AStW 2014/01 Top-Tipp des Monats ............................................................................................................... 3 Zeitpunkt der Bildung von Rückstellungen für künftige Steuernachforderungen .......................... 3 EStG, KStG, UStG, InvStG ....................................................................................................... 5 Steueranpassungen an das Kapitalanlagegesetzbuch und weitere Neuregelungen ....................... 5 §§ 6 EStG, 24 UmwStG ........................................................................................................... 8 Bei Betriebseinbringungen in eine Gesellschaft ist die Gewinnrealisierung vermeidbar .................... 8 § 7 EStG .............................................................................................................................. 11 Anschaffungsnebenkosten bei einer geerbten Immobilie bei Erbauseinandersetzung.................. 11 § 7g EStG ............................................................................................................................ 12 Nachweis der Investitionsabsicht ist ohne Bestellung vor Betriebseröffnung möglich ...................... 12 § 8 EStG .............................................................................................................................. 14 Ein-Prozent-Regel gilt auch bei Nutzung mehrerer Pkw .......................................................... 14 § 9 EStG .............................................................................................................................. 16 Auswirkungen des geänderten Reisekostenrechts auf die Pendlerpauschale ab 2014 ................. 16 § 10 EStG ............................................................................................................................ 17 Höchstbetrag bei Ehegatten für sonstige Vorsorgeaufwendungen ............................................ 17 § 10b EStG .......................................................................................................................... 18 Aktualisierte Muster der Zuwendungsbestätigungen für den Spendenabzug .............................. 18 § 17 EStG ............................................................................................................................ 20 Ausgefallene Finanzierungshilfe stellt bei Minderheiten keine Anschaffungskosten dar ................ 20 § 21 EStG ............................................................................................................................ 22 Einkunftserzielungsabsicht bei längerfristig leer stehenden Wohnräumen ................................. 22 §§ 24, 34 EStG..................................................................................................................... 24 Steuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen aus Verwaltungssicht ....................... 24 § 32 EStG ............................................................................................................................ 26 Berücksichtigung volljähriger Kinder .................................................................................... 26 § 41c EStG .......................................................................................................................... 33 Änderung der Anmeldung nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung möglich .................. 33 § 18 UmwStG ....................................................................................................................... 35 Gewerbesteuer bei Verkauf vom Freiberufler ........................................................................ 35 § 8 GrEStG .......................................................................................................................... 37 Tendenz zum einheitlichen Erwerbsgegenstand..................................................................... 37 §§ 3, 12 UStG ...................................................................................................................... 39 Wahlrecht bei Speisen und Getränken ................................................................................. 39 §§ 4, 15 UStG ...................................................................................................................... 41 Erneute Anpassung an Gesetzesänderungen......................................................................... 41 § 4 Nr. 21a UStG .................................................................................................................. 43 Wann Leistungen steuerfrei bleiben ..................................................................................... 43 § 12 UStG ............................................................................................................................ 46 Voller Tarif auf Verpflegung für Kindergärten ........................................................................ 46 § 8 AO ................................................................................................................................ 48 Standby-Zimmer eines Piloten kann Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt sein ...................... 48 § 378 AO ............................................................................................................................. 49 Abweichende Angaben in der Steuererklärung stellten Ordnungswidrigkeit dar ......................... 49 § 1 a EStG ........................................................................................................................... 51 Unbeschränkte Steuerpflicht mit Splitting auch für Schweizer ................................................. 51 §§ 4, 9 EStG ........................................................................................................................ 51 Neue Pauschalen für Auslandsreisen ab 2013 ....................................................................... 51 § 10 EStG ............................................................................................................................ 52 Schule im Drittland wird nicht gefördert ............................................................................... 52 AStW 2014/02 § 1 UStG ............................................................................................................................. 52 Geschäftsveräußerung auch beim Übergang auf mehrere Nachfolger ....................................... 52 § 4 Nr. 8h UStG .................................................................................................................... 53 Beratungsleistungen für Investmentfonds sind steuerfrei ....................................................... 53 § 4 Nr. 12a UStG .................................................................................................................. 53 Entgelt für Unterkunft an Erntehelfer ist steuerpflichtig .......................................................... 53 § 15 UStG ............................................................................................................................ 54 Vorsteuer auf Maßnahmen beim Bau einer Solaranlage .......................................................... 54 AStW 2014/03 Top-Tipp des Monats Zeitpunkt der Bildung von Rückstellungen für künftige Steuernachforderungen Die OFD Niedersachsen hat sich aktuell zum Zeitpunkt einer Rückstellungsbildung für künftige Steuernachforderungen aufgrund einer Steuerfahndung geäußert. Verwaltungsmeinung Die Auffassung, dass nach allgemeiner Erfahrung bei einer Betriebsprüfung mit Steuernachforderungen zu rechnen ist, rechtfertigt nach Meinung der Verwaltung noch keine Rückstellung. Abzugsfähige Steuern sind grundsätzlich erst dem Jahr zu belasten, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Dagegen ist eine Rückstellung für Mehrsteuern aufgrund einer Fahndungsprüfung frühestens mit der Beanstandung einer bestimmten Sachbehandlung durch den Prüfer zu bilden. BFH-Rechtsprechung Laut BFH-Rechtsprechung sind Rückstellungen für Mehrsteuern aufgrund einer Außenprüfung erst in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem der Betrieb erstmals Kenntnis von der steuerlichen Beurteilung durch das FA erlangt. Nach Auffassung der Bundes- und Landesfinanzbehörden hat dies keine Auswirkungen auf die Verwaltungsauffassung in H 4.9 EStH. Im Urteilsfall war nämlich das Wahlrecht nach der alten R 20 Abs. 3 EStR noch anwendbar, wonach Mehrsteuern auf Antrag zulasten des Geschäftsjahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit anzusetzen waren. Nun hat der BFH die bisherige Verwaltungsauffassung zum Zeitpunkt der Bildung bestätigt. Danach kann eine Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern erst zu dem Bilanzstichtag gebildet werden, zu dem der Bilanzierende mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung rechnen musste. AStW 2014/04 In Abgrenzung hierzu ist hinterzogene Lohnsteuer vom Arbeitgeber dann zurückzustellen, wenn er mit seiner Haftungsinanspruchnahme ernsthaft rechnen muss. Rückstellungen für Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen sind dagegen vom Arbeitgeber weiterhin im Jahr der Entstehung zu bilden. Fundstellen OFD Niedersachsen 22.8.13, S 2141 - 10 - St 222/St 221 Nachsteuern: BFH 22.8.12, X R 23/10, BStBl II 13, 76; 16.12.09, I R 43/08 Arbeitgeber: BFH 16.2.96, I R 73/95, BStBl II 96, 592 AStW 2014/05 EStG, KStG, UStG, InvStG Steueranpassungen an das Kapitalanlagegesetzbuch und weitere Neuregelungen Das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz soll die neuen Fondsregeln steuerlich begleiten, die auf dem Kapitalanlage-Gesetzbuch basieren. Das Kapitalanlage-Gesetzbuch schafft seit dem 22.7.2013 erstmals ein umfassendes Regelwerk für offene und geschlossene Fonds. Es ist der zweite Anlauf des Gesetzgebungsverfahrens, nachdem der erste Versuch