Privates Gebührenrecht Die GOZ 2012 im Detail Die Fragen während der wöchentlichen GOZ-Sprechstunde nehmen nicht ab – in der täglichen Praxis zeigen sich unklare Positionen auf. Die Antworten sind zum Teil auch gleichzeitig eine Argumentationshilfe Ihren Patienten gegenüber. (Teil 1) Autorin: Dr. Heike Lucht-Geuther, Vorstandsmitglied der LZÄKB Ist die Entfernung einer Füllung mit der GOZPosition 2290 berechenbar? Die Entfernung von Füllungen (Restaurationen) aus plastischem Material sind nicht gesondert berechnungsfähig. Das Entfernen solcher Füllungen kann deshalb auch nicht nach GOZPos. 2290 berechnet werden. Unter der Leistungsnummer 2290 wird das Entfernen von Rekonstruktionen berechnet, zum Beispiel das Auftrennen verblockter Kronen, das Abtrennen von Verbindungselementen und auch die $<## Kronen. Was ist der Unterschied zwischen Rekonstruk $ 6$ 6$ ^<#_sorgungen (Einlagefüllungen, Kronen, Brükkenglieder oder ähnlich) gemeint; während Restaurationen Füllungen aus plastischen Materialen sind. Nur das Auftrennen von Rekonstruktionen und die Entfernung fest zementierter provisorischer Kronen lösen die Gebühr nach 2290 aus. Immer wieder beschweren sich Patienten im GOZ-Referat bzw. in der GOZ-Sprechstunde darüber, dass sie Heil- und Kostenpläne von ihrem/-er Zahnarzt/Zahnärztin ausgehändigt bekommen, obwohl ihrerseits diese nicht angefordert wurden. Ist dies rechtens und wenn ja, warum? Die Erstellung eines Heil-und Kostenplanes in schriftlicher Form kann auch dann berechnet werden, wenn der Patient den Plan nicht anfordert oder die Aushändigung verlangt. Grundsätzlich ist es so, dass bei privatzahnärztlichen Behandlungen Vertragsfreiheit besteht. Vereinbarungen können demnach ohne Beachtung einer besonderen Form zwischen Zahnarzt 30 und Patient geschlossen werden. Allerdings wird der Patient doch erst durch einen Kostenvoranschlag in die Lage versetzt, die Entscheidung zu treffen, ob er die Behandlung in der vorgesehenen Art und Weise durchführen lassen will. Mit dem Kostenvoranschlag kann der Patient im Vorfeld klären, ob seine Krankenversicherung die Kosten vollständig übernimmt oder nicht, und für welche Leistungen er unter Umständen alleine aufkommen muss. Mit dem in diesem Jahr in Kraft getretenen Patientenrechtegesetz trifft den Zahnarzt auch eine im Hinblick auf die <! $`< Aufklärung)! Sind zahntechnische Leistungen geplant, ist es wichtig, den § 9 der GOZ Abs. 2 zu kennen: *Y $ # der Behandlung einen Kostenvoranschlag des ª " #$ den Kosten für zahntechnische Leistungen anzubieten und auf dessen Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt einen Betrag von 1.000 € überschreiten.“ Es ist üblich geworden, Heil- und Kostenpläne zu schreiben, in denen das zahnärztliche Honorar so genau wie möglich aufgeschlüsselt wird und die auch bereits bekannte patientenbezogene und verfahrensbezogene Gründe für die Erhöhung von Steigerungssätzen enthalten. Die Aufstellung von Kostenvoranschlägen ist nicht auf die prothetische Planung begrenzt, sondern kann für alle anderen Teilgebiete der zahnmedizinischen Versorgung berechnet werden. Sobald ein Heil- und Kostenplan nach vorausgehender Befundaufnahme schriftlich ausgefertigt wird, ist dieser auch berechenbar. Ist es möglich, das Säubern (Entfernung von Zementresten bzw. Klebeüberschüssen, Des ZBB Ausgabe 4/2013 Privates Gebührenrecht bzw. eines Inlays vor der Wiedereingliederung als selbständige Leistung zu berechnen oder käme hier nur die Bemessung des Gebührenfaktors in Betracht? Das Entfernen alter Zementreste, die Reini$ $ Y< ! der Leistungen Nr. 2310 bzw. 5110 GOZ und sind zur ordnungsgemäßen Ausführung dieser Hauptleistungen erforderlich. Werden eine intakte Krone, ein intaktes Inlay oder Brückenanker wiedereingegliedert, ist es nicht möglich, das Säubern analog als selbständige Leistung zu berechnen. Im BZÄK-Kommentar steht zu Nr. 2310 GOZ Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, Krone, Teilkrone, Veneer: „Die der Wiedereingliederung vorausgehende einfache Reinigung, Desinfektion und relative Trockenlegung des Zahnes und des zahntechnischen " ! [chen sowie die Entfernung aller Zement- bzw. ZBB Ausgabe 4/2013 Kleberüberschüsse und eine einfache Okklusionskontrolle sind Bestandteil dieser Leistung.