AStW 2013/01 Top-Meldung des Monats ......................................................................................................... 3 Hochwasser – Viele Hilfsmaßnahmen sind angelaufen .............................................................. 3 § 4 EStG ................................................................................................................................ 7 Betriebsunterbrechungsversicherung einer GmbH ist als Betriebsausgabe abziehbar ................... 7 § 4 EStG ................................................................................................................................ 9 Gegenseitige Lebensversicherungen von Personengesellschaftern sind privat ............................. 9 §§ 4, 9 EStG ........................................................................................................................ 11 Flur- und Badflächen zählen bei der Ermittlung der Arbeitszimmerkosten nicht mit ................... 11 §§ 4, 9 EStG ........................................................................................................................ 13 Annahme der privaten Nutzungsmöglichkeit beim Firmenwagen ............................................. 13 § 7 EStG .............................................................................................................................. 15 Die Korrektur überhöhter AfA erfolgt bei Bestandskraft erst in Nachfolgejahren ........................ 15 § 7g EStG ............................................................................................................................ 17 Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag ohne aufgelöste Ansparrücklage ......................... 17 §§ 8, 19 EStG ...................................................................................................................... 19 Noch kein Zufluss beim Gesellschafter-Geschäftsführer durch Zeitgutschrift ............................. 19 § 9 EStG .............................................................................................................................. 21 Pendlerpauschale für Familienheimfahrt auch ohne tatsächliche Kosten ................................... 21 § 9 EStG .............................................................................................................................. 23 Poolgroßraum ist kein Arbeitsplatz ...................................................................................... 23 § 15 EStG ............................................................................................................................ 25 Mit Luxusfahrzeug betriebene Autovermietung stellt Liebhaberei dar ....................................... 25 § 17 EStG ............................................................................................................................ 27 Anwartschaft auf Beteiligung zählt noch nicht als Beteiligung ................................................. 27 § 19 EStG ............................................................................................................................ 29 Übernahme des Golfclubbeitrags durch die GmbH ist Arbeitslohn und keine vGA ....................... 29 § 19 EStG ............................................................................................................................ 31 Besteuerung von Altersteilzeit-Bezügen während der Freistellungsphase .................................. 31 §§ 19, 22 EStG..................................................................................................................... 33 Unterschied zwischen Versorgungsbezug und Rente ist erlaubt ............................................... 33 § 21 EStG ............................................................................................................................ 34 Maklerkosten können Einkünfte aus anderen Vermietungsobjekten mindern ............................. 34 §§ 32, 33b EStG ................................................................................................................... 36 Übertragung der Freibeträge für Kinder ............................................................................... 36 § 33 EStG ............................................................................................................................ 39 Heileurythmie kann eine außergewöhnliche Belastung darstellen ............................................ 39 § 14 KStG ............................................................................................................................ 41 Mindestdauer, Auslegung und Korrektur eines Gewinnabführungsvertrags ............................... 41 § 2 UStG ............................................................................................................................. 43 Wann ist der Tag der Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit? ................................ 43 § 6a UStG ............................................................................................................................ 44 Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlicher Lieferung......................................................... 44 § 12 UStG ............................................................................................................................ 46 Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze mit einer „Coaster-Bahn“ .......................................... 46 § 20 EStG ............................................................................................................................ 48 Unklare und strittige Rechtslage bei der Besteuerung von Schneeball-Systemen ....................... 48 § 10 ErbStG ......................................................................................................................... 50 Wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden und steuerfreiem Vermögen ............................. 50 § 13a ErbStG ....................................................................................................................... 52 Übertrag eines Kommanditanteils mit zu üppigem Vorbehaltsnießbrauch ................................. 52 AStW 2013/02 § 1 GrEStG .......................................................................................................................... 54 Grunderwerbsteuer ist sofort abzugsfähige Betriebsausgabe .................................................. 54 § 5 EStG .............................................................................................................................. 56 EU verkündet neue Bilanzrichtlinie ...................................................................................... 56 § 5b EStG ............................................................................................................................ 57 Neue Taxonomie 5.2 für die E-Bilanz ................................................................................... 57 § 9a EStG ............................................................................................................................ 58 Für Versorgungsbeihilfe gibt es die kleine Pauschale .............................................................. 58 § 19 EStG ............................................................................................................................ 59 Preisgeld ist steuerpflichtiger Arbeitslohn ............................................................................. 59 UStG ................................................................................................................................... 60 Auswirkungen durch den Beitritt Kroatiens zur EU ................................................................. 60 § 3a UStG ............................................................................................................................ 61 Komplexe Dienstleistung als Grundstücksumsatz .................................................................. 61 § 4 UStG ............................................................................................................................. 62 Steuerfreie Leistungen von Altenwohnheimen....................................................................... 62 § 4 UStG ............................................................................................................................. 63 Führungsleistungen einer Versicherung sind steuerpflichtig .................................................... 63 NATO-Truppenstatut ............................................................................................................. 64 Neue Liste der amtlichen Beschaffungsstellen ....................................................................... 64 § 4 GrEStG .......................................................................................................................... 65 Kirchlicher Kindergarten ist ein Betrieb gewerblicher Art ........................................................ 65 § 180 AO ............................................................................................................................. 66 Keine Gewinnfeststellung mit ausländischer Familienstiftung .................................................. 66 AStW 2013/03 Top-Meldung des Monats Hochwasser – Viele Hilfsmaßnahmen sind angelaufen Durch das Hochwasser im Juni 2013 sind beträchtliche Schäden entstanden. Den Geschädigten soll durch diverse Maßnahmen geholfen werden. Das BMF hat steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Betroffenen des Hochwassers beschlossen. Von den Bundesländern wurden Billigkeitsrichtlinien erlassen. BMF-Billigkeitsmaßnahmen für Hochwasser-Hilfe Das BMF hat Billigkeitsmaßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Hochwassers in Deutschland zusammengefasst, die für Zuwendungen von Anfang Juni 2013 bis Ende Mai 2014 gelten. Unter anderem handelt es sich dabei um folgende Maßnahmen: Aufwendungen eines unternehmerischen Sponsors sind dann Betriebsausgaben, wenn dieser Vorteile durch einen öffentlichkeitswirksamen Hinweis erstrebt. Dies ist dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z.B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht. Zu den begünstigten Aufwendungen zählen unentgeltlich zugewendete Leistungen an den vom Hochwasser unmittelbar betroffenen Geschäftspartner. Zweck der Zuwendung soll die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen sein. Diese Aufwendungen sind voll als Betriebsausgaben abziehbar. Hinweis: Die Begrenzung für Geschenke nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG ist insoweit nicht anzuwenden. Beim Empfänger sind die Zuwendungen als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Erhalten Arbeitnehmer, die vom Hochwasser betroffen sind, vom Arbeitgeber Beihilfen, bleiben diese nach R 3.11 LStR bis 600 EUR steuerfrei. Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei den vom Hochwasser be- AStW 2013/04 troffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall in diesem Sinne ausgegangen werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen, dabei ist auch zu dokumentieren, dass der empfangende Arbeitnehmer durch das Hochwasser zu Schaden gekommen ist. Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden aufgenommen worden sind, bleiben während der gesamten Kreditlaufzeit steuerfrei und sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Verzichten Arbeitnehmer auf Lohn zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto, sind diese Beträge kein Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber dies dokumentiert. Die steuerfreien Lohnteile dürfen allerdings bei der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende abgezogen werden. Beim Spendenabzug gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung, sofern die Gelder auf ein Sonderkonto gehen. Hier genügen Bareinzahlungsbeleg, Kontoauszug oder PCAusdruck im Online-Banking. Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung können nach R 33.2 Nr. 7 EStR nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat. Der Abzug ist nicht wegen einer fehlenden Versicherung gegen Hochwasserschäden zu versagen. Eine sogenannte Elementarversicherung stellt keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit im Sinne der R 33.2 Nr. 7 EStR dar. Die nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Aufwendungen können auch als Freibetrag auf AStW 2013/05 der Lohnsteuerkarte 2010 oder als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt werden. Darüber hinaus sind Zuwendungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG von der Schenkungsteuer befreit, wenn sie ausschließlich mildtätigen Zwecken im Sinne des § 53 AO gewidmet sind und die Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist. Weitere Hilfen gegen Hochwasserschäden Von den Bundesländern – wie beispielsweise von den FinMin Sachsen, Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg, Brandenburg und Thüringen – wurden Billigkeitsrichtlinien im Einvernehmen mit dem BMF herausgegeben. Die Behörden haben ihre länderspezifischen Informationen über die Hilfen ins Internet gestellt. Das gilt auch für das Bundeswirtschaftsministerium. Bei der Sozialversicherung kommt es auf Empfehlung des GKV- Spitzenverbandes für die vom Hochwasser betroffenen Arbeitgeber in analoger Anwendung der im Steuerbereich getroffenen Maßnahmen beim Beitragseinzug zur Stundung für die Beitragsmonate Mai bis September 2013. Sicherheitsleistung und Stundungszinsen, Säumniszuschläge oder Mahngebühren werden nicht erhoben. Akzeptiert werden einfache Nachweise der Schädigung durch Hochwasser, etwa die Bestätigung durch die Gemeinde oder Fotos mit den Beschädigungen. Bis Ende September erfolgen keine Vollstreckungsmaßnahmen bei rückständigen Beiträgen. Verzichten Arbeitnehmer auf Teile des Arbeitslohns oder Wertguthabens zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an von der Katastrophe betroffene Arbeitnehmer des Unternehmers oder zugunsten einer Spende des Arbeitgebers, bleiben diese Anteile außer Ansatz. Fundstellen BMF 21.6.13, IV C 4 - S 2223/07/0015 :008, astw.iww.de Abruf-Nr. 132011 FinMin Mecklenburg-Vorpommern 14.6.13, IV-S 0336-00000-2013/002 Bayern: www.stmf.bayern.de/service/finanzielle_hilfen/hochwasser_2013/ www.smf.sachsen.de/download/2013-06-04_Hochwasser-Erlass.pdf AStW 2013/06 www.thueringen.de/th1/tsk/aktuell/veranstaltungen/72025/index.aspx BMWi: www.stmf.bayern.de/service/finanzielle_hilfen/hochwasser_2013/ AStW 2013/07 § 4 EStG Betriebsunterbrechungsversicherung einer GmbH ist als Betriebsausgabe abziehbar Die von einer GmbH gezahlten Beiträge zur Betriebsunterbrechungsversicherung, die das Erkrankungsrisiko der Geschäftsführer abdecken soll, sind Betriebsausgaben und keine verdeckten Gewinnausschüttungen. GmbH versus Freiberufler Mit diesem Urteil grenzt das FG Niedersachsen die Beurteilung im Falle einer GmbH deutlich von der eines Freiberuflers ab. Nach der Rechtsprechung des BFH können nämlich Aufwendungen eines Freiberuflers für sogenannte Praxisausfallversicherungen als Kosten der privaten Lebensführung i.d.R. nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Begründung Die GmbH sichert keine eigene allgemeine Erkrankungsgefahr, sondern ein eigenes finanzielles Risiko ab. Das wird realisiert, sofern ihr Geschäftsführer länger andauernd erkrankt. Deshalb ist dies – anders als in den vom BFH entschiedenen Fällen zum Freiberufler – aufgrund versicherten Risikos nicht dem privaten Bereich zuzuordnen. Ob Ansprüche und Verpflichtungen aus einer Police zum Betriebsvermögen gehören, beurteilt sich nach der Art des versicherten Risikos. Beinhaltet die Versicherung eine betriebsbedingte Gefahr, führt sie zu Betriebsausgaben. Im Gegensatz hierzu gehört das allgemeine Erkrankungsrisiko eines Selbstständigen zu den Kosten der Lebensführung. Die mittlerweile eingelegte Revision gegen das Urteil des FG Niedersachsen wurde zugelassen, da es bisher an einer höchstrichterlichen Entscheidung für Kapitalgesellschaften als Versicherungsnehmer und Begünstigter fehlt. Die gibt es lediglich für Einzelunternehmer und Personengesellschaften. AStW 2013/08 Fundstellen FG Niedersachsen 14.2.13, 6 K 107/11; Revision unter I R 16/13, astw.iww.de Abruf-Nr. 131833 BFH 19.5.09, VIII R 6/07, BStBl 10 II,168; 18.8.09, X R 21/07, BFH/NV 10, 192; 26.8.93, IV R 35/92 AStW 2013/09 § 4 EStG Gegenseitige Lebensversicherungen von Personengesellschaftern sind privat Beiträge für eine Risikolebensversicherung sind nicht betrieblich veranlasst, wenn sich die Gesellschafter einer Personengesellschaft per Gesellschaftsvertrag gegenseitig zum Abschluss einer Versicherung auf den Todesfall verpflichten. Sachverhalt Klägerin war eine GbR, die eine Rechtsanwaltskanzlei betrieb und ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte. Die beiden Gesellschafter der Sozietät verpflichteten sich im Gesellschaftsvertrag, auf das Leben des jeweils anderen Gesellschafters eine Risikolebensversicherung abzuschließen. Durch die Versicherungsprämie sollte der durch den Tod eines Gesellschafters drohende Umsatzausfall abgedeckt und die Fortführung der Kanzlei gesichert werden. Entscheidung Der BFH entschied, dass die Risikolebensversicherungen nicht betrieblich veranlasst sind. Dies gilt auch dann, wenn sich die Versicherungsnehmer gegen die wirtschaftlichen Folgen des Ausfalls eines Gesellschafters aufgrund eines drohenden Umsatzausfalls und der unsicheren Fortführung der Kanzlei absichern wollen. Begründung Bezieht sich die Versicherung auf ein berufliches Risiko, sind die Prämien Betriebsausgaben und die Versicherungsleistungen Betriebseinnahmen. Wird dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, sind die Beiträge Sonderausgaben und die Leistungen nicht steuerbar. Für die Einordnung eines Risikos als betrieblich oder privat kommt es nicht darauf an, welche Aufwendungen oder Schäden die Versicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles ersetzt oder ob die Leistungen für den Betrieb verwendet werden. Ausschlaggebend ist vielmehr ausschließlich, ob die versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst wird. Das kann insbesondere beim speziellen Risiko einer Berufskrankheit oder bei einer Gefahrerhöhung AStW 2013/010 durch eine besondere berufliche oder betriebliche Tätigkeit der Fall sein. Hier liegt die Risikoursache im beruflichen Bereich. Vor diesem Hintergrund sind Versicherungsbeiträge der Gesellschafter für eine jeweils auf das Leben des anderen Beteiligten abgeschlossene Risikolebenspolice nicht betrieblich veranlasst und somit nicht als Sonderbetriebsausgaben abziehbar. Praxishinweise 1. Selbst wenn die Rückzahlung eines betrieblichen Darlehens der Personengesellschaft oder eines ihrer Beteiligten sichergestellt werden soll, liegt keine betriebliche Veranlassung der Prämienzahlungen vor. Zahlungen zur Tilgung einer Schuld sind keine als Betriebsausgaben abziehbaren Finanzierungsaufwendungen, betont der BFH. 2. Der BFH verweist auf seine ständige Rechtsprechung. Er hält daran fest, dass sogenannte Teilhaberversicherungen nicht betrieblich veranlasst und damit die Prämien keine Betriebsausgaben sind. Ausnahmen von dieser Regel sind lediglich dann denkbar, wenn spezifische betriebliche Risiken versichert werden, wie etwa die klassischen Berufskrankheiten. Fundstellen BFH 23.4.13, VIII R 4/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 132091 BFH 6.11.12, VIII R 49/10; 11.5.89, IV R 56/87, 6.2.92, IV R 30/91 AStW 2013/011 §§ 4, 9 EStG Flur- und Badflächen zählen bei der Ermittlung der Arbeitszimmerkosten nicht mit Die auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden und als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen sind grundsätzlich nach dem Verhältnis des Areals des Arbeitszimmers zur Wohnfläche der Wohnung einschließlich des heimischen Büros zu ermitteln. Begründung Nach Auffassung des FG Düsseldorf sind Aufwendungen, die auf andere Räume wie Küche, Bad und Flur entfallen, auch nicht teilweise als Betriebsausgaben abziehbar. Denn nach § 4 Abs. 4 EStG sind Aufwendungen zu berücksichtigen, die durch den Betrieb oder eine berufliche Tätigkeit veranlasst sind. Bei Räumen wie Küche, Bad und dem Flur ist dies nicht der Fall, ihnen fehlt bereits die Ausstattung, die für ein häusliches Arbeitszimmer prägend sind. Das wiederum ist aber Voraussetzung dafür, die darauf entfallenden