im Vermittlungsausschuss gescheitert war. Im Wesentlichen geht es um die Angleichung des InvStG (Investmentsteuergesetz) an das bereits geltende KAGB (Kapitalanlage-Gesetzbuch). Dieses hatte das InvG (Investmentgesetz) aufgehoben. Das InvStG verweist in seiner bisherigen Fassung noch an zahlreichen Stellen auf das aufgehobene InvG. Das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz enthält die technischen Anpassungen und die steuerlichen Anforderungen, die von Investmentvermögen erfüllt werden müssen, damit eine Besteuerung vergleichbar mit der nach bisherigem Recht möglich ist. Für bis zur Gesetzesverkündung aufgelegte Fonds dürfen die bisherigen Regelungen weiterhin für einen Übergangszeitraum von drei Jahren angewendet werden. Neben dieser Anpassung ergeben sich folgende weitere steuerliche Änderungen, die ganz unterschiedliche Bereiche betreffen: Einkommensteuergesetz Für Schuldübertragungen streckt der neue § 4f EStG Betriebsausgaben, indem die steuerliche Realisierung stiller Reserven auf 15 Jahre verteilt wird. Für vor dem 14.12.2011 vereinbarte Schuldübernahmen sieht das Gesetz eine zeitliche Streckung auf 20 Jahre vor. Zudem gibt es über den neuen § 5 Abs. 7 EStG für den Übernehmer einer Verpflichtung in der Bilanz Ansatzverbote, -beschränkungen und AStW 2014/06 Bewertungsvorbehalte. Das sind die Vorgaben, die auch für den zuvor Verpflichteten entsprechend gegolten hätten. Der Übernehmende muss in der ersten Bilanz den Erwerbsgewinn versteuern, allerdings ist hierbei ebenfalls eine Streckung über 15 Jahre vorzunehmen. Beide Maßnahmen gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die ab dem 19.12.2013 – dem Tag nach dem Bundestagsbeschluss – enden. Zudem kommt es Unterhaltsleistungen zur nach Anhebung § 33a des Abs. Höchstbetrags 1 EStG für von den Veranlagungszeitraum 2013 auf 8.130 EUR und für 2014 auf 8.354 EUR. Die Steigerung orientiert sich an der Höhe des Grundfreibetrags für das entsprechende Jahr. Weiterhin wird es Vereinfachungen bei der Berücksichtigung von Vorsteuerberichtigungsbeträgen nach § 9b Abs. 2 EStG geben. Aufgrund einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG sind erstattete Vorsteuerbeträge nur Einnahmen oder Ausgaben, wenn sie im Zusammenhang mit einer Einkunftsart bezogen werden. Anderenfalls mindern oder Anschaffungs- erhöhen oder die Vorsteuerberichtigungsbeträge Herstellungskosten des die betroffenen Wirtschaftsguts. Das gilt für Mehr-und Minderbeträge infolge von Änderungen der Verhältnisse, die ab dem 19.12.2013 eintreten. Es kommt – über den Gesetzentwurf aus der vergangenen Legislaturperiode hinaus – zur Änderung des § 15b EStG zwecks Vermeidung bestimmter Steuerstundungsmodelle im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wirtschaftsgütern im Umlaufvermögen. Nach dem neuen § 15b Abs. 3a EStG liegt bei Einnahmen-ÜberschussRechnern stets ein Steuerstundungsmodell vor, wenn aufgrund des Erwerbs von Umlaufvermögen sofort abziehbare Betriebsausgaben entstehen, sofern die Übereignung ohne körperliche Übergabe erfolgt. Das betrifft Steuerstundungsmodelle, bei denen Umlaufvermögen ab dem 19.12.2013 angeschafft, hergestellt oder ins Betriebsvermögen eingelegt wird. Körperschaftsteuergesetz Mit dem Gesetz zur Unternehmensbesteuerung Änderung wurden und die Vereinfachung der köperschaftsteuerliche AStW 2014/07 Organschaft und insbesondere die Verlustübernahme neu geregelt. Diese Regelung wird nun erweitert, indem Gesellschaften bis Ende 2014 eine Korrektur fehlerhafter Gewinnabführungsverträge vornehmen dürfen. Es bietet sich also noch ein Jahr die Möglichkeit der Heilung eines nicht den Anforderungen des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG entsprechenden Gewinnabführungsvertrags durch Aufnahme eines dynamischen Verweises auf § 302 AktG an. Abgabenordnung Eine Verordnungsermächtigung in § 117c AO dient zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen Deutschland und den USA zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und bezüglich Auslandskonten. Diese FATCA-USAUmsetzungsverordnung (Foreign Account Tax Compliance Act-USA) durch die neue Bundesregierung wird vermutlich erst in den kommenden Monaten erlassen und erst dann können die von den neuen Berichtspflichten betroffenen Unternehmen vor allem aus der Kreditwirtschaft ihre DV-Systeme und die Software anpassen. Umsatzsteuergesetz Nach § 4 Nr. 8h UStG ist die Verwaltung von Investmentfonds steuerfrei. Darüber hinaus soll das InvStG ein neues deutsches Pensions-Asset-Pooling-Vehikel in Deutschland ermöglichen. Hierdurch wird über Fonds ein steuertransparentes Altersvorsorgevermögen von großen internationalen Konzernen im Inland gehalten und auch entsprechendes Auslandskapital geholt. Zudem sollen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten im Investmentsteuerrecht beseitigt werden. Fundstellen Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz - AIFM-StAnpG), Entwurf Bundesrat 8.11.13, BR-Drucks. 740/13 AIFM-Umsetzungsgesetz - AIFM-UmsG, 4.7.13, BGBl I 13, 1981 BMF 18.7.13, IV C 1 - S-1980-1/12/10011 / IV D 3 - S-7160h/12/10001, astw.iww.de Abruf-Nr. 132702 AStW 2014/08 §§ 6 EStG, 24 UmwStG Bei Betriebseinbringungen in eine Gesellschaft ist die Gewinnrealisierung vermeidbar Bei der Einbringung eines Betriebs in eine Mitunternehmerschaft muss nicht zwingend ein steuerpflichtiger Gewinn anfallen. Das gilt laut BFH, wenn für die Einbringenden ein Mischentgelt gewährt wird, das aus Gesellschaftsrechten und einer Darlehensforderung gegen die Gesellschaft besteht. Wird für die Einbringung ein Mischentgelt gewährt, kann eine Gewinnrealisierung bei Wahl der Buchwertfortführung vermieden werden, wenn die Summe aus dem Nominalbetrag der Gutschrift auf dem Personengesellschaft Darlehensforderung Kapitalkonto und den dem des Einbringenden gemeinen steuerlichen Wert Buchwert bei der der eingeräumten des eingebrachten Einzelunternehmens nicht übersteigt. Mit diesem Urteil weicht der BFH von der Auffassung der Finanzverwaltung im Umwandlungssteuererlass ab. Der Erlass spaltet in derartigen Fällen Teilleistungen den in Vorgang einen nach dem erfolgsneutralen Verhältnis und einen der beiden zwingend erfolgswirksamen und damit steuererhöhenden Teil auf. Bei Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und sonstigen Ausgleichsleistungen ist hiernach nur die Einbringung nach § 24 UmwStG insoweit erfolgsneutral möglich, als im Gegenzug Gesellschaftsrechte gewährt werden. Sachverhalt Im Urteilsfall hatte ein Einzelunternehmer seinen Betrieb, der einen Buchwert von rund 350.000 EUR, aber zugleich hohe stille Reserven aufwies, zum Buchwert in eine GmbH & Co. KG eingebracht. Zugleich nahm er seine Ehefrau und zwei Kinder mit Kapitalanteilen von insgesamt 100.000 EUR unentgeltlich in die neu gegründete KG auf. Er selbst erhielt in der KG einen Kapitalanteil von 150.000 EUR sowie eine Darlehensforderung von rund 100.000 EUR. Sowohl das Finanzamt als auch das erstinstanzliche Finanzgericht nahmen an, dass der AStW 2014/09 Einzelunternehmer aufgrund der Einräumung der Darlehensforderung einen Gewinn von rund 96.000 EUR zu versteuern habe. Entscheidung Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Da die Summe aller Kapitalkonten sowie der Darlehensforderung nicht größer sei als der Buchwert des bisherigen Einzelunternehmens, ergebe sich kein Gewinn. Mit seinem Urteil erweitert der X. Senat die bereits bestehenden Möglichkeiten der Unternehmen, durch Inanspruchnahme der Regelung des § 24 UmwStG Umstrukturierungen vorzunehmen, ohne dass dabei Ertragsteuern anfallen. Fazit Bei einer Einbringung gegen Mischentgelt wird bei Buchwertfortführung kein Gewinn realisiert, wenn die Gutschrift auf dem Kapitalkonto des Einbringenden bei der Personengesellschaft und die eingeräumte Darlehensforderung den steuerlichen Buchwert des eingebrachten Einzelunternehmens nicht übersteigen. Bei der Einbringung eines Betriebs in eine Mitunternehmerschaft, mit der Dritten wie etwa Verwandten unentgeltlich Gesellschaftsanteile zugewendet werden, sind die §§ 6 Abs. 3 EStG und 24 UmwStG nebeneinander anwendbar. Wird der Betrieb zur unentgeltlichen Aufnahme von Angehörigen eingebracht, liegt nach Auffassung des BFH ein gesonderter Übertragungsvorgang vor. Auf diesen ist § 6 Abs. 3 EStG anwendbar. Hinweis | Auf die unterschiedlichen Auffassungen, die derzeit zwischen BFH und Finanzverwaltung hinsichtlich der Anwendung der Trennungstheorie bei der teilentgeltlichen Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter bei Mitunternehmerschaften nach § 6 Abs. 5 EStG bestehen, brauchte der X. Senat in dieser Entscheidung nicht einzugehen. PRAXISHINWEIS | Das aktuelle Urteil ist in der Praxis bedeutsam, wenn bei vorweggenommener Erbfolge Einzelunternehmen auf AStW 2014/010 Personengesellschaften unter Aufnahme von Kindern übertragen werden. Zu Zweifelsfragen zur Übertragung und Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 EStG hat sich aktuell die OFD Frankfurt sehr ausführlich mit vielen Beispielen geäußert. Fundstellen BFH 18.9.13, X R 42/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 133453 BMF 11.11.11, IV C 2 - S 1978 b/08/10001, BStBl I 11, 1314, Tz. 01.47, 24.07 Trennungstheorie: BFH-Urteil 19.9.12, IV R 11/12 BMF 12.9.13, IV C 6 - S 2241/10/10002, BStBl I 13, 1164 OFD Frankfurt 11.10.13, S 2241 A - 117 - St 213 AStW 2014/011 § 7 EStG Anschaffungsnebenkosten bei einer geerbten Immobilie bei Erbauseinandersetzung Kosten für die Auseinandersetzung eines Nachlasses können bei zum Nachlass gehörenden vermieteten Anschaffungsnebenkosten führen, Grundstücken die zu entgegen der Verwaltungsauffassung zu zusätzlicher AfA führen. Damit hat der BFH jetzt zu der lange bestehenden Streitfrage darüber, was absetzbar ist, wenn im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Erwerb Aufwendungen anfallen, entschieden. Im Urteilsfall teilten Geschwister geerbte Grundstücke