AStW 2012/01 Jahressteuergesetz 2013 – Weitere Änderungen durch den Regierungsentwurf............................... 2 §§ 4h EStG, 8a KStG – Verfassungsmäßige Zweifel an der ertragsteuerlichen Zinsschranke ............. 4 § 4 EStG – Ansatz des Betriebs-Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ..................... 7 § 4 EStG – Provisionen an Vermittler für eigenen Fondserwerb sind Betriebseinnahmen .................. 9 §§ 4, 9 EStG – Keine Auslandspauschbeträge bei unzutreffender Besteuerung ............................. 11 § 5 EStG – Keine Rückstellung für Forderungen wegen Budgetüberschreitung von Ärzten .............. 13 § 5 EStG – Bilanzierung von risikobehafteten Versicherungsprovisionen ...................................... 15 § 6 EStG – Reinvestitionsfrist für eine Ersatzbeschaffung ........................................................... 17 § 6 EStG – Annahme privater Pkw-Fahrten .............................................................................. 18 §§ 6, 16 EStG – Kein Buchwert bei Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter bei Realteilung ............ 20 § 7 EStG – Beginn der AfA und Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei Windkraftanlagen ..... 22 § 7g EStG – Zeitrahmen zur Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags ............................... 24 § 7g EStG – Keine Rückstellungsänderung bei Erhöhung durch den Investitionsabzugsbetrag ........ 26 § 8 EStG – Fahrtenbuch muss konkrete Angaben zum Fahrtziel enthalten .................................... 28 § 9 EStG – Arbeitsstätte bei Outsourcing ................................................................................. 30 § 9 EStG – Kein Verpflegungsmehraufwand für Arbeitnehmer auf einem Fährschiff ....................... 32 § 9 EStG – Keine Regelannahme einer festen Arbeitsstelle bei Versetzung ................................... 33 § 9 EStG – Pool-Großraum ist kein Arbeitsplatz ........................................................................ 35 § 15 EStG – Wechsel von Liebhaberei zur Gewinnerzielungsabsicht ist möglich ............................. 37 § 19 EStG – Kostenlose Mahlzeit an angestellte Kinderbetreuer ist kein Arbeitslohn ...................... 38 § 19 EStG –Zuflusszeitpunkt beim Zeitwertguthaben eines GmbH-Geschäftsführers ...................... 40 § 21 EStG – Keine Prognoserechnung trotz kurzfristiger Selbstnutzung der Ferienwohnung ............ 42 § 21 EStG – Für die Prüfung der Liebhaberei gilt der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ................ 44 § 32 EStG – Behandlung von Freiwilligendienst und Sprachaufenthalt im Ausland ......................... 45 § 32 EStG – Pflegekindschaftsverhältnis bei volljähriger geistig behinderter Person ....................... 47 §§ 33b, 35a EStG – Abzug von Behindertenpauschbetrag und haushaltsnahen Leistungen ............. 49 UStG – Einordnung der Leistungen beim Verkauf von Telefonkarten an Endkunden ....................... 51 § 2 UStG – Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Gegenständen über eBay ......................... 53 § 4 UStG – Steuerbefreiung für Privatlehrer ............................................................................. 55 §§ 15, 15a UStG – Übergangsregelung beim Vorsteuerabzug und der Berichtigung ...................... 56 § 10 ErbStG – Erwerbsneben- und Beratungskosten bei Schenkungen ........................................ 58 GrEStG – Einheitliches Vertragswerk bei Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung ........................ 60 Steuern kompakt .................................................................................................................. 61 EStG – Neue Richtlinien ab 2012 kommen Gewissensgründen............................................. 61 § 3 EStG – Bezüge aus Bundesfreiwilligendienst sind steuerfrei........................................... 61 § 5 EStG – Aktive RAP bei Mietsonderzahlung für Geldspielgeräte ....................................... 61 § 17a UStDV – Erneut verlängerte Übergangsregel ............................................................ 62 § 171 AO – Ablaufhemmung bei Verschiebung der Außenprüfung ........................................ 62 § 12 BewG – Bewertung der Instandhaltungsrücklage ....................................................... 62 DBA – Auslegung der 183-Tage-Regel ............................................................................. 63 VersStG – Vereinfachte Möglichkeit der elektronischen Abgabe ........................................... 63 Insolvenzrecht – Direktversicherungsprämie zulasten der Masse ......................................... 63 Vergnügungssteuergesetz – Verfassungsmäßige Tariferhöhung ........................................... 63 AStW 2012/02 Jahressteuergesetz 2013 – Weitere Änderungen durch den Regierungsentwurf Der von der Regierungskoalition nach internen Streitereien verabschiedete Entwurf zum Jahressteuergesetz 2013 beinhaltet wie seine Vorgängerversionen Änderungen in 49 verschiedenen Steuerbereichen und dient unter anderem der Umsetzung des aktuellen EU-Rechts und der EuGH- und BFH-Rechtsprechung. Das Gesetz tritt im Wesentlichen am 1.1.2013 oder ab dem Veranlagungszeitraum 2013 in Kraft und nur in wenigen Bereichen zu abweichenden Zeitpunkten. Abweichend vom BMF-Referentenentwurf (s. AStW 12, 273) sind noch Anpassungen vorgenommen worden. Die Aufbewahrungspflicht für Rechnungen, Belege und sonstige Unterlagen nach AO, UStG und dem HGB sinkt ab 2013 von zehn auf acht Jahre und ab 2015 dann dauerhaft auf sieben Jahre. Im Handelsrecht betrifft die Verkürzung nur Buchungsbelege. Das gilt erstmals für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist in der am 31.12.2012 geltenden Gesetzesfassung noch nicht abgelaufen ist. Wie geplant soll Selbstständigen der und Listenpreis bei Arbeitnehmern Elektrofahrzeugen um die von enthaltene Sonderausstattung für die Batterie gemindert werden – sowohl für die private Nutzung als auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsoder Arbeitsstätte. Diese Regelung gilt zeitlich beschränkt ab 2013 bis Ende 2022. Nunmehr kommt es aber zu einer pauschalen Stufenregelung. Bei bis Ende 2013 angeschafften Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen wird der Bruttolistenpreis mit 500 EUR pro kWh Speicherkapazität der Batterie gemindert. Die 500 EUR mindern sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge jährlich um 50 EUR aufgrund des Übergangs zur Serienproduktion und den reduzierenden Kosten für die Batteriesysteme. Dabei erfolgt eine Beschränkung auf den pauschalen Abzug von höchstens 20 kWh. Es ergibt sich somit eine maximale Minderung des Bruttolistenpreises von 10.000 EUR. AStW 2012/03 Bei Anschaffung ab 2014 reduziert sich der Höchstbetrag jährlich um je 500 EUR, die Ausgangsgröße von 20 kWh Batteriekapazität wird nicht fortgeführt, weil es durch zukünftige Batteriekapazitäten zu einer Erhöhung der Reichweite kommt. Außerdem sind höhere Abschläge möglich. Die Abschaffung der Wehrpflicht führt über den angepassten § 3 Nr. 5 EStG zwar nicht mehr generell zur Steuerfreiheit für Wehrpflichtige und Zivildienstleistende. Sie erhalten aber Geld- und Sachbezüge weiterhin steuerfrei. Das sind sowohl der an Soldaten gezahlte Wehrsold und das Dienstgeld als auch das an Bundesfreiwilligendienstleistende gezahlte Taschengeld. Hinzu kommt die Heilfürsorge für Soldaten und Zivildienstleistende. Steuerpflichtig werden hingegen erstmals für den VZ 2013 die weiteren Bezüge wie etwa der Wehrdienstzuschlag, besondere Verpflegung. Zuwendungen Für sowie freiwillig unentgeltliche Unterkunft Wehrdienstleistende, die und das Dienstverhältnis vor 2013 begonnen haben, bleibt es bei der alten Regelung. Nach Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht kann kein Dienst im Ausland mehr als Ersatz für den Zivildienst geleistet werden. Dennoch erfolgt die weitere Berücksichtigung des Auslandsdienstes vor dem Hintergrund, dass diese einen qualitativen Standard bieten, etwa die obligatorische pädagogische Begleitung durch Seminare im In- und Ausland, Sprachkurse und Seminare für Rückkehrer. Umsatzsteuerbefreit sein sollen nach § 4 Nr. 20a Satz 3 UStG ab 2013 auch die Leistungen der Bühnenregisseure und -choreografen, die sie an Theater oder Opernhäuser erbringen. Andere Empfänger sowie Leistungen selbstständiger Film- und Fernsehregisseure werden nicht begünstigt. Fundstelle: Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz (JStG) 2013 vom 23.5.2012, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121642 AStW 2012/04 §§ 4h EStG, 8a KStG – Verfassungsmäßige Zweifel an der ertragsteuerlichen Zinsschranke Der BFH hat verfassungsrechtliche Zweifel an der ertragsteuerlichen Zinsschranke. Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 wurde der steuerliche Abzug von Zinsen mit der Einführung der Zinsschranke beschränkt. Die Zinsschranke gemäß § 4h EStG regelt, dass Zinsaufwendungen eines Betriebs in Höhe steuermindernd maßgebenden Zinsertrages berücksichtigt Zinsaufwendungen Abzugsfähigkeit des und des werden Zinsertrag Zinssaldos Gewinns vor desselben können. negativ, auf 30 Zinserträgen, Wirtschaftsjahres Ist der beschränkt Prozent des Saldo aus sich die steuerlich Zinsaufwendungen und Abschreibungen. Die Zinsaufwendungen, die durch die Beschränkungen im Rahmen der Zinsschranke nicht abzugsfähig sind, sind im Jahr der Entstehung außerbilanziell hinzuzurechnen und erhöhen damit den steuerlichen Gewinn bzw. das zu versteuernde Einkommen. Die Zinsaufwendungen, die nicht im laufenden Wirtschaftsjahr abzugsfähig sind, können in die folgenden Jahre vorgetragen werden, d.h., es entsteht ein sog. „Zinsvortrag“. Die vorgetragenen Zinsaufwendungen mindern in den folgenden Wirtschaftsjahren den steuerpflichtigen Gewinn bzw. das zu versteuernde Einkommen, soweit diese dann im Rahmen der Zinsschrankenregelung steuermindernd berücksichtigungsfähig sind. Mit Beschluss vom 13.3.2012 gewährte der BFH einer betroffenen Immobilien-AG Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Anwendung der Zinsschranke. Der BFH hat Bedenken, inwieweit § 8a Abs. 2 KStG verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält, als dadurch neben Back-to-back-Finanzierungen Kapitalgesellschaften Zinsschranke der unterworfen auch übliche Bankkredite Betriebsausgabenabzugsbeschränkung werden. Die Zinsschranke gilt von der zwar grundsätzlich nicht, wenn der Betrieb zu einem Konzern gehört. Bei dieser sog. Stand-alone-Klausel des § 4h Abs. 2 EStG gibt es aber eine Rückausnahme, wonach die Anwendung der Zinsschranke nur dann AStW 2012/05 entfällt, wenn das Kreditinstitut bei mehr als 10 % des Zinssaldos auf einen über 25 % unmittelbar oder