Zahnärzteblatt Brandenburg ZBB 4/2013 + 5/2013

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Privates Gebührenrecht
Die GOZ 2012 im Detail
Die Fragen während der wöchentlichen GOZ-Sprechstunde nehmen nicht ab – in der
täglichen Praxis zeigen sich unklare Positionen auf. Die Antworten sind zum Teil auch
gleichzeitig eine Argumentationshilfe Ihren Patienten gegenüber. (Teil 1)
Autorin: Dr. Heike Lucht-Geuther,
Vorstandsmitglied der LZÄKB
Ist die Entfernung einer Füllung mit der GOZPosition 2290 berechenbar?
Die Entfernung von Füllungen (Restaurationen)
aus plastischem Material sind nicht gesondert
berechnungsfähig. Das Entfernen solcher Füllungen kann deshalb auch nicht nach GOZPos. 2290 berechnet werden. Unter der Leistungsnummer 2290 wird das Entfernen von
Rekonstruktionen berechnet, zum Beispiel das
Auftrennen verblockter Kronen, das Abtrennen von Verbindungselementen und auch die
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Kronen.
Was ist der Unterschied zwischen Rekonstruk $ 6$  6$
^<#_sorgungen (Einlagefüllungen, Kronen, Brükkenglieder oder ähnlich) gemeint; während
Restaurationen Füllungen aus plastischen Materialen sind. Nur das Auftrennen von Rekonstruktionen und die Entfernung fest zementierter provisorischer Kronen lösen die Gebühr
nach 2290 aus.
Immer wieder beschweren sich Patienten im
GOZ-Referat bzw. in der GOZ-Sprechstunde
darüber, dass sie Heil- und Kostenpläne von
ihrem/-er Zahnarzt/Zahnärztin ausgehändigt
bekommen, obwohl ihrerseits diese nicht angefordert wurden. Ist dies rechtens und wenn
ja, warum?
Die Erstellung eines Heil-und Kostenplanes in
schriftlicher Form kann auch dann berechnet
werden, wenn der Patient den Plan nicht anfordert oder die Aushändigung verlangt. Grundsätzlich ist es so, dass bei privatzahnärztlichen
Behandlungen Vertragsfreiheit besteht. Vereinbarungen können demnach ohne Beachtung
einer besonderen Form zwischen Zahnarzt
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und Patient geschlossen werden. Allerdings
wird der Patient doch erst durch einen Kostenvoranschlag in die Lage versetzt, die Entscheidung zu treffen, ob er die Behandlung in
der vorgesehenen Art und Weise durchführen
lassen will. Mit dem Kostenvoranschlag kann
der Patient im Vorfeld klären, ob seine Krankenversicherung die Kosten vollständig übernimmt oder nicht, und für welche Leistungen
er unter Umständen alleine aufkommen muss.
Mit dem in diesem Jahr in Kraft getretenen Patientenrechtegesetz trifft den Zahnarzt auch
eine im Hinblick auf die
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Aufklärung)!
Sind zahntechnische Leistungen geplant, ist es
wichtig, den § 9 der GOZ Abs. 2 zu kennen:
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der Behandlung einen Kostenvoranschlag des
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den Kosten für zahntechnische Leistungen anzubieten und auf dessen Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt
einen Betrag von 1.000 € überschreiten.“
Es ist üblich geworden, Heil- und Kostenpläne
zu schreiben, in denen das zahnärztliche Honorar so genau wie möglich aufgeschlüsselt
wird und die auch bereits bekannte patientenbezogene und verfahrensbezogene Gründe für
die Erhöhung von Steigerungssätzen enthalten. Die Aufstellung von Kostenvoranschlägen
ist nicht auf die prothetische Planung begrenzt,
sondern kann für alle anderen Teilgebiete der
zahnmedizinischen Versorgung berechnet werden. Sobald ein Heil- und Kostenplan nach vorausgehender Befundaufnahme schriftlich ausgefertigt wird, ist dieser auch berechenbar.
Ist es möglich, das Säubern (Entfernung von
Zementresten bzw. Klebeüberschüssen, Des ZBB Ausgabe 4/2013
Privates Gebührenrecht
bzw. eines Inlays vor der Wiedereingliederung
als selbständige Leistung zu berechnen oder
käme hier nur die Bemessung des Gebührenfaktors in Betracht?
Das Entfernen alter Zementreste, die Reini$ $ Y< !
der Leistungen Nr. 2310 bzw. 5110 GOZ und
sind zur ordnungsgemäßen Ausführung dieser
Hauptleistungen erforderlich. Werden eine intakte Krone, ein intaktes Inlay oder Brückenanker wiedereingegliedert, ist es nicht möglich,
das Säubern analog als selbständige Leistung
zu berechnen. Im BZÄK-Kommentar steht zu
Nr. 2310 GOZ Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, Krone, Teilkrone, Veneer: „Die der
Wiedereingliederung vorausgehende einfache
Reinigung, Desinfektion und relative Trockenlegung des Zahnes und des zahntechnischen
" !