auf. Hierfür fielen Notar- und Grundbuchkosten an. Laut BMF sind Kosten, die mit einem unentgeltlichen Erwerb wie dem Erbfall zusammenhängen, generell nicht abziehbar. Nach Meinung des BFH dienen die Kosten für die Auseinandersetzung des Nachlasses dem Erwerb des Alleineigentums an dem Vermietungsobjekt. Sie sind deshalb wie bei einem teilentgeltlichen Erwerb voll als Anschaffungsnebenkosten abziehbar. Zwar hat der Erbe die Anschaffungs- und Herstellungskosten seines Rechtsvorgängers nach § 11d EStDV fortzuschreiben. Diese Vorschrift betrifft aber nur die Verhältnisse des Verstorbenen als Rechtsvorgänger und schließt eigene Anschaffungskosten des Nachfolgers nicht aus. Diese erhöhen die Bemessungsgrundlage für seine AfA, soweit sie anteilig auf das Gebäude und nicht auf das Grundstück entfallen. Praxishinweis | Diese BFH-Grundsatzentscheidung lässt sich auch auf eine Erbauseinandersetzung Betriebsausgaben Nutzungsdauer im sind Wege dann, der über Betriebsvermögen zumindest AfA, als langfristig anwenden. über die Anschaffungsnebenkosten abziehbar. Fundstellen BFH 9.7.13, IX R 43/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 132990 BMF 13.1.93, IV B 3 -S 2190 - 37/92, BStBl I 93, 80, Rz. 13 AStW 2014/012 § 7g EStG Nachweis der Investitionsabsicht ist ohne Bestellung vor Betriebseröffnung möglich Nach dem BMF-Anwendungserlass zum Investitionsabzugsbetrag aus 2009 ist für den Einsatz des § 7g EStG bei Betrieben in der Gründungsphase eine verbindliche Bestellung des geplanten Wirtschaftsguts zwingend erforderlich. Dies wird als Nachweis der Investitionsabsicht im Wirtschaftsjahr der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags gefordert. Abweichend hiervon hatte der BFH im Juni 2012 entschieden, dass eine verbindliche Bestellung nicht zwingend erforderlich ist. Wegen der nahezu ausgeschlossenen Missbrauchsgefahr im Vergleich zur vorherigen Ansparabschreibung verzichtete der BFH für den ab 2008 geltenden Investitionsabzugsbetrag damit zwar auf das einschränkende Kriterium der verbindlichen Bestellung, hielt es aber für neu gegründete Betriebe für notwendig, die Investitionsabsicht in Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung in geeigneter Form nachzuweisen, wobei nach Meinung des BFH strenge Maßstäbe anzulegen sind. Die Finanzverwaltung wendet das Urteil jetzt in allen offenen Fällen an, sodass die Passage im BMFSchreiben aus 2009 überholt ist. Praxishinweis | Der BFH hält ausschließlich die Anforderung eines Kostenvoranschlags oder die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung – etwa über den Nutzen einer Solaranlage – zum Nachweis nicht für ausreichend. Er verlangt entweder mit Kosten verbundene künftigen Vorbereitungshandlungen Entwicklung aufgrund von oder eine Faktoren, Beurteilung die nach der dem Bilanzstichtag eintreten und die frühere Investitionsabsicht bestätigen. Konkrete Kriterien hat der BFH leider nicht aufgestellt, sodass eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht. AStW 2014/013 Fundstellen FinMin Schleswig-Holstein 18.10.13, Est Kurzinfo 26/2013VI 306 - S 2139b - 003, astw.iww.de Abruf-Nr. 133692 BMF 8.5.09, IV C 6 - S 2139 b/07/10002, BStBl I 09, 633, Rz. 29 BFH 20.6.12, X R 42/11 AStW 2014/014 § 8 EStG Ein-Prozent-Regel gilt auch bei Nutzung mehrerer Pkw Überlässt der Arbeitgeber dem Angestellten mehr als ein Kfz auch zur Privatnutzung, so sind für den geldwerten Vorteil für jedes Fahrzeug 1 % des Listenpreises anzusetzen. Nach Ansicht des BFH bieten §§ 8 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass in solchen Fällen die Ein-Prozent-Regel nur für ein Auto gelten soll. Es gibt auch keinen Grund, dies einschränkend auszulegen, weil dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zwei Fahrzeuge zur privaten Nutzung und damit ein doppelter Vorteil zugewandt wird. Der Arbeitnehmer hat es zudem selbst in der Hand, durch ein Fahrtenbuch eine Besteuerung anhand der tatsächlich für die Freizeittouren angefallenen Kosten zu erreichen. Übertragung auf den Fall des Gesellschafter-Geschäftsführers Diese Regelung gilt auch, wenn die GmbH ihrem GesellschafterGeschäftsführer zwei Kfz auch zur Privatnutzung überlässt. Nutzt er hingegen das Vereinbarung zweite privat, Fahrzeug kann die entgegen der vertragswidrige arbeitsvertraglichen Nutzung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Die vertragswidrige Nutzung liegt auch vor, wenn sie entweder ohne eine fremdübliche Vereinbarung erfolgt oder darüber hinausgeht. Für die vGA kann bei der GmbH kein Lohnsteuer-Haftungsbescheid angesetzt werden. Ist hingegen für die Kfz-Überlassung ein lohnsteuerbarer geldwerter Vorteil anzusetzen, rechtfertigt das die Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftungsschuldner nach § 42d Abs. 3 EStG nicht, wenn dieser entsprechend einer Billigkeitsregelung der Verwaltung die Lohnsteuer materiell unzutreffend einbehält, etwa vom Listenpreis für den teuersten Pkw. Dann ist ein Haftungsbescheid ermessensfehlerhaft. Fundstellen BFH 13.6.13, VI R 17/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 133320 regelmäßig AStW 2014/015 BFH 21.3.13, VI R 31/10; 23.4.09, VI R 81/06 BMF 28.5.96, 2177/07/10004 IV B 6 -S 2334- 173/96; 18.11.09, IV C 6-S AStW 2014/016 § 9 EStG Auswirkungen des geänderten Reisekostenrechts auf die Pendlerpauschale ab 2014 | Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts ergeben sich eine Reihe von Änderungen zur Entfernungspauschale. Das BMF hat aus diesem Grund seinen bisherigen Anwendungserlass aus dem Januar 2013 angepasst und Änderungen ab dem 1.1.2014 in Fettdruck dargestellt. Aktualisiert wurden auch die Berechnungsbeispiele sowie die Verweise auf die entsprechenden Vorschriften im EStG. | Wesentlicher Punkt ist bekanntlich, dass ab 1.1.2014 die gesetzliche Definition der ersten Tätigkeitsstätte gilt. Diese ersetzt die bisherige regelmäßige Arbeitsstätte. Als Folge hieraus ist die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 4 EStG nur noch für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzuwenden. Entsprechend gelten die Neuregelungen auch für Fahrten zwischen der Wohnung und einem Sammelpunkt oder dem nächstgelegenen Zugang eines weiträumigen Tätigkeitsgebiets. Details hierzu hatte das BMF bereits im Anwendungserlass zu den Reisekosten veröffentlicht (s. AStW 12/13, 845). Das alte BMF-Schreiben zu den Entfernungspauschalen ist letztmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 2013, beim Steuerabzug vom Arbeitslohn letztmals auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen bis Ende Dezember 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, auf sonstige Bezüge, die bis zum 31.12.2013 zufließen. Fundstellen Pauschale Neu: BMF 31.10.13, IV C 5 - S 2351/09/10002 :002, astw.iww.de Abruf-Nr. 133563 Alt: BMF 3.1.13, IV C 5 - S 2351/09/10002, BStBl I 13, 215 AStW 2014/017 Reisekosten: BMF 30.9.13, IV C 5 -S 2353/13/10004, Rz. 37 bis 45, astw.iww.de Abruf-Nr. 133145 § 10 EStG Höchstbetrag bei Ehegatten für sonstige Vorsorgeaufwendungen Bei zusammenveranlagten Ehegatten bestimmt sich der Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen aus der Summe der jedem Gatten unter seinen persönlichen Voraussetzungen zustehenden Höchstbeträge. Diese Vorgabe des § 10 Abs. 4 Satz 3 EStG ist bei der anstehenden Einkommensteuererklärung erneut zu beachten. Die OFD Frankfurt erläutert in diesem Zusammenhang in einer Übersicht die häufig vorkommenden Fallvarianten und stellt die den einzelnen Ehe- oder Lebenspartnern jeweils zustehenden Höchstbeträge dar. Ist ein Ehepartner kostenlos in der Familienversicherung mitversichert, steht ihm nur der ermäßigte Höchstbetrag von 1.900 EUR zu. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass das Gesamteinkommen des mitversicherten Ehegatten 1/7 der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV oder im Falle einer geringfügigen Beschäftigung 450 EUR im Monat nicht übersteigt. Dem nach Beihilferecht berücksichtigungsfähigen Ehegatten eines Beamten steht ebenfalls nur der ermäßigte Höchstbetrag zu. Für das Bestehen eines Beihilfeanspruchs für den nicht selbst berechtigten Ehegatten bestehen in den Beihilfeverordnungen unterschiedliche Einkommensgrenzen. So darf der Gesamtbetrag der Einkünfte des zu berücksichtigenden Stellung des Ehegatten Beihilfeantrags im den vorletzten geltenden Kalenderjahr vor Grundfreibetrag der nicht übersteigen. Die umfangreiche und hilfreiche alphabetische Übersicht enthält die Höchstbeträge je nach den Tätigkeiten von Ehemann und -frau sowie die gesetzliche Begründung zu jedem Fall, warum es zu diesen Beträgen kommt. Fundstellen OFD Frankfurt 23.9.13, S 2221 A - 78 - St 218 AStW 2014/018 BFH 23.1.13, X R 43/09, BStBl II 13, 608 BMF 19.8.13, IV C 3 - S 2221/12/10010 :004/IV C 5 - S 2345/08/0001 § 10b EStG Aktualisierte Muster der Zuwendungsbestätigungen für den Spendenabzug Das BMF hat eine Vielzahl von verbindlichen Mustern für Zuwendungsbestätigungen veröffentlicht, die zwingend ab 2014 zu verwenden sind. Grundsätzliches Bis zum 31.12.2013 durften noch die bisherigen Muster für Zuwendungsbestätigungen verwendet werden. Bei Sachspenden muss die Zuwendungsbestätigung genaue Angaben über den Gegenstand wie etwa Alter, Zustand oder historischer Kaufpreis enthalten. Bei betrieblichen Zuwendungen ist der Entnahmewert zuzüglich Umsatzsteuer anzusetzen. Der Empfänger braucht dann keine zusätzlichen Unterlagen in seiner Buchführung und Angaben zur Wertermittlung zu verwahren. Der Entnahmewert ist grundsätzlich der Teilwert, kann aber auch der Buchwert sein, wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar nach der Entnahme für steuerbegünstigte Zwecke über das Buchwertprivileg nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG gespendet wird. Bei privaten Sachspenden ist der gemeine Wert maßgebend. Würde der Gegenstand bei einem Verkauf eine Besteuerung wie etwa nach den §§ 17, 23 EStG