“ Für besonders umfangreiche Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen kann der Gebührenfaktor der Hauptleistung gesteigert werden. Müssen Rechnungen von Zahnärzten gestempelt und unterschrieben werden? Auch nach der Umstellung auf das maschinenlesbare Rechnungsformular ist es nicht erforderlich, dass der Zahnarzt selbst oder seine Mitarbeiterinnen die Rechnung unterschreiben oder abstempeln. Die Liquidation ist rechtsgültig, wenn sie die Parameter nach § 10 erfüllt. Es hat in der Vergangenheit wenige Fälle gegeben, in denen Patienten gefälschte Rechnungen einreichten – sollten seitens der Kostenerstatter Zweifel bestehen, ob der Rechnung eine zahnärztliche Behandlung zugrunde liegt, dann können sie beim Zahnarzt nachfragen. 31 Privates Gebührenrecht GOZ 2012 im Detail – aktuelle Fragen Seit bald zwei Jahren gilt die neue Gebührenordnung für Zahnärzte. Doch die Anfragen während der wöchentlichen GOZ-Sprechstunde nehmen nicht ab. Erste Fragen wurden im ZBB Nr. 4/2013 beantwortet – hier folgt nun Teil 2. Autorin: Dr. Heike Lucht-Geuther, Hennigsdorf Dr. Heike Lucht-Geuther, Vorstandsmitglied der LZÄKB Es gibt einerseits die Empfehlung der BZÄK zur Berechnung eines Kleberetainers mit den GOZ-Pos. 7070 und 2197 und andererseits die Berechnungsempfehlung des BDK mit der Ä 2698. Sind beide Abrechnungswege möglich? In der Kommentierung der BZÄK zur GOZ-Pos. 7070 ist der Satz „Diese Leistung kann auch als Retentionsmaßnahme nach Abschluss einer kieferorthopädischen Behandlung erfolgen“ gestrichen worden. Folglich ist es korrekt, einen festsitzenden Retainer über die Gebührenziffer GOÄ 2698 zu berechnen. Eine frakturierte Zahnkrone bei 11 wurde adhäsiv als Übergangslösung wiederbefestigt. Welche Leistung ist dafür berechenbar? Diese Leistung ist in der GOZ nicht beschrieben und muss analog abgerechnet werden. Sie kann entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Zwei Beispiele sind unten in den Tabellen aufgeführt. Inwieweit sind die GOZ-Pos. 3100, GOZ-Pos. 3240, die GOÄ-Pos. 2381 bzw. GOÄ-Pos. 2675- Zwei Beispiele für die analoge 2677 im Zusammenhang mit Implantationen berechenbar? Welche Bestimmungen sind zu beachten und welche Differenzierungen gibt es? In den Allgemeinen Bestimmungen zu den implantologischen Leistungen steht, dass die primäre Wundversorgung Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K ist. Die primäre Wundversorgung wird an dieser Stelle auch >^ \| Y Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes“. Die GOZ-Pos. 3100 beinhaltet die plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich Periostschlitzung und ist immer dann berechenbar, wenn keine einfache Readaptation der Wundränder, sondern eine Lappenplastik erfolgte – also eine Maßnahme im Weichgewebe, die über die primäre Wundversorgung hinausgeht. Die GOZ-Pos. 3100 kann allerdings nicht für Leistungen berechnet werden, in denen die Lappenplastik bereits Leistungsbestandteil ist (beispielsweise beim plastischen Kieferhöhlenverschluss nach Nr. 3090 oder bei der Augmentation des Alveolarfortsatzes nach Nr. 9100). Der Ansatz Datum Zahn Geb.-Nr. Leistung Anzahl Faktor 01.01.2013 11 7070a adhäsive Befestigung des extrahierten Zahnes als zeitlimitierte Brücke entsprechend (§ 6 Abs. 1 GOZ) semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum 2 2,3 Datum Zahn Geb.