Kostenanteile abziehen zu können. Eine Küche dient der Zubereitung von Speisen und Getränken, das Bad der Körperpflege und der Flur dem Zugang zu sämtlichen Räumen der Wohnung. Bei den auf diese Räume entfallenden Aufwendungen handelt es sich daher um für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendete Beträge. Die Benutzung von Küche und Bad hat nichts mit der Berufsausübung zu tun und der Flur dient nur dazu, um das Arbeitszimmer zu erreichen. Praxishinweis Zum Thema ist die Revision anhängig, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Flur, Küche und Toilette generell unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG fallen oder zumindest ein teilweiser Ansatz möglich ist. Das gilt insbesondere, wenn bei angemieteten Büros auch die zugehörigen Einrichtungen anzuerkennen wären. AStW 2013/012 Fundstellen FG Düsseldorf 4.6.13, 10 K 734/11 E, astw.iww.de Abruf-Nr. 132009 FG Düsseldorf 1.2.12, 7 K 87/11 E, Revision unter VIII R 10/12 AStW 2013/013 §§ 4, 9 EStG Annahme der privaten Nutzungsmöglichkeit beim Firmenwagen Die private Nutzungsmöglichkeit des Firmenwagens ist trotz eines behaupteten arbeitsvertraglichen Nutzungsverbots anzunehmen, wenn es nicht überwacht wird und der Angestellte eine wichtige Stellung im Betrieb hat. Erschwerend kommt nach einem aktuellen Urteil des FG Düsseldorf hinzu, dass es sich gegebenenfalls um ein familiäres Arbeitsverhältnis wie im Urteilsfall zwischen Vater und Sohn handelt. Sachverhalt Im Urteilsfall war dem angestellten Sohn ein Audi A6 Kombi überlassen worden. Mittels einer Zusatzvereinbarung war eine Privatnutzung verboten. Privat fuhr der Sohn einen Porsche 911. Das Nutzungsverbot wurde nicht überwacht, ein Fahrtenbuch und einen schriftlichen Arbeitsvertrag gab es nicht. Der Sohn sollte der künftige Geschäftsinhaber sein. In diesem Fall kann eine private Nutzung des Firmenwagens nicht ausgeschlossen werden, so die Auffassung des Gerichts. Begründung Nach der BFH-Rechtsprechung rechtfertigt bereits die bloße, vom Arbeitgeber stillschweigend oder ausdrücklich geduldete Möglichkeit einer privaten Nutzung des Betriebs-Kfz den Schluss, dass der Pkw typischerweise auch privat genutzt wird. Diese Möglichkeit besteht, wenn dem Angestellten das Firmenfahrzeug jederzeit zur Verfügung steht und eine private Nutzungsmöglichkeit vom Arbeitgeber zumindest stillschweigend geduldet wird. Diese Vermutung lässt sich nicht durch ein vereinbartes Nutzungsverbot pauschal ausschließen. Diese Annahme ergibt sich schon aus der herausgehobenen Position im Unternehmen und der damit verbundenen Chance, frei über den Wagen zu bestimmen, wenn jemand die Geschäfte überwiegend führt und die Firma weitgehend selbst leitet. In diesem Fall tritt der Sohn wie ein Unternehmer auf und kann über die Verwendung des Pkw frei entscheiden. AStW 2013/014 Der Kläger hat gegen die Entscheidung des FG Düsseldorf Revision eingelegt. Diese ist unter dem Az. VI R 25/13 beim BFH anhängig. Fundstellen FG Düsseldorf 11.4.13, 11 K 2935/11, Rev. BFH IV R 25/13, astw.iww.de Abruf-Nr. 131935 BFH 21.4.10, VI R 46/08 AStW 2013/015 § 7 EStG Die Korrektur überhöhter AfA erfolgt bei Bestandskraft erst in Nachfolgejahren Wurde in den bestandskräftigen Vorjahren zu Unrecht Abschreibungsvolumen in Anspruch genommen, ist die Fehlerberichtigung ab dem ersten noch änderbaren Nachfolgejahr vorzunehmen. Sachverhalt Im November 1995 erwarb der Steuerpflichtige zusammen mit seiner Ehefrau ein Mehrfamilienhaus. Die Herstellungskosten betrugen knapp 3 Mio. DM. Der Ehemann leistete eine Anzahlung von 2 Mio. DM, für die im Jahr der Zahlung 1995 eine Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz in Höhe von 1 Mio. DM antragsgemäß bei der Einkommensteuerveranlagung 1995 berücksichtigt wurde. Ab dem Jahr 1996 machte der Steuerpflichtige die degressive Abschreibung geltend, die bis einschließlich 2006 erklärungsgemäß angesetzt wurde. Entscheidung In Anbetracht der für 1995 in Anspruch genommenen Sonderabschreibung für die Anzahlung auf die Herstellungskosten gemäß § 4 Fördergebietsgesetz ist die degressive Abschreibung unzulässig. Die Korrektur überhöhter bzw. falscher AfA-Beträge ist dabei grundsätzlich im Entstehungsjahr durchzuführen. Können die fehlerhaften Steuerbescheide allerdings mangels Vorliegen einer Änderungsvorschrift nicht mehr korrigiert werden, so ist der richtige AfA-Betrag zu ermitteln und ab dem ersten offenen Jahr auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des Restbuchwerts anzuwenden. Nach Ansicht des FG Düsseldorf darf die Korrektur zu einer Verkürzung des Abschreibungszeitraums führen. Die überhöhte vorherige AfA hatte zur Folge, dass sich das Abschreibungsvolumen auf einen geringeren Restbetrag verminderte. Über das Abschreibungsvolumen der Herstellungskosten des Gebäudes hinaus, kommt keine weitere Abschreibung in Betracht. Der Kläger hatte gegen die Entscheidung des FG Düsseldorf AStW 2013/016 zunächst Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der BFH hat daraufhin die Revision zugelassen. Diese ist unter dem Az. IX R 12/13 anhängig. Fundstellen FG Düsseldorf 12.11.12, 12 K 4209/11 E, Rev. BFH IX R 12/13, astw.iww.de Abruf-Nr. 132307 FG Münster 18.6.08, 6 K 4466/07 E, EFG 08, 1949 BFH 15.1.09, IX B 148/08 AStW 2013/017 § 7g EStG Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag ohne aufgelöste Ansparrücklage Für Einnahmen-Überschuss-Rechner ist bei der Ermittlung der maßgeblichen Gewinngrenze nur der reale wirtschaftlich erzielte Jahresgewinn maßgeblich. Eine Auflösung der in früheren Wirtschaftsjahren gebildeten ehemaligen Ansparabschreibungen sowie der Gewinnzuschlag sind dabei nicht als Betriebseinnahme zu berücksichtigen und somit neutral. Mit diesem Urteil bezieht sich das FG Köln auf die Gesetzesfassung, wonach der Investitionsabzugsbetrag nur in Anspruch genommen werden darf, wenn bei der 4/3-Gewinnermittlung am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, ein Gewinn von nicht mehr als 100.000 EUR vorliegt. Dabei erfolgt keine Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags. Sachverhalt Der Kläger, ein Arzt, erklärte für das Streitjahr 2008 einen Gewinn in Höhe von 64.000 EUR. Bei der Gewinnermittlung erfasste er „Einnahmen“ in Höhe von 100.000 EUR aus der Auflösung einer Ansparabschreibung nebst Gewinnzuschlag. Der Steuerpflichtige nahm eine Gewinnminderung durch einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 120.000 EUR in Anspruch. Entscheidung Das Finanzgericht berücksichtigte den Investitionsabzugsbetrag nicht. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass die gemäß § 7g Abs. 1 Nr. 1c EStG maßgebliche Gewinngrenze von 100.000 EUR überschritten sei. Bei der Ermittlung des insoweit maßgebenden Gewinns sei zwar auf den „Gewinn ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags“ abzustellen. Eine aufzulösende Ansparabschreibung und der darauf entfallende Gewinnzuschlag seien allerdings als Betriebseinnahme anzusetzen. Der Kläger habe daher einen Gewinn im Sinne des § 7g Abs. 1 Nr. 1c EStG in Höhe von 184.000 EUR erzielt. AStW 2013/018 Aufgrund differenzierter Literaturauffassung und fehlender BFH- Rechtsprechung wurde Revision eingelegt. Fundstellen FG Köln 10.4.13, 4 K 2910/10, Revision unter VIII R 29/13, astw.iww.de Abruf-Nr. 132308 FG Sachsen 10.11.11, 2 K 1272/11 AStW 2013/019 §§ 8, 19 EStG Noch kein Zufluss beim Gesellschafter-Geschäftsführer durch Zeitgutschrift Auch für Geschäftsführer und Gesellschafter mit einer Mehrheitsbeteiligung einer GmbH ist bei einem flexiblen Arbeitszeitmodell nicht von einem Zufluss des Arbeitslohnes schon im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Zeitwertkonto auszugehen. Damit widerspricht das FG Münster der Verwaltungsauffassung. Dem steht nach Meinung des FG nicht entgegen, dass diese Gruppe keine festen Arbeitszeiten habe und sich Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit nicht entgelten lasse. Sachverhalt Die Klägerin, eine GmbH, wollte ihren Arbeitnehmern flexible Arbeitszeitmodelle anbieten, bei denen in der ersten Phase ein Teil des Gehalts nicht ausbezahlt wird. Stattdessen sollte die Mehrarbeitszeit auf einem Zeitwertkonto gutgeschrieben werden. In der zweiten Phase sollten die teilnehmenden Arbeitnehmer von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt werden. Bevor das Modell eingeführt wurde, fragte die GmbH vorsichtshalber aber beim Finanzamt an, ob solche Gutschriften nicht zum Lohnzufluss führen und deshalb versteuert werden müssen. Entscheidung Das Finanzamt hat eine entsprechende Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) erteilt und erklärt, dass Gutschriften auf den Zeitwertkonten nicht zum Lohnzufluss führen. Das Finanzamt machte allerdings die Einschränkung, dass dies nicht für Zeitwertkonten der beherrschenden GesellschafterGeschäftsführer gelte. Dagegen klagte das Unternehmen. Es wollte eine verbindliche Auskunft, und zwar eine ohne diese Einschränkung. Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Gutschriften auf einem Zeitwertkonto führten bei den Arbeitnehmern demnach erst in der Freistellungsphase zu einem Lohnzufluss, da die angesparten Beträge tatsächlich auch erst dann wirtschaftlich verfügbar für sie seien. Dies sei auch bei Zeitwertkonten von Geschäftsführern so. AStW 2013/020 Gesellschafter-Geschäftsführer mit Mehrheits- oder Minderheitsbeteiligung erzielten unabhängig von der arbeits- und sozialrechtlichen Einordnung Einkünfte nach § 19 EStG. Der Zufluss richtet sich nach § 11 EStG. Die Stellung der Gesellschafter-Geschäftsführer führte nicht zum Vordatieren auf die Fälligkeit. Hinweis Das beklagte Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Diese ist unter dem Az. VI R 23/12 beim BFH anhängig. Fundstellen FG Münster 13.3.13, 12 K 3812/10 E, astw.iww.de Abruf-Nr. 131593 BMF 17.6.09, IV C 5-S 2332/07/004, BStBl I 09, 1286 AStW 2013/021 § 9 EStG Pendlerpauschale für Familienheimfahrt auch ohne tatsächliche Kosten Der BFH (18.4.13, VI R 29/12) hat entschieden, dass die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Steuerpflichtige für die Fahrt keine Kosten hatte. Vom Arbeitgeber steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen und steuerfrei gewährte Freifahrten sind jedoch mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen. Grundlage Nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 und 4 EStG können bei doppelter Haushaltsführung Aufwendungen für eine Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen ist eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG). Das gilt selbst dann, wenn der Berufspendler für diese Fahrten keine Kosten getragen hat. Die darin liegende Begünstigung ist vom Gesetzgeber gewollt und gerechtfertigt, betont der BFH. Sachverhalt Im Urteilsfall ging es um einen Angestellten der Deutschen Bahn, der 40 Familienheimfahrten mit der Bahn ohne Bezahlung durchgeführt hatte, sodass ihm keine Aufwendungen entstanden waren. FA und das FG Sachsen-Anhalt gewährten mangels Aufwand keine Pauschale. Das FG argumentierte, der Kläger könne die Entfernungspauschale nicht in Anspruch nehmen, soweit er die Aufwendungen für die Heimfahrten nicht selbst getragen habe. Entscheidung Dem hat der BFH nun widersprochen und die Sache an das FG zurückverwiesen. Denn die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann wie die AStW 2013/022 Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte verkehrsmittelunabhängig und selbst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige für diese Fahrten keine Kosten getragen hat. Die darin liegende Begünstigung ist vom Gesetzgeber gewollt und durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke gerechtfertigt. Praxishinweis In dem praxisrelevanten Urteil stellt der BFH klar, dass die Entfernungspauschale unabhängig davon geltend gemacht werden kann, wie die Familienheimfahrten durchgeführt werden. In Betracht kommen neben dem Pkw also auch Strecken zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Zwar vermittelt die Entfernungspauschale insoweit eine systemwidrige Begünstigung, denn üblicherweise setzt der Werbungskostenabzug Aufwendungen voraus. Die Entfernungspauschale wirkt aber in Abweichung vom objektiven Nettoprinzip als entfernungsabhängige Subvention und ist durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke sowie aus Gründen der Steuervereinfachung gerechtfertigt. Da es nicht darauf ankommt, ob dem Berufspendler mit Doppelhaushalt überhaupt Kosten für diese Strecken entstanden sind, kommt die Entfernungspauschale für Familienheimfahrten neben der kostenlosen Reise mit der Deutschen Bundesbahn aus dem Urteilsfall auch in Betracht, wenn: der Arbeitnehmer kostenfrei vom Partner oder Verwandten abgeholt wird, ein Angestellter als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft keine eigenen Aufwendungen hat oder der Pendler etwa die Strecke vom Bahnhof zum eigenen Hausstand oder der Wohnung am Arbeitsort zu Fuß geht. Fundstellen BFH 18.4.13, VI R 29/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 132088 BFH 28.2.13, VI R 33/11; 26.3.09, VI R 42/07, BStBl II 09, 724 AStW 2013/023 § 9 EStG Poolgroßraum ist kein Arbeitsplatz Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 EUR abziehbar, wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nach einem Urteil vom FG Düsseldorf muss dieser andere Arbeitsplatz so beschaffen sein, dass der Steuerpflichtige nicht auf das heimische Büro angewiesen ist. Im Streitfall ging es um einen Großbetriebsprüfer, der von zu Hause aus Vor- und Nachbereitungen verrichtete. Im Finanzamt gab es lediglich Poolarbeitsplätze im Verhältnis von acht Prüfern zu drei Arbeitsplätzen. Sachverhalt Dem Steuerpflichtigen stand kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, weil die räumlichen und personellen Verhältnisse so gestaltet sind, dass es für vor- und nachbereitende Arbeiten eines anderen Büroarbeitsplatzes in der Wohnung bedarf. Entscheidung Zwar ist es steuerrechtlich grundsätzlich unerheblich, ob ein Berufstätiger sich ein Großraumbüro mit anderen teilen muss und er keinen fest zugewiesenen eigenen Schreibtisch hat. Erforderlich für den anderen Arbeitsplatz ist aber, dass er jederzeit für die nötigen Büroarbeiten auf einen für ihn nutzbaren Arbeitsplatz zugreifen kann. Davon konnte im Urteilsfall nicht ausgegangen werden. Der Beamte kann nach Ansicht des FG nicht darauf verwiesen werden, sich zu verschiedenen Tageszeiten auf die Suche nach einem freien Schreibtisch zu machen, sein Glück zu versuchen oder mit anderen Kollegen einen Wettkampf um den letzten verfügbaren Arbeitsplatz auszutragen. Eine solche Situation lässt sich durch das häusliche Arbeitszimmer vermeiden. Es fehlte auch eine dienstliche Regelung, wonach an bestimmten Tagen die vorhandenen Arbeitsplätze individuell der entsprechenden Anzahl an Prüfern zugeordnet wurden. Mangels eines anderen Arbeitsplatzes sind daher die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis 1.250 EUR jährlich abziehbar. AStW 2013/024 Hinweis Da die Frage bei weniger Büroarbeitsplätzen als Mitarbeiter bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, wurde die Revision zugelassen. Fundstellen FG Düsseldorf 23.4.13, 10 K 822/12 E, BFH VI R 37/13, astw.iww.de Abruf-Nr. 131795 FG Düsseldorf 29.2.12, 7 K 3963/11 E, EFG 12, 1432 BFH 5.10.11, VI R 91/10, BStBl II 12, 127 AStW 2013/025 § 15 EStG Mit Luxusfahrzeug betriebene Autovermietung stellt Liebhaberei dar Die nur mit einem einzigen Fahrzeug der Luxusklasse – einem Porsche 911 – betriebene Autovermietung an Selbstfahrer ist mangels Gewinnerzielungsabsicht kein Gewerbebetrieb, sondern eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei. Mit diesem Urteil verweist das FG Berlin-Brandenburg auf die BFH-Grundsätze zur steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei mangels Gewinnerzielungsabsicht. Die Voraussetzungen einer Liebhaberei liegen vor, wenn bis zur Veräußerung des einzigen Mietfahrzeuges nach rund fünf Jahren stets Verluste erzielt worden sind, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Vordergrund für die Tätigkeit statt der Absicht der Gewinnererzielung das private Motiv stand, das Ziel bestand, die erheblichen Kosten eines in der Anschaffung und im Unterhalt teuren Luxus-Sportwagens durch gelegentliche Vermietung zu senken, sich das Betriebskonzept durch Vermieten für kurze Spaß- und Spritztouren infolge eines fehlenden Ersatzfahrzeugs und der unterlassenen Bonitätsprüfung von Kunden wirtschaftlich als nicht tragfähig erweist, der Sportwagen auch vom Partner für private Fahrten verwendet werden kann, da kein anderes vergleichbares Fahrzeug zur Verfügung stand, die Vermietung nur nebenberuflich neben einer Vollzeittätigkeit als Arbeitnehmer betrieben wurde und der Sportwagen in der Nähe der Wohnung geparkt wird und in Zeiten der Nichtvermietung dem jederzeitigen Zugriff zur Privatnutzung unterlag. Auch in diesem Fall gilt der allgemeine Grundsatz zur Gewinnerzielungsabsicht als das Streben nach einem Totalgewinn. Hieran fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Gewinns negativ ist und der Steu- AStW 2013/026 erpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt. Fundstellen FG Berlin-Brandenburg 20.3.13, 3 K 3119/08, astw.iww.de Abruf-Nr. 132309 BFH 23.5.07, X R 33/34, BStBl II 07, 874 AStW 2013/027 § 17 EStG Anwartschaft auf Beteiligung zählt noch nicht als Beteiligung Eine Anwartschaft auf eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist keine Beteiligung und deshalb bei der Bestimmung der Beteiligungshöhe nach § 17 EStG nicht zu berücksichtigen. Hintergrund Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Sachverhalt Mit einem Aktienkaufvertrag hatte der Steuerpflichtige zunächst Stammaktien einer AG erworben (2 % des Kapitals der AG). Die dingliche Übertragung der Aktien sollte einige Jahre später gegen Zahlung eines Kaufpreises erfolgen. Vor dem vereinbarten Zeitpunkt der Übertragung der Anteile vereinbarten der Verkäufer und der Kläger, die Erfüllung des Vertrages zunächst zurückzustellen. Schließlich veräußerte der Verkäufer sämtliche Anteile der AG (einschließlich der von dem Kläger gekauften Anteile) an eine dritte Person. Der Verkäufer leistete daraufhin eine Ausgleichszahlung an den Steuerpflichtigen, die sich der Höhe nach an dem Anteil der von ihm gekauften Anteile am Gesamtkaufpreis für die AG orientierte. Aufgrund dieser Zahlung erklärte der Steuerpflichtige alle seine Ansprüche aus dem Aktienkaufvertrag als abgegolten. Entscheidung Der Kläger war an der AG in dem Zeitpunkt, in dem er die Zahlung erhielt, nicht zu mindestens 1 % beteiligt. Er hatte lediglich eine Anwartschaft auf eine solche Beteiligung. Trotz des Zustimmungsvorbehalts des Vorstandes zur intendierten Anteilsveräußerung an den Kläger bestand lediglich eine begründete Aussicht auf den Anteilserwerb. AStW 2013/028 Begründung Beteiligung im Sinne des § 17 EStG ist die nominelle Beteiligung am Nennkapital und Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind auch Anwartschaften auf solche Beteiligungen. Jedoch bewirkt der Übertrag eines Anrechts noch keinen Übergang der eigentlichen Beteiligung. Anwartschaften sind ungeachtet ihrer Eigenschaft als möglicher Gegenstand einer Veräußerung keine Beteiligung und somit zur Bestimmung der Höhe nicht zu berücksichtigen. Das führt dazu, dass der Veräußerer in dem Zeitpunkt, in dem er die Zahlung für das Anrecht erhält, je nach Jahr nicht zu mindestens 1, 10 oder 25 % beteiligt ist, wenn er lediglich eine Anwartschaft auf eine solche Beteiligung hat. Die Zahlung ist auch nicht gemäß § 22 Nr. 3 EStG als sonstige Leistung steuerbar. Wird das Entgelt dafür erbracht, dass ein Vermögensgegenstand endgültig aufgegeben wird, so gehört es nicht zu diesen Einkünften. Eine sonstige Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im Privatbereich betrifft, Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und eine Gegenleistung auslöst, so der BFH mit Verweis auf seine bisherigen Urteile hierzu. Fundstellen § 17 EStG: BFH 19.2.13, IX R 35/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 132019 § 22 EStG: BFH 26.10.04, IX R 53/02, astw.iww.de Abruf-Nr. 050181, BStBl II 05, 167; 24.4.12, IX R 6/10, BStBl II 12, 581 AStW 2013/029 § 19 EStG Übernahme des Golfclubbeitrags durch die GmbH ist Arbeitslohn und keine vGA Die Übernahme von Golfclubbeiträgen für einen angestellten Mehrheitsgesellschafter stellt keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern Arbeitslohn dar. Mit diesem Urteil verweist das FG Köln auf die neuere BFHRechtsprechung, wonach der Abzug von Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG dann nicht nach § 3c Abs. 2 EStG begrenzt ist, wenn der Gesellschafter durch seine Beteiligung keine Einnahmen erzielt hat. Sachverhalt Im Streitfall hatte eine AG Beiträge für die Mitgliedschaft eines angestellten Mehrheitsaktionärs im Golfclub übernommen. Hierin sah das Finanzamt zunächst einen geldwerten Vorteil, der in den Jahren 2003 und 2004 zugeflossen sei. In den mittlerweile bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden 2003 und 2004 nahm es dementsprechend eine Nachversteuerung vor. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2005 ermittelte der Kläger einen Auflösungsverlust, der zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Das Finanzamt berücksichtigte den Auflösungsverlust jedoch (nur) nach den Grundsätzen des Halbeinkünfteverfahrens. Es sah in der Übernahme der Golfclubbeiträge nun eine verdeckte Gewinnausschüttung. Der Aktionär habe daher durch seine Kapitalbeteiligung Einnahmen erzielt. Die o.g. BFH-Rechtsprechung wandte das Finanzamt daher nicht an. Entscheidung Durch die Übernahme der Mitgliedsbeiträge sind ihm geldwerte Vorteile nicht in Gestalt einer vGA, sondern als voll versteuerter Ertrag seiner nichtselbstständigen Arbeit mit beruflichem Bezug zugeflossen. Der berufliche Bezug der Kostenübernahme liegt darin, dass das Golfspiel für die Kontaktaufnahme mit potenziellen Kunden und die Räumlichkeiten des Golfclubs für Treffen mit Geschäftspartnern der AG genutzt wird. Damit unterliegt der Auflösungsverlust im Sinne des § 17 Abs. 4 EStG mangels Einnahmen nicht dem Halbeinkünfte- oder Teilabzugsverbot. AStW 2013/030 Denn die steuerlich als Arbeitslohn qualifizierte Zahlung der Golfclubbeiträge kann nicht fiktiv gemäß § 3 Nr. 40 EStG als versteuerte verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG bewertet werden. Die Entscheidung des FG Köln ist rechtskräftig. Praxishinweis Ab dem VZ 2011 ist über den geänderten § 3c Abs. 2 EStG für die Anwendung des Teilabzugsverbots bereits die Absicht zur Erzielung von Einnahmen ausreichend. Auf tatsächliche Kapitaleinnahmen kommt es nicht an. Fundstellen FG Köln 26.3.13, 8 K 1406/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 132310 BFH 25.6.09, IX R 42/08; 18.3.10, IX B 227/09 AStW 2013/031 § 19 EStG Besteuerung von Altersteilzeit-Bezügen während der Freistellungsphase Werden in der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit nach dem sogenannten Blockmodell Einkünfte erzielt, sind das regelmäßig keine Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG. Daher bleiben laut BFH weder der Versorgungsfreibetrag noch der Zuschlag hierauf steuerfrei. Sachverhalt Der 1948 geborene Kläger war im Streitjahr 2009 als Beamter nichtselbstständig tätig. Die zuständige Behörde hatte ihm schon 2002 für den Zeitraum vom 1.8.2004 bis zum 30.11.2013 Altersteilzeit nach dem Blockmodell bewilligt. Der Kläger verrichtete danach bis zum 31.3.2009 den Dienst mit der regelmäßigen Arbeitszeit; seine Freistellungsphase begann am 1.4.2009. Ab diesem Zeitpunkt ist der Kläger bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30.11.2013 von der Dienstleistung vollständig freigestellt. Der Kläger erklärte den auf den Zeitraum vom 1.4. bis 31.12.2009 entfallenden Teil der Bezüge als Versorgungsbezüge. Das Finanzamt und das Finanzgericht qualifizierten die Einnahmen dagegen als laufenden Arbeitslohn. Entscheidung Der BFH hat diese Rechtsauffassung bestätigt. Die in der Freistellungsphase geleisteten Zahlungen sind kein dem Ruhegehalt gleichartiger Bezug i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes. Ein gleichartiger Bezug liegt nur vor, wenn er nach seinem Zuwendungsgrund mit einem Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld vergleichbar ist. Der Bezug muss also, wie das Ruhegehalt auch, einem Versorgungszweck dienen, also letztlich ein vorgezogenes Ruhegehalt sein. Daran fehlte es bei den in der Freistellungsphase gezahlten Bezügen. Denn die in der Altersteilzeit erbrachten Bezüge sind Entlohnung für die aktive Tätigkeit des Teilzeitbeschäftigten, also laufende Dienstbezüge. Die Einordnung als laufender Arbeitslohn zeigt sich bei anderen Altersteilzeitmodellen, wenn ein Beamter in der gesamten Altersteilzeitphase AStW 2013/032 durchgängig die Hälfte der Arbeitszeit bei entsprechend geminderten Bezügen erbringt. Die Modelle betreffen vor allem die Frage, in welchem Zeitraum Leistung und Bezüge erbracht werden und regeln Fälligkeit und Zuflusszeitpunkt, nicht aber die grundlegende Qualifikation der geschuldeten Leistungen von Arbeitgeber und -nehmer. Wird vorab die volle Arbeitszeit erbracht und anschließend die Freistellungsphase in Anspruch genommen, bleiben die durchgehenden Zahlungen Dienst- und keine Versorgungsbezüge. Fundstelle BFH 21.3.13, VI R 5/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 132089 AStW 2013/033 §§ 19, 22 EStG Unterschied zwischen Versorgungsbezug und Rente ist erlaubt Der BFH hat sich in zwei Urteilen erneut mit der Besteuerung durch das Alterseinkünftegesetz beschäftigt und sieht – wie in seinen bisherigen Entscheidungen – keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der seit 2005 geltenden Regelungen. Das gilt sowohl hinsichtlich der Unterschiede zwischen Pensionären und Betriebsrentnern als auch zwischen Versorgungsempfängern nach § 19 EStG und Sozialversicherungsrentnern nach § 22 EStG. Pensionäre als Ex-Beamte bekommen bei der Besteuerung von Pensionen nicht die niedrigere Besteuerung von Rentnern aufgrund der Übergangsregelung bis 2040. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil während der Übergangszeit zugunsten der Beamten Maßnahmen zur Abmilderung der Besteuerungsunterschiede bestehen, etwa beim Versorgungsfreibetrag. Für die Betriebsrente darf erst ab dem 63. Lebensjahr die steuerliche Vergünstigung des Versorgungsfreibetrags gewährt werden. Bei Beamten wird dieser generell, unabhängig von einer Altersgrenze, gewährt. Betriebsrentner werden aber nicht generell benachteiligt. Denn erhalten sie Versorgungsbezüge aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit, steht ihnen der Versorgungsfreibetrag unabhängig von dem Erreichen einer Altersgrenze zu. Zudem bedarf es für Beamte keiner Altersgrenze. Hier wird unterstellt, dass diese üblicherweise erst mit dem 63 in den Ruhestand gehen, weil dies für Beamte dienstrechtlich festgelegt ist. Eine solche gesetzliche Regelung besteht nicht für Sozialversicherungsrentner. Sie können aufgrund von Vereinbarungen mit ihrem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Altersruhestandes frei bestimmen. Daher muss für diesen Fall eine Altersgrenze bestimmt werden. Fundstellen BFH 7.2.13, VI R 83/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 132018 BFH 7.2.13, VI R 12/11 AStW 2013/034 § 21 EStG Maklerkosten können Einkünfte aus anderen Vermietungsobjekten mindern Fallen Maklerkosten im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Hauses an, können diese Werbungskosten bei Vermietungseinkünften sein, die der Steuerpflichtige aus anderen Objekten erzielt. Diese für Vermieter positive Entscheidung des FG Münster dürfte auf breites Interesse stoßen und den Inhalt künftiger Vertragsregelungen beeinflussen. Eine solche Übertragung kommt nach Ansicht des FG dann in Betracht, wenn der Veräußerungserlös tatsächlich für die Finanzierung der Vermietungsobjekte verwendet wird, diese Behandlung von vornherein beabsichtigt war und entsprechend vertraglich festgelegt wird. Das FG hat damit über eine noch ungeklärte und im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten vom BFH abweichend beurteilte Frage zum nachträglichen Schuldzinsenabzug entschieden. Sachverhalt Im Urteilsfall hatte der Hausbesitzer eines seiner drei Vermietungsobjekte verkauft und dazu einen Makler beauftragt. Die Finanzierung der weiterhin vermieteten Häuser war über eine Grundschuld auf dem veräußerten Grundstück abgesichert. Es war vertraglich festgelegt, dass der Kaufpreis zur Tilgung der Darlehen, die der Finanzierung der beiden anderen Vermietungsobjekte dienten, verwendet und daher direkt an die Banken überwiesen werden sollte. Soweit der Kaufpreis anteilig zur Darlehenstilgung verwendet wird, zählt der damit zusammenhängende Teil des Makleraufwands als Werbungskosten. Veräußerungsaufwand kann zugleich als Geldbeschaffungskosten im Veranlassungszusammenhang mit der Erzielung von Vermietungseinkünften durch ein anderes Wirtschaftsgut stehen, soweit der Veräußerungserlös tatsächlich für die Finanzierung der Vermietungsobjekte verwendet wurde und beabsichtigt war. Grundsätzlich gehören Maklerkosten bei der Veräußerung wie etwa Vorfälligkeitsentschädigungen dem nicht steuerbaren Bereich an und werden nur bei § 23 EStG im Rahmen von Spekulationsgeschäften berücksichtigt. Solche Veräußerungskosten können aber zugleich als Geldbeschaffung im AStW 2013/035 Veranlassungszusammenhang mit einer Einkünfteerzielung nach § 21 EStG durch ein anderes Gebäude stehen. Vorfälligkeitsentschädigungen sieht der BFH bei Finanzierung eines anderen Vermietungsobjekts ausnahmsweise als Geldbeschaffungskosten und damit als Werbungskosten an. Dem folgend liegt es nahe, durch eine solche Veräußerung ausgelöste Maklerkosten in gleicher Weise zu behandeln. Praxishinweis Für die Beurteilung, ob Aufwendungen durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind, ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob sie zwangsläufig – wie bei der vertraglich geregelten Vorfälligkeitsentschädigung – oder aufgrund einer freiwilligen Entscheidung des Steuerpflichtigen – wie der Einschaltung eines Maklers – anfallen. Im Widerspruch zu der Beurteilung steht allerdings die BFH- Rechtsprechung zu Kapitaleinkünften. Danach ist eine durch eine Veräußerung eines Miet-Objekts ausgelöste Vorfälligkeitsentschädigung in keinem Fall als Werbungskosten bei Einkünften aus einer neuen Kapitalanlage zu berücksichtigen wenn der Restkaufpreis tatsächlich für diese neue Kapitalanlage verwendet wurde. Aufgrund dieser gegenteiligen Meinung wurde Revision zugelassen, die inzwischen beim BFH unter dem Az. IX R 22/13 anhängig ist. Fundstellen FG Münster 22.5.13, 10 K 3103/10 E, BFH IX R 22/13, astw.iww.de Abruf-Nr. 132283 BFH 20.6.12, IX R 67/10; 6.12.05, VIII R 34/04, BStBl II 06, 265 AStW 2013/036 §§ 32, 33b EStG Übertragung der Freibeträge für Kinder Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 waren die Voraussetzungen für die Übertragung der Freibeträge für Kinder sowie des BehindertenPauschbetrags mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2012 geändert worden. Das BMF hat hierzu jetzt konkrete Ausführungen gemacht. 1. Bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Eltern wird auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen, wenn er, nicht aber der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. 2. Steht der Behinderten Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige einen Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder auf Kindergeld hat, wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. Der Pauschbetrag wird auf die Elternteile je zur Hälfte aufgeteilt, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen. Ein Elternteil kommt seiner Barunterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind dann im Wesentlichen nach, wenn er sie mindestens zu 75 % erfüllt. Der Elternteil, in dessen Obhut sich ein minderjähriges Kind befindet, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Ein Übertrag scheidet für Monate aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden. Auf die Höhe der Unterhaltsleistungen kommt es dabei nicht an. Nachzahlungen sind auf die Monate zu verteilen, für die sie bestimmt sind. AStW 2013/037 Maßgebend für eine regelmäßige Betreuung ist ein erkennbarer Umgang mit dem Kind. Der Elternteil steht fortdauernd in Kontakt mit dem Kind. Bei lediglich kurzzeitigem, anlassbezogenem Kontakt, etwa an Geburtstag, Weihnachten und Ostern, liegt eine Betreuung in unwesentlichem Umfang vor. Von einem nicht unwesentlichen Umfang der Betreuung eines Kindes ist typischerweise auszugehen, wenn eine gerichtliche oder außergerichtliche Vereinbarung über einen regelmäßigen Umgang an Wochenenden und in den Ferien vorgelegt wird. Widerspricht der andere Elternteil dem Übertrag, hat das FA dies zu prüfen. Die Entscheidung hierüber wird im jeweiligen Einkommensteuerbescheid getroffen und bereits vorhandene Steuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert. Auf Antrag kann ein Groß- oder Stiefelternteil die Freibeträge bekommen, wenn dieser das Kind im Haushalt aufnimmt. Gleiches gilt, wenn Oma und Opa einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Nachwuchs unterliegen. Da Stiefeltern keiner gesetzlichen Unterhaltspflicht unterliegen, kommt aus diesem Grund keine Übertragung in Betracht. Hat ein Großelternteil das Kind nicht im Haushalt, gelingt der Übertrag, wenn dieser einer konkreten Unterhaltsverpflichtung unterliegt, insbesondere wenn die Eltern nicht leistungsfähig sind. Die Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Enkelkind ist ohne Haushaltsaufnahme durch Vorlage von Zahlungsbelegen nachzuweisen. Der Behinderten- und Hinterbliebenen-Pauschbetrag für das Kind wird auf Antrag übertragen, wenn ihn der Sprössling nicht in Anspruch nimmt. Der Pauschbetrag wird auf die Elternteile je zur Hälfte aufgeteilt. Den kompletten Freibetrag gibt es, wenn der Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil übertragen wurde. Dabei ist stets der volle BehindertenPauschbetrag maßgebend, selbst wenn der Kinderfreibetrag nur für einen Teil des Jahres übertragen wird. AStW 2013/038 Fundstelle BMF 28.6.13, IV C 4 - S 2282-a/10/10002, astw.iww.de Abruf-Nr. 132273 AStW 2013/039 § 33 EStG Heileurythmie kann eine außergewöhnliche Belastung darstellen Bei Heileurythmie als wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode reicht zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen die vor den Behandlungen ausgestellte ärztliche Verordnung nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV aus, so das FG Schleswig-Holstein in einer aktuellen Entscheidung. Diese Entscheidung beruht auf der Annahme, dass die Beurteilung, ob eine Behandlungsmethode auf einem nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbaren Ansatz beruht, nicht aus schulmedizinischer Sicht, sondern vielmehr nach der naturheilkundlichen Lehre selbst erfolgt. Hintergrund Der Steuerpflichtige muss die Zwangsläufigkeit in bestimmten Fällen formalisiert nachweisen. Bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln hat dies durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers und bei Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten zu erfolgen. Auch eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung wird anerkannt. Schlussfolgerung für die Praxis Zu den nach SGB V wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden gehören Homöopathie, Anthroposophie und Phytotherapie. Diese werden nach festgelegten Regeln in der Praxis individuell angewandt und kontinuierlich mit modernen wissenschaftlichen Methoden weiterentwickelt. Somit ist für heileurythmische Behandlungen eine ärztliche Verordnung zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ausreichend. Bei der Heileurythmie handelt es sich nämlich um ein Heilmittel und die Krankenkassen können derartige Leistungen übernehmen, sind aber nicht dazu verpflichtet. Ein amtsärztliches Gutachten ist nicht erforderlich. Die heileurythmische Behandlung ist als anthroposophische Behandlungsmethode einzuordnen. Das FG gab dem gemäß der Klage statt, hat aber die AStW 2013/040 Revision zugelassen, die vom Finanzamt eingelegt wurde (BFH VI R 27/13). Fundstellen FG Schleswig-Holstein 17.4.13, 5 K 71/11, Revision unter VI R 27/13, astw.iww.de Abruf-Nr. 132311 BFH 8.3.12, V R 30/09; 5.10.11, VI R 49/10 AStW 2013/041 § 14 KStG Mindestdauer, Auslegung und Korrektur eines Gewinnabführungsvertrags Gewinnabführungsverträge sind nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus auszulegen, so die Auffassung des BFH. Der Grundsatz in § 133 BGB gilt in diesem Fall nicht. Zur Erläuterung: Die Regelung in § 133 BGB besagt, dass ohne Rücksicht auf einen abweichenden Wortlaut das von den Vertragschließenden tatsächlich Gemeinte als Inhalt des Vertrags gilt, wenn sich im Vertrag und in den allgemein zugänglichen Unterlagen kein eindeutiger Beleg für den dem Wortlaut entgegenstehenden subjektiven Willen der Vertragsparteien findet. Schlussfolgerung aus der Entscheidung Vor diesem Hintergrund sind nach Auffassung des BFH außerhalb der Satzung liegende Sachzusammenhänge bei der Kündigungsklausel eines Gewinnabführungsvertrags selbst dann nicht einzubeziehen, wenn deren Kenntnis bei den Mitgliedern und Organen allgemein vorausgesetzt werden kann. Nachträgliche inhaltliche Änderungen und Ergänzungen der Erklärungen der Beteiligten sind daher durch einen Nachtragsvermerk nicht möglich. Sachverhalt Im Streitfall hatten zwei GmbHs mit Wirkung ab 1.1.1999 einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. Dieser sollte unkündbar bis zum 30.12.2003 laufen. Zu diesem Zeitpunkt war erstmals eine Kündigungsmöglichkeit vorgesehen. Wichtig für die Praxisanwendung ist hierbei, dass die Mindestfrist eines Gewinnabführungsvertrags von fünf Jahren am 30.12.2003 noch nicht erfüllt war. Vielmehr hätte der 31.12.2003 und somit ein Tag mehr vereinbart werden müssen. Infolgedessen sah der BFH die Fünfjahresfrist nicht als erfüllt an. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Notar die beanstandete Vertragslaufzeit anlässlich einer Betriebsprüfung berichtigt und den 31.12. vermerkt. Der BFH sah jedoch dieses Missgeschick als nicht mehr unwesentlich an. Es blieb trotz der nur fehlenden und korrigierten 24 Stunden bei AStW 2013/042 der Nichtanerkennung. In der Praxis sollte daher der Kalender stets genau beachtet werden. Fundstelle BFH 23.1.13, I R 1/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 132312 AStW 2013/043 § 2 UStG Wann ist der Tag der Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit? Eine mehrwertsteuerpflichtige Entnahme von Gegenständen ist auch dann gegeben, wenn der Unternehmer seine wirtschaftliche Tätigkeit aufgibt. Dieser Grundsatz gilt ebenfalls bei gleichzeitiger Streichung des Steuerpflichtigen aus dem Unternehmer- oder Mehrwertsteuerregister nach nationalem Recht. Diese Entscheidung hat der EuGH in einem Fall aus Bulgarien und der Auslegung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie entschieden. Dort erfolgte die Registerstreichung wegen Nichtentrichtung geschuldeter Umsatzsteuer. Grundsatz Art. 18c und 74 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sind so auszulegen, dass dieser auch die Aufgabe der wirtschaftlichen Tätigkeit erfasst, die sich aus der Registerstreichung ergibt. Bemessungsgrundlage für die Entnahme ist dann der Zeitwert der zum Zeitpunkt der Aufgabe vorhandenen Gegenstände. Dabei muss die Wertentwicklung zwischen dem Zeitpunkt ihrer Anschaffung und der Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit berücksichtigt werden. Praxishinweis Das Urteil enthält Erläuterungen zur Anwendung der MehrwertsteuerSystemrichtlinie im nationalen Recht, wirkt jedoch nicht unmittelbar für das deutsche UStG. Denn hiernach endet die Unternehmereigenschaft unabhängig von der Einstellung oder Abmeldung eines Gewerbebetriebs mit der letzten Tätigkeit. Nach Abschn. 