auslösen, sind die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszuweisen. Neuregelung Neu regelt das Schreiben die Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes, wodurch über § 60a AO die gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen eingeführt wurde. Abgelöst wurde die vorläufige Bescheinigung, die aber übergangsweise weiterhin gültig bleibt und Körperschaften weiterhin zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt. Sie müssen aber angeben, dass sie durch eine vorläufige Bescheinigung als gemeinnützig anerkannt worden sind. Auch die Hinweise an die geänderten haftungsrechtlichen AStW 2014/019 Folgen der Ausstellung einer unrichtigen Spendenbescheinigung müssen verfasst werden. Leiten juristische Personen oder Stiftungen des öffentlichen Rechts Zuwendungen weiter, ist ebenfalls anzugeben, ob der Empfänger durch die vorläufige Bescheinigung als steuerbegünstigt anerkannt worden ist. Auch die Hinweise zur Haftung dürfen nicht fehlen. Wurde der Körperschaft bisher weder ein Freistellungsbescheid noch eine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt und sieht der Feststellungsbescheid nach § 60a AO die Steuerbefreiung erst für den nächsten VZ vor, sind Zuwendungen erst ab diesem Zeitpunkt nach § 10b EStG abziehbar und vorherige Spenden sind steuerlich nicht nach § 10b EStG begünstigt. Insoweit Zuwendungsbestätigungen unrichtig und sind ausgestellte können eine Haftung des Ausstellers auslösen. Fundstellen BMF 7.11.13, IV C 4 - S 2223/07/0018 :005, astw.iww.de Abruf-Nr. 133693 Auslandsspende: BMF 16.5.11, IV C 4 - S 2223/07/0005 :008, BStBl I 11, 559 AStW 2014/020 § 17 EStG Ausgefallene Finanzierungshilfe stellt bei Minderheiten keine Anschaffungskosten dar Als nachträgliche Anschaffungskosten kommen neben Aufwendungen auf der Ebene der Kapitalgesellschaft als Nachschüsse oder verdeckte Einlagen auch Verluste aus Finanzierungsmaßnahmen des Gesellschafters in Betracht, die ihm durch Wertverlust eines Darlehens oder der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft entstehen. Diese werden jedoch nur dann als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigt, wenn das Darlehen eigenkapitalersetzenden Hintergrund sind ausgefallene Charakter hatte. Finanzierungshilfen Vor diesem eines nicht geschäftsführenden und mit 10 % beteiligten GmbH-Gesellschafters laut BFH keine nachträglichen Anschaffungskosten. Sachverhalt Der Steuerpflichtige erwarb im Dezember 2006 einen Geschäftsanteil von genau 10 % am Stammkapital einer GmbH; deren Geschäftsführung übernahm er nicht. Das Stammkapital wurde zur Hälfte eingezahlt. Bereits im Streitjahr wurde die GmbH liquidiert und ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt. Der Steuerpflichtige hatte der GmbH im Jahr 2006 ein Darlehen von 97.500 EUR gegeben. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte dieser daraufhin einen Auflösungsverlust von 100.000 EUR geltend. Entscheidung Ist ein nicht geschäftsführender GmbH-Gesellschafter zu 10 % am Stammkapital der GmbH beteiligt, gelten die Regeln über den Eigenkapitalersatz nach § 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG a.F. nicht. Gewährt er ein Darlehen und fällt er mit seinem Rückzahlungsanspruch gegen seine GmbH insolvenzbedingt aus, führt dies ebenso wenig zu nachträglichen Anschaffungskosten seiner qualifizierten Beteiligung wie die Gewährung eines Darlehens für eine Aktiengesellschaft durch einen Aktionär, der an der Gesellschaft nicht unternehmerisch beteiligt ist. AStW 2014/021 PRAXISHINWEIS | Ob sich an diesem Ausschluss mit Wegfall des § 32a GmbHG a.F. durch die Modernisierung des GmbH-Rechts über MoMiG etwas geändert hat, entschied der BFH nicht, da es im Streitfall lediglich um die Beurteilung nach altem Recht, nämlich für das Jahr 2006 ging. Fundstellen BFH 20.8.13, IX R 43/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 133694 BFH 12.12.00, VIII R 22/92 AStW 2014/022 § 21 EStG Einkunftserzielungsabsicht bei längerfristig leer stehenden Wohnräumen Die Berücksichtigung von vorab entstandenen Werbungskosten bei § 21 EStG setzt voraus, dass der Hausbesitzer sich endgültig entschlossen hat, aus dem Objekt durch Vermieten Einkünfte zu erzielen und diese Entscheidung später nicht aufgegeben hat. Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige die Einkunftserzielungsabsicht erkennbar aufgenommen hat, was sich in erster Linie aus ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen ergibt. Hierfür trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Laut BFH wird die Einkunftserzielungsabsicht noch nicht aufgenommen, wenn sich jemand bei paralleler Suche nach Mietern und Käufern noch nicht zwischen Vermietung und Verkauf entschieden hat. Der BFH hat hierzu jüngst seine Rechtsprechung weiter konkretisiert. Suche nach Mietern oder Käufern ist schädlich Im ersten Urteilsfall wurde das gerade fertiggestellte Einfamilienhaus entgegen der ursprünglichen Absicht von einem Ehepaar nicht bezogen. Sie beschlossen, das Haus zu vermieten oder zu verkaufen und bemühten sich intensiv um einen Käufer oder Mieter. Bis dahin wurde das Objekt vom Mann behelfsmäßig genutzt, um sich nach der Trennung von der Gattin die Miete für eine Wohnung zu sparen und die Sicherheit des Objekts zu gewährleisten. Hierbei handelt es sich nicht um einen Leerstand, auch wenn diese Eigennutzung behelfsmäßig sein sollte und bei Verkauf oder Vermietung kurzfristig hätte beendet werden können. Das steht einem Abzug von Aufwendungen im Zeitraum der Eigennutzung entgegen. Aus dem Umstand, dass auch nachträgliche Schuldzinsen bei den Mieteinkünften zu berücksichtigen sein können, kann nicht gefolgert werden, dass alle Hausaufwendungen Werbungskosten im Rahmen von § 21 EStG sein müssen. Vielmehr setzt dies einen AStW 2014/023 Veranlassungszusammenhang mit einer früheren Vermietungstätigkeit voraus. Prozentualer Werbungkostenabzug bei teilweiser Vermietung Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung sind auch dann nicht mehr in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar, wenn der Entschluss zu vermieten hinsichtlich einzelner Teile oder Räume der Wohnung aufgegeben wurde. In dem vom BFH entschiedenen Fall stand die Obergeschosswohnung leer. Ein Zimmer wurde für eine gewerbliche Tätigkeit genutzt. Hierbei sind die Grundsätze zum Leerstand, die der BFH in zahlreichen Urteilen aufgestellt hat, auch auf einzelne Räume innerhalb einer Wohnung anzuwenden, die vom Eigentümer anderweitig genutzt werden. Als Folge hieraus sind die Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung nur teilweise und nicht komplett bei den Mieteinkünften abziehbar. Eine teilweise Aufgabe der Vermietungsabsicht liegt auch vor, wenn der Hausbesitzer einzelne Räume der Wohnung nicht mehr zur Vermietung bereithält, sondern in einen neuen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stellt. Stellt er die Zimmer in einen steuerlich bedeutsamen Zusammenhang, indem er etwa Räume innerhalb der Wohnung für seinen Gewerbebetrieb nutzt, zeigt er damit insoweit seine Absicht, die Vermietung der gesamten Wohnung aufgegeben zu haben. Zwar kann der Vermieter während des Zeitraums eines Leerstands einzelne Räume der Wohnung anders nutzen. Dann kann er aber auch nur die Aufwendungen bei den Mieteinkünften absetzen, die auf die verbleibende zwischenzeitlich ungenutzte Fläche entfallen, wenn er dafür die Vermietungsabsicht noch nicht endgültig aufgegeben hat. Das geschieht zumindest bei der Umwidmung einiger Zimmer. Fundstellen Kauf/Miete: BFH 9.7.13, IX R 21/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 133695; BFH 11.12.12, IX R 14/12, BStBl II 13, 279 Teilnutzung: BFH 12.6.13, IX R 38/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 133322 AStW 2014/024 §§ 24, 34 EStG Steuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen aus Verwaltungssicht Das BMF hat in einem 13-seitigen Schreiben zu den Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen Stellung genommen. Der Anwendungserlass enthält mehrere Rechenbeispiele. Die Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Das neue Schreiben ersetzt die beiden bisherigen Schreiben aus den Jahren 2004 und 2011. Aufgrund ihrer unterschiedlichen steuerlichen Auswirkung werden folgende Entschädigungen gegeneinander abgegrenzt: normal zu besteuernder Arbeitslohn, steuerbegünstigte Entschädigungen, steuerbegünstigte Leistungen für eine mehrjährige Tätigkeit, Modifizierung betrieblicher Renten durch eine Auflösungsvereinbarung und lebenslängliche betriebliche Versorgungszusagen. Zusammenballung von Einkünften Generell ist die Zusammenballung von Einkünften weiterhin Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung einer Entschädigung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Steuerpflichtige muss also im jeweiligen VZ einschließlich der Entschädigung insgesamt mehr erhalten, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte. Daher ist der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Jahren grundsätzlich schädlich. Ausnahme von der Regel Eine Ausnahme gilt, soweit es sich um eine im Verhältnis zur Hauptleistung geringfügige Zahlung von maximal 5 % der Hauptleistung handelt. Die Vergleichsrechnung für die Beurteilung der Zusammenballung wird dabei anhand der jeweiligen Einkünfte laut AStW 2014/025 Steuerbescheid oder -erklärung vorgenommen, wobei negative Einkünfte aus einer neu aufgenommenen Tätigkeit nie berücksichtigt werden. Vergleichsrechnung Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist vorrangig von den laufenden Einkünften abzuziehen. Die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Lohnersatzleistungen und Arbeitslöhne sind in die Vergleichsrechnung einzubeziehen. Sofern ausschließlich Einkünfte nach § 19 EStG vorliegen, beanstandet es die Verwaltung nicht, wenn die Vergleichsrechnung anhand der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit durchgeführt wird. Anwendung der Tarifermäßigung Im Lohnsteuerabzugsverfahren richtet sich die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG. Dabei darf der Arbeitgeber auch solche Einkünfte berücksichtigen, die der Arbeitnehmer nach Beendigung des bestehenden Dienstverhältnisses erzielt. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, da es zur Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG kommt. Kann der Arbeitgeber die erforderlichen Feststellungen nicht treffen, erfolgt die begünstigte Besteuerung dann erst über eine Antragsveranlagung. Der Arbeitgeber darf die ermäßigte Besteuerung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht anwenden, wenn sie zu einer höheren Steuer führt als die Besteuerung als nicht begünstigter sonstiger Bezug. Planwidriger Zufluss einer Abfindung Darüber hinaus erläutert das BMF den planwidrigen Zufluss einer Abfindung in mehreren VZ, die Rückzahlung bereits empfangener Entschädigungen sowie Entlassungsentschädigungen Betriebsrenten. Hier wird die im steuerliche Verhältnis Behandlung zu zwischen den Fällen des von lebenslänglichen Verzichts des Arbeitgebers auf die Kürzung, eine vorgezogene und die Umwandlung in eine lebenslängliche Betriebsrente differenziert. Fundstellen BMF 1.11.13, IV C 4 - S 2290/13/10002, astw.iww.de Abruf-Nr. 133457 AStW 2014/026 Alt: BMF 24.5.04, IV A 5 - S 2290 - 20/04, BStBl I 04, 633; 17.1.11, IV C 4 - S 2290/07/10007:005, BStBl I 11, 39 § 32 EStG Berücksichtigung volljähriger Kinder Mehrere Finanzgerichte haben sich aktuell mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit Sprösslinge über 18 noch berücksichtigt werden können. Dabei ging es um verschiedene Sachverhalte, die zum Teil gegen die Verwaltungsauffassung entschieden wurden. Ansatz verheirateter Kinder ab 2012 Nach der Verwaltungsauffassung setzt die Berücksichtigung volljähriger Kinder eine typische Unterhaltssituation voraus. Die liegt grundsätzlich nicht mehr vor, wenn der Sprössling entweder verheiratet ist oder selbst ein Kind hat. In diesen Fällen geht die vorrangige Unterhaltspflicht auf den Ehegatten oder den anderen Elternteil des Kindeskinds über. Ein Kindergeldanspruch Unterhaltsverpflichtete besteht nicht dann nur noch, leistungsfähig ist und wenn damit der die Unterhaltspflicht der Eltern als sogenannter Mangelfall wieder auflebt. Einige FG weichen von dieser Rechtsansicht ab. Mehrere Revisionen sind beim BFH bereits Verwaltungsauffassung anhängig. in der Laut BZSt Dienstanweisung wird an festgehalten der und entsprechende Kindergeldanträge daher wie bisher abgewiesen. Eine Verfahrensruhe von Einsprüchen kommt jedoch nur in zwei Fällen in Betracht, wenn es sich um vergleichbare Sachverhalte handelt, die derzeit als Streitthema beim BFH anhängig sind: 1. Verheiratetes Kind, bei dem das Einkommen des Ehegatten den Mangelfall und somit eine Berücksichtigung ausschließt. 2. Lediges Kind mit eigenem Nachwuchs, bei dem das Einkommen des anderen Elternteils die Unterhaltspflicht der Eltern ausschließt. Hinweis | Nicht vergleichbare Sachverhalte, insbesondere wenn bereits das Einkommen des Kindes den Mangelfall ausschließt, erfüllen die Voraussetzungen einer Verfahrensruhe nicht. AStW 2014/027 Das FG Münster hat erneut bekräftigt, dass die Gewährung von Kindergeld ab dem Jahr 2012 auch für verheiratete Kinder in einer Erstausbildung nicht mehr von deren Einkünften abhängig ist. Daher kann auch ein denkbarer Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehepartner des Kindes entgegenstehen. einem Das Kindergeldanspruch EStG sieht ab 2012 grundsätzlich für Kinder in nicht einer Erstausbildung weder eine Einkunftsgrenze vor, noch macht es den Kindergeldanspruch vom Vorliegen einer typischen Unterhaltssituation für die Eltern abhängig. Daher ist das Einkommen des Ehepartners des volljährigen Kindes nicht erheblich. Auch Kinder haben regelmäßig wiederkehrende Einkünfte und Bezüge Für den Nachwuchs über 18 besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn er wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung dafür ist, dass die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das behinderte Kind seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Ist es dem Kind hingegen trotz seiner Behinderung – etwa aufgrund hoher Einkünfte oder Bezüge – möglich, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, hat die Behinderung keine Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt der BFH klar, wann ein Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das ist anhand eines Vergleichs der beiden Bezugsgrößen, dem gesamten Lebensbedarf und der finanziellen Mittel zu prüfen. Bei der Berechnung der finanziellen Mittel des behinderten volljährigen Kindes ist keine jahresbezogene Betrachtung der Einkünfte und Bezüge vorzunehmen, sondern auf den Kalendermonat abzustellen. Diese sind, soweit für Gewinneinkünfte nicht eine Ausnahme gilt, nach dem Zuflussprinzip des § 11 EStG zu erfassen. Dabei berücksichtigt der BFH bei Anwendung des Zuflussprinzips auch den in der Vorschrift zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, wonach regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die der Steuerpflichtige kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres erhält, als in dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit bezogen gelten. AStW 2014/028 Als Folge daraus sind monatlich wiederkehrende Einkünfte und Bezüge, die im Rahmen der monatsbezogenen Vergleichsrechnung nach dem Zuflussprinzip zu erfassen sind und das behinderte Kind innerhalb einer kurzen Zeit vor oder nach dem Jahreswechsel erhält, in dem bestimmungsgemäßen Monat zu erfassen. Als kurze Zeit gelten bis zu zehn Tage. Verlängerung um Grundwehr- oder Zivildienst Die für den Bezug von Kindergeld maßgebliche Altersgrenze von 25 Jahren verlängert sich entgegen der Verwaltungsauffassung auch dann um die Dauer des vom Sprössling geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes, wenn während der Dauer des Dienstes Kindergeld gezahlt worden ist. Das gilt nach Ansicht des BFH, wenn das Kind zeitgleich für einen Beruf ausgebildet wurde oder ein Hochschulstudium absolvierte. Denn eine Beschränkung dieser Verlängerung auf Dienstmonate, in denen kein Kindergeld gewährt wurde, ist dem Gesetzeswortlaut genauso wenig zu entnehmen wie eine der Doppelberücksichtigung von Dienstmonaten entgegenstehende maximale Bezugsdauer. Hätte der Gesetzgeber den Verlängerungszeitraum auf die Fälle der tatsächlich dienstbedingt eingetretenen Ausbildungsverzögerung beschränken wollen, hätte er eine ausdrückliche Regelung treffen müssen. Das ist nicht geschehen. Er hat in § 32 Abs. 5 Nr. 1 EStG eine typisierende Regelung zu dem Zweck getroffen, eine durch die Ableistung des Dienstes im Regelfall eingetretene Ausbildungsverzögerung zu kompensieren. Entgegen der Auffassung der Verwaltung ist laut BFH insoweit nicht darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang sich durch die Dienstzeit die Ausbildung für einen Beruf im konkreten Fall tatsächlich verzögert habe. Einberufung zum Wehrdienst im Laufe eines Monats Wird ein Kind vor seinem 25. Lebensjahr innerhalb des viermonatigen Übergangszeitraums des § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung seines Wehrdienstes erst an einem Tag nach dem 1. des Monats zum Wehrdienst einberufen, besteht für diesen Monat grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld. Auch damit AStW 2014/029 wendet sich der BFH gegen die Verwaltungsauffassung in der Dienstanweisung des BZSt. Nach der BFH-Rechtsprechung befindet sich ein Kind, das den Wehrdienst beispielsweise wegen eines davorliegenden Wochenendes nicht bereits am ersten Tag eines Monats antreten kann, in den verbleibenden Tagen des Monats noch in der Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Leistung des Wehrdienstes. Hierdurch wird dann in diesem Monat noch ein Anspruch auf Kindergeld begründet. Nach dem Monatsprinzip des § 66 Abs. 2 EStG soll das Kindergeld vom Beginn des Monats an gezahlt werden, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und Voraussetzungen Kindergeldanspruch dann bis zum entfallen. aus, Ende Es dass an des reicht einem Monats, in deshalb Tag des dem für Monats die einen die Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Zusammenhang ist das Vorliegen einer typischen Unterhaltssituation nach der BFH-Rechtsprechung kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für das Kindergeld. Ob Sohn oder Tochter wegen eigener Einkünfte nicht auf den Unterhalt ihrer Eltern angewiesen und deshalb nicht als Kind zu berücksichtigen sind, war bis 2011 erst auf der zweiten Stufe im Rahmen der damals geltenden Grenzbetrags-Regelung zu prüfen. Kindergeld bei Mutterschutz und Elternzeit Laut BFH ist die Unterbrechung der Suche nach einem Ausbildungsplatz während des Mutterschutzes ebenso unschädlich wie die Unterbrechung einer Ausbildung während der Schutzfrist. Die Mutterschutzfrist macht die Ausbildungsplatzsuche in vielen Fällen praktisch unmöglich und ist auch nicht zumutbar. Bewerbungen, Vorstellungsgespräche oder Auswahltests können ebenso anstrengend sein wie eine gesetzlich untersagte normale Arbeit. Nach dem typisierenden Kindergeldrecht kommt es nicht darauf an, ob die Ausbildungssuche im Einzelfall trotz der besonderen Schutzbedürftigkeit werdender Mütter möglich und zumutbar wäre. AStW 2014/030 Nach Ablauf des Mutterschutzes und bei Unterbrechung der Suche nach einer Ausbildung während der Elternzeit ist das Kind – anders als bei einer Erkrankung oder während des Beschäftigungsverbots – aus objektiven Gründen weder an der Ausbildung noch an der Suche nach einem Platz gehindert. Es setzt dies aufgrund seines eigenen Entschlusses zugunsten der Förderung des Eltern-Kind-Verhältnisses während dieser Zeit nicht fort. Anspruch auf Kindergeld in Sonderfällen Neben dem volljährigen Nachwuchs hat sich der BFH auch