mittelbar Beteiligten Rückgriff nehmen kann. Diese Voraussetzung lag aber bei der Immobilien-AG aufgrund von Bürgschaften eines Aktionärs und eines mittelbaren Gesellschafters vor. Konkret geht der BFH in dem Beschluss zudem noch ausführlich auf zwei Punkte ein: 1. Unzulässige Belastung der Körperschaften sowie 2. Vorrang der AdV vor Haushaltsinteressen § 8a Abs. 2 KStG verschlechtert bei üblichen Fremdfinanzierungen unverhältnismäßig insbesondere die Situation finanz- und ertragsschwacher Unternehmen. Sie sind in besonderem Maße auf Fremdkapital angewiesen, um ihren Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten und das gelingt oft nur, wenn sie durch ihre Gesellschafter Sicherheiten stellen können. Insoweit führt die Zinsschranke zu einem steuerlichen Eingriff mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen, während die öffentliche Haushaltsführung in einem nur vergleichsweise geringen Maß betroffen ist. Die Aussetzung der Vollziehung darf regelmäßig nicht weiter gehen als aus einer künftigen Entscheidung vom BVerfG zu erwarten ist. Sofern es voraussichtlich lediglich die Unvereinbarkeit einer Norm mit dem GG ausspricht und dem Gesetzgeber nur eine Nachbesserungspflicht für die Zukunft aufgibt, kann keine AdV gewährt werden. Es ist aber nicht realistisch, dass das BVerfG nur einen Regelungsauftrag für die Zukunft erteilen wird. Auch dürfen die Verwaltungsbehörden die Norm grundsätzlich nicht mehr anwenden und die Voraussetzung für eine Aussetzung ist gegeben. Dabei besteht aber kein Interesse, dass eine AdV in Höhe der gesamten Steuerfestsetzung erfolgt, auch wenn der BFH Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit hat. Denn eine abweichende Beurteilung durch das BVerfG ist mit Blick auf die Zukunft generell nicht zweifelsfrei auszuschließen. In diesem Zusammenhang ist die Anordnung einer Sicherheitsleistung geboten, wenn die spätere Vollstreckung der Steuerforderung infolge der AdV gefährdet oder erschwert erscheint. AStW 2012/06 Fundstellen: BFH 13.3.12, I B 111/11, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121436 BFH 5.4.11, II B 153/10, BStBl II 11, 942; 1.4.10, II B 168/09, BStBl II 10, 558; 9.3.12, VII B 171/11 AStW 2012/07 § 4 EStG – Ansatz des Betriebs-Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Aufgrund der von der Verwaltung für Arbeitnehmer angewendeten günstigen BFH-Rechtsprechung zum unentgeltlich überlassenen Firmenwagen, der nur gelegentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird, darf der geldwerte Vorteil nunmehr nach der tatsächlichen Anzahl der Fahrten im Rahmen der Einzelbewertung berechnet werden. Der zwingende Ansatz mit 0,03 % vom Listenpreis pro Entfernungskilometer und Monat ist also nicht mehr notwendig. Nach einem Beschluss der Einkommensteuerreferatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind die Grundsätze aber nicht im Rahmen der Gewinneinkünfte anzuwenden, da die BFH-Urteile zu § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG und nicht zu § 4 Abs. 5 Nr. 6 Satz 3 EStG ergangen sind. Da der BFH damit keinen betrieblichen Sachverhalt entschieden hatte, lässt sich die Berechnung nicht auf die Ermittlung des Kürzungsbetrags für Betriebsausgaben übertragen. Bei der Nutzung eines Betriebs-Kfz für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bleibt es bei 0,03 % des Listenpreises je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und 0,002 % bei Familienheimfahrten, die den Gewinn nicht mindern dürfen. Anders sieht es nur beim Fahrtenbuch aus. Hier sind die auf diese Pendelstrecken entfallenden tatsächlichen Aufwendungen maßgebend, bei wenigen Fahrten also entsprechend weniger anteilige Kfz-Kosten. Praxishinweis: Für wenige Fahrten darf der Arbeitnehmer die Einzelbewertung mit 0,002 % nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG je Entfernungskilometer vornehmen, während der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug nicht zur Einzelbewertung verpflichtet ist. Er muss sich nur in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer pro Jahr zwischen beiden Regelungen einheitlich festlegen. Fundstellen: AStW 2012/08 OFD Magdeburg 23.4.12, S 2145 - 36 - St 213 V, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121690 BMF 1.4.11, IV C 5 - S 2334/08/10010, BStBl I 11, 301 BFH 22.9.10, VI R 54/09; VI R 55/09; VI R 57/09, BStBl II 11, 354, 358 und 359 AStW 2012/09 § 4 EStG – Provisionen an Vermittler für eigenen Fondserwerb sind Betriebseinnahmen Erhält ein selbstständiger Anlagevermittler vom Emissionshaus Provisionszahlungen, sind diese auch dann Betriebseinnahmen des Einzelunternehmens, wenn er selbst an der Fondsgesellschaft beteiligt ist. Nach Auffassung Anschaffungskosten des der BFH mindert erworbenen die Provision nicht die Das auch für Anteile. gilt Fremdprovisionen, die der Vermittler dafür erhält, dass er Dritten Anteile an den Publikumsfonds vermittelt, an denen er selbst beteiligt ist. In beiden Fällen handelt es sich um Zuflüsse in der betrieblichen Sphäre im Rahmen einer gewerblichen Vermittlungstätigkeit. Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, wenn ein sachlicher und Wertzugang und wirtschaftlicher dem Betrieb Zusammenhang besteht. Auf zwischen die dem zivilrechtliche Rechtsgrundlage der Leistung kommt es für die steuerliche Beurteilung nicht an. Daher ist für den Ansatz einer Betriebseinnahme auch nicht erforderlich, dass es sich aus der Sicht des Steuerpflichtigen um Entgelt für eine konkrete betriebliche Leistung handelt, der Vermögenszuwachs sich im Betriebsvermögen auswirkt und verwendet wird oder er einen Rechtsanspruch auf die Einnahme hat. Mit diesem Tenor folgt der BFH seiner Einordnung zu Provisionen, die Versicherungsvertreter für den Abschluss privater Policen durch sich oder durch ihre Ehegatten erhalten oder die Vergütung des Verkäufers an den Immobilienmakler für die Vermittlung des Objekts an eine GbR, an der der Makler selbst Sonderbetriebseinnahme beteiligt der ist. Die Provision Fondsgesellschaft, da ist solche keine eigenen Beteiligungen im Verhältnis zum Gesamtkapital des Fonds unbedeutend sind. AStW 2012/010 Fundstellen: BFH 14.3.12, X R 24/10,unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121433 BFH 2.9.08, X R 8/06, BStBl II 10, 548; 22.4.08, X B 125/07, BFH/NV 08, 1155 AStW 2012/011 §§ 4, 9 EStG – Keine Auslandspauschbeträge bei unzutreffender Besteuerung Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlich angefallenen Kosten für Übernachtungen im Ausland die Pauschbeträge wesentlich unterschreiten, darf das FA weitere Ermittlungen über die Höhe der tatsächlich erwachsenen Kosten anstellen. Bei wesentlicher Unterschreitung darf der Ansatz der Pauschalen wegen offensichtlich unzutreffender Besteuerung abgelehnt werden. Nach einem aktuellen Urteil vom FG Sachsen-Anhalt bestehen Anhaltspunkte dafür bei Dienstreisen über mehrere Tage, Wochen und sogar Monate immer wieder an gleiche Orte. Grundsätzlich besteht Pauschbeträge aber zwar nur ein dann, Anspruch wenn auf keine Anwendung vom der Normaltypus abweichende Art der Dienstreise vorliegt. Die Verwaltung stellt auf eine einzelne Dienstreise an einem Tag pro Person ab. Geht jemand über längere Zeit immer wieder an den gleichen Orten seiner Tätigkeit nach, kann man davon ausgehen, dass günstigere Konditionen angeboten oder ausgehandelt werden. Die Pauschbeträge sind auf diesen Dienstreisetypus nicht zugeschnitten. Dieser Umstand allein berechtigt das FA zu einer Überprüfung, besonders bei auf Baustellen im Verbund arbeitenden Monteuren. Sie haben oft die Möglichkeit, in Bauwagen zu übernachten. Daher ist die unzutreffende Besteuerung bei ihnen – neben Fernfahrern auf Dienstreise – eher denkbar, insbesondere wenn sich der Betrieb in der Gründungsphase befindet und er daher auf kostengünstige Angebote angewiesen ist. Ein fester Prozentsatz in der Relation von Übernachtungspauschale zu den tatsächlichen Kosten kann in Hinblick auf eine noch unschädliche Abweichung nicht abstrakt bestimmt werden. Nach Ausschöpfung der vorhandenen Beweismöglichkeiten verbleibende Zweifel gehen zulasten der Steuerpflichtigen, weil sie für die Steuer mindernden Aufwendungen die Feststellungslast tragen. Fundstellen: AStW 2012/012 FG Sachsen-Anhalt 13.1.12, 1 K 1386/09, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121691 FG Schleswig-Holstein 30.6.11, 5 K 108/10 AStW 2012/013 § 5 EStG – Keine Rückstellung für Forderungen wegen Budgetüberschreitung von Ärzten Teilt die Kassenärztliche Vereinigung Ärzten die Überschreitung der Richtgrößen für ihr Verordnungsvolumen mit, ist eine Rückstellung für ungewisse Verpflichtungen noch nicht zulässig, auch wenn es zur Einleitung eines Überprüfungsverfahrens kommt. Die Bildung ist nach einem aktuellen Urteil des FG Bremen erst möglich, wenn die Prüfgremien einen Regressbescheid erlassen haben. Nach ständiger BFHRechtsprechung sind Rückstellungen aus öffentlichem Recht dann zu bilden, wenn sie am Bilanzstichtag hinreichend inhaltlich und zeitlich konkretisiert hinreichend sind. Im konkrete zu beurteilenden Anzeichen dafür Sachverhalt nötig wären gewesen, also dass Kassenärztliche Vereinigung den Arzt im Einzelfall in Anspruch die hätte nehmen können. Basis der Prüfung ist die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise von Ärzten. Die Gremien von den Landesverbänden der Krankenkassen untersuchen zusammen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen, ob die Abweichung von den vorgegebenen Richtgrößen durch Praxisbesonderheiten gerechtfertigt sind. Dies führt somit nicht zwingend zur Festsetzung eines Regressanspruchs. Der betroffene Arzt kann nämlich seine individuellen Abweichungen rechtfertigen und dadurch den Regress abwenden. Beanstandet die Kassenärztliche Vereinigung ein Überschreiten der Richtgrößen in den einzelnen Quartalen und leitet ein Überprüfungsverfahren ein, ist insoweit zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar, wie es abgeschlossen wird und ob es zu einer konkreten Inanspruchnahme kommt. Allein die Mitteilung über die Budgetüberschreitung dient zunächst nur der Information, dass Ärzte ihre Verordnungstätigkeit anpassen und eine Überschreitung ihrer Richtgrößen vermeiden. Das Prüfungsverfahren berücksichtigt die Wirtschaftlichkeit der Gesamttätigkeit. Dieses führt nicht zwingend zu Forderungen, die eine Rückstellungsbildung erlauben. AStW 2012/014 Fundstelle: FG Bremen 8.2.12, 1 K 32/10 (5), Revision unter VIII R 13/12, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 120992 AStW 2012/015 § 5 EStG – Bilanzierung von risikobehafteten Versicherungsprovisionen Besteht bei Provisionen eines Versicherungsmaklers das Risiko einer Stornohaftung, sind diese noch nicht als Betriebseinnahme zu erfassen. Vielmehr sind