2.6. Abs. 6 UStAE stellt eine Betriebsaufgabe eine zwingende Überführung des Unternehmens in das Privatvermögen als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG dar. Bedingung hierfür ist, dass zuvor der zumindest teilweise Vorsteuerabzug möglich war. Dann greift die Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG. Fundstelle EuGH 8.5.13, RS C-142/12; Marinov, astw.iww.de Abruf-Nr. 132313 AStW 2013/044 § 6a UStG Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlicher Lieferung Für die Inanspruchnahme des Vertrauensschutzes bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Lieferer in gutem Glauben handeln und alle Maßnahmen ergreifen, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt. Vor diesem Hintergrund reicht es dem BFH nicht, wenn sich der Unternehmer mit der Bestätigung der USt-Identifikationsnummer begnügt. Vielmehr hätte er Kontakt mit dem Geschäftssitz des angeblichen Käufers suchen müssen. Dann wäre feststellbar gewesen, dass dieser nicht mehr existierte, so die Auffassung des BFH. Begründung Mit Verweis auf die bisherige Rechtsprechung von EuGH und BFH kommt in diesem Fall die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG nicht in Betracht. Der Unternehmer hat zwar auf unrichtige Abnehmerangaben vertraut, diese aber nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft. Schädlich ist – wie im Urteilsfall – der Kontakt ausschließlich über Handy und Fax. Aufgrund der deutschen Vorwahl wären bei gebotener Aufmerksamkeit Zweifel am Vorliegen einer Geschäftsbeziehung zu einer im EU-Ausland ansässigen Firma aufgekommen. Gefordert werden kann vielmehr, dass bei Anbahnung einer erstmaligen Geschäftsbeziehung zumindest auch Kontakt über den ausländischen Geschäftssitz aufgenommen wird. Es reicht nicht aus, dass dem Lieferer ein gefälschter Personalausweis und Unterschriften vorgelegt wurden. Denn auf die Frage, ob er den Betrug erkennen konnte, kommt es nicht mehr an. Mangels ausreichenden Nachweises liegt objektiv keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor. Das gilt umso mehr, wenn es um den Autoverkauf geht, der auch noch als bar bezahlte Abhollieferung mit bisher unbekannten Geschäftspartnern vollzogen wird. AStW 2013/045 Fundstellen BFH 25.4.13, V R 28/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 131954 BFH 12.5.09, V R 65/06, BStBl II 10, 511 EuGH 6.9.12, C-273/11, UR 12, 796; 27.9.07, C-409/04 AStW 2013/046 § 12 UStG Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze mit einer „Coaster-Bahn“ Mit Urteil vom 20. Februar 2013 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die mit einer sog. „Coaster-Bahn“ erbrachten Umsätze umsatzsteuerrechtlich keine Beförderungsleistungen sind und daher nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen (BFH 20.2.13, XI R 12/11). Sachverhalt Bei einer sogenannten „Coaster-Bahn“ fahren die Kunden auf schienengebundenen Schlitten zu Tal, wobei diese im Streitfall eine Fahrstrecke von 2,9 km bei einem Höhenunterschied von ca. 400 m zurücklegen. Die Bergstation als Startpunkt der ganzjährig betriebenen „Coaster-Bahn“ konnten die Kunden mit einer Sesselbahn erreichen. Die Betreiberin der Bahn war im Unterschied zum Finanzamt der Meinung, es handele sich bei dem Betrieb der „Coaster-Bahn“ um eine schienengebundene Personenbeförderung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG in der im Streitjahr 2005 geltenden Fassung, für die anstelle des seinerzeit geltenden Regelsteuersatzes von 16 % der ermäßigte Steuersatz von 7 % anwendbar sei. Entscheidung Der BFH bestätigte demgegenüber die Vorentscheidung, wonach die Klägerin lediglich den Fahrgästen ein Beförderungsmittel überlassen, aber nicht selbst eine Personenbeförderungsleistung erbracht habe. Zwar steht es der Beurteilung als Beförderungsleistung nicht entgegen, wenn das Motiv für die Inanspruchnahme der Leistung in der sportlichen Betätigung oder in anderen Gründen der Freizeitgestaltung oder des Tourismus liegt. Der Begriff der Beförderung ist aber erst erfüllt, wenn eine der Raumüberwindung dienende (aktive) Tätigkeit entfaltet wird, wobei die Art des Beförderungsmittels keine Bedeutung hat. Im Streitfall haben die Fahrgäste die ihnen überlassenen Schlitten hingegen selbst jeweils mittels ihres eigenen Körpergewichts zu Tal gebracht und konnten auch die Fahrgeschwindigkeit bestimmen. AStW 2013/047 Hinweis Ähnlich hatte jüngst der V. Senat des BFH entschieden, dass die Überlassung von Draisinen zur selbstständigen Nutzung durch die Fahrgäste als Vermietung eines Beförderungsmittels und nicht als Beförderung zu qualifizieren ist (BFH 6.12.12, V R 36/11, BFH/NV 2013, 944). Fundstelle BFH 20.2.13, XI R 12/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 131958 AStW 2013/048 § 20 EStG Unklare und strittige Rechtslage bei der Besteuerung von Schneeball-Systemen Nach der BFH-Rechtsprechung führen Gutschriften und Scheinrenditen im Rahmen von Schneeball-Systemen zu Kapitaleinnahmen, bis das Schneeball-System zusammenbricht. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Sparer sich die gutgeschriebenen Erträge nicht auszahlen lässt und stattdessen die Wiederanlage wählt. Erst bei einer wertlosen Forderung scheidet ein Zufluss aus, was mangels anderer Anhaltspunkte in der Regel erst der Fall ist, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt wurde. Das FG Köln sieht das anders. Nach Auffassung der Kölner Richter müssen Scheingewinne aus einer Kapitalbeteiligung erst einmal nicht versteuert werden. Die gewährte AdV erfolgte, weil innerhalb der Rechtsprechung umstritten ist, ob Gutschriften im Rahmen von Schneeballsystemen zu steuerpflichtigen Einnahmen nach § 20 EStG führen. Laut FG Saarland ist ein Anlagebetrüger kein leistungsfähiger Schuldner und daher die Besteuerung der Scheingewinne abzulehnen. Der 13. Senat des FG Köln schließt sich jedoch in einem ähnlichen Fall der Auffassung des BFH an und lehnt vorläufigen Rechtsschutz ab. Das FG Düsseldorf hingegen hat in einem Parallelfall unter Hinweis auf das Saarländische FG die Bescheide von der Vollziehung ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund hat der 10. Senat des FG Köln ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung, da selbst bei identischen Sachverhalten strittig ist, ob bei Schneeballsystemen schon vor dem Zusammenbruch generell von einer Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des Betrügers ausgegangen werden kann. Der anhängigen Revision gegen das Urteil des FG Saarland bleibt es vorbehalten, abschließend über den Streit zu entscheiden. Fundstellen FG Köln 10.4.13, 10 V 216/13, astw.iww.de Abruf-Nr. 132314 AStW 2013/049 FG Köln 12.2.13, 13 V 3763/12 BFH 28.10.08, VIII R 36/04, BStBl II 09, 190; 16.3.10, VIII R 4/07 FG Saarland 10.5.12, 1 K 2327/03, Revision unter VIII R 25/12 FG Düsseldorf 13.2.13, 7 V 235/13 A(E) AStW 2013/050 § 10 ErbStG Wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden und steuerfreiem Vermögen Gem. § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG sind Schulden und Lasten, die mit nach § 13a ErbStG befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a ErbStG anzusetzenden Wertes dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13a ErbStG entspricht. Sachverhalt Im zugrunde liegenden Streitfall erhielt die Steuerpflichtige als Vermächtnisnehmerin von ihrem verstorbenen Vater GmbH- und KG-Anteile. Im Gegenzug musste sie an ihre Mutter im Wege eines Untervermächtnisses eine lebenslange Versorgungsrente zahlen. Das Finanzamt gewährte für das Vermächtnis die teilweise Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG und zog den Kapitalwert der dauernden Last in einem entsprechenden anteiligen Verhältnis ab. Die Steuerpflichtige beantragte dagegen den vollen Abzug der Versorgungsrente. Entscheidung Das FG Münster sieht eine als Untervermächtnis vom Erwerber des begünstigten Betriebsvermögens zu zahlende Versorgungsrente nur anteilig als abzugsfähig an. Der Kapitalwert der Versorgungsrente wird damit als dauernde Last nur im entsprechenden anteiligen Verhältnis auf die Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs angerechnet. Begründung Dem BFH zufolge wird der wirtschaftliche Zusammenhang angenommen, wenn die Entstehung der Verbindlichkeit ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den begünstigten Vermögensgegenstand selbst betreffen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Schuld zum Erwerb des jeweiligen Vermögens eingegangen worden ist. Dagegen reicht nicht aus, wenn lediglich ein rechtlicher Zusammenhang besteht. Die Versorgungsrente steht mit dem erworbenen begünstigten Vermögen in wirt- AStW 2013/051 schaftlichem Zusammenhang. Der Erbe kann nicht erwerben, ohne mit dem Vermächtnis beschwert zu werden. Der wirtschaftliche Zusammenhang ist entgegen anderslautender Literaturauffassungen nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass es sich um private Schulden und betrieblichen Erwerb handelt. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, da die Frage des wirtschaftlichen Zusammenhangs im Rahmen des § 10 Abs. 6 ErbStG in Fällen der Einzelrechtsnachfolge nach neuem Erbschaftsteuerrecht, nicht abschließend geklärt erscheint, die Auslegung jedoch in einer Vielzahl von Fällen Bedeutung hat. Fundstellen FG Münster 11.4.13, 3 K 604/11 Erb; Revision unter II R 21/13, astw.iww.de Abruf-Nr. 132288 BFH 6.7.05, II R 34/03, BStBl II 05, 797 AStW 2013/052 § 13a ErbStG Übertrag eines Kommanditanteils mit zu üppigem Vorbehaltsnießbrauch Behält sich der Schenker bei der Zuwendung einer KG-Beteiligung den Nießbrauch zu einer bestimmten Quote einschließlich der Stimm- und Mitverwaltungsrechte vor, vermittelt der mit dem Nießbrauch belastete Teil dem Käufer keine Mitunternehmerstellung. Daher können die Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG für Betriebsvermögen nicht beansprucht werden. Voraussetzung hierfür ist nämlich, dass der Erwerber Mitunternehmer im ertragsteuerlichen Sinn wird. Das Urteil des BFH ist zwar zum alten Rechtsstand bis 2008 ergangen, gilt aber gleichermaßen für die derzeitigen Verschonungsregeln. Der Schenker muss also dem Erwerber die entsprechenden Gesellschaftsrechte bei der Übertragung des Nießbrauchs einräumen. Nicht ausreichend ist, dass der Bedachte in Bezug auf einen Teil der nicht mit Nießbrauch belasteten und ebenfalls übertragenen Anteile Mitunternehmer ist. Bestimmen die Vertragsparteien nämlich, dass die mit der übertragenen Beteiligung verbundenen Rechte dem Nießbraucher zum Großteil zustehen sollen und verfahren sie danach, kann für den Besitzerwechsel insoweit keine Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG beansprucht werden. Soll die Nachfolgegeneration bereits im Wege der vorweggenommenen Erbfolge am Unternehmen beteiligt werden, empfiehlt sich ein Quotennießbrauch. Für die nicht belasteten Gesellschaftsanteile wird dann eine normale Mitunternehmerstellung vermittelt. In diesem Zusammenhang verweist der BFH auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Steuervergünstigung nur zu gewähren ist, wenn Vermögen durchgehend sowohl beim bisherigen als auch beim neuen Rechtsträger den Tatbestand des § 13a ErbStG erfüllt. Fundstellen BFH 16.5.13, II