generell zum Förderanspruch geäußert. Hinzu kommt ein Urteil des FG Münster. Ein nach §§ 62 ff. EStG bestehender Kindergeldanspruch ist nicht ausgeschlossen, wenn ein Wanderarbeitnehmer in einem nach den gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen Systeme Sicherheit der sozialen Familienleistungen zuständigen Koordinierung der Gewährung von Beschäftigungsmitgliedstaat dem für zur die Kindergeld vergleichbare Familienleistungen erhält. Solche Leistungen sind auf den Kindergeldanspruch anzurechnen und die Differenz ist zu zahlen. Der Kindergeldanspruch ist zwar nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen, wenn für ein Kind Leistungen im Ausland zu zahlen sind oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären. Der Ausschluss gilt indes nicht für einen Wanderarbeitnehmer aus einem EU-Land mit koordinierten Sozialsystemen für Familienleistungen. Einen in zwei Jahren jeweils rund drei Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigtem polnischen Saisonarbeiter, der auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG zur Einkommensteuer veranlagt wurde, steht für seine in Polen lebenden Kinder nicht für das ganze Jahr Kindergeld zu, sondern nur für die Zeiträume der inländischen Beschäftigung. Eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2b EStG besteht nur für die Monate, in denen der Steuerpflichtige bei Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt hat. Eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG liegt nur dann vor, wenn das FA im Einkommensteuerbescheid entsprechenden Antrag entsprochen hat. dem AStW 2014/031 Verliert ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer einen zum Bezug von Kindergeld berechtigenden Aufenthaltstitel, weil sich sein Aufenthaltsstatus aufgrund seiner Heirat nach dem NATO- Truppenstatut richtet, hat er dennoch Anspruch auf Kindergeld. Das ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 62 Abs. 2 EStG. Eine Ausnahme gilt, wenn der Ausländer nur deshalb einen zum Bezug von Kindergeld berechtigenden Aufenthaltstitel verloren hat, weil er nach seiner Hochzeit nicht mehr dem Ausländerrecht, sondern dem NATOTruppenstatut unterliegt. Ein ausbildungs- und praxisintegrierender Studiengang ist als duales Studium und damit als Erstausbildung oder Erststudium anzusehen. Dies ist erst abgeschlossen, wenn der angestrebte akademische Grad erreicht ist oder das Studium aus anderen Gründen endet. Die seit 2012 geltende Neuregelung des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG steht dem nicht entgegen. Die Neuregelung schränkt den Anspruch auf Kindergeld ein, wenn das Kind seine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat. Da das duale Studium eine Erstausbildung oder ein Erststudium darstellt, ist somit die Erwerbstätigkeit des Kindes unschädlich. Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegte Auslandsaufenthalte kommen kurzzeitige Besuche und Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleich und bedeuten daher kein zwischenzeitliches Wohnen im bisherigen Zuhause. Damit wird der Inlandswohnsitz eines Kindes nicht aufrechterhalten. Nicht nur die objektiven Wohnverhältnisse müssen die Möglichkeit eines längeren Wohnens bieten, sondern die Anwesenheit im Inland darf nicht nur Besuchscharakter haben. Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass Kinder nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht berücksichtigt werden, gewöhnlichen Aufenthalt die im weder EU- einen oder Wohnsitz EWR-Raum noch haben. ihren Die Anknüpfung an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes ist als Ausprägung des Territorialitätsprinzips nicht sachwidrig. AStW 2014/032 Befindet sich das Kind in der Türkei in Berufsausbildung, kann den Eltern allerdings der Kinderfreibetrag zustehen. Fundstellen Verheiratete Kinder: FG Münster 20.9.13, 4 K 4146/12 Kg, astw.iww.de Abruf-Nr. 133696 FG Münster 24.4.13, 5 K 3297/12 Kg, EFG 13, 1242, Revision unter III R 22/13; 20.9.13, 4 K 4146/12 Kg FG München 20.2.13, 9 K 3405/12, Revision unter III R 33/13 FG Sachsen 13.6.13, 2 K 458/13 (Kg), 26.6.13, 2 K 470/ 13 (Kg), Revision unter III R 37/13 BZSt 3.9.13, St II 2 - S 2280-PB/13/00011, BStBl I 13, 1143 Einkünfte: BFH 11.4.13, III R 35/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 132986 Grundwehr- oder Zivildienst: BFH 5.9.13, XI R 12/12, astw.iww.de AbrufNr. 133379 Monatsrechnung: BFH 5.9.13, XI R 7/12; 27.8.08, III R 88/07, astw.iww.de Abruf-Nr. 091154 Mutterschutz: BFH 13.7.13, III R 58/12; 24.9.09, III R 79/06, astw.iww.de Abruf-Nr. 103717 Wanderarbeitnehmer: BFH 11.7.13, VI R 68/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 133377 Saisonarbeiter: BFH 18.7.13, III R 59/11; 24.10.12, V R 43/11, BStBl II 13, 491 NATO: BFH 8.8.13, III R 22/12; 28.4.10, III R 1/08; 25.7.07, III R 55/02 Duales Studium: FG Münster 15.5.13, 2 K 2949/12 Kg, NZB unter III B 63/13 Auslandsaufenthalt: BFH 19.9.13, III B 53/13, astw.iww.de Abruf-Nr. 133697 Türkei: BFH 4.7.13, III B 24/13, astw.iww.de Abruf-Nr. 133698 AStW 2014/033 § 41c EStG Änderung der Anmeldung nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung möglich Nach Ansicht des BFH rechnen vom Arbeitnehmer veruntreute Beträge nicht zum Arbeitslohn. Zudem ist eine Minderung der LohnsteuerFestsetzung durch eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO auch nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen zulässig. Die Finanzverwaltung wendet das Urteil im Grundsatz an. Überweist ein Arbeitnehmer unter eigenmächtiger Überschreitung seiner Befugnisse ihm vertraglich nicht zustehende Beträge auf sein Konto liegt kein Arbeitslohn vor. Versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers gehören aber auch dann zum Arbeitslohn, wenn sie der Arbeitgeber zurückfordern kann. Die Änderung von Lohnsteuer-Anmeldungen und -Festsetzungen ist gemäß § 164 AO auch nach Ablauf des Jahres für die Anmeldung zulässig. Führt die geänderte Anmeldung zu einer geringeren Lohnsteuer, ist eine Änderung nur dann zulässig, wenn der Fall mit dem vom BFH entschiedenen Sachverhalt vergleichbar ist, also wenn sich der Arbeitnehmer Beträge gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft, für die Lohnsteuer einbehalten wurde. Dann entspricht das Finanzamt dem Änderungsantrag entgegen der Änderungssperre in § 41c Abs. 3 EStG, wenn der Arbeitgeber die nach § 41b EStG bereits übermittelte oder ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung berichtigt und sie entsprechend kennzeichnet. Praxishinweis | Für die Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung ist das Betriebsstätten-FA zuständig. Diesem gegenüber hat der Arbeitgeber seinen Änderungsantrag Lohnsteuerbescheinigung zu begründen. unrichtig oder Sind Angaben unvollständig, in der haftet der Arbeitgeber nach § 42d Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Lohnsteuer, die aufgrund der fehlerhaften Bescheinigung verkürzt wird. AStW 2014/034 Fundstellen BMF 7.11.13, IV C 5 - S 2378/0-07, astw.iww.de Abruf-Nr. 133545 BFH 13.11.12, VI R 38/11; 4.5.06, VI R 17/03, BStBl II 06, 830 AStW 2014/035 § 18 UmwStG Gewerbesteuer bei Verkauf vom Freiberufler Der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Betriebs einer Personengesellschaft oder natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach Umwandlung einer Kapitalgesellschaft unterliegt auch dann voll der Gewerbesteuer, wenn der Preis in Form wiederkehrender Bezüge gezahlt wird und der Veräußerer die Zuflussbesteuerung wählt. Erläuterung Mit diesem Urteil bestätigt der BFH die Verwaltungsauffassung im Umwandlungsteuererlass. Nach § 18 Abs. 4 UmwStG unterliegt ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn auch dann der Gewerbesteuer, wenn der aus der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft hervorgegangene Betrieb der Personengesellschaft oder natürlichen Person als solcher nicht Gegenstand der Gewerbesteuer ist. Diese Sonderregel soll verhindern, dass die generelle Gewerbesteuerpflicht bei Kapitalgesellschaften bei Veräußerungs- und Aufgabegewinnen dadurch unterlaufen wird, dass sie zuvor in ein Personenunternehmen umgewandelt werden und innerhalb von fünf Jahren ohne Gewerbesteuerbelastung veräußert oder aufgegeben werden. Sachverhalt Im Urteilsfall wurde eine Wirtschaftsprüfungs-GmbH auf den AlleinGesellschafter verschmolzen, der die Buchwerte der GmbH fortführte. Kurze Zeit später veräußerte er die entstandene Einzelpraxis. In diesem Fall ist die Besteuerung nach dem Wortlaut und Normzweck der Vorschrift anzuwenden. Das gilt laut BFH auch, wenn das Betriebsvermögen der natürlichen Person zur Erzielung freiberuflicher Einkünfte dient und grundsätzlich gemäß § 2 Abs. 1 GewStG nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Denn die Voraussetzungen des § 18 UmwStG sind erfüllt, weil er seinen Betrieb innerhalb Vermögensübergang verkauft hat. von fünf Jahren nach dem AStW 2014/036 Schlussfolgerung Mit Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber entsteht der Veräußerungsgewinn unabhängig davon, ob der Kaufpreis sofort fällig oder gestundet ist und wann der Verkaufserlös tatsächlich zufließt. Fundstellen BFH 17.7.13, X R 40/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 132991 BMF 11.11.11, IV C 2 - S 1978 b/08/10001, BStBl I 11, 1314, Tz. 18.06 AStW 2014/037 § 8 GrEStG Tendenz zum einheitlichen Erwerbsgegenstand Treten aufseiten des Veräußerers mehrere Personen als Vertragspartner auf, liegt ein auf den Erwerb des bebauten Grundstücks gerichteter einheitlicher Erwerbsvorgang vor, wenn die Personen durch ihr abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss des Grundstückskaufs oder der Verträge zur Bebauung hinwirken. Das muss nach einem aktuellen Urteil des BFH für den Erwerber nicht unbedingt erkennbar sein. Insoweit gehören nach § 8 Abs. 1 GrEStG der Kauf des Grundstücks und die Kosten zur Errichtung in einen bebauten Zustand zum