die Erlöse zunächst als erhaltene Anzahlungen zu passivieren und die auf die Einnahmen entfallenden Aufwendungen des Vertreters als unfertige Leistungen gewinnerhöhend zu aktivieren. Ein aktuelles Urteil des FG Münster bezieht sich auf Provisionen der Versicherungsgesellschaft, zurückzuzahlen hat, die soweit der Makler innerhalb einer laut Vereinbarung bestimmten Laufzeit Leistungsstörungen der Verträge eintreten sollten. Nach einer neuen BFH-Entscheidung zum Provisionsanspruch von Versicherungsmaklern kommt es zur Gewinnrealisierung, sobald der Anspruch entstanden ist. Erst dann ist er zu aktivieren. Versicherungsvertreter haben Anspruch auf Vergütung, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat. Der Zeitpunkt hängt von der Vertragsgestaltung im konkreten Einzelfall ab. Bis dahin geleistete Vorschüsse sind als erhaltene Anzahlungen zu passivieren. Beim Stornorisiko ist solange keine Gewinnrealisierung anzunehmen, wie die Provisionen noch risikobehaftet sind. Bis dahin stehen sie unter einer aufschiebenden Bedingung. Das Bilanzierungsgebot gilt sowohl für teilfertige Gegenstände als auch im Zusammenhang mit Dienstleistungen. Die Höhe der Aufwendungen ermittelte das FG im Schätzungswege. Praxishinweis: In der eingelegten Revision ist die Frage zu klären, ob bei fehlender Gewinnrealisierung aufgrund aufschiebender Bedingung die bis zum Bilanzstichtag angefallenen Aufwendungen als unfertige Leistungen zu aktivieren sind. Nach einem älteren BFH-Urteil soll eine Provisionsforderung unter der aufschiebenden Bedingung nämlich noch nicht aktiviert werden, selbst wenn ein Vertreter die Leistungen bereits vollständig erbracht hat. AStW 2012/016 Fundstellen: FG Münster 21.12.11, 9 K 3802/08 K,G,F,Zerl; Revision unter I R 15/12, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121161 BFH 17.3.10, X R 28/08, BFH/NV 10, 2033; 28.10.09, I R 28/08, BFH/NV 10, 432 AStW 2012/017 § 6 EStG – Reinvestitionsfrist für eine Ersatzbeschaffung Der BFH hat sich zur Frist für die Ersatzinvestition für ein aufgrund höherer Gewalt oder infolge eines behördlichen Eingriffs ausgeschiedenen Anlageguts geäußert. Diese hat innerhalb von vier Wirtschaftsjahren nach der Bildung der Rücklage zu erfolgen. Bei der beabsichtigten Herstellung eines neuen funktionsgleichen Gebäudes sind es sechs Jahre. Dabei wird vermutet, dass die bei der Bildung nachgewiesene Investitionsabsicht bis zum Fristablauf fortbesteht und insoweit zwischendurch nicht erneut nachgewiesen werden muss. Es bedarf keiner ständigen Überprüfung. Bestehen aber im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass die Investitionsabsicht vor Fristablauf aufgegeben wurde, hat das FA diese darzulegen und nachzuweisen. Die Rücklage für Ersatzbeschaffung ist dann im Aufgabezeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen. Die gesetzlich nicht geregelte Rücklage für Ersatzbeschaffung vermeidet die Gewinnrealisierung durch Aufdeckung stiller Reserven, wenn ein Wirtschaftsgut aufgrund Behördeneingriffs höherer Gewalt oder infolge eines gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftsgut angeschafft wird. Nach der Verwaltungsauffassung in R 6.6 Abs. 4 EStR beträgt die angemessene Reinvestitionsfrist ein und bei Grundstücken oder Gebäuden zwei Jahre. Sie soll im Einzelfall bei noch vorhandener und glaubhaft gemachter Investitionsabsicht angemessen verlängert werden. Praxishinweis: Der BFH bemisst die Reinvestitionsfrist entsprechend der gesetzlich geregelten 6b-Rücklage auf vier und bei Gebäudeherstellung auf sechs Jahre, wobei es – im Unterschied zu § 6b EStG – auf den Baubeginn nicht ankommt. Da keine Möglichkeit zur Fristverlängerung besteht, ist die Auflösung zwingend, wenn das Ersatzgut bis zum Fristablauf nicht angeschafft oder hergestellt worden ist. Fundstelle: BFH 12.1.12, IV R 4/09, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121439 AStW 2012/018 BFH 11.10.07, X R 1/06, BStBl II 08, 119 § 6 EStG – Annahme privater PkwFahrten Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung die Regeln zum Beweis des ersten Anscheins zusammengefasst, wonach Dienst-Kfz, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich dazu genutzt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Wagen zum privaten Gebrauch nicht geeignet ist. Treten keine besonderen Umstände hinzu, hat regelmäßig eine Privatnutzung stattgefunden, was durch einen sogenannten Gegenbeweis entkräftet werden kann. Hierzu ist kein Vollbeweis des Gegenteils erforderlich. Der Kläger muss also nicht beweisen, dass eine private Nutzung nicht stattgefunden hat. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass vom Kläger ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt. Dabei wird der Anscheinsbeweis im Regelfall noch nicht dadurch erschüttert, wenn ein Selbstständiger oder Arbeitnehmer mit Firmenwagen lediglich behauptet, für durch Freizeit, Familie und Urlaub veranlasste Fahrten hätten andere private Pkw zur Verfügung gestanden. Ob der für eine Privatnutzung sprechende Beweis des ersten Anscheins erschüttert wird, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls aus dem gewonnenen Gesamtergebnis der Ermittlungen zu entscheiden. Dabei haben FA und FG den vom Steuerpflichtigen vorgetragenen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Sie müssen auch zusätzliche, für die Privatnutzung sprechende Umstände aufklären und berücksichtigen. An diese vorherige Würdigung ist der BFH in einer Revision dann rechtlich nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden, sofern die Entscheidung nicht durch die Verletzung von Erfahrungsgrundsätzen beeinflusst wurde und die Schlussfolgerungen möglich und vertretbar sind. Zwingend müssen sie aber nicht sein. Werden diese Grundsätze zum Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung der langjährigen BFH-Rechtsprechung zugrunde gelegt und die richtigen Schlüsse gezogen, besteht im konkreten Einzelfall kein Anlass für darüber AStW 2012/019 hinausgehende Fragen. Der BFH muss sich nicht nochmals mit dieser Thematik grundlegend in einer Revision auseinandersetzen. Fundstelle: BFH 22.2.12, VIII B 66/11, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121692 AStW 2012/020 §§ 6, 16 EStG – Kein Buchwert bei Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter bei Realteilung Nach Auffassung des FG Düsseldorf können einzelne Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens anlässlich einer Realteilung nicht zu Buchwerten in eine Schwesterpersonengesellschaft übertragen werden, an der ausschließlich die bisherigen Mitunternehmer der nunmehr realgeteilten Personengesellschaft beteiligt sind. Der Tenor bestätigt die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach das übernommene Betriebsvermögen in das jeweilige Betriebsvermögen des einzelnen Realteilers übertragen werden muss, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Die Übertragung einzelner Gegenstände in das Vermögen einer anderen Mitunternehmerschaft, an der der Realteiler ebenfalls beteiligt ist, gelingt daher nicht ohne Gewinnrealisierung. Während in § Gesamthands- 6 Abs. und 5 EStG genau zwischen Sonderbetriebsvermögen dem eines Betriebs-, Mitunternehmers unterschieden wird, ist dies bei § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht der Fall. Hätte der Gesetzgeber auch eine Übertragung in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft ermöglichen wollen, an der ehemalige Mitunternehmer beteiligt sind, hätte er dies eindeutig formulieren können, ersichtlich aber nicht getan. Zwar ist die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt. Die Steuerneutralität der Realteilung ist aber von der Voraussetzung der Übertragung in das jeweilige Betriebsvermögen abhängig. Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt, Einsprüche können also ruhen. Praxishinweis: Wirtschaftsgüter Zur Buchwertfortführung zunächst ins sollten die verteilten Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmerschaft übertragen werden. Erst nach einer Wartefrist zur Verhinderung eines Gesamtplans sollte die Übertragung in das Gesamthandsvermögen erfolgen. Dann ist § 6 Abs. 5 EStG ohne Aufdeckung der stillen Reserven möglich. AStW 2012/021 Fundstellen: FG Düsseldorf 9.2.12, 3 K 1348/10 F, Revision unter IV R 8/12, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121693 BMF 28.2.06, IV B 2 - S 2242 - 6/06, BStBl I 06, 228, IV.1 AStW 2012/022 § 7 EStG – Beginn der AfA und Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei Windkraftanlagen Der BFH erläutert in einem aktuellen Urteil die Relevanz des wirtschaftlichen Eigentums für die Bestimmung der Abschreibung. Diese ist für jedes Wirtschaftsgut eigenständig zu prüfen. Bei einer Windkraftanlage kann die AfA schon vor Inbetriebnahme beginnen. Dazu ist jedoch erforderlich, dass der Erwerber wirtschaftliches Eigentum erlangt, also Besitz, Gefahr, Nutzungen und Last auf ihn übergehen, wenn die technische Anlage erst nach erfolgreichem Abschluss des Probebetriebs abgenommen werden soll. Als Gesamtheit gelten dabei bei einem Windpark im Regelfall jede einzelne Windkraftanlage einschließlich Transformator, verbindende und externe Verkabelung sowie die Zuwegung. Wegen ihrer technischen Abstimmung aufeinander und der einheitlichen Bau- und Betriebsgenehmigung ist die Nutzungsdauer im Windpark nach Auffassung des BFH einheitlich zu bestimmen. Sie richtet sich nach der prägenden Anlage. In den entschiedenen Fällen ergab sich abhängig vom Jahr der Errichtung eine Abschreibungsdauer von 12 bzw. 16 Jahre. Die eigenständige Prüfung des AfA-Beginns für jedes Wirtschaftsgut kann dazu führen, dass sie bei wirtschaftlichem Eigentum schon vor Inbetriebnahme beginnt, was am Bilanzstichtag anhand der Chancen und Risiken beurteil wird, die aus dem erworbenen Anlagegut erwachsen. Wichtig ist der Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs. Die Kaufpreisvorauszahlung führt nicht zur vorzeitigen Verfügungsmacht. Der gezahlte Vorschuss ist vielmehr beim Erwerber zu aktivieren und beim Veräußerer zu passivieren. Der BFH hat den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen, um anhand der BFH-Voraussetzungen den Eigentumsübergang zu prüfen. Das FG darf nicht schon deshalb von der Übergabe ausgehen, weil der Verkäufer vertraglich seine Leistungspflicht mit der Errichtung vollständig erfüllt hat. Relevant ist vielmehr, ob laut Kaufvertrag die Risiken erst bei AStW 2012/023 Beendigung von Probebetrieb und Abnahme auf den Erwerber übergehen sollen. Fundstellen: BFH 1.2.12, I R 57/10, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121383 BFH 14.4.11, IV R 46/09, BStBl II 11, 696 AStW 2012/024 § 7g EStG – Zeitrahmen zur Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags Der BFH hat den zeitlichen