R 5/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 132014 AStW 2013/053 BFH 14.2.07, II R 69/05, BStBl II 07, 443; 10.12.08, II R 34/07, BStBl II 09, 312; 23.2.10, II R 42/08, BStBl II 10, 555 AStW 2013/054 § 1 GrEStG Grunderwerbsteuer ist sofort abzugsfähige Betriebsausgabe Die wegen einer Änderung des Gesellschafterbestands entstandene Grunderwerbsteuer stellt keine Anschaffungsnebenkosten der betroffenen Grundstücke dar. Nach einem Urteil des FG Münster handelt es sich entgegen der Verwaltungsansicht um sofort abziehbaren Aufwand. Sachverhalt Entschieden wurde zu dem Sonderfall, in dem zur Personengesellschaft ein inländisches Grundstück gehört und sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand so ändert, dass mindestens 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergingen. Das gilt nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG als ein auf die Übereignung dieses Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Entscheidung Laut FG scheitern Anschaffungsnebenkosten bereits daran, dass kein Zusammenhang mit der Anschaffung von Grundstücken besteht, weil nie ein Erwerbsvorgang stattgefunden hat, sondern dieser lediglich für Zwecke der Grunderwerbsteuer fingiert wird. Zivilrechtlich und nach HGB bleibt die Zuordnung der Immobilien unverändert, sie befinden sich vor und nach dem Anteilsübergang im Vermögen der Gesellschaft. Es ergibt sich auch kein abweichendes Ergebnis aus dem sog. Transparenzprinzip. Hiernach sind dem Erwerber eines Anteils für ertragsteuerliche Zwecke zwar ideell die einzelnen Wirtschaftsgüter zuzurechnen. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass Aufwendungen der Gesellschaft als Anschaffungsnebenkosten auf Ebene der Beteiligten behandelt werden. Laut Verwaltung liegen in Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG Anschaffungsnebenkosten auf die erworbene Personengesellschaftsbeteiligung vor, da nach dem Transparenzprinzip ein neu eintretender Gesellschafter Anteile an allen einzelnen Wirtschaftsgütern erwirbt. AStW 2013/055 Das beklagte Finanzamt hat gegen die Entscheidung des FG Münster Revision eingelegt, die beim BFH unter dem Az. IV R 10/13 anhängig ist. Fundstellen FG Münster 14.2.13, 2 K 2838/10 G,F, BFH IV R 10/13, astw.iww.de Abruf-Nr. 132315 OFD Rheinland 23.1.12, S 2174 - St 141 AStW 2013/056 § 5 EStG EU verkündet neue Bilanzrichtlinie Im Amtsblatt der EU wurde eine neue Richtlinie über den Jahresabschluss veröffentlicht. Der Text ist von Bedeutung für bilanzierende Unternehmen innerhalb der EU. Dabei geht es um Wesentliches wie z.B. den Anwendungsbereich, die Begriffsbestimmungen, die Kategorien von Unternehmen sowie Angaben, Grundsätze für die Rechnungslegung in der Bilanz, dem Anhang, dem Lagebericht und der GuV. | Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.13 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen, Amtsblatt der EU, L 182, 29.6.13 AStW 2013/057 § 5b EStG Neue Taxonomie 5.2 für die E-Bilanz Das BMF hat das aktualisierte Schema der Taxonomien als amtlich vorgeschriebenen Datensatz nach § 5b EStG in der Version 5.2 veröffentlicht. Die aktualisierten Kern- und Branchentaxonomien stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit. Sie sind grundsätzlich für die E-Bilanzen aller Wirtschaftsjahre zu verwenden, die ab 2014 beginnen und gelten entsprechend auch für Eröffnungsbilanzen, sofern diese ab 2014 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn sie auch für das vorangehende Wirtschaftsjahr 2013 oder 2013/2014 verwendet werden. Die Übermittlungsmöglichkeit mit dieser neuen Taxonomie wird voraussichtlich ab November 2013 gegeben sein. | BMF 27.6.13, IV C 6 - S 2133-b/11/10016 :003, astw.iww.de Abruf-Nr. 132316 AStW 2013/058 § 9a EStG Für Versorgungsbeihilfe gibt es die kleine Pauschale An nichtbeamtete Versorgungsempfänger gezahlte Beihilfen im Krankheitsfall sind Bezüge aus früheren Dienstleistungen. Damit ist lediglich ein Pauschbetrag von 102 EUR in Abzug zu bringen, statt des Werbungskostenpauschbetrags in Höhe von 920 EUR. Den höheren Betrag gibt es für Beamtenpensionen und Bezüge aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens der Altersgrenze 63. Lebensjahr. Beihilfe in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen sind als Versorgungsbezüge anzusehen und es kann lediglich ein Pauschbetrag für Werbungskosten von 102 EUR angesetzt werden. BFH 6.2.13, VI R 28/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 132017 AStW 2013/059 § 19 EStG Preisgeld ist steuerpflichtiger Arbeitslohn Ein Preisgeld, das ein Beamter bei einem vom Bund initiierten Ideenwettbewerb zum Bürokratieabbau erhält, ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Preisverleihung ist keine einkommensteuerliche unbeachtliche Ehrung einer Person für staatsbürgerliches Engagement. Auch der Umstand, dass die Teilnahme am Wettbewerb nicht auf einer Pflicht gegenüber dem Dienstherrn beruhe, durchbricht nicht den Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit. Entscheidend ist, dass der Teilnehmerkreis auf die Beschäftigten der Verwaltung beschränkt war und mit dem Ideenwettbewerb gerade die berufliche Erfahrung für die Verbesserung der Verwaltungs- und Verfahrensabläufe fruchtbar gemacht werden sollte. FG Köln 12.6.13, 4 K 759/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 132317 AStW 2013/060 UStG Auswirkungen durch den Beitritt Kroatiens zur EU Kroatien ist am 1.7.2013 der Europäischen Union beigetreten. Zu den umsatzsteuerlichen Auswirkungen hat das BMF auf 7 Seiten Stellung genommen. Ab Juli hat Kroatien das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ohne Übergangsfrist anzuwenden. Dies gilt auch hinsichtlich der Bestimmungen über die umsatzsteuerliche Behandlung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs. Es ergeben sich auch Auswirkungen auf das deutsche Recht. Nach mehreren Vorschriften des UStG und der UStDV treten im grenzüberschreitenden Leistungsverkehr unterschiedliche Besteuerungsfolgen ein, wenn ein Staat zur EU gehört oder wenn es sich um ein Drittland handelt. BMF 28.6.13, IV D 1 - S 7058/07/10002, astw.iww.de Abruf-Nr. 132068 AStW 2013/061 § 3a UStG Komplexe Dienstleistung als Grundstücksumsatz Annahme, Unterbringung, Aufbewahrung, Ausgabe sowie Ent- und Verladen von Waren sind nur dann eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück, wenn Lagerung die Hauptleistung darstellt und dem Empfänger ein Recht auf Nutzung eines Grundstücks gewährt wird. Nur das fällt unter Art. 47 der Systemrichtlinie. Ein ausdrücklich bestimmtes Grundstück muss als wesentlicher und unverzichtbarer Bestandteil der Dienstleistung anzusehen sein, als Recht auf Nutzung eines ausdrücklich bestimmten Grundstücks oder eines Teils davon. EuGH 27.6.13, C-155/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 132318 BMF 18.12.12, IV D 3 - S 7117a/12/10001, BStBl I 12, 1272 AStW 2013/062 § 4 UStG Steuerfreie Leistungen von Altenwohnheimen Die mit dem Betrieb eines von einem gewerblichen Unternehmer betriebenen Altenwohnheims eng verbundenen Umsätze sind nach § 4 Nr. 16 UStG dann umsatzsteuerfrei, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 % der Leistungen kranken und behinderten Menschen zugutegekommen sind, die in einem vom Gesetz näher bestimmten Maß der Hilfe bedürfen. Dass diesen Personen eine Pflegestufe zuerkannt wurde, ist nicht erforderlich. Die Steuerbefreiung darf nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden, die ungeeignet ist, die Gleichbehandlung sämtlicher unter das Privatrecht fallenden Betreiber von Altenwohnheimen zu gewährleisten. BFH 19.3.13, XI R 45/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 132023 AStW 2013/063 § 4 UStG Führungsleistungen einer Versicherung sind steuerpflichtig Übernimmt bei der durch eine Beteiligungsklausel im Versicherungsvertrag offengelegten Mitversicherung eines Risikos durch mehrere Versicherer (sog. offene Mitversicherung) der führende Versicherer die bei Begründung und Abwicklung der Mitversicherungsverträge anfallenden Verwaltungsaufgaben (sog. Führungsleistungen) gegen einen erhöhten Anteil aus dem Versicherungsentgelt (sog. Führungsprovision), liegt darin eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung an den/die Mitversicherer. BFH 24.4.13, XI R 7/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 132021 AStW 2013/064 NATO-Truppenstatut Neue Liste der amtlichen Beschaffungsstellen Das BMF hat die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen in der Fassung des BMF-Schreibens vom 11.1.2013 durch die aktualisierte Liste nach dem Stand vom 13.5.2013 ersetzt. Die Liste gilt neben den amtlichen Beschaffungsstellen auch für Organisationen der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung von Aufträgen auf abgabenbegünstigte Leistungen berechtigt sind. BMF 21.6.13, IV D 3 -S 7492/07/10001, astw.iww.de Abruf-Nr. 132012 AStW 2013/065 § 4 GrEStG Kirchlicher Kindergarten ist ein Betrieb gewerblicher Art Nach § 4 Nr. 1 GrEStG ist der Erwerb eines Grundstücks steuerfrei, wenn es aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts übergeht und es nicht überwiegend einem Betrieb gewerblicher Art dient. Ein von einem kirchlichen Träger betriebener Kindergarten ist aber ein Betrieb gewerblicher Art. Er nimmt die wirtschaftliche Aufgabe der Tagesbetreuung von Kindern gegen Entgelt wahr und steht im Wettbewerb zu den anderen kommunalen Trägern. FG Hamburg 5.2.13, 3 K 74/12, Revision unter II R 11/13, astw.iww.de Abruf-Nr. 132319 AStW 2013/066 § 180 AO Keine Gewinnfeststellung mit ausländischer Familienstiftung Eine weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtige ausländische Familienstiftung ist nicht mit dem auf sie entfallenden Gewinnanteil in die gesonderte und einheitliche Feststellung aufzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Stiftung an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt ist. Ungeachtet der Einkommenszurechnung nach § 15 Abs. 1 AStG ist die Stiftung nicht in die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns der Personengesellschaft als Feststellungsbeteiligter einzubeziehen, auch nicht mit dem auf sie entfallenden Gewinnanteil. BFH 13.5.13, I R 39/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 132086