steuerlichen Erwerbsvorgang. Sachverhalt Im Urteilsfall wurde ein Grundstück von der Hausbank gekauft und von einer Immobiliengesellschaft vermittelt, an der die Bank beteiligt war. Danach schloss der Käufer mit einem Bauträger einen Werkvertrag über den Bau einer Doppelhaushälfte ab. Vermittler und Bauträger hatten einen Vermittlungsvertrag gegen Provision abgeschlossen. Entscheidung Für einen Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag muss das Angebot der Veräußererseite nicht in einem Schriftstück und zu einem einheitlichen Gesamtpreis unterbreitet werden. Entscheidend ist vielmehr, dass das Angebot zur Bebauung bis zum Abschluss des Grundstückskaufvertrags abgegeben und der Erwerber das Angebot später nahezu unverändert annimmt. Für die Annahme eines einheitlichen Erwerbsvorgangs ist es ausreichend, wenn das Zusammenwirken anhand äußerer Merkmale objektiv festgestellt werden kann. Selbst wenn der Erwerber davon ausgeht, ein unbebautes Grundstück zu kaufen und dieses eigenverantwortlich zu bebauen, erwirbt er das bebaute Grundstück, wenn er unentdeckt das tatsächliche einheitliche Angebot der Veräußererseite auf Erwerb des bebauten Grundstücks annimmt. AStW 2014/038 Fundstellen BFH 19.6.13, II R 3/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 133138 BFH 27.9.12, II R 7/12 AStW 2014/039 §§ 3, 12 UStG Wahlrecht bei Speisen und Getränken Das BMF hatte sich im Frühjahr zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen und zum ermäßigten oder allgemeinen Umsatzsteuersatz bei der Abgabe von Speisen und Getränken geäußert. Abschn. 3.6 des UStAE mit 16 umfangreichen Beispielsfällen aus dem Praxisalltag wurden daraufhin neu gefasst. Auf elf Seiten wurde zur Anwendung der aktuellen Rechtsprechung von EuGH und BFH Stellung genommen und das streitanfällige Praxisthema zusammengefasst, indem die neuen Regelungen mit Wirkung vom 1.7.2011 an in allen offenen Fällen anzuwenden sind. Aktuell weist das BMF darauf hin, dass Unternehmer aufgrund einer Übergangsregelung die neuen Vorgaben wahlweise erst für ab Oktober 2013 ausgeführte Umsätze anwenden können, wenn die vorherigen BMFSchreiben eine für sie günstigere Besteuerung vorsehen. Das galt auch bisher schon. Beruft sich der Unternehmer für bis Ende September 2013 ausgeführte Umsätze auf eine günstigere Besteuerung, wird dies nicht beanstandet. Neu ist, dass dies auch für eine ungünstigere Besteuerung nach altem Recht gilt, etwa für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers. Im Regelfall kommt das Wahlrecht zur Anwendung, wenn die ehemaligen Erlasse 7 % statt 19 % Umsatzsteuer vorsehen. Das gilt vor allem für Partyservice- und Catering-Unternehmen, die nunmehr vorrangig sonstige Dienstleistungen ausführen. Auch der Verzehr durch den Unternehmer selbst wird jetzt als sonstige Leistung angesehen, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt. Lediglich bei der Entnahme durch einen Gastwirt zum Verzehr in der Wohnung kommt der ermäßigte Steuersatz in Betracht. Fundstellen Neu- und Übergangsregeln: BMF 4.11.13, IV D 2 - S 7100/07/10050-06; 20.3.13, IV D 2 – S 7100/07/10050-06, BStBl I 13, 444 AStW 2014/040 Altes Recht: BMF 16.10.08, IV B 8 - S 7100/07/10050, BStBl I 08, 949; 29.3.10, IV D 2 - S 7100/07/10050, BStBl I 10, 330 AStW 2014/041 §§ 4, 15 UStG Erneute Anpassung an Gesetzesänderungen Das BMF hat die Änderung durch das Amtshilferichtlinie- Umsetzungsgesetz bereits in vielen Punkten im UStAE angepasst. Nunmehr folgen zwei weitere Änderungen zum Vorsteuerabzug und zur Sozialgrenze bei Pflegeleistungen: 1. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG kann bereits die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für eingeführte Gegenstände als Vorsteuer abgezogen werden. Nach der bis zum 29.6.2013 geltenden Regelung war nur die entrichtete Steuer abzugsfähig. Beim Zahlungsaufschub kann also jetzt bereits im Zeitpunkt des Entstehens Vorsteuer abgezogen werden. Gegenständen für Ein das Anspruch auf Abzug Unternehmen innergemeinschaftliche der besteht Steuer von wenn der nur, Erwerb nach § 3d UStG in Deutschland bewirkt wird und damit die Beförderung oder Versendung im Inland enden. Zudem wurden in § 15 Abs. 3 Nr. 1b und Nr. 2b UStG die Befreiungsvorschriften des § 4 Nr. 10b und Nr. 1 aufgenommen. Das sind die Verschaffung von Versicherungsschutz sowie Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassen- und Versicherungsvertreter sowie Versicherungsmakler. 2. Über § 4 Nr. 16l UStG wurde die Sozialgrenze von bislang 40 % auf 25 % herabgesetzt. Nunmehr sind von Einrichtungen erbrachte Betreuungs- oder Pflegeleistungen ab dem 1.7.2013 steuerfrei, die nicht nach Sozialrecht anerkannt sind und mit denen keine Vereinbarung nach Sozialrecht besteht. Voraussetzung ist, dass die Betreuungs- oder Pflegekosten der Einrichtung im Vorjahr in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialträger zum überwiegenden Teil vergütet worden sind. Die Berechnung der Sozialgrenze erfolgt jahrgangsbezogen. Wurden Einrichtungen in 2012 die Betreuungs- oder Pflegekosten in 40 % bis 25 % der Fälle von den gesetzlichen Sozialträgern vergütet, werden AStW 2014/042 diese seit dem 1.7.2013 als anerkannte begünstigte Einrichtungen angesehen. Fundstellen BMF 15.11.13, IV D 2 - S 7300/12/10003; IV D 3 - S 7172/08/10001, astw.iww.de Abruf-Nr. 133699 AStW 2014/043 § 4 Nr. 21a UStG Wann Leistungen steuerfrei bleiben BFH und Verwaltung haben sich mit der Steuerpflicht und der Einordnung von Bildungsleistungen auseinandergesetzt. Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule können befreit sein Die Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule können nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie steuerfrei sein. Voraussetzung ist nach dem Urteil des BFH, dass die erbrachten Leistungen nicht lediglich den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben und vergleichbare Angebote in Schulen oder Hochschulen erbracht werden. Das betraf eine Schule für WingTsun, eine Sportart als Kampf- und Bewegungskunst. Laut Bescheinigung des zuständigen Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft stellten die erbrachten Unterrichtsleistungen zur Vorbereitung auf den Beruf des Kampfkunstlehrers steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 21a UStGdar. Die WingTsun-Schule als berufsbildende Einrichtung erbringt Umsätze steuerfrei, soweit ihre Leistungen als anerkannte Einrichtung im Sinne der Richtlinie über den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hinausgehen und vergleichbares in Schulen geboten wird – gleich ob öffentlichrechtlich oder privatrechtlich organisiert. Für die erforderliche Anerkennung genügt die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde. Diese bindet sowohl Finanzbehörden als auch -gerichte, wenn es sich bei der anerkannten Einrichtung um eine solche mit vergleichbarer Zielsetzung handelt. Der Begriff Schul- und Hochschulunterricht in der MehrwertsteuerSystemrichtlinie beschränkt sich nicht auf Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt. Er schließt vielmehr auch andere Tätigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen erteilt wird, um Kenntnisse und Fähigkeiten der AStW 2014/044 Schüler oder Studenten zu entwickeln, ohne den Charakter bloßer Freizeitgestaltung zu haben. Umsatzsteuerbefreiung für Maßnahmen der Arbeitsförderung Nach § 4 Nr. 21a UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Aus- und Fortbildung sowie Umschulung; die Dauer der jeweiligen Maßnahme ist unerheblich. Dies sind etwa berufsvorbereitende und -begleitende oder außerbetriebliche Maßnahmen, die von der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende gefördert werden. Nach Verwaltungsmeinung sind Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung bis zum Ausbildungsabschluss inhaltlich und von der Zielsetzung mit der geförderten Berufseinstiegsbegleitung vergleichbar. Deshalb liegt auch hier eine dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung vor, die unter den weiteren Voraussetzungen nach § 4 Nr. 21 UStG umsatzsteuerfrei Vermittlungsleistungen, sofern sie ist. Das im gilt auch Zusammenhang für mit Arbeitsmarktdienstleistungen vom Träger selbst erbracht werden. Dies sind Vermittlungsleistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, im Rahmen der außerbetrieblichen Berufsausbildung sowie im Rahmen der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen. Dabei wird keine Unterscheidung hinsichtlich der Form der Vergütung für diese Leistungen zwischen Vermittlungsprämien und -pauschalen vorgenommen. Dagegen sind Vermittlungsleistungen umsatzsteuerpflichtig, die von eigenständigen Arbeits- und Ausbildungsvermittlern erbracht werden – auch, wenn ein Vermittlungsgutschein nach SGB III vorliegt. Auch Leistungen der Integrationsfachdienste sind nicht nach § 4 Nr. 21 UStG befreit. AStW 2014/045 Fundstellen BFH 28.5.13, XI R 35/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 132784 OFD Niedersachsen 13.9.13, S 7179 - 105 - St 182 AStW 2014/046 § 12 UStG Voller Tarif auf Verpflegung für Kindergärten Beliefert ein Catering-Unternehmen Kindergärten mit warmem Essen, unterliegen die Verpflegungsleistungen dem Regelsteuersatz, so der BFH unter Verweis auf die jüngste EuGH-Rechtsprechung. Hiernach ist die Abgabe von Speisen zu festen Zeitpunkten in Warmhaltebehältern nur dann eine Lieferung zu 7 %, wenn es sich um Standardspeisen nach Art eines Imbissstandes handelt. Nur beim Vorliegen einer Standardspeise kommt es für die Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung auf zusätzliche Dienstleistungselemente an. Handelt es sich aber um eine qualitativ höherwertige Speise, liegt hingegen auch ohne zusätzliche Dienstleistungselemente bereits eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung vor. Sachverhalt Im Urteilsfall erstellte ein Caterer den Speiseplan zusammen mit Erziehern und Eltern, zog die