ƒ[chen sowie die Entfernung aller Zement- bzw.
ZBB Ausgabe 4/2013
Kleberüberschüsse und eine einfache Okklusionskontrolle sind Bestandteil dieser Leistung.“
Für besonders umfangreiche Reinigungs- und
Desinfektionsmaßnahmen kann der Gebührenfaktor der Hauptleistung gesteigert werden.
Müssen Rechnungen von Zahnärzten gestempelt und unterschrieben werden?
Auch nach der Umstellung auf das maschinenlesbare Rechnungsformular ist es nicht erforderlich, dass der Zahnarzt selbst oder seine
Mitarbeiterinnen die Rechnung unterschreiben
oder abstempeln. Die Liquidation ist rechtsgültig, wenn sie die Parameter nach § 10 erfüllt.
Es hat in der Vergangenheit wenige Fälle gegeben, in denen Patienten gefälschte Rechnungen einreichten – sollten seitens der Kostenerstatter Zweifel bestehen, ob der Rechnung
eine zahnärztliche Behandlung zugrunde liegt,
dann können sie beim Zahnarzt nachfragen.
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Privates Gebührenrecht
GOZ 2012 im Detail – aktuelle Fragen
Seit bald zwei Jahren gilt die neue Gebührenordnung für Zahnärzte. Doch
die Anfragen während der wöchentlichen GOZ-Sprechstunde nehmen nicht ab.
Erste Fragen wurden im ZBB Nr. 4/2013 beantwortet – hier folgt nun Teil 2.
Autorin: Dr. Heike Lucht-Geuther,
Hennigsdorf
Dr. Heike
Lucht-Geuther,
Vorstandsmitglied
der LZÄKB
Es gibt einerseits die Empfehlung der BZÄK
zur Berechnung eines Kleberetainers mit den
GOZ-Pos. 7070 und 2197 und andererseits die
Berechnungsempfehlung des BDK mit der Ä
2698. Sind beide Abrechnungswege möglich?
In der Kommentierung der BZÄK zur GOZ-Pos.
7070 ist der Satz „Diese Leistung kann auch
als Retentionsmaßnahme nach Abschluss einer kieferorthopädischen Behandlung erfolgen“ gestrichen worden. Folglich ist es korrekt,
einen festsitzenden Retainer über die Gebührenziffer GOÄ 2698 zu berechnen.
Eine frakturierte Zahnkrone bei 11 wurde adhäsiv als Übergangslösung wiederbefestigt.
Welche Leistung ist dafür berechenbar?
Diese Leistung ist in der GOZ nicht beschrieben und muss analog abgerechnet werden. Sie
kann entsprechend einer nach Art, Kosten- und
Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Zwei
Beispiele sind unten in den Tabellen aufgeführt.
Inwieweit sind die GOZ-Pos. 3100, GOZ-Pos.
3240, die GOÄ-Pos. 2381 bzw. GOÄ-Pos. 2675-
Zwei Beispiele
für die analoge
2677 im Zusammenhang mit Implantationen
berechenbar? Welche Bestimmungen sind zu
beachten und welche Differenzierungen gibt
es?
In den Allgemeinen Bestimmungen zu den
implantologischen Leistungen steht, dass
die primäre Wundversorgung Bestandteil der
Leistungen nach Abschnitt K ist. Die primäre
Wundversorgung wird an dieser Stelle auch
>^ \| Y‹ Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines
plastischen Wundverbandes“.
Die GOZ-Pos. 3100 beinhaltet die plastische
Deckung im Rahmen einer Wundversorgung
einschließlich Periostschlitzung und ist immer
dann berechenbar, wenn keine einfache Readaptation der Wundränder, sondern eine
Lappenplastik erfolgte – also eine Maßnahme im Weichgewebe, die über die primäre
Wundversorgung hinausgeht. Die GOZ-Pos.
3100 kann allerdings nicht für Leistungen berechnet werden, in denen die Lappenplastik
bereits Leistungsbestandteil ist (beispielsweise beim plastischen Kieferhöhlenverschluss
nach Nr. 3090 oder bei der Augmentation des
Alveolarfortsatzes nach Nr. 9100). Der Ansatz
Datum
Zahn
Geb.-Nr.
Leistung
Anzahl
Faktor
01.01.2013
11
7070a
adhäsive Befestigung des extrahierten Zahnes als zeitlimitierte Brücke
entsprechend (§ 6 Abs. 1 GOZ) semipermanente Schiene unter Anwendung
der Ätztechnik, je Interdentalraum
2
2,3
Datum
Zahn
Geb.-Nr.