Investitionsabzugsbetrags Rahmen abgesteckt und zum Ansatz klargestellt, des dass das Wahlrecht noch nach Abschluss der begünstigten Investition ausgeübt werden kann. Es kommt auf die Sicht am Ende des Gewinnermittlungszeitraums an, für den der Abzugsbetrag geltend gemacht wird. In diesem Moment ist zu prüfen, ob eine künftige Anschaffung vorliegt. Eine im Vorfeld der Investition schon zu fassende Absicht späterer Wahlrechtsausübung nach § 7g EStG wird vom Gesetz nicht gefordert. Die Inanspruchnahme gehört zu den zeitlich unbefristeten Wahlrechten, die grundsätzlich bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden können. Es ist für die Gewährung grundsätzlich unbedeutend, ob die Investition bei Erklärungsabgabe tatsächlich schon vorgenommen war. Nach BFH-Auffassung kann es dahinstehen, ob Finanzierungszusammenhang zur Ansparabschreibung noch der für den geänderten § 7g EStG und den Gesetzeszweck erforderlich ist, auch wenn die Verwaltung dieses für notwendig hält. Hiermit sollten Steuergestaltungen ohne Investition verhindert werden, wozu nunmehr durch Rückgängigmachung des Betriebsausgabenabzugs mit Verzinsung kein Anreiz mehr besteht. Daher muss nicht bereits im Zeitpunkt der Investition die Absicht zur Inanspruchnahme bestanden haben, denn laut Gesetz ist dieses zusätzliche subjektive Kriterium nicht erforderlich. Der Finanzierungszusammenhang besagt, dass durch die Steuerminderung im Abzugsjahr frei werdende liquide Mittel produktiv verwendet werden. Dieser Zweck wird auch erfüllt, wenn sich der Abzugsbetrag erst später auf die Liquidität auswirkt. Er fehlt erst, wenn keine Investition mehr durchführbar ist, etwa bei Aufgabe, Verkauf oder Ablauf des Investitionszeitraums. Fundstellen: BFH 17.1.12, VIII R 48/10, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121390 AStW 2012/025 BFH 17.6.10, III R 43/06; 8.6.11, I R 90/10 BMF 8.5.09, IV C 6 - S 2139-b/07/10002, BStBl I 09, 633, Rz 19 AStW 2012/026 § 7g EStG – Keine Rückstellungsänderung bei Erhöhung durch den Investi-tionsabzugsbetrag Kommt es nach der Bildung des Investitionsabzugsbetrags nicht zum entsprechenden Erwerb innerhalb des dreijährigen Begünstigungszeitraums, wird der ursprüngliche Betriebsausgabenabzug für das Abzugsjahr nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG gewinnerhöhend wieder rückgängig gemacht. Dabei handelt es sich um eine spezialgesetzliche Änderungsvorschrift, durch die eine punktuelle Rückgängigmachung des Abzugsbetrags erlaubt wird. Dies hat nach dem Beschluss des FG Baden-Württemberg zur Folge, dass weitere Änderungen nur bei Anwendung weiterer AO-Korrekturvorschriften vorgenommen werden können. In dem Verfahren zur Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung ging es um die Zulässigkeit einer Anhebung der Gewerbesteuerrückstellung im Jahr der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags. Sofern es sich um Zeiträume vor 2008 handelt, ist der Mehrbetrag bei der Gewerbesteuer sowohl bei der Kommunalabgabe als auch bei der Körperschaftsteuer abzugsfähig. Somit führt die Berücksichtigung der Gewerbesteuer im Jahr 2010 dazu, dass dort eine Entlastung nur mit dem geringen Steuersatz von 15 % erfolgt, während bei Berücksichtigung im Jahr 2007 durch die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer aber 25 % Körperschaftsteuer in Ansatz kommen würden. Die punktuelle Rückgängigmachung durch die Änderung ergangener bestandskräftiger Bescheide für das Abzugsjahr führt aber mangels Rechtsgrundlage nicht zur begehrten Anpassung und Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung. Die Spezialänderungsvorschrift gestattet nämlich keine weitere Berichtigung, sofern es an den Voraussetzungen nach der AO fehlt. Der ehemalige Ansatz der Gewerbesteuerrückstellung war zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung nicht subjektiv fehlerhaft. Das FG verweist darauf, dass diese Entscheidung in einer Vielzahl von Fällen relevant und in Rechtsprechung und Literatur nicht behandelt ist. AStW 2012/027 Fundstelle: FG Baden-Württemberg 27.3.12, 3 V 279/12, unter astw.iww.de, AbrufNr. 121440 AStW 2012/028 § 8 EStG – Fahrtenbuch muss konkrete Angaben zum Fahrtziel enthalten Der BFH hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen muss. Dem ist nicht entsprochen, wenn als Fahrtziele nur Straßennamen angegeben sind und diese Angaben erst anhand nachträglich erstellter Auflistungen durch Übertragung des handschriftlichen Kalenders präzisiert werden. Ein solches Fahrtenbuch ist im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht ordnungsgemäß. Die Fahrten sind darin nicht vollständig aufgezeichnet. Die Vollständigkeit verlangt Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Strecke im Fahrtenbuch selbst. Dem genügt es nicht, wenn sich weder Zieladresse noch Kunde, Geschäftspartner oder Grund des dienstlichen Besuchs aus den Aufzeichnungen ergeben. Diese Art der Aufzeichnung gewährleistet weder Vollständigkeit noch Richtigkeit der Eintragungen, auch nicht bei Nachholung der fehlenden Angaben. Bloße Ortsangaben reichen bestenfalls dann aus, wenn sich der Geschäftspartner hieraus zweifelsfrei ergibt oder sich dies einfach unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind. Dementsprechend müssen die zu erfassenden Fahrten einschließlich des End-Gesamtkilometerstandes vollständig und im fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Nur bei mehreren Teilabschnitten innerhalb einer einheitlichen beruflichen Reise können Abschnitte miteinander zum zusammenfassenden Eintrag verbunden werden, wenn eine Auflistung jedes Geschäftspartners in zeitlicher Besuchsreihenfolge erfolgt. Praxishinweis: Der BFH erläutert unter Verweis auf weitere Urteile viele bekannte Grundsätze, wann ein Fahrtenbuch trotz kleiner Mängel ordnungsgemäß sein kann und wie es noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit bietet. AStW 2012/029 Fundstellen: BFH 1.3.12, VI R 33/10, unter astw.iww.de, BFH 16.3.06, VI R 87/04, BStBl II 06, 625 Abruf-Nr. 121590 AStW 2012/030 § 9 EStG – Arbeitsstätte bei Outsourcing Wenn Arbeitgeber selbstständige bestimmte Arbeitsbereiche auf übertragen, die Unternehmen andere rechtlich arbeits- oder dienstrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und bisherigem Arbeitgeber enden, die beim bisherigen Arbeitgeber tätigen Arbeitnehmer künftig Arbeitnehmer der ausgegliederten Unternehmen werden, aber – zunächst– weiter in den Einrichtungen ihrer früheren Arbeitgeber tätig bleiben, so handelt es sich um Outsourcing. Dies hat der BFH in einer aktuellen Entscheidung definiert. In Outsourcing-Fällen regelmäßig auswärts sind Arbeitnehmer mit ihrer vergleichbar mit bei tätig, Ausgliederung Kunden ihres Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmern. Ein solcher Fall liegt nach dem Urteil des BFH aber ausnahmsweise nicht vor, wenn ein Postbeamter unter Wahrung seines beamtenrechtlichen Status vorübergehend am bisherigen Tätigkeitsort einem privatrechtlich organisierten Tochterunternehmen der Deutschen Telekom zugewiesen wird. Daher ist insoweit nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen. Regelmäßige Arbeitsstätte ist nach der von der Finanzverwaltung mittlerweile übernommenen neueren Rechtsprechung nur noch ein ortsgebundener Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit, auf deren immer gleiche Wege sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise einstellen und auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken kann. Insbesondere bei Auswärtstätigkeiten wie etwa von Leiharbeitnehmern oder bei einem vorübergehend ausschließlich am Betriebssitz eines Kunden des Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmer ist eine steuerliche Begrenzung der Mobilitätskosten nicht gerechtfertigt, weil der Pendler nicht die Möglichkeiten hat, seine Wegekosten gering zu halten. Folgerung der Rechtsprechungsänderung ist, dass in den Fällen, in denen bisher mehrere regelmäßige Arbeitsstätten angenommen wurden, die Entfernungspauschale nunmehr nur für Fahrten zwischen Wohnung und einer Arbeitsstätte angesetzt AStW 2012/031 wird. Für die übrigen Fahrten lassen sich Werbungskosten nach den Grundsätzen einer Auswärtstätigkeit geltend machen. Grundsätzlich mit beim Kunden tätigen Arbeitnehmern vergleichbar ist es, wenn der Arbeitgeber bestimmte Arbeitsbereiche auf andere rechtlich selbstständige Unternehmen überträgt und die arbeits- oder dienstrechtlichen Beziehungen zum bisherigen Arbeitgeber enden, weil der Betroffene Arbeitnehmer eines ausgegliederten Unternehmens wird. Der Arbeitnehmer bleibt aber zunächst weiter in den ehemaligen betrieblichen Einrichtungen tätig. Auch beim Outsourcing werden durch einen Arbeitgeberwechsel bedingt Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt der endgültigen Ausgliederung in betrieblichen Einrichtungen eines Dritten auswärts tätig. Hier ist nämlich regelmäßig ungewiss, ob und inwieweit die vertraglichen Beziehungen durch das Outsourcing zwischen dem Arbeitnehmer und dem bisherigen Arbeitgeber fortbestehen und ob der derzeitige Arbeitsort angesichts des Direktionsrechts des neuen Arbeitgebers beibehalten bleibt. Im Fall des Wechsels zur Telekom gilt jedoch etwas anderes, denn hier bestehen die Beziehungen zum Dienstherrn Bund unverändert fort. Diese beamtenrechtliche Zuweisung ist daher anders als beim herkömmlichen Outsourcing als regelmäßige Arbeitsstätte und nicht als Auswärtstätigkeit zu beurteilen. Fundstellen: BFH 9.2.12, VI R 22/10, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121530 BFH 17.6.10, VI R 35/08, BStBl II 10, 852; 22.9.10, VI R 54/09, BStBl II 11, 354; 9.6.11, VI R 55/10, BStBl II 12, 38 BMF 15.12.11, IV C 5 - S 2353/11/10010, BStBl 2012 I S. 57 AStW 2012/032 § 9 EStG – Kein Verpflegungsmehraufwand für Arbeitnehmer auf einem Fährschiff Ist ein Arbeiter einer Fährstelle auf einem Binnenkanal zugewiesen, übt er keine Fahrtätigkeit aus und kann aus diesem Grund keine Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Im vom FG Schleswig-Holstein entschiedenen Fall handelte es sich bei der Fährstelle um die Anleger auf der Nord- und Südseite des NordOstsee-Kanals, zwischen denen hin- und hergependelt wurde. Im vergangenen Jahr hatte der BFH bereits entschieden, dass ein auf einem Schiff eingesetzter Seemann eine Fahrtätigkeit ausübt und sich auf Auswärtstätigkeit befindet. Eine Fahrtätigkeit nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG liegt aber nur dann vor, wenn die Fahrten nicht von einem Tätigkeitsmittelpunkt wie einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus angetreten werden. Um eine regelmäßige Arbeitsstätte handelt es sich auch noch beim Betrieb oder bei einer ortsfesten Betriebsstätte des Arbeitgebers, die der Angestellte stets nur aufsucht, um dort die täglichen Aufträge entgegenzunehmen, abzurechnen und Bericht zu erstatten oder wenn er dort ein Dienst-Kfz übernimmt, um damit anschließend von dort aus eine auswärtige Fahr- oder Einsatzwechseltätigkeit anzutreten. Der Seemann unterscheidet sich insoweit nicht vom Linienbusfahrer. Er tritt seinen Dienst über die Fähranleger an. Selbst wenn das Pendeln der Fähre zwischen den zwei Anlegern eine Fahrtätigkeit ist, wird diese in Hinblick auf Verpflegungsmehraufwendungen nur von einem Tätigkeitsmittelpunkt, der regelmäßigen Arbeitsstätte, aus angetreten. Unerheblich ist, wie lange er sich am Anleger aufhält und ob er sich dort verpflegen kann. Ausreichend ist vielmehr, dass er seinen Dienst wiederholend von dort aus antritt und später wieder beendet. Fundstellen: AStW 2012/033 FG Schleswig-Holstein 13.12.11, 5 K 161/08, unter astw.iww.de, AbrufNr. 