Rechnungsbeträge von den Eltern ein, ließ die Essen vor Ort durch einen Mitarbeiter vorportionieren und reinigte anschließend das von den Kindergärten zur Verfügung gestellte Geschirr und Besteck. Entscheidung Diese Tätigkeit ist selbst dann noch eine sonstige Leistung, wenn die gelieferten Mahlzeiten als Standardspeisen zu beurteilen wären. Der Betrieb erbringt nämlich über die Speisenlieferung hinaus zusätzliche Dienstleistungen. Das reicht von der abgestimmten Speiseplanerstellung über die Vorportionierung bis hin zur anschließenden Geschirr- und Besteckreinigung. Diese Zusatzleistungen reichen für die Annahme einer der Regelbesteuerung unterliegenden sonstigen Leistung. Darüber hinaus liegen keine Standardspeisen für den Kindergarten vor, da die Mahlzeiten auf Grundlage eines mit dem Kunden gemeinsam erstellten Speiseplans erstellt werden. Insoweit kann nicht mehr von Standardspeisen nach Art eines Imbissstands gesprochen werden. AStW 2014/047 Hinweis | Die Entscheidung des BFH liegt ganz auf der Linie der Verwaltung. Im BMF-Schreiben vom 20.3.2013 (Abs. 6 Beispiel 4) kommt sie auch zur Anwendung des Regelsteuersatzes. Anderes gilt nur, wenn die Ausgabe der Speisen von Dritten übernommen wird (etwa von einem Schulverein). Fundstellen BFH 28.5.13, XI R 28/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 133700 BFH 12.10.11, V R 66/09; 23.11.11, XI R 6/08 EuGH 10.3.11, C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09 BMF 20.3.12, IV D 2 - S 7100/07/10050-06 AStW 2014/048 § 8 AO Standby-Zimmer eines Piloten kann Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt sein Nach § 8 AO hat eine natürliche Person einen Wohnsitz dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen kann. In rechtlicher Hinsicht reicht es aus, wenn die Wohnung mit einfachsten Mitteln ausgestattet ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Ausstattungsgegenstände vom Vermieter gestellt oder vom Mieter selbst beschafft worden sind. Ebenso ist es nach Meinung des BFH in einer aktuellen Entscheidung nicht erforderlich, dass das zur Wohnung gehörende Bad in den Wohnbereich integriert ist oder der Vermieter eine Kochgelegenheit stellt. Allerdings muss einer Person die Wohnung objektiv jederzeit und wann immer sie es wünscht als Bleibe zur Verfügung stehen und in subjektiver Hinsicht von ihr für einen jederzeitigen Wohnaufenthalt bestimmt sein. Nach diesen Grundsätzen beurteilt sich die unbeschränkte Steuerpflicht. Bei einem Standby-Zimmer eines Piloten ist zu berücksichtigen, ob er die Wohnung zusammen mit weiteren Kollegen und anderen Personen angemietet hat. Dann ist noch zu klären, ob mit Rücksicht auf die Zimmergröße eine gleichzeitige Wohnnutzung durch alle Mieter in Betracht kommen kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Steuerpflichtige zwar keinen Wohnsitz im Inland. Dennoch kann er dann noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 9 AO dort haben und aus diesem Grund unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein. Fundstelle BFH 10.4.13, I R 50/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 133701 AStW 2014/049 § 378 AO Abweichende Angaben in der Steuererklärung stellten Ordnungswidrigkeit dar Reicht jemand gleichzeitig zwei Steuererklärungen ein, die den Gewinn desselben Jahres betreffen, von denen aber eine den Gewinn nur zum Teil wiedergibt, so kann darin nach dem Urteil des BFH eine Ordnungswidrigkeit in Form einer leichtfertigen Steuerverkürzung liegen. Das hat dann zur Folge, dass sich die Verjährungsfrist von vier Jahren gemäß § 169 Abs. 2 AO um weitere zwölf Monate auf 5 Jahre verlängert. Sachverhalt Im Urteilsfall hatte ein Arztehepaar den Gewinn seiner Arztpraxis in der Feststellungserklärung hälftig auf die Eheleute verteilt, bei der Einkommensteuer wurden die Einkünfte der Ehefrau jedoch nur mit einem Viertel angegeben. Beide Erklärungen waren vom Steuerberater angefertigt worden. Beide Eheleute hatten unterschrieben und die Erklärung beim FA eingereicht. Nachdem der Fehler später aufgefallen war, wurde der Gewinn per Änderungsbescheid nach oben korrigiert. Die Korrektur erfolgte nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist. Entscheidung Nach Meinung des BFH haben die Eheleute eine leichtfertige Steuerverkürzung im Sinne des § 378 AO begangen, sodass das FA den Bescheid innerhalb der verlängerten Frist noch ändern konnte. Das Paar hätte laut BFH den Fehler bei Unterzeichnung ihrer Erklärung und spätestens nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids bemerken und korrigieren müssen. Ihnen hätte auffallen müssen, dass der ausgewiesene Gewinnanteil der Frau in beiden Erklärungen erheblich abwich. Wer diese gravierende Abweichung hinnimmt und die Steuererklärung trotzdem unterzeichnet und absendet, ohne sich beim Steuerberater oder dem FA nach dem Grund der Abweichung zu erkundigen, verletzt die Sorgfalt in erheblichem Umfang und begeht eine leichtfertige Steuerverkürzung. AStW 2014/050 Fundstelle BFH 23.7.13, VIII R 32/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 132989 AStW 2014/051 § 1 a EStG Unbeschränkte Steuerpflicht mit Splitting auch für Schweizer Dem Urteil des EuGH folgend ist § 1a Abs. 1 EStG neben Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch anwendbar, wenn Leistungsempfänger, ausgleichsberechtigte Person oder Ehe- sowie Lebenspartner Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Das gilt für alle offenen Fälle. Somit können in der Schweiz lebende Ehegatten die fiktive unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG und damit eine Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splitting-Tarifs beantragen. BMF 16.9.13, IV C 3 - S 1325/11/10014, astw.iww.de Abruf-Nr. 133564 EuGH 28.2.13 C-425/11 §§ 4, 9 EStG Neue Pauschalen für Auslandsreisen ab 2013 Die Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung bei beruflich veranlassten Auslandsreisen wurden für Reisetage ab 2014 neu festgesetzt. Sie gelten auch für Geschäftsreisen und die doppelte Haushaltsführung. Änderungen ergeben sich in vielen häufig besuchten Ländern und Städten aus Polen, Spanien und der Türkei. Übernachtungspauschalen sind nur beim steuerfreien Arbeitgeberersatz anwendbar. Für den Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug zählen die tatsächlichen Übernachtungskosten. BMF 11.11.13, IV C 5 - S 2353/08/10006 :004, astw.iww.de Abruf-Nr. 133547 AStW 2014/052 § 10 EStG Schule im Drittland wird nicht gefördert § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG setzt beim Schulgeld voraus, dass die Schule in einem EU- oder EWR Staat liegt. Zahlungen für den Besuch einer in einem Drittland wie den USA belegenen Privatschule sind somit auch nach der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG unabhängig davon weiterhin nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, welcher Abschluss auch beabsichtigt ist. BFH 13.6.13, X B 232/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 133235 § 1 UStG Geschäftsveräußerung auch beim Übergang auf mehrere Nachfolger Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen wurde bisher nur angenommen, wenn der Betrieb im Ganzen übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird und der erwerbende Unternehmer an die Stelle des Veräußerers tritt. Aus dem Gesetzeszweck und der Neutralität der Umsatzsteuer gilt das aber auch, wenn der Geschäftsbetrieb zwar auf mehrere Umsatzsteuersubjekte übertragen wird, diese aber den früheren Geschäftsbetrieb in der bisherigen Form nur gemeinsam weiterführen können und dies auch tun. Dies hat das FG Nürnberg zu einem Bauunternehmen entschieden, das als Einzelunternehmen in eine GbR und eine GmbH & Co. KG aufgeteilt wurde. FG Nürnberg 6.8.13, 2 K astw.iww.de Abruf-Nr. 133703 1964/10; Revision unter V R 36/13, AStW 2014/053 § 4 Nr. 8h UStG Beratungsleistungen für Investmentfonds sind steuerfrei Laut BFH sind die von einem Dritten gegenüber einem Fonds als Verwalter des Sondervermögens erbrachten Beratungsleistungen für Wertpapieranlagen nach § 4 Nr. 8h UStG steuerfrei. Hierzu wird in allen offenen Fällen der UStAE entsprechend angepasst. Befreit sind Empfehlungen zum An- und Verkauf von Wertpapieren. Die in diesem Zusammenhang erbrachte Beratungs- und Informationsleistung ist nicht entscheidend. Die Empfehlung für den Kauf oder Verkauf muss jedoch konkret an den Erfordernissen der jeweiligen Wertpapieranlage ausgerichtet sein und aufgrund ständiger Beobachtung des Vermögens erteilt werden. BMF 28.10.13, IV D 3 - S 7160-h/08/10002, astw.iww.de Abruf-Nr. 133704 BFH 11.4.13, V R 51/10 § 4 Nr. 12a UStG Entgelt für Unterkunft an Erntehelfer ist steuerpflichtig Die Beherbergung von Erntehelfern für einige Wochen durch einen Landwirt gegen Entgelt oder Lohneinbehalt ist steuerpflichtig. Nach § 4 Nr. 12a UStG ist zwar die Vermietung von Grundstücken steuerfrei, nicht aber die kurzfristige Beherbergung. Für die Steuerpflicht kommt es auf die beabsichtigte Dauer der Beherbergung an. Es wird aber nicht nach Personen differenziert, sodass auch die Vermietung an eigenes Personal steuerpflichtig ist – in Abgrenzung von Logierbesuchen von Verwandten und Freunden. BFH 8.8.13, V R 7/13, astw.iww.de Abruf-Nr. 133705 AStW 2014/054 § 15 UStG Vorsteuer auf Maßnahmen beim Bau einer Solaranlage Muss bei der Installation einer Fotovoltaikanlage eine Wärmedämmung auf dem Dach angebracht werden, um Folgeschäden beim Betrieb der Anlage zu verhindern und wäre ohne den Einbau der Solaranlage keine Wärmedämmung installiert worden, so sind die Mehrkosten für die Dämmung für die Ausübung des steuerpflichtigen Betriebs der Fotovoltaikanlage entstanden. Damit ist der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen dem Aufwand und den mittels der Anlage ausgeführten steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen gegeben. FG München 30.7.13, 2 K 3966/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 133706