Leistung
Anzahl
Faktor
01.01.2013
11
7090a
Reposition eines dislozierten Zahnfragments mittels Adhäsivtechnik entsprechend (§ 6 Abs. 1 GOZ) Versorgung
eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provisorium …
1
2,3
Abrechnung für das
Wiederbefestigen
einer adhäsiv befestigten frakturierten
Zahnkrone
28
Betrag
in €
23,28
Betrag
in €
34,93
ZBB Ausgabe 5/2013
Privates Gebührenrecht
der Nr. 3100 im Zusammenhang mit Implantologieleistungen ist möglich, da die Lappenplastik nach Nr. 3100 nicht Bestandteil dieser
Leistungen ist.
In der GOZ ist nur eine Vestibulumplastik aufgeführt: die Vestibulumplastik nach Nr. 3240.
Der Leistungstext lautet: „Vestibulumplastik
oder Mundbodenplastik kleineren Umfanges,
auch Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, für einen Bereich
bis zu zwei nebeneinanderliegenden Zähnen,
ggf. auch am zahnlosen Kieferabschnitt“. Im
Zusammenhang mit Implantationen dient die
Leistung zum Beispiel zur Verbreiterung der
>#`@–tationsleistungen berechnet werden.
Zu beachten ist, dass die GOZ-Pos. 3240 nur
für Plastiken kleineren Ausmaßes (bis zu einem Bereich von zwei nebeneinander stehenden Zähnen) berechnungsfähig ist. Werden
Vestibulum- oder Mundbodenplastiken durchgeführt, die über die Breite zweier nebeneinanderstehender Zähne hinausgehen, wird
nach GOÄ-Positionen berechnet, denn in der
š[ > Xplastik nach Nr. 3240. Die GOÄ-Positionen Ä
2675, Ä 2676, Ä 2677 sind die Vestibulumplastiken in der GOÄ. Den Zahnärzten ist die
Erbringung dieser Leistungen berufsrechtlich
gestattet. Die GOÄ 2675 beinhaltet eine partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder
große Tuberplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet und wird zusammen mit dem Zuschlag Ä444 berechnet.
Der Leistungstext für die GOÄ 2677 heißt:
„Submuköse Vestibulumplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige
Leistung“, der Zuschlag Ä 443 ist neben dieser Plastik ansetzbar.
Die GOÄ-Positionen Ä 2675 und Ä 2677 können ebenfalls neben implantologischen
Leistungen erbracht und berechnet werden,
denn es „handelt sich um Weichgewebsmanagementmaßnahmen, die nicht im Sinne
eines einfachen Wundverschlusses zu verstehen sind, sondern um eigenständige LeisZBB Ausgabe 5/2013
tungspositionen“ (AG Köln, AZ 146 C 79/09).
Mit der GOÄ 2676 wird die totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung
des Prothesenlagers berechnet. Achtung:
Diese Gebührenposition kann nicht im
Zusammenhang mit implantologischen
Leistungen angesetzt werden, sondern
nur als präprothetische Maßnahme!
Die GOÄ-Position 2381 „einfache Hautlappenplastik“ ist ebenfalls im Zusammenhang mit
implantologischen Maßnahmen berechenbar,
sollte jedoch als Analogposition 2381a „einfache Schleimhautlappenplastik“ ausgewiesen
werden.
Dürfen Implantatbohrer, die nicht explizit als
„nur einmal verwendbare Implantatfräsen“
ausgewiesen sind, aber nur einmal verwendet
werden, dem Patienten in Rechnung gestellt
werden?
Ja, jedoch ist diese Frage noch nicht gerichtsfest geklärt. Die GOZ-Arbeitsgruppen haben
sich dazu nochmals verständigt und sind der
Auffassung, dass diese in Rechnung gestellt
werden können. Begründung: Implantatbohrer sind Medizinprodukte. Der Zahnarzt allein
bestimmt über die Verwendung des Medizinproduktes. Wenn der Implantatbohrer nur einmal verwendet wird, kann er dem Patienten in
Rechnung gestellt werden.
Ist die Zahnfarbenbestimmung beispielsweise mittels Punktmessgerät Vita Easyshade
Advance als selbständige Leistung berechenbar?
Nein. Die Bestimmung der Zahnfarbe ist immer Bestandteil der Hauptleistung.
Sind alternative Heil- und Kostenpläne berechenbar?
Ja. Unterschiedliche Versorgungsalternativen
sind in einzelnen Heil- und Kostenplänen separat berechnungsfähig.
Kann neben der GOZ-Pos. 2000 zusätzlich die
GOZ-Pos. 2197 berechnet werden?
Nein. Die adhäsive Befestigung nach Nr. 2197
ist nicht neben der Versiegelung nach Nr.
2000 berechnungsfähig.
Bitte beachten Sie,
dass am
20. November
keine GOZ-Sprech><
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