120649 BFH 24.2.11, VI R 66/10, BFH/NV 11, 908 § 9 EStG – Keine Regelannahme einer festen Arbeitsstelle bei Versetzung Die Versetzung an eine andere Dienststelle rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme des FA, diese automatisch als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. Laut einer Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz können die Fahrten zur Arbeit nach Dienstreisegrundsätzen mit 30 Cent pro gefahrenem km statt nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden. Im Urteilsfall ging es um einen Soldaten der Bundeswehr, der zunächst zeitlich befristet für zwei Jahre an eine neue Stammdienststelle abkommandiert war. Der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte ist gesetzlich nicht definiert, die ständige BFH-Rechtsprechung kennzeichnet sie dadurch, dass sich der Arbeitnehmer auf immer gleiche Strecken einstellen und so auf eine Minderung seiner Wegekosten Fahrgemeinschaften, entsprechenden Arbeitsstätte öffentliche Wohnsitzwechsel. vor, ist eine hinwirken kann, Verkehrsmittel Liegt hingegen Einschränkung des etwa durch oder einen keine solche Abzugs beruflich veranlasster Mobilitätskosten sachlich nicht gerechtfertigt. Eine Versetzung führt nicht zwangsläufig zur regelmäßigen Arbeitsstätte am neuen Dienstort. Maßgeblich hierfür ist vor allem, ob sich der Arbeitnehmer aus der damaligen Sicht zu Tätigkeitsbeginn darauf einrichten konnte, am neuen Ort dauerhaft tätig zu sein. Eine längerfristige Versetzung von zu erwartenden zwei Jahren ist durch die Zeitterminierung nicht auf Dauer. Gegen eine Arbeitsstätte spricht zudem, wenn ein Angestellter damit rechnen muss, jederzeit und auch vor Ablauf der Verwendungszeit erneut versetzt zu werden. Abzustellen ist dabei nicht auf abstrakte Merkmale eines Berufsbildes, sondern auf das konkrete Dienstverhältnis, inwieweit aller Voraussicht nach jemand damit zu rechnen hat, dass sich wiederkehrend seine Arbeitsstätte ändert. Dann ist aufgrund der vorliegenden Umstände des Einzelfalls AStW 2012/034 davon auszugehen, dass die Stammdienststelle keine regelmäßige Arbeitsstätte wird. Fundstelle: FG Rheinland-Pfalz 29.3.12, 5 K 2160/11, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121392 AStW 2012/035 § 9 EStG – Pool-Großraum ist kein Arbeitsplatz Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 EUR abziehbar, wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese Voraussetzung liegt dann nicht vor, wenn dem Steuerpflichtigen irgendein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nach einem aktuellen Urteil des FG Düsseldorf muss dieser Arbeitsplatz so beschaffen sein, dass der Arbeitnehmer auf das heimische Büro nicht angewiesen ist. Im Streitfall ging es um einen Betriebsprüfer, der von zu Hause aus Vorbereitungen und Terminvereinbarungen machte sowie die Buchführung installierte. Das FA suchte der Betriebsprüfer zweimal monatlich auf. Im FA hatte er die Möglichkeit einen Poolarbeitsplatz zu nutzen. Für etwa ein Drittel aller Prüfer war dort ein derartiger Arbeitsplatz vorhanden. Dem Prüfer stand kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Für vor- und nachbereitende Arbeiten benötigte der Arbeitnehmer jedoch einen Büroarbeitsplatz. Zwar ist unerheblich, ob ein Berufstätiger sich ein Großraumbüro mit anderen teilen muss und er keinen fest zugewiesenen eigenen Schreibtisch hat. Erforderlich für den anderen Arbeitsplatz ist aber, dass er jederzeit für die nötigen Büroarbeiten auf einen für ihn nutzbaren Arbeitsplatz zugreifen kann. Davon konnte im Streitfall nicht ausgegangen werden. Der Beamte kann nach Ansicht des FG nicht darauf verwiesen werden, sich zu verschiedenen Tageszeiten auf die Suche nach einem freien Schreibtisch zu machen oder mit anderen Kollegen einen Wettkampf um den letzten verfügbaren Arbeitsplatz auszutragen. Eine solche Situation lässt sich durch das häusliche Arbeitszimmer vermeiden. Es fehlte auch eine dienstliche Regelung, wonach an bestimmten Tagen die vorhandenen Arbeitsplätze individuell der entsprechenden Anzahl an Prüfern zugeordnet wurden. Mangels anderem Arbeitsplatz sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer somit bis 1.250 EUR jährlich abziehbar. AStW 2012/036 Fundstellen: FG Düsseldorf 29.2.12, 7 K 3963/11 E, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121455 FG Niedersachsen 22.6.10, 12 K 482/08, EFG 11, 602 BFH 7.8 03, VI R 17/01; VI R 16/01; VI R 41/98; VI R 162/00, BStBl II 04, 78 - 83 AStW 2012/037 § 15 EStG – Wechsel von Liebhaberei zur Gewinnerzielungsabsicht ist möglich Die Feststellung der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bedeutet nicht zugleich, dass der Betrieb auf Dauer als Liebhaberei zu behandeln sein muss. Nach einem Beschluss des BFH kann die Gewinnerzielungsabsicht nämlich später entstehen. Dadurch verliert das Unternehmen seine Eigenschaft als Liebhaberei und die anschließend erzielten Einkünfte unterliegen dann der Einkommenund Gewerbesteuer. Dabei kann die Absicht zur Erzielung eines Totalgewinns als subjektives Tatbestandsmerkmal nur anhand von Indizien festgestellt werden. Grundsätzlich lässt aber bereits die tatsächliche Erzielung eines Gewinns die Vermutung zu, dass die Erreichung der Gewinnzone auch beabsichtigt war. Hat die Gewinnerzielungsabsicht aber zunächst nachweislich gefehlt, bedarf es weiterer Indizien, dass sich an den ursprünglichen Absichten nachfolgend etwas geändert hat, was in der Praxis insbesondere in einer geänderten Weiterführung des Betriebs gesehen werden kann, beispielsweise durch die Aufnahme und den Handel mit neuen Produkten. Praxishinweis: Im zugrunde liegenden Fall blieb offen, ob für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht vor und nach dem Übergang zur Liebhaberei erzielte Einkünfte einzubeziehen sind. Denn die Verluste seit Gründung des Betriebs waren vollständig kompensiert und mit der dadurch erreichten Totalgewinnzone konnte sicher gerechnet werden. Auf die Höhe kam es nicht an, weil der Abzug vorgetragener Verluste nicht in Betracht kam. Zu einer gesonderten Feststellung der vortragsfähigen Beträge aus früheren Veranlagungszeiträumen war es nicht gekommen. Fundstellen: BFH 16.3.12, IV B 155/11, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121457 BFH 15.5.02, X R 3/99, BStBl II 02, 809 AStW 2012/038 § 19 EStG – Kostenlose Mahlzeit an angestellte Kinderbetreuer ist kein Arbeitslohn Erhalten angestellte Betreuer eines Kinderheims unentgeltliche Mahlzeiten, sieht das FG Schleswig-Holstein darin eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen und keinen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Nach der BFH-Rechtsprechung muss Arbeitslohn Entlohnungscharakter für die Arbeitsleistung haben. Eine betriebsfunktionale Zielsetzung liegt im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse, was sich aus Anlass, Art, Vorteilshöhe, Begünstigte oder Zwang zur Annahme ergibt. Ohne Bedeutung ist, wenn die Zuwendung für den Arbeitnehmer mit angenehmen Begleitumständen verbunden ist, etwa wenn ehrenamtliche Helfer von Wohlfahrtsverbänden Jugendliche auf Ferienreisen betreuen und unentgeltlich Unterkunft und Verpflegung erhalten. Wesentliche Aufgabe ist in diesem Fall nämlich die Überwachung der Teilnehmer. Vergleichbar steht die betriebsfunktionale Zielsetzung auch bei Betreuern im Kindergarten bei der gemeinsamen Einnahme der Mahlzeiten im Vordergrund. Das dient der Beaufsichtigung der Kinder und soll gewährleisten, dass die Kinder ausreichend Nahrung aufnehmen, die Verhaltensregeln bei den Mahlzeiten einhalten und sich nicht streiten. Demgegenüber tritt der Vorteil kostenloser Mahlzeiten beim Arbeitnehmer und dessen Interesse daran in den Hintergrund. Besteht zudem vom Arbeitgeber angeordnet die Pflicht zur Teilnahme aller Betreuer, können die sich dieser aufgedrängten Bereicherung der gemeinsamen Mahlzeiten nicht entziehen. Erfolgt der Vorteil nur an Betreuer, nicht jedoch an anderes Personal, spricht das dafür, dass eine betriebsfunktionale Zielsetzung im Vordergrund steht, durch gemeinsames Essen eine familienähnliche Alltagsstruktur zu erreichen. Fundstellen: AStW 2012/039 FG Schleswig-Holstein 23.1.12, 5 K 64/11, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 120640 BFH 11.3.10, VI R 7/08, BStBl II 10, 763 FG Niedersachsen 19.2.09, 11 K 384/07 AStW 2012/040 § 19 EStG –Zuflusszeitpunkt beim Zeitwertguthaben eines GmbHGeschäftsführers Weder die Gutschrift noch die Vereinbarung des Zeitwertkontos eines Geschäftsführers stellt Zufluss von Arbeitslohn dar. Bei diesen Modellen vereinbaren Arbeitgeber und -nehmer, dass fälliger Lohn nicht sofort ausbezahlt, sondern im Betrieb betragsmäßig erfasst wird, um bei späterer Freistellung von der Arbeitsleistung das Guthaben auszuzahlen. Damit entschied das FG Düsseldorf gegen die Verwaltungsauffassung, wonach bei allen Organen von Körperschaften und nicht nur bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern bereits durch die Gutschrift ein Besteuerungszeitpunkt erreicht wird. Unschädlich ist es, wenn im Fall der Kündigung oder einem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen Barauszahlungen vereinbart sind. Entscheidend ist, dass der Geschäftsführer nicht über die entsprechend gutgeschriebenen Beträge verfügen kann. Soweit die Verwaltung Einrichtung von ausführt, dass Zeitwertkonten mit Vereinbarungen dem über Aufgabenbild die des Geschäftsführers einer GmbH nicht zu vereinbaren seien, hat diese Wertung keinen steuerrechtlichen Bezug. Dies ist nicht mit der Systematik des Einkommensteuerrechts vereinbar, weil es mangels wirtschaftlicher Verfügungsmacht eindeutig am Zufluss fehlt. Vor diesem Hintergrund soll das BMF die Forderung aufgeben, Organen von Körperschaften pauschal die Anerkennung von Zeitwertkonten-Modellen zu versagen, indem es sofort zur Besteuerung bei Gutschrift kommt. Bereits der BFH hatte klargestellt, dass kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht auf bestehende oder künftige Entgeltansprüche ohne wirtschaftlichen Ausgleich erfolgt. Dem GmbH-Geschäftsführer fließen insoweit Einnahmen zu, durch die er tatsächliche Vermögenseinbußen erleidet. Dieser Einschätzung haben sich auch das Hessische FG und das FG Niedersachsen angeschlossen, indem Einzahlungen auf einem Zeitwertkonto auch beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer AStW 2012/041 noch nicht zu steuerpflichtigem Zufluss von Arbeitslohn führen, sodass die Einbuchungen auf das Konto nicht gemäß den §§ 8 und 11 EStG zu erfassen sind. Auch der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erzielt als Arbeitnehmer nichtselbstständige Einkünfte. In diesem Zusammenhang ist nur entscheidend, wann tatsächlich Arbeitslohn zugeflossen ist. Dies ist der Fall, wenn einzelne Beträge weder bar ausgezahlt noch auf Bankkonten gutgeschrieben werden. Auch die Bilanzierung der Verbindlichkeiten durch die GmbH führt nicht zum Zufluss, sofern der Beschäftigte nicht auf das Zeitwertkonto frei zugreifen kann und hierdurch das wirtschaftliche Risiko eines Verlustes auf dem Zeitkonto trägt. Sind die Guthaben vertraglich dazu bestimmt, erst in der Zukunft in der Zeit der Arbeitsfreistellung ausfallenden Lohn zu ersetzen, kommt es in diesen Jahren zu einem steuerlichen Zufluss. Darüber hinaus sind auch die Einzahlungen auf das Arbeitszeitkonto nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigen. Zeitwertkonto Denn unabhängig gegebenenfalls davon, eine ob verdecke Zahlungen auf ein Gewinnausschüttung darstellen und insoweit umzuqualifizieren wären, richtet sich auch insoweit der Zufluss nach § 11 Abs. 1 EStG. Praxishinweis: Da die Verwaltung gegen die Urteile Revision eingelegt hat, können gleichgelagerte Fälle über einen ruhenden Einspruch offengehalten werden. Es ist zu erwarten, dass der BFH hierüber ähnlich wie zuletzt im Jahre 2011. Nach der Ansicht der FG entscheiden wird. Fundstellen: FG Düsseldorf 21.3.12, 4 K 2834/11 AO, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121237 FG Hessen 19.1.12, 1 K 250/11, Revision unter VI R 25/12 FG Niedersachsen 16.2.12, 14 K 202/11, Revision unter VI R 25/12 BMF 17.6.09, IV C 5 - S 2332/07/0004, BStBl I 09, 1286, Punkt A IV b und c BFH 3.2.11, VI R 4/10, BFH/NV 11, 904 AStW 2012/042 § 21 EStG – Keine Prognoserechnung trotz kurzfristiger Selbstnutzung der Ferienwohnung Das Niedersächsische FG tritt der BFH-Auffassung mit einer aktuellen Entscheidung entgegen und unterstellt zur Anerkennung mehrjähriger Verluste aus der Privatvermietung einer Ferienwohnung die Überschusserzielungsabsicht, obwohl eine geringe Selbstnutzung von drei Wochen im Jahr vorbehalten war. Insoweit darf das FA keine Prognoserechnung über 30 Jahre anfordern und bei negativem Ergebnis keine Werbungskostenüberschüsse streichen. Das FG hält die Überprüfung der Überschusserzielungsabsicht, die grundsätzlich nur entbehrlich ist, wenn ausschließlich eine Vermietung an wechselnde Feriengäste erfolgt und das Domizil in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird, auch bei einer nur geringfügigen Eigenbelegung für nicht geboten. Der langjährigen BFH-Rechtsprechung zu Ferienhäusern ist nach Meinung des FG nicht zu folgen, wenn eine Wohnung nur an zwei oder drei Wochen im Jahr selbst genutzt oder die Eigenbelegung auf übliche Leerstandszeiten beschränkt wird. Dann besteht jedenfalls kein Anlass, an der Überschusserzielungsabsicht eines Vermieters zu zweifeln. Das gilt vor allem, wenn die tatsächliche Belegungsdauer die ortsüblichen Vermietungstage am Ferienort erreicht oder sogar übertrifft. Nur auf diese Weise kann eine Gleichbehandlung zwischen der Vermietung in Eigenregie und über einen eingeschalteten Vermittler erreicht werden. Praxishinweis: Das FG Köln hatte mit ähnlicher Begründung eine vorbehaltene 4-wöchige Selbstnutzungszeit als unschädlich angesehen. Der steuerlich unbeachtlichen Selbstnutzung trägt das FG Köln insoweit Rechnung, als die entstandenen Verluste insgesamt zeitanteilig zu kürzen sind. Das FG Niedersachsen hingegen kürzt die Gesamtaufwendungen zeitanteilig im Verhältnis der vorbehaltenen Selbstnutzungs- zu den Gesamttagen. AStW 2012/043 Fundstellen: FG Niedersachsen 7.3.12, 9 K 180/09, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121429 FG Köln 30.6.11, 10 K 4965/07, EFG 11, 1882, Revision unter IX R 26/11 AStW 2012/044 § 21 EStG – Für die Prüfung der Liebhaberei gilt der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Bei Vermietung kann auch dann eine Überschusserzielungsabsicht vorliegen, wenn zeitgleich mit dem Mietvertrag eine Veräußerung an den Mieter nach Ablauf der Mietdauer vereinbart wird. Allein entscheidend für die Liebhaberei ist, dass der Vermieter die Absicht hat, bei ordnungsgemäßer Mietzahlung einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben auf die Dauer der Nutzung zu erzielen und dies bei Vertragsabschluss feststeht. Im vom FG Münster entschiedenen Fall wurde eine Wohnung zunächst für zwei Jahre unter der Bedingung vermietet, dass der Mieter gleichzeitig ein unwiderrufliches Angebot zum Erwerb nach Ablauf der Mietdauer unterbreitet. Da es sich jedoch um einen Betrüger handelte, wurden weder Mieten bezahlt noch die Kaufoption ausgeübt. Zur Abgrenzung von der Liebhaberei muss ein Steuerpflichtiger bei Vertragsabschluss die Absicht haben, einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben auf die Dauer der Nutzung der Einkunftsquelle zu erzielen, abgestellt auf die vertragsgemäße Abwicklung des abgeschlossenen Mietvertrages. Wäre dies hiernach offensichtlich realistisch gewesen, spricht der zeitgleich abgeschlossene Einkunftserzielungsabsicht, wenn Kaufvertrag beispielsweise nicht kaum gegen oder gar eine keine Fremdfinanzierung erfolgt. Nach der BFH-Rechtsprechung sprechen nämlich hohe Finanzierungskosten und erhöhte Abschreibungen gegen den Überschuss der Einnahmen. Es liegt kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vor, weil die beiden Verträge weder rechtlich unangemessen sind noch auf einen Steuervorteil abzielen. Auch hier ist auf den Vertragsabschluss abzustellen, sofern der Vermieter zu diesem Zeitpunkt von einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und einem Überschuss ausgehen kann. Fundstellen: AStW 2012/045 FG Münster 20.1.12, 12 K 4690/08 E, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121069 BFH 4.10.01, IX R 70/98, BFH/NV 02, 635 § 32 EStG – Behandlung von Freiwilligendienst und Sprachaufenthalt im Ausland Der BFH hat klarstellend Entscheidungen die mit zahlreichen Berücksichtigung Verweisen volljähriger auf Kinder frühere in zwei Sachverhalten definiert. 1. Leisten Kinder einen Freiwilligendienst, werden sie grundsätzlich nicht für einen Beruf ausgebildet. Diese Dienste dienen in der Regel nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, sondern der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl. Eine abweichende Beurteilung kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Freiwilligendienst einen so engen Bezug zu einem späteren Studium oder einer betrieblichen Ausbildung hat, dass er wie ein Praktikum als Bestandteil einer Berufsausbildung angesehen werden kann, wobei die Bezeichnung der Maßnahme nicht maßgeblich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Erlangung beruflicher Qualifikationen durch systematische Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten oder die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund steht. 2. Ist mit der Absolvierung eines Freiwilligendienstes im Ausland eine Verbesserung von Sprachkenntnissen verbunden, kann der Aufenthalt als Berufsausbildung anerkannt werden. Das ist dann der Fall, wenn er entweder mit anerkannten Formen der Berufsausbildung wie dem Besuch von College Sprachaufenthalt oder Universität beispielsweise im verbunden Rahmen ist eines oder ein Au-pair- Verhältnisses von theoretisch-systematischem Unterricht begleitet wird, der aufgrund des Umfangs den Schluss auf eine hinreichend gründliche Sprachausbildung rechtfertigt. Das wird entsprechend zu Au-pair-Verhältnissen aufgestellten Grundsätzen beurteilt. Hiernach ist bei Kindern mit einem Freiwilligendienst im Ausland ein AStW 2012/046 Sprachunterricht von mindestens 10 Wochenstunden als Berufsausbildung anzusehen, ausnahmsweise ist auch eine geringere Stundenzahl ausreichend. Fundstellen: BFH 9.2.12, III R 78/09, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121695 BFH 19.2.02, VIII R 83/00; 9.6.99, VI R 143/98 AStW 2012/047 § 32 EStG – Pflegekindschaftsverhältnis bei volljähriger geistig behinderter Person Der BFH gibt strenge Voraussetzungen an, unter denen eine nach dem 18. Geburtstag in den Haushalt aufgenommene geistig behinderte Person als Pflegekind angesehen werden kann, sodass Anspruch auf Kindergeld besteht. Ein Pflegekindschaftsverhältnis nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG fordert als Voraussetzung ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes verbindendes Band. Das liegt bei volljährigen Personen nur unter engen Voraussetzungen und unter ganz besonderen Umständen vor. Bei geistig oder seelisch behinderten Personen nennt der BFH weitere Sonderfaktoren: Die Behinderung muss so schwer sein, dass der geistige Zustand dem der typischen Entwicklung Minderjähriger entspricht. Die psychische Verfassung der Pflegeperson und eine eventuelle Unfähigkeit des Pflegekindes zu eigener Lebensgestaltung sind bedeutend. Die Wohn- und Lebensverhältnisse des Behinderten sind mit denen leiblicher Kinder vergleichbar und spiegeln die Familienzugehörigkeit wider. Der Steuerpflichtige vergleichbaren muss zur Aufsichts-, Erziehungsverhältnis wie behinderten Betreuungs- Person und in vor einem allem zwischen Eltern und leiblichen Kindern stehen. Eine erzieherische Einwirkungsmöglichkeit auf die zu pflegende Person liegt vor. Ansonsten ähnelt das Pflegeverhältnis dem eines Kostgängers. Die familienähnliche Beziehung besteht bereits über einen längeren Zeitraum. Erst dann kann von einer ideellen Bindung ausgegangen werden, etwa bei der Absicht, die entstandene familiäre Bindung mindestens zwei Jahre aufrechtzuerhalten. AStW 2012/048 Der BFH erteilte der Auffassung der Vorinstanz eine Absage, wonach es für ein familienähnliches Verhältnis nicht nötig sei, dass die geistige Entwicklung der betreuten Person einem Kind gleich stehe und es bereits genügt, dass es ohne die Aufnahme in die Familienpflege in einem Heim untergebracht werden müsste. Fundstelle: BFH 9.2.12, III R 15/09, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121384 AStW 2012/049 §§ 33b, 35a EStG – Abzug von Behindertenpauschbetrag und haushaltsnahen Leistungen Das FG Niedersachsen wendet sich mit einer aktuellen