-Nr. Leistung Anzahl Faktor 01.01.2013 11 7090a Reposition eines dislozierten Zahnfragments mittels Adhäsivtechnik entsprechend (§ 6 Abs. 1 GOZ) Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provisorium … 1 2,3 Abrechnung für das Wiederbefestigen einer adhäsiv befestigten frakturierten Zahnkrone 28 Betrag in € 23,28 Betrag in € 34,93 ZBB Ausgabe 5/2013 Privates Gebührenrecht der Nr. 3100 im Zusammenhang mit Implantologieleistungen ist möglich, da die Lappenplastik nach Nr. 3100 nicht Bestandteil dieser Leistungen ist. In der GOZ ist nur eine Vestibulumplastik aufgeführt: die Vestibulumplastik nach Nr. 3240. Der Leistungstext lautet: „Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfanges, auch Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, für einen Bereich bis zu zwei nebeneinanderliegenden Zähnen, ggf. auch am zahnlosen Kieferabschnitt“. Im Zusammenhang mit Implantationen dient die Leistung zum Beispiel zur Verbreiterung der >#`@tationsleistungen berechnet werden. Zu beachten ist, dass die GOZ-Pos. 3240 nur für Plastiken kleineren Ausmaßes (bis zu einem Bereich von zwei nebeneinander stehenden Zähnen) berechnungsfähig ist. Werden Vestibulum- oder Mundbodenplastiken durchgeführt, die über die Breite zweier nebeneinanderstehender Zähne hinausgehen, wird nach GOÄ-Positionen berechnet, denn in der [ > Xplastik nach Nr. 3240. Die GOÄ-Positionen Ä 2675, Ä 2676, Ä 2677 sind die Vestibulumplastiken in der GOÄ. Den Zahnärzten ist die Erbringung dieser Leistungen berufsrechtlich gestattet. Die GOÄ 2675 beinhaltet eine partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet und wird zusammen mit dem Zuschlag Ä444 berechnet. Der Leistungstext für die GOÄ 2677 heißt: „Submuköse Vestibulumplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung“, der Zuschlag Ä 443 ist neben dieser Plastik ansetzbar. Die GOÄ-Positionen Ä 2675 und Ä 2677 können ebenfalls neben implantologischen Leistungen erbracht und berechnet werden, denn es „handelt sich um Weichgewebsmanagementmaßnahmen, die nicht im Sinne eines einfachen Wundverschlusses zu verstehen sind, sondern um eigenständige LeisZBB Ausgabe 5/2013 tungspositionen“ (AG Köln, AZ 146 C 79/09). Mit der GOÄ 2676 wird die totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers berechnet. Achtung: Diese Gebührenposition kann nicht im Zusammenhang mit implantologischen Leistungen angesetzt werden, sondern nur als präprothetische Maßnahme! Die GOÄ-Position 2381 „einfache Hautlappenplastik“ ist ebenfalls im Zusammenhang mit implantologischen Maßnahmen berechenbar, sollte jedoch als Analogposition 2381a „einfache Schleimhautlappenplastik“ ausgewiesen werden. Dürfen Implantatbohrer, die nicht explizit als „nur einmal verwendbare Implantatfräsen“ ausgewiesen sind, aber nur einmal verwendet werden, dem Patienten in Rechnung gestellt werden? Ja, jedoch ist diese Frage noch nicht gerichtsfest geklärt. Die GOZ-Arbeitsgruppen haben sich dazu nochmals verständigt und sind der Auffassung, dass diese in Rechnung gestellt werden können. Begründung: Implantatbohrer sind Medizinprodukte. Der Zahnarzt allein bestimmt über die Verwendung des Medizinproduktes. Wenn der Implantatbohrer nur einmal verwendet wird, kann er dem Patienten in Rechnung gestellt werden. Ist die Zahnfarbenbestimmung beispielsweise mittels Punktmessgerät Vita Easyshade Advance als selbständige Leistung berechenbar? Nein. Die Bestimmung der Zahnfarbe ist immer Bestandteil der Hauptleistung. Sind alternative Heil- und Kostenpläne berechenbar? Ja. Unterschiedliche Versorgungsalternativen sind in einzelnen Heil- und Kostenplänen separat berechnungsfähig. Kann neben der GOZ-Pos. 2000 zusätzlich die GOZ-Pos. 2197 berechnet werden? Nein. Die adhäsive Befestigung nach Nr. 2197 ist nicht neben der Versiegelung nach Nr. 2000 berechnungsfähig. Bitte beachten Sie, dass am 20. November keine GOZ-Sprech>< 29