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung von Aufträgen auf abgabenbegünstigte Leistungen berechtigt sind.
BMF 21.6.13, IV D 3 -S 7492/07/10001, astw.iww.de Abruf-Nr. 132012
AStW 2013/065
§ 4 GrEStG
Kirchlicher Kindergarten ist ein Betrieb
gewerblicher Art
Nach § 4 Nr. 1 GrEStG ist der Erwerb eines Grundstücks steuerfrei, wenn
es aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben auf eine
andere juristische Person des öffentlichen Rechts übergeht und es nicht
überwiegend einem Betrieb gewerblicher Art dient. Ein von einem kirchlichen Träger betriebener Kindergarten ist aber ein Betrieb gewerblicher
Art. Er nimmt die wirtschaftliche Aufgabe der Tagesbetreuung von Kindern gegen Entgelt wahr und steht im Wettbewerb zu den anderen kommunalen Trägern.
FG Hamburg 5.2.13, 3 K 74/12, Revision unter II R 11/13, astw.iww.de
Abruf-Nr. 132319
AStW 2013/066
§ 180 AO
Keine Gewinnfeststellung mit
ausländischer Familienstiftung
Eine weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtige ausländische
Familienstiftung ist nicht mit dem auf sie entfallenden Gewinnanteil in die
gesonderte und einheitliche Feststellung aufzunehmen. Dies gilt auch
dann, wenn die Stiftung an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt ist. Ungeachtet der Einkommenszurechnung nach § 15 Abs. 1 AStG
ist die Stiftung nicht in die gesonderte und einheitliche Feststellung des
Gewinns der Personengesellschaft als Feststellungsbeteiligter einzubeziehen, auch nicht mit dem auf sie entfallenden Gewinnanteil.
BFH 13.5.13, I R 39/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 132086
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