Entscheidung ausdrücklich gegen die Verwaltungsauffassung, nach der eine gemeinsame Gewährung des Behindertenpauschbetrags und der Abzug haushaltsnaher Dienstleistungen bei Bewohnern eines Alten- oder Pflegeheims nicht möglich sei. Das FG Niedersachsen schließt den Abzug des Pauschbetrags und die Geltendmachung weiterer Aufwendungen nach § 35a EStG als Handwerker- oder Pflegeleistungen nicht aus. Die Kosten sind lediglich um den Behindertenpauschbetrag zu kürzen. Der Sichtweise der Finanzverwaltung, dass die Inanspruchnahme des Pauschbetrags den Abzug nach § 35a EStG grundsätzlich ausschließt, ist nicht zu folgen. Um dem Sinn und Zweck der Normen gerecht zu werden, ist nur die doppelte Berücksichtigung derselben Aufwendungen zu vermeiden. Aufwendungen für die Vorhaltung des Heims für eine altersgerechte Grundvorsorge, Krankenpflege, Notfallbereitschaft, einen ambulanten Pflegedienst und das Vorhalten von Betreuungspersonal sind Aufwendungen für die Pflege und können in den Anwendungsbereich des § 33b EStG wie auch des § 35a EStG als haushaltsnahe Dienstleistungen fallen. Das bedeutet aber nicht, dass bei der Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrags sämtliche Aufwendungen nach § 35a EStG nicht mehr berücksichtigt werden können. Die Vorschrift schließt die Inanspruchnahme nur aus, soweit die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurden. Daher bezieht sich der Ausschluss nur auf den Umfang, in dem Aufwendungen in Abzug gebracht wurden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nach § 35a EStG um den in Anspruch genommenen Pauschbetrag zu kürzen sind. Der Rest kann dann zu 20 % bis zu den Höchstbeträgen 4.000 und 1.200 EUR als Handwerker- oder Dienstleistung daneben abgesetzt werden. AStW 2012/050 Fundstellen: FG Niedersachsen 19.1.12, 10 K 338/11, Revision unter VI R 12/12, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121231 BMF 15.2.10, IV C 4 - S 2296-b/07/0003, BStBl I 10, 140, Tz. 29 AStW 2012/051 UStG – Einordnung der Leistungen beim Verkauf von Telefonkarten an Endkunden Verkauft ein Telekommunikationsanbieter über den Vertriebsweg seine Telefonkarten, die anschließend von den Groß- und Einzelhändlern im eigenen Namen und für eigene Rechnung entweder direkt oder über weitere Händler an Endnutzer weiterveräußert werden, erbringt die Telefongesellschaft entgeltliche Dienstleistungen nur an den Vertriebshändler. Nach dem Urteil des EuGH erfolgt von der Gesellschaft keine daran anschließende zweite Leistung an die jeweiligen Endnutzer, auch wenn diese das Guthaben aus der erworbenen Karte wie geplant nutzten, um damit kostenpflichtige Anrufe zu tätigen. Nach Auslegung der Mehrwertsteuer-Richtlinie besteht die Leistung des Telefonanbieters ausschließlich darin, dass er an Vertriebshändler Karten verkauft, die zur Verwendung von Anrufen über die von ihm zur Verfügung gestellte Weiterverkauf an Infrastruktur die Nutzer löst berechtigen. daher Der weder anschließende eine zusätzliche Telekommunikationsdienstleistung an den Vertriebshändler noch an den Endverbraucher aus. Diese Entscheidung zu Großbritannien hat keinen direkten Einfluss auf das UStG. Im Inland stellt der Verkauf von Telefonkarten zum aufgedruckten Wert nämlich keine Lieferung der Telefonkarte dar, erfasst wird lediglich die Spanne der Zwischenhändler, etwa durch den verbilligten Erwerb oder eine erhaltene Provision. Das Interesse der Kunden ist, nach dem Kauf entsprechend telefonieren zu können. Daher stellt der Kartenpreis Telekommunikationsleistung eine dar. Vorauszahlung Die Differenz für zwischen eine dem aufgedruckten Wert und dem aufgewendeten Preis stellt für den Wiederverkäufer eine Vermittlungsleistung dar, die nach § 4 Nr. 8d UStG steuerfrei ist. Praxishinweis: Gibt der Zwischenhändler beim Verkauf von Prepaid- AStW 2012/052 Telefonkarten zu erkennen, dass er im fremden Namen und für fremde Rechnung für den entsprechenden Plattformbetreiber tätig wird, gilt die Zahlung des Telefonguthabens durch den Kunden bei ihm als durchlaufender Posten im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 5 UStG und somit ebenfalls als Entgelt der Vermittlungsleistung. Der Händler verkauft weder freigeschaltete Karten noch geht auf ihn die Gefahr des Untergangs über. Zudem kann er die noch vorhandenen Karten an die Telefongesellschaft zurückgeben. Diese Einordnung erfolgt auch vor dem Hintergrund, dass der Kunde unabhängig davon sofort mit der Karte telefonieren kann, ob der Zwischenhändler diese schon voll oder teilweise bezahlt hat. Aus Sicht des Verbrauchers liegt vorausbezahltes Entgelt für die Telekommunikationsdienstleistung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG vor. Das hat für ihn zur Folge, dass er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn ihm der PlattformBetreiber eine ordnungsgemäße Rechnung erteilt. Fundstellen: EuGH 3.5.12, Rs. C-520/10, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121696 OFD Frankfurt 25.3.10, S 7100 A - 172 - St 110¸ DB 10, 1969 OFD Hannover 8.7.09, S 7100 - 407 - StO 171, UR 10, 319 AStW 2012/053 § 2 UStG – Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Gegenständen über eBay Beim Verkauf einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen über die Internet-Plattform eBay kann eine nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige entschiedenen Fall Tätigkeit wurden vorliegen. unterschiedliche Im vom Produktgruppen BFH wie Briefmarken, Puppen, Modelleisenbahnen, Kunstgewerbe, Porzellan oder Software online mehrere hundert Mal verkauft. Pro Jahr beliefen sich die Erlöse auf rund 25.000 EUR. Bei diesen Aktivitäten bejaht der BFH die grundsätzliche Frage, unternehmerische ob es Tätigkeit sich handeln bei den kann. Verkäufen Unter um Fortführung eine der Rechtsprechung und der Beurteilung der Nachhaltigkeit einer Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist eine Reihe verschiedener Kriterien zu würdigen und die Einordnung der Verkaufstätigkeit als nachhaltig ist in einem solchen Fall möglich. Relevant sind insbesondere Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, Zahl der ausgeführten Umsätze und Höhe der Entgelte, Beteiligung am Markt durch planmäßiges Tätig werden sowie Unterhalten eines Geschäftslokals. Ob bereits beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, ist kein für die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit allein entscheidendes Merkmal, weil nach EuGH-Urteilen der Begriff wirtschaftliche Tätigkeit nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie alle Tätigkeiten umfasst und hierbei insbesondere Umsätze zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen. Es liegt daher keine private Vermögensverwaltung mehr vor, wenn der Betreffende aktive Schritte zum Vertrieb von Gebrauchsgegenständen unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender. Dabei können derartige aktive Schritte insbesondere in der Durchführung bewährter bestehen – angepasst ans Internet-Zeitalter. Vertriebsmaßnahmen AStW 2012/054 Fundstellen: BFH 26.4.12, V R 2/11, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121535 BFH 27.1.11, V R 21/09, BStBl II 11, 524 EuGH 29.4.04, C-77/01; 15.9.11, C-180/10; C-181/10, 3.3.05, C-32/03 AStW 2012/055 § 4 UStG – Steuerbefreiung für Privatlehrer Ein privater Lehrer ist nach § 4 Nr. 21 a und b UStG umsatzsteuerpflichtig, da die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen selbstständiger Lehrer nur dann steuerfrei sind, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Nicht Begünstigte können sich nach dem Urteil des FG Niedersachsen direkt auf Unionsrecht und Art. 132 Abs. 1j Mehrwertsteuer-Richtlinie berufen, wonach der von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht umsatzsteuerfrei ist, wenn er in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung tätig wird. Das ist nach der EuGH-Rechtsprechung immer dann erfüllt, wenn der Lehrer in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung tätig wird und die Leistung nicht von Mitarbeitern oder Honorarkräften erbringen lässt. Der Unternehmer muss lediglich eine bestimmte Mindestqualifikation haben, also weder ein Hochschulstudium noch die Befähigung zum Lehramt vorweisen können. In solchen Fällen kann sich der Lehrer auf das für ihn günstigere Unionsrecht berufen. Entscheidend ist die Eigenverantwortung und keine feste Eingliederung in eine Bildungseinrichtung. Das FG hatte keine Revision zugelassen, da die Rechtsprechung des BFH und auch des EuGH eindeutig in die Richtung weisen, dass in diesen Fällen eine Umsatzsteuerbefreiung zu gewähren ist. Zudem erklärt sich aus der Mehrwertsteuer-Richtlinie, inwieweit ein Privatlehrer eine pädagogische Ausbildung benötigt und welche Ausbildung und Qualifikation benötigt werden. Fundstellen: FG Niedersachsen 19.12.11, 5 K 370/11, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121697 BFH 27.9.07, V R 75/03; 28.1.09, XI R 77/07, BFH/NV 09, 1676; 10.1.08, V R 52/06, BFH/NV 08, 725; 24.1.08, V R 3/05 BFH/NV 08, 1078 EuGH 14.6.07, C-445/05, UR 07, 592, 28.1.10, C-473/08 FG Hamburg 16.6.11, 6 K 165/10 AStW 2012/056 §§ 15, 15a UStG – Übergangsregelung beim Vorsteuerabzug und der Berichtigung Im Januar 2012 hatte das BMF zum Vorsteuerabzug und zur Berichtigung nach § 15a UStG umfassend Stellung genommen, da mehrere BFHUrteile zu Betriebsausflug, Grundstücksüberlassung an GesellschafterGeschäftsführer, Erschließungskosten, Beteiligungsverkauf sowie Marktplatzsanierung Einschränkungen beim Abzug gemacht hatten. Dies war auf alle offenen Fälle anzuwenden und floss in den UStAE ein. Geändert wurde insbesondere, dass zwischen Leistungen und geplanter wirtschaftlicher Tätigkeit ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss und dass nunmehr zwischen Fallgruppen unterschieden wird. Die damalige Nichtbeanstandungsregelung bis Ende März hat das BMF jetzt bis zum 31.12.2012 verlängert. Hiernach darf sich ein Unternehmer für vor 2013 bezogene Eingangsleistungen auf die vorherige Verwaltungsauffassung berufen, allerdings darf er sich nicht nur partiell ausschließlich auf den ungekürzten Vorsteuerabzug der Vorsteuer beschränken, sondern muss die Übergangsregelung für sämtliche Eingangsleistungen über den gesamten Zeitraum anwenden. Das beinhaltet auch die Wertabgabenbesteuerung des Privatverbrauchs und die Berichtigung. Bei teilunternehmerischer Grundstücksnutzung ist der Vorsteuerabzug ab 2012 nach dem neuen § 15 Abs. 1b UStG insoweit ausgeschlossen, als die Immobilie nicht für Zwecke des Unternehmens verwendet wird. Aufgrund der Übergangsregelung in § 27 Abs. 16 UStG ist daher die vorherige Verwaltungsauffassung Nichtbeanstandungsregelung nicht unter mehr Anwendung verwendbar. Bei der zeitlich gestreckten Herstellungsvorgängen für das Grundstück wird jedoch nicht beanstandet, wenn Eingangsleistungen berufen. sich noch Unternehmer auf die für vorherige nach 2012 bezogene Verwaltungsauffassung AStW 2012/057 Fundstellen: BMF 24.4.12, IV D 2 - S 7300/11/10002, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121351 BMF 2.1.12, IV D 2 - S 7300/11/10002, BStBl I 12, 60 AStW 2012/058 § 10 ErbStG – Erwerbsneben- und Beratungskosten bei Schenkungen Für Erwerbe von Todes wegen ist der Kostenabzug in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG geregelt. Für Schenkungen fehlt eine vergleichbare Regelung. Nun klärt ein umfangreicher Erwerbsnebenkosten und Ländererlass Steuer- sowie die Behandlung Rechtsberatungskosten von im Zusammenhang mit einer Schenkung. Allgemeine Erwerbsnebenkosten etwa für Notar, Grundbuch oder Handelsregister entstehen erst durch die Zuwendung als Folgekosten, die keine Gegenleistung für das übertragene Vermögen darstellen und voll vom Steuerwert der Zuwendung abzuziehen sind. Das gilt auch bei gemischter und mittelbarer Schenkung sowie unter Auflage. Gehört zum Erwerb steuerfreies Vermögen, unterliegen die Erwerbsnebenkosten nicht der Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG. Nicht abzugsfähig sind hingegen im Vorfeld einer Schenkung anfallende Beratungskosten. Kosten eines Gutachters für die Ermittlung des gemeinen Werts wegen der Erstellung der Steuer- bzw. Feststellungserklärung sind voll abzugsfähig. Das gilt nicht mehr für anschließende Rechtsbehelfs- oder finanzgerichtliche Verfahren als Rechtsverfolgungskosten zur Abwehr der eigenen Schenkungsteuer. Bei Übernahme vom Schenker liegt ein zusätzlicher Erwerb vor. Bei Vollschenkungen fällt keine Grunderwerbsteuer an und bei gemischter Schenkung und Schenkung unter Auflage betrifft sie stets nur den entgeltlichen Teil der Zuwendung. Ein Abzug ist daher ausgeschlossen. Bei Kostenübernahme des Schenkers durch direkte Überweisung oder den abgekürzten Zahlungsweg handelt es sich um eine zusätzliche Bereicherung des Beschenkten. Dieser steht eine Entreicherung durch die Folgekosten der Schenkung gegenüber. Fundstelle: Gleich lautende Ländererlasse 16.3.12, S 3810, BStBl I 12, 338 AStW 2012/059 AStW 2012/060 GrEStG – Einheitliches Vertragswerk bei Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung Ein Werkvertrag über den Hausbau bildet mit dem Kaufvertrag für das unbebaute Grundstück nur dann ein einheitliches Vertragswerk, wenn das Zusammenwirken aufseiten des Veräußerers für den Erwerber objektiv erkennbar ist. Mit diesem Urteil wendet sich das FG Düsseldorf gegen den Zusammenhang getrennte zwischen Verträge Grundstückskauf abgeschlossen wurden und Hausbau, oder die wenn Hausplanung inhaltlich maßgebend vom Erwerber beeinflusst ist. Nach der BFHRechtsprechung fällt hier die Grunderwerbsteuer zunehmend auf das Gesamtwerk an. Im Streitfall wusste der Erwerber nichts von einer vereinbarten Provision zwischen Baukosten Hausbank, mangels Bemessungsgrundlage Vermittler und Bauträger, daher waren die einheitlichem Vertragswerk nicht in die einzubeziehen. Zwar Bauträger und haben Vermittler durch ein abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss beider Verträge hingewirkt, was aber für den Erwerber objektiv nicht erkennbar war. Allein der enge zeitliche Rahmen von weniger als zwei Wochen, in dem Werk- und Kaufvertrag abgeschlossen werden, ist kein Indiz für eine Kenntnis der Beziehungen. Wer langfristig plant, ein Haus zu errichten, wird bestrebt sein, zügig nach dem Grundstückserwerb zu bauen. Sofern ein potenzieller Käufer in Ruhe mit dem Bauträger verhandeln kann, ohne Gefahr zu laufen, das Grundstück an einen anderen Erwerber zu verlieren, spricht dies nicht für eine enge Absprache zwischen den Beteiligten auf der Veräußererseite, so die Begründung des FG zur zeitlichen Nähe. Praxishinweis: Beim Zusammenhang zwischen Grundstückskauf und Hausbau oder wenn die Hausplanung maßgebend vom Erwerber beeinflusst ist, fällt trotz getrennter Verträge in der Praxis oft Grunderwerbsteuer auf das Gesamtwerk, also auf die schlüsselfertige Immobilie an. Fundstellen: AStW 2012/061 FG Düsseldorf 23.11.11, 7 K 417/10 GE, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121071 BFH 21.9.05, II R 49/04, BStBl II 06, 269 Steuern kompakt EStG – Neue Richtlinien ab 2012 kommen Gewissensgründen Das BMF hat den Entwurf der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 auf seinen Internetseiten veröffentlicht. Die neue 33-seitige Fassung als Weisung an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des EStG und zur Verwaltungsvereinfachung ist grundsätzlich für die Veranlagung ab 2012 anzuwenden. Darüber hinaus gilt sie auch für frühere Zeiträume, Rechtslage soweit darstellen. Inhalte lediglich Anordnungen, die eine mit den Erläuterung EStR 2012 der im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden. § 3 EStG – Bezüge aus Bundesfreiwilligendienst sind steuerfrei Nach Aussetzung von Wehrpflicht sowie Zivildienst und der Einführung des Bundesfreiwilligendienstes ab dem 1.7.2011 geht der Leistende jetzt ein Dienstverhältnis ein. Geld- und Sachbezüge sind nicht mehr nach § 3 Nr. 5 EStG steuerfrei. Die Bezüge aus Bundesfreiwilligendienst und für freiwillig Wehrdienstleistende werden vorbehaltlich einer späteren gesetzlichen Klarstellung zunächst im Billigkeitswege steuerfrei gestellt. Unabhängig davon sind sämtliche Arbeitgeberpflichten zu beachten, insbesondere die Vorlage der Lohnsteuerkarte oder Ersatzbescheinigung 2011/2012, die Abgabe einer Lohnsteueranmeldung und die Erteilung einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (FinMin Schleswig-Holstein 6.3.12, ESt-Kurzinfo 2012/009). § 5 EStG – Aktive RAP bei Mietsonderzahlung für Geldspielgeräte Geldspielautomatenhersteller überlassen die Geräte gegen eine einmalige Mietsonderzahlung sowie laufende Monatsraten. Die Mietverträge sind befristet oder sehen eine Grundmietzeit vor und enthalten zum Teil eine Rückzahlungsverpflichtung der Sonderzahlung bei Mieterkündigung innerhalb einer bestimmten Frist. Für die Mietsonderzahlung ist in allen Fällen ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Die Dauer der Abgrenzung ist vom Zeitraum der jeweiligen Vertragsgestaltung abhängig AStW 2012/062 (FinMin Schleswig-Holstein 24.4.12, Kurzinfo ESt 2012/23VI 304 - S 2134b - 014). § 17a UStDV – Erneut verlängerte Übergangsregel Für Umsätze ab 2012 wurden die bisherigen Nachweismöglichkeiten für innergemeinschaftliche Lieferungen in § 17a UStDV durch die Gelangensbestätigung ersetzt. Aufgrund einer Übergangsregel konnte der beleg- und buchmäßige Nachweis im ersten Halbjahr 2012 noch nach den alten Regeln geführt werden. Durch eine erneute Übergangsregelung kann für den Belegnachweis bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen bis zum Inkrafttreten einer erneuten Änderung des § 17a UStDV die bis zum 31.12.2011 geltende alte Rechtslage weiterhin angewendet werden. Zudem steht noch der endgültige BMF- Anwendungserlass aus, der Vereinfachungen und Erleichterungen zur Rechtslage 2012 vorsieht (BMF 1.6.12, IV D 3 - S 7141/11/10003-06). § 171 AO – Ablaufhemmung bei Verschiebung der Außenprüfung Erfolgt auf Antrag ein Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung, entfällt die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO nur, wenn das FA nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Antragseingang mit der Prüfung beginnt. Enthält der Antrag auf Aufschub aber keine zeitlichen Vorgaben, ist das FA faktisch daran gehindert, den Fall bereits im Zeitpunkt der Antragstellung neu in die Prüfungspläne aufzunehmen. Dann endet die Festsetzungsfrist erst zwei Jahre nach Wegfall des Hinderungsgrundes (BFH 1.2.12, I R 18/11, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121079). § 12 BewG – Bewertung der Instandhaltungsrücklage Das mit einer Eigentumswohnung erworbene Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage nach dem WEG gehört nicht zur Gegenleistung für die Grunderwerbsteuer. Sie stellt eine mit einer Geldforderung vergleichbare Vermögensposition dar, die nicht unter den Grundstücksbegriff des GrEStG fällt. Diese ist auch auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer zu übertragen. Die Instandhaltungsrücklage ist neben dem Wohnungseigentum als gesonderte Kapitalforderung zu erfassen und nach § 12 BewG zu bewerten. Wird Wohnungs- oder Teileigentum AStW 2012/063 übertragen, ist die Höhe der Instandhaltungsrücklage zu ermitteln. Steht sie mehreren Personen zu, ist eine gesonderte Feststellung durchzuführen (OFD Frankfurt 29.3.12, S 3800 A - 36 - St 119). DBA – Auslegung der 183-Tage-Regel Bei der Anwendung der Aufenthaltsdauer nach der 183-Tage-Regel im DBA-Frankreich zählen nur die Tage, an denen der Arbeitnehmer physisch im Tätigkeitsstaat ist. Der BFH folgt nicht der getroffenen Verständigung, wonach im zeitlichen Zusammenhang mit Arbeitseinsätzen stehende Sams-, Sonn-, Feier- und Urlaubstage ohne Anwesenheit in Deutschland ausdrücklich auf einen addiert Aufenthalt, werden. was Das DBA verweist projektbezogene Zeiten ausschließt (BFH 12.10.11, I R 15/11, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 120773; BMF 3.4.06, IV B 6 - S 1301 FRA - 2606). VersStG – Vereinfachte Möglichkeit der elektronischen Abgabe Seit dem 1.5.2012 lassen sich Versicherung- und Feuerschutzsteueranmeldungen an das BZSt auf elektronischem Wege abgeben. Weitere Infos, ein Merkblatt zum Verfahren und ein Link zum erforderlichen Zulassungsantrag für das Online-Portal gibt es auf der Internet-Seite des BZSt unter der Rubrik „Versicherung- und Feuerschutzsteuer, Elektronische Abgabe“. Insolvenzrecht – Direktversicherungsprämie zulasten der Masse Zahlt eine GmbH nach drohender Zahlungsunfähigkeit die Prämien für eine Direktversicherung ihres Geschäftsführers weiter, auf die er laut Anstellungsvertrag Anspruch hat, benachteiligt dies trotz der als Gegenleistung erhaltenen Dienste die Gläubiger der GmbH und kann bei Vorsatz gegenüber dem Geschäftsführer angefochten werden (BGH 12.1.12, IX ZR 95/11, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 120399). Vergnügungssteuergesetz – Verfassungsmäßige Tariferhöhung Die Verdopplung des Steuersatzes für Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit von 10 % auf 20 % des Einspielergebnisses ist verfassungsgemäß. Die Höhe allein reicht nicht aus, um von einer erdrosselnden Wirkung auszugehen. Der Entwicklung AStW 2012/064 des Gerätebestands vor und nach der Erhöhung kommt indizielle Bedeutung zu. Steigt sie, gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass Aufsteller ihren Beruf nicht zur wirtschaftlichen Basis der Lebensführung machen können (FG Bremen 11.4.12, 2 K 12/12 <1>, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 121701).